Bundesarbeitsgericht Urteil vom 17. März 2016 Sechster Senat - 6 AZR 221/15 - ECLI:DE:BAG:2016:170316.U.6AZR221.15.0 I. Arbeitsgericht Stuttgart Urteil vom 25. Juni 2014 - 29 Ca 779/14 - II. Landesarbeitsgericht Baden - Württemberg Urteil vom 4. November 2014 - 7 Sa 29/14 - Für die Amtliche Sammlung: Ja Entscheidungsstichwort e : Erwerbsminderungsrente - R uhen des Arbeitsverhältnisses Bestimmung en : GG Art. 12 Abs. 1; BGB § 241 Abs. 2; SGB 43 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Satz 3 Nr. 2, § 102 Abs. 2 Satz 1 und Satz 2; SGB IX § 81 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1, Abs. 5 Satz 3, § 84 Abs. 1; TVöD - AT § 33 Abs. 2 Satz 5 und Satz 6, Abs. 3 Leits a tz: Die Anordnung des Ru hens des Arbeitsverhältnisses bei Bezug einer Rente wegen Erwerbsminderung auf Zeit in § 33 Abs. 2 Satz 5 und Satz 6 TVöD - AT ist bei verfassungskonformer Auslegung der Reichweite des Weiterbeschäftigungsanspruchs des § 33 Abs. 3 TVöD - AT sowie au f- grund der Begrenzung des Anwendungsbereichs der Ruhensanordnung durch höherrangiges, nicht tarifdispositives Gesetzesrecht mit Art. 12 Abs. 1 GG vereinbar. ECLI:DE:BAG:2016:170316.U.6AZR221.15.0 - 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 6 AZR 221/15 7 Sa 29/14 Landesarbeitsgericht Baden - Württemberg Im Namen des Volkes! Verkündet am 17. März 2016 URTEIL Gaßmann , Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In Sachen Klägerin, Berufungsklägerin und Revisionsklägerin, gegen Beklagte, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte, hat der Sech ste Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 17. März 2016 durch den Vorsitzenden Richter am Bunde s- arbeitsgericht Dr. Fischermeier, die Richterin am Bundesarbeitsgericht Spelge, den Richter am Bundesarbeitsgericht Krumbiegel sowie die ehrenamtlichen Richter Zabel und Matiaske für Recht erkannt: - 2 - 6 AZR 221/15 ECLI:DE:BAG:2016:170316.U.6AZR221.15.0 - 3 - 1. Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Baden - Württemberg vom 4. November 2014 - 7 Sa 29/14 - wird zurückgewiesen. 2. Die Klägerin hat die Kosten de r Re vision zu tragen. Von Rechts wegen! Tatbestand Die Parteien streiten darüber, ob das Arbeitsverhältnis während des Bezugs einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung auf Zeit ruhte. Die Klägerin ist bei der beklagten Landeshauptstadt als Schulhau smei s- terin mit einem Arbeitszeitanteil von 60 % einer Vollzeitbeschäftigten entspr e- chend 23,5 Wochenstunden beschäftigt . Nach Feststellung des Arbeitsgerichts findet kraft einzelvertraglicher Inbezugnahme der Tarifvertrag für den öffentl i- chen Dienst (TVöD) auf das Arbeitsverhältnis Anwendung. Mit Bescheid vom 11. Juni 2013 wurde der Klägerin auf ihren Antrag e i- ne Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung von 364,24 Euro monatlich b e- wi l ligt, die auf die Zeit bis zum 30. Juni 2015 befristet war. Der Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung wurde abgelehnt, weil die Klägerin nach den Feststellungen des Rentenversicherungsträgers noch mindestens drei Stunden täglich unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmar k- t e s erwerbstätig sein konnte un d einen entsprechenden Arbeitsplatz innehatte. Seit dem 1. Juli 2015 arbeitet die Klägerin nach ihren Angaben in der mündl i- chen Verhandlung vor dem Senat wieder auf ihrem bisherigen Arbeitsplatz. Mit Schreiben vom 18. Juli 2013 teilte die Beklagte der Klä gerin mit , das s das Arbeitsverhältnis gemäß § 33 Abs. 2 TVöD - AT während des Bezugs der Rente ruhe . Bis zum 19. oder 20. Juli 2013 erbrachte die Klägerin ihre ve r- traglich geschuldete Arbeitsleistung . Sie legte erst mit Schreiben vom 21. 1 2 3 4 - 3 - 6 AZR 221/15 ECLI:DE:BAG:2016:170316.U.6AZR221.15.0 - 4 - Dies hielt die Beklagte ausweislich ihres Schreiben s vom 11. September 2013 für unbeachtlich, weil die Klägerin ihre Weiterbeschäftigung nicht fristgerecht beantragt habe . Darum ruhe das Arbeitsverhältnis bis zum 30. Juni 2015. Wä h- rend des Ruhens des Arbeitsverhältnisses bezog die Klägerin neben der E r- werbsminderungsrente nach ihrer Erklärung in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat noch eine Zusatzversorgungsr ente von rund 70,00 Euro monat lich . § 33 T VöD - AT bestimmt: (2) 1 Das Arbeitsverhältnis endet ferner mit Ablauf des M o- nats, in dem der Bescheid eines Rentenversicherungstr ä- gers (Rentenbescheid) zugestellt wird, wonach die/der 5 Da s Arbeitsverhältnis endet nicht, wenn nach dem B e- scheid des Rentenversicherungsträgers eine Rente auf Zeit gewährt wird. 6 In diesem Fall ruht das Arbeitsverhäl t- nis für den Zeitraum, für den eine Rente auf Zeit gewährt wird; ... (3) Im Fall teilweiser Erw erbsminderung endet bzw. ruht das Arbeitsverhältnis nicht, wenn die/ der Beschäftigte nach ihrem/ seinem vom Rentenversicherungsträger fes t- gestellten Leistungsvermögen auf ihrem/ seinem bisher i- gen oder einem anderen geeigneten und freien Arbeit s- platz weiterbe schäftigt werden könnte, soweit dringende dienstliche bzw. betriebliche Gründe nicht entgegenst e- hen, und die/ der Beschäftigte innerhalb von zwei Wochen nach Zugang des Rentenbescheids ihre/ seine Weiterb e- schäftigung schriftlich beantragt. (4) Verzögert di e/der Beschäftigte schuldhaft den Rente n- , so tritt an die Stelle des Rentenbescheids das Gutachten einer Amtsärztin/eines Amtsarztes oder e i- ner/eines nach § 3 Abs. 4 Satz 2 bestimmten Är z- tin/Arztes. Das Arbeitsverhältnis endet in diesem Fall mit Ab lauf des Monats, in dem der/dem Beschäftigten das Gutachten bekannt gegeben worden ist. Die Klägerin wehrt sich gegen das Ruhen des Arbeitsverhältnisses. Soweit für die Revision noch von Belang , hat s ie geltend gemacht, es verstoße gegen Treu und Glauben, dass sich die Beklagte auf das Ruhen des Arbeit s- 5 6 - 4 - 6 AZR 221/15 ECLI:DE:BAG:2016:170316.U.6AZR221.15.0 - 5 - verhältnisses berufe, weil das Arbeitsverhältnis über den 1. Juli 2013 hinaus durch die Weiterarbeit der Klägerin konkludent fortgesetzt worden sei. Die Klägerin hat zuletzt beantragt festz ustellen, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis in der Zeit vom 1. Juli 2013 bis 30. Juni 2015 nicht nach § 33 Abs. 2 Satz 6 TVöD - AT geruht hat. Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Mit der vom Senat durch Beschluss vom 16 . April 2015 ( - 6 AZN 1066/14 - ) zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter. Entscheidungsgründe A. Der negative Feststellungsantrag ist zulässig. Das erforderliche Fes t- stellungsinteresse iSv. § 256 Abs. 1 ZPO besteht ungeachtet der zwischenzei t- lich eingetretenen Beendigung des Ruhen s des Arbeitsverhältnisses fort. Ist eine Feststellungsklage wie hier in zulässiger Weise erhoben worden, ist der Kläger nicht gehalten, zur Leistungsklage überzugehen, wenn der Schaden während des Rec htsstreits bezifferbar wird. Etwas anderes gilt nur dann, wenn die Bezifferung lange vor Abschluss der ersten Instanz möglich und deshalb ohne Verzögerung der Sachentscheidung und ohne Instanzverlust ein Übe r- gang zur Leistungsklage möglich ist (BAG 6. Okto ber 2011 - 6 AZR 172/10 - Rn. 14 f.) . Das ist hier nicht der Fall. B. Das Landesarbeitsgericht hat im Ergebnis zu Recht angenommen, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien vom 1. Juli 2013 bis 30. Juni 2015 ruhte. Entgegen der Ansicht der Revision ist die Ruhensanordnung des § 33 Abs. 2 Satz 5 und Satz 6 TVöD - AT mit höherrangigem Recht, insbesondere Verfa s- sungsrecht, vereinbar. I. § 33 Abs. 2 TVöD - AT berührt den Schutzbereich der von Art. 12 Abs. 1 GG geschützten Berufsfreiheit. Das gilt nicht nur für di e Beendigungsanordnung 7 8 9 10 11 - 5 - 6 AZR 221/15 ECLI:DE:BAG:2016:170316.U.6AZR221.15.0 - 6 - in § 33 Abs. 2 Satz 1 TVöD - AT, sondern auch für die Anordnung des Ruhens des Arbeitsverhältnisses in § 33 Abs. 2 Satz 5 und Satz 6 TVöD - AT. 1. Art. 12 Abs. 1 GG schützt mit der Freiheit der Arbeitsplatzwahl die En t- scheidung für ein bestimmtes Arbeitsverhältnis sowie die Entscheidung, die konkrete Beschäftigung beizubehalten oder aufzugeben. Die Berufsausübung s- freiheit erfolgt am gewählten Arbeitsplatz und umfasst Form, Mittel und Umfang der Ausgestaltung der Betätigung (vgl. BVerfG 2 4. April 1991 - 1 BvR 1341/90 - zu C III 1 der Gründe, BVerfGE 84, 133; zum Eingriff in den Schutz der Freiheit der Berufsausübung durch die Beendigungsanordnung des § 33 Abs. 2 TVöD - AT vgl. zuletzt BAG 23. Juli 2014 - 7 AZR 771/12 - Rn. 55, BAGE 148, 357) . In beide Teilgarantie n des Art. 12 Abs. 1 GG greift die Ruhensanordnung des § 33 Abs. 2 Satz 5 und Satz 6 TVöD - AT ein. De m Beschäftigten wird dadurch die Möglichkeit der konkreten Beschäftigung im gewählten Beruf en t- zogen, weil die wechselseitigen Ha uptpflichten ruhen. Ihm wird damit zugleich die Betätigung auf dem gewählten Arbeitsplatz unmöglich gemacht und das Recht genommen, über die Fortführung der von ihm gewählten Tätigkeit zu en t- scheiden (vgl. BAG 14. Januar 2015 - 7 AZR 880/13 - Rn. 34) . 2. Allerdings sind die Tarifvertragsparteien nicht unmittelbar grundrecht s- gebunden (st. Rspr. des Senats seit BAG 27. Mai 2004 - 6 AZR 129/03 - BAGE 111, 8) . Die staatlichen Gerichte müssen jedoch aufgrund der Schut z- pflichtfunktion der Grundrechte, die sich a uch auf die Freiheitsrechte des Grundgesetzes und damit auf Art. 12 Abs. 1 GG bezieht (vgl. BAG 27. Mai 2004 - 6 AZR 129/03 - zu B II 2 c der Gründe, aaO) , Grundrechtsverletzungen entg e- genwirken und solchen Regelungen die Durchsetzung verweigern, die die B e- rufsfreiheit verletzen (vgl. für das Verbot gleichheitswidriger Regelungen oder von Regelungen, die die von Art. 6 GG geschützten Belange vernachlässigen BAG 18. Dezember 2008 - 6 AZR 287/07 - Rn. 20 f., BAGE 129, 93; vgl. für die Beendigungsanordnung de s § 59 Abs. 1 Unterabs. 1 Satz 1 BAT aF BAG 11. März 1998 - 7 AZR 101/97 - zu 2 c der Gründe ) . II. Bei verfassungskonformer Auslegung der Reichweite des Weiterb e- schäftigungsanspruchs nach § 33 Abs. 3 TVöD - AT sowie au fgrund des durch 12 13 14 - 6 - 6 AZR 221/15 ECLI:DE:BAG:2016:170316.U.6AZR221.15.0 - 7 - höherrangiges , nicht t arifdispositiven G esetzesr echt begrenzten Anwendung s- bereichs der Ruhensanordnung in § 33 Abs. 2 Satz 5 und Satz 6 TVöD - AT schrän kt diese Anordnung die Möglichkeit der Beschäftigten, die eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung auf Zeit bezieh en , durch die Fortsetzung des aktiven Arbeitsverhältnisses ihr Einkommen zu sichern, nicht so stark ein, dass ihre durch Art. 12 Abs. 1 GG gewährleistete Berufsfreiheit verletzt ist. 1. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts beruht § 33 Abs. 2 TVöD - AT - ebenso wie die Vorgängerregelung in § 59 Abs. 1 BAT - auf der Annahme der Tarifvertragsparteien, der Arbeitnehmer werde im Fall der Erwerbsminderung künftig die arbeitsver traglich geschuldete Leistung nicht mehr erbringen können. Die an die teilweise Erwerbsminderung anknüpfende auflösende Bedingung des § 33 Abs. 2 Satz 1 TVöD - AT diene einerseits dem Schutz des Arbeitnehmers, der aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr in d er Lage sei, seine bisherige Tätigkeit zu verrichten , und bei dem bei einer Fortse t- zung der Tätigkeit die Gefahr einer weiteren Verschlimmerung seines Gesun d- heitszustandes bestehe. Andererseits solle dem berechtigten Interesse des A r- beitgebers Rechnung get ragen werden, sich von einem Arbeitnehmer trennen zu können, der gesundheitsbedingt nicht mehr in der Lage sei, seine nach dem Arbeitsvertrag geschuldete Leistung zu erbringen (zuletzt BAG 23. Juli 2014 - 7 AZR 771/12 - Rn. 51, BAGE 148, 357) . Mit der Ruh ensanordnung in § 33 Abs. 2 Satz 5 und Satz 6 TVöD - AT tragen die Tarifvertragsparteien der höchs t- richterlichen Rechtsprechung Rechnung, wonach eine Beendigung des Arbeit s- verhältnisses wegen des Bezugs einer Erwerbsminderungsrente nur bei v o- raussichtlich da uerhaftem Rentenbezug in Betracht kommt (für § 33 TV - L BAG 23. Juli 2014 - 7 AZR 771/12 - Rn. 52, aaO; für § 59 BAT BAG 15. März 2006 - 7 AZR 332/05 - Rn. 22, BAGE 117, 255) . Sie ordnen darum bei Bezug einer Erwerbsminderungsr ente auf Zeit nur das Ruhen d es Arbeitsverhältnisses als milderes Mittel gegenüber der Beendigung des Arbeitsverhältnisses an . 2. Die Ruhensanordnung in § 33 Abs. 2 Satz 5 und Satz 6 TVöD - AT greift unabhängig von der Höhe d er Erwerbsminderungsrente. Gleichwohl ist sie ve r- fassungskonf orm. Die Klägerin berücksichtigt bei ihrer Annahme, das Ruhen 15 16 - 7 - 6 AZR 221/15 ECLI:DE:BAG:2016:170316.U.6AZR221.15.0 - 8 - des Arbeitsverhältnisses sei nur gerechtfertigt, soweit sichergestellt sei, dass die betroffenen Beschäftigte n durch die Rente wirtschaftlich abgesichert sei en , die sozialrechtliche Dispositions befugnis dieser Beschäftigten nicht hinreichend . Zudem übersieht sie , dass bereits die tarifliche Regelung mit § 33 Abs. 3 TVöD - AT diesem Personenkreis die Möglichkeit eröffnet , auch während des Rente n- bezugs weiterhin Arbeitsentgelt zu erzielen . a) Wird dem Beschäftigten Erwerbsminderungsrente wegen teilweiser oder voller Erwerbsminderung - wie gesetzlich in § 102 Abs. 2 Satz 1 und Satz 2 SGB VI als Regelfall vorgesehen - auf Zeit bewilligt, besteht nach dem Willen der Tarifvertragsparteien eine aus reichende rentenrechtliche Absich e- rung, die grundsätzlich zu einem Ruhen des Arbeitsverhältnisses führt , wenn kein erfolgreicher Weiterbeschäftigungsantrag nach § 33 Abs. 3 TVöD - AT g e- stellt wird. aa) Auf die tatsächliche Höhe der Versorgung stellt § 33 Ab s. 2 TVöD - AT weder für die Beendigungs - noch für die Ruhensanordnung ab . Die Rechtsfo l- gen des § 33 Abs. 2 TVöD - AT hängen nicht von der individuellen Erwerbsbi o- grafie und den individuellen Verhältnissen de r Beschäftigten ab , die eine Rente wegen Erwerbsmind erung beziehen (vgl. Clemens/Scheuring/Steingen/Wiese TVöD Stand September 2015 § 33 Rn. 48c) . Maßgeblich ist allein die Anbi n- dung an eine (dauerhafte) rentenrechtliche Versorgung (vgl. für § 33 Abs. 2 Satz 1 TV - L BAG 23. Juli 2014 - 7 AZR 771/12 - Rn. 52, BAGE 148, 357) . bb) Aus der von der Revision angeführten Entscheidung des Bundesa r- beitsgerichts (27. Juli 2011 - 7 AZR 402/10 - Rn. 43) folgt nichts anderes. Dort ist zwar eine rentenrechtliche Absicherung nur dann als ausreichend anges e- hen worden, wenn die Rente der Höhe nach eine wirtschaftliche Absicherung darstelle, der Arbeitnehmer die einmal gezahlte Rente auch dann behalten dü r- fe, wenn die Anspruchsvoraussetzungen später entfielen, und seine Interessen in diesem Fall auch im Übrigen hinreichend ber ücksichtigt seien. Diese Ausfü h- rungen beziehen sich jedoch auf die dieser Entscheidung zugrunde liegende besondere Konstellation, in der keine rentenrechtliche Absicherung aus der g e- setzlichen Rentenversicherung vorlag, sondern eine Betriebsrente zur Beend i- 17 18 19 - 8 - 6 AZR 221/15 ECLI:DE:BAG:2016:170316.U.6AZR221.15.0 - 9 - gung des Arbeitsverhältnisses führte. Außerhalb dieser besonderen Konstellat i- on genügt für die Rechtsfolgen des § 33 Abs. 2 TVöD - AT die Absicherung durch die Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung , ohne dass es auf deren konkrete Höhe ankommt (vgl. für eine Erwerbsminderungsrente von 225,82 Euro brutto BAG 23. Juli 2014 - 7 AZR 771/12 - Rn. 52, BAGE 148, 357 ) . cc) Eine an die Höhe der Rente anknüpfende Regelung wäre auch nicht praktikabel, weil sich nicht abstrakt festlegen lässt, ab wann eine Rente eine wirtschaftliche Absiche rung sicherstellt . Die Beklagte wirft zu Recht die Frage auf, ob es insoweit auf die subjektive Einschätzung des Beschäftigten, auf die von der Klägerin herangezogene Grundsicherung nach dem SGB II, auf einen bestimm ten Prozentsatz des letzten Nettoeinkommens oder auf das individuelle Sicherungsbedürfnis des Beschäftigten unter Berücksichtigung seiner Unte r- haltspflichten und - ansprüche ankommen soll. Zudem weist die Beklagte zutre f- fend auf das Anschlussproblem hin, wi e zu verfahren wäre , wenn bei einer g e- ringfügigen oder Teilzeitbeschäftigung bereits das reguläre Arbeitseinkommen für eine wirtschaftliche Absicherung nicht ausreicht e . Eine derartige, nicht pra k- tikable Regelung haben die Tarifvertragsparteien offenkundig nicht gewollt. b) Die Annahme der Tarifvertragsparteien, bei Bewilligung einer Rente wegen voller Erwerbsminderung auf Zeit liege unabhängig von der Höhe dieser Rente eine ausreichende wirtschaftliche Absicherung vor, die das Ruhen des Arbeitsverhältniss es rechtfertige, ist im Hinblick auf die sozialrechtliche Dispos i- tionsbefugnis des Beschäftigten verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. aa) Rente wegen voller Erwerbsminderung erhalten Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein (§ 43 Abs. 2 Satz 2 SGB VI) . Außerdem liegt volle Erwerbsminderung vor, wenn der Versicherte nach seinem Lei s- tungsvermögen zwar noch zwischen drei und sechs Stunden täglich erwerbst ä- tig sein kann, aber dafür der Teilzeitarbeitsmarkt verschlossen ist. Der Teilzei t- arbeitsmarkt gilt als nicht verschlossen, wenn der Versicherte einen zumutbaren 20 21 22 - 9 - 6 AZR 221/15 ECLI:DE:BAG:2016:170316.U.6AZR221.15.0 - 10 - Arbeitsplatz hat (sog . Arbeitsmarktrente gemäß § 43 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 SGB VI, vgl. BAG 13. Mai 2015 - 2 AZR 565/14 - Rn. 32; KassKomm/Gürtner Stand April 2010 § 43 SGB VI Rn. 31, 35) . bb) Erwerbsminderungsrente wird nur auf Antrag gewährt (KassKomm/ Gürtner Stand April 2010 § 43 SGB VI Rn. 88) . Stellt der Beschäftigte diesen Antrag und wird ihm Rente wegen voller Erwerbsminderung auf Zeit bewilligt, kann er aus dem Rentenbescheid deren Höhe erkennen. Sieht er sich dadurch als nicht ausreichend wirtsch aftlich gesichert an , kann er den Antrag jedenfalls bis zum Ablauf der einmonatigen Widerspruchsfrist des § 84 Abs. 1 SGG noch zurücknehmen und so - sei es durch einen späteren Rentenantrag mit anderen sozialversicherungsrechtlichen Voraussetzungen, sei es durch Weiterarbeit - ein für ihn günstigeres wirtschaftliches Ergebnis erreichen. Macht er von dieser sozialrechtlichen Dispositionsbefugnis Gebrauch, verliert der Rentenbescheid seine Wirksamkeit (vgl. BAG 11. März 1998 - 7 AZR 101/97 - zu 2 c der Grü n- d e; BSG 9. August 1995 - 13 RJ 43/94 - juris - Rn. 20, 24 , BSGE 76, 218 ) . Das Arbeitsverhältnis ruht dann nicht. Sind bereits die Voraussetzungen des § 33 Abs. 2 Satz 6 Halbs. 2 TVöD - AT eingetreten, etwa weil die Rentenbewilligung kurz vor Monatsende erfolgte , lebt das Arbeitsverhältnis am Tag der Rückna h- me des Antrags, der den Rentenbescheid sofor t wirkungslos macht, wieder auf. D er Arbeitnehmer ist vertragsgemäß weiterzubeschäftigen (vgl. Breier/Dassau/ Kiefer/Lang/Langenbrinck TVöD Stand April 2012 § 33 Rn. 259) . Ist eine solche Beschäftigung nicht möglich, hat der Arbeitgeber unter den Voraussetzungen des § 84 Abs. 2 SGB IX ein betriebliches Eingliederungsmanagement (bEM) durchzuführen (zu den diesbezüglichen Anforderungen vgl. zuletzt BAG 20. November 2014 - 2 AZR 755/13 - Rn. 30 ff. , BAGE 150, 117 ) . cc ) Die Tarifvertragsparteien durften bei typisierender Betrachtung davon ausgehen, dass ein Beschäftigter, der von dieser Dispositionsbefugnis keinen Gebrauch macht, sich durch die Rente wegen voller Erwerbsm inderung für die Zeit ihrer Bewilligung als ausreichend abgesichert ansieht und grundsätzlich kein Interesse an seiner tatsächlichen Weiterbeschäftigung hat, sondern z u- mindest zunächst mit dem Ruhen des Arbeitsverhältnisses einverstanden ist 23 24 - 10 - 6 AZR 221/15 ECLI:DE:BAG:2016:170316.U.6AZR221.15.0 - 11 - (vgl. für die Beendigung sanordnung BAG 9. August 2000 - 7 AZR 749/98 - zu A II 2 c aa der Gründe) . Sie durften deshalb an die Bewilligung einer Rente wegen voller Erwerbsminderung auf Zeit in § 33 Abs. 2 Satz 6 TVöD - AT die Rechtsfolge des Ruhens des Arbeitsverhältnisse s knüpfen , ohne dies von der Rentenhöhe abhängig zu machen . c) Bei verfassungskonformer Auslegung des § 33 Abs. 3 TVöD - AT ist auch die Ruhensanordnung des § 33 Abs. 2 Satz 5 und Satz 6 TVöD - AT bei Bewilligung einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung auf Zeit nicht zu beanstanden. aa ) Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung erhalten Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außer s tande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarkt es mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig zu sein, die aber unter diesen Bedingungen noch mehr als drei Stunden täglich erwerbstätig sein können (§ 43 Abs. 1 Satz 2 SGB VI) . bb ) Bei einer solchen Rente wird weitaus häufiger eine Fortsetzung des akt iven Arbeitsverhältnisses in Betracht kommen als bei Bewilligung einer Re n- te wegen voller Erwerbsminderung. Das gilt besonders bei Beschäftigten, die wie die Klägerin ohnehin teilzeitbeschäftigt sind. Dabei ist zu beachten, dass sich der sozialversicherung srechtliche Begriff der Erwerbsminderung und der arbeitsrechtliche Begriff der Arbeitsunfähigkeit nicht decken (BAG 13. Mai 2015 - 2 AZR 565/14 - Rn. 21; 14. Oktober 2003 - 9 AZR 100/03 - zu B II 4 a der Gründe, BAGE 108, 77; 7. Juni 1990 - 6 AZR 52/89 - zu II 2 b der Gründe, BAGE 65, 187; Kamprad in Hauck/ Noftz SGB VI Stand Mai 2008 K § 43 Rn. 17; zur Definition der Arbeitsunfähigkeit vgl. BAG 9. April 2014 - 10 AZR 637/13 - Rn. 21, BAGE 148, 16) . Darum kann abhängig von den tatsächlichen Verhäl t- nissen a m Arbeitsplatz so gar ein v ollerwerbsgeminderter Arbeitnehmer noch in der Lage sein, seine vertraglich geschuldete Arbeitsleistung uneingeschränkt zu erbringen (BAG 13. Mai 2015 - 2 AZR 565/14 - Rn. 21; KassKomm/Gürtner Stand April 2010 § 43 SGB VI Rn. 29) . 25 26 27 - 11 - 6 AZR 221/15 ECLI:DE:BAG:2016:170316.U.6AZR221.15.0 - 12 - cc ) Vor diesem Hintergrund bedarf das bei der Bewilligung einer Rente w e- gen teilweiser Erwerbsminderung auf Zeit in § 33 Abs. 2 Satz 6 TVöD - AT ang e- ordnete Ruhen des Arbeitsverhältnisses eines verfassungsrechtlichen Korre k- tivs. Die bloße, auch bei Bewilli gung einer solchen Rente bestehende und auch insoweit für die Wirksamkeit der Ruhensanordnung essenzielle sozialrechtliche Dispositionsbefugnis des Beschäftigten allein genügt insoweit nicht zur Rech t- fertigung des Eingriffs in die Berufsausübungsfreiheit d es erwerbsgeminderten Beschäftigten. dd ) Das verfassungsrechtlich gebotene Korrektiv haben die Tarifvertrag s- parteien mit dem in § 33 Abs. 3 TVöD - AT normierten Weiterbeschäftigungsa n- spruch geschaffen (vgl. für die Beendigungsanordnung in § 33 Abs. 2 Satz 1 TV - L BAG 23. Juli 2014 - 7 AZR 771/12 - Rn. 62, BAGE 148, 357) . Sie durften bei typisierender Betrachtung davon ausgehen, dass eine auf Zeit bewilligte Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung unabhängig von ihrer konkreten Höhe aufgrund der durch § 33 Abs. 3 TVöD - AT ermöglichten Weiterbeschäft i- gung zu einer ausreichenden Absicherung des Beschäftigten führt (Clemens/ Scheuring/Steingen/Wiese TVöD Stand September 2015 § 33 Rn. 48c) . ( 1 ) Mit § 33 Abs. 3 TVöD - AT haben die Tarifvertragsparte ien dem Beschä f- tigten, der nur eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bezieht, die Möglichkeit eröffnet, sein Einkommen durch den Einsatz des verbliebenen Lei s- tungsvermögens im bestehenden Arbeitsverhältnis zu erhöhen. Dies wird dem Zweck der Erwerbs minderungsrente gerecht, die einen Lohnausgleich darste l- len soll (Kamprad in Hauck/ Noftz SGB VI Stand Mai 2008 K § 43 Rn. 1) . ( 2 ) In der Gesamtschau der bei verfassungskonformer Auslegung best e- henden tariflichen Anforderungen an Form und Frist des Weiterb eschäftigung s- antrags des Beschäftigten und an die vom Arbeitgeber zu verlangenden A n- strengungen, diesem Antrag gerecht zu werden, ist § 33 Abs. 3 TVöD - AT noch das verfassungsrechtlich gebotene Korrektiv, um die Ruhensanordnung des § 33 Abs. 2 Satz 5 und Sa tz 6 TVöD - AT , die wegen der damit verbundenen Einkommenseinbußen von existentieller Bedeutung für die betroffenen Beschä f- tigten ist, zu rechtfertigen. Das folgt im Besonderen daraus, dass § 33 Abs. 3 28 29 30 31 - 12 - 6 AZR 221/15 ECLI:DE:BAG:2016:170316.U.6AZR221.15.0 - 13 - TVöD - AT die Prüfung aller ihm zumutbaren Weiterbeschäfti gungsmöglichkeiten verlangt, die einen Einsatz des Beschäftigten mit dem diesem verbliebenen Leistungsvermögen erlauben. (a) An das Weiterbeschäftigungsverlangen sind inhaltlich keine besond e- ren Anforderungen zu stellen. Es reicht aus, wenn sich ihm mit h inreichender Deutlichkeit der Wille entnehmen lässt, das Arbeitsverhältnis fortsetzen zu wo l- len. Der Beschäftigte muss also keinen bestimmten Arbeitsplatz verlangen ( vgl. BAG 23. Juli 2014 - 7 AZR 771/12 - Rn. 73, BAGE 148, 357) . Zwar kann der Arbeitgeber eine Weiterbeschäftigungsmöglichkeit regelmäßig erst dann prüfen, wenn ihm das konkret verbliebene Leistungsvermögen des erwerbsgeminde r- ten Arbeitnehmers bekannt ist (vgl. BAG 9. August 2000 - 7 AZR 749/98 - zu A II 2 c aa der Gründe) . Die dafür benötigte n Angaben muss er jedoch ggf. beim Beschäftigten abfragen. (b) Die Form - und Fristanforderungen des § 33 Abs. 3 TVöD - AT , die Kla r- stellungs - und Beweisfunktion haben, sind verfassungsrechtlich grundsätzlich nicht zu beanstanden (vgl. BAG 15. März 2006 - 7 AZR 332/0 5 - Rn. 30, BAGE 117, 255; 1. Dezember 2004 - 7 AZR 135/04 - zu I 4 b bb (1) der Grü n- de, BAGE 113, 64) . Die Frist beginnt bei verfassungskonformer Auslegung erst mit dem Zugang der Ruhens mitteilung zu laufen und ist darum nicht unang e- messen kurz ( vgl. für die Beendigungsmitteilung BAG 23. Juli 2014 - 7 AZR 771/12 - Rn. 70, BAGE 148, 357) . (c) Eine Pflicht des Arbeitgebers, den Beschäftigten auf die Möglichkeit eines Weiterbeschäftigungsantrags nach § 33 Abs. 3 TVöD - AT und die dafür tariflich vorge sehene Frist und Form hinzuweisen, besteht nicht (BAG zuletzt 23. Juli 2014 - 7 AZR 771/12 - Rn. 66, BAGE 148, 357) . Ebenso wie bei tarifl i- chen Ausschlussfristen läuft die Frist des § 33 Abs. 3 TVöD - AT ohne Rücksicht auf die Kenntnis des Beschäftigten von dieser Frist. Ihm ist zuzumuten, sich über den Tarifvertrag, dem er unterf ällt, zu unterrichten (vgl. für die tarifliche Ausschlussfrist Schaub/Treber ArbR - HdB 16. Aufl. § 209 Rn. 32) . 32 33 34 - 13 - 6 AZR 221/15 ECLI:DE:BAG:2016:170316.U.6AZR221.15.0 - 14 - (d) Gemäß § 33 Abs. 3 TVöD - AT kann der Arbeitgeber den form - und fris t- gerecht gestellten Weiterbeschäftigungsantrag nur ablehnen, wenn der Weite r- beschäftigung d entgegenst e- hen. Entgegen der Befürchtung der Klägerin steht damit der Eintritt des Ruhe ns des Arbeitsverhältnisses ni cht im Belieben des Arbeitgebers (vgl. zu bei einer derartigen Auslegung bestehenden verfassungsrechtlichen Bedenken bereits BAG 23. Juli 2014 - 7 AZR 771/12 - Rn. 62, BAGE 848, 357) . U nter Beachtung des Wortlauts des § 33 Abs. 3 TVöD - AT darf der Arbeitgeb er die Weiterb e- schäftigung vielmehr nur ablehnen, wenn ihr zwingende Gründe entgegenst e- hen. Das ist aufgrund der insoweit bestehenden verfassungsrechtlichen Anfo r- derungen nur der Fall, wenn keine dem Arbeitgeber zumutbare M öglichkeit b e- steht , den Beschäftigten auf einem freien Arbeitsplatz zu beschäftigen, dessen Anforderungen dieser nach seinem verbliebenen Leistungsvermögen genügt ( vgl. BAG 22. Januar 2013 - 6 AZR 392/11 - Rn. 37; Weinmann in Burger TVöD /TV - L 3. Aufl. § 33 Rn. 39; Beck OK TV - L /Kuner Stand 1. März 2014 § 33 Rn. 9a) . Aus der Entstehungsgeschichte ergibt sich, dass die Tarifvertragspa r- teien diesen verfassungsrechtlichen Anforderungen Rechnung tragen wollten. Damit stellt § 33 Abs. 3 TVöD - AT für den von § 84 Abs. 1 SGB IX erfasst en Personenkreis den Gleichlauf mit dem tariflich nicht abdingbaren bEM sicher, zu dem auch die Prävention durch Änderung der Arbeitsbedingungen gehört (Düwell in LPK - SGB IX 4. Aufl. § 84 Rn. 46) . (aa) ng sprechen, liegen nur vor, wenn ihr zwingende Belange des Arbeitgebers entgegenstehen (vgl. Duden Das große Wörterbuch der Deutschen Sprache 3. Aufl. Stichwort . Die entgegenstehenden betrieblichen oder dienstlichen Belange müssen also zwingen de H inder nisse für die beantragte Weiterbeschäftigung darstellen (vgl. zu § 9 TzBfG BAG 16. September 2008 - 9 AZR 781/07 - Rn. 37, BAGE 127, 353 sowie zu § 15b BAT BAG 18. März 2003 - 9 AZR 126/02 - zu B I 2 a der Gründe, BAGE 105, 248) . (bb) Aus der Entstehungsgeschichte des § 33 Abs. 3 TVöD - AT ergibt sich, dass nach dem Willen der Tarifvertragsparteien zwingende Gründe, die die A b- 35 36 37 - 14 - 6 AZR 221/15 ECLI:DE:BAG:2016:170316.U.6AZR221.15.0 - 15 - lehnung eines or dnungs gemäßen Weiterbeschäftigungsantrags ermöglichen, nur vorliegen sollen , wenn keine dem Arbeitgeber zu mutbare Möglichkeit zu einer Weiterbeschäftigung nach Maßgabe des verbliebenen Leistungsverm ö- gens des Beschäftigten besteht (vgl. zur Heranziehung der Entstehungsg e- schichte, insbesondere eine s Vorgängertarifvertrag s, für die Auslegung tarifl i- cher Normen : B AG 17. Juni 2015 - 10 AZR 518/14 - Rn. 34 mwN ; 21. November 2012 - 4 AZR 139/11 - Rn. 22; grundsätzliche Bedenken hing e- gen in einem obiter dictum BAG 10. Dezember 2014 - 4 AZR 503/12 - Rn. 22 , BAGE 150, 184 ) . (aaa ) Aus verfassungsrechtlichen Gründen kann grundsätzlich weder eine Beendigung noch das Ruhen des Arbeitsverhältnisses ein treten , wenn der A r- beitnehmer mit seinem verbliebenen Leistungsvermögen auf einem freien A r- beitsplatz weiterbeschäftigt werden kann (vgl. BAG 9. August 2000 - 7 AZR 214/99 - zu II 3 der Gründe, BAGE 95, 264) . Darum hatte das Bundesarbeitsg e- richt die a uflösende Bedingung des § 59 Abs. 1 iVm. Abs. 2 BAT auf die Fälle beschränkt, in denen es an einer solchen Beschäftigungsmöglichkeit fehl t e (BAG 28. J uni 1995 - 7 AZR 555/94 - zu I 3 c der Gründe; vgl. auch 1. Dezember 2004 - 7 AZR 135/04 - zu I 4 b aa der Gründe , BAGE 113, 64 ) . Der Arbeitgeber musste also auf Verlangen des Beschäftigten vor Eintritt der Beendigung oder des Ruhens des Arbeitsverhältnisses schon nach der bis zum 31. De zember 2001 geltenden Rechtslage prüfen, ob eine solche B eschäft i- gungsmöglichkeit bestand. Dies haben die Tarifvertragsparteien mit § 59 Abs. 3 BAT idF des 77. Tarifvertrags zur Änderung des BAT mit Wirkung zum 1. Januar 2002 sowie mit dem inhaltsgleichen § 33 Abs. 3 TVöD - AT lediglich normiert und damit der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts Rechnung getragen (vgl. für § 59 Abs. 3 BAT BAG 1. Dezember 2004 - 7 AZR 135/04 - aaO ) . (bbb) Aus dieser Entstehungsgeschichte erg ibt sich mit der erforderlichen Eindeutigkeit, dass § 33 Abs. 3 TVöD - AT Ausdruck des Willens der Tarifve r- tragsparteien ist, die nur teilweise erwerbsgeminderten Beschäftigten so weit als möglich im aktiven Arbeitsverhältnis zu halten . Sie woll en den Arbeit geber 38 39 - 15 - 6 AZR 221/15 ECLI:DE:BAG:2016:170316.U.6AZR221.15.0 - 16 - verpflichten, auf Verlangen dieser Beschäftigten das Bestehen von Beschäft i- gungsmöglichkeiten auf einem freien Arbeitsplatz zu prüfen, die ihrem verbli e- benen Leistungsvermögen entsprechen. Es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass die Tarifvertragspart eien mit § 33 Abs. 3 TVöD - AT hinter den verfassung s- rechtlichen Anforderungen zurückbleiben und damit eine rechts widrige Besti m- mung schaffen wollten (zur Vermutung eines gesetzes - und verfassungsko n- formen Regelungswillens vgl. BAG 21. Februar 2013 - 6 AZR 5 24/11 - Rn. 19 , BAGE 144, 263 ) . (e) Ein Arbei Beschäftigten auf dessen form - und fristgerecht gestellten Antrag anzubieten, wenn dieser nach seinem verbliebenen Leistungsvermögen darauf eingesetzt werden kann und wenn der Arbeitsplatz im Zeitpunkt des Weiterbeschäftigungsantrags unbesetzt ist oder wenn zu diesem Zeitpunkt feststeht, dass er bis zum Ablauf der Frist des § 33 Abs. 3 TVöD - AT oder in absehbarer Zeit danach frei wird und es dem Arbeitg e- ber zumutbar ist, diesen Z eit raum zu überbrücken ( vgl. BAG 28. Juni 1995 - 7 AZR 555/94 - zu I 4 der Gründe) . Der Arbeitgeber muss dagegen grundsät z- lich nicht erst ein en Arbeitsplatz schaffen, um ihn dann de m Beschäftigten a n- bieten zu können (vgl. BAG 21. Januar 2009 - 7 AZR 843/07 - Rn. 26; 9. August 2000 - 7 AZR 749/ 9 8 - zu A II 2 d der Gründe ) . Er ist aber gehalten, durch z u- mutbare Umsetzungen einen Arbeitsplatz freizumachen ( Weinmann in Burger TVöD / TV - L 3. Aufl. § 33 Rn. 39; aA Künzl in Fürst GKÖ D Bd. IV Stand Januar 2012 E § 33 Rn. 189) . 3. Die Revision übersieht zudem bei ihrer Annahme, die Ruhensanor d- nung in § 33 Abs. 2 Satz 5 und Satz 6 TVöD - AT sei unwirksam, dass der ta t- sächliche Anwendungsbereich der Ruhensanordnung sowohl bei Bezug einer Rente wegen teilweiser Erwerbsmind erung auf Zeit als auch bei Bezug einer Rente wegen voller Erwerbsminderung auf Zeit durch höherrangiges Recht e r- heblich eingeschränkt ist. Den Beschäftigten verbleiben darum auch dann, wenn sie Frist und/oder Form des § 33 Abs. 3 TVöD - AT versäumen, noch v ie l- fache Möglichkeiten, ihre tatsächliche Beschäftigung zu erreichen und damit ihr Einkommen zu steigern . Die Frist des § 33 Abs. 3 TVöD - AT verliert dadurch 40 41 - 16 - 6 AZR 221/15 ECLI:DE:BAG:2016:170316.U.6AZR221.15.0 - 17 - wesentlich an Wirkung. Soweit ein Hinzuverdienst zur Kürzung oder bei en t- sprechender Höhe des Zuver dienstes auch zum völligen Ruhen der Rente nach § 96a SGB VI führt (vgl. Kamprad in Hauck/ Noftz SGB VI Stand Mai 2008 K § 43 Rn. 3 ; zur Wirkungs weise des § 96a SGB VI vgl. BAG 22. Januar 2013 - 6 AZR 392/11 - Rn. 28 ) , beruht dies auf der freien Entscheidung de r Beschä f- tigten . a) Die Tarifvertragsparteien können durch tarifliche Bestimmungen die sich aus dem Schwerbehindertenrecht ergebenden gesetzlichen Schutzvo r- schriften nicht unterschreiten (BAG 10. Mai 2005 - 9 AZR 230/04 - zu B III 2 der Grü nde, BAGE 114, 299 ) . aa ) Der schwerbehinderte Mensch kann gemäß § 81 Abs. 5 Satz 3 iVm. Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 SGB IX j ederzeit ohne Bindung an Formen und Fristen ve r- langen, in einem seiner Behinderung Rechnung tragenden zeitlichen Umfang eingesetzt zu werd en. Das gilt unabhängig davon, ob der Beschäftigte die Ve r- ringerung nicht nur für die Dauer des Rentenbezugs, sondern unbefristet ve r- langt, und sich für sein Begehren auf die Anspruchsgrundlagen des SGB IX beruft. Allerdings muss der Beschäftigte für den s chwerbehinderungsrechtlichen Anspruch auf Teilzeitbeschäftigung den Umfang der behinderungsbedingten Kürzung der Arbeitszeit unmissverständlich angeben. Darüber hinaus muss die verlangte Beschäftigung dem Arbeitgeber zumutbar sein. Wird aufgrund eines solc hen Verlangens des Beschäftigten die vertraglich geschuldete Arbeitszeit verkürzt, besteht ein dem verbliebenen Leistungsvermögen entsprechender Anspruch auf tatsächliche Beschäftigung. Soweit § 33 Abs. 2 Satz 5 und Satz 6 iVm. Abs. 3 TVöD - AT d em entgegens teht, ist die tarifliche Regelung wegen Verstoßes gegen höherrangiges Gesetzesrecht nichtig ( vgl. für die inhaltsgle i- che Regelung in § 55 Abs. 1 des Tarifvertrags über Arbeitsbedingungen für A n- gestellte, Arbeiter und Auszubildende des Deutschen Roten Kreuz es vom 31. Januar 1984 [DRK - TV] BAG 14. Oktober 2003 - 9 AZR 100/03 - zu B II 3 bb (2) und B II 4 b der Gründe , BAGE 108, 77; Rambach/Feldmann ZTR 2012, 671, 676 f.). 42 43 - 17 - 6 AZR 221/15 ECLI:DE:BAG:2016:170316.U.6AZR221.15.0 - 18 - bb ) Aus vorstehend dargelegten Gründen ist § 33 Abs. 2 Satz 5 und Satz 6 iVm. Abs. 3 TV öD - AT auch nichtig, soweit dadurch der in § 81 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 SGB IX normierte Anspruch auf behinderungsgerechte Beschäftigung (vgl. dazu BAG 14. März 2006 - 9 AZR 411/05 - Rn. 1 8 f .; 10. Mai 2005 - 9 AZR 230/04 - zu B II 1 der Gründe, BAGE 114, 299 ) vereitelt wird (Düwell in LP K - SGB IX 4. Aufl. § 92 Rn. 23; offengelassen von BAG 21. Januar 2009 - 7 AZR 843/07 - Rn. 27) . b ) Darüber hinaus kann je der Beschäftigte , der eine Rente wegen voller oder teilweiser Erwerbsminderung auf Zeit bezieht, während des von § 33 Abs. 2 Satz 6 TVöD - AT angeordneten Ruhens des Arbeitsverhältnisses unter Umständen eine (erneute) Prüfung der Möglichkeit seiner Beschäftigung unter Berücksichtigung seines verbliebenen Leistungsvermögens verlangen. Das wird vor allem bei Beschäftigten , die wie die Klägerin nur teilweise erwerbsgemindert sind, in Betracht kommen. aa) Während des Ruhens eines Arbeitsverhältnisses entfallen nach allg e- meiner Auffassung lediglich die sich aus dem Arbeitsverhältnis wechselseitig ergebenden Hauptleistungspflichten. Dagegen bleiben die sich aus dem For t- bestehen des Arbeitsverhältnisses ergebenden Nebenpflichten bestehen (BAG 14. Oktober 2003 - 9 AZR 100/03 - zu B II 1 der Gründe, BAGE 108, 77; 7. Juni 1990 - 6 AZR 52/89 - zu II 2 c der Gründe, BAGE 65, 187) , sind allerdings an die jeweiligen tatsächlichen Verhältnisse anzupassen (BAG 30. Mai 2006 - 3 AZR 205/05 - Rn. 17) . Das gilt jedenfalls dann, wenn das Arbeitsverhältnis nicht nur noch rein formaler Natur ist, weil s eine Aktivierung nicht m ehr zu e r- warten steht (vgl. BAG 15. März 2000 - 10 AZR 115/99 - zu II 2 der Gründe ) . Die Ruhensanordnung des § 33 Abs. 2 Satz 5 und Satz 6 TVöD - AT beruht g e- rade auf der Erwartung, dass mit der Wiederherstellung des vollen Leistung s- vermögens und deshalb mit der Fortsetzung des aktiven Arbeitsverhältnisses gerechnet werden kann (vgl. BAG 15. März 2006 - 7 AZR 332/05 - Rn. 29, BAGE 117, 255) . Darum sind während des durch diese Bestimmung angeor d- neten Ruhens die arbeitsvertraglichen Nebenpflichten weiterhin zu beachten ( für die Ruhensanordnung in einem Tarifvertrag im Allgemeinen BAG 10. Mai 44 45 46 - 18 - 6 AZR 221/15 ECLI:DE:BAG:2016:170316.U.6AZR221.15.0 - 19 - 1989 - 6 AZR 660/87 - zu B II 1 f der Gründe , BAGE 62, 35 ; für den mit § 33 Abs. 2 Satz 6 TVöD - AT im Wesentlichen inhaltsgleichen DRK - TV vgl. BAG 14. Oktober 2003 - 9 AZR 100/03 - aaO ) . bb ) Zu den im ruhenden Arbeitsverhältnis weiterge lt enden Pflichten gehört auch die in § 241 Abs. 2 BGB verankerte Rücksichtnahmepflicht. Nach ständ i- ger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts kann es diese Pflicht gebieten, dass der Arbeitgeber gegenüber einem Arbeitnehmer, der aus in seiner Person liegenden Gründen nicht mehr in der Lage ist, die vom Arbeitgeber aufgrund des Direktionsrechts nach § 106 Satz 1 GewO näher bestimmte Leistung zu erbringen, von seinem Direktionsrecht erne ut Gebrauch macht und die zu e r- bringende Leistung innerhalb des arbeitsvertraglichen Rahmens erneut konkr e- tisiert, so dass dem Arbeitnehmer die Leistungserbringung wieder möglich wird. Das setzt voraus, dass der Arbeitnehmer die Umsetzung auf einen seinem Lei s- tungsvermögen entsprechenden Arbeitsplatz verlangt und dem Arbeitgeber mi t- teilt, wie er sich seine weitere Beschäftigung vorstellt. U nter U mständen kann es geboten sein, auf den Wunsch des Beschäftigten nach einer Vertragsanpa s- sung einzugehen . Das gilt insbesondere dann , wenn anderenfalls dem Beschä f- tigten die Erbringung seiner Arbeitsleistung nicht mehr möglich ist (zuletzt BAG 27. Mai 2015 - 5 AZR 88/14 - Rn. 26; 19. Mai 2010 - 5 AZR 162/09 - Rn. 26 ff. , BAGE 134, 296; vgl. bereits 13. August 2009 - 6 AZR 330/08 - Rn. 31 ff., BAGE 131, 325; vgl. für ein Ruhen aufgrund einer Entlassungsanordnung der Militärregierung BAG 3. September 1963 - 3 AZR 115/62 - BAGE 14, 343) . cc) Bei behinderten Menschen (vgl. dazu BAG 19. Dezember 2013 - 6 AZR 190/12 - Rn. 5 6 ff., BAGE 147, 60) ist bei der Anwendung des § 241 Abs. 2 BGB auch die in Art. 5 der Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27. November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf nor mierte Verpflichtung des A r- beitgebers, angemesse ne Vorkehrungen zu treffen, die den behinderten Me n- schen die weitere aktive Ausübung ihres Berufes ermöglichen, zu berücksicht i- gen ( BAG 19. Dezember 2013 - 6 AZR 190/12 - Rn. 53 f., aaO ; zu den Anford e- 47 48 - 19 - 6 AZR 221/15 ECLI:DE:BAG:2016:170316.U.6AZR221.15.0 - 20 - rungen an angemessene Vorkehrungen BAG 22. Mai 2014 - 8 AZR 662/13 - Rn. 42, BAGE 148, 158; EUArbR/Mohr RL 2000/78/EG Art. 5 Rn. 9 ff.) . 4. Der öffentliche Arbeitgeber kann sich also bei entsprechender Initiative des Beschäftigten nicht auf die tariflich e Ruhensanordnung zurückziehen, so n- dern muss nach Weiterbeschäftigungsmöglichkeiten - sei es zu den bisherigen, sei es zu geänderten Bedingungen - suchen . Das gilt auch dann, wenn der B e- schäftigte seine Weiterbeschäftigung nicht in der Form bzw. innerhalb der Frist des § 33 Abs. 3 TVöD - AT beantragt hat. Bei der Prüfung des Weiterbeschäft i- gungsverlangens sind die gegenläufigen Interessen von Arbeitgeber und B e- schäftigten in Ausgleich zu bringen (vgl. BAG 16. Februar 2012 - 8 AZR 98/11 - Rn. 50) . I II. Hier r uhte das Arbeitsverhältnis der Parteien in der Zeit vom 1. Juli 2013 bis zum 30. Juni 2015. Das hat das Landesarbeitsgericht im Ergebnis z u- treffend erkannt. 1. Die Annahme des Landesarbeitsgerichts, die Klägerin habe innerhalb der Frist des § 33 Abs. 3 TV öD - AT keinen Antrag auf Weiterbeschäftigung g e- stellt , wird von der Revision nicht angegriffen und lässt auch keinen Rechtsfe h- ler erkennen. Zwar wird - wie ausgeführt - die Zweiwochenfrist des § 33 Abs. 3 TVöD - AT erst durch die Beendigungsmitteilung des Arb eitgebers in Lauf g e- setzt. Die Beklagte hat jedoch der Kläge rin mit Schreiben vom 18. Juli 2013 mitgeteilt, das Arbeitsverhältnis ruhe. D ie Klägerin beruft sich nicht darauf, dass dieses Schreiben sie erst am 7. August 2013 oder später erreicht habe , so da ss August 2013 noch fristgerecht erfolgt sei . Soweit die Revision geltend macht , aus dem Rentenbescheid und der B e- schäftigung der Klägerin bis zum 19. oder 20. Juli 2013 ergebe sich , dass die von § 33 Abs. 3 TVöD - AT vorausgesetzte Weiterbeschäftigungsmöglichkeit b e- standen habe , e rsetzt dieses Vorbringen ein fristgerecht gestelltes Weiterb e- schäftigungsverlangen nicht. 2 . Eine Wiedereinsetzung in die Frist des § 33 Abs. 3 TVöD - AT hat die Klägerin nicht beantragt. Es k ann darum dahinstehen, ob unter analoger A n- 49 50 51 52 - 20 - 6 AZR 221/15 ECLI:DE:BAG:2016:170316.U.6AZR221.15.0 - 21 - wendung des § 233 ZPO oder des § 5 Abs. 1 KSchG eine Wiedereinsetzung s- möglichkeit bestünde (offengelassen bereits von BAG 23. Juli 2014 - 7 AZR 771/12 - Rn. 70, BAGE 148, 357 ; zur Analogiefähigkeit von Wiedereinse tzung s- vorschrif ten BAG 18. November 2004 - 6 AZR 651/03 - zu 4 b bb der Gründe , BAGE 112, 351) , oder ob a us der Beschränkung der Wiedereinsetzungsmö g- lichkeit auf die in § 233 ZPO bzw. § 5 KSchG genannten gesetzlichen Fristen deutlich wird , dass der Gesetzg eber eine Wiedereinsetzung bei der Versä u- mung tarifvertraglicher oder vertraglicher Ausschlussfristen ausschließen wollte ( in diesem Sinne BAG 18. November 2004 - 6 AZR 651/03 - zu 4 b cc der Gründe, aaO ) . Ohnehin schließt die bei der Klägerin offenkundig vorliegende Unkenntnis der tariflichen Frist das Verschulden an der Versäumung einer Frist grundsätzlich nicht aus. Das ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden (BVerfG 22. Januar 1999 - 2 BvR 729/96 - zu B II 2 der Gründe) . 3. Auf höhere Gewalt ber uft sich die Klägerin nicht. Darum kann dahinst e- hen, ob in einem solchen Fall § 206 BGB analog herangezogen werden könnte (vgl. für die Vorgängerbestimmung in § 203 Abs. 2 BGB BAG 8. März 1976 - 5 AZR 361/75 - zu 4 a der Gründe ) . 4 . Die Klägerin macht nic ht geltend, schwerbehindert zu sein. W eder der der Klägerin vom 21. August 2013 noch die vorliegende Klage stellten ein ausreichendes Verlangen dar, ungeachtet des Ruhens des Arbeit s- verhältnisses eine Weiterbeschäftigung der Klägerin unter dem Gesichtspunkt der Rücksichtnahmepflicht zu prüfen. Eine aus § 81 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 SGB IX oder § 241 Abs. 2 BGB erwachsende Pflicht, zu prüfen, ob durch Ausübung ihres Direktionsrechts oder durch Angebot einer Vertragsänderung eine weitere akti ve Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses möglich war, traf die Beklagte d a- rum nicht. a) Die Pflicht der Beklagten aus § 241 Abs. 2 BGB wäre nur ausgelöst worden, wenn die Klägerin der Beklagten nach Ablauf der Frist des § 33 Abs. 3 TVöD - AT mitgeteilt hätte , wie sie sich ungeachtet der durch den Rentenb e- scheid belegten Beeinträchtigung ihres Leistungsvermögens ihre Weiter b e- schäftigung vorstellt. Dieser Anforderung genügten weder der völlig unbestim m- 53 54 55 - 21 - 6 AZR 221/15 ECLI:DE:BAG:2016:170316.U.6AZR221.15.0 - 22 - noch das Vorbringen der Klägerin im Prozess . Der Hinweis, die Klägerin könne a usweislich des Rentenbescheids die bisherige Tätigkeit im bisherigen Umfang weiter ausüben , reicht nich t, weil der Rentenbescheid sich, wie ausgeführt, auf die üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes und nicht auf den konkreten Arbeitsplatz bez og . Soweit die Klägerin in der Kl a- geschrift vorgetragen hat, ihre Gewerkschaft habe anlässlich der Aufforderung ihrer Vorgesetzten, den Arbeitsplatz zu verlassen, mehrere Gespräche mit der Beklagten geführt bzw. versucht, solche Gespräche aufzunehmen, lässt sich dem weder entnehmen, ob es solche Gespräche mit der Beklagten überhaupt gegeben hat , noch welchen Inhalt und welches Ziel diese hatten. b) Darüber hinaus hätte eine schuldhafte Verletzung der Rücksichtna h- mepflicht aus § 241 Abs. 2 BGB nicht den von der Klägerin ang e strebte n unu n- terbrochenen Bestand des aktiven Arbeitsverhältnisses, sondern allein einen Anspruch auf Schadenersatz zur Folge (vgl. BAG 27. Mai 2015 - 5 AZR 88/14 - Rn. 25) . Darum ist eine Zurückverweisung an das Landesarbeitsgericht, um der Klägerin Gelegenheit zu geben, ihren Vortrag zu konkretisieren bzw. erstmals zur Möglichkeit einer Weiterbeschäftigung unter Berücksichtigung der Rücksichtnahmepflicht vorzutragen, nicht erforderlich. 5 . Entgegen der in den Tatsacheninstanzen vertretenen Ansicht der Kl ä- gerin ist das Arbeitsverhältnis nicht über den Rentenbeginn hinaus konkludent als aktives Arbeitsverhältnis fortgesetzt worden, weil die Klägerin bis zum 19. oder 20. Juli 2013 weitergearb eitet hat. Das Landesarbeitsgericht hat ang e- nommen , die Klägerin habe nicht vorgetragen, dass auf Seiten der Beklagten deren gesetzlicher Vertreter oder die zuständigen Personen eine positive Kenntnis über die Weiterbeschäftigung gehabt hätten . Dies greift die Revision nicht an. Darum kann dahinstehen, welche Rechtsfolgen eine mit Einverstän d- nis der entsprechend vertretungsberechtigten Personen erfolgte Weiterbeschä f- tigung für das Ruhen des Arbeitsverhältnisses hätte. 6 . Darauf, ob die in § 33 Abs. 4 TVöD - AT für den Fall der Verzögerung des Rentenantrags getroffene Regelung verfassungsrechtlichen Bedenken b e- gegnet (dazu BAG in st. Rspr. seit 23. Juli 2014 - 7 AZR 771/12 - Rn. 60, 56 57 58 - 22 - 6 AZR 221/15 ECLI:DE:BAG:2016:170316.U.6AZR221.15.0 BAGE 148, 357; zuletzt 14. Januar 2015 - 7 AZR 880/13 - Rn. 35) , kommt es nich t an. Die Klägerin macht nicht geltend, den Rentenantrag unter dem Druck des Verfahrens nach § 33 Abs. 4 TVöD - AT gestellt zu haben. C. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Fischermeier Spelge Krumbiegel Uwe Zabel Matiaske 59
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