Bundesarbeitsgericht Urteil vom 20. Januar 2016 Sechster Senat - 6 AZR 782/14 - ECLI:DE:BAG:2016:200116.U.6AZR782.14.0 I. Urteil vom 29. August 2013 - 2 Ca 404/13 - II. Landesarbeitsgericht Düsseldorf Urteil vom 28. August 2014 - 5 Sa 1251/13 - Für die Amtliche Sammlung: Nein Entscheidungsstichwort: Bestimmtheit einer hilfsweise erklärten ordentlichen Kündigung Bestimmungen: BGB § 158 Abs. 2, § 307 Abs. 1 Satz 2, § 622 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ECLI:DE:BAG:2016:200116.U.6AZR782.14.0 - 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 6 AZR 782/14 5 Sa 1251/13 Landesarbeitsgericht Düsseldorf Im Namen des Volkes! Verkündet am 20. Januar 2016 URTEIL Gaßmann , Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In Sachen Beklagte, Widerklägerin, Berufungsbeklagte und Revisionsklägerin, pp. Kläger, Widerbeklagter, Berufungskläger und Revisionsbeklagter, hat der Sechste Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der Beratung vom 20. Januar 2016 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesarbeitsgericht Dr. Fischermeier, die Richterin am Bundesarbeitsgericht Spe lge, den Richter am Bundesarbeitsgericht Krumbiegel sowie den ehrenamtlichen Richter Klapproth und die ehrenamtliche Richterin Peter für Recht erkannt: 1. Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf vom 28. August 2014 - 2 - 6 AZR 782/14 ECLI:DE:BAG:2016:200116.U.6AZR782.14.0 - 3 - - 5 Sa 1251/13 - im Kostenpunkt und insoweit aufgeh o- ben, als es unter Abänderung des Urteils des Arbeit s- gerichts Wesel vom 29. August 2013 - 2 Ca 404/13 - festgestellt hat, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die Kündigung der Beklagten vo m 1. Februar 2013 nicht zum 31. März 2013 beendet worden ist. 2. Die Berufung des Klägers wird zurückgewiesen. 3. Der Kläger hat die Kosten der Berufung und der Revision zu tragen. Von Rechts wegen! Tatbestand Die Parteien streiten noch darüber, ob das zwischen ihnen begründete Arbeitsverhältnis aufgrund einer ordentlichen Kündigung der beklagten Arbei t- geberin beendet wurde. Die Beklagte betreibt einen im Bereich des Anlagenbaus tätigen Klei n- betrieb. Der Kläger war dort seit dem 14. April 2009 als Lüftungsmonteur helfer beschäftigt. Der dem Arbeitsverhältnis zugrunde liegende Vertrag vom 3. April 2009 lautet auszugsweise wie folgt: 2 Probezeit/Kündigungsfristen Nach Ablauf der Probezeit und Übernahme in ein festes Beschäftigungsverhältnis beträgt die Kündigungsfrist 4 Wochen /Monate zum Monatsende. Verlängert sich die Kündigungsfrist für den Arbeitgeber aus tariflichen oder gesetzlichen Gründen, gilt diese Verlängerung auch für den Arbeitnehmer. Der Arbeitsve rtrag enthält keine Bezugnahme auf tarifliche Regelungen. Mit Schreiben vom 1. Februar 2013, welches dem Kläger nach seinem Vortrag am 2. Februar 2013 zuging , kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis 1 2 3 4 - 3 - 6 AZR 782/14 ECLI:DE:BAG:2016:200116.U.6AZR782.14.0 - 4 - wegen angeblicher Pflichtverletzungen des Klägers ußerordentlich fristlos aus D as Kündigungsschreiben enthält zudem folgenden Satz: n- wirksam ist, kündige ich hilfsweise vorsorglich das mit Ihnen bestehende Arbeitsverhältnis o rdentlich zum Mit seiner am 15. Februar 2013 beim Arbeitsgericht eingegangenen Kündigungsschutzklage hat sich der Kläger gegen die Beendigung des Arbeit s- verhältnisses gewandt. Mit einer Klageerweiterung hat er die Zahlung vo n 2.176,76 Euro brutto abzüglich am 22. April 2013 gezahlter 1.030,00 Euro netto als Restlohn für den Monat Januar 2013 sowie 1.196,80 Euro brutto als anteil i- ges Entgelt für den Monat Februar 2013 verlangt. Das Arbeitsgericht hat die außerordentliche Künd igung mangels eines sie rechtfertigenden wichtigen Grundes als unwirksam angesehen und insofern der Kündigungsschutzklage stattgegeben. Es hat aber die Beendigung des A r- beitsverhältnisses durch die hilfsweise erklärte ordentliche Kündigung unter Wahrung de r gesetzlichen Kündigungsfrist zum 31. März 2013 festgestellt. Hi n- sichtlich der Leistungsklage hat das Arbeitsgericht in den Entscheidungsgrü n- den seines Urteils angeführt, der Kläger könne die begehrten Zahlungen für beide Monate in voller Höhe beanspruche n. I m Tenor des Urteils wurde dem Kläger für Januar 2013 jedoch nur ei n Betrag von 2 . 167,00 Euro brutto statt der eingeklagten 2.176,76 Euro brutto zugespro chen . Eine von der Beklagten erh o- bene Widerklage wurde wegen unzureichenden Sachvortrags ab gewiesen. Die Beklagte hat gegen dieses U rteil keine Berufung eingelegt. Der Kläger hat hingegen mit seiner Berufung die erstinstanzliche Entscheidung bzgl. der festgestellten Wirksamkeit der ordentliche n Kündigung angegriffen . Nach seiner Auffassung ist die se Kündigung mangels hinreichender Bestimmtheit unwirksam. Das Kündigungsschreiben lasse nicht erkennen, zu welchem Termin das Arbeitsverhältnis hilfsweise durch die ordentliche Künd i- gung enden soll e . Die Kündigungsfrist ergebe sich auch nicht aus dem Arbeit s- vertrag. Dieser enthalte in § 2 hinsichtlich der Kündigungsfristen eine gegen das Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB verstoßende Regelung. Bei 5 6 7 8 - 4 - 6 AZR 782/14 ECLI:DE:BAG:2016:200116.U.6AZR782.14.0 - 5 - der möglichen Verlängerung der Kündigungsfrist bleibe offen, ob und gegeb e- nenfalls welche Tarifnormen Anwendung finden sollen . Diese Zweifel gingen zu Lasten der Beklagten. Der Kläger hat daher vor dem Landes arbeitsgericht beantragt , unter teilweiser Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidung festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis auch nich t durch die arbeitgeberseitige ordentliche Kündigung vom 1. Februar 2013 beendet wurde. Die Beklagte hat beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Die ordentl i- che Kündigung sei hinreichend bestimmt zum 31. März 2013 erklärt. Die Ma ß- geblichkeit der gesetzl ichen Kündigungsfristen ergebe sich aus § 2 des Arbeit s- vertrags. Für den Kläger sei ohne weiteres aufklärbar gewesen, dass auf das Arbeitsverhältnis zu keinem Zeitpunkt ein Tarifvertrag Anwendung gefunden habe. Die Erwähnung tariflicher Kündigungsfristen i m Arbeitsvertrag sei de n- noch sinnvoll gewesen, da die spätere Geltung eines Tarifvertrags nie ausg e- schlossen werden könne. Das Landesarbeitsgericht hat das Urteil des Arbeitsgerichts entspr e- chend der Berufung teilweise abgeändert und bei vollständiger Ne ufassung des Tenors ua. festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung vom 1. Februar 2013 weder mit sofortiger Wirkung noch zum 31. März 2013 beendet worden ist. Der für Januar 2013 zu zahlende Betrag wurde ohne Begründung auf 2.176,00 Euro korrigiert. Mit ihrer vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihr Ziel der Zurückweisung der Berufung weiter. Entscheidungsgründe Die Revision ist begründet. Entgegen der Auffassung des Landesa r- beitsgerichts ist die Berufun g des Klägers zurückzuweisen. Das Arbeitsverhäl t- nis wurde durch die allein noch streitgegenständliche ordentliche Kündigung vom 1. Februar 2013 unter Wahrung der Kündigungsfrist des § 622 Abs. 2 9 10 11 12 - 5 - 6 AZR 782/14 ECLI:DE:BAG:2016:200116.U.6AZR782.14.0 - 6 - Satz 1 Nr. 1 BGB zum 31. März 2013 beendet. Die Kündigung ist nicht mangels hinreichender Bestimmtheit unwirksam. Sonstige Unwirksamkeitsgründe we r- den vom Kläger nicht angeführt und sind auch nicht ersichtlich. Das Berufung s- urteil ist allerdings nur bzgl. der Entscheidung über die ordentliche Kündigung aufzuheben. D ie vom Landesarbeitsgericht vorgenommene Korrektur des für Januar 2013 zu zahlenden Betrags auf 2.176,00 Euro wird von der Revision nicht beanstandet. 1. Die hilfsweise erklärte ordentliche Kündigung ist wirksam, obwohl dem Kündigungsschreiben nicht zu entnehmen ist, zu welchem Termin das Arbeit s- verhältnis gegebenenfalls ordentlich beendet werden soll. Der von der Bekla g- ten angestrebte Beendigungszeitpunkt ergibt sich entsprechend der Auffassung der Revision aus der vorrangig erklärten außerordentlichen Kündigung. a) Eine Kündigungserklärung unterliegt nicht der Transparenzkontrolle nach § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB. Einseitige Rechtsgeschäfte des Verwenders enthalten keine Allgemeinen Geschäftsbedingungen iSv. § 305 Abs. 1 Satz 1 BGB (BAG 20. Juni 2013 - 6 AZR 805/11 - Rn. 13, BAGE 145, 249; 14. April 2011 - 6 AZR 727/09 - Rn. 29 mwN, BAGE 137, 347) . b) Eine Kündigung muss als empfangsbedürftige Willenserklärung aber so bestimmt sein, dass der Empfänger Klarheit über die Absichten des Kündige n- den erhält. De r Kündigungsadressat muss erkennen können, zu welchem Zei t- punkt das Arbeitsverhältnis aus Sicht des Kündigenden beendet sein soll. De s- halb muss sich a us der Kündigungserklärung oder den Umständen ergeben, ob eine fristgemäße oder eine fristlose Kündigung g ewollt ist ( vgl. BAG 23. Mai 2013 - 2 AZR 54/12 - Rn. 46, BAGE 145, 184; 15. Dezem ber 2005 - 2 AZR 148/05 - Rn. 2 4 , BAGE 116, 336) . Im Fall einer ordentlichen Kündigung genügt regelmäßig die Angabe des Kündigungstermins oder der Kündigungsfrist. Eine Kündigung ist allerdings nicht auslegungsfähig und damit nicht hinreichend b e- stimmt, wenn in der Erklärung mehrere Termine für die Beendigung des A r- beitsverhältnisses genannt werden und für den Erklärungsempfänger nicht e r- kennbar ist, welcher Termin gelten soll (BAG 10. April 2014 - 2 AZR 647/13 - Rn. 18; 20. Juni 2013 - 6 AZR 805/11 - Rn. 15, BAGE 145, 249; zur Auslegba r- 13 14 15 - 6 - 6 AZR 782/14 ECLI:DE:BAG:2016:200116.U.6AZR782.14.0 - 7 - keit einer ordentlichen Kündigung mit fehlerhafter Kündigungsfrist vgl. BAG 15. Mai 2013 - 5 AZR 130/12 - Rn. 16 f. ) . c) Eine Kündigung zum nächstzulässigen Termin ist möglich, wenn dem Erklärungsempfänger die Dauer der Kündigungsfrist bekannt oder für ihn b e- stimmbar ist (BAG 20. Juni 2013 - 6 AZR 805/11 - Rn. 15, BAGE 145, 249 ) . Eine solche Kündigung ist typischerweise dahin zu verstehe n, dass der Künd i- gende die Auflösung des Arbeitsverhältnisses zu dem Zeitpunkt erreichen will, der sich bei Anwendung der einschlägigen gesetzlichen, tarifvertraglichen und/oder vertraglichen Regelungen als rechtlich frühestmöglicher Beendigung s- termin ergi bt. Der vom Erklärenden gewollte Beendigungstermin ist damit obje k- tiv eindeutig bestimmbar. Dies ist jedenfalls dann ausreichend, wenn die rech t- lich zutreffende Frist für den Kündigungsadressaten leicht feststellbar ist und nicht umfassende tatsächliche Er mittlungen oder die Beantwortung schwieriger Rechtsfragen erfordert (BAG 10. April 2014 - 2 AZR 647/13 - Rn. 17; 23. Mai 2013 - 2 AZR 54/12 - Rn. 49, BAGE 145, 184 ) . Die Ermittlung der maßgebl i- chen Kündigungsfrist kann sich aus Angaben im Kündigungsschreib en (vgl. BAG 20. Juni 2013 - 6 AZR 805/11 - Rn. 18, aaO ) oder aus einer vertraglich in Bezug genommenen tariflichen Regelung ergeben (vgl. BAG 10. April 2014 - 2 AZR 647/13 - Rn. 21 f.) . d) Im vorliegenden Fall kann dahinstehen, ob die rechtlich zutreffe nde erklärten Kündigung leicht feststellbar war. aa) Wird eine ordentliche Kündigung nicht isoliert erklärt, sondern nur hilf s- weise für den Fall der Unwirksamkeit einer außerorden tlichen fristlosen Künd i- gung, ist der Kündigungsempfänger nicht im Unklaren darüber, wann das A r- beitsverhältnis nach Vorstellung des Kündigenden enden soll. Die Bee nd igung soll offensichtlich bereits mit Zugang der fristlosen Kündigung erfolgen. D er Kündig ungsempfänger muss und kann sich in seinem praktischen Handeln auf diesen Beendigungszeitpunkt einstellen . U nter diesen Umständen kommt es nicht d arauf an , ob es ihm ohne Schwierigkei ten möglich ist , die Kündigungsf rist der hilfsweise erklärten ordentlichen Kündigung zu ermit teln ( vgl. BAG 23. Mai 16 17 18 - 7 - 6 AZR 782/14 ECLI:DE:BAG:2016:200116.U.6AZR782.14.0 - 8 - 2013 - 2 AZR 54/12 - Rn. 50 , BAGE 145, 184; Schiefer/Borchar d Anm. AP KSchG 1969 § 23 Nr. 50 ) . Das Abstellen auf die Erklärung der fristlosen Künd i- gung vermeidet zudem einen Wertungswiderspruch zur Mögl ichkeit der Umde u- tung einer außerordentlichen in eine ordentliche Kündigung zum nächstzuläss i- gen Termin (vgl. hierzu BAG 25. Oktober 2012 - 2 AZR 700/11 - Rn. 21, BAGE 143, 244 ; KR/Friedrich/Rinck 11. Aufl. § 13 KSchG Rn. 70 mwN ) . Bei einer Umdeutung wäre die ordentliche Kündigung nicht mangels Angabe der Kündigungsfrist bzw. des Kündigungstermins unwirksam ( zum Fall einer A n- wendung der gesetzlichen Kündigungsfrist vgl. BAG 12. Mai 2010 - 2 AZR 845/08 - Rn. 15, 39 f . ) . bb) Die Revision weist zutreffend darauf hin, dass die streitgegenständliche ordentliche Kündigung ausweislich des Schreibens vom 1. Februar 2013 nur Der Kläger als Kündigungsempfänger war damit nicht im Unklaren darüber, wann das Arbeitsverhältnis nach Vorstellung der Beklagten beendet sein sollte. Wegen der Erklärung der fristlose n Kündigung sollte die Beendigung offensichtlich mit Zugang des Schreibe ns vom 1. Februar 2013 eintreten. Dies hat das Landesarbeitsgericht nicht berücksichtigt. 2. Die Entscheidung stellt sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig dar (§ 561 ZPO) . Dies wäre nur dann der Fall, wenn die streitgegenständliche ordentliche K ündigung aus anderen Gründen unwirksam wäre. Dies ist jedoch nicht erkennbar. a) Die ordentliche Kündigung enthält keine Bedingung, die ihrer Wirksa m- hilfsweise Künd i- gung drückt den Willen des Arbeitgebers aus, das Arbeitsverhältnis zu bee n- hilfsweise der Arbeitgeber sich in erster Linie auf einen anderen Beendigungstatbe stand hilfsweise Kündigung steht unter einer zulässigen auflösenden Rechtsbedingung iSv. § 158 Abs. 2 BGB . Ihre Wirkung endigt, wenn feststeht, dass das Arbeitsverhältnis bereits zu einem früheren Zeitpunkt aufgelöst wo r- 19 20 21 - 8 - 6 AZR 782/14 ECLI:DE:BAG:2016:200116.U.6AZR782.14.0 den ist ( BAG 10. April 2014 - 2 AZR 647/13 - Rn. 12 mwN ) . Diese Bedingung ist im Streitfall nicht eingetreten. Das Arbeitsverhältnis der Parteien ist nicht bereits durch die mit Schreiben vom 1. Februar 2013 erklärte außerordentliche Künd i- gung als einzig möglichen anderen Beendigungstatbestand aufgelöst worden. b) Die Kündigung bedarf nicht der sozialen Rechtfertigung nach § 1 Abs. 2, Abs. 3 KSchG, da der Geltungsbereich des Ersten Abschnitts des Kü n- digungsschutzgesetzes nach § 23 Abs. 1 KSchG unstreitig nicht eröffnet ist. Die Beklagte betreibt einen Kleinbetr ieb. c) Andere Unwirksamkeitsgründe werden nicht behauptet und sind nicht ersichtlich. 3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1, § 97 Abs. 1 ZPO. Dabei ist die vom Landesarbeitsgericht vorgenommene Korrektur des für Januar 2013 zu zahlenden Betr ags unbeachtlich. Es handelt sich nur um die Richtigstellung eines offensichtlichen Schreibversehens im erstinstanzlichen Urteil. Über die Höhe des Betrags bestand zwischen den Parteien kein Streit. Fischermeier Spelge Krumbiegel Klapproth Cl. Peter 22 23 24
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