ECLI:DE:BAG:2019:140319.U.6AZR90.18.0 - 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 6 AZR 90/18 9 Sa 384/17 Landesarbeitsgericht D374sseldorf Im Namen des Volkes! Verk374ndet am 14. M344rz 2019 URTEIL Schuchardt, Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle In Sachen Beklagter, Berufungsbeklagter und Revisionskl344ger, pp. Kl344ger, Berufungskl344ger und Revisionsbeklagter, hat der Sechste Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der m374ndlichen Verhandlung vom 14. M344rz 2019 durch die Vorsitzende Richterin am Bundes-arbeitsgericht Spelge, die Richter am Bundesarbeitsgericht Krumbiegel und Dr. Heinkel sowie die ehrenamtlichen Richter K366hler und Werner f374r Recht erkannt: - 2 - 6 AZR 90/18 ECLI:DE:BAG:2019:140319.U.6AZR90.18.0 - 3 - 1. Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts D374sseldorf vom 27. November 2017 - 9 Sa 384/17 - aufgehoben. 2. Die Berufung des Kl344gers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts D374sseldorf vom 16. M344rz 2017 - 2 Ca 6837/16 - wird zur374ckgewiesen. 3. Die Kosten der Berufung und der Revision hat der Kl344ger zu tragen. Von Rechts wegen! Tatbestand Die Parteien streiten 374ber die zutreffende Eingruppierung des Kl344gers. Der Beklagte ist ein anerkannter Tr344ger der Jugend- und Familienhilfe sowie der Gef344hrdetenhilfe. In diesem Rahmen 374bernimmt er auch rechtliche Betreuungen gem344337 247247 1896 ff. BGB f374r Personen, die infolge einer geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung ihre Angelegenheiten nicht mehr eigenst344ndig regeln k366nnen. Der Kl344ger ist ausgebildeter Diplom-Sozial-p344dagoge und seit 1988 bei dem Beklagten besch344ftigt. Der Arbeitsvertrag nimmt die 204Richtlinien f374r Arbeitsvertr344ge in den Einrichtungen des Deutschen Caritasverbandes (AVR) in ihrer jeweils geltenden Fassung223 in Bezug. Seit 2009 wird der Kl344ger im Fachbereich Betreuungen als bestellter Vereinsbetreu-er eingesetzt. Zu seinen dienstlichen Aufgaben geh366rt ausweislich eines Nach-trags zum Arbeitsvertrag ua. die pers366nliche 334bernahme von Betreuungen. Die Stellenbeschreibung definiert die Ziele der Stelle und die T344tigkei-ten des Kl344gers auszugsweise wie folgt: 204 4. Ziele der Stelle Unterst374tzung von Hilfsbed374rftigen, die infolge einer chr o- nischen Erkrankung oder Behinderung Unterst374tzung in Form einer Betreuung nach 247 1896 ff. BGB ben366tigen. Dies erfolgt im S weitgehend als namentlich bestellte Ver-einsbetreuung gem344337 247 1897 (2) BGB. 1 2 3 - 3 - 6 AZR 90/18 ECLI:DE:BAG:2019:140319.U.6AZR90.18.0 - 4 - 205 7. T344tigkeitsbeschreibung 205 7.1 Bei der F374hrung rechtlicher Betreuungen erfolgt die Aufgabenerf374llung mittels verschiedener typischer Methoden bzw. Arbeitsformen. Dies sind insbeson-dere 205 Diese Arbeitsformen finden weitgehend in allen Au f- gabenkreisen Anwendung. Die verschiedenen Auf-gabenkreise werden wie folgt beschrieben. 7.2 a) Gesundheits sorge Die Gesundheits sorge umfasst alle Entscheidungen und Ma337nahmen, die zur Gesunderhaltung und me-dizinischen Behandlung des Klienten anfal len. Dies sind: 205 225 rechtliche Vertretung des Betreuten (bei Einwilligung oder Ablehnung) in Medikamen- tierung, Heilbehandlungen und besonderen Behandlungsma337nahmen, einschlie337lich der nach 247 1904, 1906 BGB genehmigungs-pflichtigen Veranlassungen, 205 7.3 a) Aufenthaltsbestimmungsrecht Das Aufenthaltsbestimmungsrecht beinhaltet alle Ma337nahmen, die den derzeitigen Aufenthalt des Kli-enten erfassen: 205 225 Vorbereitung, Einleitung und Durchf374hrung einer Unterbringung im Krankenhaus, Wohnheim, therapeutischen Einrichtung Pflegeheim, 225 Antrag bei Gericht auf zwangsweise Unte r- bringung bei Selbstgef344hrdung 205 7.4 a) Sozialrechtliche Angelegenheiten Geltendmachung der Anspr374che gegen374ber ve r- schiedenen Leistungstr344gern: - 4 - 6 AZR 90/18 ECLI:DE:BAG:2019:140319.U.6AZR90.18.0 - 5 - 205 7.5 a) Verm366genssorge 334berwachung, Kontrolle und ggf. selbst st344ndige R e- gelung aller finanziellen Angelegenheiten des Klien-ten: 205 7.6 a) Wohnungsangelegenheiten 205 7.7 a) Sonstige Wirkungskreise entsprechend g e- richtlicher Bestellung 205223 Auf der Grundlage des Nachtrags und der Stellenbeschreibung 374bt der Kl344ger seine T344tigkeit seither ohne 304nderung tats344chlich aus. Er nahm verein-zelt auch Unterbringungen vor, wobei der genaue Umfang dieses T344tigkeitsan-teils streitig ist. Die durch Beschluss der zust344ndigen Regionalkommission mit Wirkung ab dem 1. Januar 2011 neu geschaffene Anlage 33 AVR enth344lt besondere Regelungen f374r Mitarbeiter im Sozial- und Erziehungsdienst. Die Eingruppie-rung dieser Besch344ftigten erfolgt seitdem gem344337 Abschn. I Anlage 1 AVR nach Anhang B Anlage 33 AVR, wobei ua. die Anlage 2d AVR keine Anwendung mehr findet (247 1 Abs. 2 Satz 2 Anlage 33 AVR idF des Korrekturbeschlusses der Bundeskommission der Arbeitsrechtlichen Kommission vom 31. M344rz 2011). Die Entgeltgruppe S 14 definierte der Anhang B Anlage 33 AVR in der hier ma337geblichen Fassung wie folgt: 204 Anlage 33 - Anhang B Entgeltgruppen f374r Mitarbeiter im Sozial - und Erzi e- hungsdienst im Sinne der Anlage 33 205 S 14 Sozialarbeiter und Sozialp344dagogen mit staatlicher Ane r- kennung und entsprechender T344tigkeit, die Entscheidun- gen zur Vermeidung der Gef344hrdung des Kindeswohls treffen und in Zusammenarbeit mit dem Familiengericht bzw. Vormundschaftsgericht Ma337nahmen einleiten, wel- che zur Gefahrenabwehr erforderlich sind, od er mit 4 5 - 5 - 6 AZR 90/18 ECLI:DE:BAG:2019:140319.U.6AZR90.18.0 - 6 - gleichwertigen T344tigkeiten, die f374r die Entscheidung zur zwangsweisen Unterbringung von Menschen mit psychi-schen Krankheiten erforderlich sind (z. B. Sozialpsychiatri-scher Dienst der 366rtlichen Stellen der St344d te, Gemeinden und Landkreise).223 Zur 334berleitung der Besch344ftigten bestimmt die Anlage 33 AVR ua.: 204 Anlage 33 - Anhang D 334berleitungs - und Besitzstandsregelung Pr344ambel 1 Zweck dieser Regelung ist es, zum einen sicherzustellen, dass der einzelne Mitarbeiter nach der 334berleitung in die Anlage 33 zu den AVR durch diese 334berleitung keine ge-ringere Vergleichsjahresverg374tung hat. 2 Zum anderen soll erreicht werden, dass die Einrichtung bei Anwendung der Anlagen 30 bis 33 zu den AVR durch die 334berleitung fi-nanziell nicht 374berfordert wird (334berforderungsklausel). 247 1 Geltungsbereich (1) Diese 334bergangs - und Besitzstandsregelung gilt f374r alle Mitarbeiter im Sinne des 247 1 der Anlage 33 zu den AVR, die am Tag vor dem Inkrafttreten der Anla-ge 33 zu den AVR durch Beschluss der jeweiligen Regionalkommission in einem Dienstverh344ltnis ge- standen haben, das am Tag des Inkrafttretens der Anlage 33 zu den AVR durch Beschluss der jeweili- gen Regionalkommission im Geltungsbereich der AVR fortbesteht, f374r die Dauer des ununterbrochen fortbestehenden Dienstverh344ltnisses. 205 247 2 334berleitung 1 Mitarbeiter gem344337 247 1 der Anlage 33 zu den AVR werden so in das neue System 374bergeleitet, als ob sie seit dem Zeitpunkt, seit dem sie ununterbrochen im Geltungsbe-reich der AVR oder im sonstigen Bereich der katholischen Kirche t344tig waren nach Anlage 33 zu den AVR eingrup-piert und eingestuft worden w344ren. 205 Anlage 33 - Anhang E Zuordnungstabelle 6 - 6 - 6 AZR 90/18 ECLI:DE:BAG:2019:140319.U.6AZR90.18.0 - 7 - Zuordnung der Verg374tungsgruppen f374r Mitarbeiter, die am Tag vor dem Inkrafttreten der Anlage 33 zu den AVR durch Beschluss der jeweiligen Regionalkommission in einem Dienstverh344ltnis gestanden haben, das am Tag des Inkrafttretens der Anlage 33 zu den AVR durch Beschluss der jeweiligen Regionalkommission im Geltungsbereich der AVR fortbesteht. V erg374tungsgruppe (AVR) alt Entgeltgruppe (SuE) Anlage 2d Anhang B zur Anl a- ge 33 205 205 - S5 205 205 4 b (Ziff. 17, 17a, 20, 21, 23 und 24) mit Aufstieg nach 4a) S12 - S14223 Der Beklagte informierte den Kl344ger im Jahr 2012, dass er ihn gem344337 der Entgeltgruppe 12 Anhang B Anlage 33 AVR verg374te. Dem widersprach der Kl344ger mit Schreiben vom 21. M344rz 2012 und begehrte eine 334berleitung in die Entgeltgruppe S 14 Anhang B Anlage 33 AVR. Das lehnte der Beklagte ab. Der Kl344ger hat die Ansicht vertreten, seine T344tigkeit unterfalle der zwei-ten Alternative der Entgeltgruppe S 14 Anhang B Anlage 33 AVR aufgrund sei-ner notwendigen Beteiligung als Betreuer bei Unterbringungen gem344337 247 1906 BGB. Diese T344tigkeit sei der Unterbringung im Rahmen einer auf den Vorschrif-ten des nordrhein-westf344lischen Gesetzes 374ber Hilfen und Schutzma337nahmen bei psychischen Krankheiten (PsychKG NRW) beruhenden Ma337nahme gleich-zustellen. Andernfalls habe die Entgeltgruppe S 14 Anhang B Anlage 33 AVR keinen Anwendungsbereich, da im Bereich der Caritas eine Mitwirkung bei der 366ffentlich-rechtlichen Gefahrenabwehr nach dem PsychKG NRW nicht in Be-tracht komme. Er schulde diese T344tigkeit zudem in erheblichem Umfang. Sie geh366re zur Stellenbeschreibung und er 374be sie auch hin und wieder aus. 7 8 - 7 - 6 AZR 90/18 ECLI:DE:BAG:2019:140319.U.6AZR90.18.0 - 8 - Der Kl344ger hat beantragt festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, ihm seit dem 1. M344rz 2013 eine Verg374tung unter Zugrundelegung der Verg374tungsgruppe S 14 Anlage 33 AVR zu zahlen. Der Beklagte hat Klageabweisung beantragt. Er hat sich auf den Standpunkt gestellt, der Kl344ger erf374lle die T344tigkeitsmerkmale der Entgeltgrup-pe S 14 Anhang B Anlage 33 AVR nicht. In das Verfahren gem344337 247 12 PsychKG NRW sei er nicht eingebunden und treffe keine eigenen Entscheidun-gen. Im Bereich des 366ffentlichen Dienstes sei die Entgeltgruppe S 14 TV366D (VKA) wegen der Eingriffsrechte in famili344ren Angelegenheiten geschaffen wor-den, um die mit der damit verbundenen Garantenstellung einhergehende erh366h-te Verantwortlichkeit auch bei der Eingruppierung und Verg374tung abzubilden. Eine derartige Garantenstellung habe der Vereinsbetreuer nicht inne. Seine T344tigkeit sei nicht auf eine Unterbringung ausgerichtet. Eine solche komme le-diglich in besonderen Krisensituationen in Betracht und spiele im Arbeitsalltag des Kl344gers keine Rolle. Das Landesarbeitsgericht hat auf die Berufung des Kl344gers das Urteil des Arbeitsgerichts abge344ndert und der Klage stattgegeben. Mit seiner vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision begehrt der Beklagte die Wieder-herstellung der arbeitsgerichtlichen Klageabweisung. Entscheidungsgr374nde Die Revision des Beklagten ist begr374ndet. Das Urteil des Landesar-beitsgerichts ist aufzuheben und die Berufung des Kl344gers zur374ckzuweisen. Der Kl344ger ist als typischer Vereinsbetreuer nicht in die Entgeltgruppe S 14 An-hang B Anlage 33 AVR eingruppiert. I. Die Klage ist als allgemein 374bliche Eingruppierungsfeststellungsklage (zB BAG 11. Juli 2018 - 4 AZR 533/17 - Rn. 16 mwN) zul344ssig. Das nach 247 256 Abs. 1 ZPO notwendige Feststellungsinteresse ist gegeben. Der angestrebte 9 10 11 12 13 - 8 - 6 AZR 90/18 ECLI:DE:BAG:2019:140319.U.6AZR90.18.0 - 9 - feststellende Ausspruch ist trotz seiner nicht vollstreckbaren Wirkung geeignet, den Streit der Parteien 374ber die Eingruppierung des Kl344gers in dem streitge-genst344ndlichen Zeitabschnitt beizulegen und weitere Prozesse zwischen ihnen zu vermeiden. Das rechtfertigt die Annahme eines rechtlichen Interesses. Die Klage weist auch den erforderlichen Gegenwartsbezug auf (vgl. BAG 18. Oktober 2018 - 6 AZR 550/17 - Rn. 20 mwN). II. Die Klage ist unbegr374ndet. Der Beklagte ist nicht verpflichtet, dem Kl344-ger seit dem 1. M344rz 2013 eine Verg374tung nach der Entgeltgruppe S 14 An-hang B Anlage 33 AVR zu zahlen. 1. Zwischen den Parteien steht au337er Streit, dass 247 2 des Arbeitsvertrags vom 9. November 1988 eine dynamische Bezugnahme auf die AVR des Deut-schen Caritasverbandes enth344lt, die diesem Regelwerk des kirchlichen Arbeits-rechts als Allgemeine Gesch344ftsbedingung umfassend Geltung verschafft (BAG 18. Oktober 2018 - 6 AZR 550/17 - Rn. 22). Der Kl344ger ist im Sozial- und Erzie-hungsdienst besch344ftigt und unterf344llt damit dem Geltungsbereich der Anla-ge 33 AVR (247 1 Abs. 1 Anlage 33 AVR, 247 1 Abs. 1 Anhang D Anlage 33 AVR). 2. Die f374r die Eingruppierung des Kl344gers ma337geblichen Regelungen der AVR sehen keine Verg374tung nach Entgeltgruppe S 14 Anhang B Anlage 33 AVR vor. Hierf374r w344re Voraussetzung, dass er mit Inkrafttreten der Anlage 33 AVR im Zust344ndigkeitsbereich der Regionalkommission Nordrhein-Westfalen am 1. Januar 2011 aufgrund der 334berleitungsbestimmungen der Anh344nge D und E Anlage 33 AVR oder aufgrund seines auch als H366hergruppierungsver-langen auszulegenden Schreibens vom 21. M344rz 2012 in die Entgeltgruppe S 14 Anhang B Anlage 33 AVR eingruppiert gewesen w344re. Beides ist nicht der Fall. a) Der Kl344ger war am 1. Januar 2011 nicht in die Entgeltgruppe S 14 An-hang B Anlage 33 AVR 374berzuleiten. aa) Nach 247 2 Satz 1 Anhang D Anlage 33 AVR werden die Mitarbeiter so in das neue System 374bergeleitet, als ob sie seit dem Zeitpunkt, seit dem sie unun-14 15 16 17 18 - 9 - 6 AZR 90/18 ECLI:DE:BAG:2019:140319.U.6AZR90.18.0 - 10 - terbrochen im Geltungsbereich der AVR oder im sonstigen Bereich der katholi-schen Kirche t344tig waren, nach Anlage 33 AVR eingruppiert und eingestuft wor-den w344ren. Anhang E Anlage 33 AVR enth344lt eine Zuordnungstabelle, in wel-cher den bisher einschl344gigen Verg374tungsgruppen der Anlage 2d AVR die neu-en Entgeltgruppen der Anlage 33 AVR zugeordnet werden. Diese Zuordnungs-tabelle regelt die 334berleitung konstitutiv und ist nicht lediglich eine unverbindli-che Arbeitshilfe (BAG 18. Oktober 2018 - 6 AZR 550/17 - Rn. 24 mwN). Mit der von der Arbeitsrechtlichen Kommission beschlossenen Tabelle soll die 334berlei-tung in die neuen Entgeltgruppen rechtssicher und praktikabel vorgenommen werden k366nnen. Eine solch schematische 334berleitung ist m366glich und geboten, da eine Neubewertung der einzelnen T344tigkeiten im Rahmen der 334berleitung nicht erfolgen soll. Anhang E Anlage 33 AVR setzt die abstrakte Vorgabe des 247 2 Satz 1 Anhang D Anlage 33 AVR, wie sich bereits aus der Bezeichnung 204Zuordnungstabelle223 ergibt, bezogen auf die Eingruppierung mit zwingender Wirkung um. Die individuelle Verg374tung der 374bergeleiteten Besch344ftigten in der neuen Entgeltgruppe bestimmt sich dann nach der Besitzstandsregelung in 247 3 Anhang D Anlage 33 AVR sowie den Vorgaben des 247 2 Satz 2 und Satz 3 An-hang D Anlage 33 AVR zur Stufenzuordnung. Diese Wahrung des Besitzstands entspricht 247 2 Satz 1 Anhang D Anlage 33 AVR (BAG 18. Oktober 2018 - 6 AZR 550/17 - aaO). bb) Die Zuordnungstabelle in Anhang E Anlage 33 AVR sieht eine 334berlei-tung in die Entgeltgruppe S 14 Anhang B Anlage 33 AVR nicht vor. Diese findet im alten Verg374tungssystem vielmehr keine Entsprechung. Aus diesem Grund ist es irrelevant, ob der Kl344ger vor seiner 334berleitung in die Anlage 33 AVR am 1. Januar 2011 zutreffend eingruppiert war (zur M366glichkeit der Korrektur einer vor der 334berleitung fehlerhaften Eingruppierung BAG 18. Oktober 2018 - 6 AZR 550/17 - Rn. 27). b) Der Kl344ger war ebenso wenig aufgrund eines H366hergruppierungsver-langens in die Entgeltgruppe S 14 Anhang B Anlage 33 AVR einzugruppieren. Dabei braucht der Senat nicht zu entscheiden, ob ein solcher H366hergruppie-rungsantrag - wie ihn beispielsweise 247 2 Abs. 2 Anhang F Anlage 33 AVR, 247 3 19 20 - 10 - 6 AZR 90/18 ECLI:DE:BAG:2019:140319.U.6AZR90.18.0 - 11 - Abs. 1 Anhang F Anlage 31 AVR oder 247 3 Abs. 1 Anhang G Anlage 32 AVR vorsehen - f374r 374bergeleitete Mitarbeiter f374r die Zeit ihrer unver344nderten T344tigkeit im Anwendungsbereich der Anh344nge D und E Anlage 33 AVR ausgeschlossen ist oder ob ein solcher Antrag wegen der Automatik der Eingruppierungsord-nung dann noch gestellt werden k366nnte, wenn die Tabelle in Anhang E Anla-ge 33 AVR wie im Fall der Entgeltgruppe S 14 keine Zuordnung aus einer be-stehenden Entgeltgruppe in eine neue vorsieht. Dann k366nnte die Tabelle inso-weit unter Umst344nden keine konstitutive Wirkung entfalten. Die T344tigkeit eines typischen Vereinsbetreuers (247 1897 Abs. 2 BGB), der - wie der Kl344ger ausweis-lich seiner Stellenbeschreibung - mit allen Aufgabenkreisen im Rahmen einer rechtlichen Betreuung (Gesundheitssorge, Aufenthaltsbestimmungsrecht, sozi-alrechtliche Angelegenheiten, Verm366genssorge, Wohnungsangelegenheiten, sonstige Wirkungskreise entsprechend gerichtlicher Bestellung) betraut ist und in dessen Arbeitsalltag nur gelegentlich eine Unterbringung gem344337 247 1906 BGB anf344llt (zum T344tigkeitszuschnitt eines Vereinsbetreuers vgl. auch BAG 20. M344rz 1996 - 4 AZR 967/94 - zu II 3 c bb der Gr374nde, BAGE 82, 252), unterf344llt nach dem Willen der Arbeitsrechtlichen Kommission nicht der Entgeltgruppe S 14 Anhang B Anlage 33 AVR. Das ergibt die Auslegung der ma337gebenden Be- stimmungen der AVR. aa) Bereits der Wortlaut und die Systematik der Eingruppierungsregelung sprechen daf374r, dass die T344tigkeit eines typischen Vereinsbetreuers nach dem Willen der Arbeitsrechtlichen Kommission nicht der Entgeltgruppe S 14 An-hang B Anlage 33 AVR unterf344llt. Ersichtlich trifft dieser weder Entscheidungen noch leitet er Ma337nahmen ein, wie sie von der ersten Alternative dieser Norm verlangt werden. Er 374bt aber auch keine 204gleichwertigen223 T344tigkeiten im Sinne der zweiten Alternative der Bestimmung aus. Im Unterschied zur ersten Alterna-tive ist daf374r zwar keine Entscheidungsbefugnis erforderlich, so dass begleiten-de Ma337nahmen zu einer zwangsweisen Unterbringung im Sinne einer Gefah-renabwehr gen374gen. Erforderlich ist jedoch eine Initiierung der zwangsweisen Unterbringung von Menschen mit psychischen Erkrankungen oder die Beglei-tung einer solchen Unterbringung in nicht unerheblichem Ma337 (vgl. zur inhalts-gleichen Entgeltgruppe S 14 TV366D (VKA) BAG 13. November 2013 - 4 AZR 21 - 11 - 6 AZR 90/18 ECLI:DE:BAG:2019:140319.U.6AZR90.18.0 - 12 - 53/12 - Rn. 35 ff.). Mit dem Begriff der 204psychischen Krankheiten223 hat die Ar-beitsrechtliche Kommission offensichtlich an die f374r zwangsweise Unterbrin-gungen nach 366ffentlichen-rechtlichen Vorschriften ma337geblichen Vorausset-zungen ankn374pfen wollen. F374r den Unternehmenssitz des Beklagten ergeben sich diese Voraussetzungen aus dem Gesetz 374ber Hilfen und Schutzma337nah-men bei psychischen Krankheiten vom 17. Dezember 1999 des Landes Nord-rhein-Westfalen (PsychKG NRW). Dieses Gesetz regelt gem344337 247 1 Hilfen, Schutzma337nahmen und Unterbringungen von Personen, die psychisch erkrankt sind, dh. nach der Legaldefinition in 247 1 Abs. 2 an behandlungsbed374rftigen Psy-chosen oder anderen behandlungsbed374rftigen psychischen St366rungen und Ab-h344ngigkeitserkrankungen von vergleichbarer Schwere leiden. Mit dem Klam-merzusatz des T344tigkeitsmerkmals der Entgeltgruppe S 14 Anhang B Anlage 33 AVR 204z. B. Sozialpsychyiatrischer Dienst der 366rtlichen Stellen der St344dte, Ge-meinden und Landkreise223 hat die Arbeitsrechtliche Kommission diesen Willen verdeutlicht. Dabei handelt es sich nicht um ein Regelbeispiel, das im Anwen-dungsbereich der AVR nicht erf374llt werden k366nnte und deshalb sinnlos w344re, sondern um die Bezeichnung eines Fachdienstes, der verdeutlicht, welche An-forderungen an eine gleichwertige T344tigkeit zu stellen sind (vgl. BAG 13. November 2013 - 4 AZR 53/12 - Rn. 32). Nur die Begleitung von zwangsweisen Unterbringungen, die auf psychi-schen Erkrankungen beruhen, die von einer vergleichbaren Schwere wie die in 247 1 Abs. 2 PsychKG NRW genannten sind, soll also nach dem Willen der Ar-beitsrechtlichen Kommission gleichwertig mit der Garantenstellung der Sozial-arbeiter und dem Schutzauftrag des Jugendamtes sein, die die Eingruppierung in die Entgeltgruppe S 14 Alt. 1 Anhang B Anlage 33 AVR rechtfertigen. Die zivilrechtliche Unterbringung nach 247 1906 BGB, die typischen Vereinsbetreuern wie dem Kl344ger obliegt, bezieht sich jedoch nicht nur auf die in Entgeltgruppe S 14 Alt. 2 Anhang B Anlage 33 AVR genannten psychischen Erkrankungen, sondern auch auf Situationen, denen eine geistige oder seelische Behinderung zugrunde liegt. Bereits deshalb ist das Initiieren oder Begleiten derartiger Un-terbringungen nicht gleichwertig mit den von der Entgeltgruppe S 14 Alt. 1 An-hang B Anlage 33 AVR erfassten T344tigkeiten. Ohnehin bezweckt die T344tigkeit 22 - 1 2 - 6 AZR 90/18 ECLI:DE:BAG:2019:140319.U.6AZR90.18.0 - 13 - eines typischen Vereinsbetreuers, der das gesamte Spektrum der m366glichen Betreuungsaufgaben nach 247247 1896 ff. BGB abdeckt, die Hilfeleistung zur F374h-rung eines selbstbestimmten Lebens. Sie ist darauf gerichtet, zwangsweise Un-terbringungen gerade zu verhindern und nicht, diese regelm344337ig oder st344ndig einzuleiten. Auch deshalb nehmen die typischen Vereinsbetreuer nach dem erkennbaren Willen der Arbeitsrechtlichen Kommission keine solche Garanten-stellung ein, wie sie die zweite Alternative der Entgeltgruppe S 14 Anhang B Anlage 33 AVR voraussetzt. Ob dies bei einem Vereinsbetreuer, dem durch den Arbeitgeber ausschlie337lich Aufgaben nach 247 1906 BGB 374bertragen sind, ggf. anders zu beurteilen ist, braucht der Senat vorliegend nicht zu entscheiden. bb) Das Wortlautverst344ndnis wird durch den systematischen Zusammen-hang mit der in Anhang E Anlage 33 AVR enthaltenen Zuordnungstabelle be-st344tigt. Diese sieht f374r die Entgeltgruppe S 14 Anhang B Anlage 33 AVR keine Entsprechung im bisherigen Verg374tungsgruppensystem der Anlage 2d AVR vor. Damit hat die Arbeitsrechtliche Kommission ihre 334berzeugung zum Ausdruck gebracht, dass es in ihrem Zust344ndigkeitsbereich grunds344tzlich bisher keine Mitarbeiter gibt, die nach der 334berleitung in die Anlage 33 AVR nach der Ent-geltgruppe S 14 Anhang B Anlage 33 AVR verg374tet werden sollten. Insbeson-dere war die Arbeitsrechtliche Kommission offenkundig der Ansicht, dass der typische Vereinsbetreuer, der - wie der Kl344ger - mit allen Aufgabenkreisen im Rahmen rechtlicher Betreuungen betraut ist, die das ganze Spektrum der m366g-lichen Betreuungsaufgaben nach 247247 1896 ff. BGB abdecken, und nur gelegent-lich Unterbringungen nach 247 1906 BGB wahrnimmt, nicht die Anforderungen einer Verg374tung nach der Entgeltgruppe S 14 Anhang B Anlage 33 AVR erf374llt. Gegen dieses Auslegungsergebnis kann entgegen der Annahme des Kl344gers nicht angef374hrt werden, dass in der Zuordnungstabelle in Anhang E Anlage 33 AVR f374r die Verg374tungsgruppen 2 mit Aufstieg nach 1b, 1b, 1b mit Aufstieg nach 1a und 1a der Anlage 2d AVR, die insbesondere Mitarbeiter in Leitungsfunktionen betreffen, ausdr374cklich geregelt ist, dass keine 334berleitung in die Anlage 33 AVR erfolgt. Diese Mitarbeiter fallen nicht in den Geltungsbe-reich der Anlage 33 AVR, sondern verbleiben weiterhin in der Anlage 2d AVR 23 24 - 13 - 6 AZR 90/18 ECLI:DE:BAG:2019:140319.U.6AZR90.18.0 - 14 - (Geltungsbereich Anlage 2d AVR). Demgegen374ber werden die typischen Ver-einsbetreuer vom Geltungsbereich der Anlage 33 AVR erfasst und nach dem Willen der Arbeitsrechtlichen Kommission gem344337 der Zuordnungstabelle in An-hang E Anlage 33 AVR in diese Anlage 374bergeleitet. Das geschieht allerdings nicht in die vom Kl344ger angenommene Entgeltgruppe S 14 Anhang B Anlage 33 AVR, sondern in die Entgeltgruppe S 12. cc) Unterst374tzt wird das dargestellte Verst344ndnis der AVR durch den Um-stand, dass diese durchaus Antragsrechte kennen. Solche finden sich bei-spielsweise in 247 2 Abs. 2 Anhang F Anlage 33 AVR, 247 3 Abs. 1 Anhang F Anla-ge 31 AVR oder 247 3 Abs. 1 Anhang G Anlage 32 AVR. Das Fehlen eines sol-chen Antragsrechts in den Anh344ngen D und E Anlage 33 AVR l344sst auf den Willen der Arbeitsrechtlichen Kommission schlie337en, die zum Zeitpunkt der 334berleitung in ihrem Zust344ndigkeitsbereich vorhandene T344tigkeit des typischen Vereinsbetreuers nicht nach Entgeltgruppe S 14 Anhang B Anlage 33 AVR be-werten zu wollen. Mit dem Kl344ger kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass die M366glichkeit einer H366hergruppierung nur auf Antrag, die es dem Mitar-beiter 374berl344sst, jeweils im Einzelfall vor Antragstellung zu pr374fen, ob dies fi-nanziell g374nstig oder nachteilig ist, im Anwendungsbereich des Anhangs D An-lage 33 AVR aufgrund der Besitzstandsregelung in 247 3 Anhang D Anlage 33 AVR nicht erforderlich war. Beiden liegt eine unterschiedliche Zielrichtung zu-grunde. W344hrend die Besitzstandsregelung dem Mitarbeiter ein vorheriges Mehr an Entgelt auch nach der 334berleitung bewahren soll, f374hrt eine H366her-gruppierung auf Antrag in die Entgeltgruppe S 14 Anhang B Anlage 33 AVR typischerweise zu einer nachfolgenden Entgeltmehrung. dd) Die Annahme, dass die Entgeltgruppe S 14 Anhang B Anlage 33 AVR nicht die typischen Vereinsbetreuer erfasst, f374hrt entgegen der Ansicht des Kl344-gers nicht dazu, dass diese Entgeltgruppe sinnentleert w344re, weil es im Bereich der Caritas keine T344tigkeiten nach dem PsychKG NRW gibt. Die Regelung ist vielmehr als 204Vorratsregelung223 f374r den Fall anzusehen, dass sich zuk374nftig T344-tigkeiten oder T344tigkeitszuschnitte ergeben, die die Voraussetzungen der Ent-geltgruppe S 14 Anhang B Anlage 33 AVR erf374llen. In Verbindung mit der Zu-25 26 - 14 - 6 AZR 90/18 ECLI:DE:BAG:2019:140319.U.6AZR90.18.0 ordnungstabelle in Anhang E Anlage 33 AVR wird deutlich, dass nach der Vor-stellung der Arbeitsrechtlichen Kommission am 334berleitungsstichtag keine Mit-arbeiter vorhanden waren, deren T344tigkeiten mit der Entgeltgruppe S 14 An-hang B Anlage 33 AVR verg374tet werden sollen. Das gilt auch f374r die typischen Vereinsbetreuer wie den Kl344ger. ee) An diesem Auslegungsergebnis bestehen keine Zweifel im Sinne des 247 305c Abs. 2 BGB. Es kann daher unentschieden bleiben, ob diese Unklarhei-tenregel bei der nach tariflichen Ma337st344ben vorzunehmenden Auslegung kirch-licher Arbeitsrechtsregelungen 374berhaupt zur Anwendung kommen kann (vgl. BAG 18. Oktober 2018 - 6 AZR 550/17 - Rn. 39). ff) Durch diese Bestimmung des Anwendungsbereichs der Entgeltgruppe S 14 Anhang B Anlage 33 AVR hat die Arbeitsrechtliche Kommission die Gren-zen ihrer Regelungsmacht nicht 374berschritten. Ihr kommt - wie jedem Normge-ber - eine Einsch344tzungspr344rogative zu. Es ist nicht Sache der Gerichte zu pr374-fen, ob jeweils die gerechteste oder zweckm344337igste Regelung gefunden wurde (BAG 19. April 2012 - 6 AZR 677/10 - Rn. 31 mwN). III. Die Kostenentscheidung folgt aus 247 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO. Spelge Krumbiegel Heinkel K366hler M. Werner 27 28 29
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