Bundesarbeitsgericht Urteil vom 17. November 2016 Sechster Senat - 6 AZR 48/16 - I. Arbeitsgericht Hannover Teilurteil vom 12. Februar 2015 - 7 Ca 160/14 Ö - Schlussurteil vom 28. Mai 2015 - 7 Ca 16 0 /14 Ö - II. Landesarbeitsgericht Niedersachsen Urteil e vom 12. November 2015 - 5 Sa 319/15 - - 5 Sa 621/15 - Für die Amtliche Sammlung: Nein Entscheidungsstichwort : Härtefallregelung nach dem TV UmBw Bestimmung en : Tarifvertrag über sozialverträgliche Begleitmaßnahmen im Zusamme n- hang mit der Umgestaltung der Bundeswehr (TV UmBw) vom 18. Juli idF des Änderungstarifvertrags Nr. 3 vom 10. Dezember 2010 § § 3, 1 1 Abs. 1 Satz 1 Hinweis des Senats Teilweise Parallel entscheidung zu fü hrender Sache - 6 AZR 462/15 - ECLI:DE:BAG:2016:171116.U.6AZR48.16.0 - 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 6 AZR 48/16 5 Sa 319/15 5 Sa 621/15 Landesarbeitsgericht Niedersachsen Im Namen des Volkes! Verkündet am 17. November 2016 URTEIL Gaßmann, Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In Sachen Kläger, Berufungskläger, Berufungsbeklagter und Revisionskläger, pp. Beklagte, Berufungsbeklagte, Berufungsklägerin und Revisionsbeklagte, hat der Sechste Se nat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 17. November 2016 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesarbeitsgericht Dr. Fischermeier, die Richterin am Bundesarbeitsgericht - 2 - 6 AZR 48/16 E CLI:DE:BAG:2016:171116.U.6AZR48.16.0 - 3 - Spelge, den Richter am Bundesarbeitsgericht Krumbiegel s owie die ehrenamtl i- chen Richterinnen Jerchel und Kammann für Recht erkannt: 1. Die Revision des Klägers gegen die Urteile des La n- desarbeitsgerichts Niedersachsen vom 12. November 2015 - 5 Sa 319/15 - und - 5 Sa 621/15 - wird zurück - gewiesen. 2. Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen. Von Rechts wegen! Tatbestand Die Parteien streiten über das Zustandekommen einer Härtefallreg e- lung nach § 11 des Tarifvertrags über sozialverträgliche Begleitmaßnahmen im Zusammenhang mit der Umgestaltung der B undeswehr (TV UmBw) vom 18. Juli 2001 idF des Änderungstarifvertrags Nr. 3 vom 10. Dezember 2010 s o- wie über die Wirksamkeit einer Versetzung. Der am 16. Januar 1957 geborene Kläger ist seit 1983 bei der bekla g- ten Bundesrepublik in der Zivilverwaltung der Bundeswehr beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien findet nach Feststellung des Landesarbeitsg e- richts der TV UmBw Anwendung. Im Jahr 2012 war der Kläger im Kreiswehrersatzamt H auf e i nem nach der Vergütungsgruppe VII BAT bewerteten Die nstposten eingesetzt. Nach e i- nem noch während der Geltung des BAT vollzogenen Bewährungsau f stieg war er 2005 in die Entgeltgruppe 6 TVöD übergeleitet und dort einer ind i viduellen Endstufe zugeordnet worden. Das Kreiswehrersatzamt H wurde zum 30. Nov ember 2012 aufgelöst. Bereits mit Schreiben vom 15. Juni 2011 hatte der Kläger der Beklagten sein Interesse am Abschluss einer R u hensregelung nach § 11 TV UmBw bekundet. 1 2 3 - 3 - 6 AZR 48/16 E CLI:DE:BAG:2016:171116.U.6AZR48.16.0 - 4 - Der TV UmBw enthält insoweit folgende relevanten Regelungen: Abschnitt I § 3 Arbeitsplatzsicherung (1) Betriebsbedingte Beendigungskündigungen auf Grund von Maßnahmen im Sinne des § 1 Abs. 1 sind für die Laufzeit dieses Tarifvertrages ausgeschlo s- sen. (2) 1 Soweit der Wegfall von Arbeitsplätzen nicht im Rahmen der normalen Fluktuation aufgefangen we r- den kann, ist der Arbeitgeber nach Maßgabe der fo l- genden Kriterien zur Arbeitsplatzsicherung verpflic h- tet. 2 Die/der Beschäftigte kann eine Abweichung von der Reihenfolge nach den Absätzen 4 bis 7 verla n- gen. (3) Die Arbeitsplatzsicherung umfasst erforderlichenfalls eine Qualifizierung des/der Beschäftigten nach § 4. (4) 1 In erster Linie ist der/dem Beschäftigten ein minde s- tens gleichwertiger Arbeitsplatz im Bundesdienst zu sichern. 2 Ein Arbeitsplatz ist gleichwertig , wenn sich durch die neue Tätigkeit die bisherige Eingruppi e- rung nicht ändert und die/der Beschäftigte in der neuen Tätigkeit vollbeschäftigt bzw. im bisherigen Umfang nicht vollbeschäftigt bleibt. 3 Bei der Sich e- rung gilt folgende Reihenfolge: a) Arbei tsplatz bei einer Dienststelle des BMVg an demselben Ort oder in dessen Einzugsgebiet, b) Arbeitsplatz bei einer Dienststelle des BMVg an einem anderen Ort oder bei einer anderen Bu n- desdienststelle an demselben Ort oder in de s- sen Einzugsgebiet, c) Arbeitsplatz bei einer anderen Bundesdienstste l- le an einem anderen Ort. 4 Steht ein gleichwertiger Arbeitsplatz nicht zur Verf ü- gung, soll die/der Beschäftigte entsprechend fortg e- bildet oder umgeschult werden, wenn ihr/ihm dadurch ein nach Möglichkeit gl eichwertiger Arbeit s- platz bei einer Dienststelle des BMVg bzw. im son s- tigen Bundesdienst zur Verfügung gestellt werden kann. (5) 1 Kann der/dem Beschäftigten kein gleichwertiger A r- beitsplatz nach Absatz 4 gesichert werden, hat der Arbeitgeber zu prüfen, ob ihr/ihm bei einer anderen 4 - 4 - 6 AZR 48/16 E CLI:DE:BAG:2016:171116.U.6AZR48.16.0 - 5 - Dienststelle im Bundesdienst ein anderer Arbeit s- platz angeboten werden kann. 2 Für das Verfahren und die Reihenfolge gilt Absatz 4 Satz 3 und 4 en t- sprechend. 3 Die spätere Bewerbung um einen gleichwertigen Arbeitsplatz ist im Rah men der Au s- wahl unter gleich geeigneten Bewerberinnen und Bewerbern bevorzugt zu berücksichtigen. (6) Kann der/dem Beschäftigten kein Arbeitsplatz im Bundesdienst gesichert werden, hat sich der Arbei t- geber um einen anderen nach Möglichkeit gleichwe r- tigen Arbeitsplatz bei einem anderen Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes an demselben Ort oder in de s- sen Einzugsgebiet - auf Wunsch der/des Beschäfti g- ten auch an einem anderen Ort - zu bemühen. (7) Kann der/dem Beschäftigten kein Arbeitsplatz im Sinne der v orstehenden Absätze angeboten werden, unterstützt der Arbeitgeber die Beschäftigte/den B e- schäftigten bei der Suche nach einem anderen A r- beitsplatz bei einem anderen Arbeitgeber des öffen t- lichen Dienstes (Anhang) vorzugsweise an demse l- ben Ort oder in dessen Einzugsgebiet. (8) Die/der Beschäftigte ist verpflichtet, einen ihr/ihm nach den vorstehenden Absätzen angebotenen s o- wie einen gegenüber ihrer/seiner ausgeübten Täti g- keit höherwertigen Arbeitsplatz anzunehmen, es sei denn, dass ihr/ihm die Annahme nach seinen Kenn t- nissen und Fähigkeiten billigerweise nicht zugemutet werden kann. § 6 Einkommenssicherung (1) 1 Verringert sich bei Beschäftigten auf Grund einer Maßnahme im Sinne des § 1 Abs. 1 bei demselben Arbeitgeber das Entgelt, wird eine persönliche Zulage in Höhe der Differenz zwischen ihrem Entgelt und dem Entgelt gewährt, das ihnen in ihrer bisherigen Tätig keit zuletzt zugestanden hat. 2 Als Entgelt aus der bisherigen Tätigkeit wird berücksichtigt: a) das Tabellenentgelt (§ 15 TVöD), b) in Monatsbeträgen festgelegte Zulagen, die in den letzten drei Jahren der bisherigen Tätigkeit ohne schädliche Unterbrechung bezogen wu r- den, und - 5 - 6 AZR 48/16 E CLI:DE:BAG:2016:171116.U.6AZR48.16.0 - 6 - c) der monatliche Durchschnitt der Erschwerni s- zuschläge nach § § 11 Härtefallregelung (1) 1 Kann einer/einem Beschäftigten im Sinne des § 1 Abs. 1, die/der im Zeitpunkt des Wegfalls des A r- beitsplatzes a) das 55. Lebensjahr vollendet hat, frühestens zehn Jahre vor Erreichen des Kalendermonats, für den die/der Beschäftigte eine abschlagsfreie Rente wegen Alters in Anspruch nehmen kann, und b) eine Beschäftigungszeit beim Arbeitgeber Bund (§ 34 Absatz 3 Satz 1 und 2 TVöD) von minde s- tens 15 Jahren zurückgelegt hat, kein Arbeitsplatz nach § 3 angeboten werden und kann im Hinblick auf den Zeitpunkt des Wegfalls des Arbeitsplatzes keine Alterste ilzeitarbeit nach dem Tarifvertrag zur Regelung flexibler Arbeitszeiten für ältere Beschäftigte vereinbart werden, kann im Ra h- men der hierfür festzulegenden Höchstzahl in g e- genseitigem Einvernehmen ein Verzicht auf die a r- beitsvertraglich geschuldete Arbeit sleistung (Ruhen s- regelung) vereinbart werden. 2 Die/der Beschäftigte erhält statt des Entgelts eine monatliche Ausgleich s- zahlung. 3 Dies gilt nicht, wenn sie/er einen Arbeit s- platz entgegen § 3 Abs. 8 abgelehnt hat oder der Arbeitgeber zu einer nicht betriebs bedingten Künd i- gung berechtigt wäre. (2) 1 Die Ausgleichszahlung wird in Höhe des um 20 v. H. Am 31. Oktober 2012 fand ein Personalgespräch statt, an dem neben dem Kläger auch der Leiter des Personalwesens für den einfachen und mittl e- ren Dienst der Zivilangestellten, ROAR D , teilnahm. Aus der vom Kläger unte r- zeichneten Niederschrift über dieses Gespräch ergibt sich, dass er ab dem 1. Dezember 2012 ohne Auswirkungen auf die Entgeltzahlung auße r halb von Diens tposten unter Beibehaltung der bisherigen Tätigkeit weiter b e schäftigt werden sollte . 5 - 6 - 6 AZR 48/16 E CLI:DE:BAG:2016:171116.U.6AZR48.16.0 - 7 - Nach einem umfangreichen Schriftwechsel der Parteien zwischen Juni 2011 und Juni 2012 wandte sich der Prozessbevollmächtigte des Klägers mit Schreiben vom 19. Dezember 2 013 an die Beklagte. In diesem Schreiben heißt es auszugsweise: Sowohl aus der Korrespondenz, als auch aus den Ang a- ben des Herrn K geht hervor, dass Sie unsere m Manda n- ten konkret in Aussicht gestellt haben, die Härt e fallreg e- Trotz der diversen Nachfragen unseres Mandanten hielten Sie ihn mit einer endgültigen Entscheidung hin § 11 TV UmBw auf Seiten unseres Mandanten erfüllt, so dass im gegenseitigen Einvernehmen ein Verzicht auf die verei n- bart werden sollte 15. Januar 2014 mitzuteilen n- danten Ihrerseits vereinbart wird . Die Beklagte beschäftigte den Kläger bis zum 4. Mai 2014 mit Rest - und Übergangsarbeiten und versetzte ihn durch Verfügung vom 14. April 2014 mit Wirkung zum 5. Mai 2014 au f einen zu diesem Zeitpunkt nach der Entgel t- gruppe 3 TVöD bewerteten Dienstposten als Bürokraft im Bundeswehrdiens t- leistungszentrum in H im Teilbereich Flottenmanagement. Mit Täti g keitsdarste l- lung vom 25. Juni 2014 bewertete die Beklagte diesen Dien stposten nach der Entgeltgruppe 5 Fallgruppe 2 des Teils I der Anlage 1 zum Tarifvertrag über die Entgeltordnung des Bundes vom 5. September 2013, die am 1. Januar 2014 in Kraft getreten war. Sie teilte dem Kläger mit Schreiben vom 16. Juli 2014 mit, dass er aufgrund dieser Bewertung eine persönliche Zulage gemäß § 6 TV UmBw in Höhe der Differenz zwischen den Entgelten aus der Entgel t gru p- pe 5 und 6 TVöD erhalte. Der Kläger hat die Auffassung vertreten, zwischen den Parteien sei e i- ne Härtefallregelung iSd. § 11 TV UmBw vereinbart worden. Jedenfalls habe er 6 7 8 - 7 - 6 AZR 48/16 E CLI:DE:BAG:2016:171116.U.6AZR48.16.0 - 8 - Anspruch auf Abschluss einer solchen Regelung, weil ROAR D die Anwendung dieser Vorschrift im Gespräch vom 31. Oktober 2012 zugesagt h a be. Die Versetzung vom 14. April 2014 sei unwirksam. Sie se i nicht vom D i- rektionsrecht der Beklagten gedeckt. Er habe Anspruch darauf, mit einer inhal t- lich der bisherigen Vergütungsgruppe angemessenen Tätigkeit beschäftigt zu werden. Er sei auf dem ihm zugewiesenen Dienstposten nicht ausgelastet. Der Kläger hat beantragt 1. festzustellen, dass zwischen den Parteien eine Hä r- tefallregelung nach § 11 TV UmBw vereinbart wo r- den ist, wodurch die Parteien einen Verzicht auf die arbeitsvertraglich geschuldete Arbeitsleistung (R u- hensregelung) vere inbart haben und die Beklagte verpflichtet ist, ihm eine monatliche Ausgleichsza h- lung in Höhe von mindestens 2.133,85 Euro brutto sowie eine um 20 von 100 verminderte Jahresso n- derzahlung zu zahlen, hilfsweise die Beklagte zu verurteilen, mit ihm eine Vereinb a- rung nach § 11 TV UmBw mit Wirkung zum 1. April 2014 abzuschließen, wonach die Beklagte auf die arbeitsvertraglich geschuldete Arbeitsleistung des Klägers verzichtet (Ruhensregelung) und ihm eine monatliche Ausgleichszahlung in Höhe von minde s- tens 2.133,85 Euro brutto sowie eine um 20 von 100 verminderte Jahressonderzahlung zu zahlen ve r- pflichtet ist; 2. festzustellen, dass die Versetzung mit Schreiben der Beklagten vom 14. April 2014 zum 5. Mai 2014 auf den Dienstposten mit der Objekt - ID 8, Flo t tenm a- nagement unwirksam ist. Die Beklagte hat zur Begründung ihres Klageabweisungsantrags vorg e- tragen, eine Härtefallregelung sei nicht zustande gekommen. Ein Abschluss nach § 11 TV UmBw sei nicht möglich, weil es für den Kläger einen freien Dienstposten gebe, auf dem er jetzt eingesetzt werde. Die Versetzung vom 14. April 2014 sei wirksam. Zum einen sei der neue Dienstposten zutreffend nach Entgeltgruppe 5 des Teils I der Anlage 1 zum T V EntgO (im Folgenden EGO Bund) bewertet und damit gleichwertig. 9 10 11 12 - 8 - 6 AZR 48/16 E CLI:DE:BAG:2016:171116.U.6AZR48.16.0 - 9 - Zum anderen könnten und müssten nach dem TV UmBw auch nicht gleichwe r- tige Arbeitsplätze angeboten werden. Das Arbeitsgericht hat mit Teil - Urteil vom 12. Februar 2015 die auf den Abschluss ei ner Härtefallregelung zielenden Anträge zu 1. abgewiesen. Mit Schluss - Urteil vom 28. Mai 2015 hat es festgestellt, dass die mit dem Antrag zu 2. angegriffene Versetzung unwirksam sei. Es hat angenommen, die Bekla g- te habe dem Kläger nur Stellen zuweisen dür fen, die zutreffend nach der En t- geltgruppe 5 oder 6 EGO Bund bewertet seien. Das sei bei dem zugewiesenen Dienstposten nicht der Fall. Aus § 3 Abs. 4 TV UmBw, der gerade auf die bish e- rige Eingruppierung abstelle, ergebe sich keine Erweiterung des Direktion s- rechts. Die Parteien haben im Umfang ihres jeweiligen Unterliegens Berufung gegen das Teil - und das Schluss - Urteil des Arbeitsgerichts eingelegt. Das La n- desarbeitsgericht hat mit Urteilen vom 12. November 2015 die Berufung des Klägers gegen das Teil - Urt eil des Arbeitsgerichts zurückgewiesen sowie auf die Berufung der Beklagten das Schluss - Urteil des Arbeitsgerichts abgeändert und die Klage auch hinsichtlich der Versetzung abgewiesen. Mit seinen vom Landesarbeitsgericht in beiden Entscheidungen zug e- lasse nen Revisionen verfolgt der Kläger seine Klageziele weiter. Der Senat hat in der mündlichen Verhandlung vom 17. November 2016 die beiden Revision s- verfahren im Einverständnis der Parteien zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden. Entscheidun gsgründe Die Revision ist unbegründet. Das Landesarbeitsgericht hat zu Recht die Berufung des Klägers gegen die Abweisung der auf eine Härtefallregelung nach § 11 TV UmBw zielenden Klage durch das Arbeitsge richt zurückgewiesen. Die Parteien haben keine H ärtefallregelung nach § 11 TV UmBw vereinbart. Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf Abschluss einer solchen Regelung. 13 14 15 16 - 9 - 6 AZR 48/16 E CLI:DE:BAG:2016:171116.U.6AZR48.16.0 - 10 - Die zum 5. Mai 2014 erfolgte Versetzung ist unabhängig davon wirksam, ob der zu diesem Zeitpunkt angebotene Arbeitsplatz gleichwertig w ar. I. Der Antrag auf Feststellung, zwischen den Parteien sei bereits eine Härtefallregelung nach § 11 TV UmBw vereinbart worden, ist unbegründet. 1. Dieser Antrag ist noch hinreichend bestimmt. a) § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO verlangt, dass die Klageschrift die bestimmte Angabe des Gegenstands und des Grundes des erhobenen Anspruchs sowie einen bestimmten Antrag enthält . Die Klagepartei muss eindeutig festlegen, welche Entscheidung sie begehrt. Dazu hat sie den Streitgegenstand so genau zu bezeichnen, dass der Rahmen der gerichtlichen Entscheidungsbe fugnis (§ 308 ZPO) keinem Zweifel unterliegt und die eigentliche Streitfrage mit Rechtskraftwirkung zwischen den Parteien entschieden werden kann (§ 322 ZPO) . Sowohl bei einer der Klage stattgebenden als auch bei einer sie abwe i- senden Sachentscheidung muss zuverlässig feststellbar sein, worüber das G e- richt ent schieden hat (st . Rspr . , zuletzt BAG 23. Febru a r 2016 - 9 AZR 226/15 - Rn. 15) . b) Diesen Anforderungen genügt der Hauptantrag zu 1. unter Beachtung seiner Würdigung durch das Landesarbeitsgericht noch. aa) Allerdings bezeichnet der Antrag den erhobenen Anspruch nicht kon k- ret und lässt den Inhalt und Umfang der materiellen Rechtskraft der begehrten Entscheidung (§ 322 ZPO) nicht erkennen , weil weder der Zei tpunkt genannt ist, in dem der Vertrag abgeschlossen worden sein soll, noch der Zeitpunkt, zu dem er Rechtswirkung entfalten sollte. Soll ein bereits erfolgter Vertragsa b- schluss festgestellt werden, sind diese Angaben aber unabdingbar. Andere n- falls kann de r Prozessgegner nicht erkennen, welchen vertraglichen Anspruch er konkret erfüllen soll . Insbesondere weiß er nicht, ab welchem Zeitpunkt er den Vertrag zu erfüllen hat. Würde der Senat dem Hauptantrag zu 1. in der a n- gekündigten Form stattgeben, wüsste wed er die Beklagte, ab wann sie die b e- 17 18 19 20 21 - 10 - 6 AZR 48/16 E CLI:DE:BAG:2016:171116.U.6AZR48.16.0 - 11 - gehrte Ausgleichszahlung an den Kläger leisten müsste, noch wäre feststellbar, worüber der Senat eigentlich entschieden hat. bb) Das Landesarbeitsgericht hat aber das Vorbringen des Klägers dahin gewürdigt, dass nach dessen Ansicht der Vertrag über die Härtefallregelung im Personalgespräch vom 31. Oktober 2012 abgeschlossen worden sei. Dieser Vertrag soll nach Auffassung des Klägers offenkundig Wirkung ab dem 5. Mai 2014 entfalten, dh. ab dem Ende der Abwicklungsarbeiten und der Versetzung des Klägers auf einen Dienstposten der Entgeltgruppe 3 EGO Bund. Ab diesem Zeitpunkt wurde dem Kläger seiner Auffassung nach kein Arbeitsplatz gem äß § 3 TV UmBw mehr angeboten. In diesem Sinne ist der Antrag rechtsschutzg e- während auszulegen (vgl. zu diesem Gebot BAG 18. Juli 2013 - 6 AZR 47/12 - Rn. 32, BAGE 146, 1) und in dieser Auslegung hinreichend bestimmt. 2. Der Antrag ist jedoch unbegründet. Zwischen den Parteien ist am 31. Oktober 2012 kein Vertrag nach § 11 TV UmBw zustande gekommen. a) Das Landesarbeitsgericht hat einen am 31. Oktober 2012 bereits erfol g- ten Vertragsschluss selbständig tragend auch deshalb verneint, weil der Kläger keinen ordnungsgemäßen Beweis dafür angeboten habe, dass ROAR D zu e i- nem solchen Abschluss bevollmächtigt gewesen sei. Die g e gen diese Würd i- gung erhobene Verfahrensrüge ist nicht ordnungsgemäß au s geführt (zu den diesbezüglichen Anforderungen BAG 21. Nov ember 2013 - 6 AZR 23/12 - Rn. 32) . Es fehlt an der Darlegung, in welchem Schriftsatz des Klägers und zu welchem Thema der vermeintlich übergangene Beweis angeb o ten wo r den ist. Darüber hinaus ist die Entscheidungserheblichkeit des gerügten Verfa h rensve r- stoßes nicht dargelegt. Insbesondere fehlt jegliche Auseinande r setzung mit der Argumentation des Landesarbeitsgerichts, der Beweisantritt habe den Anford e- rungen des § 373 ZPO so offenkundig nicht genügt, dass ke i ne Beibri n gung s- frist nach § 356 ZPO habe gesetzt werden müssen. Soweit die Revision rügt, schon nicht hinreichend dargelegt, welchen Hinweis die Revision vermisst. Da r- über hinaus fehlt Vortrag dazu, was der Klä ger bei Erteilung eines Hinweises vorgetragen hätte. 22 23 24 - 11 - 6 AZR 48/16 E CLI:DE:BAG:2016:171116.U.6AZR48.16.0 - 12 - b) Ohnehin ergibt sich aus dem Schreiben des Prozessbevollmächtigten des Klägers vom 19. Dezember 2013 unzweideutig, dass der Kläger selbst d a- von ausgegangen ist, dass noch in diesem Zeitpunkt kein Vert rag nach § 11 TV UmBw geschlossen worden war. Aus Sicht des Klägers bestanden nach diesem Schreiben lediglich keine Gründe, die gegen den noch erforderlichen Abschluss einer Ruhensregelung sprachen. II. Der Hilfsantrag zu 1 . ist ebenfalls unbegründet. Das Landesarbeitsg e- richt hat rechtsfehlerfrei angenommen, dass auch kein Anspruch des Klägers auf Abschluss einer Härtefallregelung besteht. Der angestrebte rückwirkende Abschluss einer Ruhensregelung ist zwar rechtlich möglich ( vgl. BAG 9. Februar 2011 - 7 A ZR 91/10 - Rn. 26) . Aufgrund der tariflichen Ausgestaltung des § 11 TV UmBw kann die Beklagte aber grundsätzlich nicht gezwungen werden, gegen ihren Willen eine Härtefallregelung abzuschließen. Insoweit nimmt der Senat auf seine Ausführungen in der Entsche idung vom 17. November 2016 - 6 AZR 462/15 - (dort Rn. 24 ff.) Bezug und verweist zur Vermeidung von Wiederholungen darauf. Gegen die Annahme des Landesa r- beitsgerichts, ein Anspruch auf Abschluss einer Härtefallregelung folge auch nicht aus dem Gleichbehan dlungsgrundsatz, richtet die Revision keine Angriffe. III. Das Landesarbeitsgericht hat ohne Rechtsfehler erkannt, dass die zum 5. Mai 2014 erfolgte Versetzung des Klägers auf den Dienstposten mit der O b- jekt - ID 8, Flottenmanagement wirksam i st. Der Kläger war nicht berec h tigt, di e- se Versetzung nach § 3 Abs. 8 TV UmBw abzulehnen. 1. Das Landesarbeitsgericht hat ohne Rechtsfehler dahinstehen lassen, ob die Beklagte diesen Arbeitsplatz einer Bürokraft im Flottenmanagement ei n- gruppierungsrechtli ch zutreffend nach der Entgeltgruppe 5 EGO Bund bewertet hat. Selbst wenn die Annahme des Arbeitsgerichts zuträfe, der Arbeitsplatz e r- fülle nur die Tätigkeitsmerkmale der Entgeltgruppe 3 EGO Bund, durfte die B e- klagte dem Kläger diesen dann geringerwertigen Arbeitsplatz in einer Diens t- stelle des Bundesministers der Verteidigung (BMVg) am bisherigen Einsatzort anbieten. Entgegen der Ansicht der Revision muss die Beklagte dann, wenn sie keinen gleichwertigen Arbeitsplatz iSd. § 3 Abs. 4 TV UmBw anbieten kann, 25 26 27 28 - 12 - 6 AZR 48/16 E CLI:DE:BAG:2016:171116.U.6AZR48.16.0 - 13 - nicht nur nach Arbeitsplätzen bei anderen Dienststellen außerhalb des BMVg und außerhalb des bisherigen Einsatzorts und dessen Einzugsgebiets suchen. a) § 3 TV UmBw verpflichtet die Beklagte, Arbeitsplatzangebote in einer abgestuften Reihenfolge zu prüfe n und betroffenen Beschäftigten zu unterbre i- ten. Dazu gehören bei Fehlen gleichwertiger Arbeitsplätze auch solche, die t a- ri f lich geringer bewertet sind. aa) Vorrang hat das Angebot eines mindestens gleichwertigen Arbeitspla t- zes im Bundesdienst. Das macht § 3 Abs. 4 Satz 1 TV UmBw deutlich. Dabei ist die in § 3 Abs. 4 Satz 3 TV UmBw genannte Rangfolge einzuhalten. bb) Steht kein gleichwertiger Arbeitsplatz im Bundesdienst zur Verfügung, muss die Beklagte gemäß § 3 Abs. 5 Satz 1 TV UmBw prüfen, ob dem B e- sch ä f n- e- bot von Arbeitsplätzen mit geringerer tariflicher Wertigkeit (Weiß TV UmBw Kurzkommentar für die Praxis S. 20) . (1) Das folgt aus der Zusammenschau dieser Bestimmung mit § 3 Abs. 4 TV UmBw und § 6 TV UmBw. § 3 Abs. 5 TV UmBw ergibt nur Sinn, wenn d a- von auch das Angebot anderer als gleichwertiger Arbeitsplätze erfasst wird. Dabei handelt es sich nicht nur um höher wertige Arbeitsplätze, sondern auch um solche mit geringerer tariflicher Wertigkeit. Das kommt in der zutreffend vom Landesarbeitsgericht herangezogenen Regelung in § 3 Abs. 5 Satz 3 TV UmBw, wonach spätere Bewerbungen um einen gleichwertigen Arbeitsplatz bevorzugt zu berücksichtigen sind, zum Ausdruck. Das setzt voraus, dass zuvor ein geringerwertiger Arbeitsplatz angeboten und angenommen worden ist. Z u- dem verbliebe bei einem anderen Tarifverständnis für die in § 6 TV UmBw g e- regelte Einkommenssicherung nur ein kleiner Anwendungsbereich, weil dadurch nur noch die in § 6 Abs. 1 Satz 2 Buchst. b und Buchst. c TV UmBw genannten Entgeltbestandteile geschützt würden. Die in § 6 Abs. 1 Satz 2 Buchst. a TV UmBw geregelte Sicherung des Tabellenentgelts liefe dagegen 29 30 31 32 - 13 - 6 AZR 48/16 E CLI:DE:BAG:2016:171116.U.6AZR48.16.0 - 14 - leer. Es ist aber nicht anzunehmen, dass Tarifvertragsparteien sinnentleerte Regelungen treffen wollen (BAG 25. April 2013 - 6 AZR 800/11 - Rn. 23) . (2) § 5 Abs. 2 Satz 3 TV UmBw steht dieser Auslegung nicht entgegen. Danach ist der Beklagten lediglich eine betriebsbedingte Kündigung verwehrt, wenn ein nach dieser Bestimmung besonders bestandsgeschützter Beschäfti g- ter einen ihm angebotenen Arbeitsplatz iSv. § 3 Abs. 5 bis Abs. 7 TV UmBw ablehnt. Dadurch wird sie aber nicht von der Verpflichtung entbunden, auch diesem Personenkreis Arbeitsplätze unter Beachtung der gesamten, in § 3 TV UmBw festgelegten Reihenfolge anzubieten. b) § 3 Abs. 5 TV UmBw verpflichtet die Beklagte, auch zu prüf en, ob sie betroffenen Beschäftigten einen tariflich geringer bewerteten Arbeitsplatz am bisherigen Einsatzort oder in dessen Einzugsgebiet anbieten kann. Dabei kann es sich auch um einen Arbeitsplatz in einer Dienststelle des BMVg handeln. § 3 Abs. 5 TV U mBw erfasst entgegen der Annahme der Revision nicht nur andere Dienststellen als die des BMVg im Bundesgebiet. aa) Die Revision berücksichtigt bei ihrer Argumentation den Verweis in § 3 Abs. 5 Satz 2 TV UmBw nicht, der sich auch auf § 3 Abs. 4 Satz 3 Buch st. a TV UmBw bezieht. Daraus ergibt sich, dass vorrangig ein Arbeitsplatz bei einer Dienststelle an demselben Ort oder in dessen Einzugsgebiet zu suchen ist. bb) Aus der Formulierung des § 3 Abs. 5 Satz 1 TV UmBw, wonach der Arbeitgeber zu prüfen hat, ob t- dass der geringerwertige Arbeitsplatz bei einer Dienststelle außerhalb des B e- reichs des BMVg vorhanden sein muss. 33 34 35 36 - 14 - 6 AZR 48/16 E CLI:DE:BAG:2016:171116.U.6AZR48.16.0 - 15 - (1) r- begriff, der sowohl die Dienststellen des BMVg als auch andere Bundesdiens t- stellen erfasst. Das ergibt sich aus der Verwendung dieses Oberbegriffs bereits in § 3 Abs. 4 Satz 1 TV UmBw. Mit § 3 Abs. 4 Satz 3 TV UmBw haben die T a- rifvertragsparteien deutlich gemacht, welche Dienststellen des Bundes sie unter diesen Begriff subsumieren wollen und eine Rangfolge aufgestellt, aus der sich ergibt, welche Arbeitsplätze die Beklagte vorrangig anbieten m uss. Dabei hat die Einsatzmöglichkeit bei einer Dienststelle des BMVg Vorrang. (2) § 3 Abs. 5 TV UmBw verlangt von der Beklagten die Prüfung, ob sie dem Beschäftigten, für den sie keinen gleichwertigen Arbeitsplatz iSd. § 3 Abs. 4 TV UmBw findet, einen a nderen Arbeitsplatz, dh. in der Praxis vor allem einen Arbeitsplatz mit geringerer tariflicher Wertigkeit, anbieten kann. Dabei nur eine Abgrenzung von den Dienststellen mit gleichw ertigen Arbeitsplätzen, die nach § 3 Abs. 4 TV UmBw vorrangig anzubieten sind und ist im Sinne von die Dienststellen des BMVg ein. (3) Bei einem anderen Wortlautverständnis lie fe die Verweisung in § 3 Abs. 5 Satz 2 TV UmBw auf die nach § 3 Abs. 4 Satz 3 TV UmBw einzuhalte n- de Reihenfolge weitgehend ins Leere. Dürfte die Beklagte keine Arbeitsplätze bei Dienststellen des BMVg anbieten, wäre nur eine Reihenfolge zwischen vo r- rangig anzubietenden Arbeitsplätzen bei anderen Bundesdienststellen an de m- selben Ort oder in dessen Einzugsgebiet bzw. bei Dienststellen des BMVg an einem anderen Ort (Buchst. b) und nachrangig anzubietenden Arbeitsplätzen bei anderen Bundesdienststellen an einem anderen Ort (Buchst. c) zu beac h- ten. Eine derartige Beschränkung des Bedeutungsgehalts der Verweisung hä t- ten die Tarifvertragsparteien deutlich machen müssen, wenn sie sie gewollt hä t- ten. cc) Auch Zweck und Systematik des TV UmBw sprechen gegen eine B e- gr enzung des § 3 Abs. 5 TV UmBw auf das Angebot geringer bewerteter A r- beitsplätze, die sich bei Dienststellen außerhalb des BMVg befinden. Mit dem 37 38 39 40 - 15 - 6 AZR 48/16 E CLI:DE:BAG:2016:171116.U.6AZR48.16.0 - 16 - TV UmBw sollen die vom Umstrukturierungsprozess bei der Bundeswehr b e- troffenen Arbeitsplätze gesichert werden. Darum schließt § 3 Abs. 1 TV UmBw betriebsbedingte Kündigungen grundsätzlich aus und darum sollen Betroffenen gemäß § 3 Abs. 4 Satz 1 TV UmBw vorrangig gleichwertige Arbeitsplätze im Bundesdienst gesichert werden. Würde § 3 Abs. 5 TV UmBw nur Arbeitsplätze bei Dienststellen im Bundesdienst außerhalb des BMVg erfassen, wäre der Anwendungsbereich dieser Norm schnell erschöpft. Dann wäre die Beklagte verpflichtet, gemäß § 3 Abs. 6 und Abs. 7 TV UmBw nach Arbeitsplätzen a u- ßerhalb des Bundesdienstes zu suchen bz w. die Beschäftigten bei der Arbeit s- platzsuche nach einem anderen Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes zu u n- terstützen. Wechselt ein Beschäftigter zu einem anderen öffentlichen Arbeitg e- ber auf einen Arbeitsplatz mit geringerem Tabellenentgelt, erhält er k eine Ei n- kommenssicherung nach § 6 TV UmBw, sondern nur die im Regelfall deutlich geringere Abgeltung nach § 8 TV UmBw. Erfasste § 3 Abs. 5 TV UmBw geri n- gerwertige Arbeitsplätze bei Dienststellen des BMVg nicht, würden die von der Umstrukturierung der Bunde swehr betroffenen Beschäftigten also schneller aus dem Bundesdienst herausgedrängt und würden zudem eine geringere materie l- le Absicherung als nach § 6 TV UmBw erhalten. Das liegt offenkundig auße r- halb der Intention der Tarifvertragsparteien. c) Die Revisi on macht nicht geltend, die Beklagte habe dem Kläger einen gleichwertigen Arbeitsplatz iSv. § 3 Abs. 4 TV UmBw anbieten können. Sie rügt ohne Erfolg, das Landesarbeitsgericht habe verkannt, dass dem Kläger kein Fortbildungs - bzw. Umschulungsangebot nach § 3 Abs. 4 Satz 4 TV UmBw u n- terbreitet worden sei und das Verfahren bereits deshalb fehlerhaft gewesen sei. Solche Maßnahmen muss der Arbeitgeber nur anbieten, wenn dadurch ein nach Möglichkeit gleichwertiger Arbeitsplatz zur Verfügung gestellt werden kann. Die Revision behauptet nicht, dass dem Kläger nach einer Fortbildung bzw. Umschulung ein gleichwertiger Arbeitsplatz im Bundesdienst hätte ang e- boten werden können. Entgegen der Ansicht der Revision hatte der Kläger auch Gelegenheit, seine Vorstellungen für eine weitere Verwendung in Personalg e- spräche einzubringen. Er hat schriftlich und im Gespräch vom 31. Oktober 2012 deutlich gemacht, dass seine Vorstellung auf den Abschluss einer Härtefallr e- 41 - 16 - 6 AZR 48/16 E CLI:DE:BAG:2016:171116.U.6AZR48.16.0 - 17 - g e lung zielt. Damit war den Anforderungen des § 2 Abs. 1 TV UmBw genügt und die Möglichkeit eröffnet, dem Kläger den Arbeitsplatz im Flottenmanag e- ment als geringerwertigen Arbeitsplatz in einer Dienststelle des BMVg anzubi e- ten. 2. Es kann dahinstehen, ob die gegen die Wirksamkeit der Versetzung gerichtete Klage als Ab lehnung des dem Kläger angebotenen Arbeitsplatzes im Flottenmanagement nach § 3 Abs. 8 TV UmBw zu werten ist. Der Kläger war zu einer solchen Ablehnung nicht berechtigt. a) Der Umstand, dass sich der Kläger unterbeschäftigt fühlt, berechtigte ihn nicht z ur Ablehnung des angebotenen Arbeitsplatzes. aa) § 3 Abs. 8 TV UmBw stellt auf die Verhältnisse im Zeitpunkt des Ang e- bots des Arbeitsplatzes und nicht auf spätere Entwicklungen ab. Das Landesa r- beitsgericht hat darum zu Recht darauf abgestellt, dass der Kl äger nicht darg e- legt hat, dass die von ihm behauptete fehlende tatsächliche Auslastung im Zei t- punkt des Angebots dieses Arbeitsplatzes bereits absehbar war. bb) Darüber hinaus darf der Beschäftigte einen ihm angebotenen Arbeit s- platz nur ablehnen, wenn er ihm nach seinen Kenntnissen und Fähigkeiten bi l- ligerweise nicht zugemutet werden kann. Eine etwaige Unterauslastung berec h- tigt den Beschäftigten entgegen der Annahme der Revision deshalb grundsät z- lich nicht zur Ablehnung nach § 3 Abs. 8 TV UmBw. (1) Die - und körperliche und geistige Eignung zur Erfüllung der Anforderungen auf dem ne u- en Arbeitsplatz (vgl. für den insoweit wortgleichen TV soziale Absicherung v om 6. Juli 1992 BAG 21. April 2005 - 6 AZR 361/04 - zu A 3 d aa der Gründe) . (2) Ob der Beschäftigte auf dem angebotenen Arbeitsplatz zeitli ch nicht ausgelastet ist, ist keine Frage der Kenntnisse und Fähigkeiten im vorstehend dargelegten Sinn. Der Kläger streitet nicht ab, dass er die Anforderungen auf 42 43 44 45 46 47 - 17 - 6 AZR 48/16 E CLI:DE:BAG:2016:171116.U.6AZR48.16.0 - 18 - dem ihm angebotenen Arbeitsplatz nach seinem Sach - und Erfahrungswissen sowie nach seinen k örperlichen und geistigen Fertigkeiten erfüllen kann. (3) Ob der Kläger wegen der von ihm behaupteten mangelnden Auslastung auf vertragsgemäße Beschäftigung klagen könnte, kann dahinstehen, weil di e- se Frage nicht Streitgegenstand des vorliegenden Verfahre ns ist. b) Sollte der Arbeitsplatz im Flottenmanagement tariflich nach der Entgel t- gruppe 3 EGO Bund zu bewerten und die dem Kläger zugewiesene Tätigkeit deshalb geringerwertig als die im Kreiswehrersatzamt ausgeübte sein, berec h- tigte auch dies den Kläger nicht zur Ablehnung des Angebots nach § 3 Abs. 8 TV UmBw. § 3 Abs. 5 TV UmBw lässt, wie ausgeführt, das Angebot von A r- beitsplätzen mit geringerer tariflicher Bewertung zu. Daraus folgt zwingend, dass der Beschäftigte einen solchen, ihm angebotenen Arbeitsp latz nicht nach § 3 Abs. 8 TV UmBw mit der bloßen Begründung ablehnen kann, er entspreche nicht der bisherigen tariflichen Eingruppierung. Dann verbliebe für § 3 Abs. 5 TV UmBw kein Anwendungsbereich. Eine Ablehnung nach § 3 Abs. 8 TV UmBw kann deshalb gru ndsätzlich nur erfolgen, wenn weitere Umstände hinzutreten. Etwas anderes kann allenfalls dann gelten, wenn eine extreme Abweichung zwischen der bisherigen Eingruppierung und der Bewertung des nunmehr angebotenen Arbeitsplatzes vorliegt, etwa wenn einem Be schäftigten der Entgeltgruppe 14 eine Tätigkeit der Entgeltgruppe 2 angeboten wird (vgl. für ein Weiterbeschäftigungsangebot BAG 23. Februar 2010 - 2 AZR 656/08 - Rn. 57, BAGE 133, 226) . Eine solche Abweichung behauptet auch der Kläger nicht. 3. Auf die F rage, welche Sanktion eine nicht von § 3 Abs. 8 TV UmBw gedeckte Ablehnung eines angebotenen Arbeitsplatzes hat (dazu BAG 22. Se p- tember 2016 - 6 AZR 423/15 - Rn. 18 f.) , kommt es nach Vorstehendem nicht an. 48 49 50 - 18 - 6 AZR 48/16 E CLI:DE:BAG:2016:171116.U.6AZR48.16.0 IV. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Fischermeier Spelge Krumbiegel K. Jerchel Kammann 51
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