Bundesarbeitsgericht Urteil vom 16. April 2015 Sechster Senat - 6 AZR 352/14 - ECLI:DE:BAG:2015:160415.U.6AZR352.14.0 I. Arbeitsgericht Leipzig Urteil vom 31. Juli 2013 - 4 Ca 1139/13 - II. Sächsisches Landesarbeitsgericht Urteil vom 24. April 2014 - 6 Sa 583/13 - Für die Amtliche Sammlung: Nein Entscheidungsstichwort: Eingruppierung einer Diplom - Sportlehrerin nach den Sächsischen Lehrer - Richtlinien Bestimmungen: BGB § 305 Abs. 1 Sätze 1 und 2, § 307 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 3; Richtl i- nien des Freistaates Sachsen zur Eingruppierung der im Arbeitnehmer - verhältnis beschäftigten Lehrkräfte an öffentlichen Schulen (Säch s- LehrerRL) in der ab 1. August 2012 geltenden Fassung Vorbemerkungen Nr. 3, 4 und 9, Abschnitt A III Entgeltgruppe 13 2. An strich; ZPO § 551 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a, § 559 Abs. 1 Satz 1 ECLI:DE:BAG:2015:160415.U.6AZR352.14.0 - 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 6 AZR 352/14 6 Sa 583/13 Sächsisches Landesarbeitsgericht Im Namen des Volkes! Verkündet am 16. April 2015 URTEIL Gaßmann , Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In Sachen Klägerin, Berufungsklägerin und Revisionsklägerin, pp. Beklagter, Berufungsbeklagter und Revisionsbeklagter, hat der Sechste Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 16. April 2015 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesa r- beitsgericht Dr. Fischermeier, die Richter am Bundesarbeitsgericht Krumbiegel und Dr. Biebl sowie die ehrenamtlichen Richter Klapproth und Zabel für Recht erkannt: - 2 - 6 AZR 352/14 ECLI:DE:BAG:2015:160415.U.6AZR352.14.0 - 3 - 1. Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Sächs i- sche n Landesarbeitsgerichts vom 24. April 2014 - 6 Sa 583/13 - wird zurückgewiesen. 2. Die Klägerin hat die Kosten der Revision zu tragen. Von Rechts wegen! Tatbestand Die Parteien streiten über die zutreffende Eingruppierung der Klägerin. Diese studierte von 1989 bis 1995 Sportwissenschaft an der Universität L - Seit dem 1. Oktober 1999 ist sie bei dem B eklagten als Lehrerin an einem Gymnasium beschäfti gt . Ausweislich § 2 des Arbeitsvertrags vom 20. September 1999 bestimmt sich das Arbeitsverhältnis nach dem Tarifvertrag zur Anpassu ng des Tarifrechts - Manteltarifli che Vorschriften - (BAT - O) vom 10. Dezember 1990 und den di e- sen ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträgen in der für den Bereich der Tarifgemeinschaft deutscher Länder (TdL) jeweils geltenden Fa s- sung. Außerdem finden die für den Arbeitgeber jeweils geltenden sonstigen einschlägigen Tarifverträge Anwendung. Bezüglich der Eingrupp ierung regelt § 3 des Arbeitsvertrags , dass diese sich nach den Richtlinien des B eklagten zur Neuregelung der Eingruppierung der angestellten Leh rer vom 22. Juni 1995 ( Sächsische Lehrer - Richtlinien - SächsLehrerRL) in der jeweils gültigen Fa s- sung richtet. Die se bestimmen in der ab 1. August 2012 geltenden Fassung als Richtlinien des Freistaates Sachsen zur Eingruppierung der im Arbeitne h- merverhältnis beschäftigten Lehrkräfte an öffentlichen Schulen auszugsweise F olgendes: Vorbemerkungen 3. Sofern die Richtlinien die Eingruppierung von Leh r- 1 2 3 - 3 - 6 AZR 352/14 ECLI:DE:BAG:2015:160415.U.6AZR352.14.0 - 4 - kräften regeln, deren Abschlüsse nach den Ausbi l- dungsbestimmungen der ehemaligen DDR erworben wurden, bezieht sich die Eingruppierung auf diejen i- gen Lehrkräfte, die den Abschluss vor dem 3. Oktober 1990 erw orben haben. Wurden diese A b- schlüsse, deren Erwerb bis zum 3. Oktober 1990 nach den Ausbildungsbestimmungen der ehemaligen DDR möglich war, nach dem 3. Oktober 1990 erwo r- ben, werden diese Abschlüsse von den Richtlinien nicht erfasst. 4. Über die Gleichw ertigkeit der von den Richtli nien nicht erfassten Abschlüsse entscheidet im Einzelfall das Staatsministerium für Kultus. ... 9. Für Lehrkräfte mit einer Ausbildung nach bunde s- deutschem Recht (Zweite Staatsprüfung) bil den - so weit ausgebracht - die Ämter für Lehrkräfte nach dem Sächsischen Besoldungsgesetz (SächsBesG) ... in der jeweils geltenden Fassung die Grundlage für die Eingruppierung. Die Zuordnung zu den En t- geltgruppen des TV - L erfolgt gemäß den Regelu n- gen des TVÜ - Länder. A. Lehrkräfte im Unterricht an allgemeinbildenden Schulen III. Lehrkräfte im Unterricht an Gymnasien Entgeltgruppe 11 Lehrer - - - mit abgeschlossener pädagogischer Hochschulau s- bildung als Lehrer/Fachlehrer/Diplomlehrer für die Oberstufe der allg emeinbildenden Schulen/für die E rweiterte Oberschule/mit postgradualer Qualifizi e- rung für die Abiturstufe mit einer Lehrbefähigung für ein Fach (Klassen 5 bis 12) 1 ... 1 Gleichgestellt sind nach ehemaligem DDR - Recht ausg e- bildete Hochschulabsolventen mit Fachdiplom (zum Be i- spiel Diplomgermanist, Diplommathematiker) und päd a- gogischem Zusatzstudium/Prüfung. - 4 - 6 AZR 352/14 ECLI:DE:BAG:2015:160415.U.6AZR352.14.0 - 5 - Entgeltgruppe 13 Lehrer - ... - mit abgeschlossener pädagogischer Hochschulau s- bildung als Diplomlehrer für die allgemeinbildende polytechnische Oberschule bzw. als Le h- rer/Fachlehrer/Diplomlehrer für die Oberstufe der allg emeinbildenden Schulen/für die E rweite rte Obe r- schule/mit postgradualer Qualifizierung für die Ab i- turstufe jeweils mit einer Lehrbefähigung für zwei Fächer (Klassen 5 bis 12) 2, 4 4 Nach dreijähriger Lehrtätigkeit und Bewährung an einem Gymnasium, davon auch in der gymnasialen Oberstufe seit 1. August 1991, frühestens ab 1. § 6 des Arbeitsvertrags vom 20. September 1999 sieht vor, dass die Klägerin sich um eine Zulassung zu einer berufsbegleitende n Weiterbildung in einem weiteren Fach gemäß der Verordnung des Sächsischen Staatsminister i- ums für Kultus über den Erwerb einer Lehrbefähigung in einem weiteren Fach (LbVO) vom 18. 03. 1993 ( SächsGVBl. S. 283) , in der jeweils gültigen Fassung, Die Klägerin begann im Jahre 2005 eine berufsbegleitende Weiterbi l- dung im Fach Ethik/Philosophie. Am 30. Dezember 2009 wurde ihr die unbefri s- tete Lehrerlaubnis und nach einer schulpraktischen A usbildung am 8. Juli 2011 die Lehrbefähigung für das Höhere Lehramt an einem Gymnasium in diesem Fach erteilt. Seit dem 1. November 2006 richtet sich das Arbeitsverhältnis nach dem Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV - L) vom 12. Oktober 2006. Die Klägerin wird nach der Entgeltgruppe 11 TV - L vergütet. Mit Schreiben vom 17. Dezember 2012 begehrte s ie die Vergütung nach der Entgeltgruppe 13 TV - L. Dies lehnte der Beklagte mit Schreiben vom 8. Februar 2013 ab . Die Ve r- gütung nach der Entgeltgr uppe 13 TV - L setze eine Lehrbefähigung für zwei F ä- cher voraus. D ie Klägerin besitze keine Lehrbefähigung für das Unterrichtsfach Sport. 4 5 - 5 - 6 AZR 352/14 ECLI:DE:BAG:2015:160415.U.6AZR352.14.0 - 6 - Die Klägerin hat zur Begründung ihrer auf Vergütung nach der Entgel t- gruppe 13 TV - L gerichteten Klage die Auffassung ver treten , ihr Anspruch erg e- be sich aus den Lehrer - Richtlinien des B eklagten . Nach der Vorbemerkung Nr. 9 SächsLehrerRL seien Lehrkräfte in diejenige Entgeltgrup pe einzugruppi e- ren, die einem beamteten Lehrer entspreche . Diese Vorbemerkung sei nicht auf Lehrkr äfte begrenzt, die eine Ausbildung nach bundesdeut schem Recht mit e i- ner Z weiten Staatsprüfung als Abschluss absolviert hätten . Auch das Studium - s- bildung nach bundesdeutschem Recht. Die anderenfalls bestehende planwidr i- ge Regelungslücke sei im Wege der Analogie zu schließen. Unklarheiten in den Richtlinien könnten nicht zu ihren Lasten gehen. Stünde sie in einem Beamte n- verhältnis, wäre sie nach der Besoldungsgruppe A 13 zu vergüten, d ie der En t- geltgruppe 13 TV - L entspreche. Die Lehrbefähigung für zwei oder mehrere F ä- cher sei dabei keine Voraussetzung für die Besoldung nach der Besoldung s- gruppe A 13. Dessen ungeachtet verfüge sie über Lehrbefähigung en für zwei Fächer . Durch ihren Absc hluss als Diplom - Sportlehrerin habe sie die Lehrbefähigung für das Fach Sport erlangt. I n ihrem Studium habe sie durch den Besuch entspr e- chender Lehrveranstaltungen die notwendigen Kenntnisse in der Methodik und Didaktik des Schulsports erworben. Die Diplo mprüfung habe d as Fach Spor t- pädagogik umfasst . Auf dieser Grundlage unterrichte sie Sport seit Beginn ihrer Tätigkeit für den Beklagten, auch in der Oberstufe und als Mentor in in der Ref e- rendarausbildung . Dies wäre ohne eine entsprechende Lehrbefähigung ni cht möglich. Der Beklagte habe ihre Lehrbefähigung für das Fach Sport anerkannt, indem er e- fähigung für ein F ach voraus. Anderenfalls verhalte sich der Beklagte treuwi d- rig. Sollte n die Richtlinien des Beklagten nicht gelten , könn e sie die Verg ü- tung nach der Entgeltgruppe 13 TV - L gemäß den Vorgaben der Richtlinien der Tarifgemeinschaft deutscher Länder ( TdL ) übe r die Eingruppierung der im A r- beitnehmerverhältnis beschäftigten Lehrkräfte (Ost) (Lehrer - Richtlinien - O der 6 7 8 - 6 - 6 AZR 352/14 ECLI:DE:BAG:2015:160415.U.6AZR352.14.0 - 7 - TdL) beanspruchen . Diese seien nach § 2 des Arbeitsvertrags iVm. § 2 Nr. 3 des Änderungstarifvertrags Nr. 1 zum BAT - O vom 8. Mai 1991 auf ihr Arbeit s- verhältnis anwendbar. Nach Abschnitt A Ziff. 1 Lehrer - Richtlinien - O der TdL seien Lehrkräfte ebenso wie nach der Vorbemerkung Nr. 9 SächsLehrerRL in diejenige Besoldungsgruppe eingruppiert, die sie innehätten, wenn sie in einem Beamtenverhältnis stünden. Die Klägerin hat im Berufungsverfahren zuletzt beantragt 1. festzustellen, dass die Klägerin ab dem 1. Juni 2012 Anspruch auf eine monatliche Vergütung nach der Entgeltgruppe 13 TV - L hat; 2. den Beklagten zu verpflichten, der Klägerin die sich hieraus ergebenden monatlichen Bruttodifferenzb e- träge, beginnend ab 1. Juni 2012 ab dem ersten Tag des Folgemonats mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen. Der Beklagte hat zur Begründung seines Klageabweisungsantrags vo r- getrage n, dass ein Anspruch auf eine Vergütung entsprechend beamteten Lehrkräfte n nicht bestehe. Hierzu sei nach der Vorbemerkung Nr. 9 Säch s- LehrerRL eine Z weite Staatsprüfung erforderlich, welche die Klägerin nicht au f- weise. Sie sei vielmehr gemäß Abschnitt A II I Entgeltgruppe 11 3. Anstrich SächsLehrerRL nach der Entgeltgruppe 11 TV - L zu vergüten. Dies gelte una b- hängig von der Qualifikation, da es sich hierbei um die niedrigste Entgeltgruppe für Lehrkräfte an Gymnasien handle. Für die Eingruppierung in die Entge ltgru p- pe 13 TV - L gemäß Abschnitt A I II Entgeltgruppe 13 2 . Anstrich SächsLehrerRL fehle es an einer zweiten Lehrbefähigung. Das von der Klägerin absolvierte Studium der Sportwissenschaft führe mangels einer didaktischen Prüfung nicht zu einer Lehrbefähigun g für Schulsport. Der Abschluss der Klägerin werde von den Sächsischen Lehrer - Richtlinien nach deren Vorbemerkung Nr. 3 Satz 2 aber ohnehin nicht erfasst. Die geltend gemachte Eingruppierung ergebe sich auch nicht aus einer hilfsweisen Anwendung der Lehrer - Richtlinien - O der TdL. Nach diesen sei die Klägerin als Diplom - Sportlehrerin ebenfalls nach der En t- geltgruppe 11 TV - L zu vergüten. 9 10 - 7 - 6 AZR 352/14 ECLI:DE:BAG:2015:160415.U.6AZR352.14.0 - 8 - Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung hiergegen mit Urteil vom 24. April 2014 zurückgewiesen und die Revision zugelassen. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass die Klägerin zwar einen Anspruch auf Vergütung nach der Entgeltgruppe 13 TV - L gemäß Abschnitt A III Entgeltgruppe 13 2. Anstrich SächsLehrerRL haben könnte. Der Anspruc h könne nach Fußnote 4 dieser Vorschrift aber erst nach Ablauf der dreijährigen Bewährungszeit bestehen. D ie Klägerin habe die Lehrbefähigung für das Fach Ethik/Philosophie am 8. Juli 2011 erhalten, folglich laufe die B e- währungsfrist mit dem 8. Juli 2014 a b. Z um Zeitpu nkt der Entscheidung seien die Anspruchsv oraussetzungen daher nicht erfüllt . Die Klägerin hat sich mit i h- rer Revision der Auffassung des Landesarbeitsgerichts insoweit angeschlossen und die begehrte Feststellung und Verzinsung nunmehr erst ab dem 9. Juli 2014 verlangt . Im Übrigen verfolgt sie im Revisionsverfahren ihre Klageziele unverändert weiter. Entscheidungsgründe Die zulässige Revision ist unbegründet. Das Landesarbeitsgeric ht hat die Berufung der Klägerin gegen das klageabweisende Urteil des Arbeitsg e- richts im Ergebnis zu Recht zurückgewiesen . Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Vergütung nach der Entgeltgruppe 13 TV - L. I. Die Revision ist zulässig. Dem steht hier nicht en tgegen, dass die Rev i- sionsbegründung keine Rechtsverletzung aufzeigt . 1. Zum notwendigen Inhalt der Revisionsbegründung gehört grundsätzlich die Angabe derjenigen Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung erg e- ben soll (§ 72 Abs. 5 ArbGG, § 551 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a ZPO) . Die Revisionsbegründung muss den angenommenen Rechtsfehler des Landesa r- beitsgerichts dabei in einer Weise aufzeigen, dass Gegenstand und Richtung des Revisionsangriffs erkennbar sind. Sie hat si ch mit den tragenden Gründen 11 12 13 14 - 8 - 6 AZR 352/14 ECLI:DE:BAG:2015:160415.U.6AZR352.14.0 - 9 - des angefochtenen Urteils auseinander zu setzen (vgl. BAG 14. Januar 2015 - 7 AZR 2/14 - Rn. 15; 29. Janu ar 2014 - 6 AZR 943/11 - Rn. 16 ) . 2. Sinn und Zweck einer Revisionsbegründung besteh en darin, dem Rev i- sionsge richt und dem Prozess gegner zu verdeutlichen , weshalb im Streitfall ein anderes Urteil zu ergehen hat. Z ur ordnungsgemäßen Revisionsbegründung reicht es deshalb aus, wenn der Revisionskläger die Revision ausschließlich auf neue Tatsachen stützt, sofern diese nach de r letzten mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht entstanden sind und auch unter Zugrundelegung der Rechtsauffassung in der angefochtenen Entscheidung zu einer anderen Beu r- teilung der Klageforderung führen können. Kann das Revisionsgericht aufgrund der neuen Tatsachen zu einem anderen Ergebnis als das Berufungsgericht kommen, ohne die Richtigkeit des Berufungsurteils überprüfen zu müssen, braucht vom Revisionskläger eine Auseinandersetzung mit dem Berufungsurteil nicht verlangt zu werden, da es dara uf nicht ankommt. Konsequenterweise muss der Revisionskläger, falls die neuen Tatsachen zu seinem Obsiegen in dem Rechtsstreit führen, sogar die Auffassung vertreten können, das Ber u- fungsgericht habe den Rechtsstreit nach dem von ihm zu beurteilenden Sac h- v erhalt zutreffend entschieden (BAG 24. Juli 1990 - 1 ABR 46/89 - zu B I der Gründe ; 16. Mai 1990 - 4 AZR 145/90 - zu I der Gründe, BAGE 65, 147 ; BGH 21. November 2001 - XII ZR 162/99 - zu I 2 a der Gründe; vgl. auch GK - ArbGG / Mikosch Stand Juli 2011 § 74 Rn . 56 ) . 3. Voraussetzung für die Einbringung neuer Tatsachen durch die Revis i- onsbegründung ist jedoch, dass diese unstreitig sind und ihre Berücksichtigung schützenswerte Belange der Gegenseite nicht verletzt ( vgl. BAG 16. Mai 1990 - 4 AZR 145/90 - zu I der Gründe, BAGE 65, 147 ; Zöller/Heßler ZPO 30. Aufl. § 559 Rn. 7 ) . Dies entspricht einer einschränkenden Auslegung des § 559 Abs. 1 Satz 1 ZPO, wonach neue Tatsachen grundsätzlich unberücksichtigt bleiben, weil lediglich dasjenige Parteivorbringen der Beu rteilung des Revis i- onsgerichts unterliegt, das aus dem Berufungsurteil oder dem Sitzungsprotokoll ersichtlich ist. Der dahinter stehende Gedanke der Konzentration der Revision s- instanz auf die rechtliche Bewertung eines festgestellten Sachverhalts verliert 15 16 - 9 - 6 AZR 352/14 ECLI:DE:BAG:2015:160415.U.6AZR352.14.0 - 10 - a ber an Gewicht, wenn die Berücksichtigung von neuen tatsächlichen Umstä n- den keine nennenswerte Mehrarbeit verursacht und die Belange d es Prozes s- gegners gewahrt bleiben. Dann ist es aus prozess ökonomischen Gründen nicht zu verantworten, die vom Tatsachen aus schluss betroffene Partei auf einen we i- teren, gegebenenfalls durch mehrere Instanzen zu führen den Prozess zu ve r- weisen. In einem solchen Fall ist vielmehr durch die Zulassung neuen Vorbri n- gens im Revisionsverfahren eine rasche und endgültige Streitbereinig ung he r- beizuführen ( BGH 21. November 2001 - XII ZR 162/99 - zu I 2 b der Gründe ) . Dies entspricht grundsätzlich auch dem Interesse des Prozessgegners. 4 . Hiervon ausgehend ist die Revision zulässig. D ie Revision sbegründung greift das Urteil des Landesarbeitsgerichts zwar bezogen auf die im Revision s- verfahren noch streitgegenständliche Vergütung ab dem 9. Juli 2014 nicht an, sondern macht sich insoweit die Ausführungen des Landesarbeitsgerichts zu e igen , d ie Vergütung nach der Entge ltgruppe 13 TV - L könne nach Ablauf der Bewährungszeit ab dem 9. Juli 2014 beansprucht werden. Mit dem Fristablauf stützt sich die Revision aber auf eine unstreitige Tatsache, die erst nach der am 20. Februar 2014 durchgeführten letzten mündlichen Verhandlu ng vor dem B e- rufungsgericht entstanden ist . Da der Fristablauf die neue Tatsache darstellt, ist es entgegen der Ansicht des Beklagten ohne Belang, dass der Erwerb der Lehrbefähigung im Fach Ethik/Philosophie am 8. Juli 2011 als Fristb eginn b e- reits zum Z eit punkt der letzten mündlichen Verhandlung bekannt war. Die B e- rücksichtigung des Fristablaufs verletzt auch keine schützenswerten Belange des Beklagten. Seine Bedenken hinsichtlich einer von den Vorinstanzen abwe i- chenden und ihn damit belastenden Kostenentscheidung greifen nicht. Bei der Kostenentscheidung bezüglich der Verfahren erster und zweiter Instanz wäre eine mangels Erfül lung der Bewährungsfrist für die Zeit bis zum 9. Juli 2014 zu verzeichnende Unbegründet heit der Klage zu Gunsten des Beklagten zu b e- rücksichtigen, falls der geltend gemachte Anspruch ab diesem Zeitpunkt b e- stünde , di e Revision deshalb Erfolg hätte und die Kostenentscheidung deshalb auch bezüglich der Vorinstanzen durch den Senat zu treffen wä re. 17 - 10 - 6 AZR 352/14 ECLI:DE:BAG:2015:160415.U.6AZR352.14.0 - 11 - II. Die Klage ist zulässig. 1. In der Beschränkung des Klageantrags liegt keine in der Revision s- instanz nach § 559 Abs. 1 ZPO unzulässige Klageänderung. a) Nach § 559 Abs. 1 ZPO ist in der Revisionsinstanz eine Klageänderung grundsätzlich ausgesch lossen. Der Schluss der mündlichen Verhandlung in zweiter Instanz bildet nicht nur bezüglich des tatsächlichen Vorbringens, so n- dern auch bezüglich der Anträge der Parteien die Entscheidungsgrundlage für das Revisionsgericht. Hiervon hat das Bundesarbeitsge richt insbesondere aus prozessökonomischen Gründen Ausnahmen in den Fällen des § 264 Nr. 2 ZPO zugelassen sowie dann, wenn sich der geänderte Sachantrag auf einen in der Berufungsinstanz festgestellten oder von den Parteien übereinstimmend vorg e- tragenen Sa chverhalt stützen kann, sich das rechtliche Prüfprogramm nicht w e- sentlich ändert und die Verfahrensrechte der anderen Partei durch eine Sac h- entscheidung nicht verkürzt werden (BAG 22. Oktober 2014 - 5 AZR 731/12 - Rn. 36) . b) Im Berufungsverfahren verlang te die Klägerin die Vergütung nach der Entgeltgruppe 13 TV - L zeitlich unbegrenzt ab dem 1. Juni 2012. Im Revision s- verfahren begehrt sie diese nur noch ab dem 9. Juli 2014. Die Zeit ab dem 9. Juli 2014 war jedoch schon Gegenstand der ursprünglichen Klage, s o dass es sich bei dem geänderten Klageantrag um eine Beschränkung der Klagefo r- derung im Sinne des § 264 Nr. 2 ZPO handelt. 2. Der Feststellungsantrag ist dahin gehend zu verstehen, dass die Ve r- pflichtung des Beklagten zur Vergütung nach der Entgeltgrupp e 13 TV - L fes t- gestellt werden soll. Es handelt sich damit um eine sog. Eingruppierungsfes t- stellungsklage, die allgemein üblich ist und gegen deren Zulässigkeit keine B e- denken bestehen ( st. Rspr. , vgl. BAG 24. Septe mber 2014 - 4 AZR 560/12 - Rn. 13 ; 9. April 2008 - 4 AZR 117/07 - Rn. 13 mwN) . Das notwendige Festste l- lungsinteresse nach § 256 Abs. 1 ZPO liegt vor. Durch die Entscheidung über den Feststellungsantrag wird der Streit insgesamt beseitigt und das Rechtsve r- hältnis der Parteien abschließend geklärt (vgl. BAG 27. August 2014 - 4 AZR 18 19 20 21 22 - 11 - 6 AZR 352/14 ECLI:DE:BAG:2015:160415.U.6AZR352.14.0 - 12 - 518/12 - Rn. 15) . Dies gilt auch soweit Ansprüche die Vergangenheit betreffen. Der verlangte Gegenwartsbezug wird dadurch hergestellt, dass die Klägerin gegenwärtige rechtliche Vor teile in Form eines höheren Entgelts aus einem in der Vergangenheit liegenden Zeitraum erstrebt ( BAG 13. November 2014 - 6 AZR 1102/12 - Rn. 23 ; 27. März 2014 - 6 AZR 571/12 - Rn. 10 f. ) . III. Die Klage ist unbegründet. Die Klägerin kann mangels Anspruch s- grun d lage keine Vergütung nach der Entgeltgrup pe 13 TV - L verlangen . Dabei kann dahin gestellt bleiben, ob sie über eine abgeschlossene pädagogische Hochschulausbildung und eine Lehrbefähigung für zwei Fächer verfügt. Auch ihre Bewährung bedarf keiner Beurteilung. 1. Ein Anspruch auf die begehrte Vergütung ergibt sich nicht aus der Vo r- bemerkung Nr. 9 SächsLehrerRL iVm. besoldungsrechtlichen Vorschriften als Grundlage für die Eingruppierung . Die Vorbemerkung Nr. 9 SächsLehrerRL setzt eine Ausbildung nach bun desdeutschem Recht voraus und nennt in dem folgenden Klammerzusatz diesbezüglich die Zweite Staatsprüfung . Eine solche hat die Klägerin unstreitig nicht abgelegt. Entgegen ihrer Auffassung ist ihr ak a- demischer Ab schluss von der Vorbemerkung Nr. 9 SächsLehrerRL nicht e r- fasst . a) Bei den nach Auffassung beider Parteien durch die Verweisungsklausel in § 3 des Arbeitsvertrags zum Vertragsinhalt gewordenen Sächsischen Lehrer - Richtlinien handelt es sich nach § 305 Abs. 1 Sä tz e 1 und 2 BGB um Allgeme i- ne Geschäftsbedingungen . Sie wurden von dem Beklagten für eine Vielzahl von Verträgen mit Lehrkräften gleichlautend verwendet und der Kläger in bei A b- schluss des Formulara r beitsver trag s gestellt. Folglich können sie als typische Vertragsbedingungen in der Revisionsinstanz selbständig ausgelegt werden ( vgl. BAG 26. Janu ar 2011 - 4 AZR 274/09 - Rn. 17 ) . Die Auslegung ist nicht nach den Regeln des Verwaltungsrechts vorzunehmen (offen gelassen von BAG 18. März 2009 - 4 AZR 79/08 - Rn. 20, BAGE 130, 81; 24. September 2008 - 4 AZR 685/07 - Rn. 17, BAGE 128, 53; vgl. auch Schaub/Treber ArbR - HdB 15. Aufl. § 183 Rn. 83 ; Schlewing in Groeger Arbeitsrecht im öffentlichen Dienst 2. Aufl. Teil 7 Rn. 253 ) . Allgemeine Geschäftsbedingungen sind nach ihrem o b- 23 24 25 - 12 - 6 AZR 352/14 ECLI:DE:BAG:2015:160415.U.6AZR352.14.0 - 13 - jektiven Inhalt und typischen Sinn einheitl ich so auszulegen, wie sie von ve r- ständigen und redlichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der normalerweise beteiligten Verkehrskreise verstanden werden, wobei die Ve r- ständnismöglichkeiten des durchschnittlichen Vertragspartners des Verwende rs zugrun de zu legen sind (BAG 3. September 2014 - 5 AZR 109/13 - Rn. 14 ) . Zweifel bei der Auslegung gehen zu Lasten des Verwenders (§ 305c Abs. 2 BGB) . b) Demnach bezieht sich die Vorbemerkung Nr. 9 SächsLehrerRL unzwe i- felhaft nur auf Lehrkräfte mit Z weiter Staatsprüfung. Dies kommt dadurch zum Ausdruck, dass der Klammerzusatz nur diese Staatsprüfung anführt und nicht Staatsprüfung nur als Beispiel angeführt wird . Der Wortlaut ist eindeutig. Die von der Klägerin angenommene Lückenhaftigkeit ist auch mit Blick auf das E r- sichtlich . Damit wird lediglich die Abgrenzung zu den in der Vorbemerkung Nr. 3 Säch s- LehrerRL geregelt Dies zeigt ein Vergleich mit der Vorgänge r- fassung. Nach der Vorbemerkung Nr. 9 der bis zum 31. Juli 2012 geltenden Fassung der Sächsischen Lehrer - Richtlinien waren die in der BBesO A vorha n- neuem . D ies bezog sich nur auf Staatsexamen und nicht auf andere Prüfungen, auch wenn diese zu Lehrbef ä- higungen führ t en (vgl. z u den Richtlinien in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. März 1996 BAG 22. März 2001 - 8 AZR 330/00 - zu 6 der Gründe) . Letztlich tragen die Regelungen dem Umstand Rechnung, dass inf olge der Wiedervereinigung die unterschiedlichen Ausbildungen berücksichtigt werden mussten. Der Beklagte hat hinsicht lich der Eingruppierung nach diesen Ausbi l- dungen differenziert und nu r bezüglich der Lehrkräfte mit Z weiter Staatsprüfung die besoldungsrechtlichen Vorschriften zur Grundlage der Eingruppierung g e- mach t. 26 - 13 - 6 AZR 352/14 ECLI:DE:BAG:2015:160415.U.6AZR352.14.0 - 14 - 2. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Vergütung nach Entgeltgruppe 13 TV - L gemäß Abschnitt A III Entgeltgruppe 13 2. Anstrich SächsLehrerRL. Dem steht nach ihrem eindeutigen Wortlaut die Vorbemerkung Nr. 3 Satz 2 Säch s- LehrerRL entge gen. D e r Abschl uss der Klägerin wird demnach von den Richtl i- nie n nicht erfasst. Ihr Abschluss als Diplom - Sportl ehrerin war ein nach den Ausbildungsbestimmungen der ehemaligen DDR möglicher Abschluss (vgl. BAG 27. Januar 1999 - 10 AZR 37/98 - zu II 2 c aa der Gründe) . Der Klägerin wurde am 12. April 1995 und damit nach dem 3. Oktober 1990 der akadem i- sche Grad Diplom - Sportlehrerin verliehen. 3. Eine nach der Vorbemerkung Nr. 4 SächsLehrerRL zu treffende En t- scheidung des zuständigen Staatsministeriums über die Gleichwert igkeit des von den Richtlinien nicht erfassten Abschlusses der Klägerin liegt nicht vor. Eine solche kann auch der Regelung in § 6 des Arbeitsvertrags vom 20. September 1999 nicht ent nommen werden. D ieser wurde durch das Regi o- nalschulamt L und nicht durch das Ministerium geschlossen. Dem A r - beitsve r trag ist keine Aussage über eine Entscheidung des Ministeriums nach der Vo r bemerkung Nr. 4 SächsLehrerRL zu entnehmen. Dies gilt auch ang e- sichts des Umstands, dass die in § 6 des Arbeitsvertrags getroffene Vereinb a- rung sich auf eine berufsbegleitende Weiterbildung nach der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus über den Erwerb einer Lehrbefäh i- gung in einem weiteren Fach (LbVO ) vom 18. März 1993 bezieht . Nach § 1 LbVO kann zu e i ner berufsbegleitenden Weiterbildung ua. zugelassen werden, wer einen vom Staatsministerium für Kultus anerkannten Hochschulabschluss als Diplomlehrer in mindestens einem Fach hat. Die Anerkennung des an einer Universität des Beklagten erworbene n Hochschulabschlusses der Kläger in steht außer Frage. Über die Gleichwertigkeit im Sinne der Vorbemerkung Nr. 4 SächsLehrerRL ist damit aber keine Aussage getroffen. 4. Die Regelungen in den Vorbemerkungen Nr. 3 und Nr. 9 Säch s- LehrerRL sind nicht zu bean standen. a) Die Richtlinien unterliegen der Vertragskontrolle nach §§ 305 ff. BGB (BAG 20. März 2013 - 4 AZR 590/11 - Rn. 38, BAGE 144, 351 ; Schlewing in 27 28 29 30 - 14 - 6 AZR 352/14 ECLI:DE:BAG:2015:160415.U.6AZR352.14.0 - 15 - Groeger Arbeitsrecht im öffentlichen Dienst 2. Aufl. Teil 7 Rn. 270 ) . Die Vorb e- merkungen Nr. 3 und Nr . 9 SächsLehrerRL unterfallen nach § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB jedoch nicht der Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 1 und 2, §§ 308 und 309 BGB, weil sie keine von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen enthalten. Wegen ihres klaren Wortl auts verstoßen sie nicht gegen das Transparenzgebot (§ 307 Abs. 3 Satz 2 iVm. Abs. 1 Satz 2 BGB) . b ) Es kann hier dahin stehen, ob neben der Vertragskontrolle nach §§ 305 f f . BGB noch eine Ausübungskontrolle nach § 315 Abs. 3 Satz 1 BGB vorzunehmen ist (vgl. BAG 20. März 2013 - 4 AZR 590/11 - Rn. 38 mwN , BAGE 144, 351 ; 7. Mai 2008 - 4 AZR 299/07 - Rn. 2 3 ) . Dies könnte zweifelhaft sein, weil die Überprüfung einer Leistungsbestimmung eine einzelfallbezogene Interessenabwägung erfordert ( vgl. hierzu BAG 31. Juli 2014 - 6 AZR 822/12 - Rn. 30 ) . Die Sächsischen Lehrer - Richtlinien regeln aber die Eingruppierung a l- ler angestellten Lehrkräfte des Beklagten ohne Berücksichtigung individueller Umstände einzelner Vertragsparteien (vgl. zu kirchlichen Arbeitsvertragsr eg e- lungen BAG 22. Juli 2010 - 6 AZR 847/07 - Rn. 28, BAGE 135, 163) . Die Pro b- lematik bedarf hier keiner Entscheidung. Der Beklagte hat durch die fraglichen Bestimmungen seiner Lehrer - Richtlinien keine unbillige Leistungsbestimmung vorgenommen . aa) Er hat mit der Vorbemerkung Nr. 9 SächsLehrerRL bestimmt, dass die besoldungsrechtlichen Vorschriften nur bezüglich der Lehrkräfte mit abgelegter Zweiter Staatsprüfung die Grundlage der Eingruppierung sein soll en . Dies ist sachgerecht , da diese Lehrkräfte dieselb e Qualifikation wie die beamteten Lehrkräfte aufweisen (vgl. § 27 SächsLVO in der Fassung vom 16. September 2014) . Demgegenüber regeln die Richtlinien die Eingruppierung von Lehrkrä f- ten mit nach den Ausbildungsbestimmungen der ehemali gen DDR erworbenen Abs chlüssen in der Vorbemerkung Nr. 3 SächsLehrerRL . Die Richtlinien b e- rücksichtigen damit die unter schiedliche Qualifikation der Lehrkräfte . Es ist nicht ersichtlich, dass dies nicht der Billigkeit entspricht (vgl. zum arbeitsrechtlichen 31 32 - 15 - 6 AZR 352/14 ECLI:DE:BAG:2015:160415.U.6AZR352.14.0 - 16 - Gleichbehandlungsgrundsatz : BAG 19. November 2014 - 4 AZR 845/12 - Rn. 29 ; 14. Dezember 2005 - 4 AZR 421/04 - Rn. 22 mwN ) . bb) Die innerhalb der Vorbemerkung Nr. 3 SächsLehrerRL mit den Sä t- zen 1 und 2 getroffene Unterscheidung ist als Stichtagsregelung ni cht zu bea n- standen ( BAG 22. März 2001 - 8 AZR 330/00 - zu 4 a der Gründe; 18. Oktober 2000 - 10 AZR 643/9 9 - zu II 3 a aa der Gründe) . cc) B ezüglich der Gleichwertigkeit der nach der Vorbemerkung Nr. 3 Satz 2 SächsLehrerRL nicht erfassten Abschlüsse hat sich der Beklagte eine Einze l- fallentscheidung vorbehalten (Vorbemerkun g Nr. 4 SächsLehrerRL) . Damit kann den Besonderheiten der einzelnen Abschlüsse und folglich den wechse l- seitigen Interessen Rechnung getragen werden. Verlangt die betroffene Leh r- kraft keine solche Entscheidung, erfolgt durch die Richtlinien keine Leistung s- bestim mung, die auf ihre Billigkeit überprüft werden könnte. Dies ist hier der Fall. 5 . Die Klägerin kann die begehrte Vergütung nicht nach den Lehrer - R ichtlinien - O der TdL beanspruchen. Diese finden hinsichtlich der Eingruppi e- rung wegen der konstitutiven Vergütungsabrede in § 3 des Arbeitsvertrags ke i- ne Anwendung. Zudem hätte die Klägerin n ach den Lehrer - R ichtlinien - O der TdL keinen Anspruch auf die Vergütung nach Entgeltgr uppe 13 TV - L, sondern nach Entgeltgruppe 11 TV - L. a) § 3 des Arbeitsvertrags verweist bezüglich der Eingruppierung au s- schließli ch auf die Sächsischen Lehrer - Richtlinien . Demnach sind nur diese für die Eingruppierung maßgeblich (vgl. BAG 19. November 2014 - 4 AZR 845/12 - Rn. 19) . Sie haben allerdings weder zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses am 20. September 1999 noch später die Eingruppierung der Klägerin bestimmt. Die Vorbemerkung Nr. 3 der Richtlinien erhielt ihre n aktuelle n Inhalt durch die Fa s- sung der Richtlinien vom 4. Juni 1999. Die Vorbemer kung Nr. 9 setzt seit I n- krafttreten dieser Fassung die Zweite Staatsprüfung voraus. Maßgeblich war daher die in § 3 des Arbeitsvertrags vereinbarte Vergütungsgruppe III BAT - O, welche zu einer von der Klägerin n icht be anstandeten Überleitung in die En t- 33 34 35 36 - 16 - 6 AZR 352/14 ECLI:DE:BAG:2015:160415.U.6AZR352.14.0 - 17 - geltgruppe 11 TV - L geführt hat (§ 4 Abs. 1 iVm. Anlage 2 Teil B TVÜ - Länder) . Eine nur deklaratorische Nennung der Vergütungs - bzw. Entgeltgruppe liegt nicht vor, wenn - wie vorliegend - das hinsichtlich der Eingrupp ierung in Bezug genommene Regelungswerk keine Bestimmungen enthält, aus denen sich die zutreffende Vergütung ermitteln ließe (vgl. BAG 21. August 2013 - 4 AZR 656/11 - Rn. 15 und 16, BAGE 146, 29 ; Kreuder Anm. AP BAT 1975 §§ 22, 23 Nr. 330 ) . b ) Selbst wenn man im Sinne der Klägerin wegen der Nichtbestimmung ihrer Eingruppierung durch die Richtlinien des Beklagten im Wege der Ausl e- gung zu einer Anwendbarkeit der Lehrer - Richtlinien - O der TdL käme , könnte die Klägerin die verlangte Vergütung nicht b eanspruchen. D ie Lehrer - Richtlinien - O der TdL unterscheiden zwischen Lehrkräften , bei denen die fachl i- chen und pädagogischen Voraussetzungen für die Übernahme in das Bea m- tenverhältnis erfüllt sind ( Abschnitt A - sog. Erfüller) , und sonstigen Lehrkräfte n (s og. Nichterfüller) . Die Eingruppierung der Nichterfüller regeln die Lehrer - Richtlinien - O der TdL in Abschnitt B. Dieser beträfe auch die Klägerin, da sie mangels Vorbereitungsdienst und Zweitem Staatsexamen keine Erfüllerin wäre. N ach Abschnitt B IV Nr. 6 Lehrer - R ichtlinien - O der TdL in der bereinigten Fa s- sung nach Maßgabe der Tarifeinigung vom 10. März 2011 wäre sie als Diplom - Sportlehrerin mit mindestens sechssemestrigem Hochschulstudium und A b- schlussprüfung mit entsprechender Tätigkeit als Lehrkraft an e inem Gymnasium in die Entgeltgruppe 11 TV - L eingruppiert. 6. Der Beklagte verhält sich mit dem Vorenthalten der Vergütung nach der Entgeltgrup pe 13 TV - L nicht treuwidrig im Sinne des § 242 BGB. a) Eine Rechtsausübung kann gemäß § 242 BGB unzulässig sein, wenn sich eine Partei damit in Widerspruch zu ihrem eigenen vorausgegangenen Verhalten setzt und für die andere Partei ein schützenswerter Vertrauenstatb e- stand geschaffen worden ist oder wenn sonstige besondere Umstände die Rechtsausübung als treuwidrig e rscheinen lassen (BAG 15. Januar 2015 - 6 AZR 646/13 - Rn. 34 mwN) . 37 38 39 - 17 - 6 AZR 352/14 ECLI:DE:BAG:2015:160415.U.6AZR352.14.0 b) Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor . Der Beklagte ist zur Ve r- gütung nach der Entgeltgruppe 13 TV - L nicht verpflichtet. Er hat bei der Kläg e- rin auch kein Vertrauen auf eine sol che Vergütung geweckt. Dies kann nicht daraus abgeleitet werden, dass die Klägerin seit Beginn des Arbeitsverhältni s- ses Sport unterrichtet und der Beklagte ihr dennoch die entsprechende Lehrb e- fähigung abspricht und wohl von der Erteilung einer Lehrerlaubni s ausgeht. Auf das Vorliegen einer zweiten Lehrbefähigung kommt es - wie dargestellt - nicht an. Die Klägerin kann deshalb auch nicht auf die Weiterbildungsverpflichtung b ezüglich 6 ihres Arbeitsvertrags abstellen. Zudem ist die bereits erteilte Lehrbefähigung für ein Fach nach § 1 LbVO keine V o- raussetzung für die Zulassung zu einer berufsbegleitenden Weiterbil dung. Au s- reichend ist nach § 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a LbVO ein vom Staatsministerium für Kultus anerkannter Hochschulabsc hluss als Diplomlehrer in mindestens e i- nem Fach. IV . Die Klägerin hat nach § 97 Abs. 1 ZPO die Kosten ihrer erfolglosen R e- vision zu tragen. Fischermeier Biebl Krumbiegel Klapproth Uwe Zabel 40 41
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