Bundesarbeitsgericht Urteil vom 26. Januar 2017 Sechster Senat - 6 AZR 671/15 - ECLI:DE:BAG:2017:260117.U.6AZR671.15.0 I. Arbeitsgericht Braunschweig Urteil vom 7. Mai 2014 - 7 Ca 204/13 E - II. Landesarbeitsgericht Niedersachsen Urteil vom 9. September 2015 - 2 Sa 918/14 E - Entscheidungsstichwort e : Eingruppierungserlass Lehrer - Transparenzkontrolle Leits a tz: Der Runderlass des Niedersächsischen Kultusministeriums vom 15. Januar 1996 idF des Runderlasses vom 2. Februar 1998 über die Eingruppierung der im Angestelltenverhältnis nach dem BAT beschäfti g- ten Lehrkräfte an den öffentlichen Schulen (Eingruppierungserlass) war intransparent, soweit er in Ziff. 32.1 seiner Anlage vorsah, dass ein En t- geltanspruch nach der VergGr. III BAT für L ehrkräfte, die zeitlich minde s- tens zur Hälfte in wissenschaftlichen Fächern unterrichteten, nur dann bestand, wenn die Lehrkraft ein für die auszuübende Unterrichtstätigkeit e- schlossen hatte. D ie Definition des unbestimmten Rechtsbegriffs der 2.3 Unterabs. 3 des Eingruppierungserlasses war ihrerseits intransparent. Das führt zu einem Entgeltanspruch der betroff e- nen Lehrkräfte nach der Entgeltgruppe 12 TV - L. ECLI:DE:BAG:2017:260117.U.6AZR671.15.0 - 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 6 AZR 671/15 2 Sa 918/14 E Landesarbeitsgericht Niedersachsen Im Namen des Volkes! Verkündet am 26. Januar 2017 URTEIL Schneider, Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In Sachen beklagtes, berufungsklagendes und revisionsklagendes Land, pp. Klägerin, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte, hat der Sechste Senat des Bundesarbeitsgeri chts aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 26. Januar 2017 durch den Vorsitzenden Richter am Bu n- desarbeitsgericht Dr. Fischermeier, die Richterin am Bundesarbeitsgericht Spelge, den Richter am Bundesarbeitsgericht Krumbiegel sowie die ehrenamtl i- chen Ric hter Dr. Augat und Jostes für Recht erkannt: - 2 - 6 AZR 671/15 ECLI:DE:BAG:2017:260117.U.6AZR671.15.0 - 3 - 1. Die Revision des beklagten Landes gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Niedersachsen vom 9. Se p- tember 2015 - 2 Sa 918/14 E - wird zurückgewiesen. 2. Das beklagte Land hat die Kosten der Revision zu tr a- g en. Von Rechts wegen! Tatbestand Die Parteien streiten über die zutreffende Eingruppierung der Klägerin, die seit August 2009 als Lehrerin für Biologie und Physik an einer Realschule des beklagten Landes tätig ist. Die Klägerin ist nach einem 1990 abgeschlossenen Studium der Agra r- wissenschaften mit der Fachrichtung Pflanzenproduktion, Schwerpunkt Ökol o- gische Bodenkunde/Bodenphysik, an den Universitäten G und H Di p lom - Agraringenieurin. Im Arbeitsvertrag der Parteien vom 8. Juli/ 3. August 2009 ist folgende Entgeltregelung getroffen: 2 Für das Arbeitsverhältnis gelten - der Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Lä n- der (TV - L), - der Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten der Länder in den TV - L und zur Regelung des Übe r- gangsrechts (TVÜ - Länder) sowie - die Tarifverträge, die den TV - L und den TVÜ - Länder ergänzen, ändern oder ersetzen, in der Fassung, die für den Bereich der Tarifgemeinschaft deutscher Länder und für das Land Niedersachsen jeweils gilt. 1 2 - 3 - 6 AZR 671/15 ECLI:DE:BAG:2017:260117.U.6AZR671.15.0 - 4 - § 4 Für die Eingruppierung gelten der Eingruppierungserlass des Niedersächsischen Kultusministeriums in der jeweils geltenden Fassung in Verbindung mit Anlage 4 Teil B TVÜ - Länder. Die Beschäftigte ist danach in der Entgeltgruppe 12 TV - L eingruppiert. Anpassungen der Eingruppierung aufgrund des In - Kraft - Tretens einer neuen Entgeltordnung können auch entgel t- gruppenübergreifend erfolgen (§ 17 Absatz 4 TVÜ - Län - der). Zur Eingruppierung der im Angestelltenverhältnis nach dem BAT b e- schäftigten Lehrkräfte an den öffentlichen Schulen des beklagten Land e s b e- stimmte der Runderlass des Kultusministeriums vom 15. Januar 1996 ( - 104 - 03 211/11 (64) - ) idF des Runderlasses vom 2. Feb ruar 1998 (im Folgenden Ei n- gruppierungserlass): 2. Eingruppierung allgemein sich die Eingruppierung nach den Eingruppierungserla s- sen des MK in der jeweils geltenden Fassung bestimmt. 2.2. Für den Begriff abgeschlossene wissenschaftliche Hochschulbildung gilt die Protokollnotiz Nr. 1 zu Teil I der Anlage 1 a zum BAT. Danach sind wissenschaftliche Hochschulen Universitäten Eine abgeschlossene wissenschaftliche Hochschulbildun g Eine abgeschlossene wissenschaftliche Hochschulbildung setzt voraus, dass die Abschlussprüfung in einem Stud i- engang abgelegt wird, der seinerseits mindestens das Zeugnis der Ho erfordert , und für den Abschluss eine Mindeststudienzeit von mehr als sechs Semestern - ohne etwaige Praxiss e- mester, Prüfungssemester oder ähnliches - vorgeschri e- ben ist. 3 - 4 - 6 AZR 671/15 ECLI:DE:BAG:2017:260117.U.6AZR671.15.0 - 5 - 2.3 Die in der Anlage in den Merkmalen 3.1, 3.2, 23.1, 31, 32.1, 32.2, 41, 4 2 .1 und 61.1 genannten Lehrkräfte, deren Studienabschluss nur für ein Unterrichtsfach geeignet ist, werden bei Erfüllung der sonstigen Anforderungen des Eingruppierungsmerkmals in der nächstniedrigeren VergGr. eingestuft und nach sechsjähriger Bewährung eine VergGr. höhergruppiert. Gegenüber der VergGr. II a gilt hierbei die VergGr. III als nächstniedrigere VergGr. Ein weiterer Bewährungsaufstieg ist ausgeschlossen. Das gilt auch für die nach frühere n Bestimmungen eingruppie r- ten Lehrkräfte. Ein Studienabschluss ist für ein Unterrichtsfach geeignet, wenn dieser Abschluss mit den wesentlichen Inhalten der Prüfung im vergleichbaren Fach einer ersten Staatspr ü- fung übereinstimmt, die der Unterrichtstäti gkeit entspricht. Für das zweite Unterrichtsfach kann vom Bildungsstand nach einer Vor - oder Zwischenprüfung ausgegangen we r- den. 2.10 F ür die einzel vertragliche Vergütungsvereinbarung der von den in der Anlage aufgeführten Eingruppierung s- merkmalen n icht erfassten Lehrkräfte und in Zweifelsfällen Anlage I. Lehrkräfte an Grund - und Hauptschulen VergGr. 3. Lehrkräfte, die zeitlich mindestens zur Hälfte in wissenschaftlichen Fächern unterrichten , 3.2 wenn sie die fachwissenschaftliche Pr ü- fung für das Lehramt an Realschulen bestanden haben oder außerhalb Ni e- dersachsens die Voraussetzung für die Einstellung in den Vorbereitungsdienst für das Lehramt an Realschulen erfü llen, mit dem Bachelor of Arts oder Bachelor of Science (Großbritannien), mit der L i- cence és lettre oder Licence és sciences (Frankreich) IV a - 5 - 6 AZR 671/15 ECLI:DE:BAG:2017:260117.U.6AZR671.15.0 - 6 - III. Lehrkräfte an Realschulen, an Realschu l- zweigen der Haupt - und Realschulen und an 10. Klassen von Grund - und Hauptschulen oder Hauptschulen VergGr. 30. Lehrkräfte mit der Befähigung für die Laufbahn des Lehramts an Realsch u- len II a 31. Lehrkräfte mit der Ersten Staatspr ü- fung für das Lehramt an Realschulen oder mit der in Merkmal 41 genannten Ausbildung III nach mindestens sechsjähriger Bewä h- rung in dieser Tätigkeit und in dieser VergGr. II a Das Merkmal gilt nur mit der Einschrä n- kung in Nr. 2.3 des RdErl. 32. Lehrkräfte, die zeitlich mindestens zur Hälfte in wissenschaftlichen Fächern unterrichten, 32.1 mit einem für die auszuübende Unte r- richtstätigkeit geeigneten abgeschloss e- nen Studium an einer wissenschaftlichen Hochschule III nach mindestens sechsjähriger Bewä h- rung in dieser Tätigkeit und in dieser VergGr. II a 32.2 mit einer der in Merkmal 3.2 genannten Ausbildungen III 32.3 mit einem für die auszuübende Unte r- richtstätigkeit geeigneten mindestens sechssemestrigen abgeschlossenen Hochschulstudium als Diplom - Dolmet - scherin oder Diplom - Dolmetscher oder Diplom - Übersetzerin oder Diplom - Über - setzer IV a nach mindestens sechsjähriger Bewä h- rung in dieser Tätigkeit und in dieser VergGr. III - 6 - 6 AZR 671/15 ECLI:DE:BAG:2017:260117.U.6AZR671.15.0 - 7 - 32.4 mit einer für die auszuübende Unte r- richtstätigkeit geeigneten Vor - oder Zw i- schenprüfung an einer wissenschaftl i- chen Hochschule IV b nach mindestens sechsjähriger Bewä h- rung in dieser Tätigkeit und in dieser VergGr. IV a 32.5 ohne die in den Merkmalen 32.1 bis 32.4 genannte Ausbildung V b nach mindestens sechsjähriger Bewä h- rung in dieser Tätigkeit und in dieser VergGr. IV b Das Merkmal 32.1 gilt nicht für Lehrkräfte, die die Erste oder Zweite Staatsprüfung für das Lehramt an Grund - und Hauptschulen abgelegt haben. Die Merkmale 32.1 und 32.2 gelten nur mit der Einschränkung in Nr. 2.3 des RdErl. Dieser Erlass wurde durch Bekanntmachung des Kultusministeriums vom 11. Oktober 2016 (Nds. MBl. 2016 S. 990) mit Wirkung zum 1. August 2015 aufgehoben. Seitdem vergütet das beklagte Land die in den Tarifvertrag über die Eingruppierung und die Entgeltordnung für die Lehrkräfte der Länder (TV EntgO - L) vom 28. März 2015 übergeleiteten Lehrkräfte, deren Tätigkeit si ch nicht ändert und die keinen Antrag auf ihre Eingruppierung nach der Entgel t- ordnung Lehrkräfte ( EntgO - L ) stellen, aus der Entgeltgruppe, die sich aus dem Eingruppierungserlass ergab. Die arbeitsvertraglich ergänzend in Bezug genommene Anlage 4 Teil B TV Ü - Länder ordnet für Lehrkräfte die Vergütungsgruppen der Anlage 1a zum BAT/BAT - O den Entgeltgruppen nach dem Vergütungssystem des TV - L zu. Dabei unterscheidet sie zwischen Lehrkräften, welche die Voraussetzungen für die Übernahme in das Beamtenverhältnis e rfüllen (sog. Erfüller) , und Lehrkrä f- ten, bei denen dies nicht der Fall ist (sog. Nichterfüller). Die Anlage 4 Teil B TVÜ - Länder lautet auszugsweise wie folgt: 4 5 - 7 - 6 AZR 671/15 ECLI:DE:BAG:2017:260117.U.6AZR671.15.0 - 8 - Entgelt - Eingruppierung Eingruppierung gruppe Lehrkräfte Vergütungsgruppe Vergütungsgruppe 13 IIa IIa mit und ohne Aufstieg nach Ib 12 - III mit Aufstieg nach IIa IIb mit Aufstieg nach IIa 11 III IIb ohne Aufstieg nach IIa III ohne Aufstieg nach IIa Im Rahmen der Prüfung eines Antrags der Klägerin auf Verbeamtung teilte das Niedersächsische Kultusministerium der Landesschulbehörde mit, dass der Abschluss der Klägerin nicht nach § 8 Abs. 1 S atz 1 Nr. 1 NLVO - Bildung gleich wertig sei und eine Zuordnung des Abschlusses zu zwei Unte r- richtsfächern für das Lehramt an Realschulen nach der Nds. MasterVO - Lehr nicht möglich sei. Daraufhin lehnte die Landesschulbehörde die Berufung der Klägerin in das Beamtenverhältnis mit Schreiben vom 12. April 2013 ab. Z u- gleich wies es die Klägerin darauf hin, dass sie irrtümlich in die Entgeltgru p- pe 12 TV - L eingruppiert sei, weil ihr Studienabschluss nicht mit den wesentl i- chen Inhalten der Prüfung im vergleichbaren Fach einer E rsten Staatsprüfung bzw. einem Masterabschluss übereinstimme. Seit Oktober 2013 zahlt das b e- klagte Land der Klägerin nur noch ein Entgelt der Entgeltgruppe 9 TV - L und forderte die bis einschließlich März 2013 überzahlten Beträge zurück. Mit ihrer Klage begehrt die Klägerin - soweit für die Revision noch von Bedeutung - die Zahlung der Differenz zur Entgeltgruppe 12 TV - L für die Zeit von Oktober 2013 bis einschließlich April 2014 sowie die Feststellung eines Entgeltanspruchs der Entgeltgruppe 12 TV - L seit August 2009. Die Klä gerin hat die Ansicht vertreten, die Inhalte ihres Studiums seien mit einem Lehramtsstudium für die von ihr unterrichteten Fächer gleichwertig. Jedenfalls sei ihre Rückgruppierung treuwidrig. Schließlich stehe der Rüc k- gruppierung § 612a BGB entgegen. Sie s ei erfolgt, als die Klägerin die Übe r- nahme in das Beamtenverhältnis forciert habe. 6 7 - 8 - 6 AZR 671/15 ECLI:DE:BAG:2017:260117.U.6AZR671.15.0 - 9 - Die Klägerin hat zuletzt beantragt 1. festzustellen, dass die Klägerin seit dem 3. August 2009 nach der Entgeltgruppe 12 TV - L zu vergüten ist ; 2. das beklagte Land zu verurteilen, an die Klägerin 5.241,32 Euro brutto nebst fünf Prozentp unkten Zi n- sen jährlich über dem jeweiligen Basiszinssatz au s je 748,76 Euro brutto ab dem 1. November 2013, 1. Dezember 2013, 1. Januar 2014, 1. Februar 2014, 1. März 2014, 1. April 2014 und 1. Mai 2014 zu za h- len. Das beklagte Land hat seinen Klageabweisungsantrag damit begrü n- det, dass die Eingruppierung der Klägerin in die Entgeltgruppe 12 TV - L objektiv fehlerhaft sei. Die Klägerin erfülle nur die Voraussetzungen von Nr. 32. 5 der Anlage des Eingruppierungserlasses. Ihr Studienabschluss stimme nicht mit den wesentlichen Inhalten der Prüfung im Studium Biologie/Masterprüfung überein. Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben. Das beklagte Land habe nicht nachvollziehbar d argelegt, dass die Eingruppierung der Klägerin in die Entgeltgruppe 12 TV - L objektiv fehlerhaft sei. Die dagegen gerichtete Berufung hat das Landesarbeitsgericht zurückgewiesen. Es hat angenommen, die Parte i- en hätten eine konstitutive Entgeltvereinbarung g etroffen. Aus dem arbeitsve r- traglich in Bezug genommenen Eingruppierungserlass habe im Zeitpunkt der Einstellung der Klägerin keine zutreffende Eingruppierung ermittelt werden kö n- nen, weil der Erlass zumindest in Ziff. 2.3 intransparent und damit unwirksam sei. Mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision verfolgt das beklagte Land sein Ziel der Klageabweisung weiter. 8 9 10 11 - 9 - 6 AZR 671/15 ECLI:DE:BAG:2017:260117.U.6AZR671.15.0 - 10 - Entscheidungsgründe Die Revision ist unbegründet. Das Landesarbeitsgericht hat zutreffend angenommen, dass die Regelung in Ziff. 32.1 der Anlage des Eingruppierung s- erlasses iVm. Ziff. 2.3 Unterabs. 3 d ieses Erlasses intransparent iSv. § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB und deshalb gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB unwirksam ist. Das führt zu einem Anspruch der Klägerin auf eine Vergütung au s der En t- geltgruppe 12 TV - L seit ihrer Einstellung. I. Die Klage ist als Eingruppierungsfeststellungsklage zulässig (vgl. hierzu BAG 4. August 2016 - 6 AZR 237/15 - Rn. 20 ) . Soweit sich der Feststellungsa n- trag und die bezifferte Leistungsklage überschneid en, ist die Klage als Zw i- schenfeststellungsklage gemäß § 256 Abs. 2 ZPO zulässig. Das für diesen Zei t- raum festzustellende Rechtsverhältnis ist mit der Entscheidung über die Lei s- tungsklage nicht erschöpfend geklärt. Die Frage, ob der Klä gerin bereits seit A ugust 2009 eine Vergütung aus der Entgeltgruppe 12 TV - L zusteht , wirkt sich auch auf den Zeitpunkt ihres Aufstiegs in die höheren Stufen dieser Entgel t- gruppe aus. Damit sind Rechtsfolgen aus der begehrten Feststellung möglich, die über das mit der erfolgre ichen Leistungsklage Erreichte hinausgehen (vgl. BAG 12. Mai 2016 - 6 AZR 259/15 - Rn. 13) . II. Die Revision rügt allerdings mit Recht, dass das Landesarbeitsgericht aus der Unwirksamkeit der intransparenten Regelung in Ziff. 32.1 der Anlage des Eingruppi erungserlasses iVm. Ziff. 2.3 Unterabs. 3 dieses Erlasses auf e i- nen konstitutiven Charakter der Entgeltvereinbarung in § 4 des Arbeitsvertrags der Parteien geschlossen hat. Die Parteien haben den Eingruppierungserlass als allein maßgebliche Grundlage für d ie Eingruppierung vereinbart. Daran ä n- dert die Intransparenz der darin enthaltenen Eingruppierungsregelung nichts. 1. § 2 und § 4 des Arbeitsvertrags sind Allgemeine Geschäftsbedingu n- gen, die vom Senat als typische Erklärungen selbst ausgelegt werden könn en. Darauf lässt schon das äußere Erscheinungsbild der formularmäßigen Ve r- tragsgestaltung schließen. Jedenfalls handelt es sich um Einmalbedingungen 12 13 14 15 - 10 - 6 AZR 671/15 ECLI:DE:BAG:2017:260117.U.6AZR671.15.0 - 11 - iSv. § 310 Abs. 3 Nr. 2 BGB (vgl. BAG 17. November 2016 - 6 AZR 487/15 - Rn. 20) . 2. Unter Zugrundelegung des für die Auslegung von Allgemeinen G e- schäftsbedingungen anzuwendenden objektiv - generalisierenden Maßstabs (st . Rspr ., zuletzt BAG 17. November 2016 - 6 AZR 487/15 - Rn. 22) haben die Parteien im Arbeitsvertrag vom 8. Juli/ 3. August 2009 die Eingruppieru ng der Klägerin in die Entgeltgruppe 12 TV - L nur deklaratorisch angegeben. a) Nach dem Wortlaut der Regelung in § 4 des Arbeitsvertrags soll für die p- pierung gelten der Eingruppierun a- ie Entgeltgruppe 12 TV - L eingruppiert ist, unmissverständlich Bezug. Damit hat das beklagte Land deutlich gemacht , dass das de r Klägerin geschu l- dete Entgelt nicht individuell und abschließend im Arbeitsvertrag festgelegt werden sollte, sondern dass sich die Eingruppierung allein aus dem in Bezug genommenen Eingruppierungse rlass ergeben sollte . Die im Arbeitsvertrag g e- nannte Entge ltgruppe sollte offenkundig nur das bei Vertragsschluss vom b e- klagten Land angenommene Ergebnis der Anwendung des Eingruppierungse r- lasses wiedergeben. Das ergibt sich unzweideutig auch aus Ziff. 2.1 des in B e- zug genommenen Erlasses, wonach im Arbeitsvertra g zu vereinbaren ist, dass sich die Eingruppierung nach dem Eingruppierungserlass - und nicht nach einer individuellen Vereinbarung - bestimmt. Daraus folgt zugleich, dass das beklagte Land für die Klägerin erkennbar davon ausgegangen ist, dass sich deren Täti g- keit auch tatsächlich im Erlass abbildete. Das beklagte Land wollte erkennbar nur das Entgelt zahlen, das sich aus den in Bezug genommenen, von ihm ei n- seitig gesetzten Regelungen im Eingruppierungserlass in Verbindung mit den ebenfalls in Bezug genomm enen Tarifbestimmungen ergab. Dieses Ausl e- gungsergebnis entspricht dem Verständnis redlicher Vertragspartner unter B e- rücksichtigung des mit einer Bezugnahmeklausel der vorliegenden Art typ i- scherweise verfolgten Zwecks, die von einem öffentlichen Arbeitgebe r als H o- heitsträger in besonderer Weise sicherzustellende Gleichbehandlung der ang e- 16 17 - 11 - 6 AZR 671/15 ECLI:DE:BAG:2017:260117.U.6AZR671.15.0 - 12 - stellten Lehrkräfte unter Einhaltung eines bestimmten Gerechtigkeitsstandards zu wahren. Vor diesem Hintergrund konnte der durchschnittliche verständige Lehrer Klauseln wie die in § 4 des Arbeitsvertrags der Parteien nur so verst e- hen, dass dem darin genannten Erlass umfassende Geltung verschafft werden sollte und dieser insgesamt angewandt werden sollte ( vgl. BAG 17. November 2016 - 6 AZR 487/15 - Rn. 24 f.) . b) Aus der vom Landesarbeitsgericht angezogenen Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 21. August 2013 ( - 4 AZR 656/11 - BAGE 146, 29 ) folgt nichts anderes. Danach kommt eine konstitutive Entgeltregelung nur in Betracht, wenn ein Vergütungssystem mit abstrakten Täti gkeitsmerkmalen für die von dem Arbeitnehmer auszuübende Tätigkeit entweder überhaupt nicht besteht oder objektiv lückenhaft ist, so dass keine Zuordnung der Tätigkeit zu einer abstrakten Entgeltregelung erfolgen kann (BAG 21. August 2013 - 4 AZR 656/11 - Rn. 16, 18 , aaO ) . Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht erfüllt. Ist nach dem Parteiwillen eine Entgeltvereinbarung durch deklaratorische Ve r- weisung auf ein anderes Regelwerk getroffen, wird die Entgeltvereinbarung nicht dadurch zu einer konstitutive n, dass das externe Regelwerk ganz oder teilweise unwirksam ist. Das gilt auch, wenn die sich daraus nach Auffassung des Arbeitgebers ergebende Entgeltgruppe im Arbeitsvertrag genannt ist. We l- che Rechtsfolge die Unwirksamkeit des in Bezug genommenen Regelw erks nach sich zieht, bestimmt sich nach dem jeweils einschlägigen Normgefüge. Sind einzelne Klauseln eines in Bezug genommenen Eingruppierungserlasses intransparent, sind die Rechtsfolgen allein §§ 306 ff. BGB zu entnehmen. D a- rum ist die Entgeltvereinbaru ng der Parteien entgegen der von der Klägerin in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat vertretenen Auffassung auch nicht deshalb als konstitutive anzusehen, weil sich das beklagte Land als Verwend e- rin auf die Intransparenz seines Eingruppierungserlasses nicht berufen kann (vgl. BAG 27. Oktober 2005 - 8 AZR 3/05 - Rn. 16) . III. Die angefochtene Entscheidung ist jedoch im Ergebnis richtig. Das kann der Senat selbst feststellen (§ 5 6 3 Abs. 3 ZPO) . Die Bestimmung in Ziff. 32.1 der Anlage des Eingruppierungserlasses, wonach ein Entgeltanspruch 18 19 - 12 - 6 AZR 671/15 ECLI:DE:BAG:2017:260117.U.6AZR671.15.0 - 13 - nach der VergGr. III BAT für Lehrkräfte, die zeitlich mindestens zur Hälfte in wissenschaftlichen Fächern unterrichten, nur dann bestand, wenn die Lehrkraft s- senschaftlichen Hochschule abgeschlossen hatte, ließ nicht erkennen, ob der Ausbildungsweg der Klägerin dieser Anforderung genügte. Dadurch wurde der Klägerin die Möglichkeit genommen, Vor - und Nachteile der vom beklagten Lan d gestellten Vergütungsabrede sachgerecht zu beurteilen. Dies hinderte sie, ihre Entschließungsfreiheit bei der Entscheidung, ob sie als angestellte Lehrerin des beklagten Landes tätig werden wollte, auszuüben. Darum war die A b- schlusstransparenz als Teilau sprägung des Transparenzgebots (vgl. BAG 15. Dezember 2016 - 6 AZR 478/15 - Rn. 28) verletzt. Der Umstand, dass der 2.3 Unterabs. 3 des Ei n- gruppierungserlasses näher definiert war, änderte daran nichts. Diese Definit i- Dies führte im Ergebnis dazu, dass die Klägerin seit August 2009 Anspruch auf ein Entge lt der Entgeltgruppe 12 TV - L hat. 1. Der Gesetzgeber verfolgt mit §§ 305 ff. BGB das Ziel, auf einen ang e- messenen Inhalt Allgemeiner Geschäftsbedingungen hinzuwirken. Der G e- schäftspartner des Klauselverwenders soll nicht erst in einem Prozess erfahren, we lche Rechte und Pflichten er hat (BAG 30. Juli 2008 - 10 AZR 606/07 - Rn. 47 , BAGE 127, 185) . Diesem Ziel dient auch das in § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB gesetzlich normierte Transparenzgebot. Dabei ist zwischen dem Gebot der Abschlusstransparenz und dem der Abw icklungstransparenz zu differenzi e- ren. Erstere soll die zutreffende Information des Arbeitnehmers über die U m- stände sicherstellen, die es ihm ermöglichen, die Vor - und Nachteile der bea b- sichtigten vertraglichen Abreden für den Vertragsabschluss zu beurteil en. Let z- tere soll die Wahrung seiner Rechte während der Vertragsdurchführung g e- währleisten ( vgl. Staudinger/ Coester [2013] § 307 Rn. 176 ff.; Fuchs in Ulmer/ Brandner/Hensen AGB - Recht 12. Aufl. § 307 BGB Rn. 326) . 20 - 13 - 6 AZR 671/15 ECLI:DE:BAG:2017:260117.U.6AZR671.15.0 - 14 - a) Bei den an eine hinreichende Abschlu sstransparenz zu stellenden A n- forderungen ist zu berücksichtigen, dass nach allgemeiner Ansicht eine Inhalt s- kontrolle von Allgemeinen Geschäftsbedingungen im Bereich der Hauptleistung unterbleibt (vgl. nur BAG 12. März 2015 - 6 AZR 8 2 /14 - Rn. 23, BAGE 151 , 108) und insoweit gemäß § 307 Abs. 3 Satz 2 BGB nur eine Transparenzko n- trolle stattfindet (BAG 21. April 2016 - 8 AZR 474/14 - Rn. 61) . Im Hinblick auf die Vertragsfreiheit überlässt das AGB - Recht diesen Bereich der freien Gesta l- tung der Parteien. Der Ge setzgeber geht davon aus, dass die im Arbeitsve r- hältnis getroffenen Hauptabreden zu einem angemessenen und marktgerec h- ten Leistungsaustausch führen. Es ist daher grundsätzlich nicht Aufgabe der Gerichte, über §§ 305 sleistung zu e r- mitteln. Soweit es dabei zu Marktstörungen kommt, soll dies über die Tarifaut o- nomie, den gesetzlichen Mindestlohn und gegebenenfalls nach § 138 BGB kompensiert werden, nicht jedoch durch eine Inhaltskontrolle von Allgemeinen Geschäftsbedingu ngen (vgl. BAG 31. August 2005 - 5 AZR 545/04 - zu II 3 a der Gründe , BAGE 115, 372; Preis NZA Beil. 3/2006 , 115, 117) . b) Hinreichende Abschlusstransparenz ist die Grundvoraussetzung für die vom Gesetzgeber angeordnete Freiheit der Hauptabreden von einer Inhaltsko n- trolle. Die dieser Kontrollfreiheit zugrundeliegende Annahme trifft nur dann zu, wenn die vom Arbeitgeber als wirtschaftlich Stärkerem gestellten Allgemeinen Geschäftsbedingungen die von ihm geschuldete Gegenleistung möglichst klar und durc hschaubar darstellen ( BAG 15. Dezember 2016 - 6 AZR 478/15 - Rn. 29) . Der Arbeitnehmer kann seine Verhandlungsmöglichkeiten und Mark t- chancen nur dann interessengerecht wahrnehmen, wenn er genügend info r- miert ist. Für den Arbeitgeber als Verwender dürfen ke ine ungerechtfertigten Beurteilungsspielräume entstehen (Bestimmtheitsgebot). Anderenfalls liegt eine von § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB untersagte Benachteiligung vor ( vgl. BAG 15. Dez ember 2016 - 6 AZR 478/15 - Rn. 30) . Darum müssen die bei Begrü n- dung des Arbei tsverhältnisses gestellten A llgemeinen Geschäftsbedingungen die tatbestandlichen Voraussetzungen und den Umfang der Hauptleistung s- pflichten des Arbeitsverhältnisses so genau beschreiben, dass der Arbeitne h- mer die konkret geschuldete Arbeit, den Arbeitszeit umfang und die Höhe der 21 22 - 14 - 6 AZR 671/15 ECLI:DE:BAG:2017:260117.U.6AZR671.15.0 - 15 - dafür vom Arbeitgeber nach Vertragsschluss zu zahlenden Vergütung entne h- u- Von der hinreichenden Information über diese Bestandteile der Haup t- leistungsp flicht macht der durchschnittliche Arbeitnehmer, auf dessen Willen s- bildung abzustellen ist (BAG 19. August 2010 - 8 AZR 645/09 - Rn. 50; 8. August 2007 - 7 AZR 605/06 - Rn. 33) , seine Abschlussentscheidung abhä n- gig (vgl. Stoffels AGB - Recht 3 . Aufl. Rn. 449 ff.; Preis NZA Beil. 3/2006 , 115, 1 1 8 f.; vgl. auch Fuchs in Ulmer/Brandner/Hensen AGB - Recht 12. Aufl. § 307 BGB Rn. 51) . c) Allerdings dürfen die an die Transparenz von Allgemeinen Geschäft s- bedingungen gestellten Anforderungen den Verwender nicht überf ordern. Die Verpflichtung, den Klauselinhalt möglichst klar und verständlich zu formulieren, besteht nur im Rahmen des Möglichen und Zumutbaren. Der Klauselverwender muss nicht jede Allgemeine Geschäftsbedingung gleichsam mit einem Ko m- mentar versehen. Er d arf vielmehr Rechtsbegriffe aus der Gesetzessprache (vgl. dazu BAG 19. August 2010 - 8 AZR 645/09 - Rn. 52) ebenso wie unb e- stimmte und auslegungsbedürftige Rechtsbegriffe verwenden. Auch müssen notwendig generalisierende Regelungen in Allgemeinen Geschäfts bedingungen nicht einen solchen Grad an Konkretisierung erreichen, dass alle Eventualitäten erfasst sind und im Einzelfall keinerlei Zweifelsfragen auftreten können. Das Transparenzgebot erfordert auch keine Klauselgestaltung, die eine einzelfallb e- zogene S ubsumtion von vornherein entbehrlich macht. Welche Anforderungen an die Wahrung des Transparenzgebots konkret zu stellen sind, hängt vom j e- weiligen Einzelfall ab. Dabei ist insbesondere auch die Komplexität des Sac h- verhalts unter Berücksichtigung der spezi fischen Gegebenheiten des konkreten Regelungsgegenstands maßgeblich (vgl. BAG 2 6. Mai 1993 - 5 AZR 219/92 - zu 2 b der Gründe , BAGE 73, 178; BGH 8. Oktober 2015 - I ZR 136/14 - Rn. 39, 41; 14. Januar 2014 - XI ZR 355/12 - Rn. 30 , BGHZ 199, 355 ) . Auch ist zu b e- achten, dass durch eine allzu detaillierte Regelung unübersichtliche oder nur schwer durchschaubare Klauselwerke entstehen können, die den Interessen des Arbeitnehmers abträglich sind (vgl. BGH 21. Juni 1990 - VII ZR 308/89 - zu I 2 b der Gründe, BGH Z 111, 388) . 23 - 15 - 6 AZR 671/15 ECLI:DE:BAG:2017:260117.U.6AZR671.15.0 - 16 - 2. Gemessen an diesen Vorgaben hielt die Regelung in Ziff. 32.1 der A n- lage des Eingruppierungserlasses einer Transparenzkontrolle nicht s tand. a) Ein Bewerber, dem das beklagte Land die Einstellung als angestellter Lehrer anbot, konnte anhan d der Regelung in dieser Bestimmung auch unter Heranziehung der ergänzenden Definition in Ziff. 2.3 Unterabs. 3 des Eingru p- pierungserlasses nicht erkennen, ob er einen für die auszuübende Unte r- d die Anford e- rungen für die damit verbundene Vergütung erfüllte. Dem Erlass konnte der vom beklagten Land bei seiner praktischen Umsetzung nach den Feststellu n- gen des Landesarbeitsgerichts vorgenommene Rückgriff auf Kriterien der MasterVO - Lehr nicht entnom men werden. Gleiches galt für die vom beklagten Land nach Feststellung des Landesarbeitsgerichts vorgenommene Konkretisi e- rung der Ziff . 32.1 der Anlage des Eingruppierungse rlasses durch Zuordnung e das b e- t- r- derungen und Kriterien je nach Bewerber - und Haushaltslage abändern, ohne dass der Bewerber dies v orab erkennen konnte. Die Regelung in Ziff. 32.1 der Anlage des Eingruppierungserlasses iVm. Ziff. 2.3 Unterabs. 3 dieses Erlasses eröffnete dem beklagten Land erhebliche Beurteilungsspielräume, die der Ei n- räumung eines einseitigen Leistungsbestimmungsrechts nahekamen und die für den Arbeitnehmer im Voraus nicht kalkulierbar waren. Bewerber um Lehrerste l- len konnten weder vor noch nach Vertragsschluss erkennen, in welcher Weise und in welchem Ausmaß das beklagte Land von den ihm durch diese Besti m- mungen eröffneten und von ihm ausdrücklich reklamierten Spielräumen G e- brauch machen würde. Ebenso wenig konnten sie erkennen, ob statt der A n- nahme des Einstellungsangebots des beklagten Landes eine Weiterqualifikat i- on, etwa durch den Besuch be stimmter Vorlesungen, sinnvoll wäre, um bei e i- ner späteren Bewerbung die Anforderungen des beklagten Landes an einen das gemäß Ziff. 2.1 und Ziff. 2.11 des Eingruppierungserlasse s die Eingruppi e- rungsentscheidung regelmäßig erst nach Vertragsschluss vornahm, sogar noch 24 25 - 16 - 6 AZR 671/15 ECLI:DE:BAG:2017:260117.U.6AZR671.15.0 - 17 - nach Vertragsschluss das Äquivalenzverhältnis nachträglich zu seinen Gunsten verändern. Dies begründete die Intransparenz der von ihm gestellten Eingru p- pierungsregel ung (vgl. Fuchs in Ulmer/Brandner/Hensen AGB - Recht 12. Aufl. § 307 BGB Rn. 340) . b) Entgegen der Annahme der Revision war die Unklarheit bei der Form u- lierung der Eingruppierungsvoraussetzungen in Ziff. 32.1 der Anlage des Ei n- gruppierungserlasses iVm. Ziff . 2.3 Unterabs. 3 dieses Erlasses ungeachtet der mit abstrakten Eingruppierungsregelungen notwendigerweise verbundenen Komplexität auch vermeidbar. aa) Allerdings trifft der Hinweis der Revision zu, dass der Gesetzgeber in einer Vielzahl von Fällen unbes timmte Rechtsbegriffe verwendet und ang e- sichts der Vielzahl der von seinen abstrakt - generellen Regelungen erfassten Sachverhalte auch verwenden muss. Die Revision berücksichtigt bei ihrer A r- gumentation jedoch nicht, dass die Transparenzkontrolle von Allgem einen G e- schäftsbedingungen, die ein Arbeitgeber sich einseitig gibt, aufgrund der unte r- schiedlichen Rechtsqualität anderen Maßstäben unterliegt, als die Kontrolle von nur an der Verfassung und am Gebot der Normenklarheit zu messenden G e- setzen. Insbesondere ist der Regelungsbereich von Allgemeinen Geschäftsb e- dingungen in der Regel enger und branchenbezogener als der von Gesetzen, so dass vom Verwender konkretere Formulierungen als vom Gesetzgeber ve r- langt werden können und müssen (vgl. Staudinger/Coester [20 13] § 307 Rn. 198; WLP/Pfeiffer 6. Aufl. § 307 Rn. 260) . bb) Auch die Annahme der Revision, an die Transparenz von Eingruppi e- rungserlassen dürften keine höheren Anforderungen gestellt werden als an die Entgeltordnung des TV - L, trägt nicht. Allerdings wei st sie zutreffend darauf hin, dass die tariflichen Eingruppierungssysteme des öffentlichen Dienstes durch eine Häufung unbestimmter Rechtsbegriffe gekennzeichnet sind (zu der Frage der gleichwohl bestehenden Justiziabilität dieser tariflichen Systeme und i hrer Vereinbarkeit mit Art. 20 Abs. 3 GG: BAG 29. Januar 1986 - 4 AZR 465/84 - ; 24. Oktober 1984 - 4 AZR 518/82 - ; 6. Juni 1984 - 4 AZR 203/82 - ) . Sie übe r- sieht jedoch, dass tarifliche Entgeltregelungen gerade nicht vom Arbeitgeber 26 27 28 - 17 - 6 AZR 671/15 ECLI:DE:BAG:2017:260117.U.6AZR671.15.0 - 18 - einseitig gesetzt sind. Der K ontrolle des privatautonomen Handelns des Arbei t- gebers bedarf es bei solchen Regelungen nicht, weil es an einem strukturellen Ungleichgewicht des Verhandlungspartners fehlt. B ei Tarifverträgen wird die bei Individualarbeitsverträgen typischerweise zu verneinende Verhandlungsparität von Verfassungs wegen vorausgesetzt . D ie Ergebnisse kollektiv ausgehande l- ter Tarifvereinbarungen haben die Vermutung der Angemessenheit für sich. Deshalb ist die AGB - Kontrolle durch die §§ 305 ff. BGB für Tarifverträge gemäß § 310 Abs. 4 Satz 1 BGB ausgeschlossen ( vgl. BAG 21. Mai 2014 - 4 AZR 50/13 - Rn. 29, BAGE 148, 139) t- telbar erfolgen (WLP/Stoffels 6. Aufl. § 310 ArbR Rn. 111) . cc) Entgegen der Auffassung der Revision war es dem beklagten Land auch möglich, ungeachtet der Vielfalt möglicher Studienabschlüsse die Anford e- s Studium an einer wissenschaftl i- chen Hochschule im Eingruppierungserlass konkreter zu fassen. Es hätte die Orientierung an der MasterVO - Lehr , die es nach seinem Prozessvortrag offe n- kundig vornahm, nach außen offenlegen und für den Bewerber bzw. Stelleni n- haber nachprüfbar machen können und müssen. Das beklagte Land hat da r- über hinaus nach Feststellung des Landes arbeitsgerichts im Prozess selbst Übereinstimmung des Studienabschlusses der Klägerin mit einem Studium der Biologie für Lehrämter vorgetragen. Es hat auf eine bestimmte Anzahl von e r- mit 1,5 Leistungspunkten zu bewerten sei. Es ist nicht erkennbar, warum eine derartige Konkretisierung nicht bereits in Ziff. 2.3 des Eingruppierungserlasses erfolgen konnte. Una bhängig davon hätte das beklagte Land im Erlass regeln es einen sog. Nichterfüller wie einen sog. Erfüller einsetzte (vgl. Geyer ZTR 2015, 483 , 484, 488 f.; ders. ZTR 2016, 705 zu d er im Ausgangspunkt in A b- schn itt 2 Ziff. 2 der EntgO - L erfolgten Orientierung der Eingruppierung von Nichterfüllern mit abgeschlossener wissenschaftlicher Hochschulbildung an der Besoldungsgruppe des für die konkrete Lehr er n ) . E s wäre ihm dabei unbenommen gewesen, diese Eignung von dem berufsb e- 29 - 18 - 6 AZR 671/15 ECLI:DE:BAG:2017:260117.U.6AZR671.15.0 - 19 - gleitenden Erwerb bestimmter Qualifikationen abhängig zu machen und dies im Eingruppierungserlass zu regeln. 3. Das Landesarbeitsgericht ist zu Recht ohne nähere Problematisierung davon a usgegangen, dass die Intransparenz in Ziff. 32.1 der Anlage des Ei n- gruppierungserlasses die Klägerin auch unangemessen benachteiligte. Nur der informierte Stellenbewerber kann auf andere Angebote ausweichen (Stoffels AGB - Recht 3 . Aufl. Rn. 564) oder sich gegen eine Tätigkeit zu den angebotenen Konditionen entscheiden. Die Unangemessenheit ist darum no t- wendige Folge der Verletzung des Gebots der Abschlusstransparenz (vgl. BT - Drs. 14/6040 S. 154; Stoffels aaO) , weil die unzureichende Information über die für den Abschluss des Vertrags essentielle Höhe des Entgelts abstrakt den Ve r- lust von Entscheidungsalternativen nach sich zieht (vgl. Fuchs in Ulmer/ Brandner/Hensen AGB - Recht 12. Aufl. § 307 BGB Rn. 332) . 4. ür die auszuübende 32.1 der Anlage des Eingruppierungserlasses iVm. Ziff. 2.3 Unterabs. 3 dieses Erlasses führt zu e i- nem Entgeltanspruch der Klägerin aus der Entgeltgruppe 12 TV - L. Für die Zeit vom 3. August 2009 bis zum 31. Juli 2015, dh. bis zur Aufhebung des Eingru p- pierungserlasses, folgt dies aus der nur teilweisen Unwirksamkeit der Eingru p- pierungsregelung in Ziff. 32.1 der Anlage d es Eingruppierungse rlasses bzw. aus § 612 Abs. 2 BGB. Für die Ze it seit Aufhebung des Eingruppierungserla s- ses und der Überleitung der Klägerin in die EntgO - L ergibt sich dieser Entge l- tanspruch aus dem in § 2 des Arbeitsvertrags der Parteien in Bezug genomm e- nen Überleitungsrecht. Gemäß § 29a Abs. 2 Satz 1 iVm. der Proto kollerklärung zu § 29a Abs. 2 Satz 1 und 2 TVÜ - Länder idF des § 11 TV EntgO - L idF des Änderungstarifvertrags Nr. 1 zum TV EntgO - L vom 2. Februar 2016 (künftig TVÜ - Länder - L) wird die sich aus dem Eingruppierungserlass als bisheriger la n- desspezifischer Eingr uppierungsregelung ergebende Entgeltgruppe für die Dauer der unverändert auszuübenden Tätigkeit der Klägerin beibehalten. 30 31 - 19 - 6 AZR 671/15 ECLI:DE:BAG:2017:260117.U.6AZR671.15.0 - 20 - a) Ziff. 32.1 der Anlage des Eingruppierungse rlasses enthielt vier sel b- ständige Eingruppierungsmerkmale, die in einer Gesamtklausel zusammeng e- e- 32 der Anlage des Eingruppi e- rungserlasses eine si nnvolle, nach der Ausbildung gestaffelte Entgeltregelung für die von Abschnitt III der Anlage des Eingruppierungse rlasses erfassten Lehrkräfte, die zeitlich mindestens zur Hälfte in wissenschaftlichen Fächern u n- terrichteten. Durch den Wegfall des Erfordern h- schulstudiums war der Regelungsplan der Parteien darum nicht unvollständig geworden. Eine Vertragslücke, die einer Schließung durch den Rückgriff auf dispositives Gesetzesrecht oder eine ergänzende Vertragsauslegung bedurft hät te ( BAG 15. Dezember 2016 - 6 AZR 478/15 - Rn. 31 ) , bestand nicht. Die Klägerin erfüllte die verbleibenden eigenständigen Eingruppierungsmerkmale für eine Eingruppierung in die Vergütungsgruppe III BAT mit ausstehendem Aufstieg in die Vergütungsgruppe IIa BAT. Dies hatte gemäß der in Bezug g e- nommenen Anlage 4 Teil B zum TVÜ - Länder (künftig Überleitungstabelle) bis zum 31. Juli 2015 ihre Eingruppierung in die Entgeltgruppe 12 TV - L zur Folge. aa) Gemäß § 306 Abs. 1 BGB bleibt abweichend von § 139 BGB der Ve r- trag trotz der unwirksamen Allgemeinen Geschäftsbedingung unabhängig vom Parteiwillen grundsätzlich wirksam. Er soll zum Schutz des Vertragspartners des Verwenders soweit als möglich aufrechterhalten werden (Schlewing NZA Beil. 2/ 2012 , 33, 36, 38; Schmidt in Ulmer/Brandner/Hensen AGB - Recht 12. Aufl. § 306 BGB Rn. 5) e- 306 Abs. 2 BGB, dh. Allgemeine Geschäftsbedingung, ta t- sächlich unwirksam ist. Es ist zu überprüfen, ob sich die Klausel in versc hied e- ne, jeweils einer gesonderten Wirksamkeitsprüfung unterliegende Bestimmu n- gen aufteilen lässt. Hat der Verwender mehrere Bestimmungen, unter Umstä n- den sogar in einem Satz, zusammengefasst, können ungeachtet dieser Z u- sammenfassung materiell mehrere selb ständige Regelungen vorliegen, die nur formal verbunden sind (materielle Klauselmehrheit) und die jeweils gesondert einer AGB - Kontrolle unterzogen werden können und müssen ( vgl. Schmidt aaO 32 33 - 20 - 6 AZR 671/15 ECLI:DE:BAG:2017:260117.U.6AZR671.15.0 - 21 - Rn. 13; Uffmann RdA 2012, 113, 118; WLP/Lindacher/Hau 6. Aufl. § 3 06 Rn. 40 f.) . Scheinbar einheitliche Klauseln können danach einen inhaltlich z u- lässigen und einen inhaltlich unzulässigen Teil enthalten. Verbleibt nach We g- streichen der unwirksamen Bestimmung eine verständliche Regelung, bleibt diese bestehen ( vgl. BAG 2 1. April 2016 - 8 AZR 474/14 - Rn. 43; 12. März 2008 - 10 AZR 152/07 - Rn. 28; BGH 10. Oktober 2013 - III ZR 325/12 - Rn. 14; D äubler/Bonin/Deinert /Bonin 4. Aufl. § 306 Rn. 12a; Schmidt aaO Rn. 13; Uffmann aaO S. 1 1 9) . bb) Liegen trotz einer scheinbar ein heitlichen Regelung in Wirklichkeit ve r- schiedene materielle Bestimmungen vor, von denen nur eine intransparent und damit unwirksam ist, während die anderen aufrechterhalten bleiben, ist dies t von dem nach allgemeiner Auffassung bestehenden Verbot der geltungserhaltenden R e- duktion (Nachweise bei Schlewing R dA 2011, 92) abgrenzen ließe (so aber Preis RdA 2012, 101, 106) . Durch eine geltungserhalten d e Reduktion wird eine einheitliche und damit i nsgesamt der AGB - Kontrolle unterliegende Klausel durch das Gericht in ihrem AGB - rechtlich nicht zu beanstandenden Kern au f- rechterhalten (Schmidt in Ulmer/Brandner/Hensen AGB - Recht 12. Aufl. § 306 BGB Rn. 13b) , ohne dass der Verwender diese Reduktion selbst vorgenommen hat. Ergibt dagegen die Prüfung, dass eine sachliche Teilbarkeit mehrerer sel b- ständiger, in einer Gesamtklausel verbundenen, nur scheinbar einheitlichen Regelungen vorliegt, ist die Klausel lediglich auf ihren wirksamen, bereits vom Verwender selbst gestellten Inhalt zurückgeführt, was durch das Gericht ledi g- lich klargestellt wird. cc) Die Pflicht zur Prüfung, ob eine scheinbar einheitliche Klausel in Wir k- lichkeit mehrere selbständige Regelungen enthält, besteht insbesondere in Fä l- len der hier vorliegenden Intransparenz Allgemeiner Geschäftsbedingungen, die den Entgeltanspruch und damit einen Teil der Hauptleistungspflicht regeln. Auf solche Abreden ist das Konzept des § 306 BGB mit dem ergänzenden Eingre i- fen des dispositiven Rechts im Grundsat z nicht zugeschnitten, weil für Haup t- leistungspflichten im Allgemeinen kein dispositives Recht besteht (Uffmann 34 35 - 21 - 6 AZR 671/15 ECLI:DE:BAG:2017:260117.U.6AZR671.15.0 - 22 - RdA 2012, 113, 120; Fuchs in Ulmer/Brandner/Hensen AGB - Recht 12. Aufl. § 307 BGB Rn. 368) . Bei entsprechendem Antrag einer der Parteien wird dar um häufig nur die Feststellung der Gesamtunwirksamkeit des Arbeitsvertrags nach § 306 Abs. 3 BGB in Betracht kommen. Ein solches Ergebnis widerspricht nicht nur dem allgemeinen Schutzgedanken des AGB - Rechts, sondern auch dem Arbeitnehmerschutz (Uffmann aaO ; Fuchs aaO Rn. 369 ) . dd) Der Vergütungsanspruch nach Ziff. 32.1 der Anlage des Eingruppi e- rungserlasses verlangte die Erfüllung von vier inhaltlich voneinander trennbaren und jeweils eigenständigen Eingruppierungsmerkmalen. (1) Ziff. 32.1 setzte zunächs t den Unterricht an der in Abschnitt III der A n- lage des Erlasses geregelten Schulform voraus, dh. vorliegend an einer Rea l- schule. Darüber hinaus war Voraussetzung, dass zeitlich zumindest zur Hälfte Unterricht in wissenschaftlichen Fächern erteilt wurde. Das sind Fächer, für die die Lehrbefähigung durch ein Studium an einer wissenschaftlichen Hochschule erworben wird (BAG 25. August 2010 - 4 AZR 165/09 - Rn. 30; 18. Oktober 2000 - 10 AZR 568/99 - Rn. 50 ) . Ziff. 32.1 selbst enthielt zwei Eing ruppi e- rungsmerkmale. Die Lehrkraft musste eine abgeschlossene wissenschaftliche Hochschulbildung iSv. Ziff. 2.2 des Erlasses besitzen. Darüber hinaus musste (2) Jede dieser vier Vora ussetzungen stellte ein selbständiges Eingruppi e- rungsmerkmal dar. (a) Objektive Anknüpfungspunkte der Vergütung waren der Unterricht in einer bestimmten Schulform und in bestimmten Fächern. Ziff. 32.5 der Anlage des Erlasses bildete die nach Auffassung de s beklagten Landes unabhängig von einer Ausbildung bestehende Grundwertigkeit einer solchen Tätigkeit ab. Diese entsprach der Vergütungsgruppe Vb BAT mit einem Bewährungsaufstieg in die Vergütungsgruppe IVb BAT (= EG 9 TV - L gemäß der Überleitungstabe l- le) . 36 37 38 39 - 22 - 6 AZR 671/15 ECLI:DE:BAG:2017:260117.U.6AZR671.15.0 - 23 - (b) Die konkrete Höhe der zu zahlenden Vergütung hing nach dem Ei n- gruppierungserlass von der Ausbildung der Lehrkraft und damit von subjektiven Voraussetzungen ab. (aa) Insoweit sah der Erlass in Ziff. 32.1 bis Ziff. 32.4 seiner Anlage eine nach dem i ndividuellen Ausbildungsniveau und dessen vom beklagten Land zugrunde gelegter Wertigkeit für die Unterrichtstätigkeit abgestufte Vergütung vor (vgl. BAG 17. November 2016 - 6 AZR 487/15 - Rn. 29) . Die höchste Verg ü- tung erhielten gemäß Ziff. 31 und Ziff. 3 2.1 der Anlage des Erlasses Lehrkräfte mit der Ersten Staatsprüfung für das Lehramt an Realschulen und Lehrkräfte, die ein Studium an einer wissenschaftlichen Hochschule abgeschlossen hatten. Lehrkräfte, die nur die in Ziff. 32.2 iVm. Ziff. 3.2 und in Ziff. 32.3 sowie Ziff. 32.4 der Anlage des Erlasses genannten Abschlüsse vorweisen konnten, erhielten abgestuft geringere Vergütungen. (bb) Diese Differenzierung der Vergütung nach subjektiven V oraussetzu n- gen war offenkundig von der Annahme des beklagten Landes getragen, dass eine Lehrkraft, die nicht nur in einem wissenschaftlichen Fach unterrichtet, so n- dern selbst einen wissenschaftlichen Hochschulabschluss aufweist und damit eine wissenschaftl iche Grundlage für die Unterrichtstätigkeit besitzt, die Arbeit besser inhaltlich gestalten, umsetzen und durchdringen kann. Zudem wollte das beklagte Land offenkundig den durch die längere Ausbildungsdauer und den späteren Berufseintritt verursachten nied rigeren Gesamtverdienst der Leben s- berufszeit ausgleichen und mit der höheren Eingruppierung eine im Allgeme i- nen vielseitigere Verwendbarkeit honorieren (vgl. zu dieser Rechtfertigung der Differenzierung der Vergütung nach subjektiven Voraussetzungen: BAG 1 9. November 2014 - 4 AZR 845/12 - Rn. 2 9 ; 17. April 2003 - 8 AZR 273/02 - Rn. 34) . (cc) Diese Grundannahmen trafen aber sämtlich bereits für Lehrkräfte mit einem wissenschaftlichen Hochschulabschluss zu. Sie hatten keinen Bezug zur konkreten Unterrichtst für diese Tätigkeit. Das bestätigte das Eingruppierungsmerkmal in Ziff. 32.2 der 40 41 42 43 - 23 - 6 AZR 671/15 ECLI:DE:BAG:2017:260117.U.6AZR671.15.0 - 24 - Anlage des Erlasses i Vm. Ziff. 3.2 dieser Anlage. Danach kam es allein auf das Bestehen der darin genannten Prüfungen an, nicht aber auf eine Geeignetheit s- ses für die Unterrichtstätigkeit in Ziff. 32.1 der Anlage des Erlasses hatte damit, wie Ziff. 2.3 Unterabs. 1 i Vm. Unterabs. 3 des Erlasses zeigten, letztlich nur eigenständige Bedeutung für die Frage, ob eine Eignung nur für ein Unterricht s- fach vorlag, so dass gemäß Ziff. 2.3 Unterabs. 1 des Erlasses eine Eingruppi e- rung zunächst in der nächstniedrigeren Vergütungsgruppe erfolgte. (c) Nach St reichen des intransparenten Eingruppierungsmerkmals der ä- tigkeit verblieben damit zwei tätigkeitsbezogene und eine ausbildungsbezogene Voraussetzung für eine Eingruppierung nach Ziff. 32.1 der Anlage des Erlasses. Das Erfordernis eines abgeschlossenen wissenschaftlichen Hochschulstudiums war unter Beachtung der Definition dieses Begriffs in Ziff. 2.2 des Eingruppi e- rungserlasses hinreichend transparent und damit wirksam. Gleiches galt f ür den dessen Bedeutung sich aus gefestigter höchstrichterlicher Rechtsprechung ergab. Die Klägerin erfüllte diese Eingruppierungsmerkmale. Sie übte ihre T ä- tigkeit an einer Reals chule aus und unterrichtete zu mindestens 50 % in einem wissenschaftlichen Fach. Darüber hinaus hatte sie ein Studium an einer wi s- senschaftlichen Hochschule iSd. Ziff. 2.2 des Eingruppierungserlasses abg e- schlossen. ee) Bei einem solchen Verständnis der vo m beklagten Land gestellten Al l- gemeinen Geschäftsbedingungen verblieb es trotz des Streichens des Mer k- 32.1, Ziff. 32.3 und Ziff. 32.4 der Anlage des Eingruppierungserlasses bei einem in sich geschlossenen und der Grundannahme des beklagten Landes, die entgeltrechtliche Wertigkeit des e r- teilten Unterrichts bestimme sich auch nach dem Ausbildungsniveau, weiterhin Rechnung tragenden Vergütungssystem. 44 45 - 24 - 6 AZR 671/15 ECLI:DE:BAG:2017:260117.U.6AZR671.15.0 - 25 - (1) Lehrkräfte mit einem abgeschlossenen Studium an wissenschaftlichen Hochschulen erhielten nach Ziff. 32.1 der Anlage des Erlasses mit einem En t- gelt aus der Vergütungsgruppe III BAT und der Möglichkeit eines Bewährung s- aufstiegs in die Vergütungsgruppe II a BAT (= EG 12 TV - L gemäß der Überle i- tungstabelle) das höchste Entgelt. (2) Lehrkräfte iSv. Ziff. 32.2 der Anlage des Erlasses mit der von Ziff. 3.2 dieser Anlage geforderten und nach Auffassung des beklagten Land es geri n- gerwertigen Ausbildung erhielten mit dem Entgelt aus der Vergütungsgruppe III ohne B ewährungsaufstieg in die Vergütungsgruppe II a BAT (= EG 11 TV - L g e- mäß der Überleitungstabelle) die zweithöchste Vergütung. Eine gleichhohe Vergütung erhielten seit Inkrafttreten des TV - L Lehrkräfte iSv. Ziff. 32.3 der A n- lage des Erlasses, die Diplom - Dolmet scher oder Diplom - Ü bersetzer sind und typischerweise als Sprachlehrer eingesetzt waren (vgl. dazu BAG 17. Nove m- ber 2016 - 6 AZR 487/15 - ) . (3) Lehrkräfte, die kein abgeschlossenes Studium aufwiesen, aber wenig s- tens die Vor - oder Zwischenprüfung in einem S tudium an einer wissenschaftl i- chen Hochschule bestanden hatten, erhielten gemäß Ziff. 32.4 der Anlage des Erlasses ein Entgelt aus der Vergütungsgruppe IVb BAT mit Bewährungsau f- stieg nach IVa BAT (= EG 10 TV - L gemäß der Überleitungstabelle) . (4) Schließli ch erhielten Lehrkräfte, die nicht einmal diese Voraussetzu n- gen erfüllten, gemäß Ziff. 3 2.5 der Anlage des Erlasses ein Entgelt aus der Vergütungsgruppe Vb BAT mit einem Bewährungsaufstieg in die Vergütung s- gruppe IVb BAT (= EG 9 TV - L gemäß der Überleitungs tabelle) . ff) Die Entgeltregelungen in Ziff. 3.1 , Ziff. 3. 2 , Ziff. 23.1, Ziff. 31, Ziff. 41, Ziff. 42.1 sowie Ziff. 61.1 der Anlage des Eingruppierungserlasses knüpften e- schlossenes Studium an. Auch bei diesen Regelungen war dieses Merkmal wegen Intransparenz ersatzlos zu streichen und ausschließlich an das abg e- schlossene Studium selbst sowie die verbliebenen weiteren Eingruppierung s- merkmale anzuknüpfen. Auch in diesen Fällen verblie b es aus vorstehenden 46 47 48 49 50 - 25 - 6 AZR 671/15 ECLI:DE:BAG:2017:260117.U.6AZR671.15.0 - 26 - Gründen jeweils bei einem in sich geschlossenen Entgeltsystem, das eine nach dem Ausbildungsniveau gestaffelte Vergütung vorsah. b) Entgegen der Ansicht der Revision hat die Klägerin im Übrigen selbst dann den von ihr begehrten Anspr uch auf ein Entgelt der Entgeltgruppe 12 TV - L als übliche Vergütung gemäß § 612 Abs. 2 BGB, wenn Ziff. 32.1 der Anl a- ge des Eingruppierungserlasses insgesamt wegen Intransparenz unwirksam wäre. aa) Entgegen der Auffassung der Revision griff die Auffangreg elung der Ziff. 32.5 der Anlage des Erlasses bei Intransparenz der gesamten Eingruppi e- rungsregelung in Ziff. 32.1 dieser Anlage nicht ein. Vielmehr fehlte es in diesem Fall an einer Vergütungsvereinbarung. Wegen der Intransparenz des Eingru p- pierungsmerkma ls 32.1 bis Ziff. 32.4 der Anlage des Erlasses erfasste Ziff. 32.5 die Fälle nicht, in denen Lehrkräfte die in den Ziff. 32.1 bis Ziff. 32.4 der Anlage des Erlasses genannten Abschlüsse bzw. Prüfungen zwar aufwiesen , diese aber nach Auffassung des beklagten Landes für Ziff. 32.5 der Anlage des Erlasses nur noch für Lehrkräfte, die gänzlich a n- dere, in Ziff. 32.1 bis Ziff. 32.4 dieser Anla ge nicht genannte Ausbildungswege zurückgelegt hatten. Jedes andere Auslegungsergebnis würde nicht nur dem Zweck der AGB - Kontrolle zuwiderlaufen, weil dann die Intransparenz der En t- geltregelungen im Eingruppierungserlass für das beklagte Land folgenlos g e- b lieben wäre. Es würde auch dem eigenen Regelungsplan des beklagten La n- des nicht gerecht. Dann wäre die von ihm grundsätzlich neben der bloßen T ä- tigkeit geforderte Ausbildung nicht mehr honoriert worden. Es wollte aber offe n- kundig Lehrkräfte mit höherem Aus bildungsniveau besser vergüten als Leh r- kräfte ohne jede in Ziff. 32.1 bis Ziff. 32.4 der Anlage des Erlasses genannte Ausbildung. bb) Nach § 612 Abs. 1 BGB gilt eine Vergütung als stillschweigend verei n- bart, wenn die Dienstleistung den Umständen nach nur gegen eine Vergütung zu erwarten ist. Die Vorschrift bringt zum Ausdruck, Loh (BAG 4. August 2016 - 6 AZR 237/15 - Rn. 24) . B ei Unwir k- 51 52 53 - 26 - 6 AZR 671/15 ECLI:DE:BAG:2017:260117.U.6AZR671.15.0 - 27 - samkeit einer arbeitsvertraglich e n Entgeltabrede ist die Höhe der für die ve r- sprochenen Dienste vom Arbeitgeber zu leistenden Vergütung (§ 611 Abs. 1 BGB) nicht (mehr) bestimmt, so dass der Arbeitnehmer Anspruch auf die übl i- che Vergütung hat (BAG 29. Juni 2016 - 5 AZR 716/15 - Rn. 15) . D ie nach § 612 Abs. 2 BGB geschuldete übliche Vergütung ist diejenige, die am gleichen Ort in ähnlichen Gewerben und Berufen für entsprechende Arbeit bezahlt zu werden pflegt. M aßgeblich ist die übliche Vergütung im vergleichbaren Wir t- schaftskreis (BAG 20. April 2011 - 5 AZR 171/10 - Rn. 16, BAGE 137, 375) . Der Anspruch auf die übliche Vergütung besteht für die gesamte Dauer des Arbeit s- verhältnisses (BAG 21. November 2001 - 5 AZR 87/00 - zu II 1 b cc der Grü n- de, BAGE 100, 1) . cc) Die übliche Vergütung für d en Wirtschaftskreis der Klägerin als Lehrerin an einer Realschule, die ein Studium an einer wissenschaftlichen Hochschule abgeschlossen hatte und zu mindestens 50 % in wissenschaftlichen Fächern unterrichtete, war für die Zeit bis zum 31. Juli 2015 bei Int ransparenz der g e- samten Regelung in Ziff. 32.1 der Anlage des Eingruppierungserlasses ein En t- gelt aus der Entgeltgruppe 12 TV - L. (1) Die in Rn. 40 dargestellte Differenzierung nach dem Ausbildungsniveau Vergütung (vgl. Geyer ZTR 2016, 705) . Der Eingruppierungserlass belegte d a- bei in seinen nicht intransparente n und damit wirksamen Regelungen für Grund - und Hauptschulen in Ziff. 1 ff., Sonderschulen in Ziff. 20 ff. sowie Rea l- schulen in Ziff. 30 ff. seiner Anlage, dass das beklagte Land durchgehend die Ausbildung der sog. Erfüller als noch einmal höherwertig auch im Vergleich zu einem abgeschlossenen wissenschaftlichen Hochschulstudium ansah. Das h o- norierte es mit einer Vergütung, die eine Vergütungsgruppe über der für sog. Nichterfüller, die zu mindestens 50 % in wissenschaftlichen Fächern unterric h- ten, höchstmög lichen lag. Deren Vergütung entsprach wiederum der von Leh r- kräften mit der Ersten Staatsprüfung für das der Schulform entsprechende Lehramt Nichterfüller, vgl. Geyer ZTR 2015, 483, 488) : 54 55 - 27 - 6 AZR 671/15 ECLI:DE:BAG:2017:260117.U.6AZR671.15.0 - 28 - - Grund - und Hauptschulen: - Erfüller: VergGr. III (Ziff. 1) - Erste Staatsprüfung: VergGr. IVa (Ziff. 2) - Nichterfüller/wiss. Fach: VergGr. IVa (Ziff. 3.1) - Sonderschulen - Erfüller: VergGr. IIa (Ziff. 20) - Erste Staatsprüfung: VergGr. III (Ziff. 21) - Nichterfüller/wiss. Fach: VergGr. III (Ziff. 23.1) - Realschulen - Erfüller: VergGr. IIa (Ziff. 30) - Erste Staatsprüfung: VergGr. III (Ziff. 31) - Nichterfüller/wiss. Fach: VergGr. III (Ziff. 32.1) Soweit diese Systematik in Ziff. 42.1 sowie in Ziff. 61.1 der Anlage des Erlasses für Lehrkräfte in der Tätigkeit von Studienräten an Gymnasien und berufsbildenden Schulen durchbrochen war, beruhte dies offenkundig auf der zusätzlichen Anforderung durch den Einsatz in der Tätigkeit von Studien räten und hatte darum für die Höhe der üblichen Vergütung der als Lehrkraft an einer Realschule tätigen Klägerin keine Bedeutung. (2) Das dem Eingruppierungserlass zugrundeliegende Anliegen, eine Gleichbehandlung der Lehrkräfte unter Einhaltung eines Gere chtigkeitssta n- dards zu wahren ( BAG 17. November 2016 - 6 AZR 487/15 - Rn. 2 4 f.) , ließ sich bei einer durch eine Intransparenz der gesamten Regelung in Ziff. 32.1 der Anlage des Erlasses eingetretenen Lücke aufgrund dieser Systematik des Ei n- gruppierungserl asses nur dadurch herstellen, dass Lehrkräften wie der Kläg e- rin, die zu mindestens 50 % in wissenschaftlichen Fächern unterrichten und ein abgeschlossenes Hochschulstudium aufweisen, ein Entgelt gezahlt wurde, das eine Entgeltgruppe geringer war als die, a us der eine Lehrkraft mit der Befäh i- gung für die Schulform, an der der Nichterfüller unterrichtete, vergütet wurde. (vgl. zur Heranziehung der 56 57 - 28 - 6 AZR 671/15 ECLI:DE:BAG:2017:260117.U.6AZR671.15.0 - 29 - Höhe der Besoldung für die übliche Vergütung BAG 4. August 2 016 - 6 AZR 237/15 - Rn. 32 ff. ; vgl. Geyer ZTR 2016, 705 zur Ermittlung der üblichen Ve r- gütung von angestellten Lehrern im Vergleich zu beamteten Lehrern durch eine ) . ( 3 ) Eine Lehrkraft mit der Befähigung für die Laufbahn des Lehramts an Realschulen erhielt gemäß Ziff. 30 der Anlage des Erlasses eine Vergütung nach der VergGr. IIa BAT. Dies führte nach der Überleitungstabelle zu einem Entgelt aus der Entgeltgruppe 13 TV - p- pe darunter liegende übliche Vergütung nach § 612 Abs. 2 BGB für Lehrkräfte wie die Klägerin war darum ein Entgelt aus der Entgeltgruppe 12 TV - L. c) Für die Zeit seit Aufhebung des Eingruppierungserlasses z um 1. August 2015 ergibt sich der Anspruch der Klägerin auf ein Entgelt der Entgeltgruppe 12 TV - L aus dem arbeitsvertraglich in Bezug genommenen § 29a Abs. 2 Satz 1 iVm. der Protokollerklärung zu § 29a Abs. 2 Satz 1 und 2 TVÜ - Länder - L. D a- nach bleibt es für Lehrkräfte, die wie die Klägerin ab dem 1. November 2006 neu eingestellt und über den 31. Juli 2015 von einem Mitglied der TdL weite r- beschäftigt worden sind sowie dem Geltungsbereich des § 44 TV - L unterfallen, ungeachtet ihrer Überleitung in die EntgO - L b ei der bisherigen, sich aus la n- desspezifischen Eingruppierungsregelungen ergebenden Entgeltgruppe. Diese Entgeltgruppe gilt ab dem 1. August 2015 als die zutreffende (Durchführung s- hinweise der TdL vom 13. Oktober 2015 in der für Niedersachsen geltenden Fas sung vom 30. Juni 2016 zum TV EntgO - L S. 100) . Die arbeitsvertragliche Inbezugnahme des Eingruppierungserlasses ist seit der Überleitung der Kläg e- rin in die EntgO - L gegenstandslos. Das beklagte Land hat nicht eingewandt, dass sich die Tätigkeit der Klägerin seit dem 1. August 2015 geändert hätte oder sie den Antrag nach § 29a Abs. 3 Satz 1 TVÜ - Länder - L gestellt hätte, der ihre Eingruppierung in die sich nach § 12 TV - L idF des § 3 TV EntgO - L erg e- bende Entgeltgruppe nach sich gezogen hätte. 58 59 - 29 - 6 AZR 671/15 ECLI:DE:BAG:2017:260117.U.6AZR671.15.0 IV. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Fischermeier Spelge Krumbiegel M. Jostes Augat 60
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