Bundesarbeitsgericht Urteil vom 27. April 2017 Sechster Senat - 6 AZR 284/16 - I. Arbeitsgericht Dortmund Urteil vom 3. Dezember 2014 - 10 Ca 2950/14 - II. Landesarbeitsgericht Hamm Urteil vom 19. November 2015 - 8 Sa 686/15 - Entscheidungsstichwort : Eingruppierung einer Gesundheitspflegerin nach AVR Diakonie ECLI:DE:BAG:2017:270417.U.6AZR284.16.0 - 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 6 AZR 284/16 8 Sa 686/15 Landesarbeitsgericht Hamm Im Namen des Volkes! Verkündet am 27. April 2017 URTEIL Gaßmann, Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In Sachen Beklagte, Berufungsbeklagte und Revisionsklägerin, pp. Klägerin, Berufungsklägerin und Revisionsbeklagte , hat der Sechste Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 27. April 2017 durch den Vorsitzenden Richter am Bundes - arbeitsgericht Dr. Fischermeier, die Richterin am Bundesarbeitsgericht Gallner, den Richter am Bundesarbeitsgericht Krumbiegel sowie die ehrenamtlichen Richterinnen Lorenz und Kammann für Recht erkannt: - 2 - 6 AZR 284/16 ECLI:DE:BAG:2017:270417.U.6AZR284.16.0 - 3 - 1. Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamm vom 19. November 2015 - 8 Sa 686/15 - aufgehoben. 2. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Ent - scheidung - auch über die Kosten der Revision - an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen . Von Rechts wegen! Tatbestand Die Parteien streiten über die zutreffende Eingruppierung der Klägerin. Die Beklagte ist eine kirchliche Stiftung des Privatr echts, welche dem Diakonischen Werk der Evangelischen Kirche von Westfalen angeschlossen ist. Die Klägerin war bei der Beklagten auf der Grundlage eines Arbeitsvertrags vom 18. Januar 2012 befristet vom 1. März 2012 bis zum 28. Februar 2014 als - u . Nach § 1 Abs. 3 des Arbeitsvertrags galten für das Arbeitsverhältnis die Arbeitsvertragsrichtlinien des Diakonischen Werkes der Evangelischen Kirche in Deutschland (AVR - DW EKD) in der jeweils geltenden Fassung. Am 23. Januar 2014 wurde deren Umbenennung in Arbeitsvertragsrichtlinien der Diakonie Deutschland (AVR - DD) beschlossen. § 12 AVR - DW EKD bzw. AVR - DD regelt die Eingruppierung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter wie folgt: 12 Eingruppierung (1) Die Mitarbeiterin bzw. der Mitarbeiter ist nach den Merkmalen der übertragenen Tätigkeiten in die Entgel t- gruppen gemäß der Anlage r- beiterin bzw. der Mitarbeiter erhält Entgelt nach der En t- (2) Die Eingruppierung der Mitarbeiterin bzw. des Mitarbe i- ters erfolgt in die Entgeltgruppe, deren Tätigkeitsmerkmale sie bzw. er erfüllt und die der Tätigkeit das Gepräge g e- ben. Gepräge bedeutet, dass d ie entsprechende Tätigkeit unverzichtbarer Bestandteil des Arbeitsauftrages ist. 1 2 3 - 3 - 6 AZR 284/16 ECLI:DE:BAG:2017:270417.U.6AZR284.16.0 - 4 - (3) Für die Eingruppierung ist nicht die berufliche Ausbi l- dung, sondern allein die Tätigkeit der Mitarbeiterin bzw. des Mitarbeiters maßgebend. Entscheidend ist die für die Ausübung der beschriebenen Tätigkeit in der Regel erfo r- derliche Qualifikation, nicht die formale Qualifikation der Mitarbeiterin bzw. des Mitarbeiters. (4) Die Eingruppierung der Mitarbeiterin bzw. des Mitarbe i- ters richtet sich nach den Obersätzen der En tgeltgruppe, die für die Tätigkeitsbereiche in den Untersätzen näher beschrieben werden. Den Sätzen sind Richtbeispiele z u- geordnet, die häufig anfallende Tätigkeiten in dieser Ei n- gruppierung benennen. Die in Bezug genommene Anlage 1 lautet in der bis zum 31. Oktober 2013 geltenden Fassung auszugsweise: Eingruppierungskatalog Entgeltgruppe 7 (Anm. 5, 6, 11, 15) A. Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter mit Tätigkeiten, die Fachwissen und entsprechende Fähigkeiten vorau s- setzen Hierzu gehören Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter 1. mit eigenständiger Wahrnehmung von Aufgaben (Anm. 6) in den Tätigkeitsbereichen a. Pflege/Betreuung/Erziehung, Richtbeispiele: Alten - , Gesundheits - und Krankenpflegerin, Entgeltgruppe 8 (Anm. 6, 7, 10, 11, 14) A. Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter mit Tätigkeiten, die vertieftes oder erweitertes Fachwissen und entspr e- chende Fähigkeiten voraussetzen 4 - 4 - 6 AZR 284/16 ECLI:DE:BAG:2017:270417.U.6AZR284.16.0 - 5 - Hierzu gehören Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter mit 1. eigenständiger Wahrnehmung (Anm. 6) von schwi e- rigen (Anm. 14) Aufgaben in den Tätigkeitsbereichen a. Pflege/Betreuung/Erziehung, Richtbeispiele: Gesundheitspflegerin im OP - Dienst, in der Intensivpflege Am 21. Oktober 2013 hat der Schlichtungsausschuss der Arbeitsrechtl i- chen Kommission des Diakonischen Werkes der EKD unter anderem beschlo s- sen: Anlage 1 B. Eingruppierungskatalog a) Das in Entgeltgruppe 8 A an erster Stelle aufgeführte Richtbeis piel erhält zur Klarstellung nachfolgende Fassung: - und Krankenpfleger/in im OP - Dienst und in der Intensivpflege; Fachpflegekräfte in der Psychiatrie mit entsprechender Tätigkeit oder G e- sundheits - und Krankenpfleger/in mit vergleichbaren Au b) Gesundheitspflegern/innen in der Psychiatrie, die am 31. Oktober 2013 in die Entgeltgruppe 8 A eingru p- piert sind, wird für die Dauer ihres Arbeitsverhältni s- ses ein dynamischer Besitzstand garantiert. c) Die geänderte Fassung tritt am 01. November 2013 Die Klägerin war v om 15. Januar 2013 bis zur Beendigung des Arbeit s- handelt sich um einen Dienst, welcher psychisch kranke Menschen in ihren e i- genen Wohnungen im Rahmen einer individuellen Hilfeplanung betreut. Ther a- peutische oder ärztliche Leistungen gehören nicht zum Umfang der Dienstlei s- tung. Die Hilfeleistung erfolgt regelmäßig im Rahmen der Eingliederungshilfe nach §§ 53 ff. SGB XII. Der Hilfepla n setzt für jeden Betreuten eine bestimmte Anzahl wöchentlicher Fachleistungsstunden - in der Regel 9 bis 12 Stunden - 5 6 - 5 - 6 AZR 284/16 ECLI:DE:BAG:2017:270417.U.6AZR284.16.0 - 6 - fest. Die Beklagte bietet eine 24 - stündige Erreichbarkeit des betreuenden Pe r- sonals , um unvermittelt eintretenden Betreuungsbedarf zu er füllen und eine ständige Kriseninterventionsmöglichkeit zu gewährleisten. In Kooperation mit stationären Einrichtungen wird deshalb für die betreuten Menschen ein jederzeit erreichbarer Telefondienst vorgehalten. Falls eine telefonische Hilfestellung nicht ausreicht, wird die Betreuung durch das Personal des IBW sichergestellt. Die Beschäftigten haben deshalb Rufbereitschaftsdienste zu leisten. Bezogen auf ihre Tätigkeit beim IBW führt das der Klägerin unter dem 28. Februar 2014 ausgestellte Zeugnis ua. Folgendes aus: umfasste: - Vereinbarung, Dokumentation, Umsetzung und We i- terentwicklung der individuellen Hilfeplanung mit und von Bezugsklientinnen und Bezugsklienten - Planung, Begleitung und Durchführung soziother a- peutischer Maßnahmen - Gewährleistung der individuellen und bedarfsgerec h- ten Hilfestellung bei der alltäglichen Lebensorganis a- tion - Verantwortliche und selbständige Organisation und Durchführung der Assistenz - und Unterstützungslei s- tungen - Stärkung der Selbsthilfe - und Teilhabepotentiale, Förderung der Selbstbestimmung und Eigenveran t- wortlichkeit der Klientinnen und Klienten - Unterstützung beim Aufbau sozialer Kontakte - Zusammenarbeit mit den Fachdiensten des Sti f- tungsbereich e s - Angehörigenarbeit - Erstellung von Sozialberichten - Reflexion der persönlichen und fachlichen Haltung - Teamarbeit, Supervision - Regelmäßige Überprüfung und Ergänzung des M e- 7 - 6 - 6 AZR 284/16 ECLI:DE:BAG:2017:270417.U.6AZR284.16.0 - 7 - Die Klägerin wurde während der gesamten Dauer des Arbeitsverhäl t- nisses nach Entgeltgruppe 7 AVR - DW EKD bzw. AVR - DD vergütet. Nach der erfolglosen Forderung einer Vergütung nach Entgeltgruppe 8 AVR - DW EKD m it Schreiben vom 18. Juli 2013 hat die Klägerin m it ihrer Klage bezogen auf de n Zeitraum von Januar 2013 bis einschließlich Februar 2014 die Zahlung von 2.788,23 Euro brutto verlangt . Dieser Betrag ergebe sich aus der Differenz zw i- schen der Vergütung nach den Entgeltgruppen 7 und 8 AVR - DW EKD bzw. AVR - DD. Zur Begründung hat die Kl ägerin auf die Entscheidung des Vie r- ten Senats des Bundesarbeitsgerichts vom 20. Juni 2012 ( - 4 AZR 438/10 - ) verwiesen. Demnach könnten Gesundheitspflegerinnen, welche in einer ps y- chiatrischen Einrichtung beschäftigt sind, nach dem ersten Richtbeispiel un ter A der Entgeltgruppe 8 AVR - DW EKD in der bis zum 31. Oktober 2013 geltenden Fassung eine entsprechende Vergütung beanspruchen. Hiervon erfasst seien auch Beschäftigte in ambulante n Dienste n , welche - wie das IBW - psychisch erkrankte Menschen in ihren e igenen Wohnungen psychiatrisch betreuen. Das beim IBW eingesetzte Personal übernehme sowohl die tägliche Unterstützung als auch die - ggf. nächtliche - Krisenintervention. Sie selbst habe Patienten fortlaufend eigenverantwortlich betreut. Folglich habe sie seit Januar 2013 e i- nen Anspruch auf Vergütung nach Entgeltgruppe 8 AVR - DW EKD bzw. AVR - DD gehab t. Für die Zeit nach der zum 1. November 2013 erfolgten Änderung des Richtbeispiels folge der Anspruch aus der vo m Schlichtungsausschuss am 21. Oktober 2013 bes chlossenen dynamischen Besitzstandsregelung. D ie Klägerin hat daher beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an sie 2.788,23 Euro brutto nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basi s- zinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen. Die Beklagte hat ihren Klageabweisungsantrag mit der Nichterfüllung der Voraussetzungen für eine Vergütung nach Entgeltgruppe 8 AVR - DW EKD bzw. AVR - e- sen. Bei dem IBW handle es sich um eine Einrichtung d er Eingliederungshilfe. 8 9 10 11 - 7 - 6 AZR 284/16 ECLI:DE:BAG:2017:270417.U.6AZR284.16.0 - 8 - Die dort eingesetzten Beschäftigten würden die Betreuten zB in Form von Hausbesuchen, Gesprächen, Begleitungen außerhalb der Wohnung oder tel e- fonischen Kontakten unterstützen, die individuelle Basisversorgung sichern und Hilfen zur Erlangung bzw. zum Erhalt von Arbeit geben. Leistungen einer Ps y- chiatrie würden nicht erbracht. Dementsprechend sei keine besondere psychia t- rische Qualifikation des Personals Voraussetzung für diese Tätigkeit. Bestehe in den Nachtstunden Betreuungsbedarf, so riefen die Klienten in der Nachtw a- che einer stationären Einrichtung an. Die meisten Anliegen könnten dann direkt am Telefon geklärt werden. Es sei lediglich in durchschnittlich drei Fällen pro Jahr notwendig, dass die sich in Rufbereitschaft befindliche n Beschäftigten die Klienten in ihrer Wohnung aufsuchen müssen. Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat dieses Urteil auf die Berufung der Klägerin abgeändert und der Klage in vo l- lem Umfang stattgegeben. Mit der vom La ndesarbeitsgericht zugelassenen Revision begehrt die Beklagte die Wiederherstellung der erstinstanzlichen Entscheidung. Zur B e- gründung führt sie an, das Angebot IBW sei keine psychiatrische Einrichtung und die Klägerin habe keine Pflegetätigkeit ausgeübt, die auf die besonderen Bedürfnisse von Patienten in der Psychiatrie ausgerichtet gewesen sei und die Gesamttätigkeit geprägt habe. Die Klägerin, welche unstreitig keine Fachpfl e- gekraft in der Psychiatrie sei, habe lediglich Grundaufgaben von Pflege und Bet reuung erfüllt. Die Klägerin verteidigt mit ihrer Revisionserwiderung das Berufungsu r- teil. Ihre Tätigkeit im Bereich IBW sei, wie es im Arbeitszeugnis zum Ausdruck komme, auf die Berücksichtigung der besonderen Bedürfnisse von Patienten in der Psychiatri e ausgerichtet gewesen und habe ein erhöhtes Verständnis vom Umgang mit psychisch kranken Menschen vorausgesetzt. Die ihr übertragenen Aufgaben seien mit denen einer Fachpflegekraft in der Psychiatrie vergleichbar gewesen. Sie habe eine individualisierte U nterstützung psychisch Erkrankter vorgenommen. 12 13 14 - 8 - 6 AZR 284/16 ECLI:DE:BAG:2017:270417.U.6AZR284.16.0 - 9 - Entscheidungsgründe Die Revision ist begründet. Entgegen der Auffassung des Landesa r- beitsgerichts kann ein Anspruch der Klägerin auf Vergütung nach Entgeltgru p- pe 8 AVR - DW EKD bzw. AVR - DD nicht damit begrün det werden, dass die Kl ä- gerin seit dem 15. Januar 2013 im Betreuungsdienst IBW eingesetzt war und es sich bei diesem um eine psychiatrische Einrichtung handelt. Maßgeblich ist vielmehr, ob die Klägerin dort Aufgaben verrichtet hat, die denen von Fachpfl e- ge kräften in der Psychiatrie mit entsprechender Tätigkeit vergleichbar sind. S o- weit das Landesarbeitsgericht dies als Zweitbegründung bejaht hat, lassen se i- ne bisherigen Feststellungen zur Tätigkeit der Klägerin die zutreffende Eingru p- pierung nicht hinreiche nd erkennen. Hieraus folgt die Aufhebung des Ber u- fungsurteils (§ 562 Abs. 1 ZPO) und die Zurückverweisung der Sache zur ne u- en Verhandlung und Entscheidung an das Landesarbeitsgericht (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO) . 1. Die Vergütung der Klägerin richtet sich u nstreitig nach den vertraglich in Bezug genommenen Regelungen der AVR des Diakonischen Werkes der EKD bzw. der Diakonie Deutschland. Bezüglich des von ihr in Anspruch genomm e- nen ersten Richtbeispiels unter A der Entgeltgruppe 8 AVR - DW EKD bzw. AVR - DD hat d er Senat nach Verkündung der hier angefochtenen Entscheidung mit Urteil vom 12. April 2016 - 6 AZR 284/15 - der Oktober 2013 geltenden Fassung des Rich t- beispiels tätigkeitsbezogen zu verstehen ist. Demnach waren Gesundheits - und Krankenpflegerinnen bereits vor der Änderung des Richtbeispiels nur dann in die Entgeltgruppe 8 AVR - DW EKD eingruppiert, wenn ihnen vergleichbare Au f- gaben wie Fachpflegekräften in der Psychiatrie mit entspreche nder Tätigkeit übertragen worden sind. Die Neufassung brachte keine inhaltliche Veränderung des Richtbeispiels. Gefordert ist nach wie vor die Übertragung fachspezifischer Tätigkeiten (BAG 12. April 2016 - 6 AZR 284/15 - Rn. 33) . Soweit der Vie r- te Senat de s Bundesarbeitsgerichts in der von der Klägerin angeführten En t- scheidung vom 20. Juni 2012 ( - 4 AZR 438/10 - ) bezogen auf die vergleichb a- 15 16 - 9 - 6 AZR 284/16 ECLI:DE:BAG:2017:270417.U.6AZR284.16.0 - 10 - ren Arbeitsvertragsrichtlinien des Diakonischen Werkes der Evangelisch - Lutherischen Landeskirche Mecklenburgs e. V. (AV R DWM) angenommen ha t- t e , das Richtbeispiel knüpfe in seiner bis zum 31. Oktober 2013 geltenden Fa s- sung an die Einrichtung an, in welcher die Gesundheitspflegerin tätig ist, hat der nunmehr allein zuständige erkennende Senat an diesem Begriffsverständnis au sdrücklich nicht festgehalten (BAG 12. April 2016 - 6 AZR 284/15 - Rn. 23 ; kritisch Roßbruch PflR 2016, 776, 783 ff. ) . Die Klägerin ist dieser Rechtspr e- chungsänderung im Revisionsverfahren nicht entgegengetreten. 2. Mit der Begründung des Landesarbeitsge richts kann der Klage nicht stattgegeben werden. a) Soweit das Landesarbeitsgericht eine Zuordnung der von der Klägerin im IBW verrichteten Tätigkeit zum ersten Richtbeispiel unter A der Entgeltgru p- pe 8 AVR - DW EKD in der bis zum 31. Oktober 2013 geltenden Fassung bejaht hat, weil es sich bei dem IBW wegen dessen Leistungsspektrum und Organis a- tion um eine Einrichtung der Psychiatrie handle, ist dies nach der Rechtspr e- chung des erkennenden Senats unzutreffend. Wie dargelegt, kommt es nicht darauf an, ob der Dienst IBW als psychiatrische Einrichtung angesehen werden kann. b) Auf die seit dem 1. November 2013 geltende Besitzstandsregelung kann sich die Klägerin nicht berufen, weil sie bis zu diesem Zeitpunkt nicht nach Entgeltgru ppe 8 AVR - DW EKD vergütet wurd e (BAG 12. April 2016 - 6 AZR 284/15 - Rn. 36, 40) . c) Die tätigkeitsbezogene Zweitbegründung des Landesarbeitsgerichts hält einer revisionsrechtlichen Überprüfung ebenfalls nicht stand. aa) Das Landesarbeitsgericht hat bezogen auf die konkrete Tätigkeit der Klägerin keine Feststellungen getroffen, sondern nur bezüglich des Leistung s- angebots und der Organisation des IBW. Hiervon ausgehend hat das Lande s- arbeitsgericht angenommen, die Klägerin unterfalle dem fraglichen Richtbe i- spiel, weil evident sei, dass der Klägerin als Gesundheits - und Krankenpflegerin 17 18 19 20 21 - 10 - 6 AZR 284/16 ECLI:DE:BAG:2017:270417.U.6AZR284.16.0 - 11 - die Pflege und Betreuung von Menschen mit psychischen Erkrankungen und/ oder geistig - seelischen Behinderungen in der häuslichen Pflege oblag und dies ihre Tätigkeit prägte. bb) Diese Begründung ist nicht frei von Rechtsfehlern. Die Pflege und B e- treuung von Menschen mit psychischen Erkrankungen und/oder geistig - seelischen Behinderungen kann Inhalt jeder Tätigkeit eines Gesundheits - und Krankenpflegers sein. Für die Eingruppierung ist hier jedoch entscheide nd, we l- ches fachliche Niveau die Tätigkeit aufweist. Damit hat sich das Landesarbeit s- gericht nicht auseinandergesetzt. 3. Mangels hinreichender Feststellungen zur konkreten Tätigkeit der Kl ä- gerin im IBW ab dem 15. Januar 2013 kann der Senat nicht selbst g emäß § 563 Abs. 3 ZPO abschließend entscheiden, ob der Klägerin seit Beginn des Monats der Übertragung dieser Tätigkeit (§ 12 Abs. 5 AVR - DW EKD) ein Anspruch auf Vergütung nach Entgeltgru ppe 8 AVR - DW EKD bzw. AVR - DD zustand. Zudem ist den Parteien zur Gewä hrleistung eines fairen Verfahrens vor dem Hinte r- grund der während des Revisionsverfahrens erfolgten Rechtsprechungsänd e- rung Gelegenheit zu weiterem Tatsachenvortrag b ezüglich dieser Tätigkeit der Klägerin zu geben. Die Parteien durften im Berufungsverfahren noch von einem einrichtungsbezogenen Verständnis des ersten Richtbeispiels unter A der En t- geltgruppe 8 AVR - DW EKD bzw. AVR - DD in der bis zum 31. Oktober 2013 ge l- tenden Fass Sachvortrag darauf abstellen. Das Vorbringen der Parteien im Revisions verfa h- ren zeigt, dass mit Blick auf die Rechtsprechungsänderung neuer Sachvortrag erbracht werden soll. Dies ist nur im Rahmen eines erneuten Berufungsverfa h- rens möglich (§ 559 ZPO) . 4. Im weiteren Berufungsverfahren wird das Landesarbeitsgericht z u- nächst zu prüfen haben, ob der Klägerin, die unstrei tig keine Fachpflegekraft ist, Tätigkeiten übertragen wurden, die den Auf gaben einer Fachpflegekraft in der Psychiatrie mit entsprechender Tätigkeit vergleichbar sind und damit die Voraussetzungen des ersten Richtbeispi els unter A der Entgeltgruppe 8 AVR - DW EKD bzw. AVR - DD erfüllt wurden. 22 23 24 - 11 - 6 AZR 284/16 ECLI:DE:BAG:2017:270417.U.6AZR284.16.0 - 12 - a) Das setzt Vortrag der Klägerin da zu voraus, welche Aufgaben ihr kon - kret übertragen worden waren und welche fachspezifischen Tätigkeiten sie ve r- gleichbar einer Fachpflegekraft verrichtet hat. Der bloße Verweis auf die Unte r- stützung psychisch Kranker und die schlagwortartige Wiedergabe des Aufg a- benspek trums im Arbeitszeugnis vom 28. Februar 2014 reichen hierfür nicht. Das Landesarbeitsgericht wird nach Erwiderung der Beklagten ggf. aufzuklären haben, welche Aufgaben die Klägerin über die Unterstützung der Betreuten in alltäglichen Angelegen heit en hinaus zu erfüllen hatte, zB im Zusammenhang mit der Erstellung der Hilfepläne und der Krisenintervention . b) Auf dieser Grundlage ist sodann zu prüfen, ob die Erfüllung der fac h- spezifischen Aufgaben die T ätigkeit der Klägerin iSd. § 12 Abs. 2 AVR - DW EKD bzw. AVR - DD geprägt hat, dh. ein unverzichtbarer Bestandteil ihres Arbeitsau f- trags war. Die Voraussetzungen für die Eingruppierung in eine Entgeltgruppe der Anlage 1 zu den AVR - DW EKD bzw. AVR - DD sind erfüllt, wenn die G e- samttätigkeit der Mitarbeit erin bzw. des Mitarbeiters die Merkmale eines Rich t- beispiels dieser Entgeltgruppe erfüllt ( vgl. KGH.EKD 26. April 2010 - I - 0124/R51 - 09 - Rn. 23 ; zur Bedeutung der Richtbeispiele BAG 12. April 2016 - 6 AZR 284/15 - Rn. 25 ) . Nach den zum 1. Juli 2007 modifizierten Eingruppi e- rungsgrundsätzen des § 12 AVR - DW EKD bzw. AVR - DD erfolgt keine Aufspa l- tung der Gesamttätigkeit in einzelne Arbeitsvorgänge (vgl. Scheffer/Mayer AVR - Kommentar 5. Aufl. Teil A Stand Januar 2011 § 12 Erläuterung 5) . Tätigkeiten, die nu r einen geringen Anteil der Gesamttätigkeit ausmachen, sind jedoch a u- ßer Acht zu lassen (vgl. KGH.EKD 22. März 2010 - I - 0124/R45 - 09 - Rn. 28; Scheffer/Mayer aaO ; vgl. zur Bewertung inhaltlich gemischter, gleichwertiger Tätigkeiten KGH.EKD 26. März 2010 - I - 0124/R56 - 09 - Rn. 35) . 5. Sollte das Landesarbeitsgericht feststellen, dass die T ätigkeit der Kl ä- gerin vom ersten Richtbeispiel unter A der Entgeltgruppe 8 AVR - DW EKD bzw. AVR - DD nicht erfasst war, wird es die Erfüllung der allgemeinen Voraussetzu n- gen de r Entgeltgruppe 8 AVR - DW EKD bzw. AVR - DD prüfen müssen, soweit 25 26 27 - 12 - 6 AZR 284/16 ECLI:DE:BAG:2017:270417.U.6AZR284.16.0 der Tatsachenvortrag der Klägerin dazu Anlass gibt (vgl. BAG 12. April 2016 - 6 AZR 284/15 - Rn. 41; KGH.EKD 1. Juni 2015 - II - 0124/W42 - 14 - Rn. 16) . Fischermeier Gallner Krumbiegel Lorenz Kammann
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