Bundesarbeitsgericht Urteil vom 12. Mai 2016 Sechster Senat - 6 AZR 269/15 - ECLI:DE:BAG:2016:120516.U.6AZR269.15.0 I. Arbeitsgericht Berlin Urteil vom 7. August 2014 - 18 Ca 18943/13 - II. Landesarbeitsgericht Berlin - Brandenburg Urteil vom 13. März 2015 - 8 Sa 1877/14 - Für die Amtliche Sammlung: Nein Entscheidungsstichwort e : Einmalzahlung zur Abgeltung des Strukturausgleichs - Auslegung des - Bestimmung: Arbeitsrechtsregelung zur Überleitung der Mitarbeiterinnen und Mitarbe i- ter in die Dienstvertragsordnung der Evangelischen Kirche in Deutschland (DVO.EKD) und zur Regelung des Übergangsrechts (ARRÜ DVO.EKD) vom 25. August 2008 § 10 ECLI:DE:BAG:2016:120516.U.6AZR269.15.0 - 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 6 AZR 269/15 8 Sa 1877/14 Landesarbeitsgericht Berlin - Brandenburg Im Namen des Volkes! Verkündet am 12. Mai 2016 URTEIL Schneider , Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In Sachen Beklagter, Berufungsbeklagter und Revisionskläger, pp. Klägerin, Berufungsklägerin und Revisionsbeklagte, hat der Sechste Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 12. Mai 2016 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesa r- beitsgericht Dr. Fischermeier, die Richterin am Bundesarbeitsgericht Spelge, den Ri chter am Bundesarbeitsgericht Krumbiegel sowie die ehrenamtlichen Richter Jostes und Sieberts für Recht erkannt: - 2 - 6 AZR 269/15 ECLI:DE:BAG:2016:120516.U.6AZR269.15.0 - 3 - 1. Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des La n- desarbeitsgerichts Berlin - Brandenburg vom 13. März 2015 - 8 Sa 1877/14 - wird zurückgewie sen. 2. Der Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen. Von Rechts wegen! Tatbestand Die Parteien streiten über Einmalzahlungen zur Abgeltung des A n- spruchs auf Strukturausgleich. Die Klägerin ist als Referentin beim Beklagten bzw. dessen Rechtsvo r- gängern beschäftigt. Nach Feststellung des Landesarbeitsgerichts finden auf das Arbeitsverhältnis kraft einzelvertraglicher Vereinbarung die Dienstvertrag s- ordnung der Evangelischen Kirche in Deutschland (DVO.EKD) und die diese ergänzenden Bestimmu ngen in der jeweils gültigen Fassung Anwendung. Die Klägerin war ursprünglich nach der Berufsgruppe neinteilung A Ei n- zelgruppenplan 02 des Vergütungsgruppenplans der Evangelischen Kirche in die Vergütungsgruppe IIa Ziff. 1 Buchst . c eingruppiert. Dieser sa h nach sechs Jahren ei nen Bewährungsaufstieg vor. Die Klägerin war darum seit dem 1. November 2005 in die Vergütungsgruppe Ib Ziff. 2 Buchst. d eingruppiert. Dieser Vergütungs - und Fall gruppe gehörte sie auch am 31. Dezember 2008 weiterhin an. Mit Wirkung zum 1. Januar 2009 wurden die Arbeitsrechtsregelungen der EKD in Anlehnung an den TVöD (Bund) reformiert . Die Klägerin wurde nach Maßgabe der Arbeitsrechtsregelung zur Überleitung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in die DVO.EKD und zur Rege lung des Übergangsrechts (ARRÜ - DVO.EKD) vom 25. August 2008 mit der Lebensaltersstufe 43 und mit einem Ortszuschlag der Stufe 2 in die Entgeltgruppe 14 über geleitet. Die ARRÜ - DVO.EKD regel t in ihrer Anlage 1 die Zuordnung zu den Entgeltgruppen 1 2 3 4 - 3 - 6 AZR 269/15 ECLI:DE:BAG:2016:120516.U.6AZR269.15.0 - 4 - unter teilw eiser Abweichung von der (inzwischen aufgehobenen) Anlage 2 zum Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten des Bundes in den TVöD und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ - Bund) vom 13. September 20 0 5 eige n- ständig. Anstelle des in § 12 TVÜ - Bund geregel ten Strukturausgleichs sieht die ARRÜ - DVO.EKD Einmalzahlungen vor. Eine eigenständige Anlage, aus der sich die Berechnung des Strukturausgleichs als Grundlage für seine Abgeltung durch Einmalzahlungen entnehmen ließe, enthält die ARRÜ - DVO.EKD nicht. Insowe it bestimmt sie : § 3 Überleitung in die Dienstvertragsordnung der Evang e- lischen Kirche in Deutschland in die ab 1. Januar 2009 geltenden Fassung Die von § 1 Abs. 1 erfassten Mitarbeiterinnen und Mita r- beiter werden am 1. Januar 2009 gemäß den Regelungen des Tarifvertrags zur Überleitung der Beschäftigten des Bundes in den TVöD und zur Regelung des Übergang s- rechts (TVÜ - Bund) in die Dienstvertragsordnung der Evangelischen Kirche in Deutschland übergeleitet, soweit im Folgenden nichts Anderes bes timmt ist. § 4 Zuordnung der Entgeltgruppen (1) Für die Überleitung der Mitarbeiterinnen und Mitarbe i- ter wird ihre Vergütungsgruppe (§ 10 DVO.EKD in der bis zum 31. Dezember 2008 geltenden Fassung) nach der Anlage 1, Teile A und B den Entgeltgruppen zugeordnet. (2) Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die im Januar 2009 bei Fortgeltung der bisherigen Arbeitsrechtsregelung die Voraussetzungen für eine Höhergruppierung oder einen Bewährungsaufstieg erfüllt hätten, werden für die Überle i- tun g so behandelt, als wären sie bereits im Dezember 2008 höhergruppiert worden. § 10 Besondere Einmalzahlungen (Anstelle von § 12 TVÜ) (1) Übergeleitete Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die am 31. Dezember 2008 in einem unbefristeten Arbeitsverhäl t- nis gestanden haben, erhalten, soweit sie die Anspruch s- - 4 - 6 AZR 269/15 ECLI:DE:BAG:2016:120516.U.6AZR269.15.0 - 5 - voraussetzungen auf Strukturausgleichszahlungen nach § 12 TVÜ erfüllen und bis zur Erreichung der Regelalter s- grenze nach § 35 SGB VI ihr bzw. sein Arbeitsverhältnis unter unveränderten Be dingungen fortgesetzt hätten, a n- stelle von Strukturausgleichszahlungen in den Jahren 2010 und 2011 eine besondere Einmalzahlung. (2) 1 Die Einmalzahlung bemisst sich nach der nach A b- satz 1 i.V.m. § 12 TVÜ ergebenden Gesamtsumme. 2 Sie beträgt 20 Prozent di eser Gesamtsumme und wird jeweils zu gleichen Teilen zum 1. Juli 2010 und 1. Juli 2011 au s- gezahlt, soweit das Arbeitsverhältnis zum Anspruchszei t- punkt noch besteht. 3 Die Ausschlussfrist für die Ansprüche nach Satz 2 endet am 31. Dezember 2011. (3) 1 M aßgeblicher Stichtag für die anspruchsbegründe n- den Voraussetzungen (Vergütungsgruppe, Lebensalter s- stufe, Ortszuschlag, Aufstiegszeiten) ist der 31. Dezember 2008. 2 Maßgeblicher Stichtag für den Anspruchsbeginn ist der 1. Januar 2009. In Anlage 3 zum TVÜ - Bund heißt es auszugsweise: Strukturausgleiche für Angestellte (Bund) Entgelt - gruppe Verg ü- tung s- gruppe bei In - Kraft - Treten TVÜ Aufstieg Ortsz u- schlag Stufe 1, 2 Leben s- alters - stufe Höhe Au s- Au s- gleichs - betrag Dauer bei In - Kraft - Treten TVÜ 14 IIa Ib nach 5 u. 6 Jahren O Z 2 43 110 daue r- haft 14 Ib ohne OZ 2 43 110 daue r- haft 5 - 5 - 6 AZR 269/15 ECLI:DE:BAG:2016:120516.U.6AZR269.15.0 - 6 - Die Klägerin begehrt mit ihrer Klage nach vergeblicher Geltendm a- chung mit Schreiben vom 2. November 2011 die Einmalzahlungen nach § 10 ARRÜ - DVO.EKD in rechnerisch unstreitiger Höhe . Sie hat diesen Anspruch darauf gestützt, dass i n der Arbeitsrechtlichen Kommission Einvernehmen da r- über bestanden habe , im Rahmen des § 10 ARRÜ - DVO.EKD die Regelung des § 12 TVÜ - Bund so anzuwenden , wie dies im öffentlichen Dienst richtigerweise zu erfolgen habe. Davon habe lediglich dadurch abgewichen werden sollen, dass keine fortlaufende Zahlung, sondern Einmalzahlungen erfolgen sollten . Wenn nach zutreffender Auslegung durch das Bundesarbeitsgeric ht das Mer k- - in der Strukturausgleich s tabelle auch dann erfüllt sei, wenn der Bewährungsaufstieg im Zeitpunkt der Überleitung bereits erfolgt sei, gel te dies darum auch für die bei der EKD beschäftigten Dienstnehmer. Die Klägerin hat zuletzt beantragt, den Beklagten zu verurteilen, an sie 5.346 ,00 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozent punkten über dem Basiszinssatz aus 2.673,00 Euro seit 2. Juli 2010 und aus weiteren 2.673 ,00 Euro seit 2. Juli 2011 zu zahlen. Der Beklagte hat zur Begründung seines Klageabweisungsantrags die Auffassung vertreten, § 10 ARRÜ - DVO.EKD sei eine eigenständige kirchene i- gene Regelung, die nicht wie § 12 TVÜ - Bund auszulegen sei. § 10 ARRÜ - DVO.EKD enthalte selbst keine Voraussetzungen für de n Anspruch auf Einma l- zahlung , sondern verweise auf § 12 TVÜ - Bund. Der in § 12 TVÜ - Bund entha l- tene Verweis auf dessen Anlage 3 könne hingegen nicht einfach auf § 10 ARRÜ - DVO.EKD übertragen werden. Die in Anlage 3 zum TVÜ - Bund bezeic h- neten Vergütungsgruppen knüpften unmittelbar an § § 22 und 23a BAT an. Bei der EKD habe jedoch ein eigener Vergütungsgruppenplan gegolten. Darum seien auch die vom Bundesarbeitsgericht zu § 12 TVÜ - Bund ergangenen En t- scheidungen nicht zu berücksichtigen. Vielmehr habe b ei den Verha ndlungen der Arbeitsrechtlichen Kommission Einigkeit bestanden, dass sich die A n- spruchsvoraussetzungen für den Strukturausgleich nach dem damaligen Ve r- ständnis der Strukturausgleichstabelle, wie es in den verfügbaren Rundschre i- ben des Bundesministeriums de s Innern ( BMI ) vom 10. Oktober 2005 und 6 7 8 - 6 - 6 AZR 269/15 ECLI:DE:BAG:2016:120516.U.6AZR269.15.0 - 7 - 10. August 2007 Niederschlag gefunden habe, richten solle. Dementsprechend seien alle Berechnungen auf Basis des damaligen Verständnisses und der Pr a- xis zum TVÜ - Bund durchgeführt worden . Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat der Klage auf die Berufung der Klägerin stattgegeben. Mit der vom Lande s- arbeitsgericht zugelassenen Revision begehrt der Beklagte die Wiederherste l- lung des Urteils des Arbeitsgerichts . Entscheidungsgründe Die Revision ist unbegründet. Das Landesarbeitsgericht hat zu Recht erkannt , dass ein Anspruch auf die Einmalzahlungen nach § 10 ARRÜ - DVO.EKD in den Fällen, in denen die Anlage 3 zum TVÜ - Bund (Stru k- auch dann besteht, wenn der Mitarbeiter im Zeitpunkt des Inkrafttretens der ARRÜ - DVO.EKD den Bewährungsaufstieg bereits vollzogen hatte und ein we i- terer Bewährungsaufstieg nicht möglich war. Da die Klägerin unstreitig alle we i- teren Anspr uchsvoraussetzungen für die Einmalzahlungen nach § 10 ARRÜ - DVO.EKD in der begehrten Höhe erfüllt, war der Klage stattzugeben. I. Der Senat hat für den Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten der Länder in de n Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV - L) und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ - Länder) vom 12. Oktober 2 006 ang e- nommen, dass - 3 der Anl a- ge 3 Teil A zum TVÜ - Länder auch Angestellte erfasst werden, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens des TV - L in eine Vergütungsgruppe eingruppiert waren, in die sie im Wege des Bewährungsa ufstiegs gelangt waren, die aber keinen weite ren Aufstieg (mehr) zuließ (BAG 18. Oktober 2012 - 6 AZR 261/11 - ) . Ein abwe i- chender Wille der Tarifvertrag sparteien des TVÜ - Bund ist nicht festgestellt wo r- den (LAG Baden - Württemberg 15. Dezember 2010 - 13 Sa 73/10 - ; die zug e- lassene Revision ist nicht eingelegt worden) . Darum ist auch in der Struktu r- 9 10 11 - 7 - 6 AZR 269/15 ECLI:DE:BAG:2016:120516.U.6AZR269.15.0 - 8 - ausgleichstabelle des Bundes - auszulegen, dass es ausreicht, dass am Stichtag aus der bei der Überleitung in den TVöD maßgeblichen Vergütungsgruppe ohne Rücksicht auf einen bereits erfolgten Bewährungsaufstieg kein (weiterer) Aufstieg mehr möglich war ( vgl. BAG 15. Januar 2015 - 6 AZR 646/13 - Rn. 24; vgl. bereits 22. April 2010 - 6 AZR 962/08 - Rn. 33, BAGE 134, 184) . II. Für den Anspruch nach § 10 ARRÜ - DVO.EKD gilt nichts anderes. Die Revision geht zwar im Ausgangspunkt zutreffend davon aus, dass die ARRÜ - DVO.EKD grundsätzlich ein eigenständiges Regelungswerk mit eigenständiger Entstehungsgeschichte ist . Sie beachtet jedoch nicht, dass die Arbeitsrechtliche Kommission hins ichtlich der Anspruchsvoraussetzungen für die Einmalzahlu n- gen nach § 10 ARRÜ - DVO.EKD keine eigenständige Regelung getroffen , so n- dern allein auf § 12 TVÜ - Bund iVm. der Strukturausgleichstabelle verwiesen hat . - auch für § 10 ARRÜ - DVO.EKD maßgeblich. Ein etwaiger Regelungswille der - und abweichend von der für den TVÜ - Bund geltenden Rechtslage zu defini e- ren, hat im Wortl aut des § 10 ARRÜ - DVO.EKD keinen Niederschlag gefunden. Ein solcher Wille könnte darum selbst dann, wenn er bestanden hätte, keine Beachtung finden. Die Kommission hätte nur für die Zukunft, und in den Gre n- zen des Vertrauensschutzes auch für die Vergangenh eit, eine andere, nun e i- genständige Regelung treffen können. Das ist nicht geschehen . Davon ist das Landesarbeitsgericht zutreffend ausgegangen. Auf die von der Revision erh o- benen Verfahrensrügen kommt es deshalb nicht an. 1. Nach dem unzweideutigen Wortl aut des § 10 Abs. 1 ARRÜ - DVO.EKD hat sich die Arbeitsrechtliche Kommission hinsichtlich der Anspruchsvorausse t- zungen der Einmalzahlungen zur Abgeltung des Strukturausgleichs uneing e- schränkt der Regelung im TVÜ - Bund unterworfen und nur bezüglich der Höhe und des Auszahlungszeitpunkts des sich danach ergebenden Anspruchs in § 10 Abs. 2 ARRÜ - DVO.EKD eine eigenständige Regelung getroffen. Entgegen der Ansicht der Revision bezieht sich der Verweis auch auf die Strukturau s- 12 13 - 8 - 6 AZR 269/15 ECLI:DE:BAG:2016:120516.U.6AZR269.15.0 - 9 - gleichstabelle. Die Kommission hat kein e eigenständige Tabelle zur Ermittlung der Höhe der Einmalzahlung en erstellt , sondern in § 10 Abs. 2 Satz 1 ARRÜ - 1 i.V.m. § 12 TVÜ erg e- . Der Beklagte vermochte darum in der Ve r- handlun g vor dem Senat nicht zu erklären, wie sich nach dieser Regelung die Einmalzahlung en ohne Rückgriff auf die Strukturausgleichstabelle des Bundes errechnen soll en . Dass der Kommission die Möglichkeit, eigenständige und vom TVÜ - Bund abweichende Regelungen zu treffen, bekannt war, zeigt die Anl age 1 zu de r ARRÜ - DVO.EKD, mit der sie die Zuordnung zu den Entgel t- gruppen nach der Überleitung teils abweichend von der Anlage 2 zum TVÜ - Bund geregelt hat. 2. Mangels einer eigenständigen Berechnungsgrundlage ist dahe r für die Frage, ob und in welcher Höhe den Mitarbeitern ein Strukturausgleich zusteht, der dann mit de n Einmalzahlung en nach § 10 Abs. 2 Satz 2 ARRÜ - DVO.EKD abzugelten war, die Strukturausgleichstabelle des Bundes heranzuziehen. Die Geltung der Strukturau sgleichstabelle ergibt sich im Übrigen auch aus § 3 ARRÜ - DVO.EKD, der ausdrücklich die Anwendung der Regelungen des T VÜ - Bund anordnet, sofern - wie für die Berechnung de r Einmalzahlungen - in der ARRÜ - DVO.EKD nichts anderes bestimmt ist. 3 . Darauf, ob, wie die Revision annimmt, die Arbeitsrechtliche Kommission bei der Einigung auf § 10 ARRÜ - f- stieg - m S inne , kommt es nach Vorstehendem nicht an, weil di eser Wille keinen Niederschlag in der Norm gefunden hat. Au ch au s der von der Revision angeführten Bestimmung des § 4 Abs. 2 ARRÜ - DVO.EKD ergibt sich ein solcher Wille nicht. Die Revision mis s- versteht den Bedeutungsgehalt dieser Norm. Die se - bis auf den S tichtag mit § 4 Abs. 2 TVÜ - Bund inhaltsgleiche - Regelung zieht lediglich Höhergruppi e- rungen und Bewährungsaufstiege, für die die kirchenarbeitsrechtlichen Vorau s- setzungen an sich erst im Januar 2009 erfüllt gewesen wären, ausschließlich für die Überleitun gszuordnung vor. Die davon begünstigten Mitarbeiter sind fi k- tiv so zu behandeln, als sei der Aufstieg bzw. die Höhergruppierung bereits im 14 15 - 9 - 6 AZR 269/15 ECLI:DE:BAG:2016:120516.U.6AZR269.15.0 - 10 - Dezember 2008 erfolgt. Aus der so fiktiv ermittelten Vergütungsgruppe erfolgt die Überleitung (vgl. Fieberg in Fürst GKÖD Bd . IV Stand Mai 20 10 F § 4 Rn. 15; Clemens/Scheuring/Steingen/Wiese TVöD Stand November 2005 Teil IV/3 TVÜ - Bund/TVÜ - VKA Rn. 35) . Schlussfolgerungen für den Bede u- tungsgehalt des § 10 ARRÜ - DVO.EKD lassen sich daraus nicht ziehen. 4. Es ist deshalb un erheblich, dass es an einer Darstellung des Verhan d- lungsablaufs durch den Beklagten , aus dem sich entnehmen ließe, dass auch die Vertreter der Dienstnehmer den von dem Beklagten behaupteten Reg e- lungswillen hatten, fehlt . Ein solcher Wille lässt sich auch a us dem vom Bekla g- ten angeführten vergeblichen Antrag der Dienstnehmer, § 10 Abs. 1 ARRÜ - DVO.EKD um den Satz 2 sind auch dann gegeben, wenn der . zu ergänzen , nicht schließen . Dara us folgt nur, dass die Regelung klargestellt und Streitigkeiten wie die vorliegende vermieden werden sollten . I I I. Ungeachtet vorstehender Auslegung des § 10 ARRÜ - DVO.EKD ist die Klage auch unter Zugrundelegung der Rechtsauffassung des Beklagten b e- gründet. 1. Der Beklagte macht geltend, die Arbeitsrechtliche Kommission habe bei der Einigung auf § 10 ARRÜ - DVO.EKD die sich aus den Rundschreiben des BMI vom 10. Oktober 2005 ( - D II 2 - 220 210/ 64 3 - ) und 10. August 2007 ( - D II 2 - 220 210 1/12 - ) ergebende Re chtslage vor Augen gehabt. Alle B e- rechnungen im Zusammenhang mit der ARRÜ - DVO.EKD seien auf Basis des damaligen Verständnisses und der Praxis zum TVÜ - Bund im Einklang mit den o ben genannten Durchführungshinweisen erfolgt . 2. Im Rundschreiben des BMI vom 10. August 2007 ist unter 3.4.2.2 auf S. 8 ausdrücklich im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen die Möglichkeit eröffnet worden, die Voraussetzungen des Strukturausgleichs auch dann anzunehmen, wenn der Bewährungsaufstieg bei der Überleitung bereits erfolgt sei. Allerdings komme es i nsoweit nicht auf die nach dem Au f- stieg erreichte tatsächliche Vergütungsgruppe, sondern allein auf die zu grunde 16 17 18 19 - 10 - 6 AZR 269/15 ECLI:DE:BAG:2016:120516.U.6AZR269.15.0 - 11 - liegende originäre Eingruppierung an. Für die Prüfung der Anspruchsvorausse t- zungen sei deshalb die Zeile der Strukturausgleichst abelle heranzuz iehen, die in Spalte 2 die originäre Vergütungsgruppe, aus der der Aufstieg erfolgt sei, ausweise. Die Spalte 3 müsse die Zeit des Aufstiegs in die konkrete Fallgruppe enthalten . Ob die Annahme des BMI , dies sei eine übertariflich e Handhabung , im Hinblick darauf , dass nach Auffassung des BMI die Spalte 2 der Struktu r- ausgleich stabelle - i m S inne der Ausgangsvergütungsgruppe benennen sollte (3.4.2 des Rundschreibens vom 10. August 2007 auf S. 6 unten) , zutrifft (zwe ifelnd Fieberg in Fürst GKÖD Bd . IV Stand Dezember 2015 F § 12 Rn. 12) , kann dahinstehen. In jedem Fall war diese Behandlung der Angestellten, die den Aufstieg im Zeitpunkt ihrer Überleitung in den TVöD bereits vollzogen hatten, Teil des Verständnisses und der Praxis bei der Handhabung der Strukturausgleichstabelle, an der sich die Arbeitsrechtliche Kommission nach dem Vortrag des Beklagten orientieren wol l- te und orientiert hat. Es gibt keinerlei Anhaltspunkte, dass sich die Kommission gerade der Praxis, de n Strukturausgleich entsprechend den Durchführungshi n- weisen des BMI vom 10. August 2007 nach den Maßgaben unter 3.4. 2 .2 auch dann zu gewähren, wenn der Aufstieg bei der Überleitung bereits vollzogen war, für die Einmalzahlungen nach § 10 ARRÜ - DVO.EKD nicht anschließen wollte. 3. Nach dieser Praxis stehen der Klägerin die von ihr begehrte n Einma l- zahlungen nach § 10 ARRÜ - DVO.EKD ebenfalls zu. Danach ist in der Spalte 2 der Strukturausgleichstabelle die Vergütungsgruppe IIa maßgeblich . Für diese Vergütungsgruppe ist bei einem daraus nach fünf oder sechs Jahren vorges e- henen Bewährungsaufstieg in die Vergütungsgruppe Ib für Angestellte , die wie die Klägerin mit dem Ortszuschlag der Stufe 2 und einer Lebensaltersstufe 43 in die EKD.DVO üb ergeleitet worden sind , in der Strukturausgleichstabelle ebenfalls ein dauerhafter Strukturausgleich von 110,00 Euro monatlich vorg e- sehen. Die vorliegende Konstellation entspricht damit der des Berechnungsbe i- spiels unter 3.4.2.2 Variante B Zi ff . 1 im Runds chreiben des BMI vom 28. November 2012 ( - D 5 - 220 210 - 1/12 - , dort S. 11) , in der der Struktu r- ausgleich unverändert bleibt. Der Klägerin steh en damit unter Zugrundelegung 20 - 11 - 6 AZR 269/15 ECLI:DE:BAG:2016:120516.U.6AZR269.15.0 der Rechtsauffassung der Revision genauso hohe Einmalzahlung en zu wie nach der vo n ihr herangezogenen Zeile der Tabelle , die sich auf der Grundlage der Tarifauslegung des Senats ergibt. IV. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Fischermeier Spelge Krumbiegel M. Jostes Sieberts 21
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