Bundesarbeitsgericht Urteil vom 18. Oktober 2018 Sechster Senat - 6 AZR 550/17 - ECLI:DE:BAG:2018:181018.U.6AZR550.17.0 I. Arbeitsgericht Siegen Urteil vom 23. März 2017 - 3 Ca 435/16 O - II. Landesarbeitsgericht Hamm Urteil vom 13. September 2017 - 6 Sa 1036/17 - Entscheidungsstichwort : ECLI:DE:BAG:2018:181018.U.6AZR550.17.0 - 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 6 AZR 550/17 6 Sa 1036/17 Landesarbeitsgericht Hamm Im Namen des Volkes! Verkündet am 18. Oktober 2018 URTEIL Schneider, Urkundsbeamt in der Geschäftsstelle In Sachen Kläger, Berufungskläger und Revisionskläger, pp. Beklagter, Berufungsbeklagter und Revisionsbeklagter, hat der Sechste Senat des Bundesar beitsgerichts aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 18. Oktober 2018 durch die Vorsitzende Richterin am Bundesarbeitsgericht Spelge, die Richter am Bundesarbeitsgericht Krumbiegel und Dr. Heinkel sowie die ehrenamtlichen Richter Klapproth und Steinbrück für Recht erkannt: - 2 - 6 AZR 550/17 ECLI:DE:BAG:2018:181018.U.6AZR550.17.0 - 3 - 1. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Lande s- arbeitsgerichts Hamm vom 13. September 2017 - 6 Sa 1036/17 - wird zurückgewiesen. 2. Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen. Von Rechts wegen! Tatbestand Die Partei en streiten über die zutreffende Eingruppierung des Klägers. Der Beklagte ist dem Deutschen Caritasverband angeschlosse n und betreibt die sog. W - Werkstätten . Bei diesen handelt es sich um Wer k stätten für behinderte Menschen. Der Kläger absolvier te eine Ausbildung als Arbeitserzieher . Er ist j e- doch nicht als solcher staatlich anerkannt. Auf der Grundlage eines Dienst ve r- trag s vom 3. Mai 2006 wurde er von dem Beklagten mit Wirkung ab de m 1. Mai 2006 als Gruppenleiter in den W - Werkstätten ein gestellt . Als solcher hat er eine Gruppe behinderter Menschen anzuleiten. Nach § 2 des V ertrag s gelten die Richtlinien für Arbeitsverträge in den Einrichtungen des Deutschen Caritasve r- bandes (AVR) in ihrer jeweils g eltenden Fassung. Diese regel te n in der bis zum 31. Dezember 2010 maßgeblichen Fassung die Vergütung der B e schäftigten auszugsweise wie folgt: Anlage 1 : I Eingruppierung (a) Die Eingruppierung des Mitarbeiters richtet sich nach den Tätigkeitsmerkmalen der Anlagen 2, 2a, 2b, 2c oder 2d zu den AVR. Der Mitarbeiter erhält Vergütung nach der Vergütungsgruppe, in die er eingruppiert ist. (b) Der Mitarbeiter ist in die Vergütungsgruppe eingru p- piert, deren Tätigkeitsmerkmale der gesamten von ihm nicht nur vorübergehend auszuübenden Tätigkeit en t- spricht. 1 2 3 - 3 - 6 AZR 550/17 ECLI:DE:BAG:2018:181018.U.6AZR550.17.0 - 4 - Die gesamte auszuübende Tätigkeit entspricht den Täti g- keitsmerkmalen einer Vergütungsgruppe, wenn zeitlich mindestens zur Hälfte Arbeitsvorgänge anfallen, die für sich genommen die Anforderungen eines Tätigkeitsmer k- m als oder mehrerer Tätigkeitsmerkmale dieser Verg ü- tungsgruppe erfüllen. Ic Eingruppierung bei nicht erfüllter Ausbildung s- voraussetzung Wird für die Eingruppierung eines Mitarbeiters in eine Ve r- gütungsgruppe eine bestimmte Ausbildung vorausgesetzt und übt er die Tätigkeiten dieser Vergütungsgruppe aus, oh ne die Ausbildungsvoraussetzung hierfür zu erfüllen, so ist er bei der Einstellung (Abschnitt I der Anlage 1 zu den AVR) bzw. bei eine r Höhergruppierung (Abschnitt I a der Anlage 1 zu den AVR) eine V ergütungsgruppe niedriger als im Vergütungsgruppenverzeichnis (Anlage 2, 2a, 2b, 2c oder 2d zu den AVR) vorgeschrieben, eingruppiert, s o- fern im Vergütungsgruppenverzeichnis im Einzelfall nichts anderes bestimmt ist. Anlage 2d: Vergütungsgruppen für Mitarbeiter im Sozial - und E r- ziehungsdiens t Vergütungsgruppe 6b Vergütungsgruppe 5c 11 Mitarbeiter mit Meisterprüfung, Arbeitserzieher in der be ruflichen Ausbildung/Anleitung in Einrichtu n- gen der Erziehungs - , Behinderten - , Suchtkranken - , Wohnungslosen - oder Straffälligenhilfe 14 Mitarbeiter mit Meisterprüfung, Techniker und mit sonderpädagogischer Zusatzqualifikation oder A r- beitserzieher mit staatlicher Anerkennung als Gru p- penleiter in einer Werkstatt für behinderte Menschen - 4 - 6 AZR 550/17 ECLI:DE:BAG:2018:181018.U.6AZR550.17.0 - 5 - Vergütungsgruppe 5b 11 Mitarbeiter mit Meisterprüfung, Arbeitserzieher in der beruflichen Ausbildung/Anleitung in Einrichtungen der Erziehungs - , Behinderten - , Suchtkranken - , Wohnungslosen - oder Straffälligenhilfe nach vierjä h- riger Bewähr ung in Vergütungsgruppe 5c Ziffer 11 14 Mitarbeiter mit Meisterprüfung, Techniker und mit sonderpädagogischer Zusatzqualifikation oder A r- beitserzieher mit staatlicher Anerkennung als Gru p- penleiter in einer Werkstatt für behinderte Menschen nach vierjähriger Bewährung in Vergütungsgru p- pe 5c Ziffer 14 § 4 des Dienst vertrags des Klägers vom 3. Mai 2006 sah unter Berüc k- sichtigung seiner fehlenden staatlichen Anerkennung als Arbeitserzieher (vgl. Anlage 1 Abschn itt I c AVR) folgende Eingruppierung vor: b) Er ist in Anwendung des Abschnitts I der Anlage 2 d zu den AVR in Vergütungsgruppe 6b eingruppiert. Die auszuübende Tätigkeit entspricht derzeit dem Tätigkeitsmerkmal der Ziffer - in Verbindung mit Ve r- gütun gsgruppe 5c Ziff er 14 Anlage 1 I c, Anlage 2 d zu den AVR. Die Zusammensetzung der Vergütung Mit Anlage Nr. 2 zum Dienstvertrag vereinbarten die Parteien am 30. April 2010 folgende Än derung: § 4 wird ab 01.05.2010 wie folgt geändert: Der Mitarbeiter ist in Anwendung des Abschnitts I der A n- lage 1 zu den AVR in Vergütungsgruppe 5c eingruppiert. Die auszuübende Tätigkeit entspricht derzeit dem Täti g- keitsmerkmal der Ziffer - in Verbindung mit VG 5b Ziffer 1 4 und Anlage 1 Ic der Anlage 2d zu den AVR. Die Zusa m- mensetzung der Vergütung und deren Fälligkeit ergeben sich aus den AVR. Grund: Bewährungsaufstieg 4 5 - 5 - 6 AZR 550/17 ECLI:DE:BAG:2018:181018.U.6AZR550.17.0 - 6 - I m Zuständigkeitsbereich der Regionalkommission Nordrhein - Westfalen w urden durch deren Beschluss vom 9. November 2010 mit Wirkung ab dem 1. Januar 2011 durch die neu geschaffene Anlage 33 b esondere Regelungen für Mitarbeiter im Sozial - und Erziehungsdienst einschließlich eines eigenstä n- digen Eingruppierungskatalogs in die A VR eingefügt. Die Eingruppierung der Beschäftigten erfolgt seitdem nach Anhang B Anlage 33 AVR in die Entgel t- gruppen S 2 bis S 18 AVR . Nach § 1 Abs. 2 Satz 2 Anlage 33 AVR in der Fa s- sung des Korrekturbeschluss es der Bundeskommission der Arbeitsrechtlichen Kommission vom 31. März 2011 finden ua. Abschnitt I c der Anlage 1 und die Anla ge 2d AVR keine Anwendung . Bezüglich der Überleitung in das neue Ve r- gütungssystem enthält Anlage 33 AVR auszugsweise folgende Regelungen: Anlage 33 - Anhang D Überleitungs - und Besitzstandsregelung § 1 Geltungsbereich (1) Diese Übergangs - und Besitzstandsregelung gilt für alle Mitarbeiter im Sinne des § 1 der Anlage 33 zu den AVR, die am Tag vor dem Inkrafttreten der Anl a- ge 33 zu den AVR durch Beschluss der jeweiligen Regionalkommission in einem Dienstverhältnis g e- standen haben, das am Tag des Inkrafttretens der Anlage 33 zu den AVR durch Beschluss der jeweil i- gen Regionalkommission im Geltungsbereich der AVR fortbesteht, für die Dauer des ununterbrochen f ortbestehenden Dienstverhältnisses. § 2 Überleitung 1 Mitarbeiter gemäß § 1 der Anlage 33 zu den AVR werden so in das neue System übergeleitet, als ob sie seit dem Zeitpunkt, seit dem sie ununterbrochen im Geltungsb e- reich der AVR oder im sonstigen Bereich der k atholischen Kirche tätig waren nach Anlage 33 zu den AVR eingru p- piert und eingestuft worden wären. Anlage 33 - Anhang E Zuordnungstabelle 6 - 6 - 6 AZR 550/17 ECLI:DE:BAG:2018:181018.U.6AZR550.17.0 - 7 - Vergütungsgruppe (AVR) alt Entgeltgruppe (SuE) Anlage 2d Anhang B zur Anlage 33 6b mit Aufstieg nach 5c 6b mit Aufstieg nach 5c + Vergütungsgruppenzulage S6 5c mit Aufstieg nach 5b S8 Ausgehend von der bisherigen Eingruppierung des Klägers ( Verg ü- tungsgruppe 5c nach Aufstieg aus Vergütungsgruppe 6b Anlage 2d AVR ) nahm der Beklagte zum 1. Januar 2011 eine Überleitung des Klägers in die E ntgel t- gruppe S 6 Anlage 33 AVR vor. Mit Schreiben vom 28. April 2015 forderte der Kläger unter Berufung auf die Überleitungsregelungen eine Vergütung nach Entgeltgruppe S 8 Anlage 33 AVR. Dies lehnte der Beklagte ab. Durch Beschluss der Bundeskommission der Arbeitsrechtlichen Ko m- mission vom 10. Dezember 2015 wurde m it Wirkung zum 1. Januar 2 016 die Anlage 33 AVR erneut geändert. In diesem Zuge wurden ua. die Entgeltgru p- pen in Anhang B Anlage 33 AVR neu ge fasst, wobei die Entgeltgruppen S 6 und S 8 AVR vollständig entfielen. Eingefügt wurden in Anhang B Anlage 33 AVR jedoch die neue n Entgeltgr uppen S 8a und S 8b AVR . Die entspreche n- den Bestimmungen lauten auszugsweise wie folgt: Anlage 33 - Anhang B S 8 b 3. Mitarbeiter mit Meisterprüfung/Techniker und mit sonderpädagogischer Zusatzqualifikation oder A r- beitserzieher mit staatlicher Anerkennung als Gru p- penleiter in einer Werkstatt für behinderte Menschen 7 8 - 7 - 6 AZR 550/17 ECLI:DE:BAG:2018:181018.U.6AZR550.17.0 - 8 - 4. Mitarbeite r mit Meisterprüfung/Erzieher am Arbeit s- platz in der beruflichen Ausbildung / Anleitung in Ei n- richtungen der Erziehungs - , Behinderten - , Such t- kranken - , Wohnungslo sen - oder Straffälligenhilfe Die Überleitung der Beschäftigten in die neuen Entgeltgruppen r egelt der neu eingefügte Anhang F der Anlage § 2 Anhang F Anlage 33 AVR enthält eine tabellarische neuen Entgeltgruppen. Abgesehen von hier nicht einschlägigen Konstellationen bestimmt § 2 Anhang F Anlage 33 AVR die Überleitung v on der bisherigen Entgeltgruppe S 6 in die neue Entg eltgruppe S 7 und v on der bisherigen Entgeltgruppe S 8 in die neue Entgeltgruppe S 8b. Seit dem 1. Januar 2016 erhält der Kläger eine Vergütung nach E n t- geltgruppe S 7 Anlage 33 AVR. Er hat die Ansicht vertreten, ihm habe für den Zeitraum vom 1. Oktober 2014 bis zum 31. Dezember 2015 eine Vergütung nach E ntgeltgruppe S 8 A n- lage 33 AVR zu gestanden . Seit dem 1. Januar 2016 habe er Anspruch auf eine Vergütung nach E ntgeltgruppe S 8b Anlage 33 AVR . B ereits die e rstmalige Eingruppierung sei unzutreffend er folgt. Dies h a- be eine fehlerhafte Eingruppierung auch im Rahmen der beiden Überleitungen zur Folge. Seine Tätigkeit bestehe aus zwei Teiltätigkeiten . Er sei als Gruppe n- leiter und als Arbeitserzieher tätig. Diese Teiltätigkeiten bildeten zwei Arbeit s- vorgänge im Sinne der Eingruppierungsregelungen, wobei d ie außerhalb der Gruppenleit ung erfüllten Aufgaben zeitlich überwögen. Diese erfüllten die Täti g- keitsmerkmale der Vergütungsgruppe 5c Ziff er 11 Anlage 2d AVR mit B ewä h- rungsaufstieg zum 1. Mai 2010 in Vergütungsgruppe 5b Ziff er 11 Anla ge 2d AVR. Er sei als Arbeitserzieher in der beruflichen Ausbildung/Anleitung in einer Einrichtung der Behindertenhilfe beschäftigt. Eine staatliche Anerkennung als Arbeitserzieher sei keine Voraussetzung für die Eingruppierung in die Verg ü- tungsgruppe n 5c bzw. 5 b Ziffer 11 Anlage 2d AVR . Dementspre chend hätte zum 1. Januar 2011 eine Überleitung in die Entgeltgruppe S 8 Anlage 33 AVR 9 10 11 12 - 8 - 6 AZR 550/17 ECLI:DE:BAG:2018:181018.U.6AZR550.17.0 - 9 - erfolgen müssen . Seit dem 1. Januar 2016 sei er nach Entgeltgruppe S 8b A n- la ge 33 AVR zu vergüten . Dies gelte auch dann, wenn man von einer Eingruppierung in die Ve r- gütungsgruppe 5c Ziffer 14 Anlage 2d AVR mit Aufstieg in die Vergütungsgru p- pe 5b Ziff er 14 Anlage 2d AVR ausgehen würde. Zwar sei er kein Arbei tserzi e- her mit staatlicher Anerkennung. Die daraus im ursprünglichen Eingruppi e- rungssystem gemäß Abschnitt Ic Anlage 1 AVR erfolgte Herabsetzung um eine Entgeltgruppe finde gemäß § 1 Abs. 2 Satz 2 Anlage 33 AVR jedoch keine A n- wendung mehr. D ie Überleitung in die neue Entgelt gruppe h abe daher ohne Berücksichti gung des Abschnitt s Ic Anlage 1 AVR stattfinden müssen. Ander n- falls sei eine Eingruppierung im neuen System nicht möglich, weil Arbeitserzi e- her mit staatlicher Anerken nung im neuen Entgeltgruppen katalog nicht vorg e- sehen sei en . Jedenfalls ergebe sich die vorgenannte Auslegung unter Berüc k- sichtigung der Unklarheitenregel des § 305c Abs. 2 BGB. Folglich sei er jedenfalls von der Vergütungsgruppe 5 b Ziff er 14 Anl a- ge 2 d AVR zunächst in die Entgeltgruppe S 8 Anlage 33 AVR übergeleitet wo r- den . Zum 1. Januar 2016 sei daraus die Überleitung in die Entgeltgruppe S 8b Anlage 33 AVR erfolgt . Der Kläger hat daher beantragt festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, dem Kl ä- ger i n de m Zeitraum 1. Okt ober 2014 bis 31. Dezember 2015 eine Vergütung unter Zugrundelegun g der Entgel t- gruppe S 8 Anla ge 33 AVR und ab dem 1. Januar 2016 eine Vergütung unter Zugrundelegung einer Eingruppi e- rung in die Entgeltgruppe S 8b Anlage 33 AVR zu zahlen. Der Beklagte ha t beantragt, die Klage abzuweisen. Sowohl die u r- sprüngliche Eingruppierung als auch die Überleitung en in die neuen Entgel t- gruppen seien ordnungsgemäß erfolgt. Der Kläger sei nicht als Arbeitserzieher, sondern als Gruppenleiter eingestellt worden und auch vollumfänglich als so l- cher tätig. Eine Aufteilung seiner Tätigkeit in mehrere Arbeitsvorgänge sei nicht möglich. Dementsprechend sei der Klä ger bezogen auf seine Tätigkeit als Gruppenleiter in einer Werkstatt für behinderte Menschen zunächst in die Ve r- 13 14 15 16 - 9 - 6 AZR 550/17 ECLI:DE:BAG:2018:181018.U.6AZR550.17.0 - 10 - gütu ngsgruppe 5c Ziff er 14 Anlage 2d AVR eingruppiert gewesen. Da er nicht über die staatliche Anerkennung verfüge, sei er aber gemäß Abschn itt Ic Anl a- ge 1 AVR anfangs in die Vergütungsgruppe 6b Anlage 2d AVR und erst ab dem 1. Mai 2010 in die Vergütungsgruppe 5c Ziffer 14 Anlage 2d AVR eingruppiert gewesen . Mit Wirkung zum 1. Januar 2011 sei er dann in die Entgeltgruppe S 6 Anlage 33 AVR übergeleitet worden . Abschn itt Ic Anlage 1 AVR sei zwar nicht auf die Eingruppierung nach der Anlage 33 AVR anwendbar, könne aber bei der Überleitung nicht außer Betracht gelassen werden. Zutreffend sei der Kl ä- ger daher mit Wirkung ab 1. Januar 2016 von der Entgeltgruppe S 6 in die En t- geltgruppe S 7 Anlage 33 AVR übergeleitet worden. Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat die hiergegen eingelegte Berufung zurückgewiesen und die Revision zug e- lassen . Mit dieser verfolgt der Kläger sein Klagebegehren weiter. Entscheidungsgründe Die Revision ist unbegründet. Das Landesarbeitsgericht h at die Ber u- fung des Klägers im Ergebnis zu Recht zurückgewiesen. Die zulässige Klage ist unbegründet. I. Die Klage ist zulässig. D as nach § 256 Abs. 1 ZPO notwendige Fes t- stellungsinteresse ist gegeben. Der angestrebte feststellende Ausspruch ist trotz se iner nicht vollstreckbaren Wirkung geeignet, den Streit der Parteien über die Eingruppierung des Klägers in den verschiedenen Zeitabschnitten beizul e- gen und weitere Prozesse zwischen ihnen zu vermeiden. Das rechtfertigt die Annahme eines rechtlichen Intere sses. Die Klage weist auch den erforderliche n Gegenwartsbezug auf ( vgl. BAG 21. Dezember 2 017 - 6 AZR 245/16 - Rn. 2 4 f . ) . 17 18 19 20 - 10 - 6 AZR 550/17 ECLI:DE:BAG:2018:181018.U.6AZR550.17.0 - 11 - II. Die Klage ist jedoch unbegründet. Der Beklagte war nicht verpflichtet, dem Kläger im Zeitraum vom 1. Oktober 2014 bis zum 31. Dezember 2015 eine Vergütung nach Entgeltgruppe S 8 Anlage 33 AVR zu zahlen. Dem Kläger steht auch keine Vergütung nach Entgeltgruppe S 8b Anlage 33 AVR ab dem 1. Januar 2016 zu. 1. Zwischen den Parteien steht außer Streit, dass § 2 des Arbeitsvertrag s vom 3. Mai 2006 eine dynamische Bezugnahme auf die AVR des Deutschen Caritasverbandes enth ält , welche diesem Regelwerk des kirchlichen Arbeit s- rechts als Allgemeine Geschäftsbedingung umfassend Geltung verschafft ( vgl. BAG 21. Juni 2018 - 6 AZR 38/17 - Rn . 28 ff. ; 22. März 2018 - 6 AZR 835/16 - Rn. 29 mwN ) . 2. Die für die Eingruppierung des Klägers für den Zeitraum vom 1. Oktober 2014 bis 31. Dezember 2015 maßgeblichen Regelungen der AVR sehen keine Vergütung des Klägers nach Entgeltgruppe S 8 Anlage 33 AVR vor. Hierfür wäre Voraussetzung, dass er mit Inkrafttre ten der Anlage 33 AVR im Zuständigkeitsbereich der Regionalkommission Nordrhein - Westfalen am 1. Januar 2011 aufgrund der Überleitungsbestimmungen der Anhänge D und E Anlage 33 AVR in die Entgeltgru ppe S 8 Anlage 33 AVR eingruppiert gewesen wäre. Dies ist nicht der Fall. a) Nach § 2 Satz 1 Anhang D Anlage 33 AVR werden die Mitarbeiter so in das neue System übergeleitet, als ob sie seit dem Zeitpunkt , seit dem sie unu n- terbrochen im Geltungsbereich der AVR oder im sonstigen Bereich der kathol i- schen Kirche tätig waren, nach Anlage 33 zu den AVR eingruppiert und ein g e- stuft worden wären. Anhang E Anlage 33 AVR enthält eine Zuordnungstabelle, in welcher den bisher einschlägigen Vergütungsgruppen der Anla ge 2d AVR die neue n Entgeltgruppen der Anlage 33 AVR zugeordnet werden. Diese Zuor d- nungstabelle regelt die Überleitung konstitutiv und ist nicht lediglich eine unve r- bindliche Arbeitshilfe ( ebenso KAGH 31. August 2012 - M 03/12 - ; Riede in Beyer/Papenheim A rbeitsrecht der Caritas Stand 2003 Anlage 33 Anhang D Rn. 7 ; Zetl/Zwosta AVR Die Änderungen 2011 S. 210 ; aA ArbG Gelsenkirchen 15. Juli 2015 - 2 Ca 2260/14 - ) . Mit der von der Arbeitsrechtlichen Kommission 21 22 23 24 - 11 - 6 AZR 550/17 ECLI:DE:BAG:2018:181018.U.6AZR550.17.0 - 12 - beschlossenen Tabelle soll die Überleitung in die neuen Entgeltgruppen recht s- sicher und praktikabel vorgenommen werden können . Eine solch schematische Überleitung ist möglich und geboten, da eine Neubewertung der einzelnen T ä- tigkeiten im Rahmen der Überleitung nicht erfolgen soll. Anhang E Anlage 33 AVR s etzt die abstrakte Vorgabe des § 2 Satz 1 Anhang D Anlage 33 AVR , wie bezogen auf die Eingruppierung mit zwingender Wirkung um . Die individuelle Vergütung der übergeleiteten Beschäftigten bestimm t sich dann nach der in § 3 Anhang D Anla ge 33 AVR vorgesehenen Besitzstandsregelung sowie den Vorgaben des § 2 S atz 2 und Satz 3 Anhang D Anlage 33 AVR zur Stufenzuordnung. Die se Wahrung des Besitzstands entspricht § 2 Satz 1 Anhang D Anlage 33 AVR . b) Der Kläger ist im Sozial - und Erziehungsdienst beschäftigt und wurde unmittelbar vor der Überleitung am 1. Januar 2011 entsprechend § 4 des A r- beitsvertrags vom 30. April 2010 nach Vergütungsgruppe 5c Ziff er 14 Anlage 2d AVR vergütet. Entgegen der Auffassu ng der Revision ergab sich diese Ei n- gruppierung aus den bis zum 31. Dezember 2010 maßgeblichen Eingruppi e- rungsregelungen der Anlage 2d iVm. Abschn itt I c Anlage 1 AVR. Folglich war der Kläger nach § 2 Satz 1 Anhang D iVm. Anhang E Anlage 33 AVR ab dem 1. Januar 2011 in die Entgeltgruppe S 6 Anlage 33 AVR eingruppiert und kann für den streitgegenständlichen Zeitraum vom 1. Oktober 2014 bis 31. Dezember 2015 keine Vergütung nach Entgeltgruppe S 8 Anlage 33 AVR beanspruchen. aa ) Im Ausgangspunkt geht der Kl äger allerdings zutreffend davon aus, dass es sich bei den Regelungen in § 4 der Arbeitsverträge vom 3. Mai 2006 und 30. April 2010 nicht um konstitutive Vergütungsvereinbarungen handelt ( zur Auslegung der Vergütungsabrede eines Formularvertrags vgl. BAG 2 6. Januar 2017 - 6 AZR 671/15 - Rn. 15 ff. , BAGE 158, 81 ; zur Unwirksamkeit einer so l- chen Vereinbarung nach Kirchenrecht vgl. BAG 24. Mai 2018 - 6 AZR 308/17 - Rn. 36 ff . ) . Nach dem Wortlaut von § 4 der Arbeitsvertr äge Anwendung des Abschnitts I der Anlage 2d /1 Zudem wird angeführt, die Zusammensetzung der Ver gütung und deren Fälli g- keit erge be sich aus den AVR. Damit wird deutlich gemacht, dass sich d ie Ve r- 25 26 - 12 - 6 AZR 550/17 ECLI:DE:BAG:2018:181018.U.6AZR550.17.0 - 13 - gütung einsch ließlich der Eingruppierung allein aus den in Bezug genommenen AVR ergeben soll . Die im Arbeitsvertrag genann te Vergütungs gruppe soll offe n- kundig nur das bei Vertragsschluss von dem Beklagten angenommene Erge b- nis der Anwendung der AVR deklaratorisch wieder geben und damit der Vorg a- be in Abschn itt I ( d ) Anlage 1 AVR, wonach die Vergütungsgruppe des Mitarbe i- ters im Dienstvertrag anzuge ben ist, genügen. bb ) Ebenfalls zutreffend nimmt der Kläger an, er könne die Eingruppierung, die der Überleitung zum 1. Januar 2011 zug runde gelegt wurde, bezogen auf spätere Vergütungsansprüche in Frage stellen. Wie dargelegt, war die Eingru p- pierung der Beschäftigten anlässlich der Überleitung weder bezogen auf die bisherigen noch auf die neuen Eingruppierungsvorgaben zu ü berprüfen, so n- dern anhand der Tabelle in Anhang E Anlage 33 AVR vorzunehmen. Eine Ko r- rektur von bisher fehlerhaften Eingruppierungen war dabei jedoch möglich ( Riede in Beyer/Papenheim Arbeitsrecht der Caritas Stand 2003 Anlage 33 Anhang D Rn. 7 ) . Waren B eschäftigte tatsächlich in einer anderen Vergütung s- gruppe eingruppiert, war die Überleitung aus dieser richtigen Vergütungsgruppe vorzunehmen. Dementsprechend können die Beschäftigten eine ihrer Ansicht nach zum Überleitungszeitpunkt fehlerhafte Eingruppie rung auch bezogen auf Ansprüche rügen, welche sich als Konsequenz einer solch fehlerhaften Ei n- gruppierung nach den Überleitungsregelungen ergeben würden . cc ) Der Kläger war zum Überleitungsstichtag jedoch nicht fehlerhaft ei n- gruppiert. Seine Eingruppierun g ergab sich aus Vergütungsgruppe 5c bzw. 5b Ziffer 14 Anlage 2 d iVm. Abschn itt I c Anlage 1 AVR. Dies folgt aus seiner ve r- tragsgemäß ausgeübten Tätigkeit als Gruppenleiter in einer Werkstatt für b e- hinderte Menschen ( vgl. Abschn itt I (b) Anlage 1 AVR) . (1 ) Gemäß Abschn itt I der Anla ge 1 AVR richtet e sich die Eingruppierung des Klägers bis zum 31. Dezember 2010 nach den Tätigkeitsmerkmalen der Anlage 2d AVR, welche bis zu diesem Zeitpunkt die G ruppen zuordnung für Mi t- arbeiter i m Sozial - und Erziehungsdienst a llein bestimmte . Die Anlage 2d AVR enthält Sonderregelungen für die Eingruppierung von Gruppenleiter n in einer Werkstatt für behinderte Menschen , die den Regelungen für Mitarbeiter in son s- 27 28 29 - 13 - 6 AZR 550/17 ECLI:DE:BAG:2018:181018.U.6AZR550.17.0 - 14 - tigen Einrichtungen der Behindertenhilfe vorgehen und deren Anwendun g au s- schließen. Dies ergibt die Auslegung der Anlage 2d AVR (vgl. hierzu BAG 4. August 2016 - 6 AZR 129/15 - Rn. 2 7 mwN) . ( a) Der Revision ist zwar zuzugestehen, dass e ine Werkstatt für behinderte Menschen nicht nur nach dem allgemeinen, sondern auch dem juristischen Sprachgebrauch eine Einrichtung der Behindertenhilfe ist. Nach § 219 Abs. 1 Satz 1 SGB IX (bis 31. Dezember 2017: § 136 Abs. 1 Satz 1 SGB IX) ist eine Werks tatt für behinderte Menschen eine Einrichtung zur Teilhabe behinderter Menschen am Arbeitsleben und zur Eingliederung in das Arbeitsleben (vgl. auch § § 4, 5 WVO) . Die Bezeichnung als Einrichtung der Behindertenhilfe stellt einen Oberbegriff dar, welcher auch die Werkstatt für behinderte Me n- schen umfasst. Daneben stehen zB Einrichtungen der Rehabilitation oder der Berufsbildung. ( b) Der Arbeitsrechtlichen Kommission blieb es bei Schaffung der Eingru p- pierungsregelungen jedoch unbenommen, die Eingruppierung der in einer Werkstatt für behinderte Menschen tätigen Beschäft igten gesondert und a b- schließend zu regeln , um den spezifischen Anforderungen an eine Tätigkeit in dieser Form der Behindertenhilfe gerecht zu werden. Davon hat s ie Gebrauch gemacht. Das belegen die Regelungen in Vergütungsgruppe 5c Ziffer 11 und 14 Anlage 2d AVR, welche beide die Eingruppierung von Arbeitserziehern betreffen und eine Vergütung nach derselben Vergütungsgruppe vorsehen . Zi f- fer 14 betrifft dabei nur Arbeitserzieher, welche als Gruppenleiter in einer Wer k- statt für behinderte Menschen als besondere Einrichtung der Behindertenhilfe tätig sind. Es handelt sich mithin um eine tätigkeits - und einrichtungsbezogene Spezialregelung, welche nur einen Teil der i n der Behindertenhilfe tätigen A r- beitserzieher betriff t . D ie Formalqualifikation des jeweiligen Arbeitserziehers ist für die Abgrenzung zwischen Ziffer 11 und 14 Anlage 2d AVR ohne Bedeutung. Arbeitet ein Arbeitserzieher ohne staatliche Anerkennung als Gru ppenleiter in einer Werkstatt für behinderte Menschen , greift Abschnitt I c Anlage 1 AVR, w o- nach er eine Vergütungsgruppe niedriger, dh. in Vergütungsgruppe 6b Anl a- ge 2d AVR, einzugruppieren ist. Damit entstehen auch keine Wertungswide r- 30 31 - 14 - 6 AZR 550/17 ECLI:DE:BAG:2018:181018.U.6AZR550.17.0 - 15 - sprüche b ezüglich der Be wertung von Formalqualifikationen. Wäre die Auffa s- sung der Revision zutreffend, wonach ein Arbeitserzieher ohne staatliche Ane r- kennung in der beruflichen Ausbildung/Anleitung in jeder Einrichtung der Behi n- dertenhilfe , dh. auch in einer Werkstatt für behinderte Menschen , nach Verg ü- tungsgruppe 5c Zif fer 11 Anlage 2d AVR zu vergüten wäre, würde er trotz fe h- lender staatlicher Anerkennung und ohne die Belastung einer Gruppenleitung einen höheren Verdienst erzielen als ein Gruppenleiter ohne staatliche Ane r- kennung in einer Werk statt für behinderte Menschen . Die Arbeitsrechtliche Kommission hat bei der Besc häftigung von Arbeitserziehern - egal ob mit oder ohne staatlicher Anerkennung - strikt zwischen der Tätigkeit in Einrichtungen der Behindertenhilfe und al s Gruppenleiter in Werkst ä tt en für behinderte Me n- schen unterschieden und damit eine rein tätigkeitsbezogene Abgrenzung vo r- genommen . ( c) Dieses Auslegungsergebnis wird bestätigt durch andere Sonderreg e- lungen für Beschäftigte in Werk stä tt en für behinderte Menschen . Diese Reg e- lungen trennen bei Leitungsfunktionen ebenfalls strikt nach Einrichtungen der Behindertenhilfe und Werkst ä tt en für behinderte Menschen . Unterschieden wird nur nach den Verantwortungsbereiche n und der Größe der Einrichtungen. So wird d er Leiter einer Werkstatt für behinderte Menschen ohne nähere Eingre n- zung n ach Vergütungsgruppe 4b Ziffer 21 Anlage 2d AVR vergütet. Zif fer 17 derselben Vergütungsgruppenregelung der Anlage 2d AVR sieht die Verg ü- tungsgruppe 4b Anlage 2d AVR in einer Einric htung der Behindertenhilfe vor, wenn mindestens drei Teilbereiche geleitet werden. Differenzierungen finden sich auch b ezüglich Vergütungsgruppe 4 a Anlage 2d AVR . Der Leiter einer Werkstatt für behinderte Menschen mit einer Durchschnittsbelegung von mi n- des tens 120 Plätzen wird nach Vergütungsgruppe 4 a Ziffer 18 Anlage 2d AVR vergütet. Dieselbe Vergütung erhalten nach Vergütungsgruppe 4 a Ziffer 14b Anlage 2d AVR in Einrichtungen ua. der Behindertenhilfe der Leiter de s Bere i- ch e s de r beruflichen Ausbildung/Anleitung mit einer Durchschnittsbelegung von mindestens 120 Plätzen oder mindestens zwölf Gruppen. Mitarbeiter mit abg e- schlossener Fachhochschulausbildung als Leiter des Bereich e s der beruflichen Ausbildung mit einer Durchschnittsb elegung von mindestens 180 Plätzen ua. in 32 - 15 - 6 AZR 550/17 ECLI:DE:BAG:2018:181018.U.6AZR550.17.0 - 16 - Einrichtungen der Behinderten hilfe erhalten eine Vergütung nach Vergütung s- gruppe 2 Ziffer 1a Anlage 2d AVR nach sechsjähriger Bewährung in Verg ü- tungsgruppe 3 Ziffer 5b Anlage 2d AVR . Ebenso nach Vergütungsgruppe 2 A n- lage 2d AVR werden nach deren Ziffer 2 Mitarbeiter mit abgeschlossener Fac h- hochschulausbildung als Leiter einer Werkstatt für behinderte Menschen mit einer Durchschnittsbelegung von mindestens 180 Plätzen nach sechsjähriger Bewährung in Vergütungsgruppe 3 Ziffer 8 Anlage 2d AVR vergütet. Hieraus ergibt sich, dass die Richtliniengeber in bezüglich der Eingruppierung der B e- schäftigten ein sich im Anwendungsbereich der Spezialregelungen generell ausschließendes Verständnis von Einrichtungen der Behindertenhil fe und Werkstätten für behinderte Menschen zu grunde gelegt hat . ( d) Dem steht nicht entgegen, dass die Anlage 2d AVR , worauf die Revis i- on hingewiesen hat, als besondere Einrichtung auch noch Heime der Erzi e- hungs - , Behinderten - oder Gefährdeten - bzw. Jugendhilfe kennt (vgl. Verg ü- tungsgruppe 4b Ziff er 13, Anmerkung Ziff er 11 Anlage 2d AVR) . Dies belegt vielmehr die ausgeprägte Diversifizierung der Eingruppierungs regelungen nach der Art der Einrichtungen, in denen die Tätigkeit zu erbringen ist . ( e ) En tgegen der Auffassung der Revision kommt es daher nicht darauf an, ob ein Arbeitserzieher in einer Werkstatt für behinderte Menschen zeitlich mi n- destens zur Hälfte mit dem Arbeitsvorgang der Gruppenleitung betraut ist ( vgl. hierzu BAG 2. Dezember 1998 - 4 AZR 59/98 - zu II 1.4 ff. der Gründe; 4. Mai 1994 - 4 AZR 438/93 - zu III 2 a und b der Gründe) . Die Tätigkeit als Gruppe n- leiter in einer Werkstatt für behinderte Menschen löst für sich genommen das Eingreifen der Spezialregelung in Vergütungsgruppe 5c Zif fer 14 Anlage 2d AVR aus. Eine Aufspaltung der Tätigkeit in Leitungsfunktion und andere Täti g- keiten kommt nicht in Betracht. (2 ) Der Kläger war seit Beginn des Arbeitsverhältnisses entsprechend der arbeitsvertraglichen Vereinbarung als Gruppenleiter in ei ner Werkstatt für b e- hinderte Menschen beschäftigt. Seine Eingruppierung richtete sich daher nur nach der Vergütungsgruppe 5c bzw. 5b Ziffer 14 Anlage 2d iVm. Abschni tt I c An lage 1 AVR. Eine Eingruppierung in die Vergütungsgruppe 5c bzw. 5b Zi f- 33 34 35 - 16 - 6 AZR 550/17 ECLI:DE:BAG:2018:181018.U.6AZR550.17.0 - 17 - f er 1 1 Anlage 2d AVR kam aus den gennannten Gründen nicht in Betracht. Mangels staatlicher Anerkennung als Arbeitserzieher war der Kläger zunächst gemäß Abschn itt Ic Anlage 1 AVR in Vergütungsgruppe 6b Anlage 2d AVR ei n- gruppiert. Seit dem 1. Mai 2010 wurde er inf olge d es Bewährungsaufstiegs z u- treffend nach Vergütungsgruppe 5c Ziff er 14 Anlage 2 d AVR vergütet . dd ) Hiervon ausgehend war d er Kläger zum 1. Januar 2011 nach Anhang E Anlage 33 AVR in die Entgeltgruppe S 6 Anlage 33 AVR überzuleiten. Ent - gegen der Auffassung der Revision ist für die Überleitung die bis zum 31. Dezember 2010 zutreffende Eingruppierung maßgeblich, dh. es verbleibt insoweit bei der Geltung des Abschn itt s Ic Anlage 1 AVR, welcher die Reduzi e- rung der Vergütung des Klägers um eine Vergütungs gruppe wegen der nicht erfüllten Ausbildungsvoraussetzung einer staatlichen Anerkennung als A rbeit s- erzieher angeordnet hat. (1 ) Die Revision weist zwar zutreffend darauf hin, dass Abschnitt Ic Anl a- ge 1 AVR nach § 1 Abs. 2 Satz 2 Anlage 33 AVR auf Mitarbeiter im Sozial - und Erziehungsdienst keine Anwendung mehr findet. Dies betrifft aber nur die Ei n- gruppierung nach den ab dem 1. Januar 2011 gel tenden Eingruppierungsr eg e- lungen der Anlage 33 AVR. § 1 Abs. 2 Satz 2 Anlage 33 AVR ist kein Bestan d- teil des Überleitungsrechts. Dies entspricht auch dem Wortlaut des A b- schnitt s Ic Anlage 1 AVR, wonach die qualifikationsbedingt niedrigere Eingru p- soll. (2 ) Die Überleitung in die neuen Entgeltgruppen vollzog sich hingegen , wie bereits ausgeführt, nach den Anhängen D und E Anlage 33 AVR . Diese knü p- fen an die bis einschließlich 31. Dezember 2010 geltende Eingruppierung an, der Überleitung in das neue Entgeltgruppensystem bestimmen. Die bis ei n- schließlich 31. Dezember 2010 geltende Eingruppierung bestimmte sich hier nach der Anlage 2d AVR iVm. Abschn itt Ic Anlage 1 AVR. Nur das damit e r- reichte Vergütungsni veau sollte durch die Überleitungsvorschriften gesichert werden. Die Revision missversteht die Systematik des Überleitungsrechts, 36 37 38 - 17 - 6 AZR 550/17 ECLI:DE:BAG:2018:181018.U.6AZR550.17.0 - 18 - wenn sie meint, die Arbeitsrechtliche Kommission hätte den Ausschluss der Anwendbarkeit des Abschnitt s Ic Anlage 1 AVR ausdrüc klich auf Anhang A bis C Anlage 33 AVR begrenzen können und aus dieser Nichtbegrenzung im Wege eines argumentum e contra rio schließt, Abschn itt Ic Anlage 1 AVR sei auf die Überleitungsregelungen der Anhänge D und E Anlage 33 AVR nicht a n- wendbar. E s gibt keine n Anhaltspunkt dafür, dass Abschn itt Ic Anlage 1 AV R anlässlich der Überleitung seine Rechtswirkung einbüßen und damit für die von dieser Regelung erfassten Mitarbeiter eine Vergütungserhöhung bewirkt we r- den sollte . Dies widerspräche dem Zweck der Bes itzstandswahrung, der mit den Anhängen D und E Anlage 33 AVR verfolgt wird. Entgegen der Revision kann dies auch aus der Überforderungsklausel in § 4 Anhang D Anlage 33 AVR nicht gefolgert werden. Diese bezieht sich nur auf einen Vergleich der Gesam t- person alkosten der jeweiligen Einrichtung. Es besteht auch kein Widerspruch zum neuen Eingruppierungsrecht, sondern eine klare Trennung zwischen der Bestimmung des bis einschließlich 3 1. Dezember 2010 bestehenden status q uo und der daran anknüpfenden, zukunftsge richteten Überleitung in das neue Recht. ee ) An diesem Auslegungsergebnis bestehen entgegen der Auffassung der Revision keine Zweifel iSd. § 305c Abs. 2 BGB. Es kann daher unentschieden bleiben, ob diese Unklarheitenregel bei der nach tariflichen Maßstäb en vorz u- nehmenden Auslegung kirchlicher Arbeit srecht sregelungen überhaupt zur A n- wendung kommen kann (vgl. zur Auslegung von AVR BAG 4. Aug ust 2016 - 6 AZR 129/15 - Rn. 27 mwN) . 3. Da sich die Tätigkeit des Klägers nach den nicht angegriffenen Festste l- lungen des Landesarbeitsgericht s seit dem 1. Januar 2011 nicht in eingruppi e- rungsrelevanter Weise geändert ha t , bedarf es keiner Prüfung, ob die Vorau s- set zungen einer Höhergruppierung nach den ab dem 1. Januar 2011 maßgebl i- chen Tätigkeitsmerkmalen des Anha ngs B Anlage 33 AVR erfüllt waren . 4 . Dem Kläger steht keine Vergütung nach Entgeltgruppe S 8b Anlage 33 AVR ab dem 1. Januar 2016 zu. 39 40 41 - 18 - 6 AZR 550/17 ECLI:DE:BAG:2018:181018.U.6AZR550.17.0 a) Er war zwar nach Anhang F Anlage 33 AVR zum 1. Januar 2016 in das ab diesem Zeitpunkt geltende Eingruppierungssyst em überzuleiten. Nach di e- ser jedoch nur die Mita r- beiter der Entgeltgruppe S 8 Fallgruppen 1, 5, 6, 7 und 8 in die Entgeltgru p- pe S 8b Anlage 33 AVR höhergruppiert. Der Kläger war jedoch vor dieser e r- neuten Überleitung in die Entgeltgruppe S 6 Anlage 33 AVR eingruppiert und wurde daher zutreffend zum 1. Januar 2016 in die neue Entgeltgruppe 7 Anl a- ge 33 AVR übergeleitet. b) Eine Höhergruppierung war seit der Überleitung nicht veranlasst. Der Kläger erfüllt b ei unveränderter Tätigkeit unstreitig nicht die tatbestandlichen Voraussetzungen einer Fallgruppe der Entgeltgruppe S 8b Anlage 33 AVR . Spelge Heinkel Krumbiegel Klapproth Steinbrück 42 43
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