Bundesarbeitsgericht Urteil vom 7. Februar 2019 Sechster Senat - 6 AZR 84/18 - I. Arbeitsgericht Berlin Urteil vom 27. Juli 2016 - 31 Ca 3660/16 - II. Landesarbeitsgericht Berlin - Brandenburg Urteil vom 20. September 2017 - 20 Sa 1571/16 - Entscheidungsstichworte : Feststellungsinteresse - Zwischenfeststellungsklage ECLI:DE:BAG:2019:070219.U.6AZR84.18.0 - 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 6 AZR 84/18 20 Sa 1571/16 Landesarbeitsgericht Berlin - Brandenburg Im Namen des Volkes! Verkündet am 7. Februar 2019 URTEIL Schuchardt , Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In Sachen Beklagte, Berufungsbeklagte, Revisionsklägerin und Revisionsbeklagte, pp. Kläger, Berufungskläger, Revisionsbeklagter und Revisionskläger, hat der Sechste Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 7. Februar 2019 durch die Vorsitzende Richterin am Bunde s- arbeitsgericht Spelge, die Ri chter am Bundesarbeitsgericht Krumbiegel und Dr. Heinkel sowie die ehrenamtlichen Richter Knauß und Sieberts für Recht erkannt: - 2 - 6 AZR 84/18 ECLI:DE:BAG:2019:070219.U.6AZR84.18.0 - 3 - 1. Auf die Revision der Beklagten und unter Zurück - weisung der Revision des Klägers wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Berlin - Brandenburg vom 20. September 2017 - 20 Sa 1571/16 - , soweit es auf die Berufung des Klägers das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 27. Juli 2016 - 31 Ca 3660/16 - teilweise a b- geändert und der Klage stattgegeben hat, aufgehoben. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten der Revision - an das Landesarbeitsgericht zurückve r- wiesen. Von Rechts wegen! Tatbestand Die Parteien streiten über die Berücksichtigung von Umkleide - , Rüst - und Wegezeiten als vergütungspflichtige Arbeitszeit. Der Kläger ist bei der Beklagten als Zugchef im Bordservice beschäftigt. Kraft beiderseitiger Tarifbindung gilt im Arbeitsverhältnis der Parteien unter a n- derem der Tarifvertrag für Zugbegleiter und Bordgast ronomen von Schiene n- verkehrsunternehmen des Agv MoVe (Zub - TV) . Der Kläger gehört zum unte r- nehmensbekleidungspflichtigen Mitarbeiterkreis im Sinne der Konzernbetrieb s- vereinbarung über die Ausstattung mit Unternehmensbekleidung vom 27. November 2014. Ihm ste ht es frei, ob er die Unternehmensbekleidung b e- reits zu Hause anzieht oder sich erst im Betrieb umkleidet. Die Einsatzstelle des Klägers ist B , von wo aus er r e ge l m ä ßig se i ne A r- beitsschichten antritt. Dort zieht sich der Kläger um und b e gi bt sich s o dann in die eine Etage höher gelegene Meldestelle (Disponat). Hier wird fes t g e stellt, dass ein Arbeitnehmer seinen dienstplanmäßigen Dienst a n tritt. Der Kl ä ger e r- hält seine Arbeitsaufträge und nimmt seine Arbeitsmittel an sich, wobei er diese zum Teil betriebsbereit machen muss, indem er deren Funktionsfähi g keit prüft 1 2 3 - 3 - 6 AZR 84/18 ECLI:DE:BAG:2019:070219.U.6AZR84.18.0 - 4 - oder sich , bei den elektronischen Geräten , anmeldet und erforderliche A k tual i- sierungen vornimmt. Der Kläger hat die Ansicht vertreten, die Zeit des An - und Ablegens der Unternehmensbekleidung im Betrieb sowie die Zeit der Empfangnahme, der Abgabe und der Bereitstellung der Arbeitsmittel (Rüstzeit) sei vergütungspflic h- tige Arbeitszeit. Der Kläger hat vor dem Arbeitsgericht für zwei konkret bezeichnete T a- ge die Bezahlung d er von ihm aufgewendeten Umkleide - und Rüstzeiten ei n- schließlich der dabei angefallenen Wegezeiten, ersatzweise deren Zeitgutschrift beantragt. Daneben hat er die auf die Zukunft gerichtete Feststellung begehrt, dass die Umkleide - und Rüstzeiten einschließ lich der dabei veranlassten Wegezeiten von der Beklagten im Umfang von 52 Minuten abzüglich 20 Min u- ten je Schicht ( bei Schichtbeginn und - ende an der Einsatzstelle B ) als A r beit s- zeit auf seinem Arbeitszeitkonto zu berücksichtigen se i en, hil fsweise diese A r- beitszeit finanziell abzugelten. Das Arbeitsgericht hat beide Anträge als u n- schlüssig angesehen und die Klage insgesamt abgewi e sen. Das hat der Kl ä ger mit seiner Berufung zunächst unbeschränkt angegri f fen. Nach Berufungsrücknahme im Hinbli ck auf den Leistungsantrag hat der Kläger vor dem Landesarbeitsgericht auf dessen Anregung zuletzt nur noch beantragt , festzustellen, dass die unter Ausschöpfung der persönl i- chen Leistungsfähigkeit des Klägers erforderlichen Zeiten des An - und Ablegens der Unternehmensbekleidung im Betrieb einschließlich der dabei veranlassten Wegezeiten und die Empfangnahme, Abgabe und Bereitstellung von Arbeitsmitteln einschließlich der dabe i veranlassten Wege - zeiten als Bestandteil der von der Beklagten geschuldeten tariflichen Regelarbeitszeit vergütungspflichtig sind. Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt. Sie hat u nter anderem die Auffassung vertreten, der Antrag sei mangels Festst ellungsinteresse s unzulä s- sig. Die vom Kläger begehrte generelle Feststellung der Vergütungspflicht sei nur zulässig, wenn die Berechnung der Vergütung im Übrigen unstreitig sei. 4 5 6 7 - 4 - 6 AZR 84/18 ECLI:DE:BAG:2019:070219.U.6AZR84.18.0 - 5 - Vorliegend bestehe jedoch Streit dar über , welche der Kleidungsstücke der U n- ter nehmensbekleidung verpflichtend zu tragen seien. Ebenso seien die auch jahreszeitenabhängige Dauer des Umkleidevorgangs sowie die einzelnen T ä- tigkeiten, die der Kläger zur Herstellung der Betriebsbereitschaft der Arbeitsmi t- tel ausführen müsse , einschließli ch deren Dauer streitig . Das Landesarbeitsgericht hat das Urteil des Arbeitsgerichts teilweise abgeändert und die vom Kläger zuletzt begehrte Feststellung im Hinblick auf die Umkleidezeiten einschließlich der dabei veranlassten Wegezeiten getroffen. Im Üb rigen hat es die Berufung zurückgewiesen und die Revision für beide Parte i- en zugelassen. Mit seiner Revision verfolgt der Kläger den Feststellungsantrag auch hinsichtlich des abgewiesenen Teils der Rüstzeiten weiter. Die Beklagte möchte mit ihrer Revision die Wiederherstellung des Urteils des Arbeitsgerichts und damit die Abweisung der gesamten Klage erreichen. Entscheidungsgründe Die Revision des Klägers hat keinen Erfolg. Jedoch ist auf die begrü n- dete Revision der Beklagten das Urteil des Landesarbeitsgerichts teilweise, nämlich soweit es dem Feststellungsantrag bezüglich der Umkleide - und der dabei veranlassten Wegezeiten stattgegeben hat, aufzuheben. In diesem U m- fang ist die Sache zur neuen Verha ndlung und Entscheidung an das Landesa r- beitsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO) . I. Die Revision des Klägers ist unbegründet. Der auf die Empfangnahme, Abgabe und Bereitstellung von Arbeitsmitteln einschließlich der dabei vera n- lassten Wege zeiten gerichtete Feststellungsantrag ist unzulässig. Das hat das Landesarbeitsgericht im Ergebnis zutreffend entschieden. Aus diesem Grund kann dahinstehe n, ob diese Rüst - und Wegezeiten vergütungspflichtige Arbeitszeit darstellen und ob eine Vergütung d urch die anwendbaren Tarifve r- träge, insbesondere den Zub - TV , ausgeschlossen ist oder durch die Konzer n- 8 9 10 11 - 5 - 6 AZR 84/18 ECLI:DE:BAG:2019:070219.U.6AZR84.18.0 - 6 - richtlinie s s i ger We i se pa u- sch a liert wird. 1. Dem Feststellungsantrag fehlt das nach § 25 6 Abs. 1 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse. a) Nach § 256 Abs. 1 ZPO kann Klage auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses erhoben werden, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse daran hat, dass das Rechtsverhält nis durch richterliche Entscheidung alsbald festgestellt wird. Die Feststellungsklage kann sich auf einzelne Beziehungen oder Folgen aus einem Rechtsverhältnis, auf bestimmte Ansprüche oder Verpflichtungen oder auf den Umfang einer Lei s- tungspflicht beschrä nken - sog. Elementenfeststellungsklage - (BAG 27. August 2014 - 4 AZR 518/12 - Rn. 13) . Eine Feststellungsklage setzt nach § 256 Abs. 1 ZPO weiterhin ein rechtliches Interesse des Klägers voraus, dass das Rechtsverhältnis durch ric h- terliche Entscheidung alsbald festgestellt wird. Dieses besondere Feststellung s- interesse muss als Sachurteilsvoraussetzung in jeder Lage des Verfahrens, auch noch in der Revisionsinstanz, gegeben sein. Sein Vorliegen ist von Amts wegen zu prüfen (st. Rspr., etwa BAG 27. August 2014 - 4 AZR 518/12 - Rn. 14; 17. Oktober 2007 - 4 AZR 1005/06 - Rn. 14, BAGE 124, 240) . Ein solches Feststellungsinteresse ist nur dann gegeben, wenn durch die Entscheidung über den Feststellungsantrag der Streit insgesamt beseitigt wird und das Rechtsve rhältnis der Parteien abschließend geklärt werden kann. Es fehlt, wenn durch die Entscheidung kein Rechtsfrieden geschaffen wird. Die Rechtskraft der Entscheidung muss weitere gerichtliche Auseinandersetzungen über die zwischen den Parteien strittigen Frag en um denselben Fragenkomplex ausschließen. Das setzt bei einem auf die Feststellung der Rechtsgrundlage für die Vergütung gerichteten Antrag jedenfalls voraus, dass über weitere Faktoren, die die Vergütungshöhe bestimmen, kein Streit besteht und die konkr ete Bezi f- ferung dann lediglich eine Rechenaufgabe ist, die von den Parteien ebenso u n- streitig durchgeführt werden kann wie die Umsetzung der weiteren Zahlung s- modalitäten. Anderenfalls müssen auch die weiteren Berechnungskriterien zum 12 13 14 15 - 6 - 6 AZR 84/18 ECLI:DE:BAG:2019:070219.U.6AZR84.18.0 - 7 - Gegenstand des Festste llungsantrags gemacht werden, damit nicht lediglich eine Vorfrage geklärt wird (BAG 27. August 2014 - 4 AZR 518/12 - Rn. 15 mwN) . b) Danach ist ein Feststellungsinteresse zu verneinen. Mit der Rechtskraft der begehrten Entscheidung wären weitere gerichtli che Auseinandersetzungen zwischen den Parteien nicht auszuschließen, wie ihr Vorbringen im Rechtsstreit zeigt. Dies beträfe zum einen die Frage, welche Tätigkeiten im Rahmen der Empfangnahme, Abgabe und Bereitstellung von Arbeitsmitteln anfallen und ob die s täglich der Fall ist. Zum anderen besteht zwischen den Parteien Streit b e- züglich der Frage, wieviel Zeit der Kläger für die einzelnen Tätigkeiten aufwe n- det. Diese Fragen werden mit der vorliegend begehrten Feststellung nicht a b- schließend geklärt, so dass ungeachtet der Rechtskraft der Entscheidung weit e- re gerichtliche Auseinandersetzungen über denselben Fragenkomplex zu e r- warten sind. 2. Das Feststellungsinteresse ist nicht ausnahmsweise deswegen en t- beh r lich, weil es sich bei dem Antrag um eine zulässige Zwischenfeststellung s- klage iSd. § 256 Abs. 2 ZPO handelt. a) Nach § 256 Abs. 2 ZPO kann zugleich mit der Hauptklage auf Festste l- lung eines die Entscheidung bedingenden, dh. vorgreiflichen , Rechtsverhältni s- ses geklagt werden. Die Zwischenfeststellungsklage trägt dem Umstand Rec h- nung, dass gemäß § 322 ZPO nur die Entscheidung über den Klageanspruch, nicht aber auch über das ihn bedingende Rechtsverhältnis in Rechtskraft e r- wächst und demgemäß ein späterer Rechtsstreit derselben Parte ien über weit e- re auf das vorgreifliche Rechtsverhältnis gestützte Ansprüche zu einer abwe i- chenden Beurteilung führen könnte. Mit ihr wird ein Element aus der Gesamt - entscheidung, das geeignet ist, über den konkreten Einzelfall hinaus Rechtss i- cherheit und R echtsklarheit für mögliche Folgestreitigkeiten herzustellen, ve r- selbständigt und mit eigener Rechtskraft versehen. Das für eine solche Klage erforderliche Rechtsschutzbedürfnis liegt darum nur dann vor, wenn das inz i- denter ohnehin zu klärende streitige Rec htsverhältnis noch über den gegenwä r- tigen Prozess hinaus zwischen den Parteien Bedeutung hat oder jedenfalls g e- 16 17 18 - 7 - 6 AZR 84/18 ECLI:DE:BAG:2019:070219.U.6AZR84.18.0 - 8 - winnen kann. Diese Vorgreiflichkeit macht das für die Feststellungsklage erfo r- derliche Feststellungsinteresse entbehrlich. Werden mit dem Urteil über die Hauptklage die Rechtsbeziehungen der Parteien mit Rechtskraftwirkung e r- schöpfend geregelt, ist bzw. wird die Zwischenfeststellungsklage unzulässig (BAG 27. Januar 2011 - 6 AZR 578/09 - Rn. 16 mwN; vgl. auch BAG 25. April 2018 - 5 AZR 245/17 - Rn. 19; 21. März 2018 - 5 AZR 2/17 - Rn. 24) . Die Vo r- greiflichkeit muss im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung in der Ta t- sacheninstanz (noch) vorliegen (BGH 6. Juli 1989 - IX ZR 280/88 - zu B II 5 der Gründe; vgl. auch BayO b LG 13. März 2003 - 2Z BR 8 5/02 - zu II 2 b (2) der Gründe) . Die Hauptklage muss - m it anderen Worten - noch rechtshängig und über sie muss in der Sache zu entscheiden sein . b) Vorliegend fehlte es zum Zeitpunkt der Entscheidung des Landesa r- beitsgerichts an einer Hauptklage und dam it an der Vorgreiflichkeit der begeh r- ten Feststellung für diese. Zwar hatte der Kläger ursprünglich u nter anderem für Rüstzeiten im Wege der Leistungsklage die Zahlung, hilfsweise die Zeitgu t- schrift für zwei konkrete Tage beantragt. Bezüglich dieser Hauptk lage hat er jedoch seine Berufung zurückgenommen und seitdem nur noch den Festste l- lungsantrag weiterverfolgt. 3. Das Urteil des Landesarbeitsgerichts erweist sich nicht aus anderen Gründen als fehlerhaft. Die vom Kläger erhobene Verfahrensrüge hat keinen Erfolg. a) Eine auf die Verletzung des verfassungsrechtlichen Anspruchs auf G e- währung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) gestützte Verfahrensrüge gemäß § 551 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b ZPO, § 72 Abs. 5 ArbGG ist b e- gründet, wenn das Landesarbeitsgericht Sachvortrag übergangen hat und das Urteil auf dem Verfahrensfehler beruht, das Berufungsgericht also bei richtigem Verfahren möglicherweise anders entschieden hätte (BAG 16. Mai 2018 - 4 AZR 209/15 - Rn. 41 mwN) . 19 20 21 - 8 - 6 AZR 84/18 ECLI:DE:BAG:2019:070219.U.6AZR84.18.0 - 9 - b) Entgegen der Annahme des Klägers hat das Landesarbeitsgericht ke i- nen Sachvortrag übergangen. Es hat berücksichtigt, dass der Kläger vorg e- bracht hat, dass zu den Rüstzeiten weitere Tätigkeiten hinzugekommen sind. Allerdings ist das Landesarbeitsgericht zu d er rechtlichen Auffassung gelangt, dass die Aufzählung in der Konzernrichtlinie 419.3110 nicht abschließend sei nicht explizit in den persönlichen Zusatzzeiten nach der Konzernrichtl inie aufg e- r- letzung rechtlichen Gehörs. Das Landesarbeitsgericht hat unabhängig von der Streitfrage, welchen Umfang die Rüstzeiten aufgrund der technischen Entwic k- lung aktuell habe n, das Feststellungsinteresse verneint, weil die Konzernrichtl i- nie 419.3110 alle Tätigkeiten, die zur Vorbereitung auf den Dienst notwendig seien , erfass e und in pauschalem Umfang berücksichtig e . Diese Pauschali e- rung hat es ohne weiteres als wirksam angese hen. Auf der Grundlage dieser Argumentationslinie kam es auf den vom Kläger als übergangen gerügten Sachvortrag nicht an. II. Die Revision der Beklagten ist begründet. Zu Unrecht hat das Lande s- arbeitsgericht dem Antrag auf Feststellung der Umkleidezeiten und der dabei veranlassten Wegezeiten als vergütungspflichtige Arbeitszeit stattgegeben. Dieser Antrag ist ebenfalls unzulässig, was die Beklagte zu Recht rügt. 1. Der Feststellungsantrag ist zwar entgegen der Ansicht der Revision hinreichend bestimmt. a) Gemäß § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO muss die Klageschrift die bestimmte Angabe des Gegenstands und des Grundes des erhobenen Anspruchs sowie einen bestimmten Antrag enthalten. Der Streitgegenstand und der Umfang der gerichtlichen Prüfungs - und Entscheidungsbef ugnis müssen klar umrissen sein. Bei einer Feststellungsklage sind grundsätzlich keine geringeren Anforderungen an die Bestimmtheit zu stellen als bei einer Leistungsklage (BAG 18. Mai 2011 - 5 AZR 181/10 - Rn. 10) . Für das Verständnis eines Klageantrags i st nicht an dem buchstäblichen Wortlaut der Antragsfassung zu haften. Bei Zweifeln ist der Antrag auszulegen. Das Gericht hat den erklärten Willen zu erforschen, wie er 22 23 24 25 - 9 - 6 AZR 84/18 ECLI:DE:BAG:2019:070219.U.6AZR84.18.0 - 10 - aus der Klagebegründung, dem Prozessziel und der Interessenlage hervorgeht. Die für Wil lenserklärungen geltenden Auslegungsregeln (§§ 133, 157 BGB) sind für die Auslegung von Klageanträgen heranzuziehen. Das gilt auch im Revis i- onsverfahren (BAG 2. August 2018 - 6 AZR 188/17 - Rn. 17) . b) Der Antrag ist dahin zu verstehen, dass mit ihm die V ergütungspflicht für die unter Ausschöpfung der persönlichen Leistungsfähigkeit des Klägers erforderlichen Zeiten des An - und Ablegens der Unternehmensbekleidung, b e- stehend aus Hose, Hemd, Krawatte, Weste, Sakko und Wetterjacke, im Betrieb der Beklagten B einschließlich der Wegezeiten zwischen dem U m kle i d e raum und der eine Etage höher gelegenen Meldestelle (Disponat), und z u rück festg e- stellt werden soll. Die konkreten Kleidungsstücke und zurückzul e genden Wege ergeben sich zwar aus dem Antrag swortlaut nicht ausdrücklich, sind aber unter Berücksichtigung der Klagebegründung hinreichend klar. Auch der vom Kläger zum Zwecke des Umkleidens zurückgelegte Weg im Betrieb B ist hi n re i chend genau beschrieben. c) Mit diesem Verständnis ist der Feststellungsantrag hinreichend b e- stimmt. Es soll festgestellt werden, dass die streitgegenständlichen Zeiten als Bestandteil der geschuldeten tariflichen Regelarbeitszeit vergütungspflichtig sind (vgl. dazu BAG 19. September 2012 - 5 AZR 678/11 - Rn. 15 f., BAGE 143, 107) . Auch die Beschränkung auf die unter Ausschöpfung der persönl i- chen Leistungsfähigkeit erforderlichen Zeiten macht den Antrag nicht unb e- stimmt (BAG 25. April 2018 - 5 AZR 245/17 - Rn. 17; vgl. zu einer solchen Tenorierung ebenso B AG 19. September 2012 - 5 AZR 678/11 - aaO ) . Mit ihm stellt der Kläger auf den auch für Umkleide - und Wegezeiten maßgebenden modifizierten subjektiven Maßstab ab (vgl. zu diesem BAG 25. April 2018 - 5 AZR 245/17 - Rn. 29 mwN) . Der Streit der Parteien darüb er, ob die Wetterjacke Teil der verpflichtend zu tragenden Unternehmensbekleidung ist, steht der Bestimmtheit des Antrags nicht entgegen . 2. Dem Feststellungsantrag fehlt aber das nach § 256 Abs. 1 ZPO erfo r- derliche Feststellungsinteresse (vgl. zu dieser Voraussetzung Rn. 14 f. ) . Der Antrag ist nicht geeignet, den Streit der Parteien darüber, in welchem Umfang 26 27 28 - 10 - 6 AZR 84/18 ECLI:DE:BAG:2019:070219.U.6AZR84.18.0 - 11 - die Umkleidezeiten als Bestandteil der geschuldeten tariflichen Regelarbeitszeit vergütungspflichtig sind, abschließend zu klären und insoweit Recht sfrieden zu schaffen. Mit der Rechtskraft der begehrten Entscheidung wären weitere g e- richtliche Auseinandersetzungen zwischen de n Parteien nicht auszuschließen . Die Parteien streiten gerade über die Faktoren, die den Umfang der Umkleid e- zeiten bestimmen. Di es betrifft namentlich die Frage, wieviel Zeit der Kläger bei Ausschöpfen seiner persönlichen Leistungsfähigkeit für das Umkleiden tatsäc h- lich - jahreszeitenabhängig - aufwenden muss. Hinsichtlich der in diesem Z u- sammenhang erforderlichen Wegezeiten ist di e Aufzugsnutzung streitig. Diese Kriterien sind nicht Gegenstand des Feststellungsantrags. Die begehrte Fes t- stellung klärt mithin nur eine Vorfrage, ohne die Rechtsgrundlagen dafür, mit welchem Umfang die Umkleidezeiten Teil der geschuldeten tariflichen Re gela r- beitszeit sind, abschließend so weit zu klären, dass deren konkrete Benennung dann lediglich eine einfache, von den Parteien nach einem unstreitigen Verfa h- ren selbst zu lösende Rechenaufgabe ist. Aus diesem Grund ist ein Festste l- lungsinteresse nicht g egeben ( st. Rspr., zuletzt BAG 18. September 2018 - 9 AZR 199/18 - Rn. 15; 7. Dezember 2016 - 4 AZR 346/14 - Rn. 10) . 3. Ein solches Feststellungsinteresse ist nicht ausnahmsweise entbeh r- lich. Der Antrag ist nicht als Zwischenfeststellungsklage gemäß § 256 Abs. 2 ZPO zulässig. Vorliegend fehlt es an einer Hauptklage und damit an der Vo r- greiflichkeit der begehrten Feststellung für diese (vgl. dazu oben Rn. 18 ) . 4. Der Rechtsfehler bedingt die Aufhebung des Berufungsurteils (§ 562 Abs. 1 ZPO) . Allerding s kann der Senat nicht in der Sache selbst entscheiden. Zur Wahrung des Anspruchs des Klägers auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) und zur Gewährleistung eines fairen Verfahrens (vgl. BAG 27. April 2017 - 6 AZR 284/16 - Rn. 23) ist die Sache, da das Landesarbeitsgericht den von ihm selbst angeregten Antrag als zulässig erachtet hat, zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landesarbeitsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO) . Dem Kläger wird Gelegenheit zu geben sein, einen zulä s- sigen Antrag zu formulieren. Dies kann nur im Rahmen eines erneuten Ber u- 29 30 - 11 - 6 AZR 84/18 ECLI:DE:BAG:2019:070219.U.6AZR84.18.0 fungsverfahrens geschehen. Eine Antragsänderung in der Revisionsinstanz ist grundsätzlich unzulässig. Spelge Krumbiegel Heinkel D. Knauß Sieberts
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