Bundesarbeitsgericht Urteil vom 14. März 2019 Sechster Senat - 6 AZR 171/18 - ECLI:DE:BAG:2019:140319.U.6AZR171.18.0 Arbeitsgericht Münster Urteil vom 14. September 2017 - 1 Ca 251/17 - II. Landesarbeitsgericht Hamm Urteil vom 24. Januar 2018 - 6 Sa 1435/17 - Entscheidungsstichwort e : Bundesagentur für Arbeit - Stufenzuordnung Leits atz : 18 Abs. 5 TV - BA erfordert einen Vergleich der früheren mit der nunmehr bei der Bundesagentur für Arbeit übertragenen Tätigkeit bezogen auf das gesamte Tätigkeits- und Komp e- tenzprofil einschließlich der fachlichen Anforderungen. ECLI:DE:BAG:2019:140319.U.6AZR171.18.0 - 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 6 AZR 171/18 6 Sa 1435/17 Landesarbeitsgericht Hamm Im Namen des Volkes! Verkündet am 14. März 2019 URTEIL Schuchardt, Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In Sachen Kläger, Berufungsbeklagter und Revisionskläger, pp. Beklagte, Berufungsklägerin und Revisionsbeklagte, hat der Sechste Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 14. März 2019 durch die Vorsitzende Richterin am Bunde s- arbeitsgericht Spelge, die Richter am Bundesarbe itsgericht Krumbiegel und Dr. Heinkel sowie die ehrenamtlichen Richter Köhler und Werner für Recht erkannt: - 2 - 6 AZR 171/18 ECLI:DE:BAG:2019:140319.U.6AZR171.18.0 - 3 - 1. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamm vom 24. Januar 2018 - 6 Sa 1435/17 - wird zurückgewiesen. 2. Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen. Von Rechts wegen! Tatbestand Die Parteien streiten über die Stufenzuordnung des Klägers. Dieser war bei der beklagten Bundesagentur zunächst befristet vom 14. Mai 2007 bis zum 31. häftigter ein gestellt . D as Arbeitsverhältnis bestimmte sich aufgrund vertraglicher Vereinbarung nach dem Tarifvertrag für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der B undesage n- tur für Arbeit (TV - BA) in der jeweils geltenden Fassung. Mit Schreiben vom 10. M ai 2007 wurde dem Kläger die Tätigkeit eines Arbeitsve rmittlers mit Ber a- tungsaufgaben übertragen. Zum 1. Februar 2008 wurde der Kläger befristet bis zum 31. Dezember 2008 erneut al s Vollbeschäftigter eingestellt . Der Arbeitsvertrag vom 29. Januar 2008 sieht abermals die Anwendbarkeit des TV - BA in der jeweils geltenden Fassung vor . Dem Kläger wurde mit Schreiben vom 29. Januar 2008 wiederum die Tä tigkeit eines Arbeitsve rmittlers mit Beratungsaufgaben übe r- tragen . Wie bereits im vorangegangenen Arbeitsverhältnis wurde der Kläger im sog. Arbeitgeber - Service eingesetzt. Dort betrieb er ua. telefonische Kontak t- pflege zu sog. Arbeitgeberkunden, recherchierte nach potentiellen Neukunden in der Tagespresse und im Interne t, besuchte Bestandskunden und potentielle Neukunden im Außendienst, beriet diese über Dienstleistungen der Beklagten und bearbeitete Datenbänke. A ls das Arbeitsverhältnis am 20. August 2008 bis zum 31. Dezember 2012 verlängert wurde , teilte die Beklagte d em Kläger m it Sch reiben vom selben Tag mit , er übe s- vermittlers mit Beratungsaufgaben (Arbeitgeber - Service) aus . 1 2 3 - 3 - 6 AZR 171/18 ECLI:DE:BAG:2019:140319.U.6AZR171.18.0 - 4 - Nach § 14 Abs. 1 TV - BA sind die in sog. Tätigkeits - und Kompetenzpr o- filen (TuK) festgelegten Anforderungen an eine Tätigkeit die Grundlage für d e- ren Zuordnung zu einer der acht Tätig keitsebenen mittels tariflicher Zuor d- nungstabellen . Die Beschäftigte n sind in der Tätigkeitsebene eingruppiert, der die ihnen nicht nur vorübe rgehend übertragene Tätigkeit zugeordnet ist. Das - in der am 1. Februar 2008 geltenden Fassung des 4. Änderungstarifvertrags zum TV - BA folgenden Inhalt: Kernaufgaben/V erantwortlichkeiten - Arbeitsvermittlung/ - beratung und Integration von A r- beitnehmerkunden - Schwerpunkt Bewerberbetreuung: Zuordnung der Arbeitnehmerkunden zu einem Handlungsprogramm und dessen Umsetzung/Aktualisierung, Motivierung der Arbeitnehmerkund en (z.B. Eingliederungsverei n- barung) - Schwerpunkt Arbeitgeberbetreuung Beratung von Arbeitgeberkunden Akquisition und Besetzung von Arbeits - und Ausbildungsstellen Betreuung von AG - Kunden (insbes. Entwic k- lung und Pflege von Geschäftsbeziehungen zu AG - Kunden entspr. der AG - Handlungs - programme) Vor - und Ausbildung/Berufserfahrung - Hochschulabschluss oder vergleichbare Qualifikation - oder vergleichbares Profil Fachlich - methodische Anforderungen - Fundierte Kenntnisse der Produkte, Programme und Verfahren einschl. der relevanten Rechtsgrundlagen im Aufgabengebiet - Fundierte Kenntnisse der Berufskunde - Fundierte Kenntnisse des zielgruppenspezifischen Arbeitsmarktes und Ausbildungsmarktes - Fundierte Ke nntnisse des betrieblichen Personalw e- sens 4 - 4 - 6 AZR 171/18 ECLI:DE:BAG:2019:140319.U.6AZR171.18.0 - 5 - - Grundkenntnisse des Dienstleistungsmarketings - Fund ierte Kenntnisse relevanter MS - Office und IT - Fachanwendungen Kompetenzanforderungen - Fach - /Methodenkompetenz: Faktensammlung/ Datenanalyse (komplex), eigenständige Probleml ö- sung (mittel); Selbstorganisation/eigenverantwort - liche Arbeitsplanung (mittel) - Sozial - kommunikative Kompetenz: Kontaktau f- nahme/Informationsaustausch (komplex), Diskuss i- on/Argumentation (komplex), persönliche Beratung (komplex), Servicementalität, Teamfähigkeit - Personale Kompetenz: Lernfähigkeit Der Kläger wurde ab dem 1. Februar 2008 zunächst nach Tätigkeit s- ebene IV Entwicklungsstufe 1 TV - BA vergütet. Unter Berücksichtigung seiner Vorbeschäftigung bei der Beklagten vom 14. Mai 2007 bis zum 31. Dezember 2007 erhielt er seit dem 1. Juni 2008 eine Vergütung nach Entwicklungsstufe 2. Von Februar 2009 bis ca. Mai 2009 war der Kläger im Rahmen eines Projektes verstärkt mit der Einwerbung von Stellen betr aut. Eine im Nachgang zu einem Mitarbeitergespräch durch die Beklagte gefertigte Leistungseinschä t- zung des Klägers vom 16. Juni 2009 hat ua. folgenden Inhalt: Der Umgang mit Arbeitgebern und speziell die Kun de n- Verkauf sgespräche sind eindeutig die Stärken von Herrn G . Diese Stä r ken konnte er im Rahmen eines Projektes zur Gewinnung z u sätzlicher Arbeits - und Ausbildungsstellen positiv ei n bri n gen und selbst Arbeitgeber von den Dienstleistungen der BA übe r- zeugen, die bislang nicht mit der Agentur z u sa m menarbe i- ten wollten. Erfahrungen, die Herr G aufgrund seiner T ä- tigkeit im Außendienst in der freien Wirtschaft gesa m melt hat , gab er bereitwillig an a n dere Kolleginnen und Kol l e- gen des AG - S weiter. Beso n der s die von ihm eing e brac h- ten kreativen Lösungsansätze sorgten für pos i tive Impulse innerhalb des AG - S. Der enge Kontakt zu den Persona l- dienstleistern sorgte dafür, dass Herr G einen erhe b lichen Anteil an den erfol g reich beset z ten A r beit s stellen be iste u- ern konnte. 5 6 - 5 - 6 AZR 171/18 ECLI:DE:BAG:2019:140319.U.6AZR171.18.0 - 6 - Ab dem 1. Juni 2010 vergütete die Beklagte den Kläger nach Täti g- keitsebene IV Entwicklungsstufe 3 TV - BA. Mit Schreiben vom 28. März 2012 wurde das Arbeitsverhältnis mit Wirkung zum 1. April 2012 entfristet und dem Kläger die Tätigkeit übertragen. Diese Tätigkeit ist ebenfalls der Tätigkeitsebene IV zugeordnet. Ab dem 1. Juni 2013 wurde der Kläger nach deren Entwicklungsstufe 4 bezahlt. Eine Berücksichtigung von außerhalb der Bekla gten erworbene r ei n- schlägige r Berufserfahrun g bei der Stufenzuordnung sah § 1 8 Abs. 5 TV - BA in der am 1. Febr uar 2008 geltenden Fassung des 4 . Änderungstarifvertrags zum TV - BA (TV - BA aF) nur vor, wenn diese Berufserfahrung mindestens zwei Jahre betrug und als Voraussetzung im entsprechenden TuK ausdrücklich gefordert war. Mit Wirkung zum 1. September 2015 wurde der TV - BA durch den 15. Änderungstarifvertrag vom 19. August 2015 (im Folgenden TV - BA) teilweise neu gefasst. Damit wurde eine im Vergleich zu den V orgängerregelungen e r- weiterte Anrechnung einschlägiger Berufserfahrung, welche außerhalb der B e- klagten erworben wurde, ermöglicht. § 18 TV - BA lautet nunmehr auszugsweise wie folgt: § 18 Entwicklungsstufen (1) Die acht Tätigkeitsebenen umfassen jeweils sechs Entwicklungsstufen. (2) Bei Einstellung werden die Beschäftigten der En t- wicklungsstufe 1 zugeordnet, soweit sich nicht aus den nachstehenden Regelungen Abweichendes ergibt. (3) Nachwuchskräfte im Sinne des Tarifvertrages zur Regelung der Rechtsverhältnisse der Nachwuch s- kräfte der Bundesagentur für Arbeit (TVN - BA) sowie Trainees werden bei Übernahme in ein Arbeitsve r- hältnis nach erfolgreichem Abschluss der Ausbi l- dung bzw. nach Abschluss des Traineeprogramms der Entwicklungsstufe 2 der jewe ils maßgebenden Tätigkeitsebene zugeordnet. (4) Absatz 3 gilt entsprechend bei der Einstellung von Beschäftigten mit mindestens einjähriger Berufse r- fahrung aus einem vorherigen Arbeitsverhältnis bei der BA. 7 8 - 6 - 6 AZR 171/18 ECLI:DE:BAG:2019:140319.U.6AZR171.18.0 - 7 - Prokollerklärung zu Absatz 3 und 4: Die Zuordnung zur Entwicklungsstufe 2 berücksic h- tigt die Tatsache, dass in den genannten Recht s- verhältnissen mit der BA unabhängig von der im Einzelfall ausgeübten Tätigkeit bereits Kompete n- zen und Fertigkeiten aus dem Aufgabenbereich der BA erworben w u rde n, über die Beschäftigte ohne Berufserfahrung bei der BA nicht verfügen. (5) Bei Einstellung von Beschäftigten mit einschlägiger Berufserfahrung erfolgt die Stufenzuordnung unter Berücksichtigung der jeweiligen Dauer der ei n- schlägigen Berufserfahrung nac h Maßgabe der in Absatz 6 für den Stufenaufstieg im laufenden A r- beitsverhältnis getroffenen Regelungen. Prokollerklärung zu Absatz 5: 1. Einschlägige Berufserfahrung liegt dann vor, wenn der/dem Beschäftigten in dem vorherigen Arbeitsverhältnis eine Tätigkeit übertragen war, die demselben TuK der Anlage 1.0 zugeordnet ist bzw. zuzuordnen wäre wie die übertragene Tätigkeit (fiktive Zuordnung). Im Falle der fikt i- ven Zuordnung ist maßgeblich, ob die früheren Tätigkeiten nach ihrer Art (Aufgabeninhalt) un d ihrem Anforderungsniveau den Kompetenza n- forderungen der im aktuellen Arbeitsverhältnis erstmalig übertragenen Tätigkeit bei der BA vergleichbar sind. (6) Die Beschäftigten erreichen die jeweils nächste Entwicklungsstufe nach folgenden Zeiten einer u n- unterbrochenen Tätigkeit innerhalb derselben T ä- tigkeitsebene: - Entwicklungsstufe 2 nach einem Jahr in En t- wicklungsstufe 1, - Entwicklungsstufe 3 nach zwei Jahren in En t- wicklungsstufe 2, - Entwicklungsstufe 4 nach drei Jahren in En t- wicklungsstufe 3, - Entwicklungsstufe 5 nach vier Jahren in En t- wicklungsstufe 4 und - Entwicklungsstufe 6 nach fünf Jahren in En t- wicklungsstufe 5. - 7 - 6 AZR 171/18 ECLI:DE:BAG:2019:140319.U.6AZR171.18.0 - 8 - Zeiten einschlägiger Berufserfahrung im Sinne des Absatzes 5, die nicht bereits im Zusammenhang mit der Einstellung bei der Zuordnung zu einer Entwic k- lungsstufe berücksichtigt worden sind, werden auf die in Satz 1 festgelegte Laufzeit der ab dem Ei n- stellungszeitpunkt maßgebenden Entwicklungsstufe angerechnet. § 6 Abs. 2 des 15. Änderungstarifv ertrags zum TV - BA trifft folgende Regelung für bereits Beschäftigte: d- lage des § 18 in der bis zu diesem Stichtag geltenden Fassung eingestellt wurden, können beantragen, dass die vorgenommene Entwicklungsstufenzuordnung bei Einste l- lung nach Maßgabe des § 18 in der Fassung dieses Änd e- rungstarifvertrags überprüft wird. Der Antrag ist zu b e- gründen. Die Begründung muss erkennen lassen, auf we l- che Weise nach Ansicht der/des Beschäftigten die V o- raus setzungen für eine andere als die vorgenommene Entwicklungsstufenzuordnung erfüllt werden; die Angaben sind zu belegen. Bei Vorliegen der Voraussetzungen wird rückwirkend zum Einstellungszeitpunkt eine Neuzuor d- nung zur Entwicklungsstufe vorgenommen. Zahlun gsa n- sprüche werden im Rahmen der tariflichen Ausschlussfrist erfüllt. Soweit Beschäftigte bereits unter Berufung auf die Entscheidung des EuGH vom 5.12.2013, C 514/12, eine Überprüfung der Entwicklungsstufenzuordnung beantragt haben, greift die BA die Über prüfung von Amts wegen auf, ohne dass es eines erneuten Antrags bedarf. Im Übrigen gelten Sätze Mit S chreiben vom 23. Juli 2015 beantragte der Kläger die Überprüfung seiner Entwicklungsstufenzuordnung unter Berücksichtigung seiner Tätigkeit als selbstständiger Handelsvertreter für die S GmbH vom 1. Mai 2004 bis zum 13. Mai 2007 . Er verkaufte in dieser Zeit Spülmaschinen, Wasseraufbere i tung s- anlagen, Spülküchenzubehör sowie Reinigungs - und Desinfektionspr o du k te an Großküchenbetreiber . Die Beklagte lehnte die Anerkennung dieser Tätigkeit als einschlägige Berufserfahrung ab. Sie vergütet den Kläger demen t sprechend erst seit dem 1. Juni 2017 nach Entwicklungsstufe 5 der Tätigkeit s ebene IV TV - BA. 9 10 - 8 - 6 AZR 171/18 ECLI:DE:BAG:2019:140319.U.6AZR171.18.0 - 9 - Nach Ansicht des K lägers ist seine Tätigkeit bei der S GmbH hingegen als einschlägige berufliche Erfahrung i m Sinne des neugefassten § 18 Abs. 5 TV - BA bei der Stufenzuordnung zu berücksichtigen. Folglich sei er nach insg e samt zehnjährige r Stufenlaufzeit bereits seit dem 1. Juni 2014 nach En t- wic k lungsstufe 5 der Tätigkeitsebene IV TV - BA zu vergüten. Der Kläger hat behauptet, die Frage der Einschlägigkeit seiner Beruf s- erfahrung sei nur bezogen auf seine Tätigkeit als Arbeitsvermittler im Arbeitg e- ber - Service zu beurtei len. Das für die Tätigkeit als Arbeitsvermittler mit Ber a- tungsaufgaben erstellte TuK könne bezogen auf die Aufgabenstellung nicht maßgeblich sein . Anderenfalls sei es ausgeschlossen, dass ein Arbeitnehmer in einer früheren Tätigkeit sowohl die für den Arbe itnehmer - als auch die für den Arbeitgeber - Service erforderliche einschlägige Berufserfahrung erworben habe. Soweit für eine einschlägige Berufserfahrung Kenntnisse des SGB III oder sp e- zifischer EDV - Programme gefordert würden, seien diese außerhalb der Org an i- sation der Be klagten nicht zu erlangen . Bezogen auf den Arbeitgeber - Service habe er vor der Einstellung bei ä- tigkeit ausgeübt. Bei der Beklagten habe er in erster Linie durch Be suche und Anrufe den Kontakt zu den Arbeitgebern herstellen und pflegen sollen, um freie Stellen zu akquirieren. Fundierte Kenntnisse der Berufskunde oder des sog. - Prozess es - und Bewerberpr o- fil erzielen soll, seien für seine Tätigkeit hingegen nicht erforderlich gewesen. Dabei habe er seine bei der S GmbH erworbene Berufserfahrung we i - terhin nu t zen können. Die Kompetenzanforderungen beider Tätigkeiten seien im Si n ne der Protokollerklärung Nr. 1 zu § 18 A bs. 5 TV - BA vergleichbar. Bei beiden sei die Kundenberatung und - betreuung der wesentliche Aufgabeninhalt gew e sen . Dies entspreche auch der Zielsetzung der Tarifänderung, wonach n e- ben der Erfüllung der Anforderungen des Unionsrechts die Anerkennung a n- der weitig erworbener Berufserfahrung gefördert werden sollte, um ex terne Kompetenz nutzen zu können. Dementsprechend habe die Beklagte gezielt 11 12 13 14 - 9 - 6 AZR 171/18 ECLI:DE:BAG:2019:140319.U.6AZR171.18.0 - 10 - Personen mit Vertriebserfahrung eingestellt, um das Einwerben offener Stellen zu steigern. Dies gelte auch in seinem Fall . D ie Beklagte habe seine in der freien Wirtschaft erworbe ne Vertriebskompetenz im Arbeitgeber - S ervice zum Einsatz bringen wollen und tatsächlich zum Einsatz gebracht. Mit der Beurte i- lung vom 16. Juni 2009 habe die Beklagte dann bestätigt, dass seine Berufse r- fahrung einschlägig gewesen sei. Es sei treuwidrig, wenn sie dies nun in Abr e- de stellen wolle. Die Beklagte behandle ihn zudem ungerechtfertigt schlechter als and e- re Arbeitnehmer und verstoße damit gegen den arbeitsrechtlichen Gleichb e- handlungsgru ndsatz. B ei nachgewiesener Vertriebserfahrung sei grundsätzlich eine höhere Entwicklungsstufe gewährt worden . Insoweit hat sich der Kläger auf die Stufenzuordnung der Arbeitnehmer M und P berufen. Der Kläger hat daher beantragt, festzustellen, dass er seit dem 1. Juni 2014 der Entwic k- lungsst ufe 5 in Tätigkeitsebene IV TV - BA zuzuordnen ist und dass die Beklagte verpflichtet ist, sich aus dieser St u- fenzuordnung ergebende Vergütungsdifferenzansprüc he für die Zeit seit dem 1. März 2015 an den Kläger ausz u- zahlen und mit Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen, wobei Ansprüche für einzelne Monate jeweils ab dem 1. des jeweiligen Fo l- gemonats entsprechend zu verzinsen sind. Die Bekl agte hat b eantragt, die Klage abzuweisen. D ie Tätigkeit eines Handelsvertreters für Küchenge räte vermittle bezogen auf das von den Tarifve r- tragsparteien bestimmte TuK eines Arbeitsvermittlers mit Beratungsaufgaben keine einschlägige Berufserfahrung. Der Au fgabeninhalt sei nicht vergleichbar. Die Tätigkeit eines Arbeitsvermittlers mit Beratungsaufgaben sei durch die mö g- lichst dauerhafte Vermittlung arbeitsu chender Menschen geprägt . Dabei stehe auch im Arbeitgeber - Service der Au ßendienst nicht im Vordergrund. D ie Akqu i- se freier Stellen mache lediglich 20 % der Aufgaben aus. Arbeitsvermittlung sei eine komplexe Tätigkeit, die fundierte Kenntnisse der Produkte, Programme und Verfahren - Prozess ) einschließlich der relevanten Recht s - 15 16 17 - 10 - 6 AZR 171/18 ECLI:DE:BAG:2019:140319.U.6AZR171.18.0 - 11 - grundlagen, der Be rufskunde sowie des zielgruppenspezifischen Arbeits - und Ausbildungsmarktes vo raussetze. Solche Kenntnisse habe der Kläger durch den Verkauf von Küchenge räte n nicht erworben . D ie Leistungseinschätzung vom 16. Juni 2009 beinhalte keine Anerkennung der vorhe rige n Tätigkeit des Klägers als einschlägige Berufserfahrung. Es sei lediglich gewürdigt worden, dass der Kläger sich währen d einer Schulung aktiv eingebracht habe. D as Arbeitsgericht hat der Klage bis auf einen Teil der Zinsford e- rung stattgegeben . Auf die Berufung der Beklagten hat das Landesarbeitsg e- richt dieses Urteil teilweise abgeändert und die Klage insgesamt abgewiesen. Mit seiner vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision begehrt der Kläger die Wiederherstellung des arbeitsgerichtlichen Urtei ls. Entscheidungsgründe Die Revision ist unbegründet. Das Landesarbeitsgericht hat die Klage zu Recht insgesamt abgewiesen. Die Klage ist unbegründet. Der Kläger hat nach § 18 Abs. 6 TV - BA erst seit dem 1. Juni 2017 einen Anspruch auf Verg ü- tung nach Ent wicklungsst ufe 5 der Tätigkeitsebene IV TV - BA . Dieser w ird u n- streitig erfüllt. Ein Beginn der Stufenlaufzeit in Entwicklungsst ufe 5 ab dem 1. Juni 2014 kann auch nicht aus dem Grundsatz von Treu und Glauben oder dem arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrun dsatz abgeleitet werden. I. Die Klage ist zulässig. Der Antrag bezieht sich auf ein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis. Das nach § 256 Abs. 1 ZPO e rforderliche Feststellungsinteresse ist gegeben. Dem steht nicht entgegen, dass sich der Antrag für die Zeit ab dem 1. Juni 2014 auf eine Zuordnung richtet und die daraus folgende Zahlung sverpflichtung erst ab dem 1. März 2015 festgestellt werden soll . Die Frage, ob de r Kläger nach den tariflichen Vorgaben bereits seit 1. Juni 2014 der Entwicklungsst ufe 5 der Tätigkeitsebene IV TV - BA zugeordnet ist , wirkt sich auf den Zeitpunkt seines Aufstiegs nach § 18 Abs. 6 TV - BA in Entwicklungsstufe 6 dieser Tätigkeitseb e- 18 19 20 21 - 11 - 6 AZR 171/18 ECLI:DE:BAG:2019:140319.U.6AZR171.18.0 - 12 - ne aus ( vgl. BAG 26. Januar 2017 - 6 AZR 671/15 - Rn. 13, BAGE 158, 81 ) . Das Feststellungsinteresse bzgl. einer bestimmten Stufenzuordnung ab einem bestimmten Zeitpunkt kann sich auch daraus ergeben, dass damit der Streit über die Stufenzuordn ung insgesamt beseitigt wird ( vgl. BAG 27. Juli 2017 - 6 AZR 701/16 - Rn. 17 ; 27. Januar 2011 - 6 AZR 578/09 - Rn. 1 8 ) . Dies ist hier der Fall. II. Die Klage ist unbegründet. 1. Der Kläger kann nicht gemäß § 6 Abs. 2 des 15. Änderungstarifver - trags zum TV - BA iVm. § 18 Abs. 5 und Abs. 6 TV - BA verlangen, seit dem 1. Juni 2014 nach Tätigkeitsebene IV Entwicklungsst ufe 5 TV - BA vergütet zu werden. Dabei kann offenbleiben, welche Anforderungen an einen Antrag auf Überprüfung der Entwicklungsstufenzuordnung nac h § 6 Abs. 2 S atz 2 und Satz 3 des 15. Änderungstarifvertrag s zum TV - BA zu stellen sind und ob der Antrag des Klägers diesen genügte . Seinem Vortrag lässt sich nicht entne h- men, dass ihm seine Tätigkeit als selbstständiger Handelsvertreter für die S GmbH bezogen auf die ihm ab dem 1. Februar 2008 von der Bekla g - ten übe r tragene Tätigkeit eine einschlägige Berufserfahrung i m Sinne des § 18 Abs. 5 TV - BA iVm. der hierzu ergangenen Protokollerklärung Nr. 1 vermittelt hat. a) Der 15. Änderungstarifvertrag z um TV - BA hat die Regelungen zur St u- fenzuordnung mit Wirkung zum 1. September 2015 tiefgreifend reformiert. aa ) § 18 Abs. 3 und Abs. 4 TV - BA eröffnen sog. Nachwuchskräften, Tra i- nees und anderen bereits vor der fraglichen Einstellung bei der Beklagten B e- sc häftigten die Zuordnung zur Entwicklungsstufe 2 der jeweils maßgeblichen Tätigkeitsebene ( vgl. die Protokollerklärung zu Abs. 3 und Abs. 4 ; zu den Vo r- gängerfas sungen des § 18 Abs. 3 TV - BA vgl. BAG 8. Mai 2014 - 6 AZR 578/12 - Rn. 14 ff .) . 22 23 24 25 - 12 - 6 AZR 171/18 ECLI:DE:BAG:2019:140319.U.6AZR171.18.0 - 13 - bb ) Einschlägige Berufserfahrung findet nunmehr nach § 18 Abs. 5 iVm. Abs. 6 TV - BA bei der Stufenzuordnung uneingeschränkt Berücksichtigung. Dies gilt unabhängig davon, ob diese Berufserfahrung bei der Beklagten oder a n- derw eitig erworben wurde. Nach Satz 1 der Protokollerklärung Nr. 1 zu § 18 Abs. 5 TV - BA liegt e inschlägige Berufserfahrung dann vor, wenn der/dem B e- schäftigten in dem vorherigen Arbeitsverhältnis eine Tätigkeit übertragen war, die demselben TuK der Anlage 1.0 zugeordnet ist bzw. zuzuordnen wäre w ie die übertragene Tätigkeit ( sog. fiktive Zuordnung) . Die Zuordnung ist folglich anhand der TuK der Anlage 1.0 vorzunehmen, falls der oder die Beschäftigte vorher bereits bei der Beklagten tätig war, zB im Rahmen eines befrist eten A r- beitsverhältnisses, un d seine frühere Tätigkeit von einem Tu K erfasst wird. Ist dies nicht der Fall, bedarf die fiktive Zuordnung eines wertenden Vergleichs der früheren und der nunmehr übertragenen Tätigkeit. Diesen regelt Satz 2 der Pr o- tokollerklärung Nr. 1 zu § 18 Abs. 5 TV - BA. Demnach ist maßgeblich, ob die früheren Tätigkeiten nach ihrer Art (Aufgabeninhalt) und ihrem Anforderungsn i- veau den Kompetenzanforderungen der im aktuellen Arbeitsverhältnis erstmalig übertragenen Tätigkeit bei der Beklagten vergleichbar sind. cc ) E ntgegen der Auf f assung der Revision kommt es dabei nach der tarifl i- chen Ausgestaltung nicht nur auf einen Vergleich der bisherigen Tätigkeit mit an. Zu vergleichen sind vielmehr die frühere und die von der Beklagten nu n- mehr übertragene Tätigkeit. Dabei ist zunächst die frühere Tätigkeit im Hinblick auf den Aufgabeninhalt und das Anforderungsniveau zu bestimmen. Bezogen auf diese beiden Faktoren ist dann der Vergleich mit den Komp etenzanford e- rungen der von der Beklagten übertragenen Tätigkeit durchzuführen. Dies bei n- haltet auch den Vergleich der Aufgabeninhalte einschließlich der fachlichen A n- forderungen. (1 ) Dies entspricht dem Wortlaut des Satzes 2 der Protokollerklärung Nr. 1 zu § 18 Abs. 5 TV - BA. Hinsichtlich der früheren Tätigkeit sind ausdrücklich zwei Kriterien zu untersuchen: die Art, dh. ausweislich des Klammerzusatzes der Aufgabeninhalt, sowie das Anforderungsniveau. Es soll bestimmt werden, was 26 27 28 - 13 - 6 AZR 171/18 ECLI:DE:BAG:2019:140319.U.6AZR171.18.0 - 14 - jemand gemacht hat und au f welchem Niveau. Hiervon ausgehend ist der Ve r- bezieht sich nicht nur auf einen Teil der übertragenen Tätigkeit, sondern ei n- schränkungslos auf ihre Gesamtheit im Rahmen des eins chlägigen TuK s . Es ist daher unbeachtlich, wenn ein Beschäftigter, der rückwirkend nach § 6 Abs. 2 des 15. Änderungstarifvertrag s zum TV - BA eine Überprüfung der Entwicklung s- stufenzuordnung beantragt hat, tatsächlich immer nur einen Teil der Aufgaben des Pr ofils der übertragenen Tätigkeit verrichtet hat und die dafür erforderlichen Vorkenntnisse besaß . (2 ) Auch Sinn und Zweck der Berücksichtigung einschlägiger Berufserfa h- rung sprechen für dieses Tarifverständnis. Die Tarifvertragsparteien gehen o f- fensichtli ch davon aus, dass sich Beschäftigte mit einschlägiger Berufserfa h- rung schneller einarbeiten und ein höheres Leistungsvermögen aufweisen. Das honorieren sie mit einer Zuordnung zu einer höheren Stufe ( vgl. BAG 18. Oktober 2018 - 6 AZR 232/17 (A) - Rn. 14; zum Zweck des Stufenaufstiegs vgl. BAG 6. September 2018 - 6 AZR 836/16 - Rn. 21 ) . Dieses Regelungsziel kann aber nur er reicht werden, wenn sich die frühere und die erstmalig übertr a- gene Tätigkeit nach ihrem Aufgabeninhalt und ihren fachlichen Anforder ungen soweit decken, dass eine Einarbeitungszeit in fachlicher Hinsicht praktisch nicht erforderlich ist. Dies bedeutet nicht, dass neu eingestellte Beschäftigte vorher exakt dieselbe Tätigkeit verrichtet haben müssen. Es ist auch nicht erforderlich , dass die frühere Tätigkeit zB hinsichtlich ihrer Kernaufgaben und fachlich - methodischen Anforderungen vollumfänglich einem TuK entspricht. Die Revis i- on weist insoweit zutreffend darauf hin, dass anderenfalls eine außerhalb der Beklagten erworbene Berufserfahrun g oftmals nicht berücksichtigt werden könnte. Entscheidend ist vielmehr die Nutzbarkeit des Erfahrungswissens. Um diese zu ermitteln, bedarf es der Gegenüberstellung der früheren Tätigkeit b e- zogen auf Aufgabeninhalt und Anforderungsniveau mit den bei der B eklagten gestellten Kompetenzanforderungen. Diese Anforderungen können wiederum nur bezogen auf die übertragene Tätigkeit nach dem maßgebliche n TuK b e- stimmt werden. Letztlich werden Tätigkeiten verglichen und nicht abstrakte Kompetenzanforderungen. Unbeach tlich sind dabei Einarbeitungsprozesse, die 29 - 14 - 6 AZR 171/18 ECLI:DE:BAG:2019:140319.U.6AZR171.18.0 - 15 - durch das bloße Kennenlernen der Strukturen der Beklagten und ihrer spezi e l- len EDV - Systeme bedingt sind . Dieser Einarbeitungsbedarf besteht unabhängig von der früheren Tätigkeit bei jeder erstmaligen Einstellung . (3 ) In systematischer Hinsicht wird diese Auslegung durch den Blick auf § 18 Abs. 3 und Abs. 4 TV - BA bestätigt. Die Protokollerklärung zu diesen be i- den Absätzen stellt klar, dass für bereits vorher bei der Beklagten Beschäftigte eine Zuordnung zur Entwic klungsstufe s- aus dem Aufgabenbereich der Beklagten erworben haben, über die Beschäfti g- te ohne Berufserfahrung bei der Beklagten nicht verfüg en. Hier soll kein täti g- keitsbezogenes Erfahrungswissen honoriert werden, sondern allgemeine Kenntnisse über Strukturen und Arbeitsabläufe. Im Gegensatz zu § 18 Abs. 5 TV - BA ist der Inhalt der Tätigkeit weder bezogen auf die frühere noch auf die nunmehr üb ertragene Tätigkeit zu würdigen. b ) Im Bewusst sein der erweiterten Anrechnung einschlägiger Berufserfa h- rung haben die Tarifvertragsparteien den zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung bereits Beschäftigten nach § 6 Abs. 2 des 15. Änderungstarifver - t rags zum TV - BA ermöglicht, eine nachträgliche Anerkennung ihrer nunmehr als einschlägig einzustufenden Berufserfahrung bei der Stufenzuordnung zu beantragen. Der Verweis in § 6 Abs. 2 Satz 6 des 15. Änderungstarifvertrag s zum TV - BA auf die Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) vom 5. Dezember 2013 ( - C - 514/12 - [Zentralbetriebsrat der gemei n- nützigen Salzburger Landeskliniken Betriebs GmbH] ) verdeutlicht, dass die T a- rifvertragsparteien unionsrechtliche Vorgaben beachten wollten, auch wenn sich die Regelung nur auf die Antragstellung bezieht. Für die Auslegung der Prot o- kollerklärung Nr. 1 zu § 18 Abs. 5 TV - BA bzgl. der Frage, wie eine fiktive Z u- ordnung vorzunehmen ist, haben unionsrechtliche Vorgaben jed och keine B e- deutung. E ine Beschränkung der durch Art. 45 Abs. 2 AEUV und Art. 7 Abs. 1 VO (EU) Nr. 492/2011 gewährleisteten Arbeitnehmerfreizügigkeit kann durch die fiktive Zuordnung nicht bewirkt werden, da sie tätigkeitsbezogen vorzune h- men ist und nicht danach differenziert, wo und bei welchem Arbeitgeber die B e- 30 31 - 15 - 6 AZR 171/18 ECLI:DE:BAG:2019:140319.U.6AZR171.18.0 - 16 - rufserfahrung erworben wurde (vgl. zu den unionsrechtlichen Anforderungen BAG 18. Oktober 2018 - 6 AZR 232/17 (A) - Rn. 34 ; 25. Januar 2018 - 6 AZR 791/16 - Rn. 19 ff., BAGE 161, 356 ) . c ) Die Tätigkeit des Klägers als selbstständiger Handelsvertreter für die S GmbH stellt bezogen auf die ihm nach seiner letzten Einstellung ab dem 1. Februar 2008 von der Beklagten übertragene Tätigkeit keine einschläg i- ge Berufserfahrung i m Sinne der P rotokollerklärung Nr. 1 zu § 18 Abs. 5 TV - BA dar. Dabei kann mit den Parteien davon ausgegangen werden, dass auch eine selbstständig ausgeübte Tätigkeit einschlägige Berufserfahrung im tariflichen Sinn vermitteln kann. Wie dargestellt, ist aber der Ansatz der Revision unzutre f- fend, wonach die frühere Tätigkeit nur mit der bei der Beklagten praktisch au s- geübten Tätigkeit zu vergleichen ist. Maßgeblich ist die übertragene Tätigkeit. aa ) Dem Kläger wurde ausweislich des Schreiben s vom 29. Januar 2008 für den Zeitraum vom 1. Februar 2008 bis zum 31. Dezember 2008 die Tätigkeit darauf vermittelte ihm seine Tätigkeit als selbstständiger Handelsvertreter auch unter Zugrundelegung seines Sachvort rags keine einschlägige Berufserfahrung. (1 ) Seine Aufgabe als Handelsvertreter bei der S GmbH bestand im Ve r trieb von Küchengeräten. Der Aufgabeninhalt war auf den Verkauf b e stim m- ter Produkte zu bestimmten Preisen in einem bestimmten Marktumfeld geric h- tet. Der Kläger hatte neue Kunden zu gewinnen und Kundenbestand zu erha l- ten. Im Vordergrund stand daher die Beratung von Kunden, gleich auf we l chem Kontaktweg. Diese Beratung war auf technische Produkte ausgerichtet. (2 ) Die Anford erungen an die Tät igkeit eines Arbeitsvermittlers mit Ber a- tungsaufgaben sind in einem TuK definiert. Diese Anforderungen sind gemäß § 14 Abs. 1 TV - BA die Grundlage für die Zuordnung zu einer der acht Täti g- keitsebenen. Die TuK sind in Verbindung mit den Zuordnungstabellen Te il der tariflichen Eingruppierungsregelungen (vgl. hierzu BAG 12. Dezember 2018 - 4 AZR 147/17 - Rn. 25 ff. ) . / - in mit Beratungsaufg a- ben in der Agentur für Arbeit - 32 33 34 35 - 16 - 6 AZR 171/18 ECLI:DE:BAG:2019:140319.U.6AZR171.18.0 - 17 - keiten und legt die fa chlich - methodischen Anforderungen, die notwendige Vor - und Ausbildung bzw. Berufserfahrung und die Kompetenzanforderungen ab s- trakt fest. Letztere (Fach - /Methodenkompetenz, sozial - kommunikative Komp e- tenz, personale Kompetenz) sind für eine Vielzahl von Täti gkeiten in unte r- schiedlichem Maß erforderlich. Die Verwertbarkeit der Berufserfahrung aus e i- ner früheren Tätigkeit, welche durch die fiktive Zuordnung nach der Protokolle r- klärung Nr. 1 zu § 18 Abs. 5 TV - B A ermittelt werden soll, kann - wie dargelegt - nur durch die Einbezie hung der Aufgabeninhalte in den vorzunehmenden Ve r- gleich bestimmt werden. (3 ) Das Landesarbeitsgericht hat zutreffend erkannt, dass die Tätigkeit e i- nes Verkäufers von Küchengeräten und die eines Arbeitsvermittlers praktisch keine Gemei nsamkeiten aufweist. Dies gilt besonders für den im TuK angefüh r- ten Betreuung arbeitsuchender Menschen sei mit dem Verkauf von Küchengeräten vergleichbar. Er stellt vielmehr darauf ab, nur im Arbeitgeber - r- fiktive Zuordnung ohne Belang, da die im TuK ins gesamt festgelegten Anford e- rungen für den Vergleich maßgeblich sind und dem Kläger zunächst di e Täti g- keit eines Arbeitsvermittlers mit Beratungsaufgaben ohne Einschränkung übe r- tragen wurde. Zur übertragenen Tätigkeit im tariflichen Sinne gehörte damit auch die Bewerberbetreuung. bb ) Es kann dahingestellt bleiben, ob die übertragene Tätigkeit späte r dadurch beschränkt wurde, dass die Beklagte im Schreiben vom 20. August mit Beratungsaufgaben (Arbeitgeber - Ebenso kann dahinstehen, ob eine solche Beschränkung angesichts der tariflichen Ausgestaltung , die, wie ausgeführt, auf das gesamte TuK abstellt, den Vergleichsmaßstab verengen könnte. Es ist nicht erkennbar, dass die frühere Tätigkeit des Klägers auch nur bezogen auf den Arbeitgeber - Service hinreichend ein schlägige Berufserfahrung vermittelt hat. Der Kläger führt letztlich nur seine generelle Vertriebskompetenz an und erklärt alle fachlich - methodischen Anforderungen, bzgl. derer er noch 36 37 - 17 - 6 AZR 171/18 ECLI:DE:BAG:2019:140319.U.6AZR171.18.0 - 18 - keine Berufserfahrung gesammelt hat, für praktisch irrelevant. Seiner D arste l- lung nach zählt nur die Kont aktaufnahme und - pflege zu den Arbeitgebern zur Erzielung einer möglichst hohen Anzahl vermittelbarer Stellen. Damit setzt er sein eigenes Verständnis der Tätigkeit an die Stelle der Aufgabenbestimmung und des fachlichen Anforderungsprofils des TuK s . So mag der Kläger fundierte Kenntnisse der Beruf skunde nicht für notwendig erachten, nach dem TuK ha n- delt es sich aber um eine fachlich - methodische Anforderung, die auch durch andere Fähigkeiten nicht ausgeglichen werden kann. Zudem blendet der Kläger aus, dass der Gegenstand der Geschäftsbeziehung zu d en Arbeitgebern nicht vergleichbar ist. Zwar handelt es sich bei dem Einwerben offener Stellen um eine Akquise - Tätigkeit. Der Vertrieb von Küchengeräten weist hinsichtlich der Zielsetzung und der fachlichen Anforderungen aber keine Vergleichbarkeit mit dem Einwerben geeigneter Stellen für Arbeits uchende auf. In der früheren T ä- tigkeit musste der Kläger mit technischen Kenntnissen überzeugen, als Arbeit s- vermittler hatte er die personalpolitischen Interessen der Arbeitgeber mit den Qualifikationen und Vorstell ungen der Bewerber in Einklang zu bringen, um A r- beitgeber sachangemessen zu beraten und Arbeits - und Ausbildungsstellen zu akquirieren . cc ) In der Gesamtschau kann daher bezogen auf den gesamten Zeitraum ab dem 1. Februar 2008 nicht angenommen werden, das s die frühere Tätigkeit als Handelsvertreter eine Einarbeitung des Klägers als Arbeitsvermittler en t- behrlich machte. Dabei kann zu seinen Gunsten unterstellt werden, dass seine Vertriebskompetenz für die Beklagte ein Motiv für seine Einstellung und seine m ehrjährige Beschäftigung als Arbeitsvermittler war. Hätte der Kläger keine dem TuK eines Arbeitsvermittlers zuordenbare n Kompetenzen aufweisen kö n- nen, wäre er wohl nicht eingestellt worden. Die Wertschätzung dieser Komp e- tenz en kommt auch in der projektbezo genen Leistungseinschätzung vom 16. Juni 2009 zum Ausdruck. Dies ändert aber nichts daran, dass der Aufg a - beninhalt der früheren und der übertragenen Tätigkeit überwiegend nicht ve r- gleichbar ist und demzufolge keine Anrechnung einschlägiger Berufserfahrung erfolgen kann. Nicht jede Berufserfahrung, die im Sinne einer Qualifikation zu einer Einstellung führt, ist gleichzeitig eine einschlägige Berufserfahrung, die 38 - 18 - 6 AZR 171/18 ECLI:DE:BAG:2019:140319.U.6AZR171.18.0 - 19 - wegen verringerten Einarbeitungsbedarfs eine erhöhte Vergütung bereits ab dem Zeitpunkt der Ein stellung rechtfertigt . d ) Nach den tariflichen Vorgaben kann der Kläger daher erst seit dem 1. Juni 2017 eine Vergütung nach Entwicklungsst ufe 5 der Tätigkeitsebene IV TV - BA beanspruchen. Diese w ird unstreitig geleistet . aa) Der Kläger konnt e bei seiner Einstellung zum 1. Februar 2008 aus se i- ner vorangegangenen befristeten Tätigkeit bei der Beklagten eine einschlägige Berufserfahrung derselben Tätigkeitsebene vorweisen. Diese Tätigkeit dauerte vom 14. Mai 2007 bis zum 31. Dezember 2007 und damit ca. 7, 5 M onate. Die für ein Erreichen der Entwicklungsstufe 2 nach § 18 Abs. 6 Satz 1 TV - BA erfo r- derliche Zeit von einem Jahr war damit noch nicht absolviert. Folglich konnte keine Einstellung zum 1. Februa r 2008 in der Entwicklungsstufe 2 nach § 18 Abs. 5 TV - BA erfolgen. bb) Nach § 18 Abs. 6 Satz 2 TV - BA werden jedoch Zeiten einschlägiger Berufs erfahrung im Sinne des § 18 Abs. 5 TV - BA , die nicht bereits im Zusa m- menhang mit der Einstellung bei der Zuordnung zu einer Entwicklungsstufe b e- rücksichtigt worden sind, a uf die in § 18 Abs. 6 Satz 1 TV - BA festgelegte Lau f- zeit der ab dem Einstellungszeitpunkt maßgebenden Entwicklungsstufe ang e- rechnet. Die Dauer der einschlägi gen Berufserfahrung von ca. 7,5 Monaten führte dazu, dass der Kläger bereits im Juni 2008 die Stufe n laufzeit der En t- wic k lungsstufe 1 zurückgelegt hatte und gemäß § 19 Abs. 1 TV - BA zu Beginn des Kalendermonats, dh. zum 1. Juni 2008, in die Entwi cklungsstufe 2 aufstieg. cc) Gemäß § 18 Abs. 6 Satz 1 TV - BA erreichte er nach weiteren neun Ja h- ren Tätigkeit i n derselben Tätigkeitsebene die Entwicklungsstufe 5 zum 1. Juni 2017. 2. Die Verweigerung der streitgegenständlichen Stufenzuordnung ist auch nicht wegen widersprüchlichen Verhaltens der Beklagten treuwidrig. Zwar kann eine Rechtsausübung gemäß § 242 BGB unzulässig sein, wenn sich eine Partei damit in Widerspruch zu ihrem eigenen vorausgegangenen Verhalten setzt und 39 40 41 42 43 - 19 - 6 AZR 171/18 ECLI:DE:BAG:2019:140319.U.6AZR171.18.0 - 20 - für die andere Partei ein schützenswerter Vertrauenstatbestand geschaffen worden ist oder wenn sonstige besondere Umstände die Rechtsausübung als treuwidrig erscheinen lassen ( BAG 24. Mai 2018 - 6 AZR 308/17 - Rn. 45 ; 27. April 2017 - 6 AZR 367/16 - Rn. 31 ) . Dies ist hier aber nicht erkennbar. Die Beklagte hat auch nach dem Vortrag des Klägers keinen Vertrauenstatbestand auf Anerkennung seiner B erufserfahrung als Handelsvertreter geschaffen. Ein solcher lässt sich weder der Leistungseinschätzung vom 16. Juni 2009 noch der Behauptung des Klägers, er sei wegen seiner Vertriebserfahrung eingestellt worden, entnehmen. Dies mag zutreffen, kann aber , w ie ausgeführt, kein Ve r- trauen auf eine Z uordnung zu einer höheren Stufe als der Eingangsstufe b e- gründen. 3. Schließlich folgt die begehrte Stufenzuordnung daneben auch nicht aus dem arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz. a) Dieser ist ein Gebot der Verteilungsgerechtigkeit, das verlangt, Gle i- ches gleich und Ungleiches entsprechend seiner Eigenart ungleich zu beha n- deln. Wegen seines Schutzcharakters gegenüber der Gestaltungsmacht des Arbeitgebers greift der allgemeine arbeitsrechtliche Gleichbehan dlungsgrun d- satz nur dort ein, wo der Arbeitgeber durch gestaltendes Verhalten ein eigenes Regelwerk bzw. eine eigene Ordnung schafft, nicht hingegen bei bloßem - auch vermeintlichem - Normenvollzug (BAG 18. Oktober 2018 - 6 AZR 506/17 - Rn. 24 ; 21. Dezemb er 2017 - 6 AZR 790/16 - Rn. 31; vgl. auch BAG 14. August 2018 - 1 AZR 287/17 - Rn. 25) . b) Ein solch gestaltendes Verhalten hat der Kläger durch die pauschale Behauptung, bei anderen Beschäftigten sei Vertriebserfahrung als einschlägige Berufserfahrung berücksichtigt worden, nicht substantiiert dargelegt. Die beiden konkret angeführten Beispiele, Frau P und Herr M , sind nicht g e eignet, einen Anspruch auf Gleichbehandlung zu begründen. Sie haben vor i h rer Einstellung gänzlich an dere Tätigkeiten als der Kläger verric h tet. Frau P wurde von der B e- klagten zudem eine andere Tätigkeit als dem Kläger übertragen. 44 45 46 - 20 - 6 AZR 171/18 ECLI:DE:BAG:2019:140319.U.6AZR171.18.0 III. Der Kläger hat gemäß § 97 Abs. 1 ZPO die Kosten seiner erfolglosen Revision zu tragen. Spelge Heinkel Krumb iegel Köhler M. Werner 47
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