- 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 6 AZR 217/11 7 Sa 141/10 Landesarbeitsgericht Düsseldorf Im Namen des Volkes! Verkündet am 28. Juni 2012 URTEIL Gaßmann, Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In Sachen Beklagte, Berufungsklägerin und Revisionsklägerin, pp. Kläger, Berufungsbeklagter und Revisionsbeklagter, hat der Sechste Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 28. Juni 2012 durch den Vorsitzenden Richter am Bundes-arbeitsgericht Dr. Fischermeier, die Richterinnen am Bundesarbeitsgericht - 2 - 6 AZR 217/11 - 3 - Gallner und Spelge sowie den ehrenamtlichen Richter Hoffmann und die eh-renamtliche Richterin Jerchel für Recht erkannt: 1. Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Lan-desarbeitsgerichts Düsseldorf vom 2. März 2011 - 7 Sa 141/10 - aufgehoben. 2. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Ar-beitsgerichts Duisburg vom 30. Dezember 2009 - 2 Ca 324/09 - abgeändert und die Klage abgewiesen. 3. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Von Rechts wegen! Tatbestand Die Parteien streiten über die Weihnachtszuwendungen für die Jah-re 2007 und 2008. Der Kläger wurde von der Beklagten seit Oktober 1980 als Apotheker-assistent beschäftigt. Bei der Beklagten handelte es sich im streitbefangenen Zeitraum um die Katholisches Klinikum Duisburg GmbH, die dem Deutschen Caritasverband e. V. angehörte. Während des Revisionsverfahrens hat die HELIOS-Klinikengruppe im Jahr 2011 51 % der Anteile an der Beklagten über-nommen. Die restlichen Anteile werden seitdem von der Kosmas und Damian GmbH gehalten, einer gemeinsamen Gesellschaft des Bistums Essen und der St. Elisabeth GmbH. Die Beklagte hat in HELIOS Klinikum Duisburg GmbH um-firmiert. Der konfessionelle Charakter der Krankenhäuser soll trotz der gesell-schaftsrechtlichen Veränderung erhalten bleiben. Dem Arbeitsverhältnis liegt der Dienstvertrag vom 21. August 1981 zu-grunde. Er lautet auszugsweise: § 2 Für das Dienstverhältnis gelten die Richtlinien für Arbeits-verträge in den Einrichtungen des Deutschen Caritasver- 1 2 3 - 3 - 6 AZR 217/11 - 4 - bandes (AVR) in der zur Zeit des Vertragsabschlusses in der Caritas-Korrespondenz veröffentlichten und im Amts-blatt des Ortsbistums in Kraft gesetzten Fassung. Die AVR sind Bestandteil des Dienstvertrages und haben dem Mitarbeiter zur Kenntnisnahme zur Verfügung ge-standen. Bei Änderungen der AVR gilt jeweils die in der Caritas-Korrespondenz veröffentlichte und im Amtsblatt des Orts-bistums in Kraft gesetzte Fassung, ohne daß es einer wei-teren Vereinbarung bedarf. Auch insoweit ist dem Mit-arbeiter Gelegenheit zur Kenntnisnahme gegeben. § 8 Weitere Sondervereinbarungen bestehen nicht. Spätere Vereinbarungen bedürfen zu ihrer Gültigkeit der schriftli-chen Festlegung unter Bezugnahme auf diesen Vertrag und der kirchenaufsichtlichen G e nehmigung .2
2 Bei Einrichtungen, die nicht der speziellen bischöflichen Aufsicht unterstehen, kann der Passus und der kirchen-aufsichtlichen Genehmigung gestrichen werden. Durch Änderungsvertrag vom 22. November 2005 vereinbarten die Par-teien Altersteilzeit im Blockmodell. Die Arbeitsphase dauerte von April 2006 bis September 2009. Die Freistellungsphase umfasst den Zeitraum von Okto-ber 2009 bis März 2013. Nach Anlage 1 Abschn. XIV zu den Richtlinien für Arbeitsverträge in den Einrichtungen des Deutschen Caritasverbandes (AVR) erhalten Arbeitneh-mer jährlich eine am 1. Dezember des Kalenderjahres fällige Weihnachtszu-wendung. Die Regelung lautet in ihren wortgleichen Fassungen von Ja-nuar 2007 und Januar 2008 in Auszügen: XIV Weihnachtszuwendung (a) Anspruchsvoraussetzungen Der Mitarbeiter erhält in jedem Kalenderjahr eine Weih-nachtszuwendung, wenn er 1. am 1. Dezember des laufenden Kalenderjahres im Dienst- oder Ausbildungsverhältnis
steht und 2. seit dem 1. Oktober ununterbrochen in einem Dienst- 4 5 - 4 - 6 AZR 217/11 - 5 - oder Ausbildungsverhältnis im Geltungsbereich der AVR
gestanden hat
und 3. nicht in der Zeit vor dem 31. März des folgenden Ka-lenderjahres aus seinem Verschulden oder auf eige-nen Wunsch aus dem am 1. Dezember bestehenden Dienst- oder Ausbildungsverhältnis ausscheidet,
. Zum 1. Juli 2004 trat die Ordnung der Arbeitsrechtlichen Kommission des Deutschen Caritasverbandes e. V. (AK-Ordnung 2004) in Kraft. In ihr heißt es: § 12 Unterkommissionen und Ausschüsse der Ar-beitsrechtlichen Kommission Die Arbeitsrechtliche Kommission kann für die Dauer ihrer Amtszeit oder zeitlich befristet beschließende Unterkom-missionen und beratende Ausschüsse bilden. § 13 Aufgabe und Bildung von Unterkommissionen (1) Zur Beschlussfassung von Rechtsnormen über In-halt, Abschluss und Beendigung von Dienstverhält-nissen bestimmter kirchlich-caritativer Rechtsträger oder bestimmter Regionen des Deutschen Caritas-verbandes oder bestimmter Berufs- und Aufgaben-felder in den Einrichtungen des Deutschen Caritas-verbandes kann die Arbeitsrechtliche Kommission Unterkommissionen bilden.
§ 14 Kompetenzen und Beschlüsse der Unterkommis-sionen (1) Die Arbeitsrechtliche Kommission legt die Be-schlusskompetenz der Unterkommissionen nach § 13 Abs. 1 dieser Ordnung fest.
(2) Die Unterkommissionen fassen im Rahmen von Abs. 1 rechtlich verbindliche Beschlüsse gemäß § 16 dieser Ordnung. (3) Die im Rahmen von Abs. 1 gefassten Beschlüsse der Unterkommissionen gehen den Beschlüssen der Arbeitsrechtlichen Kommission vor. (4) Für das In-Kraft-Treten der Beschlüsse der Unter-kommissionen gilt § 21 dieser Ordnung.
6 - 5 - 6 AZR 217/11 - 6 - § 21 In-Kraft-Treten der Beschlüsse Die Beschlüsse der Arbeitsrechtlichen Kommission und der Unterkommissionen sind dem/der Vorsitzenden der Arbeitsrechtlichen Kommission zuzuleiten und von ihm/ihr zu unterzeichnen. Anschließend sind die Beschlüsse nach Maßgabe der Richtlinien für die In-Kraft-Setzung der Be-schlüsse der Arbeitsrechtlichen Kommission des Deut-schen Caritasverbandes in der Bundesrepublik Deutsch-land in Kraft zu setzen und in der Verbandszeitschrift neue caritas zu veröffentlichen. Am 7. Juli 2005 trat die Ordnung für beschließende Unterkommissio-nen gemäß §§ 12 bis 14 der Ordnung der Arbeitsrechtlichen Kommission des Deutschen Caritasverbandes (UK-Ordnung) idF vom 17. März 2005 durch Ver-öffentlichung im Kirchlichen Amtsblatt des Bistums Essen in Kraft. Sie lautet auszugsweise: § 6 Antragsvoraussetzungen (1) Anträge auf Beschlussfassung in den Unterkommis-sionen können nur Mitglieder der Arbeitsrechtlichen Kommission stellen. Sie sind an den/die Geschäfts-führer(in) in der Arbeitsrechtlichen Kommission zu senden. (2) Anträge sind ausführlich schriftlich zu begründen und mit aussagekräftigen Unterlagen zu belegen. (3) Bei Absenkungsanträgen für eine Einrichtung oder für einen Träger sind zur Begründung mindestens die Unterlagen vorzulegen, die ein den tatsächlichen wirtschaftlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Einrichtung oder des Trägers vermitteln.
§ 8 Umfang der Regelungen (1) Die Unterkommissionen bzw. in Fällen des § 7 Abs. 2 die Arbeitsrechtliche Kommission können zur Gestaltung der Arbeitsbedingungen der Dienstver-hältnisse mit kirchlich-caritativen Trägern im Bereich des Deutschen Caritasverbandes in ihren jeweiligen Regionen Beschlüsse fassen. (2) Dabei sind folgende abschließend genannte Rege-lungsmaterien und Bandbreiten zu beachten:
2. eine Absenkung oder Stundung der Weihnachtszu- 7 - 6 - 6 AZR 217/11 - 7 - wendung (Abschnitt XIV der Anlage 1 zu den AVR);
Die Maßnahmen nach Ziffer 1 bis 4 dürfen für das einzel-ne Dienstverhältnis in der Summe eine Absenkung von 15 v. H. der Dienstbezüge (Abschnitt II der Anlage 1 zu den AVR) nicht überschreiten.
§ 9 Beschlüsse der Unterkommissionen (1) Die Unterkommissionen fassen im Rahmen von § 8 rechtlich verbindliche Beschlüsse gemäß § 16 AK-Ordnung. Diese Beschlüsse der Unterkommissionen gehen den Beschlüssen der Arbeitsrechtlichen Kommission vor. (2) Fasst eine Unterkommission einen Beschluss, ist dieser dem/der Vorsitzenden der Arbeitsrechtlichen Kommission zuzuleiten, damit das Inkraftsetzungs-verfahren gemäß § 21 AK-Ordnung eingeleitet wer-den kann.
Nach der Ordnung der Arbeitsrechtlichen Kommission des Deutschen Caritasverbandes e. V. idF vom 17. Oktober 2007, in Kraft getreten am 1. Januar 2008 (AK-Ordnung 2008), besteht die Arbeitsrechtliche Kommission nun aus einer Bundeskommission und sechs Regionalkommissionen. Unter-kommissionen sind nicht mehr vorgesehen. Die AK-Ordnung 2008 lautet in Auszügen: § 1 Stellung und Aufgabe
(3) Aufgabe der Arbeitsrechtlichen Kommission ist die Beschlussfassung von Rechtsnormen über Inhalt, Abschluss und Beendigung von Dienstverhältnissen mit kirchlich-caritativen Rechtsträgern im Bereich des Deutschen Caritasverbandes, solange und soweit die Zentrale Kommission zur Ordnung des Arbeitsver-tragsrechtes im kirchlichen Dienst (Zentral-KODA) von ihrer Regelungsbefugnis gemäß § 3 Absatz 1 Zentral-KODA-Ordnung keinen Gebrauch gemacht hat oder macht.
8 - 7 - 6 AZR 217/11 - 8 - § 10 Zuständigkeiten der Bundeskommission und der Regionalkommissionen (1) Die Bundeskommission hat eine umfassende Rege-lungszuständigkeit mit Ausnahme der Bereiche, die ausschließlich den Regionalkommissionen zugewie-sen sind. In den ausschließlich den Regionalkom-missionen zugewiesenen Bereichen bestehen Band-breiten; sie betragen für die Festlegung der Höhe aller Vergütungsbestandteile von dem mittleren Wert 15 v. H. Differenz nach oben und nach unten,
. Die Bundeskommission legt den mittleren Wert fest; sie kann den Umfang der Bandbreiten durch Be-schluss verändern.
§ 11 Einrichtungsspezifische Regelungen (1) Jedes Mitglied einer Regionalkommission kann nach Aufforderung durch eine betroffene (Gesamt-)Mit-arbeitervertretung oder durch einen betroffenen Dienstgeber für die Gesamtheit der Einrichtungen eines Trägers, für eine Einrichtung oder für Teile einer Einrichtung einen schriftlich zu begründenden Antrag an die zuständige Regionalkommission stel-len, von den durch die Regionalkommission festge-legten Regelungen der Höhe aller Vergütungsbe-standteile, des Umfangs der regelmäßigen Arbeits-zeit und des Umfangs des Erholungsurlaubs sowie den Maßnahmen der Beschäftigungssicherung ab-zuweichen.
(2) Über einen solchen Antrag hat die Regionalkommis-sion innerhalb von drei Monaten zu entscheiden. Die Entscheidung ist schriftlich zu begründen. Soweit sie Abweichungen zulässt, sind diese zeitlich zu befris-ten.
§ 15 Vermittlungsverfahren
(7) Unbeschadet der Regelungen in den Absätzen 1 bis 6 kann der Ortsordinarius im Einzelfall das Vor-liegen eines unabweisbaren Regelungsbedürfnisses unüberprüfbar feststellen und die notwendige Ent-scheidung treffen. - 8 - 6 AZR 217/11 - 9 - § 18 In-Kraft-Treten der Beschlüsse
(2) Die Beschlüsse sollen in der Verbandszeitschrift neue caritas und geeigneten diözesanen Medien veröffentlicht werden. Dies gilt nicht für Beschlüsse, die nach § 11 der Ordnung gefasst werden. Im Kirchlichen Amtsblatt des Bistums Essen vom 16. November 2007 ist - bezogen auf die Beklagte - folgender Beschluss veröffentlicht: Beschluss der Unterkommission II vom 22. - 23.10.2007 Antrag 98/UK II Katholische Klinikum Duisburg GmbH,
1. Für alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Katholi-schen Klinikum Duisburg GmbH,
, wird in Abwei-chung von Abschnitt XIV der Anlage 1 zu den AVR im Kalenderjahr 2007 keine Weihnachtszuwendung gezahlt. 2. Die Änderung tritt am 23.10.2007 in Kraft. Die Lauf-zeit des Beschlusses endet am 31.12.2010. Im folgenden Text waren Nebenbestimmungen getroffen, ua. ein Ver-zicht auf betriebsbedingte Kündigungen. Unter dem 4. August 2008 schloss die Beklagte mit zwei Mitarbeiterver-tretungen eine Dienstvereinbarung Regelung 2008 und 2009. Darin war ua. ein Ausschluss der Weihnachtszuwendung vorgesehen. Der Kläger unterzeich-nete diese Vereinbarung in seiner Eigenschaft als damaliger Vorsitzender der Mitarbeitervertretung des S-Hospitals nicht. Durch Beschluss von Juni 2008 legte die Bundeskommission neue Mit-telwerte und Bandbreiten für die Weihnachtszuwendung fest. Für die Weih-nachtszuwendung nach Anm. 2 in Abschn. XIV der Anlage 1 zu den AVR wurde die Bandbreite iHv. 0,1 % nach oben und unten angegeben. Unter dem 5. August 2008 richtete die Beklagte einen Antrag auf Auf-hebung der Weihnachtszuwendung für das Jahr 2008 an die Regionalkommis-sion Nordrhein-Westfalen. Daraufhin fasste die Regionalkommission einen Be- 9 10 11 12 13 - 9 - 6 AZR 217/11 - 10 - schluss, der am 28. November 2008 im Kirchlichen Amtsblatt des Bistums Es-sen veröffentlicht wurde: Beschluss Antrag 6/RK NRW Katholisches Klinikum Duisburg GmbH,
1. Für alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter mit Aus-nahme der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter nach An-lage 7 AVR des Katholischen Klinikums Duisburg GmbH,
, wird in Abweichung von Abschnitt XIV der Anlage 1 zu den AVR im Kalenderjahr 2008 keine Weihnachtszuwendung gezahlt. 2. Die Änderungen treten am 12.11.2008 in Kraft. Dort waren erneut Nebenbestimmungen getroffen, ua. ein Verzicht auf betriebsbedingte Kündigungen bis 31. Dezember 2010. Keiner der beiden Be-schlüsse wurde in der Zeitschrift Caritas-Korrespondenz oder der Folgezeit-schrift neue caritas veröffentlicht. In den Jahren 2006, 2007 und 2008 hatte der Kläger die Änderungen der AVR, die begünstigende Einmalzahlungen vor-sahen, auch ohne Veröffentlichung in den Verbandszeitschriften widerspruchs-los akzeptiert. Die Beklagte zahlte in den Jahren 2007 und 2008 keine Weihnachtszu-wendung an den Kläger und berief sich hierfür auf die Beschlüsse der Unter- bzw. der Regionalkommission aus den Jahren 2007 und 2008. Mit seiner Klage erstrebt der Kläger die Weihnachtszuwendungen für die Jahre 2007 und 2008 in rechnerisch unstreitiger Höhe. Er hat die Auffas-sung vertreten, die Beschlüsse der Unter- und der Regionalkommission seien bereits deshalb unwirksam, weil sie nicht in der Caritas-Korrespondenz oder der Folgezeitschrift neue caritas veröffentlicht worden seien. Die Beschlüsse seien auf sein Arbeitsverhältnis auch nicht anzuwenden, weil sie von der dyna-mischen Bezugnahme in § 2 Abs. 3 des Dienstvertrags nicht erfasst seien. Die Zahlung habe allenfalls im Rahmen der vorgegebenen Bandbreiten abgesenkt werden können. Die Nebenbestimmungen der Beschlüsse seien nicht erfüllt worden. Der Beschluss der Regionalkommission für das Jahr 2008 sei nicht innerhalb der Dreimonatsfrist nach Antragstellung gefasst worden. Durch die 14 15 16 - 10 - 6 AZR 217/11 - 11 - unterbleibende Zahlung der Weihnachtszuwendung werde in unzulässiger Wei-se in den Altersteilzeitarbeitsvertrag eingegriffen. Der Kläger hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an ihn 3.300,08 Euro brutto zuzüglich Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem Ba-siszinssatz aus 1.639,84 Euro seit 1. Dezember 2007 und aus 1.660,24 Euro seit 1. Dezember 2008 zu zahlen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat gemeint, die dynamische Bezugnahmeklausel in § 2 Abs. 3 des Dienstvertrags beziehe sich auf alle Vorschriften des Dritten Wegs. Die Beschlüsse der Arbeitsrechtlichen Kommission, der Unterkommission oder der Regionalkommission führten zu einer unmittelbaren Änderung der materiellen Rechtslage. Gewollt sei eine dy-namische Anpassung, die zu Rechtsveränderungen - Verbesserungen und Ver-schlechterungen - führen könne. Da der kirchliche Arbeitgeber zur Anwendung des gesamten kirchlichen Regelungswerks verpflichtet sei, um einheitliche Dienstverhältnisse herzustellen, habe er den Dritten Weg insgesamt in Bezug nehmen wollen, also auch die AK-Ordnungen und die auf ihrer Grundlage er-gangenen Beschlüsse. Aufgrund der grundgesetzlichen Garantie eines kirchen-eigenen Arbeitsrechtsregelungssystems müsse es kirchlichen Arbeitgebern möglich sein, den Dritten Weg weiterzuentwickeln. Die Verweisungsklausel hal-te auch einer Kontrolle nach §§ 305 ff. BGB stand. Für einen Arbeitnehmer sei es nicht überraschend, dass ein kirchlicher Arbeitgeber den Dritten Weg verfol-ge und ihn durch Kompetenzverlagerungen weiterentwickle. Eine einseitige Än-derungsbefugnis bestehe nicht, weil die Arbeitsrechtliche Kommission paritä-tisch zusammengesetzt sei. Das Letztentscheidungsrecht des Bischofs ändere daran nichts. Eine unangemessene Benachteiligung scheide aus. Die Fortent-wicklung der AVR liege im Interesse beider Vertragsparteien. Die Arbeitsbedin-gungen könnten nur auf diese Weise ohne Änderungskündigungen geänderten Verhältnissen - zB durch Entgelterhöhungen - angepasst werden. Die im Dienstvertrag getroffene Vereinbarung über die Veröffentlichung in der Ver-bandszeitschrift habe keine konstitutive Wirkung. Die Veröffentlichungen seien seit Jahren nur noch im Kirchlichen Amtsblatt erfolgt. Die Bandbreitenregelun- 17 18 - 11 - 6 AZR 217/11 - 12 - gen seien nicht bindend, weil die einrichtungsspezifischen Regelungen des § 11 AK-Ordnung 2008 spezieller seien. Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben. Das Landesarbeitsge-richt hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen. Mit der vom Landes-arbeitsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihren Klageabwei-sungsantrag weiter. Entscheidungsgründe A. Die Ansprüche des Klägers auf Zahlung der Weihnachtszuwendung für die Jahre 2007 und 2008 sind wegen des am 16. November 2007 im Kirchli-chen Amtsblatt des Bistums Essen veröffentlichten Beschlusses der Unter-kommission und des am 28. November 2008 im Kirchlichen Amtsblatt des Bis-tums Essen veröffentlichten Beschlusses der Regionalkommission nicht ent-standen. Die Beschlüsse sind von der dynamischen Bezugnahmeklausel in § 2 Abs. 3 Satz 1 des Dienstvertrags erfasst. Die Verweisungsklausel hält der Ein-beziehungskontrolle stand. Der Senat kann offenlassen, ob die Verweisungs-klausel hinsichtlich der Weihnachtszuwendung für das Jahr 2008 wegen des in Bezug genommenen (echten) Letztentscheidungsrechts des Bischofs in § 15 Abs. 7 AK-Ordnung 2008 einen Änderungsvorbehalt enthält, dem in analoger Anwendung von § 308 Nr. 4 BGB die Wirksamkeit abzusprechen ist. Die in die-sem Fall gebotene ergänzende Vertragsauslegung führt auch für die Weih-nachtszuwendung des Jahres 2008 dazu, dass die dynamische Verweisung für alle Beschlüsse der zuständigen Regionalkommission gilt, die ordnungsgemäß zustande gekommen sind. I. Die Ansprüche des Klägers auf Weihnachtszuwendung für die Jah-re 2007 und 2008 sind aufgrund des am 16. November 2007 im Kirchlichen Amtsblatt des Bistums Essen veröffentlichten Beschlusses der Unterkommis-sion und des am 28. November 2008 im Kirchlichen Amtsblatt des Bistums Es-sen veröffentlichten Beschlusses der Regionalkommission nicht entstanden. 19 20 21 - 12 - 6 AZR 217/11 - 13 - 1. Die kirchlichen Ordnungen der Arbeitsrechtlichen Kommission des Deutschen Caritasverbands e. V. und für beschließende Unterkommissionen sind einschließlich des bischöflichen Letztentscheidungsrechts in § 15 Abs. 7 AK-Ordnung 2008 in § 2 Abs. 1 bis Abs. 3 des Dienstvertrags in Bezug ge-nommen. Die Arbeitsvertragsparteien haben das kirchliche Arbeitsvertragsrecht - den sog. Dritten Weg - damit uneingeschränkt als verbindlich anerkannt. Das war im Fall der beklagten Arbeitgeberin zulässig, die als privatrechtlich organi-siertes Caritas-Unternehmen jedenfalls in den für den Streitfall maßgeblichen Jahren 2007 bis 2009 eine kirchliche Einrichtung war. a) Die Selbstordnungs- und Selbstverwaltungsgarantie aus Art. 140 GG iVm. Art. 137 Abs. 3 WRV kommt nicht nur den verfassten Kirchen und ihren rechtlich selbständigen Teilen zugute. Sie gilt vielmehr für alle der Kirche in be-stimmter Weise zugeordneten Einrichtungen ohne Rücksicht auf deren Rechts-form, wenn sie nach kirchlichem Selbstverständnis ihrem Zweck oder ihrer Auf-gabe entsprechend berufen sind, einen Teil des Auftrags der Kirche zu erfüllen. Nach dem Selbstverständnis der katholischen Kirche umfasst die Religionsaus-übung nicht nur den Bereich des Glaubens und des Gottesdienstes, sondern auch die Freiheit zur Entfaltung und Wirksamkeit in der Welt, wie es ihrer reli-giösen Aufgabe entspricht. Hierzu gehört insbesondere das karitative Wirken (vgl. BVerfG 4. Juni 1985 - 2 BvR 1703/83, 2 BvR 1718/83, 2 BvR 856/84 - zu B II 1 a der Gründe mwN, BVerfGE 70, 138). b) Die Beklagte war zumindest in den entscheidungserheblichen Jah-ren 2007 bis 2009 als kirchliche Einrichtung der katholischen Kirche zugeord-net. Sie hatte unmittelbar teil an der Verwirklichung eines wesentlichen kirchli-chen Auftrags, indem sie katholische Krankenhäuser unterhielt (vgl. zu einem solchen kirchlichen Auftrag BVerfG 4. Juni 1985 - 2 BvR 1703/83, 2 BvR 1718/83, 2 BvR 856/84 - zu B II 1 a der Gründe mwN, BVerfGE 70, 138). 2. Der Kläger erfüllt die allgemeinen Anspruchsvoraussetzungen für die Weihnachtszuwendungen der Jahre 2007 und 2008. Auf Anlage 1 Abschn. XIV AVR ist in § 2 des Dienstvertrags wirksam verwiesen. Die Anspruchsvorausset-zungen des Buchst. a der Anlage 1 Abschn. XIV AVR sind gegeben. Der Kläger 22 23 24 25 - 13 - 6 AZR 217/11 - 14 - stand jeweils am 1. Dezember seit dem 1. Oktober in einem Arbeitsverhältnis mit der Beklagten und schied aus ihm nicht vor dem 31. März des Folgejahres aus. 3. Der am 16. November 2007 im Kirchlichen Amtsblatt des Bistums Es-sen veröffentlichte Beschluss der Unterkommission und der am 28. November 2008 im Kirchlichen Amtsblatt des Bistums Essen veröffentlichte Beschluss der Regionalkommission verhinderten jedoch, dass Ansprüche des Klägers auf Weihnachtszuwendung für die Jahre 2007 und 2008 entstanden. a) Der Beschluss der Unterkommission vom 22./23. Oktober 2007 regelt ausdrücklich, dass für alle Mitarbeiter in Abweichung von Abschn. XIV der An-lage 1 zu den AVR im Kalenderjahr 2007 keine Weihnachtszuwendung gezahlt wird. Die Regelung trat am 23. Oktober 2007 in Kraft. Entsprechendes gilt für den am 28. November 2008 im Kirchlichen Amtsblatt des Bistums Essen veröf-fentlichten Beschluss der Regionalkommission, der am 12. November 2008 in Kraft trat. b) Die Auslegung der Bezugnahmeklausel in § 2 Abs. 3 Satz 1 des Dienstvertrags ergibt, dass das kirchenrechtliche System der Arbeitsrechtset-zung insgesamt erfasst werden soll, also auch alle Verfahrensordnungen und die daraus hervorgegangenen Beschlüsse, die auf dem Dritten Weg zustande gekommen sind. Die beiden Beschlüsse sind damit von der Verweisung auf die AVR erfasst. aa) Nach § 2 Abs. 3 Satz 1 des Dienstvertrags gilt bei Änderungen der AVR jeweils die in der Caritas-Korrespondenz veröffentlichte und im Amtsblatt des Ortsbistums in Kraft gesetzte Fassung, ohne dass eine weitere Vereinbarung erforderlich wäre. bb) Bei der Bezugnahme in § 2 Abs. 3 Satz 1 des Dienstvertrags handelt es sich nach dem Erscheinungsbild des Dienstvertrags um eine Allgemeine Ge-schäftsbedingung iSv. § 305 Abs. 1 Satz 1 BGB. Der Vertrag enthält bis auf die persönlichen Daten des Klägers keine individuellen Besonderheiten. Der Inhalt 26 27 28 29 30 - 14 - 6 AZR 217/11 - 15 - Allgemeiner Geschäftsbedingungen ist nach einem objektiv-generalisierenden Maßstab zu ermitteln. Sie sind nach ihrem objektiven Inhalt und typischen Sinn einheitlich so auszulegen, wie sie von verständigen und redlichen Vertragspart-nern unter Abwägung der Interessen der normalerweise beteiligten Verkehrs-kreise verstanden werden, wobei die Verständnismöglichkeiten des durch-schnittlichen Vertragspartners des Verwenders zugrunde zu legen sind. An-satzpunkt für die Auslegung Allgemeiner Geschäftsbedingungen ist in erster Linie der Vertragswortlaut. Diese Grundsätze gelten auch für die Auslegung von Bezugnahmeklauseln auf kirchliche Regelungswerke (vgl. BAG 16. Februar 2012 - 6 AZR 573/10 - Rn. 28, EzA BGB 2002 § 611 Kirchliche Arbeitnehmer Nr. 22; 22. Juli 2010 - 6 AZR 847/07 - Rn. 12, BAGE 135, 163 mit im Wesentli-chen zust. Anm. von Hoyningen-Huene/van Endern AP BGB § 611 Kirchen-dienst Nr. 55; Richardi RdA 2011, 119 ff.). cc) Nach diesen Grundsätzen kann die Verweisung auf die Änderungen der AVR nur so verstanden werden, dass das kirchenrechtliche System der Arbeitsrechtsetzung insgesamt erfasst wird. Zu ihm gehören die Verfahrensord-nungen und die daraus hervorgegangenen Beschlüsse, die wirksam auf dem Dritten Weg zustande gekommen sind. (1) § 2 Abs. 1 des Dienstvertrags nimmt Bezug auf die Richtlinien für Arbeitsverträge in den Einrichtungen des Deutschen Caritasverbandes (AVR) in der zur Zeit des Vertragsabschlusses in der Caritas-Korrespondenz veröffent-lichten und im Amtsblatt des Ortsbistums in Kraft gesetzten Fassung. Diese zunächst statische Verweisung wird ergänzt durch § 2 Abs. 3 Satz 1 des Dienstvertrags. Danach gilt bei Änderungen der AVR jeweils die in der Caritas-Korrespondenz veröffentlichte und im Amtsblatt des Ortsbistums in Kraft ge-setzte Fassung, ohne dass es einer weiteren Vereinbarung bedarf. (2) Die erforderliche Auslegung dieser Klausel führt zu dem Ergebnis, dass die Parteien auch auf Zuständigkeits- und Verfahrensregelungen verweisen wollten. 31 32 33 - 15 - 6 AZR 217/11 - 16 - (a) Dafür spricht entscheidend die Funktion einer solchen Bezugnahme. Mangels normativer Geltung kirchlichen Arbeitsrechts in privaten Arbeitsver-hältnissen können dem kirchlichen Arbeitsrecht nur Verweisungsklauseln Wir-kung verschaffen (vgl. BAG 16. Februar 2012 - 6 AZR 573/10 - Rn. 29, EzA BGB 2002 § 611 Kirchliche Arbeitnehmer Nr. 22). Vor diesem Hintergrund sind Verweisungsklauseln auf die Regelungen des kirchlichen Arbeitsrechts grund-sätzlich dahin auszulegen, dass sie dem kirchlichen Arbeitsrecht im privatrecht-lichen Arbeitsverhältnis umfassend Geltung verschaffen und das Verfahrens-recht einbeziehen wollen (vgl. BAG 21. Oktober 2009 - 4 AZR 880/07 - Rn. 27; 10. Dezember 2008 - 4 AZR 801/07 - Rn. 19 f., BAGE 129, 1). Auch bei katholi-schen Rechtsträgern, die nicht nach Art. 2 Abs. 1 der Grundordnung des kirchli-chen Dienstes im Rahmen kirchlicher Arbeitsverhältnisse (GrO) unmittelbar an die GrO gebunden sind, kann der kirchliche Arbeitnehmer entsprechende Klau-seln im Ausgangspunkt nur dahin verstehen, dass sie dem kirchenrechtlichen Gebot in Art. 2 Abs. 2 GrO genügen sollen, die GrO verbindlich zu übernehmen (vgl. zu entsprechenden kirchenrechtlichen Pflichten oder Geboten im Bereich der Evangelischen Kirchen BAG 16. Februar 2012 - 6 AZR 573/10 - Rn. 29, EzA BGB 2002 § 611 Kirchliche Arbeitnehmer Nr. 22; zur Reichweite entspre-chender Verweisungsklauseln ferner 19. Februar 2003 - 4 AZR 11/02 - zu I 1 a bb und cc der Gründe, BAGE 105, 148; zur aus der Mitgliedschaft im Caritasverband folgenden Verpflichtung zur Übernahme und Anwendung der GrO KAGH 16. Dezember 2011 - K 09/11 - zu B II 1 a der Gründe, ZMV 2012, 95). (b) Eine engere Auslegung hätte zur Folge, dass der Dritte Weg durch die Beklagte nicht mehr gelebt werden könnte. Eine Anpassung arbeitsvertragli-cher Regelungen ist in erster Linie von der dazu berufenen Arbeitsrechtlichen Kommission vorzunehmen. So regeln die hier maßgeblichen AK-Ordnungen 2004 und 2008 in § 1 Abs. 3, dass Aufgabe der Arbeitsrechtlichen Kommission die Beschlussfassung von Rechtsnormen über Inhalt, Abschluss und Beendigung von Dienstverhältnissen ist. Die Arbeitsrechtliche Kommission hat die dynamischen vertraglichen Verweisungsklauseln auf diese Weise aus-zufüllen. Würde mit dem Landesarbeitsgericht eine Bezugnahme auf die AK-34 35 - 16 - 6 AZR 217/11 - 17 - Ordnungen verneint, wäre das Arbeitsverhältnis nicht dynamisch ausgestaltet. Das widerspräche Sinn und Zweck der Regelung, weil Änderungen - etwa Ent-gelterhöhungen - häufig zugunsten der Arbeitnehmer wirken (vgl. BAG 22. Juli 2010 - 6 AZR 847/07 - Rn. 12, BAGE 135, 163; 22. Juli 2010 - 6 AZR 170/08 - Rn. 50). (c) Der Vertragswortlaut schließt eine solche Auslegung entgegen der Auf-fassung des Landesarbeitsgerichts nicht aus. Der Wortlaut der Bezugnahme in § 2 Abs. 3 Satz 1 des Dienstvertrags unterscheidet nicht zwischen formellen und materiellen Regelungen. Von der Verweisung sind Zuständigkeits- und Ver-fahrensregelungen nicht ausgenommen. (3) Die in den genannten Beschlüssen der Unterkommission und der Re-gionalkommission getroffenen Regelungen sind materiell Bestandteil der AVR, indem sie diese für den speziellen Fall der Weihnachtszuwendung 2007 und 2008 bei der Beklagten ändern (vgl. zur Änderung der Dienstvertragsord-nung im Bereich der Konföderation evangelischer Kirchen in Niedersachsen BAG 16. Februar 2012 - 6 AZR 573/10 - Rn. 23 bis 25, EzA BGB 2002 § 611 Kirchliche Arbeitnehmer Nr. 22). c) Die dynamische Bezugnahmeklausel in § 2 Abs. 3 Satz 1 des Dienst-vertrags hält der Einbeziehungskontrolle stand. aa) Die Klausel genügt dem Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB und steht nicht in Widerspruch zu anderen im Dienstvertrag getroffenen Vereinbarungen (vgl. BAG 22. Juli 2010 - 6 AZR 170/08 - Rn. 42 f.). bb) Es handelt sich nicht um eine überraschende Klausel iSv. § 305c Abs. 1 BGB. Ein Arbeitnehmer, der einen Arbeitsvertrag mit einem kirchlichen Arbeit-geber schließt, hat davon auszugehen, dass sein Arbeitgeber das spezifisch kirchliche Vertragsrecht in seiner jeweiligen Fassung zum Gegenstand des Arbeitsverhältnisses machen will und damit idR kirchenrechtlichen Geboten ge-nügen will (vgl. BAG 22. Juli 2010 - 6 AZR 847/07 - Rn. 16, BAGE 135, 163; 36 37 38 39 40 - 17 - 6 AZR 217/11 - 18 - 22. Juli 2010 - 6 AZR 170/08 - Rn. 40; 10. Dezember 2008 - 4 AZR 801/07 - Rn. 42, BAGE 129, 1). d) Es kann auf sich beruhen, ob die Verweisungsklausel in § 2 Abs. 3 Satz 1 des Dienstvertrags im Hinblick auf die Weihnachtszuwendung für das Jahr 2008 aufgrund des in Bezug genommenen bischöflichen Letztentschei-dungsrechts in § 15 Abs. 7 AK-Ordnung 2008 einen entsprechend § 308 Nr. 4 BGB unwirksamen Änderungsvorbehalt enthält. aa) Für die Weihnachtszuwendung des Jahres 2007 stellt sich das Problem der analogen Anwendung von § 308 Nr. 4 BGB nicht. Die Ordnung zur Mitwir-kung bei der Gestaltung des Arbeitsvertragsrechts durch Kommissionen in den (Erz-)Diözesen Aachen, Essen, Köln, Münster (nordrhein-westfälischer Teil) und Paderborn (Regional-KODA-Ordnung) enthält in § 15 Abs. 6 zwar ein Letzt-entscheidungsrecht des Diözesanbischofs im Fall eines unabweisbaren Rege-lungsbedürfnisses. Diese Regelung für den Bereich der verfassten Kirche gilt jedoch nicht für kirchliche Einrichtungen im Bereich des Deutschen Caritasver-bands e. V. bb) Der Senat kann auch für die Weihnachtszuwendung 2008 offenlassen, ob der Bezugnahme in § 2 Abs. 3 Satz 1 des Dienstvertrags wegen des in § 15 Abs. 7 AK-Ordnung 2008 aufgenommenen bischöflichen Letztentscheidungs-rechts in analoger Anwendung von § 308 Nr. 4 BGB die Wirksamkeit abzuspre-chen ist. Die für diesen Fall gebotene ergänzende Vertragsauslegung würde nämlich dazu führen, dass die dynamische Verweisung jedenfalls für alle Be-schlüsse der zuständigen Regionalkommission gilt, die ordnungsgemäß zu-stande gekommen sind. (1) Grundsätzlich ist eine Verweisungsklausel wirksam, die auf Arbeitsver-tragsregelungen Bezug nimmt, die auf dem Dritten Weg von einer paritätisch mit weisungsunabhängigen Mitgliedern besetzten Arbeitsrechtlichen Kommis-sion beschlossen werden. Das verlangt die angemessene Berücksichtigung der Besonderheiten des Arbeitsrechts iSv. § 310 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 1 BGB. Eine solche Verweisung gewährleistet ebenso wie die arbeitsvertragliche Bezug- 41 42 43 44 - 18 - 6 AZR 217/11 - 19 - nahme auf einen einschlägigen Tarifvertrag eine Anpassung der Arbeitsbedin-gungen an veränderte Umstände und liegt nicht nur im Interesse des Arbeitge-bers, sondern auch in dem des Arbeitnehmers. Nur so kann die notwendige Anpassung der Arbeitsbedingungen an veränderte Umstände auch ohne Ände-rungskündigung erreicht werden (vgl. BAG 22. Juli 2010 - 6 AZR 847/07 - Rn. 22, BAGE 135, 163; 22. Juli 2010 - 6 AZR 170/08 - Rn. 50). (2) Der dynamischen Bezugnahmeklausel in § 2 Abs. 3 Satz 1 des Dienst-vertrags könnte aber entsprechend § 308 Nr. 4 BGB die Wirksamkeit abzuspre-chen sein, weil sie auch auf § 15 Abs. 7 AK-Ordnung 2008 verweist, in dem ein Letztentscheidungsrecht des Bischofs vorgesehen ist. Dieses Letztentschei-dungsrecht lässt nicht nur die Kassation von Regelungen zu, sondern begrün-det darüber hinaus die Befugnis zu einseitigen Neuregelungen (vgl. Richardi Arbeitsrecht in der Kirche 6. Aufl. § 15 Rn. 26). (a) Nach § 308 Nr. 4 BGB ist eine Abrede unwirksam, wenn sich ein Arbeit-geber einseitig das Recht vorbehält, eine versprochene Leistung zu ändern oder von ihr abzuweichen, wenn nicht die Vereinbarung der Änderung oder Abweichung unter Berücksichtigung der Interessen des Arbeitgebers für den Arbeitnehmer zumutbar ist. Ein Änderungsvorbehalt ist eine von Rechtsvor-schriften abweichende Regelung iSv. § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB (vgl. BAG 22. Juli 2010 - 6 AZR 170/08 - Rn. 45; 11. Februar 2009 - 10 AZR 222/08 - Rn. 23, EzA BGB 2002 § 308 Nr. 9). (b) Das Bundesarbeitsgericht hat über die Frage, ob das Letztentschei-dungsrecht des Bischofs als Änderungsvorbehalt zugunsten des Arbeitgebers iSv. § 308 Nr. 4 BGB zu verstehen ist, bisher nicht entschieden. Es hat lediglich darauf hingewiesen, dass dynamisch in Bezug genommene Arbeitsvertragsre-gelungen, die auf ein kirchenrechtlich vorgesehenes Letztentscheidungsrecht des Bischofs verweisen, zu weit gefasst und unwirksam sein könnten, wenn die Klausel sprachlich nicht teilbar sei und nicht auf einen verständlichen, zulässi-gen Inhalt zurückgeführt werden könne (vgl. BAG 22. Juli 2010 - 6 AZR 847/07 - Rn. 18, BAGE 135, 163; 22. Juli 2010 - 6 AZR 170/08 - Rn. 46). 45 46 47 - 19 - 6 AZR 217/11 - 20 - (c) Unschädlich ist insoweit, dass der Bischof das Recht hat, die Beschlüs-se der zuständigen Kommissionen in Kraft zu setzen (vgl. § 21 AK-Ordnung 2004 iVm. § 7 der am 1. Oktober 2005 in Kraft getretenen Richtlinien für die In-kraftsetzung der Beschlüsse der Arbeitsrechtlichen Kommission und der Unter-kommissionen des Deutschen Caritasverbandes durch die Diözesanbischöfe in der Bundesrepublik Deutschland und § 18 AK-Ordnung 2008 iVm. § 1 der Richtlinien für die Inkraftsetzung der Beschlüsse der Arbeitsrechtlichen Kom-mission des Deutschen Caritasverbandes durch die Diözesanbischöfe idF vom 26. November 2007). Sieht der Bischof - in kirchenrechtlich zulässiger Weise - davon ab, ändernde Regelungen in Kraft zu setzen, bleibt es beim bisherigen Vertragsinhalt, sodass es sich um keine Änderung handelt (vgl. Richardi Arbeitsrecht in der Kirche 6. Aufl. § 15 Rn. 55). (d) Eine unmittelbare Anwendung von § 308 Nr. 4 BGB scheidet hier aus. Der Bischof ist kein vertretungsberechtigtes Organ der Beklagten. Die beklagte GmbH handelt durch ihre Geschäftsführer. (aa) Für eine analoge Anwendung von § 308 Nr. 4 BGB könnte allerdings sprechen, dass der Bischof am Erhalt rechtlich selbständiger kirchlicher Einrich-tungen im Bereich der Caritas - hier der kirchlichen Krankenhäuser der Beklag-ten - und deren wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit interessiert sein wird, damit der karitative Auftrag der kirchlichen Einrichtungen weiterhin erfüllt werden kann. Deshalb besteht die Gefahr, dass er vor allem deren wirtschaftliche Be-lange im Blick haben und ein unabweisbares Regelungsbedürfnis für eine eige-ne Entscheidung gerade dann annehmen wird, wenn von Beschlüssen der Arbeitsrechtlichen Kommission abgewichen werden soll und Vergütungen ge-senkt werden sollen (vgl. Vogt Der Dritte Weg der evangelischen Kirchen und die Tarifautonomie S. 141 f.; siehe auch Hammer Kirchliches Arbeitsrecht S. 368 ff.; Kühling AuR 2001, 241, 245; Pahlke Kirche und Koalitionsrecht S. 219 ff.; ErfK/Schmidt 12. Aufl. Art. 4 GG Rn. 55). Problematisch ist zudem, dass es keine Entscheidungsrichtlinien für die Ausfüllung des Letztentschei-dungsrechts durch den Bischof gibt (vgl. Pahlke aaO S. 220 f.; Thüsing BB 2011, 190, 191). 48 49 50 - 20 - 6 AZR 217/11 - 21 - (bb) Dem wird zwar entgegengehalten, dass der Bischof nicht Sachwalter der Dienstgeberseite, sondern der gesamten Dienstgemeinschaft sei und die umfassende Verantwortung für das Heil der ihm anvertrauten Gläubigen trage (vgl. Richardi Arbeitsrecht in der Kirche 6. Aufl. § 15 Rn. 24 bis 27 und 55; Thü-sing BB 2011, 190, 191). Ferner wird angeführt, das Letztentscheidungsrecht sei lediglich das äußerste Mittel. Es komme wegen der Verantwortung des Bi-schofs für die Wahrnehmung gesamtkirchlicher Belange erst dann zum Zug, wenn ein vorgeschaltetes Vermittlungsverfahren erfolglos durchgeführt worden sei und zudem ein unabwendbares Regelungsbedürfnis bestehe (vgl. Briza Ta-rifvertrag und Dritter Weg S. 232; siehe auch Richardi FS Bepler S. 501, 510 f.). Gleichwohl werden kirchliche Arbeitnehmer einseitige Regelungen des Bischofs nicht als stets unparteiische, die widerstreitenden Interessen ausge-wogen berücksichtigende Konfliktlösungen ansehen (vgl. Fischermeier FS Bepler S. 159, 165). (3) Letztlich kann aber auch für die Weihnachtszuwendung 2008 dahinste-hen, ob der dynamischen Bezugnahme in § 2 Abs. 3 Satz 1 des Dienstvertrags wegen des in § 15 Abs. 7 AK-Ordnung 2008 aufgenommenen bischöflichen Letztentscheidungsrechts entsprechend § 308 Nr. 4 BGB die Wirksamkeit ab-zusprechen ist. In diesem Fall wäre der Dienstvertrag ergänzend dahin auszu-legen, dass die Verweisung auf solche Regelungen beschränkt ist, die auf dem Dritten Weg durch einen ordnungsgemäßen Beschluss der zuständigen, paritä-tisch mit weisungsunabhängigen Mitgliedern besetzten Kommission zustande gekommen sind. (a) Eine einfache Auslegung der dynamischen Verweisungsklausel dahin, dass nur ohne Ausübung des Letztentscheidungsrechts des Bischofs zustande gekommene Arbeitsvertragsregelungen erfasst sein sollen, kommt nicht in Be-tracht (aA LAG Düsseldorf 23. Februar 2012 - 15 Sa 1284/11 - zu B III der Gründe, Revision anhängig unter - 6 AZR 372/12 -). Die Klausel differenziert nicht danach, wie die Änderung der AVR zustande gekommen ist. Zudem wäre die Klausel bei einer solchen Auslegung zumindest intransparent iSv. § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB (vgl. Fischermeier FS Bepler S. 159, 165 f.). 51 52 53 - 21 - 6 AZR 217/11 - 22 - (b) § 306 Abs. 2 BGB, der anstelle der unwirksamen Klausel die Geltung der gesetzlichen Vorschriften vorsieht, führt nicht weiter, weil keine gesetzliche Ersatzordnung für eine dynamische Bezugnahmeklausel besteht. (c) Wird unterstellt, dass § 2 Abs. 3 Satz 1 des Dienstvertrags unwirksam ist, besteht allerdings eine Regelungslücke, die durch ergänzende Vertragsaus-legung zu schließen ist. (aa) Diese verstößt hier nicht gegen das in § 306 BGB enthaltene Verbot der geltungserhaltenden Reduktion (vgl. grundlegend BAG 4. März 2004 - 8 AZR 196/03 - zu B III 2 c der Gründe, BAGE 110, 8; zu Herleitung, Inhalt, Sinn und Zweck im Einzelnen Schlewing RdA 2011, 92 mwN). Das grundsätzli-che Verbot der geltungserhaltenden Reduktion verfolgt zwei grundlegende Ziele des Rechts zur Kontrolle Allgemeiner Geschäftsbedingungen, das der Präven-tion und das der Transparenz. Der Klauselverwender soll angehalten werden, von vornherein angemessene Bedingungen zu formulieren. Dem Gegner des Klauselverwenders soll die Möglichkeit sachgerechter Information über die Rechte und Pflichten aus dem vorformulierten Vertrag verschafft werden (vgl. BAG 25. Mai 2005 - 5 AZR 572/04 - zu IV 8 a der Gründe, BAGE 115, 19; 4. März 2004 - 8 AZR 196/03 - zu B III 2 c der Gründe, BAGE 110, 8; Schlewing aaO). (bb) Wann eine ergänzende Vertragsauslegung zulässig ist, ist noch nicht abschließend geklärt (vgl. zB die Rechtsprechungsübersicht von Bieder NZA-Beilage 3/2011, 142 f.). Der Achte und der Neunte Senat des Bundesarbeitsge-richts sowie der Kartellsenat des Bundesgerichtshofs sind der Auffassung, eine ergänzende Vertragsauslegung komme erst dann in Betracht, wenn es für den Verwender eine unzumutbare Härte iSv. § 306 Abs. 3 BGB wäre, am Vertrag festzuhalten (vgl. BAG 18. Dezember 2008 - 8 AZR 81/08 - Rn. 64, AP BGB § 309 Nr. 4 = EzA-SD 2009 Nr. 19, 7; 25. September 2008 - 8 AZR 717/07 - Rn. 74, AP BGB § 307 Nr. 39 = EzA BGB 2002 § 310 Nr. 7; 19. Dezember 2006 - 9 AZR 294/06 - Rn. 34 ff., AP BGB § 611 Sachbezüge Nr. 21 = EzA BGB 2002 § 307 Nr. 17; BGH 29. April 2008 - KZR 2/07 - Rn. 31, BGHZ 176, 244). Der Fünfte Senat des Bundesarbeitsgerichts und weite Teile des Schrift-54 55 56 57 - 22 - 6 AZR 217/11 - 23 - tums nehmen im Unterschied dazu an, dass eine Rechtslage vorliegen müsse, die ohne Ergänzung des Vertrags keine angemessene, den typischen Interes-sen der Vertragsparteien Rechnung tragende Lösung biete (vgl. BAG 28. November 2007 - 5 AZR 992/06 - Rn. 27, AP BGB § 307 Nr. 33 = EzA BGB 2002 § 307 Nr. 30; 25. April 2007 - 5 AZR 627/06 - Rn. 26, BAGE 122, 182; Linck FS Bauer S. 645, 657; Schlewing NZA-Beilage 2/2012, 33, 36 ff.; Schmidt NZA 2004, 1002, 1009; Uffmann RdA 2011, 154, 160 f.). (cc) Die Frage kann hier offenbleiben, weil die im Arbeitsrecht geltenden Besonderheiten nach § 310 Abs. 4 Satz 2 BGB und damit auch der gebotene Arbeitnehmerschutz angemessen zu berücksichtigen sind (vgl. BAG 14. Januar 2009 - 3 AZR 900/07 - Rn. 27 f., BAGE 129, 121). Kirchliche Arbeitsvertragsre-gelungen entstehen auf dem Dritten Weg (vgl. BAG 22. Juli 2010 - 6 AZR 170/08 - Rn. 49 f.; 19. November 2009 - 6 AZR 561/08 - Rn. 11, AP BGB § 611 Kirchendienst Nr. 53 = EzA BGB 2002 § 611 Kirchliche Arbeitnehmer Nr. 12). § 310 Abs. 4 Satz 2 BGB soll gerade auch den Besonderheiten des kirchlichen Arbeitsrechts Rechnung tragen (vgl. BT-Drucks. 14/7052 S. 189). Eine Dynami-sierung kirchlicher Arbeitsvertragsregelungen liegt zudem im Interesse der kirchlichen Arbeitnehmer, die an der im Regelfall für sie günstigen Entwicklung teilhaben sollen. Sie kann in der verfassten Kirche und in kirchlichen Einrich-tungen jedoch nicht durch eine unmittelbar und zwingend wirkende tarifliche Bindung herbeigeführt werden (vgl. BAG 8. Juni 2005 - 4 AZR 412/04 - zu II 2 a aa der Gründe, AP MitarbeitervertretungsG-EK Rheinland-Westfalen § 42 Nr. 1 = EzA BGB 2002 § 611 Kirchliche Arbeitnehmer Nr. 6). Auch um das grundgesetzlich gewährleistete Selbstbestimmungsrecht der Kirchen und kirch-lichen Einrichtungen wirksam werden zu lassen, ist als arbeitsrechtliche Beson-derheit zumindest eine ergänzende Vertragsauslegung geboten, die den Dritten Weg ermöglicht. (aaa) Im Fall der Unwirksamkeit von § 2 Abs. 3 Satz 1 des Dienstvertrags weist dieser eine Regelungslücke iSe. planwidrigen Unvollständigkeit auf (vgl. dazu BAG 14. Dezember 2011 - 4 AZR 179/10 - Rn. 30; 21. April 2009 - 3 AZR 58 59 - 23 - 6 AZR 217/11 - 24 - 640/07 - Rn. 33, BAGE 130, 202). Die gewollte Dynamik der Bezugnahme in § 2 des Dienstvertrags entfällt. (bbb) Durch ergänzende Vertragsauslegung tritt an die Stelle der lückenhaf-ten Vertragsbedingung die Gestaltung, die die Parteien bei einer angemesse-nen Abwägung der beiderseitigen Interessen nach Treu und Glauben als redli-che Vertragsparteien vereinbart hätten, wenn ihnen die Lückenhaftigkeit des Vertrags bekannt gewesen wäre (st. Rspr., vgl. BAG 17. April 2012 - 3 AZR 803/09 - Rn. 31; 14. Dezember 2011 - 4 AZR 179/10 - Rn. 34; 25. April 2007 - 5 AZR 627/06 - Rn. 26, BAGE 122, 182). Maßgebender Zeitpunkt für die Fest-stellung und Bewertung des mutmaßlichen Parteiwillens und der Interessenlage ist der Zeitpunkt des Vertragsschlusses. Die ergänzende Vertragsauslegung schließt eine anfängliche Regelungslücke rückwirkend (vgl. BAG 19. Mai 2010 - 4 AZR 796/08 - Rn. 31, BAGE 134, 283; BGH 12. Oktober 2005 - IV ZR 162/03 - zu B IV 1 b der Gründe, BGHZ 164, 297). Zunächst ist an den Vertrag selbst anzuknüpfen. Die in ihm enthaltenen Regelungen und Wertungen, sein Sinn und Zweck sind der Ausgangspunkt der Vertragsergänzung. Soweit mög-lich, sind Lücken durch ergänzende Vertragsauslegung in der Weise auszufül-len, dass die Grundzüge des konkreten Vertrags zu Ende gedacht werden (vgl. BGH 20. September 1993 - II ZR 104/92 - zu 2 der Gründe, BGHZ 123, 281). (ccc) Die Vertragsparteien hätten bei Kenntnis der Unwirksamkeit der Dyna-mik der Bezugnahmeklausel infolge des bischöflichen Letztentscheidungsrechts eine Verweisung ohne Bezug auf ein solches Letztentscheidungsrecht vorge-nommen. Das Interesse der Beklagten bestand darin, Arbeitsbedingungen ohne Änderungskündigung an veränderte Umstände anpassen zu können. Dasselbe Interesse bestand beim Arbeitnehmer, der mit der Dynamisierung an positiven Änderungen, etwa Entgelterhöhungen, teilnimmt (vgl. BAG 22. Juli 2010 - 6 AZR 847/07 - Rn. 22, BAGE 135, 163; 22. Juli 2010 - 6 AZR 170/08 - Rn. 50). 60 61 - 24 - 6 AZR 217/11 - 25 - e) Der Beschluss der Unterkommission vom 22./23. Oktober 2007 und der am 28. November 2008 im Kirchlichen Amtsblatt des Bistums Essen veröffent-lichte Beschluss der Regionalkommission wurden wirksam gefasst. aa) Der Beschluss der Unterkommission vom 22./23. Oktober 2007 kam wirksam zustande. (1) Er ist formell wirksam. (a) Der Beschluss wurde nach der Subdelegation in §§ 12 bis 14 AK-Ordnung 2004 iVm. § 8 Abs. 2 Satz 1 Ziff. 2, § 9 UK-Ordnung durch die Unter-kommission als zuständiges Gremium gefasst. (b) Er wurde nach § 9 Abs. 2 UK-Ordnung iVm. § 21 AK-Ordnung 2004 nach den Richtlinien für die Inkraftsetzung der Beschlüsse der Arbeitsrechtli-chen Kommission wirksam in Kraft gesetzt und am 16. November 2007 im Kirchlichen Amtsblatt des Bistums Essen veröffentlicht. (c) Der Beschluss ist nicht deswegen unwirksam, weil er nach seiner In-kraftsetzung nicht nach § 21 AK-Ordnung 2004 in der Verbandszeitschrift neue caritas oder nach § 2 Abs. 3 Satz 1 des Dienstvertrags in der Caritas-Korrespondenz veröffentlicht wurde. (aa) Der Verstoß gegen § 21 AK-Ordnung 2004 berührt die Wirksamkeit der Inkraftsetzung nicht. Das Gebot der Veröffentlichung in der Zeitschrift neue ca-ritas dient dazu, den Arbeitnehmern Kenntnis von den Änderungen der Arbeits-vertragsregelungen zu verschaffen. Es ähnelt der Pflicht zur Bekanntgabe eines Tarifvertrags aus § 8 TVG. Für diese Bestimmung ist anerkannt, dass das Aus-legen des Tarifvertrags kein konstitutives Wirksamkeitserfordernis ist (vgl. BAG 22. Januar 2008 - 9 AZR 416/07 - Rn. 38, AP TVG § 4 Ausschlussfristen Nr. 191 = EzA TVG § 4 Ausschlussfristen Nr. 190; 23. Januar 2002 - 4 AZR 56/01 - zu 5 der Gründe, BAGE 100, 225). Das gilt auch hier. Die AVR sind zwar keine Tarifverträge. Sie unterliegen aber einem ähnlichen Prüfungsmaß-stab (vgl. BAG 22. Juli 2010 - 6 AZR 847/07 - Rn. 31, BAGE 135, 163; 22. Juli 2010 - 6 AZR 170/08 - Rn. 56 und 61). 62 63 64 65 66 67 68 - 25 - 6 AZR 217/11 - 26 - (bb) Der Beschluss der Unterkommission vom 22./23. Oktober 2007 ver-stößt auch nicht gegen § 2 Abs. 3 Satz 1 des Dienstvertrags, der die Veröffent-lichung des Beschlusses in der Caritas-Korrespondenz nennt. Auch insoweit handelt es sich nicht um ein konstitutives Wirksamkeitserfordernis. Dafür spricht insbesondere die abweichende Handhabung der Parteien. Nach den bindenden Feststellungen des Landesarbeitsgerichts hat der Kläger die durch Veröffentli-chung im Kirchlichen Amtsblatt in Kraft gesetzten dynamischen Änderungen der AVR widerspruchslos akzeptiert, etwa für die Einmalzahlungen 2006, 2007 und 2008. Damit haben die Parteien der von der Klausel vorgesehenen Veröf-fentlichung in den Verbandszeitschriften übereinstimmend den Inhalt beige-messen, dass die Inkraftsetzung und Veröffentlichung im Kirchlichen Amtsblatt genügt, um die Änderung in ihrem Arbeitsverhältnis maßgeblich werden zu las-sen. Selbst wenn es sich dabei um eine konkludente Vertragsänderung handeln sollte, ginge diese übereinstimmende Vorstellung wie eine Individualvereinba-rung nach § 305b BGB dem Ergebnis auch einer objektiven Auslegung vor (vgl. BAG 24. September 2008 - 6 AZR 76/07 - Rn. 25, BAGE 128, 73; BGH 9. März 1995 - III ZR 55/94 - zu II 2 der Gründe, BGHZ 129, 90). (2) Der am 16. November 2007 im Kirchlichen Amtsblatt des Bistums Es-sen veröffentlichte Beschluss ist materiellrechtlich wirksam. Er verstößt nicht gegen die nach §§ 307 ff. BGB vorzunehmende Rechtskontrolle. Auch sonstige Unwirksamkeitsgründe, etwa ein Verstoß gegen die Bandbreitenregelung oder die Nebenbestimmungen, sind nicht gegeben. (a) Die Inhaltskontrolle nach §§ 307 ff. BGB beschränkt sich bei dynamisch in Bezug genommenen kirchlichen Arbeitsvertragsregelungen auf eine Rechts-kontrolle, wenn die AVR - wie hier - auf dem Dritten Weg nach den einschlägi-gen Organisations- und Verfahrensvorschriften von einer paritätisch mit wei-sungsunabhängigen Mitgliedern besetzten Arbeitsrechtlichen Kommission be-schlossen wurden. Die paritätische Besetzung und die Unabhängigkeit der Mit-glieder der Arbeitsrechtlichen Kommission gewährleisten, dass die Arbeitgeber-seite ihre Interessen bei der Festlegung des Inhalts der Arbeitsbedingungen nicht einseitig durchsetzen kann. Dabei handelt es sich um eine im Arbeitsrecht 69 70 71 - 26 - 6 AZR 217/11 - 27 - geltende Besonderheit iSv. § 310 Abs. 4 Satz 2 BGB, die durch eine bloße Rechtskontrolle angemessen zu berücksichtigen ist. Maßstab der Rechtskon-trolle ist wie bei Tarifverträgen, ob die Regelung gegen die Verfassung, höher-rangiges zwingendes Recht oder die guten Sitten verstößt (vgl. BAG 19. April 2012 - 6 AZR 677/10 - Rn. 24; 22. Juli 2010 - 6 AZR 847/07 - Rn. 31 f., BAGE 135, 163; 22. Juli 2010 - 6 AZR 170/08 - Rn. 61 f.). (b) Die Regelung verletzt das sich aus Art. 20 GG ergebende Rückwir-kungsverbot entgegen der Auffassung des Klägers nicht. Bei der Prüfung sind dieselben Maßstäbe anzulegen wie bei Tarifverträgen (vgl. BAG 24. März 2011 - 6 AZR 765/09 - Rn. 18). (aa) Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts tragen tarifvertragliche Regelungen auch während der Laufzeit des Tarifvertrags den immanenten Vorbehalt in sich, rückwirkend durch Tarifvertrag geändert zu wer-den (vgl. BAG 24. März 2011 - 6 AZR 765/09 - Rn. 19; 27. Oktober 2010 - 10 AZR 410/09 - Rn. 17, ZTR 2011, 172; 21. September 2010 - 9 AZR 515/09 - Rn. 45, AP TVG § 1 Altersteilzeit Nr. 49). Dabei ist die Gestaltungsfrei-heit der Tarifvertragsparteien zur rückwirkenden Änderung nur durch den Grundsatz des Vertrauensschutzes der Normunterworfenen begrenzt. Es gelten die gleichen Regeln wie nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsge-richts zu der Rückwirkung von Gesetzen. Ob und ab wann die Tarifunterworfe-nen mit einer tariflichen Neuregelung rechnen müssen, ist eine Frage des Ein-zelfalls. Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ist das Vertrauen in die Fortgeltung einer Tarifnorm dann nicht mehr schutzwürdig, wenn und so-bald die Normunterworfenen mit einer Änderung rechnen müssen (vgl. BAG 24. März 2011 - 6 AZR 765/09 - aaO; 22. Oktober 2003 - 10 AZR 152/03 - zu II 3 a der Gründe, BAGE 108, 176). (bb) Die jährliche Weihnachtszuwendung wurde nach Anlage 1 Abschn. XIV Buchst. f AVR am 1. Dezember des laufenden Kalenderjahres fällig. Zuvor ent-stand der Anspruch auch nicht, wie Anlage 1 Abschn. XIV Buchst. a Nr. 1 AVR zeigt. Danach setzt der Anspruch voraus, dass der Mitarbeiter am 1. Dezember des laufenden Kalenderjahres in einem Dienst- oder Ausbildungsverhältnis 72 73 74 - 27 - 6 AZR 217/11 - 28 - steht. Der Beschluss, die Weihnachtszuwendung 2007 zu streichen, trat bereits am 23. Oktober 2007 in Kraft und wurde am 16. November 2007 veröffentlicht. Ein etwaiges Vertrauen des Klägers auf den Fortbestand des Anspruchs war nicht schutzwürdig. Nachdem in § 8 Abs. 2 Satz 1 Ziff. 2 UK-Ordnung idF vom 17. März 2005 ausdrücklich die Möglichkeit einer Absenkung der Weihnachts-zuwendung vorgesehen war, musste der Kläger mit ihr rechnen. Bei der Absen-kung handelt es sich um eine Veränderung, wie sie als Reaktion auf eine Ver-schlechterung der wirtschaftlichen Lage oder der Wettbewerbssituation nicht ungewöhnlich ist (vgl. BAG 22. Juli 2010 - 6 AZR 170/08 - Rn. 41). (c) Die Absenkung der Weihnachtszuwendung durch den Beschluss der Unterkommission für das Jahr 2007 war nach der ausdrücklichen Regelung in § 8 Abs. 2 Satz 1 Ziff. 2 UK-Ordnung zulässig. (aa) Entgegen der Ansicht des Klägers lässt eine Absenkung iSv. § 8 Abs. 2 Satz 1 Ziff. 2 UK-Ordnung auch eine Verringerung auf Null zu. Der Be-griff enthält keine Untergrenze. Daher war es auch möglich, den Anspruch voll-ständig auszuschließen. (bb) Es ist nicht festgestellt, dass über die Bandbreite des § 8 Abs. 2 Satz 2 UK-Ordnung, wonach die Maßnahme aus Ziff. 1 bis 4 für das einzelne Dienst-verhältnis in der Summe eine Absenkung von 15 % der Dienstbezüge nicht überschreiten darf, hinausgegangen wäre. Der Kläger hat insoweit auch keine konkrete (Gegen-)Rüge erhoben. (d) Ob ein Verstoß gegen die im Beschluss der Unterkommission vom 22./23. Oktober 2007 genannten Nebenstimmungen vorliegt, kann offenbleiben. Es fehlt an jeglichen Anhaltspunkten dafür, dass eine Verletzung der Nebenbe-stimmungen die Unwirksamkeit des Ausschlusses der Weihnachtszuwendung zur Folge hätte. (e) Bei dem Anspruch auf Weihnachtszuwendung handelt es sich auch nicht um einen im Gegenseitigkeitsverhältnis stehenden Entgeltanspruch, der vom Kläger pro rata temporis hätte erworben werden können. Voraussetzung 75 76 77 78 79 - 28 - 6 AZR 217/11 - 29 - für die Entstehung des Anspruchs ist, dass der Arbeitnehmer am 1. Dezember im Arbeitsverhältnis steht. Das hindert die Annahme eines ratierlich entstehen-den Anspruchs. An dem Stichtag des 1. Dezember und der weiteren An-spruchsvoraussetzung in Anlage 1 Abschn. XIV Buchst. a Nr. 3 AVR wird deut-lich, dass ein gewisses Maß an Betriebstreue erfüllt sein muss, um den An-spruch entstehen zu lassen. Nach Anlage 1 Abschn. XIV Buchst. a Nr. 3 AVR steht dem Arbeitnehmer die Zuwendung nur zu, wenn er nicht in der Zeit bis 31. März des folgenden Kalenderjahres aus seinem Verschulden oder auf eige-nen Wunsch ausscheidet. Damit wird ein weiter gehender Zweck verfolgt als nur das Ziel, geleistete Arbeit zu honorieren (vgl. BAG 24. März 2011 - 6 AZR 765/09 - Rn. 19 und 29). bb) Auch der Anspruch auf Weihnachtszuwendung für das Jahr 2008 ist wegen des am 28. November 2008 im Kirchlichen Amtsblatt des Bistums Essen veröffentlichten Beschlusses der Regionalkommission nicht entstanden. (1) Die dynamische Bezugnahmeklausel erfasst jedenfalls nach ergänzen-der Vertragsauslegung auch den aufgrund von § 11 Abs. 1 AK-Ordnung 2008 ergangenen Beschluss der Regionalkommission zur Absenkung der Weih-nachtszuwendung. (2) Die Delegiertenversammlung war nach § 1 der AK-Ordnung 2008 iVm. § 9 Abs. 3 der Satzung des Deutschen Caritasverbands idF vom 18. Oktober 2005 dazu berechtigt, die AK-Ordnung zu erlassen. (3) Der aufgrund der AK-Ordnung ergangene Beschluss der Streichung der Weihnachtszuwendung für das Jahr 2008 wurde formell und materiell wirksam durch die Regionalkommission gefasst und in Kraft gesetzt. (a) Die Regionalkommission überschritt ihren Regelungsspielraum nicht. Der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz ist nicht dadurch verletzt, dass der am 28. November 2008 veröffentlichte Beschluss Mitarbeiter nach Anlage 7 AVR - die Auszubildenden - von der Streichung der Weihnachtszu-wendung ausnahm. 80 81 82 83 84 - 29 - 6 AZR 217/11 - 30 - (aa) Der Senat muss nicht darüber entscheiden, ob Beschlüsse der Regio-nalkommission, die auf dem Dritten Weg zustande gekommen sind, am arbeits-rechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz zu messen sind (offengelassen von BAG 21. Oktober 2009 - 10 AZR 786/08 - Rn. 51, AP AVR Caritasverband An-lage 1 Nr. 5; 8. Juni 2005 - 4 AZR 417/04 - zu B II 1 d der Gründe; bejahend KAGH 16. Dezember 2011 - K 09/11 - zu B II 1 b der Gründe, ZMV 2012, 95). (bb) Der Kläger ist als Arbeitnehmer nicht vergleichbar mit Auszubildenden (vgl. dazu ausführlich BAG 21. Oktober 2009 - 10 AZR 786/08 - Rn. 49, AP AVR Caritasverband Anlage 1 Nr. 5). Er erhält seine Vergütung als Gegenleis-tung für die erbrachte Arbeit, während die Ausbildungsvergütung nach § 17 BBiG den Auszubildenden neben einer gewissen Entlohnung bei der Lebens-haltung unterstützen und die Heranbildung eines ausreichenden Nachwuchses an qualifizierten Fachkräften gewährleisten soll (vgl. zu diesen drei Funktionen BAG 21. Oktober 2009 - 10 AZR 786/08 - Rn. 52, aaO; 19. Februar 2008 - 9 AZR 1091/06 - Rn. 18, BAGE 126, 12). (b) Der Ausschluss der Weihnachtszuwendung für das Jahr 2008 verstößt nicht gegen eine vorgegebene Bandbreite. Die Regionalkommission hatte we-der die in § 10 AK-Ordnung 2008 vorgegebene Bandbreite von 15 % nach oben und unten noch den Beschluss der Bundeskommission von Juni 2008 mit der Bandbreite von 0,1 % zu beachten. Das ergibt sich aus dem Zusammenhang der Regelungen. Es kommt nicht darauf an, ob die Regionalkommission binnen drei Monaten über den Antrag der Beklagten auf Aufhebung der Weihnachts-zuwendung 2008 entschied. (aa) § 10 AK-Ordnung 2008 regelt die Zuständigkeiten der Bundeskommis-sion und grenzt sie von denen der Regionalkommissionen ab. (aaa) Aufgrund von § 10 Abs. 2 AK-Ordnung 2008 sind die Regionalkommis-sionen ausschließlich zuständig für die Festlegung aller Vergütungsbestandtei-le. In § 10 Abs. 1 Satz 2 AK-Ordnung 2008 sind für den Fall der Regelung durch die zuständige Regionalkommission Bandbreiten vorgegeben. Diese Bandbrei-ten haben die Regionalkommissionen bei den Beschlüssen für ihre Region zu 85 86 87 88 89 - 30 - 6 AZR 217/11 - 31 - beachten oder nach § 10 Abs. 4 AK-Ordnung 2008 einen Antrag auf Abwei-chung bei der Bundeskommission zu stellen. (bbb) Davon abzugrenzen sind Beschlüsse, die aufgrund von § 11 AK-Ordnung 2008 auf Antrag einer bestimmten Einrichtung oder einer Mitarbeiter-vertretung von der Regionalkommission gefasst werden. Der Antrag nach § 11 Abs. 1 Satz 1 AK-Ordnung 2008 ist darauf gerichtet, von den durch die Regio-nalkommission festgelegten Regelungen der Höhe aller Vergütungsbestandteile
abzuweichen. Ein solcher Antrag ist - wie die Beklagte in der Berufungsin-stanz durch eine Stellungnahme des Geschäftsführers der Arbeitsrechtlichen Kommission des Deutschen Caritasverbands e. V. ausgeführt hat - nur dann sinnvoll, wenn von den bisherigen Beschlüssen der Regionalkommission, die unter Beachtung der Bandbreiten in § 10 Abs. 1 AK-Ordnung 2008 ergangen sind, abgewichen werden soll. Sonst liefe die einrichtungsspezifische Rege-lung, die noch konkretere betriebliche Lösungen ermöglichen soll, leer, weil dieselben Bandbreiten zu beachten wären. (ccc) Der Beschluss der Bundeskommission von Juni 2008 erging aufgrund von § 10 Abs. 1 Satz 3 AK-Ordnung 2008. Er bezieht sich ausschließlich auf die in § 10 Abs. 1 Satz 2 AK-Ordnung 2008 vorgegebene Bandbreite, nicht auf ein-richtungsspezifische Regelungen aus § 11 Abs. 1 AK-Ordnung 2008. (bb) Nicht entscheidend ist, ob die Regionalkommission binnen dreier Mona-te über den Antrag der Beklagten auf einrichtungsspezifische Aufhebung der Weihnachtszuwendung 2008 befand. Die Dreimonatsfrist des § 11 Abs. 2 Satz 1 AK-Ordnung 2008 soll ersichtlich nur die Regionalkommission zur Eile bei der Entscheidung über den Antrag anhalten. Die Regelung enthält keinerlei Anhaltspunkt dafür, dass eine Überschreitung der Frist die Unwirksamkeit des getroffenen Beschlusses zur Folge haben soll. II. Ein Anspruch des Klägers ergibt sich schließlich nicht aus dem Alters-teilzeitarbeitsvertrag vom 22. November 2005. In § 3 Abs. 1 ist lediglich gere-gelt, dass der Kläger für die Dauer des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses Entgelt nach § 4 der Anlage 17 zu den AVR erhält. Daraus folgt kein Anspruch auf die 90 91 92 93 - 31 - 6 AZR 217/11 Weihnachtszuwendung. Der Altersteilzeitarbeitnehmer nimmt in der Arbeits- und in der Freistellungsphase an Entgelterhöhungen und Vergütungsverringe-rungen aufgrund der dynamischen Verweisungsklausel in § 2 Abs. 3 Satz 1 des Dienstvertrags teil (vgl. für tarifliche Ansprüche BAG 19. April 2012 - 6 AZR 14/11 - Rn. 53). Inwieweit der in § 5 der Anlage 17 zu den AVR geregelte Min-destnettobetrag durch die Streichung der Weihnachtszuwendung unterschritten sein soll, hat der Kläger nicht nachvollziehbar dargelegt. B. Der unterlegene Kläger hat nach § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Fischermeier Gallner Spelge Jerchel Hoffmann 94
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