Bundesarbeitsgericht Urteil vom 18. Februar 2016 Sechster Senat - 6 AZR 700/14 - ECLI:DE:BAG:2016:180216.U.6AZR700.14.0 I. Arbeitsgericht Hamburg Urteil vom 13. Juni 2013 - 29 Ca 263/12 - II. Landesarbeitsgericht Hamburg Urteil vom 23. April 2014 - 3 Sa 50/13 - Für die Amtliche Sammlung: Ja Entscheidungsstichworte: Einkommenssicherung nach TV UmBw - Altersdiskriminierung Bestimmungen: AGG §§ 1, 3 Abs. 1 Satz 1, § 7 Abs. 1 und 2, § 10 Sätze 1 und 2; Tarif- vertrag über sozialverträgliche Begleitmaßnahmen im Zusammenhang mit der Umgestaltung d er Bundeswehr (TV UmBw) vom 18. Juli 2001 § 6 Abs. 1, Abs. 3 Sätze Leitsatz: Die Regelungen zur Verringeru ng der persönlichen Zulage in § 6 Abs. 3 TV UmBw verstoßen gege n d as Benachteiligungsverbot des § 7 Abs. 1 AGG, soweit bei einer Beschä ftigungszeit von weniger als 25 Jahren nach der Vollendung des 55. Lebensjahres differenziert wird. Hinweis des Senats: Führende Entscheidung zu weiteren (teilweisen) Parallelsachen ECLI:DE:BAG:2016:180216.U.6AZR700.14.0 - 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 6 AZR 700/14 3 Sa 50 /1 3 Landesarbeitsgericht Hamburg Im Namen des Volkes! Verkündet am 18. Februar 2016 URTEIL Gaßmann , Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In Sachen Beklagte, Berufungsklägerin und Revisionsklägerin, pp. Klägerin, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte, hat der Sechste Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 18. Februar 2016 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesarbeitsgericht Dr. Fischermeier, die Richterin am Bundesarbeitsgericht - 2 - 6 AZR 700/14 ECLI:DE:BAG:2016:180216.U.6AZR700.14.0 - 3 - Spelge, den Richter am Bundesarbeitsgerich t Krumbiegel sowie die ehrenamt - lichen Richter Steinbrück und Lauth für Recht erkannt: 1. Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamburg vom 23. April 2014 - 3 Sa 50/13 - unter Zurückweisung der Revision im Übrigen teil weise aufgehoben. 2. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Hamburg vom 13. Juni 2013 - 29 Ca 263/12 - teilweise abgeändert und zur Klarstellung wie folgt gefasst: Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, an die Klägerin für die Zeit von Dezember 2012 bis ei n- schließlich August 2013 eine persönliche Zulage g e- mäß § 6 Abs. 1 Satz 1 iVm. Abs. 3 Satz 1 TV UmBw ohne Verringerung bei allgemeinen Entgelterhöhungen nach § 6 Abs. 3 Satz 2 TV UmBw zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 3. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin zu 77 % und die Beklagte zu 23 %. Von Rechts wegen! Tatbestand Die Parteien streiten über die Höhe einer tariflichen Einkommenssich e- rungszulage. Die 1968 geborene Klägerin ist bei der Beklagten seit dem 1. September 1988 als Büroangestellte beschäftigt. Die Tarifverträge des öffen t- lichen Dienstes finden aufgrund vertraglicher Inbezugnahme auf das A r beit s- verhältnis Anwendung. Seit dem 1. Juli 2007 e rfolgte eine Einkommenss i ch e- rung nach Maßgabe des § 6 des Tarifvertrags über sozialverträgliche B e glei t- maßnahmen im Zusammenhang mit der Umgestaltung der Bundeswehr ( TV UmBw ) vom 18. Juli 2001. Die Kläger in erhielt eine persönliche Zulage nach § 6 Abs. 1 TV UmBw in Höhe von zunächst 112,25 Euro brutto monatlich . 1 2 - 3 - 6 AZR 700/14 ECLI:DE:BAG:2016:180216.U.6AZR700.14.0 - 4 - In der Fassung des Änderungstarifvertrags Nr. 2 vom 4. Dezember 2007 bestimmte § 6 Abs. 3 TV UmBw zur Dynamisierung der persönlichen Z u- lage Folgendes: 1 Die persönliche Zulage nimmt an al lgemeinen Entgelte r- höhungen teil. 2 Ungeachtet von Satz 1 verringert sie sich nach Ablauf der sich aus § 34 Abs. 1 TVöD ohne Berüc k- sichtigung des § 34 Abs. 2 TVöD ergebenden Künd i- gungsfrist bei jeder allgemeinen Entgelterhöhung bei B e- schäftigten, die a) eine Beschäftigungszeit von 15 Jahren zurückgelegt und noch nicht das 55. Lebensjahr vollendet haben, um ein Drittel, b) noch keine Beschäftigungszeit von 15 Jahren z u- rückgelegt haben, um zwei Drittel des Erhöhungsbetrages. ... 4 Die Verringerung unterb leibt in den Fällen, in denen die/der Beschäftigte a) das 55. Lebensjahr vollendet und eine Beschäft i- gungszeit von 15 Jahren zurückgelegt hat, b) eine Beschäftigungszeit von 25 Jahren zurückgelegt hat oder c) zum Zeitpunkt der Maßnahme nach § 1 Abs. 1 b e- reits auf Grund einer früheren Personalmaßnahme nach diesem Tarifvertrag, ... eine Vergütungs - Lohn - und Entgeltsicherung erhalten hat. Der TV UmBw ist durch Änderungstarifvertrag Nr. 3 vom 10. Dezember 2010 mit Wirkung zum 1. Januar 201 1 ohne Bedeutung für den vorliegenden Rechtsstreit g eändert worden . Ab dem 1. Januar 2008 kürzte die Beklagte die persönliche Zulage ei n- schließlich des auf die Jahressonderzahlung bezogenen Anteils unter Berufung auf § 6 Abs. 3 Satz 2 Buchst. a TV UmBw be i jeder allgemeinen Entgelterh ö- hung um ein Drittel des sich daraus ergebenden Gesamtsteigerungsbetrags. D ie Klägerin legte mit Schreiben vom 26. September 2008 zunächst erfolglos b- schluss 20 und teilte der Beklagten dann mit Schreiben vom 20. Oktober 2011 auszugswei se F olgendes mit: 3 4 5 - 4 - 6 AZR 700/14 ECLI:DE:BAG:2016:180216.U.6AZR700.14.0 - 5 - wurde in der Vergangenheit falsch durchgeführt . t- sächlich ist die Verringerung lediglich aus dem Erh ö- hungsbetrag der persönlichen Zulage zu berechnen, d.h. aus der Differenz, die sich zwischen persönlicher Zulage vor und nach deren tariflichen Anpassung ergibt. , beantrage ich nochmals die entsprechende Neub e- rechnung und Korrektur meiner p ersönlichen Zulage nach § 6 Abs. 3 TV UmBw und mache mit voller Rückwirkung die Auszahlung und Nachzahlung des mir zustehenden Die Beklagte nahm keine Neuberechnung der Zulage vor. Mit ihrer am 11. Mai 2012 eingegangen en Klage hat die Klägerin die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung von 3.047,52 Euro brutto zzgl. Zinsen für die Zeit ab dem 1. Jan uar 2008 bis einschließlich 28. Februar 2012 begehrt. Dem lag die Annahme der Klägerin zugrunde, sie müsse zwar eine Verring e- rung der persönlichen Zulage um ein Drittel hinnehmen, dies aber nur bezogen auf die Erhöhung der persönlichen Zulage durch die allgemeinen Entgelterh ö- hungen. H insichtlich der Jahressonderzahlung en hat die Klägerin deswegen für die Jahre 2008 bis 2011 di e Zahlung eines Differenzbetrag s von 219,08 Euro zzgl. Zinsen verlangt. Zudem begehrte sie die Feststellung, die Beklagte sei verpflichtet, zukünftig eine persönliche Zulage nach § 6 TV UmBw zu zahlen, auf die persönliche Zulage b e- rechnet werde und dabei eine Verringerung lediglich um ein Drit tel des jeweils erhöhten Betrag e 29. November 2012 wurde das Verfahren ruhend ge stellt. Mit Schriftsatz vom 29 . April 2013, welcher der Beklagten am 8. Mai 2013 zugestellt wurde, hat die Klägerin die Fortführung des Verfahrens bea n- tragt und nunmehr bezogen auf die Zeit von Januar 2008 bis einschließlich Fe b- ruar 2012 di e Zahlung eines Differenzbetrag s von 3.165,36 Euro brutto ve r- langt. Hinsichtlich der Jahressonderzahlung en wurde die Forderung auf 227,55 Euro erhöht. Die Klägerin hat nunmehr die Auf fassung vertreten, die per sönliche Zulage sei entsprechend dem obiter dictum des Senats in seiner Entscheidung vom 15. November 2012 ( - 6 AZR 359/11 - ) ohne jedwede Ve r- 6 7 8 - 5 - 6 AZR 700/14 ECLI:DE:BAG:2016:180216.U.6AZR700.14.0 - 6 - ringerung zu zahlen, da die in § 6 Abs. 3 Satz 2 Buchst. a und Satz 4 Buchst. a TV UmBw vorgenommene Differenzierung nach dem 55. Lebensjahr eine unz u- lässige Altersdiskriminierung enthalte und daher unbeacht lich sei. Eine Gleic h- stellung mit den Beschäftigten, welche das 55. Lebensjahr bereits vollendet ha t- ten, könne nur dadurch hergestellt werden, dass sie (die Klägerin) denselben Zahlungsanspruch für die Vergangenheit habe. Die tarifliche Ausschlussfrist des § 37 Abs. 1 TVöD - AT sei durch die Geltendmachung mit dem Schreiben vom 26. September 2008 gewahrt worden. Sie habe von vornherein die korre k- te Berechnung der persönlichen Zulage verlangt. Die Beklagte habe sich daher auf eine entsprechende Forderung der D ifferenzbeträge einstellen können. Die Klägerin hat daher vor dem Arbeitsgericht beantragt , 1. die Beklagte zu verurteilen, der Klägerin für den Zei t- raum ab dem 1. Januar 2008 bis 28. Februar 2012 die persönliche Zulage für das regelmäßige monatl i- che Entgelt in Höhe von 3.165,36 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz in gestaffelter Höhe nachzuzahlen ; 2. die Beklagte zu verurteilen, der Klägerin für die Jahre 2008 bis 2011 die noch ausstehende persönliche Zulage auf die Jahressonderzahlung in Gesamthöhe von 227,55 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Pr o- zentpunkten über dem Basiszinssatz in gestaffelter Höhe nachzuzahlen; 3. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, d er Klägerin auch über den Februar 2012 hinaus die zu dynamisierende persönliche Zulage im Wege der Einkommenssicherung nach § 6 TV UmBw zu za h- len, wobei jede allgemeine Erhöhung der Bezüge ohne die Verrechnung nach § 6 Abs. 3 Satz 2 Buchst. a iVm. Satz 4 B uchst. a TV UmBw erfolgt. Hilfsweise hat die Klägerin die ursprünglichen Anträge gestellt. Die Beklagte hat die Abweisung der Klage beantragt. Etwaige Anspr ü- che der Klägerin für das Jahr 2008 seien verjährt. E ine schriftliche Geltendm a- chung iSd. § 37 Abs. 1 TVöD - AT sei hinsichtlich der zuletzt verfolgten Anspr ü- che erstmals durch den Schriftsatz vom 29. April 2013 erfolgt. Vorher habe die Klägerin keine (teilweise) Unwirksamkeit des § 6 Abs. 3 TV UmBw wegen A l- 9 10 11 - 6 - 6 AZR 700/14 ECLI:DE:BAG:2016:180216.U.6AZR700.14.0 - 7 - tersdiskriminierung angenommen. Es handle si ch um einen neuen Sachverhalt, da die Ansprüche nunmehr auf das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) gestützt würden. Ein entsprechender Verstoß gegen das Verbot der A l- tersdiskriminierung liege nicht vor. Die Unterscheidung nach der Vollendung des 55. Lebensjahres sei gerechtfertigt, da damit den schlechteren Chancen älterer Arbeitnehmer auf dem Arbeitsmarkt Rechnung getragen werde. Ältere hätten nur eingeschränkte Möglichkeiten, durch einen Arbeitsplatzwechsel den erreichten Besitzstand zu sichern und damit den Verlust des ursprünglichen Arbeitsplatzes bei der Bundeswehr auszugleichen. Der TV UmBw entsp reche in seinem Regelungsgehalt einem Sozialplan. Dementsprechend sei § 10 Satz 3 Nr. 6 AGG auch b ezüglich § 6 Abs. 3 TV UmBw entsprechend anwendbar . Selbst bei Annahme einer unzulässigen Altersdiskriminierung bestünde zudem tarifliche Ausgestaltung der Einkommenssicherung und die damit verbundene Vorgabe hinsichtlich der Mitte lverteilung ein. Wäre die fragliche Differenzierung nach dem Lebensalter unwirksam, so wäre die Konsequenz die alleinige Ge l- tung der in § 6 Abs. 3 Satz 2 und Satz 4 TV UmBw vorgesehenen Staffelung nach der Beschäftigungszeit. Das Arbeitsgericht hat die K lage teilweise abgewiesen. Die Klägerin könne wegen der von ihr zu Recht gerügten Altersdiskriminierung zwar eine ungekürzte Zulage verlangen. Die für das Jahr 2008 geltend gemachten A n- sprüche auf Zahlung von Differenzvergütung seien jedoch verjährt. Bezog en auf die Zeit vom 1. Januar 2009 bis zum 28. Februar 2012 hat das Arbeitsgericht der Leistungsklage in der Höhe stattge ge ben, welche den mit der ursprüngl i- chen Klage geltend gemachten Diffe renzbeträgen entspricht, weil nur i nsoweit die tarifliche Ausschl ussfrist ge wahrt worden sei . Im Übrigen wurde die Lei s- tungsk lage abgewiesen . D ie mit dem Hauptantrag begehrte Feststellung wurde für die Zeit ab Dezember 2012 getroffen . Bezüglich des Zeit raums vom 1. März 2012 bis zum 30. November 2012 hat das Arbeitsgeri cht dem zuletzt als Hilf s- antrag gestellten ursprünglichen Feststellungsantrag entsprochen . 12 - 7 - 6 AZR 700/14 ECLI:DE:BAG:2016:180216.U.6AZR700.14.0 - 8 - Das Landesarbeitsgericht hat die hiergegen gerichtete Berufung der Beklagten zurückgewiesen. Mit der vom Senat durch Beschluss vom 16. Okt ober 2014 ( - 6 AZN 629/14 - ) zugelassenen Revision verfolgt die B e- kla g te ihr Ziel der vollständigen Klageabweisung weiter. Im Revisionsverfahren hat sie Tarifauskünfte des Bundesministerium s des Inneren vom 13. Juli 2015, der Gewerkschaft ver.di vom 14. Juli 2015 und des dbb vom 15. Juli 2015 vo r- gelegt. Entscheidungsgründe Die Revision ist teilweise begründet. I. Die Leistungsklage ist entgegen der Auffassung des Landesarbeitsg e- richts vollumfänglich unbegründet. Die Kläge rin hatte zwa r zunächst die strei t- gegenständlichen Ansprüche auf Differenzvergütung, weil die Regelung in § 6 Abs. 3 Satz 2 Buchst. a iVm. Satz 4 Buchst. a TV UmBw wegen der Differenzi e- rung nach der Vollendung des 55. Lebensjahres eine unzulässige Altersdiskr i- minierung beinhaltet, welche für die Vergangen heit nur durch die Leistung einer ungekürz t dynamisierten persönlichen Zulage hätte ausgeglichen werden kö n- nen. Die se aus der Altersdiskriminierung abgeleiteten Ansprüche sind jedoch gemäß § 37 Abs. 1 TVöD - AT verfallen . Soweit die Klägerin hilfsweise die Z a h- lung einer persönlichen Zulage begehrt, welche bei allgemeinen Entgelte rh ö- hungen nur um ein Drittel des auf die Zulage bezogenen Steigerungsb etrags verringert wird, ist d ie Klage unbegründet, weil die Anrechnung an den Gesam t- steigerungsbetrag anknüpft. 1. Die R egelung in § 6 Abs. 3 Satz 2 Buchst. a iVm. Satz 4 Buchst. a TV UmBw führt zu einer unmittelbaren Diskriminierung jüngerer Beschäftigter, die eine Beschäftigungszeit von mindestens 15 Jahren aufweisen, soweit sie innerhalb dieses Personenkreises Be schäftigte wegen der Vollendung des 55. Lebensjahres begünstigt. 13 14 15 16 - 8 - 6 AZR 700/14 ECLI:DE:BAG:2016:180216.U.6AZR700.14.0 - 9 - a) Nach § 7 Abs. 1 Halbs. 1 AGG dürfen Beschäftigte nicht wegen eines in § 1 AGG genannten Grundes benachteiligt werden. Hierzu zählt auch das L e- bensalter. Eine unmittelbare Benachteiligung ist nach § 3 Abs. 1 Satz 1 AGG gegeben, wenn eine Person wegen eines in § 1 AGG genannten Grundes eine weniger günstige Behandlung erfährt als eine andere Person in einer vergleic h- baren Situation. Der für eine u nmittelbare Benachteiligung erforderliche Kausa l- zusammenhang ist bereits dann gegeben, wenn die Benachteiligung an einen oder mehrere in § 1 AGG genannten Gründe anknüpft oder dadurch motiviert ist (BAG 21. Oktober 2014 - 9 AZR 956/12 - Rn. 13 , BAGE 149, 3 15 ) . Eine u n- terschiedliche Behandlung wegen des Alters ist jedoch nach § 10 Satz 1 AGG zulässig, wenn sie objektiv und angemessen und durch ein legitimes Ziel g e- rechtfertigt ist. Gemäß § 10 Satz 2 AGG müssen die Mittel zur Erreichung di e- ses Ziels angemesse n und erforderlich sein. § 10 AGG dient der Umsetzung von Art. 6 der Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27. November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichb e- handlung in Beschäftigung und Beruf (ABl. EG L 303 vom 2. Dezember 20 00 S. 16) in das nationale Recht ( BAG 18. März 2014 - 3 AZR 69/12 - Rn. 21, BAGE 147, 279 ) . Der Gesetzgeber hat bei der Umsetzung den Text der Richtl i- nie nahezu wörtlich in das nationale Recht übernommen. Dessen Regelungen sind unionsrechtskonform in Übereinstimmung mit der Richtli nie unter Berüc k- sichtigung der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) auszulegen (vgl. BAG 9. Dezember 2015 - 7 AZR 68/14 - Rn. 33 ; 21. Oktober 2014 - 9 AZR 956/12 - Rn. 17 , aaO ) . Dieser hat darauf erkannt, dass legitime Ziele iSv. Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 der Richtlinie 2000/78/EG w e- gen der als Beispiele genannten Bereiche Beschäftigungspolitik, Arbeitsmarkt (vgl. EuGH 13. September 2011 - C - 447/09 - [Prigge] Rn. 81, Slg. 2011, I - 8003; BAG 19. Dezember 2013 - 6 AZR 790/12 - Rn. 26 mwN, BAGE 147, 89 ) . Ziele, die 6 Abs. 1 der Richtlinie 2000/78/EG angesehen we r- den können, unterscheiden sie sich von Zielen, die im Eigeninteresse des Arbeitgebers li e- gen, wie Kostenreduzierung und Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit. Fre i- 17 - 9 - 6 AZR 700/14 ECLI:DE:BAG:2016:180216.U.6AZR700.14.0 - 10 - lich ist es nicht ausgeschlossen, das s eine nationale Vorschrift bei der Verfo l- gung der genannten sozialpolitischen Ziele den Arbeitgebern einen gewissen Grad an Flexibilität einräumt (EuGH 21. Juli 2011 - C - 159/10, C - 160/10 - [Fuchs und Köhler] Rn. 52 , Slg. 2011, I - 6919; 5. März 2009 - C - 388/07 - [Age Co ncern England] Rn. 46 , Slg. 2009, I - 1569) . Eine unabhängig von Allgemeininteressen verfolgte Zielsetzung eines einzelnen Arbeitgebers kann aber keine Un gleic h- behandlung rechtfertigen (BAG 23. Juli 2015 - 6 AZR 457/14 - Rn. 36) . b) § 6 Abs. 3 Satz 2 Buchst. a iVm. Satz 4 Buchst. a TV UmBw benachte i- ligt Beschäftigte, die zwar eine Beschäftigungszeit von mindestens 15 Jahren aufweisen, aber das 55. Lebensjahr no ch nicht vollendet haben, bei der A n- rechnung von Einkommenserhöhungen auf die nach § 6 Abs. 1 TV UmBw zu zahlende persönliche Zulage unmittelbar. Dies ist nicht gerechtfertigt. aa) § 6 TV UmBw regelt den Fall, dass ein Beschäftigter aufgrund einer Maßnah me iSd. § 1 Abs. 1 TV UmBw bei fortbestehendem Arbeitsverhältnis eine Verringerung seines Entgelts hinnehmen muss. In diesem Fall wird ihm eine persönliche Zulage in Höhe der Differenz zwischen seinem Entgelt und dem Entgelt, das ihm in seiner bisherigen T ätigkeit zuletzt zugestanden hat, gewährt ( § 6 Abs. 1 Satz 1 TV UmBw ) . § 6 TV UmBw dient der Sicherung des Besitzstands (vgl. BAG 25. Juni 2015 - 6 AZR 380/14 - Rn. 24 ; 18. Januar 2012 - 6 AZR 462/10 - Rn. 17 ) . bb) Gemäß § 6 Abs. 3 Satz 1 TV UmBw wird die persönliche Zulage dyn a- misiert. Nach Ablauf der in § 6 Abs. 3 Satz 2 TV UmBw genannten Frist wird s ie jedoch in Abhängigkeit von Beschäftigungszeit und Lebensalter abgebaut. S o- fern nicht der Anrechnungsschutz des § 6 Abs. 3 Satz 4 TV UmBw eingrei ft, wird in den meisten Fällen die Einkommenssicherung durch Anrechnung von Tariflohnerhöhungen vollständig abgeschmolzen (BAG 15. November 2012 - 6 AZR 359/11 - Rn. 26) . cc) Die unterschiedliche Anrechnung von Einkommenserhöhungen in § 6 Abs. 3 Satz 2 iVm . Satz 4 TV UmBw führt zu einer unmittelbaren Diskrimini e- rung jüngerer gegenüber älteren Beschäftigten wegen des Alters, soweit sie bei 18 19 20 21 - 10 - 6 AZR 700/14 ECLI:DE:BAG:2016:180216.U.6AZR700.14.0 - 11 - der Einkommenssicherung der Beschäftigten mit einer Beschäftigungszeit von mindestens 15 Jahren, aber weniger als 25 Jahren, nach der Vollendung des 55. Lebensjahres differenziert. Ein legitimes Ziel iSd. § 10 AGG, das eine dera r- tige Benachteiligung rechtfertigen könnte, ist nicht ersichtlich. Dies hat der S e- nat in seiner Ent scheidung vom 15. November 2012 bereits dargel egt ( - 6 AZR 359/11 - Rn. 29 f f. ) und hält daran fest . Der von der Revision angeführte Au s- gleich schlechterer Chancen älterer Arbeitnehmer auf dem Arbeitsmarkt kann demnach zwar ein legitimes sozialpolitisches Ziel iSd. § 10 AGG sein. § 6 TV UmBw bezweckt aber nicht den Schutz des Beschäftigten vor dem Verlust seines Arbeitsplatzes und will daher nicht schlechtere Chancen Älterer auf dem Arbeitsmarkt ausgleichen (BAG 15. November 2012 - 6 AZR 359/11 - Rn. 35) . (1) Soweit die Revision diesbezüglich anführt, der TV UmBw entspreche nach seiner Bezeichnung und seinem Regelungsgehalt einem Sozialplan mit der Konsequenz, dass die in § 10 Satz 3 Nr. 6 AGG erlaubte Differenzierung nach dem Lebensalter bei Sozialplänen entsprechend gelte, berücksichtigt sie nicht das Gesamt system des TV UmBw . Dieser unterscheidet bei der Lei s- tungsgewährung zwischen der Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses und de s- sen Beendigung. Die hier in Frage stehenden Re gelungen des § 6 TV UmBw gelten ebenso wie die Ergänzung der Einkomme nssicherung nach § 7 TV UmBw oder die Härtefallregelung des § 11 TV UmBw nur bei einer Fortse t- zung des Arbeitsverhältnisses zu veränderten Bedingun gen. Dem gegenüber sieht § 9 TV UmBw bei einer Beendigung des Arbeitsverhältnisses unter b e- stimmten Voraussetz ungen die Zahlung einer Abfindung vor. Nur insoweit b e- steht eine inhaltliche Berührung mit § 10 Satz 3 Nr. 6 AGG , wonach eine unte r- schiedliche Behandlung durch eine nach Alter gestaffelte Abfindungsregelung erfolgen kann, in der die wesentlich vom Alter ab hängenden Chancen auf dem Arbeitsmarkt durch eine verhältnismäßig starke Betonung des Lebensalters e r- kennbar berücksichtigt werden (vgl. hierzu BAG 12. April 2011 - 1 AZR 764/09 - Rn. 11 f . ) . Mit § 10 Satz 3 Nr. 6 AGG will der Gesetzgeber dem Umstand Rec h- nung tragen, dass ältere Arbeitnehmer auf dem Arbeitsmarkt typischerweise größere Schwierigkeiten haben als jüngere ( BT - Dr s. 16/1780 S. 36) . Er hat den Betriebsparteien einen Gestaltungs - und Beurteilungsspielraum eröffnet, der es 22 - 11 - 6 AZR 700/14 ECLI:DE:BAG:2016:180216.U.6AZR700.14.0 - 12 - ihnen unter den in der Vorsc hrift bestimmten Voraussetzungen ermöglicht, das Lebensalter als Bemessungskriterium für die Sozialplanabfindung heranzuzi e- hen (BAG 9. Dezember 2014 - 1 AZR 102/13 - Rn. 22; 23. April 2013 - 1 AZR 25/12 - Rn. 15 ) . Die von der Revision aufgeworfene Frage, o b § 10 Satz 3 Nr. 6 AGG auf den TV UmBw entsprechend Anwendung finden kann, könnte si ch folglich nur bezüglich der in § 9 TV UmBw vorgesehenen Abfindungsregelun g stellen. Die hier maßgeblichen Vorschriften des § 6 Abs. 3 TV UmBw enthalten keine Abfindungsregelungen und stehen in keinem ersichtlichen Zusamme n- hang mit etwaigen Schwierigkeiten älterer Beschäftigter bei einer Suche nach einem neuen Arbeitsplatz zu attraktiveren Konditionen. (2) Daran ändert auch nichts, dass die von der Beklagten nunmehr im R e- visionsverfahren vorgelegten Tarifauskünfte anführen, die Regelungen in § 6 Abs. 3 Satz 2 Buchst. a iVm. Satz 4 Buchst. a TV UmBw wollten die schwierig e- re Arbeitsmarktsituation ält erer Arbeitnehmer berücksichtig en. Die Rüge der Revision, das Landesarbeitsgericht habe die Einholung einer Tarifauskunft u n- zulässigerweise unterlassen, ist damit gegenstandslos. (a) Welches Ziel iSd. Art. 2 Abs. 2 Buchst. b Ziff. i der Richtl i- nie 2000/78/EG bzw. § 10 AGG ein e Tarifnorm verfolgt, ergib t sich aus dem Norm zweck. D ies er ist dem in der Norm zum Ausdruck kom menden objektivie r- ten Willen der Tarifvertragsparteien , wie er sich aus dem Wortlaut der Vorschrift und dem Sinnzusammenhang ergibt, in den sie hinein gestellt ist, zu entne h- men. Dabei kön nen gerade die systematische Stellung einer Vorschrift im Tari f- vertrag und ihr sachlich - logischer Zusammenhang mit anderen Vorschriften diesen Sinn und Zweck freilegen ( vgl. zur Ermittlu ng eines Gesetzeszwecks : BVerfG 19. März 2013 - 2 BvR 2628/10, 2 BvR 2883/10 , 2 BvR 2155/11 - Rn. 66 , BVerfGE 133, 168 ; 10. Juni 2009 - 1 BvR 825/08 , 1 BvR 831/08 - Rn. 48 , BVerfGE 124, 25 ; BAG 18. September 2014 - 6 AZR 636/13 - Rn. 23 f . , BAGE 149, 125 ) . Nur so ist eine gerichtliche Überprüfung des Vorliegens einer sozialpolitischen Zielsetz ung als Voraussetzung für die Rechtfertigung einer Ungleichbehandlung auf einer objektivierbaren Grundlage möglich. Die bloße Behauptung einer sozialpolitischen Zielsetzung im Rahmen von nachträglich 23 24 - 12 - 6 AZR 700/14 ECLI:DE:BAG:2016:180216.U.6AZR700.14.0 - 13 - erstellten Tarifauskünften ist nicht ausreichend, da die Tarifvertragsparteien ander e nfalls bei Abgabe entsprechender Erklärungen die gerichtliche Überpr ü- fung beeinflussen könnten. (b) Das legitime sozialpolitische Ziel des Ausgleichs schlechterer Chancen älterer Arbeitnehmer auf dem Arbeitsmarkt ergibt sich weder aus dem Wortlaut des § 6 Abs. 3 TV UmBw noch aus dessen Regelungszusammenhang. Im G e- genteil lässt ein Vergleich mit § 9 TV UmBw darauf schließen, dass die A r- beitsmarktsituation für den Regelungsinhalt des § 6 Abs. 3 TV UmBw ohne B e- deutung ist, weil die Vorschrift im Gegensatz zu § 9 TV UmBw den Fortb estand des Arbeitsverhältnisses voraussetzt. Die behauptete sozialpolitische Zielse t- zung ist auch nicht der Tarifvertragsgeschichte oder Materialien zu entnehmen, welche Auskunft über di e Willensbildung und Zielsetzung der Tarifvertragspa r- teien bei den Tarifverhandlungen geben (zB Verhandlungsprotokolle). 2. Die festgestellte Diskriminierung ist durch die Nichtanwendung der a l- tersbezogenen Unterscheidung in § 6 Abs. 3 Satz 2 Buchst. a i Vm. Satz 4 Buchst. a TV UmBw zu beseitigen. Bezüglich der mit der Leistungsklage für die Vergangenheit geltend gemachten Differenzvergütung bedeutet dies im Erge b- a) Bestimmungen in Vereinbarungen, die gegen das Benach teiligungsve r- bot des § 7 Abs. 1 AGG verstoßen, sind nach § 7 Abs. 2 AGG unwirksam. D a- runter fallen auch tarifliche Regelungen (BAG 14. Januar 20 15 - 7 AZR 880/13 - Rn. 36; Löwisch/Rieble TVG 3. Aufl. § 1 Rn. 839) . Dies entspricht den Vorg a- ben des Unionsrec hts (vgl. BAG 14. Mai 2013 - 1 AZR 44/12 - Rn. 25, BAGE 145, 113) . Nach Art. 16 Buchst. b der Richtlinie 2000/78/EG finden die Diskriminierungsverbote der Richtlinie auch auf tarifvertragliche Bestimmungen Anwendung (BAG 25. März 2015 - 5 AZR 458/13 - Rn. 41) . Demnach haben die Mitgliedstaaten die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um sicherzustellen, dass die mit dem Gleichbehandlungsgrundsatz nicht zu vereinbarenden Be - stimmungen ua. in Tarifverträgen für nichtig erklärt werden oder erklärt werden könne n oder geändert werden. Im Vordergrund steht die effektive Beseitigung 25 26 27 - 13 - 6 AZR 700/14 ECLI:DE:BAG:2016:180216.U.6AZR700.14.0 - 14 - der Diskriminierung, denn die Mitgliedstaaten sind verpflichtet sicherzustellen, dass alle Arbeitnehmer in vollem Umfang in den Genuss des Schutzes gela n- gen, den ihnen die Richtlinie ge gen Diskriminierungen wegen des Alters g e- währt (vgl. EuGH 12. Oktober 2010 - C - 45/09 - [Rosenbladt] Rn. 79, Slg. 2010, I - 9391; zu den Sanktionsmöglichkeiten vgl. Art. 17 der Richtlinie 2000/78/EG ) . Auch Tarifverträge haben dem Recht der Union und der Rich tlinie 2000/78/EG zu entsprechen, denn das in Art. 28 GRC proklamierte Recht auf Kollektivve r- handlungen muss im Geltungsbereich des Unionsrechts im Einklang mit diesem ausgeübt werden ( EuGH 13. September 2011 - C - 447/09 - [Prigge] Rn. 46 f. , Slg. 2011, I - 8003; 8. September 2011 - C - 297/10 - [Hennigs] Rn. 67 f. , Slg. 2011, I - 7965; 15. Juli 2010 - C - 271/08 - [Kommission/Deutschland] Rn. 43, Slg. 2010, I - 7091 ; BAG 29. September 2011 - 2 AZR 177/10 - Rn. 21) . Die Sozialpartner verfügen zwar nicht nur bei der Entscheidung, welches konkrete Ziel von mehreren im Bereich der Arbeits - und Sozialpolitik sie verfolgen wollen, sondern auch bei der Festlegung der Maßnahmen zu seiner Erreichung über einen weiten Gestaltungsspielraum (EuGH 11. November 2014 - C - 530/13 - [Schmitzer ] Rn. 38 ; 26. September 2013 - C - 476/11 - [HK Danmark] Rn. 60 ) . Dieser Spielraum darf allerdings nicht dazu führen, dass der Grundsatz des Verbots der Diskriminierung aus Gründen des Alters ausgehöhlt wird (vgl. EuGH 12. Oktober 2010 - C - 499/08 - [Andersen] Rn. 33, Slg. 2010, I - 9343 ; 5. März 2009 - C - 388/07 - [Age Co ncern England] Rn. 51, Slg. 2009, I - 1569; BAG 15. Dezember 2011 - 2 AZR 42/10 - Rn. 49, BAGE 140, 169) . Demen t- sprechend sieht weder das Unionsrecht noch § 7 Abs. 2 AGG eine befristete Fortgeltung einer diskriminierenden Regelung vor . Die entgegenstehenden Au s- führungen von Löwisch/Becker (EuZA 2015, 83, 89 f. ) , wonach Art. 6 Abs. 1 der Richt linie 2000/78/EG und damit auch § 10 AGG den Fortbestand einer diskr i- s- kriminierung zuließen, berufen sich auf die Ausführungen des EuGH in der Rechtssache Specht zur Frage der Staatshaftung (EuGH 19. Jun i 2014 - C - 501/12 - [Specht] Rn. 102 f.) . Die Unwirksamkeit einer diskriminierenden Tarifregelung hat damit nichts zu tun. - 14 - 6 AZR 700/14 ECLI:DE:BAG:2016:180216.U.6AZR700.14.0 - 15 - b) Eine solche Unwirksamkeit kann unterschiedliche Auswirkungen haben. aa) Die Rechtsfolge eines Verstoßes gegen das Verbot der Altersdiskrim i- nierung ist grundsätzlich nicht die Gesamtnichtigkeit und damit gänzliche U n- anwendbarkeit des Tarifvertrags, so ndern nur die Unwirksamkeit der verbot s- widrigen Bestimmung gemäß § 7 Abs. 2 AGG (BAG 16. November 2011 - 4 AZR 856/09 - Rn. 27) . Die Auslegungsregel des § 139 BGB gilt nicht. Es kommt lediglich darauf an, ob der Tarifvertrag oder die Tarifbestimmung ohne die unwirksame Regelung noch eine sinnvolle und in sich geschlossene Reg e- lung darstellt (vgl. BAG 9. Mai 2007 - 4 AZR 275/06 - Rn. 37 mwN; Schleusener in Schleusener/Suckow/Voigt AGG 4. Aufl. § 7 Rn. 45) . Ob dies der Fall ist , muss im Einzelfall unter Berü cksichtigung des tariflichen Gesamtzusamme n- hangs beurteilt werden. Verbleibt eine sinnvolle und in sich geschlossene Reg e- lung, ist der Tarifvertrag bzw. die Tarifbestimmung bis zu einer Neurege lung mit diesem Inhalt anzuwenden. Dabei handelt es sich nicht um eine ergänzende Auslegung des Tarifvertrags, sondern um die zwingende Rechtsfolge des § 7 Abs. 2 AGG. Anders verhält es sich, wenn der Wegfall der unwirksamen Reg e- lung dazu führt, dass der Tarifvertrag lückenhaft wird. Eine nachträglich en t- standene Tari flücke darf nicht durch ergänzende Tarifauslegung geschlossen werden, wenn den Tarifvertragsparteien ein Spielraum in der Frage bleibt, wie die Lücke zu schließen ist, und es ihnen wegen der verfassungsrechtlich g e- schützten Tarifautonomie überlassen ist, d ie von ihnen für angemessen geha l- tene Regelung selbst zu finden (BAG 15. Januar 2015 - 6 AZR 646/13 - Rn. 26 ; 27. März 2014 - 6 AZR 571/12 - Rn. 28, BAGE 148, 1 ) . bb) Die Unwirksamkeit einer Tarifbestimmung kann aber in beiden Konste l- lationen dazu führen, dass den benachteiligten Arbeitnehmern für die Verga n- genheit ein Anspruch auf die vorenthaltene Leistung zuzuerkennen ist (sog. (1) Nach der Rechtsprechung des EuGH kann die Wahrung des Gleic h- heitssatzes, wenn das nationale Recht unter Verstoß gegen das Unionsrecht eine unterschiedliche Behandlung mehrerer Personengruppen vorsieht und s o- 28 29 30 31 - 15 - 6 AZR 700/14 ECLI:DE:BAG:2016:180216.U.6AZR700.14.0 - 16 - lange keine Maßnahmen zur Wiederherstellung der Gleichbehandlung erlassen wurden, nur dadurch gewährleistet werden, dass den Angehörigen der benac h- teiligten Gruppe dieselben Vorteile gewährt werden wie die, in deren Genuss die Angehörigen de r privilegierten Gruppe kommen (vgl. EuGH 19. Juni 2014 - C - 501/12 - [Specht] Rn. 95; 22. Juni 2011 - C - 399/09 - [Landtová] Rn. 51, Slg. 2011, I - 5573; 26. Januar 1999 - C - 18/95 - [Terhoeve] Rn. 57, Slg. 1999, I - 345 ) . Diese Lösung kommt aber nur dann zur Anwendung, wenn es ein gült i- ges Bezugssystem gibt (EuGH 28. Januar 2015 - C - 417/13 - [Starjakob] Rn. 47; 19. Jun i 2014 - C - 501/12 - [Specht] Rn. 96; vgl. auch 9. September 2015 - C - 20/13 - [Unland] Rn. 68 f. ; BVerwG 30. Oktober 2014 - 2 C 6 . 13 - Rn. 21, BVerwGE 150, 234 ) . (2) Es ist nicht zu verkennen, dass eine Anpassung nach oben erhebliche finanzielle Belastungen des Arbeitgebers bewirken kann, insbesondere wenn die Gruppe der Begünstigten relativ klein ist (vgl. BAG 10. November 2011 - 6 AZR 148/09 - Rn. 34, BAGE 140, 1; ebenso bereits BAG 13. Februar 2002 - 5 AZR 713/00 - zu II 2 der Gründe ; JKOS/Krause 2. Aufl. § 1 Rn. 105 ) . Eine Anpassung nach oben ist dennoch gerechtfertigt, wenn auf andere Weise die Diskriminierung nicht behoben werden kann, weil der Arbeitgeber den Begün s- tigten für die Vergangenheit die Leistung nicht mehr entziehen kann (BAG 25. März 2015 - 5 AZR 458/13 - Rn. 32; 20. März 2012 - 9 AZR 529/10 - Rn. 30, BAGE 141, 73; 10. November 2011 - 6 AZR 148/09 - Rn. 20 ff., aaO ) . Die U n- möglichkeit der Rückforderung solcher Leistungen kann sich aus der Wirkung tariflicher Ausschlussfristen und dem Umstand ergeben, dass die Begünstigten auf die Wirksamkeit der (diskriminierenden) Regelungen vertrauen durften (BAG 10. November 2011 - 6 AZR 148/09 - Rn. 23 , aaO ) . Die diesbezüglich von Löwisch/Pieper ( Anm. AP BAT § 27 Nr. 12) erhobene Kritik , wonach Urs a- che der Unwirksamkeit der Tarifbestimmung ein e Gesetzesänderun g (Geltung des AGG seit dem 18. August 2006) gewesen sei und es keinen Schutz des Kontinuitätsvertrauens der Begünstigten gegenüber Gesetzesänderungen g e- be , überzeugt nicht. Zwar beruht die Unwirksamkeit der Tarifregelung auf § 7 Abs. 2 AG G. D as schützenswerte Vertrauen hatte sich aber nicht auf eine g e- 32 - 16 - 6 AZR 700/14 ECLI:DE:BAG:2016:180216.U.6AZR700.14.0 - 17 - setzliche Regelung, sondern auf den Fortbestand der tariflichen Ordnung au s- gerichtet. (3 ) Auch die weiteren in der Verhandlung vor dem Senat vorgetragenen Bedenken der Beklagten tragen nich t. Es geht nicht um eine Gleich behandlung im Unrecht, sondern um die Beseitigung einer erlittenen Diskriminierung durch die Gleichstellung der Benachteiligten mit den Begünstigten. Durch diese Gleich stellung wird die gesetzwidrige Begünstigung nicht perpet uiert, sondern beendet . cc) aber nicht die einzig mögliche Folge einer Diskriminierung. Dies gilt vor allem für die künftige Rechtslage. Der EuGH hat klargestellt, dass Art. 16 der Richtlinie 20 00/78 /EG den Mitgliedstaaten oder einem privaten Arbeitgeber keine bestimmte Maßnahme im Fall einer Verle t- zung des Diskriminierungsverbots vorschreibt, sondern ihnen nach Maßgabe der unterschiedlichen denkbaren Sachverhalte die Freiheit der Wahl unter den verschiedenen Lösungen, die zur Verwirklichung des verfolgten Ziels geeignet sind , belässt (EuGH 28. Januar 2015 - C - 417/13 - [Starjakob] Rn. 44) . Im deu t- schen Recht ist die Umsetzung der Richtlinienvorgabe durch die Anordnung der Unwirksamkeit nach § 7 Ab s. 2 AGG geschehen. Besteht die Notwendigkeit der Beseitigung vergangenheitsbezogener Benachteiligungen nicht, kann dabei die bloße Nichtanwendung der unwirksamen Regelung genügen (BAG 14. Mai 2013 - 1 AZR 44/12 - Rn. 25, BAGE 145, 113) . Die s kann allerdin gs mittelbar zu einer Anpassung nach oben führen (vgl. zu § 622 Abs. 2 Satz 2 BGB BAG 9. September 2010 - 2 AZR 714/08 - Rn. 21, BAGE 135, 278) . Umgekehrt kann s- irken (vgl. Krebber Anm. JZ 2012, 1078, 1079 ; ders. Anm. AP BetrVG 1972 § 75 Nr. 59 ; Bauer/Krieger AGG 4. Aufl. § 7 Rn. 26 f.; ErfK/Schlachter 16. Aufl. § 7 AGG Rn. 8 ) . Entgegen Thüsing (MüKoBGB 7. Aufl. § 7 AGG Rn. 14) kann dem Bessergestellten zukunftsbezogen der A n- spruch genommen werden. Dies ist die Rechtsfolge des § 7 Abs. 2 AGG. 33 34 - 17 - 6 AZR 700/14 ECLI:DE:BAG:2016:180216.U.6AZR700.14.0 - 18 - dd) Letztlich ist es die Aufgabe der Tarifvertragsparteien, jedenfalls bei Vo r- liegen einer von der Rechtsprechung nicht durch Auslegung zu schließenden Tariflüc ke ein diskriminierungsfreies Regelungssystem zu schaffen. Eine rüc k- wirkende Regelungskompetenz wird ihnen im Regelfall nicht zustehen, es sei denn, die Begünstigten mussten mit dem Wegfall ihrer Besserstellung ab einem bestimmten Zeitpunkt rechnen (vgl. B AG 28. Juni 2012 - 6 AZR 217/11 - Rn. 73, BAGE 142, 247) . Für die Zukunft besteht die tarifliche Regelungsmacht uneingeschränkt. Deshalb wird diskutiert, ob Art. 9 Abs. 3 GG in Verbindung mit dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz die befristete Aussetzung eines Recht s- streits gebiete t , damit die Tarifvertragsparteien regeln können, auf welche Art und Weise die Diskriminierung für die Zukunft beseitigt werden soll (vgl. BAG 10. November 2011 - 6 AZR 148 /09 - Rn. 28 mwN, BAGE 140, 1 ; EU ArbR/Mohr RL 2000/78/EG Art. 16 Rn. 13 ; Franzen RdA 2013, 180, 186 ) . Eine Aussetzung stünde jedoch mit der Bindung der Mitgliedstaaten an das Unionsrecht und der Verpflichtung zu dessen effektiver Umsetzung in Widerspruch (vgl. BAG 9. September 2010 - 2 AZR 714/08 - Rn. 21, BAGE 135, 278; BeckOK ArbR/Roloff Stand 1. Dezember 2015 AGG § 7 Rn. 3, § 8 Rn. 18) . Zudem kann ein zukunftsgerichteter Feststellungsausspruch durch eine diskriminierungsfreie tarifliche Neuregelung obsolet werden (vgl. BAG 18. März 2010 - 6 AZR 434/07 - Rn. 66 ) . c) Eine Aussetzung ist hier schon deshalb nicht veranlasst, weil d ie Lei s- tungsklage sich ausschließlich auf die Vergangenheit bezieht . Die Klägerin ha t- te dies bezüglich zunächst den streitgegenständlichen Anspruch auf eine nach § 6 Abs. 3 Satz 1 TV UmBw uneingeschränkt dynamisierte persönliche Zulage . aa) Gemäß § 7 Abs. 2 AGG ist § 6 Abs. 3 Satz 2 und Satz 4 TV UmBw i n- soweit unwirksam, als die Regelungen hinsichtlich der Verringerung der persö n- lichen Zulage nach der Vollendung des 55. Lebensjahres der betroffenen B e- schäftigten differenzieren. Die tariflichen Vorgaben stellen jedoch auch ohne die unwirksamen Elemente noch eine sinnvolle und in sich geschlossene Regelung dar. 35 36 37 - 18 - 6 AZR 700/14 ECLI:DE:BAG:2016:180216.U.6AZR700.14.0 - 19 - (1) Nach § 6 Abs. 3 Satz 1 TV UmBw nimmt die persönliche Zulage an Entgelterhö hungen teil. Der entgeltsteigernde Effekt wird jedoch durch § 6 Abs. 3 Satz 2 TV UmBw ngeachtet von Satz unter bestimmten Voraussetzungen die Verringerung der persönl i- chen Zulage bei jeder allgemeinen Entgelterhöh ung an. Der Umfang der Ve r- ringerung bemisst sich dabei nach zwei Komponenten. Zum einen wird danach unterschieden, ob eine Beschäftigungszeit von 15 Jahren zurückgelegt wurde oder nicht. Dies führt für sich genommen nicht zu einer Diskriminierung wegen de s Alters, weil die dadurch erfolgende mittelbare Begünstigung älterer B e- schäftigter durch die Honorierung der Betriebstreue gerechtfertigt ist ( vgl. BAG 15. November 2012 - 6 AZR 359/11 - Rn. 38 ff.) . Neben der Beschäftigung s- dauer ist nach § 6 Abs. 3 Satz 2 Buchst. a iVm. Satz 4 Buchst. a TV UmBw noch die Vollendung des 55. Lebensjahres entscheidend für den Umfang der Verringerung. Nur diese altersbezogene Differenzierung ist gemäß § 7 Abs. 2 AGG unwirksa m. (2) Bei ihrem Wegfall gibt § 6 Abs. 3 Satz 2 TV UmBw weiterhin Sinn. § 6 Abs. 3 Satz 2 Buchst. a TV UmBw sieht dann vor, dass eine Verringerung um ein Drittel erfolgt, wenn eine Beschäftigungszeit von 15 Jahren zurückgelegt wurde. Anderenfalls beläuft sich die Verringerung gemäß § 6 Abs. 3 Satz 2 Buc hst. b TV UmBw auf zwei Drittel. (3 ) Folglich entfällt die diskriminierende Ausnahme in § 6 Abs. 3 Satz 4 Buchst. a TV UmBw , welche das Unterbleiben der Verringerung ab Vollendung des 55. Lebensjahres bei einer Beschäftigungszeit von 15 Jahren vorsieht. Ihr ist wegen der Unwirksamkeit der Differenzierung nach dem 55. Lebensjahr in § 6 Abs. 3 Satz 2 Buchst. a TV UmBw die Grundlage entzogen. Da es nicht auf die Vollendung des 55. Lebensjahres ankommt, verbleibt für § 6 Abs. 3 Satz 4 Buchst. a TV UmBw kein R egelungsbereich. Bei einer Beschäftigungszeit von 15 Jahren findet unabhängig von dem Lebensalter vielmehr gemäß § 6 Abs. 3 Satz 2 Buchst. a TV UmBw eine Verringerung um ein Drittel statt. Im Ergebnis kommt es daher bei einer Beschäftigungszeit von 15 Jahr en und einer Volle n- dung des 55. 38 39 40 - 19 - 6 AZR 700/14 ECLI:DE:BAG:2016:180216.U.6AZR700.14.0 - 20 - (4 ) Dies gilt aber nur so lange , bis eine Beschäftigungszeit von 25 Jahren zurückgelegt wurde und die Verringerung demzufolge nach § 6 Abs. 3 Satz 4 Buchst. b TV UmBw unterbleibt. Die T atbestände des § 6 Abs. 3 Satz 4 Buchst. b und c TV UmBw bleiben als selbständige Ausnahmeregelungen b e- stehen. Sie weisen keinen Bezug zur Vollendung des 55. Lebensjahres auf. bb ) Die Klägerin ist ausweislich der Feststellung des Landes arbeitsgerichts seit dem 1. September 1988 bei der Beklagten beschäftigt und hat folglich schon seit dem 1. September 2003 eine Beschäftigungszeit von 15 Jahren z u- rückgelegt. Damit wäre mangels einer Ausnahme nach § 6 Abs. 3 Satz 4 Buchst. b oder c TV UmBw eine Verringerung ihrer Zulage in dem von der Lei s- tungsklage erfassten Zeitraum um ein Drittel berech tigt gewesen. Die Beklagte hat jedoch unstreitig nach § 6 Abs. 3 Satz 4 Buchst. a TV UmBw gegenüber den Beschäftigten, die ebenfalls eine Beschäftigungsze it von 15 Jahren zurüc k- gelegt , aber bereits das 55. Lebensjahr vollendet hatten, keine Kürzung vorg e- nommen. Sie kann diesen Begünstigten für die Vergangenheit die Leistung nicht mehr entziehen. Für die streitgegenständliche Vergangenheit konnte die Klägeri n deshalb nach den dargestellten Grundsätzen zur Beseitigung dieser Diskriminierung die begehrte Anpassung nach oben verlangen . 3. Die daraus folgenden Ansprüche auf Differenzvergütung sind jedoch gemä ß § 37 Abs. 1 TVöD - AT verfallen, soweit sie Gegenstand der Leistung s- klage sind. a) Nach § 37 Abs. 1 Satz 1 des Tarifvertr ags für den öffentlichen Dienst - Allgemeiner Teil - vom 13. September 2005 (TVöD - AT) verfallen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis, wenn sie nicht innerhalb einer Ausschlussfris t von sechs Monaten nach Fälligkeit von der oder dem Beschäftigten oder vom A r- beitgeber schriftlich geltend gemacht werden. Für denselben Sachverhalt reicht allerdings die einmalige Geltendmachung des Anspruchs auch für später fällige Leistungen gemäß § 37 Abs. 1 Satz 2 TVöD - AT aus. b) Tarifliche Ausschlussfristen dienen der Rechtssicherheit und der Rechtsklarheit. Der Anspruchsgegner soll sich auf die aus Sicht des Anspruc h- 41 42 43 44 45 - 20 - 6 AZR 700/14 ECLI:DE:BAG:2016:180216.U.6AZR700.14.0 - 21 - stellers noch offene Forderung rechtzeitig einstellen, Beweise sichern und ggf. Rüc klagen bilden können ( BAG 13. Dezember 2007 - 6 AZR 222/07 - Rn. 18, BAGE 125, 216) . Er soll vor der Verfolgung von Ansprüchen, mit deren Ge l- tendmachung er nicht rechnet und auch nicht rechnen muss, geschützt werden (BAG 3. Juli 2013 - 4 AZR 476/12 - Rn. 4 4 ) . Für eine ordnungsgemäße Ge l- tendmachung iSd. § 37 Abs. 1 TVöD - AT ist daher erforderlich, dass der A n- spruchsgegner zur Erfüllung eines bestimmten Anspruchs aufgefordert wird. Der Anspruchsteller muss unmissverständlich zum Ausdruck bringen, dass er Inhab er einer nach Grund und Höhe spezifizierten Forderung ist und auf der Erfüllung dieser Forderung besteht (vgl. BAG 20. Juni 2002 - 8 AZR 488/01 - zu II 2 e aa der Gründe ) . Der Anspruchsgegner muss ausgehend von seinem Empfängerhorizont erkennen können, um welche Forderung es sich handelt ( vgl. BAG 18. März 1999 - 6 AZR 523/97 - zu B II 3 a der Gründe) . Das setzt voraus, dass der Anspruch seinem Grunde nach hinreichend deutlich bezeic h- net und die Höhe des Anspruchs sowie der Zeitraum, für den er verfolgt wird, mit der für den Anspruchsgegner notwendigen Deutlichkeit ersichtlich gemacht wird. Die Art des Anspruchs und die Tatsachen, auf die dieser gestützt wird, müssen erkennbar sein. Li egen diese Voraussetzungen vor, ist eine Bezifferung nicht zwingend erforderlich ( vgl. BAG 18. Februar 2016 - 6 AZR 628/14 - Rn. 20; 19. August 2015 - 5 AZR 1000/13 - Rn. 24 ) . c ) Entgegen der Auffassung des Landesarbeitsgerichts enthält das Schreiben der Klägerin vom 26. September 2008 keine die Ausschlussfrist des § 37 TVöD - AT wahrende Kürzung der Einkommenssicherung nach Tarifabsch nicht zum Ausdruck, dass die Klägerin willens ist, eine bestimmte Forderung gegenüber der Beklagten zu erheben und auf deren Erfüllung besteht. Ein W i- derspruch kann auch als bloße Aufforderung zu einer Überprüfung verstanden werden. Es ist ferner nicht erkennbar, weshalb die Klägerin die Kürzung der Einkommenssicherung beanstandet. Ein etwaiger Anspruch wird seinem Gru n- de nach nicht hinreichend deutlich bezeichnet. Zudem bezieht sich der Wide r- spruch nur auf den Tarifabschluss 2008. D as Arbeitsgericht hat rechtskräftig entschieden, dass Ansprüche der Klägerin für das Jahr 2008 verjährt sind. 46 - 21 - 6 AZR 700/14 ECLI:DE:BAG:2016:180216.U.6AZR700.14.0 - 22 - d ) Demgegenüber macht das Schreiben der Klägerin vom 20. Oktober 2011 deutlich, dass die Verringerung gemäß § 6 Abs. 3 Satz 2 TV UmBw nach ihrer Auffassung lediglich aus dem Erhöhungsbetrag der persönlichen Zulage zu berechnen ist. Der Anspruch auf Beseitigung der altersdiskriminierenden Regelung en wird von dieser Geltendmachung aber nicht erfasst. Es handelt sich dabei um einen eigenständigen Ansp ruch, der auf einem anderen Leben s- sachverhalt beruht, und damit um einen anderen Streitgegenstand. Der Senat hat in seinem Urteil vom 18 . Februar 2016 ( - 6 AZR 628/14 - Rn. 22 ) begründet, dass d ies der Wahrung der Ausschlussfrist entgegen steht. Hierauf wir d Bezug genommen. e ) Der aus der Altersdiskriminierung abgeleitete Anspruch auf Differen z- vergütung wurde erstmals im gerichtlichen Verfahren mit Schriftsatz vom 29. April 2013 geltend gemacht. Dieser wurde der Beklagten am 8. Mai 2013 zugestellt. Damit wu rde die sechsmonatige Frist des § 37 Abs. 1 Satz 1 TVöD - AT für die Ansprüche auf Zahlung einer ungekürzten persönlichen Zulage für die Monate ab November 2012 gewahrt, denn der Anspruch für November 2012 ist gemäß § 24 Abs. 1 Satz 2 TVöD - AT am Freitag, de m 30. November 2012, fällig geworden. Die streitgegenständliche Leistungsklage bezieht sich jedoch auf die Zeit bis einschließlich Februar 2012. Dementsprechend sind sämtliche Ansprüche verfallen. 4. Die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts bezüglich de r Leistung s- klage stellt sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig dar ( § 561 ZPO) . Dies wäre nur dann der Fall, wenn die Klägerin für den streitgegenständlichen Zeitraum die ihr durch das Urteil des Arbeitsgerichts zugesproc henen Beträge unabhängig von d er Altersdiskriminierung beanspruchen könnte. Dies ist jedoch nicht der Fall. Soweit die Klägerin mit ihrer ursprünglichen Klage die von ihr ve r- langten Differenzbeträge damit begründete, die Beklagte habe bei allgemeinen Entgelterhöhungen die Verringe rung der persönlichen Zulage fehlerhaft bez o- gen auf die gesamte Entgeltsteigerung vorgenommen, geht sie von unzutre f- fenden Annahmen aus. D ie Verringerung bezieht sich nicht lediglich auf die E r- höhung der persönlichen Zulage. Anknüpfungspunkt für die Anrech nung nach 47 48 49 - 22 - 6 AZR 700/14 ECLI:DE:BAG:2016:180216.U.6AZR700.14.0 - 23 - § 6 Abs. 3 Satz 2 TV UmBw ist schon aufgrund des Wortlauts der Bestimmung der sich aus der allgemeinen Entgelterhöhung ergebende Steigerungsbetrag und nicht der Betrag, um den isoliert betrachtet die Zulage aufgrund der in § 6 Abs. 3 Satz 1 TV U mBw angeordneten Dynamisierung steigt (BAG 15. November 2012 - 6 AZR 359/11 - Rn. 26) . II. Hinsichtlich des als Hauptantrag gestellten Feststellungsantrags ist die Revision unbegründet. Das Urteil des Landesarbeitsgerichts erweist sich ins o- weit als im Er gebnis richtig. 1. Der Antrag bedarf allerdings der Auslegung. Die Klägerin begehrt die streitgegenständliche Feststellung ausdrüc k- lich nur bezogen auf die - zu unterlassende - § 6 Abs. 3 Satz 2 Buchst. a iVm. Satz 4 Buchst. a TV UmBw der persönlichen Zulage nach diesen Vorschriften verliert jedoch ab dem 1. September 2013 ihre Bedeutung, denn die Klägerin hat seitdem eine B e- schäftigungszeit von 25 Jahren zurückgelegt. Demnach unterbleibt die streitg e- genstä ndliche Verringerung der persönlichen Zulage bei allgemeinen Entgelte r- höhungen ab dem 1. September 2013 schon gemäß § 6 Abs. 3 Satz 4 Buchst. b TV UmBw . Hierüber besteht zwischen den Parteien kein ersichtlicher Streit. Der Antrag ist daher so zu verstehen, dass die Klägerin die Feststellung nur bezogen auf die Zeit bis zum 31. August 2013 verlangt. 2. Mit diesem Inhalt ist der Feststellungsantrag zulässig. Er ist hinreichend bestimmt iSv. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO (vgl. BAG 15. Januar 2015 - 6 AZR 646/13 - Rn. 14) . Das nach § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche Feststellungsint e- resse ist gegeben. Der angestrebte feststellende Ausspruch ist trotz seiner nicht vollstreckbaren Wirkung geeignet, den Streit der Parteien über die Verringerung der persönlichen Zulage bei Entgelterhöhungen , wie sie beispielsweise zum 1. Januar 2013 und 1. August 2013 vereinbart wurden, beizulegen und weitere Prozesse zwischen ihnen zu vermeiden. Das rechtfertigt die Annahme eines rechtlichen Interesses (vgl. BAG 21. Mai 2015 - 6 AZR 254/14 - Rn. 19) . 50 51 52 53 - 23 - 6 AZR 700/14 ECLI:DE:BAG:2016:180216.U.6AZR700.14.0 - 24 - 3. Der so verstandene Feststellungsantrag ist begründet. a) Die Beklagte ist verpflichtet, an die Klägerin jedenfalls ab Dezember 2012 bis einschließlich August 2013 die zu dynamisierende persönliche Zulage ohne eine Verringerung nach § 6 A bs. 3 Satz 2 TV UmBw zu zahlen. Dies ergibt sich aus dem dargestellten Anspruch auf Gleichstellung mit den Beschä f- tigten, die das 55. Lebensjahr bereits vollendet hatten und eine ungekürzte Z u- lage erhielten. b) Der Anspruch auf die begehrte Feststellung bestünde zwar auch bezü g- lich des Monats November 2012, wie das Arbeitsgericht in den Entscheidung s- gründen seines Urteils eingeräumt hat. D as Urteil des Arbeitsgerichts ist aber auch insoweit in Rechtskraft ( § 322 Abs. 1 ZPO) erwachsen, als sich die Fes t- ste llung einer unverringerten Zahlungsverpflichtung bei allgemeinen Entgelte r- höhungen erst auf die Zeit ab Dezember 2012 bezieht. c) Auf die kürzeren Ausschlussfristen nach § 15 Abs. 4 AGG bzw. § 61b ArbGG kommt es nicht an, weil die Klägerin nicht Schadensersatz nach § 15 Abs. 1 AGG oder Entschädigung gemäß § 15 Abs. 2 AGG begehrt, sondern die Erfüllung der Hauptleistungspflicht der Beklagten durch Zahlung einer höheren und diskriminierungsfreien Vergütung. III. Soweit das Arbeitsgericht für die Zeit vom 1. März 2012 bis zum 30. November 2012 festgestellt hat, dass die Beklagte verpflichtet sei, die pe r- sönliche Zulage zu zahlen, wobei jede allgemeine Erhöhung der Bezüge auf die persönliche Zulage berechnet wird u nd dabei eine Verringerung lediglich um ein Drittel des jeweils erhöhten Betrages, bezogen auf die persönliche Zulage, Auch insoweit ist die erstinstanzliche En t- scheidung abzuändern und die Klage abzuweisen. Wie vorst ehend ausgeführt, ist entgegen dem Feststellungsantrag der sich aus der allgemeinen Entgelte r- höhung ergebende Steigerungsbetrag maßgeblich und nicht allein der Anstieg der persönlichen Zulage im Rahmen der Dynamisierung gemäß § 6 Abs. 3 Satz 1 TV UmBw . 54 55 56 57 58 - 24 - 6 AZR 700/14 ECLI:DE:BAG:2016:180216.U.6AZR700.14.0 I V. Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 Satz 1 ZPO. Fischermeier Spelge Krumbiegel Steinbrück Lauth 59
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