Bundesarbeitsgericht Urteil vom 20. September 2017 Sechster Senat - 6 AZR 345/16 - ECLI:DE:BAG:2017:200917.U.6AZR345.16.0 I. Arbeitsgericht Cottbus - Kammern Senftenberg - Urteil vom 18. Dezember 2014 - 12 Ca 10392/14 - II. Landesarbeitsgericht - Brandenburg Urteil vom 7. April 2016 - 16 Sa 1005/15 - Entscheidungsstichwort: Eingruppierung von Gemeindepädagogen, die an staatlichen Schulen Religionsunterricht erteilen ECLI:DE:BAG:2017:200917.U.6AZR345.16.0 - 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 6 AZR 345/16 16 Sa 1005/15 Landesarbeitsgericht Berlin - Brandenburg Im Namen des Volkes! Verkündet am 20. September 2017 URTEIL Gaßmann , Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In Sachen Klägerin, Berufungsklägerin, Revisionsklägerin und Revisionsbeklagte, pp. Beklagter, Berufungsbeklagter, Revisionsbeklagter und Revisions - kläger, hat der Sechste Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 20. September 2017 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesarbeitsgericht Dr. Fischermeier, die Richterin am Bundesarbeits gericht Spelge, den Richter am Bundesarbeitsgericht Krumbiegel sowie die ehrenamtl i- chen Richter Dr. Augat und Zabel für Recht erkannt: - 2 - 6 AZR 345/16 ECLI:DE:BAG:2017:200917.U.6AZR345.16.0 - 3 - 1. Auf die Revisionen der Klägerin und des Beklagten wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Berlin - Brandenburg vom 7. April 2016 - 16 Sa 1005/15 - au f- gehoben. 2. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entsche i- dung - au ch über die Kosten der Revision - an das La n- desarbeitsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen! Tatbestand Die Parteien streiten über die Eingrupp ierung der Klägerin für die Zeit seit Januar 2012 . Die Klägerin ist seit 1. September 1986 bei dem beklagten Kirchenkreis bzw. dessen Rechtsvorgänger beschäftigt. Gemäß § 1 des Arbeitsvertrags vom 7. August 1986 ist sie als Gemeindehelferin und Katechetin eingestellt. In § 2 sind die Arbeitsvertragsordnung und die Vergütungsordnung für Mitarbeiter im kirchlichen Dienst vom 5. Oktober 1974 idF vom 1. Januar 1985 als Vertragsi n- halt vereinbart. Künftige Änderungen dieser Bestimmungen sollen auch für das Arbei tsverhältnis der Parteien gelten. Die Klägerin hat am 1. /2. Ju l i 1986 das Examen als B - Katechetin und Gemeindehelferin abgelegt und ist berechtigt, den Grad Diplom - Religions - pädagogin (FH) zu führen. Seit dem 26. Juli 1999 war sie befristet bevollmäc h- tig t, Religionsunterricht zu erteilen, seit dem 19. November 2000 gilt diese B e- vollmächtigung unbefristet. Dem im Jahr 2000 gestellten Antrag der Klägerin, ihr die Ordination zu erteilen, wurde nicht entsprochen. Seit 2006 erteilte die Klägerin auf Dienstanwe isung des Beklagten zu mehr als 50 % ihrer Arbeitszeit Religionsunterricht an staatlichen Grundschulen und Gymnasien im Land Bra n- denburg. Im streitbefangenen Zeitraum entfielen auf den Religionsunterricht 80 % (Dienstanweisung vom 28. November 2011 für das Schuljahr 2011/2012) , bzw. 88 % (Dienstanweisungen vom 1. August 2012 für das Schuljahr 1 2 3 - 3 - 6 AZR 345/16 ECLI:DE:BAG:2017:200917.U.6AZR345.16.0 - 4 - 2012/2013, vom 6. Mai 2014 für das Schuljahr 2014/2015 sowie vom 21. September 2015 für das Schuljahr 2015/2016) der Gesamttätigkeit der Kl ä- gerin. Der Beklagte ist Verwaltungs - und Auf sichtsbezirk der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland (EKM). Die EKM umfasst als Landeskirche das G e- biet der ehemaligen Evangelischen Kirche der Kirchenprovinz Sachsen und der ehemaligen Evangelisch - Lutherischen Kirche in T hüringen . Der Beklagte liegt im Landkreis E , der politisch dem Land Brandenburg zugeordnet ist. Die für ihn maßgeblichen Eingruppierungsregelungen der Kirchlichen Arbeit s vertragsor d- nung der Evangelischen Kirche in Deutschland Ost (KAVO EKD - Ost) vom 20. J anuar 2010 ( Abl. EKD S. 107 iVm. ABl. EKM S. 143) lauten au s zugsweise wie folgt: § 12 Eingruppierung (1) Die Eingruppierung der/des Beschäftigten richtet sich nach den Tätigkeitsmerkmalen der Anlage Eingru p- pierungsordnung. Die/Der Beschäftigte erhält Entgelt nach der Entgeltgruppe, in die sie/ er eingruppiert ist. Die/Der Beschäftigte ist in der Entgeltgruppe ei n- gruppiert, deren Tätigkeitsmerkmalen die gesamte von ihm nicht nur vorübergehend auszuübende T ä- tig keit entspricht. Die gesamte auszuübende Täti g- keit entspricht den Tätigkeitsmerkmalen einer En t- geltgruppe, wenn zeitlich mindestens zur Hälfte A r- beitsvorgänge anfallen, die für sich genommen die Anforderungen eines Tätigkeitmerkmals oder mehr e- rer Tätigkeit smerkmale dieser Entgeltgruppe erfüllen. § 13 Eingruppierung in besonderen Fällen Ist der/dem Beschäftigten eine andere, höherwert ig e T ä- tigkeit nicht übertragen worden, hat sich aber die ihr/ihm übertragene Tätigkeit (§ 12 Abs. 1 Satz 3) nicht nur vor - übergehend derart geändert, dass sie den Tätigkeit s- merkmalen einer höheren als seiner bisherigen Entgel t- gruppe entspricht (§ 12 Abs. 1 Satz 4 bis 8), und hat die/der Beschäftigte die höherwertige Tätigkeit ununte r- brochen sechs Monate lang ausgeübt, ist er mit Beginn des darauf folgenden Kalendermonats in der höheren Entgeltgruppe eingruppiert. Für die zurückliegenden sechs 4 - 4 - 6 AZR 345/16 ECLI:DE:BAG:2017:200917.U.6AZR345.16.0 - 5 - Kalendermonate gilt § 14 sinngemäß. I m Besonderer Teil Abschnitt VII Allgemeine Vorschriften der KAVO EKD - Ost sind folgende So nderregelungen für Lehrkräfte getroffen: § 40 Geltungsbereich (1) Diese Arbeitsrechtsregelung gilt für alle Beschäftigten, die unter § 1 der Kirchlichen Arbeitsvertragsordnung der Evangelischen Kirche in Deutschl and (KAVO EKD - Ost) fallen, soweit sie nicht von anderen B esonderen Teilen der KAVO EKD - Ost erfasst sind. Die Arbeitsrechtsregelung - Besonderer Teil - bildet im Zusammenhang mit der KAVO EKD - Ost - Allgemeiner Teil - die Arbeitsrechts - regelung für die Beschäftigten im Kirchlichen Di enst. (2) Soweit in den nachfolgenden Bestimmungen auf die §§ 1 bis 39 verwiesen wird, handelt es sich um die Reg e- lungen der Kirchlichen Arbeitsvertragsordnung - A llge - meiner Teil - . § 41 Sonderregelung für Beschäftigte als Lehrkräfte Nr. 1 Zu § 1 - Geltungsbereich - (1) Diese Sonderregelungen gelten für Beschäftigte als L ehrkräfte an allgemeinbildenden Schulen und berufsbi l- denden Schulen (Berufs - , Berufsfach - und Fachschulen). (2) Diese Sonderregelungen gelten auch für gemeindep ä- dagogische und sonstige kirchliche Beschäftigte, die an staatlichen bzw. nichtkirchlichen privaten Schulen Relig i- onsunterricht erteilen. Nr. 3 Zu §§ 6 - 10 und 24 - Arbeitszeit, Zeitzuschläge, Überstundenvergütung, Ve r- gütung Teilzeitbeschäftigter - Die §§ 6 - 10 und 24 finden keine Anwendung. Es gelten die Bestimmungen für vergleichbare beamtete Lehrkräfte entsprechend. Sind solche nicht vorhanden, so sind a r- beitsvertraglich Regelungen zu treffen. 5 - 5 - 6 AZR 345/16 ECLI:DE:BAG:2017:200917.U.6AZR345.16.0 - 6 - Nr. 4 Zu §§ 12 ff. - Eingruppierung - (1) Die Eingrup pierung richtet sich nach den jeweiligen Landesregelungen für vergleichbare Lehrkräfte. (2) Die Eingruppierung der gemeindepädagogischen und sonstigen kirchlichen Beschäftigten im Sinne von Nr. 1 Abs. 2 erfolgt nach Maßgabe des jeweiligen Gestellungs - vertrages; gliedkirchlich kann hiervon nur unter Anwe n- dung der für die/den Beschäftigten geltenden einschläg i- gen Eingruppierungsordnung abgewichen werden. Nr. 5 Zu §§ 15 ff. - Entgelt - Durch Dienstvereinbarung (§ 36 MVG - EKD) kann verei n- b art werden, dass die für Lehrer an den entsprechenden staatlichen Schulen geltenden Entgelt - bzw. Besoldung s- regelungen einschließlich der Regelungen für eine Ja h- ressonderzahlung anzuwenden sind. Ein Gestellungsvertrag zwischen der EKM und dem Land Brandenburg ist nicht geschlossen worden, weil Religionsunterricht in diesem Land kein Pflichtfach ist. Eine gliedkirchliche abweichende Regelung iSd. § 41 Nr. 4 Abs. 2 Halbs . 2 KAVO EKD - Ost besteht ebenfalls nicht . Die Sonderregelungen für Beschäftigte im gemeindepädagogischen Dienst in § 42 KAVO EKD - Ost enthalten keine Eingruppierungsregelungen. Für diesen Personenkreis finden sich Eingruppierungsbestimmungen lediglich in der Anlage Eingruppierungsordnung zur Kirchlichen Arbeitsvertragsordnung EKD - Ost ( künftig EGO KAVO EKD - Ost). Insoweit bestimmt Teil A Vorbeme r- kungen zu allen Teilen der Eingruppierungsordnung: Für die Eingruppierung ist nach § 12 KAVO EKD - Ost mindestens die Hälfte der dem Beschäftigten übe r- tragenen Tätigkeiten ausschlaggeb end. Somit führen die Tätigkeiten zu der tarifrechtlich korrekten Ei n- gruppierung, wenn zeitlich mindestens zur Hälfte A r- beitsvorgänge anfallen, die für sich genommen die Anforderung en eines Merkmals oder mehrerer 6 7 - 6 - 6 AZR 345/16 ECLI:DE:BAG:2017:200917.U.6AZR345.16.0 - 7 - 2. (1) Für das Verhältnis der Teile B und C zueinander gelten die Regelungen der Absätze 2 bis 4. (2) Für Beschäftigte, deren Tätigkeit in besonderen Tätigkeitsmerkmalen des Teils B aufgeführt ist, ge l- ten nur die Tätigkeitsmerkmale dieses Teils. Die T ä- tigkeitsmerkmale des Teils C (Allgemeiner Teil) ge l- ten für diese Beschäftigten weder in der Entgeltgru p- pe, in der ihre Tätigkeit im Teil B aufgeführt ist, noch (3) Für Beschäftigte, deren Tätigkeit nicht in Teil B aufgeführt ist, gelten die Tätigkeitsmerkmale des Teils C, sofern in Absatz 2 nicht etwas anderes g e- regelt ist. (4) Ist in einem Tätigkeitsmerkmal des Teils B oder C eine Vorbildung oder Ausbildung als Anforderung bestimmt, ohne dass sonstige Beschäft igte, die au f- grund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahru n- gen entsprechende Tätigkeiten ausüben, davon e r- fasst werden, sind Beschäftigte, die die geforderte Vorbildung oder Ausbildung nicht besitzen, bei Erfü l- lung der sonstigen Anforderungen des Täti gkeit s- merkmals in der nächst niedrigeren Entgeltgruppe (eine Entgeltgruppe niedriger) eingruppiert 8. (1) Aufgrund des Artikels 37 des Einigungsvertrag e s und der Vorschriften hierzu als gleichwertig festg e- stellte Abschlüsse, Prüfungen und Befähigung s- nachweise stehen ab dem Zeitpunkt ihres Erwerbs den in den Tätigkeitsmerkmalen geforderten en t- sprechenden Anforderungen gleich. 9. Erfolgt eine Eingruppierung nach einem besonderen Tätigkeitsmerkmal des Teils B, kommt es auf die b e- rufl iche Vorbildung nicht an, es sei denn, das Täti g- keitsmerkmal fordert eine bestimmte Ausbildung oder eine andere berufliche Qualifikation. - 7 - 6 AZR 345/16 ECLI:DE:BAG:2017:200917.U.6AZR345.16.0 - 8 - Teil B.4 Gemeindepädagogen regelt deren Eingruppierung wie folgt: EG Anforderung en Vorbemerkung Entgeltgruppenzulage Tätigkeitsmerkmale, die mit einem * geken n- zeichnet sind, erhalten eine monatliche En t- geltgruppenzulage in Höhe von 105 , - Euro. E 13 1. Gemeindepädagogen mit Fachhochschu l- ausbildung und Ordination in pfarramtlicher Tätigkeit E 10 1. Gemeindepädagogen mit Fachhochschu l- ausbildung in Kirchenkreisen/Landeskirchen und entsprechender Tätigkeit E 9b 1. Gemeindepädagogen mit Fachhochschu l- ausbildung in Kirchengemeinden und en t- sprechender Tätigkeit* 2. Gemeindepädagogen mit Fachschulausbi l- dung in Kirchenkreisen/Landeskirchen und entsprechender Tätigkeit Anmerkung zu Entgeltgruppe 9b, Fallgru p- pe 2: Voraussetzung ist die Wahrnehmung von Kirchenkreis - bzw. landeskirchlichen Aufg a- ben. E 9a 1. Gemeindepädagogen mit Fachschulausbi l- dung in Kirchengemeinden und entspr e- chender Tätigkeit Nach Teil C Allgemeine Tätigkeitsmerkmale der EGO KAVO EKD - Ost sind Beschäftigte mit abgeschlossener wissenschaftlicher Hochschulbildung und entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Angestellte, die aufgrund gleic h- wertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten aus ü- ben, in die E 13 eingruppiert. Der Beklagte ist der Auffassung, die Klägerin sei nach Teil B.4 EGO KAVO EKD - Ost in die E 9 eingruppiert. Er z ahlt ihr darum eine Vergütung aus der E 9 Stufe 5 zuzüglich der Entgeltgruppenzulage nach der Vorbemerkung zu Teil 10 der Arbeitsrechtsreg e- 8 9 10 - 8 - 6 AZR 345/16 ECLI:DE:BAG:2017:200917.U.6AZR345.16.0 - 9 - lung zur Überleitung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in die KAVO 2008 und zur Regelung des Übergangsrechts (ARR - Ü) vom 28. September 2007 (ABl. EKD S. 390) . Das Land Brandenburg erstattet dem Beklagten an die Klägerin erfolgende Entgeltzahlungen auf der Grundlage einer Eingruppierung in die E 9 EGO KAVO EKD - Ost. Nach Änderung der Eingruppierungsvorschriften der KAVO EKD - Ost zum 1. Januar 2012 machte d ie Klägerin mit Schreiben vom 12. März 2012 e r- folglos ihre Eingruppierung in die E 11 rückwirkend zum Jahresanfang geltend. Mit Schreiben vom 5. April 2013 verlangte sie s odann vergeblich ihre Eingru p- pierung in die E 13. Mit ihrer Klage begehrt die Klägerin die Differenz zwischen dem ihr g e- zahlten Entgelt und einem Entgelt aus der E 13 EGO KAVO EKD - Ost seit J a- nuar 2012 sowie die Feststellung, dass der Beklagte unter näher genannten Umständen verpflichtet ist, sie nach der E 13, hilfsweise aus niedrigeren En t- geltgruppen , zu vergüten. Sie hat ursprünglich die Auffassung vertreten, au f- grund ihrer überwiegenden Tätigkeit als Religionslehrerin sei sie nach Teil C EGO KAVO EKD - Os t in die E 13 eingruppiert. Jedenfalls sei sie nach Teil A Ziff . 2 Abs. 4 EGO KAVO EKD - Ost in die nächstniedrigere Entgeltgruppe und damit die E 12 eingruppiert. Hilfsweise erfülle sie die Anforderungen für eine Eingruppierung in die E 11 nach Teil C EGO K AVO EKD - Ost. Im weiteren Ve r- lauf des Verfahrens hat sie die Klage ergänzend auf die direkte oder analoge Anwendung des § 41 Nr. 4 Abs. 1 KAVO EKD - Ost in Verbindung mit den nach Landesrecht einschlägigen Eingruppierungsregelungen gestützt. Die Klägerin hat zuletzt beantragt, 1. den Beklagte n zu verurteilen , an sie 37.469,85 Euro brutto nebst fünf Prozent Zinsen über dem Basi s- zinssatz jährlich in im Einzelnen genannter, ge staffe l- ter Höhe zu zahlen; 2. festzustellen, dass der Beklagte verpflicht et ist, s ie nach Zuweisung von mindestens 50 % Religionsu n- terricht nach Entgeltgruppe 13 , hilfsweise: Entgeltgruppe 12 , hierzu hilfsweise: Entgeltgruppe 11 , 11 12 13 - 9 - 6 AZR 345/16 ECLI:DE:BAG:2017:200917.U.6AZR345.16.0 - 10 - äußerst hilfsweise: Entgeltgruppe 10 zu vergüten. Der Beklagte hat zur Begründung seines Klageabweisungsantrag s a n- geführt, die Eingruppierungsregelung des § 41 Nr. 4 Abs. 2 KAVO EKD - Ost gelte nicht, weil ein Gestellungsvertrag fehle . Die Eingruppierung der Klägerin richte sich deshalb nach den §§ 12 ff. KAVO EKD - Ost iVm. Teil B.4 EGO KAVO EKD - Ost. Das führe zu ihrer Eingruppierung in die E 9 EGO KAVO EKD - Ost. D ie Durchführung des Religionsunterrichts sei Teil der gemeindepädagogischen Tätigkeit. Daran ändere sich nichts dadurch, d ass die Klägerin zeitlich überwi e- gend Religion unterrich te. Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat auf die Berufung der Klägerin das Urteil des Arbeitsgerichts teilweise abg e- ändert, der Klägerin die Entgeltdifferenz zu einer Vergütung aus der E 10 St u- fe 5 E GO KAVO EKD - Ost, die nac h den Berechnungen der Klägerin 54,19 Euro monatlich betrug, zugesprochen und festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, die Klägerin nach Zuweisung von Religionsunterricht im Umfang von mi n- destens 50 % der Arbeitszeit der Kl ägerin nach der E 10 zu vergüten. Mit ihren vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revisionen greifen die Parteien das Berufungsurteil im Umfang ihres wechselseitigen Unterliegens an. Die Klägerin macht nunmehr geltend, sie sei Lehrkraft iSd. § 41 Nr. 1 Abs . 1 KAVO EKD - Ost, weil sie zeitlich überwiegend Religionsunterricht erteile. Deshalb richte s ich ihre Eingruppierung gemäß § 41 Nr. 4 Abs. 1 KAVO EKD - Ost nach den jeweil i- gen Landesregelungen für vergleichbare Lehrkräfte. Auf diese Bestimmung sei jedenfalls deshalb zurückzugreifen, weil der in § 41 Nr. 4 Abs. 2 KAVO EKD - Ost vorgesehene Gestellungsvertrag nicht geschlossen worden sei. Hilfsweise macht sie geltend, ihr stehe die höhere Vergütung nach Teil C EGO KAVO EKD - Ost zu. Das sei die E 13, jedenfalls abe r die E 12 oder E 11. Alternativ habe sie nach Teil B.4 EGO KAVO EKD - Ost Anspruch auf eine Vergütung aus der E 13, jedenfalls aber aus der E 12 bzw. E 1 0 . 14 15 - 10 - 6 AZR 345/16 ECLI:DE:BAG:2017:200917.U.6AZR345.16.0 - 11 - Entscheidungsgründe Die Revision des Beklagten ist begründet. Die Leistungsklage ist u n- schlüssig, die Feststellungsklage nicht hinreichend bestimmt und zudem nicht auf die Feststellung eines Rechtsverhältnisses gerichtet . Auch die Revision der Klägerin ist begründet. Die vom Landesarbeitsgericht vorgenommene Eingru p- pierung in die E 10 EGO KAVO EKD - Ost beruht auf einem von der Klägerin mit Recht gerügten Rechtsfehler. Auf der Grundlage des bisherigen Tatsachenvo r- trags und der festgestellten Tatsachen kann der Senat jedoch nicht entsche i- den, ob und ggf. in welchem Umfang die Klägerin Entgeltn achzahlung für die Zeit vom 1. Januar 2012 bis zum 31. Juli 2015 fordern kann und in welche En t- geltgruppe und Entwicklungs stufe sie für die anschließende Zeit eingruppiert ist. Das führt zur Aufhebung und Zurückverweisung der Sache zur neuen Verhan d- lung un d Entscheidung an das Landesarbeitsgericht (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO) . I. Der Leistungsklage fehlt die von Amts wegen zu prüfende Schlüssi g- keit. Die von der Klägerin vorgetragenen Tatsachen rechtfertigen die begehrte Zahlung eines Entgelts aus der E 13 Stu fe 5 EGO KAVO EKD - Ost nicht. Die Klägerin geht insoweit von unzutreffenden Grundannahmen aus. Darüber hi n- aus fehlt es an Tatsachenvortrag, der eine Stufenfindung in der von der Kläg e- rin ihren Berechnungen zugrunde gelegten E 13 EGO KAVO EKD - Ost ermö g- licht. Die Klägerin stützt den Anspruch auf die von ihr begehrte Entgeltnac h- zahlung aus der E 13 seit der Berufungsinstanz im Hauptansatz auf die direkte oder analoge Anwendung des § 41 Nr. 4 Abs. 1 KAVO EKD - Ost in Verbindung mit den nach Landesrecht einschlägi gen Eingruppierungsregelungen und ve r- folgt diesen Ansatz auch in der Revision weiter . Alternativ leitet sie die begehrte Zahlung aus einer analogen Anwendung des § 41 Nr. 4 Abs. 2 Halbs. 2 KAVO EKD - Ost iVm. Teil C EGO KAVO EKD - er. Nach beiden Ansätzen ist die Leistungsklage unschlüssig. 16 17 18 - 11 - 6 AZR 345/16 ECLI:DE:BAG:2017:200917.U.6AZR345.16.0 - 12 - 1. Nach ihrem Hauptansatz stünde der Klägerin aufgrund der Verweisung in § 41 Nr. 4 Abs. 1 KAVO EKD - Ost das Entgelt zu, das vergleichbare Lehrkrä f- te nach dem einschlägigen Landesrecht erhalten . Die eingeklagte Differenz ist jedoch aus dem Vergleich zwischen dem der Klägerin gezahlten Entgelt und dem sich aus der E 13 EGO KAVO EKD - Ost ergebenden A nspruch berechnet. Soweit die Klägerin in ihren Schriftsätzen vom 1. Dezember und 14. Dezember 201 5 eine Differenz zur Besoldung der beamteten Lehrkräfte des Landes Bra n- denburg nach der Besoldungsgruppe A 12 ermittelt hat, berücksichtigt sie nicht , dass § 41 Nr. 4 Abs. 1 KAVO EKD - Ost nicht auf die Besoldung beamteter Leh r- kräfte, sondern auf das Entgelt der a ngestellten Lehrkräfte verweist, deren En t- geltstruktur sich grundlegend von einer Beamtenbesoldung unterscheidet. Die Klägerin benennt weder die ihrer Auffa s sung nach insoweit einschlägige la n- desrechtliche Regelung noch die sich danach ergebende zutre ffende Entgel t- gruppe angestellter Lehrer und beziffert die sich danach ergebende Differenz zu dem ihr im streitbefangenen Zeitraum von dem Beklagten gezahlten Entgelt nicht. 2. Die Leistungsklage ist auch nach dem Hilfsansatz der Klägerin u n- schlüssig. Sie legt insoweit ihren Berechnungen als Referenzentgelt ein Entgelt der E 13 Stufe 5 der Anlage Entgelttabelle zu § 15 Abs. 2 KAVO EKD - Ost z u- grunde. Diese Stufenzuordnung trägt nicht. a) Die Klägerin geht zu Unrecht von einer Stufenfindung in der angestre b- t en E 13 durch (fiktive) Höhergruppierungen aus der E 9 Stufe 5 unter Anwe n- dung des § 17 Abs. 3 KAVO EKD - Ost aus. Sie leitet ihren Anspruch daraus her, dass sie zu mehr als 50 % ihrer Arbeitszeit Religionsunterricht erteilt, was sp ä- testens seit 2006 der Fall ist . Ausgehend von diesem Standpunkt hätte sie da r- legen müssen, wie sie aufgrund dieser Tätigkeit nach der abgelösten Verg ü- tungsordnung zur KAVO EKD - Ost 1992 zu vergüten war, in welche Entgel t- gruppe sie daraus am 1. Januar 2008 nach § 4 ARR - Ü iVm. der Anlage 1 ARR - Ü übergeleitet worden wäre und welcher Stufe sie darin nach den Maßg a- ben der §§ 5 und 6 ARR - Ü zugeordnet worden wäre. Dazu wären Angaben e r- forderlich gewesen, wie das nach § 5 ARR - Ü maßgebliche Vergleichsentgelt 19 20 21 - 12 - 6 AZR 345/16 ECLI:DE:BAG:2017:200917.U.6AZR345.16.0 - 13 - gebildet worden wäre. Zudem hä tte der weitere Stufenaufstieg seit der Überle i- tung dargelegt werden müssen. b ) Darüber hinaus missversteht die Klägerin die Regelung in § 17 Abs. 3 Satz 4 Halbs. 2 KAVO EKD - Ost. Ausweislich ihrer Berechnung auf S. 7 der Klageschrift geht sie davon aus, dass die Besitzstandszulage Kind bei der St u fenfindung zu berücksichtigen sei. Dies ist jedoch unzutreffend. Abzustellen ist allein auf das Tabellenentgelt. Zulagen gleich welcher Art haben für die b e- tragsbezogene Stufenzuordnung nach Höhergruppierung gr undsätzlich keine Bedeutung. Etwas anderes gilt gem äß § 17 Abs. 3 Satz 4 Halbs. 2 KAVO EKD - ü- fung, ob ein Garantiebetrag zu zahlen ist, weil die Entgeltdifferenz zwischen dem Entgelt aus der alten und der neuen Entgeltgruppe zu gering ist, sind de s- halb Zulagen heranzuziehen (vgl. für die vergleichbare Recht s lage nach § 17 Abs. 4 TV - L Fieberg in Fürst GKÖD B d. IV Stand Januar 2015 E § 17 Rn. 46a) . Auch dabei sind allerdings nur Entgelt gruppenzulagen und die Zulage nach § 8 ARR - Ü, also Vergütungsgruppenzulagen, zu berücksichtigen. Die in § 10 ARR - Ü geregelte, findet bei der Stufenfindung nach einer Höhergruppierung deshalb keine Berücksic h- tigung. II. Die Feststellungsklage genügt den prozessualen Anforderungen nicht. 1. Sie ist bereits nicht hinreichend bestimmt, § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO . a) § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO verlangt, dass die Klageschrift die bestimmte Angabe des Gegenstands und des Grundes des erhobenen Anspruchs sowie einen bestimmten Antrag enthält. Die Klagepartei muss eindeutig festlegen, welche Entscheidung sie begehrt. Dazu hat sie den Streitgegenstand so genau zu bezeichnen, dass der Rahmen der gerichtliche n Entscheidungsbefugnis (§ 308 ZPO) keinem Zweifel unterliegt und die eigentliche Streitfrage mit Rechtskraftwirkung zwischen den Parteien entschieden werden kann (§ 322 ZPO) . Sowohl bei einer der Klage stattgebenden als auch bei einer sie abwe i- 22 23 24 25 - 13 - 6 AZR 345/16 ECLI:DE:BAG:2017:200917.U.6AZR345.16.0 - 14 - senden Sach entscheidung muss zuverlässig feststellbar sein, worüber das G e- richt entschieden hat (BAG 17. November 2016 - 6 AZR 48/16 - Rn. 19) . b) Diesen Anforderungen genügt der Feststellungs an trag nicht . Er b e- nennt weder die Eingruppierungsordnung, anhand derer der Anspruch auf die begehrte Eingruppierung festgestellt werden soll, noch enthält er die für die B e- stimmtheit der Klage vorliegend unentbehrliche Bezeichnung der Stufe, der die Klägerin in den von ihr genannten Entgeltgruppen zugeordnet werden soll . O h- ne diese Angaben kann der Beklagte bei Obsiegen der Klägerin das dieser z u- stehende Entgelt nicht berechnen. Die Stufe, der die Klägerin zugeordnet we r- den will, lässt sich - wie in Rn. 21 f. a usgeführt - au ch nicht aufgrund ihres Vo r- trags zur Leistungsklage ermitteln. 2. Darüber hinaus genügt die Feststellungsklage n icht den Erfordernissen des § 256 Abs. 1 ZPO. a) Ein Rechtsverhältnis, dessen Bestehen oder Nichtbestehen nach § 256 Abs. 1 ZPO festgestellt werden kann, ist jede durch die Herrschaft einer Rechtsnorm über einen konkreten Sachverhalt entstandene rechtliche Bezi e- hung einer Person zu einer anderen Person oder zu einer Sache. Ein Antrag nach § 256 Abs. 1 ZPO muss sich dabei nicht notwendig auf das Rechtsve r- hältnis als Ganzes erstrecken. Er kann sich auch auf daraus folgende einzelne Beziehungen, Ansprüche oder Verpflichtungen und auf den Umfang einer Lei s- tungspflicht beschränken. Bloße Elemente oder Vorfragen eines Rechtsverhäl t- nisses können jedoch ebenso wie abstrakte Rechtsfragen nicht Gegenstand eines Feststellungsantrags sein. Das liefe auf die Erstellung eines Rechtsgu t- achtens hinaus, was den Gerichten verwehrt ist (BAG 18. Mai 2016 - 7 ABR 41/14 - Rn. 13) . b) Der Feststellungsantrag ist nicht auf die Feststellung des Bestehens eines Rechtsverhältnisses, sondern auf die Beantwortung einer abstrakten Rechtsfrage gerichtet. Im Ergebnis begehrt die Klägerin eine höhere Eingru p- pierung, wobei sie die Rechtsfindung, aus welcher Rechtsgrundlage sich d iese ergibt und welcher Entgeltgruppe und Entwicklungs stufe die Klägerin in dem 26 27 28 29 - 14 - 6 AZR 345/16 ECLI:DE:BAG:2017:200917.U.6AZR345.16.0 - 15 - maßgeblichen Regelungswerk zuzuordnen ist, dem Gericht überlässt. Damit begehrt sie die Erstattung eines Rechtsgutachtens. III. Die Mängel der Klage führ en zur Zurückverweisung an das Landesa r- beitsgericht. Bevor die Klage mangels Schlüssigkeit abgewiesen werden kann, ist ein Hinweis des Gerichts erforderlich, das der Partei Gelegenheit geben muss, die Bedenken gegen die Schlüssigkeit auszuräumen (BGH 8. Mai 2002 - I ZR 28/00 - Rn. 39; Zöller/Greger ZPO 3 1 . Aufl. Vor § 253 Rn. 23) . Gle i- ches gilt für die Möglichkeit , dem Feststellungsantrag einen den Anforderungen der §§ 253 und 256 ZPO genügenden Inhalt zu geben (vgl. BAG 25. Januar 2017 - 4 AZR 520/15 - Rn. 5 5) . Die zur Schlüssigkeit der Leistungsklage fe h- lenden Tatsachen kann die Klägerin aber in der Revisionsinstanz nicht mehr vortragen. Ebenso wenig kann das zur Konkretisierung ihres Feststellungsa n- trag s erforderliche ergänzende Vorbringen erfolgen. Deshalb ist der Recht s- streit zur Wahrung des verfassungsrechtlichen Anspruchs der Klägerin auf rechtliches Gehör an das Landesarbeitsgericht zurückzuverweisen, um ihr G e- legenheit zu geben, ihren Vortrag zu ergänzen ( vgl. BAG 24. Septem ber 2014 - 5 AZR 611/12 - Rn. 19, BAGE 149, 144 ; 12. Dezember 2012 - 4 AZR 327/11 - Rn. 39 ) . IV. Sollte die Klägerin nach Zurückverweisung zulässige und schlüssige Anträge stellen, wird d as Landesarbeitsgericht bei der weiteren Behandlung des Rechtsstreits Folgendes zu beachten h aben: 1. Die Eingruppierung der Gemeindep ädagogen , die an staatlichen Sch u- len Religionsunterricht erteil en , ist in § 41 Nr. 4 Abs. 2 KA VO EKD - Ost a b- schließend geregelt. Die Revision der Klägerin rügt mit Recht, dass das La n- desarbeitsgericht dies nic ht ber ücksichtigt hat. a) Der Geltungsbereich der Sonderregelung für Beschäftigte als Lehrkräfte in § 41 Nr. 1 KAVO EKD - Ost erstreckt sich nicht nur auf den von Abs. 1 dieser Sonderregelung erfassten Personenkreis der Beschäftigten, die als L ehrkräfte an allgem ein - und berufsbildenden Schulen (ausschließlich) Unterricht erteilen. Nach der unmissverständlichen Anordnung in § 41 Nr. 1 Abs. 2 KAVO EKD - Ost 30 31 32 33 - 15 - 6 AZR 345/16 ECLI:DE:BAG:2017:200917.U.6AZR345.16.0 - 16 - werden auch gemeindepädagogische Beschäftigte, die Religionsunterricht an staatlichen oder nichtkirchlichen pri vaten Schulen erteilen , erfasst . Dabei wird weder ein Mindest - noch ein Höchstmaß für diese T ätigkeit voraus gesetzt. Es kann daher dahinstehen, ob zum Berufsbild des Gemeindepädagogen nur die Erteilung von höchstens vier Wochenstunden Religionsunterricht gehört , wie die Klägerin annimmt . § 41 Nr. 1 Abs. 2 KAVO EKD - Ost stellt nicht auf das Beruf s- bild ab , sondern auf die bloße Erteilung von Religionsunter richt , ohne dabei Di f- ferenzierungen hinsichtlich des Umfangs dieser Tä tigkeit vorzunehmen. § 12 KAVO EKD - Ost ist damit abbedungen. b) Die Sonderregelung in § 41 Nr. 4 KAVO EKD - Ost regelt die Eingruppi e- rung der Lehrkräfte abschließend und abweichend von der EGO KAVO EKD - Ost . Diese Sonderregelungen zur Eingruppierung verdrängen in ihrem Anwe n- dungsbereich die E GO KAVO EKD - Ost. Maßgebend sind insoweit allein Verg ü- tungsregelungen, die von anderen Normgebern erlassen sind als von der A r- beitsrechtliche n Kommission EKD - Ost . Die Eingruppierung dieses Persone n- kreises richtet sich entweder nach den jeweiligen Landesrege lungen für ve r- gleichbare Lehrkräfte (Abs. 1) oder nach dem mit dem zuständigen Land g e- schlossenen Gestellungsvertrag (Abs. 2). Etwas anderes gilt für den Persone n- kreis des § 41 Nr. 1 Abs. 2 KAVO EKD - Ost nur dann, wenn eine von der Öf f- nungsklausel des § 41 Nr. 4 Abs. 2 Halbs. 2 KAVO EKD - Ost gedeckte abwe i- chende gliedkirchlich e Regelung getroffen ist. 2. § 41 Nr. 4 Abs. 2 KAVO EKD - Ost enthält jedoch bezüglich der gemei n- depädagogischen und sonstigen kirchlichen Beschäftigten, die wie die Klägerin als Dienstn ehmer der EKM Religionsunterricht an staatlichen Schulen im Land Brandenburg erteilen, eine Regelungslücke. a) Für die Eingruppierung dieses Personenkreises ist e- Be stimmung, die die Vergütung an die Refinanzierungsmöglichkeit knüpfen soll, für den Unterrichtsort maßgeblich ist. Davon gehen die Parteien zu Recht aus . Das wäre hier der mit d em Land Brandenburg geschlossene Gestellungsve r- 34 35 36 - 16 - 6 AZR 345/16 ECLI:DE:BAG:2017:200917.U.6AZR345.16.0 - 17 - trag, weil die Klägerin ausschließlich im Land Brandenburg tätig ist. Ein solcher Vertrag existiert jedoch unstreitig nicht. Ebenso wenig ist eine nach § 41 Nr. 4 Abs. 1 KAVO EKD - Ost mögliche gliedkirchliche Auffangr egelung getroffen wo r- den. b) Die am 3. Juni 2006 zwischen dem Ministerium für Bildung, Jugend und Sport des Landes Brandenburg und der Evangelischen Kirche Berlin - Brandenburg - schlesische Oberlausitz, dem Erzbistum Berlin, dem Bistum Gö r- litz und de m Bistum Magdeburg h- ist kein Gestellungsve r- trag iSd. § 41 Nr. 4 Abs. 2 KAVO EKD - Ost. Einem solchen Verständnis steht bereits der eindeutige Wortlaut der Sonderreg elung entgegen . Darüber hinaus ist die EKM nicht Vertragspartner dieser Vereinbarung, so dass eine Refina n- zierungsmöglichkeit für den Beklagten auf der Grundlage einer unmittelbaren Anwendung dieser Vereinbarung ausscheidet. Gerade eine solche Refinanzi e- ru ng ist jedoch der Zweck des Verweises auf den Gestellungsvertrag . c ) Die Annahme des Landesarbeitsgerichts , die Tätigkeit der Klägerin sei in § 41 Nr. 1 Abs. 2 KAVO EKD - Ost gereg elt, so dass eine Tariflücke aussche i- de, ist rechtsfehlerhaft. Es hat dabei übersehen, dass mangels Gestellungsve r- trag nur für die Tätigkeit, nicht jedoch für die Eingruppierung der Klägerin mit der abschließende Geltung beanspruchende n Sonderregelung in § 41 KAVO EKD - Ost eine Bestimmung getroffen ist. 3. Die Regelungslücke in d er KAVO EKD - Ost hat zur Folge, dass es an einer Entgeltvereinbarung der Parteien des Rechtsstreits fehlt. Die in § 2 des Arbeitsvertrags erfolgte Verweisung auf die jeweils geltenden kirchlichen A r- beitsvertragsregelungen geht insoweit ins Leere (vgl. BAG 4 . August 2016 - 6 AZR 237/15 - Rn. 25 f., BAGE 156, 52) . a) Diese Reg elungslücke kann entgegen der von der Klägerin vertretenen Ansicht nicht durch die Anwendung des § 41 Nr. 4 Abs. 1 KAVO EKD - Ost g e- schlossen werden. Diese Regelung erfasst nur die Beschäftigten an allgemein - 37 38 39 40 - 17 - 6 AZR 345/16 ECLI:DE:BAG:2017:200917.U.6AZR345.16.0 - 18 - und berufsbildenden Schulen, die ausdrücklich als Lehrkräfte eingestellt worden sind. b) Ein Lückenschluss kann entgegen der Annahme der Parteien auch nicht durch den Rückg riff a uf die Entgeltreglungen in Teil B.4 bzw. Teil C EGO KAVO EKD - Ost erfolgen . Wie in Rn. 34 ausgeführt, werden diese Bestimmu n- gen durch die Sonderregelungen für Lehrkräfte gerade verdrängt. Dass die von der Arbeitsrechtlichen Kommission als abschließende Entg eltregelung vorges e- hene Eingruppierungsbestimmung des § 41 Nr. 4 Abs. 2 KAVO EKD - Ost rege l- widrig lückenhaft ist, ändert daran nichts. c ) Vielmehr führt die Regelungslücke zur Anwendbarkeit des § 612 Abs. 2 BGB. aa) Die nach § 612 Abs. 2 BGB geschuldete übliche Vergütung ist diejen i- ge, die am gleichen Ort in ähnlichen Gewerben und Berufen für entsprechende Arbeit bezahlt zu werden pflegt. Maßgeblich ist die übliche Vergütung im ve r- gleichbaren Wirtschaftskreis. Der Anspruch auf die übliche Vergütung besteh t für die gesamte Dauer des Arbeitsverhältnisses (BAG 26. Januar 2017 - 6 AZR 671/15 - Rn. 53) . bb) Für die Ermittlung der übliche n Vergütung für die Tätigkeit der Klägerin als Religionslehrerin ist auf den Wirtschaftskreis der vergleichbaren Lehrkräfte a bzustellen. V ergleichbar sind die Lehrkräfte, die als kirchliche Dienstnehmer Religionsunterricht in den Schulformen Grundschule und Gymnasium an den staatlichen Schulen des Landes Brandenburg erteilen. (1) Das Landesarbeitsgericht wird den Parteien Gele genheit geben mü s- sen, dazu vorzutragen , ob die Richtlinien des Landes Brandenburg über die Eingruppierung der im Angestelltenverhältnis beschäftigten Lehrer Regelungen über die Eingruppierung v on Religionslehrern enthielten oder ob diese Richtl i- nien insowe it die Empfehlungen in den Richtlinien der Tarifgemeinschaft deu t- scher Länder über die Eingruppierung der im Angestelltenverhältnis beschäfti g- ten Lehr kräfte (Ost) vom 22. Juni 1995 (TdL - Richtlinien Ost) nicht übernommen 41 42 43 44 45 - 18 - 6 AZR 345/16 ECLI:DE:BAG:2017:200917.U.6AZR345.16.0 - 19 - haben, weil Religionsunterricht im L and Brandenburg kein Pflichtfach ist. Dafür spricht der Umstand, dass die einschlägigen Eingruppierungsbestimmungen in Teil B Unterabschnitt I Nr. 4, Unterabschnitt II Nr. 4 und Unterabschnitt IV Nr. 4 der TdL - Richtlinien Ost im Arbeitsmaterial des Landes Brandenburg zur Umse t- zung dieser Empfehlungen (Anlage zur Mitteilung Nr. 37/98 des Ministeriums für Bildung, Jugend und Sport vom 7. September 1998) keine Erwähnung fi n- den. Das Landesarbeitsgericht wird den Parteien weiter Gelegenheit zu geben haben, dazu vorzutragen, welche Regelung für die Eingruppierung von Relig i- onslehrern an den Schulformen Grundschule und Gymnasi um für das Land Brandenburg in der Entgeltordnung Lehrkräfte - Anlage zum Tarifvertrag über die Eingruppierung und die Entgeltordnung für die Lehrkräfte der Länder (TV EntgO - L) vom 28. März 2015 besteht . (2) Sollte das Landesarbeitsgericht feststellen, dass die im Land Brande n- burg geltenden Eingruppierungsrichtlinien und/oder die Entgeltordnung Leh r- kräfte keine Regelungen für die Eingruppierun g von Religionsleh r ern enth ielten bzw. entha lten, ist die übliche Vergütung für die Tätigkeit der Klägerin als Rel i- gionslehrerin der Entgeltordnung zu dem zwischen der Evangelischen Kirche Berlin - Brandenburg - schlesische Oberlausitz und der GEW, der Gewerkschaft Kirche und Diakonie sowie ver.di geschlossenen T arifvertrag der Evangelischen Kirche Berlin - Brandenburg - schlesische Oberlausitz (TV - EKBO) vom 9. Juli 2008 (KABl. der Evangelischen Kirche Berlin - Brandenburg - schlesische Obe r- lau sitz S. 120) zu entnehmen. Gleiches gilt, wenn dieser Tarifvertrag ungeac h- tet von Regelungen in den Eingruppierungsrichtlinien bzw. der Entgeltordnung Lehrkräfte die übliche Grundlage für die Vergütung von Religionslehrern an staatlichen Schulen im Land Br andenburg ist. ( a ) Die Eingruppierung der Lehrkräfte, die Religionsunterricht erteilen, ist in Teil III Nr. 9 - Lehrkräfte im Religionsunterricht - der Entgeltordnung ( EGO ) zum TV - EKBO geregelt . Darin wird im Unterschied zu den TdL - Richtlinien Ost und de r Entgeltordnung Lehrkräfte nicht danach differenziert , ob die Lehrkraft die Voraussetzungen für die Übernahme in das Beamtenverhältnis erfüllt und an welcher Schulform sie eingesetzt ist. Allein maßgeblich ist der Ausbildungsa b- 46 47 - 19 - 6 AZR 345/16 ECLI:DE:BAG:2017:200917.U.6AZR345.16.0 - 20 - schluss. Darum kommt es nach dieser Eingruppierungsregelung nicht darauf an, welche Zeitanteile der Unterrichtstätigkeit der Klägerin auf die verschied e- nen Schulformen entfallen, an denen sie eingesetzt war. (b) Das Landesarbeitsgericht wird den Parteien Vortrag dazu ermöglichen mü ssen, ob die Klägerin die Voraussetzungen einer Eingruppierung in die E 10 Fallgruppe 1 oder Fallgruppe 2 des Teil s III Nr. 9 EGO zum TV - EKBO erfüllt und welche Bedeutung insoweit der nach Feststellung des Landesarbeitsg e- richts vorliegende n Seelsorgerausbildung der Klägerin und ihrer Befähigung zur freien Wortverkündung zukommt. Sind diese Voraussetzungen nicht erfüllt, ist die Klägerin, die auch einen Abschluss als B - Katechetin besitzt, in die E 9 des Tei l s III Nr. 9 EGO zum TV - EKBO eingrupp iert. ( 3 ) Schließlich wird den Parteien Gelegenheit zu geben sein, dazu vorz u- tragen, welcher Stufe die Klägerin in der für sie zutreffenden Entgeltgruppe der für die Ermittlung der üblichen Vergütung maßgeblichen Entgeltordnung zuz u- ordnen ist. Dafür ist T atsachenvortrag der Klägerin erforderlich, der ihre fiktive Überleitung aus der KAVO EKD - Ost 1992 , insbesondere die dafür erforderliche Bildung eines fiktiven Vergleichsentgelts, in den TV - L bzw. den TV - EKBO nach den Vorgaben des dafür maßgeblichen Überlei tungsrechts ermöglicht. Dieses ist entweder dem TVÜ - Länder (Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten der Länder in den TV - L und zur Regelung des Übergangsrechts vom 12. Oktober 2006 ) und dessen § 29a idF des § 11 TV - EntgO - L (Tarifvertrag über die Ein gruppierung und die Entgeltordnung für die Lehrkräfte der Länder vom 28. März 2015) oder dem TVÜ - EKBO ( Tarifvertrag zur Überleitung der Mitarbeiter aus dem früheren Geltungsbereich des Tarifvertrages für kirchliche Mitarbeiter in der Evangelischen Kirche i n Berlin - Brandenburg [ KMT ] sowie aus dem Geltungsbereich von Artikel 3 Rechtsverordnung über die vorübergehende Gestaltung der Arbeitsbedingungen der in einem privatrechtlichen Arbeitsve r- hältnis beschäftigten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter [A RVO ] sowie aus dem Geltungsbereich der Kirchlichen Arbeitsvertragsordnung [ KAVO ] vom 2. April 1992 in den TV - EKBO und zur Regelung des Übergangsrechts vom 9. Juli 2008 ) zu entnehmen . Dabei werden die Parteien auch Gelegenheit erhalten 48 49 - 20 - 6 AZR 345/16 ECLI:DE:BAG:2017:200917.U.6AZR345.16.0 müssen, zu den Unterschie den bei den weiteren Entgeltbestandteilen und der Entgelthöhe zwischen der KAVO EKD - Ost und der üblichen Vergütung, insb e- sondere bei der und der Stellenzulage nach der Vo r- bemerkung zu Teil B.4 EGO KAVO EKD - Ost , vorzutragen. Schlie ßlich wird das Landesarbeitsgericht der Klägerin Gelegenheit geben müssen, darzulegen , ob ihr der Beklagte zwischenzeitlich auf der Grundlage des Teils B.4 EGO KAVO EKD - Ost ein Entgelt aus der E 9b oder der E 9a zahlt. 4. Das Landesarbeitsgericht wird sch ließlich zu beachten haben, dass der Anspruch nicht auf § 13 KAVO EKD - Ost gestützt werden kann. Diese Besti m- mung regelt lediglich den hier nicht vorliegenden Fall, dass sich die dem B e- schäftigten übertragene Tätigkeit verändert , zB durch eine Gesetzesänder ung schwieriger wird, und dadurch in die Tätigkeitsmerkmale einer höheren Verg ü- tungsgruppe hineinwächst dies auf eine Maßnahme des Arbeitg e- bers zurückzuführen ist (vgl. zur inhaltsgleichen Vorschrift in der bis zum 31. Dezember 1974 geltenden Fassung des § 23 BAT BAG 13. Januar 1971 - 4 AZR 102/70 - ; zur wortgleichen Regelung in § 13 TVöD - AT (Bund) Breier / Dassau/Kiefer/Lang/Langenbrinck TVöD Stand Juli 2014 Teil B 1 § 13 (Bund) Rn. 1, 2, 4) . Fischermeier Spelge Krumbiegel Augat Uwe Zabel 50
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