Bundesarbeitsgericht Beschluss vom 20. November 2018 Sechster Senat - 6 AZN 569/18 - ECLI:DE:BAG:2018:201118.B.6AZN569.18.0 I. Arbeitsgericht Schwerin Urteil vom 22. Februar 2017 - 1 Ca 1347/16 - Landesarbeitsgericht Mecklenburg - Vorpommern Urteil vom 22. Februar 2018 - 4 Sa 118/17 - Entscheidungsstichwort e : Erschwerniszulage - Lehrkraft ECLI:DE:BAG:2018:201118.B.6AZN569.18.0 - 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 6 AZN 569/18 4 Sa 118/17 Landesarbeitsgericht Mecklenburg - Vorpommern BESCHLUSS In Sachen Kläger, Berufungskläger und Nichtzulassungsbeschwerdeführer, pp. beklagtes, berufungsbeklagtes und nichtzulassungsbeschwerde - gegnerisches Land, hat der Sechste Senat des Bundesarbeitsgerichts am 20 . November 2018 b e- schlossen: 1. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Landesarbeitsgerichts Mecklenburg - Vorpommern vom 22. Februar 2018 - 4 Sa 1 18/17 - wird als unzulässig verworfen. - 2 - 6 AZN 569/18 ECLI:DE:BAG:2018:201118.B.6AZN569.18.0 - 3 - 2. Der Kläger hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. 3. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 105,70 Euro festgesetzt. Gründe I. Die Parteien streiten darüber, ob dem Kläger bei der Teilnahme an mehrtä g igen Studienfahrten Ansprüche nach der Erschwerniszulagenvero r d- nung (EZulV) idF der Bekanntmachung vom 3. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3497) zustehen. II. Die Nichtzulassungsbeschwerde hat keinen Erfolg. Sie ist unzulässig, weil sie den an eine Grundsatzbeschwerde zu stellenden gesetzlichen Begrü n- dungsanforderungen des § 72a Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 ArbGG nicht genügt (vgl. dazu BAG 15. Oktober 2012 - 5 AZN 1958/12 - Rn. 13; 5. Oktober 2010 - 5 AZN 666/10 - Rn. 3) . Der Beschwerde lässt sich nicht hinreichend entne h- men, warum die von ihr angenommene Rech tsfrage klärungsbedürftig ist. Hie r- zu reicht der bloße Hinweis auf eine ausstehende höchstrichterliche Entsche i- dung nicht aus. Die Beschwerde hätte daher zum Beleg der Klärungsbedürfti g- keit darlegen müssen, aus welchen Gründen, in welchem Umfang und von we l- cher Seite die Beantwortung der Frage zweifelhaft und streitig sein soll (vgl. BGH 10. Dezember 2002 - XI ZR 162/02 - zu 1 der Gründe; BSG 2. März 1976 - 12/11 BA 116/75 - ) . Das gilt umso mehr, als die Frage, ob der zeitliche Aufwand eines vol l- zeitbeschä ftigten Lehrers für die Teilnahme an Schulfahrten, zu denen ua. Klassen - und Studienfahrten zählen (vgl. Ziff. 2.1 der Verwaltungsvorschrift September 2013 des Ministeriums für Bi l- dung, Wissenschaft und Kultur Mecklenburg - Vo rpommern, Mittl.bl. BM M - V Nr. 9 S. 265; abgelöst durch Ziff. von Schulwanderungen und Schulfahrten an öffentlichen allgemein bildenden 1 2 3 - 3 - 6 AZN 569/18 ECLI:DE:BAG:2018:201118.B.6AZN569.18.0 - 4 - September 2017, Mittl.bl. BM M - V Nr. 9 S. 1 32) , in den Zeiten von 20 : 00 Uhr bis 0 6 : 00 Uhr bereits durch das regelm ä- ßige Arbeitsentgelt abgegolten ist, entgegen der Annahme der Beschwerde durch die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 26. April 1985 ( - 7 AZR 432/82 - BAGE 48, 327 ) als hinreich end geklärt angesehen werden kann . Die EZulV regelt nur die Gewährung von Zulagen zur Abgeltung besonderer, bei der Bewertung des Amtes nicht berücksichtigter Erschwernisse (vgl. § 1 EZulV) . In gleicher Weise bestimmt § 5 Abs. 3 EZulV, dass die Zulage nicht gewährt wird, soweit der Dienst zu ungünstigen Zeiten auf andere Weise als mit abg e- golten oder ausgeglichen gilt. Es muss um Aufgaben und Arbeitsbedingungen der Lehrer gehen, die in ihrer Tätigkeit stets wiederkehrend, wenn auch nicht ständig besonde ren, durch die Vergütung nicht abgegoltenen Erschwernissen ausgesetzt sind (vgl. zu Beamten BVerwG 22. März 2018 - 2 C 43 . 17 - Rn. 14) . Das ist bei Tätigkeiten wie der Vorbereitung und Durchführung von Schulfah r- ten , die üblicherweise mit der Aufgabenstellu ng eines Lehrers an einer allg e- meinbildenden Schule verknüpft sind, nicht der Fall (vgl. für beamtete Lehrer VG Düsseldorf 5. Oktober 2012 - 26 K 1169/12 - ) . D ie einem Lehrer ge mäß § 611 Abs. 1 BGB obliegende Arbeitspflicht beinhaltet nicht nur die Erteilu ng der festgelegten Unterrichtsstunden, sondern umfass t alle Dienstleistungen, die üblicherweise mit der Aufgabenstellung eines Lehrers an einer allgemeinbilde n- den Schule verknüpft sind . Dazu gehör t grundsätzlich auch die Vorbereitung und Durchführung von ein - oder mehrtä g igen Schulfahrten . Der Erziehungsau f- trag der allgemeinbildenden Schulen zielt ebenso darauf ab , die Schüler durch entsprechende schulische Veranstaltungen in ihrem sozialen Verhalten unter Beachtung der in den Schulgesetzen der Länder fest gelegten Erziehungsziele zu beeinflussen (BAG 26. A pril 1985 - 7 AZR 432/82 - zu II 2 b der Gründe, aaO ; LAG Sachsen - Anhalt 4 . Juni 2010 - 2 Sa 325/09 - zu II 3 a bb der Gründe; für beamtete Lehrer : BVerwG 23. Sep tember 2004 - 2 C 61 . 03 - zu 2 der Grü n- de, BVerwGE 122, 65 ; OVG Lüne burg 5. November 2013 - 5 LB 64/13 - zu I 1 der Gründe ) . Das kommt so auch in den maßgeblichen Regelungen des b e- kla g ten Landes zum Ausdruck (vgl. § 100 Abs. 4 SchulG M - V; Ziff. 1.1, 1.2 der deren September 2013 des - 4 - 6 AZN 569/18 ECLI:DE:BAG:2018:201118.B.6AZN569.18.0 Ministeriums für Bildung, Wissenschaft und Kultur Mecklenburg - V orpommern , aaO , abgelöst durch Ziff. Schulwanderungen und Schulfahrten an öffentlichen allgemein bildenden u nd Septe mber 2017, aaO ) . II I . Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (§ 72a Abs. 5 Satz 5 A r bGG) . Spelge Krumbiegel Heinkel 4
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