Bundesarbeitsgericht Urteil vom 12. April 2016 Sechster Senat - 6 AZR 284/15 - ECLI:DE:BAG:2016:120416.U.6AZR284.15.0 I. Arbeitsgericht Neumünster Urteil vom 17. Dezember 2014 - 3 Ca 1098 a/14 - II. Landesarbeitsgericht Schleswig - Holstein - 1 Sa 10 c/15 - Für die Amtliche Sammlung: Nein Entscheidungsstichwort e : Eingruppierung nach AVR Diakonie - Auslegung des Richtbeispiels Bestimmung en : Arbeitsvertragsrichtlinien des Diakonischen Werkes der Evangelischen Kirche in Deutschland (AVR - DW EKD) bzw. der Diakonie Deutschland (AVR - DD) § 12 in der Fassung vom 1. Juli 2007, Anlage 1 - Eingruppierungskatalog - in den Fassungen vom 1. Juli 2007 und 1 November 2013 Entgeltgruppen 7 und 8 Hinweis des Senats: Führende Entscheidung zu weiteren Parallelsachen ECLI:DE:BAG:2016:120416.U.6AZR284.15.0 - 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 6 AZR 284/15 1 Sa 10 c/15 Landesarbeitsgericht Schleswig - Holstein Im Namen des Volkes! Verkündet am 12. April 2016 URTEIL Gaßmann , Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In Sachen Beklagter, Berufungskläger und Revisionskläger, p p . Klägerin, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte, hat der Sechste Senat des Bundesarbeitsgerichts aufg rund der mündlichen Verhandlung vom 12. April 2016 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesa r- beitsgericht Dr. Fischermeier, die Richterin am Bundesarbeitsgericht Spelge, den Richter am Bundesarbeitsgericht Krumbiegel sowie den ehrenamtlichen Richter Oye un d die ehrenamtliche Richterin Jerchel für Recht erkannt: - 2 - 6 AZR 284/15 ECLI:DE:BAG:2016:120416.U.6AZR284.15.0 - 3 - 1. Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Schleswig - Holstein vom 28. April 2015 - 1 Sa 10 c/15 - teilweise aufgehoben. 2. Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Neumünster vom 17. Dezember 2014 - 3 Ca 1098 a/14 - teilweise abgeändert und wie folgt gefasst: Die Klage wird abgewiesen. 3. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin zu tragen. Vo n Rechts wegen! Tatbestand Die Parteien streiten über die zutreffende Eingruppierung der Klägerin. Diese ist bei dem beklagten Verein als Gesundheits - und Krankenpfl e- gerin tätig. Sie wird in einem psychiatrischen Zentrum beschäftigt. Nach § 2 des Ar beitsvertrags vom 8. Juli 1986 gelten für das Arbeitsverhältnis die Arbeitsve r- trags richtlinien des Diakonischen Werkes der Evangelischen Kirche in Deutsc h- land ( AVR - DW EKD) in der jeweils gültigen Fassung. Am 23. Januar 2014 wu r- de deren Umbenennung in Arbeitsvertragsrichtlinien der Diakonie Deutschland (AVR - DD) beschlossen. § 12 AVR - DW EKD bzw. AVR - DD regelt die Eingru p- pierung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter wie folgt: 12 Eingruppierung (1) Die Mitarbeiterin bzw. der Mitarbeiter ist nach den Merkmalen der übertragenen Tätigkeiten in die Entgel t- gruppen gemäß der Anlage r- beiterin bzw. der Mitarbeiter erhält Entgelt nach der En t- (2) Die Eingruppierung der Mitar beiterin bzw. des Mitarbe i- ters erfolgt in die Entgeltgruppe, deren Tätigkeitsmerkmale sie bzw. er erfüllt und die der Tätigkeit das Gepräge g e- ben. Gepräge bedeutet, dass die entsprechende Tätigkeit unverzichtbarer Bestandteil des Arbeitsauftrages ist. 1 2 - 3 - 6 AZR 284/15 ECLI:DE:BAG:2016:120416.U.6AZR284.15.0 - 4 - (3) Für die Eingruppierung ist nicht die berufliche Ausbi l- dung, sondern allein die Tätigkeit der Mitarbeiterin bzw. des Mitarbeiters maßgebend. Entscheidend ist die für die Ausübung der beschriebenen Tätigkeit in der Regel erfo r- derliche Qualifikation, nic ht die formale Qualifikation der Mitarbeiterin bzw. des Mitarbeiters. (4) Die Eingruppierung der Mitarbeiterin bzw. des Mitarbe i- ters richtet sich nach den Obersätzen der Entgeltgruppe, die für die Tätigkeitsbereiche in den Untersätzen näher beschrieben w erden. Den Sätzen sind Richtbeispiele z u- geordnet, die häufig anfallende Tätigkeiten in dieser Ei n- gruppierung benennen. Mit Wirkung ab dem 1. Juli 2007 wurden die Eingruppierungsregelu n- gen der Anlage 1 zu den AVR - DW EKD geändert . An § 12 AVR - DW EKD wu r- de folgende Überleitungsregelung angefügt: Juni 2007 in einem Dienstverhältnis stehen, das am 1. Juli 2007 fortb e- steht und die nach den Vorschriften des bis zum 30. Juni 2007 geltenden § 12 eingruppiert sind, sind mit Wirkung ab 1. Juli 2007 in den Eingruppierungskatalog gemäß der Anlage Die in Bezug genommene Anlage 1 lautet in der bis zum 31. Oktober 2013 geltenden Fassung auszugsweise: Anlage 1 E ingruppierungskatalog Entgeltgruppe 7 (Anm. 5, 6, 11, 15) A. Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter mit Tätigkeiten, die Fachwissen und entsprechende Fähigkeiten vorau s- setzen Hierzu gehören Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter 1. mit eigenständiger Wahrnehmung von Aufgaben (Anm. 6) in den Tätigkeitsbereichen a. Pflege/Betreuung/Erziehung, 3 4 - 4 - 6 AZR 284/15 ECLI:DE:BAG:2016:120416.U.6AZR284.15.0 - 5 - Richtbeispiele: Alten - , Gesundheits - und Krankenpflegerin, Entgeltgruppe 8 (Anm. 6, 7, 10, 11, 14) A. Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter mit Tätigkeiten, die vertieftes oder erweitertes Fachwissen und entspr e- chende Fähigkeiten voraussetzen Hierzu gehören Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter mit 1. eigenständiger Wahrnehmung (Anm. 6) von schwi e- rigen (Anm. 14) Aufgaben in den Tätigkeitsbereichen a. Pflege/Betreuung/Erziehung, Richtbeispiele: Gesundheitspflegerin im OP - Dienst, in der Intensivpflege oder Psychiatrie B. Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Entgeltgruppe 7 1. mit eigenständiger Wahrnehmung von Aufgaben (Anm. 6) und Leitungsaufgaben (Anm. 11) in den Tätigkeitsbereichen a. Pflege/Betreuung/Erziehung, Richtbeispiele: Stationsleiterin, In den Anmerkungen zur Anlage 1 heißt es auszugsweise: (6) Die eigenständig wahrgenommenen Aufgaben der Entgeltgruppe 7 und 8 setzen Fachwissen und entspr e- chende Fähigkeiten voraus, die i. d. R. durch eine dreijä h- rige Fachschulausbildung, aber auch anderweitig erwo r- ben werden können. Eigenständig wahrgenommen bede u- tet, dass für die Erledigung der übertragenen Aufgaben Entscheidungen über Mittel und Wege zur Erreichung von Arbeitsergebnissen selbst getroffen werden. Die Aufg a- ben, die im Klientenbezug weitergehende emotionale und 5 - 5 - 6 AZR 284/15 ECLI:DE:BAG:2016:120416.U.6AZR284.15.0 - 6 - soziale Kompetenz erfordern, beinhalt en Tätigkeiten, die in verschiedenen Arbeitssituationen in unterschiedlichem Maße anfallen und wechselnde Anforderungen stellen. (10) Leitung umfasst die fachliche, personelle, organisat o- rische und wirtschaftliche Verantwortung für eine Organ i- sationseinheit. (11) Leitungsaufgaben werden Mitarbeiterinnen und Mi t- arbeitern neben ihrer Tätigkeit ausdrücklich übertragen und umfassen nicht alle der in der Anmerkung 10 b e- schriebenen Aspekte der Leitung. (14) Schwierige Aufgaben weisen fachlich e, organisator i- sche, rechtliche oder technische Besonderheiten auf, die vertiefte Überlegung und besondere Sorgfalt erfordern. Am 21. Oktober 2013 hat der Sch lichtungsausschuss der A rbeitsrechtl i- chen Kommission des Diakonischen Werkes der EKD unter and erem beschlo s- sen: Anlage 1 B. Eingruppierungskatalog a) Das in Entgeltgruppe 8 A an erster Stelle aufgeführte Richtbeispiel erhält zur Klarstellung nachfolgende Fassung: - und Krankenpfleger/in im OP - Dienst und in der Intensivpflege; Fachpflegekräfte in der Psychiatrie mit entsprechender Tätigkeit oder G e- sundheits - und Krankenpfleger/in mit vergleichbaren b) Gesundheitspflegern/innen in der Psychiatrie, die am 31. Oktober 2013 in die Entgeltgruppe 8 A eingr u p- piert sind, wird für die Dauer ihres Arbeitsverhältni s- ses ein dynamischer Besitzstand garantiert. c) Die geänderte Fassung tritt am 01. November 2013 Mit einem Rundschreiben der Geschäfts führung der Arbeitsrechtlichen Kommission vom 24. O ktober 2013 wurde dieser Beschluss wie folgt erläutert: i- gen Formulierung des Richtbeispiels der Entgeltgruppe 8 betrifft die Eingruppierung der Gesundheitspfleger/ - innen 6 7 - 6 - 6 AZR 284/15 ECLI:DE:BAG:2016:120416.U.6AZR284.15.0 - 7 - in der Psychiatrie. In der EG 8 sind einzugruppieren: Fachpflegekräfte in der Psychiatrie mit entsprechender Tätigkeit oder Gesundheits - und Krankenpfleger/in mit vergleichbaren Aufgaben. Die neue Formulierung des Richtbeispiels orientiert sich dabei an § 8 sind Pflegekräfte in psychiatrischen Einrichtungen mit fachspezifischer Tätigkeit eingruppiert. Entscheidend ist die Art der tatsächlich ausgeübten Tätigkeit, nicht die fachspezifische Ausbildung oder formale Qualifikation. Nummer 1 Buchstabe c) des Beschluss es regelt einen Bestandsschutz für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die als Gesundheitspfleger in der Psychiatrie tätig sind und am 31. Oktober 2013 in der Entgeltgruppe 8 eingruppiert sind. Ihnen muss für die Dauer ihres Arbeitsverhältnisses ein dynamisc her Besitzstand garantiert werden. Sie sind finanziell so zu stellen, als wären sie in der Entgeltgru p- pe 8 eingruppiert. Dies betrifft auch alle zukünftigen En t- geltsteigerungen und die Zahlung von Zulagen, Zuschl ä- gen etc. Die Umsetzung dieser Gleichstellun g bleibt den Parteien vor Ort überlassen. Sie kann in Form einer da u- erhaften Eingruppierung in die EG 8 erfolgen, aber auch durch Zahlung des Unterschiedsbetrages zwischen der EG 7 und der EG Die Klägerin wird seit dem 1. Juli 2007 nach Entgeltgrupp e 7 AVR - DW EKD bzw. AVR - DD vergütet. Sie verlangte mit Schreiben vom 30. November 2012 erfolglos ihre Eingruppierung in die Entgeltgruppe 8 AVR - DW EKD . Mit ihrer Klage hat sie im Hauptantrag die Feststellung begehrt, der Beklagte sei ab dem 1. Dezember 201 1 verpflichtet, sie nach der Entgeltgruppe 8 AVR - DW EKD zu vergüten. Für den Fall der Unzulässigkeit des Feststellungsantrags w e- gen eines vergangenheitsbezogenen Vorrangs der Leistungsklage hat sie hilf s- weise die Feststellung für die Zeit ab dem 1. Juli 2014 und die Zahlung eines Differenzbetrags von 5.191,51 Euro brutto für die Monate von Dezember 2011 bis einschließlich Juni 2014 verlangt. D ie Klägerin verweist auf die Entscheidung des Vierten Senats des Bundesarbeitsgerichts vom 20. Juni 2012 ( - 4 AZ R 438/10 - ) . S ie unterfalle dem bis zum 31. Oktober 2013 geltenden Richtbeispiel einer Gesundheitspflegerin in der Psychiatrie. Mit der damit vorgesehenen Vergütung nach Entgeltgruppe 8 AVR - DW EKD sollten die generell erhöhten Anforderungen einer Tätigkeit in 8 9 - 7 - 6 AZR 284/15 ECLI:DE:BAG:2016:120416.U.6AZR284.15.0 - 8 - einer psychiatrischen Einrichtung honoriert werden. Die Neufassung des Rich t- beispiels ab dem 1. November 2013 ändere wegen der damit verbundenen B e- sitzstand s regelung nichts an ihrem Vergütungsanspruch. Zudem übe sie auch Aufga ben einer Fachpflege kraft aus. Zwischen solchen Aufgaben und denen einer normalen Gesundheitspflegerin werde im Arbeitsalltag nicht unterschi e- den. D ie Klägerin hat daher beantragt festzustellen , dass der b eklagte Verein verpfli chtet ist, die Klägerin ab 1. Dezember 2011 nach der Entgeltgruppe 8 der Anlage 1 zu den Arbeits vertrags richtlinien für Einric h- tungen, die dem Diakonischen Werk der Evangelischen Kirche in Deutschland angeschlossen sind, zu vergüten ; hilfsweise 1. festzustellen, dass der beklagte Verein verpfli chtet ist, die Klägerin ab 1. Juli 2014 nach der Entgel t- gruppe 8 der Anlage 1 zu den Arbeits vertrags richtl i- nien für Einrichtungen, die dem Diakonischen Werk der Evangelischen Kirche in Deutschland ang e- schlossen sind, zu vergüten ; 2. den beklagten Verein zur Zahlung eines Betrag s in Höhe von 5.191,51 Euro br utto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basi s- zinssatz seit Zustellung der Klage zu verurteilen. Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Der F eststellungsantra g sei unzulässig. Es sei nicht zu erwarten, dass ein Feststellungsurteil zu einer endgültigen Streitbeilegung führe, da auch hi n- sichtlich der Berechnung einer etwaigen Differenzforderung Un einigkeit best e- he. Die Klage sei zudem unbegründet. Die Klägerin sei zutreffend in die Entgeltgruppe 7 AVR - DW EKD bzw. AVR - DD eingruppiert. Die Voraussetzu n- gen des angeführten früheren Richtbeispiels der Entgeltgruppe 8 AVR - DW EKD seien nicht erfüllt. Bei der bis zum 31. Okt ober 2013 maßgeblichen Formuli e- psychiatrische Einrichtung , sondern das Fachgebiet psychiatrisch - pflegerischer Tätigkeiten gemeint. Entsprechend den für die notwendige Auslegung des Richtbeispiels zu berücksichtigenden Ober - 10 11 12 13 - 8 - 6 AZR 284/15 ECLI:DE:BAG:2016:120416.U.6AZR284.15.0 - 9 - sätzen dieser Entgeltgruppe werde die eigenständige Wahrnehmung von schwierigen Aufgaben im Bereich der psychiatrischen Pflege verlangt . Die T ä- tigkeit als normale Gesundheitspflegerin , welche die Klägerin verrichte, genüge diesen An forderungen auch dann nicht, wenn sie in einer psychiatrischen Ei n- richtung erbracht werde. Für dieses tätigkeitsbezogene Verständnis des früheren Richtbeispiels sprächen auch systematische Erwägungen. Während in dem ersten Richtbe i- spiel zur Entgeltgruppe 7 AVR - DW EKD auch Altenpfleger erwähnt würden, sei dies bei der Entgeltgruppe 8 AVR - DW EKD nicht der Fall . Die Differenzierung nach Qualifikation und Tätigkeit sei zudem der Überleitungstabelle für die Ei n- gruppierung in das neue Vergütungssystem zu entnehm en. Diese habe vorg e- sehen, dass Krankenschwestern und Krankenpfleger mit erfolgreich abg e- schlossener Weiterbildung in der Psychiatrie und entsprechender Tätigkeit in die Entgeltgruppe 8 AVR - DW EKD übergelei tet we r den , während normale G e- sundheits - und Krank enpfleger unter die Entgeltgruppe 7 AVR - DW EKD fal len. Dies e Einordnung entspreche der Abgrenzung zu den nach Entgeltgruppe 8 AVR - DW EKD bzw. AVR - DD vergüteten Stationsleitungen. Der Wille zur Unterscheidung zwischen fachweitergebildeten und no r- malen Ges undheits - und Krankenpflegern sei bereits den Protokollen der Ve r- handlungen zum neuen Eingruppierungskatalog zu entnehmen. M it dem B e- schluss des Schlichtungsausschusses vom 21. Oktober 2013 sei das fragli che Richtbe ispiel der Entgeltgruppe 8 AVR - DW EKD l- ab dem 1. November 2013 geändert worden. D ie bisher schon geltende Rechtslage sei damit bestätigt worden. Die Besitzstandsregelung betreffe nur Beschäftigte, die bislang eine Vergütung nach der Entgeltgruppe 8 AVR - DW EKD zu Unrecht erhalten und auf diese Vergütung vertraut haben . Dies sei bei der Klägerin nicht der Fall. Das Arbeitsgericht hat dem Feststellungsantrag für den Zeitraum ab dem 1. November 2013 stattgegeben und den Beklagten für die Zeit vom 1. Dezember 2011 bis zum 31. Oktober 2013 zur Zahlung von 2.168,48 Euro brutto zzgl. Zinsen verurteilt. Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen. Das 14 15 16 - 9 - 6 AZR 284/15 ECLI:DE:BAG:2016:120416.U.6AZR284.15.0 - 10 - Landesarbeitsgericht hat die se Entscheidung auf die Beru fung des Beklagten teilweise abgeändert. Die Verurteilung zur Zahlun g wurde auf 1.142,16 Euro brutto nebst Zinsen reduziert. Mit der vom Landesarbeitsgericht für den Bekla g- ten zugelassenen Revision verfolgt dieser seinen Klageabweisungsantrag we i- ter. Entscheidungsgründe Die Revision ist begründet. Die Klägerin hat entge gen der Auffassung des Landesarbeitsgerichts keinen Anspruch auf Vergütung nach Entgeltgru p- pe 8 AVR - DW EKD bzw. AVR - DD . I. Der für die Zeit ab dem 1. November 2013 noch rechtshängige Haup t- antrag ist als Eingruppierungsfeststellungsklage zulässig ( vgl. hierzu BAG 16. April 2015 - 6 AZR 352/14 - Rn. 22 mwN) . 1. Das notwendige Feststellungsinteresse nach § 256 Abs. 1 ZPO liegt vor. Durch die Entscheidung über den Feststellungsantrag wird der Streit insg e- samt beseitigt und das Rechtsverhältnis der P arteien abschließend geklärt (vgl. BAG 27. August 2014 - 4 AZR 518/12 - Rn. 15 ; 17. Oktober 2007 - 4 AZR 1005/06 - Rn. 15, BAGE 124, 240 ) . Dies gilt auch angesichts des Umstands, dass d ie Klägerin mit ihrer Klagebegründung eine andere Berechnung der sich aus der höheren E ingruppierung ergebenden Differenzbeträge als der Beklagte vorgenommen und die Höhe der mit der hilfsweise erhobenen Leistungsklage verfolgten Forderung im Lauf e des Verfahrens unverändert gelassen hat . Die Berechnung des Beklagten hat sie inhaltlich nicht angegriffen. Die Vorinstanzen haben ihren Entscheidung en die Berech nung des Beklagten zugrunde gelegt. Die Klägerin hat hiergegen weder Berufung noch Anschlussrevision eingelegt. Es ist daher davon auszugehen, dass zwisc hen den Parteien wegen der Höhe ggf. zu zahlender Differenzbeträge kein weiterer Rechtsstreit entsteht. 17 18 19 - 10 - 6 AZR 284/15 ECLI:DE:BAG:2016:120416.U.6AZR284.15.0 - 11 - 2. Der nach § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche Gegenwartsbezug ist geg e- ben. Dies gilt auch, soweit die Klägerin gegenwärtige rechtliche Vorteile in For m eines höheren Entgelts aus einem in der Vergangenheit liegenden Zeitraum erstrebt (vgl. BAG 13. November 2014 - 6 AZR 1102/12 - Rn. 23, BAGE 150, 36 ; 27. März 2 014 - 6 AZR 571/12 - Rn. 10 f . , BAGE 148, 1 ) . II. Der Hauptantrag ist jedoch unbegründet. Die Klägerin kann die begeh r- te Feststellung mangels Erfüllung der Voraussetzungen einer Eingruppierung in die Entgeltgruppe 8 AVR - DW EKD bzw. AVR - DD nicht verlangen. Sie unterfällt dem ersten Richtbeispiel unter A d ies er Entgeltgruppe weder in der bis zum 31. Oktober 2013 geltenden noch in der aktuellen Fassung. Die Neuformuli e- rung d es Richtbeispiels zum 1. November 2013 hat keine inhaltliche Änderung bewirkt. Beide Fassungen betreffen Gesundheits - und Krankenpfleger/in nen mit Aufgabe n, die denen von Fachpf legekräften in der Psychiatrie mit entspreche n- der Tätigkeit vergleichbar sind. Die Klägerin hat nicht dargelegt, dass ihr solche fachspezifischen Tätigkeiten iSd. § 12 Abs. 1 AVR - DW EKD bzw. AVR - DD übertragen wurden oder die allgemeinen Voraussetzungen der Entgeltgruppe 8 AVR - DW EKD bzw. AVR - DD erfüllt sind . 1. Zwischen den Parteien steht außer Streit, dass sich die Vergütung der Klägerin nach den vertraglich in Bezug genommenen Regelungen der AVR des Diakonischen Werkes der EKD bzw. der Diakonie Deutschla nd richtet. Der für die Eingruppierung maßgebliche K atalog der Anlage 1 zu den AVR - DW EKD bzw. AVR - DD sieht für die Tätigkeit als Gesundheits - und Krankenpfleger in im Grundsatz eine Vergütung nach Entgeltgruppe 7 vor. Dies bringt das erste Richtbeispiel un ter A dieser Entgeltgruppe zum Ausdruck . 2. N ach dem ersten Richtbeispiel in der bis zum 31. Oktober 2013 gelte n- den Fassung der Anlage 1 zu den AVR - DW EKD ist Gesundheitspflegerin allerdings in d ie Entgeltgruppe 8 AVR - DW EKD eingruppiert . ist tätigkeitsbezogen zu verstehen. Soweit der Vierte Senat des Bundesarbeitsgerichts in seiner Entscheidung vom 20. Juni 2012 ( - 4 AZR 438/10 - ) bezogen auf die vergleichbaren Arbeitsvertragsrichtl i- nien des D iakonischen Wer k e s der Evangelisch - Lutherischen Landeskirche 20 21 22 23 - 11 - 6 AZR 284/15 ECLI:DE:BAG:2016:120416.U.6AZR284.15.0 - 12 - Mecklenburgs e. V. (AVR DWM) angenommen hat, das Richtbeispiel knüpfe an di e Einrichtung an, in welcher die Gesundheitspfleger in tätig ist, hält der nu n- mehr für Streitigkeiten über die Ein - , Höhe r - , Um - und Rückgruppierung von Arbeitnehmern der Religionsgesellschaften und ihrer Einrichtungen allein z u- ständige erkennende Senat an diesem Begriffsverständnis nicht fest. Dies folgt aus der erforderlichen Auslegung der früheren Formulierung des Richtbe ispiels unter Berücksichtigung der nunmehr erfolgten Klar stellung durch den Beschluss des Schlichtungsausschuss es der A rbeitsrechtlichen Kommission des Diakon i- schen Werkes der EKD vom 21. Oktober 2013. a) Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeit sgerichts erfolgt die Auslegung kirchlicher Arbeitsrechtsregelungen nach den gleichen Grund - sätzen, wie sie für die Tarifauslegung maßgeblich sind ( BAG 27. Februar 2014 - 6 AZR 988/11 - Rn. 21 ; 2 0. Juni 2012 - 4 AZR 438/10 - Rn. 15 ) . Danach ist vom Wortlaut der AVR auszugehen und dabei deren maßgeblicher Sinn zu e r- forschen, ohne am Wortlaut zu haften. Der wirkliche Wille der Richtliniengeber und der damit von ihnen beabsichtigte Sinn und Zweck der Bestimmungen ist mitzuberücksichtigen, soweit sie in den Richtlinien ihren Niederschlag gefunden haben. Auch auf den systematischen Zusammenhang der AVR ist abzustellen ( vgl. BAG 21. November 2013 - 6 AZR 664/12 - Rn. 28; 21. Oktobe r 2009 - 10 AZR 786/08 - Rn. 28; 17. Juli 2008 - 6 AZR 635/07 - Rn. 9 ) . b) Die Erfordernisse eines Tätigkeitsmerkmales einer Entgeltgruppe sind regelmäßig als erfüllt anzusehen, wenn der Arbeitnehmer eine dem in der En t- geltgruppe genannten Regel - oder Richtbeispiel entsprechende Tätigkeit ausübt ( vgl. BAG 24. September 2014 - 4 AZR 558 /12 - Rn. 15 ; 2 8. Januar 2009 - 4 ABR 92/07 - Rn. 27 , BAGE 129, 238 ) . Wird die von dem Arbeitnehmer ve r- richtete Tätigkeit jedoch nicht oder nicht vollständig von einem Beispiel erfasst, ist auf die allgemeinen Merkmale der Entgelt gruppe zurückzugreifen (BAG 19. November 2014 - 4 AZR 996/12 - Rn. 29) . Dies ist der Fall, wenn das Rich t- beispiel in mehreren Entgeltgruppen genannt ist oder wenn es selbst einen u n- bestimmten Rechtsbegriff enthält, der nicht aus sich selbst heraus ausgeleg t werden kann ( vgl. BAG 26. August 2015 - 4 AZR 992/12 - Rn. 20 ; 2 0. Juni 24 25 - 12 - 6 AZR 284/15 ECLI:DE:BAG:2016:120416.U.6AZR284.15.0 - 13 - 2012 - 4 AZR 438/10 - Rn. 16 ) . Soweit es nach der Tarifsystematik ausreicht, dass ein Regel - oder Richtbeispiel erfüllt ist, ist ein Rückgriff auf die Obersätze aber nicht nur überfl üssig, sondern verbietet s ich. Ansonsten würde die von den Richtliniengebern bewusst vorgenommene p auschalierende Bewertung, die sie mit ei nem Richtbeispiel umgesetzt haben , nicht als solche akzeptiert, sondern in ihrer Plausibilität einer erneuten gerichtlichen Kontrolle unterworfen. Diese für tarifliche Vergütungsordnungen entwickelte Auslegungsregel gilt entsprechend auch für Tätigkeitsmerkmale der AVR ( BAG 2 0. Juni 2012 - 4 AZR 438/10 - Rn. 16; ebenso KGH EKD 2 6. April 2010 - I - 0124/R51 - 09 - Rn. 2 2 ) . c) in in der Psychia t- und damit unbestimmt l- gemeinen in zweifache h- gebiet der Medizin, das sich mit der Erkennung u. Behandlung psych. Krankhe i- (Wahrig Deutsches Wörterbuch 9. Aufl.; ebenso Duden Das große Wörterbuch der deutschen Sprache 3. Aufl.) . Zum ande ren bezeichnet er u m- (Wahrig aaO) i- (Duden aaO; vgl. BAG 20. Juni 2012 - 4 AZR 438/10 - Rn. 30 ) . Folglich kann das Richtbeispiel so verstanden werden, dass es allein da rauf ankommt, ob die Gesundheitspfleger in in einem psychiatrischen Kra n- kenhaus oder in der psychiatrischen Abteilung einer Einrichtung tätig ist, mag sie dort auch keine psychiatris che Gesundheitspflege, sondern nur allgemeine Aufgaben der Gesundheitspflege zu erfüllen haben. Andererseits kann das Richtbeispiel auch dahingehend verstanden werden, dass die Tätigkeit gerade psychiatrische Gesundheitspflege, also eine Tätigkeit im Hinblick auf die b e- sonderen Bedürfnisse der Patienten in der Psychiatrie, betreffen muss ( so KGH EKD 2 6. April 2010 - I - 0124/R51 - 09 - Rn. 36 , 37 ) . Die von dem Beklagten vo r- gelegten Protokolle der Sitzungen der Arbeitsgruppe vom 27./28. Janua r 2004, 10./11 . März 2004 und 5 . bis 7. September 2006 g e- ben keine hinreichende Auskunft über die Beweggründe für die letztlich gefu n- dene Formulierung des Richtbeispiels. Dies hat das Landesarbeitsgericht z u- treffend erkannt. 26 - 13 - 6 AZR 284/15 ECLI:DE:BAG:2016:120416.U.6AZR284.15.0 - 14 - d) Sowohl ein tätigkeitsbezogenes als ein einrichtungsbezoge nes Ve r- ständnis des früheren Richtbeispiels wäre mit den unter A der Anlage 1 zu den AVR - DW EKD formulierten allgemeinen Tätigkeitsmerkmalen der Entgeltgru p- pe 8 AVR - DW EKD vereinbar. Diese gehen sowohl in den abstrakten Obersä t- zen als auch in den zusätzlic hen Merkmalen der Richtbeispiele von erhöhten Anforderungen aus, die für die jeweiligen Tätigkeiten verlangt werden ( vgl. BAG 2 0. Juni 2012 - 4 AZR 438/10 - Rn. 19) . Mit dem Richtbeispiel könnte daher eine typisierende Bewertung der Richtliniengeber , wonach Gesundheitspflege in einer solch speziellen Einrich tung regelmäßig mit erhöhten Anf orderungen verbunden ist, zum Ausdruck kommen ( vgl. BAG 2 0. Juni 2012 - 4 AZR 438/10 - Rn. 19). Die Verknüpfung von bestimmten Tätigkeiten mit dem Ort oder der Art der Einrichtung, in der sie ausgeübt werden, sieht der Eingruppi e- rungskatalog schließlich auch bei anderen Entgeltgruppen vor ( vgl. BAG 2 0. Juni 2012 - 4 AZR 438/10 - Rn. 21) , vgl. die Richtbeispiele zu den Entgel t- gruppen t- ( Stat i- onsleiterin Intensivpflege ) . e) G egen ein einrichtungsbezogenes Verständnis des hier fraglichen Richtbeispiels sprechen jedoch systematische Gründe. Bei Beachtung des G e- samtzusammenhang s der Eingruppierungsregelungen würde dies zu Wide r- sprüchen führen . aa) Zu Recht weist die Revision darauf hin, dass bei einer Eingruppierung aller in einer psychiatrischen Einrichtung beschäftigter Gesundheitspfleger innen nicht nachvollziehbar wäre, warum sie dieselbe Vergütung wie die ihnen vorg e- setzten Stationsleitung en erhielten. Letztere sind im ersten Ric htbeispiel der Entgeltgruppe 8 der Anlage 1 zu den AVR - DW EKD unter B genannt. Mit der Vergütung der Stationsleitungen nach Entgeltgruppe 8 AVR - DW EKD soll ger a- de deren Leitungsaufgabe im Vergütungssystem abgebildet werden (vgl. A n- merkung 11 zur Anlage 1 z u den AVR - DW EKD ) . Soweit das Landesarbeitsg e- i- 27 28 29 - 14 - 6 AZR 284/15 ECLI:DE:BAG:2016:120416.U.6AZR284.15.0 - 15 - die Stationsleitung in der Psychiatrie anders als die Stat i- onsleitung in der Intensivpflege nicht in die Entge ltgruppe 9 AVR - DW EKD ei n- gruppiert sei, überzeugt dies nicht. Eine unbewusste Lückenhaftigkeit der Richtbeispiele zur Entgeltgruppe 9 AVR - DW EKD ist nicht erkennbar. Da G e- sundheitspfleger innen , wie dargestellt, grundsätzlich nach der Entgeltgruppe 7 AVR - DW EKD zu vergüten sind, erscheint die Honorierung der Leitungsfunktion durch die Vergütung der Stationsleitung mit der Entgeltgruppe 8 AVR - DW EKD systemkonform. bb) Ein einrichtungsbezogenes Verständnis des Richtbeispiels in seiner ersten Fassung st ünde auch im Widerspruch zu der Überleitung stabelle, welche anlässlich der Neustrukturierung der Eingruppierung zum 1. Juli 2007 eine Or i- entierungshilfe für die erstmalige Eingruppierung in die neuen Entgeltgruppen geben soll. Zwar handelt es sich bei dies em Überleitungskatalog nicht um ve r- bindliche Regelungen ( vgl. AVR - Kommentar, herausgegeben vom Diakon i- schen Werk der EKD 5. Aufl. Stand Juni 2008 Teil B Eingruppierungskatalog Abschnitt Überleitung ) . Von der Überleitungstabelle lässt sic h jedoch auf das Ve rständnis der Richtliniengeber von den neuen Eingruppierungsregelungen schließen. Nach d ies er T abelle war mit Stand 5. Februar 2007 unter Kr 71 A 32c vorgese hen , Krankenschwestern und Krankenpfleger mit erfol g- reich abgeschlossener Weiterbildung in der Psychiatrie mit entsprechender T ä- tigkeit nach Entgeltgruppe 8 AVR - DW EKD zu vergüten . Die bloße Tätigkeit in einer psychiatrischen Einrichtung hat demnach für die Entgeltgruppe 8 AVR - DW EKD nicht genügt . cc) Die Ausrichtung des fraglichen Richtbeispiels a uf eine fachspezifische Tätigkeit entspricht auch der Nichtberücksichtigung der Altenpfleger i n, welche unter A i m ersten Richtbeispiel zur Entgeltgruppe 7 AVR - DW EKD neben der Gesundheits - bzw. Krankenpflegerin noch angeführt wird. Es handelt sich um versc hiedene Berufsbilder (vgl. zur Berufsbezeichnung § 23 Abs. 1 iVm. § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 KrPflG und § 29 Abs. 1 Satz 1 iVm. § 1 AltPflG ) . Die Richtl i- niengeber wollten die Tätigkeit einer Altenpflegerin ohne Leitungsaufgaben o f- 30 31 - 15 - 6 AZR 284/15 ECLI:DE:BAG:2016:120416.U.6AZR284.15.0 - 16 - fensichtlich auch dann nicht nach Entgeltgruppe 8 AVR - DW EKD vergüten, wenn diese ihre Tätigkeit in einer psychiatrischen Einrichtung verrichtet. f ) Die weitere Entwicklung der Arbeitsvertragsrichtlinien bestätigt das g e- fundene Auslegungsergebnis. aa) Der Beschluss des Schlichtungsausschusses der Arbeitsrechtlichen Kommission des Diakonischen Werkes der EKD vom 21. Oktober 2013, mit dem das umstrittene Richtbeispiel zum 1. November 2013 seine aktuelle Fa s- zur Klarstel lung , dass auch schon vor der Änderung Gesundheits - und Krankenpfleger innen nur dann in d ie Entgeltgruppe 8 AVR - DW EKD eingruppiert waren , wenn ihnen ve r- gleichbare Aufgaben wie Fachpflegekräfte n in der Psychiatrie mit entspreche n- der Tätigkeit übertragen wo rden sind . Die Neufassung brachte demnach keine inhaltliche Veränderung des Richtbeispiels. Gefordert ist nach wie vor die Übe r- tragung fachspezifischer Tätigkeiten. bb) Die mit dem Beschluss vom 21. Oktober 2013 geschaffene Besi t z- standsregelung , wonach Gesundheitspfleger/innen in der Psychiatrie, die am 31. Oktober 2013 in d ie Entgeltgruppe 8 AVR - DW EKD eingruppiert sind, für die Dauer ihres Arbeitsverhältnisses ein dynamischer Besitzstand garantiert wird, steht dem nicht entgege n . (1 ) Nach Auffassung des Landesarbeitsgerichts hätte es dieser Regelung nicht bedurft, wenn der Beschluss vom 21. Oktober 2013 keine Änderung der Rechtslage hätte herbeiführen wollen. Gesundheitspfleger innen , die bereits vor dem 1. November 2013 fachspe zifische Tätigkeiten in psychiatrischen Einric h- tungen erbracht haben, seien nach dem Verständnis des Beklagten schließlich schon damals in die Entgeltgruppe 8 AVR - DW EKD eingruppiert gewesen, so dass ihnen kein Besitzstand hätte eingeräumt werden müssen. (2 ) Letzteres ist zutreffend, denn solche Gesundheitspfleger innen waren vor und sind nach dem 1. November 2013 in die Entgeltgruppe 8 AVR - DW EKD bzw. AVR - DD eingruppiert. Die Neufassung des Richtbeispiels verortet nicht 32 33 34 35 36 - 16 - 6 AZR 284/15 ECLI:DE:BAG:2016:120416.U.6AZR284.15.0 - 17 - die Entgeltgruppe 8 AVR - DW EKD bzw. AVR - DD - und Krankenpfleger /innen betrifft dies e Gruppe von Gesundheitspflegerinnen daher nicht. Die R egelung bleibt dennoch n icht ohne Anwendungsbereich. Der Beklagte hat nachvollzie h- bar dargelegt, dass von ihr diejenigen Gesundheitspfleger /innen erfasst we r- den, welche bis zum 1. November 2013 - ohne Erfüllung der Voraussetzungen der Anlage 1 zu den AVR - DW EKD - rein tatsächlich in die Entgeltgruppe 8 AVR - DW EKD eingruppiert waren und entspre chend vergütet wurden. Diesen sollte die bisherige Vergütung erhalten werden. 3 . Die Klägerin hat die Erfüllung der Voraussetzungen des fraglichen Richtbeispiel s der Entgeltgruppe 8 AVR - DW EKD bzw. AVR - DD weder bez o- gen auf die bis zum 31. Oktober 2013 geltende Fassung noch bezogen auf die Neufassung dargelegt und unter Beweis gestellt (zu den Anforderungen bei Aufbaufallgruppen vgl. BAG 4. Juli 2012 - 4 AZR 694/1 0 - Rn. 24 ) . a) Wie ausgeführt, reicht hinsichtlich der Altfassung die bloße Berufung auf eine Tätigkeit als Gesundheitspflegerin in einer psychiatrischen Einrichtung nicht aus . Die Klägerin hätte vielmehr vortragen und beweisen müssen, dass ihr seit Beg inn des streitgegenständlichen Zeitraums gemäß § 12 Abs. 1 AVR - DW EKD Tätigkeiten übertragen wurden, welche den Aufgaben einer Fachpfleg e- kraft in der Psychiatrie mit en tsprechender Tätigkeit vergleichbar sind. Sie hat aber nur pauschal behauptet, sämtliche Aufgaben, auch die einer Fachpfleg e- kraft in der Psychiatrie, auszuüben. Welche Aufgaben ihr übertragen wurden und welche fachspezifischen Tätigkeiten sie vergleichbar einer Fachpflegekraft verrichtet, lässt sich diesem Vortrag nicht konkret entnehmen. Dem Bestreiten de s Beklagten ist sie zudem nur mit der Anregung der Einholung eines Sac h- verständigengutachtens entgegengetreten. b) Sie hat damit auch die Voraussetzungen des ab dem 1. November 2013 neu gefassten Richtbeispiels nicht dargelegt. Da sie unstre itig keine Fachpflegekraft ist, hätte sie wiederum die Übertragung vergleichbarer Aufg a- ben darlegen und beweisen müssen. 37 38 39 - 17 - 6 AZR 284/15 ECLI:DE:BAG:2016:120416.U.6AZR284.15.0 4. Auf die seit dem 1. November 2013 geltende Besit zstandsregelung kann d ie Klägerin sich nicht berufen, da sie bis zu diesem Zeitpunkt nicht nach Entgeltgruppe 8 AVR - DW EKD vergütet wurde. 5 . Die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts stellt sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig dar ( § 561 ZPO) . Dies wäre nur dann der Fall, wen n die Kläger i n die Erfüllung der allgemeinen Voraussetzungen der Entgel t- gruppe 8 AVR - DW EKD bzw. AVR - DD dargelegt und bewiesen hätte . Ihrem Vortrag ist aber nicht zu entnehmen, dass die ihr übertragene Tätigkeit von der eigenständigen Wahrnehmung schwierig er Aufgaben im Bereich der Pflege g e- prägt ist ( § 12 Abs. 4 Satz 1 iVm. Abs. 2 AVR - DW EKD bzw. AVR - DD ) . Eine Beurteilung ihrer Tätigkeit nach den Vorgaben der Anmerkungen 6 und 14 zur Anlage 1 zu den AVR - DW EKD bzw. AVR - DD ist nicht möglich. III. Die Klägerin kann daher die für die Zeit vom 1. Dezember 2011 bis zum 31. Oktober 2013 mit der Leistungsklage begehrte Differenzvergütung nicht b e- anspruchen. IV. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs . 1 Satz 1 ZPO. Fischermeier Spelge Krumbiegel Oye K. Jerchel 40 41 42 43
Full & Egal Universal Law Academy