Bundesarbeitsgericht Urteil vom 15. Januar 2015 Sechster Senat - 6 AZR 707/13 - ECLI:DE:BAG:2015:150115.U.6AZR707.13.0 I. Arbeitsgericht Nürnberg Endurteil vom 30. August 2012 - 12 Ca 6999/11 - II. Landesarbeitsgericht Nürnberg April 2013 - 7 Sa 661/12 - Für die Amtliche Sammlung: Nein Entscheidungsstichwort: Entwicklung einer Ausgleichszulage bei Höhergruppierungen Bestimmung: Überleitungstarifvertrag (Tarifvertrag K) für die Kassenärztliche Vereini- gung Bayerns in der Fassung vom 1. Juli 2007 (ÜTV) § 3 ECLI:DE:BAG:2015:150115.U.6AZR707.13.0 - 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 6 AZR 707/13 7 Sa 661/12 Landesarbeitsgericht Nürnberg Im Namen des Volkes! Verkündet am 15. Januar 2015 URTEIL Gaßmann, Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In Sachen Klägerin, Berufungsklägerin und Revisionsklägerin, pp. Beklagte, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte, hat der Sechste Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 15. Ja nuar 2015 durch den Vorsitzenden Richter am Bu n- desarbeitsgericht Dr. Fischermeier, die Richterin am Bundesarbeitsgericht Spelge, den Richter am Bundesarbeitsgericht Krumbiegel sowie die ehrenamtl i- chen Richterinnen Jerchel und Kammann für Recht erkannt: - 2 - 6 AZR 707/13 ECLI:DE:BAG:2015:150115.U.6AZR707.13.0 - 3 - 1. Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des La n- desarbeitsgerichts Nürnberg vom 30. April 2013 - 7 Sa 661/12 - wird zurückgewiesen. 2. Die Klägerin hat die Kosten der Revision zu tragen. Von Rechts wegen! Tatbestand Die Parteien streiten über die Berechnung einer Ausgleichszulage . Die 1974 geborene Klägerin ist seit dem 1. Mai 2002 bei der Beklagten beschäftigt. N ach § 2 des am selben Tag geschlossenen A r beitsvertrag s gelten - der j e weils geltenden Fa s- sung. Diese Haustarifverträge sahen bis zum 30. Juni 2007 die Bemessung des Entgelts nach Vergütungsgruppen und Vergütungsstufen vor. Bei der Stufenz u- ordnung wurde nach dem Lebensalter differenziert . Die Beschäftigungsdauer wurde mit einer sog. Dienstalterszulage berücksichtigt. Die Klägerin bezog nach diesen Tarifregelungen zuletzt monatlich insgesamt 2.804,33 Euro brutto. Zum 1. Juli 2007 wurde das Vergütungssystem mit dem Ziel einer a l- tersunabhängigen und damit diskriminierungsfreien Vergütung geändert. Nach § 15 Abs. 2 des Manteltarifvertrags (Tarifvertrag A) in der Fassung vom 1. Juli 2007 (MTV) besteht die Vergütung nunmehr aus der Grundvergütung, der F a- m i lienzulage und weiteren Zulagen und Zuschläge n. Die Dienstalterszulage entfiel. In der Grundvergütungstabelle als Anhang B I zum Vergütungstarifve r- trag (Tarifvertrag B) in der Fassung vom 1. Juli 2007 (VTV) wird die Verg ü- tungshöhe nach verschiedenen Vergütungsgruppen und die Laufzeit der Verg ü- tungsst ufen geregelt . Die Grundvergü tung wurde auf das Niveau eines 26 - Jährigen mit vier Jahren Tätigkeit festge legt. D ie Lebensaltersstufen wurden durch Stufenlaufzei ten, die sich nach vollendeten Beschäftigungsjahren b e- stimmen , ersetzt. Nach § 52 MTV wird der B esitz stand des Mitarbeiter s nach 1 2 3 - 3 - 6 AZR 707/13 ECLI:DE:BAG:2015:150115.U.6AZR707.13.0 - 4 - Maßgabe des Überleitungstarifvertrags (Tarifvertrag K) gewahrt. § 3 des Übe r- leitungstarifvertrag s vom 1. Juli 2007 (ÜTV) lautet auszugsweise wie folgt : § 3 Ausgleichszulage (1) Grundvergütung ha t- ten, erhalten den Differenzbetrag zwischen der am 30.06.2007 bezogenen Grundvergütung zuzüglich der Dienstalterszulage, der Maschinenzulage und der Stellenzulage und der am 01.07.2007 bezogenen Grundvergütung als Ausgleichszulage. ... ( 2) Bei Höhergruppierungen wird die Ausgleichszulage auf die Erhöhung der Grundvergütung angerechnet. Sie darf bei einer Höhergruppierung jedoch höch s- tens um die Hälfte der Differenz zu der neuen Verg ü- tungsgruppe vermindert werden. Dies gilt entspr e- chend fü r die Gewährung von Zulagen gem. § 14 Abs. 3 und 4 des Manteltarifvertrags (TV - A). (3) Im Rahmen einer Herabgruppierung nach dem 01.07.2007 bleibt die Ausgleichszulage unverändert bestehen. (4) Die Ausgleichszulage nimmt ebenfalls an linearen Tariferhö hungen teil. Die in § 3 Abs. 2 Satz 3 ÜTV in Bezug genommenen Regelungen des § 14 Abs. 3 und 4 MTV sehen bei der Übertragung einer höher zu bewertenden Tätigkeit zum Zwecke der Erprobung oder als Vertretung die Zahlung einer Z u- lage in Höhe der Differenz zur nächsthöheren Vergütungsgruppe vor. Mit Schreiben vom 12. Juli 2007 informierten die Tarifkommissionen der Tarifvertragsparteien die Mitarbeiter der Beklagten über die Änderungen au s- zugsweise wie folgt: em bisherigen Vergütungstari f- vertrag eine höhere Grundvergütung erhalten haben, ergibt sich aus dieser Neuregelung jedoch kein Nachteil: Sie erhalten den Differenzbetrag zwischen ihrer bisherigen Grundvergütung inklusive Zulagen und der neu festgele g- ten Gr undvergütung als Ausgleichszulage. Diese individ u- elle Ausgleichszulage wird auch bei sämtlichen Tariferh ö- hungen sowie bei der Berechnung der Höhe der Lei s- tungszulagen mit berücksichtigt. Eine Senkung der Au s- gleichszulage erfolgt bei Höhergruppierungen oder der 4 5 - 4 - 6 AZR 707/13 ECLI:DE:BAG:2015:150115.U.6AZR707.13.0 - 5 - Gewährung von Zulagen gem. § 14 Abs. 3 und 4 des Ma n teltarifvertrags (TV - A), und zwar höchstens um die Hälfte der Vergütungssteigerung durch eine solche Ma ß- Die Klägerin wurde zum 1. Juli 2007 in die Vergütungsgruppe 5 Stufe 2 eingruppiert . Nach § 2 VTV in Verbindung mit dem Anhang B I zum VTV belief sich die Grundv ergütung auf 2.629,73 Euro brutto. Gemäß § 3 Abs. 1 ÜTV lei s- tete die Beklagte aufgrund der zuvor gewährten Vergütung von 2.804,33 Euro brutto eine Ausgleichszulage in Höhe von 174, 60 Euro brutto. Zum 1. Juli 2008 wurde die Klägerin in die Vergütungsgruppe 6 Stufe 2 höhergruppiert. Die Ausgleichszulage wurde nur noch in Höhe von 154,21 Euro brutto gezahlt. Ab dem 1. September 2008 wurde der Klägerin zum Zwecke der Erprobung eine hö her zu bewertende Tätigkeit über tragen. Dementsprechend bezog sie eine Zulage gemäß § 14 Abs. 3 MTV . Zum 1. März 2009 erfolgte ihre Höhergruppierung in die Vergütungsgruppe 7 Stufe 2 . Bis März 2011 erhielt sie eine Ausgleichszulage von zuletzt 41,91 Euro brutto. Ab April 2011 stellte die Beklagte die Zahlung der Ausgleichszulage ein . Die bisherige Leistung habe irrtümlich nicht der tariflichen Regelung entspr o- chen. Seit September 2008 habe die Klägerin wegen vollständiger Anrechnung keinen Anspruch mehr auf die Ausg leichszulage gehabt. Mit ihrer gegen den Wegfall der Ausgleichszulage gerichteten Klage hat d ie Klägerin die Auffassung vertreten, dass bei einer weiteren Höhergruppi e- rung nicht von der zum 30. Juni 2007 nach § 3 Abs. 1 ÜTV errechneten Au s- gle ichszulage auszugehen sei. Vielmehr sei bei jeder Höhergruppierung die sich fiktiv nach dem alte n Vergütungssystem daraus ergebende Vergütung zu ermitteln und hiervon die nunmehrige Vergütung nach dem neuen Vergütung s- system abzuziehen. Auf dieser Basis sei die Ausgleichszulage neu zu berec h- nen und dürfe dann erst nach § 3 Abs. 2 Satz 2 ÜTV gekürzt werden. Dies en t- spreche dem in § 52 MTV formuliert en Ziel der Besitzstandswahrung, wie es auch in dem Schreiben der Tarifkommissionen vom 12. Juli 2007 zum Ausdru ck komme. Es werde nicht nur die Vergütung zum 30. Juni 2007 geschützt, so n- dern auch die E rwartung der nach dem alten System erzielbaren Vergütung . 6 7 8 9 - 5 - 6 AZR 707/13 ECLI:DE:BAG:2015:150115.U.6AZR707.13.0 - 6 - Die Beklagte habe bis März 2011 ihre Tarifpraxis zutreffend darauf ausgeric h- tet . Dementsprechend belaufe sich die monatliche Ausgleichszulage auf die zuletzt gewährten 41,91 Euro brutto. Für den Zeitraum von April 2011 bis ei n- schließlich Ju l i 2012 ergebe sich eine Summe von 670,56 Euro brutto. Gehe man von der Maßgeblichkeit der zum 30. Juni 2007 errechneten Ausgleichszulage bei jeder Höhergruppierung aus, sei jedenfalls ein Betrag von 39,41 Euro brutto monatlich geschuldet . Die Differenz zwischen der Verg ü- tungsgruppe 6 Stufe 2 ( Grundvergütung 2 .730,90 Euro brutto) und der Verg ü- tungsgruppe 7 Stufe 2 ( Grundvergütung 3.006,68 Euro brutto) betrage 275,78 Euro brutto . Bei Anrechnung der Hälfte dieses Betrags (137,89 Euro ) auf die ursprüngliche Ausgleichszulage von 174,60 Euro brutto verbleibe eine Au sgleichszulage von 36,71 Euro brutto. Bei Berücksichtigung zwischenzeitl i- cher Tariferhöhungen führe dies zu einem verbleibenden monatlichen Au s- gleichsbetrag von 39,41 Euro brutto ab April 2011 . Die Klägerin hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an sie 670,56 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszins satz in im Einzelnen aufgeführter, gestaffelter Höhe zu zahlen . Die Beklagte hat zur Begründung ihres Klageabweisungsantrags vorg e- tragen, dass d ie Ausg leichszulage zum Stichtag der Überleitung nach § 3 Abs. 1 ÜTV zu berechnen gewesen sei und bei Höhergruppierungen nach § 3 Abs. 2 ÜTV jeweils abschmelze. Die Besitzstandssicherung nach § 52 MTV beziehe sich nur auf die se Ausgestaltung durch den ÜTV . Auch d as Schreiben der Tarifkommissionen verweise auf die Absenkung der Ausgleichszula ge bei Höhergruppierungen. Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Mit der vom Landesa r- beitsgericht zugelassenen Rev ision verfolgt die Klägerin ihr Klageziel weiter. 10 11 12 13 - 6 - 6 AZR 707/13 ECLI:DE:BAG:2015:150115.U.6AZR707.13.0 - 7 - Entscheidungsgründe Die Revision ist unbegründet. Das Landesarbeitsgericht hat die Ber u- fung gegen das klageabweisende Urteil des Arbeitsgerichts zu Recht zurüc k- gewiesen. Die Klage ist unbegründet. Die Klägerin hat für den streitgegenstän d- lichen Zeitraum keinen Anspruch gemäß § 611 Abs. 1 BGB iVm. § 2 des Arbeitsvertrags vom 1. Mai 2002 auf eine Ausgleichszulage nach § 3 ÜTV . Di e- se ist gemäß § 3 Abs. 2 ÜTV bereits seit 1. September 2008 wegen Anrec h- nung en vollständig entfallen. 1. Bei mehrfachen Höhergruppierungen bzw. Gewährung von Zulagen nach § 14 Abs. 3 oder 4 MTV schmilzt die Ausgleichszulage nach § 3 Abs. 2 ÜTV ab, indem bei jeder Höhergruppierung oder Zulagengewährung auf die zu diesem Zeitpunkt maßgebliche Ausgleichszulage, die aufgrund einer vorang e- gangen en Höhergruppi erung bereits nach § 3 Abs. 2 ÜTV ermittelt wurde, die erneute Erhöhung der Grundvergütung nach § 3 Abs. 2 Satz 1 ÜTV angerec h- net wird. Die Verminderung wird dabei zwar wiederum nach § 3 Abs. 2 Satz 2 ÜTV begre nzt. Wegen des bereits abgesenkten Niveaus kann die neuerliche Anrechnung der Ausgleichszulage aber zu ihrem Wegfall führen . a) Die Auslegung des normativen Teils eines Tarifvertrags folgt den für die Auslegung von Gesetzen geltenden Regeln. Danach ist z unächst vom T a- rifwor t laut auszugehen, wobei der maßgebliche Sinn der Erklärung zu erfo r- schen ist, ohne am Buchstaben zu haften. Bei nicht eindeutigem Tarifwortlaut ist der wirkliche Wille der Tarifvertragsparteien mit zu berücksichtigen, soweit er in den t ariflichen Normen seinen Niederschlag gefunden hat. Abzustellen ist ferner auf den tariflichen Gesamtzusammenhang, weil dieser Anhaltspunkte für den wirklichen Willen der Tarifvertragsparteien liefern und nur so der Sinn und Zweck der Tarifnorm zutreffend ermittelt werden kann (BAG 31. Juli 2014 - 6 AZR 759/12 - Rn. 22 ; 18. Febru ar 2014 - 3 AZR 808/11 - Rn. 29 ) . b) § 3 Abs. 2 ÜTV ist demnach entgegen der Auffassung der Revision nicht dahin gehend zu verstehen, dass bei jeder Höhergruppierung die sich fi k- 14 15 16 17 - 7 - 6 AZR 707/13 ECLI:DE:BAG:2015:150115.U.6AZR707.13.0 - 8 - tiv nach dem alten Vergütungssystem ergebende Vergütung zu ermitteln und zur Grundlage der Neuberechnung der Ausgleichszulage zu machen ist. Das alte Vergütungssystem ist nur für die erstmalige Ermittlung der Ausgleichszul a- ge nach § 3 Abs. 1 ÜTV maßgeblich . aa) N ach § 3 Abs. 1 ÜTV bemisst sich die Ausgleichszulage nach der Diff e- renz zwischen der Vergütung nach dem alten und dem neuen Vergütungssy s- tem zum Stichtag der Überleitung am 1. Juli 2007. Die Tarifvertragsparteien vereinbarten damit eine Besitzstand ssicherung hinsichtlich der zum Zeitpunkt der Überleitung erreichten Vergütung . Der betroffene Beschäftigte sollte nach seiner Überleitung mindestens in dieser Höhe vergütet werden. Dies entspricht dem Sinn und Zweck der Entgeltsicherung. Wie andere Besitz standsregelungen dieser Art soll sie den Lebensstandard der Arbeitnehmer erhalten ( vgl. BAG 13. Novemb er 2014 - 6 AZR 1102/12 - Rn. 35 mwN) . Die stichtagsbezogene Absicherung kommt auch in § 3 Abs. 3 ÜTV zum Ausdruck. bb) § 3 Abs. 2 ÜTV regelt die Entwicklung der Ausgleichszulage bei Höhe r- gruppierungen bzw. Zulagengewährung en nach § 14 Abs. 3 oder 4 MTV. (1) Im Falle der erstmaligen Höhergruppierung bezieht sich § 3 Abs. 2 Satz § 3 Abs. 1 ÜTV gebildete Ausgleichszulage, denn § 3 Abs. 2 ÜTV setzt als Regelung einer Anrechnung eine bereits bestehende Au s- gleichszulage voraus. Dies kann in dieser Konstellation nur die nach § 3 Abs. 1 ÜTV ermittelte Ausgleichszulage sein. (2) § 3 Abs. 2 ÜTV erfasst auch weitere Höhergruppierungen , denn sein Satz 1 verwendet den Plural. Der Wortlaut des § 3 Abs. 2 ÜTV gibt keinen A n- haltspunkt dafür, dass b ei einer zweiten Höhergruppierung oder mehreren fo l- genden Höhergruppierungen die Neuberechnung der Ausgleichszulage anhand eines Vergleichs der Vergütung nach dem alten Vergütungssystem mit der nach dem neuen System nunmehr erzielten Vergütung erfolgen soll . Im Gegen satz zu § 3 Abs. 1 ÜTV enthält § 3 Abs. 2 ÜTV keine auf das bisherige Vergütung s- system bezogene Berechnungsvorschrift. Wäre die Ausle gung der Revision zutreffend, wären solche Berechnungsvorgaben zu erwarten gewesen, denn 18 19 20 21 - 8 - 6 AZR 707/13 ECLI:DE:BAG:2015:150115.U.6AZR707.13.0 - 9 - dann wäre das alte Vergütungssystem der Maßstab für die erneute Berechnung der Ausgleichszulage gewesen, obwohl es zum 30. Juni 2007 außer Kraft trat und keine Weitere ntwicklung durch Tarifvereinbarungen erfahren hat. Das Ziel der Besitzstandswahrung, wie es die Revision versteht, verlöre bei einer zeitlich unbegrenzten Orientierung an den Einkommensverhältnissen zum 30. Juni 2007 mit zunehmendem Zeitablauf seinen Sinn. (3) Der tarifliche Gesamtzusammenhang lässt darauf schließen, dass das alte Vergütungssystem nur den Ausgangspunkt für die erstmalige Berechnung der Ausgleichszulage nach § 3 Abs. 1 ÜTV bi ldet , aber bei der weiteren En t- wicklung des Arbeitsverhältnisses i m neuen System keine Bedeutung mehr hat. (a) Hierfür spricht der Charakter der Ausgleichszulage als stichtagsbez o- gene Besitzstandswahrung, wie er in § 3 Abs. 1 ÜTV zum Ausdruck kommt. Dieser Charakter wird durch § 3 Abs. 2 ÜTV, der an § 3 Abs. 1 ÜTV anknü pft, nicht verändert. E ine gesonderte Stichtagsregelung konnte in § 3 Abs. 2 ÜTV nicht erfolgen, denn die Vorschrift bezieht sich auf die Zeitpunkte der jeweiligen Höhergruppierung und nicht auf einen einzelnen Stichtag wie den der Einfü h- rung des neuen Ver gütungssystems . (b ) Aus § 3 Abs. 4 ÜTV lässt sich nicht der Schluss ziehen , dass anlässlich einer Höhergruppierung die Ausgleichszulage anhand des fiktiven Gehalts nach der alten Vergütungsordnung neu zu berechnen ist. § 3 Abs. 4 ÜTV bestimmt lediglich, dass auch die Ausgleichszulage - und nicht nur die Grundvergütung - an linearen Tariferhöhungen teil nimmt . Damit besteht kein Bezug zu Verg ü- tungssteigerungen anlässlich einer Höhergruppierung oder Zulagengewährung. Bei diesen handelt es sich nic ht um lineare Tariferhöhungen. (c ) Auch das Schreiben der Tarifkommissionen vom 12. Juli 2007 stützt die Auffassung der Revision nicht. Es stellt nur die Regelung des § 3 ÜTV vor und führt dabei ausdrücklich die Absenkung der Ausgleichszulage bei Höhergr u p- pierungen oder Zulagen nach § 14 Abs. 3 und 4 MTV an. Die H ervorhebung der Individualität der Ausgleichszulage lässt keinen Rückschluss auf deren Neub e- rechnung unter Zugrundelegung des alten Vergütungssystems bei einer Höhe r- 22 23 24 25 - 9 - 6 AZR 707/13 ECLI:DE:BAG:2015:150115.U.6AZR707.13.0 - 10 - gruppierung zu. Die Berücksich bezieht sich auf § 3 Abs. 4 ÜTV und nicht auf die Einkommensentwicklung bei Höhe r- gruppierungen, die eben keine Tariferhöhungen darstellen. (d ) Für das Tarifverständnis der Klägerin spricht auch nicht § 52 MTV, w o- na ch der Besitzstand nach Maßgabe des ÜTV gewahrt wird . § 52 MTV hat ke i- nen Regelungsinhalt, der über den des § 3 ÜTV hinausginge. ( 4 ) Die in der Vergangenheit durch die Beklagte anlässlich der Höhergru p- pierungen bzw. der Zulagengewährung vorgenommene Neub erechnung der Ausgleichszulage ist für die Auslegung des § 3 Abs. 2 ÜTV ohne Bedeutung. Eine tarifliche Übung ist als Auslegungskriterium nur heranzuziehen, wenn nach Wortlaut und Systematik eine eindeutige Tarifauslegung nicht möglich ist sowie beiden Tarifvertragsparteien die tarifliche Handhabung bekannt war und sie diese gebilligt haben. Nur dann erlaubt die Tarifpraxis einen Rückschluss auf den Willen der Tarifvertragspartner bei Vertragsabschluss (BAG 22. Oktober 2009 - 6 AZR 500/08 - Rn. 27) . Da b ereits Wortlaut und Systematik des Tari f- vertrag s ein eindeutiges Auslegungsergebnis ermöglichen, kann für die Ausl e- gung auf die tarifliche Übung nicht mehr zurückgegriffen wer den . Es kann daher offenbleiben, ob die tarifschließende Gewerkschaft von der Han dhabung des § 3 Abs. 2 ÜTV durch die Beklagte überhaupt K enntnis gehabt hat . ( 5 ) Die Auffassung der Revision ist schließlich mit der Zielsetzung einer diskriminierungsfreien und damit unionsrechtskonformen Neuregelung nicht zu vereinbaren . Die Neufassung sollte der Beseitigung der mit der Vergütung nach Lebensaltersstufen verbundenen Benachteiligung wegen des A lters dienen. Die hier fraglichen Überleitungsvorschriften regeln die Einführung des neuen T a- rifsystems unter Berücksichtigung des legitimen Ziels d er Besitzstandswahrung. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Euro päischen Union (EuGH) dürfen sich bei der Umstellung eines Vergütungssystems die bisherigen alter s- diskriminierenden Regelungen auf die Berechnung der Vergütung nach dem neuen System a ber nur im Rahmen einer zeitlich befristeten Übergangsreg e- lung auswirken. Der EuGH hat die Überleitungsregelungen in den TVöD als angemessen und erforderlich angesehen, weil es sich dabei um Regelungen 26 27 28 - 10 - 6 AZR 707/13 ECLI:DE:BAG:2015:150115.U.6AZR707.13.0 - 11 - mit Übergangscharakter handle und die Fortwirkung der wegen der Vergütung nach Lebensaltersstufen im BAT/BAT - O gegebenen Altersdiskriminierung schrittweise nach Maßgabe der Entwicklung der Vergütung der Angestellten verschwinden werde (vgl. EuGH 8. September 2011 - C - 297/10 und C - 298/10 - [Hennigs und Mai] Rn. 96, 99, Slg. 2011, I - 7965; BAG 3. Ju li 2014 - 6 AZR 753/12 - Rn. 45; 19. Februar 2013 - 6 AZN 2338/12 - Rn. 3 ; 8. Dezember 2011 - 6 AZR 319/09 - Rn. 25, B AGE 140, 83 ; zum Besoldungs recht EuGH 19. Juni 2014 - C - 501/12 ua. - [Specht ua.] Rn. 53 f. ) . Die Argumentation der Klägerin steht hierzu im Widerspruch. Nach ihrer Auffassung wäre das diskriminierende und deshalb abgelöste Tarifrecht bei jeder Höhergruppierung zeitlich unbefristet das gültige Bezugssystem. Es würde damit den Übergangscharakter verlie ren. Diese sog. Perpetuierung der Altersdiskriminierung würde gegen die union s- rechtlichen Vorgaben verstoßen . c) B ei einer zweiten Höhergruppierung oder weiteren folgenden Höhe r- gruppierungen ist die bereits bei der vorangegangenen Höhergruppierung nach § 3 Abs. 2 ÜTV reduzierte Ausgleichszulage und nicht die ursprünglich nach § 3 Abs. 1 ÜTV gebildete Ausgleichszulage die Basis für die weitere Anrechnung nach § 3 Abs. 2 ÜTV . aa) § 3 Abs. 2 Satz 1 ÜTV sieht die Anrechnung der Ausgleichszulage g e- Damit wird das Abschmelzen der Ausgleichszulage bei einer solch positiven Entwicklung des Arbeitsverhältnisses angeordnet. § 3 Abs. 2 Satz 2 ÜTV b e- grenzt jedoch diese Verminderung und verbesser t damit die Besitzstandssich e- rung. Dies gilt ebenfalls bei jeder Höhergruppierung. Maßgeblich sind dabei die zum Zeitpunkt der jeweiligen Höhergruppierung vorliegenden Umstände, denn § 3 Abs. 2 Satz 1 ÜTV bezieht sich auf die dadurch bewirkte Erhöhung der Grundvergütung und § 3 Abs. 2 Satz u- bb) Mit dieser Sichtweise wäre es nicht vereinbar, wenn sich entsprechend den Hilfserwägungen der Revision die Anrechnung nach § 3 Abs. 2 Satz 1 ÜTV statisc h auf die Höhe der Ausgleichszulage zum Zeitpunkt der Überleitung b e- 29 30 31 - 11 - 6 AZR 707/13 ECLI:DE:BAG:2015:150115.U.6AZR707.13.0 - 12 - zöge. Durch die bereits im neuen System erfolg ten Hö hergruppierungen wurde der nach § 3 Abs. 1 ÜTV vorgenommenen Berechnung die Aktualität entzogen. Die mit § 3 Abs. 1 ÜTV bezweckte Einkommenssicherung ist in dieser Situation nicht mehr erforderlich , denn ein Absinken unter das zum 30. Juni 2007 erreic h- te Vergütungsniveau ist nicht mehr möglich. Die nach § 3 Abs. 1 ÜTV errechn e- te Ausgleichszulage ist daher nur noch der Urspr ung, aber nicht der bei einer zweiten oder weiteren Höhergruppierung maßgebliche Referenzwert. 2. D ie Ausgleichszulage der Klägerin ist demnach mit Wirkung zum 1. September 2008 vollständig abgeschmolzen. a) Ab der Überleitung zum 1. Juli 2007 erhielt d ie Klägerin zunächst nach § 3 Abs. 1 ÜTV eine der Höhe nach unstreitige Ausgleichszulage von 174,60 Euro brutto. b) Anlässlich ihrer Höhergruppierung zum 1. Juli 2008 von der Verg ü- tungsgruppe 5 Stufe 2 in die Vergütungsgruppe 6 Stufe 2 durfte diese Au s- gl eichszulage gemäß § 3 Abs. 2 Satz 2 ÜTV um die Hälfte der Differenz verri n- gert werden. Der Differenzbetrag zwischen der Grundvergütung der Verg ü- tungsgruppe 5 Stufe 2 (2.629,73 Euro brutto) und der Grundvergütung der Ve r- gütungsgruppe 6 Stufe 2 (2.730,90 Eur o brutto ) lag bei 101,17 Euro brutto. Die Ausgleichszulage durfte daher um 50,58 Euro brutto verringert werden und hä t- te folglich 124,02 Euro brutto betragen . c) Anlässlich der Gewährung der Zulage nach § 14 Abs. 3 MTV zum 1. September 2008 fand bezogen auf diese Ausgleichszulage von 124,02 Euro brutto gemäß § 3 Abs. 2 Satz 3 ÜTV wiederum eine Anrechnung statt . Diese führte zum vollständigen Abschmelzen der Ausgleichszulage. aa) E s ist nach § 14 Abs. 3 MTV von einer Zulage in Höhe der Differenz zwischen der Grundvergütung der Vergütungsgruppe 6 Stufe 2 und der Verg ü- tungsgruppe 7 Stufe 2 auszugehen. In der Vergütungsgruppe 7 Stufe 2 be stand damals nach dem Anhang B I des VTV ein Anspruch auf 3.006,68 Euro brutto. Die sen Wert legen beide Parteien ihren Bere chnung en zugrunde. Auch das 32 33 34 35 36 - 12 - 6 AZR 707/13 ECLI:DE:BAG:2015:150115.U.6AZR707.13.0 Landesarbeitsgericht scheint von diesem Betrag auszugehen, ob wohl es für die Vergütungsgruppe 7 Stufe 2 eine Grundvergütung von 3.181,28 Euro brutto angibt. Hierbei handelt es sich offensichtlich um einen Rechenfehler, denn das Landesarbeitsgericht beziffert die Differenz zwischen der Grundvergütung der Vergütungsgruppe 6 Stufe 2 in Höhe von 2.730,90 Euro brutto und der Verg ü- tungsgruppe 7 Stufe 2 ebenso wie die Parteien auf 275,78 Euro brutto. bb) Hiervon ausgehend durfte die Ausgleichszulage von 124,02 Euro brutto nach § 3 Abs. 2 Satz 2 ÜTV ab dem 1. September 2008 um die Hälfte der Diff e- renz von 275,78 Euro , dh. 137,89 Euro brutto , verringert werden. Es ergibt sich ein Minus von 13,87 Euro . Die Ausgleichszulage war vollst ändig abgeschmo l- zen. cc) Auf die zum 1. März 2009 erfolgte Höhergruppierung in die Verg ü- tungsgruppe 7 Stufe 2 kommt es daher nicht mehr an. 3 . Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Fischermeier Spelge Krumbiegel Jerchel Kammann 37 38 39
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