Bundesarbeitsgericht Urteil vom 29. Juni 2017 Sechster Senat - 6 AZR 785/15 - I. Arbeitsgericht Frankfurt am Main Urteil vom 6. August 2014 - 15 Ca 4288/13 - II. Hessisches Landesarbeitsgericht Urteil vom 20. Oktober 2015 - 8 Sa 1820/14 - Entscheidungsstichwort : Eingruppierung einer Gesundheitspflegerin nach AVR Diakonie Hinweis des Senats : Führende Entscheidung zu weiteren Parallelsachen ECLI:DE:BAG:2017:290617.U.6AZR785.15.0 - 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 6 AZR 785/15 8 Sa 1820/14 Hessisches Landesarbeitsgericht Im Namen des Volkes! Verkündet am 29. Juni 2017 URTEIL Schneider , Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In Sachen Beklagte, Berufungsklägerin und Revisionsklägerin, p p . Klägerin, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte, hat der Sechste Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 29. Juni 2017 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesa r- beitsgericht Dr. Fischermeier, die Richterinnen am Bundesarbe itsgericht Spelge und Gallner sowie den ehrenamtlichen Richter Lauth und die ehrenamtliche Richterin Klar für Recht erkannt: - 2 - 6 AZR 785/15 ECLI:DE:BAG:2017:290617.U.6AZR785.15.0 - 3 - 1. Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 20. Oktober 2015 - 8 Sa 1820/14 - aufgeh oben. 2. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 6. August 2014 - 15 Ca 4288/13 - teilweise abgeändert, soweit es der Klage stattgegeben hat. Soweit das Arbeitsgericht fes t- gestellt hat, dass die Beklagte ve rpflichtet ist, an die Klägerin für die Zeit vom 1. Oktober 2012 bis zum 31. Dezember 2013 unter Berücksichtigung der Stufe n- verweildauer den Unterschiedsbetrag zwischen der Entgeltgruppe 7 Erfahrungsstufe 2 und der Entgel t- gruppe 8 Erfahrungsstufe 1 AVR - DW EKD in der j e- weils geltenden Fassung nebst Zinsen zu zahlen, wird die Klage abgewiesen. 3. Im Übrigen wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung über den Feststellungsantrag für die Zeit seit dem 1. Januar 2014 und über die Leistungsklage sowie zur Entscheidung über die Kosten an das La n- desarbeitsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen! Tatbestand Die Parteien streiten über die zutreffende Eingruppierung der Klägerin. Die Beklagte ist eine diakonische Einrichtung und betreibt ein Fac h- krankenhaus für Psychiatrie, Psychotherapie und Psychosomatik. Die 1951 g e- borene Klägerin ist dort als Krankenschwester beschäftigt. Der in di e sem Kra n- kenhaus bestehende Pflegedienst arbeitet in der Organisationsform der B e- zugspflege. Eine Pflegekraft übernimmt deshalb die gesamte Pflege e i nes Pat i- enten und erstellt den dafür erforderlichen Pflegeplan. Die Klägerin war im streitbefangenen Zeitraum in der Abteilung Psychotherapie und Psychos o matik beschäftigt. Das Behandlungskonzept dieser Ab teilung beinhaltet schwe r- punktmäßig tiefenpsychologisch fundierte Einzel - und Gruppentherapie. 1 2 - 3 - 6 AZR 785/15 ECLI:DE:BAG:2017:290617.U.6AZR785.15.0 - 4 - Nach § 2 des Arbeitsvertrags der Parteien vom 16./17. Januar 2003 ge l ten die Arbeitsvertragsrichtlinien des Diakonischen Werkes der Evangel i- schen Kirche in Deut schland (AVR - DW EKD) in der jeweils gültigen Fassung. Am 23. Januar 2014 wurde deren Umbenennung in Arbeitsvertragsrichtlinien der Diakonie Deutschland (AVR - DD) beschlossen. Mit Wirkung ab dem 1. Juli 2007 wurden die Eingruppierungsregelu n- gen der Anlage 1 zu den AVR - DW EKD geändert. Ua. wurde in den Eingruppi e- rungskatalog in der bis zum 31. Oktober 2013 geltenden Fassung (künftig AVR - DW EKD aF) bei der Entgeltgruppe 8 Abschnitt A Gesun d- heitspflegerin im OP - Dienst, in der Intensivpflege o der Psychiatrie Nach Bekanntwerden des Urteils des B undesarbeitsgerichts vom 20. Juni 2012 ( - 4 AZR 438/10 - ) beschloss der Schlichtungsausschuss der Arbeitsrechtlichen Kommission des Diakonischen Werkes der EKD a m 21. Oktober 2013 Klarste dem 1. November 2013 folgende Fassung hat : - und Krankenpfleger/in im OP - Dienst und in der Intensivpflege; Fachpflegekräfte in der Psychiatrie mit entsprechender Tätigkeit oder Gesund heits - und Kra n- Außerdem wurde folgende Besitzstandsregelung unter 1 b beschlo s- sen: 31. Oktober 2013 in die Entgeltgruppe 8 A eingruppiert sind, wi rd für die Dauer ihres Arbeitsverhältnisses ein d y- Hinsichtlich der Einzelheiten der Rechtslage wird auf deren Darstellung in der Entscheidung des Senats vom 12. April 2016 ( - 6 AZR 284/1 5 - Rn. 2 bis Rn. 7) verwiesen. 3 4 5 6 - 4 - 6 AZR 785/15 ECLI:DE:BAG:2017:290617.U.6AZR785.15.0 - 5 - Die Klägerin wird seit dem 1. Juli 2007 nach der Entgeltgruppe 7 AVR - DW EKD bzw. AVR - DD vergütet. Mit Schreiben vom 18. Dezember 2008 und 7. Juli 2012 machte sie ohne Erfolg ihre Eingruppierung in die Entgeltgruppe 8 AVR - DW EKD geltend. N ach rechtskräftiger Abweisung eines Teils ihrer Klage begehrt sie noch die Zahlung des Differenzbetrags zwischen den Entgeltgru p- pen 7 und 8 AVR - DW EKD für die Zeit von Januar 2010 bis Dezember 2013 in rechnerisch unstreitiger Höhe sowie die Feststellung, d ie Beklagte sei seit dem 1. Oktober 2012 verpflichtet, ihr den Unterschiedsbetrag zwischen diesen En t- geltgruppen zu zahlen. Die Klägerin hat geltend gemacht, ihr Anspruch auf die begehrte Verg ü- tung folge aus dem institutionsbezogen zu verstehenden e- 8 Abschnitt A AVR - DW EKD aF. Die Arbeitsvertragliche Kommission habe sich für eine typisierende Bewertung entschieden, wonach die Gesundheitspflege in den dort genannten Einrichtungen regelmäßig mit erhöhten Anforderungen verbunden und deshalb nach der Entgeltgruppe 8 zu bewerten sei. Hilfsweise hat sie die Ansicht vertr e- ten, ihr Anspruch ergebe sich auch bei einem tätigkeitsbezogenen Verständnis unmittelbar aus diesem Richtbeispiel. S ie erbringe wie alle bei der Beklagten tätigen Krankenschwestern - sei es mit oder ohne Fachweiterbildung - die T ä- tigkeit, die von Krankenschwestern in der Psychiatrie gefordert werde. Eine n der Einrichtung der Beklagten nicht. Die psychische Pflege erfordere einen einheitlich aufeina n- der abgestimmten Pflegeplan, bei dem es nicht denkbar sei, einzelne Funkti o- nen voneinander abzugrenzen. Darum betreibe das Krankenpflegepersonal in psychiatris chen Einrichtungen psychiatrische Pflege. Aus der Stellenbeschre i- bung für Pflegefachkräfte idF vom 30. November 2005, dem Anforderungsprofil der Beklagten für die Aufgaben in der psychiatrischen Krankenpflege idF vom 13. Dezember 2005, dem Zwischenzeugnis vom 7. April 2004 sowie dem ärztl i- chen Zeugnis der Beklagten vom 7. Juli 2004 folge, dass diese nicht damit g e- hört werden könne, dass die Klägerin nicht über die erforderlichen Fachkenn t- nisse einer fachweitergebildeten Krankenschwester in der Psychiatrie v erfüge. Dass sie alle Voraussetzungen einer Eingruppierung in die Entgeltgruppe 8 7 8 - 5 - 6 AZR 785/15 ECLI:DE:BAG:2017:290617.U.6AZR785.15.0 - 6 - AVR - DW EKD bzw. AVR - DD erfülle, folge auch aus dem Beurteilungsbogen zum Mitarbeiterentwicklungsgespräch vom 27. Februar 2012, in dem ihr Fac h- kompetenz bestätigt worden sei. Die Klägerin hat zuletzt - soweit für die Revision von Belang - beantragt 1. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, an sie seit dem 1. Oktober 2012 und für die Zukunft unter Berücksichtigung der Stufenverweildauer den Unte r- schiedsbet rag zwischen der Entgeltgruppe 7 Erfa h- rungsstufe 2 und der Entgeltgruppe 8 Erfahrungsst u- fe 1 AVR - D W EKD in der jeweils geltenden Fassung nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1. Oktober 2012 zu za h- len; 2. die Beklagte zu verurteilen, an sie 6.139,57 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1. Januar 2014 zu zahlen. Die Beklagte hat zur Begründung ihres Klageabweisungsantrags vorg e- tragen, die Klägerin sei zutref fend in die Entgeltgruppe 7 AVR - DW EKD bzw. AVR - DD eingruppiert. D sei auch schon nach den AVR - DW EKD aF tätigkeitsbezogen zu verstehen gewesen. Das sei durch den Spruch des Schlichtungsausschusses lediglich klarge stellt worden. Die Klägerin sei auch nicht originär in die Entgeltgruppe 8 A V R - DW EKD bzw. AVR - DD eingruppiert. Ihr seien Regelaufgaben der allgemeinen Krankenpflege übertragen worden . In der Einrichtung der Beklagten sei die ll und bilde den überwiegenden Anteil der T ä- tigkeiten. Der Klägerin seien im Rahmen der Bezugspflege keine zusätzlichen Aufgaben übertragen worden, die ihrer Tätigkeit das spezifische Gepräge einer re Pflegetätigkeit a l- lenfalls für die Gestaltung eines therapeutischen Milieus. 9 10 - 6 - 6 AZR 785/15 ECLI:DE:BAG:2017:290617.U.6AZR785.15.0 - 7 - Das Arbeitsgericht hat der Klage in dem in die Revision gelangten U m- fang stattgegeben und sie im Übrigen abgewiesen. Dagegen hat nur die B e- klagte Berufung eingelegt, die d as Landesarbeitsgericht zurückgewiesen hat. Mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihr Begehren einer vollständigen Klageabweisung weiter. Entscheidungsgründe Die Revision der Beklagten ist begründet . Die Feststellungsklage ist teilweise unzulässig. Auch im Umfang ihrer Zulässigkeit konnte der Klage mit der vom Landesarbeitsgericht gegebenen Begründung nicht stattgegeben we r- den. Psych 8 AVR - DW EKD bzw. AVR - DD reicht es nicht aus, in einer Einrichtung tätig zu sein, die der Psychiatrie zuz u- ordnen ist. Auf der Grundlage des bisher festgestellten Sachverhalts kann der Senat nicht entscheiden, ob die K lage begründet ist , weil die Tätigkeit der Kl ä- gerin die Anforderungen des Richtbeispiels erfüllt. Dazu bedarf es noch weiterer Feststellungen des Landesarbeitsgerichts. Das führt insoweit zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sach e zur neuen Verhan d- lung und Entscheidung an das Landesarbeitsgericht (§ 562 Abs. 1, § 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO) . I. Der Feststellungsantrag zu 1 . ist nur teilweise zulässig . 1. Dem Antrag fehlt das nach § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche Festste l- lungsinteresse, soweit er sich für die Zeit vom 1. Oktober 2012 bis 31. Deze m- ber 201 3 mit der Leistungsklage in Ziff. 2 überschneidet. Die Klägerin hat nicht vorgetragen, welches über die mit der Leistungsklage verfolgten Zahlungen hinausgehende Interesse für diesen Zeitraum an der begehrten Feststellung besteht. Deshalb ist die Klage auch nicht als Zwischenfeststellungsklage nach § 256 Abs. 2 ZPO zulässig (BAG 12. Mai 2016 - 6 AZR 259/15 - Rn. 13) . Das 11 12 13 14 - 7 - 6 AZR 785/15 ECLI:DE:BAG:2017:290617.U.6AZR785.15.0 - 8 - angefochtene Urteil sowie die Entscheidung des Arbeits gerichts unterliegen insoweit der Aufhebung bzw. Abänderung. 2. Im Übrigen ist die Feststellungsklage zulässig. Das erforderliche Fes t- stellungsinteresse besteht. Der Streit der Parteien kann durch die begehrte Feststellung beseitigt werden. Entgegen der A nnahme der Revision steht dem auch nicht entgegen, dass der Beschluss des Schlichtungsausschusses der Arbeitsrechtlichen Kommission des Diakonischen Werkes der EKD vom 21. Oktober 2013 unter 1 b den begünstigten Arbeitnehmern nur einen dynam i- schen Besitzst and garantier e , ohne zu regeln, wie dieser zu gewähren sei . Die Klägerin beruft sich hinsichtlich ihres Anspruchs für die Zeit nach dem 1. November 2013 zum einen nicht ausschließlich auf diese Garantie , sondern macht auch geltend, sie sei originär in die Entgeltgruppe 8 AVR - DW EKD bzw. AVR - DD eingruppiert . Zum anderen ist die Frage, ob die Klägerin einen A n- spruch darauf hat, materiell - rechtlich so gestellt zu werden, als sei sie in die Entgeltgruppe 8 AVR - DW EKD bzw. AVR - DD eingruppiert, und sich dabei ggf . auf die Besitzstandsklausel stützen kann, eine Frage der Begründetheit und nicht der Zulässigkeit des Feststellungsantrags. II. Ob die Klage im Umfang ihrer Zulässigkeit begründet ist, kann der S e- nat nicht selbst feststellen. Der Rechtsstreit ist insowe it nicht zur Entscheidung reif (§ 563 Abs. 3 ZPO) , sondern war an das Landesarbeitsgericht zurückz u- verweisen. 1. Das Landesarbeitsgericht hat im Anschluss an die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (20. Juni 2012 - 4 AZR 438/10 - ) angenommen, die Kl ä- bereits dadurch erfüllt, dass sie ihre Pflegetätigkeit in einer Ei n- richtung erbringe, in der psychiatrisch erkrankte Patienten behandelt werden. Aufgrund der Besitz standsregelung des Schlichtungsausschusses könne die Klägerin auch für die Zeit nach dem 1. November 2013 eine Vergütung der En t- geltgruppe 8 AVR - DW EKD bzw. AVR - DD in Form des Unterschiedsbetrags zwischen der Entgeltgruppe 7 AVR - DW EKD bzw. AVR - DD und dieser Entgel t- gruppe beanspruchen. 15 16 17 - 8 - 6 AZR 785/15 ECLI:DE:BAG:2017:290617.U.6AZR785.15.0 - 9 - 2. Die Revision rügt mit Recht, dass dieses einrichtungsbezogene Ve r- ständnis dem tatsächlichen Begriffsinhalt des Richtbeispiels e- - DW EKD aF nicht gerecht wird. Das Mer k- Oktober 2013 ge l- tenden Fassung der AVR - DW EKD (fach)tätigkeitsbezogen zu verstehen. G e- fordert war die Übertragung fachspezifischer Tätigkeiten. Anspruch auf eine Vergütung aus der Entgeltgruppe 8 A VR - DW EKD bzw. AVR - DD hatten und haben deshalb nur Gesundheitspfleger, denen Aufgaben übertragen sind, die den Aufgaben einer Fachpflegekraft in der Psychiatrie mit entsprechender T ä- tigkeit vergleichbar sind und die deshalb Aufgaben der psychiatrischen G e- s undheitspflege zu verrichten haben. Das hat der nunmehr allein zuständige erkennende Senat unter Aufgabe der entgegenstehenden Rechtsprechung des Vierten Senats vom 20. Juni 2012 ( - 4 AZR 438/10 - ) mit seinem Urteil vom 12. April 2016 ( - 6 AZR 284/15 - Rn. 28 ff.) entschieden und mit Urteil vom 2 7 . April 2017 ( - 6 AZR 284/16 - Rn. 16 ) bestätigt . An dieser Rechtsprechung s- änderung hält der Senat ungeachtet kritischer Stimmen im Schrifttum ( Roßbruch PflR 2016, 783, 784) sowie der Ausführungen der Klägerin in d er Revisionsinstanz fest. a) Entgegen der Ansicht der Klägerin ergibt sich aus den mit Wirkung zum 1. Juli 2007 abgelösten Eingruppierungsr egelungen nicht, dass das R icht be i- spiel einrichtungsbezogen zu verst e- hen war. Im Gegenteil bestätigt das abgelöste Eingruppierungsrecht die Ausl e- gung des Senats. a a) Die Klägerin nimmt an, in dem abgelösten Eingruppierungsrecht sei der Bewährungsaufstieg des Pflegepersonals in der Psychiatrie und in der Intensi v- station identis ch gestaltet gewesen. Daran habe sich durch die Novellierung der AVR zum 1. Juli 2007 nichts ändern sollen. Diese Annahme trifft bereits im Ausgangspunkt nicht zu. In die von ihr angeführte Vergütungsgruppe Kr 6 Fal l- gruppe n 32b und 32c waren Krankenschwest ern und Krankenpfleger mit erfol g- reich abgeschlossener Weiterbildung in der Intensivpflege/ - medizin in Einheiten für Intensivmedizin mit entsprechender Tätigkeit bzw. Krankenschwestern und 18 19 20 - 9 - 6 AZR 785/15 ECLI:DE:BAG:2017:290617.U.6AZR785.15.0 - 10 - Krankenpfleger mit erfolgreich abgeschlossener Weiterbildung in der Psychia t- rie mit entsprechender Tätigkeit originär, also ohne Bewährungsaufstieg, ei n- gruppiert. Darüber hinaus erg ab sich aus den von der Klägerin angeführten Vorschriften bereits im abgelösten Eingruppierungsrecht kein einrichtungs - , sondern im Gegenteil ein tätigkeitsbezogenes Verständnis. Eine Vergütung nach der Vergütungsgruppe Kr 6 Fallgruppe n 32 b und 32 c erhielten nur Kra n- kenschwestern und Krankenpfleger, die bestimmte Weiterbildung en erf olgreich abgeschlossen hatten und entsprechend tätig waren. Eine höherwertige Täti g- keit, die die höhere originäre Eingruppierung in die Vergütungsgruppe Kr 6 rechtfertigte, lag nach dem Willen des Normgebers damit nicht schon vor, wenn eine Tätigkeit in einer Einrichtung der Intensivpflege oder der Psychiatrie ve r- richt et wurde, sondern erst dann, wenn eine bestimmte Weiterbildung absolviert war und eine dieser entsprechende Tätigkeit in der genannten Einrichtung au s- geübt wurde . Wenn sich daran, wie die Klägerin geltend macht , durch die Ne u- regelung der Eingruppierung zum 1. Juli 2007 nichts ändern sollte, dann spricht das entscheidend dafür, dass das zum 1. Juli 2007 eingeführte Richtbeispiel - DW EKD aF von B e- ginn an tätigkeitsbezogen zu verstehen war. Das erklärt au ch, warum nach der Überleitungstabelle (Stand 5. Februar 2007) für eine Überleitung in die Entgel t- gruppe 8 AVR - DW EKD aF die bloße Tätigkeit in einer psychiatrischen Einric h- tung nicht genügte. Eine solche Überleitung erfolgte nur aus der Vergütung s- gruppe K r 6 Fallgruppe 32c (vgl. BAG 12. April 2016 - 6 AZR 284/1 5 - Rn. 30) . bb) Soweit die Klägerin auf die nach den AVR in der bis zum 30. Juni 2007 geltenden Fassung bestimmten Pflegepersonen gezahlte n Zulagen und deren Institutionsbezug abstellt, handelt es sich um einen anderen Regelungs zusa m- menhang . Rückschlüsse auf die Interpretation des Richtbeispiels der Gesun d- heitspflegerin in der Psychiatrie können daraus deshalb nicht gezogen werden. 21 - 10 - 6 AZR 785/15 ECLI:DE:BAG:2017:290617.U.6AZR785.15.0 - 11 - b) Der von der Klägerin mit der Revisionserwiderung vorgelegte Auszug des Protokolls der Sitzung der Arbeitsgruppe der Arbeitsrechtlichen Kommiss i- on vom 15. bis 16. November 2006 kann als neuer Tatsachenvortrag in der R e- vision keine Berücksichtigung finden. U nabhängig davon folgt daraus, dass die Arbeitsgruppe im Richtbeispiel - vor dem Begriff zu machen , dass auch die Pflegerin ohne Fachweiterbildung in die Entgeltgru p- pe 9 (jetzt Entgeltgruppe 8 ) AVR - DW E KD einzugruppieren sei, nur, dass die Kommission für die Eingruppierung nicht auf eine formale Ausbildung abstellen wollte. c) Entgegen der Annahme der Klägerin spricht auch die Eingruppierung der den Gesundheitspflegern vorgesetzten Stationsleitungen systematisch für ein tätig keit En t- geltgruppe 8 Abschnitt B AVR - DW EKD bzw. AVR - DD. Dies soll ihre Leitung s- aufgabe abbilden. Das ist nur dann systemkonform , wenn die in einer psychia t- rischen Einrichtung tätigen Gesundheitspfleger grundsätzlich nach der Entgel t- gruppe 7 AVR - DW EKD bzw. AVR - DD vergütet werden , und nur bei e iner b e- sonderen Belastung durch eine Tätigkeit, die der einer Fachpflegekraft in der Psychiatrie vergleichbar ist , ebenfalls eine Vergütung aus der Entgeltgruppe 8 AVR - DW EKD bzw. AVR - DD erhalten ( BAG 12. April 201 6 - 6 AZR 284/1 5 - Rn. 29) . Der von der Klägerin vorgenommene Rückgriff auf die Ober sätze der Entgeltgrup pe 9 AVR - DW EKD bzw. AVR - DD , mit dem sie darzulegen versucht, dass die Stationsleitung originär in die se En tgeltgruppe eingruppiert sei, so dass der von den AVR - DW EKD aF vorausgesetzte Entg elta bstand zwischen den Gesundheitspflegern in der Psychiatrie und der Stationsleitung gewahrt sei , verbietet sich . Es ist nicht dargelegt, warum die T ätigkeit der Stationsleitung vom einschlägigen Richtbei spiel in der Entgeltgruppe 8 Abschnitt B AVR - DW EK D bzw. AVR - DD nicht oder nicht vollständig erfasst ist (BAG 12. April 2016 - 6 AZR 284/15 - Rn. 25) . 22 23 - 11 - 6 AZR 785/15 ECLI:DE:BAG:2017:290617.U.6AZR785.15.0 - 12 - d ) Ohne Erfolg macht die Klägerin geltend, eine Klarstellung der Rechtsl a- ge durch den Schlichtungsausschuss hätte allenfalls einer Anmerkung bedurft. Un t er 1 c des Beschlusses de s Schlichtungs ausschusses der Arbeitsrechtlichen Kommission vom 21. Oktober 2013 sei jedoch r- . Auch die Besitzstandsregelung unter 1 b des Schlic h- tungsbeschlusses sei nur erforderl ich, wenn eine Änderung der Rechtslage h a- be herbeigeführt werden sollen. Der Wortlaut des Richtbeispiels ist geändert worden. Daraus erklärt sich, d ass unter 1 c des Beschlusses vom 21. n- . Die Besitzstandsregelung macht auch bei einem Willen der Kommission, die bereits geltende Rechtslage lediglich klarzustellen, Sinn. Die Regelung erfasst nur Beschäftigte, deren Arbeitgeber das Richtbe i- tungsbezogen verstanden hatten und darum Gesundheitspfleger bis zum 31. Oktober 2013 zu Unrecht diesem Richtbeispiel zugeordnet hatten. Sie soll nur das Vertrauen der B e- schäftigten schützen, die im Zeitpunkt der Klarstellung der Rechtslage eine Vergütung a us der Entgeltgruppe 8 AVR - DW EKD erh ielten . Ihnen soll die ta t- sächlich gewährte Vergütung erhalten bleiben (BAG 12. April 2016 - 6 AZR 284/15 - Rn. 36) . Ein solcher Besitzstandsschutz macht auch und gerade dann Sinn, wenn eine bisher missverständliche Rec htslage, die unzutreffende , für die Beschäftigten günstige Eingruppierungen zur Folge hatte, durch eine Änderung eines Richtbeispiels klargestellt wird. e) U nerheblich ist schließlich der - zutreffende - Hinweis der Klägerin, dass die Arbeitsrechtliche K ommission bzw. der Schlichtungsausschuss, der den Beschluss vom 21. Oktober 2013 gefasst hat, nicht personenidentisch mit der Kommission sei, die die zum 1. Juli 2007 in Kraft getretene Eingruppi e- rungsregelung erarbeitet hat. Ein Normgeber kann seinen Rege lungswillen u n- abhängig von einer Personenidentität jederzeit klarstellen, wie es zum Beispiel der Deutsche Bundestag auch wahlperiodenübergreifend getan hat (vgl. BGH 28. Juli 2011 - VII ZB 92/10 - Rn. 18). 24 25 26 - 12 - 6 AZR 785/15 ECLI:DE:BAG:2017:290617.U.6AZR785.15.0 - 13 - 3. Auf die seit dem 1. November 2013 geltende Be sitzstandsregelung kann sich die Klägerin nicht berufen, weil sie bis zu diesem Zeitpunkt nicht nach Entgeltgru ppe 8 AVR - DW EKD aF vergütet wurde (BAG 12. April 2016 - 6 AZR 284/15 - Rn. 36, 40) . 4. Auf der Grundlage der bisher getroffenen Feststellungen kann der S e- nat nicht beurteilen, ob der Klägerin Tätigkeiten übertragen worden sind, die den Aufgaben einer Fachpflegekraft in der Psychiatrie mit entsprechender T ä- tigkeit vergleichbar sind. a) Das Landesarbeitsgericht hat - von seinem Rechts s tandpunkt aus ko n- sequent - keine Feststellungen zum konkreten Inhalt der der Klägerin übertr a- genen Tätigkeit getroffen. Dass es im Ergebnis offengelassen hat, welcher stre i tige Tatsachenvortrag hinsichtlich der Tätigkeit der Klägerin zutrifft, begrü n- det entgegen der von der Beklagten in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat vertretenen Ansicht keine den Senat nach § 559 Abs. 2 ZPO bindende Tatsachenfeststellung. Die von § 559 Abs. 2 ZPO verlangte Feststellung, dass die Behauptungen der Klägerin oder der Beklagten zur tatsächlichen Ausgesta l- tung der Tätigkeit der Klägerin wahr sei en , hat es gerade nicht getroffen. Ohn e- hin könnten selbst Feststellungen des Landesarbeitsgerichts, die auf seine Au f- fassung zurückzuführen sind , für die streitbefangene Eingruppierung sei ein einrichtungsbezogenes Verständnis maßgeblich, den Senat nicht binden, weil sie auf einem von der Revision erfolgreich gerügten Rechtsfehler gründen (vgl. BeckOK ZPO/Kessal - Wulf Stand 15. Juni 2017 ZPO § 559 Rn. 10) . b) Entgegen der Auffassung der Bekl agten steht der Zurückverweisung nicht entgegen , dass die Klägerin die zur Feststellung ihrer Tätigkeit erforderl i- chen Tatsachen bereits in den Vorinstanzen hätte vortragen können. Eine Z u- rückverweisung nach § 563 Abs. 1 ZPO ist auch dann erforderlich, wen n das Berufungsgericht wie hier aufgrund des von ihm vertretenen Rechtsstandpunkts rechtlich gebotene Hinweise nach § 139 ZPO unterlassen hat . Die Zurückve r- weisung eröffnet dem Gericht dann die Möglichkeit, den Parteien die erforderl i- che Gelegenheit zu erg änzendem Vortrag zu geben ( vgl. BAG 27. April 27 28 29 30 - 13 - 6 AZR 785/15 ECLI:DE:BAG:2017:290617.U.6AZR785.15.0 - 14 - 2017 - 6 AZR 284/16 - Rn . 23; BGH 17. März 1995 - V ZR 100/93 - zu IV 1 der Gründe , BGHZ 129, 112 ) . c) Für das weitere Verfahren weist der Senat auf Folgendes hin: a a ) Zunächst wird das Landesarbeitsgericht festzustellen haben, ob die Behauptung der Klägerin zutrifft, sie erbringe dieselbe Tätigkeit wie alle bei der Beklagten tätigen Krankenschwestern, sei es mit oder ohne Fachweiterbildung , oder ob ihr , wie die Beklagte vorgebracht hat, keine zusätzlichen Au fgaben n e- ben denen einer Krankenpflegefachkraft übertragen worden sind , die ihrer T ä- tigkeit das Gepräge einer Fachpflegekraft in der Psychiatrie gäben. Es wird d a- bei beachten müssen, dass dem von der Beklagen in diesem Zusammenhang angesprochenen Gesichtsp unkt der Personalbedarfsbemessung keine Bede u- tung zukommt. Maßgeblich ist gemäß § 12 Abs. 1 Satz 1 iVm. § 12 Abs. 2 AVR - DW EKD bzw. AVR - DD allein, welche tatsächliche n Tätigkeit en der Klägerin und den anderen Arbeitnehmern übertragen sind, die die Tätigkei tsmerkmale einer Entgeltgruppe erfüllen und der Tätigkeit das Gepräge geben . Sollte das Landesarbeitsgericht feststellen, dass der Klägerin von der dafür verantwortl i- chen Person dieselben Aufgaben übertragen worden sind wie Fachpflegekrä f- te n in der Psychia trie mit entsprechender Tätigkeit , die deshalb in die Entgel t- gruppe 8 AVR - DW EKD aF bzw. AVR - DD eingruppiert waren bzw. sind, wird es auch die Klägerin in die Entgeltgruppe 8 AVR - DW EKD bzw. AVR - DD einz u- gruppieren haben. Etwas anderes gilt nur dann, wenn die Beklagte darlegt, dass die von ihr nach der Entgeltgruppe 8 AVR - DW EKD bzw. AVR - DD v erg ü- (v gl. KGH.EKD 10. Februar 2016 - I - 0124/W17 - 14 - zu II 2 b der Gründe) und sie etwaige Überzahlungen dieser Arbeitnehmer einstellt. Erbrächte sie dagegen weiter - dann bewusst - zu hohe Entgeltzahlungen an bestimmte Arbeitnehmer, bestünde auch für die Kläger in unter dem Gesichtspunkt der Gleichbehandlung im Arbeitsrecht Anspruch auf ein Entgelt aus der Entgeltgruppe 8 AVR - DW EKD bzw. AVR - DD (vgl. BAG 2 7. August 2008 - 4 AZR 484/07 - Rn. 40, BAGE 127, 305) . 31 32 - 14 - 6 AZR 785/15 ECLI:DE:BAG:2017:290617.U.6AZR785.15.0 - 15 - b b) Sollte die Beklagte bei der Aufgabenzuweisung zwischen Arbeitne h- mer n und solche n , die Aufgaben einer Fachpflegekraft für Psychiatrie erfüllen, differenzieren, wird das Landesarbeitsgericht feststellen müssen, ob der Klägerin Tätigkeiten übertr a- gen worden sind, die den Aufgaben einer Fachpflegekraft in der Psychiatrie mit entsprechender Tätigkeit vergleichbar sind. Es wird der Klägerin Gelegenheit geben müssen, vorzutragen , welche Aufgaben ihr konkret übertragen worden sind und welche fachspezif ischen Tätigkeiten sie vergleichbar einer Fachpfl e- gekraft verrichtet (vgl. BAG 27 . April 2017 - 6 AZR 284/16 - Rn . 25) . Inwieweit sich diese Tätigkeit von der einer Gesundheits - und Krankenpflegerin im Sinne des Richtbeispiels der Entgeltgruppe 7 Absch n itt A AVR - DW EKD bzw. AVR - DD unterscheidet und den Tätigkeiten entspricht, die die von der Beklagten ei n- gesetzten und nach der Entgeltgruppe 8 AVR - DW EKD bzw. AVR - DD vergüt e- ten Fachpflegekräfte in der Psychiat rie verrichten , muss erkennbar sein. Der bloße Verweis auf das bei der Beklagten geltende System der Bezugspflege genügt zur erforderlichen Darlegung der Gleichwertigkeit der prägenden Täti g- keit der Klägerin mit der einer Fachpflegekraft für sich allein nicht, weil sich die Bezugspflege auf die Kranken pflege im engeren Sinn beschränken kann. Auch der bloße Bezug auf eine - zudem möglicherweise veraltete - Stellenbeschre i- bung oder Anforderungsprofile ersetzt ebenso wie deren bloße Wiederholung den erforderlichen Tatsachenvortrag nicht (vgl. BAG 24. Augus t 2016 - 4 AZR 251/15 - Rn. 30) . Etwas anderes kann allenfalls dann gelten, wenn sich die Ste l lenbeschreibung erkennbar auf das tarifliche Tätigkeitsmerkmal bezieht, im Rahmen der Stellenbeschreibung also erkennbar auf die tariflichen Merkmale abgestellt w ird (BAG 16. November 2011 - 4 AZR 777/09 - Rn. 22) . Ob das der Fall ist, wird das Landesarbeitsgericht zu würdigen haben. 33 - 15 - 6 AZR 785/15 ECLI:DE:BAG:2017:290617.U.6AZR785.15.0 - 16 - Auf der Grundlage der festgestellten Tätigkeit der Klägerin wird d as Landesarbeitsgericht sodann zu prüfen haben, ob die Erfüll ung der Aufgaben einer Fachpflegekraft die Tätigkeiten der Klägerin iSd. § 12 Abs. 2 AVR - DW EKD bzw. AVR - DD prägt . Das ist jedenfalls dann der Fall, wenn die Gesamtt ä- tigkeit der Klägerin die Merkmale des von ihr reklamierten Richtbei spiels erfüllt. Eine Au fspaltung der Gesamttätigkeit in einzelne Arbeitsvorgänge erfolgt nicht. Anders als nach dem bis Ende Juni 2007 geltenden Eingruppierungsrecht ist die überwiegend auszuübende Tätigkeit nicht mehr ausschlagge be nd. Darum kommt es dafür, ob Tätigkeiten das fü r die Eingruppierung erforderliche Gepr ä- ge aufweisen, auch nicht mehr auf das zeitliche Ausmaß der Tätigkeit (so noch BAG 5. April 1995 - 4 AZR 1043/94 - zu II 4 a der Gründe) , sondern gemäß § 12 Abs. 2 Satz 2 AVR - DW EKD bzw. AVR - DD allein darauf an , dass die T ä- tigkeit unverzichtbarer Bestandteil des Arbeitsauftrags ist. T ätigkeiten, die nur einen geringen Anteil der Gesamttätigkeit ausmachen und ihr deshalb nicht das Gepräge geben können , sind allerdings außer Acht zu lassen ( BAG 27. April 2017 - 6 AZR 284 /16 - Rn . 26 ). cc ) Sollte das Landesarbeitsgericht feststellen, dass die T ätigkeit der Kl ä- erfasst wird, wird es das Eingruppierungsbegehren der Klägerin anhand der Obersätze der Entgeltgruppe 8 AVR - DW EKD bzw. AVR - DD prüfen müssen, soweit der Tatsachenvortrag der Klägerin dazu Anlass gibt ( BAG 27. April 2017 - 6 AZR 284/16 - Rn . 27). dd ) Sollte das Landesarbeitsgericht die Voraussetzungen einer Eingruppi e- rung der Klägerin in die Entgeltgruppe 8 AVR - DW EKD bzw. AVR - DD bejahen, wird es weiter zu prüfen haben, ob und wann das Arbeitsverhältnis mit der Kl ä- gerin, die inzwischen das 66. Lebensjahr vollendet hat, beendet worden ist , und auf eine dementsprechende zeitliche Begrenz ung des Feststellungsbegehrens hinzuwirken haben. Außerdem wird es prüfen müssen, ob die mit der Lei s- tungsklage verfolgten Ansprüche unter Beachtung der Fälligkeitsregelung in § 21a AVR - DW EKD für die Zeit vor Ju l i 2012 (teilweise) verfallen sind . Dabei wi rd es zu prüfen haben, ob die auf bloße Weite r bildungen, nicht aber auf die 34 35 36 - 16 - 6 AZR 785/15 ECLI:DE:BAG:2017:290617.U.6AZR785.15.0 Tätigkeit der Klägerin ges tützten Geltendmachungen vom 18. Dezember 2008 und 7. Juli 2012 auch das nunmehr verfolgte Eingruppierungsbe gehren erfa s- sen (vgl. dazu BAG 18. Februar 201 6 - 6 AZR 628/14 - Rn. 21 ff.) oder ob die Ausschlussfrist erst durch die am 21. Juni 2013 erfolgte Zustellung der Klag e- schrift bzw. des Schriftsatzes vom 10. Juni 2014 am 23. Juni 2014 gewahrt worden ist. Fischermeier Spelge Gallner Lauth C. Klar
Full & Egal Universal Law Academy