- 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 6 AZR 953/11 10 Sa 198/11 Landesarbeitsgericht München Im Namen des Volkes! Verkündet am 12. September 2013 URTEIL Gaßmann, Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In Sachen Kläger, Berufungskläger und Revisionskläger, pp. Beklagter, Berufungsbeklagter und Revisions beklagter , 1. Streithelfer zu 1. , 2. Streithelfer zu 2., - 2 - 6 AZR 953/11 - 3 - hat der Sechste Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 12. September 2013 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesarbeitsgericht Dr. Fischermeier, die Richterinnen am Bundesarbeitsg e- richt Gallner und Spelge sowie den ehrenamtlichen Richter Dr. Wollensak und die ehrenamtliche Richterin Lorenz für Recht erkannt: 1. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Lande s- arbeitsgerichts München vom 20. Juli 2011 - 10 Sa 198/11 - wird zurückgewiesen. 2. Der Kläger hat die Kosten der Revision und die Kosten dritter Instanz der Streithelfer zu 1 . und 2 . zu tragen. Von Rechts wegen! Tatbestand Die Parteien streiten über den Anspruch auf ein Retention Payment (künftig: Halteprämie) , dessen Erfüllung der Beklagte als Insolvenzverwalter in dem Insolvenzve rfahren über das Vermögen der Q AG (Schuldnerin) verwe i- gert. D er Kläger war bei der Schuldnerin als Senior Media Relations Man a- ger beschäftigt und ausschließlich für di e Pressearbeit zuständig. Sein M o- natsgehalt betrug zuletzt 6.550,00 Euro brutto . Darüber hinaus erhielt er jährl i- che Bonuszahlungen in unterschiedlicher Höhe. Im Verlauf der Kalenderjahre 2007 und 2008 geriet die Schuldnerin in finanzielle Schwierigkeiten, die - wie auch die Suche nach Investoren und Kr e- ditgebern - ab Januar 2008 Gegenstand überregionaler Presse berichterstattung waren. Ihre Bemühungen, einen Investor zu finden, hatten keinen Erfolg. Eine ang edachte Finanzhilfe der I AG, der Muttergesellschaft der Schuldnerin, kon n- te nicht realisiert werden. Auch Verhandlungen mit dem Freistaat Sachsen über eine Finanzhilfe von 300 Millionen Euro, die im Sommer 2008 mit Sondierung s- gesprächen begonnen hatten, scheiterten am 21./22. Januar 2009. Während 1 2 3 - 3 - 6 AZR 953/11 - 4 - dieser Gespräche hatte die vom Freistaat Sachsen beauftragte P AG Wir t- schaftsprüfungsgesellschaft (P) in einem Gutachten zur Plausibilität der mitte l- fristigen Geschäftsplanung der Schuldnerin in ihrem Ber icht vom 4. Dezember sei. Ab August/September 2008 ließ die Schuldnerin von externen Beratern in Zusammenarbeit mit einer internen Arbeitsgruppe wöchentliche Liquiditätsberichte erstellen. Hinsichtlich der laufenden Gehalt s- zahlungen an die Mitarbeiter der Schuldnerin kam es zu keinen Verzögerungen oder Rückständen. Die von der Schuldnerin beauftragte Wirtschaftsprüfungsgesellschaft K AG verweigerte wegen mangelnder Fortführungsprognose und Existenzbedr o- hung der Schuldnerin das Testat des Jahresabschlusses zum 30. September 2008. In einem Schreiben an den Vorstand der Schuldnerin vom 14. Oktober 2008 wi esen die bestellten Prüfer nach § 321 Abs. 1 Satz 3 HGB auf eine B e- standsgefährdung des Unternehmens hin. Das Geschäftsergebnis des vierten Quartals und der Jahresabschluss wurden nicht mehr veröffentlicht. Mit Schreiben vom 21 . Oktober 2008 sagte die Sch uldnerin dem Kläger eine Haltepr ämie zu. Das Schreiben lautet auszugsweise : 1 Sehr geehrte r , wir freuen uns, dass wir Ihnen zum 31. März 2009 einen einmaligen Betrag in Höhe von 19 .6 50 ,00 zusagen können. 2 Die Auszahlung des Betrages setzt v o- raus, dass Sie zu d ies em Zeitpunkt Ihr Arbeitsverhältnis mit der Q AG nicht von sich aus gekündigt haben. 4 An dieser Stelle möchten wir uns für die bisher erbrachte Leistung sehr herzlich bei Ihnen bedanken! 5 Wir setzen auch in Zukunft auf Ihre Unterstützung und Ihr Engagement, um unser Ziel zu erreichen, Q dauerhaft am Markt zu etablieren. 4 5 6 - 4 - 6 AZR 953/11 - 5 - Die Schuldnerin sagte im Oktober 2008 einer Vielzahl von andere n Mi t- arbeitern Halteprämien in unterschiedlicher Höhe und mit untersch iedlichen Stichtagen zu. Die Sonderzahlung wurde nicht an den Kläger ausgezahlt. Am 23. Januar 2009 beantragte die Schuldnerin, das Insolvenzverfa h- ren über ihr Vermögen zu eröffnen. Am selben Tag wurde das vorläufige Inso l- venzverfahren eröffnet und der Be l- venzverwalter bestellt. Am 1. April 2009, 9:00 Uhr, wurde über das Vermögen der Schuldnerin das Insolvenzverfahren eröffnet und der Beklagte zum Inso l- venzverwalter bestellt. Der Beklagte kündigte das Arbeitsverhältnis mit dem Kläger mit Schre i- ben vom 1. April 2009 zum 31. Juli 2009. Am 8. Juni 2009 meldete der Kläger einen Anspruch auf Zahlung der Halteprämie zur Insolvenztabelle an. Der B e- klagte bestritt die Forderung. D er Kläger hat die Ansicht vert reten, ihm stehe die Halteprämie zu. Er hat zuletzt beantragt, den Beklagten zu verurteilen, an ihn 19.650,00 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 1. Mai 2009 zu zahlen. Der Beklag te hat zur Begründung seines Klageabweisungsantrags ua. vorgetragen, die Halteprämie sei k eine Masseverbindlichkeit, sondern eine I n- solvenzforderung. D ie Forderung sei am 31. März 2009 , 24:00 Uhr , entstanden, während das Insolvenzverfahren erst am 1. April 2009, 9:00 Uhr , eröffnet wo r- den sei. Der Beklagte hat den Streithelfern zu 1. und 2. mit Schriftsatz vom 8. September 2009 den Streit verkündet. Diese sind dem Rechtsstreit auf B e- klagtenseite be igetreten. 7 8 9 10 11 12 13 - 5 - 6 AZR 953/11 - 6 - Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Mit der vom Landesa r- beitsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seinen Klageantrag we i- ter. Entscheidungsgründe Die Revision des Klägers ist un begründet. D ie Vorinstanzen haben die Klage zu Recht abgewiesen. A. Die Klage ist zulässig. I. D er Kläger beruft sich darauf, dass d er Anspruch auf die Halteprämie eine Masseverbindlichkeit sei. Sollt e der Anspruch demgegenüber als Inso l- venzforderung zu bewerten sein, führte dies nicht zur Unzulässigkeit, sondern zur Unbegründetheit der Klage ( vgl. BAG 21. Februar 2013 - 6 AZR 406/11 - Rn. 17 f.) . II. D ie Klage ist auch nicht deshalb unzulässig , weil der Kläger seinen A n- spruch auf die Halteprämie nach § 174 InsO als In solvenzforderung zur Inso l- venztabelle angemeldet und der Beklagte den Anspruch bestritten hat. Die Rechtskraftwirkung zur Tabelle festgestellter Forderungen beschränkt sich nach § 178 Abs. 3 InsO auf Insolvenzforderungen. Die vorsorgliche oder irrtümliche Anmeldung einer Forderung zur T abelle steht einer Geltendmachung dieser Forderung auch als Masseverbindlichkeit d aher nicht entgegen ( vgl. BAG 4. Dezember 2002 - 10 AZR 16/02 - zu II 1 a der Gründe, BAGE 104, 94) . B. Die Klage ist un begründet. Der Kläger hat den Anspruch auf die Halt e- prämie erworben. Das Landesarbeitsgericht hat jedoch zutreffend angeno m- men , dass es sich bei dem Anspruch auf die Halteprämie um eine Insolvenzfo r- derung und nicht um eine Masseverbindlichkeit handelt. I. D er Anspruch auf die zum 31. M ärz 2009 zugesagte Halteprämie ist entstanden . 14 15 16 17 18 19 20 - 6 - 6 AZR 953/11 - 7 - 1 . Der Kläger hat - soweit ersichtlich - auf das Schreiben vom 21 . Oktober 2008 nicht reagiert . I nsbesondere hat er das darin liegende Angebot, eine Ha l- teprämie zu den darge legten Bedingungen zu zahlen, nicht ausdrücklich an g e- nommen. Eine r solche n ausdrückliche n Annahme bedurfte es jedoch nicht . Er hat das Angebot einer Halteprämie nicht ausdrücklich ab gelehnt . Darin liegt der erforderliche unzweideutige Annahmewille. Dadurch ist e ine Vereinbar ung über eine solche Prämie zu den Konditionen des Schreibens vom 21 . Oktober 2008 nach § 151 Satz 1 BGB zustande gekommen, weil d ie Zusage einer Haltepr ä- mie für den Kläger lediglich rechtlich vorteilhaft war (vgl. BGH 22. Juli 2010 - I ZR 194/08 - Rn. 23) . Der Kläger wurde dadurch nicht in seiner Künd i- gungsfreiheit beeinträchtigt. Er behielt die volle Wahlfreiheit, ob und wann er das Risiko einer Insolvenz mit den sich daraus ergebenden nachteiligen En t- geltfolgen und dem drohenden Verlust des Arbeitsplatze s nicht länger eing e- hen, sondern die Verdienstchancen bei einem Arbeitsplatzwechsel der Halt e- prämie vorziehen wollte. Auf die Gegenleistung für schon erbrachte Arbeit musste er bei einer Entscheidung, das Arbeitsverhältnis durch Kündigung zu beenden, nicht verzichten (vgl. BAG 18. Januar 2012 - 10 AZR 612/10 - Rn. 28, BAGE 140, 231) . 2. Die Vereinbarung über die Halteprämie ist wirksam. a) Sie ist nicht nach § 134 BGB bzw. § 119 InsO nichtig . Sie beschränkt das Recht der Schuldnerin bzw. des Beklagten zur außerordentlichen Künd i- gung nicht unzulässig. a a) Die Vereinbarung aufgrund des Vertragsangebots vom 21 . Oktober 2008 ist nicht gemäß § 134 BGB nichtig. Zwar darf d ie Ausübung des Künd i- gungsrechts nicht durch die Verpflichtung zur Zahlung einer Abfindung , die auch dann zu zahlen ist, wenn der Gekündigte selbst den Kündigungsgrund schuldhaft gesetzt hat , unzumutbar erschwert werden (vgl. BAG 8. August 1963 - 5 AZR 395/62 - zu I 2 der Gründe, BAGE 14, 294 ; BGH 17. März 2008 - II ZR 239/06 - Rn. 16; 3. Juli 2000 - II ZR 282/98 - zu 2 der Gründe ; für eine Vertragsstrafe bereits RG 15. Februar 1911 - I 387/10 - RGZ 75, 234, 238; Bötticher Anm. AP BGB § 626 Kündigungserschwerung Nr. 2 ) . Eine nach di e- 21 22 23 24 - 7 - 6 AZR 953/11 - 8 - sen Maßstäben unzumutbare Kündigungserschwerung für die Schuldn erin oder den Beklagten enthielt die Regelung aufgrund der Zusage vom 21 . Oktober 2008 jedoch nicht. Der Anspruch auf die Halteprämie setzte allein voraus, dass d er Kläger bis zu de m im Schreiben vom 21 . Oktober 2008 genannten Stichtag des 31. März 2009 ke ine Eigenkündigung erklärt hatte. Es hing allein vom Wi l- len de s Kläger s ab, ob die Halteprämie zu zahlen war. Die Schuldnerin oder der Beklagte konnte das Entstehen des Anspruchs auf die Halteprämie durch ihr bzw. sein eigene s Verhalten nicht verhindern. K ündigte der Kläger nicht, en t- stand der Anspruch auf die Halteprämie unabhängig davon, ob die Schuldnerin oder der Beklagte (außerordentlich) kündigte oder eine solche Erklärung unte r- ließ. Ihre Entschließungsfreiheit, das Arbeitsverhältnis außerordentlich z u b e- enden, wurde durch die Halteprämie nicht beeinträchtigt. b b) D ie Vereinbarung ist auch nicht gemäß § 119 InsO unwirksam. Diese Bestimmung stellt sicher, dass gegenseitige Verträge in der Insolvenz nach der Systematik der §§ 103 bis 118 InsO abgewickelt werden (MünchKomm - Inso / Huber 2. Aufl. § 119 Rn. 2; Uhlenbruck/Sinz 13. Aufl. § 119 InsO Rn. 1) . Anders als insolvenzabhängige Lösungsklauseln (dazu BGH 15. November 2012 - IX ZR 169/11 - Rn. 13 ff., BGHZ 195, 348) griff die Vereinbarun g au f- grund der Zusage vom 21 . Oktober 2008 in die Gestaltungsrechte des Bekla g- ten nach §§ 103 ff. InsO nicht ein. Sie beschränkte insbesondere sein Künd i- gungsrecht rechtlich nicht und beeinträchtigte , wie ausgeführt, seine Entschli e- ßungsfreiheit nicht, wei l eine Kündigung des Beklagten den Anspruch auf die Halteprämie nicht auslöste. Für die vorliegende Konstellation sieht die Insol - venzordnung allein die Anfechtungsrechte der §§ 130 ff. InsO vor. b) Auch die Kündigungsfreiheit de s Kläger s wurde durch die Vereinbarung über die Halteprämie nicht unzulässig beeinträchtigt. Es kann daher dahinst e- hen, ob die Vereinbarung insgesamt gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB unwir k- sam wäre, wenn sie eine unangemessene Benachteiligung de s Kläger s iSv. § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB en thielte, weil sie ohne eine Bindung de s Kläger s bis zu dem Stichtag des 31. März 2009 sinnentleert wäre. 25 26 - 8 - 6 AZR 953/11 - 9 - aa) Das Landesarbeitsgericht hat nicht festgestellt, ob es sich bei den im Schreiben vom 21 . Oktober 2008 enthaltenen Bestimmungen um Allgemeine Gesch äftsbedingungen handelt. D a s ist jedoch offenkundig iSv. § 291 ZPO. Von einer Verwendungsabsicht für eine Vielzahl von Verträge n iSd. § 305 Abs. 1 Satz 1 BGB ist auszugehen, wenn ein Text in mindestens drei Fällen zur Grundlage von Vertragsbedingungen gema cht wird (BAG 18. Januar 2012 - 10 AZR 612/10 - Rn. 14, BAGE 140, 231) . Es ist ohne besondere Fac h- kunde allein anhand allgemein zugänglicher, zuverlässiger Quellen (vgl. BAG 23. August 2011 - 3 AZR 650/09 - Rn. 53, BAGE 139, 69) festzustellen, dass die Schuldnerin im Oktober 2008 vergleichbare Prämien in deutlich mehr als drei Fällen zu ge sagt hat . Die einschlägigen Entscheidungen , insbesondere des Landesarbeitsgerichts München , können über eine Recherche mit H ilfe allg e- mein gebrä uchlicher Suchmaschinen oder direkt auf der Homepage des La n- desarbeitsgerichts München ohne Weiteres ermittelt werden. b b ) Sieht eine Allgemeine Geschäftsbedingung eine Bindungsklausel vor, die den Anspruch auf eine Sonderzahlung, die jedenfalls auch Verg ütung b e- reits erbrachter Arbeitsleistung ist, daran knüpft, dass das Arbeitsverhältnis zu einem Zeitpunkt außerhalb des Bezugszeitraums, in dem die Arbeitsleistung erbracht wurde, fortbesteht, ist die Klausel nach § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB u n- wirksam. Eine sol che Klausel steht im Widerspruch zum Grundgedanken des § 611 Abs. 1 BGB, weil sie dem Arbeitnehmer bereits erarbeitete s Entgelt en t- zieht. Sie verkürzt außerdem in nicht zu rechtfertigender Weise die nach Art. 12 Abs. 1 GG geschützte Berufsfreiheit des Arbe itnehmers, indem sie die Au s- übung seines Kündigungsrechts unzulässig erschwert. Seine entgegenstehe n- de Rechtsprechung (BAG 28. März 2007 - 10 AZR 261/06 - Rn. 18) hat der Zehnte Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgegeben (BAG 18. Januar 2012 - 10 AZR 612/1 0 - Rn. 22, 27 f., BAGE 140, 231; im Anschluss an BAG 5. Juli 2011 - 1 AZR 94/10 - Rn. 28, 39, 43; 7. Juni 2011 - 1 AZR 807/09 - Rn. 34) . Entgegen einer im Schrifttum vertretenen A nsicht (Mückl ZIP 2012, 1642, 1644 zu Fn. 17) steht diese Rechtsprechung ni cht im Widerspruch zu der 27 28 29 - 9 - 6 AZR 953/11 - 10 - Entscheidung des Senats vom 7. Dezember 1989 ( - 6 AZR 324/88 - zu II 2 b und II 3 c der Gründe, BAGE 63, 385) . Diese Entscheidung betraf eine tarifliche Sonderzahlung. Einer AGB - Kontrolle unterliegen Tarifnormen gemäß § 310 Abs. 4 Satz 1 BGB nicht. Ebenso wenig sind sie einer Kontrolle unmittelbar am Maßstab von Art. 12 Abs. 1 GG zu unterziehen. Außerhalb von Verstößen g e- gen Art. 3 und Art. 6 GG sind Tarifnormen nur darauf zu überprüfen, ob sie g e- gen elementare Gerechtigkeitsanford erungen aus den Art. 2 Abs. 1, Art. 20 Abs. 1 GG verstoßen (BAG 28. Mai 2009 - 6 AZR 144/08 - Rn. 29 f.) . c c ) Dem Arbeitgeber ist es dagegen durch § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB nicht verwehrt, Betriebstreue zu honorieren , so einen finanziellen Anreiz für den Ve r- bleib im Arbeitsverhältnis zu setzen und dem Arbeitnehmer deutlich zu machen, welchen Wert für ihn dessen Verbleib im Arbeitsverhältnis und damit der B e- stand des Arbeitsverhältnisses als solcher darstellt (vgl. BAG 18. Januar 2012 - 10 AZR 612/10 - Rn. 28, BAGE 140, 231; 18. Januar 2012 - 10 AZR 667/10 - Rn. 13, BAGE 140, 239; kritisch Mückl ZIP 201 2 , 1642, 1644, der di e- se Unterscheidung als gekünstelt bezeichnet) . d d ) Nach diesen Grundsätzen steht § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB der Wirksa m- keit der Vereinbarung ei ner Halteprämie nicht entgegen. D er Kläger sollte nach dem Verbleib im Arbeitsverhältnis für etwas mehr als fünf Monate ein Viertel seines garantierten Jahresgehalts als Halteprämie erhalten. D ie s beeinträchti g- te ihn, wie ausgeführt, nicht in seiner Kündigungsfreiheit. Ungeachtet ihrer Höhe war die Prämie auch kein (verkapptes) Arbeitsentgelt , sondern sollte vor dem Hintergrund der schwierigen wirtschaftlichen Situation der Schuldnerin einen Anreiz für d en Kläger schaffen, sein Kündigungsrecht trotz d er finanziellen Schwierigkeiten der Schuldnerin nicht auszuüben und betriebstreu zu bleiben, also seine Betriebstreue honorieren. Die Halteprämie wurde für den bloßen Verbleib de s Kläger s im Arbeitsverhältnis zugesagt (vgl. BAG 14. November 2012 - 10 AZR 3 /12 - Rn. 32 für eine von der Schuldnerin erteilte Zusage einer Halteprämie, die sich nur in der Höhe von der vorliegenden unterschied) . 3. Der Kläger verblieb bis zum 31. März 2009 im Arbeitsverhältnis. 30 31 32 - 10 - 6 AZR 953/11 - 11 - II. Das Landesarbeitsgericht ist jedoch zu Recht d avon ausgegangen , dass es sich bei dem Anspruch auf die Halteprämie um eine Insolvenzforderung iS v . § § 38, 108 Abs. 3 InsO und nicht um eine Masseverbindlichkeit iSv. §§ 53, 55 Abs. 1 oder Abs. 2 InsO handelt. 1. Die Voraussetzungen des § 55 Abs. 1 Nr. 1 InsO sind für den erhob e- nen Primäranspruch auf die Halteprämie nicht erfüllt . Von dieser Vorschrift we r- den Ansprüche erfasst, die der Insolvenzverwalter in seiner Funktion als Partei kraft Amtes selbst begründet. Werden Ansprüche dagegen - wie hier - durch Vereinbarungen des Schuldners vor Insolvenz er öffnung begründet, handelt es sich auch für den Zeitraum nach Insolvenzeröffnung nicht um Masseverbin d- lichkeiten iS v . § 55 Abs. 1 Nr. 1 InsO ( vgl. BAG 21. Februar 2013 - 6 AZR 406/11 - Rn. 23) . 2. Der Anspruch auf die Halteprämie ist auch keine Masseverbindlichkeit iS v . § 55 Abs. 1 Nr. 2 Alt. 2 InsO. Danach sind Masseverbindlichkeiten alle Ve r- bindlichkeiten aus gegenseitigen Verträgen, soweit deren Erfüllung für die Zeit nach Insolvenz eröffnung erfolgen muss. a) Die Einordnung eines Entgeltanspruchs als Masseverbindlichkeit iS d . § 55 Abs. 1 Nr. 2 Alt. 2 InsO setzt voraus, dass eine Leistung mit Entgeltchara k- ter vorliegt . Das folgt aus dem Zweck der Vorschrift , die sicher stellt , dass de r Gläubiger, der noch voll zur Masse leisten muss, auch die volle vereinbarte G e- genleistung erhält und nicht die Masse auf seine Kosten bereichert wird (BAG 14. November 2012 - 10 AZR 3/12 - Rn. 17) , sowie aus dem systematischen Zusammenhang des § 55 Abs. 1 Nr. 2 Alt. 2 InsO mit § 108 Abs. 3 InsO. Eine tatsächliche Arbeitsleistung ist dabei nicht zwingend erforderlich (BAG 19. Juli 2007 - 6 AZR 1087/06 - Rn. 19, BAGE 123, 269) . Darüber hinaus muss der ge l- tend gemachte Anspruch erst nach Verfahrenseröffnung entstanden sein (BAG 19. Januar 2006 - 6 AZR 529/04 - Rn. 18, BAGE 117, 1) . Voraussetzung für die Anerkennung als Masseverbindlichkeit ist demnach grundsätzlich, dass der A n- spruch in einem zumindest teilweise synallagmatischen Verhältnis zu der e r- brachten nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens geschuldet sein. Demgegenüber g e- 33 34 35 36 - 11 - 6 AZR 953/11 - 12 - nügt es nicht, dass die Forderung erst nach Eröffnung des Verfahrens fällig (BAG 21. Februar 2013 - 6 AZR 406/11 - Rn. 28 f.) . Auch Leistungen, die nur vom Bestand des Arbeitsverhältnisses zu einem bestimmten Stichtag abhängen, können danach Masseverbindlichkeiten sein (vgl. BAG 27. September 2007 - 6 AZR 975/06 - Rn. 20, BAGE 124, 150) . b) Nach diesen Grundsätzen war der streitbefangene Anspruch auf die Halteprämie keine Masseverbindlichke it iS d . § 55 Abs. 1 Nr. 2 Alt. 2 InsO. aa) Ob Sonderleistungen, dh. Zuwendungen zum laufenden Arbeitsentgelt (MünchKommInso / Hefermehl 3. Aufl. § 55 Rn. 180) , als Insolvenzforderung en oder Masseverbindlichkeit en einzuordnen sind, hängt vom Zweck der Leistu n- g en ab (BAG 27. September 2007 - 6 AZR 975/06 - Rn. 19, BAGE 124, 150) . bb) Die Halteprämie sollte stichtagsbezogen die erwiesene Betriebstreue honorieren. Der Anspruch auf die Prämie war zwar nur abhängig vom Fortb e- stand des Arbeitsverhältnisses, dh. ei nes auf den Austausch von Leistung und Gegenleistung gerichteten Dauerschuldverhältnisses. Der maßgebende Stic h- tag des 31. März 2009 lag jedoch vor Insolvenzeröffnung . Der Anspruch auf die Halteprämie war bereits am 31. März 2009 , 24:00 Uhr , entstanden . Z u diesem Zeitpunkt waren alle Voraussetzungen des Anspruchs erfüllt. Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens erfolgte demgegenüber erst am 1. April 2009 , 9:00 Uhr. 3 . Die Halteprämie ist ferner nicht nach § 55 Abs. 2 Satz 2 InsO als Ma s- severbindlichkeit einz uordnen. a) Danach sind Masseverbindlichkeiten Verbindlichkeiten aus einem Da u- erschuldverhältnis, soweit der vorläufige Insolvenzverwalter für das von ihm verwaltete Vermögen die Gegenleistung in Anspruch genommen hat. Der Kl ä- ger verzichtete zwar auch im Stadium der vorläufigen Insolvenzverwaltung auf eine Kündigung. § 55 Abs. 2 Satz 2 InsO bezieht sich aber allein auf eine Lei s- e- fugnis iSv. § 21 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 1 iVm. § 22 Abs. 1 Satz 1 InsO. 37 38 39 40 41 - 12 - 6 AZR 953/11 - 13 - aa) § 55 Abs. 2 Satz 2 InsO knüpft nach seinem Wortlaut an § 55 Abs. 2 Satz 1 InsO an . § 55 Abs. 2 Satz 1 InsO regelt die Verbindlichkeiten, di e vom vorläufigen Insolvenzverwalter mit Verfügungsbefugnis begründet worden sind . § 55 Abs. 2 Satz 2 InsO bezieht sich darauf mit der leiches gilt ... . Die Gesetzesbegründung des § 55 Abs. 2 InsO unterscheidet mit Blick auf die Qualität als Masseverbindlichkeit nicht zwischen den in beiden Sätzen di e- ses Absatzes geregelten Fällen (vgl. BT - Drucks. 12/2443 S. 126 zu § 64) . Vie l- mehr stellt sie hinsichtlich des Schutzzwecks ausdrücklich Personen, die G e- schäfte mit einem vorläufigen Insolvenzverw alter abschließen (Satz 1) , mit d e- nen gleich, die ihm gegenüber ein Dauerschuldverhältnis erfüllen (Satz 2) . Damit kann nur der in Satz 1 ausdrücklich erwähnte starke vorläufige Inso l- venzverwalter gemeint sein ( vgl. BGH 18. Juli 2002 - IX ZR 195/01 - zu III 2 a der Gründe , BGHZ 151, 353 ) . bb) Die Entstehungsgeschichte und der Zweck der Norm bestätigen diese Auslegung . Sonst käme es zu einer vom Gesetzgeber nicht beabsichtigten Besserstellung einzelner Gläubiger , die während des Eröffnungsverfahrens v o r- leisten. Unter Geltung des § 106 Abs. 1 Satz 2 und 3 KO entsprach es ständ i- ger Rechtsprechung, dass der während des Eröffnungsverfahrens bestellte S e- quester keine Masseschulden begründen konnte. Auch die Insolvenzmasse soll nicht weiter haften, als der I nsolvenzverwalter zu rechtsgeschäftlichem Handeln befugt ist. Nur aufgrund eines allgemeinen Verfügungsverbots kann der vorlä u- fige Insolvenzverwalter nach § 22 Abs. 1 Satz 1 InsO umfassend für den Schuldner handeln. Dagegen bewirkt der Zustimmungsvorbehalt des § 21 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2 InsO ohne ergänzende gerichtliche Anordnungen lediglich, dass der vorläufige Insolvenzverwalter wirksame rechtsgeschäftliche Verfügu n- gen des Schuldners verhindern kann ( vgl. BGH 18. Juli 2002 - IX ZR 195/01 - zu III 2 b und c der Gründe mwN, BGHZ 151, 353) . § 55 Abs. 2 InsO betrifft demnach ausschließlich Rechtshandlungen eines vorläufigen Insolven z- verwalters, auf den die Verfügungsbefugnis über das Vermögen des Schul d- ners übergegangen ist. Die Vorschrift ist weder unmittelbar noch entsprechend auf Rechtshandlungen eines vorläufigen Insolvenzverwalters ohne begleitendes 42 43 - 13 - 6 AZR 953/11 - 14 - allgemeines Verfügungsverbot anzuwenden ( vgl. BGH 24. Januar 2008 - IX ZR 201/06 - Rn. 9 mwN ) . b) l- ter. Zu seinen Gunsten wurde ein Zustimmungsvorbehalt iS v . § 21 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2 InsO angeordnet . I hm wurde aber nicht die Verfügungsbefugnis über das Vermögen der S chuldnerin übertragen. De r Beklagte war im Eröffnungsverfa h- ren deswegen nicht vorläufiger Insolvenzverwalter iS v . § 55 Abs. 2 Satz 2 InsO. 4 . Zugunsten des Klägers besteht schließlich kein als Masseverbindlic h- keit iSv. § 55 Abs. 1 Nr. 1 InsO einzuordnender Schadensersatzanspruch in Höhe der Halteprämie. a) Rechtsverletzungen des Insolvenzverwalters, die außerhalb der Inso l- venz einen Schadensersatzanspruch begründen , führen zu Masseverbindli c h- keiten iSv. § 55 Abs. 1 Nr. 1 InsO, wenn der Insolvenzverwalter sie in seinem Wirkungskreis begeht ( vgl. Uhlenbruck /Sinz 13. Aufl. § 55 InsO Rn. 23) . b) Ein solcher Anspruch besteht nicht. aa) Die Revision rügt die Verletzung einer Hinweispflicht durch den Bekla g- ten. Der Beklagte habe die Betriebstreue des Klägers nicht entgegennehmen dürfen , ohne darauf hinzuweisen, dass er nicht gewillt sei, die Prämienzusage vom 21. Oktober 2008 zu erfüllen. bb) Die se Argumentation lässt außer Acht , dass der Beklagt e als vorläuf i- ger Insolvenzverwalter mit bloßem Zustimmungsvorbehalt nicht in die Arbeitg e- berstellung eingerückt war . Für die Dauer des vorläufigen Insolvenzverfahrens tr a fen ihn gegenüber dem Kläger keine arbeitsvertraglichen Nebenpflichten, die einen Sch adensersatzanspruch hätten begründen können. Auch die Verletzung einer gesetzlichen Hinweispflicht durch den Beklagten in seiner Eigenschaft als vorläufiger Insolvenzverwalter ist nicht ersichtlich. C. Der Kläger hat die Kosten der Revision sowie die Kost en dritter Instanz der Streithelfer zu 1. und 2. zu tragen (§ 97 Abs. 1, § 101 Abs. 1 ZPO) . Arbeit s- 44 45 46 47 48 49 50 - 14 - 6 AZR 953/11 gericht und Landesarbeitsgericht haben entgegen § 101 Abs. 1 ZPO nicht über die Kosten der Streithilfe entschieden. Die Entscheidungen können im Koste n- punkt nicht ergänzt werden, weil der nach § 321 Abs. 2 ZPO erforderliche A n- trag nicht gestellt worden ist (vgl. zu der grundsätzlich möglichen Urteilsergä n- zung im Fall der Nebenintervention BGH 2. Dezember 2004 - IX ZR 422/99 - ) . Fischermeier Gallner Spelge Lorenz Wollensak
Full & Egal Universal Law Academy