Bundesarbeitsgericht Urteil vom 1. Juni 2017 Sechster Senat - 6 AZR 741/15 - ECLI:DE:BAG:2017:010617.U.6AZR741.15.0 I. Arbeitsgericht Köln Urteil vom 21. Mai 2015 - 8 Ca 5343/14 - II. Landesarbeitsgericht Köln Urteil vom 2. November 2015 - 2 Sa 603/15 - Entscheidungsstichworte : Herabgruppierung im TVöD (VKA) - Beginn Stufenlaufzeit Leitsatz: Im Tarifbereich der VKA beginnt nach einer Herabgruppierung die Stufe n- laufzeit neu. ECLI:DE:BAG:2017:010617.U.6AZR741.15.0 - 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 6 AZR 741/15 2 Sa 603/15 Landesarbeitsgericht Köln Im Namen des Volkes! Verkündet am 1. Juni 2017 URTEIL Gaßmann , Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In Sachen Klägerin, Berufungsklägerin und Revisionsklägerin, pp. Beklagte, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte, hat der Sechste Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 1. Juni 2017 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesa r- beitsgericht Dr. Fischermeier, die Richterin am Bundesarbeitsgericht Spelge, den Richter am Bundesarbeitsgericht Krumbiegel sowie die ehrenamtliche Ric h- terin Kammann und den ehrenamtlichen Richter Jostes für Recht erkannt: - 2 - 6 AZR 741/15 ECLI:DE:BAG:2017:010617.U.6AZR741.15.0 - 3 - 1. Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Köln vom 2. November 2015 - 2 Sa 603/15 - wird zurückgewiesen. 2. Die Klägerin hat die Kosten der Revision zu tragen. Von Rechts wegen! Tatbestand Di e Parteien streiten über den Beginn der Stufenlaufzeit nach Hera b- gruppierung. Die Klägerin ist seit dem 15. Mai 2009 als Sozialarbeiterin bei der b e- klagten Stadt beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis findet kraft beiderseitiger Organisationszugehörigkeit der TVöD in der für die VKA geltenden Fassung Anwendung. Für Beschäftigte im Sozial - und Erziehungsdienst gelten gemäß der Anlage zu § 56 des Abschnitt s VIII des TVöD - Besonderer Teil Verwaltung (BT - V ) - für den Tarifbereich der VKA Sonderregelungen ( künftig Anlage zu § 56 TVöD - BT - V). Diese Beschäftigten sind in - Entgeltgruppen eingruppiert. § 1 Abs. 2 der Anlage zu § 56 TVöD - BT - V regelt den Stufenaufstieg abwe i- chend von § 16 TVöD - AT (VKA) auszugsweise wie folgt: 6 Die Beschäftigten erreichen die jeweils nächste Stufe - von Stufe 3 an in Abhängigkeit von ihrer Leistung gemäß § 17 Abs. 2 - nach folgenden Zeiten einer ununterbroch e- nen Tätigkeit innerhalb derselben Entgeltgruppe bei ihrem Arbeitgeber (Stufenlaufzeit): - Stufe 4 nach vier Jahr en in Stufe 3, Die Klägerin wurde zunächst im Allgemeinen sozialen Dienst als Soz i- alarbeiterin eingesetzt und war in die Entgeltgruppe S 14 TVöD - BT - V (VKA) ein gruppiert . Ab dem 1. Mai 2010 war sie der Stufe 3 dieser Entgeltgruppe z u- geordnet. Mit ihrem Einverständnis wurde sie seit dem 15. April 2013 auf einer 1 2 3 - 3 - 6 AZR 741/15 ECLI:DE:BAG:2017:010617.U.6AZR741.15.0 - 4 - nach der Entgeltgruppe S 12 TVöD - BT - V (VKA) bewerteten Stelle als Soziala r- beiterin beim Gesundheitsamt der beklagten Stadt eingesetzt. Die Beklag te ordnete die Klägerin der Stufe 3 dieser Entgeltgruppe zu und berechnete die Stufenlaufzeit ab dem 15. April 2013. In der zu diesem Zeitpunkt geltenden Fassung des § 17 Abs. 4 TVöD - AT (künftig § 17 Abs. 4 TVöD - AT aF) hieß es zur Stufenzuordnung bei Höher - und Herabgruppierungen auszugsweise: 1 Bei Eingruppierung in eine höhere Entgeltgruppe werden die Beschäftigten derjenigen Stufe zugeordnet, in der sie mindestens ihr bisheriges Tabellenentgelt erhalten, mindestens jedoch der Stufe 4 Die Stufenlaufzeit in der höheren Entgeltgruppe beginnt mit dem Tag der H ö- hergruppierung. 5 Bei einer Eingruppierung in eine niedr i- gere Entgeltgruppe ist die/der Beschäftigte der in der h ö- heren Entgeltgruppe erreichten Stufe zuzuordnen. Durch den zw ischen der Bundesrepublik Deutschland und der VKA e i- nerseits und verschiedenen Gewerkschaften andererseits abgeschlossenen Änderungstarifvertrag Nr. 9 vom 5. September 2013 zum TVöD wurde mit Wi r- kung zum 1. März 2014 in § 17 TVöD - AT ein Absatz 5 neu eingef ügt. Darin war die Stufenzuordnung bei Höher - und Herabgruppierungen für die Beschäftigten des Bundes wie folgt geregelt: (5) 1 Bei einer Eingruppierung in eine höhere Entgeltgru p- pe werden die Beschäftigten des Bundes der gleichen St u fe zugeordnet, die si e in der niedrigeren Entgeltgruppe erreicht haben, mindestens jedoch der Stufe 2. 2 Die St u- fenlaufzeit in der höheren Entgeltgruppe beginnt mit dem 4 Bei einer Eingruppierung in eine niedrigere Entgeltgruppe ist die/der Beschäftig te der in der höheren Entgeltgruppe erreichten Stufe zuz u- ordnen; die in der bisherigen Stufe zurückgelegte Stufe n- laufzeit wird auf die Stufenlaufzeit in der niedrigeren En t- geltgruppe angerechnet. Durc h den Änderungstarifvertrag Nr. 11 vom 29. April 2 016 zu m TVöD wurde mit Wirkung zum 1. März 2016 die Regelung in § 17 Abs. 5 Satz 4 TVöD - AT inhaltsgleich zu § 17 Abs. 5 Satz 3 TVöD - AT . 4 5 6 - 4 - 6 AZR 741/15 ECLI:DE:BAG:2017:010617.U.6AZR741.15.0 - 5 - Für die Beschäftigten im Tarifbereich der VKA bliebe n die Regelungen in § 17 Abs. 4 TVöD - AT aF inhaltlich vorerst unve rändert. Erst d urch den Än - de rungstarifvertrag Nr. 12 vom 29. April 2016 zum TVöD wurde § 17 Abs. 4 TVöD - AT mit Wirkung zum 1. März 2017 inhalt l ich neu gefasst und auch für die Beschäftigten im Tarifbereich der VKA die stufengleiche Höhergruppierung ei n- geführt. Anders als in § 17 Abs. 5 Satz 3 Halbs. 2 TVöD - AT ist i n § 17 Abs. 4 Satz 4 TVöD - AT nF bei Herabgruppierungen nach wie vor keine Anrechnung der in der höheren Entgeltgruppe zurückgelegten Stufenlaufzeit vorgesehen. Die Klägerin hat die Auff as s ung vertreten, sie hätte bereits zum 1. Mai 2014 der Stufe 4 der Entgeltgruppe S 12 TVöD - BT - V (VKA) zugeordnet werden müssen. Die Stu fenlaufzeit in der Stufe 3 der Entgeltgruppe S 14 TVöD - BT - V (VKA) müsse berücksichtigt werden. Die tariflich geregelte stufeng leiche He r- abgruppierung beinhalte mittelbar die Mitnahme der in der höheren Entgel t- gruppe zurückgelegten Stufenlaufzeit . Zudem folge im Umkehrschluss a us § 17 Abs. 4 Satz 4 TVöD aF , dass bei einer Herabgruppierung die Stufenlaufzeit in der niedrigeren Entg eltgruppe nicht neu beginne. Auch Sinn und Zweck der St u fenlaufzeiten spreche für die Mitnahme der Stufenlaufzeit. Berufserfahrung in einer höher bewerteten Tätigkeit sei auch zugleich Berufserfahrung in einer niedriger bewerteten Tätigkeit . Aus der für den Bund geltenden Regelung zur Stufenzuordnung nach Herabgruppierung könnten keine Rückschlüsse auf die für sie maßgebliche Stufenlaufzeit gezogen werden. Diese Regelung sei erst nach der Herabgruppierung der Klägerin in Kraft getreten. Die Kläg erin hat beantragt 1. festzustellen, dass die Klägerin ab dem 1. Mai 2014 in die Entgeltgruppe S 12 Stufe 4 TVöD - BT - V (VKA) einzugruppieren ist, 2. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 471,00 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Pro zentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 235,50 Euro seit dem 1. Juni 2014 und aus we i- teren 235,50 Euro seit dem 1. Juli 2014 zu zahlen . Die Beklagte hat zur Begründung ihres Klageabweisungsantrags au s- geführt, § 17 Abs. 4 TVöD - AT aF enthalte ke ine Regelung, aus der sich die Mi t- 7 8 9 10 - 5 - 6 AZR 741/15 ECLI:DE:BAG:2017:010617.U.6AZR741.15.0 - 6 - nahme von Stufenlaufzeiten in eine anderen Entgeltgruppe ergebe. Es gelte deswegen die allgemeine Regelung des § 16 Abs. 3 Satz 1 TVöD - AT (VKA) , wonach nur die Stufenlaufzeit innerhalb derselben Entgeltgruppe zähle. Die Klage ist in den Vorinstanzen ohne Erfolg geblieben. Mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihre Klagezi e- le weiter. Entscheidungsgründe Die Revision ist unbegründet. Die Klage ist zulässig, hat in der Sache aber keinen Erfolg. Das haben die Vorinstanzen zutreffend erkannt. I. Die Feststellungsklage ist zulässig . 1. Der Antrag bedarf der Auslegung. N ach seinem Wortlaut begehrt die Klägerin die Feststellung, dass sie in eine bestimmte Stufe ihrer Entgeltgruppe in zu gruppier en ist . Bei einem solchen Verständnis zielt e d er Antrag nicht auf p- piert - als abstrakte Rechtsfrage . Daraus erwüchse noch keine konkrete Verpflichtung der Beklagten. Die Klägerin verfolgt jedoch offenkundig das Ziel, die Verpflichtung der Beklagten feststellen zu lassen , ihr das Entgelt aus der Stufe 4 ihrer aktuellen Entgeltgruppe bereits seit dem 1. M ai 2014 und nicht erst zu dem Zeitpunkt zu zahlen, in dem sie bei einem B eginn der Stufenlaufzeit am 15. April 2013 in diese Stufe aufsteigen würde . In diesem Sinn ist er auszulegen und als im öffentlichen Dienst allgemein übliche Stufenfeststellungsklage zulä s- sig (vgl. BAG 20. September 2012 - 6 AZR 211/11 - Rn. 10) . 2. Soweit sich Feststellungsantrag und bezifferte Leistungsklage für die Monate Mai und Juni 2014 zeitlich überschneiden, ist der Feststellungsantrag als Zwischenfeststellungsklage gemäß § 25 6 Abs. 2 ZPO zulässig. Für den we i- teren Stufenaufstieg der Klägerin ist von Bedeutung, ab welchem Zeitpunkt ihr ein Entgelt aus der Stufe 4 der Entgeltgruppe S 12 TVöD - BT - V (VKA) zusteht. 11 12 13 14 15 - 6 - 6 AZR 741/15 ECLI:DE:BAG:2017:010617.U.6AZR741.15.0 - 7 - Die Rechtsfolgen der begehrten Feststellung gehen deshalb über das L ei s- tungsbegehren hinaus ( vgl. BAG 26. Januar 2017 - 6 AZR 671/15 - Rn. 13) . II. Die Klage ist unbegründet. Die Stufenlaufzeit ist nach der Herabgru p- pierung der Klägerin in der Stufe 3 der Entgeltgruppe S 12 TVöD - BT - V (VKA) am 15. April 2013 neu angelaufen. Di e § 16 Abs. 3 Satz 1 TVöD - AT (VKA) en t- sprechende Regelung in § 1 Abs. 2 Satz 6 der Anlage zu § 56 TVöD - BT - V schließt die von der Klägerin begehrte Mitnahme der in der höheren Entgel t- gruppe zurückgelegten Stufenlaufzeit grundsät zlich aus. Soll die Stufenlaufzeit in der niedrigeren Entgeltgruppe nach einer Herabgruppierung nicht neu begi n- nen, bedarf dies einer ausdrücklichen tariflichen Anordnung . Eine solche A n- ordnung trifft § 17 Abs. 5 Satz 3 Halbs. 2 TVöD - AT für die Beschäftigt en des Bundes . Im Tarifbereich der VKA lässt sich jedoch we der § 17 Abs. 4 Satz 5 TVöD - AT aF noch § 17 Abs. 4 Satz 4 TVöD - AT nF ein derartige r Regelungswi l- le der Tarifvertragsparteien entnehmen . 1. Der Stufenaufstieg im Entgeltsystem des TVöD soll die gew onnene B e- rufserfahrung honorieren. Die Tarifvertragsparteien sind davon ausgegangen, dass die Beschäftigten durch die Ausübung der ihnen übertragenen Tätigkeit laufend Kenntnisse und Erfahrungen sammeln, die die Arbeitsqualität und - quantität verbessern (B AG 27. Januar 2011 - 6 AZR 526/09 - Rn. 35 , BAGE 137, 80 ) . Ausgehend von diesem Zweck haben sie in § 1 Abs. 2 Satz 6 der Anlage zu § 56 TVöD - BT - V ebenso wie in § 16 Abs. 3 Satz 1 TVöD - AT (VKA) bestimmt , das s für den Stufenaufstieg eine ununterbrochen e Tätigkeit innerhalb derselben Entgeltgruppe bei demselben Arbeitgeber erforderlich ist. Die Stufen sind also auf die jeweilige tariflich zutreffende Entgeltgruppe bez o- gen. Nur die in dieser Entgeltgruppe erworbene Berufserfahrung wird durch e i- ne höhere Vergütung honoriert . Bei der nach einer Höher - oder Herabgruppi e- rung erforderlichen Zuordnung des Beschäftigten zu einer anderen Entgel t- gruppe wird nach dieser tariflichen Systematik die Berufserfahrung in der neuen (BAG 20 . September 2012 - 6 AZR 211/11 - Rn. 18) . Berufserfahrung schließt die von der Klägerin begehrte Berücksichtigung von 16 17 - 7 - 6 AZR 741/15 ECLI:DE:BAG:2017:010617.U.6AZR741.15.0 - 8 - Zeiten aus einer anderen Entgeltgruppe deshalb grundsätzlich aus. Für den weiteren Stufenaufstieg zählt nach der Grundregel des § 16 Abs. 3 Satz 1 TVöD - AT (VKA) nach der Zuordnung zu einer Stufe in der neuen Entgeltgruppe allein die Stufenlaufzeit in dieser neuen G ruppe (vgl. BAG 27. Januar 2011 - 6 AZR 578/09 - Rn. 23) . Da s stellt § 17 Abs. 4 Satz 4 TVöD - AT aF für den Fall der Höhergruppierung lediglich klar ( vgl. BAG 20. September 2012 - 6 AZR 211/11 - Rn. 18) . Soll die in anderen Entgeltgruppen erworbene Stufenlaufzeit nach einer Höher - oder Herabgruppierung gleichwohl be darf das nach dieser Tarifsystematik einer eindeutigen Anordnung der Tari f- vertragsparteien. Dieses Regel - Ausnahme - Verhältnis berücksichtigt die Revis i- on nicht, wenn sie annimmt, aus dem Schweigen der Tarifvertragsparteien e r- gebe sic h deren Wille, die Stufenlaufzeit solle nach einer Herabgruppierung nicht neu anlaufen. 2. Der für die Mitnahme der in der höheren Entgeltgruppe zurückgelegten Stufenlaufzeit nach einer Herabgruppierung erforderliche eindeutige Reg e- lungswille der Tarifve rtragsparteien des TVöD im Tarifbereich der VKA folgt e ntgegen der Ansicht der Klägerin weder aus der in § 17 Abs. 4 Satz 5 TVöD - AT aF geregelten stufengleichen Herabgruppierung noch daraus , dass die T a- rifvertragsparteien zwar den Beginn der Stufenlaufzeit nach Höhergruppierung besonders geregelt haben, eine solche Regelung aber für den Fall der Hera b- gruppierung unterblieben ist. a) Auch bei einer Herabgruppierung gilt der Grundsatz, dass die Stufe n- laufzeit ohne besondere Anordnung der Tarifvertragsparteie n nicht vor der Ei n- gruppierung in eine Entgeltgruppe zu laufen beginnt ( vgl. zu diesem Grundsatz BAG 24. August 2016 - 4 AZR 494/15 - Rn. 18) . aa) Dabei lie gt eine Herabgruppierung iSd. § 17 Abs. 4 Satz 5 TVöD - AT aF nur vor, wenn dem Beschäftigten eine g eringer bewertete Tätigkeit übertragen wird oder sich die Wertigkeit der bisher ausgeübten Tätigkeit ändert, so dass die Eingruppierung an diese veränderten Umstände anzupassen ist ( vgl. BAG 17. Dezember 2015 - 6 AZR 432/14 - Rn. 14) . Erfolgt dagegen lediglich eine korrigierende Rückgruppierung, weil die unverändert ausgeübte Tätigkeit unz u- 18 19 20 - 8 - 6 AZR 741/15 ECLI:DE:BAG:2017:010617.U.6AZR741.15.0 - 9 - treffend bewertet worden ist (vgl. die Konstellation in LAG Sach sen - Anhalt 3. Mai 2016 - 6 Sa 49/15 - ) , stellt das keine Herabgruppierung da r , die einen neuen Stufen zuordnungsvorgang auslöst. Die Eingruppierung ergibt sich au f- grund der Tarifautomatik de r §§ 22, 23 BAT bzw. des § 12 Abs. 1 Satz 2 iVm. Abs. 2 Satz 1 TVöD - AT aus der Tätigkeit, die dem Beschäftigten übertra gen ist. Darum kann der Arbeitgeber die fehlerhaf te, der Tätigkeit des Beschäftigten nicht entsprechende Eingruppierung einseitig korrigieren, wenn eine der tarifl i- chen Voraussetzungen für die erfolgte Eingruppierung fehlt (BAG 4. Juli 2012 - 4 AZR 673/10 - Rn. 19, BAGE 142, 271 ; 23. August 1 995 - 4 AZR 352/94 - ) . In diesem Fall ändert sich nicht die Tätigkeit des Beschäftigten oder deren Werti g- keit. Es wird nur die der Tätigkeit entsprechende, zutreffende tarifliche Bewe r- tung nachvollzogen . Die durch die Verrichtung dieser Tätigkeit erworbene B e- rufserfa hrung ist deshalb nach § 16 Abs. 3 TVöD - l- r den Stufenaufstieg weiterhin zu berüc k- sichtigen. bb) Herabgruppierungen iSd. § 17 Abs. 4 Satz 5 TVöD - AT aF stellen im bestehenden Arbeitsverhältnis einen vergütungsrechtlichen Einschnitt dar und führen im System der Stufenzuordnung ebenso wie Höhergruppierungen zu einer Zäsur (BAG 14. September 2016 - 4 AZR 456/14 - Rn. 55; vgl. auch 3. Juli 2014 - 6 AZR 753/12 - R n. 40, BAGE 148, 323) . Sie machen ein e erne u- te Stufenzuordnung erforderlich. Dabei kann angesichts der Vielgestaltigkeit der Berufsbilder im TVöD nicht schlechthin davon ausgegangen werden, dass T ä- tigkeiten in einer höheren Entgeltgruppe dem Beschäftigten auch Berufserfa h- rung in der niedriger en Entgeltgruppe vermittelt haben. Vielmehr kann sich die erworbene Erfahrung in der neuen Tätigkeit als unzureichend oder sogar nut z- los erweisen ( vgl. BAG 17. Dez ember 2015 - 6 AZR 432/14 - Rn. 41) . Die in § 17 Abs. 4 Satz 5 TVöD - AT aF geregelte stufengle iche Zuordnung belegt de s- halb entgegen der Annahme der Klägerin nicht den Willen der Tarifvertragspa r- teien, die in der Stufe, die in der höheren Entgeltgruppe erreicht worden ist, a b- gebildete Berufserfahrung einschließlich der angebrochenen Stufenlaufzeit in die niedrigere Entgeltgruppe mitzunehmen. Es handelt sich dabei lediglich um eine auf die erreicht e Stufe beschränkte Besitzstand s wahrung, die die finanzie l- 21 - 9 - 6 AZR 741/15 ECLI:DE:BAG:2017:010617.U.6AZR741.15.0 - 10 - len Folgen der Herabgruppierung teilweise kompensier en soll ( vgl. BAG 17. Dezember 2015 - 6 AZR 4 32/14 - Rn. 30) . Hat der Beschäftigte, was insbesondere bei Aufbaufallgruppen nicht ausgeschlossen erscheint, in der höheren Entgeltgruppe Erfahrungen erwo r- ben, die ihm in der neuen Entgeltgruppe weiter zugutekommen , haben die T a- rifvertragsparteien dem Arbeitgeber mit § 1 Abs. 2 Satz 6 der Anlage zu § 56 TVöD - BT - V , die der Regelung in § 16 Abs. 3 Satz 1 TVöD - AT (VKA) entspricht, die tariflich abgesicherte Möglichkeit e röffnet, die Laufzeit ab der Stufe 3 lei s- tungsabhängig zu verkü rzen. Darauf hat das Landesarbeitsgericht zutreffend hingewiesen. b) E ntgegen der Annahme der Revision und verbreiteter Ansicht im Schrifttum ( Fieberg in Fürst GKÖD Bd. IV Stand J anuar 2015 E § 17 Rn. 5 0 ; Clemens/Scheuring/Steingen/ Wiese TVöD Stand Juli 2 014 Teil II/1 § 17 Rn. 52 ; BeckOK TVöD /Felix Stand 1. September 2016 TVöD - AT § 17 Rn. 57c ff. ) lässt sich der Wille der Tarifvertragsparteien, die angebrochene Stufenlaufzeit bei einer Herabgruppierung mitzunehmen , n icht im Umkehrschluss aus § 17 Abs. 4 Sa t z 4 TVöD - AT aF entnehmen. a a) Der Umkehrschluss (argumentum e contrario) ist das Gegenstück zur Analogie. Er kann nur gezogen werden, wenn sich aus dem Zweck einer Norm ergibt, dass die von ihr für einen bestimmten Tatbestand angeordnete Recht s- folge nur und ausschließlich für den von ihr bezeichneten Fall gelten soll. Dann ist diese Rechtsfolge für andere Tatbestände denklogisch ausgeschlossen . Lässt sich der Norm keine Begrenzung auf den geregelten Fall entnehmen, ist der Umkehrschluss logisch fehlerhaft und deshalb nicht möglich . Ob ein U m- kehrschluss gezogen werden kann, entscheidet sich demnach aufgrund des durch Auslegung zu ermittelnden Zweck s der Norm ( vgl. BAG 27. Mai 2003 - 9 AZR 366/02 - zu I 2 a der Gründe ; BSG 17. Februar 2016 - B 4 AS 17/15 R - Rn. 29, BSGE 120, 242; Larenz/Canaris Methodenlehre der Rec htswisse n- schaft 3. Aufl. S. 209 f. ; Wan k Die Auslegung von Gesetzen 6. Aufl. S. 91 ) und kommt vor allem bei Ausnahmevorschriften in Betracht (Klug Juristische Logik 4. Aufl. S. 143) . 22 23 24 - 10 - 6 AZR 741/15 ECLI:DE:BAG:2017:010617.U.6AZR741.15.0 - 11 - b b) Aus dem Normzweck des § 17 Abs. 4 Satz 4 TVöD - AT aF lässt sich nicht folgern , der darin geregelte Neubeginn der Stufenlaufzeit solle nur für den Fall der Höhergruppierung gelten. Insbesondere ist diese Bestimmung keine Ausnahmeregelung, sondern, wie in Rn. 17 aus geführt, die bloße Bestätigung und Klarstellung der aus § 16 Abs. 3 Satz 1 TVöD - AT (VKA) folgenden Grun d- regel , dass die in anderen Entgeltgruppen zurückgelegte Stufenlaufzeit bei H ö- her - und Herabgruppierungen nicht in die neue Entgeltgruppe mitgenommen wir d. c) Aus Vorstehendem folgt zugleich, dass keine unbewusste Regelung s- lücke vorliegt ( aA BeckOK TVöD/Felix Stand 1. September 2016 TVöD - AT § 17 Rn. 57h) . 3 . Die Tarifgeschichte bestätigt d ieses Tarifverständnis (vgl. zu diese m Auslegungskriterium : BAG 29. Januar 2014 - 6 AZR 943/11 - Rn. 32 ; 2. November 2016 - 10 AZR 615/15 - Rn. 41 f.; differenzierend in einem obiter dictum BAG 19. Okto ber 2016 - 4 AZR 457/15 - Rn. 28 ) . Die Tarifvertragspa r- teien haben für den Tarifber eich der VKA mit Wirkung zum 1 . März 2017 zwar ebenfalls die im Tarifbereich des Bundes bereits seit dem 1. März 2014 gelte n- de stufengleiche Höhergruppierung eingeführt. Sie haben jedoch im Unte r- schied zu § 17 Abs. 5 Satz 3 Halbs. 2 TVöD - AT in § 17 Abs. 4 TVöD - AT nF keine Regelung zur Mitnahme der Stufenlaufzeit bei Herabgruppierungen g e- troffen. Das lässt nur den Schluss zu, dass sie eine derartige Mitnahme nicht anordnen und damit an dem nach der Systematik aus § 16 Abs. 3 Satz 1 TVöD - AT (VKA) folgenden Grundsatz festhalten wollten , d ass nach einer He r- abgruppierung die Stufenlaufzeit in der neuen Entgeltgruppe neu zu laufen b e- ginnt . 4. Soweit das Landesarbeitsgericht zutreffend angenommen hat, die b e- gehrte Stufenzuordnung ergebe sich auch nicht aus dem Gleichbehandlung s- grundsatz oder einer Verletzung von Mitbestimmungsrechten des Personalrats, gr eift die Revision das Urteil nicht an. Das hat die Klägerin im Termin zur mün d- lichen Verhandlung vor dem Senat klargestellt. 25 26 27 28 - 11 - 6 AZR 741/15 ECLI:DE:BAG:2017:010617.U.6AZR741.15.0 III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Fischermeie r Spelge Krumbiegel Kammann M. Jostes 29
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