Bundesarbeitsgericht Urteil vom 17. März 2016 Sechster Senat - 6 AZR 96/15 - ECLI:DE:BAG:2016:170316.U.6AZR96.15.0 I. Arbeitsgericht Bautzen Urteil vom 20. Februar 2014 - 6 Ca 6282/13 - II. Sächsisches Landesarbeitsgericht Urteil vom 4. Dezember 2014 - 2 Sa 279/14 - Für die Amtliche Sammlung: Nein Entscheidungsstichwort e : Gesetzlicher Übergang des Arbeitsverhältnisses nach § 6c SGB II - Stufenlaufzeit Bestimmung en : SGB II § 6c Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Satz 2 und Satz 3, Abs. 5; TVöD - V § 16 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3, § 17 Abs. 3 ECLI:DE:BAG:2016:170316.U.6AZR96.15.0 - 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 6 AZR 96/15 2 Sa 279/14 Sächsisches Landesarbeitsgericht Im Namen des Volkes! Verkündet am 17. März 2016 URTEIL Gaßmann , Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In Sachen Klägerin, Berufungsbeklagte und Revisionsklägerin, pp. Beklagter, Berufungskläger und Revisionsbeklagter, hat der Sechste Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 17. März 2016 durch den Vorsitzenden Richter am Bunde s- arbeitsgericht Dr. Fischermeier, die Richterin am Bundesarbe itsgericht Spelge, den Richter am Bundesarbeitsgericht Krumbiegel sowie die ehrenamtlichen Richter Zabel und Matiaske für Recht erkannt: - 2 - 6 AZR 96/ 15 ECLI:DE:BAG:2016:170316.U.6AZR96.15.0 - 3 - 1. Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Säc h- sisch en Landesarbeitsgerichts vom 4. Dezember 2014 - 2 Sa 279 /14 - aufgehoben . 2. Der Rechtsstreit wird zur neuen Verhandlung und En t- scheidung - auch über die Kosten der Revision - an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen . Von Rechts wegen! Tatbestand Die Parteien streiten noch über den Zeitpunkt des Stufe naufstiegs nach dem Übergang des Arbeitsverhältnisses von der Bundesagentur für Arbeit (BA) auf den Beklagten als zugelas senen kommunalen Träger gemäß § 6c SGB II. Die Klägerin war seit dem 19. Juni 1996 bei der B A beschäftigt . Kraft arbeitsvertraglicher Vereinbarung fanden auf das Arbeitsverhältnis die für die BA geltenden Tarifverträge Anwendung. Mit Wirkung zum 1. Januar 2011 wu r- de die Klägerin der gemeinsamen Einrichtung der Agentur für Arbeit B und des Landkreises G , dem J obcenter Landkreis G , zugewie sen. Dort nahm sie nach Beendigung ihrer vom 5. September 2010 bis zum 31. Juli 2011 dauernden E l- ternzeit wieder den ihr planmäßig übertragenen Dienstposten als Sachbearbe i- terin Ordnungswidrigkeiten im Bereich SGB II wahr. In dieser T ä tigkeit war sie nac h dem Tarifvertrag für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der Bund e- sagentur für Arbeit (TV - BA) vom 28. März 2006 zuletzt in die Tätigkeit s ebene IV eingruppiert . Nach der dem Schreiben vom 29. Juni 2011 anliegenden Berec h- nung des J obcenter s Landkreis G war die Klägerin in dieser Tätigkeitseb e ne seit dem 1. Juli 2008 der Stufe 4 zugeordnet. Aufgrund der Unterbr e chung des Arbeitsverhältnisses durch die Elternzeit bis einschließlich 31. Juli 2011 hatte sie bis zu diesem Zeitpunkt eine Stufenlaufzeit in dies er St u fe von zwei Jahren und 66 Tagen zurückgelegt. Die nächste Steigerung sollte v oraussich t lich am 27. Mai 2013 erfolgen. 1 2 - 3 - 6 AZR 96/ 15 ECLI:DE:BAG:2016:170316.U.6AZR96.15.0 - 4 - Zum 1. Januar 2012 ging das Arbeitsverhältnis der Klägerin gemäß § 6c SGB II auf den Beklagten über. Seit dem findet die Durchgeschr iebene Fassung des TVöD für den Bereich Verwaltung im Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeber verbände (TVöD - V) Anwendung. Der Beklagte setzt die Klägerin nach den Feststellungen des Landesarbeitsgerichts als Sachbea r- beiterin in der Bußgeldstelle ein. Diese Stelle ist dem Ordnungsamt zugeordnet. Der Beklagte gruppierte die Klägerin in die Entgeltgruppe 8 TVöD - V ein und ordnete sie in dieser Entgeltgruppe gemäß § 16 Abs. 2a TVöD - V der Stufe 4 zu. Über die Eingruppierung besteht zwischen den Parteie n kein Streit. Darüber hinaus erhält die Klägerin die nach § 6c Abs. 5 Satz 3 SGB II vorgesehene m o- natliche Ausgleich sz ulage in Höhe von zuletzt 508,83 Euro. Die Klägerin hat die Auffassung vertreten , entsprechend der Mitteilung des Jobcenters vom 29. Ju ni 2011 sei sie der Stufe 5 ihrer Entgeltgruppe mit Wirkung ab 1. Juni 2013 zuzuordnen . Sie sei bereits seit 2007 auch bei der BA für die Bearbeitung von Ordnungswidrigkeiten zuständig gewesen . Der Bekla g- te sei aufgrund gesetzlicher Anordnung in die Rechte und Pflichten aus dem mit der BA bestandenen Arbeitsverhältnis und somit auch in die bestehende En t- wicklungsstufe eingetreten. Die Klägerin hat - soweit für die Revision noch von Belang - zuletzt b e- antragt festzustellen, dass sie seit Juni 2013 nach der Entgel t- gruppe E 8 Stufe 5 TVöD - V zu vergüten ist. Der Beklagte hat zur Begründung seines Klageabweisungsantrags die A uffassung vertreten, aufgrund der Ausgleichszahlung bestehe kein Interesse an der begehrten Feststellung. Im Übrigen entsprech e eine Berücksichtigung der Vorbeschäftigungszeit der Klägerin bei der BA im Zusammenhang mit der Stufenlaufzeit weder dem Wortlaut noch der Systematik des TV - BA oder des TVöD - V . Vielmehr sei die Klägerin erstmals am 1. Januar 2012 nach den Reg e- lungen der § 17 TVÜ - VKA i Vm . § § 22, 23 BAT - O sowie der Vergütungsordnung zum BAT - O und den Stufenregelungen der § § 16 und 17 TVöD - V einzugruppi e- ren und einzustufen gewesen. Dabei profitiere s ie davon, dass sie bereits seit 3 4 5 6 - 4 - 6 AZR 96/ 15 ECLI:DE:BAG:2016:170316.U.6AZR96.15.0 - 5 - 1. Januar 2012 der Stufe 4 der Entgeltgruppe 8 TVöD - V zugeordnet worden sei , weil d er Beklagte zu ihren Gunsten von seinem Ermessen nach § 16 Abs. 2a TVöD - V Gebrauch gemacht habe. Die Klägerin werde daher voraus sichtlich zum 1. Januar 2016 die Stufe 5 erreichen. Im Übrigen habe die Klägerin nicht vo rgetragen, welche konkreten Tätigkeiten mit welchen Zeitanteilen sie bei der BA seit 1996 ausgeübt habe. Er könne da her die Stufenlaufzeit nach § 16 Abs. 3 TVöD - V nicht feststellen. D as Arbeitsgericht hat der Klage, soweit für die Revision von Bede u- tung, stattgegeben. Das Landesarbeitsgericht hat auf die Berufung des Bekla g- ten die Klage insoweit abgewiesen. Mit der vom Landesarbeitsgericht zugela s- senen Revision verfolgt die Klägerin ihr Begehren a uf Zuordnung zur Stufe 5 zum 1. Juni 2013 weiter. Entschei dungsgründe Die Revision ist begründet. Auf der Grundlage des bislang festgestel l- ten Sachverhalts kann der Senat nicht gemäß § 563 Abs. 3 ZPO selbst en t- scheiden, ob die Klägerin Anspruch auf die begehrte Zuordnung zur Stufe 5 der Entgeltgruppe 8 TVöD - V u nd die daraus folgende Vergütung ab dem 1. Juni 2013 hat. Sie hat bisher nicht ausreichend zum Vorliegen einer Berufserfahrung durch eine Tätigkeit in der Grundsicherung , die eine Zuordnung zur Stufe 4 der Entgeltgruppe 8 TVöD - V im Zeitpunkt des gesetzlich en Übergang s des Arbeit s- verhältnisses auf den Beklagten am 1. Januar 2012 und einen Aufstieg in die Stufe 5 dieser Entgeltgruppe zum 1. Juni 2013 rechtfertigte, vorgetragen. Dazu bedarf es noch weiterer Feststellungen des Landesarbeitsgerichts. Das führt z ur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landesarbeitsgericht ( § 562 Abs. 1, § 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO) . 7 8 - 5 - 6 AZR 96/ 15 ECLI:DE:BAG:2016:170316.U.6AZR96.15.0 - 6 - I. Die Klage ist zulässig. Das nach § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche Fes t- stellu ngsinteresse liegt vor. 1. Dem Feststellungsinteresse steht nicht entgegen, dass die Klägerin am 1. Januar 2016 bei durchschnittlichen Leistungen auch nach Auffassung des Beklagten die für den Aufstieg in die begehrte Stufe erforderliche Laufzeit vol l- end et hat. Selbst wenn die Klägerin deshalb seit diesem Zeitpunkt ein Entgelt au s der Stufe 5 der Entgeltgruppe 8 TVöD - V erhalten sollte und deshalb die abschließende Bezifferung der begehrten Entgeltdifferenz möglich geworden wäre , führt dies nicht zum Wegfa ll des Feststellungsinteresses. Die Klägerin hätte nur dann zur Leistungsklage übergehen müssen, wenn die Bezifferung lange vor Abschluss der ersten Instanz möglich geworden und deshalb keine Verzögerung der Sachentscheidung oder ein Instanzverlust eingetr eten wäre (BAG 6. Oktober 2011 - 6 AZR 172/10 - Rn. 14 f.) . Das ist nicht der Fall. Die nach Ansicht der Klägerin vorliegende Entgeltdifferenz konnte erst während des Revisionsverfahrens beziffert werden. 2. Zutreffend hat das Landesarbeitsgericht angenom men, dass e ntgegen der Ansicht des Beklagten der Anspruch der Klägerin auf die gesetzliche Au s- gleichszulage dem Feststellungsinteresse nicht entgegen steht. Diese Zulage sichert das bei der BA gezahlte Entgelt nur statisch ( BAG 16. April 2015 - 6 AZR 142/14 - Rn. 46) . Demgegenüber eröffnet die frühere Zuordnung zur Stufe 5 ihrer Entgeltgruppe der Klägerin die Möglichkeit, ihr Einkommen zu steigern. II. Das Arbeitsverhältnis der Klägerin ist nach § 6c Abs. 1 SGB II auf den Beklagten übergegangen. Das hat das Landesarbeitsgericht zutreffend ang e- nommen. Der Hinweis des Beklagte n in der Revisionserwiderung auf die E l- ternzeit der Klägerin zwischen dem 5. September 2010 und dem 31. Juli 2011 steht dem nicht entgegen. 1. Gemäß § 6c Abs. 1 Satz 1 SGB II geht das A rbeitsverhältnis nur dann auf den kommunalen Träger über, wenn der Beschäftigte am Tag vor der Z u- lassung und mindestens 24 Monate davor Aufgaben der Grundsicherung wah r- 9 10 11 12 13 - 6 - 6 AZR 96/ 15 ECLI:DE:BAG:2016:170316.U.6AZR96.15.0 - 7 - genommen hat. Dadurch soll sicher ge stell t werd en, dass nur objektiv qualifizie r- tes, grün dlich eingearbeitetes Personal auf den kommunalen Träger übergeht (vgl. BAG 16. April 2015 - 6 AZR 142/14 - Rn. 42) . Die fachliche Erfahrung der bisherigen Beschäftigten der BA im Bereich der Grundsicherung soll für die O p- tionskommune gesichert werden (Lut he in Hauck/Noftz SGB II Stand Januar 2013 K § 6c Rn. 8) der BA die Aufgaben der Grundsicherung wahrgenommen hat (Sauer in Sauer SGB II § 6c Rn. 2 4 ) . Es kann dahinstehen, ob es angesichts dieses Zwecks ausreicht, dass der Beschäftigte im Zeitpunkt der Zulassung der Kommune auf einer Planstelle oder Stelle des Rechtskreises SGB II geführt wurde, wie es bei der Klägerin der Fall war (in diesem Sinne die Antwort des BMAS unter A II Ziff. 1 und Ziff. 3 iVm. Antwort zu Frage A I Ziff. 3 im Frage - Antwort - Katalog des BMAS zum gesetzlichen Personalübergang nach § 6c SGB II [ Stand 25. N o- vember 2011 ] ; grundsätzlich auch Ga g el/Luik SGB II Stand April 2014 § 6c Rn. 15) . Jedenfalls stehen Unterbrechungen der t atsächlichen Tätigkeit im B e- reich der Grundsicherung, zu denen es in den letzten 24 Monaten vor der Z u- lassung der Kommune kommt, dem Übergang des Arbeitsverhältnisses nicht entgegen, wenn diese Unterbrechungen nach § 19 Abs. 6 TV - BA für die Lau f- zeit in den Entwicklungsstufen unschädlich sind. Die Tarifvertragsparteien h a- ben in § 19 Abs. 6 TV - BA - vergleichbar der Regelung in § 17 Abs. 3 TVöD - V - abschließend festgelegt, welche Unterbrechungen der tatsächlichen Tätigkeit für die Stufenlaufzeit und damit für den Fortbestand der Berufserfahrung als unschädlich anzusehen sind. Insoweit tritt kraft Fiktion kein Verlust an Erfa h- rungswissen ein. Diese von der Einschätzungsprärogative der Tarifvertragspa r- teien gedeckte Fiktion ist auch bei der Anwendung der Stichtag sregelung des § 6c Abs. 1 Satz 1 SGB II zu achten . Darum ist ua. Elternzeit grundsätzlich als Beschäftigungszeit zu werten (vgl. Ausschussdrucksache 17(11)169 des Au s- schusses für Arbeit und Soziales des Deutschen Bundestags vom 3. Juni 2010 S. 27) . Etwas a nderes kann nur dann gelten, wenn im Referenzzeitraum keine r- lei aktive Tätigkeit in der Grundsicherung ausgeübt wird. Dann fehlt es an der von § 6c Abs. 1 Satz Grundsicherung. Zugleich würde insbesonde re dann das Regelungsziel, der - 7 - 6 AZR 96/ 15 ECLI:DE:BAG:2016:170316.U.6AZR96.15.0 - 8 - Kommune eingearbeitetes Personal zur Verfügung zu stellen, mit dem sofort die Aufgaben der Grundsicherung fortgeführt werden können, verfehlt, wenn ruhende Arbeitsverhältnisse übergingen ( noch offengelas sen von BAG 16. April 2015 - 6 AZR 142/14 - Rn. 13 ; Ga g el/Luik aaO; ähnlich : Münder in LPK - SGB II 5. Aufl. § 6c Rn. 2 ; Luthe in Hauck/Noftz aaO ; aA : Sächsisches LAG 28. Febr u- ar 2 013 - 9 Sa 407/12 - Rn. 32 ff. [Erforderlich ist ununterbrochene Tätigkeit von mindestens 18 Monaten ], Revision anhängig unter - 8 AZR 410/13 - ; VG Halle 12. Dezember 2012 - 5 A 224/11 - [Neun Monate Tätigkeit reichen nicht]; Rixen/Weißenberger in Eicher/Spellbrink SGB II 3. Aufl. § 6c Rn. 2 [Längere Unterbrechung verhindert den Übergang] ) . 2. Nach die sen Grundsätzen ist das Arbeitsverhältnis der Klägerin auf den Beklagten übergegangen. a) I m Referenzzeitraum vom 1. Januar 2010 bis 31. Dezember 2011 übte die Klägerin Tätigkeiten in der Grundsicherung zwischen dem 1. Januar 2010 und dem 28. Mai 2010 aus . Nach einer Unterbrechung di eser Tätigkeit durch den am 29. Mai 2010 beginnenden Mutterschutz und die sich daran anschli e- ßende Elternzeit vom 5. September 2010 bis 31. Juli 2011 war sie seit dem 1. August 2011 wieder im Bereich der Grundsicherung tätig. I m Referenzzei t- raum lag also eine aktive Tätigkeit vor. Die Unterbrechungen waren aufgrund der Fiktion des § 19 Abs. 6 Satz 1 Buchst. a bzw. Satz 3 TV - BA für die zuvor im Referenzzeitraum erworbene Berufserfahrung unschädlich. Im Zeitpunkt des Übergangs nah m die Klägerin wieder Aufgaben der Grundsicherung wahr. D a- mit waren die Voraussetzungen des § 6c Abs. 1 Satz 1 SGB II erfüllt. b ) Entgegen der vom Beklagten geäußerten Bedenken ist u nerheblich, dass die Klägerin als Sachbearbeiterin Ordnungswidrigkeiten i m Bereich SGB II nicht im Kernbereich der Grundsicherung tätig war. Auch die Sanktionierung von Verstößen ist Teil der Aufgaben der BA im Bereich der Grundsicherung. D er aufnehmende kommunale Träger ist auch insoweit auf hinreichend erfahr e- nes Personal ang ewiesen . Damit ist der Zweck der Anrechnung der Berufse r- fahrung nach dem gesetzlich angeordneten Übergang des Arbeitsverhältnisses erfüllt. 14 15 16 - 8 - 6 AZR 96/ 15 ECLI:DE:BAG:2016:170316.U.6AZR96.15.0 - 9 - I II . Der Senat hat davon abgesehen, den Rechtsstreit im Hinblick auf das beim Bundesverfassungsgericht zur Frage de r Verfassungskonformität des § 6c Abs. 1 Satz 1 SGB II anhängige abstrakte No rmenkontrollverfahren nach Art. 100 GG - 1 BvL 1/14 - (Vorlage BAG 26. September 2013 - 8 AZR 775/12 (A) - ) in analoger Anwe ndung des § 148 ZPO auszusetzen, weil das Interesse der Klägerin, die nicht den Fortbestand des Arbeitsverhältnisses mit der BA, sondern allein die Anerkennung der Stufenlaufzeiten aus dem Arbeit s- verhältnis mit der BA für die Stufenzuordnung im Arbeitsverhältnis mit dem B e- klagten reklamiert, an einer Sachentsc heidung überwiegt (vgl. BAG 16. April 2015 - 6 AZR 142/14 - Rn. 14 f.) . I V. Die Klägerin war im Zeitpunkt des Übergangs ihres Arbeitsverhältnisses von der BA auf den Beklagten am 1. Januar 2012 unter analoger Anwendung des § 16 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 sowie § 17 Abs. 3 TVöD - V der Stufe der En t- geltgruppe 8 TVöD - V zuzuordnen, die ihrer bei der BA im Bereich der Grunds i- cherung erworbenen Berufserfahrung entsprach. Ob dies die Stufe 4 ihrer En t- geltgruppe war, kann der Senat nicht feststellen. Dazu fehlt es am er forderl i- chen Tatsachenvortrag der Klägerin und dementsprechend an Feststellungen des Landesarbeitsgerichts. 1. Seit dem Übergang des Arbeitsverhältnisses auf den Beklagten ist der TVöD - V dynamisch anzuwenden. Der TVöD - V enthält jedoch keine Regelung zur S tufenzuordnung de r Beschäftigten, de r en Arbeitsverhältnis gemäß § 6c Abs. 1 Satz 1 SGB II auf einen zugelassenen kommunalen Träger übergeht. § 16 Abs. 2 TVöD - V liegt nicht vor. Insoweit besteht eine unbewusste Regelungslücke. Diese Lücke ist dahin zu schließen, dass die B e- schäftigte n unter analoger Anwendung des § 1 6 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 sowie § 17 Abs. 3 TVöD - V der Stufe zuzuordnen sind , die ihre r bei der BA im Bereich der Grundsicherung erworbenen Berufserfahrung entspricht. Eine Deckelung auf die Stufe 3 erfolgt nicht. Angebrochene Stufenlaufzeiten sind zu berücksic h- tigen (vgl. zu diesem Begriff BAG 27. Januar 2011 - 6 AZR 578/09 - Rn. 21; Spelge in Groeger Arbeitsrecht im öffentlicher Dienst 2. Aufl. Teil 8 Rn. 24 ) . Der Beschäf tigte ist so zu stellen, als habe sein Arbeitsverhältnis seit Beginn der 17 18 19 - 9 - 6 AZR 96/ 15 ECLI:DE:BAG:2016:170316.U.6AZR96.15.0 - 10 - Tätigkeit in der Grundsicherung mit dem aufnehmenden kommunalen Träger bestanden. Die in einer Tätigkeit in der Grundsicherung bei der BA erworbene Berufserfahrung ist uneingeschränkt abzubilden. Das hat der Senat in seiner Entscheidung vom 16. April 2015 ( - 6 AZR 142/14 - ) eingehend begründet und hält daran ungeachtet der Kritik des Beklagten fest. a) Entgegen der Ansicht des Beklagten schließen § 6c Abs. 3 Satz 2 und Satz 3 iVm. § 6 c Abs. 5 Satz 1 und Satz 3 SGB II sowie mit § 16 Abs. 2 bzw. Abs. 2a TVöD - V nicht die Regelungslücke, die bei der nach dem gesetzlichen Übergang des Arbeitsverhältnisses erforderlichen Stufenzuordnung de r B e- schäftigten im neuen Entgeltsystem besteht . Der G esetzgeber wollte mit § 6c Abs. 3 Satz 3 SGB II nicht anordnen, dass der Übergang des Arbeitsverhältni s- 16 Abs. 2 TVöD - V zu werten ist und die Stufenz u- ordnung nach dem Übergang des Arbeitsverhältnisses deshalb gemäß § 16 Abs. 2 bzw. Abs. 2a TVöD - V zu erfolgen hat, wie der Beklagte annimmt. Er wollte nur sicherstellen, dass die bei der Optionskommune geltenden tarifve r- traglichen Regelungen auf die übergehenden Arbeitsverhältnisse Anwendung finden (BT - Drs. 17/1555 S. 20) . Diese Nor men kommen darum mit dem ihnen von den Tarifvertragsparteien zugewiesenen Regelungsgehalt zur Anwendung. § 16 TVöD - V regelt aber die Stufenzuordnung im Falle eines gesetzlichen Übergangs des Arbeitsverhältnisses gerade nicht. b) Die Kritik des Beklagten, der Senat habe zu Unrecht angenommen, der Gesetzgeber habe mit § 6c SGB II den Besitzstand der übernommenen B e- schäftigten schützen wollen, verfängt ebenfalls nicht. Der Beklagte bezieht sich insoweit auf die Gesetzesmaterialien zu § 6c Abs. 3 und Abs. 5 S GB II (BR - Dr s. 226/10 S. 31 , inhaltlich gleichlautend BT - Drs. 17/1555 S. 20) und entnimmt di e- sen den Willen des Gesetzgebers, etwaige Entgeltnachteile allein durch die nach § 6c Abs. 5 Satz 3 SGB II zu zahlende Ausgleichszulage auszugleichen. Eine direkte nicht gewollt gewesen. Dieser begrenzende Zweck der Ausgleichszulage lässt sich weder dem Gesetzeswortlaut noch der vom Beklagten angeführten Gese t- zesbegründung entnehmen. 20 21 - 10 - 6 AZR 96/ 15 ECLI:DE:BAG:2016:170316.U.6AZR96.15.0 - 11 - aa) Die Ausgleichs zulage ist zu zahlen, sofern unter Berücksichtigung des unterschiedlichen Entgeltniveaus von TV - BA und TVöD - V auch dann eine En t- geltdifferenz verbleibt, wenn die in der Grundsicherung erworbene Berufserfa h- rung bei der Stufenzuordnung im TVöD - V uneingeschrä nkt Berücksichtigung findet. Zwar geht der Beklagte zutreffend davon aus, dass die Zulage das vor dem Übergang des Arbeitsverhältnisses erreichte Entgelt nur statisch sichert (vgl. BAG 16. April 2015 - 6 AZR 142/14 - Rn. 46) . § 6c Abs. 3 Satz 2 SGB II ordn et jedoch ausdrücklich an, dass der neue Träger in die Rechte und Pflic h- ten aus dem übernommenen Arbeitsverhältnis eintritt. Der Senat hat dem iVm. § 6c Abs. 1 SGB II - im Einklang mit dem einschlägigen Schrifttum - einerseits die Erkenntnis des Gesetzgebe rs entnommen, dass die kommunalen Träger auf die Erfahrung und Fachkompetenz der von der BA übernommenen B e- schä f tigten angewiesen seien. Andererseits hat er daraus auf das gesetzgeb e- rische Ziel geschlossen, den tarifvertraglichen Status der übernommenen B e- schäftigten und damit deren Besitzstand zu sichern. Dazu gehört auch und g e- rade die bei der BA erworbene Berufserfahrung, die es den kommunalen Tr ä- gern erst ermöglicht, die neu übernommene Aufgabe der Grundsicherung zu erfüllen. Diese wird jedoch durch die Ausgleichszulage allein nicht hinreichend gesichert (vgl. BAG 16. April 2015 - 6 AZR 142/14 - Rn. 4 4 f. mwN, Rn. 4 0 ff. ) . bb) Der Hinweis des Beklagten, der Gesetzgeber habe in der Begründung zu § 6c Abs. 5 SGB tellt, was belege, vermag daran nichts zu ändern. Diese Passage der Gesetzesbegründung (BT - Drs. 17/1555 S. 20) bezieht sich allein auf die Berechnung der Ausgleichszul a- ge. Im Übr igen übernimmt sie nur die Diktion in § 17 Abs. 1 TV - BA, wonach der e- ne bestimmt. cc ) e- § 34 Abs. 3 TVöD - V abzustellen, geht das an der Arg u- mentation des Senats vorbei. Auf diesen rechtlichen Gesichtspunkt hat nicht 22 23 24 - 11 - 6 AZR 96/ 15 ECLI:DE:BAG:2016:170316.U.6AZR96.15.0 - 12 - der Senat, sondern allein das Arbeitsgericht im vorliegenden Rechtsstreit abg e- stellt. c) D ie tarifliche Regelungslücke, die hins ichtlich der Stufenzuordnung der nach § 6c SGB II auf den kommunalen Träger übergegangenen Beschäftigten besteht, kann nur durch die analoge Heranziehung der zwingenden Regelu n- gen des TVöD - V zur Stufenbestimmung in § 16 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3, Abs. 4 sowie § 17 Abs. 3 TVöD - V geschlossen werden . aa) Der Beklagte rügt ohne Erfolg, der Senat habe in seiner Entscheidung vom 16. April 2015 ( - 6 AZR 142/14 - Rn. 39 ff.) § 16 Abs. 2a TVöD - V als and e- re Möglichkeit der Lückenschließung außer Acht gelassen, damit de n offenku n- digen Willen der Tarifvertragsparteien nicht beachtet und die Tarifautonomie verletzt. Gemäß § 16 Abs. 2a TVöD - V Voraussetzungen die im vorherigen Arbeitsverhältnis erworbene Stufe bei der Stufenzuordnung g anz oder teilweise berücksichtigen. Diese Vorschrift räumt ihm damit ein Ermessen ein. Eine Vorschrift, die es in das Ermessen des A r- beitgebers stellt, ob und in welchem Umfang er die im Arbeitsverhältnis mit der BA erworbene Berufserfahrung anerkennt, wir d dem gesetzgeberischen Ziel jedoch unabhängig davon, ob das Ermessen frei oder gebunden ist ( z ur A b- grenzung freien und gebundenen Ermessens vgl. BAG 31. Juli 2014 - 6 AZR 822/12 - Rn. 13 ff., BAGE 148, 381) , nicht gerecht und ist darum zur Lücke n- schließun g nicht geeignet. D ie vorhandene Berufserfahrung, die dem komm u- n a len Träger weiterhin zugutekommt, muss bei der Bemessung des Entgelts uneingeschränkt und zwingend berücksichtig t werden (vgl. BAG 16. April 2015 - 6 AZR 142/14 - Rn. 43) . bb) Die Schließung der bei der Stufenzuordnung bestehenden Regelung s- lücke war dem Senat auch nicht im Hinblick auf die durch Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG garantierte kommunale Selbstverwaltung untersagt . Bei seiner Rüge, diese Bestimmung verbiete es, die Optionskommunen mit meh r als dem Besitzstand nach § 6c Abs. 5 SGB II zu belasten, übersieht der Beklagte, dass zu dem vom Gesetzgeber danach geschützten Besitzstand - wie aus geführt - gerade auch die sich in der Stufenzuordnung abbildende Berufserfahrung gehört und nicht 25 26 27 - 12 - 6 AZR 96/ 15 ECLI:DE:BAG:2016:170316.U.6AZR96.15.0 - 13 - nur das zuletzt bei der BA bezogene Entgelt statisch gesichert werden soll. Darüber hinaus hat sich der Beklagte als Optionskommune freiwillig zur Übe r- nahme der Aufgaben der Grundsicherung und der daraus folgenden Überna h- me von Teilen des Personals der BA entschi eden. Die sich daraus ergebenden finanziellen Konsequenzen kann er nicht unter Berufung auf das Recht der kommunalen Selbstverwaltung negieren . Ohnehin wird dadurch nur die eige n- verantwortliche Erledigung der den Gemeinden zugewiesenen Aufgaben sowie die O rganisationshoheit als das Recht garantiert , über die innere Verwaltung s- organisation einschließlich der bei der Aufgabenwahrnehmung notwendigen Abläufe und Zuständigkeiten eig enverantwortlich zu entscheiden (BVerfG 19. November 2014 - 2 BvL 2/13 - Rn. 49, BVerfGE 138, 1 ; 7. Oktober 2014 - 2 BvR 1641/11 - Rn. 114, 117, BVerfGE 137, 108 ) . d ) Soweit der Beklagte geltend macht, die Rechtsprechung des Senats erfordere eine fiktive Überleitung der übernommenen Beschäftigten in den TVöD - V zum 1. Oktober 2005 und könne deshalb dazu führen, dass die se nach ihrer Zuordnung zu einer individuellen Endstufe mehr Geld erhielten, als wenn sie weiterhin im Arbeitsverhältnis mit der BA gestanden hätte n , was der G e- setzgeber erkennbar nicht beabsichtigt habe, missversteht er den rechtlichen Ansatz des Senats. Dieser hat bereits ausdrücklich entschieden, dass der A n- wendungsbereich des TVÜ - VKA für den Übergang der Arbeitsverhältnisse nach § 6c Abs. 1 SGB II nicht eröffnet ist. Eine fiktive Überleitung in den TVöD - V e r- folgt desha lb gerade nicht (vgl. BAG 16. April 2015 - 6 AZR 142/14 - Rn. 33) . Ebenso wenig ist die vom Beklagten angeno mmene fiktive Eingruppierung der Beschäftigten in den TVöD - V für die Zeit ihrer Beschäftigung bei der BA, also für die Zei t vor dem Übergang des Arb eitsverhältnisses auf die Kommune , e r- forderlich. Darum muss der neue Arbeitgeber, anders als der Beklagte befürc h- tet, die Eingruppierungsverläufe bei der BA nicht daraufhin nachvollziehen, ob die Beschäftigten dort stets eine nach den Eingruppierungsregelu ngen des TVöD - V tariflich gleichwertige Tätigkeit verrichtet haben. Vielmehr sind die übernommenen Beschäftigten allein bei der Stufenzuordnung (so ausdrücklich BAG 16. April 2015 - 6 AZR 142/14 - Rn. 47) so zu stellen, als habe ihr Arbeit s- verhältnis von B eginn ihrer Tätigkeit in der Grundsicherung mit dem aufne h- 28 - 13 - 6 AZR 96/ 15 ECLI:DE:BAG:2016:170316.U.6AZR96.15.0 - 14 - menden kommunalen Träger bestanden. Der neue Arbeitgeber muss also z u- nächst die übernommenen Beschäftigten nach den Eingruppierungskriterien des BAT - O - bzw. nach Inkrafttreten der Entgeltordnung ( E GO ) nach deren Kr i- terien - eingruppieren. Bei der dann erforderlichen Stufenzuordnung in der g e- fundenen Entgeltgruppe muss er die Berufserfahrung berücksichtigen, die die übernommenen Beschäftigten - unter Berücksichtigung von Unterbrechungen, die nach § 1 7 Abs. 3 TVöD - V auf die Stufenlaufzeit anzurechnen sind - in der Grundsicherung erworben haben . Er muss sie anhand dieser Erfahrung in die Skala des § 16 Abs. 3 TVöD - f- zeiten ebenfalls berücksichtigen muss. Eine Zuordnung des Beschäftigten zu einer individuellen Endstufe scheidet damit aus. Auch individuelle Zwischenst u- fen sind nicht zu bilden. Etwaige verbleibende Differenzen gegenüber dem von der BA gezahlten Entgelt sind allein durch die Ausgleichszulage abzud ecken. 2. Der Senat kann nach vorstehend dargelegten Grundsätzen nicht fes t- stellen, welcher Stufe die Klägerin bei Übergang ihres Arbeitsverhältnisses auf den Beklagten am 1. Januar 2012 zuzuordnen war. Dazu bedarf es noch weit e- ren Tatsachenvortrags der Klägerin, die die Darlegungslast für die bei der BA erworbene Erfahrung durch eine Tätigkeit in der Grundsicherung trifft. a ) Dem bisherigen Tatsachenvortrag der Klägerin lässt sich nicht entne h- men, dass sie im Zeitpunkt des Übergangs ihres Arbeitsverhält nisses auf den Beklagten am 1. Januar 2012 unter Berücksichtigung der gemäß § 17 Abs. 3 Satz 2 TVöD - V auf die Stufenlaufzeit nicht anzurechnenden Elternzeit die nach § 16 Abs. 3 Satz 1 TVöD - V für eine Zuordnung zur Stufe 4 erforderliche Beruf s- erfahrung im Bereich der Grundsicherung von mindestens sechs Jahren ( ein Jahr in Stufe 1 + zwei Jahre in Stufe 2 + drei Jahre in Stufe 3) aufwies. aa) Die Klägerin beruft sich insoweit allein auf die Berechnung in der Anl a- ge zum Schreiben des J obcenter s Landkreis G a ls Rechtsvorgängerin des B e- klagten vom 29. Juni 2011, wonach sie seit dem 1. Juli 2008 der Entwicklung s- stufe 4 der Tätigkeitsebene IV zugeordnet war . Damit hat sie ihrer Darlegung s- last nicht genügt. Zwar wird die Entwicklungsstufe 4 gemäß § 18 Abs. 6 TV - BA ebenso wie die Stufe 4 gemäß § 16 Abs. 3 Satz 1 TVöD - V nach sechs Jahren 29 30 31 - 14 - 6 AZR 96/ 15 ECLI:DE:BAG:2016:170316.U.6AZR96.15.0 - 15 - erreicht. Daraus ergibt sich jedoch noch nicht, dass die Klägerin die Entwic k- lungsstufe 4 gerade durch Tätigkeiten in der Grundsicherung e r reicht hatte. Die Klägerin kann die se Stufe auch durch andere Tätigkeiten als die in der Grunds i- cherung erreicht haben. Für den Stufenaufstieg genügt nach § 18 Abs. 6 TV - BA bereits eine Tätigkeit in derselben Tätigkeitsebene. Allein Tätigkeiten in der Grundsicherung bei der BA rechtfertigen jedoch nach dem Reg e lungswillen des Gesetzgebers im Tarifsystem des TVöD - V die Stufenzuordnung unter uneing e- schränkter Anrechnung der bei der BA erworbenen E r fahrung und damit das Schließen der tariflichen Regelungslücke durch die analoge Anwe n dung der zwingenden Vorschriften des TVöD - V zur Stufenbestimmung in § 16 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3, Abs. 4 sowie § 17 Abs. 3 TVöD - V . Entgegen der Auffa s sung der Klägerin tritt die Kommune nicht in die bei der BA erreichte Entwic k lungsstufe ein, sondern muss lediglich die in der Grundsicherung erworbene Berufserfa h- rung bei der Stufenzuordnung nach dem TVöD - V uneingeschränkt berücksic h- tigen. bb) Aus der Anlage zum Schreiben des J obcenters Landkreis G vom 29. Juni 2011 ergibt sich nur eine Tätigkeit der Klägerin in der Grundsich e ru ng seit dem 1. Juli 2008. Ohne die auf die Stufenlaufzeit nicht anzurechnende E l- ternzeit vom 5. September 2010 bis 31. Juli 2011 hatte die Klägerin danach im Zeitpunkt des Übergangs des Arbeitsverhältnisses erst zwei Jahre und 219 T a- ge eine Tätigkeit in de r Grundsicherung verrichtet . Dies hätte die Zuordnung zur Stufe 2 zur Folge gehabt. Auch de r erstinstanzliche Vortrag der Klägerin im Schriftsatz vom 3. Februar 2014 , sie sei seit 2007 im Fach bereich Ordnung s- widrigkeiten SGB II tätig gewesen, führt nicht z ur Zuordnung zur Stufe 4, so n- dern hätte unter Berücksichtigung de s von der Klägerin im Revisionsverfahren vorgelegten Schreibens der BA vom 8. November 2007 , aus der sich eine Übe r- tragung dieser Tätigkeit am 22. Oktober 2007 er gibt, mit einer zu berücksich t i- genden Erfahrung von drei Jahren und 107 Tagen die Zuordnung zur Stufe 3 zur Folge . Ob und seit wann die Klägerin eine Tätigkeit in der Grundsicherung vor dem 22. Oktober 2007 ausgeübt hat, lässt sich ihrem Vortrag nicht entne h- men . 32 - 15 - 6 AZR 96/ 15 ECLI:DE:BAG:2016:170316.U.6AZR96.15.0 - 16 - cc) Aus dem Umstand, dass der Beklagte die Klägerin in Anwendung des § 16 Abs. 2a TVöD - V der Stufe 4 ihrer Entgeltgruppe zugeordnet hat, ergibt sich nicht, dass die vierjährige Laufzeit für den Aufstieg in die Stufe 5 vor dem 1 . Januar 2012 angelaufen ist. War die Klägerin im Zeitpunkt des Übergangs des Arbeitsverhältnisses auf den Beklagten nicht nach den vom Senat entw i- ckelten Grundsätzen aufgrund ihrer in der Grundsicherung bei der BA erworb e- nen Berufserfahrung originär der Stufe 4 ihrer Entgeltgruppe zuzuordnen, fehlte es a n einem Besitzstand, der nach dem Willen des Gesetzgebers zu schützen war. Dann wäre dem Beklagten das von ihm in Anspruch genommene Erme s- 4, die der Beklagte hätte anerkennen können, gab es ni cht. Ohnehin muss der Arbeitg e- ber bei der Ausübung des Er messens nach § 16 Abs. 2a TVöD - V angebroch e- ne Stufenlaufzeit en , die bei der Stufenzuordnung keine Berücksichtigung g e- funden ha ben , nicht voll anerkennen, sondern kann die Stufenlaufzeit neu a n- laufen lassen ( Spelge in Groeger Arbeitsrecht im öffentlichen Dienst 2. Aufl. Teil 8 Rn. 46) . Wäre der Anwendungsbereich des § 16 Abs. 2a TVöD - V eröf f- net, wäre die Stufenlaufzeit in der Stufe 4 für die Klägerin darum frühestens am 31. Dezember 2015 abgelaufen. b ) Der Rechtsstreit ist insoweit nicht zur Entscheidung reif. Die Vorinsta n- zen sind ebenso wie die Klägerin von der Maßgeblichkeit der Berechnung de s J obcenters Landkreis G in der Anlage zum Schreiben vom 29. Juni 2011 au s- gegangen. Die Entscheidung des Sena ts vom 16. April 2015 ( - 6 AZR 142/14 - ) und die sich daraus ergebende Notwendigkeit, die Erfahrung in der Grundsich e- rung darzulegen, war ihnen noch nicht bekannt. V . Die angefochtene Entscheidung stellt sich nicht aus anderen Gründen als richtig dar. Die Klage wäre auch dann nicht abzuweisen, wenn die Klägerin seit dem Übergang des Arbeitsverhältnisses auf den Beklagten nicht mehr im Bereich der Grundsicherung tätig gewesen sein sollte. 1. Nach den Feststellungen des Landesarbeitsgerichts wurde die Kläge rin vom Beklagten seit dem Übergang des Arbeitsverhältnisses im Ordnungsamt und damit außerhalb des Bereichs der Grundsicherung eingesetzt. Dara n ist 33 34 35 36 - 16 - 6 AZR 96/ 15 ECLI:DE:BAG:2016:170316.U.6AZR96.15.0 - 17 - der Senat gebunden. Allerdings hat die Klägerin auf den Hinweis des Senats, er gehe davon aus, dass die Kl ägerin bei dem Beklagten nicht mehr im Bereich der Grundsicherung tätig gewesen sei, mit Schriftsatz vom 14. März 2016 vo r- getragen, sie bearbeite weiterhin und unverändert ausschließlich Ordnungswi d- rigkeiten und Strafsachen mit dem Hintergrund des SGB II. Dem ist der Bekla g- te in der mündlichen Verhandlung nicht ausdrücklich entgegengetreten. 2. Es kann dahinstehen, ob das neue Vorbringen der Klägerin unstreitig geworden ist und darum vom Senat berücksichtigt werden könnte (vgl. BAG 29. Januar 2014 - 6 AZR 345/12 - Rn. 66 , BAGE 147, 172) . Auch wenn das nicht der Fall wäre und deshalb auf der Grundlage der Feststellungen des La n- desarbeitsgerichts davon auszugehen wäre, dass die Klägerin seit dem Übe r- gang des Arbeitsverhältnisses außerhalb des Bereichs der Gr undsicherung eingesetzt worden ist , hätte dies nicht die Abweisung der Klage zur Folge. Dann wäre hinsichtlich der Folgen der Versetzung der Klägerin ins Ordnungsamt für die Stufenlaufzeit § 16 Abs. 3 TVöD - V unmittelbar anzuwenden gewesen . Eine Regelungslü cke bestand insoweit nicht. Die für den Aufstieg in die Stufe 5 e r- forderliche Zeit wäre weitergelaufen (noch offengelassen von BAG 16. April 2015 - 6 AZR 142/14 - Rn. 38) . a) Hatte die Klägerin im Zeitpunkt des Übergangs des Arbeitsverhältnisses am 1. Jan uar 2012 auf den Beklagten die für eine Zuordnung zur Stufe 4 ihrer Entgeltgruppe erforderliche mindestens sechsjährige Berufserfahrung in der Grundsicherung bereits erworben, war sie unter analoger Anwendung des § 16 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 sowie § 17 Abs. 3 TVöD - V dieser Stufe zuzuordnen. D a- mit war sie in das Entgeltsys tem des TVöD - V integriert. D ie für den weiteren Stufenaufstieg maßgeblichen Vorschriften des TVöD - V fanden seitdem unmi t- telbar Anwendung auf das Arbeitsverhältnis. Eine Entscheidung des Bekla gten, sie im Rahmen seines Direktionsrechts außerhalb der Grundsicherung einz u- setzen, hätte darum keinen Einfluss auf den Weiterlauf der für den Stufenau f- stieg erforderlichen Zeit gehabt . Gemäß § 16 Abs. 3 TVöD - V genügt es dafür , wenn der Beschäftigte weit erhin in derselben Entgeltgruppe eingesetzt wird. Darauf, ob dieselbe Tätigkeit verrichtet wird, stellt der Tarifvertrag gerade nicht 37 38 - 17 - 6 AZR 96/ 15 ECLI:DE:BAG:2016:170316.U.6AZR96.15.0 - 18 - ab. Dies es Verständnis korrespondiert mit dem Regelungswillen des Gesetzg e- bers. Dem eingearbeiteten und qualifizierten Fac hpersonal sollte durch den g e- setzlich angeordneten Übergang des Arbeitsverhältnisses grundsätzlich kein Nachteil entstehen (BAG 16. April 2015 - 6 AZR 142/14 - Rn. 42) . Verzichtet der neue Arbeitgeber - warum auch immer - auf die Möglichkeit, sich die in d er Grundsicherung erworbene Erfahrung des übergeleiteten Personals zunutze zu machen, verhindert § 16 Abs. 3 TVöD - V Nachteile bei der Stufenlaufzeit infolge eines Wechsels der Tä tigkeit, sofern die eingruppierungsrechtliche Wertigkeit unberührt bleibt. b ) Fehlte der Klägerin am 1. Januar 2012 dagegen noch die für eine Z u- ordnung zur Stufe 4 erforderliche Berufserfahrung in der Grundsicherung von sechs Jahren, hülfe ihr § 16 Abs. 3 TVöD - V nicht. Die Stufenlaufzeit in der St u- fe 4 wäre dann erst durch ihre unt er Anwendung des § 16 Abs. 2a TVöD - V überobligatorisch erfolgte Zuordnung zu dieser Stufe durch den Beklagten und damit erst am 1. Januar 2012 angelaufen. V I . Das Landesarbeitsgericht wird der Klägerin Gelegenheit zu geben h a- ben, darzulegen, seit wann sie Erfahrung durch eine Tätigkeit im Bereich der Grundsicherung erworben hat. Sollte dieser Vortrag von dem Beklagten mit Nichtwissen bestritten werden, wird es aufzuklären haben, ob die Personala k- ten dem Beklagten von der BA übergeben worden sind (vgl. dazu Gagel/Luik SGB II Stand April 2014 § 6c Rn. 20; Frage - Antwort - Katalog des BMAS zum gesetzlichen Personalübergang nach § 6c SGB II [ Stand 25. November 2011 ] unter B III Ziff. 1) und ob sich aus diese n entnehmen lässt, seit wann der Kläg e- rin eine Tätigkeit im Bereich der Grundsicherung übertragen war. Sollte es fes t- stellen, dass die maßgeblich e Erfahrung der Klägerin am 1. Januar 2012 wen i- ger als sechs Jahre betrug , wird es die Klage abzuweisen haben. Sollte die Klägerin an diesem Stichtag länger als sechs J ahre in der Grundsicherung tätig gewesen sein, wird es die bei der Zuordnung zur Stufe 4 der Entgeltgruppe 8 TVöD - - 39 40 - 18 - 6 AZR 96/ 15 ECLI:DE:BAG:2016:170316.U.6AZR96.15.0 rücksichtigen haben und ausgehend davon den Zeitpunkt des Aufstiegs der Klägerin in die Stufe 5 ihrer Entgeltgruppe festlegen müssen. Fischermeier Spelge Krumbiegel Uwe Zabel Matiaske
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