Bundesarbeitsgericht Beschluss vom 15. November 2018 Sechster Senat - 6 AZB 31/18 - ECLI:DE:BAG:2018:151118.B.6AZB31.18.0 I. Arbeitsgericht Ludwigshafen am Rhein Kostenfestsetzungsbeschluss vom 23. Mai 2018 - 7 Ca 620/17 - II. Landesarbeitsgericht Rheinland - Pfalz Beschluss vom 31. Juli 2018 - 4 Ta 87/18 - Entscheidungsstichwort e : Festsetzung Rechtsanwaltsvergütung - funktionelle Zuständigkeit ECLI:DE:BAG:2018:151118.B.6AZB31.18.0 - 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 6 AZB 31/18 4 Ta 87/18 Landesarbeitsgericht Rheinland - Pfalz BESCHLUSS In Sachen Kläger des Ausgangsverfahrens, Antragsgegner, Beschwerdeführer und Rechtsbeschwerdeführer, pp. Antragsteller, Beschwerdegegner und Rechtsbeschwerdegegner, hat der Sechste Senat des Bundesarbeitsgerichts am 15. November 2018 b e- schlossen: 1. Die Rechtsbeschwerde des Klägers des Ausgangsve r- fahrens (Antragsgegner) gegen den Beschluss des Landesarbeitsgerichts Rheinland - Pfalz vom 31. Juli 2018 - 4 Ta 87/18 - wird als unzulässig verworfen. 2. Der Kläger des Ausgangsverfahrens hat di e Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu tragen. - 2 - 6 AZB 31/18 ECLI:DE:BAG:2018:151118.B.6AZB31.18.0 - 3 - Gründe I. Das mit Schreiben vom 27. August 2018 und 17. September 201 8 ei n- gelegte und als Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Landesarbeitsg e- richts Rheinland - Pfalz vom 31. Juli 2018 - 4 Ta 87/18 - auszulegende Recht s- mittel des Klägers des Ausgangsverfahrens ist ohne Erfolg. 1. Die Beteiligten des Rechtsbeschwerdeverfahrens streiten über die auf Antrag der Prozessbevollmächtigten des Klägers gegen diesen durch das A r- beitsgericht Ludwigshafen am Rhein mit Beschluss vom 23. Mai 2018 - 7 Ca 620/17 - festgesetzte Rechtsanwaltsvergütung. Der Kläger des Ausgangsve r- fahrens hat gegen diesen Vergütungsfestsetzungsbeschluss Beschwerde ei n- gelegt. Er hat die Auffassung vertreten, der Festsetzung stehe eine E inwe n- dung bzw. Einrede nicht gebührenrechtlicher Art iSd. § 11 Abs. 5 RVG entg e- gen. Das Arbeitsgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen und sie dem La n- desarbeitsgericht Rheinland - Pfalz zur Entscheidung vorgelegt. Dieses hat die Beschwerde zurückgewiesen und die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen. 2. Die Rechtsbeschwerde ist unzulässig. a) Die Rechtsbeschwerde an das Bundesarbeitsgericht findet gemäß § 78 Satz 1 ArbGG, § 574 Abs. 1 Satz 1 ZPO nur statt, wenn dies im Gesetz au s- drücklich bestimmt ist (Nr. 1) oder das Beschwerdegericht sie in dem Beschluss zugelassen hat (Nr. 2; vgl. BAG 21. Juni 2006 - 3 AZB 65/05 - Rn. 12 f.) . Wä h- rend die erste Möglichkeit bei § 11 RVG nicht zum Tragen kommt, bestimmen sich die Voraussetzungen der von Amts wegen vorzunehme nden Zulassung der Rechtsbeschwerde durch das Beschwerdegericht nach § 78 Satz 2, § 72 Abs. 2 ArbGG (GMP/Müller - Glöge 9 . Aufl. § 78 Rn. 38 f.) . Eine Zulassung muss in der anzufechtenden Entscheidung ausdrücklich ausgesprochen werden, w o- bei diese Entscheidu ng bei Beschlüssen, die nicht verkündet werden, auch in den Gründen erfolgen kann. Enthält der Beschluss in dieser Frage keine Au s- sage, ist die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen (BAG 17. Januar 2007 - 5 AZB 43/06 - Rn. 7 , BAGE 121, 1 ) . Die Zulassungsentsch eidung kann grun d- 1 2 3 4 - 3 - 6 AZB 31/18 ECLI:DE:BAG:2018:151118.B.6AZB31.18.0 - 4 - sätzlich nicht nachgeholt oder mittels Ergänzungsentscheidung entsprechend § 321 ZPO ausgesprochen werden (BGH 12. Dezember 2012 - IV ZB 26/12 - Rn. 6 ; 24. November 2003 - II ZB 37/02 - zu II 2 a der Gründe) . b) Danach ist die Rechtsbeschwerde im hier vorliegenden Fall nicht stat t- haft. Sie ist weder im Gesetz ausdrücklich vorgesehen noch hat sie das La n- desarbeitsgericht im Beschluss vom 31. Juli 2018 ausdrücklich zugelassen. Im Gegenteil hat es ausgeführt, dass Gr ünde für eine Zulassung der Rechtsb e- schwerde nicht bestünden. II. Sofern die Schreiben des Klägers des Ausgangsverfahrens als B e- schwerde gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde in dem Beschluss des Landesarbeitsgerichts Rheinland - Pfalz vom 31. Juli 2018 - 4 Ta 87/18 - anzusehen sein sollten, unterläge auch diese der Verwerfung als unzulässig. Das Bundesarbeitsgericht als Beschwerdegericht kann die Zulassung in keinem Fall nachträglich aussprechen . § 72a ArbGG wird in § 78 ArbGG nicht für en t- sprechen d anwendbar erklärt ( BAG 19. Dezember 2002 - 5 AZB 54/02 - zu II der Gründe mwN , BAGE 104, 239) . Eine Nichtzulassungsbeschwerde kennt das Gesetz in diesem Fall nicht; sie ist nicht statthaft (BAG 11. Juni 2009 - 9 AZA 8/09 - Rn. 6) . III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Mit der Koste n- entscheidung ist keine Entscheidung darüber verbunden, ob außergerichtliche Kosten erstattungsfähig sind (vgl. § 11 Abs. 2 Satz 6 RVG) . IV. Diese Entscheidung ergeht durch den Senat ohne Hinzuzi ehung der ehrenamtlichen Richter (§ 78 Satz 3 ArbGG; BAG 15. April 1993 - 2 AZB 32/92 - zu II der Gründe mwN) . Eine funktionelle Zuständigkeit des zuständigen Berichterstatters als Einzelrichter ist nicht gegeben. Zwar gehen nach § 1 Abs. 3 RVG die Vorschr iften des Rechtsanwaltsvergütungsg esetzes über die Erinnerung und die Beschwerde den Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensvorschriften vor. Im Gegensatz zu § 33 Abs. 8 RVG enthält § 11 RVG für das Verfahren über die Vergüt ungsfestsetzung j e- doch keine speziellen Regelungen der funktionellen Zuständigkeit (vgl. zu § 1 5 6 7 8 - 4 - 6 AZB 31/18 ECLI:DE:BAG:2018:151118.B.6AZB31.18.0 Abs. 3 RVG iVm. § 33 Abs. 8 RVG BFH 15. Dezember 2014 - VII S 37/14 - Rn. 1 ; zum insoweit vergleichbaren § 1 Abs. 5 GKG iVm. § 66 Abs. 6 GKG : BGH 4. September 2017 - II ZR 59/16 - Rn. 2 ; 23. April 2015 - I ZB 73/14 - Rn. 3 ff. ; BSG 20. März 2015 - B 13 SF 4/15 S - Rn. 4 ) . Spelge Krumbiegel Heinkel
Full & Egal Universal Law Academy