Bundesarbeitsgericht Urteil vom 9. Juni 2016 Sechster Senat - 6 AZR 638/15 - ECLI:DE:BAG:2016:090616.U.6AZR638.15.0 I. Arbeitsgericht Lingen Urteil vom 23. Oktober 2014 3 Ca 191/14 - II. Landesarbeitsgericht Niedersachsen Urteil vom 21. September 2015 - 8 Sa 1585/14 - Für die Amtliche Sammlung: Nein Entscheidungsstichwort e : Einheitliches Konsultations - und Anzeigeverfahren bei mehreren Ma s- senentlassung - Freifrist gemäß § 18 Abs . 4 KSchG Bestimmung en : BGB § 134; KSchG § 17 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 und Abs. 3, § 18 Abs. 1 und Abs. 4 Hinweis des Senats: Teilweise Parallelentscheidung zu führender Sache - 6 AZR 405/15 - ECLI:DE:BAG:2016:090616.U.6AZR638.15.0 - 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 6 AZR 638/15 8 Sa 1585/14 Landesarbeitsgericht Niedersachsen Im Namen des Volkes! Verkündet am 9. Juni 2016 URTEIL Gaßmann, Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In Sachen Kläger, Berufungskläger und Revisionskläger, pp. B eklagter , Beruf ungsbeklagter und Revisionsbeklagter , hat der Sechste Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 9. Juni 2016 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesa r- beitsgericht Dr. Fischermeier, die Richterin am Bundesarbeitsgericht Spelge, den Richter am Bundesarbeitsgericht Krumbiegel sowie den ehrenamtlichen Richter Dr. Wollensak und die ehrenamtliche Richterin Klar für Recht erkannt: - 2 - 6 AZR 638/15 ECLI:DE:BAG:2016:090616.U.6AZR638.15.0 - 3 - 1. Die Revision de s Klägers gegen das Urteil des Lande s- arbeitsgerichts Niedersachsen vom 21. September 2015 - 8 Sa 1585/14 - wird zurückgewiesen. 2. Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen. Von Rechts wegen! Tatbestand Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer betriebsbedingten Kündigung des beklagten Insolvenzverwalters. Der Kläger war bei der Firma D GmbH & Co. KG (im Fo l genden Schuldnerin) seit dem 16. August 1982 als Produktionsmi t arb e i ter b e schäftigt. Bei der Schuldnerin war ein Betriebsrat gebildet. Mit B e schluss des Insolven z- gerichts vom 1. Dezember 2013 wurde über das Verm ö gen der Schuldnerin das Inso l venzverfahren eröffnet und der Beklagte zum I n solven z verwalter bestellt. Di e ser b eschloss umgehend die Stilllegung des B e triebs und informierte hie r- über den Betriebsrat. Am 4., 12. und 19. Dezember 2013 fanden Verhandlu n- gen über einen Interessenausgleich statt. Am 19. Dezember 2013 wurde der Text des Interessenausgleichs ausformuliert und dem Vertreter des Betriebsrats z u geleitet. Dieser bestätigte am 20. Dezember 2013, dass der Int e ressenau s- gleich mit diesem Inhalt abgeschlossen werden könne. Am 23. Dezember 2013 wurde der Interessenausgleich unterzeichnet. Er lautet auszugsweise wie f olgt: Präambel Eine Aufrechterhaltung der Produktion ist angesichts der Umsätze nicht möglich. Vor diesem Hintergrund hat der Insolvenzverwalter mit Zustimmung des vorläufigen Glä u- bigerausschusses am 01.12.2013 die Betriebsstil l legung de s Unternehmensträgers D im Ganzen beschlossen. 1 2 - 3 - 6 AZR 638/15 ECLI:DE:BAG:2016:090616.U.6AZR638.15.0 - 4 - § 2 Unternehmerische Maßnahmen (1) Gegenstand des Interessenausgleiches ist die Stil l- legungsentscheidung des Insolvenzverwalters am 01.12.2013, den Betrieb des Unternehmensträgers D am Standort in A zu schließen. (2) Durch die Betriebsstilllegung entfallen alle Arbeit s- plätze in sämtlichen Betriebsteilen spätestens zum Die Auslaufproduktion - und Abwicklungsarbeiten, die bis spätestens zum 28 . Februar 2014 abgeschlossen sein werden, werden mit Auslauf der Produktion von zurzeit 90 Mitarbeitern und 20 Auszubildenden durchgeführt. Sämtliche übrigen Mitarbeiter von in s- gesamt 257 der D sind vom Insolvenzverwalter b e- (3) Dementsprechend wird der Insolvenzverwalter säm t- lichen Mitarbeitern des Betriebes der D betrieb s b e- dingt kündigen. § 3 Durchführung des Personalabbaus (1) Der Insolvenzverwalter wird sämtliche bei der D b e- schäftigten Mitarbeiter durch betriebsbedingte Kü n- digungen entlassen. Die Entlassungen werden unter Einhaltung der jeweils geltenden Kündigung s fristen i. V. m. § 113 InsO durchgeführt. (2) Die Parteien dieses Interessenausgleichs sind sich darüber einig, dass die Kündigungen erst ab der 52. Kalenderwoche 2013, ab dem 27.12.2013 zug e- stellt werden sollen. § 4 Kündigung der Arbeitsverhältnisse 4. 1. Namensliste gem. §§ 1 Abs. 5 KSchG, 125 InsO, 111 BetrVG Die zu kündigenden Mitarbeiter der D werden in der di e- sem Interessenausgleich als Anlage 1 beigefügten N a- mensliste, die vollinhaltlich Bestandteil des Interessen - ausgleichs ist, namentlich benannt. Die Sozialdaten säm t- licher Mitarbeiter sowie Kündigungsfristen sind in der N a- mensliste enthalten. Der Betriebsrat bestätigt die Vollstä n- digkeit der N amensliste. - 4 - 6 AZR 638/15 ECLI:DE:BAG:2016:090616.U.6AZR638.15.0 - 5 - Im Zuge der Betriebsänderung werden die betroffenen Arbeitsverhältnisse nach Abschluss des Interessen - ausgleichs zum in §§ 2, 3 vorher genannten Zeitpunkt u n- verzüglich unter Beachtung der jeweils einzuhaltenden Kündigungsfristen aus dringen den betrieblichen Gründen gekündigt. Soweit für den Ausspruch der Kündigung Z u- stimmung von Behörden eingeholt werden muss (z. B. nach SGB IX, BEEG, MuSchG) werden diese vor Aus - spruch der Kündigung vom Insolvenzverwalter eingeholt. 4.2 Sozialauswahl Da es sich um eine einheitliche Schließung des Betriebes der D zu einem bestimmten Zeitpunkt handelt und alle Mitarbeiter des Betriebs einheitlich betroffen sind, ist eine Sozialauswahl nicht erforderlich. § 8 Anhörung des Betriebsrates gem. § 102 BetrVG Im Hinblick auf die betriebsbedingten Kündigungen der Mitarbeiter besteht Einigkeit zwischen den Parteien da r- über, dass der Betriebsrat im Rahmen der Interessenau s- gleichsverhandlungen gem. § 102 BetrVG unterrichtet und Der Betriebsrat bestätigt, im Rahmen der Erörterung und zur Erstellung der Namensliste, Anlage 1 zu diesem Int e- ressenausgleich, zu allen Kündigungen ordnungsgemäß angehört worden zu sein. Er erklärt, dass damit das Verfahren gem. § 102 BetrVG abgeschloss en ist. § 10 Konsultationsverfahren nach § 17 Kündigungs - schutzgesetz Der Betriebsrat wurde im Rahmen der Verhandlungen zu diesem Interessenausgleich am 04.12.2013 rechtzeitig und vollständig nach § 17 Abs. 2 Kündigungsschutzgesetz unterrichtet. So dann haben Insolvenzverwalter und B e- triebsrat am 12.12.2013 nochmals die Möglichkeit beraten, Entlassungen zu vermeiden oder einzuschränken und ihre Folgen zu mindern. Die Betriebsparteien sind sich einig, dass den in der Anlage 1 zu diesem Interessenausgl eich auf geführten Mitarbeitern betriebsbedingt zu kündigen ist. - 5 - 6 AZR 638/15 ECLI:DE:BAG:2016:090616.U.6AZR638.15.0 - 6 - Der Betriebsrat bestätigt die Beendigung des Konsultat i- onsverfahrens und erteilt seine Zustimmung In dem Interessenausgleich sind keine Angaben zu den Berufsgruppen der Arbeitnehmer enthalten. Die Namensliste umfasst 257 Namen einschlie ß- lich des Namens des Klägers. Am 27. Dezember 2013 erstattete der Beklagte formularmäßig bei der zuständigen Agentur für Arbeit eine Massenentlassungsanzeige. Angezeigt wurde die Entlassu ng aller 257 Beschäf tigten, darunter 26 Schwerbehinderte bzw. diesen Gleichgestellte. Am 17. Januar 2014 erteilte die Agentur für Arbeit die Zustimmung zu den angezeigten 257 Entlassungen. Eine Verlängerung der Sperrfrist nach § 18 Abs. 2 KSchG wurde nicht vorgenommen. Die Sperrfrist begann am 28. Dezember 2013 und endete am 27. Januar 2014. Noch Ende Dezember 2013 kündigte der Beklagte alle Arbeitsverhältnisse, die keinem Sonderkündigungsschutz unterfielen. Den Schwerbehinderten und den Arbei t- nehmerinnen, die sich in Mutterschutz befanden, kündigte er im Februar 2014. Es handelte sich hierbei um mehr als 30 Kündigungen . Der Kläger ist schwerbehindert. M it Schrei ben vom 6. Februar 2014 wurde der Betriebs rat unter Angabe der Sozialdaten zur beabsichtigten Künd i- gung des Klägers angehört. Nach Zustimmung des Integrationsamts kündigte der Beklagte dem Kläger mit Schreiben vom 22. Februar 2014 zum 31. Mai 2014. Mit seiner am 25. Februar 2014 beim Arbeitsgericht eingegangenen Klage hat sich der Kläger gegen di ese Kündigung seines Arbeitsverhältnisses gewandt. Zur Begründung hat er zuletzt nur noch eine Verletzung des § 17 Abs. 2 KSchG behauptet. Der Betriebsrat sei im Konsultationsverfahren nicht über die betroffenen Berufsgruppen unterrichtet worden. Eine Heil ung dieses Verfahrensfehlers sei nicht möglich. 3 4 5 6 - 6 - 6 AZR 638/15 ECLI:DE:BAG:2016:090616.U.6AZR638.15.0 - 7 - Der Kläger hat daher beantragt fest zu stell en , dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die Kündigung vom 22. Februar 2014 nicht aufg e- löst worden ist. Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Die Kündigung sei wirksam. Das Konsultationsverfahren nach § 17 Abs. 2 KSchG sei zulässige r- weise mit dem Interessenausgleichsverfahren verbunden worden. Der Betrieb s- rat sei durch den Interessenausgleich vollständig unterrichtet worden. Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarb eitsgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen und die Revision zug elassen. Mit dieser verfolgt der Kläger seine Kündigungsschutzklage weiter und hat ergä n- zend angeführt, die Kündigung der schwerbehinderten bzw. diesen gleichg e- stellten Arbeitnehmer sei nicht in dem erforderlichen zeitlichen Zusammenhang zur Massenentlassungsanzeige erfolgt. Den betroffenen Beschäftigten sei erst ab Februar 2014 gekündigt worden. Entscheidungsgründe Die R evision ist unbegründet. Das Landesarbeitsgericht hat zu Recht die Berufung des Klägers gegen das klageabweisende Urteil des Arbeitsg e- richts zurückgewiesen. Die streitgegenständliche Kündigung vom 22. Februar 2014 hat das Arbeitsverhältnis unter Wahrung de r Kündigungsfrist des § 113 Satz 2 InsO zum 31. Mai 2014 aufgelöst. 1. Die Kündigung ist nicht sozial ungerechtfertigt. Sie ist durch dringende betriebliche Erfordernisse iSv. § 1 Abs. 2 Satz 1 Var. 3 KSchG bedingt, d ie e i- ner Weiterbeschäftigung des Klägers entgegenstehen. Der Kläger hat zuletzt nicht mehr in Abrede gestellt, dass der Beklagte die Stilllegung des ganzen B e- triebs und damit eine Betriebsänderung iSv. § 111 Satz 3 Nr. 1 BetrVG geplant hat und diesbezüglich ein formwirksamer Interessenaus gleich zustande kam, in 7 8 9 10 11 - 7 - 6 AZR 638/15 ECLI:DE:BAG:2016:090616.U.6AZR638.15.0 - 8 - dem die zu kündigenden Arbeitnehmer namentlich bezeichnet sind. Zwischen den Parteien steht außer Streit, dass sich der Name des Klägers auf der en t- sprechenden Liste befindet. Die Vorinstanzen haben rechtsfehlerfrei angeno m- men, dass der Kläger die daraus gemäß § 125 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 InsO folge n- de Vermutung des Kündigungsgrundes nicht widerlegt hat (vgl. hierzu BAG 27 . September 2012 - 2 AZR 520/11 - Rn. 25; 15. Dezember 2011 - 2 AZR 42/10 - Rn. 17, BAGE 140, 169) . Die Revision erhebt insoweit keine Rügen. Gleiches gilt b ezüglich der nicht zu beanstandenden Auffassung der Vorinsta n- zen, die Kündigung sei auch nicht wegen grober Fehlerhaftigkeit der Sozia l- auswahl sozial ungerechtfertigt iSv. § 1 Abs. 3 KSchG iVm. § 125 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 InsO (vgl. hierzu BAG 19. Dezember 2013 - 6 AZR 790/12 - Rn. 22 ff., BAGE 147, 89) . 2. Eine Unwirksamkeit der Kündigung folgt nicht aus § 102 Abs. 1 Satz 3 BetrVG. Das Landesarbeitsgericht hat die Betriebsratsanhörung wie das Arbeitsgericht als ordnungsgemäß angesehen. Dies greift die Revision nicht an. Ein Fehler ist auch nicht erkennbar. 3. Die Kündigung ist nicht wegen eines Verstoßes gegen § 17 KSchG gemäß § 134 BGB nichtig. a) Sie ist Teil einer anzeigepflichtigen Massenentlassung nach § 17 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 KSchG. Maßgeblich für die Zahl der in der Regel Beschäftigten ist im Stilllegungsfall auch bei einem sukzessiven Vorgehen des Arbeitgebers mit mehreren Entlassungswellen der Zeitpunkt, in dem zuletzt noch eine normale Betriebstätigk eit entfaltet wurde (BAG 24. Februar 2005 - 2 AZR 207/04 - zu B II 1 b der Gründe; KR/Weigand 11. Aufl. § 17 KSchG Rn. 45; ErfK/Kiel 16. Aufl. § 17 KSchG Rn. 11) . Dies war hier vor der ersten Entlassungswelle im Dezember 2013 der Fall. Von den damals 257 Beschäftigten hat der Beklagte nach den Feststellungen des Landesarbeitsgerichts im Februar 2014 mehr als 30 Arbeitnehmer entlassen. Dies entsprach der nach dem Interessenaus gleich beabsichtigten Vorgehensweise. Die im Februar 2014 erklärten Kündigungen vo n Arbeitnehmern, deren Arbeitsverhältnisse einem Sonderkündigungsschutz 12 13 14 - 8 - 6 AZR 638/15 ECLI:DE:BAG:2016:090616.U.6AZR638.15.0 - 9 - unterfielen, überschritten schon für sich genommen den Schwellenwert des § 17 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 KSchG. b) Der Beklagte hat bezüglich der im Februar 2014 erklärten Kündigungen kein e igenständiges Massenentlassungsverfahren durchgeführt. Dies war auch nicht erforderlich, da sowohl das mit den Interessenausgleichsverhandlungen verbundene Konsultationsverfahren (§ 17 Abs. 2 KSchG) als auch das Anze i- geverfahren (§ 17 Abs. 1, Abs. 3 KSchG) bezüglich aller wegen der beabsic h- ti g ten Betriebsstilllegung zu entlassenden Arbeitnehmer zusammengefasst im Dezember 2013 durchgeführt wurde. Entgegen der Auffassung der Revision scheitert die Wirksamkeit der streitgegenständlichen Kündigung nicht an ein er Fehlerhaftigkeit des Konsultationsverfahrens. aa) Der in § 17 KSchG geregelte besondere Kündigungsschutz bei Ma s- senentlassungen unterfällt in zwei getrennt durchzuführende Verfahren mit j e- weils eigenen Wirksamkeitsvoraussetzungen, nämlich die in § 17 Abs. 2 KSchG normierte Pflicht zur Konsultation des Betriebs rats einerseits und die in § 17 Abs. 1, Abs. 3 KSchG geregelte Anzeigepflicht gegenüber der Agentur für A r- beit andererseits. Das Konsultationsverfahren steht selbständig neben dem A n- zeigeverfahren. Beide Verfahren dienen in unterschiedlicher Weise der Er re i- chung des mit dem Massenentlassungsschutz verfolgten Ziels ( BAG 21. März 2013 - 2 AZR 60/12 - Rn. 28 , BAGE 144, 366 ; 13. Dezember 2012 - 6 AZR 752/11 - Rn. 62 ) . Dies entspricht der mit § 17 KSchG umgesetzten Richtl i- nie 98/59/EG des Rates vom 20. Juli 1998 zur Angleichung der Rechtsvorschri f- ten der Mitgliedstaaten über Massen entlassungen (Massenentlassungsrichtlinie - MERL - , ABl. EG L 225 vom 12. August 1998 S. 16) . Jedes dieser beiden Ve r- fahren stellt ein eigenständiges Wirksamkeitserfordernis für die im Zusamme n- hang mit einer Massenentlassung erfolgte Kündigung dar ( vgl. B AG 20. Januar 2016 - 6 AZR 601/14 - Rn. 15 , 16; Mehrens/Römer EWiR 2016, 281, 282; Wagner FA 2016, 144; Krieger ArbR 2016, 164; für das Anzeigeverfahren BAG 22. November 2012 - 2 AZR 371/11 - Rn. 39 ff., BAGE 144, 47 ; für das Konsu l- 15 16 - 9 - 6 AZR 638/15 ECLI:DE:BAG:2016:090616.U.6AZR638.15.0 - 10 - tationsverfahren BAG 21. März 2013 - 2 AZR 60/12 - Rn. 21 ff., BAGE 144, 366 ) . bb) Sollen in einem Betrieb nacheinander mehrere Massenentlassungen iSv. § 17 Abs. 1 KSchG durchgeführt werden, kann uU das Konsultationsve r- fahren ebenso wie das Anzeigeverfahren bezogen auf alle beabsi chtigten Kü n- digungen zusammengefasst werden. Die Massenentlassungen bedürfen nach dem Wortlaut des § 17 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 KSchG nicht zwingend g e- sonderter Verfahren nach § 17 Abs. 2 und Abs. 3 KSchG. Im Gegenteil dient es der vollständigen Infor mation des Betriebsrats und der Agentur für Arbeit, wenn im Rahmen eines einzigen Konsultations - und Anzeigeverfahrens ein vollstä n- diger Überblick über die beabsichtigten Kündigung swellen gegeben wird. Dies entspricht § 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 bzw. Abs. 3 Satz 4 KSchG , wonach die e r- forderlichen Angaben über den Zeitraum, in dem die Entlassungen vorgeno m- men werden sollen, zu machen sind . Gegebenenfalls bedarf es allerdings nach § 18 Abs. 4 KSchG e iner erneuten Anzeige . cc) Die Voraussetzungen einer Erfüllun g der Konsultationspflicht im Ra h- men der Interessenausgleich s verhandlungen sind hier beachtet worden. (1) D ie Konsultationspflicht ist der Sache nach regelmäßig erfüllt, wenn der Arbeitgeber bei einer Betriebsänderung iSv. § 111 BetrVG , soweit mit ihr e in anzeigepflichtiger Personalabbau verbunden ist oder sie allein in einem solchen besteht, einen Interessenausgleich abschließt und dann erst kündigt ( vgl. BAG 13. Dezember 2012 - 6 AZR 752/11 - Rn. 46 ; 18. September 2003 - 2 AZR 79/02 - zu B III 1 b der Gründe, BAGE 107, 318 ) . Soweit die ihm obliegende n Pflichten aus § 17 Abs. 2 Satz 2 KSchG mit denen nach § 111 Satz 1 BetrVG übereinstimmen, kann der Arbeitgeber sie gleichzeitig erfüllen. Dabei muss der Betriebsrat allerdings klar erkennen können, dass die stattfindenden Beratu n- gen (auch) der Erfüllung der Konsultationspflicht des Arbeitgebers aus § 17 Abs . 2 Satz 2 KSchG dienen sollen (vgl. BAG 26. Februar 2015 - 2 AZR 955/13 - Rn. 17 , BAGE 151, 83; 20. September 2012 - 6 AZR 155/11 - Rn. 47 , BAGE 143, 150 ; 18. Januar 2012 - 6 AZR 407/10 - Rn. 34 , BAGE 140, 261 ) . 17 18 19 - 10 - 6 AZR 638/15 ECLI:DE:BAG:2016:090616.U.6AZR638.15.0 - 11 - (2 ) Die Betriebsparteien haben den Interessenausgleich in der dritten Ve r- handlungsrunde am 19. Dezember 2013 fertigge stellt. Der Interessenausgleich macht in § 10 die Verbindung mit dem Konsultationsverfahren deutlich. Späte s- tens am 19. Dezember 2013 war für den Betriebsrat deshalb klar, dass die Int e- ressenausgleichsverhandlungen auch der Erfüllung der Konsultationspflic ht aus § 17 Abs. 2 KSchG dienen sollten. Für den Betriebsrat war zweifelsfrei ersich t- lich, dass sich das Konsultationsverfahren auch auf die einem Sonderkünd i- gungsschutz unte rfallenden Beschäftigten beziehen und diesen erst zu einem späteren, noch ungewiss en Zeitpunkt gekündigt werden soll. Dies ergibt sich aus § 4 Abschnitt 4.1. des Interessenausgleichs, wonach etwaig erforderliche Kündigungserklärungen vom Beklagten einzuholen waren . In Ke nntnis der g e- setzlichen Vorgaben, wie sie bezüglich der schwerbehinderten Menschen in §§ 85 f. SGB IX enthalten sind, stand schon zum Zeitpunkt des Abschlusses des Interessenausgleichs fest , dass zwar alle Beschäftigten von der Betrieb s- stil l legung betroffen sein werden, die Kündigungen aber wegen der Abhängi g- keit von Behördenentscheidungen nicht zeitgleich erklärt werden können. Dass die betroffenen Arbeitsverhältnisse von den Verhandlungen im Dezember 2013 schon erfasst werden sollte n , ergib t sich zudem aus § 2 Abs. 2 und § 3 des I n- teressenausgleichs, wonach die Stilllegung die Kündigung aller 257 Beschäftig - ten zur Folge haben soll. Dementsprechend sind alle 257 Beschäftigten, das heißt auch die besonders geschützten Arbeitnehmer, auf der Na mensliste a n- g e führt. ( 3 ) Der Betriebsrat wurde durch den Entwurf des Interessenausgleichs rechtzeitig iSd. § 17 Abs. 2 Satz 1 KSchG unterrichtet. Dies hat der Senat in seiner Entscheidung vom 9. Juni 2016 ( - 6 AZR 405/15 - Rn. 24 ff. ) bereits b e- gründet . H ierauf wird verwiesen. (4 ) Gleiches gilt b ezüglich der Heilung eines eventuellen Verstoßes der Unterrichtung gegen das Schriftformerfordernis des § 17 Abs. 2 Satz 1 KSchG 20 21 22 - 11 - 6 AZR 638/15 ECLI:DE:BAG:2016:090616.U.6AZR638.15.0 - 12 - durch die abschließende Stellungnahme des Betriebsrats in § 10 des Intere s- senausgleichs (BAG 9. Juni 2016 - 6 AZR 405/15 - Rn. 27 ) . (5 ) Nach § 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und Nr. 3 KSchG muss der Betriebsrat über die Berufsgruppen der zu entlassenden und der in der Regel beschäftigten Arbeitnehmer unterrichtet werden. Entgegen der A uffassung der Revision b e- wirkt das Fehlen einer ausdrücklichen Unterrichtung über die betroffenen B e- rufsgruppen hier nicht die Unwirksamkeit der Kündigung. Die insoweit fehlerha f- te Unterrichtung ist durch die abschließende Stellungnahme des Betriebsrats in § 10 des Interessenausgleichs jedenfalls geheilt worden. Auch diesbezüglich nimmt der Senat auf seine Ausführungen im Urteil vom 9. Juni 2016 ( - 6 AZR 405/15 - Rn. 29 ff.) Bezug und verweist zur Vermeidung von Wiederholungen darauf. Die übrigen nach § 17 Abs. 2 Satz 1 KSchG erforderlichen Angaben wurden gemacht. Dies stellt die Revision nicht in Frage. (6 ) Eine Frist von mindestens zwei Wochen zwischen der Unterrichtung des Bet riebsrats und der Erstattung der Massenentlassungsanzeige war nicht einzuhalten (BAG 9. Juni 2016 - 6 AZR 405/15 - Rn. 36 ) . dd ) Die Massenentlassungsanzeige vom 27. Dezember 2013 bezieht sich auf alle 257 Beschäftigten und damit auch auf die erst im Febru ar 2014 gekü n- digten Arbeitnehmer. Eine Fehlerhaftigkeit des Anzeigeverfahrens nach § 17 Abs. 3 KSchG rügt die Revision nicht. 4 . Es bedurfte hinsichtlich der im Februar 2014 erklärten Kündigungen keiner erneuten Massenentlassungsanzeige n ach § 18 Abs. 4 KSchG. a ) Gemäß § 18 Abs. 4 KSchG bedarf es unter den Voraussetzungen des § 17 Abs. 1 KSchG einer erneuten Anzeige, wenn die Entlassungen nicht i n- nerhalb von 90 Tagen nach dem Zeitpunkt, zu dem sie nach § 18 Abs. 1 und Abs. 2 KSchG n. Da mit ist nach allgeme i- (Wahrig Deutsches Wörterbuch 9 . Aufl. Stichwort , bspw. die , die Ausführung oder die (Duden Das S y- 23 24 25 26 27 - 12 - 6 AZR 638/15 ECLI:DE:BAG:2016:090616.U.6AZR638.15.0 - 13 - nonymwör te rbuch 5 . Aufl. Stichwort , gemeint. Die Regelung ist deshalb dahin zu verste hen, dass der Arbeitgeber verpflichtet wird, die Künd i- gungen innerhalb der 90 - Tage - Frist zu erklären (vgl. BAG 6. November 2008 - 2 AZR 935/07 - Rn. 29 mwN, BAGE 128 , 256) . Er muss nach Ablauf der sog. Freifrist eine erneute Anzeige erstatten, wenn er von der Möglich keit der K ündigung serklärung bis dahin keinen Gebrauch gemacht hat. Auf diese Weise rli e- fen, die Agentur für Arbeit über das tatsächliche Ausmaß der Beendigungen von Arbeitsv erhältnissen ins Bild zu setzen (vgl. BAG 23. Februar 2010 - 2 AZR 268/08 - Rn. 33, BAGE 133, 240; zustimmend : Hergenröder EWiR 2010, 579, 580; Clemenz Anm. EzA KSchG § 18 Nr . 2 ; Boemke jurisPR - ArbR 35/2010 Anm. 4 ; vgl. auch BAG 20. Jan uar 2016 - 6 AZR 601/14 - Rn. 33 mwN; 22. April 2010 - 6 AZR 948/08 - Rn. 21, BAGE 134, 176 ; v. Hoyningen - H ue ne in vHH/L 15. Aufl. § 18 Rn. 25; ErfK/Kiel 16. Aufl. § 18 KSchG Rn. 7; Lemb ke/Oberwinter in Thüsing/Laux/Lembke KSchG 3. Aufl. § 18 Rn. 21 f. ; AR/Leschnig 7. Aufl. § 18 KSchG Rn. 20; Schaub/Linck ArbR - HdB 16. Aufl. § 142 Rn. 37; APS/Moll 4. Aufl. § 18 KSchG Rn. 38; Bader/Bram/Suckow Stand April 2016 § 18 KSchG Rn. 19; HaK o / Pfeiff er 5. Aufl. § 18 Rn. 20; BeckOK ArbR/ Volkening Stand 15. März 2016 KSchG § 18 Rn. 17; Stahlhacke /Vossen 11. Aufl. Rn. 1664; KR/Weigand 11. Aufl. § 18 KSchG Rn. 40; Wertheimer in Löwisch/Spinner/ Wertheimer KSchG 10. Aufl. § 18 Rn. 18; aA Kittner/Däubler/Zw anziger /Deinert K SchR 9. Aufl. § 18 KSchG Rn. 17 ) . b ) Ausgehend von diesen Grundsätzen hat das Landesarbeitsgericht z u- treffend erkannt, dass die streitgegenständliche Kündigung des Klägers inne r- halb der sog. Freifrist des § 18 Abs. 4 KSchG erklärt wurde. Die Frist von 90 Tagen schließt sich unmittelbar an das Ende der Sperrfrist nach § 18 Abs. 1 und Abs. 2 KSchG an. Die Sperrfrist endete hier mit dem 27. Januar 2014, d as heißt die Freifrist begann am 28. Januar 2014. Die mit Schreiben vom 22. Februar 2014 erklärte Kündigung des Klägers ging diesem innerhalb der Freifrist zu. Dies belegt schon der Umstand, dass er bereits am 25. Februar 2014 die vorliegende Kündigungsschutzklage erhob. 28 - 13 - 6 AZR 638/15 ECLI:DE:BAG:2016:090616.U.6AZR638.15.0 5 . Der Kläger hat gemäß § 97 Abs. 1 ZPO die Kosten seiner erfolglosen Revision zu tragen. Fischermeier Spelge Krumbiegel Wollensak C. Klar 29
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