Bundesarbeitsgericht Urteil vom 23. November 2017 Sechster Senat - 6 AZR 683/16 - ECLI:DE:BAG:2017:231117.U.6AZR683.16.0 I. Arbeitsgericht Dresden Urteil vom 30. Oktober 2015 - 1 Ca 924/15 - II. Sächsisches Landesarbeitsgericht Urteil vom 17. März 2016 6 Sa 631/15 - : Fortgeltung der AVR nach Betriebsübergang Leits a tz: Ist im Arbeitsvertrag das in Arbeitsvertragsrichtlinien (AVR) geregelte kirchliche Arbeitsrecht dynamisch in Bezug genommen, gilt diese dyn a- mische Verweisung auch nach einem Betriebsübergang auf einen weltl i- chen Erwerber gemäß § 613a Abs. 1 Satz 1 BGB weiter. Hinweis des Senats: Führende Entscheidung zu ein er Parallelsache ECLI:DE:BAG:2017:231117.U.6AZR683.16.0 - 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 6 AZR 683/16 6 Sa 631/15 Sächsisches Landesarbeitsgericht Im Namen des Volkes! Verkündet am 23. November 2017 URTEIL Schneider , Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In Sachen Beklagte, Berufungsklägerin und Revisionsklägerin, pp. Kläger, Berufungsbeklagter und Revisionsbeklagter, hat der Sechste Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 23. November 2017 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesarbeitsgericht Dr. Fischermeier, die Richterin am Bundesarbeitsgericht Spelge, den Richter am Bundesarbeitsgericht Krumbiegel sowie de n ehrenam t- liche n Richter Lauth und die ehrenamtliche Richterin Klar für Recht erkannt: - 2 - 6 AZR 683/16 ECLI:DE:BAG:2017:231117.U.6AZR683.16.0 - 3 - 1. Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Sächsischen Landes arbeits gerichts vom 17. März 2016 - 6 Sa 631/15 - wird zur ückgewiesen. 2. Die Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen. Von Rechts wegen! Tatbestand Die Parteien streiten noch darüber, ob einzelvertraglich in Bezug g e- nommene Arbeitsvertragsrichtlinien nach dem B etriebsübergang auf einen nicht kirchlichen Erwerber statisch oder dynamisch fortgelten. Der Kläger ist bei der Beklagten bzw. deren Rechtsvorgänger , de m Johanniter - Unfall - Hilfe e.V. , seit 1991 im Rettungsdienst beschäftigt. Im A r- beitsvertrag vom 14. August 1991 heißt es auszugsweise : - und Lebensäußerung der Evangel i- schen Kirche. Die Evangelische Kirche nimmt ihre diak o- nischen Aufgaben durch das Diakonische Werk wahr. Die oben genannte Einrichtung ist dem Diakonischen Werk angeschlossen. Sie dient der Verwi rklichung des gemei n- samen Werkes christlicher Nächstenliebe. Alle Mitarbeiter g- keit und Stellung eine Dienstgemeinschaft. Auf dieser Grundlage wird der nachstehende Vertrag g e- schlossen: § 2 Für das Dienstverhältnis gelten die Arbeitsvertragsrichtl i- nien des Diakonischen Werkes der Evangelischen Kirche Das Arbeitsverhältnis ging zum 1. Januar 2014 auf die Beklagte über. Diese ist eine als gemeinnützige GmbH geführte Gliederung des Deutschen Roten Kreuzes, die in einem sächsischen Landkreis den bodengebundenen Rettungsdienst betreibt. Am 10. Juli 2014 sowie am 8. Dezember 2014 b e- 1 2 3 - 3 - 6 AZR 683/16 ECLI:DE:BAG:2017:231117.U.6AZR683.16.0 - 4 - schloss die Arbeitsrechtliche Kommission der Diakonie Deuts chland die Erh ö- hung der Grundentgelte gemäß Anlage 2 , der Sonderstufenentgelte gemäß A n- lage 5 und der Stundenentgelte gemäß Anlage 9 zu den AVR rückwirkend zum 1. Juli 2014 für alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter ausgenommen Ärztinnen und Ärzte sowie Zah närztinnen und Zahnärzte um 1,9 % bzw. ab dem 1. März 2015 die Erhöhung der Tabellenwerte der Anlagen 2, 5, 9 und 10a zu den AVR um 2,7 %. Die daraus folgenden Entgelterhöhungen gab die Beklagte nicht an den Kläger weiter. Der Kläger begehrt zuletzt noch die Zahlung der Differenz zwischen der ihm gezahlten Vergütung und der ihm unter Berücksichtigung der Beschlüsse der Arbeitsrechtlichen Kommission vom 10. Juli 2014 bzw. 8. Dezember 2014 zustehenden Vergütung in rechnerisch unstreitiger Höhe für die Zeit von Juli 2014 bis Mai 2015. Er begehrt ferner die Feststellung, dass die am 10. Juli 2014 und 8. Dezember 2014 beschlossenen Entgelterhöhungen auch künftig an ihn weiterzugeben sind. Der Kläger hat - soweit für die Revision noch von Bedeutung - zuletzt be antragt, 1. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 757,91 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz in im Einzelnen genannter, g e- staffelter Höhe zu zahlen; 2. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, die von der Arbeitsrechtlichen Komm ission der Diakonie Deutschland mit Beschluss vom 10. Juli 2014 b e- schlossene Erhöhung der Entgelte ab 1. Juli 2014 in Höhe von 1,9 % sowie mit Beschluss vom 8. Dezember 2014 beschlossene Erhöhung der En t- gelte ab 1. März 2 015 in Höhe von 2,7 % dem Kläger auch in Zukunft zu zahlen. Die Beklagte hat zur Begründung ihres Klageabweisungsantrags vorg e- tragen, die AVR gölten seit dem Betriebsübergang auf sie nur noch statisch. Sie sei nicht Mitglied des Diakonischen Werkes und könne das auch nicht werden. Auf die Verhandlungsergebnisse der Arbeitsrechtlichen Kommission habe sie keinen Einfluss, so dass sie an die von dieser nach dem Betriebsübergang g e- 4 5 6 - 4 - 6 AZR 683/16 ECLI:DE:BAG:2017:231117.U.6AZR683.16.0 - 5 - fassten Beschlüsse nicht gebunden sein könne. Die AVR würden durch die A r- beits rechtliche Kommission als Dritte vereinbart und seien deshalb mit kollekti v- vertraglichen Regelungen wie Tarifverträgen vergleichbar. Darum müssten die Grundsätze der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zur Gleichste l- lungsabrede und die danach geltende statische Weitergeltung der Bezugnahme in vor dem Jahr 2002 abgeschlossenen Arbeitsverträgen Anwendung finden. Das Angebot , die Anwendung des für sie geltenden Tarifvertrags zu vereinb a- ren, habe der Kläger - unstreitig - abgelehnt. Sie sei nicht verpflich tet, die U n- wägbarkeiten, die mit einer Änderungskündigung verbunden seien, auf sich zu nehmen. Es müsse ihr freistehen, den rechtlich sicheren Weg zu wählen und die AVR statisch anzuwenden. Anderenfalls werde ihre unternehmerische Fre i- heit beeinträchtigt. Das Arbeitsgericht hat der Klage, soweit der Rechtsstreit in die Revis i- onsinstanz gelangt ist, stattgegeben. Das Landesarbeitsgericht hat die insoweit gegen dieses Urteil eingelegte Berufung der Beklagten zurückgewiesen. Mit ihrer vom Senat durch Beschlus s vom 22. September 2016 ( - 6 AZN 370/16 - ) zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihr Begehren der Klageabweisung unter Vertiefung ihrer rechtlichen Argumentation weiter. Entscheidungsgründe Die Revision ist unbegründet. Das Landesarbeitsgericht hat die Ber u- fung der Beklagten zu Recht zurückgewiesen. I. Die Klage ist begründet. De r Kläger kann die geltend gemachte Verg ü- tung in zuletzt unstreitiger Höhe gemäß § 611 Abs. 1 BGB beanspruchen. Se i- ne Vergütung richtet sich gemäß § 2 des Arbeitsvertrag s vom 14. August 1991 in dynamisierter Weise nach den Arbeitsvertragsrichtlinien des Diakonischen Werkes der Evangelischen Kirche in Deutschland , die am 23. Januar 2014 in die Arbeitsvertragsrichtlinien der Diakonie Deutschland (AVR - DD , im Folgenden nur AV R ) umbenannt worden sind. Dieser Vertragsinhalt blieb durch den B e- 7 8 9 - 5 - 6 AZR 683/16 ECLI:DE:BAG:2017:231117.U.6AZR683.16.0 - 6 - triebsübergang auf die Beklagte gemäß § 613a Abs. 1 Satz 1 BGB unverändert . Die von der Arbeitsrechtlichen Kommission am 10. Juli 2014 bzw. 8. Dezember 2014 wirksam beschlossenen Entgelterhö hungen stehen dem Kläger darum auch über den von der Leistungsklage abgedeckten Zeitraum hinaus weiter zu. Eine Anpassung wegen Störung der Geschäftsgrundlage ist nicht vorzune h- men. 1. Der Arbeitsvertrag vom 14. August 1991 sieht die dynamische Geltung de r AVR vor. Die Zugehörigkeit der Arbeitgeberin zum Diakonischen Werk ist hierfür keine Voraussetzung. a) Bei den Regelungen des Arbeitsvertrags vom 14. August 1991 handelt es sich um Allgemeine Geschäftsbedingungen. Darauf lässt schon das äußere Erschein ungsbild der formularmäßigen Vertragsgestaltung schließen ( vgl. BAG 25. Juni 2015 - 6 AZR 383/14 - Rn. 23, BAGE 152, 82) . b) Der Inhalt Allgemeiner Geschäftsbedingungen ist nach einem objektiv - generalisierenden Maßstab zu ermitteln. Sie sind nach ihrem ob jektiven Inhalt und typischen Sinn einheitlich so auszulegen, wie sie von verständigen und re d- lichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der normalerweise b e- teiligten Verkehrskreise verstanden werden. Dabei sind die Verständnismö g- lichkeiten des durchschnittlichen Vertragspartners des Verwenders zugrunde zu legen (BAG 23. März 2017 - 6 AZR 705/15 - Rn. 14) . Ansatzpunkt für die Au s- legung Allgemeiner Geschäftsbedingungen ist in erster Linie der Vertragswor t- laut. Diese Grundsätze finden auch auf die Auslegung von Bezugnahmekla u- seln auf kirchliche Regelungswerke wie die AVR Anwendung ( vgl. BAG 22. Juli 2010 - 6 AZR 847/07 - Rn. 12 , BAGE 135, 163 ; 10. Dezember 2008 - 4 AZR 801/07 - Rn. 17, BAGE 129, 1 ) . Bei der Auslegung einer solchen Bezugnahm e- klausel ist von der allgemeinen Funktion von Verwei sungsklauseln im kirchl i- chen Arbeitsverhältnis auszugehen. Mangels normativer Geltung der AVR in privatrechtlichen Arbeitsverhältnissen kann ihnen nur über Bezugnahmekla u- seln Wirkung verschafft werden (vgl. BAG 20. November 2012 - 1 AZR 179/11 - Rn. 107, B AGE 143, 354 ; 22. Februar 2012 - 4 AZR 24/10 - Rn. 18) . Diese sind grundsätzlich dahin auszulegen, dass sie dem kirchlichen Arbeit s- 10 11 12 - 6 - 6 AZR 683/16 ECLI:DE:BAG:2017:231117.U.6AZR683.16.0 - 7 - recht im privatrechtlichen Arbeitsverhältnis umfassend Geltung verschaffen (vgl. BAG 16. Februar 2012 - 6 AZR 573/10 - Rn. 29 mwN, BAGE 141, 16) . Typ i- scherweise liegt es im Interesse beider Vertragsparteien, dass das kirchliche Arbeitsrecht durch eine dynamische Bezugnahmeklausel in seiner jeweiligen Fassung zur Anwendung gebracht wird (vgl. BAG 28. Juni 2012 - 6 AZR 217/11 - Rn . 44 ff., BAGE 142, 247) . c) Eine solche Bezugnahme ist hier erfolgt. Nach § 2 des Arbeitsvertrags vom 14. August 1991 sind die AVR in ihrer jeweil s gültigen Fassung Bestandteil des Arbeitsverhältnisses. Diese dynamische Bezugnahmeklausel wurde zu e i- nem w irksamen Vertragsbestandteil (vgl. BAG 28. Juni 2012 - 6 AZR 217/11 - Rn. 38 ff., BAGE 142, 247 ) . d) Die dynamische Geltung der AVR setzt entgegen der Auffassung der Beklagten nicht voraus, dass die Arbeitgeberin dem Diakonischen Werk ang e- hört. aa) Die s lässt sich den arbeitsvertraglichen Regelungen nicht entnehmen. (1) Die Bezugnahme steht nicht unter der auflösenden Bedingung der Ki r- chenzugehörigkeit der Arbeitgeberseite. Wird ein Rechtsgeschäft unter einer auflösenden Bedingung vorgenommen, so endig t nach § 158 Abs. 2 BGB mit dem Eintritt der Bedingung die Wirkung des Rechtsgeschäfts; mit diesem Zei t- punkt tritt der frühere Rechtszustand wieder ein. Aus § 2 des Arbeitsvertrags vom 14. August 1991 kann auch i n Verbindung mit der Präambel nicht g e- schlossen werden, dass die AVR bei Entfall des Anschlusses der Arbeitgeberin an das Diakonische Werk nicht mehr oder nur noch statisch zur Anwendung kommen sollen. (a) Die Präambel des Arbeitsvertrags vom 14. August 1991 stellt klar, dass der Johanniter - U nfall - H ilfe e.V. als damalige r Vertragspartner dem Diakon i- schen Werk angeschlossen war und dessen Einrichtung der Verwirklichung des gemeinsamen Werkes christlicher Nächstenliebe dient. Der Arbeitsvertrag wu r- de auf der Grundlage dieser Zielsetzung geschlos sen. Der Beklagten ist zuz u- 13 14 15 16 17 - 7 - 6 AZR 683/16 ECLI:DE:BAG:2017:231117.U.6AZR683.16.0 - 8 - gestehen, dass diese spezifisch kirchliche Grundlage des Arbeitsverhältnisses von einer Zugehörigkeit der Arbeitgeberin zum Diakonischen Werk ausgeht. Die folgende Inbezugnahme der AVR in § 2 des Arbeitsvertrags entspr a ch de r Ve r- pflichtung des Rechtsvorgängers der Beklagten aus dem Arbeitsrechtsreg e- lungsgesetz der Evangelischen Kirche in Deutschland (ARRG - EKD) vom 10. November 1988 ( ABl. EKD S. 366 ; vgl. BAG 16. Februar 2012 - 6 AZR 573/10 - Rn. 29 , BAGE 141, 16 ) . (b) Eine Beend igung der dynamischen Inbezugnahme der AVR für den Fall, dass die Arbeitgeberin nicht mehr dem Diakonischen Werk angehört, ist jedoch weder der Präambel noch § 2 des Arbeitsvertrags vom 14. August 1991 zu entnehmen. Beide Vertragsbestandteile gehen vielmeh r von unveränderten Verhältnissen aus und befassen sich nicht mit dem Entfall der arbeitgeberseit i- gen Kirchenzugehörigkeit, z um Bespiel in der Konstellation eines Betriebsübe r- gangs auf einen nichtkirchlichen Arbeitgeber. Gegen die Vereinbarung einer auflös enden Bedingung iSd. § 158 Abs. 2 BGB spricht auch, dass es keinen vertraglich vereinbarten früheren Rechtszustand gäbe, welcher ex nunc wieder eintreten könnte (vgl. demgegenüber zur nach § 3 Abs. 3 TVG gesetzlich ang e- ordneten Nachbindung an einen Tarifvertrag BAG 5. Juli 2017 - 4 AZR 867/16 - Rn. 31) . Eine nur statische Geltung der AVR ist vertraglich ebenso w e- nig vorgesehen wie die Bezugnahme eines anderen Regelungssystems bei En t fall der Kirchenzugehörigkeit der Arbeitgeberseite . Folglich gilt di e vereinba r- te Inbezugnahme der AVR als grundlegende Regelung des Vertragsinhalts auch bei einer Veränderung der Verhältnisse auf Arbeitgeberseite (vgl. zur We i- tergeltung einer Inbezugnahme der AVR bei Gesellschafterwechsel BAG 22. Februar 2012 - 4 AZR 24/1 0 - Rn. 20 ff. ) . Die in der Literatur (Seel FA 2017, 66, 68) vertretene Auffassung, wonach ein Wegfall der kirchlichen Trägerschaft ein Ende der dynamischen Geltung der AVR nach sich ziehen müsse, weil der Geltungsgrund für die Dynamik die Qualität des Arb eitgebers als kirchlicher A r- Arbeitsbedingungen eröffnet sei, ist mit dem Wortlaut der hier zu beurteilenden Vertragsregelungen daher nicht vereinbar. 18 - 8 - 6 AZR 683/16 ECLI:DE:BAG:2017:231117.U.6AZR683.16.0 - 9 - (2) § 2 des Arbeitsvertrags vom 14. August 1991 ist auch keine zur Bee n- digung der Dynamik führende Gleichstellungsabrede. Dies hat das Landesa r- beitsgericht zutreffend erkannt. (a) Nach der früheren Rechtsprechung galt die - widerlegbare - Vermutung, es gehe ein em an arbeitsvertraglich in Bezug genommene Tarifverträge gebu n- denen Arbeitgeber nur darum, durch die Bezugnahme die nicht organisierten Arbeitnehmer mit den organisierten Beschäftigten hinsichtlich der Geltung des in Bezug genommenen Tarifwerks gleichzust ellen. Die Rechtsprechung ging davon aus, mit einer solchen von einem tarifgebundenen Arbeitgeber gestellten Vertragsklausel sollte lediglich die möglicherweise fehlende Gebundenheit des Arbeitnehmers an die im Arbeitsvertrag genannten Tarifverträge ersetz t werden, um jedenfalls zu einer vertraglichen Anwendung des einschlägigen Tarifve r- trags für alle Beschäftigten zu kommen. Daraus wurde die Konsequenz gez o- gen, ohne weitere Anhaltspunkte im Vertragstext oder aus den Begleitumstä n- den be i Vertragsschluss sei en im Fall der normativen Gebundenheit des Arbei t- gebers an die in Bezug genommenen Tarifverträge Bezugnahmeklauseln in aller Regel als sog. Gleichstellungsabreden auszulegen. Die Verweisung auf einen Tarifvertrag oder ein Tarifwerk in der jeweils geltenden Fassung wurde deshalb einschränkend dahin ausgelegt, die auf diese Weise zum Ausdruck gebrachte Dynamik gehe nur s o weit, wie sie bei einem tarifgebundenen Arbei t- nehmer reiche, sie ende also dann, wenn der Arbeitgeber wegen Wegfalls der eigenen Tarifgebundenheit nicht mehr normativ an künftige Tarifentwicklungen gebunden sei ( vgl. BAG 24. Februar 2016 - 4 AZR 990/13 - Rn. 29; 23. Februar 2011 - 4 AZR 536/09 - Rn. 17 f. mwN) . (b) Diese Rechtsprechung wurde für vertragliche Bezugnahmeklauseln, die nach dem Inkrafttreten der Schuldrechtsreform am 1. Januar 2002 vereinbart worden sind, aufgegeben. Eine individualvertragli che Klausel, die ihrem Wor t- laut nach ohne Einschränkung auf einen bestimmten Tarifvertrag in seiner j e- weiligen Fassung verweist, ist im Regelfall nunmehr dahingehend auszulegen, dass dieser Tarifvertrag in seiner jeweiligen Fassung gelten soll und dass die se Geltung nicht von Faktoren abhängt, die nicht im Vertrag genannt oder sonst für 19 20 21 - 9 - 6 AZR 683/16 ECLI:DE:BAG:2017:231117.U.6AZR683.16.0 - 10 - beide Parteien ersichtlich zur Voraussetzung gemacht worden sind ( vgl. BAG 5. Juli 2017 - 4 AZR 867/16 - Rn. 22 f. ; 18. April 2007 - 4 AZR 652/05 - Rn. 29, BAGE 122, 74 ) . Di e Auslegungsregel wird lediglich aus Gründen des Vertra u- ensschutzes weiterhin auf Bezugnahmeklauseln angewendet, die vor dem I n- krafttreten der Schuldrechtsreform vereinbart worden sind (vgl. BAG 7. Dezember 2016 - 4 AZR 414/14 - Rn. 31 mwN) . (c) Die hier auszulegende Bezugnahmeklausel wurde zwar am 1 4. August 199 1 und somit weit vor dem 1. Januar 2002 vereinbart. Die vertragliche Inb e- zugnahme kirchlicher Arbeitsrechtsregelungen wie de r AVR kann jedoch gen e- rell nicht als Gleichstellungsabrede im Sinne der f rüheren Rechtsprechung ve r- standen werden. Da die AVR immer nur anwendbar sind, wenn dies in dem b e- treffenden Arbeitsverhältnis vereinbart ist, kann deren vertragliche Inbezu g- nahme nie den eine derartige Auslegung erklärenden Grund einer Gleichb e- handlung vo n organisierten und nicht organisierten Arbeitnehmern haben (so Bepler ZAT 2016, 145, 148 ; im Ergebnis ebenso LAG Berlin - Brandenburg 24. Februar 2012 - 6 Sa 1943/11 - zu 2.1.2 der Gründe ; Klein jurisPR - ArbR 45/2016 Anm. 1; Klumpp ZMV 2017, 239, 242; von Ti ling ZTR 2017, 11, 13 ) . Es gibt keine Gewerkschaftsmitgliedschaft, die zu einer normativen Wirkung der AVR gemäß § 4 Abs. 1 TVG führen könnte und somit auch kein Gleichste l- kolle k- tivver traglichen Regelungen vergleichbare Situation vormaligen ki rchlichen Arbeitgebers, der durch seine Mitgliedschaft im Diakonischen Werk an die AVR gebunden gewesen sei, ist daher ohne Belang. bb) Auf den von den AVR für sich selbst definierten Geltung sbereich kommt es folglich nicht an. Die Geltung der AVR gründet sich allein auf die dargestellte vertragliche Inbezugnahme ( vgl. Bepler ZAT 2016, 145, 149; Klein jurisPR - ArbR 45/2016 Anm. 1; Klumpp ZMV 2017, 239, 241) . 2. Die dynamische Inbezugnahme der AVR blieb durch den Betriebsübe r- gang auf die Beklagte zum 1. Januar 2014 unberührt. Weder das nationale Recht noch die Richtlinie 2001/23/EG des Rates vom 12. März 2001 zur A n- gleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Wahrung von 22 23 24 - 10 - 6 AZR 683/16 ECLI:DE:BAG:2017:231117.U.6AZR683.16.0 - 11 - Ansprüchen der Arbeitnehmer bei Übergang von Unternehmen, Betrieben oder Unternehmens - oder Betriebsteilen privilegieren den Erwerb eines Betriebs - bzw. Betriebsteils von einem kirchlichen Träger. a) Geht ein Betrieb oder Betriebsteil durch Rechtsgeschäf t auf einen a n- deren Inhaber über, so tritt dieser gemäß § 613a Abs. 1 Satz 1 BGB in die Rechte und Pflichten aus den im Zeitpunkt des Übergangs bestehenden A r- beitsverhältnissen ein. Die aus in Bezug genommenen Tarifverträgen herrü h- renden individualvertragl ichen Rechte und Pflichten gehören zum Inhalt des nach § 613a Abs. 1 Satz 1 BGB übergehenden Arbeitsverhältnisses (vgl. BAG 20. Juni 2012 - 4 AZR 656/10 - Rn. 22) . Im Fall eines Betriebsübergangs wird der Erwerber so gestellt, als hätte er die dem Arbeitsv erhältnis zugrunde li e- genden privatautonomen Willenserklärungen des Veräußerers gegenüber dem Arbeitnehmer selbst abgegeben und die Vereinbarungen in eigener Person, dh. mit der Verweisung auf ein bestimmtes Tarifwerk oder Teile davon in der jewe i- ligen Fas sung abgeschlossen und zum Inhalt des Arbeitsvertrags gemacht. D a- bei bleibt der individualvertragliche Charakter der in Bezug genommenen Ko l- lektivregelungen erhalten (BAG 17. Juni 2015 - 4 AZR 61/14 (A) - Rn. 15, BAGE 152, 12) . b) Davon zu unterscheiden i st die statische Aufrechterhaltung kollekti v- rechtlich geregelter Arbeitsbedingungen durch die sog. Transformation nach § 613a Abs. 1 Satz 2 BGB (zu r statischen Fortgeltung vgl. AR/Bayreuther 8. Aufl. § 613a BGB Rn. 63; ErfK/Preis 17. Aufl. § 613a BGB Rn. 117; HWK/ Willemsen/Müller - Bonanni 7. Aufl. § 613a BGB Rn. 265) . Diese bezieht sich nur auf vor dem Betriebsübergang normativ geltende Regelungen (vgl. BAG 12. September 2013 - 6 AZR 512/12 - Rn. 24; 16. Mai 2012 - 4 AZR 320/10 - Rn. 21 mwN) . Vertragliche Rechtspositionen, auch wenn sie in einer privatautonomen Einbeziehung von Tarifrecht ihren Grund haben, gehen ohne Weiteres und uneingeschränkt nach § 613a Abs. 1 Satz 1 BGB über. Sie we r- den auch nicht nach § 613a Abs. 1 Satz 3 BGB durch einen beim Betrieb se r- werber geltenden Tarifvertrag abgelöst, weil sich diese Vorschrift nur auf § 613a Abs. 1 Satz 2 BGB bezieht (vgl. BAG 17. November 2010 - 4 AZR 391/09 - 25 26 - 11 - 6 AZR 683/16 ECLI:DE:BAG:2017:231117.U.6AZR683.16.0 - 12 - Rn. 23 , BAGE 136, 184 ) . Dies gilt auch für § 613a Abs. 1 Satz 4 BGB (vgl. BAG 22. April 2009 - 4 AZR 100/08 - Rn. 70 ff., BAGE 130, 237) . c) Die mit einem kirchlichen Arbeitgeber vereinbarte Inbezugnahme kirc h- licher Arbeitsrechtsregelungen be hält im Fall eines Betriebsübergangs als ve r- tragliche Regelung gemäß § 613a Abs. 1 Satz 1 BGB gegenüber dem B e- triebserwerber ihre Wirkung (vgl. bereits BAG 20. März 2002 - 4 AZR 101/01 - zu III 3 b der Gründe, BAGE 101, 9) . Dies gilt auch dann, wenn ein kirchlicher Betriebserwerber nicht mehr ein Anstellungsträger im Sinne der in Bezug g e- nommenen Dienstvertragsord nung ist ( BAG 16. Februar 2012 - 6 AZR 573/10 - Rn. 31 , BAGE 141, 16 ) oder der Betriebserwerber nicht mehr der Ki r- che zuzuordnen ist (vgl. Bepler jurisPR - ArbR 34/2016 Anm. 2; Richardi Arbeit s- recht in der Kirche 7. Aufl. § 5 Rn. 31 ; Kri ngs Der Betriebsüberg ang gem. § 613a BGB im kirchlichen Arbeitsrecht S. 118 ) . Das Regelungssystem des § 613a Abs. 1 Satz 2 bis Satz 4 BGB ist weder direkt noch analog auf vertra g- lich in Bezug genommene kirchliche Arbeitsrechtsregelungen anwendbar, da diese vor dem Betriebsüber gang keine normative Wirkung hatten (vgl. BAG 20. März 2002 - 4 AZR 101/01 - aaO ) . Es besteht auch kein Anlass, Betrieb s- erwerber, die an die Dynamik einzelvertraglich vereinbarter AVR gemäß § 613a Abs. 1 Satz dieser Regelungen auf den zum Zeitpunkt des Betriebsübergangs vorliegenden Stand im Ergebnis so zu stellen, als sei eine Transformation nach § 613a Abs. 1 Satz 2 BGB e r- folgt. Dies lässt sich auch nicht aus der Funktion kirchlicher Arbeits recht sreg e- lungen, welche einheitliche Arbeitsbedingungen bezwecken (BAG 22. Juli 2010 - 6 AZR 847/07 - Rn. 27, BAGE 135, 163 ) , ableiten. Der Betriebsübergang kann hier nicht dazu führen, dass zuvor einheitlich behandelte Arbeitnehmer nunmehr unterschiedlichen Regelungen unt erfallen, je nachdem, ob eine d y- namische Inbezugnahme als Vertragsrecht weiter gilt oder eine statische Tran s- formation nach § 613a Abs. 1 Satz 2 BGB eingreift. Eine Differenzierung zw i- schen tarifgebundenen und nicht tarifgebundenen Arbeitnehmern, wie sie e ine Gleichstellungsabrede verhindern will, erfolgt aus den genannten Gründen nicht. Auch nach einem Betriebsübergang auf einen sog. weltlichen Betriebse r- 27 - 12 - 6 AZR 683/16 ECLI:DE:BAG:2017:231117.U.6AZR683.16.0 - 13 - werber bestehen die ursprünglich mit dem kirchlichen Arbeitgeber vereinbarten einheitlichen Arbeitsbedi ngungen. d ) Der Betriebserwerber ist deshalb jedenfalls bezogen auf die Entgelta n- sprüche der übernommenen Arbeitnehmer auch an eine vereinbarte Dynamik der Inbezugnahme gebunden. Der nichtkirchliche Betriebserwerber wird durch die Bindung an die dynamisch e Bezugnahmeklausel nicht unter Verstoß gegen unionsrechtliche Vorgaben in seiner unternehmerischen Freiheit beeinträchtigt (vgl. hierzu EuGH 11. September 2014 - C - 328/1 3 - [Österreichischer Gewer k- schaftsbund] Rn. 29; 18. Juli 2013 - C - 426/11 - [Alemo - Herron ua.] Rn . 33 ff.) . Mit Urteil vom 27. April 2017 ( - C - 680/15 und C - 681/15 - [Asklepios Kliniken Langen - Seligenstadt ] Rn. 22 f.) hat der Gerichtshof der Europäischen Union entschie den, dass Art. 3 der Richtlinie 2001/23/EG in Verbindung mit Art. 16 GRC der dynamischen Fortgeltung einer arbeitsvertraglichen Bezugnahm e- klausel im Verhältnis zwischen dem Arbeitnehmer und dem Betriebserwerber nicht entge gen steht, sofern das nationale Rec ht sowohl einvernehmliche als auch einseitige Anpassungsmöglichkeiten für den Erwerber vorsieht. Solche Möglichkeiten bietet die deutsche Rechtsordnung in Form der einvernehmlichen Vertragsänderung und der Änderungskündigung nach § 2 KSchG (vgl . BAG 30. Au gust 2017 - 4 AZR 95 /14 - Pressemitteilung Nr. 35/17 ) . 3. Entgegen der Ansicht der Beklagten entbindet sie der Umstand, dass der Kläger ihr Angebot abgelehnt hat, künftig den für sie geltenden Tarifvertrag auf das Arbeitsverhältnis der Parteien anzuwenden, nicht davon, eine Änd e- rungskündigung zu erklären, wenn sie ihre dynamische Bindung an die vertra g- lich in Bezug ge nommenen AVR beenden will. Die Störung der Geschäft s- grun d lage nach § 313 Abs. 1 BGB, auf die die Beklagte sich im Ergebnis beruft, kann sie nur im Wege der Änderungskündigung geltend machen. a) §§ 1, 2 KSchG sind gegenüber einer Anpassung nach § 313 BGB lex specialis . Sachverhalte , die zu einer Störung oder dem Wegfall der Geschäft s- grundlage geführt haben, sind dabei allerdings im R ahmen der §§ 2, 1 Abs. 2 KSchG zu würdigen (BAG 5. Juni 2014 - 2 AZR 615/13 - Rn. 23, BAGE 148, 227) . 28 29 30 - 13 - 6 AZR 683/16 ECLI:DE:BAG:2017:231117.U.6AZR683.16.0 - 14 - b) Unter welchen Voraussetzungen eine Änderungskündigung zum Zw e- cke der bedarf im vorliegenden Fall schon mangels Erklärung einer Änderungskünd i- gung keiner Entscheidung (vgl. zu dieser Problematik : Bayreuther NJW 2017, 2158, 2159; Busch/Gerlach BB 2017, 2356, 2360; Eylert/Schinz RdA 2017, 140, 145; Hartmann EuZA 2017, 521, 532 ; Wißmann/ Niklas NZA 2017, 697, 701 ) . Darum besteht auch kein Anlass, sich näher mit der Frage zu befassen, ob und unter welchen Umständen die Fortgeltung der dynamischen Inbezugnahme der AVR nach einem Betriebsübergan g auf einen weltlichen Erwerber zu einem Wegfall der Geschäftsgrundlage führen würde und wie ein solcher Umst a nd bei der Prüfung der Wirksamkeit einer Änderungskündigung zu würdigen wäre . J e- denfalls machen die Kostensteigerungen, die durch die dynamische Weiterge l- tung der AVR eintreten und die die Bekla gte nach ihrem Vortrag bei den Ko s- tenträ gern nicht refinanzieren kann, der Beklagten das unveränderte Festhalten an dem Arbeitsvertrag, in dessen Inhalt sie nach § 613a Abs. 1 Satz 1 BGB eingetreten ist, vorliegend nicht unzumutbar . Das folgt bereits darau s, dass sie nicht geltend macht , sie habe vergeblich versucht, unter Hinweis auf die Recht s lage bei dem Kostenträger eine Änderung zu erwirken. Es kann daher dahinstehen, ob und unter welchen Umständen Kostensteigerungen, die der Erwerber bei seiner Entsch eidung, einen Betrieb zu übernehmen, nicht einka l- kuliert hat, zu einer Störung der Geschäftsgrundlage führen können oder Teil des von ihm zu tragenden unternehmerischen Risikos bleiben . Insbesondere kann dahinstehen, ob es für eine Störung der Geschäftsgru ndlage ausreicht, wenn in einem auf unbegrenzte Zeit eingegangenen Dauerschuldverhältnis wie dem Arbeitsverhältnis das geschuldete Arbeitsentgelt zu einer dauerhaften Ve r- lustsituation führt (zum Vorliegen einer zur Vertragsanpassung führenden Äqu i- valenzstö rung im Dauerschuldverhältnis nur bei einer dauerhaften, auf billige r- weise nicht vorauszusehende n Umstände n beruhenden Verlustsituation BGH 19. April 1978 - VIII ZR 182/76 - zu II 2 b der Gründe) . 4. Der Fall bietet auch keine Veranlassung zu klären, welchen Inhalt das Arbeitsverhältnis der Parteien in Bezug auf die in § 2 und § 3 AVR enthaltenen allgemeinen und besonderen Dienstpflicht en hat. Insbesondere kann offen ble i- 31 32 - 14 - 6 AZR 683/16 ECLI:DE:BAG:2017:231117.U.6AZR683.16.0 - 15 - ben, welchen Inhalt die Loyalitätspflichten nach dem Betriebsübergang aufwe i- sen (vg l. zu den kirchlichen Loyalitätsanforderungen : BAG 28. Juli 2016 - 2 AZR 746/14 (A) - Rn. 14 ff. , BAGE 156, 23 ; KR/Fischermeier 11. Aufl. Kirchl. ArbN Rn. 2 ff. ) und ob die negative Religionsfreiheit eines Betriebserwerbers (Art. 4 GG) durch spezifisch kir chliche Regelungen verletzt sein kann ( vgl. Klumpp ZMV 2017, 239, 240) . Gegenstand des Rechtsstreits sind nur Vergütungsa n- sprüche. 5. Die Revision rügt ohne Erfolg, dass das Landesarbeitsgericht rechtsfe h- lerhaft die Unbilligkeit der von der Arbeitsrechtl ichen Kommission vorgeno m- menen Leistungsbestimmung nach § 319 Abs. 1 BGB verneint habe. Das La n- desarbeitsgericht hat allerdings insoweit den Prüfungsmaßstab verkannt. Nach st ändiger R echtsprechung des Senats (seit BAG 22. Juli 2010 - 6 AZR 847/07 - Rn. 30 ff., BAGE 135, 163) unterliegen Arbeitsvertragsrichtlinien, die auf dem Dritten Weg gemäß den einschlägigen Organisations - und Verfahrensvorschri f- ten entstanden sind, wie Tarifverträge nur einer Rechtskontrolle am Maßstab höherrangigen Rechts sowie der Ko ntrolle auf einen Verstoß gegen die guten Sitten, wenn sie von einer paritätisch mit weisungsunabhängigen Mitgliedern besetzten Arbeitsrechtlichen Kommission beschlossen worden sind und de s- halb nicht der Dienstgeberseite zugeordnet werden können. Dieser Re chtsfe h- ler führt jedoch nicht zum Erfolg der Revision. Die Beklagte zeigt nicht auf, i n- wieweit die Beschlüsse der Arbeitsrechtlichen Kommission vom 10. Juli 2014 und vom 8. Dezember 2014 höherrangiges Recht verletzen oder gegen die g u- ten Sitten verstoßen k önnten. Dafür ist auch keinerlei Anhaltspunkt ersichtlich. Das Landesarbeitsgericht hat darum im Ergebnis zutreffend erkannt, dass die se Beschlüsse wirksam sind. 6 . Dem Kläger steht das eingeklagte Differenzentgelt auf das ihm gezahlte Grundentgelt und d ie Zuschläge nach der Anlage 9 zu den AVR (Zeitzuschlag für Überstunden, Überstundenentgelt, Zeitzuschlag für Sonntagsarbeit und A r- beiten an Wochenfeiertagen, die auf einen Sonntag fallen , sowie für Nachta r- beit) zu. Die Beklagte hat keine Einwendungen gege n die Richtigkeit der der 33 34 - 15 - 6 AZR 683/16 ECLI:DE:BAG:2017:231117.U.6AZR683.16.0 Berechnung des Klägers zugrunde liegenden zuschlagspflichtigen Stunden e r- hoben. 7 . Der Kläger kann nach § 288 Abs. 1, § 286 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB Verzugszinsen für die einzelnen monatlichen Differenzvergütungsbeträge j eweils ab dem 16. eines jeden Monats verlangen. Verzugszinsen sind nach § 187 Abs. 1 BGB ab dem Tag nach dem in den AVR bestimmten Zahltag zu entrichten (vgl. zu tariflichen Ansprüchen BAG 27. April 2017 - 6 AZR 459/16 - Rn. 37) . Di e Bezüge sind gemäß § 21a AVR am 15. eines jeden Monats (Zah l- tag) fällig. II. Die Beklagte hat gemäß § 97 Abs. 1 ZPO die Kosten der Revision zu tragen. Fischermeier Spelge Krumbiegel C. Klar Lauth 35 36
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