Bundesarbeitsgericht Urteil vom 17. November 2016 Sechster Senat - 6 AZR 465/15 - ECLI:DE:BAG:2016:171116.U.6AZR465.15.0 I. Arbeitsgericht Lübeck Urteil vom 25. November 2014 - ö D 4 Ca 2105 b/14 - II. Landesarbeitsgericht Schleswig - Holstein Urteil vom 2. Juli 2015 - 4 Sa 451/14 - Für die Amtliche Sammlung: Nein Entscheidungsstichwort e : Feiertagszuschlag - Ausweisung des Freizeitausgleichs im Dienstplan Bestimmung en : TV - L § 6 Abs. 3 idF des § 43 Nr. 3; Tarifvertrag für das Universitätsklin i- kum Schleswig - Holstein im Tarifverbund Nord (TV - UKN) § 6 Abs. 3 ECLI:DE:BAG:2016:171116.U.6AZR465.15.0 - 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 6 AZR 465/15 4 Sa 451/14 Landesarbeitsgericht Schleswig - Holstein Im Namen des Volkes! Verkündet am 17. November 2016 URTEIL Gaßmann , Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In Sachen Kläger, Berufungskläger und Revisionskläger, pp. Beklagte, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte, hat der Sechste Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 17. November 2016 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesarbeitsgericht Dr. Fischermeier, die Richterin am Bundesar beitsgericht Spelge, den Richter am Bundesarbeitsgericht Krumbiegel sowie die ehrenamtl i- chen Richterinnen Jerchel und Kammann für Recht erkannt: - 2 - 6 AZR 465/15 ECLI:DE:BAG:2016:171116.U.6AZR465.15.0 - 3 - 1. Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des La n- desarbeitsgerichts Schleswig - Holstein vom 2. Juli 2015 - 4 Sa 451/14 - unter Zurückweisung der Revision im Übrigen teilweise aufgehoben. 2. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des A r- beitsgerichts Lübeck vom 25. November 2014 - ö D 4 Ca 2105 b/14 - teilweise abgeändert und zur Klarstellung wie folgt ge fasst: Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, den Freizeitausgleich für die an gesetzlichen Feiert a- gen, die auf einen Werktag fallen, geleistete Arbeitszeit gemäß Satz 1 der Protokollerklärung zu § 8 Abs. 1 Satz 2 Buchst. d idF des § 43 Nr. 5 TV - L im Dienstplan des Klägers gesondert auszuweisen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 3. Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger zu 7 8 % und der Beklagten zu 22 % auferlegt. Von Rechts wegen! Tatbestand Die Parteien streiten über die Zahlung eines restlichen Feiertagsz u- schlags sowie über die Ausweisung des Freizeitausgleichs für an Wochenfeie r- tagen geleistete Arbeit im Dienstplan. Der Kläger ist seit 1981 in dem von der Beklagten betriebenen Klinikum als Techniker beschäftigt und in die Entgeltgruppe 9 TV - L eingruppiert. Er arbe i- tet regelmäßig nach einem Dienstplan, der Wechselschicht - bzw. Schichtdienst an sieben Tagen in der Woche vorsieht. Auf das Arbeitsverhältnis war bis zum 7. August 2014 der Tarifvertrag für das Universitätsklinikum Schleswig - Holstein im Tarifverbund Nord (TV - UKN) anwendbar. Seitdem gilt nach dem Verband s- beitritt der Beklagten der Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV - L) vom 12. Oktober 2006 kraft beiderseitiger Tarifgebundenheit . 1 2 - 3 - 6 AZR 465/15 ECLI:DE:BAG:2016:171116.U.6AZR465.15.0 - 4 - Der Kläger arbeitete zwischen dem 3. Oktober 2012 und dem 3. Okt o- ber 2014 an elf auf Werktage fallenden Feiertagen. Die Beklagte reduzierte für jeden dieser Tage gerade wegen der Feiertagsa rbeit die Sollarbeitszeit des Klägers um 7,7 Stunden. Ebenso ver fuhr sie bei allen Arbeitnehmern, die nach einem Dienstplan arbeiteten, unabhängig davon, ob sie an einem Feiertag dienstplanmäßig zur Arbeit eingeteilt waren oder nicht eingesetzt wurden. A u- ßerdem schrieb die Beklagte dem Kläger die tatsächlich geleistete Arbeit j e- weils gut und vergütete diese Stunden mit einem Zuschlag für Feiertagsarbeit von 35 %. Der Kläger ist der Auffassung, die Beklagte habe ihm keinen Freizei t- ausgleich in tariflich zulässiger Weise gewährt. Deswegen stehe ihm für die g e- leistete Fe iertagsarbeit ein Zeitzuschlag von 135 % zu, von dem er bisher erst 35 % erhalten habe. Darüber hinaus sei die Beklagte verpflichtet, den Freizei t- ausgleich konkret im Dienstplan auszuweisen. § 6 Abs. 3 TV - L idF des § 43 Nr. 3 TV - L (künftig § 43 Nr. 3 Abs. 3 TV - L) bestimmt: Nr. 3. Zu § 6 - Regelmäßige Arbeitszeit - 2. § 6 Abs atz 3 gilt in folgender Fassung: 3 Die regelmäßige Arbeitszeit vermindert sich für den 24. Dezember und 31. Dezember, sofern sie auf einen Werktag fallen, um die dienstplanmäßig ausg e- fallenen Stunden. 4 Die Arbeitszeit an einem gesetzlichen Feiertag, der auf einen Werktag fällt, wird durch eine entspreche n- de Freistellung an einem anderen Werktag bis zum Ende des dritten Kalendermonats ausgeglichen, wenn es di e betrieblichen Verhältnisse zulassen; der Ausgleich soll möglichst aber schon bis zum Ende des nächsten Kalendermonats erfolgen. 5 Kann ein Freizeitausgleich nicht gewährt werden, erhalten die /der Beschäftigte je Stunde 100 v.H. des Stu n- denentgelts; Stunde nentgelt ist der auf eine Stunde entfallende Anteil des monatlichen Entgelts der j e- we i ligen Entgeltgruppe und Stufe nach der Entgeltt a- belle . 7 In den Fällen des Satzes 4 steht der Zei t- zuschlag von 35 v.H. (§ 8 Absatz 1 Satz 2 Buchst a- 3 4 5 - 4 - 6 AZR 465/15 ECLI:DE:BAG:2016:171116.U.6AZR465.15.0 - 5 - be d) zu. 8 Für Beschäftigte, die regelmäßig nach einem Dienstplan eingesetzt werden, der Wechsel schicht - oder Schichtdienst an sieben Tagen in der Woche vorsieht, vermindert sich die regelmäßige Woche n- arbeitszeit um ein Fünftel der arbeitsvertraglich ve r- einbarten durchsc hnittlichen Wochenarbeitszeit, wenn sie an einem gesetzlichen Feiertag, der auf einen Werktag fällt, nicht wegen des Feiertags, so n- dern dienstplanmäßig nicht zur Arbeit eingeteilt sind und deswegen an anderen Tagen der Woche ihre regelmäßige Arbeitszeit er bringen müssen. 9 In den Fällen des Satzes 8 gelten die Sätze 4 bis 7 nicht. § 8 Abs. 1 TV - L idF des § 43 Nr. 5 TV - L (künftig § 43 Nr. 5 TV - L) b e- stimmt: Nr. 5. Zu § 8 - Ausgleich für Sonderformen der - Arbeit - 1. § 8 Absatz 1 gilt in folgender Fassung: (1) 1 Beschäftigte erhalten neben dem Entgelt für die ta t- sächliche Arbeitsleistung Zeitzuschläge. 2 Die Zeitz u- schläge betragen - auch bei Teilzeitbeschäftigten - je Stunde d) bei Feiertagsarbeit - ohne Freizeitausgleich 135 v.H., - mit Freizeitausgleich 35 v.H. , in den Fällen der Buchstaben c bis e beziehen sich die Werte auf den Anteil des Tabellenentgelts der Stufe 3 der jeweiligen Entgeltgruppe, der auf eine Protokollerklärung zu § 8 Absatz 1 Satz 2 Buchst a- be d: 1 Der Freizeitausgleich muss im Dienstplan beso n- ders ausgewiesen und bezeichnet werden. 2 Falls kein Freizeitausgleich gewährt wird, werden als En t- gelt einschließlich des Zeitzuschlags und des auf den Feiertag entfalle nden Tabellenentgelts höchstens 235 v.H. gezahlt. 6 - 5 - 6 AZR 465/15 ECLI:DE:BAG:2016:171116.U.6AZR465.15.0 - 6 - Zum Aus gleich für Feiertagsarbeit enthie lten § 6 Abs. 3 und § 8 Abs. 1 TV - UKN inhaltlich übereinstimmen de Bestimmungen . Der Kläger hat zuletzt beantragt, 1. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger einen B e- trag in Höhe von 1.729,73 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basi s- zinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen und 2. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, den Freizeitausgleich für Feiertagsarbeit gemäß § 43 Nr. 5 zu § 8 TV - L im Dienstplan des Klägers geso n- dert auszuweisen. Die Beklagte hat ihren Klageabweisungsantrag damit begründet, dass die von ihr vorgenommene Sollstundenreduzierung insoweit wochenbezogen sei , als die Sollarbeitszeit gerade u m die Sollstunden an den Wochenfeiertagen reduziert worden sei. Faktisch erhalte der Kläger daher durch die Sollstunde n- reduzierung eine Vergütung für 7,7 Stunden, ohne da für eine Arbeitsleistung erbringen zu müsse n . In dem maßgeblichen Bezugszeitraum - dem Kalende r- monat - habe er an einem anderen Tag 7,7 Stunden bezahlte Freizeit erhalten, an dem er ohne die Arbeit am Wochenfeiertag hätte arbeiten müssen. Der A n- spruch auf den gesonderten Ausweis des Freizeitausgleichs sei denknotwendig ausgeschlossen, weil dieser durch die Minderung der Sollarbeitszeit erfolgt sei. Tatsächlich finde sich der Freizeitausgleich im Dienstplan in der Angabe der Sollstunden. Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Mit der vom Landesa r- beitsgericht zugelassenen Revision verfo lgt der Kläger sein Begehren weiter. 7 8 9 10 - 6 - 6 AZR 465/15 ECLI:DE:BAG:2016:171116.U.6AZR465.15.0 - 7 - Entscheidungsgründe Die Revision hat nur Erfolg, soweit sie sich gegen die Abweisung des mit dem Antrag zu 2 . verfolgten Begehrens, den Freizeitausgleich für die an Wochenfeiertagen geleistete Arbeit im Dienstplan auszuweisen, wendet. Dag e- gen ist sie hinsichtlich des Zahlungsantrag s zu 1. unbegründet. Der Anspruch des Klägers auf Ausgleich für den nicht gewährten Freizeitausgleich ist erfüllt . I. Der Kläger hat Anspruch auf die begehrte Feststellung der Verpflic h- tung der Beklagten , künftig für die von ihm geleistete Arbeit an gesetzlichen Feiertagen, die auf einen Werktag fallen, den Freizeitausgleich gemäß Satz 1 der Protokollerklärung zu § 8 Abs. 1 Satz 2 Buchst. d TV - L idF des § 43 Nr. 5 TV - L (kün ftig Protokollerklärung in § 43 Nr. 5 TV - L) im Dienstplan besonders auszuweisen . 1 . Der Antrag bedarf der Auslegung . Der Kläger verlangt den Ausweis des . Die Pa r- teien streiten jedoch n ur über den Freizeitausgleich für die an Wochenfeiert a- gen geleistete Arbeit. Nur für diese Feiertagsarbeit sehen die tariflichen Reg e- lungen den vom Kläger beanspruchten konkreten Freizeitausgleich vor. In d i e- sem Sinne ist das Begehren des Klägers zu verste hen. 2 . Entgegen der Ansicht der Beklagten genügt ihre Praxis, für die an g e- setzlichen Wochenfeiertagen geleistete Arbeit keinen konkreten Freizeitau s- gleich an einem Werktag zu gewähren und dementsprechend diesen Freizei t- ausgleich im Dienstplan nicht ausd rücklich auszuweisen , sondern lediglich eine Sollstundenreduzierung vorzunehmen, den Anforderun gen des § 43 Nr. 3 Abs. 3 Satz 4 TV - L iVm. Satz 1 der Protokollerklärung in § 43 Nr. 5 TV - L nicht. a) Allerdings wird Freizeitausgleich grundsätzlich dadurch gewährt, dass der Arbeitgeber den Arbeitnehmer von seiner vertraglichen Pflicht, Arbeitslei s- tungen zu erbringen , freistellt und so dessen Sollarbeitszeit reduziert, wobei der Entgeltanspruch für diese Zeit fortbesteht. Der Arbeitnehmer erhält dann b e- 11 12 13 14 15 - 7 - 6 AZR 465/15 ECLI:DE:BAG:2016:171116.U.6AZR465.15.0 - 8 - zahlte Freizeit, statt arbeiten zu müssen (st. Rspr. , zuletzt BAG 20. Januar 2016 - 6 AZR 742/1 4 - Rn. 25) . b) Die Tarifvertragsparteien können aber von diesem Grundsatz abwe i- chen und Vorgaben dazu machen, wie der Fr eizeitausgleich zu erfüllen ist. Sie können z B ausschließen, dass der Freizeitausgleich durch bloße Reduzierung der Sollarbeitszeit erfolgen kann (vgl. BAG 11. Februar 2009 - 5 AZR 341/08 - Rn. 16, 18) . Von dieser durch die Tarifautonomie gedeckten Reg e- lungsmacht haben die Tarifvertragsparteien in § 43 Nr. 3 Abs. 3 Satz 4 TV - L Gebrauch gemacht. Diese Bestimmung erlaubt den von der Beklagten vorg e- nommenen institutionalisierten ( automatische n) Freizeitausgleich ( zu dieser Begrifflichkeit für § 49 Abs. 2 TVöD - BT - K BAG 9. Juli 2008 - 5 AZR 902/07 - Rn. 17 ) bei tatsächlich geleisteter Arbeit an gesetzlichen Wochenfeiertagen nicht. Vielmehr muss in diesen Fällen nach § 43 Nr. 3 Abs. 3 Satz 4 TV - L grundsätzlich eine entsprechende Freistellung an einem anderen Werktag e r- folgen ( konkreter Freizeitausgleich , zu dieser Begrifflichkeit für § 6.1 Abs. 1 TV - KAH BAG 21. August 2013 - 5 AZR 410/12 - Rn. 15) . Dieser konkrete Fre i- zeitausgleich ist gemäß Satz 1 der Protokollerklä rung in § 43 Nr. 5 TV - L im Dienstplan auszuweisen. aa) Entgegen der Ansicht des Landesarbeitsgerichts (ebenso Breier/ Dassau/Kiefer ua. TV - L Stand 1. Juli 2009 Teil B 2 § 43 Nr. 3 Rn. 5; Clemens/ Scheuring/Steingen/Wiese TV - L Stand April 2008 Teil IIa § 6 TV - Ärzte Rn. 30, 34) erfasst § 43 Nr. 3 Abs. 3 Satz 8 TV - L die von Beschäftigten wie dem Kläger, die regelmäßig nach einem Dienstplan eingesetzt werden, der Wechselschicht - oder Schichtdienst an sieben Tagen in der Woche vorsieht (künftig s chich t- dienstleistende Beschäftigte ) , tatsächlich geleistete Arbeit an Feiertagen nicht. Arbeitet ein solcher Beschäftigter an Wochenfeiertagen , sind vielmehr § 43 Nr. 3 Abs. 3 Satz 4 bis Satz 7 TV - L anwendbar (Breier/Dassau/Kiefer ua. TV - L Stand 1. November 2014 Teil B 4 § 6 TV - Ärzte Rn. 10; BeckOK TV - L/Dannen - berg Stand 1. Januar 2013 § 43 Nr. 3 Rn. 19) . Dies ergibt sich aus dem u n- zweideutigen Wortlaut des § 43 Nr. 3 Abs. 3 Satz 9 TV - L. Diese Bestimmung stellt klar, dass eine Ausnahme von dem in den Sätzen 4 bis 7 enthaltenen 16 17 - 8 - 6 AZR 465/15 ECLI:DE:BAG:2016:171116.U.6AZR465.15.0 - 9 - Grundsatz , wonach die an einem gesetzlichen Wochenfeiertag geleistete Ar beit durch konkreten Freizeitausgleich an einem anderen Werktag auszugleichen ist , nur in den Fällen des Satzes 8 erfolgen soll . Satz 8 ordnet aber nur dann einen automatischen Freizeitausgleich durch Sollstundenreduzierung an, wenn schichtdienstleistende Beschäftigte am Feiertag dienstplanmäßig nicht zur A r- beit eingeteilt sind, also an diesem Tag gerade nicht arbeiten müssen. Arbeiten solche Beschäftigte an einem gesetzlichen Wochenfeiertag, gilt dagegen nach dem tariflichen Regel - Ausnahme - Verhältnis die f ür alle Beschäftigten ei n- schließlich der Schichtdienstleistenden gültige Grundregel der Sätze 4 bis 7. bb) Die von der Beklagten in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat angesprochene, nach ihrer Auffassung bestehende Regelungslücke liegt daher nicht vor. Die Beklagte übersieht dabei, dass die Tarifvertragsparteien in § 43 Nr. 3 Abs. 3 Satz 4 bis Satz 7 und Satz 8 TV - L eine Regelung getroffen haben, die sich grundlegend von den im kommunalen Bereich geltenden Bestimmu n- gen in § 6.1 Abs. 2 TVöD - K ( gleichlautend § 49 TVöD - BT - K) und § 6.1 Abs. 2 TVöD - B ( gleichlautend § 49 TVöD - BT - B) unterscheide t . Nach letztgenannten Regelungen ist für schichtdienstleistende Beschäftigte bei Arbeit an gesetzl i- chen Wochenfeiertagen ein automatischer Freizeitausgleich d urch Sollstunde n- reduzierung vorzunehmen. Dies gilt sowohl dann, wenn tatsächlich Arbeitslei s- tung erbracht worden ist (Satz 1 Buchst. a) , als auch dann, wenn die Beschä f- tigten dienstplanmäßig an dem Feiertag nicht zur Arbeit eingeteilt waren (S atz 1 Buchst. b) . Dagegen haben die Tarifvertragsparteien des TV - L in § 43 Nr. 3 Abs. 3 Satz 4 TV - L für schichtdienstleistende Beschäftigte, die an gesetzlichen Wochenfeiertagen arbeiten , grundsätzlich einen konkreten Freizeitausgleich durch Freistellung an einem ander en Werktag angeordnet. Damit ist im Anwe n- dungsbereich des § 43 Nr. 3 Abs. 3 TV - L der von der Beklagte n vorgenommene automatische Freizeitausgleich ausgeschlossen, wenn schichtdienstleistende Beschäftigte an Wochenfeiertagen arbeiten. Dieser Personenkreis h at nach dem Willen der Tarifvertragsparteien vielmehr grundsätzlich den in § 43 Nr. 3 Abs. 3 Satz 4 TV - L geregelten Anspruch auf konkrete n Freizeitausgleich an einem anderen Werktag . 18 - 9 - 6 AZR 465/15 ECLI:DE:BAG:2016:171116.U.6AZR465.15.0 - 10 - cc ) § 43 Nr. 3 Abs. 3 Satz 4 TV - L gewähr t dem Beschäftigten Anspruch auf eine der Arbeitsleistung am Feiertag entsprechende tatsächliche Freistellung an einem anderen, konkreten Tag (vgl. BAG 21. August 2013 - 5 AZR 410/12 - Rn. 15) , bei dem es sich um einen Werktag handeln muss. Allerdings besteht entgegen der Ansicht der Revision kein Anspruch des Arbeitnehmers, auf die Lage dieses Tages Einfluss zu nehmen. Der freie Werktag wird vielmehr vom Arbeitgeber unter Beachtung etwaiger Mitbestimmun gsrechte des Betriebsrats bzw. Personalrats festgelegt. dd ) Satz 1 der Protokollerklärung in § 43 Nr. 5 TV - L, wonach der Freizei t- ausgleich im Dienstplan besonders auszuweisen und zu bezeichnen ist, best ä- tigt, d ass die Tarifvertragsparteien Arbeit an geset zlichen Wochenfeiertagen vorrangig durch einen konkreten Freizeitausgleich und nicht durch bloße S ol l- s tundenreduzie rung ausgleichen wollten . Darauf weist die Revision zu Recht hin. Entgegen der Auffassung der Beklagte n ist die tarifliche Regelung, deren Ei nhaltung der Kläger begehrt, bei tarifgerechter Durchführung auch keine bl o- ße Förmelei. Der schichtdienstleistende Beschäftigte muss , anders als die B e- klagte annimmt, nicht nur pro forma verplant und anschließend mit dem Ve r- entplant werden, ohne dass dies ihm Vorteile bringt. Die Beachtung des Satzes 1 der Protokollerklärung in § 43 Nr. 5 TV - L ist zwar keine Wirksamkeitsvoraussetzung für die Gewährung des Freizeitau s- gleich s . Die Tarifvertragsparteien haben mit dieser der Klar stellung und dem Beweis dienenden und insoweit zwingende n Bestimmung (vgl. BAG 9. Juli 2008 - 5 AZR 902/07 - Rn. 20) aber ihren Willen zum Ausdruck gebracht, dass es dem Beschäftigten möglich sein muss , den Ausgleich subjektiv als Ina n- spruchnahme von Freizeit wahr nehmen zu kön nen. Darum muss der Freizei t- gewinn einem bestimmten (Werk - )Tag zuzuordnen sein . Das ist dem Beschä f- tigten im Dienstplan deutlich zu machen . Daran fehlt es bei der Praxis der B e- klagten, was sich schon daran zeigt, dass es zu vorlie gendem Rechtsstreit g e- kommen ist, weil der Kläger ursprünglich angenommen hat, es sei nicht einmal eine Sollstundenreduzierung erfolgt. Zudem lässt sich anhand der Praxis der 19 20 - 10 - 6 AZR 465/15 ECLI:DE:BAG:2016:171116.U.6AZR465.15.0 - 11 - Beklagten nicht feststellen, ob der Ausgleich, wie tariflich verlangt, an einem W erktag erfolgt ist. II. Die Revision ist dagegen unbegründet, soweit der Kläger die Zahlung eines Zuschlags von weiteren 100 % für die an den streitbefangenen gesetzl i- chen Wochenfeiertagen geleistete Arbeit begehrt. Die Beklagte hat dem Kläger zwar den n ach § 6 Abs. 3 Satz 4 TV - UKN bzw. § 43 Nr. 3 Abs. 3 Satz 4 TV - L tariflich geschuldeten Freizeitausgleich für diese Arbeit nicht gewährt. Dies führt jedoch nicht zu der vom Kläger geforderten Nachzahlung eines erhöhten Feie r- tagszuschlags. Dies liefe darauf hinaus, dass der Kläger 335 % Entgelt für die geleistete Arbeit erhalten würde, was Satz 2 der Protokollerklärung zu § 8 Abs. 1 Satz 2 Buchst. d TV - UKN bzw. der entsprechenden Protokollerklärung in § 43 Nr. 5 TV - L ausschließt. Da s hat das Landesarbeitsgeri cht mit seiner Hilf s- begründung zutreffend erkannt . 1. Setzt der Arbeitgeber die tariflichen Vorgaben zum Ausgleich von Feie r- tagsarbeit nicht um, entstehen nachgelagerte Ansprüche des Arbeitnehmers auf Beseitigung dieses tarifwidrigen Zustands (BAG 24. Ok tober 2013 - 6 AZR 286/12 - Rn. 20) . Der Kläger hat jedoch durch die Verfahrensweise der Bekla g- ten zumindest die tariflich höchstmögliche Vergütung von 235 % für die von ihm geleistete Feiertagsarbeit erhalten. Die Beklagte hat nicht nur die Sollstunden um 7,7 Stunden für jeden der streitbefangenen Wochenfeiertage reduziert, so n- dern zugleich die vom Kläger an diesen Tagen geleistete Arbeitszeit mit 100 % des individuellen Stundenentgelts vergütet. Zugleich wurde ein Feiertagsz u- schlag von 35 % gezahlt. In de r Summe hat sie ihm damit 100 % des individue l- len Entgelts (für die geleistete Arbeit) zuzüglich weiterer 100 % des individue l- len Entgelts (durch die Reduzierung der Sollarbeitszeit) sowie 35 % (durch den Zuschlag) gewährt. Mehr kann der Kläger als Ersatz für den entgangenen Fre i- zeitausgleich nicht verlangen. Etwaige Zahlungsansprüche sind damit erfüllt. a) Gemäß § 6 Abs. 3 Satz 5 TV - UKN bzw. § 43 Nr. 3 Abs. 3 Satz 5 TV - L erhält der Beschäftigte, dem kein konkreter Freizeitausgleich gewährt werden kann, f ür die geleistete Arbeit 100 % seines individuellen Stundenentgelts. D a- neben steht ihm nach § 8 Abs. 1 Satz 2 Buchst. d Alt. 1 TV - UKN bzw. § 43 21 22 23 - 11 - 6 AZR 465/15 ECLI:DE:BAG:2016:171116.U.6AZR465.15.0 - 12 - Nr. 5 Abs. 1 Satz 2 Buchst . d Alt. 1 TV - L ein Zuschlag von 135 % zu (Breier/ Dassau/ Kiefer ua. TV - L Stand 1. Nov ember 2014 Teil B 4 § 6 TV - Ärzte Rn. 14 ; BeckOK TV - L/Dannenberg Stand 1. Januar 2013 § 43 Nr. 3 Rn. 11) . Der B e- schäftigte erhält in diesem Fall insgesamt ein Entgelt von 235 % und damit den nach Satz 2 der Protokollerklärung zu § 8 Abs. 1 Satz 2 Buchst. d TV - UKN bzw. Satz 2 der entsprechenden Protokollerklärung in § 43 Nr. 5 TV - L möglichen Höchstsatz (Breier/Dassau/ Kiefer ua. aaO ; für § 49 TVöD - BT - K Clemens/ Scheuring/Steingen/Wiese TVöD Stand März 2014 Teil II/3.1 § 49 BT - K Rn. 13 f.; im Ergebnis auch BeckOK TV - L/Dannenberg aaO; vgl. zu § 15 Abs. 6 Unterabs. 1 BAT bereits BAG 21. März 2002 - 6 AZR 194/01 - zu 2 der Gründe; aA : für § 49 Abs. 1 TVöD - BT - K Bredemeier/Neffke/Baßler TVöD /TV - L 4. Aufl. § 49 TVöD - BT - K Rn. 4; für § 6.1 Abs. 1 TVöD - K: Breier/Dass au /Kiefer/Lang/ Langenbrinck TVöD Stand August 2011 Teil B 4 § 6.1 TVöD - K Rn. 12; Martens in Sponer/Steinherr TVöD Stand November 2009 § 6 .1 TVöD - K Rn. 4) . § 6 Abs. 3 Satz 5 TV - UKN bzw. § 43 Nr. 3 Abs. 3 Satz 5 TV - L einerseits und die Regelung über den Zei tzuschlag in § 8 Abs. 1 Satz 2 Buchst. d TV - UKN bzw. in § 43 Nr. 5 Abs. 1 Satz 2 Buchst. d TV - L andererseits ergänzen sich. Die ers t- genannten Bestimmungen legen den grundsätzlichen Anspruch auf den Fre i- zeitausgleich und die Höhe der für den Fall der Nichtg ewährung des Freizei t- ausgleichs zu zahlenden Vergütung fest. Die Höhe des zusätzlich zu zahlenden Zeitzuschlags ist letztgenannten Bestimmungen zu entnehmen und hängt d a- von ab, ob ein Freizeitausgleich gewährt worden ist oder nicht. aa ) Wird Freizeitausgl eich gewährt, greift § 6 Abs. 3 Satz 7 TV - UKN bzw. § 4 3 Nr. 3 Abs. 3 Satz 7 TV - L. In der Summe von Arbeit und Freizeitausgleich erhält der Arbeitnehmer in diesem Fall 135 % Entgelt für die geleistete Feie r- tagsar beit, wobei der Zuschlag auf die Stufe 3 der individuellen Entgeltgruppe gedeckelt ist. bb ) Wird kein Freizeitausgleich gewährt, regel t § 6 Abs. 3 Satz 5 TV - UKN bzw. § 43 Nr. 3 Abs. 3 Satz 5 TV - L allein den Entgeltanspruch für die geleistete Arbeit selbst, ohne den zusätzlich zu zahlenden Zeitzuschl ag festzulegen. Das ist auch nicht erforderlich, weil die Höhe dieses Zuschlags sich aus § 8 Abs. 1 24 25 - 12 - 6 AZR 465/15 ECLI:DE:BAG:2016:171116.U.6AZR465.15.0 - 13 - Satz 2 Buchst. d TV - UKN bzw. § 43 Nr. 5 Abs. 1 Satz 2 Buchst. d TV - L ergibt . Maßgeblich dafür ist allein, ob ein Freizeitausgleich erfolgt. Ist das nicht de r Fall, ist der erhöhte Zuschlag zu gewähren (vgl. BAG 21. August 2013 - 5 AZR 410/12 - Rn. 16; 9. Juli 2008 - 5 AZR 902/07 - Rn. 18) . Der Arbeitnehmer e r hält danach einen Zeitzuschlag von 135 %, der auf die Stufe 3 seiner individuellen Entgeltgruppe gedec kelt ist. Die Zahlung eines Zuschlags von 135 % ist kons e- quent, weil im Ergebnis zusätzliche Arbeit geleistet wird, wenn kein Freizeitau s- gleich gewährt wird (vgl. BAG 9. Juli 2008 - 5 AZR 902/07 - Rn. 22) . Von den 135 % Zuschlag stellen 100 % den Ausgleich dafür dar, dass der Arbeitnehmer keinen feiertagsbedingten Ausfall an Arbeitszeit erhalten hat (Fieberg in Fürst GK Ö D Bd. IV Stand Juli 2013 E § 8 Rn. 20) . In der Summe erhält der Arbei t- nehmer 100 % seines individuellen Entgelts als Gegenleistung für die geleistete Arbeit und einen Zuschlag von 135 % des Entgelts der Stufe 3 seiner individue l- len Entgeltgruppe als Ausgleich für den nicht gewährten Freizeitausgleich. cc ) Satz 2 der Protokollerklärung zu § 8 Abs. 1 Satz 2 Buchst. d TV - UKN bzw. der entspreche nden Protokollerklärung in § 43 Nr. 5 TV - L stellt klar, dass mehr als 235 % des Entgelts in der Summe aus Vergütung und Zeitzuschlag nicht gezahlt werden. b) Der Kläger hat nicht nur 100 % seiner individuellen Vergütung zuzüglich 35 % Zuschlag aus der Stu fe 3 seiner Entgeltgruppe erhalten, sondern durch die Sollstundenreduzierung weitere 100 % seines individuellen Entgelts. Dass es sich dabei um ein Entgelt aus einer niedrigeren Stufe als der Stufe 3 handelt, macht er nicht geltend und ist auch nicht ersic htlich. 26 27 - 13 - 6 AZR 465/15 ECLI:DE:BAG:2016:171116.U.6AZR465.15.0 II I. Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 1 Satz 1 ZPO. Fischermeier Spelge Krumbiegel K. Jerchel Kammann 28
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