Bundesarbeitsgericht Urteil vom 2. August 2018 Sechster Senat - 6 AZR 188/17 - ECLI:DE:BAG:2018:020818.U.6AZR188.17.0 I. Arbeitsgericht Hamburg Urteil vom 22. Juni 2016 - 28 Ca 459/15 - II. Landesarbeitsgericht Hamburg Urteil vom 2. März 2017 - 7 Sa 65/16 - Entscheidungsstichwort : Dauer einer Regenerationskur für Fluglotsen ECLI:DE:BAG:2018:020818.U.6AZR188.17.0 - 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 6 AZR 188/17 7 Sa 65/16 Landesarbeitsgericht Hamburg Im Namen des Volkes! Verkündet am 2. August 2018 URTEIL Schneider , Urkundsbeamt in der Geschäftsstelle In Sachen Kläger, Berufungsbeklagter und Revisionskläger, pp. Beklagte, Berufungsklägerin und Revisionsbeklagte, hat der Sechste Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 2. August 2018 durch die Vorsitzende Richterin am Bunde s- arbeitsgericht Spelge, die Richter am Bundesarbeitsgericht K rumbiegel und Dr. Heinkel sowie die ehrenamtlichen Richter Dr. Augat und Zabel für Recht erkannt: - 2 - 6 AZR 188/17 ECLI:DE:BAG:2018:020818.U.6AZR188.17.0 - 3 - 1. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Lande s- arbeitsgerichts Hamburg vom 2. März 2017 - 7 Sa 65/16 - wird zurückgewiesen. 2. Der Kläger hat die Ko sten der Revision zu tragen. Von Rechts wegen! Tatbestand Die Parteien streiten darüber, ob der An - und Abreisetag zum tariflich bestimmten Umfang einer Regenerationskur für Fluglotsen gehört. Die Beklagte überwacht den Flugverkehr in Deutschland. Der Kläger ist bei ihr seit dem 1. Januar 2002 als Fluglotse beschäftigt. Sein Einsatzort ist H . Nach dem Arbeitsvertrag bestimmt sich das Arbeitsverhältnis nach dem Manteltarifvertrag für die bei der DFS Deutsche Flugsicherung GmbH beschä f- tigten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter vom 7. Juli 1993 und den diesen ergä n- zenden, ändernden oder an seine Stelle tretenden Tarifverträgen in der jeweils gültigen Fassung. Für Fluglotsen gelten die tariflichen Sonderregelungen für die Mitarbeiterinnen und Mitar beiter in den operativen FS - Diensten (SR FS - Dienste). Die Sonderregelungen 2012 vom 23. März 2012 laute te n in der Fa s- sung vom 15. Dezember 2014 ( im Folgenden SR FS - Dienste aF ) auszugsweise wie folgt: § 26 Regenerationskuren für Lotsinnen, Lotsen und Supe r- visors FVK (1) Lotsinnen und Lotsen mit Berechtigung im operativen Einsatz im Flugverkehrskontrolldienst und Superv i- sors FVK mit Berechtigung nehmen unter Fortza h- lung ihrer Vergütung (§ 18 Abs. 1 Satz 2 des Mante l- tarifvertrages) an einer Regenerationskur teil, sobald sie 26 Kurpunkte (Sch w ellenwert) erworben haben. 1 2 3 - 3 - 6 AZR 188/17 ECLI:DE:BAG:2018:020818.U.6AZR188.17.0 - 4 - (2) Die Berechnung der Regenerationskur in Kalende r- tagen und der Punkteerwerb ab dem vollendeten 25. Lebensjahr richten sich für jede Betriebseinheit und die Altersgruppe, der die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter jeweils angehört, nach den Tabellenwe r- ten der Anlage 1. (4) In der Schichtplanung ist der Beginn der Regenerat i- onskur innerhalb eines Zeitraums zwischen zwei Monaten vor dem Erreichen des Sc hwellenwerts und sechs Monaten nach dessen Erreichen (des Tol e- ranzzeitraums) vorzusehen. (7) Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sind zu einer Teilnahme an den vorgesehenen einzelnen Regen e- rationskurmaßnahmen verpflichtet. Sie dienen in i h- rer Gesamtheit der Gesundheitsvorsorge, der Erha l- tung der Einsatzfähigkeit und der Vermeidung eines späteren Tauglichkeitsverlusts. Für die Anreise zur und Abreise von der Kureinric h- tung wird den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern eine pauschale Gutschrift in einer Gesamthöhe von 12 Stunden auf das Arbeitszeitkonto gewährt. Ein darüber hinausgehender Anspruch auf Anrechnung von Reisezeit (§ 9 Abs. 3 des Manteltarifvertrages) besteht nicht. Die Gutschrift bleibt bei der Anwe n- dung der Obergrenze für Mehrarbeit sstunden (§ 14 Abs. 5 des Manteltarifvertrages oder § 7 Abs. 9 di e- ser Sonderregelung en ) außer Betracht. Nach der in § 26 Abs. 2 Satz 1 SR FS - Dienste aF in Bezug genomm e- nen An lage 1 war d ein zelnen Betriebseinheiten unterschiedlich bemessen. Die Tarifvertragsparte i- en wollten damit unterschiedlichen Belastungssituationen Rechnung tragen. Für die Betriebseinheit des Klägers in H waren 26 Kalendertage als Dauer der R e- generationskur vorgeseh en. Die Fluglotsen können bezüglich des Ortes der Regenerationskur zw i- schen Rügen, Gotha und Seefeld (Österreich) wählen . In der Zeit vom 9. Juni 2015 bis zum 4. Juli 2015 nahm der Kläger an einer Regenerationskur in Se e- feld (Österreich) teil. Das von de r Beklagten erstellte Kurprogramm sah für 4 5 - 4 - 6 AZR 188/17 ECLI:DE:BAG:2018:020818.U.6AZR188.17.0 - 5 - Dienstag, den 9. Juni 2015, die individuelle Anreise und ab 18:00 Uhr die B e- grüßung aller Teilnehmer vor. Während der Kur hatte der Kläger an ve r- pflichtenden Programmbestandteilen teilzunehmen. Darüber hinaus wurde n e- ben der Nutzung der Einrichtungen des Hotels (Schwimmbad, Sauna, etc.) ein fakultatives Programm angeboten. An zehn Kurtagen waren keine Kuranwe n- dungen vorgesehen. Für Samstag, den 4. Juli 2015 war die Abreise geplant. Insgesamt beinhaltete das Kurprogr amm unter Berücksichtigung von An - und Abreise 26 Tage . Der Kläger reiste programmgemäß am 9. Juni 2015 an und am 4. Juli 2015 ab. Für die Dauer der Kur erhielt er die tariflich geschuldete Vergütung. Zudem wurde gemäß § 26 Abs. 7 Unterabs. 2 SR FS - Diens te aF zu seinen Gunsten für die An - und Abreise eine Gutschrift von zwölf Stunden auf sein A r- beitszeitkonto vorgenommen. Mit seiner Klage vom 28. Dezember 2015 hat der Kläger die Auffassung vertreten, dass er nicht die tariflich vorgesehenen 26 Kalendertage als Kurtage erhalten habe, sondern nur 24. Die Tage der An - und Abreise hätten auf die Dauer der Kur nicht angerechnet werden dürfen. Dies komme auch in § 26 Abs. 7 Unterabs. 2 SR FS - Dienste aF zum Ausdruck. Die pauschale Gutschrift von zwö lf Stunden auf das Arbeitszeitkonto für die An - und Abreise mache deu t lich, dass zwischen der Dauer der Kur, welche keine Arbeitszeit darstelle, und der Dauer der An - und Abreise unterschieden werden müsse. Da sich Ku r- zeit und Arbeitszeit gegenseitig aussc hlössen, hätten für die Dauer der Kur vo l- le 26 Kalendertage verbleiben müssen. Die Berücksichtigung der Reisezeit bei der Kurdauer widerspreche auch dem Sinn und Zweck der Regenerationskur. Diese diene der Erholung. Die Reisezeit sei zur Erholung aber ni cht geeignet. Auch die Tarifgeschichte spreche für eine Trennung von Reisezeit und Kurdauer. Ursprünglich sei eine Kurdauer von 28 Tagen vorgesehen gewesen. Bis zum Jahre 2008 sei der 29. Tag als Reisetag gewertet worden. Durch eine Tarifänderung sei die K u r- dauer auf 26 Tage verringert und die An - und Abreisezeit nach § 26 Abs. 7 Unterabs. 2 SR FS - Dienste aF eingeführt worden. 6 7 8 - 5 - 6 AZR 188/17 ECLI:DE:BAG:2018:020818.U.6AZR188.17.0 - 6 - An den hier fraglichen Tagen des 9. Juni 2015 und 4. Juli 2015 sei durch die Regenerationskur zudem keine Entbindung von der Arbe itsverpflic h- tung erfolgt , da er an diesen beiden Tagen schon nach dem Jahresschichtplan frei gehabt hätte. Ein im Jahresschichtplan vorgesehener freier Tag könne nicht Teil der Regenerationskur sein. Der Kläger hat beantragt, die Beklagte zu ver pflichten, dem Kläger zwei Kurtage gemäß § 26 Sonderregelungen 2012 für die Mitarbeiteri n- nen und Mitarbeiter in den operativen FS - Diensten (SR FS - Dienste) in Verbindung mit der Anlage 1 gutz u- schreiben. Die Beklagte hat die Abweisung der Klage beantragt . Der tarifliche A n- spruch des Klägers auf eine Regenerationskur mit einer Dauer von 26 Kalendertagen sei in der Zeit vom 9. Juni 2015 bis zum 4. Juli 2015 erfüllt worden. Der tarifliche Anspruch sei auf eine Freistellung von der Arbeitspflicht für die Daue r von 26 Kalendertagen gerichtet. Es bestehe kein Anspruch auf eine tägliche Durchführung von aktiven Kurmaßnahmen, weshalb die Kurdauer die Reisezeit umfassen dürfe. Sinn und Zweck der Regenerationskur stünden einer An - und Abreise innerhalb der Kurdauer nicht entgegen. Auch während der Reisezeit seien die Beschäftigten von ihrer Lotsentätigkeit befreit und kön n- ten sich regenerieren. Auch die Tarifgeschichte spreche nicht für die Auffa s- sung des Klägers. Es sei unzutreffend, dass in einer Vorgängerfassung der SR FS - Dienste für die Betriebseinheit H ein Kuranspruch von 28 Tagen vorg e- sehen gewesen sei . Es sei auch kein weiterer Tag für die Abreise gewährt wo r- den. Im Jahr 2013 sei lediglich versehentlich ein zusätzlicher Kurtag eing e plant worden. Das A rbeitsgericht hat der Klage stattgegeben. Auf die Berufung der Beklagten hat das Landesarbeitsgericht das erstinstanzliche Urteil abgeändert und die Klage abgewiesen. Mit seiner vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision begehrt der Kläger die Wiederhe rstellung der erstinstanzlichen En t- scheidung. Zur Begründung weist er ua. darauf hin, dass die Tarifvertragsparteien am 1. März 2017 § 26 Abs. 7 Unterabs. 2 SR FS - Dienste neu gefasst hätten. 9 10 11 12 13 - 6 - 6 AZR 188/17 ECLI:DE:BAG:2018:020818.U.6AZR188.17.0 - 7 - Nunmehr sei geregelt, dass die Dauer der Regenerationskur 26 Ka lendertage zuzüglich eines Anreise - und eines Abreisetages betrage. Sofern die An - oder Abreise auf ei nen freien Tag falle , erhielten die Beschäftigten eine Stundengu t- schrift in Höhe der individuellen durchschnittlichen Bruttoarbeitszeit. Die Tari f- vertrags parteien hätten damit eine Klarstellung ihres Tarifverständnisses vorg e- nommen. Die Beklagte stellt in Abrede, dass es sich bei der Neufassung um eine Klarstellung handelt. Die Neuregelung sei vor dem Hintergrund zu verstehen, dass die Einteilung der Betriebseinheiten in verschiedene Belastungsgruppen mit der Folge einer Kurdauer zwischen 24 und 30 Kalendertagen aufgegeben wo rde n sei und nunmehr 26 Kurtage für alle Betriebseinheiten vorgesehen se i- en. Dies bedeute für viele Beschäftigte eine Reduzierung der ihnen zustehe n- den Kurtage. Zudem seien jetzt zwar die An - und Abreisetage gesondert zu zählen , dafür sei aber die bedingungslose Gutschrift von Reisezeiten entfallen. Entscheidungsgründe Die Revision ist unbegründet. Das Landesarbeitsgericht hat d ie Klage im Ergebnis zu Recht abgewiesen. Die Regenerationskur des Klägers vom 9. Juni 2015 bis einschließlich 4. Juli 2015 umfasste einschließlich der An - und Abreisetage 26 Kalendertage und entsprach damit den Vorgaben des § 26 Abs. 2 Satz 1 iVm. Anlage 1 SR FS - Dienste aF. I. Die Klage ist nach der gebotenen Auslegung des Klageantrags zulä s- sig. 1. Gemäß § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO muss die Klageschrift die bestimmte Angabe des Gegenstands und des Grundes des erhobenen Anspruchs sowie einen bestimmten Antra g enthalten. Der Streitgegenstand und der Umfang der gerichtlichen Prüfungs - und Entscheidungsbefugnis müssen klar umrissen sein. Für das Verständnis eines Klageantrags ist nicht an dem buchstäblichen Wor t- laut der Antragsfassung zu haften. Bei Zweifeln ist der Antrag auszulegen. Das 14 15 16 17 - 7 - 6 AZR 188/17 ECLI:DE:BAG:2018:020818.U.6AZR188.17.0 - 8 - Gericht hat den erklärten Willen zu erforschen, wie er aus der Klagebegrü n- dung, dem Prozessziel und der Interessenlage hervorgeht. Die für Willenserkl ä- rungen geltenden Auslegungsregeln (§§ 133, 157 BGB ) sind für die Auslegung vo n Klageanträgen heranzuziehen. Das gilt auch im Revisionsverfahren (BAG 12. Dezember 2017 - 9 AZR 152/17 - Rn. 14 mwN) . 2. Bei einem wörtlichen Verständnis wäre der hier gestellte Antrag ma n- gels Bestimmtheit iSd. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO unzulässig (vgl. hierzu BAG 17. November 2016 - 6 AZR 48/16 - Rn. 19) . Der Antrag ist auf eine Gutschrift von Kurtagen gerichtet. Die Beklagte führt in der Revisionserwiderung zu Recht an, es bleibe mangels einer Anspruchsgrundlage für eine Zeitgutschrift auf dem Arb Gutschrift zu erfolgen hätte. 3. Der Klageantrag ist nach dem gesamten bisherigen Vorbringen des Klägers jedoch dahingehend zu verstehen, dass dieser bei der nächsten nach rechtskrä ftiger Zuerkennung der begehrten Tage gemäß § 26 SR FS - Dienste durchzuführenden Regenerationskur zwei zusätzliche Kurtage als Schadene r- satz gemäß § 280 Abs. 1 Satz 1 BGB erhalten will . Dieses Antragsverständnis hat der Prozessbevollmächtigte des Klägers in der Verhandlung vor dem Senat bestätigt . Durch dieses Verständnis des Antrags werden schutzwürdige Bela n- ge der Beklagten nicht verletzt, weil ihre rechtlichen Argumente gewürdigt we r- den, ihre Möglichkeit der Rechtsverteidigung nicht eingeschränkt und kein Ve r- trauen in bereits erreichte Prozesserfolge verletzt wird (vgl. BAG 19. November 2015 - 6 AZR 559/14 - Rn. 19, BAGE 153, 271; 18. Juli 2013 - 6 AZR 47/12 - Rn. 36, BAGE 146, 1; vgl. auch BAG 23. März 2016 - 5 AZR 758/13 - Rn. 26 mwN, BAGE 154, 337 ) . Mi t diesem Inhalt ist der Antrag hinreichend bestimmt iSd. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Ob das Schadenersatzbegehren tatsächlich u m- gesetzt werden kann oder, wie die Beklagte in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat eingewandt hat, bei der Schichtplanung nicht berücksichtigt werden könnte, ist keine Frage der Zulässigkeit der Klage, sondern der Begründetheit ein es etwaigen Schadenersatzanspruchs. 18 19 - 8 - 6 AZR 188/17 ECLI:DE:BAG:2018:020818.U.6AZR188.17.0 - 9 - II. Die Klage ist unbegründet. Die Beklagte ist ihren tariflichen Verpflic h- tungen bezüglich der Regenerationskur vom 9. Juni 2015 bis zum 4. Juli 2015 nachgekommen. Demzufolge besteht keine Pflichtverletzung, welche einen Schadenersatzanspruch nach § 280 Abs. 1 Satz 1 BGB begründen könnte. 1 . Der Kläger hatte nach § 26 Abs. 2 Satz 1 iVm. Anlage 1 SR FS - Dienste aF einen Anspruch auf die Teilnahme an einer Regenerationskur mit einer Dauer von 26 Kalendertagen. Diesen Anspruch hat die Beklagte in der Zeit vom 9. Juni 2015 bis einschließlich 4. Juli 2015 erfüllt (§ 362 Abs. 1 BGB) . Die be i- den Tage der An - und Abreise war en Bestandteil der Kurdauer von 26 Kalen - dertagen. a) Zwischen den Parteien steht außer Streit, dass der Kläger nach § 26 Abs. 2 Satz 1 iVm. Anlage 1 SR FS - Dienste aF die tariflichen Voraussetzungen für die Teilnahme an einer 26 - tägigen Regenerationskur im Zeitraum Juni/Juli 2015 erfüllte. Dies löste wech selseitige Rechte und Pflichten aus. aa) Hat ein Lotse die erforderliche Anzahl von sog. Kurpunkten erworben, hat er das Recht zur Teilnahme an einer Regenerationskur im tari flich vorges e- hen en Umfang. Die Durchführung der Rege nerationskur liegt nicht allein im I n- teresse der Beklagten und dient auch nicht der Erfüllung von Arbeitsschutzb e- stimmungen, sondern stellt eine geldwerte Leistung dar, auf die der Arbeitne h- mer einen Ansp ruch hat. Während der Kur hat der Lotse keine Arbeitspflicht ( vgl. BAG 19. März 2008 - 5 AZR 328/07 - Rn. 15 ) . bb) Der Freistellung von der Arbeitsverpflichtung steht gemäß § 26 Abs. 7 Unterabs. 1 Satz 1 SR FS - Dienste jedoch die Pflicht zur Teilnahme an den vo r- gesehenen einzelnen Regenerationskurmaßnahmen gegenüber. Auf diese Weise sollen die in § 26 Abs. 7 Unterabs. 1 Satz 2 SR FS - Dienste formulierten Ziele der Gesundheitsvorsorge, der Erhaltung der Einsatzfähigkeit und der Vermeidung eines späteren Taug lichkeitsverlusts erreicht werden. b ) Hinsichtlich der hier allein streitigen Dauer der Regenerationskur b e- stimmt e § 26 Abs. 2 Satz 1 iVm. Anlage 1 SR FS - Dienste aF bezogen auf die Betriebseinheit H , welcher der Kläger angehört, einen Umfang von 20 21 22 23 24 25 - 9 - 6 AZR 188/17 ECLI:DE:BAG:2018:020818.U.6AZR188.17.0 - 10 - 26 Kalendertagen. Es bestanden keine tariflichen Vorgaben, wonach die Tage der An - und A breise nicht innerhalb dieser Kurdauer liegen durften . Dies ergibt die Auslegung der maßgeblichen Tarifnormen (vgl. hierzu BAG 20. September 2017 - 6 AZR 143/16 - Rn. 33 , BAGE 160, 192 ) . Die Beklagte war daher nicht gehindert, die beiden Reisetage als den ersten und den letzten Tag der Reg e- nerationskur einzuordnen. aa) Der Tarifwort laut lässt darauf schließen, dass die An - und Abreisetage von dem Zeitraum der Dauer der Regenerationskur umfasst waren . Die Anl a- ge 1 SR FS - Dienste aF bestimmt e diese Dauer in Kalendertagen. Nach allg e- meinem Sprachverständnis umfasst die Dauer einer Kur in Kalendertagen den Tag der An - und Abreise, da diese Reiseze iten mit der Kur in untrennbarem Zusammenhang stehen und als Bestandteil der Kur erscheinen. Insoweit gilt nichts anderes als bei einer zweiwöchigen oder vierzehntägigen Pauschalreise, bei welcher typischerweise davon auszugehen ist, dass der erste und der letzte Tag die Anfahrt bzw. Rückfahrt beinhalten. Als erster der Abreise verstanden ( vgl. Duden Das große Wör terbuch der deutschen Sprache 3. Aufl . ) . Im Normalfall ist dah er bei einer nach Tagen oder Wochen festgelegten Dauer einer Kur oder Reise der T ag der Ab reise vom Heimat - bzw. Kur - oder Reiseort von der Kur - bzw. Reisedauer umfasst . Hätten die Tarifve r- tragsparteien von diesem Normalfall abweichen wollen, hätten sie di es zum Ausdruck bringen müssen. Die Möglichkeit einer solchen Regelung zeigt die nach übereinstimmendem Parteivortrag am 1. März 2017 beschlossene Ne u- fassung des § 26 SR FS - Dienste, welche die Dauer der Regenerationskur nunmehr einheitlich auf 26 Kalendert age festsetzt und bezüglich der An - und Abreise bestimmt, dass diese gesondert eines Anreise - bb) Bezogen auf die hier maßgebliche Fassung der SR FS - Dienste lässt sich dem tariflichen Gesamtzu sammenhang nicht entnehmen, dass die Tarifve r- tragsparteien schon vor der tariflichen Neuregelung die Zeiten für An - und A b- reise nicht in die nach Kalendertagen bestimmte Dauer der Regenerationskur legen woll ten. 26 27 - 10 - 6 AZR 188/17 ECLI:DE:BAG:2018:020818.U.6AZR188.17.0 - 11 - (1) Der Sinn der Regenerationskur, wie er in § 26 Abs. 7 Unterabs. 1 Satz 2 SR FS - Dienste aF bezüglich der Regenerationskurmaßnahmen festg e- legt wurde, gebietet keine gesonderte Berücksichtigung der Reisezeiten. Bei der Regenerationskur handelt es sich um eine präventive Maßnahme, welche den besond eren Belastungen der Lotsentätigkeit gerecht werden will und mit Blick auf die Erhaltung der Einsatzfähigkeit der Gesundheitsvorsorge dient. Bei einer über dreiwöchigen Regenerationskur kann davon ausgegangen werden, dass dieses Ziel auch bei Einschluss de s An - und Abreisetag e s erreicht werden kann und zwar unabhängig davon, ob der Kurort innerhalb von drei oder neun Stunden Reisezeit erreichbar ist. Es bleibt jedenfalls genügend Zeit für die Durchführung der Regenerationskurmaßnahmen und zur sonstigen Erho lung. Dies gilt auch bei Berücksichtigung des Umstands, dass die Reisezeiten für sich genommen durchaus e ine Belastung darstellen können , obwohl die Ku r- teilnehmer während der Reise von den Beschwernissen der Lotsentätigkeit en t- bunden sind . Eine Überbelastu ng der Beschäftigten, welche dem Sinn der Ku r- maßnahme widersprechen würde, ist auch nicht durch eine etwaige Aneina n- derreihung von Lotsendienst und Reisezeit indiziert. N ach den tariflichen Reg e- lungen muss die Anreise nicht noch am Tag der Beendigung einer Arbeit s- s chicht erfolgen . Folglich kann die von der Revision thematisierte Frage einer durch eine derartige Praxis bewirkten vermeintlichen Verletzung gesetzlicher und tariflicher Arbeitszeitregelungen nicht für die Auslegung der streitbefang e- nen Tarifnorm en herangezogen werden. (2) § 26 Abs. 7 Un terabs. 2 SR FS - Dienste aF ließ sich nicht entnehmen, dass die Tage der An - und Abreise außerhalb der Kur dauer stattfinden soll t en. Die Regelung stand in keinem Zusammenhang mit der Dauer der Regenerat i- onskur. Sie gewährt e für die Anreise zur und die Abreise von der Kureinrichtung unabhängig von Zeitpunkt und tatsächlicher Dauer der Reise eine pauschale Gutschrift in einer Gesamthöhe von zwölf Stunden au f das Arbeitszeitkonto . Ferner stellte sie klar, dass kein dar über hinaus gehender Anspruch auf die A n- rechnung von Reisezeit nach § 9 Abs. 3 des Manteltarifvertrags bestand und die Gutschrift bei der Anwendung der Obergrenze für Mehrarbeitsstunden a u- ßer Betracht blieb. § 26 Abs. 7 Unterabs. 2 SR FS - Dienste aF trug dam it e r- kennbar dem Umstand Rechn ung, dass die An - und Abreise eine gesonderte 28 29 - 11 - 6 AZR 188/17 ECLI:DE:BAG:2018:020818.U.6AZR188.17.0 - 12 - Belastung darstellt, welche die Beschäftigten wegen ihrer Verpflichtung zur Teilnahme an der Kur auf sich nehmen müssen. Dies e sollte pauschalisiert ausgeglichen werden. Entgegen der Auffassung der Revision stand § 26 Abs. 7 Unterabs. 2 SR FS - Dienste aF daher einer Anrechnung von An - und Abreise auf die Kurdauer nicht entgegen. Hierin liegt, anders als die Revision annimmt, auch kein Widerspruch zu den Vorgaben der SR FS - Dienste be züglich der r e- gulären Arbeitszeit der Lotsen oder zu r Rechtsprechung des Bundesarbeitsg e- richts, wonach es sich bei einer Regenerationskur nicht um tatsächliche A r- beitszeit im Rahmen der regelmäßigen Arbeitszeit handelt (vgl. BAG 19. März 2008 - 5 AZR 328/0 7 - Rn. 13 ff. ) . § 26 Abs. 7 Unterabs. 2 SR FS - Dienste aF war eine auf die Anrechnung kurspezifischer Reisezeiten beschränkte Spezia l- regelung , die sich zu deren Ausgleich in technischer Hinsicht des Arbeitszei t- kontos bediente. Hierdurch wurde die R eise zeit aber nicht zur regelmäßigen Arbeitszeit. cc) Wegen dieses unzweifelhaften Auslegungsergebnisses bedarf es ke i- nes Rückgriffs auf die zwischen den Parteien umstrittene Entstehungsgeschic h- te des Tarifvertrags oder die praktische Tarifübung (vgl. BAG 27. Jul i 2017 - 6 AZR 701/16 - Rn. 19; 2. November 2016 - 10 AZR 615/15 - Rn. 14; kritisch bezüglich der Berücksichtigung der Entstehungsgeschichte BAG 19. Oktober 2016 - 4 AZR 457/15 - Rn. 28) . Es kann auch nicht aus der am 1. März 2017 vereinbarten Neufassung des § 26 SR FS - Dienste geschlossen werden, die Tarifvertragsparteien hätten die Einordnung der An - und Abreisetage schon bisher im Sinne der Neuregelung verstanden und nur eine Klarstellung vorg e- nommen. Die Beklagte hat zu Recht darauf hingewiesen, dass si ch die Neur e- gelung nicht auf die An - und Abreisetage beschränkt, sondern die Kurdauer für die Betriebseinheiten, für welche bislang mehr als 26 Kalendertage vorgesehen waren, reduziert und die Stundengutschrift für die Reisezeit ebenfalls neu g e- fasst hat. Damit haben die Tarifvertragsparteien eine vollständige Neuregelung und nicht nur die vom Kläger behauptete Klarstellung vorgenommen. 2 . Der Kläger hat in der Zeit vom 9. Juni 2015 bis einschließlich 4. Juli 2015 tarifgemäß eine Regenerationskur mit einer Dauer von 26 Kalendertagen - einschließlich der An - und Abreisetage - erhalten. Dabei ist ohne Belang, dass 30 31 - 12 - 6 AZR 188/17 ECLI:DE:BAG:2018:020818.U.6AZR188.17.0 die Jahresplanung für den Kläger an den An - und Abreisetagen ohnehin keine Ar beitsleistung vorsah. Dies stand der Gewährung von Kurtagen nicht ent g e- gen. Entscheidend ist, dass der Kläger an den Tagen, die von der Dauer der Kur umfasst waren , keine Arbeitsleistung zu erbringen hat te . Die Schichtpl a- nung war dementsprechend zu gestalten (vgl. hier zu § 26 Abs. 4 SR FS - Dienste aF ) . Dabei macht e es keinen Unterschied, ob ein Kurtag ohnehin im Rahmen der Jahresschichtplanung bereits als arbeitsfrei eingebucht gewesen war oder ob sich die Erforderlichkeit zur Freistellung für die Regenerationskur erst während des Jah res ergab und die Schichtplanung dementsprechend a n- gepasst werden muss te . Spelge Heinkel Krumbiegel Uwe Zabel Augat
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