Bundesarbeitsgericht Urteil vom 24. Mai 2018 Sechster Senat - 6 AZR 116/17 - ECLI:DE:BAG:2018:240518.U.6AZR116.17.0 I. Arbeitsgericht Dortmund Urteil vom 16. Februar 2016 - 2 Ca 4602/14 - II. Landesarbeitsgericht Hamm Urteil vom 5. Januar 2017 - 17 Sa 769/16 - Entscheidungsstichwort : Einsatz Schulhausmeister an einer zweiten Schule ECLI:DE:BAG:2018:240518.U.6AZR116.17.0 - 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 6 AZR 116/17 17 Sa 769/16 Landesarbeitsgericht Hamm Im Namen des Volkes! Verkündet am 24. Mai 2018 URTEIL Gaßmann , Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In Sachen Kläger, Berufungskläger und Revisionskläger, pp. Beklagte, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte, hat der Sechste Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 24. Mai 201 8 durch die Richterin am Bundesarbeitsgericht Spelge als Vorsitzende, die Richter am Bundesarbeitsgericht Krumbiegel und Dr. Heinkel sowie die ehrenamtlichen Richter Geyer und Kohout für Recht e r- kannt: - 2 - 6 AZR 116/17 ECLI:DE:BAG:2018:240518.U.6AZR116.17.0 - 3 - I. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Lande s- arbeitsgerichts Hamm vom 5. Januar 2017 - 17 Sa 769/16 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen. II. Der Tenor des Urteils des Landesarbeitsgerichts Hamm vom 5. Januar 2017 - 17 Sa 769/16 - wird wegen einer offenbaren Unrichtigkeit teilweise wie folgt beric htigt: Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des A r- beitsgerichts Dortmund vom 1 6 . Februar 2016 - 2 Ca 4602/14 - unter Zurückweisung der Berufung im Übr i- gen teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst: 1. Es wird festgestellt, dass die an den Kläg er gericht e- te Anordnung (Dienstplan) vom 17. Februar 2014, gültig ab 1. Mai 2014, unwirksam ist, soweit der Kl ä- ger verpflichtet wird, über die dienstplanmäßige A r- beitszeit hinausgehend geleistete Stunden in Freizeit grundsätzlich in den Ferien auszugleiche n. 2. Es wird festgestellt, dass der Kläger nicht verpflichtet ist, Unkraut auf Hof - und Wegeflächen, an Gebä u- den, auf den Treppenstufen und zwischen Bode n- platten zu entfernen. 3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 4. Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz trägt der Kläger zu 74 %, die Beklagte zu 26 %. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger zu 80 %, die Beklagte zu 20 %. Die Revision wird für den Kläger zugelassen. Von Rechts wegen! Tatbestand Die Parteien streiten über die Berechtigung der beklagten Stadt, den bei ihr als Schulhausmeister tätigen Kläger an mehr als einer Schule einzuse t- zen. 1 - 3 - 6 AZR 116/17 ECLI:DE:BAG:2018:240518.U.6AZR116.17.0 - 4 - Der Kläger ist seit dem 23. Januar 1978 bei der Beklagten in Vollzeit beschäftigt. § 1 des Arbeitsvertrags vom 2. Juni 1981, der von s päteren Ve r- tragsänderungen unberührt blieb, lautet wie folgt: G wird ab 01.05.1981 als Hausmeister (Halle n wart) für die S Sporthalle eingestellt. Die Übertr a gung der Hausmeistertätigkeit für ein weiteres G e bäude bleibt vo r- b Kraft individualvertraglicher Bezugnahme sind die durchgeschriebene Fassung des TVöD für den Bereich Verwaltung im Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (TVöD - V) vom 7. Februar 2006 sowie der L andesbezirkliche Tarifvertrag vom 19. Dezember 2006 zum TVöD im Bereich des KAV Nordrhein - Westfalen (TVöD - NRW) idF des 10. Änderungs - TV vom 20. Dezember 2016 anzuwenden. § 6 Abs. 1 Satz 1 TVöD - V legt die regelm ä- ßige Arbeitszeit ausschließlich der Pausen au f durchschnittlich 39 Stunden w ö- chentlich fest. Sonderregelungen hierzu enthält für Hausmeisterinnen/Haus - meister, in deren Tätigkeit wie im Fall des Klägers regelmäßig und in nicht u n- erheblichem Umfang Bereitschaftszeiten fallen, Teil V Nr. 2 § 1 Abs. 5 T VöD - NRW. Danach darf die Summe aus Vollarbeits - und Bereitschaftszeiten 46,75 Stunden wöchentlich nicht überschreiten. Die Sonderregelungen in Anl a- ge D.9 TVöD - V, die ausweislich der Protokollerklärung zu § 1 Abs. 1 TVöD - V für Beschäftigte als Schulhausmeis ter gelten, eröffnen in ihrer Nr. 2 landesb e- zirklichen Tarifverträgen die Möglichkeit, nähere Regelungen über die den Schulhausmeistern obliegenden Aufgaben unter Anwendung des Abschnitts A des Anhangs zu § 9 TVöD - V zu treffen. Teil V Nr. 2 § 1 Abs. 1 TVöD - NRW b e- stimmt insoweit : l- betrieb sowie mit der Benutzung der Räumlichkeiten für nichtschulische Zwecke üblicherweise zusammenhänge n- den Arbeiten, das sind insbesondere Reinigungsarbeiten, Beau fsichtigung von Hilfskräften, Ordnungsdienst, Schreib - und ähnliche Arbeiten, dienstliche Gänge, etwa i- ge Reparaturen, Bedienung der Heizung und Versorgung von Öfen einschließlich der Nebenarbeiten und andere sich aus dem Schulbetrieb ergebende Arbeiten, zu ve r- ric h ten. 2 3 - 4 - 6 AZR 116/17 ECLI:DE:BAG:2018:240518.U.6AZR116.17.0 - 5 - Eine Arbeitsanweisung ist nach den von den Tarifve r- tragsparteien als Anhang vereinbarten Richtlinien aufz u- Die Richtlinien für eine Dienstanweisung für Schulhausmeister im A n- hang zu Teil V Nr. 2 § 1 Abs. 1 Satz 2 TVöD - NRW beinhalten Regelungen zu Dienstaufsicht und Weisungsrecht sowie zu den Dienstobliegenheiten des Hausmeisters . Die Aufgabenbeschreibung endet mit folgender Protokollerkl ä- rung: r- traglichen Pfli chten. Ob und in welchem Umfang der Schulhausmeister die Tätigkeiten zu verrichten hat, ergibt sich im Zweifel aus den jeweiligen Anordnungen des A r- beitgebers. Die Vorschriften des Landespersonalvertr e- In den Jahren 2011 und 2012 führte die Beklagte eine Organisationsu n- tersuchung der Hausmeisterdienste an ihren Schulen durch. Den Stellenbedarf an den einzelnen Schulen errechnete sie anhand einer Rechenformel zur pa u- schalen Stellenbemessung eines von der Kommunalen Gemeins chaftsstelle für Verwaltungsmanagement (KGSt) im Jahr 2010 erstellten Berichts sowie des diesem zugrunde liegenden sog. Normalaufgabenkatalogs. Die Rechenformel orientierte sich an der Fläche der zu betreuenden Gebäude und Grundstücke. D ie mit der Organisa tionsuntersuchung betraute Arbeitsgruppe der Beklagten, der auch der Kläger angehörte, stellte fest, dass der Normalaufgabenkatalog grundsätzlich anwendbar sei und die von den Schulhausmeistern der Beklagten zu übernehmenden Aufgaben zutreffend widerspieg e le. Die Organisationsu n- tersuchung kam zu dem Ergebnis, dass am R - Gymnasium (RTG) , an dem der Kläger ausschließlich tätig war, Bedarf für eine 0,7 - Stelle bestehe. Für die ca. zwei Kilometer entfernte Gesamtschule G (GS) , die ebenfalls von einem in Vol l- zeit tätigen Hausmeister betreut wurde, ergab die Organisat i on s u n ters u chung einen Bedarf von 1,24 Stellen. Entsprechend dieses Unters u chungse r gebnisses wies die Beklagte den Kläger in mit Beteiligung des Pers o nalrats e r stellten Dienstplänen a n, jeweils montags und mittwochs zwischen 13:30 Uhr und 16:30 Uhr als Hausmeister an der GS tätig zu werden. 4 5 - 5 - 6 AZR 116/17 ECLI:DE:BAG:2018:240518.U.6AZR116.17.0 - 6 - Der Kläger hat geltend gemacht , die Beklagte könne ihn nicht wirksam anweisen, an einer weiteren Schule tätig zu werden. Dem widersprächen s o- wohl sein Arbeitsvertrag als auch die tarifvertraglichen Regelungen für Schu l- hausmeister. Ersterer konkretisiere seinen Tätigkeitsort auf das RTG. Letzteren E in Hausmeister , ent spre che die Weisung der B eklagten nicht billigem Ermessen. Im Rahmen einer 0,7 - Stelle seien die Aufgaben am RTG nicht zu schaffen. Der Kläger hat, soweit für die Revision von Bedeutung, zuletzt bea n- tragt festzustellen , dass der Kläger berechtigt ist, seine Arbeit s- leistun g mit Ausnahme des Falles angeordneter Übe r- stunden ausschließlich am R - Gymnasium (RTG) zu e r- bringen. Das Arbeitsgericht hat diesen sowie weitere Anträge, die sich mit dem Umfang der Arbeitspflicht sowie mit konkret dem Kläger obliegenden Tätigke i- ten befassten, abgewiesen. Es hat aber zu g unsten des Klägers festgestellt, dass er nicht verpflichtet sei, Mehrarbeit in Freizeit grundsätzlich in den Ferien auszugleichen. Mit seiner beschränkt eingelegten Berufung hat der Kläger, nach teilweiser übereins timmender Erledigungserklärung der Parteien, au s- schließlich den nun noch streitgegenständlichen sowie den weiteren Antrag, festzustellen, dass er nicht verpflichtet sei, an konkret benannten Stellen des Schulgeländes Unkraut zu entfernen, weiterverfolgt. D as Landesarbeitsgericht hat unter Zurückweisung der Berufung des Klägers im Übrigen das arbeitsg e- richtliche Urteil teilweise abgeändert und in der Hauptsache wie folgt neu g e- fasst: Es wird festgestellt, dass der Kläger nicht verpflichtet ist, Unk raut auf Hof - und Wegeflächen, an Gebäuden, auf den Treppenstufen und zwischen Bodenplatten zu entfernen. Mit seiner vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger den allein noch streitgegenständlichen Feststellungsantrag weiter. A ußerdem begehrt er die Berichtigung des Urteilstenors des Landesarbeitsg e- richts. Dieses habe vergessen, den vom Arbeitsgericht zugesprochenen und 6 7 8 9 - 6 - 6 AZR 116/17 ECLI:DE:BAG:2018:240518.U.6AZR116.17.0 - 7 - insoweit in Rechtskraft erwachsenen Feststellungsausspruch in die von ihm neugefa sste Urteilsformel aufzunehme n. Entscheidungsgründe Die Revision i st unbegründet. Der allein zur Beurteilung des Senats a n- stehende Feststellungsantrag ist zulässig, aber unbegründet. Die Weisung der Beklagten, der Kläger solle neben der Betreuung des RTG im Umfang von sechs Stunden wöchentlich Hausmeistertätigkeiten an der GS verrichten, ist wirksam. Wegen einer offenbaren Unrichtigk eit ist der Tenor des Urteils des Landesarbeitsgerichts zu berichtigen (§ 319 Abs. 1 ZPO) . I. Der Feststellungsantrag ist zulässig. Insbesondere besteht das nach § 256 Abs. 1 ZPO erforde rliche Feststellungsinteresse. Mit seinem Antrag b e- gehrt der Kläger n icht die konkret auf den am 1. Mai 2014 in Kraft getretenen Dienstplan vom 17. Februar 2014 bezogene Feststellung der Unwirksamkeit der Weisung der Beklagten. Vielmehr sieht er die Beklagte dem Grunde nach nicht als berechtigt an, ihm Hausmeistertätigkeite n an einer zweiten Schule zuzuwe i- sen, und meint, er müsse ausschließlich am RTG tätig werden. Dies hat der Kläger in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat ausdrücklich klargestellt. Die vom Kläger begehrte Feststellung betrifft damit den Umfang seiner L ei s- tungspflicht. Sie ist geeignet, die Reichweite des Direktionsrechts der Beklagten klarzustellen. Dass die Beklagte von einem Einsatz des Klägers außerhalb des RTG Abstand genommen hat oder den Kläger an einer anderen Schule als der GS einzusetzen beabsi chtigt , hat keine der Parteien vorgetragen. II. Der Feststellungsantrag ist unbegründet. Der Kläger ist nicht berechtigt, seine Arbeitsleistung mit Ausnahme angeordneter Überstunden ausschließlich am RTG zu erbringen. Die auf § 106 GewO, § 4 Abs. 1 TVöD - V beruhende Weisung der Beklagten an den Kläger, montags und mittwochs zwischen 13:30 Uhr und 16:30 Uhr an der GS Tätigkeiten eines Schulhausmeisters zu verrichten, ist wirksam. 10 11 12 - 7 - 6 AZR 116/17 ECLI:DE:BAG:2018:240518.U.6AZR116.17.0 - 8 - 1. Entgegen der Ansicht der Revision ist das Weisungsrecht der Bekla g- t en, dem Kläger für einen Teil seiner Arbeitszeit Hausmeistertätigkeiten an einer anderen Schule als dem RTG zuzuweisen, nicht arbeitsvertraglich beschränkt. Hiervon ist das Landesarbeitsgericht zu Recht ausgegangen. a) Nach den von keiner Seite angegriffe nen und von der Revision au s- drücklich bestätigten Feststellungen des Landesarbeitsgerichts handelt es sich bei dem Arbeitsvertrag der Parteien vom 2. Juni 1981 um einen im öffentlichen Dienst üblichen Musterarbeitsvertrag, der Allgemeine Geschäftsbedingung en enthält. Jedenfalls aber stellt § 1 dieses Arbeitsvertrags eine sog. Einmalbedi n- gung gemäß § 310 Abs. 3 Nr. 2 BGB dar. b) Der Inhalt Allgemeiner Geschäftsbedingungen und sog. Einmalbedi n- gungen ist nach einem objektiv - generalisierenden Maßstab zu ermitt eln. Sie sind nach ihrem objektiven Inhalt und typischen Sinn einheitlich so auszulegen, wie sie von verständigen und redlichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der normalerweise beteiligten Verkehrskreise verstanden werden. Dabei sind die Ve rständnismöglichkeiten des durchschnittlichen Vertragspar t- ners des Verwenders zugrunde zu legen (st . Rspr . , zuletzt BAG 20. September 2017 - 6 AZR 474/1 6 - Rn. 33 ; für Einmalbedingungen BAG 9. Dezember 2015 - 7 AZR 68/14 - Rn. 13 ) . Die Auslegung Allgemeiner Geschäftsbedingungen und sog. Einmalbedingungen durch das Berufungsgericht unterliegt der vollen revisionsrechtlichen Überprüfung ( für Allgemeine Geschäftsbedingungen BAG 18. Oktober 2017 - 10 AZR 330/16 - Rn. 26 ; für Einmalbedi ngungen BAG 25. Juni 2015 - 6 AZR 383/14 - Rn. 23, BAGE 152, 82; dem folgend BAG 9. Dezember 2015 - 7 AZR 68/14 - Rn. 14; 21. April 2016 - 8 A Z R 474/14 - Rn. 22 ) . c) Nach diesen Grundsätzen ist das Landesarbeitsgericht zu treffend d a- von ausgegangen, dass d ie Bestimmung in § 1 des Arbeitsvertrags vom 2. Juni 1981 nicht konstitutiv ist und das Weisungsrecht nicht einschränkt. Entgegen der Annahme des Klägers ist diese Bestimmung nicht so zu verstehen, dass sich seine Hausmeistertätigkeit auf eine Schule besch ränkt und es sich dabe i um das RTG handelt. 13 14 15 16 - 8 - 6 AZR 116/17 ECLI:DE:BAG:2018:240518.U.6AZR116.17.0 - 9 - aa) Nach dem objektiven Inhalt und typischen Sinn der Regelung in § 1 des Arbeitsvertrags vom 2. Juni 1981 muss sich das im Arbeitsvertrag die Rede ist, nicht auf dem gleichen Schulgel ände befinden. Schon nach dem Wortlaut kann dies vielmehr auch ein Gebäude eines anderen Schulstandortes sein. Soweit der Kläger meint, er sei davon ausge gangen, dass ihm lediglich ein weitere s Gebäude , nicht aber eine weitere Schule zur Betreuung übertragen werden könne, ist diese subjektive Vorstellung im Ra h- men der Auslegung von § 1 des Arbeitsvertrags vom 2. Juni 1981 als Allgeme i- ne Geschäftsbedingung bzw. sog. Einmalbedingung nach ihrem objektiven I n- halt und typischen Sinn irrele vant. bb ) Weiter wird durch die Bezugnahme auf die Regelungen des BAT für einen verständigen und redlichen Vertragspartner unter Abwägung der Intere s- sen der normalerweise beteiligten Verkehrskreise hinreichend deutlich, dass sich die Beklagte ihres Weisun gsrechts aus § 12 Abs. 1 BAT , das dem des § 4 Abs. 1 TVöD - V entsprach, nicht begeben wollte ( vgl. BAG 26 . Juni 20 02 - 6 AZR 50 / 00 - zu II 3 b der Gründe ) . d) Der Arbeitsort hat sich entgegen der vom Kläger in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat vertr etenen Ansicht nicht auf das RTG konkret i- siert. Den Arbeitsvertrag vom 2. Juni 1981 hinsichtlich der Versetzungsklausel abändernde Vereinbarungen haben die Parteien nicht - auch nicht stillschwe i- gend - getroffen. Allein die Nichtausübung des Direktionsrech ts über einen lä n- geren Zeitraum genügt für die Annahme einer Konkretisierung nicht (BAG 18. Oktober 2017 - 10 AZR 330/16 - Rn. 31 ) . 2. Der Weisung der Beklagten stehen der TVöD - V sowie de r TVöD - NRW und die als Anhang zu Teil V Nr. 2 § 1 Abs. 1 Satz 2 TVöD - NRW vereinbarten Richtlinien nicht entgegen. Der Kläger verkennt, dass sich diesen Regelungen der von ihm reklamierte Grundsatz, wonach ein Schulhausmeister jeweils nur für eine Schule zus tändig sein kann, nicht entnehmen lässt. Davon geht das Landesarbeitsgericht zu Recht bereits aufgrund des Tarifwortlauts aus (zur Au s- legung des normativen Teils eines Tarifvertrags vgl. BAG 20. September 2017 - 6 AZR 143/16 - Rn. 33 mwN) . 17 18 19 20 - 9 - 6 AZR 116/17 ECLI:DE:BAG:2018:240518.U.6AZR116.17.0 - 10 - a) Der TVöD - V b efasst sich nicht mit den Aufgaben eines Schulhausmei s- ters. Er verweist in Anlage D.9 hinsichtlich der den Schulhausmeistern obli e- genden Aufgaben auf landesbezirkliche Tarifverträge, die unter Anwendung des Abschnitts A des Anhangs zu § 9 TVöD - V getroffen werden können. b) Der TVöD - NRW gibt ebenso wenig vor, dass ein Schulhausmeister nur an einer Schule eingesetzt werden darf. Teil V Nr. 2 § 1 Abs. 1 Satz 1 TVöD - NRW umschreibt allgemein die Arbeitspflichten eines Schulhausmeisters. Di e- ser hat die mit dem S chulbetrieb sowie mit der Benutzung der Räumlichkeiten für nichtschulische Zwecke üblicherweise zusammenhängenden Arbeiten zu verrichten. Eine Regelung zum Arbeitsort stellt dies nicht dar (vgl. zu § 6 A b- schnitt B BZT - A/NRW BAG 11. Juni 1992 - 6 AZR 218/91 - zu II 4 der Gründe) . c) Entgegen der Ansicht des Klägers ergibt sich der von ihm angenomm e- in Teil V Nr. 2 § 1 Abs. 2 bis Abs. 4 TVöD - NRW, in denen die in Abhängigkeit von der Rei nigungsfläche stehende Verpflichtung des Schulhausmeisters zu täglichen Reinigungsarbeiten festgelegt ist, noch aus den Richtlinien für eine Dienstanweisung für Schulhausmeister im Anhang zu Teil V Nr. 2 § 1 Abs. 1 Satz 2 TVöD - NRW. Diese Bestimmungen schli eßen es nicht aus, dass der Schulhausmeister Verantwortung für mehr als eine Schule trägt. Die Tarifve r- tragsparteien haben in der Protokollerklärung zu den in Abschnitt II der Richtl i- nien aufgelisteten Tätigkeiten vereinbart, dass diese die arbeitsvertragl ichen Pflichten des Hausmeisters nur umschreiben und sich im Zweifel aus den A n- ordnungen des Arbeitgebers ergibt, ob und in welchem Umfang der Schu l- hausmeister die Tätigkeiten tatsächlich zu verrichten hat. Die Richtlinien legen danach nur allgemein den Pf lichtenkreis des Schulhausmeisters fest, von dem der Arbeitgeber in den Grenzen seines Direktionsrechts und billigen Ermessens abweichen kann. Eine Anordnung nach § 4 Abs. 1 TVöD - V, die den Schu l- hausmeister verpflichtet, seine Tätigkeit an einer anderen Sc hule auszuüben, untersagen sie deshalb nicht (vgl. zur vorübergehenden Teilabordnung an eine andere Schule nach der Vorgängerregelung im Anhang zum BZT - A/NRW BAG 11. Juni 1992 - 6 AZR 218/91 - zu II 4 der Gründe) . Soweit bestimmte in den 21 22 23 - 10 - 6 AZR 116/17 ECLI:DE:BAG:2018:240518.U.6AZR116.17.0 - 11 - Richtlinien genann te Aufgaben wie das Öffnen und Schließen der Türen und Eingänge (II 2.21) oder rechtzeitige Schnee - und Eisbeseitigung (II 2.91) ihrer Natur nach nicht gleichzeitig an mehreren Schulen erfüllt werden können, steht dies einem Tätigwerden eines Schulhausmeisters an mehr als einer Schule nicht entgegen. Mit der Weisung, zu bestimmten Zeiten an einer anderen Sch u- le tätig zu werden, heb t der Arbeitgeber solche kollidierenden Dienstobliege n- heiten auf. Gleiches gilt für die Verpflichtung, das Schulgelände während der Unterrichtszeiten nur mit Erlaubnis des Schulleiters zu verlassen (II 1.5) . Diese Aufhebung ist von der Protokollerklärung g edeckt. d) Das vom Kläger angenommene tarifvertragliche Prinzip, wonach ein Schulhausmeister ausschließlich an einer Schule eingesetzt werden dürfe, folgt schließlich nicht aus den von der Revision angeführten tariflichen Arbeitszeitr e- gelungen in Teil V Nr. 2 § 1 Abs. 5 TVöD - NR W . Diese stehen einem Einsatz des Klägers an der GS nicht entgegen. aa) Im Hinblick auf das geltende Arbeitsschutzrecht haben die Tarifve r- tragsparteien in Teil V Nr. 2 § 1 Abs. 5 TVöD - NRW das zulässige Volumen der durch Bereitschaf tszeiten verlängerten Wochenarbeitszeit für Hausmeister in zweierlei Hinsicht begrenzt. Zum einen darf nach Satz 2 dieser Bestimmung die Summe aus den mit dem Faktor 0,5 in die Arbeitszeit eingerechneten Berei t- schaftszeiten und der Vollarbeitszeit die rege lmäßige Arbeitszeit gemäß § 6 Abs. 1 TVöD - V nicht überschreiten. Zum anderen ist durch Satz 3 der lande s- bezirklichen Bestimmung die wöchentliche Höchstarbeitszeit, bestehend aus der Vollarbeitszeit und der in diesem Zusammenhang mit dem Faktor 1,0 b e- rücksi chtigten Bereitschaftszeit, auf 46,75 Stunden wöchentlich begrenzt, weil Bereitschaftszeit Arbeitszeit im arbeitsschutzrechtlichen Sinne ist. Diese Gre n- zen können bei Bedarf über - bzw. unterschritten werden, solange im Au s- gleichszeitraum, der nach § 6 Abs. 2 TVöD - V bis zu einem Jahr betragen kann, die Grenzen im Durchschnitt nicht überschritten werden und das Arbeitszeitg e- setz eingehalten wird. bb) Diese Grenzen werden bei einem Einsatz des Klägers jeweils montags und mittwochs von 13:30 Uhr bis 16:30 Uhr an der GS eingehalten. Dies folgt 24 25 26 - 11 - 6 AZR 116/17 ECLI:DE:BAG:2018:240518.U.6AZR116.17.0 - 12 - bereits aus dem Umstand, dass die Beklagte dem Kläger diese Tätigkeit nicht zusätzlich zu seiner am RTG abzuleistenden Arbeitszeit überträgt, sondern im Umfang von sechs Stunden wöchentlich an deren Stelle. Die Wochenarbei tszeit des Klägers wird nicht erhöht. Dass die Übertragung der Tätigkeiten an der GS zu überobligatorischer Mehrarbeit des Klägers führt, hat dieser nicht substant i- iert vorgetragen. Außerdem müssen Schulhausmeister, die weitgehend selbs t- bestimmt tätig sind , bei regelmäßigem Anfall von Bereitschaftszeiten nach den für sie geltenden tariflichen Regelungen selbst dafür Sorge tragen, dass sie i n- nerhalb des Ausgleichszeitraums, der nach § 6 Abs. 2 TVöD - V auf bis zu ein Jahr festgesetzt werden kann, die tariflich en Höchstgrenzen der zulässigen A r- beitszeit einhalten (BAG 17. Dezember 2009 - 6 AZR 729/08 - Rn. 35, BAGE 133, 14) . Ist der Ausgleichszeitraum entsprechend lang bemessen, sind die Ferien bei der Ermittlung der durchschnittlichen höchstzulässigen Woche n- arb eitszeit zu berücksichtigen (BAG 17. Dezember 2009 - 6 AZR 729/08 - aaO ) . Anders ist bei der über das Schuljahr hinweg, insbesondere wegen des typ i- scherweise geringeren Arbeitsanfalls in den Ferien, stark schwankenden A r- beitsbelastung der Hausmeister das A rbeitszeitrecht nicht praktikabel umset z- bar. Das gilt umso mehr, als sich die Arbeitsleistung der Hausmeister zumeist einer Kontrolle durch den Arbeitgeber weitgehend entzieht. Kann der Hau s- mei s ter zugewiesene Aufgaben auch unter Berücksichtigung des Ausgl eich s- zeitraums des § 6 Abs. 2 TVöD - V unter Beachtung der tariflichen Höchstgrenze zulässiger Arbeitszeit nicht erfüllen, muss er dies seinem Vorgesetzten anze i- gen und ggf. Arbeiten, die wie etwa Gartenarbeiten Zeitaufschub dulden, ve r- schieben oder unerledi gt lassen (BAG 17. Dezember 2009 - 6 AZR 729/08 - aaO ) . 3 . Der Senat kann offenlassen, ob die streitgegenständliche Direktion s- rechtsmaßnahme der Beklagten eine Teilabordnung an eine andere Dienstste l- le iSv. § 4 Abs. 1 TVöD - V darstellt. Selbst wenn das zu g unsten des Klägers unterstellt würde , wären die Tatbestandsvoraussetzungen dieser Norm erfüllt . a) Gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 TVöD - V können Beschäftigte aus dienstlichen oder betrieblichen Gründen versetzt oder abgeordnet werden. Gemeinsam ist 27 28 - 12 - 6 AZR 116/17 ECLI:DE:BAG:2018:240518.U.6AZR116.17.0 - 13 - Abordnung und Versetzung, dass dem Beschäftigten eine neue Tätigkeit a u- ßerhalb der bisherigen Dienststelle bzw. des bisherigen Betriebs zugewiesen wird. Insoweit grenzen sich diese Institute von der tarifvertraglich nicht gerege l- ten Umsetzung als Zuweisung eines neuen b ei gleichzeitigem Entzug des bi s- herigen Arbeitsbereichs innerhalb derselben Dienststelle ab (Clemens/ Scheuring/Steingen/Wiese TVöD Teil II/1 Stand September 2015 § 4 Rn. 5, Stand März 2013 § 4 Rn. 15) . Nach der ausdrücklichen Regelung in der Prot o- kollerkl ärung Nr. 1 zu § 4 Abs. 1 TVöD - V erfordert im Unterschied zu § 14 BeamtStG eine Abordnung dabei keinen Wechsel zu einer Dienststelle eines anderen Arbeitgebers. § 4 Abs. 1 TVöD - V erweitert das Direktionsrecht des Arbeitgebers, s o- weit es nicht durch den Ei nzelarbeitsvertrag ausdrücklich eingeschränkt ist . Z u- gleich werden zum Schutz des betroffenen Beschäftigten Direktionsrechtsma ß- nahmen des Arbeitgebers nach § 106 GewO, soweit sie eine Abordnung oder Versetzung iSd . § 4 Abs. 1 TVöD - V darstellen, dessen spez iellen Vorausse t- zungen unterworfen (vgl. zu § 12 BAT BAG 11. Juni 1992 - 6 AZR 218/91 - zu II 1 der Gründe) . In dieser Schutzfunktion für die Beschäftigten liegt die B e- deutung der Vorschrift (Clemens/Scheuring/Steingen/Wiese TVöD Teil II/1 Stand September 2015 § 4 Rn. 2) . b) Es kann dahinstehen, ob im Rahmen des § 4 Abs. 1 TVöD - V wegen des Schutzzwecks dieser Norm der Dienststellenbegriff so eng wie möglich zu fassen und deshalb auf die kleinste organisatorisch abgrenzbare Verwaltung s- einheit zu beschränken ist (in diesem Sinne für § 12 BAT BAG 21. Juni 1990 - 6 AZR 342/88 - zu II 1 a der Gründe; für § 48 Abs. 2 BDG BVerwG 11. Februar 2013 - 2 B 58.12 - Rn. 9) oder ob insoweit auf den organisation s- rechtlichen Dienststellenbegriff und da mit den Behördenbegriff abzustellen ist (in diesem Sinne Clemens/Scheuring/Steingen/Wiese TVöD Teil II/1 Stand September 2015 § 4 Rn. 5; für Abordnungen nach dem Personalvertretung s- recht BVerwG 19. März 2012 - 6 P 6.11 - Rn. 10; differenzierend Fieberg in Fürst GK Ö D Bd . IV Stand Juli 2006 E § 4 Rn. 17 ff.: grundsätzliche Geltung des organisationsrechtlichen Dienststellenbegriffs, uU Behandlung von Schulen als 29 30 - 13 - 6 AZR 116/17 ECLI:DE:BAG:2018:240518.U.6AZR116.17.0 - 14 - Behörden) . Auch wenn zugunsten des Klägers unterstellt wird, dass die GS e i- ne andere Dienststelle iSd. § 4 Abs. 1 TVöD - V darstellt, hätte die Beklagte eine wirksame Teilabordnung vorgenommen. aa) Die Abordnung hat nach der Protokollerklärung Nr. 1 zu § 4 Abs. 1 TVöD - V vorübergehenden Charakter (Breier/Dassau/Kiefer/Lan g /Langenbrinck TVöD Teil B 1 Stand Sep tember 2017 § 4 Rn. 7 f.) . Anders als bei der Verse t- zung endet bei ihr die Zugehörigkeit zu der bisherigen Beschäftigungsdiens t- ste l le nicht. Für die Dauer der Abordnung gibt es keinen Mindest - oder Höchs t- zeitraum. Entscheidend ist allein, ob der B eschäftigte organisatorisch weiterhin der Stammdienststelle angehört und dorthin nach Beendigung der Abordnung wieder zurückkehren soll (BVerwG 12. September 2002 - 6 P 11.01 - zu II 1 bb der Gründe; Burkholz in v. Roetteken/Rothländer Beamtenstatusgesetz Stand Juni 201 3 § 14 Rn. 42) . Auch eine Teilabordnung wie im vorliegenden Fall, w o- nach der Beschäftigte wöchentlich oder täglich nur einige Stunden in einer a n- deren Dienststelle seine Arbeit zu verrichten hat, ist möglich (BAG 11. Juni 1992 - 6 AZR 218/91 - zu II 2 der Gründe mwN) . bb) Für die Teilabordnung, gegen die sich der Kläger wendet, läge ein dienstlicher Grund vor. Das etwaige Unterlassen einer erforderlichen Anhörung des Klägers stünde ihrer Wirksamkeit nicht entgegen. Die ordnungsgemäße Beteilig ung des Personalrats steht außer Streit. (1) Eine Abordnung ist nur aus dienstlichen oder betrieblichen Gründen zulässig (§ 4 Abs. 1 Satz 1 TVöD - V) . Dienstliche Gründe sind gegeben, wenn die ordnungsgemäße Aufgabenerledigung in der Verwaltung unter Beacht ung des Grundsatzes der Wirtschaftlichkeit den Einsatz des Beschäftigten bei einer anderen Dienststelle erfordert (BAG 10. Juli 2013 - 10 AZR 915/12 - Rn. 22, BAGE 145, 341; 11. Juni 1992 - 6 AZR 218/91 - zu II 3 der Gründe ) . (2) Diese Voraussetzung wäre hier gegeben. (a) Ob dienstliche Gründe iSd. § 4 Abs. 1 TVöD - V vorliegen, unterliegt der gerichtlichen Kontrolle. Allerdings liegt es grundsätzlich in der Organisationsh o- 31 32 33 34 35 - 14 - 6 AZR 116/17 ECLI:DE:BAG:2018:240518.U.6AZR116.17.0 - 15 - heit des Arbeitgebers festzulegen, mit welchem Personalumfang die zu erfü l- lenden Aufg aben erledigt werden sollen. Davon ist auch die Befugnis gedeckt, sowohl das Arbeitsvolumen (Menge der zu erledigenden Arbeit) als auch das diesem zugeordnete Arbeitskraftvolumen (Arbeitnehmer - Stunden) und damit auch das Verhältnis dieser beiden Größen zue inander fest zu legen (BAG 23. November 2004 - 2 AZR 38/04 - zu B I 1 a der Gründe , BAGE 112, 361) . Eine gerichtliche Überprüfung erfolgt deshalb lediglich dahin, ob der Arbeitg e- ber eine auf die konkrete Situation bezogene Prognose über den erforderlichen Pe rsonalbedarf erstellt und den Einsatz des Beschäftigten in der anderen Dienststelle nur im erforderlichen zeitlichen Umfang angeordnet hat ( vgl. BAG 10. Juli 2013 - 10 AZR 915/12 - Rn. 2 2 f. , BAGE 145, 341; 21. Januar 2004 - 6 AZR 583/02 - zu II 2 c bb der Gründe, BAGE 109, 207) . (b) Diesem eingeschränkten Prüfungsmaßstab hielten die von der Bekla g- ten geltend gemachten dienstlichen Gründe stand, falls eine Teilabordnung des Klägers vorläge. Die Beklagte hat eine Organisationsuntersuchung aller Hau s- meisterdienste an ihren Schulen vorgenommen. Dafür hat sie den Bericht der KGSt über Hausmeisterdienste in Kommunen und die dort enthaltenen Empfe h- lungen, insbesondere die Formel zur Berechnung des Arbeitskräftebedarfs und den Normalaufgabenkatalog, herang ezogen. Nach dieser Organisationsunte r- suchung war es wirtschaftlich sinnvoll, den in Vollzeit beschäftigten Kläger, der unter Zugrundelegung der Annahmen des KGSt - Gutachtens am RTG nur zu 70 % ausgelastet ist, mit den restlichen 30 % seiner Arbeitszeit an der GS z u- sätzlich zu dem dort ebenfalls in Vollzeit beschäftigten Schulhausmeister einz u- setzen. Dort ergab sich im Rahmen der Organisationsuntersuchung ein Arbeit s- kräftebedarf von 1,24. Ander e nfalls müsste die Beklagte den Bedarf wie bisher mit geringfügig Beschäftigten abdecken, was höhere Kosten verursachen kann. Diese Entscheidung war entgegen der Annahme der Revision weder offenbar unsachlich, unvernünftig noch willkürlich. Das gilt auch, soweit sie anführt, die Ermittlung des Stellenbedarfs sei sachwid rig erfolgt, weil die Beklagte im A n- schluss an den KGSt - Bericht von einem Arbeitsvolumen von 39 Stunden pro Woche ohne Bereitschaftszeitanteile ausgegangen sei und damit ihre Berec h- nung schon im Ausgangspunkt den tariflichen Bestimmungen widerspreche. 36 - 15 - 6 AZR 116/17 ECLI:DE:BAG:2018:240518.U.6AZR116.17.0 - 16 - Dabe i übersieht die Revision, dass die Bereitschaftszeit nur zur Verlängerung der Anwesenheitszeit im Betrieb führt, jedoch weder eine geringere noch eine höhere Gesamt - Arbeitsverpflichtung zur Folge hat (vgl. BAG 17. Dezember 2009 - 6 AZR 729/08 - Rn. 21, BAGE 133, 14) . Die von der Revision herang e- zogenen Grundsätze zur Darlegung des Wegfalls des Beschäftigungsbedarfs zur Rechtfertigung einer betriebsbedingten Kündigung sind auf eine hier mö g- licherweise vorliegende Maßnahme nach § 4 Abs. 1 TVöD - V nicht zu ü bertr a- gen. Die Ausführungen der Revision zielen letztlich darauf ab , der Beklagten vorzuschreiben, mit wie vielen Schulhausmeistern sie welche Aufgaben zu e r- fü l len hat. Diese Entscheidung ist jedoch der Beklagten allein vorbehalten. c) Es kann dahinstehen , ob die Beklagte den Kläger entsprechend § 4 Abs. 1 Satz 2 TVöD - V vor Erlass der Weisung gehört hat oder ob dem bereits durch die Beteiligung des Klägers in der Arbeitsgruppe der Beklagten, die mit der Organisationsuntersuchung betraut war, Genüge getan w äre . Für die Wir k- samkeit einer Maßnahme nach § 4 Abs. 1 TVöD - V kommt es nur darauf an, ob sie im Ergebnis den tariflichen und gesetzlichen Anforderungen genügt. Hat der Arbeitgeber dem Beschäftigten keine Gelegenheit gegeben, seine Interessen geltend zu ma chen, trägt er das Risiko, dass sich die getroffene Maßnahme deshalb als unbillig und damit unwirksam erweist. Der Zweck des Anhörung s- rechts nach § 4 Abs. 1 Satz 2 TVöD - V verlangt es nicht, die Maßnahme nur deshalb als unwirksam anzusehen, weil die danach erforderliche Anhörung u n- terblieben ist (Clemens/Scheuring /Steingen/Wiese TVöD Teil II/1 Stand Se p- tember 20 09 § 4 Rn. 20; Breier/Dassau /Kiefer/Lang/Langenbrinck TVöD Teil B 1 Stand September 2017 § 4 Rn. 46 ; vgl. für § 4 Satz 3 MTV Immobilien 1998 BAG 18. Oktober 2017 - 10 AZR 330/16 - Rn. 35 ) . 4 . Das Landesarbeitsgericht hat zu Recht angenommen , dass die strei t- gegenständliche Direktionsrechtsmaßnahme die Grenzen billigen Ermessens (§ 106 Satz 1 GewO, § 315 BGB) gewahrt hat . a) Die Leistungsbestimmung nach billigem Ermessen (§ 106 Satz 1 GewO, § 315 BGB) verlangt eine Abwägung der wechselseitigen Interessen nach verfassungsrechtlichen und gesetzlichen Wertentscheidungen, den allg e- 37 38 39 - 16 - 6 AZR 116/17 ECLI:DE:BAG:2018:240518.U.6AZR116.17.0 - 17 - meinen Wertungsgrundsätzen der Verhältnismäßigkei t und Angemessenheit sowie der Verkehrssitte und Zumutbarkeit. In die Abwägung sind alle Umstände des Einzelfalls einzubeziehen. Dem Inhaber des Bestimmungsrechts nach § 106 Satz 1 GewO, § 315 Abs. 1 BGB verbleibt auch im Fall der Versetzung für die rechts gestaltende Leistungsbestimmung ein nach billigem Ermessen auszufüllender Spielraum. Innerhalb dieses Spielraums können dem Besti m- mungsberechtigten mehrere Entscheidungsmöglichkeiten zur Verfügung st e- hen. Dem Gericht obliegt nach § 106 Satz 1 GewO, § 315 A bs. 3 Satz 1 BGB die Prüfung, ob der Arbeitgeber als Gläubiger die Grenzen seines Besti m- mungsrechts beachtet hat. Bei dieser Prüfung kommt es , wie ausgeführt, nicht auf die vom Bestimmungsberechtigten angestellten Erwägungen an, sondern darauf, ob das Erge bnis der getroffenen Entscheidung den gesetzlichen Anfo r- derungen genügt. Die Darlegungs - und Beweislast für die Einhaltung dieser Grenzen hat der Bestimmungsberechtigte. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Au s- übungskontrolle ist der Zeitpunkt, zu dem der Arbeit geber die Ermessensen t- scheidung zu treffen hatte (BAG 18. Oktober 2017 - 10 AZR 330/16 - Rn. 45) . b) Diese Grundsätze kämen auch dann zur Anwendung, wenn die strei t- b e fangene Weisung der Beklagten eine Teilabordnung iSd. § 4 Abs. 1 TVöD - V wäre. Sind die Ta tbestandsvoraussetzungen dieser Norm erfüllt, hat der Arbei t- geber bei der dadurch ermöglichten Direktionsrechtsausübung die Grenzen bi l- ligen Ermessens (§ 106 Satz 1 GewO, § 315 BGB) zu wahren (vgl. für § 12 MTA - O BAG 21. Januar 2004 - 6 AZR 583/02 - zu II 2 d der Gründe, BAGE 109, 207; für § 12 BAT BAG 11. Juni 1992 - 6 AZR 218/91 - zu II 5 der Gründe) . c ) Der Begriff des billigen Ermessens bei der Ausübung des Weisung s- rechts iSv. § 106 Satz 1 GewO, § 315 BGB ist ein unbestimmter Rechtsbegriff. Bei dessen Anwendung steht dem Tatsachengericht ein Beurteilungsspielraum zu. Dies gilt auch im Fall der Kontrolle der Ausübung des Weisungsrechts na ch § 106 Satz 1 GewO, § 315 BGB. Der Beurteilungsspielraum des Tatsacheng e- richts ist vom Revisionsgericht deswegen nur darauf zu überprüfen, ob das B e- rufungsgericht den Rechtsbegriff selbst verkannt hat, ob es bei der Unteror d- 40 41 - 17 - 6 AZR 116/17 ECLI:DE:BAG:2018:240518.U.6AZR116.17.0 - 18 - nung des Sachverhalts unter die Rechtsnorm Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze verletzt hat, ob es alle wesentlichen Umstände berücksichtigt hat und ob das Urteil in sich widerspruchsfrei ist (BAG 18. Oktober 2017 - 10 AZR 330/16 - Rn. 46 ) . Der Senat, der die Nachprüfbarkeit der Wahrung billigen Ermessens durch das Revisionsgericht zuletzt offengelassen hat (BAG 7. Juli 2011 - 6 AZR 151/10 - R n. 33) , schließt sich insoweit der Rechtspr e- chung des Zehnten Senats an. Seine zuletzt in der Entscheidung vom 23. September 2004 ( - 6 AZR 567/03 - zu IV 2 a der Gründe, B AGE 112, 80) vertretene abweichende Ansicht gibt er auf. d ) Die Annahme des Landesarbeitsgerichts, die Beklagte habe mit ihrer Weisung billiges Ermessen gewahrt, hält einer revisionsrechtlichen Überprüfung nach diesen Grundsätzen stand. aa) Das Landesarbeitsgericht ist unter Heranziehung der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerich ts von zutreffenden Rechtsgrundsätzen ausgegangen. Es hat alle von den Parteien vorgetragenen Umstände in den Blick genommen und diese in sich widerspruchsfrei gewürdigt. Dabei hat es zutreffend ang e- nommen, dass die Beklagte ihr Interesse an einem wirtscha ftlichen Einsatz der Arbeitskraft des Klägers und Ausgleich der Unterversorgung der GS angeme s- sen gegen dessen Interesse, nur an einer Schule tätig zu werden, abgewogen habe. Dieser habe nicht substantiiert vorgetragen, dass sein Einsatz an der GS zur Über schreitung der für ihn geltenden regelmäßigen wöchentlichen Arbeit s- zeit von 46,75 Stunden führe. Er habe auch keine konkreten Tatsachen dafür vorgetragen, dass ihm durch die Weisung sonstige Nachteile entstünden, die die Beklagte bei der Ausübung ihres bil ligen Ermessens beachten müsse. Die zwischen den beiden Schulen zurückzulegende Wegstrecke von ca. zwei Kil o- metern mache die Weisung nicht unbillig, da der K l äger grundsätzli ch sein Fahrrad benutzen könne. bb) Die von der Revision hiergegen erhobenen Rüge n rechtfertigen kein anderes Ergebnis . Sie hat geltend ge macht, das Landesarbeitsgericht habe den Sachverhalt unzureichend gewürdigt, weil es die Prüfung, ob der Kläger übe r- o b ligatorische Leistungen erbringen müsse, unterlassen und dabei verkannt 42 43 44 - 18 - 6 AZR 116/17 ECLI:DE:BAG:2018:240518.U.6AZR116.17.0 - 19 - habe, das s die Darlegungslast der Beklagten obliege . Dabei übersieht die Rev i- sion , dass das Landesarbeitsgericht angenommen hat, der Kläger habe die Einschätzung der Beklagten, es liege eine Unterbelastung des Klägers vor, nicht hinreichend substantiiert widerlegt . Er habe trotz Weisung der Beklagten keine Stundenaufstellungen vorgelegt. Die Rüge, es sei nicht ersichtlich, welche Umstände des Einzelfalls das Landesarbeitsgericht berücksichtigt habe, greift ebenfalls nicht durch. Das Landesarbeitsgericht hat mit dem Bezug auf das I n- 4 Abs. 1 TVöD - V, wonach die Beklagte auf der Grundlage der Untersuchung der KGSt eine rati o- nale unternehme rische Entscheidung getroffen habe, zurückgegriffen. Bei ihrer Rüge, das Landesarbeitsgerichts habe übersehen, dass die Beklagte nicht da r- gelegt habe, dass der Kläger nicht nur reine Hilfstätigkeiten erbringen müsse, berücksichtigt die Revision nicht, dass die Beklagte dem Kläger an der GS au s- drücklich Hausmeister - und keine Hilfstätigkeiten übertragen hat. Die Rüge, das Landesarbeitsgericht habe entscheiden müssen, ob die Beklagte den Kläger verpflichten könne, die Strecke zwischen dem RTG und der GS mit d em Fah r- rad zurückzulegen , ist angesichts des eingeschränkten Prüfungsmaßstabs rev i- sionsrechtlich unbeachtlich. Im Übrigen übersieht die Revision insoweit, dass die Tarifvertragsparteien von der Nutzungsmöglichkeit eines privaten Fahrrads ausgehen . Das bele gt die Regelung zur Fahrradentschädigung in Teil A § 9 TVöD - NRW. Mit sämtlichen weiteren Rügen der Revision setzt diese lediglich ihre Würdigung an die Stelle derjenigen des Landesarbeitsgerichts und kommt zu einem anderen Ergebnis als dieses. III. Auf An trag des Klägers - gegen den die Beklagte keine Einwände erh o- ben hat - ist der Tenor des Urteils des Landesarbeitsgerichts insoweit zu beric h- tigen, als auch die zu seinen G unsten in Ziff. 1 des Urteilstenors des Arbeitsg e- richts Dortmund vom 16. Februar 201 6 - 2 Ca 4602/14 - ausgesprochene Fes t- stellung sowie von Amts wegen die Klageabweisung im Übrigen aufzunehmen sind. Das Landesarbeitsgericht hat bei der Neufassung des Urteilstenors in se i- nem das erstinstanzliche Urteil nur teilweise abänderndem Berufungsu rteil vom 5. Januar 2017 - 17 Sa 769/16 - offenbar übersehen, dass die Feststellung des 45 - 19 - 6 AZR 116/17 ECLI:DE:BAG:2018:240518.U.6AZR116.17.0 Arbeitsgerichts, die an den Kläger gerichtete Anordnung (Dienstplan) vom 17. Februar 2014, gültig ab 1. Mai 2014, über die dienstplanmäßige Arbeitszeit hinausgehend gel eistete Stunden in Freizeit grundsätzlich in den Ferien ausz u- gleichen, sei unwirksam, von der Beklagten nicht angegriffen worden und somit in Rechtskraft erwachsen ist. Davon ist auch das Landesarbeitsgericht aus g e- gangen , wie seine Urteilsbegründung insbes ondere zu den Kosten zeigt. Es hat dies aber , ebenso wie die Klageabweisung im Übrigen, i m neugefassten Urteil s- tenor unberücksichtigt gelassen. Der Senat kann die Berichtigung im Rahmen der anhängigen Revision selbst vornehmen ( vgl. BAG 23. Februar 2016 - 3 AZR 44/14 - Rn. 76 mwN) . Spelge Krumbiegel Heinkel M. Geyer Kohout
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