Bundesarbeitsgericht Urteil vom 21. Dezember 2017 Sechster Senat - 6 AZR 863/16 - ECLI:DE:BAG:2017:211217.U.6AZR863.16.0 I. Arbeitsgericht Gießen Urteil vom 11. März 2015 - 3 Ca 639/14 - II. Hessisches Landesarbeitsgericht Urteil vom 19. Juli 2016 - 13 Sa 554/15 - Entscheidungsstichwort : Eingruppierung und Einstufung nach dem TV - Ärzte Hessen Leits atz Im Geltungsbereich des TV - Ärzte Hessen sind Ärzte nach ihrer Einste l- lung in den Entgeltgruppe n Ä 1 bzw. Ä 2 der Stufe zuzuordnen, die der durch ihre ärztliche Tätigkeit nachgewiesenen Berufserfahrung entspricht. Darauf, ob und welche Unterbrechungen zwischen den einzelnen Zeiten ärztlicher Tätigkeit in früheren Arbeitsverhältnissen oder vor dem Beg inn der Tätigkeit für das Land Hessen liegen, kommt es gemäß § 10 Abs. 7 Satz 1 und § 14 Abs. 2 Satz 1 TV - Ärzte Hessen nicht an. ECLI:DE:BAG:2017:211217.U.6AZR863.16.0 - 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 6 AZR 863/16 13 Sa 554/15 Hessisches Landesarbeitsgericht Im Namen des Volkes! Verkündet am 21. Dezember 2017 URTEIL Schneider , Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In Sachen beklagtes, berufungsklagendes und revisionsklagende s Land, pp. Klägerin, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte, - 2 - 6 AZR 863/16 ECLI:DE:BAG:2017:211217.U.6AZR863.16.0 - 3 - hat der Sechste Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 21. Dezember 2017 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesarbeitsgericht Dr. Fischermeier, die Ri chterin am Bundesarbeitsgericht Spelge, den Richter am Bundesarbeitsgericht Krumbiegel sowie die ehrenamtl i- chen Richter Jostes und Reidelbach für Recht erkannt: 1. Die Revision des beklagten Landes gegen das Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 19. Juli 2016 - 13 Sa 554/15 - wird zurückgewiesen. 2. Das beklagte Land hat die Kosten der Revision zu tr a- gen. Von Rechts wegen! Tatbestand Die Parteien streiten über die Eingruppierung und Einstufung der Kläg e- rin nach dem Tarifvertrag für die Ärzt innen und Ärzte an den hessischen Un i- versitätskliniken (TV - Ärzte Hessen) vom 30. November 2006. Die Klägerin hat ein Medizinstudium in Russland abgeschlo s sen. Sie war vom 1. August 2 011 bis zum 31. Juli 2014 beim b eklagten Land als wisse n- schaftliche Mitar beiterin (Ärztin) nach den Bestimmungen des Wissenschaft s- zeit vertragsgesetzes (WissZeitVG) befristet beschäftigt. In dieser Zeit war ihr die Erlaubnis zur Ausübung des ärztlichen Berufs gemäß § 10 Abs. 3 Satz 2 bis Satz 5 Bundesärzteordnung ( BÄO ) in der bi s 31. März 2012 geltenden Fa s- sung (aF) erteilt. Arbeitsvertraglich war ua . die Anwendung des TV - Ärzte He s- sen vereinbart. Dieser bestimmt zur Eingruppierung und Einstufung auszug s- weise Folgendes: § 10 Eingruppierung (1) Die Eingruppierung der Ärztinnen und Ärzte richtet sich nach den Tätigkeitsmerkmalen der folgenden 1 2 - 3 - 6 AZR 863/16 ECLI:DE:BAG:2017:211217.U.6AZR863.16.0 - 4 - Entgeltordnung: Entgeltgruppe Bezeichnung Ä 1 Ärztin oder Arzt mit entsprechender Tätigkeit nach Erteilung der Appr o- b a tion Ä 2 Ärztin oder Arzt mit entsprechender Tätigkeit u nd dreijähriger ärztlicher Tätigkeit nach Erteilung der Appr o- b a tion Protokollnotiz zu Ä 1 und Ä 2: Die Erteilung einer Berufserlaubnis ist der Erteilung der Approbation gleichgestellt. Dies gilt auch für die beschränkte Erlaubnis gemäß § 10 Absa tz 4 der Bundesärzteordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. April 1987 (BGBl. I S. 1218), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 27. April 2002 (BGBl. I S. 1467). (7) Bei der Einstellung werden für die Eingruppierung in die Entgeltgruppen Ä 1 bis Ä 3 Zeiten ärztlicher und § 11 Fallgruppenaufstieg (1) Sehen Tätigkeitsmerkmale (Fallgruppen) der En t- geltordnung einen Aufstieg in eine höhere Entgel t- gruppe nach einer bestimmten Zeit einer Tätigkeit vor, ist die Ärztin oder der Arzt nach Erfüllung der vorgeschriebenen Zeit höhergruppiert. Für die Erfü l- lung der vorgeschriebenen Zeit gelten die Absätze 2 bis 4. (2) Die vorgeschriebene Zeit muss ununterbrochen z u- rückgelegt sein. Unterb rechungen von jeweils bis zu sechs Monaten sind unschädlich; unabhängig hie r- von sind ferner unschädlich Unterbrechungen wegen a) Ableistung des Grundwehrdienstes, des zivilen Ersatzdienstes nach dem Gesetz über den ziv i- len Einsatzdienst und des Zivildie nstes nach - 4 - 6 AZR 863/16 ECLI:DE:BAG:2017:211217.U.6AZR863.16.0 - 5 - dem Zivildienstgesetz, b) Arbeitsunfähigkeit im Sinne des § 17, c) der Schutzfristen nach dem Mutterschutzg e- setz, d) Elternzeit nach dem Bundeserziehungsgeldg e- setz und sonstiger Beurlaubung zur Kinderb e- treuung bis zu insgesamt fünf Jahr en, e) einer vom Wehrdienst befreienden Tätigkeit als Entwicklungshelfer bis zu zwei Jahren, f) Forschungszeiten, die in einem engen inneren Zusammenhang mit der jeweiligen Tätigkeit als Ärztin oder Arzt in der Krankenversorgung st e- hen und bei denen der Arbeitgeber schriftlich ein dienstliches beziehungsweise betriebliches Interesse anerkennt. Die Zeiten einer nach Satz 2 unschädlichen Unte r- brechung, mit Ausnahme a) eines Urlaubs nach § 21 und eines Zusatzu r- laubs nach dem Sozialgesetzbuch Neunte s Buch, b) einer Arbeitsbefreiung nach § 24, c) einer Arbeitsunfähigkeit mit Leistungen nach § 17 bis zu 39 Wochen, d) der Schutzfristen nach dem Mutterschutzg e- setz, e) einer Forschungszeit, die in einem engen inn e- ren Zusammenhang mit der jewei ligen Tätigkeit als Ärztin oder Arzt in der Krankenversorgung steht und für die Tätigkeit in der Krankenve r- sorgung von Vorteil ist, wenn der Arbeitgeber schriftlich ein dienstliches beziehungsweise betriebliches Interesse anerkennt, werden auf die vorge schriebene Zeit jedoch nicht angerechnet. Protokollnotiz zu § 11 Absatz 2 Satz 2: § 11 Absatz 2 Satz 2 Buchstaben c und d gilt en t- sprechend, wenn ein bestehendes befristetes A r- beitsverhältnis endete, eine der Betreuung eines Kindes dienende, maximal fünf Jahre andauernde Zeit sich unmittelbar an dieses Arbeitsverhältnis a n- schloss und unmittelbar nach Ablauf dieser Zeit ein neues Arbeitsverhältnis begründet wurde. - 5 - 6 AZR 863/16 ECLI:DE:BAG:2017:211217.U.6AZR863.16.0 - 6 - § 14 Stufen der Entgelttabelle (1) Die Entgeltgruppe Ä 1 umfasst zwei Stufen; d ie En t- geltgruppen Ä 2 und Ä 3 umfassen jeweils drei St u- fen; die Entgeltgruppe Ä 4 umfasst vier Stufen und die Entgeltgruppen Ä 5 sowie Ä 6 umfassen jeweils fünf Stufen. Ärztinnen und Ärzte erreichen die jeweils nächste Stufe nach folgenden Zeiten einer unu nte r- brochenen Tätigkeit innerhalb derselben Entgel t- gruppe bei ihrem Arbeitgeber (Stufenlaufzeit): a) in Entgeltgruppe Ä 1: - Stufe 2 nach zwei Jahren in Stufe 1 b) in Entgeltgruppen Ä 2 und Ä 3: - Stufe 2 nach zwei Jahren in Stufe 1 - Stu fe 3 nach zwei Jahren in Stufe 2 (2) Bei der Einstellung gilt für die Stufenzuordnung § 10 Absatz 7 entsprechend. Abweichend hiervon we r- den bei Einstellung in die Entgeltgruppen Ä 4 e) s o- wie Ä 5 a) und b) - jeweils für die Fallgruppen mit Unterste llungsverhältnissen - Ärztinnen und Ärzte der Stufe 1 zugeordnet. § 15 Allgemeine Regelungen zu den Stufen ( 1 ) Ärztinnen und Ärzte erhalten das Tabellenentgelt nach der neuen Stufe vom Beginn des Monats an, in dem die nächste Stufe erreicht wird. (2) Den Zeiten einer ununterbrochenen Tätigkeit im Sinne des § 14 Absatz 1 Satz 2 stehen gleich: a) Schutzfristen nach dem Mutterschutzgesetz, b) Zeiten einer Arbeitsunfähigkeit mit Leistungen nach § 17 bis zu 39 Wochen, c) Zeiten eines bezahl ten Urlaubs, d) Zeiten eines Sonderurlaubs, bei denen der A r- beitgeber vor dem Antritt schriftlich ein dienstl i- ches oder betriebliches Interesse anerkannt - 6 - 6 AZR 863/16 ECLI:DE:BAG:2017:211217.U.6AZR863.16.0 - 7 - hat, e) Zeiten einer sonstigen Unterbrechung von w e- niger als einem Monat im Kalenderjahr, f) Zeiten der Führung auf Probe, Führung auf Zeit, vorübergehenden Übertragung einer h ö- herwertigen Tätigkeit (§ 12). Zeiten der Unterbrechung bis zu einer Dauer von jeweils drei Jahre, die nicht von Satz 1 erfasst we r- den, und Elternzeit bis zu jeweils fünf Jahren sind unschädlich; sie werden aber nicht auf die Stufe n- Das beklagte Land gruppierte die Klägerin in die Entgeltgruppe Ä 1 TV - Ärzte Hessen ein und ordnete sie in dieser der Stufe 1 zu. Seit dem 1. August 2013 zahlte es ihr ein Entgelt aus der Entgeltgruppe Ä 1 Stufe 2 . Die Klägerin ist der Auffassung, die Zeit ihrer Tätigkeit als Assistenzärztin a n der A Neurol o- gischen Klinik B vom 1. April 2008 bis zum 31. März 2010, die sie auf der Grundlag e einer Erlaubnis zur vorübergeh enden Ausübung des ärztlichen Ber u- fes gemäß § 10 Abs. 3 iVm. § 10 Abs. 1 und Abs. 2 BÄO aF ausü b te, hätte bei ihrer Eingruppierung und Einstufung vom beklagten Land berücksichtigt werden müssen. Mit Schreiben vom 5. März 2012 machte die Klägerin verge b lich ihre höhere Einstufung geltend. In diesem Schreiben waren auch ihre frühere n B e- schäftigungen als wissenschaftliche Mitarbeiterin von insg e samt sechs Jahren aufgeführt. I m Anschluss daran heißt es in dem Geltendmachung s schreiben: In der Neurologi schen Klinik B ist sie [ sc. die Kläg e rin ] in die Ä 1 Stufe 5 eingruppiert worden, da auch die Zeiten der wissenschaftlichen Tätigkeit angerechnet wo r den sind. Die Vorzeiten setzen sich zusammen aus 6 Jahren Zeiten wissenschaftlicher Tätigkeit und 2 Jahre n Zeiten ärztlicher Tätigkeit. Zeiten ärztlicher Tätigkeit sind gemäß § 10 Abs. 7 TV - Ärzte Hessen anzurechnen. Somit hat Frau N jedenfalls einen Anspruch auf Anerke n- nung der Zeiten ärztlicher Tätigkeit. Frau N wäre zum 01.08.2011 daher nicht in die Ä 1 Stufe 1, sonder n mindestens in die Ä 1 Stufe 2 einzustufen gewesen. 3 - 7 - 6 AZR 863/16 ECLI:DE:BAG:2017:211217.U.6AZR863.16.0 - 8 - Die Klägerin hat die Auffassung vertreten , sie hätte bei ihrer Einstellung bereits der Stufe 2 der Entgeltgruppe Ä 1 TV - Ärzte Hessen zugeordnet werden müssen. Nach ihrer insgesam t dreijährigen ärztlichen Tätigkeit sei zum 1. August 2012 der Aufstieg in die Entgeltgruppe Ä 2 Stufe 1 TV - Ärzte Hessen erfolgt. D a s Schreiben vom 5. März 2012 habe für die Zeit ab 1. September 2011 die tarifliche Ausschlussfrist gewahrt . Ihr stehe darum für die Zeit vom 1. September 2011 bis zum 31. Juli 2012 die Differenz zwischen dem ihr g e- zahlten Entgelt und der Entgeltgruppe Ä 1 Stufe 2 TV - Ärzte Hessen und für die Zeit vom 1. August 2012 bis zum 30. Juni 2014 die Differenz zur Entgeltgruppe Ä 2 Stufe 1 TV - Ärzte Hessen bezogen auf das Grundentgelt und die unständ i- gen Entgeltbestandteile (Überstunden, Bereitschaftsdienste, Zeitzuschl ä ge, Entgeltfortzahlung für Urlaub und Krankheit) in rechnerisch unstreitiger Höhe zu. Die Klägerin hat zuletzt beantragt, das beklagte Land zu verurteilen, an sie für die Zeit von September 2011 bis einschließlich Juni 2014 insgesamt 20.432,47 Euro nebst Zinsen in im Einze l- nen genannter, gestaffelter Höhe zu zahlen . Das beklagte Land hat zur Begründung seines Kla geabweisungsa n- trags vorgetragen, die Tätigkeit der Klägerin an der Neurologische n Klinik B sei nicht als ärztliche Vorbeschäftigungszeit zu berück sichtigen . Zwischen dem E n- de dieser Tätigkeit am 31. März 2010 und dem Beginn ihrer T ä tigkeit für das beklagte Land am 1. August 2011 habe eine Zeit von mehr als sechs M o naten und damit eine schädliche Unterbrechung iS v . § 11 Abs. 2 TV - Ärzte He s sen gelegen . Diese Bestimmung finde a uch bei Neueinstellungen Anwendung . E t- waige Zahlungsansprüche der Klägerin seien ver fallen , soweit sie vor dem 11. Juni 2014 fällig gewesen seien . Das Schreiben vom 5. März 2012 reiche zur Wahrung der tariflichen Ausschlussfrist nicht aus. Eine ordnungsgemäße Ge l- tendmachung sei daher erst mit der Bezifferung der Ford e rung im Schriftsatz v om 10. Dezember 2014 erfolgt , der dem beklagten Land am 11. Dezember 2014 zugestellt worden ist. 4 5 6 - 8 - 6 AZR 863/16 ECLI:DE:BAG:2017:211217.U.6AZR863.16.0 - 9 - Das Arbeitsgericht hat das beklagte Land zur Zahlung von insgesamt 20.432,47 Euro brutto nebst Zinsen verurteilt. Die dagegen vom beklagten Land eingelegte Be rufung hat d as Landesarbeitsgericht zurückgewiesen. Mit seiner vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision verfolgt das beklagte Land sein Ziel der Klageabwei sung weiter. Entscheidungsgründe Die Revision ist unbegründet. Bei der Einstellung der Kläge rin war g e- mäß § 14 Abs. 2 Satz 1 iVm. § 10 Abs. 7 Satz 1 TV - Ärzte Hessen die Zeit ärz t- licher Tätigkeit an der Neurologischen Klinik B uneingeschränkt zu berücksic h- tigen. Deshalb war die Klägerin seit dem 1. August 2011 der Stufe 2 der En t- geltgruppe Ä 1 TV - Ärzte Hessen zugeordnet . In der Folgezeit kam es im A r- beitsverhältnis mit dem beklagten Land zu keine r gemäß § 11 Abs. 2 Satz 2 TV - Ärzte Hessen schädliche n Unterbrechung. Nach einer ärztlichen T ä tigkeit von insgesamt drei Jahren nach Erteilung einer Berufs erlaubnis war die Kläg e rin deshalb gemäß § 11 Abs. 1 Satz 1 iVm. § 10 Abs. 1 TV - Ärzte Hessen seit dem 1. August 2012 im Wege des Fallgruppenaufstiegs in die Entgeltgru p pe Ä 2 TV - Ärzte Hessen eingruppiert und dort der Stufe 1 zugeordnet. Das Geltendm a- chungs schreibe n vom 5. März 2012 wahrte die Au s schlussfrist für den von der Klage umfassten Zeitraum zwischen dem 1. September 2011 und dem 30. Juni 2014. Das Landesarbeitsgericht hat der Klägerin darum zu Recht die begehrte Entgeltdifferenz zugesprochen. I. Be i der Einstellung von Ärzten sind gemäß § 10 Abs. 7 Satz 1 und § 14 Abs. 2 Satz 1 TV - Ärzte Hessen in den Entgeltgruppe n Ä 1 bis Ä 3 Zeiten ärztl i- cher Tätigkeit, die nach Erteilung der Approbation oder einer Berufserlaubnis zurückgelegt worden sind, uneinge schränkt anzurechnen. Diese Bestimmungen sehen keine s chädliche n Unterbrechungen vor. § 11 Abs. 2 TV - Ärzte Hessen ist insoweit nicht anzuwenden. Darum sind Ärzte nach ihrer Einstellung in den Entgeltgruppen Ä 1 bzw. Ä 2 TV - Ärzte Hessen der Stufe zuzuordnen , die der durch ihre ärztliche Tätigkeit nachgewiesenen Berufserfahrung entspricht. D a- 7 8 9 - 9 - 6 AZR 863/16 ECLI:DE:BAG:2017:211217.U.6AZR863.16.0 - 10 - rauf, ob und welche Unterbrechungen zwischen den einzelnen Zeiten der ärztl i- chen Tätigkeit in früheren Arbeitsverhältnissen oder vor dem Beginn der Täti g- keit für das bekl agte Land liegen, kommt es nicht an. 1. Im TV - Ärzte Hessen richten sich Eingruppierung und Stufenzuordnung bei der Einstellung ausschließlich nach § 10 Abs. 7 und § 14 Abs. 2 TV - Ärzte Hessen. Danach sind in den Entgeltgruppen Ä 1 bis Ä 3 - ohne dass dem b e- klagten Land insoweit ein Ermessen zukommt - Zeiten der Tätigkeit als Arzt nach der Approbation bzw. nach Erteilung einer Berufserlaubnis nach § 10 BÄO uneingeschränkt zu berücksichtigen. Verlangt wird durch das Abstellen auf die ein ein Erfahrungsgewinn durch tatsächliche Arbeit . D a- rauf, ob und welche Unterbrechungen zwischen der Einstellung und der davor ausgeübten ärztlichen Tätigkeit liegen, kommt es nach dem Wortlaut der tarifl i- chen Regelung nicht an. Alle Zeiten aktiver ärztl icher Tätigkeit sind danach z u- sammenzurechnen. Lediglich Zeiten der Unterbrechung selbst sind nicht zu berücksichtigen. 2. Entgegen der Ansicht des beklagten Landes folgt aus § 11 Abs. 2 TV - Ärzte Hessen nichts anderes. Insbesondere ergibt sich aus der Pr otokollnotiz zu § 11 Abs. 2 Satz 2 TV - Ärzte Hessen nicht, dass die se Regelung zu den für den Fallgruppenaufstieg schädlichen Unterbrechungen bereits bei Neueinste l- lungen heranzuziehen sind . § 11 Abs. 2 TV - Ärzte Hessen erfasst nur Unterbr e- chungen, die währe nd eines rechtlich fortbestehenden Arbeitsverhältnisses mit dem beklagten Land eintreten. a) Die Bedeutung des § 11 TV - Ärzte Hessen erklärt sich vor dem Hinte r- grund des von den übrigen Tarifverträgen für Ärzte im öffentlichen Dienst a b- weichenden Entgeltsy stems des TV - Ärzte Hessen. aa) § 16 TV - Ärzte/VKA sieht für Ärzte mit entsprechender Tätigkeit als Ei n- gangseingruppierung nur eine Entgeltgruppe, nämlich die Entgeltgruppe I, vor, die gemäß § 19 TV - Ärzte/VKA sechs Stufen enthält, wobei die letzte Stufe na ch fünfjähriger ärztlicher Tätigkeit erreicht wird. § 12 TV - Ärzte ( Länder ) gruppiert Ärzte mit entsprechender Tätigkeit in die Entgeltgruppe Ä 1 ein, die gemäß § 16 10 11 12 13 - 10 - 6 AZR 863/16 ECLI:DE:BAG:2017:211217.U.6AZR863.16.0 - 11 - Abs. 1 Satz 1 TV - Ärzte ( Länder ) ebenfalls sechs Stufen umfasst, wobei die sechste Stufe ab dem sechsten Jahr erreicht wird. Demgegenüber spaltet § 10 TV - Ärzte Hessen die Eingangseingruppierung für Ärzte ohne Facharztausbi l- dung in zwei Entgeltgruppen auf, die zusammen fünf Stufen aufweisen. Die St u- fe 3 der Entgeltgruppe Ä 2 TV - Ärzte Hessen setzt eine siebenjährige ärztliche Tätigkeit voraus, nämlich drei Jahre für die Eingruppierung in die Entgeltgruppe Ä 2 und weitere vier Jahre für den Aufstieg von der Stufe 1 der Entgeltgruppe Ä 2 in deren Stufe 3 . bb) Dieses ystem der Eingangsei ngruppierung des TV - Ärzte Hessen macht es erforderlich, einerseits den Stufenaufstieg in de n Entgeltgru p- pe n Ä 1 und Ä 2 TV - Ärzte Hessen und andererseits den Aufstieg von der En t- geltgruppe Ä 1 in die Entgeltgruppe Ä 2 zu regeln. (1) Ersteres ist durch § 1 4 Abs. 1 und § 15 Abs. 2 TV - Ärzte Hessen erfolgt. Darin sind Regelungen zur Stufenlaufzeit getroffen, die inhaltlich § 16 Abs. 3 TV - L bzw. § 16 Abs. 3 TVöD - AT (VKA) und § 16 Abs. 4 TVöD - AT (Bund) sowie § 17 Abs. 3 TV - L bzw. § 17 Abs. 3 TVöD - AT entsprechen . (2) Der Aufstieg von der Entgeltgruppe Ä 1 in die Entgeltgruppe Ä 2 ist in § 11 TV - Ärzte Hessen geregelt p- . Abs atz 1 dieser Bestimmung ordnet dabei an, dass der Arzt nach Ablauf der vorgeschriebenen Zeit (automatisch) höhergru p- piert ist. In Abs atz 2 Satz 1 und Satz 2 Halbs . 1 ist als Grundregel festgeschri e- ben, dass die Zeit für den Fallgruppenaufstieg längstens sechs Monate unte r- brochen sein darf, um weiterhin Berücksichtigung z u finden . § 11 Abs. 2 Satz 2 TV - Ärzte Hessen legt fest, dass und welche Unterbrechungen abweichend von dieser Grundregel unschädlich sind . § 11 Abs. 2 Satz 3 TV - Ärzte Hessen b e- stimmt, welche unschädlichen Unterbrechungen auf die für den Aufstieg von der En tgeltgruppe Ä 1 in die Entgeltgruppe Ä 2 bzw. von der Entgeltgruppe Ä 3 in die Entgeltgruppe Ä 4 erforderliche Laufzeit (Aufstiegslaufzeit) angerechnet werden und welche diese Zeit hemmen. 14 15 16 - 11 - 6 AZR 863/16 ECLI:DE:BAG:2017:211217.U.6AZR863.16.0 - 12 - cc) Die Regelungen in §§ 15 und 11 TV - Ärzte Hessen erklären sich aus dem offenkundigen Zweck des Stufen - bzw. Fallgruppenaufstiegs, den Zug e- winn an Berufserfahrung zu honorieren. Dieser Zweck setzt an sich voraus, dass das Arbeitsverhältnis nicht nur rechtlich besteht, sondern der Arbeitne h- mer tatsächlich arbeitet. Davo n haben die Tarifvertragsparteien in § 15 Abs. 2 TV - Ärzte Hessen für die Stufenlaufzeit und in § 11 Abs. 2 TV - Ärzte Hessen für die Aufstiegslaufzeit bei bestimmte n tatsächliche n , von ihnen als schädlich a n- gesehenen Unterbrechungen der Tätigkeit Ausnahmen v or gesehen . Es handelt sich dabei jeweils um in sich geschlossene Regelungssysteme (vgl. fü r § 17 Abs. 3 TVöD - V BAG 27. April 2017 - 6 AZR 459/16 - Rn. 36) . b) A us dieser Systematik folgt zwingend, dass § 11 Abs. 2 TV - Ärzte Hessen nicht die Bedeutung hat, die das beklagte Land ihm beimisst. Diese Bestimmung regelt ausschließlich die Auswirkungen schädlicher Unterbrechu n- gen in recht lich mit dem beklagten Land fortbestehenden Arbeitsverhältnisse n auf die Aufstiegslaufzeit. Insoweit gilt nichts anderes als fü r die Bestimmungen in § 17 Abs. 3 TVöD - AT ( vgl. dazu BAG 27. April 2017 - 6 AZR 459/16 - Rn. 36) , § 17 Abs. 3 TV - L sowie § 15 Abs. 2 TV - Ärzte Hessen zur Stufenlau f- zeit . Für die nach der Einstellung durch das beklagte Land erforderliche Ei n- gruppierung bzw. Stufenzuordnung kann § 11 Abs. 2 TV - Ärzte Hessen deshalb nicht herangezogen werden. c) Aus der Protokollnotiz zu § 11 Abs. 2 Satz 2 TV - Ärzte Hessen ergibt sich entgegen der Ansicht des beklagten Landes nichts anderes. Damit ist l e- di g lich eine Sonderregel ung für Fälle getroffen, in denen das Arbeitsverhältnis mit dem beklagten Land ausläuft, sich daran eine Kinderbetreuungszeit , die mangels eines Arbeitsverhältnisses keine Elternzeit ist, anschließt und unmi t- telbar anschließend erneut ein Arbeitsverhältnis mit dem beklagten Land b e- gründet wird. Dieser Personenkreis soll mit den Ärzte n gleichgestellt werden, bei denen im bestehenden Arbeitsverhältnis die Aufstiegslaufzeit ungeachtet von Mutterschutzfristen fortgesetzt und bei der Inanspruchnahme von Elternze it bzw. Kinderbetreuungszeit gehemmt wird . Die Protokollnotiz stellt sicher, dass in den davon erfassten Fällen nicht, wie von § 11 Abs. 2 Satz 2 Halbs. 1 17 18 19 - 12 - 6 AZR 863/16 ECLI:DE:BAG:2017:211217.U.6AZR863.16.0 - 13 - TV - Ärzte Hessen an sich angeordnet, die bisher zurückgelegte Aufstiegslaufzeit völlig verlorengeht, w enn es zu Unterbrechungen von mehr als sechs Monaten wegen der Kinderbetreuung kommt. Stattdessen wird die Mutterschutzfrist auf die Aufstiegslaufzeit angerechnet und diese Laufzeit für die Dauer der a n- schließenden Kinderbetreuung ebenso wie nach § 11 Abs. 2 Buchst. d TV - Ärzte Hessen gehemmt. Aufgrund dieser Sonderregelung zum Fallgruppenaufstieg werden die davon erfassten Ärztinnen und Ärzte auch bessergestellt als neu eingestellte Är t- maligen E ingruppierung und Stufenzuordnung nicht verbraucht worden sind, nach § 10 Abs. 7 Satz 1 und § 14 Abs. 2 Satz 1 TV - Ärzte Hessen keine B e- rücksichtigung finden können. Das folgt daraus, dass gemäß § 14 Abs. 1 und § 15 Abs. 2 TV - Ärzte Hessen für den Stufenaufs tieg eine ununterbrochene T ä- erforderlich ist . Damit verbleibt der Pr o- tokollnotiz zu § 11 Abs. 2 Satz 2 TV - Ärzte Hessen entgegen der in der mündl i- chen Verhandlung vor dem Senat vertretenen Auffassung des beklagten L a n- des ein Anwendungsbereich, obwohl Zeiten ärztlicher Vorbeschäftigung bereits nach § 10 Abs. 7 und § 14 Abs. 2 Satz 1 TV - Ärzte Hessen uneingeschränkt anzurechnen sind. 3. Die Auslegung der § 10 Abs. 7 iVm. § 14 Abs. 2 sowie § 11 Abs. 2 TV - Ärzte Hessen du rch das beklagte Land führt zudem zu einer Verlängerung der Stufenlaufzeit in den Entgeltgruppen Ä 1 und Ä 2 TV - Ärzte Hessen, die der Systematik dieser Eingangseingruppierung sgruppen widerspricht. Nach seinem Prozessvortrag gruppiert das beklagte Land nur Ärzte, die bereits eine ununte r- brochene ärztliche Tätigkeit von mindestens drei Jahren nachweisen könne n , bei ihrer Einstellung auch dann in die Entgeltgruppe Ä 2 TV - Ärzte Hessen ein, wenn eine Unterbrechung von mehr als sechs Monaten zwischen der letzten Tätigkeit dieser Ärzte und ihrer Einstellung beim beklagten Land liegt. Ärzte, die wie die Klägerin noch keine drei Jahre ärztlicher Tätigkeit aufweisen , gruppiert es dagegen in die Entgeltgruppe Ä 1 Stufe 1 TV - Ärzte Hessen ein, wenn eine nach § 11 Abs. 2 TV - Ärzte Hessen schädliche Unterbrechung vorliegt . Das führt dazu, dass die Klägerin erst nach dreijähriger Tätigkeit für das beklagte Land und damit nach insgesamt fünfjähriger ärztlicher Tätigkeit in die Entgeltgruppe 20 - 13 - 6 AZR 863/16 ECLI:DE:BAG:2017:211217.U.6AZR863.16.0 - 14 - Ä 2 TV - Ärzte Hessen auf steigt . Das h at zur Folge , dass die letzte Stufe der Entgeltgruppe Ä 2 TV - Ärzte Hessen erst nach insgesamt neunjähriger ärztlicher Tätigkeit erreicht wird . Eine solche Verlängerung der erforderlichen Zeit ärztl i- cher Tätigkeit durch das Außerachtlassen von Vorbeschäftig ungszeiten bei a n- deren Arbeitgebern ist jedoch in der tariflichen Eingruppierungsregelung des § 10 Abs. 1 TV - Ärzte Hessen nicht vorgesehen. Danach setzt eine Eingruppi e- rung in die Entgeltgruppe Ä 2 nicht voraus, dass die dafür erforderliche ärztliche Erfah rung von mindestens drei Jahren Tätigkeit vollständig bei einem anderen Arbeitgeber oder vollständig beim beklagten Land erworben worden ist. Vie l- mehr sind in diese Entgeltgruppe Ärzte nach dreijähriger ärztlicher Tätigkeit eingruppiert, ohne dass danach d ifferenziert wird, bei welchem Arbeitgeber mit welchen zeitlichen Abständen diese Tätigkeit ausgeübt worden ist. Darum sind auch Ärzte, die wie die Klägerin nur einen Teil der für die Eingruppierung in die Entgeltgruppe Ä 2 TV - Ärzte Hessen erforderlichen B erufserfahrung bei einem anderen Arbeitgeber erworben haben und den noch fehlenden Teil ohne schä d- liche Unterbrechung beim beklagten Land erwerben, nach insgesamt drei Ja h- ren ärztlicher Tätigkeit im Wegen des Fallgruppenaufstiegs in die Entgeltgruppe Ä 2 T V - Ärzte Hessen eingruppiert. 4. Anders, als das beklagte Land annimmt, führt vorstehende Auslegung nicht zu widersinnigen Ergebnissen. Das beklagte Land geht zwar , wie ausg e- führt, zu Recht davon aus, schädliche Unterbrechungen im laufenden Arbeit s- verhältn is hätten zur Folge, dass die davorliegenden Zeiten irrelevant würden und verloren gingen. Es nimmt jedoch zu Unrecht an, durch einen Wechsel des Arbeitgebers könnten bislang eingruppierungsirrelevante Zeiten zu Geld g e- ten uneingeschränkt zu berücksichtigen wären. Die dieser Argumentation zugrunde liegende Annahme, Beschäftigte des Landes Hessen , deren Aufstiegslaufzeit nach einer schädlichen Unterbrechung gemäß § 11 Abs. 2 TV - Ärzte Hessen neu zu laufen beginnt, würden ge genüber externen Be werbern, deren Vor beschäftigungs zeiten es auch nach einer ve r- gleichbaren Unterbrechung anerkennen muss, gleichheitswidrig benachteiligt, trifft nicht zu. 21 - 14 - 6 AZR 863/16 ECLI:DE:BAG:2017:211217.U.6AZR863.16.0 - 15 - a) Die Tarifvertragsparteien haben , wie unter Rn. 10 ausgeführt, mit § 10 Abs. 7 Satz 1 und § 14 Abs. 2 Satz 1 TV - Ärzte Hessen für die Entgeltgruppen Ä 1 und Ä 2 klargestellt, dass bei der Eingruppierung und Einstufung allein Ze i- s- erlaubnis zu berücksichtigen s ind. Honoriert werden sollen damit ausschließlich Zeiten , in denen de r Arzt tatsächlich gearbeitet hat. Ist es in einem früheren A r- beitsverhältnis zu einer Unterbrechung der aktiven Tätigkeit, etwa durch eine langdauernde Erkrankung gekommen, wird diese Ze it der Unterbrechung bei der Eingruppierung und Stufenzuordnung nach der Einstellung nicht berüc k- sic h tigt. Insoweit liegt bereits keine Ungleichbehandlung zwischen Beschäfti g- ten des beklagten Landes und Bewerbern vor. b) Zeiten ärztlicher Tätigkeit, die v or einer Unterbrechung liegen, die im bestehenden Arbeitsverhältnis nach § 11 Abs. 2 TV - Ärzte Hessen schädlich wäre und deshalb zum Verlust der bisher zurückgelegten Aufstiegslaufzeit füh r- te, sind , wie ausgeführt, bei der Eingruppierung und Stufenzuordnung nach der Einstellung zwar zu berücksichtigen. § 10 Abs. 7 Satz 1 und § 14 Abs. 2 Satz 1 TV - Ärzte Hessen sehen insoweit unabhängig von Grund und Dauer der Unte r- brechungen die Berücksichtigung sämtlicher Zeiten ärztlicher Tätigkeit bei der Eingruppierung un d Einstufung in die Entgeltgruppe Ä 1 und Ä 2 TV - Ärzte Hessen nach der Einstellung vor . D ies e unterschiedliche Behandlung gege n- über den Beschäftigten des beklagten Landes, die bei Unterbre chungen, die nach § 11 Abs. 2 TV - Ärzte Hessen schädlich sind, die Au fstiegslaufzeit neu z u- rückle gen müssen, ist jedoch nicht gleichheitswidrig. Es fehlt bereits an der e r- forderlichen Vergleichbarkeit der Sachverhalte. Verfassungsrechtlich relevant ist nur die Ungleichbehandlung von wesentlich Gleichem bzw. die Gleichb e- hand lung von wesentlich Ungleichem. Dabei ist es grundsätzlich dem Normg e- ber überlassen, die Merkmale zu bestimmen, nach denen Sachverhalte als hi n- reichend gleich anzusehen sind, um sie gleich zu regeln . Die Tarifvertragspa r- teien haben neu eingestellte Ärzte u nd bereits beim beklagten Land beschäfti g- te Ärzte als nicht vergleichbar angesehen. Sie durften die Gewinnung neuen Personals in den Blick nehmen und dessen Vergütung abweichend von der 22 23 - 15 - 6 AZR 863/16 ECLI:DE:BAG:2017:211217.U.6AZR863.16.0 - 16 - Vergütung des bereits vorhandenen Personals regeln (vgl. BAG 21. Dezem ber 2017 - 6 AZR 790/16 - Rn. 23 ff. ) . 5. Die Klägerin hat im Arbeitsverhältnis mit der Neurologischen Klinik B vom 1. April 2008 bis zum 31. März 2010 die für die begehrte Eingruppi e rung erforderliche Berufserfahrung durch ärztliche Tätigkeit erworben. S ie b e saß in dieser Zeit zwar nicht die nach § 10 Abs. 1 TV - Ärzte Hessen grundsätzlich e r- forderliche Approbation. Ihr war aber mit Bescheid vom 31. März 2008 für die Zeit ihrer Tätigkeit an der Ne uro logische n K linik B eine Berufserlau b nis nach § 10 B Ä O erte ilt worden. Diese Erlaubnis steht nach der Protokol l notiz zu Ä 1 und Ä 2 in § 10 Abs. 1 TV - Ärzte Hessen einer Appr o bation gleich . II. Ob und wann Ärzte nach ihrer Einstellung in die nächste Stufe ihrer Entgeltgruppe bzw. im Wege des Fallgruppenaufstiegs in die nächsthöhere Entgeltgruppe auf steigen , bestimmt sich nach § 14 Abs. 1 und § 15 TV - Ärzte Hessen für die Stufenlaufzeit bzw. nach § 11 TV - Ärzte Hessen für die Au f- stieg s laufzeit. Erst f ür diese weiteren Aufstiege ist erforderlich, dass keine schädliche Unterbrechung vorliegt. Zu einer solchen Unterbrechung ist es im Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien unstreitig nicht gekommen. Die Kläg e- rin besaß die für eine ärztliche Tätigkeit erforderliche Berufserlaubnis. Sie ist darum nach einjähriger ärztliche r Tätigkeit für das beklagte Land - und damit insgesamt dreijähriger ärztlicher Tätigkeit nach Erteilung einer Berufserlau b- nis - aus der Entgeltgruppe Ä 1 Stufe 2 in die Entgeltgruppe Ä 2 Stufe 1 TV - Ärzte Hessen aufgestiegen. III. Das Landesarbeitsgericht hat angenommen, die streitbefangenen En t- geltansprüche seien nicht nach § 30 TV - Ärzte Hessen verfallen. Die Klägerin habe diese Ansprüche mit Schreiben vom 5. März 2012 rechtzeitig geltend g e- macht. Bei diesem Schreiben handelt es sich um eine nichttypische Willense r- klärung, deren Auslegung der Senat nur darauf überprüfen kann, ob das Ber u- fungsgericht Aus legungsregeln verletzt oder gegen Denkgesetze und Erfa h- rungssätze verstoßen, wesentliche Tatsachen unberücksichtigt gelassen oder eine gebotene Auslegung un ter lassen hat. Die Revision zeigt solche revisiblen 24 25 26 - 16 - 6 AZR 863/16 ECLI:DE:BAG:2017:211217.U.6AZR863.16.0 - 17 - Rechtsfehler der Würdigung der Geltendmachung durch das Landesarbeitsg e- richt nicht auf. 1. Die Revision rügt insoweit, das Landesarbeitsgericht habe nicht b e- rücksichtigt, dass die Berücksichtigung von er heblich mehr Vorz eiten als nur die Beschäftigung a n der Neurologische n Klinik B geltend gemacht worden sei. a- chung, weil es an der erforderlichen Bestimmtheit fehle. Das Landesarbeitsg e- ri cht hat die Geltendmachung als ausreichend angesehen, weil die Kl ä gerin zum Ausdruck gebracht habe , dass aus ihrer Sicht zwingend j e denfalls eine Anrechnung der ärztlichen Vorbeschäftigungszeiten erfolgen mü s se. Dies lässt keine revisiblen Rechtsfehler erk ennen. Die Revision setzt lediglich ihre Würd i- gung des Geltendmachungsschreibens an die Stelle der rechtlich mögl i chen Würdigung des Landesarbeitsgerichts. Sie berücksichtigt dabei nicht, dass die Klägerin in der Geltendmachung ausdrücklich darauf hingewie sen ha t te, dass ihr vorheriger Arbeitgeber die Zeiten wissenschaftlicher Tätigkeit ang e rechnet und sie deshalb der Stufe 5 ihrer Entgeltgruppe zugeordnet hatte. Das Lande s- arbeitsgericht hat daraus den naheliegenden Schluss gezogen, die Kl ä gerin habe eine A nerkennung dieser Zeiten auch durch das beklagte Land auf freiwi l- liger Basis angeregt, was für das beklagte Land unschwer erkennbar g e wesen sei , weil die wissenschaftlichen und ärztlichen Vorbeschäftigungszeiten deutlich voneinander abgrenzbar seien . Das L andesarbeitsgericht hat das Schreiben vom 5. März 2012 damit dahin verstanden , dass das beklagte Land die Ge l- tendmachung ungeachtet der Zuvielforderung aufgrund der Umstände des Ei n- zelfalls als Aufforderung habe verstehen müssen, die tatsächlich g e schuldet e Leistung zu bewirken. Eine solche Würdigung steht im Einklang mit der von der Revision angezogenen Rechtsprechung (BAG 20. Juni 2002 - 8 AZR 488/01 - zu II 2 e aa und bb der Gründe ) . 2. Die Revision rügt weiter, das Landesarbeitsgericht habe die Gelten d- machung nicht a l s ausreichend ansehen dürfen, um auch den am 5. März 2012 noch nicht entstandenen Anspruch auf ein Entgelt aus der Entgeltgruppe Ä 2 Stufe 1 TV - Ärzte Hessen zu wahren. Zu dieser Zeit sei auch noch die Berüc k- 27 28 - 17 - 6 AZR 863/16 ECLI:DE:BAG:2017:211217.U.6AZR863.16.0 - 18 - sichtigung von Zeiten wissenscha ftlicher Tätigkeit streitig gewesen. Darum müsse es bei der allgemeinen Regel bleiben, dass eine wirksame Geltendm a- chung erst nach Entstehen des Anspruchs möglich sei. Unständige Bezüge könnten in diesem Fall überhaupt nicht vorab geltend gemacht werden. D as Landesarbeitsgericht hat unter Heranziehung der Entscheidung des Zehnten Senats des Bundesarbeitsgerichts vom 16. Januar 2013 ( - 10 AZR 863/11 - Rn. 3 1 ff. , BAGE 144, 210) angenommen, die Geltendmachung habe auch die erst später entstandenen und fällig gewordenen unständigen Entgeltbestandte i- le sowie das Grundentgelt aus der Entgeltgruppe Ä 2 Stufe 1 TV - Ärzte Hessen ab dem 1. August 2012 umfasst. D ie unständigen Entgeltbestandteile seien sämtlich in den Lohnabrechnungen ausgewiesen. Ihre Berechnungsmeth ode sei unstreitig. Streitig sei allein, nach welcher Entgeltgruppe und Stufe das En t- gelt der Klägerin zu berechnen sei. Dafür sei allein entscheidend, ob die zwe i- jährige Zeit ärztlicher Tätigkeit bei einem anderen Arbeitgeber zu berücksicht i- gen sei. Von d iesem Grundtatbestand hingen alle von der Klägerin verfolgten Ansprüche ab. Das beklagte Land habe nicht davon ausgehen dürfen, dass die Klägerin auch bei noch ausstehenden Aufstiegen nicht an ihrer Auffassung festhalten werde, dass zu ihren Gunsten zwei J ahre ärztlicher Vorbeschäftigung zu berücksichtigen sei en . Das Landesarbeitsgericht hat mit dieser alle wesentl i- chen Tatsachen berücksichtigenden Argumentation rechtsfehlerfrei darauf a b- gestellt, dass bereits im März 2012 für das beklagte Land erkennbar le diglich ein bestimmtes Element einer bestimmten Art von Ansprüchen - nämlich die Anerkennung der Zeiten ärztlicher Tätigkeit - i m Streit stand, aus dem alle we i- teren im vorliegenden Rechtsstreit verfolgten Ansprüche resultierten. Sein Schluss, d ie Aufforde rung, die ärztliche Tätigkeit anzuerkennen, ge nüge darum zur Geltendmachung auch des darauf beruhenden, in der Zukunft liegenden Fallgruppenaufstiegs , lässt keinen Denkfehler erkennen ( vgl. BAG 16. Januar 2013 - 10 AZR 863/11 - Rn. 3 3, aaO) . - 18 - 6 AZR 863/16 ECLI:DE:BAG:2017:211217.U.6AZR863.16.0 IV. Die Kost enentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Fischermeier Spelge Krumbiegel M. Jostes D. Reidelbach 29
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