Bundesarbeitsgericht Urteil vom 17. November 2016 Sechster Senat - 6 AZR 487/15 - ECLI:DE:BAG:2016:171116.U.6AZR487.15.0 I. Arbeitsgericht Hannover Urteil vom 24. September 2014 - 9 Ca 42/14 E - II. Landesarbeitsgericht Niedersachsen Urteil vom 9. Juli 2015 - 5 Sa 1434/14 E - Für die Amtliche Sammlung: Nein Entscheidungsstichwort : Eingruppierung eines an einem Gymnasium als Lehrer beschäftigten Diplom - Übersetzers nach dem niedersächsischen Eingruppierungserlass Bestimmung en : BGB § 242; Runderlass des Niedersächsischen Kultusministeriums vom 15. Januar 1996 ( - 104 - 03 211/11 (64) - ) bezüglich der Eingruppierung der im Angestelltenverhältnis nach dem BAT beschäftigten Lehrkräfte an den öffentlichen Schulen (Eingruppierungserlass) in de r Fassung vom 2. Februar 1998 Nr. 2.2, 2.3, Anlage Nr. 42.1, 42.3 ECLI:DE:BAG:2016:171116.U.6AZR487.15.0 - 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 6 AZR 4 87 /15 5 Sa 1434/14 E Landesarbeitsgericht Niedersachsen Im Namen des Volkes! Verkündet am 17. November 2016 URTEIL Gaßmann , Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In Sachen beklagtes, berufungsklagendes und revisionsklagendes Land, pp. Kläger, Berufungsbeklagter und Revisionsbeklagter , hat der Sechste Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 17. November 2016 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesarbeitsgericht Dr. Fischerme ier, die Richterin am Bundesarbeitsgericht Spelge, den Richter am Bundesarbeitsgericht Krumbiegel sowie d en ehrenam t- - 2 - 6 AZR 487/15 ECLI:DE:BAG:2016:171116.U.6AZR487.15.0 - 3 - liche n Richter Beckerle und die ehrenamtliche Richterin Jerchel für Recht e r- kannt: 1. Auf die Revision des beklagten Landes wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Niedersachsen vom 9. Juli 2015 - 5 Sa 1434/14 E - aufgehoben. 2. Auf die Berufung des beklagten Landes wird das Urteil des Arbeitsgerichts Hannover vom 24. September 2014 - 9 Ca 42/14 E - abgeändert: Die Klage wird abgewiesen. 3. Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen. Von Rechts wegen! Tatbestand Die Parteien streiten über die zutreffende Eingruppierung des Klägers im Rahmen einer sog. korrigierenden Rückgruppierung. Der Kläger hat an der Universität des Saarlandes ua. angewandte ne u- ere Sprachwissenschaften so wie Dolmetschen und Übersetzen in den Frem d- sprac hen Französisch und Italienisch studiert. Mit erfolgreichem Abschluss des Studiums erlangte er den akademischen Gr ad eines Diplom - Übersetzers. Unter dem 11. August 2008 schloss er mit dem beklagten Land einen bis zum 31. Oktober 2010 befristeten Arbeitsvertrag. Demnach wurde de r Kl ä- ger ab dem 18. August 2008 als vollbeschäftigte Lehrkraft für Französisch und Italien isch eingestellt. Der V ertrag lautet auszugsweise wie folgt: 2 Für das Arbeitsverhältnis gelten der Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Lä n- der (TV - L), der Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten der Länder in den TV - L und zur Regelung des Übe r- gangsrechts (TVÜ - L) sowie 1 2 3 - 3 - 6 AZR 487/15 ECLI:DE:BAG:2016:171116.U.6AZR487.15.0 - 4 - die Tarifverträge, die den TV - L und den TVÜ - Länder ergänzen, ändern oder ersetzen in der Fassung, die für den Bereich der Tarifgemeinschaft deutscher Länder und für das Land Niedersachsen jeweils gilt. § 4 Für die Eingruppierung gilt der Eingruppierungserlass des Nds. Kultusministeriums in seiner jeweils gültigen Fassung in Verbindung mit der Anlage 4 Teil B TVÜ - Länder. Der Beschäftigte ist danach in Entgeltgruppe 13 TV - L ei n- gruppiert. Anpassungen der Eingruppierung aufgrund des In - Kraft - Tretens einer neuen Entgeltordnung können auch entgel t- gruppenübergreifend erfolgen (§ 17 Absatz 4 TVÜ - Länder). Bei dem in Bezug genommenen Eingruppierungserlass handelt es sich um den Runderlass des Kultusministeriums vom 15. Januar 1996 ( - 104 - 03 211/11 (64) - ) bezüglich der Eingruppierung der im Angestelltenverhältnis nach dem BAT beschäftigten Lehrkräfte an den öffentlichen Schulen (im Folgenden Eingruppierungserlass) . Dieser lautet in der Fassung vom 2. Februar 1998 au s- zugsweise wie folgt: abgeschlossene wissenschaftliche Hochschulbildung gilt die Protokollnotiz Nr. 1 zu Teil I d er Anlage 1 a zum BAT. Danach sind wissenschaftliche Hochschulen Universit ä- ten, Technische Hochschulen sowie andere Hochschulen, die nach Landesrecht als wissenschaftliche Hochschulen anerkannt sind. Künstlerisch - wissenschaftliche Hochsch u- len und Fachhoc hschulen werden somit von der Begriff s- bestimmung nicht erfasst. Eine abgeschlossene wissenschaftliche Hochschulbildung liegt vor, wenn das Studium mit einer ersten Staatsprüfung oder mit einer Diplomprüfung beendet worden ist. 2.3 Die in der Anlage i 42.1 g e- nannten Lehrkräfte, deren Studienabschluss nur für ein Unterrichtsfach geeignet ist, werden bei Erfüllung der sonstigen Anforderungen des Eingruppierungsmerkmals 4 - 4 - 6 AZR 487/15 ECLI:DE:BAG:2016:171116.U.6AZR487.15.0 - 5 - in der nächstniedrigeren VergGr. eingestuft und nach sechsjähriger Bewährung eine VergGr. höhergruppiert. Gegenüber der VergGr. II a gilt hierbei die VergGr. III als nächstniedrigere VergGr. Ein Studienabschluss ist für ein Unterrichtsfach geeignet, wenn dieser Abschluss mit den wesentlichen Inhalten der Prüfung im vergleichbaren Fach einer ersten Staats - prüfung übereinstimmt, die der Unterrichtstätigkeit en t- spricht. Anlage IV. Lehrkräfte an Gymnasien VergGr. 42. Lehrkräfte in der Tätigkeit von Studienrätinnen und Studienr ä- ten, die zeitlich mindestens zur Hälfte in wissenschaftlichen F ä- chern unterrichten, 42.1. mit einem für die auszuübende Unterrichtstätigkeit geeigneten a b- geschlossenen Studium an einer wissenschaftlichen Hochschule II a nach mindestens fünfzehnjähriger Bewährung in die ser Tätigkeit und in dieser VergG r. I b 42.3. mit einem für die auszuübende Unterrichtstätigkeit geeigneten mi n- destens sechssemestrigen abg e- schlossenen Hochschulstudium als Diplom - Dolmetscherin oder Diplom - Dolmetscher oder Diplom - Überset - zerin oder Diplom - Übersetzer III nach mindestens einjähriger Bewä h- rung in dieser Tätigkeit und in dieser VergGr. II b - 5 - 6 AZR 487/15 ECLI:DE:BAG:2016:171116.U.6AZR487.15.0 - 6 - Die arbeitsvertraglich ergänzend in Bezug genommene Anlage 4 Teil B TVÜ - Länder ordnet für Lehrkräfte die Vergütungsgruppen der Anlage 1a zum BAT/BAT - O den Entgeltgruppen nach dem Vergütungssystem des TV - L zu. Dabei unterscheidet sie zwischen Lehrkräften, welche die Voraussetzungen für f- ten, bei denen dies 4 Teil B TVÜ - Länder lautet auszugsweise wie folgt: Entgelt - Eingruppierung Eingruppierung gruppe Vergütungsgruppe Vergütungsgruppe 13 IIa IIa mit und ohne Aufstieg nach Ib 12 - III mit Aufstieg nach IIa IIb mit Aufstieg nach IIa 11 III IIb ohne Aufstieg nach IIa III ohne Aufstieg nach IIa IVa mit Aufstieg nach III Mit Schreiben vom 28. Oktober 2010 wurde dem Kläger mitgeteilt, dass er ab dem 1. November 2010 unbefristet als Lehrkraft an einem Gymnasium eingestellt werde. Er wurde darauf hingewiesen, dass für das Arbeitsverhältnis der schriftliche Arbeitsvertrag maßgeblich sei, welcher vor Dienstantritt zu u n- te rzeichnen sei. Dem Vertragsentwurf könne entnommen werden, dass er we i- terhin in Entgeltgruppe 13 TV - L eingruppiert sei. Der unter dem 28. Oktober 2010 ausgefertigte Vertrag entspricht in § 3 hinsichtlich der Eingruppierungsr e- gelun gen denen in § 4 des Arbei tsvertrag s vom 11. August 2008. Dementspr e- chend schlossen die Parteien einen neuen Arbeitsvertrag. Mit Schreiben vom 17. Dezember 2010 stellte der Kläger einen Antrag auf Übernahme in das Beamtenverhältnis. Diesen leitete die Landesschulb e- hörde befürworte nd an das Kultusministerium weiter. Dieses sah in seiner An t- wort an die Landesschulbehörde vom 13. Januar 2011 jedoch die Vorausse t- zungen für eine Verbeamtung nicht als gegeben an. Zudem sei d ie Tätigkeit des Klägers nach Nr. 42.3 der Anlage zum Eingruppie rungserlass nur der En t- 5 6 7 - 6 - 6 AZR 487/15 ECLI:DE:BAG:2016:171116.U.6AZR487.15.0 - 7 - geltgruppe 11 TV - L zuzuordnen. Mit Schreiben vom 28. A pril 2011 wurde dem Kläger durch die Landess chulbehörde die Ablehnung der Verbeamtung und die Ansicht des Ministeriums bezüglich der Eingruppierung in die Entgeltgruppe 11 TV - L mi tgeteilt. Die bisherige Eingruppierung in die Entgeltgruppe 13 TV - L e r- folge bis zur endgültigen Klärung unter Vorbehalt. Unter dem 15. Januar 2012 bat der Kläger abermals um die Überna h- me in das Beamtenverhältnis. Er habe nunmehr berufsbegleitend zwei Ja hre erfolgreich das Studienseminar besucht und zudem am religionspädagogischen Seminar die Befähigung zur Erteilung des Unterrichts im Fach evangelische Religion im Sekundarbereich I und II erworben. Die Landesschulbehörde unte r- stützte gegenüber dem Kultus ministerium mit Schreiben vom 29. Juni 2012 di e- ses Anliegen erneut und wies darauf hin, dass der Kläger ausweislich einer im Juni 2012 erstellten dienstlichen Beurteilung die Anforderungen erheblich übe r- treffe. Eine Rückgruppierung sei bislang nicht erfolg t. Das M inisterium lehnte die Übernahme in das Beamtenverhältnis abermals ab und wies in einem Schreiben vom 18. Juli 2012 d ie Landesschulbehörde an, die Rückgruppierung nun unverzüglich umzusetzen. Da der Schulhauptpersonalrat seine Zustimmung zur beabsichtigten Rückgruppierung des Klägers verweigert hatte, rief die Landesschulbehörde gemäß § 70 NPersVG die Einigungsstelle an. Diese beschloss dem Antrag der Landesschulbehörde auf Rückgruppierung des Klägers in die Entgeltgruppe 11 TV - L zuzustimmen. Mit Schreiben vom 28. November 2013 teilte die Lande s- schulbehörde dem Kläger mit, dass er mit Wirkung vom 18. August 2008 von der Entgeltgruppe 13 TV - L in die Entgeltgruppe 11 TV - L zurückgruppiert werde. Gegen diese Rückgruppierung hat sich der Kläger mit seiner Klage g e- wandt. Nach seiner Auffassung ist er nach Nr. 42.1 der Anlage zum Eingruppi e- rungserlass iVm. der Anlage 4 Teil B TVÜ - Länder in die Entgeltgruppe 13 TV - L eingruppiert. Er habe an einer wisse nschaftlichen Hochschule ein für die au s- zuübende Unterrichtstätigkeit geeignetes Studium abgeschlossen. Entspr e- chend Nr. 2.3 des Eingruppierungserlasses stimme sein Hochschulabschluss mit den wesentlichen Inhalten der Prüfung im vergleichbaren Fach einer E rsten 8 9 10 - 7 - 6 AZR 487/15 ECLI:DE:BAG:2016:171116.U.6AZR487.15.0 - 8 - Staatsprüfung überein. Dies gelte auch hinsichtlich der literaturwissenschaftl i- chen Inhalte seines Studiums. Die Regelung in Nr. 42.3 der Anlage zum Eingruppierungserlass bezi e- he sich nur auf solche Diplom - Dolmetscher oder Diplom - Übersetzer, welche ihr Studium nicht an einer wissenschaftlichen Hochschule, sondern an einer Fac h- hochschule absolviert hätten . Es handle sich gleichsam um eine Auffangvo r- schrift. Mit dieser werde dem Umstand Rechnung getragen, dass die Ausbi l- dung zum Diplom - Dolmetscher bzw . Diplom - Übersetzer sowohl an einer wi s- senschaftlichen Hochschule als auch an einer Fachhochschule erfolgen könne. Die gesonderte Eingruppierungsregelung für Diplom - Dolmetscher bzw. Diplom - Übersetzer mit Fachhochschulstudium entspreche der Differenzierung zwischen Studien an wissenschaftlichen Hochschulen und Fachhochschulen nach Nr. 2.2 des Eingruppierungserlasses. Zudem wäre eine Rückgruppierung in die Entgeltgruppe 11 TV - L tre u- widrig. Sowohl der befristete als auch der unbefristete Arbeitsvertrag hätte n ausdrücklich eine Eingruppierung in die Entgeltgruppe 13 TV - L vorgesehen. Er habe den Eindruck gewinnen dürfen, dass es bei d ies er vertraglich vorgeseh e- nen Eingruppierung verbleibe. Den verlangten Qualifizierungsmaßnahmen sei er nachgekommen. Das Mitteil ungsschreiben vom 28. Oktober 2010 führe au s- drücklich an, dass er weiterhin in die Entgeltgruppe 13 TV - L eingruppiert sei. Dies lasse darauf schließen, dass eine Überprüfung seiner Eingruppierung b e- reits im Jahr 2010 anlässlich der Übernahme in eine unbefr istete Anstellung stattgefunden habe. Seine Qualifikation sei im Rahmen der Beurteilung geprüft worden. Hinzu komme, dass das beklagte Land zwar bereits mit Schreiben vom 28. April 2011 Zweifel an der Richtigkeit der Eingruppierung gehabt habe , eine Rückgr uppierung aber erst zweieinhalb Jahre später mit Schreiben vom 28. November 2013 vorgenommen worden sei . Während dieser zweieinhalb Jahr e habe er erneut einen Antrag auf Übernahme in das Beamtenverhältnis gestellt. Die Schulleitung habe ihm daraufhin zwar mitgeteilt, dass dieser Antrag abgelehnt worden sei. Eine Information bezüglich seiner Eingruppierung habe er in diesem Zusammenhang allerdings nicht erhalten. Daraus habe er schli e- ßen können, das beklagte Land beabsichtige mittlerweile keine Rückgruppi e- 11 12 - 8 - 6 AZR 487/15 ECLI:DE:BAG:2016:171116.U.6AZR487.15.0 - 9 - ru ng mehr. Tatsächlich habe das beklagte Land vor einer Entscheidung über die Rückgruppierung bewusst den Abschluss der Weiterbildung zum Religion s- lehrer abgewartet. Zu berücksichtigen sei auch, dass er ursprünglich nur die Übernahme in das Beamtenverhältnis angestrebt habe. Diese sei nur bis zur Vollendung des 45. Lebensjahres möglich gewesen. Da er am 7. Januar 2014 dieses Lebensalter erreicht habe, könne er nunmehr die Voraussetzungen für eine Verbeamtung nicht mehr herbeiführen. Hätte das beklagte Land di e Rüc k- gruppierung früher durchgeführt, hätte er hierauf reagieren können und ggf. die Anforderungen für das Beamtenverhältnis noch erfüllen können. Der Kläger hat daher beantragt festzustellen, dass das beklagte Land verpflichtet ist, ihm ab de m 18. August 2008 eine Vergütung nach der En t- geltgruppe 13 TV - L zu zahlen. Das beklagte Land hat seinen Klageabweisungsantrag mit der von ihm angenommenen Wirksamkeit der Rückgruppierung in die Entgeltgruppe 11 TV - L ab dem 18. August 2008 begründet. D ie Angabe der Eingruppierung in den arbeitsvertraglichen Regelungen sei nicht konstitutiv. Die Eingruppierung des Klägers richte sich nach der für Diplom - Dolmetscher bzw. Diplom - Übersetzer geltenden Spezialregelung in Nr. 42.3 der Anlage zum Eingruppi e- rung serlass. Dies bedeute eine Eingruppierung in die Entgeltgruppe 11 TV - L, welche nach der Anlage 4 Teil B TVÜ - Länder der Vergütungsgruppe III BAT entspreche. Nr. 42.3 der Anlage zum Eingruppierungserlass erfasse alle Di p- lom - Dolmetscher bzw. Diplom - Übersetzer unabhängig davon, ob sie ihr Stud i- um an einer wissenschaftlichen Hochschule oder an einer Fachhochschule a b- solviert h ätten t erfo r- de r lich gewesen, da er der gesetzlichen Definition in § 1 Satz 1 des Hochschu l- rah mengesetzes (HRG) und § 2 Satz 1 des Niedersächsischen Hochschulg e- setzes (NHG) entspreche. Der Begriff umfasse demnach auch Fachhochsch u- len. Demgegenüber sei der Begrif gesetzlicher Vorgabe in Nr. 2.2 des Eingruppierungserlasses definiert worden. 13 14 - 9 - 6 AZR 487/15 ECLI:DE:BAG:2016:171116.U.6AZR487.15.0 - 10 - Die Öffnung für Fachhochschulabsolventen entspreche dem Zweck der Regelung in Nr. 42.3 der Anlage zum Eingruppierungserlass. Mit dieser solle h- hochschule oder einer wissenschaftlichen Hochschule erworben h ätten , die A n- stellung als Lehrkraft am Gymnasium ermöglicht werden. Die Sonderregelung erkläre sich auch vor dem Hi ntergrund, dass Diplom - Übersetzer und Diplom - Dolmetscher selbst bei einem Studium an einer Universität nicht über ein g e- eignetes Studium iSv. Nr. 42.1 der Anlage zum Eingruppierungserlass verfü g- ten. Es fehle mangels literaturwissenschaftlicher Ausbildung a n der nach Nr. 2.3 des Eingruppierungserlasses erforderlichen Vergleichbarkeit des Studiena b- schlusses mit einer E rsten Staatsprüfung. Dies gelte bezogen auf den von ihm erteilten Sprach unterricht auch für den Studienabschluss des Klägers. Die korrigieren de Rückgruppierung verstoße nicht gegen die Grundsä t- ze von Treu und Glauben. Dem Kläger sei nach Feststellung der unzutreffe n- den Eingruppierung bereits mit Schreiben vom 28. April 2011 die mögliche Rückgruppierung in die Entgeltgruppe 11 TV - L angekündigt w orden. Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben. Das Landesarbeitsg e- richt hat die Berufung des beklagten Landes zurückgewiesen und die Revision zugelassen. Mit dieser verfolgt das beklagte Land sein Ziel der Klageabweisung weiter. Entscheidungsgründe Die Revision ist begründet. Das beklagte Land ist entgegen der Auffa s- sung des Landesarbeitsgerichts nicht verpflichtet, dem Kläger ab dem 18. August 2008 eine Vergütung nach Entgeltgruppe 13 TV - L zu zahlen. Ein entsprechender arbeitsv ertraglicher Anspruch ist nicht gegeben. Die für die Eingruppierung des Klägers maßgebliche Regelung in Nr. 42.3 der Anlage zum Eingruppierungserlass sieht iVm. der Zuordnungstabelle in Anlage 4 Teil B TVÜ - Länder keine Vergütung nach Entgeltgruppe 13 TV - L, sondern nach En t- 15 16 17 18 - 10 - 6 AZR 487/15 ECLI:DE:BAG:2016:171116.U.6AZR487.15.0 - 11 - geltgruppe 11 TV - L vor. Das beklagte Land war nicht nach Treu und Glauben gehindert, eine Rückgruppierung vorzunehmen, welche zu einer vertragsgem ä- ßen Vergütung führt. 1. Der Kläger hat keinen von den Regelungen des Eingruppierungserla s- ses unabhängigen vertraglichen Anspruch auf Vergütung nach Entgeltgru p- pe 13 TV - L. Eine solche Vereinbarung haben die Parteien nicht getroffen. a) Maßgeblich für die Eingruppierung des Klägers im streitgegenständl i- chen Zeitraum ist § 4 des Arbeitsvertrags vom 11. August 2008 und § 3 des Arbeitsvertrags vom 28. Oktober 2010. Diese vertraglichen Regelungen sind Allgemeine Geschäftsbedingungen. Darauf lässt schon das äußere Ersche i- nungsbild der formularmäßigen Vertragsgestaltung schließen. Jedenfalls ha n- delt es sich um Einmalbedingungen iSv. § 310 Abs. 3 Nr. 2 BGB und damit um Allgemeine Geschäftsbedingungen, die vom Senat als typische Erklärungen selbst ausgelegt werden können (vgl. BAG 25. Juni 2015 - 6 AZR 383/14 - Rn. 23, BAGE 152, 82) . b) Die Parteien haben in den vertraglichen Eingruppierungsregelungen die Vergütung nach Entgeltgruppe 13 TV - L nicht konstitutiv und abschließend als das vertraglich geschuldete Entgelt festgelegt, sondern den Eingruppierungse r- lass als allein maß gebliche G rundlage für die Eingruppierung vereinbart. Das ergibt die Auslegung der vertraglichen Regelungen. aa) Der Inhalt von Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist nach einem o b- jektiv - generalisierenden Maßstab zu ermitteln. Sie sind nach ihrem objektiven Inhalt und typischen Sinn einheitlich so auszulegen, wie sie von verständigen und redlichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der normale r- weise beteiligten Verkehrskreise verstanden werden. Dabei sind die Verstän d- nismöglichkeiten des durchschnittlichen Vertragspartner s des Verwenders z u- grunde zu legen ( BAG 25. Juni 2015 - 6 AZR 383/14 - Rn. 25, BAGE 152, 82; vgl. auch 21. April 2016 - 8 AZR 753/14 - Rn. 30 mwN ; 24. Februar 2016 - 5 AZR 258/14 - Rn. 26 ) . 19 20 21 22 - 11 - 6 AZR 487/15 ECLI:DE:BAG:2016:171116.U.6AZR487.15.0 - 12 - bb) Demnach haben die Parteien in den Arbeitsverträgen vom 11. August 2008 und 28. Oktober 2010 die Eingruppierung in die Entgeltgruppe 13 TV - L nur deklaratorisch angegeben. (1) Nach dem Wortlaut der vertraglichen Regelungen soll für die Eingru p- pierung der Eingruppi ür die Eingruppieru ng 13 TV - L a- i- cher Weise deutlich, dass die Angabe der Entgeltgruppe im Arbeitsvertrag ke i- ne konstitutive Bedeutung im Sinne einer eigenständigen Vergütungsregelung haben soll, sondern nur das bei Vertragsschluss angenommene Ergebnis der Anwendung des Eingruppierungserlasses wiedergegeben wird. (2) Diese Auslegung entspricht dem Verständnis redlicher Vertragspartner unter Berücksichtigung des mit einer Bezugnahmeklausel dieser Art typische r- weise verfolgten Zwecks. Die Regelungen des Eingruppierungserlass es sollen eine einheitliche Bezahlung der angestellten Lehrkräfte gewährleisten, um so die von einem öffentlichen Arbeitgeber als Hoheitsträger in besonderer Weise sicherzustellende Gleichbehandlung unter Einhaltung eines bestimmten G e- rechtigkeitsstandards zu wahren. Dieses Ziel kann nur erreicht werden, wenn die nicht normativ geltenden Eingruppierungsregelungen arbeitsvertraglich in Bezug genommen werden. Der verständige durchschnittliche Lehrer als Ve r- tragspartner kann Klauseln wie die hier vorliegenden vor diesem Hintergrund nur so verstehen, d ass dem darin genannten Erlass umfassende Geltung ve r- schafft werden soll und der Erlass insgesamt angewendet werden soll (vgl. BAG 25. Juni 2015 - 6 AZR 383/14 - Rn. 28 mwN , BAGE 152, 82) . (3) Der Anwendungsbereich der Unklarheitenregel des § 305c Abs. 2 BGB ist daher nicht eröffnet. Die Anwendung dieser Bestimmung kommt erst in B e- tracht, wenn nach Ausschöpfung aller Auslegungsmethoden ein nicht behebb a- rer Zweifel verbleibt (BAG 8. Dezember 2015 - 3 AZR 433/14 - Rn. 23) . Dies ist hier nicht der Fall. 23 24 25 26 - 12 - 6 AZR 487/15 ECLI:DE:BAG:2016:171116.U.6AZR487.15.0 - 13 - 2. Entgegen der Auffassung des Landesarbeitsgerichts richtet sich die Eingruppierung der als Lehrkräfte an Gymnasien beschäftigten Diplom - Dolmetscher und Diplom - Übersetzer nur nach Nr. 42.3 der Anlage zum Ei n- gruppierungserlass. Dies ergibt die ebenfalls zweif elsfreie Auslegung des A b- schnitts IV der Anlage zum Eingruppierungserlass, welcher die Eingruppierung von Lehrkräften an Gymnasien regelt. a) Bei dem durch die arbeitsvertraglichen Verweisungsklauseln zum Ve r- tragsinhalt gewordenen Eingruppierungserlass h andelt es sich seinerseits nach § 305 Abs. 1 S a tz 1 und Satz 2 BGB um Allgemeine Geschäftsbedingungen, welche von dem beklagten Land für eine Vielzahl von Verträgen mit Lehrkräften gleichlautend verwendet und dem Kläger bei Vertragsabschluss gestellt wu r- de n. Dies steht zwischen den Parteien nicht im Streit. Die Auslegung des Ei n- gruppierungserlasses ist wie die anderer Allgemeiner Geschäftsbedingungen und nicht nach Regeln des Verwaltungsrechts vorzunehmen (vgl. zu den Säc h- sischen Lehrer - Richtlinien BAG 16. April 2015 - 6 AZR 352/14 - Rn. 25) . b) Der Eingruppierungserlass unterscheidet grundsätzlich zwischen der für die Einstellung als Lehrkraft notwendigen Qualifikation und den für die jeweilige Eingruppierung maßgeblichen Qualifikationsstufen. Die Höhe de r Vergütung richtet sich vorrangig nach der Art der Ausbildung (BAG 21. Februar 2007 - 4 AZR 225/06 - Rn. 16) . An Gymnasien können nach Abschnitt IV der Anlage zum Eingruppierungserlass Lehrkräfte mit unterschiedlichen Qualifikationen tätig sein. Nr. 42 d er Anlage zum Eingruppierungserlass bestimmt die Eingru p- pierung von Lehrkräften in der Tätigkeit von Studienrätinnen und Studienräten, die zeitlich mindestens zur Hälfte in wissenschaftlichen Fächern unterrichten. Dabei wird unter Nr. 42.1 bis 42.6 nach de r Qualifikation der Lehrkraft im Hi n- blick auf ihre Ausbildung unterschieden. c) Lehrkräfte mit einem Studienabschluss als Diplom - Dolmetscher oder Diplom - Übersetzer sind nach Nr. 42.3 der Anlage zum Eingruppierungserlass einzugruppieren. Es handelt sich u m eine Spezialregelung für Lehrkräfte mit dieser Ausbildung. Deren Vorrang schließt die Anwendbarkeit von Nr. 42.1 der Anlage zum Eingruppierungserlass aus. Folglich kann dahingestellt bleiben, ob 27 28 29 30 - 13 - 6 AZR 487/15 ECLI:DE:BAG:2016:171116.U.6AZR487.15.0 - 14 - 42.1 der Anlag e iVm. Nr. 2.3 des Eingruppierungserlasses abgeschlossen hat oder ob dies mangels hinreiche n- der Vermittlung von literaturwissenschaftlichen Kenntnissen nicht der Fall ist. aa) Die ausschließliche Anwendbarkeit von Nr. 42.3 der Anlage zum Ei n- gruppierungse rlass ergibt sich aus dem Wortlaut der Regelung. Diese bezieht sich nur auf Lehrkräfte mit einem Studienabschluss als Diplom - Dolmetscher oder Diplom - Übersetzer und macht damit deutlich, dass sie Geltung für alle Lehrkräfte mit dieser Ausbildung beansprucht . Dem entspricht, dass Nr. 42.3 i- , o- lässt erkennen , dass mit Nr. 42.3 der Anlage zum Eingruppierungserlass alle Diplom - Dolmetscher bzw. Diplom - Übersetzer erfasst werden sollen, das heißt auch die jenigen mit einem Studienabschluss an einer Fa chhochschule, welche nach Nr. 2.2 des Eingruppierungserlasses ebens o wie nach der Protokollnotiz Nr. 1 zu Teil I der Anlage 1a zum BAT keine wissenschaftliche Hochschule ist (vgl. BAG 9. Dezember 1998 - 10 AZR 244/98 - z u II 2 c der Gründe ; Uttlinger/ Breier/Kiefer/Hoffmann/Dassau BAT Stand November 2003 Anlage 1a (B/TdL) Teil I Protokollnoti zen zu Protokollnotiz Nr. 1 ) . Ein das Fachhochschulstudium einschließendes entspricht auch § 1 Satz 1 HRG und § 2 Satz 1 NHG sowie dem allgemeinen Sprachgebrauch (vgl. BAG 18. März 2009 - 4 AZR 79/08 - Rn. 26 , BAGE 130, 81 ) . bb) Dies deckt sich mit dem Verständnis redlicher Vertragspartner unter Abwägung der Interessen der normalerweise beteiligten Verkehrskreise. Bez o- gen auf alle Lehrkräfte in der Tätigkeit von Studienräten an Gymnasien handelt es sich bei den Lehrkräften mit einem Abschluss als Diplom - Dolmetscher oder Diplom - Übersetzer um eine Minderheit. Der Umstand, dass die Anlage zum Eingruppierungserlass für diese Lehrkräfte eine eigene Regelung vorsieht, de u- tet darauf hin, dass mit dieser alle Diplom - Dolmetscher und Diplom - Übersetzer erfasst werden sollen. Anderenfalls hätte es nahegelegen, eine ausdrückliche Unterscheidung nach dem Erwerb des Diploms an einer wissenschaftlichen 31 32 - 14 - 6 AZR 487/15 ECLI:DE:BAG:2016:171116.U.6AZR487.15.0 - 15 - Hochschule oder an einer Fachhochschule vorzunehmen. D ies hätte den sehr ausdifferenzierten sonstigen Regelungen des Eingruppierungserlasses en t- spr o chen. 3. Die spezielle Eingruppierungsregelung für Lehrkräfte mit der Qualifik a- tion eines Diplom - Dolmetschers oder Diplom - Übersetzers in Nr. 42.3 der Anl a- ge zum Eingruppierungserlass ist nicht zu beanstanden. a) Der Eingruppierungserlass unterliegt zwar der Vertragskontrolle nach §§ 305 ff. BGB (vgl. BAG 16. April 2015 - 6 AZR 352/14 - Rn. 30; 20. März 2013 - 4 AZR 590/11 - Rn. 38, BAGE 144, 351) . Die in ihm ent haltenen Ei n- gruppierungsregelungen unterfallen jedoch nach § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB nicht der Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2, §§ 308 und 309 BGB, weil sie keine von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende R e- gelungen enthalten . b) Es liegt auch kein Verstoß gegen das Transparenzgebot des § 307 Abs. 3 Satz 2 iVm. Abs. 1 Satz 2 BGB vor. Nr. 42.3 der Anlage zum Eingruppi e- rungserlass lässt vielmehr klar und verständlich erkennen, dass hiervon alle Lehrkräfte mit der Qualifikation als Diplom - Dolmetscher oder Diplom - Übersetzer betroffen sein sollen. Demgegenüber würde die klägerseits vertretene Ausl e- gung, wonach Diplom - Dolmetscher oder Diplom - Übersetzer entweder von Nr. 42.1 (bei Studium an einer wissenschaftlichen Hochschule) oder von Nr. 42.3 der Anlage zum Eingruppierungserlass (bei einem Fachhochschula b- schluss) erfasst werden, zur Annahme intransparen ter Eingruppierungsr eg e- lung en führen. Ein Absolvent einer wissenschaftlichen Hochschule liefe bei e i- nem solchen Verständnis der Ein gruppierungsregelungen Gefahr, seine dann aus Nr. 42.1 der Anlage zum Eingruppierungserlass folgenden Ansprüche nicht einzufordern, da sein akademischer Titel in Nr. 42.3 der Anlage zum Eingru p- pierungserlass ausdrücklich erwähnt wird und er deshalb als dur chschnittlicher Vertragspartner davon ausgehen kann, dass Nr. 42.3 der Anlage zum Eingru p- pierungserlass seine Eingruppierung regelt. Damit würde gegen das Transp a- renzge bot verstoßen, denn d ieses soll der Ge fahr vor beugen, dass der Ve r- 33 34 35 - 1 5 - 6 AZR 487/15 ECLI:DE:BAG:2016:171116.U.6AZR487.15.0 - 16 - tragspartner des Klaus elverwenders von der Durchsetzung bestehender Rechte abgehalten wird (BAG 21. April 2016 - 8 AZR 474/14 - Rn. 78 mwN) . c) Die zusammengefasste Eingruppierung aller Diplom - Dolmetscher und Dip lom - Übersetzer in Nr. 42.3 der Anlage zum Eingruppierungserlass hält auch einer Prüfung anhand des Gleichbehandlungsgrundsatzes stand. aa) Der Eingruppierungserlass des beklagten Landes hat als einseitig von ihm gestelltes Regelungswerk keine Vermutung der Angemessenh eit für sich und unterliegt einer Prüfung anhand des arbeitsrechtlichen Gleichbehandlung s- grundsatzes (BAG 25. Juni 2015 - 6 AZR 383/14 - Rn. 47, BAGE 152, 82; 19. November 2014 - 4 AZR 845/12 - Rn. 27) . Der Gleichbehandlungsgrundsatz ist ein Gebot d er Vert eilungsgerechtigkeit, da s verlangt, Gleiches gleich und Ungleiches entsprechend seiner Eigenart ungleich zu behandeln. Er ist zugleich Anspruchsgrundlage und Schranke der Rechtsausübung. Wegen seines Schutzcharakters gegenüber der Gestaltungsmacht des Arbe itgebers greift der allgemeine arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz nur dort ein, wo der Arbeitgeber durch gestaltendes Verhalten ein eigenes Regelwerk bzw. eine e i- gene Ordnung schafft (BAG 17. März 2016 - 6 AZR 92/15 - Rn. 38 mwN) . Dies gilt trotz des Grundsatzes der Vertragsfreiheit auch im Bereich der Entgeltza h- lung, sofern die Vergütung - wie im Falle eines Eingruppierungserlasses - au f- grund eines bestimmten erkennbaren und generalisierenden Prinzips erfolgt. Bei der Festlegung der Anspruchsvora ussetzungen durch den Arbeitgeber ist ihm eine Gruppenbildung untersagt, für die sich kein vernünftiger, aus dem Zweck der Leistung ergebender oder sonstiger sachlich einleuchtender Grund finden lässt (BAG 25. Juni 2015 - 6 AZR 383/14 - Rn. 48, aaO ; 21. Ma i 2014 - 4 AZR 50/13 - Rn. 22) . bb) D a nach liegt hier kein Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz vor. Diplom - Dolmetscher bzw. Diplom - Übersetzer stellen wegen ihrer spezif i- schen Qualifikation eine eigene Gruppe von Lehrkräften dar, deren Eingruppi e- rung in Abgrenzung zu Nr. 42.1 der Anlage zum Eingruppierungserlass geso n- dert geregelt werden darf. Eine Differenzierung innerhalb dieser Gruppe nach dem akademischen Bildungsweg ist nicht zwingend veranlasst. Zwar weisen die 36 37 38 - 16 - 6 AZR 487/15 ECLI:DE:BAG:2016:171116.U.6AZR487.15.0 - 17 - Stu diengänge an wissenschaftl ichen Hochschulen und Fachhochschulen unte r- schiedliche Zugangsvoraussetzungen, Studieninhalte und Studienanforderu n- gen auf . Es ist aber nicht ersichtlich, dass diese U nterschiede bezogen auf die Lehrtätigkeit von relevanter Bedeutung sind. Entscheidend ist nach Nr. 42.3 der Anlage zum Eingruppierungserlass, ob das Hochschulstudium für die ausz u- übende Unterrichtstätigkeit geeignet ist. Dies kann bei Abschluss eines Stud i- ums sowohl an einer wissenschaftlichen Hochschule als auch an einer Fac h- hochschule der Fa ll sein. d) Es kann hier dahinstehen, ob die Bestimmung der Eingruppierung durch das beklagte Land im Wege des Eingruppierungserlasses noch eine r Ausübungskontrolle nach § 315 Abs. 3 Satz 1 BGB zu unterziehen ist (vgl. BAG 20. März 2013 - 4 AZR 590/11 - Rn. 38 mwN, BAGE 144, 351 ; 7. Mai 2008 - 4 AZR 299/07 - Rn. 23 ) . Dies könnte zweifelhaft sein, weil die Überprüfung einer Leistungsbestimmung eine einzelfallbezogene Interessenabwägung erfo r- dert (vgl. hierzu BAG 31. Juli 2014 - 6 AZR 822/12 - Rn. 30 , BAGE 148, 38 1 ) . Der Eingruppierungserlass regelt aber die Eingruppierung aller angestellten Lehrkräfte ohne Berücksichtigung individueller Umstände einzelner Vertrag s- pa r teien . Die Problematik bedarf hier keiner Entscheidung (ebenso BAG 16. April 2015 - 6 AZR 352/14 - Rn. 31) . Das b eklagte Land hat durch die fragl i- chen Bestimmungen sei nes Eingruppierungserlasses aus den genannten Gründen keine unbillige Leistungsbestimmung vorgenommen. 4. Nach Nr. 42.3 der Anlage zum Eingruppierungserlass iVm. der Anl a- ge 4 Teil B TVÜ - Länder ist der Kläger in die Entgeltgruppe 11 TV - L eingru p- piert. a) Seine Eingruppierung richtet sich nach Nr. 42.3 der Anlage zum Ei n- gruppierungserlass. Zwischen den Parteien steht außer Streit, dass der Kläger die Voraussetzung der Tätigkeit eines Studienrats, der zeit lich mindestens zur Hälfte in wissenschaftlichen Fächern unterrichtet, erfüllt und ein mindestens sechssemestriges abgeschlossenes Hochschulstudium als Diplom - Übersetzer aufweist, welches für die auszuübende Unterrichts tätigkeit geeignet ist. Das beklagte Land hat nur hilfsweise bei unterstellter Anwendbarkeit der Nr. 42.1 39 40 41 - 17 - 6 AZR 487/15 ECLI:DE:BAG:2016:171116.U.6AZR487.15.0 - 18 - der Anlage zum Eingruppierungserlass die Eignung des abgeschlossenen St u- diums nach Nr. 2.3 des Eingruppierungserlasses in Abrede gestellt. b) Nr. 42. 3 der Anlage zum Eingruppierungserlass sieht eine Eingruppi e- rung in die Vergütungsgruppe III BAT vor. Die Parteien haben vertraglich ve r- einbart, dass für die Zuordnung der nach dem Eingruppierungserlass vorges e- henen Vergütungsgruppe des BAT zu den Entgeltg ruppen des TV - L die Anl a- ge 4 Teil B TVÜ - Länder gelten soll. Diese unterscheidet zwischen sog. Erfüllern (linke Spalte) und Nichterfüllern (rechte Spalte). Es kann dahingestellt bleiben, zu welcher Kategorie der Kläger zählt. Es ergibt sich in beiden Konste llationen eine Eingruppierung in die Entgeltgruppe 11 TV - L. Für die sog. Erfüller ist ohne weitere Differenzierung bestimmt, dass die Vergütungsgruppe III BAT der En t- geltgruppe 11 TV - L entspricht. Bei sog. Nichterfüllern ist die Vergütungsgru p- pe III BAT oh ne Aufstieg nach Vergütungsgruppe IIa BAT ebenfalls der Entgel t- gruppe 11 TV - L gleichzusetzen . Dies würde für den Kläger, wäre er ein Nichte r- füller, gelten, da Nr. 42.3 der Anlage zum Eingruppierungserlass zwar einen Bewährungsaufstieg in die Vergütungsgrup pe IIb BAT, nicht aber in die Verg ü- tungsgruppe IIa BAT zulässt. 5. Der Senat hatte nicht zu entscheiden, ob die vertraglichen Ver - weisungsklauseln bezüglich der Eingruppierung die Regelungen des zum 1. August 2015 in Kraft getretenen Tarifvertrags über die Eingruppierung und die Entgeltordnung für die Lehrkräfte der Länder (TV EntgO - L) vom 28. März 2015 erfassen und ob sich ggf. hieraus die begehrte Vergütung nach Entgel t- gruppe 13 TV - L ergibt. Der Kläger hat hierzu keinen Vortrag erbracht und in s- besonder e nicht behauptet, einen Antrag auf Eingruppierung nach § 29a Abs. 3 Satz 1 bzw. Abs. 6 Satz 1 TVÜ - Länder in der Fassung von § 11 TV EntgO - L gestellt zu haben (vgl. hierzu Conze öAT 2016, 1 , 3 ; Geyer ZTR 2015, 483 , 490 ) . 6. Dem beklagten Land ist es nicht nach Treu und Glauben gemäß § 242 BGB verwehrt, die vertraglich vorgesehene Eingruppierung durch eine sog. ko r- rigierende Rückgruppierung herzustellen. 42 43 44 - 18 - 6 AZR 487/15 ECLI:DE:BAG:2016:171116.U.6AZR487.15.0 - 19 - a) Die Eingruppierung ist allgemein ein gedanklicher wertender Vorgang, bei dem eine bestimmte Tätigke it in ein abstraktes Vergütungsschema eing e- ordnet wird, indem die dort zu einzelnen Entgeltgruppen aufgestellten abstra k- ten Merkmale mit den Anforderungen verglichen werden, die die zu bewertende Tätigkeit an den sie ausführenden Arbeitnehmer stellt (BAG 1 6. März 2016 - 4 ABR 32/14 - Rn. 23) . Ein solches abstraktes Vergütungsschema kann nicht nur in Tarifverträgen, sondern auch in Allgemeinen Geschäftsbedingungen wie dem hier zu beurteilenden Eingruppierungserlass vorgesehen sein ( zum Nich t- erfüller - Erlass des Landes Nordrhein - Westfalen vgl. BAG 25. Juni 2015 - 6 AZR 383/14 - Rn. 32 f., BAGE 152, 82; zu den Sächsischen Lehrer - Richtlinien vgl. BAG 16. April 2015 - 6 AZR 352/14 - Rn. 25 f.; zu kirchlichen Arbeitsvertrag s- richtlinien vgl. BAG 12. April 2016 - 6 AZR 284/15 - Rn. 22 f. ) . b) Bei einer nicht den Vorgaben des Eingruppierungserlasses entspr e- chenden Eingruppierung kann daher ebenso wie bei einem Verstoß gegen eine tarifliche Vergütungsordnung uU eine Korrektur erfolgen. Bezüglich tariflicher Eingruppi erungen ist anerkannt, dass der Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes grundsätzlich berechtigt ist, eine fehlerhafte, der Tätigkeit des Arbeitnehmers nicht entsprechende tarifliche Eingruppierung zu korrigieren ( BAG 4. Juli 2012 - 4 AZR 673/10 - Rn. 19 , BAGE 142, 271 ) . Beruft sich der Arbeitn ehmer auf die ihm zuvor als maßgebend mitgeteilte und der Vergütung zugrunde gelegte Ve r- gütungsgruppe, muss der Arbeitgeber allerdings die objektive Fehlerhaftigkeit der bisher gewährten Vergütung darlegen und ggf. beweisen ( BAG 20. März 2013 - 4 AZR 521/11 - Rn. 18 ; 15. Juni 2011 - 4 AZR 737/09 - Rn. 29 ) . Dieser Darlegungslast wird genügt, wenn sich aus dessen Vorbringen - einschließlich des unstreitigen Sachverhaltes - ergibt, dass es jedenfalls an einer der tarifl i- chen Voraussetzungen für die mitgeteilte Eingruppierung mangelt ( vgl. BAG 4. Juli 2012 - 4 AZR 673/10 - aaO; 7. Mai 2008 - 4 AZR 206/07 - Rn. 27 f. mwN) . Die objektive Fehlerhaftigkeit beinhaltet, dass sich der Arbeitgeber ins o- u- grunde gelegt und/oder eine objektiv unz utreffende rechtliche Bewertung vo r- genommen hat (vgl. BAG 16. Februar 2000 - 4 AZR 62/99 - zu II 2 b aa (3) der Gründe, BAGE 93, 340 ) . Diese Grundsätze der korrigierenden Rückgruppi e- 45 46 - 19 - 6 AZR 487/15 ECLI:DE:BAG:2016:171116.U.6AZR487.15.0 - 20 - rung basieren auf der Erkenntnis, dass es sich bei der Eingruppierung nicht um einen konstitutiv en rechtsgestaltenden Akt, sondern um einen Akt der Recht s- anwendung verbunden mit der Kundgabe einer Rechtsansicht handelt (BAG 5. Juni 2014 - 6 AZR 1008/12 - Rn. 12 mwN, BAGE 148, 217) . c) Dem Arbeitgeber kann es allerdings im Einzelfall unter besondere n Umständen nach Treu und Glauben verwehrt sein, sich zur Begründung der Rückgruppierung auf eine fehlende Voraussetzung für die bisher gewährte Ve r- gütung zu berufen, wenn für den Arbeitnehmer ein entgegenstehender Vertra u- enstatbestand geschaffen worden is t . Die Annahme einer Verwirkung setzt n e- ben dem Zeitablauf das Vorliegen besonderer, ein schützenswertes Vertrauen begründender Umstände voraus. Dieser hinreichende Vertrauenstatbestand kann durch zusätzliche Umstände begründet werden, die nach der Eingruppi e- rungsmitteilung eingetreten sind (vgl. BAG 15. Juni 2011 - 4 AZR 737/09 - Rn. 21 mwN) . Ausgehend von diesen Grundsätzen reichen auch längere Zei t- räume einer fehlerhaften Eingruppierung für sich genommen nicht aus, um das Entstehen eines Vertraue nstatbestands zu begründen (vgl. BAG 26. Januar 2005 - 4 AZR 487/03 - Rn. 51: fünf Jahre; BAG 15. Juni 2011 - 4 AZR 737/09 - Rn. 24: 14 Jahre) . Ob besondere Umstände vorliegen, die neben dem Zeita b- lauf ein schützenswertes Vertrauen begründet haben, hängt von den Umstä n- den des Einzelfalles ab. E ine wiederholte korrigierende Rückgruppierung bei unveränderter Tätigkeit und Rechtslage ist jedoch regelmäßig treuwidrig, da der Arbeit nehmer nach einer korrigierenden Rückgruppierung von einer mit beso n- derer Sorgfa lt überprüften Eingruppierung ausgehen darf (vgl. BAG 23. September 2009 - 4 AZR 220/08 - Rn. 17) . Dies gilt auch anlässlich eines Bewährungsaufstiegs (vgl. BAG 14. September 2005 - 4 AZR 348/04 - Rn. 21) oder einer besonderen Bestätigung der Eingruppierun g. d) Selbst wenn zug unsten des Klägers unterstellt würde, dass das Zei t- moment hier erfüllt wäre, lägen keine Umstände vor, die ein Vertrauen des Kl ä- gers auf die Eingruppierung in die Entgeltgruppe 13 TV - L begründen könnten. aa) Wie dargestellt , haben beide Arbeitsverträge die Vergütung nach En t- geltgruppe 13 TV - L nicht zugesichert, sondern hinsichtlich der Eingruppierung 47 48 49 - 20 - 6 AZR 487/15 ECLI:DE:BAG:2016:171116.U.6AZR487.15.0 - 21 - auf den Eingruppierungserlass Bezug genommen und die Entgeltgruppe 13 TV - L nur als sich (vermeintlich) daraus ergebende Entgeltgruppe angegeben. Den Verträgen sind darüber hinaus keine Erklärungen bezüglich der zutreffe n- den Eingruppierung zu entnehmen. bb) Entgegen der Auffassung des Klägers konnte das anlässlich der Entfri s- tung des Arbeitsvertrags erstellte Schreiben vom 28. Oktober 2 010 kein Ve r- trauen bezüglich der Eingruppierung begründen. (1) Der Senat kann das Schreiben vom 28. Oktober 2010 selbst auslegen. Das Revisionsgericht darf bei einer unterlassenen oder f ehlerhaften Auslegung atypische Verträge und Willenserklärungen dann selbst auslegen, wenn das Landesarbeitsgericht den erforderlichen Sachverhalt vollständig festgestellt hat und kein weiteres tatsächliches Vorbringen der Parteien zu erwarten ist (BAG 24. September 2014 - 5 AZR 611/12 - Rn. 30, BAGE 149, 144) . Dies ist hie r der Fall. Der Kläger hat sich bereits in den Vorinstanzen auf das Schreiben vom 28. Oktober 2010 berufen. Es ist nicht ersichtlich, dass hierzu noch weiterer Parteivortrag erfolgen könnte. (2) Das dem Kläger als Begleitschreiben zu dem Vertragsentwurf vom 28. Oktober 2010 zugegangene Schreiben vom selben Tag weist zwar darauf 13 TV - L eingruppiert . Das Schreiben stellt aber keine eigenständige Eingruppierungsmitteilung dar. Vie l- mehr verweist es auf de die Regelungen des Eingruppierungserlasses als maßgeblich anführt, hinau s- gehende Erklärung ist dem Begleitschreiben insoweit nicht zu entnehmen. Der Kläger konnte auch nicht davon ausgehen, dass seine Eingruppierung anläs s- lich des neuerlichen Vertragsschlusses einer besonderen Überprüfung zug e- führt wurde. Die entsprechenden Regelungen blieben inhaltlich unverändert. Der Anlass des Ve rtragsschlusses, das heißt die Vereinbarung einer unbefrist e- ten Beschäftigung, steht in keinem Zusammenhang mit der Eingruppierung. 50 51 52 - 21 - 6 AZR 487/15 ECLI:DE:BAG:2016:171116.U.6AZR487.15.0 - 22 - cc) Gleiches gilt für die angestrebte Übernahme in das Beamtenverhältnis und ihre Ablehnung. Das zwischenzeitliche Erreich en einer nach Darstellung des Klägers für die Verbeamtung relevanten Altersgrenze wäre ebenfalls una b- hängig von der Eingruppierung in dem fortbestehenden Arbeitsverhältnis. dd) Der Kläger konnte auch nicht aus dem anlässlich der Prüfung seiner Verbeamtun g erfolgten Schriftwechsel den Eindruck gewinnen, seine Eingru p- pierung in die Entgeltgruppe 13 TV - L sei gesichert. (1) Aus dem Schriftverkehr zwischen dem Kultusministerium und der La n- desschulbehörde lässt sich schon deshalb kein Vertrauenstatbestand ableiten, weil der Kläger von dem Inhalt dieses internen Schriftwechsels keine Kenntnis hatte. (2) Mit dem Schreiben der Landesschulbehörde vom 28. April 2011 wurde dem Kläger nicht nur d ie Ablehnung seines Antrags auf Verbeamtung mitgeteilt, sondern auch die Auffassung des Kultusministeriums, dass seine Tätigkeit nur der Entgeltgruppe 11 TV - L entspreche. Die Landes schulbehörde hat in diesem Schreiben auch darauf hingewiesen, dass die bish erige Eingruppierung in die Entgeltgruppe 13 TV - L nur noc h unter Vorbehalt erfolge . Das Schreiben ist d a- her geeignet, etwaiges bisheriges Vertrauen in die Eingruppierung zu zerstören. Keinesfalls kann es Vertrauen begründen. (3) Dies gilt auch angesichts des sich anschließenden Zeitraums von ca. zweieinhalb Jahren bis zur Rückgruppierung mit Schreiben vom 28. November 2013. Dabei kann zugunsten des Klägers unterstellt werden, dass er in diesem Zeitraum keine weiteren Informationen hinsichtlich einer etwaig en Rückgruppi e- rung erhalten hat. Der Kläger konnte dennoch nicht davon ausgehen, dass die mit dem Schreiben vom 28. April 2011 offengelegte Überprüfung der Eingru p- pierung in dem Sinne abgeschlossen wurde, dass keine Rückgruppierung stat t- finden soll. Hierfü r gab es keine Anhaltspunkte. Die internen Gründe für die Verzögerung sind unbeachtlich. 53 54 55 56 57 - 22 - 6 AZR 487/15 ECLI:DE:BAG:2016:171116.U.6AZR487.15.0 ee) Sonstige vertrauensbegründende Erklärungen oder Umstände sind nicht ersichtlich. Dies gilt auch bei Berücksichtigung des vom Kläger hervorg e- hobenen positiven V erlaufs des Arbeitsverhältnisses. Die erfolgreich abg e- schlossenen Qualifizierungsmaßnahmen und die im Juni 2012 vorgenommene Beurteilung haben nach den Vorgaben des Eingruppierungserlasses keine B e- deutung für die Eingruppierung. Es ist nicht zu erkennen, d ass der Kläger zB anlässlich seiner Beurteilung den Eindruck gewinnen durfte , dass s eine Ei n- gruppierung beanstandungslos überprüft wurde. 7 . Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO. Fischermeier Spelge Krumbiegel Beckerle K. Jerchel 58 59
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