Bundesarbeitsgericht Urteil vom 23. November 2017 Sechster Senat - 6 AZR 739/15 - ECLI:DE:BAG:2017:231117.U.6AZR739.15.0 I. Arbeitsgericht Hagen Urteil vom 19. März 2015 - 4 Ca 10/15 - Landesarbeitsgericht Hamm Urteil vom 23. Juli 2015 - 8 - Entscheidungsstichwort : Bindung nichtkirchlicher Betriebserwerber an arbeitsvertragliche dynam i- sche Verweisung auf AVR - Caritas Hinweis des Senats: Führende Entscheidung zu weiteren Parallelsachen ECLI:DE:BAG:2017:231117.U.6AZR739.15.0 - 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 6 AZR 739/15 8 Sa 542/15 Landesarbeitsgericht Hamm Im Namen des Volkes! Verkündet am 23. November 2017 URTEIL Schneider, Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In Sachen Beklagte, Berufungsklägerin und Revisionsklägerin, pp. Klägerin, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte, hat der Sechste Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 23. November 2017 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesarbeitsgericht D r. Fischermeier, die Richterin am Bundesarbeitsgericht - 2 - 6 AZR 739/15 ECLI:DE:BAG :2017:231117.U.6AZR739.15.0 - 3 - Spelge , den Richter am Bundesarbeitsgericht Krumbiegel sowie de n ehrenam t- liche n Richter Lauth und die ehrenamtliche Richterin Klar für Recht erkannt: 1. Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamm vom 23. Juli 2015 - 8 Sa 542/15 - wird zurückgewiesen. 2. Die Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen. Von Rechts wegen! Gründe Die Parteien streiten über Differenzvergütungsansprüche für die Zeit von Oktober 2013 bis einschließlich Juni 2014. Die Klägerin war ursprünglich seit dem 1. Februar 1981 bei der kathol i- schen Kirchengemeinde S als Rechtsträgerin des S - Hospitals in H b e schäftigt. Der Arbeitsvertrag vom 1. Februar 1981 lautet auszugswe i se wie folgt: Caritas ist eine der Lebens - und Wesensäußerungen der Katholischen Kirche. Der obengenannte Rechtsträger [gemeint: katholische Kirchengemeinde S ] ist dem Deu t- schen Caritasverband angeschlossen. Seine Einric h tung dient der Verwirklichung des gemeinsamen Werkes chris t- licher Nächstenliebe. Alle Mitarbeiter dieser Einric h tung leisten deshalb ihren Dienst in Anerkennung dieser Zie l- setzung und bilden ohne Rücksicht auf ihre Tätigkeit und Stellung eine Dienstgemeinschaft. Auf d ieser Grundlage wird der folgende Vertrag geschlo s- sen. § 1 wird ab 1. Febr. 1981 als Masseurin und med. B a- demeisterin eingestellt. 1 2 - 3 - 6 AZR 739/15 ECLI:DE:BAG :2017:231117.U.6AZR739.15.0 - 4 - § 2 Für das Dienstverhältnis Richtlinien für Arbeit s- verträge in den Einrichtungen des Deutschen Caritasve r- (AVR) in der zur Zeit des Vertragsabschlusses in Caritas - Korrespondenz veröffentlichten und im Amt s- blatt des Ortsbistums in Kraft gesetzten Fassung. Die AVR sind Bestandteil des Dienstvertrages und hab en dem Mitarbeiter zur Kenntnisnahme zur Verfügung g e- standen. Bei Änderungen d Caritas - Korrespondenz veröffentlichte und im Amtsblatt des Ort s- bistums in Kraft gesetzte Fassung, ohne daß es einer we i- teren Vereinbarung bedar f. Auch insoweit ist dem Mita r- beiter Gelegenheit zur Kenntnisnahme gegeben. § 4 a) Der Mitarbeiter wird in die Vergütungsgruppe 6, Zi f- fer b, Stufe Seit dem 1. August 1986 wurde die Klägerin wegen ihrer Bestellung zur Leiterin der Physikalischen Therapie nach Vergütungsgruppe 4a Ziff. 6 AVR bezahlt. Zum 1. Juli 2006 ging das Arbeitsverhältnis im Rahmen eines Betrieb s- teilübergangs auf die M H GmbH & Co. KG über, welche den Funkt i onsb e reich Physikalische Therapie übernommen hatte. Die Betriebserwerberin bot der Kl ä- gerin eine Änderung des Arbeitsvertrags an. Mit dieser sollte die bi s her i ge B e- zugnahme auf die AVR entfallen. Die Klägerin lehnte eine solche Ve r tragsänd e- rung ab. Der Arbeitsvertrag blieb auch im Übrigen unverändert. Die Klägerin arbeitete nach dem Betriebsteilübergang weiterhin bei einer Woche n arbeitszeit von regelmäßig 38,5 Stunden für eine Bruttomonatsvergütung iHv. 3.623,82 Euro. Zum 1. Oktober 2013 ging der Betrieb der M H GmbH & Co. KG auf die Beklagte über. Mit Schreiben vom 31. März 2014 hat die Klägerin für die Zeit ab Okt o- ber 2013 eine monatliche Differenz von 373,60 Euro brutto zwischen dem g e- leisteten Entgelt v on 3.623,82 Euro brutto und einer Vergütung nach Verg ü- 3 4 5 - 4 - 6 AZR 739/15 ECLI:DE:BAG :2017:231117.U.6AZR739.15.0 - 5 - tungsgruppe 4a Stufe 10 AVR iHv. 3.997,42 Euro brutto verlangt. Die Beklagte hat diese Forderung abgelehnt. Die dynamische Inbezugnahme der AVR sei bereits mit dem ersten Betriebsübergang zum 1. Juli 20 06 entfallen. Die Klägerin hat mit ihrer Klage demgegenüber die Auffassung vertr e- ten, die im Arbeitsvertrag vom 1. Februar 1981 vereinbarte dynamische Geltung der AVR sei durch die beiden Betriebsübergänge unberührt geblieben. Es han d le sich um den durch § 613a Abs. 1 Satz 1 BGB geschützten Vertragsi n- halt. Dabei sei unbeachtlich, dass weder die M H GmbH & Co. KG noch die B e- klagte dem Caritasverband angehörten. Eine solche Zugehörigkeit sei in der vertraglichen Regelung nicht zur Voraussetzung fü r die Geltung der AVR g e- macht worden. Die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, wonach die Inbezugnahme von Tarifverträgen in vor dem 1. Januar 2002 mit tarifgebu n d e- nen Arbeitgebern abgeschlossenen Arbeitsverträgen dahingehend zu verst e hen sei, dass le diglich eine Gleichstellung von tarifgebundenen und tarifung e bund e- nen Arbeitnehmern bezweckt gewesen sei und deshalb die Dynamik der Inb e- zugnahme mit Wegfall der Tarifbindung des Arbeitgebers ende, sei auf die hier vorliegende Inbezugnahme der AVR nicht üb ertragbar. Ein Bedürfnis für eine Gleichstellung von tarifgebundenen Gewerkschaftsmitgliedern und tarifu n g e- bundenen Arbeitnehmern sei schon deshalb nicht gegeben gewesen, weil es sich bei den AVR nicht um Tarifverträge handle, sondern um ein Regelwerk, wel ches nur aufgrund vertraglicher Vereinbarung zur Anwendung gebracht werden könne. Die geltend gemachten Differenzvergütungsansprüche seien auch nicht deshalb verwirkt, weil sie erstmals mit Schreiben vom 31. März 2014 geltend gemacht wurden. Die bloße Nichterhebung einer Forderung bewirke keine Ve r- tragsänderung. Zudem habe schon die M H GmbH & Co. KG nicht darauf ve r- trauen dürfen, dass dynamisierte Vergütungsansprüche nach dem Betrieb s tei l- übergang am 1. Juli 2006 nicht geltend gemacht w ü rden. Sie (die Klägerin) h a- be die angetragene Vertragsänderung, das heißt den Wegfall der Bezu g nahme auf die AVR, nicht akzeptiert. Damit sei deutlich geworden, dass sie u n verä n- dert von einer dynamischen Geltung der AVR ausgehe. Eine B e grenzung des 6 7 - 5 - 6 AZR 739/15 ECLI:DE:BAG :2017:231117.U.6AZR739.15.0 - 6 - entsprechende n Forderungsr echts folge nur aus der in § 23 AVR enthalt e nen Ausschlussfrist von sechs Monaten nach Fälligkeit. Diese sei in dem Schreiben vom 31. März 2014 schon berücksichtigt worden, da nur Diff e ren z vergütung s- ansprüche für die Zeit ab Oktober 2013 gefor dert worden seien. Bei einem monatlichen Differenzbetrag von 373,60 Euro ergebe sich für die Zeit bis einschließlich Juni 2014 ein Gesamtbetrag von 3.362,40 Euro brutto. Die Klägerin hat daher beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an sie 3 .362,40 Euro brutto zuzüglich Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem B a- siszinssatz 1. aus 373,60 Euro seit dem 1. November 2013, 2. aus weiteren 373,60 Euro seit dem 1. Dezember 2013, 3. aus weiteren 373,60 Euro seit dem 1. Januar 2014 , 4. aus weiteren 373,60 Euro seit dem 1. Februar 2014 , 5. aus weiteren 373,60 Euro seit dem 1. März 2014 , 6. aus weiteren 373,60 Euro seit dem 1. April 2014 , 7. aus weiteren 373,60 Euro seit dem 1. Mai 2014 , 8. aus weiteren 373,60 Euro seit dem 1. Juni 2014 und 9. aus weiteren 373,60 Euro seit dem 1. Juli 2014 zu zahlen. Die Beklagte hat ihren Klageabweisungsantrag damit begründet, dass die AVR seit dem 1. Juli 2006 nur noch statisch zur Anwendung kommen kön n- ten . Die Verweisungsklausel i n § 2 des Arbeitsvertrags vom 1. Februar 1981 setze ersichtlich eine Zugehörigkeit des Arbeitgebers zum Caritasverband v o- raus. Diese sei bereits mit dem ersten Betriebsübergang am 1. Juli 2006 entfa l- len. Das Arbeitsverhältnis sei schon damals auf eine nich tkirchliche Arbeitgeb e- rin übergegangen. Damit sei keine Grundlage mehr für eine dynamische For t- geltung der AVR gegeben gewesen. Die vertragl iche Inbezugnahme der AVR habe gleiche Arbeitsbedingungen für alle Beschäftigten erreichen sollen und sei deshalb ei ner Gleichstellungsabrede vergleichbar. Bei den AVR handle es sich 8 9 10 - 6 - 6 AZR 739/15 ECLI:DE:BAG :2017:231117.U.6AZR739.15.0 - 7 - zwar nicht um einen Tarifvertrag. Die Bindung der ursprünglich kirchlichen A r- beitgeberin an den Deutschen Caritasverband bei Abschluss des Arbeitsve r- trags im Jahr 1981 entspreche aber einer Dementsprechend sei der Übergang des Arbeitsverhältnisses auf eine nicht der Caritas zugehörige Arbeitgeberin der Privatwirtschaft vergleichbar mit dem Wegfall einer Tarifbindung auf Arbeitgeberseite. Dies bewirke - wie bei einer Gleichstellungsabrede - den Wegfall der Dynamisierung. Eine zeitlich unbegrenzte Fortgeltung der dynamischen Inbezugnahme der AVR würde zudem gegen unionsrechtliche Vorgaben verstoßen. Der G e- richtshof der Europäischen Union (EuGH) habe in der Rechtssache Alemo - H erron ua. ( - C - 426/11 - ) am 18. Juli 2013 entschieden, dass die dynamische Inbezugnahme eines Tarifvertrags einen Betriebserwerber nicht binde, der ke i- ne Möglichkeit habe, an den künftigen Tarifvertragsverhandlungen teilzune h- men. Die s gelte auch bei einer dynamischen Verweisung auf die AVR im Fall eines Betriebsübergangs auf einen nichtkirchlichen Arbeitgeber. Ein solcher Arbeitgeber habe keine Möglichkeit, die Entwicklung der AVR zu beeinflussen. Zudem wäre der geltend gemachte Ans pruch verwirkt. Die Klägerin h a- be die Forderung nach einer dynamisierten AVR - Vergütung zwischen 2006 und der Einreichung der Klage im Jahr 2014 nicht erhoben. Schon die M H GmbH & Co. KG habe darauf vertrauen dürfen, dass eine solche Forderung au ch künftig nicht geltend gemacht werde. Sie (die Beklagte) könne sich als weitere B e- triebserwerberin hierauf berufen, da das Arbeitsverhältnis mit diesem Inhalt auf sie übergegangen sei. Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben. Das Landesarbeitsg e- r icht hat die hiergegen gerichtete Berufung der Beklagten zurückgewiesen und die Revision zugelassen. Mit dieser verfolgt die Beklagte ihr Ziel der Klagea b- weisung weiter. 11 12 13 - 7 - 6 AZR 739/15 ECLI:DE:BAG :2017:231117.U.6AZR739.15.0 - 8 - Entscheidungsgründe Die Revision ist unbegründet. Das Landesarbeitsgericht hat die Ber u- fung der Beklagten zu Recht zurückgewiesen. I. Die Klage ist begründet. Die Klägerin kann die geltend gemachte Ve r- gütung in zuletzt unstreitiger Höhe gemäß § 611 Abs. 1 BGB beanspruchen. Ihre Vergütung richtet sich gemäß § 2 des Arbeitsvertrags v om 1. Februar 1981 in dynamisierter Weise nach den AVR. Dieser Vertragsinhalt blieb durch die beiden Betriebsübergänge gemäß § 613a Abs. 1 Satz 1 BGB unverändert . Die Geltendmachung der sich daraus ergebenden Ansprüche verstößt nicht gegen die Grundsätze v on Treu und Glauben. 1. Der Arbeitsvertrag vom 1. Februar 1981 sieht die dynamische Geltung der AVR vor. Die Zugehörigkeit der Arbeitgeberin zum Caritasverband ist hierfür keine Voraussetzung. a) Bei den Regelungen des Arbeitsvertrags vom 1. Februar 198 1 handelt es sich um Allgemeine Geschäftsbedingungen. Darauf lässt schon das äußere Erscheinungsbild der formularmäßige n Vertragsgestaltung schließen ( vgl. BAG 25. Juni 2015 - 6 AZR 383/14 - Rn. 23, BAGE 152, 82) . b) Der Inhalt Allgemeiner Geschäftsbeding ungen ist nach einem objektiv - generalisierenden Maßstab zu ermitteln. Sie sind nach ihrem objektiven Inhalt und typischen Sinn einheitlich so auszulegen, wie sie von verständigen und re d- lichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der normalerweis e b e- teiligten Verkehrskreise verstanden werden. Dabei sind die Verständnismö g- lichkeiten des durchschnittlichen Vertragspartners des Verwenders zugrunde zu legen (BAG 23. März 2017 - 6 AZR 705/15 - Rn. 14) . Ansatzpunkt für die Au s- legung Allgemeiner Geschäft sbedingungen ist in erster Linie der Vertragswor t- laut. Diese Grundsätze finden auch auf die Auslegung von Bezugnahmekla u- seln auf kirchliche Regelungswerke wie die AVR Anwendung ( vgl. BAG 22. Juli 2010 - 6 AZR 847/07 - Rn. 12 , BAGE 135, 163 ; 10. Dezember 2008 - 4 AZR 14 15 16 17 18 - 8 - 6 AZR 739/15 ECLI:DE:BAG :2017:231117.U.6AZR739.15.0 - 9 - 801/07 - Rn. 17, BAGE 129, 1 ) . Bei der Auslegung einer solchen Bezugnahm e- klausel ist von der allgemeinen Funktion von Verweisungsklauseln im kirchl i- chen Arbeitsverhältnis auszugehen. Mangels normativer Geltung der AVR in privatrechtlichen Arbeitsverhältnissen kann ihnen nur über Bezugnahmekla u- seln Wirkung verschafft werden (vgl . BAG 20. November 2012 - 1 AZR 179/11 - Rn. 107, BAGE 143, 354 ; 22. Februar 2012 - 4 AZR 24/10 - Rn. 18) . Diese sind grundsätzlich dahin auszulegen, dass sie dem kirchlichen Arbeitsrecht im pr i- vatrechtlichen Arbeitsverhältnis umfassend Geltung verschaffen (vgl. BAG 16. Februar 2012 - 6 AZR 573/10 - Rn. 29 mwN, BAGE 141, 16) . Typische r- weise liegt es im Interesse beider Vertragsparteien, dass das kirchliche Arbeit s- recht durch eine dynamische Bezugnahmeklausel in seiner jeweiligen Fassung zur Anwendung gebrac ht wird (vgl. BAG 28. Juni 2012 - 6 AZR 217/11 - Rn. 44 ff., BAGE 142, 247) . c) Eine solche Bezugnahme ist hier erfolgt. Nach § 2 des Arbeitsvertrags vom 1. Februar 1981 sind die AVR in ihrer jeweiligen Fassung Bestandteil des Arbeitsverhältnisses. Bei Änderungen gilt die aktuelle Fassung nach ihrer Verö f- i- sche Bezugnahmeklausel wurde zu einem wirksamen Vertragsbestandteil (vgl. BAG 28. Juni 2012 - 6 AZR 217/11 - Rn. 38 ff., BAGE 14 2, 247 ) . d) Die dynamische Geltung der AVR setzt entgegen der Auffassung der Beklagten nicht voraus, dass die Arbeitgeberin dem Caritasverband angehört. aa) Dies lässt sich den arbeitsvertraglichen Regelungen nicht entnehmen. (1) Die Bezugnahme steht nicht unter der auflösenden Bedingung der Ki r- chenzugehörigkeit der Arbeitgeberseite. Wird ein Rechtsgeschäft unter einer auflösenden Bedingung vorgenommen, so endigt nach § 158 Abs. 2 BGB mit dem Eintritt der Bedingung die Wirkung des Rechtsgeschäfts; mit diesem Zei t- punkt tritt der frühere Rechtszustand wieder ein. Aus § 2 des Arbeitsvertrags vom 1. Februar 1981 kann auch i n Verbindung mit der Präambel nicht g e- schlossen werden, dass die AVR bei Entfall der Zugehörigkeit der Arbeitgeberin 19 20 21 22 - 9 - 6 AZR 739/15 ECLI:DE:BAG :2017:231117.U.6AZR739.15.0 - 10 - zum Caritasverband nicht mehr oder nur noch statisch zur Anwendung kommen sollen. (a ) Die Präambel des Arbeitsvertrags vom 1. Februar 1981 stellt klar, dass die katholische Kirchengemeinde als damalige Vertragspartnerin dem Deu t- schen Caritasverband angeschlossen war und des sen Einrichtung der Verwir k- lichung des gemeinsa men Werk s christlicher Nächstenliebe dient. Der Arbeit s- vertrag wurde auf der Grundlage dieser Zielsetzung geschlossen. Der Bekla g- ten ist zuzugestehen, dass diese spezifisch kirchliche Grundlage des Arbeit s- verh ältnisses von einer Zugehörigkeit der Arbeitgeberin zum Caritasverband ausgeht. Die folgende Inbezugnahme der AVR in § 2 des Arbeitsvertrags en t- spricht der Grundordnung des kirchlichen Dienstes im Rahmen kirchlicher A r- beitsverhältnisse ( vgl. BAG 28. Juni 2 012 - 6 AZR 217/11 - Rn. 34 , BAGE 142, 247 ) . (b ) Eine Beendigung der dynamischen Inbezugnahme der AVR für den Fall, dass die Arbeitgeberin nicht mehr dem Caritasverband angehört, ist jedoch weder der Präambel noch § 2 des Arbeitsvertrags vom 1. Februar 1981 zu en t- nehmen. Beide Vertragsbestandteile gehen vielmehr von unveränderten Ve r- hältnissen aus und befassen sich nicht mit dem Entfall der arbeitgeberseitigen Kirchenzugehörig keit, zB in der Konstellation eines Betriebsübergangs auf e i- nen nichtkirchlichen Arbeitgeber. Gegen die Vereinbarung einer auflösenden Bedingung iSd. § 158 Abs. 2 BGB spricht auch, dass es keinen vertraglich ve r- einbarten früheren Rechtszustand gäbe, welcher ex nunc wieder eintreten könnte (vgl. demgegenüber zur nach § 3 Abs. 3 TVG gesetzlich angeordneten Nachbindung an einen Tarifvertrag BAG 5. Juli 2017 - 4 AZR 867/16 - Rn . 31) . Eine nur statische Geltung der AVR ist vertraglich ebenso wenig vorgesehen wie die Bezugnahme eines anderen Regelungssystems bei Entfall der K irche n- zugehörigkeit der Arbeitgeberseite . Folglich gilt die vereinbarte Inbezugnahme der AVR als grundlegende Regelung des Vertragsinhalts auch bei einer Verä n- derung der Verhältnisse auf Arbeitgeberseite (vgl. zur Weitergeltung einer Inb e- zugnahme der AVR b ei Gesellschafterwechsel BAG 22. Februar 2012 - 4 AZR 23 24 - 10 - 6 AZR 739/15 ECLI:DE:BAG :2017:231117.U.6AZR739.15.0 - 11 - 24/10 - Rn. 20 ff. ) . Die in der Literatur (Seel FA 2017, 66, 68) vertretene Auffa s- sung, wonach ein Wegfall der kirchlichen Trägerschaft ein Ende der dynam i- schen Geltung der AVR nach sich ziehen müsse, w eil der Geltungsgrund für die Dynamik die Qualität des Arbeitgebers als kirchlicher Arbeitgeber sei, dem der r- öffnet sei, ist mit dem Wortlaut der hier zu beurteilenden Vertragsreg elungen nicht vereinbar. (2 ) § 2 des Arbeitsvertrags vom 1. Februar 1981 ist auch keine zur Beend i- gung der Dynamik führende Gleichstellungsabrede. Dies hat das Landesa r- beitsgericht zutreffend erkannt. (a ) Nach der früheren Rechtsprechung galt die - widerlegbare - Vermutung, es gehe einem an arbeitsvertraglich in Bezug genommene Tarifverträge gebu n- denen Arbeitgeber nur darum, durch die Bezugnahme die nicht organisierten Arbeitnehmer mit den organisierten Beschäftigten hinsichtlich der Geltung des in B ezug genommenen Tarifwerks gleichzustellen. Die Rechtsprechung ging davon aus, mit einer solchen von einem tarifgebundenen Arbeitgeber gestellten Vertragsklausel sollte lediglich die möglicherweise fehlende Gebundenheit des Arbeitnehmers an die im Arbeitsv ertrag genannten Tarifverträge ersetzt werden, um jedenfalls zu einer vertraglichen Anwendung des einschlägigen Tarifve r- trags für alle Beschäftigten zu kommen. Daraus wurde die Konsequenz gez o- gen, ohne weitere Anhaltspunkte im Vertragstext oder aus den Beg leitumstä n- den bei Vertragsschluss seien im Fall der normativen Gebundenheit des Arbei t- gebers an die in Bezug genommenen Tarifverträge Bezugnahmeklauseln in aller Regel als sog. Gleichstellungsabreden auszulegen. Die Verweisung auf einen Tarifvertrag oder e in Tarifwerk in der jeweils geltenden Fassung wurde deshalb einschränkend dahin ausgelegt, die auf diese Weise zum Ausdruck gebrachte Dynamik gehe nur so weit, wie sie bei einem tarifgebundenen Arbei t- nehmer reiche, sie ende also dann, wenn der Arbeitgeber wegen Wegfalls der eigenen Tarifgebundenheit nicht mehr normativ an künftige Tarifentwicklungen 25 26 - 11 - 6 AZR 739/15 ECLI:DE:BAG :2017:231117.U.6AZR739.15.0 - 12 - gebunden sei ( vgl. BAG 24. Februar 2016 - 4 AZR 990/13 - Rn. 29 ; 23. Februar 2011 - 4 AZR 536/09 - Rn. 17 f. mwN ) . (b ) Diese Rechtsprechung wurde für vertragli che Bezugnahmeklauseln, die nach dem Inkrafttret en der Schuldrechtsreform am 1. Januar 2002 vereinbart worden sind, aufgegeben. Eine individualvertragliche Klausel, die ihrem Wor t- laut nach ohne Einschränkung auf einen bestimmten Tarifvertrag in seiner j e- we iligen Fassung verweist, ist im Regelfall nunmehr dahingehend auszulegen, dass dieser Tarifvertrag in seiner jeweiligen Fassung gelten soll und dass diese Geltung nicht von Faktoren abhängt, die nicht im Vertrag genannt oder sonst für beide Parteien ersich tlich zur Voraussetzung gemacht worden sind ( vgl. BAG 5 . Juli 2017 - 4 AZR 867/16 - Rn. 22 f.; 18. April 2007 - 4 AZR 652/05 - Rn. 29, BAGE 122, 74) . Die Auslegungsregel wird lediglich aus Gründen des Vertra u- ensschutzes weiterhin auf Bezugnahmeklauseln ang ewendet, die vor dem I n- krafttreten der Schuldrechtsreform vereinbart worden sind (vgl. BAG 7. Dezember 2016 - 4 AZR 414/14 - Rn. 31 mwN) . (c ) Die hier auszulegende Bezugnahmeklausel wurde zwar am 1. Februar 1981 und somit weit vor dem 1. Januar 2002 vereinbart. Die vertragliche Inb e- zugnahme kirchlicher Arbeitsrechtsregelungen wie de r AVR kann jedoch gen e- rell nicht als Gleichstellungsabrede im Sinne der früheren Rechtsprechung ve r- standen werden. Da die AVR immer nur anwendbar sind, wenn die s in dem b e- treffenden Arbeitsverhältnis vereinbart ist, kann deren vertragliche Inbezu g- nahme nie den eine derartige Auslegung erklärenden Grund einer Gleichb e- handlung von organisierten und nicht organisierten Arbeitnehmern haben (so Bepler ZAT 2016, 145, 1 48 ; im Ergebnis ebenso LAG Berlin - Brandenburg 24. Februar 2012 - 6 Sa 1943/11 - zu 2.1.2 der Gründe ; Klein jurisPR - ArbR 45/2016 Anm. 1; Klumpp ZMV 2017, 239, 242; von Tiling ZTR 2017, 11, 13 ) . Es gibt keine Gewerkschaftsmitgliedschaft, die zu einer normati ven Wirkung der AVR gemäß § 4 Abs. 1 TVG führen könnte und somit auch kein Gleichste l- f- 27 28 - 12 - 6 AZR 739/15 ECLI:DE:BAG :2017:231117.U.6AZR739.15.0 - 13 - e- lang. bb) Auf den von den AVR für sich selbst definierten Geltungsbereich kommt es folglich nicht an. Die Geltung der AVR gründet sich allein auf die dargestellte vertragliche Inbezug nahme ( vgl. Bepler ZAT 2016, 145, 149; Klein jurisPR - ArbR 45/2016 Anm. 1; Klumpp ZMV 2017, 239, 241) . 2. Die dynamische Inbezugnahme der AVR blieb durch die beiden B e- triebsübergänge zum 1. Juli 2006 und 1. Oktober 2013 unberührt. Weder das nati onale Recht noch die Richtlinie 2001/23/EG des Rates vom 12. März 2001 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Wahrung von Ansprüchen der Arbeitnehmer beim Übergang von Unternehmen, Betrieben oder Unternehmens - oder Betriebsteilen privilegieren den Erwerb eines B e- trieb s bzw. eines Betriebsteils von einem kirchlichen Träger. a) Geht ein Betrieb oder Betriebsteil durch Rechtsgeschäft auf einen a n- deren Inhaber über, so tritt dieser gemäß § 613a Abs. 1 Satz 1 BGB in die Rechte und Pflichten aus den im Zeitpunkt des Übergangs bestehenden A r- beitsverhält nissen ein. Die aus in Bezug genommenen Tarifverträgen herrü h- renden individualvertraglichen Rechte und Pflichten gehören zum Inhalt des nach § 613a Abs. 1 Satz 1 BGB übergehenden Arbeitsverhältnisses (vgl. BAG 20. Juni 2012 - 4 AZR 656/10 - Rn. 22) . Im Fal l eines Betriebsübergangs wird der Erwerber so gestellt, als hätte er die dem Arbeitsverhältnis zugrunde li e- genden privatautonomen Willenserklärungen des Veräußerers gegenüber dem Arbeitnehmer selbst abgegeben und die Vereinbarungen in eigener Person, dh. mit der Verweisung auf ein bestimmtes Tarifwerk oder Teile davon in der jewe i- ligen Fassung abgeschlossen und zum Inhalt des Arbeitsvertrags gemacht. D a- bei bleibt der individualvertragliche Charakter der in Bezug genommenen Ko l- lektivregelungen erhalten (BAG 17. Juni 2015 - 4 AZR 61/14 (A) - Rn. 15, BAGE 152, 12) . 29 30 31 - 13 - 6 AZR 739/15 ECLI:DE:BAG :2017:231117.U.6AZR739.15.0 - 14 - b) Davon zu unterscheiden ist die statische Aufrechterhaltung kollekti v- rechtlich geregelter Arbeitsbedingungen durch die sog. Transformation nach § 613a Abs. 1 Satz 2 BGB (zu r statischen Fortgel tung vgl. AR/Bayreuther 8. Aufl. § 613a BGB Rn. 63; ErfK/Preis 17. Aufl. § 613a BGB Rn. 117; HWK/Willemsen/Müller - Bonanni 7. Aufl. § 613a BGB Rn. 265) . Diese bezieht sich nur auf vor dem Betriebsübergang normativ geltende Regelungen (vgl. BAG 12. September 2013 - 6 AZR 512/12 - Rn. 24 ; 16. Mai 2012 - 4 AZR 320/10 - Rn. 21 mwN ) . Vertragliche Rechtspositionen, auch wenn sie in einer privatautonomen Einbeziehung von Tarifrecht ihren Grund haben, gehen ohne Weiteres und uneingeschränkt nach § 613a Abs. 1 Satz 1 BGB über. Sie we r- den auch nicht nach § 613a Abs. 1 Satz 3 BGB durch einen beim Betriebse r- werber geltenden Tarifvertrag abgelöst, weil sich diese Vorschrift nur auf § 613a Abs. 1 Satz 2 BGB bezieht (vgl. BAG 17. November 2010 - 4 AZR 391/09 - Rn. 23 , BAGE 136, 184 ) . Dies gilt auch für § 613a Abs. 1 Satz 4 BGB (vgl. BAG 22. April 2009 - 4 AZR 100/08 - Rn. 70 ff., BAGE 130, 237) . c) Die mit einem kirchlichen Arbeitgeber vereinbarte Inbezugnahme kirc h- licher Arbeits rechtsregelungen behält im Fall eines Betriebsübergangs als ve r- tragliche Regelung gemäß § 613a Abs. 1 Satz 1 BGB gegenüber dem B e- triebserwerber ihre Wirkung (vgl. bereits BAG 20. März 2002 - 4 AZR 101/01 - zu III 3 b der Gründe, BAGE 101, 9) . Dies gilt auch dann, wenn ein kirchlicher Be triebserwerber nicht mehr ein Anstellungsträger im Sinne der in Bezug g e- nommenen Dienstvertragsordnung ist ( BAG 16. Februar 2012 - 6 AZR 573/10 - Rn. 31 , BAGE 141, 16 ) oder der Betriebserwerber nicht mehr der Kirche zuz u- ordnen ist (vgl. Bepler jurisPR - ArbR 34/2016 Anm. 2; Richardi Arbeitsrecht in d er Kirche 7. Aufl. § 5 Rn. 31 ; Krings Der Betriebsübergang gem. § 613a BGB im kirchlichen Arbeitsrecht S. 118 ) . D as Regelungssystem des § 613a Abs. 1 S atz 2 bis Satz 4 BGB ist weder direkt noch analog auf vertraglich in Bezug g e- nommene kirchliche Arbeitsrechtsregelungen anwend bar , da die se vor dem Betriebsübergang keine normative Wirkung hatten (vgl. BAG 20. März 2002 - 4 AZR 101/01 - aaO ) . Es besteht kein Anlass, Betriebserwerber, die an die Dynamik einze lvertraglich vereinbarter AVR gemäß § 613a Abs. 1 Satz 1 BGB 32 33 - 14 - 6 AZR 739/15 ECLI:DE:BAG :2017:231117.U.6AZR739.15.0 - 15 - zum Zei t- punkt des Betriebsübergang s vorliegenden Stand im Ergebnis so zu stellen, als sei eine Transforma tion nach § 613a Abs. 1 Sa tz 2 BGB erfolgt. Dies lässt sich auch nicht aus der Funktion kirchlicher Arbeits recht sregelungen, welche einhei t- liche Arbeitsbedingungen bezwecken (BAG 22. Juli 2010 - 6 AZR 847/07 - Rn. 27, BAGE 135, 163 ) , ableiten. D er Betriebsübergang kann hier nicht dazu führen , dass zuvor einheitlich behandel te Arbeitnehmer nunmehr unterschiedl i- chen Regelungen unterfal len , je nachdem, ob eine dynamische Inbezugnahme als Vertragsrecht weiter gilt oder eine statische Transformation nach § 613a Abs. 1 Satz 2 BGB eingreift . Eine Differenzierung zwischen tarifgebundenen und nicht tarifgebundenen Arbeitnehmern , wie sie eine Gleichstellungsabrede verhindern will, erfolgt aus den genannten Gründen nicht. Auch nach einem Betriebsübergang auf einen sog. weltlichen Betrie bserwerber bestehen die u r- sprünglich mit dem kirchlichen Arbeitgeber vereinbarten einheitlichen Arbeit s- bedingungen. d ) Der Betriebserwerber ist deshalb jedenfalls bezogen auf die Entgelta n- sprüche der übernommenen Arbeitnehmer auch an eine vereinbarte Dyna mik der Inbezugnah me gebunden. Der nichtkirchliche Betriebserwerber wird durch die Bindung an die dynamische Bezugnahmeklausel nicht unter Verstoß gegen unionsrechtliche Vorgaben in seiner unternehmerischen Freiheit beeinträchtigt (vgl. hierzu EuGH 11. September 2014 - C - 328/13 - [Österreichischer Gewer k- scha ftsbund] Rn. 29; 18. Juli 2013 - C - 426/11 - [Alemo - Herron ua.] Rn . 33 ff.) . Mit Urteil vom 27. April 2017 ( - C - 680/15 und C - 681/15 - [Asklepios Kliniken Langen - Seligenstadt ] Rn. 22 f.) hat der EuGH entsc hieden, dass Art. 3 der Richtlinie 2001/23/EG in Verbindung mi t Art. 16 GRC der dynamischen Fortge l- tung einer arbeitsvertraglichen Bezugnahmeklausel im Verhältnis zwischen dem Arbeitnehmer und dem Betriebserwerber nicht entgegensteht, sofern das nati o- nale Recht sowohl einvernehmliche als auch einseitige Anpassungsmöglichke i- ten für den Erwerber vorsieht. Solche Möglichkeiten bietet die deutsche Rechtsordnung in Form der einvernehmlichen Vertragsänderung und der Änd e- rungskündigung nach § 2 KSchG (vgl . BAG 30. August 2017 - 4 AZR 95 /14 - 34 - 15 - 6 AZR 739/15 ECLI:DE:BAG :2017:231117.U.6AZR739.15.0 - 16 - P ressemitteilung Nr. 35/17 ) . Unter welchen Voraussetzungen eine Änderung s- kündigung zum Zwecke der Entdynamisierung einer Bezugnahmeklausel s o- zial gerechtfertigt ist, bedarf im vorliegenden Fall schon mangels Erklärung e i- ner Änderungskündigung keiner Entscheidung (vgl. zu dieser Problematik : Bayreuther NJW 2017, 2158, 2159; Busch/Gerlach BB 2017, 2356, 2360; Eylert/Schinz RdA 2017, 140, 145; Hartmann EuZA 2017, 521, 532 ; Wißmann/ Niklas NZA 2017, 697, 701 ) . e ) Es besteh t hier auch keine Veranlassung zu klären , welchen Inhalt das Arbeitsverhältnis der Parteien in Bezug auf die in § 4 und § 5 AVR enthaltenen allgemeinen und besonderen Dienstpflichten hat. Insbesondere kann offenble i- ben, welchen Inhalt die Loyalitätspflicht en nach dem Betriebsübergang aufwe i- sen (vgl. zu den kirchlichen Loyalitätsanforderungen : BAG 28. Juli 2016 - 2 AZR 746/14 (A) - Rn. 14 ff. , BAGE 156, 23 ; KR/Fischermeier 11. Aufl. Kirchl. ArbN Rn. 2 ff. ) und ob die negative Religionsfreiheit eines Betriebs erwerbers (Art. 4 GG) durch spezifisch kirchliche Regelungen verletzt sein kann ( vgl. Klumpp ZMV 2017, 239, 240) . Gegenstand des Rechtsstreits sind nur Vergütungsa n- sprüche . 3 . Der streitgegenständliche Entgeltd ifferenzanspruch der Klägerin ist auch nicht verwirkt. a) Die Verwirkung ist ein Sonderfall der unzulässigen Rechtsausübung und soll dem Bedürfnis nach Rechtsklarheit dienen. Sie hat nicht den Zweck, Schuldner, denen gegenüber Gläubiger ihre Rechte längere Zeit nicht geltend gemacht haben, von ihr er Pflicht zur Leistung vorzeitig zu befreien. Deshalb kann allein der Zeitablauf die Verwirkung eines Rechts nicht rechtfertigen (Zeitmoment). Es müssen vielmehr besondere Umstände sowohl im Verhalten des Berechtigten als auch des Verpflichteten hinzutret en (Umstandsmoment), die es rechtfertigen, die späte Geltendmachung des Rechts als mit Treu und Glauben unvereinbar und für den Verpflichteten als unzumutbar anzusehen. Der Berechtigte muss unter Umständen untätig geblieben sein, die den Ei n- druck erwecken konnten, dass er sein Recht nicht mehr geltend machen wolle, 35 36 37 - 16 - 6 AZR 739/15 ECLI:DE:BAG :2017:231117.U.6AZR739.15.0 - 17 - so dass der Verpflichtete sich darauf einstellen durfte, nicht mehr in Anspruch genommen zu werden ( vgl. BAG 26. Oktober 2016 - 5 AZR 168/16 - Rn. 41, BAGE 157, 116) . b) Jedenfalls ein solches Umstandsmoment liegt hier nicht vor. aa) Die Klägerin war weder verpflichtet, die dynamisierte Vergütung nach AVR von der M H GmbH & Co. KG oder der Beklagten zu fordern, noch ergibt sich aus der insoweit widerspruchslosen Durchführung des Arbe it s ve r hältnisses seitens des Klägerin eine vertrauensbegründende Verhaltenswe i se (vgl. BAG 21 . Oktober 2015 - 4 AZR 649/14 - Rn. 45) . Im Gegenteil hat die Kl ä gerin g e- genüber der M H GmbH & Co. KG eine Änderung ihres A r beitsve r trags abg e- lehnt und damit deutlich gemacht, dass sie an der dynam i schen I n b ezu g nahme der AVR und den sich daraus ergebenden Ansprüchen festhalten will. bb) Eine Verwirkung scheidet zudem aus, weil von der Beklagten keine Umständ e vorgebracht wurden, welche die Annahme recht fertigten, der Bekla g- ten sei es aufgrund eigener Dispositionen unzumutbar geworden, die Anspr ü- che der Klägerin zu erfüllen (vgl. BAG 22. März 2017 - 5 AZR 424/16 - Rn. 24) . Die statische Anwendung der AVR wird bereits langjährig praktiziert und ist o f- fensi chtlich auch ohne Kirchenzugehörigkeit durchführbar. Letztlich wendet sich die Beklagte nur gegen die mit der Dynamisierung verbundene Kostensteig e- rung. Sie belegt aber nicht, dass diese Belastung ein nicht mehr tragbares Ausmaß angenommen hat. Der bloße U mstand, dass wegen der Nichtinbezu g- nahme der AVR in Arbeitsverträgen anderer Beschäftigter zwei Vergütungssy s- teme im Betrieb bestehen, führt nicht zur Unzumutbarkeit der Fortgeltung der fraglichen Bezugnahmeklausel im Arbeitsvertrag der Klägerin. Diese Auf spa l- tung ist die Folge des Bestandschutzes nach § 613a Abs. 1 Satz 1 BGB. 4 . Folglich hat die Klägerin gemäß § 611 Abs. 1 BGB einen Anspruch auf die geltend gemachte Differenzvergütung in unstreitiger Höhe. Sie kann nach § 288 Abs. 1, § 286 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB Verzugszinsen für die ei n- zelnen monatlichen Differenzvergütungsbeträge jeweils ab dem ersten Tag des 38 39 40 41 - 17 - 6 AZR 739/15 ECLI:DE:BAG :2017:231117.U.6AZR739.15.0 Folgemonats verlangen. Verzugszinsen sind nach § 187 Abs. 1 BGB ab dem Tag nach dem in den AVR bestimmten Zahltag zu entrichten (vgl. z u tariflichen Ansprüchen BAG 27. April 2017 - 6 AZR 459/16 - Rn. 37) . Nach Abschnitt X Unterabschnitt (a) Satz 1 der Anla ge 1 zu den AVR (Vergütungsordnung) sind die Bezüge, die in Monatsbeträgen festgelegt sind, für den Kalendermonat zu berechnen und dem Mitarbeiter so rechtzeitig zu zahlen, dass er am letzten Werktag des Kalendermonats über sie verfügen kann. Ausgehend von einer Einordnung des Samstags als Werktag führt dies bezogen auf alle streitgege n- ständlichen Monate zu einem Beginn des Zinslaufs am e rsten Tag des Folg e- monats. II. Die Beklagte hat gemäß § 97 Abs. 1 ZPO die Kosten ihrer erfolglosen Revision zu tragen. Fischermeier Spelge Krumbiegel Lauth C. Klar 42
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