Bundesarbeitsgericht Urteil vom 22. September 2016 Sechster Senat - 6 AZR 423/15 - ECLI:DE:BAG:2016:220916.U.6AZR423.15.0 I. Arbeitsgericht Weiden - Kammer Schwandorf - Endurteil vom 22. Oktober 2013 - 5 Ca 332/13 - II. Landesarbeitsgericht Urteil vom 13. Mai 2015 - 4 Sa 4/14 - Für die Amtliche Sammlung: Ja Entscheidungsstichwort e : Einkommenssicherung nach TV UmBw - befristete Teilzeit Bestimmung en : Tarifvertrag über sozialverträgliche Begleitmaßnahmen im Zusamme n- hang mit der Umgestaltung der Bundeswehr vom 18. Juli 2001 (TV UmBw) idF vom 10. Dezember 2010 § 3 Abs. 8, § 6 Abs. 1, Abs. 4, Abs. 6 Leitsatz: Die Einkommenssicherung nach § 6 TV UmBw verringert sich im Fall der Vereinbarung einer befristeten Arbeitszeitred uzierung entsprechend nur für den Zeitraum der Befristung. ECLI:DE:BAG:2016:220916.U.6AZR423.15.0 - 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 6 AZR 423/15 4 Sa 4/14 Landesarbeitsgericht Nürnberg Im Namen des Volkes! Verkündet am 22. September 2016 URTEIL Gaßmann , Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In Sachen Beklagte, Berufungsbeklagte und Revisionsklägerin , pp. Klägerin, Berufungsklägerin und Revisionsbeklagte , hat der Sechste Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 22. September 2016 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesarbeitsgericht Dr. Fischermeier, die Richterin am Bundesarbeitsgericht - 2 - 6 AZR 423/15 ECLI:DE:BAG:2016:220916.U.6AZR423.15.0 - 3 - Gallner, den Richter am Bundesarbeitsgericht Krumbiegel sowie die ehrenam t- lichen Richter Kreis und Lauth für Recht erkannt: 1. Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Nürnberg vom 13. Mai 20 15 - 4 Sa 4/14 - wird zurückgewiesen. 2. Die Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen . Von Rechts wegen! Tatbestand Die Parteien streiten über eine tarifliche Einkommenssicherungszulage. Die Klägerin war bei der Beklagten zunächst als Kranke nschwester b e- schäftigt. Der Arbeitsvertrag vom 1. August 1997 sah eine Tätigkeit im Bunde s- wehrkrankenhaus A mit einer wöchentliche n Arbeitszeit von 29 Stunden vor. Das Arbeitsverhältnis richtete sich nach den Regelungen des B undes - A ngestelltent arifver trag s (BAT) und den diesen ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträge n. Ab dem 7. August 1998 befand sich die Klägerin in Mutterschutz , Erziehungsurlaub bzw. Elternzeit oder Sonderur laub. Im Rahmen der Überleitung des ruhenden Arbeitsverhältnisses in den Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst vom 13. September 2005 (TVöD) wurde die Klägerin zum 1. Oktober 2005 fiktiv der Entgeltgruppe 7a TVöD - BT - V (Bund) zugeordnet. Am 11. Juli 2006 wurde d er Klägerin wegen der geplanten Auflösung des Bundeswehrkrankenhauses A für die Zeit nach ihrer Rückkehr eine entgel t- gruppengleiche Beschäftigung als Krankenschwester im Bundesweh r kranke n- haus U angeboten. Dieses Angebot lehnte die K lägerin ab. Sie en t schied sich stattdessen für die von der Beklagten unterbreitete Alternative, kün f tig eine niedrige r bewertete Tätigkeit in Heimatnähe auszu üben. Dabei sollte die Ei n- kommens sicherung nach dem Tarifvertrag über sozialverträgliche Beglei t ma ß- nahmen im Zusammenhang mit der Umgestaltung der Bundes wehr 1 2 3 - 3 - 6 AZR 423/15 ECLI:DE:BAG:2016:220916.U.6AZR423.15.0 - 4 - ( TV UmBw) eingreife n . Der TV UmBw vom 18. Juli 2001 lautet in der Fassung des Änd e rungstarifvertrag s Nr. 3 vom 10. Dezember 2010 auszugsweise wie folgt : § 1 Geltungsbereich (1) Abschnitt I dieses Tarifvertrages gilt für die im G e- schäftsbereich des Bundesministeriums der Verteid i- gung (BMVg) beschäftigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer (nachfolgend Beschäftigte), die unter den Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst ( TVöD) fallen und deren A rbeitsplätze in der Zeit vom 1. Juni 2001 bis zum 31. Dezember 2017 durch Auflösung auf Grund der Neuausrichtung der Bundeswehr wegfallen. Abschnitt I § 3 Arbeitsplatzsicherung (2) Soweit der Wegfall von Arbeitsplätzen nicht im Ra h- men der normalen Fluktua tion aufgefangen werden kann, ist der Arbeitgeber nach Maßgabe der folge n- den Kriterien zur Arbeitsplatzsicherung verpflichtet. (3) Die Arbeitsplatzsicherung umfasst erforderl ichenfalls eine Qualifizierung des/der Beschäftigten nach § 4. (4) In erster Linie ist der/dem Beschäftigten ein minde s- tens gleichwertiger Arbeitsplatz im Bundesdienst zu sichern. Ein Arbeitsplatz ist gleichwertig, wenn sich durch die neue Tätigkeit die bisherige Eingruppi e- rung nicht ändert und die/der Beschäftigte in der neuen Tätigkeit vollbeschäftigt bzw. im bisherigen Umfang nicht vollbeschäftigt bleibt. Bei der Sicherung gilt folgende Reihenfolge: a) Arbeitsplatz bei einer Dienststelle des BMVg an demselben Ort oder in dessen Einzugsgebiet, b) Arbeitsplatz bei einer Dienststelle des BMVg an einem anderen Ort oder bei einer anderen Bundesdienststelle an demselben Ort oder in dessen Einzugsgebiet, - 4 - 6 AZR 423/15 ECLI:DE:BAG:2016:220916.U.6AZR423.15.0 - 5 - c) Arbeitsplatz bei einer anderen Bundes diens t- stelle an einem anderen Ort. (8) Die/der Beschäftigte ist verpflichtet, einen ihr/ihm nach den vorstehend e n Absätzen angebotenen s o- wie einen gegenüber ihrer/seiner ausgeübten Täti g- keit h ö herwertigen Arbeitsplatz anzunehmen, es sei denn, dass ihr/ihm die Annahme nach seinen Kenn t- nissen und Fähigkeiten billigerweise nicht zugemutet werden kann. § 6 Einkommenssicherung (1) Verringert sich bei Beschäftigten auf Grund einer Maßnahme im Sinne des § 1 Abs. 1 bei demselben Arbeitgeber das Entgelt, wird eine persönliche Zul a- ge in Höhe der Differenz zwischen ihrem Entgelt und dem Entgelt gewährt, das ihnen in ihrer bisherigen Tätigkeit zuletzt zugestanden hat . (4) Wird mit Beschäftigten auf deren Antrag nach Au f- nahme der neuen Tätigkeit e ine Teilzeitbeschäft i- gung vereinbart, verringert sich die persönliche Zul a- ge entsprechend. (6) Die Absätze 1 bis 3 gelten nicht, wenn Beschäftigte ihre Zustimmung zu einer Qualifizierungsmaßnahme entgegen ihrer Verpflichtung nach § 4 verweigern oder diese aus einem von ihnen zu vertretenden Grund abbrechen. Die persönliche Zulage entfällt, wenn die/der Beschäftigte die Übernahme einer h ö- herwertigen Tätigkeit ohne triftige Gründe ablehnt. Die persönliche Zulage entfällt ferner, wenn die/der Beschäftig te die Voraussetzungen nach dem SGB VI für den Bezug einer ungekürzten Vollrente wegen Alters oder einer entsprechenden Leistung einer Versicherungs - oder Versorgungseinrichtung im Si n- ne des § 6 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI oder der Zusatzve r- sorgung erfüllt. Das Bundeswehr krankenhaus A wurde zum 1. April 2007 aufg e löst. Am 7. Juli 2007 nahm die Klägerin ihren Dien st wieder auf. Ihre Arbeitszeit belief 4 - 5 - 6 AZR 423/15 ECLI:DE:BAG:2016:220916.U.6AZR423.15.0 - 6 - sich auf nur noch acht Stunden wöchentlich. Diese Arbeitszeitreduzierung war befristet bis zum 6. Juli 2012. D ie Klägerin wurde außerhalb eines Diens t po s- tens als Arzthelferin im Fachsanitätszentrum K eingesetzt . Sie wurde nach En t- geltgruppe 7a TVöD - BT - V (Bund) vergütet und bezog daher kei ne persönliche Zulage nach § 6 TV UmBw. In einem Personalgespräch am 20. Juli 2010 wurde die künftige Verwendung der Klägerin erörtert. Sie lehnte erneut eine Tätigkeit in U ab. Mit Wirkung z um 1. November 2010 wurde sie auf den Dienstp osten einer m Kraftfahrausbildungszentrum K versetzt und zum Fachsanitätszentrum K rück a b geordnet. Sie wurde nu n mehr nach Entgeltgru p- pe 3 TVöD vergütet und erhielt bezogen auf einen B e schäftigung s umfang von acht Wochenstunden ein e Z ul a ge nach § 6 TV UmBw. Am 31. Mai 2012 ve r- einbarten die Parteien für die Zeit vom 7. Juli 2012 bis zum 30. September 2012 erneut eine Arbeitszeitverkü r zung auf acht Wochenstu n den. Für den anschli e- ßenden Zeitraum vom 1. Oktober 2012 bis zum 31. Dezember 2013 ve rständi g- ten sich die Parteien mit Vertrag vom 18. /28. September 2012 auf eine w ö- chentliche Arbeitszeit von 15 Stunden. Dies galt aufgrund weiterer Vereinb a- rungen noch z um Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung vor dem Landesarbeitsge ric ht. Ungeachtet der Steigerung des Arbeitszeitvolumens von acht auf 15 Wochenstunden leistete die Beklagte die Einkommenssicherung weiterhin nur bezogen auf ei nen Beschäftigungsumfang von acht Wochenstun den. In Reaktion auf ein Schreiben des Prozessbevoll mächtigten der Klägerin vom 15. Oktober 2012 vertrat die Beklagte mit Schreiben vom 10. Januar 2013 die Auffassung, dass bei nachträglicher Erhö hung der Arbeits zeit in der neuen T ä- tigkeit die persönliche Zulage nach § 6 TV UmBw nicht entsprechend erhöht we r de. Hiergegen hat sich d ie Klägerin mit der vorliegenden Klage gewandt. Nach § 6 TV UmBw müsse sie so gestellt werden, als ob das Bundeswehrkra n- kenhaus A nicht geschlossen worden wäre . In diesem Fall hätte sie als Kra n- kenschwester dort weitergearbe itet und wäre für diese Tätigkeit während der befristeten Reduzierung der Wochenarbeitszeit auf acht Stunden entspr e chend diesem Arbeitszeitvolumen nach Entgeltgruppe 7a TVöD - BT - V (Bund) 5 6 - 6 - 6 AZR 423/15 ECLI:DE:BAG:2016:220916.U.6AZR423.15.0 - 7 - vergütet worden . Nach Ablauf der Befristung hätte sie ab dem 1. Oktober 2012 bei u n veränderter Eingruppierung das Entgelt für ei ne Leistung von 15 Wochenstunden erhalten. Folglich bemesse sich auch die tarifliche Ein - kommenssicherung nunmehr nach der wöchentlichen Arbeitsl eistung von 15 Stunden. Die Klägerin hat daher zuletzt beantragt fest zustellen , dass der Klägerin Entgeltsicherung zu g e- währen ist auf der Basis der Entgeltgruppe 7a TVöD - BT - V (Bund) für die ab Oktober 2012 geleisteten 15 Wochen - arbeitsstunden. Die Beklagte hat die Abweisung der Klage be antrag t. Der Zweck der Einkommenssicherung liege in der Absicherung des im Zeitpunkt der Umse t- zung der Rationalisierungsmaßnahme bezogenen Einkommens . Durch die A b- senkung der Arbeitszeit ab dem 7. Juli 2007 ha be die Klägerin freiwillig Ei n- kommenseinbußen hingenommen und damit auch das Maß der Besitzstand s- wahrung reduziert . § 6 Abs. 4 TV UmBw bestimme für diesen Fall ausdrücklich die Verringerung der persönlichen Zulage. Eine später erfolgende Erhöhung der Arbei tszeit stehe in keinem Zusammenhang mit der Rationalisierungsmaßna h- me. Diese Weiterentwicklung des Arbeitsverhältnisses werde von dem Schut z- zweck der tariflichen Einkommenssicherung nicht mehr erfasst. § 6 Abs. 4 TV UmBw sehe keine Steigerung der persönlichen Zu lage vor. Sollten die Tari f- vertragsparteien den Fall einer späteren Erhöhung der Arbeitszeit unbe wusst nicht geregelt haben, könnten angesichts mehrerer Regelungsmöglichkeiten nur sie selbst eine Schließung der dann anzunehmenden Tariflücke vorne h- men. Das Arbeitsg ericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung der Klägerin hat das Landesarbeitsgericht der Klage stattgegeben. Mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision begehrt die Beklagte die Wiede r- herstellung der erstinstanzlichen Entscheidung. Zur Begründung führt sie e r- gän zend an, die Voraussetzungen für die tarifliche Einkommenssicherung hä t- ten nicht vorgelegen, weil die Klägerin entgegen § 3 Abs. 8 TV UmBw den 7 8 9 - 7 - 6 AZR 423/15 ECLI:DE:BAG:2016:220916.U.6AZR423.15.0 - 8 - gleichwertigen Arbeitsplatz als Krankenschwester in U abgelehnt habe. Die dennoch gewährte persönliche Zulage s telle eine übertariflich e Leistung dar . Entscheidungsgründe Die Revision ist unbegründet. Das Landesarbeitsgericht hat das Urteil des Arbeitsgerichts zu Recht abgeändert. Die Klage ist zulässig und be gründet. I . Der Feststellungsantrag ist zulässig. Das nach § 256 Abs. 1 ZPO erfo r- derliche Feststellungsinteresse ist gegeben. Der angestrebte feststellende Au s- spruch ist trotz seiner nicht vollstreckbaren Wirkung geeignet, den Streit der Parteien über die persönliche Zulage nach § 6 TV UmBw für die Zeit a b dem 1. Oktober 2012 beizulegen und weitere Prozesse zwischen ihnen zu verme i- den. Das rechtfertigt die Annahme eines rechtlichen Interesses (vgl. BAG 18. Februar 2016 - 6 AZR 700/14 - Rn. 53) . II . Die Klage ist begründet. Die Klägerin kann gemäß § 611 Abs. 1 BGB seit dem 1. Oktober 2012 eine persönliche Zulage nach § 6 TV UmBw bezogen auf eine Wochenarbeitszeit von 15 Stunden beanspruchen. 1. Zwischen den Parteien steht außer Streit, dass der TV UmBw auf das Arbeitsverhältnis anzuwenden ist und sein Geltungsbereich gemäß § 1 Abs. 1 TV UmBw eröffne t ist, weil der ursprüngliche Arbeitsplatz der Kl ägerin durch die Schließung des Bundeswehrkrankenhauses A zum 1. April 2007 wegg e fallen ist (vgl. hierzu BAG 16. Mai 2013 - 6 AZR 619/11 - Rn . 26) . 2. Die Voraussetzungen der Einkommenssicherung nach § 6 Abs. 1 TV UmBw liegen seit dem 1. November 2010 vor. a) § 6 TV UmBw regelt den Fall, dass ein Beschäftigter aufgrund einer Maßnahme i m Sinne des § 1 Abs. 1 TV UmBw bei fortbestehendem Arbeitsve r- hältnis eine Verringerung seines Entgelts hinnehmen muss. Dann wird ihm eine persö nliche Zulage in Höhe der Differenz zwischen seinem Entgelt und dem 10 11 12 13 14 15 - 8 - 6 AZR 423/15 ECLI:DE:BAG:2016:220916.U.6AZR423.15.0 - 9 - Entgelt, das ihm in seiner bisherigen Tätigkeit zuletzt zugestanden hat, gewährt ( § 6 Abs. 1 Satz 1 TV UmBw) . § 6 TV UmBw dient der Sicherung des Besit z- stands ( BAG 18. Februar 2016 - 6 AZR 700/14 - Rn. 19 ; 25. Juni 2015 - 6 AZR 380/14 - Rn. 24 ) . b) Die Klägerin musste aufg rund der Schließung des Bundeswehrkra n- kenhauses A seit dem 1. November 2010 eine Entgeltverringerung hi n nehmen. Sie war dort als Krankenschwester beschäftigt und nach der Überle i tung ihres ruhenden Arbeitsverhältnisses in den TVöD fiktiv der Entgeltgru p pe 7a TVöD - BT - V (Bund) zugeordnet . Nach ihrer Rückkehr am 7. Juli 2007 hä t te sie diese Tätigkeit mit der entsprechenden Vergütung wieder aufnehmen können, wenn das B undeswehrkrankenhaus nicht zum 1. April 2007 geschlo s sen worden w ä- re. Sie wurde für ihre neue Tätigkeit im Fachsanitätszentrum K zwar bis ei n- schließlich Oktober 2010 nach Entgeltgruppe 7a TVöD - BT - V (Bund) vergütet. Seit dem 1. November 2010 ist s ie jedoch nur noch in die Entgeltgruppe 3 TVöD eingruppiert. D ie damit verbundene En t geltverringerung ist unstreitig auf die Schließung des Bundeswehrkrankenha u ses zurückzuführen. Die zwische n- zeitliche Vergütung nach Entgeltgruppe 7a TVöD - BT - V (Bund) st eht dem nicht entgegen. Die Beschäftigung der Klägerin im Fachsanitätszentrum K war dem Umstand geschuldet, dass eine Verwendung im Bundesweh r krankenhaus A nicht mehr mög lich war . Die Verringerung des Entgelts erfolgte nur zei t verz ö- gert. c ) Es kann dahin gestellt bleiben, ob die Klägerin gemäß § 3 Abs. 8 TV UmBw verpflichtet gewesen wäre, das Angebot einer gleichwertigen B e- schäftigung als Krankenschwester im Bundeswehrkrankenhaus U anzune h men. Ein etwaiger Verstoß gegen eine solche Verpfli chtung würde einem A n spruch auf Einkommenssicherung nicht entgegenstehen . Dies ergibt sich aus § 6 Abs. 6 TV UmBw und dem tariflichen Gesamtzusammenhang. aa) § 6 Abs. 6 TV UmBw enthält als Spezialregelung eine abschließende Aufzählung von Tatbeständen, bei deren Vorliegen die Einkommenssicherung nicht oder nicht mehr zur Anwendung kommt. Hätten die Tarifvertragsparteien die se 16 17 18 - 9 - 6 AZR 423/15 ECLI:DE:BAG:2016:220916.U.6AZR423.15.0 - 10 - (vgl. BAG 25. April 2013 - 6 AZR 711/11 - Rn. 15; 14. April 2011 - 6 AZR 734/09 - Rn. 13) . Folglich ist festzustellen, dass die Ablehnung eines Arbeitsplatzes zum Entfall der persönlichen Zulage führt, wenn die oder der Beschäftig te die Übernahme einer höherwertigen Tätigkeit ohne triftige Gründe ablehnt ( § 6 Abs. 6 Satz 2 TV UmBw) . Die Ablehnung einer gleichwertigen Tätigkeit wird durch § 6 Abs. 6 TV UmBw demgegenüber nicht sanktioniert. bb) Diese Differenzierung entspricht dem tariflichen Gesamtzusamme n- hang. Die Tarifvertragsparteien haben sich mit der Möglichkeit einer Verletzung der Verpflichtung aus § 3 Abs. 8 TV UmBw befasst und bezogen auf einzelne Leistungen des TV UmBw hieraus folgende Konsequenzen bestimmt . Dies gilt für den Entfall des besonderen Kündi gungsschutzes gemäß § 5 Abs. 2 TV UmBw, für den Ausschluss der pauschalen Abgelt ung nach § 8 Abs. 3 TV UmBw, der Abfindung nach § 9 Abs. 3 Buchst. a TV UmBw sowie der Au s- gleichszahlung nach § 11 Abs. 1 Satz 3 TV UmBw. Dies lässt darauf schließen, dass ohne eine ausdrückliche tarifliche Anordnung mit der Ablehnung eines Arbeitsplatzangebots keine Nachteile verbunden sind. cc) Hiervon unberührt bleibt die Möglichkeit der Beklagten, einem Verstoß gegen § 3 Abs. 8 TV UmBw indiv idualrechtlich zu begegnen. § 3 Abs. 8 TV UmBw kann eine Verpflichtung zur Annahme eines Arbeitsplatzes b egrü n- den. Kommt der betroffene Beschäftigte einer solchen Verpflichtung nicht nach, muss er mit einer Abmahnung oder sogar der Kündigung des Arbeitsverhältni s- ses rechnen. 3. Wegen des Vorliegens der tariflichen Voraussetzungen der Einko m- menssicherung nach § 6 Abs. 1 TV UmBw kann unentschieden bleiben, ob die Klägerin einen hiervon unabhängigen vertraglichen Anspruch auf eine entspr e- chende Ein kommenssicherung hat. Dies könnte der Fall sein, da der Klägerin alternativ eine Beschäftigung als nach Entgeltgruppe 7a TVöD - BT - V (Bund) vergütete Krankenschwester in U oder eine heimatnahe Tätigkeit in einer nie d- rigeren Entgeltgruppe mit Einkommenssich erung nach § 6 TV UmBw a n geb o- ten worden ist und sie das letztere Angebot angenommen hat . 19 20 21 - 10 - 6 AZR 423/15 ECLI:DE:BAG:2016:220916.U.6AZR423.15.0 - 11 - 4. Das Landesarbeitsgericht hat zutreffend erkannt, dass die Einko m- men ssicherung der Klägerin gemäß § 6 Abs. 4 TV UmBw a b dem 1. Oktober 2012 auf der Basis einer Arbe itszeit von 15 Wochenstunden zu berechnen ist . a) D urch § 6 Abs. 1 TV UmBw wird das Einkommen ge sichert, welches dem Beschäftigte n D a- mit soll der Lebensstandard erhalten werden, den der Beschäftigte vor dem Wegfall seines Arbeitsplatzes durch eine Organisationsm aßnahme im Sinne des § 1 Abs. 1 TV UmBw erreicht hatte (vgl. zu § 7 Abschnitt A Abs. 1 TV UmBw BAG 19. Dezem ber 2013 - 6 AZR 94/12 - Rn. 3 5 f. ; vgl. auch 15. November 2012 - 6 AZR 359/11 - Rn. 35 ) . Verringert der Beschäftigte sp ä- ter im Rahmen einer neuen Tätigkeit seine Arbeitszeit, ohne dass dies auf eine Organisationsentscheidung des Arbeitgebers zurückzuführen ist, nimmt er b e- wusst und selbstbestimmt die daraus folgenden Einkommenseinbußen in Kauf. Deren Ausgleich wird von der tariflichen Einkommenssicherung ihrem Zweck nach nicht erfasst (vgl. zu § 7 Abschnitt A Abs. 1 TV UmBw BAG 16. Mai 2013 - 6 AZR 619/11 - Rn. 29) . b) Dies kommt in § 6 Abs. 4 TV UmBw zum Ausdruck. Demnach verringert sich die persönliche Zulage entsprechend , wenn mit Beschäftigten auf deren Antrag nach Aufnahme der neuen Tätigkeit eine Teilzeitbeschäftigung verei n- bart w ird . Die Vorschrift trägt dem Äquiv alenzverhältnis von Arbeitsleistung und Vergütung Rechnung. Bei verminderter Arbeitsleistung soll das durch § 6 Abs. 1 TV UmBw gesicherte Einkommensniveau nicht vollständig aufrechterhalten werden, sondern sich entsprechend der Herabsetzung der Arbeitszeit vermi n- dern (vgl. zu § 23 Abs. 5 Unter a bs. 8 TV - N Hessen BAG 12. Mai 2016 - 6 AZR 300/15 - Rn. 17) . Entspreche nd dem Zweck der Einkommens sicherung sieht § 6 Abs. 4 TV UmBw demgegenüber keine Erhöhung der persönlichen Zula ge durch Vereinbarung einer Teilzeitbeschäftigung vor. Ein vor dem Eingreifen der Einkommenssicherung in Teilzeit Beschäftigter kann nach Aufnahme der neuen Tätigkeit durch den Abschluss einer Teilzeitvereinbarung, die eine Erhöhung des Arbeitszeitvolumens vorsieht, keine entsprechende Erhöhung der persönl i- chen Zulage erreichen. Nach den dargestellten Grundsätzen unterfällt nur das 22 23 24 - 11 - 6 AZR 423/15 ECLI:DE:BAG:2016:220916.U.6AZR423.15.0 - 12 - Entgelt, das ihm in der bisherigen T ätigkeit zugestanden hat, der Einkommen s- sicherung nach § 6 Abs. 1 TV UmBw. Nur der mit dies em Einkommensniveau erreichte Lebensstandard ist tariflich geschützt. c ) Vereinbaren die Arbeitsvertragsparteien nach Aufnahme der neuen T ä- tigkeit befristet eine Teilzeitbeschäftigung, verringert sich die persönliche Zul a- ge nach § 6 Abs. 4 TV UmBw nur für den Zeitraum der Befristung. Dies gilt auch bei mehreren befristeten Teilzeitvereinbarungen mit unterschiedlichen A r- beitszeitvolumen. aa) Hierfür spricht der Wortlaut des § 6 Abs. 4 TV UmBw . Dieser betrifft jede Vereinbarung eine r Teilzeitbeschäftigung nach Aufnahme der neuen Täti g- keit , welche von dem Beschäftigten beantragt wurde. Maßgeblich ist demnach die jeweilige vertragliche Ausgestaltung der Teilzeitbeschäftigung . Dies umfasst auch eine etwaige Befristungsabrede. Folglich gilt § 6 Abs. 4 TV UmBw bei e i- ner befristeten Teilzeitbeschäftigung nur für den Zeitraum der Befristung. Nach dessen Ablauf ordnet § 6 Abs. 4 TV UmBw keine Verringerung der persönlichen erfolgen. Die Ver ringerung der Einkommenssicherung ist akzessorisch zur Tei l- zeitbeschäftigung ausgestaltet . Aus einer befristeten Teilzeitbeschäftigung kann daher keine unbefristete Verringerung der persönlichen Zulage abgeleitet we r- den. bb) Damit wird dem Zweck der tari flichen Einkommenssicherung Genüge getan, denn das ursprünglich nach § 6 Abs. 1 TV UmBw gesicherte Einko m- mensniveau wird nach Ablauf der Befristung wieder geschützt. Der Beschäftigte befindet sich wieder in der gleichen Situation wie bei dem erstmaligen Ei ngre i- fen der Einkommen s sicherung und wird so gestellt, als ob eine befristete Ve r- ringerung seines Arbeitszeitvolumens nicht stattgefunden hätte. War er u r- sprünglich in Vollzeit tätig, wird er wieder bezogen auf dieses Einkommensn i- veau ab gesichert (vgl. zu § 23 Abs. 5 Unter a bs. 8 TV - N Hessen BAG 12. Mai 2016 - 6 AZR 300/15 - Rn. 19 ) . Bei einer vor maligen Teilzeitbeschäftigung mit höherer Arbeitszeit bezieht sich die Sicherung wieder auf das entsprechende Entgelt. 25 26 27 - 12 - 6 AZR 423/15 ECLI:DE:BAG:2016:220916.U.6AZR423.15.0 - 13 - cc) Allerdings können die Arbeitsvertragsparteien den Inhalt des Arbeit s- verhältnisses nach dem Befristungsende wiederum vertraglich abändern. Ve r- einbaren sie erneut eine Teilzeitbeschäftigung, kommt § 6 Abs. 4 TV UmBw wieder zur Anwendung. Handelt es sich nochmals um eine befristet e Regelung, gilt § 6 Abs. 4 TV UmBw aus den genannten Gründen für die Dauer dieser B e- fristung. Die Höhe der persönlichen Zulage nach Ablauf einer befristeten Tei l- zeitbeschäftigung ist daher lückenlos geregelt, weshalb sich die Frage einer ergänzenden Tarif auslegung nicht stellt (aA LAG Baden - Württemberg 15. Sep - tember 2010 - 12 Sa 56/09 - Rn. 34 f.) . dd) Mit diesem Tarifverständnis verstößt § 6 Abs. 4 TV UmBw nicht gegen das Verbot der Diskriminierung teilzeitbeschäftigter Arbeitnehmer nach § 4 Abs. 1 Tz BfG . Gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 TzBfG darf ein teilzeitbeschäftigter A r- beitnehmer wegen der Teilzeitarbeit nicht schlechter behandelt werden als ein vergleichbarer vollzeitbeschäftigter Arbeitnehmer, es sei denn, dass sachliche Gründe eine unterschiedliche Behandlung rechtfertigen ( vgl. hierzu BAG 12. Mai 2016 - 6 AZR 300/15 - Rn. 21, 25 mwN ) . Wäre die Einkommenssich e- rung entsprechend der Auffassung der Revision ausgestaltet, würde dies eine ungerechtfertigte Schlechterstellung von Teilzeitbeschäftigten bedeuten. (1) Bei einem Vollzeitbeschäftigten findet gemäß § 6 Abs. 4 TV UmBw bei Vereinbarung einer Teilzeitbeschä ftigung nach Aufnahme der neuen Tätigkeit jede dann in Teilzeit geleistete Arbeitsstunde bei der verbleibenden Einko m- menssicherung Berücksichtigung, da sich die persönliche Zulage nur entspr e- chend der Reduzierung der Arbeitszeit verringert. (2) War ein B eschäftigter demgegenüber nach Aufnahme der neuen Täti g- keit zunächst befristet in Teilzeit beschäftigt und wird anschließend eine weitere Teilzeitbeschäftigung mit einem höheren Arbeitszeitvolumen vereinbart, könnte der Beschäftigte die Einkommenssicherung nach dem Tarifverständnis der R e- vision ungeachtet der erhöhten Arbeitszeit nur bezogen auf das vorherige nie d- rigere Arbeitszeitvolumen beanspruchen. Die erhöhte Arbeitsleistung wäre im Rahmen der Einkommenssicherung unbeachtlich. Im Gegensatz zu einem frü heren Vollzeitbeschäftigten müsste der zunächst befristet Teilzeitbeschäftigte 28 29 30 31 - 13 - 6 AZR 423/15 ECLI:DE:BAG:2016:220916.U.6AZR423.15.0 - 1 4 - bei einer Aufstockung seiner Arbeitszeit hinnehmen, dass sich die Einko m- menssicherung nicht auf seine gesamte Arbeitsleistung in der aktuellen Tei l- zeitbeschäftigung erstreckt. (3) Diese Schlechterstellung wäre auf die vorangegangene befristete Tei l- zeitarbeit zurückzuführen und nicht durch einen sachlichen Grund gerechtfe r- tigt. Im Gegenteil gebietet der dargestellte Zweck der Besitzstandswahrung, die Leistung der persönlichen Zul age nach Ablauf der Befristung wieder an dem ursprünglich gesicherten Einkommensniveau auszurichten und dann ggf. wi e- der nach § 6 Abs. 4 TV UmBw zu verringern. d) Demnach steht der Klägerin ab dem 1. Oktober 2012 die Einkommen s- sicherung bezogen auf 15 Wo chenarbeitsstunden zu. aa) Die Klägerin hatte zum Zeitpunkt der Schließung des Bundeswehrkra n- kenhauses A am 1. April 2007 einen vertraglichen Besitzstand erworben, der gemäß dem Arbeitsvertrag vom 1. August 1997 durch eine Wochenarbeit s zeit von 29 S tunden und die Eingruppierung in Entgeltgruppe 7a TVöD - BT - V (Bund) gekennzeichnet war. Hierauf bezieht sich die Einkommenssicherung nach § 6 Abs. 1 TV UmBw. bb) Ab dem 7. Juli 2007 war die Klägerin in Teilzeit mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von acht Stunden beschäftigt. Die Teilzeitvereinbarung war zunächst bis zum 6. Juli 2012 und anschließend bis zum 30. September 2012 befristet. Bis einschließlich 31. Oktober 2010 bestand kein Anspruch auf Einkommenss i- cherung, da die Klägerin nach Entgeltgruppe 7a TVöD - BT - V (Bund) vergütet wurde. Vom 1. November 2010 bis zum 30. September 2012 wurde die Kläg e- rin nach Entgeltgruppe 3 TVöD vergütet und bezog zur Einkommenssicherung eine persönliche Zulage, welcher nach § 6 Abs. 4 TV UmBw eine Wochena r- beitszeit von ac ht Stunden zugrunde lag. Hiergegen wendet sich die Klägerin nicht. cc) Für den streitbefangenen Zeitraum ab dem 1. Oktober 2012 vereinba r- ten die Parteien eine Teilzeitbeschäftigung mit 15 Wochenstunden. In der Folge 32 33 34 35 36 - 14 - 6 AZR 423/15 ECLI:DE:BAG:2016:220916.U.6AZR423.15.0 verringert sich die persönliche Zulage nach § 6 Abs. 4 TV UmBw seit dem 1. Oktober 2012 bis zu einer abweichenden Neuregelung entsprechend der Reduzierung der Arbeitszeit von 29 auf 15 Wochenstunden. 5. Die sechsmonatige Ausschlussfrist aus § 37 Abs. 1 TVöD - AT wurde gewahrt. Dies stellt die B eklagte nicht in Abrede. III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Fischermeier Gallner Krumbiegel Kreis Lauth 37 38
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