Bundesarbeitsgericht Urteil vom 22. März 2018 Sechster Senat - - ECLI:DE:BAG:2018:220318.U.6AZR835.16.0 I. Arbeitsgericht Berlin Urteil vom 14. Oktober 2015 - 37 Ca 3157/15 - II. Landesarbeitsgericht Berlin - Brandenburg Urteil vom 3. November 2016 - 5 Sa 255/16 - Entscheidungsstichwort : Geltung kirchlichen Mitarbeitervertretungsrechts Leits atz : Die arbeitsvertragliche Verweisung auf kirchliche Arbeitsvertragsregelu n- gen oder einen kirchlichen Tarifvertrag beinhaltet regelmäßig die Verei n- barung der Geltung des kirchlichen Mitarbeitervertretungsrechts und der auf dessen Grundlage abgeschlossenen Dienstvereinbarungen, wenn das in Bezug genommene Regelwerk von der Anwendbarkeit des kollektiven kirchlichen Arbeitsrechts a usgeht. ECLI:DE:BAG:2018:220318.U.6AZR835.16.0 - 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 6 AZR 835/16 5 Sa 255/16 Landesarbeitsgericht Berlin - Brandenburg Im Namen des Volkes! Verkündet am 22. März 2018 URTEIL Gaßmann, Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In Sachen Beklagte, Berufungsbeklagte und Revisionsklägerin, pp. Klägerin, Berufungsklägerin und Revisionsbeklagte, hat der Sechste Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 22. März 2018 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesarbeitsgericht Dr. Fischermeier, die Richter am Bundesarbeitsgericht Krumbiegel und Dr. Heinkel sowie die ehrenamtlichen Richter Dr. Wo llensak und Kohout für Recht erkannt: - 2 - 6 AZR 835/16 ECLI:DE:BAG:2018:220318.U.6AZR835.16.0 - 3 - 1. Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des La n- desarbeitsgerichts Berlin - Brandenburg vom 3. Novem - ber 2016 - 5 Sa 255/16 - teilweise aufgehoben. 2. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeits - ger ichts Berlin vom 14. Oktober 2015 - 37 Ca 3157/15 - wird insgesamt zurückgewiesen. 3. Die Klägerin hat die Kosten der Berufung und der Rev i- sion zu tragen. Von Rechts wegen! Tatbestand Die Parteien streiten über einen Anspruch der Klägerin auf eine S o n- derzahlung. Die Beklagte ist eine Tochtereinrichtung der Diakoniewerk S gGmbH (vormals Diakonisches Werk N e.V.) und eine Ei n richtung der Eva n gelischen Kirche Berlin - Brand en burg - schlesische Oberlausitz. Sie ist Mi t glied im Diakon i- schen Werk Berlin - Brandenburg - schlesische Obe r lausitz (DWBO). Für den Bereich der Evangelischen Kirche in Deutschland (EKD) ei n- schließlich der gliedkirchlichen Diakonischen Werke wird das Recht der Mita r- beitervertretung durch das Mitarbeitervertretungsgeset z der EKD (MVG - EKD) geregelt. § 36 MVG - EKD lautet in der Fassung des MVG - EKD vom 12. November 2013 wie in der Vorgängerfassung des MVG - EKD vom 6. November 1992 auszugsweise wie folgt: § 36 Dienstvereinbarungen (1) 1 Mitarbeitervertretung und Dienststellenleitung kö n- nen Dienstvereinbarungen abschließen. 2 Dienst - vereinbarungen dürfen Regelungen weder erweitern, einschränken noch ausschließen, die auf Rechtsvo r- schriften, insbesondere Beschlüssen der Arbeit s- rechtlichen K ommission, Tarifverträgen und En t - 1 2 3 - 3 - 6 AZR 835/16 ECLI:DE:BAG:2018:220318.U.6AZR835.16.0 - 4 - scheidungen des Schlichtungsausschusses nach dem Arbeitsrechtsregelungsgesetz oder allgemei n- verbindlichen Richtlinien der Kirche beruhen. 3 Arbeitsentgelte und sonstige Arbeitsbedingungen, die durch die in Satz 2 genannten R egelungen ve r- einbart worden sind oder üblicherweise vereinbart werden, können nicht Gegenstand einer Dienstve r- einbarung sein, es sei denn, die Regelung nach Satz 2 lässt eine Dienstvereinbarung ausdrücklich zu. (2) Dienstvereinbarungen sind schriftlich n iederzulegen, von beiden Partnern zu unterzeichnen und in geei g- neter Weise bekannt zu geben. (3) Dienstvereinbarungen gelten unmittelbar und können im Einzelfall nicht abbedungen werden. Die Landessynode der Evangelischen Kirche Berlin - Brandenburg - schlesische Oberlausitz beschloss ein Kirchengesetz über die Anwendung des Mitarbeitervertretungsgesetzes der EKD in der Evangelischen Kirche Berlin - Brandenburg - schlesische Oberlausitz (MVG - AG). § 8 MVG - AG lautet in der Fassung des MVG - AG vom 16. April 2010 , zuletzt geän dert durch Kircheng e- setz vom 4 . April 2014, ebenso wie in der Vorgängerfassung des MVG - Anwendungsgesetzes vom 23. April 2005 auszugsweise wie folgt: § 8 (zu § 36 Abs. 1 MVG.EKD - Dienstvereinbarung en ) (1) § 36 Abs. 1 Satz 3 des Mitarbeitervertretungsgese t- zes der EKD gilt mit der Maßgabe, dass Arbeitsen t- gelte und sonstige Arbeitsbedingungen auch dann Gegenstand einer Dienstvereinbarung sein können, wenn eine wirts chaftliche Notlage vorliegt. (2) Eine wirtschaftliche Notlage besteht, wenn a) im Bereich der verfassten Kirche die Dienststelle nicht in der Lage ist oder kurzfristig in der Lage sein wird, mit den laufenden Einnahmen die laufenden Ausgaben einschließlich des Schuldendienstes zu decken, und wenn der Kirchliche Rechnungshof di e- ses feststellt, 4 - 4 - 6 AZR 835/16 ECLI:DE:BAG:2018:220318.U.6AZR835.16.0 - 5 - b) im Bereich der Diakonie die diakonische Einrichtung nicht in der Lage ist oder kurzfristig in der Lage sein wird, aus den laufend erwirtscha fteten Mitteln die laufenden Verpflichtungen einschließlich des Schu l- dendienstes zu erfüllen, und wenn ein in Überei n- stimmung zwischen der Dienststellenleitung und der zuständigen Mitarbeitervertretung vorgeschlagener Wirtschaftsprüfer dieses feststellt. (3) Die Dienstvereinbarung ersetzt für die Dauer ihrer Geltung abweichende Regelungen in Arbeitsvertr ä- gen, Beschlüssen der Arbeitsrechtlichen Kommiss i- on, Tarifverträgen, Entscheidungen des Schlic h- tungsausschusses nach dem Arbeitsrechtsreg e- lungsgesetz und allgemein verbindliche n Richtlinien der Kirche. Die Klägerin ist bei der Beklagten bzw. deren Rechtsvorgängern seit dem 1. September 1981 als Erzieherin beschäftigt. In einem Arbeitsvertrag vom 14. August 2006 wurde einleitend festgehalten, dass der kirchliche Dienst durch den Auftrag zur Verkündung des Evangeliums in Wort und Tat bestimmt sei und die Mitarbeiter innerhalb ihres Aufgabenbereichs nach ihren Gaben zur Erfü l- lung dieses Auftrags beitragen. In § 2 dieses Arbeitsvertrags wurde vereinbar t, dass auf das Arbeitsverhältnis der Tarifvertrag für kirchliche Mitarbeiter in der Evangelischen Kirche in Berlin - Brandenburg (KMT) sowie ergänzende Tarifve r- träge Anwendung finden. Nach § 8 des Vertrags sind Nebenabreden nur wir k- sam, wenn sie schriftlich vereinbart werden. Unter dem 10. September 2008 unterzeichneten beide Vertragsparteien eine Mitteilung über die Änderung der vereinbarten Rechtsgrundlagen u . a. zum Arbeitsvertrag vom 14. August 2006 . Nr. 1 dieser Mitteilung lautet wie folgt: Auf das oben bezeichnete Arbeitsverhältnis werden mit Wirkung vom 1. August 2008 - der Tarifvertrag der Evangelischen Kirche Be r- lin - Brandenburg - schlesische Oberlausitz (TV - EKBO), 5 6 - 5 - 6 AZR 835/16 ECLI:DE:BAG:2018:220318.U.6AZR835.16.0 - 6 - - der Tarifvertrag zur Überleitung der Mitarbeiter aus dem früheren Geltungsbereich des Tari f- ve r trages für kirchliche Mitarbeiter in der Eva n- gelischen Kirche in Berlin - Brandenburg (KMT) sowie aus dem Geltungsbereich von Artikel 3 Rechtsverordnung über die vorübergehende Gestaltung der Arbeitsbedingungen der in e i- n em privatrechtlichen Arbeitsverhältnis b e- schä f tigten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter (ARVO) sowie aus dem Geltungsbereich der Kirchlichen Arbeitsvertragsordnung (KAVO) vom 2. April 1992 in den TV - EKBO und zur R e- gelung des Übergangsrechts (TVÜ - EKBO) - s owie die Tarifverträge, die den TV - EKBO und den TVÜ - EKBO zukünftig ergänzen, ändern oder ersetzen, angewandt. Die tarifvertraglichen Regelungen sind Bestandteil des oben genannten Arbeitsvertrages. § 1 Abs. 1 TV - EKBO vom 9. Juli 2008 bestimmt, dass dieser Tarifve r- trag für Arbeitsverhältnisse der im Bereich der Evangelischen Kirche Berlin - Brandenburg - schlesische Oberlausitz beschäftigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der Kirchengemeinden, Kirchenkreise, kirchlichen Verbände und sonstigen Kör perschaften, der Landeskirche sowie deren Werke - mit Ausna h- me des Diakonischen Werkes Berlin - Branden burg - schlesische Oberlausitz e. V. - und rechtlich unselbstständigen Einrichtungen gilt. Die Tarifvertragsparteien des TV - EKBO vereinbarten eine sogenannt e Notlagenregelung. Diese lautet auszugsweise wie folgt: Notlagenregelung § 1 Diese Notlagenregelung findet auf den Geltungsbereich des TV - EKBO Anwendung. § 2 (1) Ist ein kirchlicher Arbeitgeber oder eine abgrenzbare Einrichtung eines kirchlichen Arbeitgebers, für die ein 7 8 - 6 - 6 AZR 835/16 ECLI:DE:BAG:2018:220318.U.6AZR835.16.0 - 7 - gesonderter Stellenplan aufgestellt ist, in seiner oder ihrer wirtschaftlichen Bestandsfähigkeit gefährdet, können Arbeitgeber und Mitarbeitervertretung g e- meinsam bei den Tarifvertragsparteien eine Sonde r- regelung beantragen. (2) Diese werden in einem solchen Fall eine zeitlich b e- fristete Sonderregelung prüfen und treffen, soweit damit ein Beitrag zum Erhalt der Arbeitsplätze zu leisten ist. Voraussetzungen für die Vereinbarung einer befristeten Sonderregelung durch die Tarifve r- tragsparteien sind die Vorlage eines Sanierungsko n- zepts und der Ausschluss betriebsbedingter Künd i- gungen während der Laufzeit der Regelung. § 20 TV - EKBO sieht einen mit dem Tabellenentgelt für November au s- zuzahlenden Anspruch au f eine Jahressonderzahlung für Mitarbeiter vor, die am 1. Dezember im Arbeitsverhältnis stehen, sofern im zweiten Kalenderhal b- jahr mindestens 30 zusammenhängende Beschäftigungstage bestanden haben. Die Höhe der Jahressonderzahlung ist nach Entgeltgruppen g estaffelt und b e- misst sich nach dem monatlichen Entgelt, das den Mitarbeitern in den Kale n- dermonaten Juli, August und September durchschnittlich gezahlt wird. Mit Schreiben vom 23. September 2014 teilte die Wirtschaftsprüfung s- gesellschaft Dr. P der Beklagten mit, dass die wir t schaftliche B e stand s fähigkeit der Beklagten iSv. § 2 Abs. 1 der Notlagenreg e lung zum TV - EKBO gefährdet sei und eine wirtsch aftliche Notlage iSv. § 8 Abs. 2 Buchst. b MVG - AG bestehe. Es sei a bsehbar, dass di e Beklagte ihre Verpflichtung zur Leistung der Jahre s- sonderzahlung an die Mitarbeiter im M o nat November 2014 nicht werde erfüllen können. Daraufhin schloss die Beklagte mit der bei ihr gebildeten Mitarbeiterve r- tretung am 26. reinbarung über eine entspr e- chende Anwendung der Notlagenregelung des TV EKBO i. d. F. vom 9. Juli Folgenden MAV, vereinbaren verbindlich, das s Maßna h- men, die zur Konsolidierung der Einrichtung zur Abwe n- dung einer wirtschaftlichen Notlage erforderlich werden, in 9 10 11 - 7 - 6 AZR 835/16 ECLI:DE:BAG:2018:220318.U.6AZR835.16.0 - 8 - entsprechender Anwendung der Notlagenregelung des TV EKBO vom 9. Juli 2008 durch eine zeitlich befristete So n- derregelung zu treffen sin d. Eine wirtschaftliche Notlage ist gegeben, wenn der Arbei t- geber oder eine abgrenzbare Einrichtung des Arbeitg e- bers nicht in der Lage ist oder kurzfristig in der Lage sein wird, aus den laufenden erwirtschafteten Mitteln, die la u- fenden Verpflichtungen einschließlich des Schuldendien s- tes zu erfüllen und wenn ein im Einvernehmen zwischen Dienststellenleitung und MAV vorgeschlagener Wir t- schaftsprüfer dies feststellt. Die im Wege einer nicht kündbaren Dienstvereinbarung zu beschließende befristete Sonderr egelung führt zur unmi t- telbar und zwingenden Geltung für alle Mitarbeiter der D i- akonie F gGmbH. Diese Vereinbarung tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft. Sie kann mit einer Frist von 6 Monaten zum Jahresschluss gekündigt w erden. Nach erfolgter Kündigung gilt diese Vereinbarung weiter bis zum Abschluss einer neuen Ve r- einbarung. Die neue Vereinbarung kann nicht durch Schl ichtungsspruch zustande kommen. Weiterhin schloss en die Beklagte und die Mitarbeitervertretung eine un Diese sieht folgende Regelungen vor: V. m. der Dienstvereinbarung vom 26.09.2014 über eine entsprechende Anwendung der No t- lagenregelung des TV EKBO vom 9. Juli 2008, hilfsweise auf der Grundlage von § 8 MVG - Anwendungsgesetz, fo l- gende Dienstvereinbarung zur Abwendung einer wir t- schaftlichen Notlage abgeschlossen: § 1 Wirtschaftliche Notlage Die vorliegende Dienstvereinbarung ist erfo r- de r lich, um eine wirtschaftliche Notlage für die Einrichtung abzuwenden. Die Wirtschaftspr ü- fungsgesellschaft Dr. P stellte fest, dass die Diakonie F gGmbH kurzfristig nicht in der Lage sein wird, aus den laufenden erwirtschafteten Mitteln die laufenden Verpflichtungen, insb e- sondere die Auszahlung der Jahressonderza h- lung, ei n schließlich des Schuldendienstes zu erfüllen. 12 - 8 - 6 AZR 835/16 ECLI:DE:BAG:2018:220318.U.6AZR835.16.0 - 9 - Die Parteien sind sich einig, dass eine wir t- schaftliche Notlage besteht und die Dienstve r- einbarung zur Abwendung der Notlage erforde r- lich ist. Die wirtschaftliche Notlage ist eine Fo l- ge der schwierigen Wettbewerbssituation und der Verringerung der erstattungsfähigen Pers o- nalkosten. Die Bezirke haben angesichts der angespannten finanziellen Lage die personel len Mittel für den Bereich der Jugendhilfe gekürzt. § 2 Maßnahme zur vorübergehenden Absenkung der Personalkosten Die Personalkosten werden durch folgende vorübe r- gehende Maßnahme verringert: Ein Anspruch auf die Zahlung der Jahresso n- derzahlung im November 2014 gemäß § 20 TV EKBO entfällt. Das Entfallen der Jahressonderzahlung ist die am wenig s- ten einschneidende Maßnahme für die Mitarbeiter*innen, da andere Möglichkeiten zur Überwindung der wirtschaftl i- chen Notlage nicht bestehen. § 3 Geltungsbereich Diese Dienstvereinbarung gilt für alle Mitarbeiter*innen der Diakonie F gGmbH. § 4 Kündigungsschutz Für die Dauer der Geltung der Dienstvereinb a- rung sind betriebsbedingte Kündigungen au s- geschlossen. § 5 Konzept zur Überwindung der wirtschaftlichen Notlage Die Einsparung der Jahressonderzahlung dient der Übe r- windung des aktuellen Liquiditätsengpasses. Die Diakonie F gGmbH verpflichtet sich, ein Konzept zur Überwindung der wirtschaftlichen Notlage zu erstellen, um den Bestand der Einrichtung zu sichern. Sie verpflichtet sich zur U m- setzung und Weiterentwicklung dieses Konze pts. Insb e- sondere verpflichtet s ie sich, die zu ergreifenden Ma ß- nahmen mit der MAV und der bevol l mächtigten GMAV zu - 9 - 6 AZR 835/16 ECLI:DE:BAG:2018:220318.U.6AZR835.16.0 - 10 - beraten und diese über die Umse t zung und deren Auswi r- kungen rechtzeitig und umfassend zu informieren. § 6 Schlussbestimmungen Die Dienstvereinbarung tritt mit sofortiger Wi r- kung in Kraft. Die Dienstvereinbarung erlischt, ohne dass es einer Kündigung bedarf zum 30.06.2015. Während der Dauer der Geltung der Dienstve r- einbarung ist eine ordentliche Kündigung der Dienstv ereinbarung ausgeschlossen. Entsprechend der Dienstvereinbarung le istete die Beklagte für das Jahr 2014 keine Jahressonderzahlung. Mit ihrer Klage vom 26. Februar 2015 hat die Klägerin die Auffassung vertreten, dass ihr Anspruch auf eine Jahressonderzahlung nach § 20 TV - EKBO durch die Dienstvereinbarung zur Abwendung einer wirtschaftlichen Notlage nicht entfallen sei. Die se Dienstvereinbarung finde auf ihr Arbeitsve r- hältnis keine Anwendung, weil keine Rechtsgrundlage für eine normative Wi r- kung bestehe und ihr Arbeitsvertrag nur auf den TV - EKBO, nicht aber auf das kirch liche Mitarbeitervertretungsrecht oder Dienstvereinbarungen verweise. E i- ne konkludente Inbezugnahme würde dem in § 8 des Arbeitsvertrags vom 14. August 2006 vorgesehenen Schriftformerfordernis widersprechen und sei auch nicht erfolgt. Ein entsprechender Re chtssetzungswille h abe nicht besta n- den. Aus der vertraglichen Inbezugnahme des TV - EKBO könne nicht auf eine Vereinbarung der Geltung von Dienstvereinbarungen geschlossen werden. S o- weit der TV - EKBO Regelungen durch Dienstvereinbarungen vorsehe, handle es si ch um auf den jeweiligen Regelungsgegenstand beschränkte Öffnungskla u- seln. Zudem sei in der Dienstvereinbarung vom 26. September 2014 auf eine entsprechende Anwendung der Notlagenregelung des TV - EKBO Bezug g e- nommen worden. Eine Vereinbarung mit den tarif schließenden Gewerkschaften sei jedoch nicht getroffen worden. Die tarifliche Regelung in § 20 TV - EKBO könne nicht durch eine Dienstv ereinbarung von Arbeitgeberseite und Mitarbe i- 13 14 15 - 10 - 6 AZR 835/16 ECLI:DE:BAG:2018:220318.U.6AZR835.16.0 - 11 - tervertretung zu Lasten der Beschäftigten abgeändert werden. § 8 MVG - AG stelle hierfür keine tragfähige Rechtsgrundlage dar. Die Synode der Landeski r- che habe nicht über die erforderliche Rechtssetzungsmacht verfügt, um einen solchen Eingriff in tarifliche Rechte zu legitimieren. Ohnehin seien die formellen Anforderungen an eine wir ksame Dienstvereinbarung nach § 36 Abs. 2 MVG - EKD nicht gewahrt. Die Dienstve r- einbarung zur Abwendung einer wirtschaftlichen Notlage sei ohne Datumsa n- gabe unterzeichnet worden. Es sei daher unklar, ob sie vor oder nach der Fä l- ligkeit des Anspruchs auf die Jahressonderzahlung in Kraft getreten sei. Zudem handle es sich bei § 8 MVG - AG um eine Ausnahmeregelung zu § 36 MVG - EKD, so dass auf § 36 MVG - EKD hätte Bezug genommen werden müssen. Dieses Zitiergebot sei nicht erfüllt. Die Höhe der Jahressonderzahlung be laufe sich für das Jahr 2014 auf 70 % der monatlichen Vergütung iHv. 3.870,44 Euro brutto, dh. auf 2.709,31 Euro brutto. Die Klägerin hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an sie 2.709,31 Euro brutto nebst Zinsen iHv . fünf Prozentpunkten üb er dem jeweil i- gen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt. S ie meint, der an sich b e- stehende Anspruch der Klägerin auf eine Jahressonderzahlung für das Jahr 2014 sei durch die gemäß § 8 MVG - AG geschlossene Dienstvereinbarung zur Abwendung einer wirtschaftlichen Notlage entfallen . Als normativ geltende Regelung des kirchlichen Mitarbeitervertretung s- rechts sei § 8 MVG - AG ebenso wie § 36 MVG - EKD auf das Arbeitsverhältnis der Klägerin anzuwenden . D ie normative Geltung des Mitarbeitervertretung s- rechts und der auf dessen Grundlage zu s tande gekommenen Dienstvereinb a- rungen entspreche dem kirchlichen Selbstbestimmungsrecht. Wegen dieses nach Art. 140 GG iVm. Art. 137 Abs. 3 WRV verfassungsmäßig gewährlei steten Rechts sehe § 118 Abs. 2 BetrVG vor, dass die Regelungen des Betriebsve r- fassungsgesetzes keine Anwendung auf Religionsgemeinschaften und ihre k a- 16 17 18 19 20 - 11 - 6 AZR 835/16 ECLI:DE:BAG:2018:220318.U.6AZR835.16.0 - 12 - r i tativen und erzieherischen Einrichtungen fä nden. Das kirchliche Mitarbeite r- ve r tretungsrecht trete an di e Stelle des staatlichen Betriebsverfassungsrechts. Diese Funktion könne es nur dann erfüllen, wenn die kircheneigenen Regelu n- gen unmittelbar und zwingend für alle Beschäftigten zur Anwendung kämen. In der Konsequenz würden die auf der Grundlage des Mitarb eitervertretungsrechts ergangenen Dienstvereinbarungen sowohl zu Gunsten als auch zu Lasten der Beschäftigten gelten. Zudem sei im Fall der Klägerin die Geltung des kirchlichen Mitarbeite r- vertretungsrechts jedenfalls konkludent vereinbart worden. Dies ergebe sich schon aus dem Einleitungssatz des Arbeitsvertrags vom 14. August 2006, w o- nach sich die Klägerin zur Erfüllung des Auftrags zur Verkündung des Evang e- liums im kirchlichen Dienst verpflichtet habe. Zum kirchlichen Dienst gehöre die Beachtung und B efolgung der kirchlichen Grundsätze. Dies umfasse die Ge l- tung des Mitarbeitervertretungsgesetzes. Die Einbeziehung des kirchlichen Mi t- arbeitervertretungsrechts sei auch der Verweisung auf den TV - EKBO zu en t- nehmen. Die ser gehe in zahlreichen Regelungen von der Geltung des Mitarbe i- tervertretungsgesetzes aus. Die Klägerin habe die Zuständigkeit der Mitarbeitervertretung bislang zu keinem Zeitpunkt in Frage gestellt. Im Gegenteil habe sie darum gebeten, dass ein Mitglied der Mitarbeitervertretung bei Gespräch en im Rahmen des betriebl i- chen Eingliederungsmanagements teilnehme. Dies sei auch erfolgt. Ebenso l- März 2010 auf Wunsch der Klägerin unter Teilnahme eines Mitglieds der Mitarbeitervertretung stattgefunden. Die Klägerin r- vertretungsrecht in Anspruch nehme, andererseits sie belastende Dienstverei n- barungen als unanwendbar auf ihr Arbe itsverhältnis ablehne. Bei Abschluss der Dienstvereinbarung seien die Voraussetzungen einer Notlage gemäß § 8 MVG - AG erfüllt gewesen. Durch die Wirtschaftsprüf ungsg e- sellschaft sei festgestellt worden, dass die Leistung der Jahressonderzahlung wirtschaftli ch nicht möglich gewesen sei. Der Entfall der Jahressonderzahlung 21 22 23 - 12 - 6 AZR 835/16 ECLI:DE:BAG:2018:220318.U.6AZR835.16.0 - 13 - für das Jahr 2014 sei daher gerechtfertigt gewesen. Es habe sich um einen verhältnismäßigen Eingriff in die Rechte der B eschäftigten gehandelt. Im Fall des Nichtabschlusses der Dienstvereinb arung wären betriebsbedingte Künd i- gungen erforderlich gewesen, um die Kosten den Einnahmen anzupassen. Durch die Dienstvereinbarung sei es möglich gewesen, den Beschäftigten im Gegenzug sogar einen befristeten Kündigungsschutz zu gewähren. Das Arbeitsgeri cht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung der Klägerin hat das Landesarbeitsgericht der Klage iHv. 2.704,65 Euro brutto nebst Zinsen stattgegeben und die Berufung im Übrigen zurückgewiesen. Der Anspruch der Klägerin sei nicht entfallen. Die geringfügi ge Abweichung von der Klageforderung ergebe sich daraus, dass die Klägerin lediglich Abrechnungen für die Monate Juli und August 2014 vorgelegt habe, aber nicht für den nach § 20 Abs. 3 Satz 1 TV - EKBO für die Ermittlung der Bemessungsgrundlage ebenfalls he ranzuziehenden Monat September 2014. Es lasse sich daher nur eine Jahressonderzahlung von 2.704,65 Euro statt 2.709,31 Euro rechnerisch ermitteln. Mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision erstrebt die Beklagte die Wiederherstellung der erstin stanzlichen Entscheidung. Entscheidungsgründe Die Revision ist begründet. Das Landesarbeitsgericht hat das Urteil des Arbeitsgerichts zu Unrecht teilweise abgeändert und die Beklagte zur Zahlung von 2.704,65 Euro brutto nebst Zinsen verurteilt. Die Klag e ist insgesamt unb e- gründet, da die Klägerin keinen Anspruch auf eine Jahressonderzahlung für das Jahr 2014 hat. 1. Der zwischen den Parteien geschlossene Arbeitsvertrag verweist in der Fassung der Mitteilung vom 10. September 2008 auf den TV - EKBO. Zwisch en den Parteien steht außer Streit, dass der Klägerin deshalb auf der Grundlage einer vertraglichen Vereinbarung eine Jahressonderzahlung für das Jahr 2014 nach § 20 TV - EKBO zu stand . 24 25 26 - 13 - 6 AZR 835/16 ECLI:DE:BAG:2018:220318.U.6AZR835.16.0 - 14 - 2. D ies er Anspruch ist jedoch gemäß § 8 Abs. 1, Abs. 2 Buchst. b , Abs. 3 MVG - AG iVm. § 2 der Dienstvereinbarung zur Abwendung einer wirtschaftl i- chen Notlage entfallen. a) Es ist allerdings umstritten, ob nach kirchengesetzlichen Regelungen geschlossene Dienstvereinbarungen eine normative Wirkung auf die Arbeit s- verhältnisse d er Beschäftigten entfalten oder ob es zu ihrer Wirksamkeit einer vertraglichen Inbezugnahme bedarf. aa) In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass es sich bei kirchlichen A r- beitsrechtsregelungen wie den Arbeitsvertragsrichtlinien des Diakonischen Werkes de r Evangelischen Kirche in Deutschland (AVR) um Allgemeine G e- schäftsbedingungen handelt, welchen mangels normativer Wirkung in priva t- rechtlichen Arbeitsverhältnissen nur über Bezugnahmeklauseln in Arbeitsve r- trägen Wirkung verschafft werden kann (vgl. BAG 23 . November 2017 - 6 AZR 683/16 - Rn. 12; 20. November 2012 - 1 AZR 179/11 - Rn. 107, BAGE 143, 354; 22. Februar 2012 - 4 AZR 24/10 - Rn. 18) . Eine normative Wirkung besteht nicht, weil das säkulare Recht für kirchliche Arbeitsrechtsregelungen keine u n- mitte lbare und zwingende Geltung anordnet. Es fehlt e ine § 4 Abs. 1 TVG en t- sprechende Bestimmung ( BAG 13. November 2002 - 4 AZR 73/01 - zu I 3 b bb der Gründe, BAGE 103, 353 ) . bb) Bezüglich Dienstvereinbarungen, welche auf der Grundlage des kirchl i- chen Mitarbeitervertretungsrechts geschlossen werden, hatte der Erste Senat des Bundesarbeitsgerichts ausgeführt, dass Dienstvereinbarungen nach § 38 Abs. 1 MAVO wie Betriebsvereinbarungen iSv. § 77 BetrVG unmittelbar und zwingend gelten würden, auch wenn eine entsprechende ausdrückliche kirchl i- che oder staatliche Regelung fehle (vgl. BAG 19. Juni 2007 - 1 AZR 340/06 - Rn. 41, BAGE 123, 121) . Unter Bezug auf die Rechtsprechung bezüglich der auf dem Dritten Weg zustande gekommenen kirchlichen Arbeitsrechtsr egelu n- gen hat der Zweite Senat des Bundesarbeitsgerichts später in Frage gestellt, ob sich die unmittelbare Wirkung, welche ein Kirchengesetz Dienstvereinbarungen zuerkenne, auf dem Regime staatlichen Rechts unterfallende Arbeitsverhältni s- se erstrecken kön ne. Die Frage konnte allerdings unbeantwortet bleiben, weil 27 28 29 30 - 14 - 6 AZR 835/16 ECLI:DE:BAG:2018:220318.U.6AZR835.16.0 - 15 - eine kirchenrechtlich zulässige Dienstvereinbarung in keinem Fall zum Nachteil der Arbeitnehmer in bestehende arbeitsvertragliche Rechtspositionen eingreifen könne. Dies vermöchte selbst eine auf staatlichem Recht fußende Betriebsve r- einbarung iSv. § 77 Abs. 2, Abs. 4 BetrVG nicht (BAG 29. September 2011 - 2 AZR 523/10 - Rn. 20) . In einer Entscheidung vom 24. Juni 2014 hat wied e- rum der Erste Senat angeführt, dass es der vertraglichen Inbezugnahme ei ner kirchlichen Dienstvereinbarung bedürfe, weil diese anders als Betriebsvereinb a- rungen nicht unmittelbar für die von ihr erfassten Arbeitsverhältnisse gelte. Es fehle wie bei den kirchlichen Arbeitsrechtsregelungen an einer im säkularen Recht enthaltenen Anordnung ihrer normativen Wirkung. Sofern die Ausführu n- gen in der Entscheidung vom 19. Juni 2007 ( - 1 AZR 340/06 - aaO) in gegente i- liger Weise verstanden werden könnten, werde hieran nicht mehr fest gehalten (BAG 24. Juni 2014 - 1 AZR 1044/12 - Rn. 12) . D er Fünfte Senat des Bunde s- arbeitsgerichts hat die Frage der zwingenden Wirkung einer Dienstvereinbarung offengelassen (vgl. BAG 24. September 2014 - 5 AZR 611/12 - Rn. 71, BAGE 149, 144) . cc) Der Kirchliche Arbeitsgerichtshof der katholischen Kirche hat zu der in § 3 8 Abs. 2 iVm. Abs. 1 Nr. 1 MAVO (Paderborn) vorgesehenen Möglichkeit des Abschlusses ergänzender Dienstvereinbarungen entschieden, dass die auf dieser Grundlage geschlossenen Dienstvereinbarung en nicht nach § 38 Abs. 3a MAVO (Paderborn) unmittelbar und zwingend gölten (KAGH 26. April 2007 - M 04/06 - ZMV 2007, 199, 200) . Sie wirkten auch nicht normativ auf die A r- beitsverhältnisse der einzelnen Beschäftigten ein, ohne dass es auf deren Z u- stimmung ankäme. Es handle sich vielmehr um eine im Rahmen der kirchlichen Arbeitsvertragsordnung vorgesehene Gestaltung, die individualvertraglich den Vertragsinhalt des Beschäftigungsverhältnisses bestimme . dd) In der neueren Literatur werden unterschiedliche Auffassungen vertr e- ten. (1) Ein Teil der Li teratur befürwortet eine normative Geltung kirchlicher Dienstvereinbarungen. 31 32 33 - 15 - 6 AZR 835/16 ECLI:DE:BAG:2018:220318.U.6AZR835.16.0 - 16 - (a) Dies wird einerseits direkt aus den kirc hengesetzlichen Regelungen in § 36 Abs. 3 MVG - EKD bzw. § 38 Abs. 3a MAVO abgeleitet, welche eine unmi t- telbare und zwingende Geltung ki rchlicher Dienstvereinbarungen vorsehen ( vgl. Andelewski in Berliner Kommentar zum MVG . EKD § 36 Rn. 36 f.; Baumann - Czichon/Gathmann/Germer Mitarbeitervertretungsgesetz der Evangelischen Kirche in Deutschland 4. Aufl. § 36 Rn. 4; Richardi Arbeitsrecht in de r Kir che 7. Aufl. § 17 Rn. 18 ff., vgl. aber auch § 18 Rn. 131 und § 19 Rn. 42; Thüsing Kirchliches Arbeitsrecht S. 202; Thüsing/Mathy in Frey/Coutelle/Beyer MAVO Freiburger Kommentar zur Rahmenordnung für eine Mitarbeitervertretungsor d- nung Stand Januar 20 17 § 38 Rn. 54 ff.) . Damit soll e eine einrichtungsspezif i- sche Regelung von Arbeitsbedingungen ermöglicht werden ( vgl. Mennemeyer katholischen Kirche S. 238 ) , soweit die kirchenges etzlichen Vorgaben dies z u- ließen ( vgl. Jüngst i n Thiel/Fuhrmann/Jüngst MAVO 7. Aufl. § 38 Rn. 40 ff. ) . Die Verneinung einer normativen Wirkung führe dazu, dass Dienstvereinbarungen ihre kirchengesetzlich vorgesehene Ordnungsfunktion nicht erfülle n könnten ( vgl. Fey /Rehren MVG .EKD Stand August 2017 § 36 Rn. 12; Fey Anm. ZMV 2017, 227) . (b) Groeger (KuR 2014, 196, 202 ff.) hebt das kirchliche Selbstbesti m- mungsrecht als Grundlage für die kirchenrechtliche Anordnung einer normat i- ven Wirkung von Dien stvereinbarungen hervor . Dies entspreche der verfa s- sungsrechtlich gebotenen Offenhaltun g eines eigenen kirchlichen Weg s der Mitbestimmung nach § 118 Abs. 2 BetrVG und § 112 BPersVG. Die staatliche Ordnung erhebe für den Bereich der Mitbestimmung keinen Gel tungsanspruch. Wie bei der Einstellung in eine säkulare Dienststelle oder einen Betrieb rechtfe r- tige die Eingliederung in eine kirchliche Einrichtung, dass die in ihr geltenden Dienstvereinbarungen grundsätzlich alle darin Tätigen erfass t en. (c) Dies ents pricht im Ergebnis der Auffassung der Literaturstimmen, we l- che annehmen, der Staat könne den Religionsgemeinschaften keine Materie zur selbstständigen Ordnung überlassen, ohne den entsprechenden kirchlichen Regelungen die Wirksamkeit zuzuerkennen (vgl. Hah n Mitbestimmung in kirc h- 34 35 36 - 16 - 6 AZR 835/16 ECLI:DE:BAG:2018:220318.U.6AZR835.16.0 - 17 - lichen Einrichtungen S. 122; Magen NVwZ 2002, 897, 899 mwN ) . Zuletzt hat Joussen (RdA 2016, 320 ff.) angeführt, e s existiere zwar keine Wirkungsanor d- nung des staatlichen Rechts, welche wie § 36 Abs. 3 MVG - EKD bzw. § 38 Abs. 3a MAVO eine unmittelbare und zwingende Wirkung von Dienstvereinb a- rungen auf Arbeitsv erhältnisse vors eh e . Dennoch bestehe aufgrund des kirchl i- chen Selbstbestimmungsrechts eine normative Wirkung von Dienstvereinb a- rungen. Die Kirchen seien nicht nur gemäß § 118 Abs. 2 BetrVG vom Betrieb s- verfassungsrecht befreit, sondern in spiegelbildlicher Weise auch verpflichtet, eine angemessene und effektive Mitbestimmungsregel für ihre Arbeitnehmer einzuführen. Wegen dieser Verpflichtung und weil das Sozialstaatsprinzip und die Grundrechte Mitwirkungsmöglichkeiten der Arbeitnehmer grundsätzlich in allen, dh. auch in kirchlichen Einrichtungen garantierten, sei es nicht möglich, dass die Kirchen ihre Einrichtungen frei von jeglicher Mitbestimmung betri e ben. Frei sei lediglich die A rt und Weise der Ausgestaltung. Wenn sich die Kirchen auf der Grundlage ihres Selbstbestimmungsrechts für ein System entschieden, in dem sie den Partnern der Einrichtung eine normative Gestaltungskompetenz vergleichbar § 77 Abs. 4 BetrVG einräum t e n , dann s ei dies ein ausreichender Geltungsgrund für die normative Wirkung der Dienstvereinbarung. (d) Bezüglich des im vorliegenden Fall einschlägigen § 8 MVG - AG haben Andelewski/Eckert (NZA 2005, 662, 663 ff.) und Belling ( F S 25 Jahre ARGE Arbeitsrecht im DAV S . 759, 765 f f. ) die Auffassung vertreten, dass die dort vorgesehene Möglichkeit der Abbedingung tariflicher Regelungen im Fall einer wirtschaftlichen Notlage zwar einen Eingriff in die nach Art. 9 Abs. 3 GG g e- währleistete Tarifautonomie darstelle, dieser a ber im Rahmen der den Kirchen nach Art. 140 GG iVm. Art. 137 Abs. 3 WRV zugebilligten Selbstverwaltung wirksam sei. Dies entspreche der den Kirchen durch § 118 Abs. 2 BetrVG eröf f- neten Regelungskompetenz für den Bereich der kirchlichen Mitbestimmung. Da si ch § 8 MVG - AG auf Fälle einer festgestellten wirtschaftlichen Notlage und damit auf existenzgefährdende Situationen beschränke, sei es gerechtfertigt, in be grenztem Umfang in die Tarifautonomie einzugreifen. Dementsprechend sei der kirchliche Gesetzgeber a uch befugt, das Günstigkeitsprinzip des § 4 Abs. 3 TVG in verhältnismäßiger Weise partiell zu durchbrechen. 37 - 17 - 6 AZR 835/16 ECLI:DE:BAG:2018:220318.U.6AZR835.16.0 - 18 - (2 ) Die Gegenansicht sieht keine Grundlage für eine normative Geltung kirchlicher Dienstvereinbarungen. (a) Schliemann (NZA 2005, 976 ff.) hat in Erwiderung auf Andelewski/ Eckert (NZA 2005, 662) zu § 8 MVG - AG die Auffassung vertreten, dass eine kirchengesetzliche Regelung in die unmittelbare und zwingende Wirkung für beiderseits Tarifgebundene (§ 4 Abs. 1, § 3 Abs. 1 TVG) nicht eingreifen könne. Kirchengesetzliche Normen könnten staatliches Recht ebenso wenig wie auf staatlichem Recht beruhende Arbeitsverträge und darin enthaltene Bezugna h- men ändern. Bediene sich die Kirche zur Regelung der Arbeitsbedingungen des säkularre chtlichen Arbeitsvertrags, so müsse sie sich insoweit auch an die s ä- kularrechtlichen Regelungsmechanismen halten. Es bedürfe daher eines säk u- lar wirkenden Rechtsaktes, wenn an Stelle der kraft säkularen Rechts normativ geltenden oder kraft säkularen Rechts anzuwendenden Tarif regelungen eine kirchenrechtliche Regelung anwendbar sein solle. Weder § 8 MVG - AG noch § 36 Abs. 3 MVG - EKD wirkten säkular. Als kirchengesetzliche Bestimmungen sei ihr Wirkungskreis auf kirchenrechtlich geregelte Rechtsverhältnisse b e- sc hränkt. (b) Klumpp ( ZAT 2017, 172 ff.) lehnt ebenfalls eine normative Wirkung kirchlicher Dienstvereinbarungen ab . Es gebe keine ausdrückliche staatliche gesetzliche Anordnung der Normativität. Eine entsprechende Anwendung von § 4 Abs. 1 TVG scheide mang els Regelungslücke und vergleichbarer Intere s- sen lage aus. § 77 Abs. 4 BetrVG solle gemäß § 118 Abs. 2 Betr V G gerade nicht gelten. Die Funktionalität der Mitarbeitervertretung setze keine Normativ i- tät voraus, sondern könne ebenso wie die Anwendbarkeit kirch licher Arbeitsve r- tragsregelungen durch eine arbeitsvertraglich begründete Geltung gewährleistet (c) Auch Linck verneint eine normative Wirkung mangels säkul a rer Anor d- nung. Durch eine Dienst vereinbarung könne nicht zum Nachteil der Arbeitne h- mer in bestehende arbeitsvertragliche Rechtspositionen eingegriffen werden ( Schaub ArbR - HdB /Linck 17. Aufl. § 184 Rn. 16 ) . 38 39 40 41 - 18 - 6 AZR 835/16 ECLI:DE:BAG:2018:220318.U.6AZR835.16.0 - 19 - (d) Reichold ( ZTR 2016, 295, 301 ) betont, dass aus der Kirchenautonomie noch kein e generelle Recht s setzungsbefugnis im weltlichen Bereich folge. Zu - Rechtskreis (unmittelbare und zwingende Geltung einer kirchlichen Dienstve r- einbarung in der kirchlichen Einrichtung - im Arbeitsverhältnis. Dienstvereinbarungen könnten ebenso wie Regelungen des Dritten Wegs nicht ohne vertraglichen Umsetzungsakt in der weltlichen Rechtsordnung Geltung beanspruchen. b) Der Meinungsstreit b ezüglich der Frage , ob kirchlichen Dienstvereinb a- rungen eine normative Wirkung zu kommt, bedarf vorliegend keiner Klärung. Die Dienstvereinbarung zur Abwendung einer wirtschaftlichen Notlage, welche g e- mäß § 8 MVG - AG den Entfall des Anspruchs auf die nach § 20 TV - EK BO für das Jahr 2014 geschuldete Jahressonderzahlung vorsieht, findet auf das A r- beitsverhältnis der Klägerin bereits kraft vertraglicher Inbezugnahme Anwe n- dung. aa) Die vertragliche Inbezugnahme des kirchlichen Mitarbeitervertretung s- rechts ergibt sich aus der Inbezugnahme des TV - EKBO . (1) Bei der Bezugnahmeklausel im Arbeitsvertrag vom 10. September 2008 handelt es sich um eine Allgemeine Geschäftsbedingun g . Darauf lässt schon das äußere Erscheinungsbild der formularmäßigen Vertragsgestaltung schli e- ßen (vgl. BAG 25. Juni 2015 - 6 AZR 383/14 - Rn. 23 , BAGE 152, 82 ) . (2 ) Der Inhalt Allgemeiner Geschäftsbedingungen ist nach einem objektiv - generalisierenden Maßstab zu ermitteln. Sie sind nach ihrem objektiven Inhalt und typischen Sinn einheitlich so auszule gen, wie sie von verständigen und re d- lichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der normalerweise b e- teiligten Verkehrskreise verstanden werden. Dabei sind die Verständnismö g- lichkeiten des durchschnittlichen Vertragspartners des Verwenders zugrun de zu legen ( BAG 23. März 2017 - 6 AZR 705/15 - Rn. 14 ) . Ansatzpunkt für die Au s- legung Allgemeiner Geschäftsbedingungen ist in erster Linie der Vertragswor t- laut. Diese Grundsätze finden nach ständiger Rechtsprechung auch auf die 42 43 44 45 46 - 19 - 6 AZR 835/16 ECLI:DE:BAG:2018:220318.U.6AZR835.16.0 - 20 - Auslegung von Bezugnahmeklauseln auf kirchliche Regelungswerke wie A r- beitsvertragsrichtlinien Anwendung ( vgl. BAG 22. Juli 2010 - 6 AZR 847/07 - Rn. 12, BAGE 135, 163; 10. Dezember 2008 - 4 AZR 801/07 - Rn. 17, BAGE 129, 1 ) . Bei der Auslegung einer solchen Bezugnahmekla usel ist von der allgemeinen Funktion von Verweisungsklauseln im kirchlichen Arbeitsverhältnis auszugehen. Diese sind grundsätzlich dahin auszulegen, dass sie dem kirchl i- chen Arbeitsrecht im privatrechtlichen Arbeitsverhältnis umfassend Geltung verschaffen ( vgl. BAG 16. Februar 2012 - 6 AZR 573/10 - Rn. 29 mwN, BAGE 141, 16 ) . Typischerweise liegt es im Interesse beider Vertragsparteien, dass das kirchliche Arbeitsrecht durch eine dynamische Bezugnahmeklausel in seiner jeweiligen Fassung zur Anwendung gebrac ht wird (vgl. BAG 23. November 2017 - 6 AZR 683/16 - Rn. 12 ; 28. Juni 2012 - 6 AZR 217/11 - Rn. 44 ff., BAGE 142, 247 ) . (3 ) Dies gilt auch b ezüglich der Anwendbarkeit des kirchlichen Mitarbeite r- vertretungsrechts und der auf dessen Grundlage geschlossene n Dienstverei n- barungen. Dabei kann eine Inbezugnahme der kollektiven Regelungen des kirchlichen Arbeitsrechts durch eine ausdrückliche vertragliche Absprache oder durch eine Kettenverweisung erfolgen (vgl. Wiszkocsill ZMV 2017, 78, 80) . Bei L etzterer verwe ist der Arbeitsvertrag auf eine kirchliche Arbeitsrechtsregelung oder auf einen kirchlichen Tarifvertrag, wobei dieses Bezugnahmeobjekt se i- nerseits auf nach dem kirchlichen Mitarbeitervertretungsrecht geschlossene Dienstvereinbarungen verweist oder auf and ere Weise die Anwendbarkeit des kirchlichen Mitarbeitervertretungsrechts voraussetzt. Eine solche Kettenverwe i- sung ist regel mäßig weder überraschend iSd. § 305c BGB noch gemäß § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB intransparent. Sie entspricht vielmehr dem erkennbaren Z iel der Sicherung der Funktionalität der Mitarbeitervertretung (vgl. Klumpp ZAT 2017, 172, 178) . Erklärt sich ein Arbeitnehmer mit der Geltung eines spezifisch kirchlichen Regelwerks einverstanden, welches von der Anwendbarkeit des Mitarbeitervertretungsre chts ausgeht, muss ihm klar sein, dass der kirchliche Arbeitgeber mit der Vertragsgestaltung entsprechend seiner kirchenrechtlichen Verpflichtung auch das Mitarbeitervertretungsrecht zur Anwendung bringen will. Dies entspricht der Rechtsprechung des Bundes arbeitsgerichts, wonach ein 47 - 20 - 6 AZR 835/16 ECLI:DE:BAG:2018:220318.U.6AZR835.16.0 - 21 - Arbeitnehmer, der einen Arbeitsvertrag mit einem kirchlichen Arbeitgeber schließt, davon auszugehen hat, dass sein Arbeitgeber das spezifisch kirchliche Vertragsrecht in seiner jeweiligen Fassung zum Gegenstand des Arbeitsve r- häl tnisses machen und damit idR kirchenrechtlichen Geboten genügen will (BAG 28. Juni 2012 - 6 AZR 217/11 - Rn. 40, BAGE 142, 247) . Die bei Ve r- tragsschluss geltenden kirchengesetzlichen Mitarbeitervertretungsregelungen und Dienstvereinbarungen sind für den Arbeitnehmer auch hinreichend b e- stimmbar (vgl. zu diesem Erfordernis : BAG 19. November 2015 - 6 AZR 581/14 - Rn. 25 mwN ; 18. März 2015 - 7 AZR 272/13 - Rn. 39 ) . Die Möglichkeit ihrer Änderung bzw. des erstmaligen Abschlusses zB einer Dienstvereinbarung bew irkt nicht die Intransparenz einer dynamischen Kettenverweisung, sondern entspricht der Zukunftsgerichtetheit des A rbeitsverhältnisses (vgl. BAG 24. September 2008 - 6 AZR 76/07 - Rn. 31 , BAGE 128, 73 ) . (4 ) Eine solche dynamische Kettenverweisung ist hier vorgenommen wo r- den. Die Inbezugnahme des TV - EKBO im Arbeitsvertrag vom 10. September 2008 erstreckt sich entgegen der Auffassung des Landesarbeitsgerichts auf das Mitarbeitervert retungsrecht und die auf dessen Grundlage abgeschlossenen Dienstvereinbarunge n, weil der TV - EKBO die Beteiligung der Mitarbeitervertr e- tung voraussetzt. (a ) So sieht § 6 Abs. 7 Satz 1 TV - EKBO vor, dass durch Dienstvereinb a- rung ein wöchentlicher Arbeitszeitkorridor von bis zu 45 Stunden eingerichtet werden kann. Zudem kann nach § 6 Abs. 8 Satz 1 TV - EKBO durch Dienstve r- einbarung in der Zeit von 0 6:00 bis 20:00 Uhr eine tägliche Rahmenzeit von bis zu zwölf Stunden eingeführt werden. Hinsichtlich des Bereitschaftsdiensten t- gelts könne n Faktorisierungsregelungen in einer einvernehmlichen Dienstve r- einbarung getroffen werden (§ 8 Abs. 6 Satz 9 TV - EKBO) . Bezüglich der in § 9 Abs. 1 TV - EKBO getroffenen Regelungen zu Bereitschaftszeiten bedarf es e i- ner einvernehmlichen Dienstvereinbarung nac h § 9 Abs. 2 TV - EKBO. Nach § 10 Abs. 1 Satz 1 TV - EKBO kann durch Dienstvereinbarung ein Arbeitszei t- konto eingerichtet werden. Die Ausgestaltung dieses Arbeitszeitkontos wird ebenfalls durch Dienstvereinbarung geregelt (vgl. § 10 Abs. 2 ff. TV - EKBO) . Bei 48 49 - 21 - 6 AZR 835/16 ECLI:DE:BAG:2018:220318.U.6AZR835.16.0 - 22 - Ko nflikten hinsichtlich der Verlängerung von Stufenlaufzeiten ist nach § 17 Abs. 2 Satz 4 TV - EKBO eine Kommission zuständig, deren Mitglieder gemäß § 17 Abs. 2 Satz 5 TV - EKBO je zur Hälfte vom Arbeitgeber und von der Mita r- beitervertretung benannt werden. ( b) D iese Regelungen machen deutlich, dass der TV - EKBO die Ausgesta l- tung des Arbeitsverhältnisses auch de n Dienststellenleitungen und den nach dem Mitarbeitervertretungsgesetz gebildeten Mitarbeitervertretungen überlässt. Mit den Öffnungsklauseln sieht der TV - EKBO ein ausdifferenziertes kollektives Regelungssystem vor. Dies spricht dafür, dass mit der Inbezugnahme des TV - EKBO auch die Anwendbarkeit des kirchlichen Mitarbeitervertretungsrechts vereinbart wird. Insbesondere die kollektiven Regelungen zur Arbei tszeit kön n- ten ihre Wirkung nicht wie vorgesehen entfalten, wenn es Beschäftigte gäbe, auf deren Arbeitsverhältnis nur der TV - EKBO, nicht aber die kirchlichen Dienstvereinbarungen Anwendung fänden. Für diese Beschäftigten müsste die Arbeitszeit durch den A rbeitgeber im Rahmen des Weisung srechts festgelegt werden, wobei ggf. individuelle Umstände berücksichtigt werden müssten ( zur Leistungsbestim mung nach billigem Ermessen vgl. BAG 18. Oktober 2017 - 10 AZR 330/16 - Rn. 45 ff. ) . Diese Einzelfallbetrachtung soll im Sinne einer die Interessen aller Beteiligten wahrenden Arbeitsorganisation durch die kollektiven Regelungen jedoch soweit wie möglich unterbleiben. Auch wenn diese Reg e- lungen ausschließlich auf die Arbeitszeit bezogen Gestaltungsmöglichkeiten eröff nen, wird dadu r ch belegt, dass der TV - EKBO die Beteiligung der Mitarbe i- tervertretung voraussetzt. (c ) Wegen des für Allgemeine Geschäftsbedingungen geltenden objektiven Auslegungsmaßstabs ist es entgegen der Auffassung des Landesarbeitsg e- richts ohne Belan g, ob eine der Parteien bei Vertragsschluss von der normat i- ven Geltung der kirchlichen Dienstvereinbarungen ausging und deshalb ma n- gels Veranlassung keine Willenserklärung b ezüglich einer vertraglichen Inb e- zugnahme abgegeben hat. Beide Parteien haben ihren Willen zur Anwendba r- keit des TV - EKBO erklärt. Aus objektiver Sicht war darin aus den genannten Gründen das Einverständnis mit der Geltung der kirchlichen Dienstvereinbaru n- 50 51 - 22 - 6 AZR 835/16 ECLI:DE:BAG:2018:220318.U.6AZR835.16.0 - 23 - gen enthalten. Eine Abgrenzung von Wissens - und Willenserklärung ist daher nicht ver anlasst. Für die Annahme der (konkludenten) Inbezugnahme bedarf es auch weder eines Rückgriffs auf den Eingangssatz des Arbeitsvertrags vom 14. August 2006 noch auf die von der Klägerin gewünschte Teilnahme von Mi t- gliedern der Mitarbeitervertretung bei bes timmten Personalgesprächen. (d ) Die Schriftformklausel in § 8 des Arbeitsvertrags vom 14. August 2006 steht der Inbezugnahme des Mitarbeitervertretungsrechts und der Dienstve r- einbarungen durch den Vertrag vom 10. September 2008 nicht entgegen. Die September 2008 genügt diesem Schriftformgebot und ve r- weist - wie dargelegt - nicht nur auf den TV - EKBO, sondern damit zugleich auf das Mitarbeitervertretungsrecht. bb ) Die Geltung des kirchlichen Mitarbeitervertretungsrechts und der n ach dessen Maßgaben abgeschlossenen Dienstvereinbarungen w äre zudem auch bei Verneinung einer konkludente n Inbezugnahme anzunehmen . D er Arbeit s- vertrag vom 10. Dezember 2008 wäre dann bezogen auf das kollektive kirchl i- che Arbeitsrecht lückenhaft. Im Wege de r ergänzenden Vertragsauslegung w ä- re die Lücke dahingehend zu schließen, dass die Geltung des kirchlichen Mita r- beitervertretungsrechts im Sinne einer Bezugnahme als vereinbart anzusehen wäre. (1 ) Weist ein vorformulierter Vertrag unter Zugrundelegung des Reg e- lungskonzepts der Parteien eine Lücke auf, die geschlossen werden muss, um den Regelungsplan der Parteien zu verwirklichen, und beruht eine solche Lücke - wie hier - nicht auf AGB - rechtlichen Einbeziehungs - oder Inhaltskontrol l- schranken, ist nach allg emeiner Meinung eine ergänzende Vertragsauslegung zulässig. Die ergänzende Auslegung hat unter Zugrundelegung eines objektiv - generalisierenden Maßstabs zu erfolgen, der nicht am Willen und den Intere s- sen der konkret beteiligten Parteien, sondern der typisc herweise beteiligten Verkehrskreise ausgerichtet sein muss. Die Vertragsergänzung muss für den betroffenen Vertragstyp als allgemeine Lösung eines stets wiederkehrenden Interessengegensatzes angemessen sein. Maßgeblich ist, was die Parteien bei einer angem essenen Abwägung ihrer Interessen nach Treu und Glauben als 52 53 54 - 23 - 6 AZR 835/16 ECLI:DE:BAG:2018:220318.U.6AZR835.16.0 - 24 - redliche Parteien vereinbart hätten (BAG 21. November 2017 - 9 AZR 141/17 - Rn. 35 ; 25. Juni 2015 - 6 AZR 383/14 - Rn. 39 mwN, BAGE 152, 82 ) . Zunächst ist hierfür an den Vertrag selbst anzuknüpfe n, denn die in ihm enthaltenen R e- gelungen und Wertungen und ihr Sinn und Zweck sind Ausgangspunkt der Ve r- tragsergänzung. Soweit irgend möglich , sind danach die Lücken im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung in der Weise auszufüllen, dass die Grundzüge de s konkreten Ver (BAG 21. Feb ruar 2017 - 3 AZR 297/15 - Rn. 49 , BAGE 158, 154; ebenso zur Lückenhaftigkeit eines kirchlichen Arbeitsvertrags BAG 28. Juni 2012 - 6 AZR 217/11 - Rn. 60 , BAGE 142, 247 ) . (2 ) Die Vertragsparteien hätten hier bei Kenntnis der Lückenhaftigkeit ihres Arbeitsvertrags die Geltung des kirchlichen Mitarbeitervertretungsrechts und der nach dessen Maßgaben abgeschlossenen Dienstvereinbarungen vereinbart. Dies hätte der kirchengesetzlichen Verpflichtung der Arbeitgeberseite als kirc h- liche r Einrichtung und ihrem Interesse an einer einheitlichen Anwendung des kollektiven Rechts entsprochen (vgl. § 16 MVG - AG, § 1 MVG - EKD) . Die Arbei t- nehmerseite hatte wiederum ein Interesse, v on der Mitarbeitervertretung zB in de n von § 42 MVG - EKD angeführten Fällen der Mitbestimmung repräsen tiert zu werden. Zudem ist jeder Arbeitnehmer in eine Dienststelle eingebunden und damit von den Regelungen der Dienstvereinbarungen jedenfalls in organisator i- scher Hinsicht betroffen. Beide V ertragsparteien hätten daher bei typisierender Betrachtung angesichts der Eingehung eines kirchlichen Arbeitsverhältnisses die Geltung des kirchlichen Mitarbeitervertretungsrechts vereinbart. 3 . D er Anspruch der Klägerin auf die Jahressonderzahlung für da s Jahr 2014 ist nach § 2 der Dienstvereinbarung zur Abwendung einer wirtschaftlichen Notlage entfallen. Die Regelung ist wirksam. Die Dienstvereinbarung entspricht den kirchenrechtlichen Vorgaben und verstößt nicht gegen staatliches Recht. a) Das Landesarbeitsgericht hat rechtsfehlerfrei erkannt, dass die forme l- len Wirksamkeitsvoraussetzungen des kirchlichen Mitarbeitervertretungsrechts erfüllt sind. 55 56 57 - 24 - 6 AZR 835/16 ECLI:DE:BAG:2018:220318.U.6AZR835.16.0 - 25 - aa) Das Schriftformerfordernis des § 36 Abs. 2 MVG - EKD wurde gewahrt. Die Dienstvereinbarung träg t die Unterschriften von Vertretern der Geschäft s- führung, der Mitarbeitervertretung und d er Gesamtmitarbeitervertretung. Eine Datumsangabe verlangt § 36 Abs. 2 MVG - EKD nicht. Da dieselben Parteien am 26. September 2014 die Dienstvereinbarung über eine ents prechende Anwe n- dung der Notlagenregelung des TV - EKBO abgeschlossen haben und diese Dienstvereinbarung im Einleitungssatz der Dienstvereinbarung zur Abwendung einer wirtschaftlichen Notlage in Bezug genommen wird, kann zudem davon ausgegangen werden, dass b eide Dienstvereinbarungen zeitgleich oder zeitnah abgeschlossen wurden. Offensichtlich wollten die Parteien der Dienstvereinb a- rungen mangels finanzieller Mittel einen Anspruch der Beschäftigten auf die b b) Für das von der Klägerin angenommene Zitiergebot bezüglich § 36 MVG - EKD besteht keine Rechtsgrundlage. Weder § 36 MVG - EKD noch § 8 MVG - AG sehen ein solches vor. Zudem wäre es erfüllt, da die Dienstvereinb a- rung zur Abwendung einer w irtschaftlichen Notlage als Grundlage ausdrücklich § 8 MVG - AG anführt und in dieser Norm auf § 36 Abs. 1 MVG - EKD Bezug g e- nommen wird. b ) Die Parteien der Dienstvereinbarung zur Abwendung einer wirtschaftl i- chen Notlage waren sowohl nach staatlichem als auc h nach kirchlichem Recht befugt, den einzel vertraglich iVm. § 20 TV - EKBO begründeten Anspruch der Klägerin auf eine Jahressonderzahlung für das Jahr 2014 entfallen zu lassen. aa) § 20 TV - EKBO kommt keine zwingende Geltung iSd. § 4 Abs. 1 TVG zu . Die Bekl agte ist Mitglied im Diakonischen Werk Berlin - Brandenburg - schlesische Oberlausitz. Für dieses ist der Geltungsbereich des TV - EKBO g e- mäß § 1 Abs. 1 TV - EKBO nicht eröffnet. Schon deshalb besteht kein Konflikt mit der nach Art. 9 Abs. 3 GG gewährleisteten Tar ifautonomie. Es bedarf daher keiner Entscheidung, ob ein tarifliche r Anspruch bei normativer Geltung des TV - EKBO im Fall einer wirtschaftlichen Notlage nur nach den speziellen Vorgaben der tariflichen Notlagenregelung durch die Tarifvertragsparteien abbedu ngen oder vermindert werden könnte. Bei einer außerhalb des Geltungsbereichs des 58 59 60 61 - 25 - 6 AZR 835/16 ECLI:DE:BAG:2018:220318.U.6AZR835.16.0 - 26 - TV - EKBO vertraglich vereinbarten Anwendbarkeit des TV - EKBO greift die tari f- liche Notlagenregelung nicht ein , da sie nach ihrem § 1 nur auf den Geltungsb e- reich des TV - EKBO Anwe ndung findet. bb) Die Dienstvereinbarung zur Abwendung einer wirtschaftlichen Notlage entspricht den kirchenrechtliche n Vorgaben. (1) Eine § 77 Abs. 3 BetrVG vergleichbare Regelungssperre besteht ki r- chenrechtlich nicht. Der Tarifvorbehalt des § 36 Abs. 1 MVG - EKD wurde durch die Spezialregelung in § 8 MVG - AG für den Fall einer wirtschaftlichen Notlage abgeändert . Die Landessynode der Evangelischen Kirche Berlin - Brandenburg - schlesische Oberlausitz war hierzu gemäß § 64 Abs. 1 MVG - EKD vom 12. November 2013 befugt (zur Abweichungsbefugnis der Gliedkirchen vgl. Richardi Arbeitsrecht in der Kirche 7. Aufl. § 19 Rn. 8 ff.) . Demnach k ö nnen die Gliedkirchen in den Ü bernahmebestimmungen regeln, dass Maßnahmen a b- weichend vom MVG - EKD weiterhin der Mitbestimmung unter liegen, soweit R e- gelungen de r Gliedkirchen dies bisher vorsa hen. Die Regelung des § 8 MVG - AG galt bereits b ezüglich der Vorgängerfassung des MVG - EKD vom 12. November 2013. (2) Die Voraussetzungen für die Regelung von Arbeitsentgelten nach § 8 Abs. 1 MVG - A G sind erfüllt. Demn ach gilt § 36 Abs. 1 Satz 3 MVG - EKD mit der Maßgabe, dass Arbeitsentgelte und sonstige Arbeitsbedingungen Gegenstand einer Dienstvereinbarung sein können, wenn eine wirtschaftliche Notlage iSv. § 8 Abs. 2 MVG - AG vorliegt. Dies ist hier der Fall. Das Landesarbeitsgericht hat rechtsfehlerfrei festgestellt, das s die in § 8 Abs. 1 iVm. Abs. 2 Buchst. b MVG - AG vorausgesetzte wirtschaftliche Notlage bestand, da die Beklagte als diak o- nische Einrichtung a usweislich der Stellungnahme der Wirtschaftsprüf ungsg e- sellschaft vom 23. September 2014 prognostizierbar nicht in der Lage war, die Jahressonderzahlung für das Jahr 2014 aus den ihr zur Verfügung stehenden Mitteln zu leisten. D ie Wirtschaftsprüf ungsgesellschaft ist als übereinstimmend vo rgeschlagen iSd. § 8 Abs. 2 Buchst. b MVG - AG anzusehen. Sie hat in ihrem Schreiben vom 23. September 2014 einleitend angeführt, dass die Geschäft s- le i tung und die Mitarbeitervertretung um eine Auskunft b ezüglich des Vorliegens 62 63 64 - 26 - 6 AZR 835/16 ECLI:DE:BAG:2018:220318.U.6AZR835.16.0 - 27 - einer wirtschaftlichen Notlage iSd. § 8 Abs. 2 Buchst. b MVG - AG gebeten hä t- ten. Die Partner der Dienstvereinbarung nahmen auf die Feststellung de r Wir t- schafts prüfungsgesellschaft in der Dienstvereinbarung ausdrücklich Bezug . c ) Die Dienstvereinbarung zur Abwendung einer wirtschaftlic hen Notlage hält als Vertragsbestandteil auch einer Inhaltskontrolle nach §§ 305 ff. BGB stand. Hierbei gelten dieselben Grundsätze, wie sie auch bei der Inbezugna h- me von kirchlichen Arbeits vertrags regelungen angewendet werden. aa) Kirchliche Arbeitsvert ragsregelungen und ihre Änderungen und Ergä n- zungen gelten nach § 310 Abs. 3 Nr. 1 BGB als vom Arbeitgeber gestellt e Al l- gemeine Geschäftsbedingungen und unterliegen einer Inhaltskontrolle gemäß §§ 305 ff. BGB. Bei dieser Kontrolle ist als im Arbeitsrecht ge ltende Besonde r- heit (§ 310 Abs. 4 Satz 2 BGB) jedoch angemessen zu berücksichtigen, dass das Verfahren des Dritten Wegs mit paritätischer Besetzung der Arbeitsrechtl i- chen Kommission und Weisungsungebundenheit ihrer Mitglieder gewährleistet, dass di e Arbeit geberseite nicht einsei tig ihre Interessen durchsetzen kann. Die Berücksichtigung dieser Besonderheit bewirkt, dass so zustande gekommene kirchliche Arbeitsvertragsregelungen grundsätzlich wie Tarifverträge nur d a- raufhin zu untersuchen sind, ob sie gegen d ie Verfassung, gegen anderes h ö- herrangiges zwingendes Recht oder die guten Sitten verstoßen (BAG 4. August 2016 - 6 AZR 129/15 - Rn. 26 mwN) . bb) Sind wie hier k irchliche Dienstvereinbarungen auf grund formularmäß i- ger vertraglicher Inbezugnahme anzuwenden, handelt es sich ebenfalls um Al l- gemeine Geschäftsbedingungen . E benso wie kirchliche Arbeitsvertragsreg e- lungen sind sie nur auf ihre Vereinbarkeit mit der Verfassung, anderem höhe r- rangigen zwingendem Recht oder den guten Sitten zu überprüfen. Ih r Zusta n- dekommen nach den Regelungen des kirchlichen Mitarbeitervertretungsrechts stellt eine dies rechtfertigende Besonderheit iSd. § 310 Abs. 4 Satz 2 BGB dar. Das kirchliche Mitarbeitervertretungsrecht ist mit anderen kirchlichen Regelu n- gen der arbeitsv ertraglichen Beziehung verzahnt. Letztlich stellt das kirchliche Arbeitsrecht mit seinen individualvertraglichen und kollektivrechtlichen Reg e- lungen eine Einheit dar. Dies spricht dafür, bei der Inhaltskontrolle der Dienst - 65 66 67 - 27 - 6 AZR 835/16 ECLI:DE:BAG:2018:220318.U.6AZR835.16.0 vereinbarungen gemäß §§ 305 ff. B GB denselben Maßstab wie für kirchliche Arbeitsvertragsregelungen anzulegen. cc) Die Dienstvereinbarung zur Abwendung einer wirtschaftlichen Notlage hält diesem Prüfungsmaßstab stand . Sie verstößt weder gegen höherrangiges Recht noch gegen die guten Sitte n. Die Dienstvereinbarung begegnet der o b- jektiv festgestellten wirtschaftlichen Notlage mit einem verhältnismäßigen Ei n- griff in die Vergütungsansprüche der Beschäftigten . I m Gegenzug wurden b e- triebsbe dingte Kündigungen für die Dauer der Geltung der Dienstv ereinbarung ausgeschlossen . Dies ist nicht zu beanstanden. 4 . Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 , § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO. Fischermeier Heinkel Krumbiegel Wollensak Kohout 68 69
Full & Egal Universal Law Academy