Bundesarbeitsgericht Urteil vom 25. Januar 2018 Sechster - 6 AZR 687/16 - ECLI:DE:BAG:2018:250118.U.6AZR687.16.0 I. Arbeitsgericht Hamburg Urteil vom 8. Dezember 2015 - 11 Ca 26/15 - II. Landesarbeitsgericht Hamburg Urteil vom 31. August 2016 - 5 Sa 6/16 - Entscheidungsstichwort : Dienst vertragliche Bezugnahme auf kirchlichen Tarifvertrag ECLI:DE:BAG:2018:250118.U.6AZR687.16.0 - 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 6 AZR 687/16 5 Sa 6/16 Landesarbeitsgericht Hamburg Im Namen des Volkes! Verkündet am 25. Januar 2018 URTEIL Gaßmann , Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In Sachen Beklagte, Berufungsbeklagte und Revisionsklägerin, pp. Klägerin, Berufungsklägerin und Revisionsbeklagte, hat der Sechste Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 25. Januar 2018 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesarbeitsgericht Dr. Fischermeier, die Richterin am Bundesarb eitsgericht Spelge , den Richter am Bundesarbeitsgericht Krumbiegel sowie den ehrenam t- lichen Richter Sieberts und die ehrenamtliche Richterin Klar für Recht erkannt: - 2 - 6 AZR 687/16 ECLI:DE:BAG:2018:250118.U.6AZR687.16.0 - 3 - 1. Auf die Revision de r Beklagten wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamburg vom 31. August 2016 - 5 Sa 6/16 - aufgehoben. 2. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des A r- beitsgerichts Hamburg vom 8. Dezember 2015 - 11 Ca 26/15 - wird zurückgewiesen. 3. Die Klägerin hat die Kosten de r Berufung und der Rev i- sion zu tragen . Von Rechts wegen! Tatbestand Die Parteien streiten darüber, welcher kirchliche Tarifvertrag aufgrund arbeitsvertraglicher Bezugnahme auf ihr Arbeitsverhältnis Anwendung findet. Die Klägerin war seit 1997 bei der Stiftung S Gemeindepflege b e schä f- tigt. Sie ist Mitglied der Gewerkschaft ver.di. Am 22. November 2002 schlossen die Arbeitsvertragsparteien einen neuen Arbeitsvertrag. Danach wu r de die Kl ä- gerin mit Wirkung vom 22. November 2002 unbefristet eingestellt, wobei die Probezeit entfiel. Gemäß § 2 des Arbeitsvertrags richtet sich das A r beitsve r- hältnis einzelvertraglich nach dem Kirchlichen Angestelltentarifvertrag für die Nordelbische Evangelisch - Lutherische Kirche (KAT - NEK) vom 15. Januar 1982 (GVOBl. NEK S. 41, 46) und den sich diesem Tarifvertrag a n schließenden T a- rifverträgen, mit Ausnahme der Regelung in SR 2 f. Im Bereich der Nordelbischen Evangelisch - Lutherischen Kirche (NEK) w ar auf der Grundlage des Beschluss es der Synode der NEK zur Arbeitsrecht s- regelung vom 18. Februar 1978 in § 1 des Kirchen gesetzes über die Regelung der Rechtsverhältnisse der in einem privatrechtlichen Arbeitsverhältnis beschä f- tigten Mitarbeiter in der Nordelbischen Evangelisch - Lutherischen Kirche (A r- beitsrechtsregelungsgesetz - ARRG) vom 9. Juni 1979 (GVOBl. NEK S. 193) bes timmt, dass die Arbeitsbedingun gen dieser Mitarbeiter nach Tarifverträgen zu gestalten waren. Gemäß § 1 des am 5. November 1979 geschlossenen T a- 1 2 3 - 3 - 6 AZR 687/16 ECLI:DE:BAG:2018:250118.U.6AZR687.16.0 - 4 - rifvertrags zur Regelung der Grundlagen einer kirchengemäßen Tarifpartne r- schaft (GVOBl. NEK 1980 S. 12) besteht zwischen den Tarifvertragsparteien für die Dauer des Tarifvertrags eine absolute Friedenspflicht. Die NEK schloss sich am 27. Mai 2012 mit der Evangelisch - Lutherischen Landeskirche Mecklenburgs und der Pommerschen Evangelischen K irche zur Evangelisch - Luthe rischen Kirche in Norddeutschland (Nordkirche) zusammen. Gemäß § 56 Abs. 2 des Einführungsgesetzes zur Verfassung der Evangelisch - Lutherischen Kirche in Norddeutschland (Einführungsgesetz - EGVerf) vom 7. Januar 2012 (KABl. Nordkirche S. 30, 127, 234) erfo lgt die Arbeitsrechtssetzung für die kirchlichen Körperschaften öffentlichen Rechts im Gebiet der ehemaligen NEK und deren rechtlich unselbständige Dienste, Werke und Einrichtungen weiterhin nach dem ARRG und auf der Grundlage des Grundlagentarifvertrags v om 5. November 1979. Gemäß § 56 Abs. 6 EGVerf richtet sich die Arbeitsrechtssetzung für die rechtlich selbständigen D iakonischen Werke jeweils nach dem zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verfassung in den Diakonischen Werken geltenden Recht. Der arbeits vertraglich in Bezug genommene, auf der Grundlage de r T a- rifvertr äge vom 5. November 1979 geschlossene KAT - NEK wurde gemäß § 2 des Tarifvertrags zur Überleitung der Beschäftigten in den Kirchlichen Arbei t- nehmerinnen T arifvertrag (TVÜ - KAT) vom 10. Januar 200 7 (GVOBl. NEK S. 133) durch den Kirchlichen Arbeitnehmerinnen T arifvertrag (KAT) vom 1. Dezember 2006 (GVOBl. NEK 2007 S. 119) ersetzt. Gleiches galt für den Kirchlichen Arbeitertarifvertrag (KArbT - NEK) vom 17. Mai 1982. Gemäß § 8 Abs. 2 TVÜ - KAT traten der KAT - NEK und der KA rbT - NEK zum 1. April 200 7 ohne Nachwirkung außer Kraft. Der KAT ist zwischen dem Verband kirchlicher und diakonischer Anste l- lungsträger Nordelbien einerseits und der Gewerkschaft Kirche und Diakonie sowie ver.di, Landesbezirke Hamburg und Nord , (im Folgenden nur ver.di) a n- dererseits abgeschlossen. Zu m Geltungsbereich dieses Tarifvertrags bestimmt § 1 KAT: Dieser Tarifvertrag gilt für Arbeitnehmerinnen, die in einem Arbeitsverhältnis zu Mitgliedern des Verba n- 4 5 - 4 - 6 AZR 687/16 ECLI:DE:BAG:2018:250118.U.6AZR687.16.0 - 5 - des k i rchlicher und d iakonischer Anstellungsträger Nordelbien (VKDA) stehen und für die nicht der Kirchliche Tarifvertrag Diakonie (KTD) gilt. (3) Soweit für Einrichtungen zwischen den Tarifvertrag s- parteien der KTD vereinbart wird, ersetzt dieser den KAT . Die Liste dieser Einrichtungen wird zwischen Die Beklagte wandte nach Feststellung des Landesarbeitsgerichts seit Inkrafttreten des KAT diesen Tarifvertrag auf das Arbeitsverhältnis der Parteien an. Der in § 1 KAT erwähnte Kirchliche Tarifvertrag Diakonie (KTD, GVOBl. NEK S. 317) wurde bereits am 15. August 2002 zwischen dem Verband kirchlicher und diakonischer Anstellungsträger Nordelbien einerseits und der Gewerkschaft Kirche und Diakonie, der IG Bauen - Agrar - Umwelt, Bundesvo r- stand, sowie von ver.di andererseits geschlossen. Der KTD ist ein spezifisch auf die Tätigkeiten und Berufsbilder der Diakonie zugeschnittener Tarifvertrag. Zu seinem Geltungsbereich bestimmt § 1 KTD : 2 Im Weiteren gilt die ser Tarifvertrag für alle A r- beitnehmerinnen, die in einem Arbeitsverhältnis zu Mitgliedern des VKDA stehen und für die die Geltung des KTD tarifvertraglich vereinbart wurde. Gemäß § 32 Abs. 1 KTD galt dieser Tarifvertrag ab dem 1. Oktober 2002 . Zu dies em Zeitpunkt war die Klägerin bereits Mitglied bei ver.di. Die B e- klagte trat nach Feststellungen des Landesarbeitsgerichts jedoch erst mit Wi r- kung zum 1. Januar 2015 dem Verband kirchlicher und diakonischer Anste l- lungsträger , der inzwischen die Bezeichnung i- Oktober 2014 wurde zwischen dem VKDA einerseits sowie der Kirchengewerkschaft , Landesverband Nord , und ver.di andererseits auf der Grundlage der Tarifve r- träge vom 5. November 1979 der Tarifvertrag zur Einführung des Kirchlichen Tarifvertrag e s Diakonie (KTD) in der Diakoniestiftung Alt - Hamburg (Einfü h- rungsTV KTD) mit Wirkung zum 1. Januar 2015 geschlossen. Gemäß seinem 6 7 8 - 5 - 6 AZR 687/16 ECLI:DE:BAG:2018:250118.U.6AZR687.16.0 - 6 - § 1 gilt dieser Tarifvertrag für alle Arbeitnehmerinnen iSd. §§ 1 und 2 KTD, die in einem Arbeitsverhältnis mit der Beklagten stehen. Nach § 2 Einfü h- rungsTV KTD ersetzt der KTD den KAT. § 3 EinführungsTV KTD enthält u m- fangreiche Übergangsbestimmungen und Besitzstandsregelungen. Nach § 5 EinführungsTV KTD wird dieser Tarifvertrag auf die Arbeitnehmerinnen, die im Monat vor der Ersetzung Anspruch auf eine Besitzstandszulage nach § 3 TVÜ - KAT hatten, nicht angewandt. Die Parteien streiten darüber, ob der KAT aufgrund der arbeitsvertragl i- che n Bezugnahme im Arbeitsvertrag vom 22. November 2002 auf das Arbeit s- verhältnis über den 1. Januar 2015 hinaus weiterhin Anwendung findet. Die Klägerin hat die Ansicht vertreten, der KTD sei n- arbeitsvertraglichen Bezugnahmeklausel , weil er vor dem KAT abgeschlossen worden sei . Zudem habe d er EinführungsTV KTD den KAT , der in seinem räumlichen Anwendungsbereich weiter Wirkung entfa l- te, nicht vollständig normativ abge löst. Nehme man gleichwohl ei e- an , mache man aus der Bezugnahm e- klausel durch die Hintertür eine große dynamische Verweisungsklausel. Diese Bedeutung komme § 2 des Arbeitsvertrags, der lediglich eine kleine dynam i- sche Verweisung enthalte, je doch nicht zu. Die Klägerin hat zuletzt beantragt festzustellen, dass auf das Arbeitsverhältnis der Parteien der Kirchliche Arbeitnehmerinnen T arifvertrag, abg e- schlossen zwischen dem Verband k irchlicher und d iakon i- scher Anstellungsträger Nordelbi en sowie der Gewer k- schaft Kirche und Diakonie und ver.di, Landesbezirke Hamburg und Nord , andererseits vom 1. Dezember 2006 Anwendung finde. Die Beklagte hat zur Begründung ihres Klageabweisungsantrags die Auffassung vertreten, d ie Tarifvertragsparteien hätten mit dem EinführungsTV KTD einheitlich für die gesamte Belegschaft der Beklagten und ihre durch die einzelvertragliche Bezugnahme auf den KAT geprägten Arbeitsverhältnisse e i- ge schlossene EinführungsTV KTD vermittle darum die Geltung der darin festg e- 9 10 11 12 - 6 - 6 AZR 687/16 ECLI:DE:BAG:2018:250118.U.6AZR687.16.0 - 7 - legten Regelungen gemäß der Bezugnahmeklausel in den Arbeitsverträgen der Beschäftigten der Beklagten für diese Beschäftigten. Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landes arbeitsgericht hat ihr auf die Berufung der Klägerin stattgegeben. Mit ihrer vom Landesa r- beitsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihr Ziel der Klagea b- weisung weiter. Entscheidungsgründe Die Revision ist begründet. Für eine Anwendung des KAT auf das A r- beitsverhältnis zwischen den Parteien über den 1. Januar 2015 hinaus gibt es seit dem Beitritt der Beklagten zum VKDA und dem Inkrafttreten des Einfü h- rungsTV KTD am 1. Januar 2015 keine Rechtsgrundlage mehr. Vielmehr gilt seitdem einzelvertr aglich der KTD. Das folgt aus § 1 Abs. 3 Satz 1 KAT. D ie zulässige Feststellungsklage ist deshalb unbegründet. I. Der Antrag bedarf der Auslegung. Er ist zwar ausschließlich gege n- wartsbezogen formuliert. Er ist jedoch dahin zu verstehen, dass die Klägerin die weitere Anwendung des KAT bereits seit dem 1. Januar 2015 festgestellt wi s- sen will. Sie hat sich in der Klageschrift auf das Schreiben der Beklagten vom 21. Dezember 2014 bezogen, mit dem ihr diese mitgeteilt hatte, das Arbeitsve r- hältnis richte sich s eit dem 1. Januar 2015 nach dem KTD. Sie hat deutlich g e- macht, dass es ihr Klageziel ist, feststellen zu lassen, dass diese Auffassung nicht zutrifft. II. In dieser Auslegung ist die Klage als Elementenfeststellungsklage z u- lässig. Zwar wird durch diese in der vorliegenden Konstellation gerade nicht geklärt, ob der KAT oder der KTD günstiger ist. Diese Frage ist nicht Gege n- stand des vorliegenden Rechtsstreits. Sie kann erst beantwortet werden, wenn die Klägerin konkrete Ansprüche aus dem KAT geltend macht u nd der dafür erforderliche Sachgruppenvergleich erfolgt ist ( vgl. BAG 26. August 2015 - 4 AZR 719/13 - Rn. 24) . Die Klage dient jedoch dem Ziel, rechtskräftig zu kl ä- ren, ob die Regelungen des KAT aufgrund der Bezugnahme in § 2 des Arbeit s- 13 14 15 16 - 7 - 6 AZR 687/16 ECLI:DE:BAG:2018:250118.U.6AZR687.16.0 - 8 - vertrags als Grund lage für den angestrebten Günstigkeitsvergleich seit dem 1. Januar 2015 überhaupt noch heranzuziehen sind und dieser Vergleich damit noch erfolgen kann . Daraus folgt das erforderliche Feststellungsinteresse (vgl. BAG 15. April 2015 - 4 AZR 587/13 - Rn. 13, 15 f., BAGE 151, 221) . III. Die Klage ist unbegründet. Auf das Arbeitsverhältnis findet seit dem 1. Januar 2015 aufgrund der in § 2 des Arbeitsvertrags vom 22. November 2002 vereinbarten Bezugnahme der KTD Anwendung. Das gilt unabhängig d a- von, ob wegen der Mitgliedschaft der Klägerin bei einer der vertragsschließe n- den Gewerkschaften des KTD auch dessen normative Geltung in Betracht kommt. 1 . Der KTD ist unabhängig davon, dass er als Flächentarifvertrag bereits im Jahr 2002 abgeschlossen worden ist, seit seiner Einführung in der Einric h- tung der Beklagten durch den EinführungsTV KTD mit Wirkung zum 1. Januar m Sinne der zwischen den Parteien vereinbarten Bezugnahmeklausel. Das ergibt sich aus der arbeitsve r- traglich in Bezug genommenen Regelung in § 1 Abs. 3 Satz 1 KAT . a) Allerdings hat das Landesarbeitsgericht zu Recht angenommen, dass der Abschluss des EinführungsTV KTD allein keine Auswirkungen auf den I n- halt der arbeitsvertraglichen Bezugnahmeklausel h atte. Der Gestaltungswille der Tarifvertragsparteien hat für die Auslegung und den Inhalt einer solchen Klausel keine Bedeutung, weil sie am Arbeitsvertrag nicht beteiligt sind (vgl. BAG 6. Juli 2011 - 4 AZR 706/09 - Rn. 43, BAGE 138, 269) . Das übersieht d ie Revision. b) Auch trifft der Hinweis der Klägerin im Termin zur mündlichen Verhan d- lung vor dem Senat zu, dass die vertragliche Inbezugnahme eines Tarifvertrags den tariflich normierten Geltungsbereich nicht uneingeschränkt erfasst. And e- renfalls ginge e ine Verweisung in Fällen, in denen der Arbeitnehmer und/oder sein Arbeitgeber von Beginn an nicht vom persönlichen oder sachlichen (b e- trieblichen) Geltungsbereich erfasst werden, ins Leere. Auch lässt sich der I n- bezugnahme eines Tarifvertrags in einem wie hier nach dem 1. Januar 2002 17 18 19 20 - 8 - 6 AZR 687/16 ECLI:DE:BAG:2018:250118.U.6AZR687.16.0 - 9 - geschlossenen Arbeitsvertrag keine auflösende Bedingung entnehmen, wonach der Tarifvertrag nur so lange dynamisch in Bezug genommen ist, wie der A r- beitgeber selbst von dem in diesem Tarifvertrag festgelegten Geltungsbereich erf asst und damit an den Tarifvertrag gebunden ist. Vielmehr führt eine dynam i- sche Bezugnahme in diesen Fällen grundsätzlich dazu, dass das in Bezug g e- nommene Tarifwerk unabhängig davon, ob der Arbeitgeber selbst (noch) vom personellen oder sachlichen Geltung sbereich erfasst ist, auf das jeweilige A r- beitsverhältnis anzuwenden ist ( vgl. BAG 16 . Mai 2012 - 4 AZR 290/10 - Rn. 25) . Etwas andere s gilt insbesondere dann, wenn der Arbeitgeber seine Tarifgebundenheit in einer dem Arbeitnehmer hinreichend erkennbaren Weise zur auflösenden Bedingung der Bezugnahme gemacht hat (BAG 18. April 2007 - 4 AZR 652/05 - Rn. 32, 40, BAGE 122, 74) . Diese Grundsä tze finden auch bei der Bezugnahme auf kirchliche Arbeitsrechtsreg e lungen Anwendung ( vgl. BAG 23. November 2017 - 6 AZR 739/15 - Rn. 29) . c) Um solche Fallgestaltungen geht es jedoch vorliegend nicht. Die Ge l- tung des KTD folgt allein au s der zwischen den Parteien v ertraglich vereinba r- ten B ezugnahme auf den KAT - NEK und die sich diesem Tarifvertrag anschli e- ßenden Tarifverträge. Tarifvertrag im Sinne der Bezugnahmeklausel, weil er vor dem KAT abg e- schlossen worden sei, hat das Landesarbeitsgericht die Regelung in § 1 Abs. 3 Satz 1 KAT nicht berücksichtigt . aa) Tarifverträge schließen aneinander an, wenn sie zeitlich unmittelbar aufeinander folgen ( Wahrig Deutsches Wö r- terbuch 9. Aufl.; Duden Das große Wörterbuch der deutschen Sprache 3. Aufl. ) , also der ältere durch den neueren Tarifvertrag ersetzt wird. bb) i m Sinne der Bezugna h- meklausel. Der KAT - NEK ist mit Wirkung z um 1. April 2007 durch den KAT e r- setzt worden. Das stellt § 8 Abs. 2 TVÜ - KAT klar. Darum waren für das Arbeit s- verhältnis der Parteien seit dem 1. April 2007 die Bestimmungen des KAT maßgeblich. Darüber besteht zwischen den Parteien kein Streit. Ebenso b e- st eht Einigkeit, dass die Bezugnahme dynamisch zu verstehen ist . 21 22 23 - 9 - 6 AZR 687/16 ECLI:DE:BAG:2018:250118.U.6AZR687.16.0 - 10 - cc) § 1 Abs. 3 Satz 1 KAT ordnet an, dass der KTD den KAT ersetzt, soweit von den Tarifvertragsparteien für eine Einrichtung die Geltung des KTD verei n- bart wird. Diese Anordnung ist von der ar beitsvertraglichen Inbezugnahme des KAT erfasst. Sie hat zur Folge, dass mit Inkrafttreten des EinführungsTV KTD in der Einrichtung der Beklagten am 1. Januar 2015 der KAT mit Wirkung für das Arbeitsverhältnis der Parteien durch den KTD ersetzt worden ist. Darum ist i m Sinne der a r- beitsvertraglichen Bezugnahmeklausel . Seit dem 1. Januar 2015 findet vertra g- lich deshalb nur noch dieser Tarifvertrag auf das Arbeitsverhältnis Anwendung. 2. Unabhängig davon folgt aus § 1 Abs. 3 KAT , dass sich der arbeitsve r- traglich in Bezug genommene KAT selbst für das Arbeitsverhältnis der Klägerin seit dem 1. Januar 2015 keine Bedeutung mehr beimisst . Aufgrund dieser tari f- lich normierten Tarifwechselklausel ist seitde m Bezugnahmeobjekt auf der ind i- vidual vertraglichen Ebene allein der KTD. Diese Regelungstechnik begegnet keinen rechtlichen Bedenken. a) KAT und KTD sind beide auf Arbeitnehmerseite ua. von ver.di und auf Arbeitgeberseite jeweils vom VKDA geschlossen word en. Zur Vermeidung von Überschneidungen im Anwendungsbereich dieser Tarifverträge legt § 1 Abs. 1 KAT fest, dass dieser Tarifvertrag nicht für die Arbeitnehmer gilt, für die der KTD eingreift. Umgekehrt ist in § 1 Abs. 1 Satz 2 KTD angeordnet, dass dieser Tarifvertrag nur die Arbeitnehmerinnen diakonischer Einrichtungen bzw. diak o- nischer Anstellungsträger erfasst, die in einem Arbeitsverhältnis zu Mitgliedern des VKDA stehen und für die die Geltung des KTD tarifvertraglich vereinbart wurde. b) Mit der unb edingten zeitdynamischen Verweisung auf den KAT - NEK und die sich an diesen anschließenden Tarifverträge im Arbeitsvertrag vom 22. November 2002 ( vgl. zu dieser rechtlichen Einordnung BAG 22. April 2009 - 4 ABR 14/08 - Rn. 18, BAGE 130, 286) hat sich d ie Kl ägerin der Regelung s- macht der Tarifvertragsparteien anvertraut und sich ihr für die Zukunft unterwo r- fen (vgl. BAG 18. Mai 2011 - 5 AZR 213/09 - Rn. 20) . Die arbeitsvertragliche Bezugnahme hätte darum zweifelsfrei sämtliche Änderungen erfasst, die die 24 25 26 27 - 10 - 6 AZR 687/16 ECLI:DE:BAG:2018:250118.U.6AZR687.16.0 - 11 - Tarifvertragsparteien im KAT als an den KAT - r- trag für die bei diakonischen Anstellungsträgern Beschäftigten vereinbart hä t- n- nen, wie es etwa im öffentlichen Dienst für B e- treuungseinrichtungen durch den Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) - Besonderer Teil Pflege - und Betreuungseinrichtungen - (BT - B) - vom 1. August 2006 geschehen ist. Genauso gut hätten sie die Abwe ichungen für Stattdessen haben sie sich dafür entschieden, die Arbeitsbedingungen, die für die Arbeitnehmer der Mitglieder des VKDA gelten, in zwei getrennten, selbständigen Tarifverträgen zu regeln . Die mit dieser Regelungstechnik einhergehende Änderung der in der Diakonie geltenden Tarifnormen wirkt inhaltlich nicht anders oder gravierender auf die individualvertragliche Ebene des Arbeitsvertrags ein als eine von der Bezugnahme im Arbeitsvertrag de r Parteien zweifelsfrei erfasste Änderung des KAT für diesen Beschäftigungsbereich. D ie Tarifvertragsparteien haben es mit den Regelungen in § 1 Abs. 3 Satz 1 KAT und § 1 Abs. 1 Satz 2 KTD lediglich ermöglicht , dass ihre Entscheidung, für den Bereich der D iakonie einen eige n- ständigen Tarifvertrag zu schließen, auch auf der arbeitsvertraglichen Ebene nachvollzogen wird. Die von den Tarifvertragsparteien genutzte Gestaltung s- möglichkeit einer tariflich normierten Tarifwechselklausel ist von dem durch die dynam ische Bezugnahme im Arbeitsvertrag der Parteien erfassten KAT au s- drücklich gedeckt. Auch s ie hat zur Folge, dass im Arbeitsverhältnis der Parte i- en seit dem 1. J anuar 2015 individualvertraglich nur noch der KTD gilt . c ) Die zur Geltung des KTD erforderliche tarifvertragliche Vereinbarung wurde durch den EinführungsTV KTD mit Wirkung zum 1. Januar 2015 getro f- fen. d ) Die Aufnahme der von § 1 Abs. 3 Satz 1 KAT erfassten Einrichtungen in die nach § 1 Abs. 3 Satz 2 KAT von den Tarifvertragsparteien zu führende Liste der Einrichtungen, für die der KTD vereinbart ist, hat keine konstitutive Bedeutung für die Ersetzung des KAT . Das folgt aus der Tarifgeschichte und einer Gesamtschau mit § 1 Abs. 1 Satz 2 KTD. Es kommt darum für die En t- 28 29 - 11 - 6 AZR 687/16 ECLI:DE:BAG:2018:250118.U.6AZR687.16.0 - 12 - scheidung des Rechtsstreits nicht darauf an, dass das Landesarbeitsgericht nicht festgestellt hat, dass die Beklagte in dieser Liste aufgeführt ist. aa) In § 1 Abs. 1 Satz 2 KTD war ursprünglich vorgesehen, dass alle Ei n- richtungen, für die der K AT durch den K TD ersetzt werden sollte , namentlich aufgeführt werden sollten . Die Tarifvertragsparteien haben sich jedoch mit dem Änderungstarifvertrag Nr. 3 zum KTD vom 12. August 2004, der am 1. Oktober 2004 in Kraft getreten ist, zur Vereinfachung für eine abstrakte Regelung des Geltungsbereichs in § 1 Abs. 1 Satz 2 KTD entschieden. bb) B ei Einführung des KAT zum 1. April 2007 haben die Tarifvertragspa r- teien in § 1 Abs. 3 Satz 2 KAT von einer namentlichen Nennung der Einrichtu n- gen, für die der KAT du rch den KTD ersetzt worden ist, ebenfalls abgesehen. Die Einführung des KTD hängt nach dieser tariflichen Ausgestaltung allein d a- von ab, dass der dafür erforderliche Tarifvertrag geschlossen wird, nicht aber davon, dass die Einrichtung auch in der nach § 1 Abs. 3 Satz 2 KAT zu führe n- de n Liste aufgeführt ist. Diese Liste dient offenkundig nur der wechselseitigen Überprüfung der Tarifvertragsparteien und schützt etwaige Betriebserwer ber. 3. Entgegen der Annahme der Klägerin findet der KAT auch nicht au f- grun d der Regelung in § 5 EinführungsTV KTD weiter Anwendung auf das A r- beitsverhältnis der Parteien. a) Die Klägerin hat bereits nicht dargelegt, dass sie im Dezember 2014 jedenfalls dem Grunde nach weiterhin Anspruch auf eine Besitzstandszulage nach § 3 TVÜ - KAT hatte. Die von ihr mit Schriftsatz vom 16. Januar 2018 vo r- April 2007 , aus der sich eine Besit z- standszulage von 101,11 Euro ergibt, genügt dafür nicht. D ie Besitzstandsz ul a- ge wird nicht statisch gewährt, sondern wird gemäß Buchst. a bzw. Buchst. c der Protokollnotiz zu § 3 Abs. 1 TVÜ - KAT bei Entgeltstufensteigerungen bzw. Tariferhöhungen abgeschmolzen. b) Selbst wenn die Klägerin im Dezember 2014 noch Anspruch auf eine Besitzstandszulage gehabt hätte, hätte dies entgegen der von ihr im Schriftsatz 30 31 32 33 34 - 12 - 6 AZR 687/16 ECLI:DE:BAG:2018:250118.U.6AZR687.16.0 vom 15. Januar 201 8 vertretenen Ansicht nicht zur Folge, dass sie von einem erneuten Tarifwechsel ausgenommen w ar , weil sie bereits einen Tarifwechsel zu bewältigen hatte . Ein solches Verständnis lässt sich § 5 Einfüh rungsTV KTD nicht entnehmen. Griffe diese Bestimmung zugunsten der Klägerin ein, führte dies lediglich dazu, dass der EinführungsTV KTD und insbesondere seine in § 3 geregelten Übergangsbestimmungen keine Anwendung auf die Klägerin fä n- den . Ein individuelle r Ausschluss der Klägerin aus der Anwendung des Einfü h- rungsTV KTD änderte aber nichts daran, dass dieser Tarifvertrag wirksam g e- schlossen ist und darum gemäß § 1 Abs. 3 Satz 1 KAT für die Einrichtung der Beklagten die Ersetzung des KAT durch den KTD zur Fo lge h a tte . Diese Erse t- zung wirkt aufgrund der arbeitsvertraglichen Inbezugnahme des KAT auch auf der individualvertraglichen Ebene . V. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO. Fischermeier Spelge Krumbiegel Sieberts C. Klar 35
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