Bundesarbeitsgericht Urteil vom 17. Dezember 2015 Sechster Senat - 6 AZR 768/14 - ECLI:DE:BAG:2015:171215.U.6AZR768.14.0 Arbeitsgericht Kempten Endurteil vom 12. Juni 2013 - 4 Ca 2511/12 - II. Landesarbeitsgericht München Urteil vom 16. Juli 2014 - 1 Sa 855/13 - Für die Amtliche Sammlung: Nein Entscheidungsstichwort: Geriatriezulage bei ambulanter Pflege Bestimmung en : Entgeltrahmentarifvertrag des Bayerischen Roten Kreuzes vom 17. Dezember 2013 (ERTV) § 2 Abs. 1, § 16 Abs. 1, Abs. 2 ECLI:DE:BAG:2015:171215.U.6AZR768.14.0 - 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 6 AZR 768/14 1 Sa 855/13 Landesarbeitsgericht München Im Namen des Volkes! Verkündet am 17. Dezember 2015 URTEIL Gaßmann , Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In Sachen Klägerin, Berufungsklägerin und Revisionsklägerin, pp. Beklagte, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte, hat der Sechste Senat des Bundesarb eitsgerichts aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 17. Dezember 2015 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesarbeitsgericht Dr. Fischermeier, die Richterin am Bundesarbeitsgericht - 2 - 6 AZR 768/14 ECLI:DE:BAG:2015:171215.U.6AZR768.14.0 - 3 - Spelge, den Richter am Bundesarbeitsgericht Krumbiegel sowie die ehrenamtl i- che Richterin Lorenz und den ehrenamtlichen Richter Lauth für Recht erkannt: 1. Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des La n- desarbeitsgerichts München vom 16. Juli 2014 - 1 Sa 855/13 - wird zurückgewiesen. 2. Die Klägerin hat die Kosten der Revision zu tragen. Von Rechts wegen! Tatbestand Die Parteien streiten darüber, ob der Klägerin eine Geriatriezulage für das Erbringen ambulanter Pflege zusteht. Die Klägerin ist als Pflegefachkraft im Bereich des ambulanten Pfleg e- dienstes bei der Beklagte n tätig. Sie erbringt mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von 18 Stunden zeitlich überwiegend Grund - und Behandlungspflege an Patie n- ten mit geriatrischer Erkrankungssymptomatik. Kraft arbeitsvertraglicher Ve r- einbarung finden auf das Arbeitsverhältnis die f ür die Beklagte geltenden Tari f- verträge in ihrer jeweiligen Fassung Anwendung. Dazu gehört der Entgeltra h- mentarifvertrag vom 17. Dezember 2013 (ERTV), der ua. folgende Regelungen enthält: § 2 Entgeltbestandteile (1) Das Entgelt setzt sich zusammen aus: - sowie bei Vorliegen der jeweiligen Voraussetzu n- gen: - Funktionszulage (§ 16) § 16 Funktionszulagen (1) Für die Übernahme nachfolgender zusätzlicher Funktionen im Sinne der bisherigen Definition wird 1 2 - 3 - 6 AZR 768/14 ECLI:DE:BAG:2015:171215.U.6AZR768.14.0 - 4 - eine monatliche tarifliche Funktionszulage gezahlt: - Pflegezulage oder Zulage 50,00 (2) Die Zulage nach Abs. 1 wird bei Teilzeitkräften Inhaltlich gleichlautende Regelungen enthielten § 16 des seit 1. Juni 2012 geltenden ERTV idF vom 9. August 2012 und des seit 1. Januar 2011 ge l- tenden ERTV idF vom 21. Dezember 2010 sowie § 15 des seit 1. Dezember 2009 geltenden ERTV vom 1. Dezember 2009. Nach Feststellung des Landesarbeitsgerichts wandte die Beklagte den Bundes - Angestelltentarifvertrag (BAT) an, bevor sie Haustarifverträge a b- sc hloss. In der Protokollerklärung Nr. 1 des Abschn. A der Vergütungsordnu n- gen des BAT für Angestellte im Pflegedienst (Anlage 1b zum BAT [künftig Pr o- tokollerklärung Nr. 1]) hieß es: Pflegepersonen der Vergütungsgruppen Kr. I bis Kr. VII, die d ie Grund - und Behandlungspflege zei t- lich überwiegend bei a) an schweren Infektionskrankheiten erkrankten in besonderen Infektionsabteilungen oder in Infektionsstationen untergebracht sind, b) Kranken in abgeschlossenen oder halbg e- schlossenen ( O pen - door - system) psychiatr i- schen Abteilungen oder Stationen, c) Kranken in geriatrischen Abteilungen oder St a- tionen, d) g elähmten oder an multipler Sklerose erkran k- ten Patienten, e) Patienten nach Transplantationen innerer O r- gane oder von Knochenmark, f) an AIDS (Vollbild) erkrankten Patienten, g) Patienten, bei denen Chemotherapien durchg e- führt oder die mit Strahlen oder mit inkorporie r- ten radioaktiven Stoffen behandelt werden, ausüben, er halten für die Dauer dieser Tätigkeit eine 3 4 - 4 - 6 AZR 768/14 ECLI:DE:BAG:2015:171215.U.6AZR768.14.0 - 5 - monatliche Zulage von 46,02 Euro Die Klägerin ist der Ansicht, ihr stehe eine zeitanteilige Pflegezulage nach § 16 ERTV zu. Sie begehrt die Zahlung der anteiligen Pflegezulage in rechnerisch unstreitiger Höhe für die Zeit seit dem 1. Oktober 2010. Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, § 16 ERTV enthalte eine E r- weiterung der Anspruchsvoraussetzungen gegenüber dem BAT. Anderenfalls hätten die Tarifvertragsparteien einfach die Protokollerklärung Nr. 1 ü berne h- men können. Darum könne der Verweis in § i- Nr. 1 aufgeführt gewesen seien. Das sei bei der Pflegezulage nicht der Fall. Diese sei daher dann zu zahlen, wenn zeitlich überwiegend Grund - und B e- handlungspflege geleistet werde, sofern darin wie bei der Pflege geriatrisch pflegebedürftiger Patienten eine zusätzliche Erschwernis liege, wobei es nicht darauf ankomme, ob die Pflege ambulant oder stationär erfolge. Die Klägerin hat - nach mehreren Klageerweiterungen - in den Tats a- cheninstanzen zuletzt beantragt, 1. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 941,06 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweili gen Basiszinssatz in im Einzelnen aufgeführter, gestaffelter Höhe zu za h- len; 2. die Beklagte zu verurteilen, der Klägerin ab März 2014 monatlich fortlaufend eine Pflegezulage gemäß § 16 Abs. 1 Spiegelstrich 6 des Entgeltrahmentari f- vertrags zwischen dem B ayerischen Roten Kreuz (BRK Körperschaft des öffentlichen Rechts), Volkar t- straße 83, 80636 München und der Vereinten Diens t- leistungsgewerkschaft - ver.di, Landesbezirk Bayern, Schwanthalerstraße 64, 80336 München zu zahlen. Die Beklagte hat zur Begründung ihres Klageabweisungsantrags vorg e- i- tative Änderung nicht habe eintreten sollen. Voraussetzung der Zulage im B e- 5 6 7 8 - 5 - 6 AZR 768/14 ECLI:DE:BAG:2015:171215.U.6AZR768.14.0 - 6 - reich der geriatrischen Pflege sei deshalb aufgrund der früheren Regelung in der Protokollerklärung Nr. 1 das Erbringen der Pflegeleistung in Abteilungen oder Stationen. Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Mit der vom Landesa r- beitsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihr Begehren inhaltlich unverändert weiter. Entscheidungsgründe Die Revision ist unbegründet. Die Vorinstanzen haben die Klage zu Recht abgewiesen. § 1 6 ERTV gewährt keinen Anspruch auf die Pflegezulage für die ambulante Grund - und Behandlungspflege an Patienten mit geriatrischer Erkrankungssymptomatik. Die Differenzierung zwischen ambulanten und stati o- nären Pflegeleistu ngen verstößt nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG. 1. Der Einleitungssatz des § 16 Abs. 1 ERTV bestimmt, dass für die Übe r- nahme der nachstehend aufgeführten zusätzlichen Funktionen nur dann eine Sinne der s- verständlich und unzweideutig ihren Willen niedergelegt, an den Anspruchsv o- raussetzungen der im bisherigen Tarifrecht geregelten Zulagen, die in § 16 ERTV zusammengefass t werden, uneingeschränkt festzuhalten. Entgegen der Annahme der Klägerin bezieht sich diese Klarstellung nicht nur auf Begriffe, die in den Vorgängerregelungen identisch verwendet worden sind. Die Tarifve r- tragsparteien haben vielmehr von jeder eigenen, ne uen Definition der A n- spruchsvoraussetzungen abgesehen und dies durch den Einleitungssatz des § 16 Abs. 1 ERTV dokumentiert. 2. § 16 Abs. 1 ERTV darum nur zu zahlen, wenn die Voraussetzunge n der Prot o- kollerklärung Nr. 1 Abs. 1 erfüllt sind. Das ist bei der Klägerin nicht der Fall. In Betracht kommen insoweit allein Buchst. c und Buchst. d der Protokollerklärung 9 10 11 12 - 6 - 6 AZR 768/14 ECLI:DE:BAG:2015:171215.U.6AZR768.14.0 - 7 - Nr. 1 Abs. 1. Die Klägerin pflegt jedoch unstreitig nicht zeitlich überwiegend G e- lähmte oder an m ultipler Sklerose Erkrankte. Die Grund - und Behandlungspfl e- ge (zu den Anforderungen an eine solche Pflege BAG 19. November 2003 - 10 AZR 127/03 - zu II 3 a der Gründe) an Patienten mit geriatrischer E r- krankungssymptomatik erbringt sie nicht in geriatrischen Abteilungen und Stat i- onen, sondern ambulant. Das genügt zur Erfüllung der tariflichen Vorausse t- zungen nicht. Grund - und Behandlungspflege wird nur dann iSd. Protokollerkl ä- rung Nr. 1 und damit auch iSd. § 16 Abs. 1 ERTV bei Kranken in geri atrischen Abteilungen oder Stationen erbracht, wenn die Pflege in einer organisatorisch (nicht notwendig räumlich) abgegrenzten Einheit erfolgt, der alte Patienten z u- geordnet sind, an denen eine medizinische Heilbehandlung durchgeführt wird (BAG 19. Novemb er 2003 - 10 AZR 127/03 - zu II 5 der Gründe) . Das ist u n- streitig bei der Tätigkeit der Klägerin nicht der Fall, weil diese ihre Tätigkeit a m- bulant verrichtet. 3. Entgegen der Auffassung der Klägerin führt die Verwendung der Begri f- Zulage beschützende Bereiche 16 ERTV nicht zu einer Erweiterung der Anspruchsvoraussetzungen und zur Ausdehnung des Anwendungsbereichs der Zulage auf ambulante Pflegekräfte. Im Gegenteil b e- ese Zulage bei a m- bulanter Pflege nicht zu zahlen ist. Allerdings weist die Klägerin zutreffend darauf hin, dass sich diese r B e- griff in der Protokollerklärung Nr. 1 Abs. 1 nicht finde t . Die Tarifvertragsparteien haben jedoch offenkundig zur Vereinfachung m a- der von der Protokollerklärung Nr. 1 Abs. a- (vgl. nur BAG 28. März 2007 - 10 AZR 707/05 - BAGE 122, 2 2; 19. November 2003 - 10 AZR 127/03 - ; Clemens/Scheuring/Steingen/Wiese BAT Verg O BL Stand Oktober 2003 Anl. 1b A, B - Pflegepersonal Erl. 85; Uttlinger/Breier/Kiefer/Hoffmann/Dassau BAT Stand Februar 2003 Anlage 1b zum BAT (Bund/TdL/VKA) B 3.2 [Pflegeper sonal nach Abschn. A] S. 113) . B e- reits dadurch, dass sie diese in Fachkreisen allgemein übliche Formulierung 13 14 - 7 - 6 AZR 768/14 ECLI:DE:BAG:2015:171215.U.6AZR768.14.0 - 8 - verwendet haben, haben sie deutlich gemacht, dass sie den Kreis der a n- spruchsberechtigten Arbeitnehmer nicht ausdehnen, sondern an den tariflichen Voraussetzungen dieser Zulage uneingeschränkt festhalten wollten. In diesem Zusammenhang wäre die zusätzliche Klarstellung im Einleitungssatz des § 16 Abs. 1 ERTV noch nicht einmal erforderlich gewesen. In Abgrenzung zu dem von ihnen ebenfalls verwendeten dem nach allgemeinem Sprachgebrauch die geschlossene Unterbringung g e- auf die Anspruchsvoraussetzungen der Protokollerklärung Nr. 1 A bs. 1 Buchst. c bis Buchst. Voraussetzungen der Protokollerklärung Nr. 1 Abs. 1 Buchst. a und Buchst. b. 4. Die Klägerin hat nicht behauptet, dass die Tarifvertragsparteien unter Überschreitung ihres Ge staltungsspielraums in § 16 Abs. 1 ERTV gleichheit s- widrig zwischen der Pflege von Kranken in geriatrischen Abteilungen und Stat i- onen von Krankenhäusern und Heimen auf der einen und der ambulanten g er i- atri schen P flege auf der anderen Seite differenziert hät ten. Dafür gibt es auch keine Anhaltspunkte. Ebenso wenig liegt eine gleichheitswidrige Differenzierung zwischen der ambulanten Pflege gelähmter bzw. an multipler Sklerose leide n- der Patienten einerseits und ambulanter g eriatri scher P flege andererseits vor. a) Nach der Konzeption des Grundgesetzes ist die Lohnfindung grun d- sät z lich den Tarifvertragsparteien übertragen. Dabei kommt ihnen ein weiter Gestaltungsspielraum sowie in Bezug auf die tatsächlichen Gegebenheiten und betroffenen Interessen eine Einschät zungsprärogative zu. Sie sind nicht ve r- pflichtet, die sachgerechteste oder zweckmäßigste Regelung zu finden (BAG 13. November 2014 - 6 AZR 1102/12 - Rn. 41) . Legen sie die Voraussetzungen für die Zahlung einer Zulage fest, steht es ihnen grundsätzlich frei , typisierend zu bestimmen, welche Erschwernisse sie in welcher Weise ausgleichen wollen (BAG 27. Oktober 2010 - 10 AZR 410/09 - Rn. 22; 6. November 1996 - 10 AZR 214/96 - zu II 3 der Gründe) . b) Diesen Gestaltungsspielraum haben die Tarifvertragsparteien vorli e- gend nicht überschritten. 15 16 17 - 8 - 6 AZR 768/14 ECLI:DE:BAG:2015:171215.U.6AZR768.14.0 - 9 - aa) Die Zulagen nach der Protokollerklärung Nr. 1 Abs. 1 und damit die Pflegezulage nach § 16 Abs. 1 ERTV sind Erschwerniszulagen, die die beso n- dere Belastung durch die Pflege bestimmter Patientengruppen ausgleichen so l- len (BAG 24. Februar 2010 - 10 AZR 1035/08 - Rn. 23) . Die Geriatriezulage dient dem Ausgleich der besonderen Erschwernisse, die bei der Pflege alter und kranker Menschen in geriatrischen Abteilungen und Stationen entstehen. Durch altersbedingte Funktionseinsc hränkungen kann eine Erkrankung zu ak u- ter Gefährdung führen. Es besteht eine Neigung zur Multimorbidität, aus der sich ein besonderer rehabilitativer, somatopsychischer und psychosozialer Handlungsbedarf ergibt. Diese Behandlungsbedürftigkeit trifft zusamm en mit den besonderen Bedingungen, die diese Erkrankungen bei alten Menschen schaffen (BAG 28. März 2007 - 10 AZR 707/05 - Rn. 39, BAGE 122, 22) . bb) Die Tarifvertragsparteien haben offenkundig unter Anlegung eines typ i- sierende n Vergleichsmaßstabs eine vergleichbare Belastung der Pflegekräfte bei ambulanter Grund - und Behandlungspflege an Patienten mit geriatrische r Erkrankungssymptomatik verneint. Die Klägerin hat nicht aufgezeigt, dass und warum diese Einschätzung fehlerhaft se in soll. cc) Soweit die Klägerin erstmals in der Revisionsbegründung behauptet, es sei nicht nachvollziehbar, warum die Pflege von g elähmten oder an multipler Sklerose erkrankten Patienten komplizierter oder anstrengender sein solle als die Pflege von geriatrisch pflegebedürftigen Personen, belegt sie diese Behau p- tung nicht näher. Die Erschwernis bei der Pflege von g elähmten oder an multi p- ler Sklerose erkrankten Patienten ergibt sich daraus, dass diese Patienten kö r- perlich stark eingeschränkt sind und b ei der Pflege deshalb nicht oder schlecht aktiv mithelfen können (BAG 28. März 2007 - 10 AZR 707/05 - Rn. 39, BAGE 122, 22) . Es liegt auf der Hand, dass die ambulante Pflege von g eläh m- ten oder an multipler Sklerose leidenden Patienten wegen der daraus ents t e- henden besonderen körperlichen Belastung, die anders als bei der Pflege in Krankenhäusern und Heimen oft noch nicht einmal durch die Unterstützung von Kollegen gemindert werden kann, eine Zulage auch bei ambulantem Erbringen der Pflegeleistung rechtferti gt. 18 19 20 - 9 - 6 AZR 768/14 ECLI:DE:BAG:2015:171215.U.6AZR768.14.0 5. Gegen die Ausführungen des Landesarbeitsgerichts, eine Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes im Arbeitsrecht liege nicht vor, erhebt die Revision keine Rügen. Eine solche Verletzung ist auch nicht erkennbar (zu den Voraussetzungen einer Verle tzung dieses Grundsatzes vgl. BAG 25. Juni 2015 - 6 AZR 383/14 - Rn. 48) . 6. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Fischermeier Spelge Krumbiegel Lorenz Lauth 21 22
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