Bundesarbeitsgericht Urteil vom 17. November 2016 Sechster Senat - 6 AZR 620/15 - ECLI:DE:BAG:2016:171116.U.6AZR620.15.0 I. Arbeitsgericht Hannover Urteil vom 7. Oktober 2014 - 7 Ca 144/14 Ö - II. Landesarbeitsgericht Niedersachsen Urteil vom 3. September 2015 - 7 Sa 1513/14 - Für die Amtliche Sammlung: Nein Entscheidungsstichwor t: Härtefallregelung nach dem TV UmBw Bestimmung en : Tarifvertrag über sozialverträgliche Begleitmaßnahmen im Zusamme n- hang mit der Umgestaltung der Bundeswehr (TV UmBw) vom 18. Juli 2001 idF des Änderungstarifvertrags Nr. 3 vom 10. Dezember 2010 § § 3, 11 Abs. 1 Satz 1 Hinweis des Senats: Teilweise Parallelentscheidung zu führender Sache - 6 AZR 4 62 /1 5 - ECLI:DE:BAG:2016:171116.U.6AZR620.15.0 - 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 6 AZR 620/15 7 Sa 1513/14 Landesarbeitsgericht Niedersachsen Im Namen des Volkes! Verkündet am 17. November 2016 URTEIL Gaßmann , Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In Sachen Kläger, Berufungskläger und Revisionskläger, pp. Beklagte, Berufungsbeklagte und Rev isionsbeklagte, hat der Sechste Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 17. November 2016 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesarbeits gericht Dr. Fischermeier, die Richterin am Bundesarbeitsgericht Spelge, den Richter am Bundesarbeitsgericht Krumbiegel sowie die ehrenamtl i- chen Richterinnen Jerchel und Kammann für Recht erkannt: - 2 - 6 AZR 620/15 ECLI:DE:BAG:2016:171116.U.6AZR620.15.0 - 3 - 1. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Lande s- arbei tsgerichts Niedersachsen vom 3. September 2015 - 7 Sa 1513/14 - wird als unzulässig verworfen, soweit sie sich gegen die Abweisung des zweitinstanzlich g e- stellten Antrags zur Feststellung der Unwirksamkeit der Versetzung vom 20. März 2014 zum 1. April 2014 auf den Di enstposten mit der Objekt - ID 7 richtet. 2. Im Übrigen wird die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Niedersachsen vom 3. September 2015 - 7 Sa 1513/14 - zurückgewiesen. 3. Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen . Von Rechts wegen! Tatbestand Die Parteien streiten über das Zustandekommen einer Härtefallreg e- lung nach § 11 des Tarifvertrags über sozialverträgliche Begleitmaßnahmen im Zusammenhang mit der Umgestaltu ng der Bundeswehr (TV UmBw) vom 18. Juli 2001 idF des Änderungstarifvertrags Nr. 3 vom 10. Dezember 2010 s o- wie über die Wirksamkeit einer Versetzung. Der am 8. Februar 1958 geborene Kläger ist schwerbehindert und seit 1981 bei der beklagten Bundesrepublik als Angestellter in der Zivilverwaltung der Bundeswehr beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis findet nach Feststellung des Landesarbeitsgerichts der TV UmBw aufgrund vertraglicher Inbezugnahme Anwendung. Im Jahr 2012 war der Kläger im Kreiswehrersatzamt H auf e i nem nach der Entgeltgruppe 5 TVöD bewerteten Dienstposten eingesetzt. Di e ses Amt wurde zum 30. November 2012 aufgelöst. Bereits mit Schreiben vom 7. März 2012 hatte der Kläger der Beklagten sein Interesse am Abschluss e i ner Härt e- fallregelun g nach § 11 TV UmBw bekundet. 1 2 3 - 3 - 6 AZR 620/15 ECLI:DE:BAG:2016:171116.U.6AZR620.15.0 - 4 - Der TV UmBw enthält insoweit folgende relevante Regelungen: Präambel 1 Die Tarifvertragsparteien bekräftigen ihre Absicht, die mit dem erforderlichen Umstrukturierungsprozess verbund e- nen personellen Maßnahmen soz ial ausgewogen ausz u- gestalten. 3 Die Tarifvertragsparteien sehen in den Kooperationsvo r- haben zugleich die Möglichkeit der Arbeitsplatzsicherung. 4 Sie weisen darauf hin, dass der Wechsel in andere Bere i- che auch zusätzliche Chancen bieten kann. 6 Auch die Belange von Jugendlichen, die nach erfol g- reicher Berufsausbildung in der Bundeswehr für eine Übernahme in das Berufsleben anstehen, sollen gebü h- rende Berücksichtigung finden. 7 Die Tarifvertragsparteien erkennen ferner die besondere Bedeutung der b eruflichen Förderung und Integration schwerbehinderter Beschäfti g- ter an. § 1 Geltungsbereich (1) Abschnitt I dieses Tarifvertrages gilt für die im G e- schäftsbereich des Bundesministeriums der Verteid i- gung (BMVg) beschäftigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer (nachfolgend Beschäftigte), die unter den Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) fallen und deren Arbeitsplätze in der Zeit vom 1. Juni 2001 bis zum 31. Dezember 2017 durch Auflösung oder Verkleinerung von Dienststellen oder durch ein e wesentliche Änderung des Aufbaus oder der Aufg a- ben einer Dienststelle einschließlich damit verbund e- ner Umgliederung oder Verlegung auf Grund der Neuausrichtung der Bundeswehr wegfallen. Abschnitt I § 3 Arbeitsplatzsicherung (1) Betriebsbedingte Beendigungskündigungen auf Grund von Maßnahmen im Sinne des § 1 Abs. 1 sind für die Laufzeit dieses Tarifvertrages ausgeschlo s- sen. (2) 1 Soweit der Wegfall von Arbeitsplätzen nicht im Rahmen der normalen Fluktuation aufgefangen we r- den ka nn, ist der Arbeitgeber nach Maßgabe der fo l- 4 - 4 - 6 AZR 620/15 ECLI:DE:BAG:2016:171116.U.6AZR620.15.0 - 5 - genden Kriterien zur Arbeitsplatzsicherung verpflic h- tet. 2 Die/der Beschäftigte kann eine Abweichung von der Reihenfolge nach den Absätzen 4 bis 7 verla n- gen. (3) Die Arbeitsplatzsicherung umfasst erforderlichenfalls eine Qualifizierung des/der Beschäftigten nach § 4. (4) 1 In erster Linie ist der/dem Beschäftigten ein minde s- tens gleichwertiger Arbeitsplatz im Bundesdienst zu sichern. (5) 1 Kann der/dem Beschäftigten kein gleichwertiger A r- beitsplatz nach Absatz 4 gesichert werden, hat der Arbeitgeber zu prüfen, ob ihr/ihm bei einer anderen Dienststelle im Bundesdienst ein anderer Arbeit s- platz angeboten werden kann. (6) Kann der/de m Beschäftigten kein Arbeitsplatz im Bundesdienst gesiche rt werden, hat sich der Arbei t- geber um einen anderen nach Möglichkeit gleichwe r- tigen Arbeitsplatz bei einem anderen Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes an demselben Ort oder in de s- sen Einzugsgebiet - auf Wunsch der/des Beschäfti g- ten auch an einem anderen Ort - zu bemühen. (7) Kann der/dem Beschäftigten kein Arbeitsplatz im Sinne der vorstehenden Absätze angeboten werden, unterstützt der Arbeitgeber die Beschäftigte/den B e- schäftigten bei der Suche nach einem anderen A r- beitsplatz bei einem anderen Arbeitgeber des öffen t- lichen Dienstes (Anhang) vorzugsweise an demse l- ben Ort oder in dessen Einzugsgebiet. (8) Die/der Beschäftigte ist verpflichtet, einen ihr/ihm nach den vorstehenden Absätzen angebotenen s o- wie einen gegenüber ihrer/seiner ausgeübten T äti g- keit höherwertigen Arbeitsplatz anzunehmen, es sei denn, dass ihr/ihm die Annahme nach seinen Kenn t- nissen und Fähigkeiten billigerweise nicht zugemutet werden kann. § 11 Härtefallregelung (1) 1 Kann einer/einem Beschäftigten im Sinne des § 1 Abs. 1, die/der im Zeitpunkt des Wegfalls des A r- beitsplatzes a) das 55. Lebensjahr vollendet hat, frühestens zehn Jahre vor Erreichen des Kalendermonats, - 5 - 6 AZR 620/15 ECLI:DE:BAG:2016:171116.U.6AZR620.15.0 - 6 - für den die/der Beschäftigte eine abschlagsfreie Rente wegen Alters in Anspruch nehmen kann, und b) eine Beschäftigungszeit beim Arbeitgeber Bund (§ 34 Absatz 3 Satz 1 und 2 TVöD) von minde s- tens 15 Jahren zurückgelegt hat, kein Arbeitsplatz nach § 3 angeboten werden und kann im Hinblick auf den Zeitpunkt des Wegfalls des Arbeitsplatzes keine Alte rsteilzeitarbeit nach dem Tarifvertrag zur Regelung flexibler Arbeitszeiten für ältere Beschäftigte vereinbart werden, kann im Ra h- men der hierfür festzulegenden Höchstzahl in g e- genseitigem Einvernehmen ein Verzicht auf die a r- beitsvertraglich geschuldete Ar beitsleistung (Ruhen s- regelung) vereinbart werden. 2 Die/der Beschäftigte erhält statt des Entgelts eine monatliche Ausgleich s- zahlung. 3 Dies gilt nicht, wenn sie/er einen Arbeit s- platz entgegen § 3 Abs. 8 abgelehnt hat oder der Arbeitgeber zu einer nicht betr iebsbedingten Künd i- gung berechtigt wäre. (2) 1 Die Ausgleichszahlung wird in Höhe des um 20 v. H. (9) Der Anspruch auf die Ausgleichszahlung entfällt fe r- ner, c) wenn der/dem Beschäftigten ein zumutbarer Arbeitsplatz im Sinne des § 3 Abs. 4 Satz 3 Buchst. Die Beklagte übermittelte dem Kläger auf sein Schreiben vom 7. März § 11 TV UmBw (nur für s- händigung der vorläufigen Berechnung des Einkommens bei Inanspruchnahme der Härtefallregelung nach § 11 TV UmBw zum 01.0 3 den Worten schloss: Informationen dazu beitragen, Ihnen die Entscheidung zur Inanspruchnahme 5 - 6 - 6 AZR 620/15 ECLI:DE:BAG:2016:171116.U.6AZR620.15.0 - 7 - Am 31. Oktober 2012 fand ein Personalgespräch statt, an dem neben dem Kläger auch der Leiter des Personalwesens für den einfachen und mittl e- ren Dienst der Zivilangestellten, ROAR D , teilnahm. Aus der vom Kläger unte r- zeichneten Niederschrift über dieses Gespräch ergibt sich, dass der Kläger ab dem 1. Dezember 2012 ohne Auswirkungen auf die Entgeltza h lung außerhalb von Dienstposten unte r Beibehaltung der bisherigen Tätigkeit weiter beschäftigt werden sollte . Ab dem 1. Dezember 2012 führten die ehemaligen Kreiswehrersatzä m- ter die verbliebenen Aufgaben als Außenstellen der Nachfolgeorganisation, des sog. KarriereCenters H , aus. Die se Außenstellen wurden sodann im Laufe der Jahre 2013 und 2014 aufgelöst und die Aufgaben an das Karrier e Center H we i- tergegeben. In diesem Zusammenhang wurde auch der Kläger bis zum 31. März 2014 mit Rest - und Übergangsarbeiten betraut, wobei er ent spr e- chend der Niederschrift über das Personalgespräch vom 31. Oktober 2012 a u- ßerhalb von Dienstposten eingesetzt war. Die Beklagte versetzte den Kläger mit Wirkung zum 1. April 2014 auf einen nach der Entgeltgruppe 5 TVöD bewerteten Dienstposten als Büros ac h- bearbeiter in das Bundeswehr - D ienstleistungszentrum in H . Der Kläger hat die Auffassung vertreten, zwischen den Parteien sei e i- ne Härtefallregelung iSd. § 11 TV UmBw vereinbart worden. Die Korrespondenz mit der Beklagten i m Anschluss an das Schr eiben vom 7. März 2012, mit dem der Kläger sein Interesse an einer Härtefallregelung bekundet habe , habe er nur dahin verstehen können, dass die Beklagte alles dafür getan habe, um ihn im Rahmen der Härtefallregelung ausscheiden zu lassen. Diese Einschätzung sei durch das Personalgespräch am 31. Oktober 2012 bestätigt worden. Dort habe Herr D dem Kläger geraten, sich auf keinen Dienstposten se t zen zu la s- sen. Weiter habe er gesa ausscheiden. Nur der genaue Zeitpunkt steht noch nicht fest. Sie we r den ins o- weit noch mit Arbeiten außerhalb von Dienstposten zur Restabwicklung b e- 6 7 8 9 - 7 - 6 AZR 620/15 ECLI:DE:BAG:2016:171116.U.6AZR620.15.0 - 8 - Jedenfalls habe der Kläger einen Anspruch au f Abschluss einer Härt e- fallregelung. Die Beklagte habe ihm im Zeitpunkt des Wegfalls seines Arbeit s- platzes am 30. November 2012 keinen gleichwertigen Arbeitsplatz angeboten. Er sei anderthalb Jahre außerhalb von Dienstposten beschäftigt worden. Die persönl ichen Voraussetzungen für den Abschluss einer Härtefallregelung habe er erfüllt. Das Ermessen der Beklagten für den Abschluss der Härtefallregelung sei deshalb auf n ull reduziert gewesen. Die zum 1. April 2014 erfolgte Versetzung sei unwirksam . Insoweit h at der Kläger erstinstanzlich vorgetragen, die Beklagte habe nach Abschluss der Härtefallregelung nicht mehr über seine Arbeitsleistung verfügen können. Z u- dem sei die Schwerbehindertenvertretung nicht ordnungsgemäß beteiligt wo r- den . Der Kläger beantragt z uletzt 1. festzustellen, dass zwischen den Parteien eine Hä r- tefallregelung nach § 11 TV UmBw abgeschlossen worden ist, wonach dem Kläger monatlich minde s- tens 1.577,51 Euro netto unter Berücksichtigung e i- nes Zahlungs - Bruttos von mindestens 2.223,22 Euro ohne Gegenleistung des Klägers mit Wirkung ab Rechtskraft zu zahlen sind ; 2. hilfsweise die Beklagte zu verurteilen, das Angebot des Klägers auf Abschluss einer Härtefallregelung gemäß § 11 TV UmBw anzunehmen, wodurch ein Verzicht auf die arbeitsvertraglich geschuldete Arbeitsleistung des Klägers vereinbart wird und wonach die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger mit Wirkung ab Recht s- kraft monatlich mindestens 1.577,51 Euro netto unter Berücksichtigung eines Zahlungs - Brut tos von mi n- destens 2.223,22 Euro zu zahlen ; 3. festzustellen, dass die Versetzung des Klägers mit Schreiben der Beklagten vom 20. März 2014 zum 1. April 2014 auf den Dienstposten mit der Objekt - ID 7 beim Bu n desa mt für das Personalmanagement der Bunde s wehr H , unwirksam ist. Die Beklagte hat zur Begründung ihres Klageabweisungsantrags vorg e- tragen, eine Härtefallregelung sei nicht vereinbart worden. Es fehle bereits an 10 11 12 13 - 8 - 6 AZR 620/15 ECLI:DE:BAG:2016:171116.U.6AZR620.15.0 - 9 - der dafür er forderlichen, arbeitsvertraglich vereinbarten Schriftform. Auch lägen keine übereinstimmenden Willenserklärungen vor. Den von der Beklagten übe r- sandten Unterlagen lasse sich kein Rechtsbindungswille entnehmen. Es best e- he auch kein Anspruch auf den Abschlus s einer Härtefallregelung. Dieser stehe in ihrem Ermessen. Zudem lägen die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 11 Abs. 1 TV UmBw nicht vor. Sie habe dem Kläger zum 1. April 2014 und damit rechtzeitig einen gleichwertigen Arbeitsplatz angeboten. D ie Versetzung des Klägers sei wirksam. Sie habe die Schwerbehinde r- tenvertretung ordnungsgemäß beteiligt. Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen. Es hat angenommen, die Ber u- fung sei un zulässig, soweit sie sich gegen die Wirksamkeit der Versetzung ric h- te. Es fehle an der erforderlichen Auseinandersetzung mit dem erstinstanzl i- chen Urteil. Im Übrigen sei die Berufung unbegründet. Mit seiner vom Lande s- arbeitsgericht zugelassenen Revision ve rfolgt der Kläger seine Klageziele we i- ter. Entscheidungsgründe Die Revision ist unzulässig, soweit sie sich dagegen richtet, dass das Landesarbeitsgericht die Berufung hinsichtlich der Abweisung der gegen die Versetzung gerichteten Klage als unzulässig angesehen hat . Im Übrigen ist sie unbegründet. Das Landesarbeitsgericht hat zu Recht die Berufung des Klägers gegen die Abweisung der auf eine Härtefallregelung nach § 11 TV UmBw zi e- lenden Anträge durch das Arbeitsge richt zurückgewiesen. Aus einer etwaig g e- schlossenen Härtefallregelung kann der Kläger aufgrund der wirksamen Ve r- setzung auf den Dienstposten Objekt - ID 7 keine Ansprüche mehr herleiten. Die Beklagte ist auch nicht verpflichtet, das Angebot des Klägers auf Abschluss e i- ner Härtefallregelung nach § 11 TV UmBw anzunehmen. 14 15 16 - 9 - 6 AZR 620/15 ECLI:DE:BAG:2016:171116.U.6AZR620.15.0 - 10 - I. Die Revision ist unzulässig, soweit sie sich gegen die Wirksamkeit der Verse t zung des Klägers auf den Dienstposten mit der Objekt - ID 7 richte t . Zur ordnungsgemäßen Begrü n dung der R e vision müssen gemäß § 72 Abs. 5 A r- bGG iVm. § 551 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 ZPO die Revisionsgründe angegeben we r- den. Die Revisionsbegründung muss die Rechtsfehler des Landesarbeitsg e- richts so aufzeigen, dass Gege n stand und Richtung des Revisionsangriffs e r- kennbar sind. Daher muss die R e visionsb e gründung eine Auseinandersetzung mit den tragenden Gründen des angefoc h tenen Urteils enthalten (BAG 4. August 2016 - 6 AZR 129/15 - Rn. 18) . Diesen Anforderungen genügt die Revision nicht. Mit der Argumentation des Landesa r beitsgerichts, die Berufung sei hinsichtlich de r Abweisung der gegen die Ve r setzung gerichteten Klage u n- zulässig, setzt sich die Revision auch nicht ande u tungsweise auseinander . Sie beschränkt sich auf die Wiederhol ung ihrer Rechtsansicht, die Versetzung sei unwirksam, weil die Beklagte mit dem Kläger eine Härtefallregelung abschli e- ßen müsse un d deshalb den Kläger nicht mehr habe versetzen dürfen. Das zeigt, dass sie die Würdigung des Landesarbeit s gerichts nicht zur Kenntnis g e- nommen hat. II. Ob zwischen den Parteien eine Härtefallregelung zustande gekommen war, kann aufgrund der Rechtskraft des Urteilsausspruchs zur Wirksamkeit der mit Wirkung zum 1. April 2014 erfolgten Versetzung des Klägers auf den A r- beitsplatz m it der Objekt - ID 7 dahi n st e hen. 1. Der zuletzt in der Revisionsinstanz gestellte Antrag zu 1. genügt noch den Anforderungen, die § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO an die Bestimmtheit stellt (dazu BAG 23. Febru a r 2016 - 9 AZR 226/15 - Rn. 15 ) . a) Der Kläger hat in den Tatsacheninstanzen die Feststellung begehrt, dass eine Härtefallregelung mit Wirkung zum 1. April 2014 abgeschlossen wo r- den ist. Mit seiner Revision strebt er dagegen nur noch die Feststellung an, dass eine s olche Regelung zustande gekommen ist und ab Rechtskraft der r e- visionsgerichtlichen Entscheidung Zahlungen daraus erfolgen sollen. Der Ve r- trag soll zwar in der Vergangenheit geschlossen worden sein, aber ausschlie ß- 17 18 19 20 - 10 - 6 AZR 620/15 ECLI:DE:BAG:2016:171116.U.6AZR620.15.0 - 11 - lich Wirkung für die Zukunft entfalten. Der Kläger hat damit unter quantitativer Änderung seiner Forderung die Revision beschränkt. b) Auch der nunmehr gestellte Antrag benennt allerdings keinen Zeitpunkt, in dem nach Auffassung des Klägers die Härtefallregelung abgeschlossen wo r- den sein soll. Der Revision lässt sich aber entnehmen, dass der Kläger der Au f- fassung ist, er habe mit seinem Schreiben vom 7. März 2012 ein Angebot a b- gege ben, das die Beklagte durch Übersendung der dem Schrei ben vom 16. März bzw. 11. Juli 2012 beigefügten Unterlagen angeno mmen habe . D as sei im Personalgespräch vom 31. Oktober 2012 bestätigt worden. So hat b e- reits das Landesarbeitsgericht das Begehren des Klägers verstanden . Es hat unter II 1 ausschließlich geprüft, ob in dem Schreiben des Klägers vom 7. März 2012 ein Ange bo t liege und ob jedenfalls in dem Personalgespräch vom 31. Oktober 2012 eine verbindliche Härtefallregelung getroffen worden sei. I n- soweit erhebt die Revision keine Rügen. In dieser Auslegung ist der Antrag hi n- reichend bestimmt. 2. Der Antrag ist jedoch un begründet. a) Auf die im Schriftsatz des Klägers vom 2. August 2016 aufgeworfene Frage, in welcher denklogischen Folge die Anträge auf Feststellung des A b- schlusses einer Härtefallregelung und der Unwirksamkeit der Versetzung des Klägers mit Wirkung zum 1. April 2014 zu prüfen wären, kommt es für die En t- scheidung nicht an . Aufgrund des Umstands, dass der Urteilsausspruch des Landesarbeitsgerichts zur Versetzung rechtskräftig geworden ist, steht nämlich fest, dass der Kläger seit dem 1. April 2014 auf einem Arbeitsplatz tätig ist und seine Versetzung auf diesen Arbeitsplatz wirksam ist. Gesichtspunkte, die dafür sprechen, dass dieser Arbeitsplatz kein gleichwertiger Arbeitsplatz iSd. § 3 TV UmBw ist, trägt die Revision nicht vor. Im Gegenteil räumt sie auf S. 19 der B e- gründung ausdrücklich ein, dass der im April 2014 angebotene Arbeitsplatz gleichwertig ist. Er befindet sich zudem ebenfalls in H und in einer Dienststel le des BMVg . Die Beklagte hätte deshalb selbst dann, wenn zunächst eine Härt e- fallregelung vereinbart worden wäre, den Kläger zum 1. April 2014 nach § 11 Abs. 9 Buchst. c TV UmBw reaktivier t . Es steht rechtskräftig fest, dass die Ve r- 21 22 23 - 11 - 6 AZR 620/15 ECLI:DE:BAG:2016:171116.U.6AZR620.15.0 - 12 - setzung auf den Arbeitsplatz Objekt - ID 7 und damit di e Reaktivierung wirksam ist. Der A n spruch auf eine Ausgleich s zahlung wäre darum spätestens seit dem 1. April 2014 (wieder) en t fallen, so dass der allein zur Entscheidung des Senats gestel l te zukunftsbez o gene A n spruch, aufgrund einer vor dem 1. April 2014 v ereinba r ten Härtefallr e gelung ab dem 17. November 2016 Ausgleichszahlu n- gen nach § 11 Abs. 2 TV UmBw zu erbringen, nicht besteht. b) Unabhängig davon wäre der Abschluss einer Härtefallregelung im Jahr 2012 übertariflich gewesen, weil der Kläger erst am 8. Februar 2013 das 55. Lebensjahr vollendet hat. Die Revision legt die erforderlichen Anhaltspunkte dafür, dass sich die Beklagte ungeachtet der für Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes geltenden Vermutung des Normvollzugs (dazu BAG 17. November 2016 - 6 AZ R 462/15 - Rn. 37) übertariflich binden wollte, nicht dar. III. Das Landesarbeitsgericht hat rechtsfehlerfrei angenommen, dass auch kein Anspruch des Klägers auf Abschluss einer Härtefallregelung besteht. Au f- grund der tariflichen Ausgestaltung des § 11 TV UmBw kann die Beklagte nicht gezwungen werden, gegen ihren Willen eine Härtefallregelung abzuschließen. Zudem lagen zu keinem Zeitpunkt die tariflichen Voraussetzungen für den A b- schluss einer Härtefallregelung vor. Insoweit nimmt der Senat auf seine Ausfü h- rungen in der Entscheidung vom 17. November 2016 - 6 AZR 462/15 - (dort Rn. 24 ff. , Rn. 17 ff. ) Bezug und verweist zur Vermeidung von Wiederh o- lungen darauf. Von einem Willen der Beklagten, sich übertariflich durch eine verbindliche Zusage oder einen Vorv ertrag zum Abschluss einer Härtefallreg e- lung zu verpflichten, wäre deshalb nur bei Vorliegen besonderer Anhaltspunkte auszugehen. Derartige Anhaltspunkte sind von der Revision nicht dargelegt. Sie behauptet einen derartigen Bindungswillen nicht einmal. 24 25 - 12 - 6 AZR 620/15 ECLI:DE:BAG:2016:171116.U.6AZR620.15.0 I V. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Fischermeier Spelge Krumbiegel Jerchel Kammann 26
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