Bundesarbeitsgericht Urteil vom 12. Mai 2016 Sechster Senat - 6 AZR 259/15 - ECLI:DE:BAG:2016:120516.U.6AZR259.15.0 I. Arbeitsgericht Bamberg Endurteil vom 29. Januar 2013 - 5 Ca 263/12 - II. Landesarbeitsgericht Nürnberg Urteil vom 9. Dezember 2014 - 6 Sa 391/13 - Für die Amtliche Sammlung: Nein Entscheidungsstichwort e : Heilpädagogische Förderlehrer - Eigenschaft als Lehrkraft iSd. TVöD - V Bestimmung en : Bayerisches Gesetz über das Erziehungs und Unterrichtswesen vom 31. Mai 2000 (BayEUG) Art. 59 Abs. 1, Art. 60 Abs. 2; Durchgeschrieb e- ne Fassung des TVöD für den Bereich Verwaltung im Bereich der Vere i- nigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (TVöD - V) § 1, Anlage D.7 ECLI:DE:BAG:2016:120516.U.6AZR259.15.0 - 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 6 AZR 259/15 6 Sa 391/13 Landesarbeitsgericht Nürnberg Im Namen des Volkes! Verkündet am 1 2. Mai 2016 URTEIL Schneider , Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In Sachen Klägerin, Berufungsklägerin und Revisionsklägerin, p p . Bek lagter, Berufungsbeklagter und Revisionsbeklagter, hat der Sechste Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 1 2. Mai 2016 durc h den Vorsitzenden Richter am Bundesa r- beitsgericht Dr. Fischermeier, die Richterin am Bundesarbeitsgericht Spelge, den Richter am Bundesarbeitsgericht Krumbiegel sowie die ehrenamtlichen Richter Jostes und Sieberts für Recht erkannt: - 2 - 6 AZR 259/15 ECLI:DE:BAG:2016:120516.U.6AZR259.15.0 - 3 - 1. Die Revision der Kl ägerin gegen das Urteil des La n- desarbeitsgerichts Nürnberg vom 9. Dezember 2014 - 6 Sa 391/13 - wird zurückgewiesen. 2. Die Klägerin hat die Kosten der Revision zu tragen. Von Rechts wegen! Tatbestand Die Parteien streiten darüber, ob die Klägerin wirksam auf einen Teil i h- res Entgelts verzichtet hat, um während der Sch ulferien vom Beklagten nicht zu Tätigkeit en herangezogen zu werden. Die Klägerin ist ausgebildete Erzieherin. Sie ist seit 1994 beim Bekla g- ten beschäftigt, der für und mit geistig beh inderten Kindern arbeitet und für di e- se eine Schule mit S chulvorbereitender Einrichtung (SVE) betreibt. In dieser Schule sind neben beamteten Sonderschullehrern auch heilpädagogische Fö r- derlehrer tätig. Nach Feststellung des Landesarbeitsgerichts wird die Klägerin als heilpädagogische Förderlehrerin eingesetzt. Über den Inhalt der Tätigkeit im Einzelnen hat das Landesarbeitsgericht keine Feststellungen getroffen. Die Pa r- teien sind aufgrund beiderseitiger Tarifbindung ua. an die Durchgeschriebene Fassung des TVöD für den Bereich Verwaltung im Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (TVöD - V) gebunden. Im Änderungsvertrag vom 1 1. September 2007 legten die Parteien eine Arbeitszeit von 20/29 Unte r- richtsstunden fest. Das entsprach nach Auffassu ng der Parteien 26,6/38,5 A r- beitsstunden eines Vollzeitbeschäftigten. Zugleich vereinbarten sie mit einer Nebenabrede , dass der monatlichen Vergütung 23,14/38,5 Stunden zugrunde gelegt würden, um die den Urlaubsanspruch übersteigenden Ferientage ausz u- gle ichen. Im Gegenzug wird die Klägerin vom Beklagten in den Schulferien nicht zur Arbeitsleistung herangezogen. Die Klägerin begehrt mit ihrer Klage die Zahlung einer ungekürzten Vergütung. 1 2 - 3 - 6 AZR 259/15 ECLI:DE:BAG:2016:120516.U.6AZR259.15.0 - 4 - Die maßgeblichen Bestimmungen des TVöD - V lauten: § 1 Geltungsbereich (1) Die nachfolgenden Regelungen gelten für Arbei t- nehmerinnen und Arbeitnehmer - nachfolgend B e- schäftigte genannt - , die in einem Arbeitsverhältnis zu einem Arbeitgeber stehen, der Mitglied eines Mi t- gliedverbandes der Vereinigung der komm unalen Arbeitgeberverbände (VKA) ist, soweit sie nicht unter die Regelungen anderer durchgeschriebener Fa s- sungen der Besonderen Teile fallen. Protokoll erklärung zu Absatz 1: Für Beschäftigte g) als Lehrkräfte, gilt der TVöD - V mit den Sonderregelungen der Anl a- ge D. Die Sonderregelungen sind Bestandteil des TVöD - Die Anlage D.7 zum TVöD - V ( gleichlautend § 51 TVöD - BT - V [VKA] , künftig Anlage D.7 TVöD - V) trifft auszugsweise folgende Sonderregelungen für Lehrkräfte: Abschnitt I . Allgemeine Vorschriften Nr. 1 : Zu § 1 Abs. 1 - Geltungsbereich - Diese Sonderregelungen gelten für Beschäftigte als Leh r- kräfte an allgemeinbildenden Schulen und berufsbilde n- den Schulen (Berufs - , Berufsfach - und Fachschulen). Sie gelten nicht für Lehrkräfte an Schulen und Einrichtungen der Verwaltung, die der Ausbildung oder Fortbildung von Angehörigen des öffentlichen Dienstes dienen, sowie an Krankenpflegeschulen und ähnlichen der Ausbildung di e- nenden Einrichtungen. Protokollerklär ung: Lehrkräfte im Sinne dieser Sonderregelungen sind Pers o- nen, bei denen die Vermittlung von Kenntnissen und Fe r- tigkeiten im Rahmen eines Schulbetriebes der Tätigkeit das Gepräge gibt. 3 4 - 4 - 6 AZR 259/15 ECLI:DE:BAG:2016:120516.U.6AZR259.15.0 - 5 - Zu Abschnitt II . Arbeitszeit Nr. 2 : Die § § 6 bis 10 finden keine Anwendung. Es gelten die Bestimmungen für die entsprechenden Beamten. Sind entsprechende Beamte nicht vorhanden, so ist die A r- beitszeit im Arbeitsvertrag zu regeln. Zu Abschnitt IV . Urlaub und Arbeitsbefreiung Nr. 3 : (1) Der Urlaub ist (2) Für eine Inanspruchnahme der Lehrkraft während der den Urlaub in den Schulferien übersteigenden Zeit gelten die Bestimmungen für die entspreche n- den Beamten. Sind entsprechende Beamte nicht vorhanden, regeln dies die Be Nach Art. 59 Abs. 1 des Bayerischen Gesetzes über das Erziehungs - und Unterrichtswesen vom 3 1. Mai 2000 (BayEUG) tragen die Lehrkräfte die unmittelbare pädagogische Verantwortung für den Unterricht und die Erziehung der Schülerinnen und Schüler. Gegenüber dem ihnen zugeordneten sonstigen pädagogischen Personal sind sie weisungsberechtigt. Heilpädagogische Fö r- derlehrerinnen und Förderlehrer unterstützen ua. gemäß Art. 60 Abs. 2 Satz 1 BayEUG die Erziehungs - und Unterrichtstätigkeit der Le hrkraft an Schulen mit mit den Lehrkräften für Sonderpädagogik gemeinsam erstellten Gesamtplans bei Erziehung, Unterrichtung und Beratung von Kindern und Jugendlichen mit sonderp ädagogischem Förderbedarf mit. Diese Aufgaben nehmen sie gemäß Art. 60 Abs. 2 Satz 2 BayEUG selbständig und eigenverantwortlich wahr und wirken bei sonstigen Schulveranstaltungen und bei Verwaltungstätigkeiten mit. Gemäß Art. 60 Abs. 2 Satz 3 BayEUG leiten sie die Gruppen der SVE im Ei n- vernehmen mit der Lehrkraft für Sonderpädagogik. 5 - 5 - 6 AZR 259/15 ECLI:DE:BAG:2016:120516.U.6AZR259.15.0 - 6 - Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, sie sei als Lehrkraft im Ra h- men eines Schulbetriebs tätig. Die Nebenabrede, durch die sie auf 13 % ihrer Vergütung verzicht et habe, sei darum tarifwidrig und unwirksam. Sie habe A n- spruch, entsprechend ihrem Stundendeputat von 20/29 vergütet zu werden. Die Klägerin hat unter Berücksichtigung von Umstellungen und Klarste l- lungen ihrer Anträge im Revisionsverfahren zuletzt beantr agt 1. festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, die Klägerin seit August 2011 gemäß der EG 9 Stufe 5 des TVöD VKA mit 20/29 eines Vollzeitdeputats zu entlohnen ; 2. den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin für die Zeit von März 2012 bis August 2014 9.345,17 Euro brutto nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus im Einzelnen g e- nannten Teilbeträgen zu im Einzelnen aufgeführten Zinszeitpunkten zu zahlen ; hilfsweise für den Fall des Obsiegens mit d em Kl a- geantrag zu 1 . : festzustellen, dass die Klägerin nicht verpflichtet ist, in den gesetzlichen Schulferien Dienst außerhalb der Schule als heilpädagogische Unterrichtshilfe zu lei s- ten. Der Beklagte hat seinen Klageabweisungsantrag damit begründet, dass die Klägerin keine Lehrkraft sei, weil sie keine Fachlehrerin iSd. Art. 59 BayEUG sei. Auch sei dem Berufsbild des Heilpädagogen eine universitäre Ausbildung wie bei Lehrern fremd. Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Mit ihrer vom Lande s- arbeitsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter. 6 7 8 9 - 6 - 6 AZR 259/15 ECLI:DE:BAG:2016:120516.U.6AZR259.15.0 - 7 - Entscheidungsgründe Die zulässige Revision der Klägerin ist unbegründet. Allerdings konnte mit der vom Landesarbeitsgericht gegebenen Begründung die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts nicht zurückgewiesen werden. Der Senat kann jedoch in der Sache abschließend entscheiden. Auch wenn die Klägerin Lehrkraft iSd. Anlage D.7 TVöD - V sein sollte, wäre die zwischen den Parteien getroffene Entgelta brede, die eine Entgeltsenkung zum Ausgleich für die Freistellung von jeglichen Arbeiten in den den Urlaubsanspruch der Klägerin übersteigenden Ferienzeiten vorsieht, wirksam. Dann bestünde nämlich au f- grund der Vorbemerkung Nr. 5 der Anlage 1a zum BAT kein tariflicher Entgelt - anspruch, so dass die Entgeltabrede nicht ungünstiger iSv. § 4 Abs. 3 TVG als die tarifliche Regelung wäre. Die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts e r- weist sich darum als im Ergebnis richtig ( § 561 ZPO) . I. Die Klage ist unzulässi g, soweit sich der Feststellungsantrag mit den Zahlungsanträgen überschneidet. Die Revision ist insoweit unabhängig von we i teren Erwägungen bereits deshalb unbegründet. Im Übrigen ist die Klage zulässig. 1. Der ursprünglich als Klage auf künftige Leistung formulierte Antrag zu 1 . war als Feststellungsantrag zu verstehen. Das stellt die Revision lediglich klar. Die Voraussetzungen für eine Klage auf künftige Leistung nach § 2 59 ZPO waren von der Klägerin nicht dargelegt (zu den Anforderungen an eine Klage a uf künftige Leistung BAG 2 8. Januar 2009 - 4 AZR 904/07 - Rn. 42 f.) . Es ist jedoch nicht anzunehmen, dass eine Partei eine von vornherein unzulässige und damit aussichtslose Klage erheben will. Die mit der Klage angestrebte Kl ä- rung, ob die Vereinbarung der Vergütungskürzung mit § 4 Abs. 3 TVG vereinbar ist, kann dagegen durch ein Verständnis des Leistungsantrags als Festste l- lungsklage erreicht werden. 2. Der Feststellungsantrag ist nur zulässig, soweit keine Überschneidung mit den Zahlungsanträgen vorliegt. Das ist lediglich für die Zeit von August 2011 10 11 12 13 - 7 - 6 AZR 259/15 ECLI:DE:BAG:2016:120516.U.6AZR259.15.0 - 8 - bis einschließlich Februar 2012 sowie für die Zeit seit September 2014 der Fall. Dem Feststellungsantrag fehlt dagegen das nach § 256 Abs. 1 ZPO erforderl i- che Feststellungsintere sse, soweit er auch den Zeitraum vom 1. März 2012 bis zum 3 1. August 2014 erfasst, für den die Klägerin die Vergütungsdifferenz zw i- schen der von ihr erhaltenen und der begehrten Vergütung beziffert geltend macht. Sie hat nicht vorgetragen, welches über die mit der Leistungsklage ve r- folgten Zahlungen hinausgehende Interesse für diesen Zeitraum an der begeh r- ten Feststellung besteht (vgl. BAG 2 7. Januar 2011 - 6 AZR 526/09 - Rn. 12, BAGE 137, 80) . Darum ist die Klage insoweit auch nicht als Zwischenfestste l- lun gsklage nach § 256 Abs. 2 ZPO zulässig ( vgl. BAG 2 7. Januar 2011 - 6 AZR 578/09 - Rn. 16) . II. Soweit die Klage zulässig ist, trägt die Begründung des Landesarbeit s- gerichts die Klageabweisung nicht. 1. Entgegen der Auffassung des Landesarbeitsgerichts is t die vom B e- klagten betriebene Förderschule eine allgemeinbildende Schule i Sd. Nr. 1 Satz 1 Anlage D.7 TVöD - V, mit deren Besuch die Schüler nach Art. 36 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BayEUG ihre Schulpflicht erfüllen (BAG 1 3. Januar 2016 - 10 AZR 672/14 - Rn. 25 ff.) . 2. Die das Urteil selbständig tragende Annahme des Landesarbeitsg e- richts, die Klägerin sei keine Lehrkraft i Sd. Nr. 1 Satz 1 Anlage D.7 TVöD - V, wird von den von ihm getroffenen Feststellungen nicht gestützt. a) Lehrkräfte iSd. Anlage D.7 TVöD - V sin d Personen, bei denen die Ve r- mittlung von Kenntnissen iSv. theoretischem Wissen und Fertigkeiten iSd. pra k- tischen Handhabung des Erlernten im Rahmen eines Schulbetriebs der Täti g- im eng e- r en Sinne aufweisen, ist dafür entgegen der Ansicht des Beklagten nicht erfo r- derlich. Auch heilpädagogische Förderlehrer können Lehrkräfte in diesem Sinne sein. Insoweit kommt es allein auf die im konkreten Einzelfall prägend ausgeü b- te Tätigkeit an. Dabei k ann auch die Vermittlung von Kenntnissen und Fertigke i- ten bei der Durchführung von praktischen Übungen Unterricht sein. Vorausse t- 14 15 16 17 - 8 - 6 AZR 259/15 ECLI:DE:BAG:2016:120516.U.6AZR259.15.0 - 9 - zung für die Stellung als Lehrkraft i Sd. Anlage D.7 TVöD - V ist jedoch, dass eine selbständige und eigenverantwortliche Vermittl ung von Kenntnissen und Ferti g- keiten und nicht nur eine unterrichtsbegleitende Unterstützung der zuständigen Lehrkraft erfolgt. Dies muss der Tätigkeit ihr Gepräge geben, dh. mehr als die Hälfte der Gesamtarbeitszeit der Lehrkraft einnehmen, wobei Zusamme n- hangstätigkeiten hinzuzurechnen sind (BAG 1 3. Januar 2016 - 10 AZR 672/14 - Rn. 32 f f.) . b) Das Landesarbeitsgericht hat - ausgehend von seinem Rechtsstan d- punkt konsequent - nicht festgestellt, ob und welche konkreten Tätigkeiten, die die o ben genannten Anforderungen erfüllen, die Klägerin eigenverantwortlich mit welchem Zeitanteil verrichtet. Darum lag keine Tatsachengrundlage für die Entscheidung über die Eigenschaft der Klägerin als Lehrkraft im tariflichen Si n- ne vor. c) Im Gegensatz zur Annahme des Landesarbeitsgerichts scheidet die Einordnung der Klägerin als Lehrkraft selbst dann, wenn sie überwiegend in einer SVE iSd. Art. 19 Abs. 3, Art. 22 Abs. 1 BayEUG, § 78 der Schulordnung für die Volksschulen zur sonderpädagogischen Förderung (Volksschulord - n ung - F, VSO - F) vom 1 1. September 2008 ( Bayerisches GVBl. S. 731) eing e- setzt wird, nicht bereits deshalb aus, weil die dort betreuten Kinder nur den Schulbetrieb vorbereitet w e rden . aa) olle r- klärung zu Nr. 1 Anlage D.7 TVöD - V haben die Tarifvertragsparteien nur die formelle Eingliederung in einen Betrieb verlan gt, der dem schulischen Bereich und nicht einer betrieblichen Ausbildung zuzuordnen ist (vgl. BAG 2 1. März 1984 - 4 AZR 42/82 - BA GE 45, 233; Sponer in Sponer/Steinherr TV - L Stand März 2008 § 44 Nr. 1 Rn. 4) . Auf die Art des in dem Betrieb vermittelten Leh r- stoffes kommt es nicht an (BAG 1 8. Mai 1988 - 4 AZR 765/87 - juris - Rn. 19, BAGE 58, 283) . Darum unterfielen auch die Jugendleiterinnen und Sozialpäd a- gogen, Sozialarbeiter und Erzieher, Kindergärtnerinnen, Hortnerinnen und Krankengymnasten, die an Schulkindergärten oder in Vorschulklassen für schulpflichtige Kinder tätig waren, den Sonderregelungen für Lehrkräfte, sofern 18 19 20 - 9 - 6 AZR 259/15 ECLI:DE:BAG:2016:120516.U.6AZR259.15.0 - 10 - diese Betriebe organisatorisch in den Grundschulbereich eingegliedert waren. Das galt auch dann, wenn die Schulgesetze nicht ausdrücklich bestimmten, dass die betreffenden Einrichtungen zu den allgemeinbildenden Schulen gehö r- ten (vgl. für einen in das allg emeine Schulsystem eingegliederten Schulkinde r- garten BAG 1 8. Mai 1988 - 4 AZR 765/87 - BAGE 58, 283; Niederschriftserkl ä- rungen der BAT - Kommission vom 2 1. Oktober 1971 zu TOP 25 sowie vom 3 0. Mai 1972 zu TOP 10, zitiert nach Klaßen in Sponer/Steinherr TV - L Stand August 2013 § 44 Nr. 1 Rn. 33) . bb) Ein davon abweichender Regelungswille der Tarifvertragsparteien des TVöD, die den Begriff der Lehrkraft in der Protokollerklärung zu Nr. 1 Anl a- ge D . 7 TVöD - V wortgleich mit der Protokollnotiz zu Nr. 1 der Sonderre gelu n- gen für Angestellte als Lehrkräfte (SR 2l I BAT/BAT - O) definiert haben, lässt sich der Anlage D.7 TVöD - V nicht entnehmen. Dementsprechend sind nach allgemeiner Ansicht im Schrifttum Vorklassen und Schulkindergärten dem al l- gemeinbildenden Schulbereich i Sd. Anlage D.7 TVöD - V zuzuordnen, sofern sie in den Grundschulbereich eingegliedert sind ( Klaßen in Sponer/Steinherr TV - L Stand August 2013 § 44 Nr. 1 Rn. 33 ; Clemens/Scheuring/Steingen/Wiese TVöD Stand Januar 2008 § 51 BT - V [ VKA ] Rn. 15; Breier/Dassau /Kiefer/Lang/ Langenbrinck TVöD Stand April 2011 TVöD - V Anlage D Erl. 4 zu Nr. 1 Rn. 10) . Für die nach Art. 22 Abs. 1 Satz 2 BayEUG iVm. § 79 Abs. 1 V S O - F in die Fö r- derschulen als allgemeinbildende Schulen eingegliederten SVE gilt nichts and e- res. III. Die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts erweist sich jedoch aus anderen Gründen als richtig ( § 561 ZPO) . Es kann dahinstehen, ob die Klägerin Lehrkraft iSd. Anlage D.7 TVöD - V ist. Insbesondere kann dahinstehen, ob sie, wie sie im Schriftsatz vom 2 9. Juni 2 012 vorgetragen hat, in der SVE tätig ist, ob dies ihre Tätigkeit prägt und ob sie in diesem Fall Lehrkraft im tariflichen Sinne wäre. Auch wenn das der Fall sein sollte, hat die Klage keinen Erfolg. 1. Wäre die Klägerin Lehrkraft iSd. Anlage D.7 TVöD - V, griffe die Vorb e- merkung Nr. 5 der Anlage 1a zum BAT (im Folgenden Vorbemerkung Nr. 5) . Danach gilt die Anlage 1a nicht für Angestellte, die als Lehrkräfte - auch wenn 21 22 23 - 10 - 6 AZR 259/15 ECLI:DE:BAG:2016:120516.U.6AZR259.15.0 - 11 - sie nicht unter die Sonderregelungen 2l I BAT/BAT - O fallen - beschäftigt sind, soweit nic ht ein besonderes Tätigkeitsmerkmal vereinbart ist. Für die Besti m- iSd. Vorbemerkung Nr. 5 ist die mit der Prot o- kollerklärung zu Nr. 1 Anlage D.7 TVöD - V inhaltsgleiche Protokollnotiz zu Nr. 1 der SR 2l I BAT/BAT - O heranzuziehen (BAG 2 4. November 1999 - 4 AZR 744/98 - zu 1 a der Gründe) . Auch für die Frage, ob ein Arbeitnehmer unter die Vorbemerkung Nr. 5 fällt, kommt es darum weder auf den jeweiligen Rechtstr ä- ger noch auf die gesetzliche Grundlage des Schul - und Leh rbetriebs oder die Art des jeweiligen Lehrstoffes an (BAG 1 8. Mai 1988 - 4 AZR 765/87 - juris - Rn. 19 , BAGE 58, 283 ) . Eine Lehrkraft iSd. Anlage D.7 TVöD - V ist darum stets auch eine Lehrkraft iSd. Vorbemerkung Nr. 5. 2. Eine tarifliche Regelung, die eine Eingruppierung unter eine normativ wirkende Regelung und die daraus folgende Überleitung in den TVöD - V ermö g- lichte, bestünde damit für die Klägerin nicht, wenn sie Lehrkraft iSd . TVöD - V wäre. Der BAT regelte die Eingruppierung von Lehrkräften nicht. Eine E ntgel t- ordnung für den Bereich der VKA bestand im Zeitpunkt der Entscheidung des Senats noch nicht. Die von der Klägerin in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat angesprochenen Richtlinien über die Eingruppierung der an Schulen in Bayern im Arbeitnehmerv erhältnis beschäftigten staatlichen Lehrkräfte und sonstigen staatlichen Beschäftigten fanden mangels Inbezugnahme keine A n- wendung auf das Arbeitsverhältnis der Parteien (vgl. BAG 2 7. Februar 2014 - 6 AZR 931/12 - Rn. 16; 4. Oktober 1978 - 4 AZR 191/77 - j uris - Rn . 24) und hätten ohnehin keinen tariflichen Normcharakter (vgl. für die Lehrereingruppi e- rungsrichtlinien der TdL BAG 6. Oktober 1981 - 4 AZN 352/81 - BAGE 36, 24 1 ) . Der bloße Umstand, dass sich die Höhe der Vergütung der Lehrkräfte, für die eine einzelvertragliche Eingruppierung gefunden ist - sei es aufgrund einer I n- bezugnahme von Lehrereingruppierungsrichtlinien oder aufgrund einer auton o- men Vereinbarung unter Anl ehnung an den TVöD - , unter Berücksichtigung des § 19 TVÜ - VKA aus der Anlage A zum TVöD - V ergibt, führt entgegen der von der Klägerin in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat vertretenen Ansicht nicht dazu, dass eine tariflich normierte Entgeltregelung für Lehrkräfte im B e- 24 - 11 - 6 AZR 259/15 ECLI:DE:BAG:2016:120516.U.6AZR259.15.0 - 12 - reich der VKA besteht . Es fehlt an unmittelbar und zwingend geltenden Tarifb e- stimmungen zur Eingruppierung selbst. 3. Entgegen der Annahme der Klägerin wäre darum die Nebenabrede der Parteien im Änderungsvertrag vom 1 1. September 200 7 auch dann nicht nach § 4 Abs. 3 TVG nichtig, wenn sie Lehrkraft i Sd. Anlage D.7 TVöD - V wäre. Die individualvertragliche Regelung wäre dann nicht ungünstiger als die tarifl i- che. a) Die Kollision zwischen den kraft beiderseitiger Tarifgebundenheit für das Arbeitsverhältnis der Parteien normativ geltenden Tarifbestimmungen und arbeitsvertraglichen Regelungen ist nach dem Günstigkeitsprinzip ( § 4 Abs. 3 TVG) aufzulösen. Unmittelbar und zwingend geltende Tarifbestimmungen treten darum hinter einzelvertraglich e Vereinbarungen zurück, soweit letztere für den Arbeitnehmer günstiger sind. Ob dies der Fall ist, ist durch einen Günstigkeit s- vergleich zwischen der tarifvertraglichen und der arbeitsvertraglichen Regelung zu ermitteln, wobei es nicht darauf ankommt, ob die Parteien des Arbeitsve r- trags ihre Regelung vor oder nach Inkrafttreten des Tarifvertrags geschlossen haben. Zu vergleichen sind die in einem inneren sachlichen Zusammenhang stehenden Teilkomplexe der unterschiedlichen Regelungen (sog. Sachgru p- penvergle ich , BAG 2 0. Oktober 2015 - 9 AZR 655/14 - Rn. 20 f.) . b) Nach diesen Maßstäben bilden die Dauer der vom Arbeitnehmer zu erbringenden Arbeitsleistung und das ihm dafür zustehende Arbeitsentgelt als Teil der arbeitsvertraglichen Hauptleistungspflicht die S Zusammenhang stehen. Zu vergleichen sind darum grundsätzlich die Regelu n- gen von Arbeitszeit und Arbeitsentgelt im Arbeitsvertrag auf der einen Seite und in der tariflichen Regelung auf der anderen Seite (vgl. BAG 1 5. April 2015 - 4 AZR 587/13 - Rn. 35 ff. , BAGE 151, 221 ) . c) In der vorliegenden Konstellation, in der bei Bejahung der Stellung der Klägerin als Lehrkraft iSd. Anlage D.7 TVöD - V kraft beiderseitiger Tarifbindung an den TVöD - V durch Verweisung auf das für Lehrer geltende Beamtenrecht 25 26 27 28 - 12 - 6 AZR 259/15 ECLI:DE:BAG:2016:120516.U.6AZR259.15.0 - 13 - nur die Arbeitszeit, nicht aber das dafür zu zahlende Entgelt tariflich geregelt wäre, könnte ein solcher Sachgruppenvergleich jedoch nicht erfolgen. Die Ei n- heit zwischen Arbeitszeit und Arbeitsentgelt besteht dann zwar noch faktisch, aber nicht mehr tariflich. Für die Höhe des Entgelts fehlte eine tarifliche Ve r- gleichsregelung und damit der tarifliche Bezugspunkt für einen Günstigkeitsve r- gle ich. Ein Günstigkeitsvergleich kann vorliegend darum nicht durchgeführt werden. Allein bezogen auf die Arbeitszeit wäre die von den Parteien getroffene Vereinbarung günstiger, weil die Klägerin während der Ferien in keiner Weise zur Arbeit herangezogen wir d. Schulferien sind keine arbeitsfreie Zeit. Während ihrer Dauer findet nur kein Unterricht statt. Die Lehrkraft iSd. Anlage D.7 TVöD - V bleibt deshalb - vorbehaltlich der Inanspruchnahme von Urlaub - grundsätzlich auch in den Ferien zur Erledigung ihrer a rbeitsvertraglich g e- schuldeten Tätigkeit verpflichtet (vgl. BAG 1 6. Oktober 2007 - 9 AZR 144/07 - Rn. 45) . Gerade von derartigen Tätigkeiten ist die Klägerin generell freigestellt. Es bliebe darum auch dann, wenn die Klägerin eine Lehrkraft im tariflichen Si n- ne wäre, bei der einzelvertraglichen Nebenabrede und damit bei dem verei n- barten Entgeltabschlag von 13 %. d) Das von der Klägerin in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat angeführte Benachteiligungsverbot des § 4 Abs. 1 Satz 1 TzBfG führt zu ke i- ne m anderen Ergebnis . Eine vollzeitbeschäftigte angestellte Lehrerin müsste ebenfalls eine Entgeltabsenkung in Kauf nehmen, wenn sie von der Unte r- richtsverpflichtung in der Ferienzeit gänzlich freigestellt werden wollte. Die von der Klägerin angenommene Bena chteiligung ergibt sich deshalb nicht aus ihrer Teilzeitbeschäftigung, sondern daraus, dass sie angestellte und nicht beamtete Lehrerin ist. 4. Andere Gründe, die die Unwirksamkeit der zwischen den Parteien g e- schlossenen Nebenabrede zur Folge hätten, ma cht die Klägerin nicht geltend. Solche Gründe sind auch nicht ersichtlich. 29 30 - 13 - 6 AZR 259/15 ECLI:DE:BAG:2016:120516.U.6AZR259.15.0 IV. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Fischermeier Spelge Krumbiegel Manfred Jostes Sieberts 31
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