Bundesarbeitsgericht Urteil vom 25. Juni 2015 Sechster Senat - 6 AZR 383/14 - ECLI:DE:BAG:2015:250615.U.6AZR383.14.0 I. Arbeitsgericht Mönchengladbach Urteil vom 27. November 2013 - 2 Ca 2787/13 - II. Landesarbeitsgericht Düsseldorf Urteil vom 21. März 2014 - 10 Sa 44/14 - Für die Amtliche Sammlung: Ja Entscheidungsstichwort e : Herkunftssprachlicher Unterricht - Gleichbehandlung Bestimmung en : Runderlass des Kultusministeriums des Landes Nordrhein - Westfalen über die Eingruppierung der g- ten Lehrerinnen und Lehrer an allgemeinbildenden Schulen und Beruf s- kollegs mit den fachlichen und pädagogischen Voraussetzungen zur Übernahme in das Beamtenverhältnis (Erfüller - Erlass) vom 16. November 1981 (GABl. NW. 1982 S. 5) idF des Runderlasses vom 19. April 2013 (ABl. NRW. S. 236) Ziff. 1.1; Runderlass des Kultusministeriums des Landes Nordrhein - Westfalen über die Eingruppierung der im Tarifb e- schäftigungsverhältnis beschäftigten Lehrerinnen und Lehrer an allg e- meinbildenden Schulen und Berufskollegs ohne die fachlichen und päd a- gogischen Voraussetzungen zur Übernahme in das Beamtenverhältnis (Nichterfüller - Erlass) vom 20. November 1981 (GABl. NW. 1982 S. 7 ) idF des Runderlasses vom 19. April 2013 (ABl. NRW. S. 2 36) Ziff. 1.15 ; Runderlass des Ministeriums für Schule und Weiterbildung des Landes Nordrhein - Westfalen über den Unterricht für Schülerinnen und Schüler mit Zuwanderungsgeschichte, insbesondere im Bereich der Sprachen (HSU - Erlass) vom 21. Dezember 2009 (AB l. NRW. 2010 S. 93) idF des R underlasses vom 8. Juni 2011 (ABl. NRW. S. 373) Ziff. 7.1, 7.2, 7.3 Leits a tz: Die Nichtberücksichtigung von Lehrkräften für den herkunftssprachlichen Unterricht, die die entsprechende Lehrbefähigung für ein Lehramt nach deut schem Recht in dem Fach besitzen, bei den Voraussetzungen für eine Eingruppierung in die Entgeltgruppe 11 TV - L nach dem Erfüller - Erlass bzw. dem Nichterfüller - Erlass des Landes Nordrhein - Westfalen ist gemessen am Zweck dieser Regelungen nicht gerechtfertig t, sondern führt zu einer Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes. ECLI:DE:BAG:2015:250615.U.6AZR383.14.0 - 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 6 AZR 383/14 10 Sa 44/14 Landesarbeitsgericht Düsseldorf Im Namen des Volkes! Verkündet am 25. Juni 2015 URTEIL Gaßmann , Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In Sachen Klägerin, Berufungsklägerin und Revisionsklägerin, p p . beklagtes, berufungsbeklagtes und revisionsbeklagtes Land, hat der Sechste Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 25. Juni 2015 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesa r- beitsgericht Dr. Fischermeier, die Richterin am Bundesarbeitsgericht Spelge, den Richter am Bundesarbeitsgericht Krumbiegel sowie die ehr enamtlichen Richterinnen Jerchel und Kammann für Recht erkannt : - 2 - 6 AZR 383/14 ECLI:DE:BAG:2015:250615.U.6AZR383.14.0 - 3 - 1. Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des La n- desarbeitsgerichts Düsseldorf vom 21. März 2014 - 10 Sa 44/14 - aufgehoben. 2. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des A r- beits gerichts Mönchengladbach vom 27. November 2013 - 2 Ca 2787/13 - abgeändert: Es wird festgestellt, dass das beklagte Land verpflichtet ist, an die Klägerin ab dem 30. August 2013 bis zum In - Kraft - Treten der neuen Entgeltordnung Vergütung nach der Entgeltgru ppe 11 TV - L zu zahlen und die Differen z- beträge zur Entgeltgruppe 10 TV - L mit fünf Prozen t- punkten über dem Basiszinssatz seit dem 3 . Oktober 2013 zu verzinsen. 3. Das beklagte Land hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Von Rechts wegen! Tatbestan d Die Parteien streiten über die Eingruppierung der Klägerin als Lehrerin für herkunftssprachlichen Unterricht. Die 1971 in der Türkei geborene Klägerin zog 1992 nach Deutschland . Sie besitzt die Erste Staatsprüfung für das Lehramt an Grund - , Haupt - und R e- alschulen und den entsprechenden Jahrgangsstufen der Gesamtschulen in den f- grund von Elternzeit, die vom 1. Februar 2005 bis zum 16 . August 2009 daue r- te, schloss s ie d en Vorbereitu ngsdienst im März 2012 mit der Zweiten Staat s- prüfung für das Lehramt an Grund - , Haupt - und Realschulen und den entspr e- chenden Jahrgangsstufen der Gesamtschulen ab. Mit Bescheid vom 11. Okt o- ber 2013 erkannte die Bezirksregierung D ein vierjähriges Stu n te r n a- der Klägerin in der Türkei, das ua. das Studium der tü r- kischen Sprache eingeschlossen hatte, als Lehrbefähigung in dem Unte r richt s- 1 2 - 3 - 6 AZR 383/14 ECLI:DE:BAG:2015:250615.U.6AZR383.14.0 - 4 - fach Türkisch als weiteres Fach (Erweiterung) zu der bereits erworbenen Lehramtsbefäh igung an. Die Klägerin bewarb sich 2013 erfolgreich auf eine vom Schulamt für die Stadt M ausgeschriebene Stelle für den herkunftssprachl i chen U n te r richt in türkischer Sprache. Die nach der Stellenausschreibung bei Vorlage der en t- sprechenden Voraussetzungen vorgesehene Verbeamtung l ehnte das b e klagte Land ab, weil die Klägerin bereits die Höchsteinstellung s grenze von 40 Jahren überschritten hatte . Über die Klage der Klägerin auf Ve r beamtung ist von den Verwaltungsgerichten noch nicht rechtskr äftig entschi e den. Die vom zuständ i- gen Sachbearbeiter des Schulamts angeregte Eingru p pierung der Kl ä gerin in die Entgeltgruppe 11 TV - L unter Zuweisung der Täti g keit im h erkunft s sprachl i- chen Unterricht und mindestens sechs Wochenstunden in einem and e ren, au s- bildungskonformen wissenschaftlichen Fach, wie es bei einer Verbea m tung der Klägerin der Fall gewesen wäre, lehnte die Bezirksr e gierung ab, weil ein so l- Am 12. August 2013 schlossen die Parteien einen Arbeitsvertra g, nach dessen § 1 die Klägerin ab 30. August 2013 auf unbestimmte Zeit als vollzei t- beschäftigte Lehrkraft für den h erkunftssprachlichen Unterricht in türkischer Sprache eingestellt ist . In § 4 des Arbeitsvertrags heißt es: aft erfolgt vorbehaltlich einer von den Tarifvertragsparteien des TV - L noch zu vereinbare n- den Entgeltordnung n ach der Entgeltgruppe 10 TV - L, die sich auf der Grundlage der Nr. 1.15 i n Verbindung mit Nr. 8.5 des Runderl asses des Kultusministeriums NRW vom 2 0. November 1981 (BASS 21 - 21 Nr. 53) in der j e- weils gültigen Fas sung ergibt. Anpassungen der Eingru p- pierung/Einreihung aufgrund des In - Kraft - Tretens der neuen Entgeltordnung können auch entgeltgruppenübe r- greifend erfolgen. Bis zum In - Kraft - Treten der neuen En t- geltordnung ist die in Satz 1 vereinbarte Eingruppierung vorläufig und begründet keinen Vertrauensschutz und ke i- nen Besitzstand. Gemäß § 6 des Vertrags ist die Klägerin der Schulaufsicht Grundsch u- len in M zugewiesen und hat gemäß § 7 des Vertrags 28 Pflichtstunden zu lei s- ten. 3 4 5 - 4 - 6 AZR 383/14 ECLI:DE:BAG:2015:250615.U.6AZR383.14.0 - 5 - Die Eingruppierung der im Tarifbeschäftigungsverhältnis beim bekla g- ten Land tätigen Lehrer ist in zwei Erlassen geregelt. Der Runderlass des Ku l- tusministeriums des beklagten Landes über die Eingruppierung der im Tarifb e- schäftigungsverhältnis beschäftigten Lehrerinnen und Lehrer an allgemeinbi l- denden Schulen und Berufskollegs mit den fachlichen und pädagogischen Vor - aussetzungen zur Übernahme in das Beamtenverhältnis (künftig Erfüller - Erlass) vom 16. November 1981 (GABl. NW. 1982 S. 5) sieht in der Fassung des Runderlasses vom 19. April 2013 (ABl. NRW. S. 236) für Lehrkräfte an Grun d- schulen folgende Eingruppierungsregelung vor: EntgeltGr. des TV - L 1.1 Lehrkräfte mit der Befähigung für das Lehramt an der Grundschule und Hauptschule, der Primarstufe oder an Grund - , Haupt - und Realschulen und den en t- sprechenden Jahrgangsstufen der Gesamtschulen 11 Der Runderlass des Kultusministeriums des beklagten Landes über die Eingruppierung der im Tarifbeschäftigungsverhältnis beschäftigten Lehrerinnen und Lehrer an allgemeinbildenden Schulen und Berufskollegs ohne die fachl i- chen und pädagogischen Voraussetzungen zur Übernahme in das Beamte n- verhältnis (künftig Nichterf üller - Erlass) vom 20. November 1981 (GABl. NW. 1982 S. 7) regelt in der Fassung des Runderlasses vom 19. April 2013 (ABl. NRW. S. 236) die Eingruppierung der Lehrer an Grundschulen oder Hauptsch u- len wie folgt: TV - L - EntgeltGr. 1.1 Lehrer in der Tätigkeit von Lehrern der Primarstufe oder der Sekundarstufe I mit abgeschlossenem Studium an e i- ner wissenschaftlichen Hochschule 6 7 - 5 - 6 AZR 383/14 ECLI:DE:BAG:2015:250615.U.6AZR383.14.0 - 6 - (Staatsprüfung für ein Lehramt), die damit aufgrund ihres Studiums die Fähigkeit zum Unterrichten in minde s- tens zwei Fächern haben und die überwiegend Unterricht in mindestens einem ihrem Studium entsprechenden Fach erteilen 11 1.15 Lehrer ausländischer Herkunft mit abgeschlossener Ausbildung an einer wissenschaftlichen Hochschule und voller Lehrbefähigung ihres He i- matlandes sowie zusätzlich minde s- tens Erster Staatsprüfung für ein Lehramt nach nordrhein - westfäli - schem Recht, die Schülerinnen und Schülern Unterricht in der Herkunft s- sprache erteilen 11 1.16 Lehrer ausländischer Herkunft mit abgeschlossener Ausbildung an einer wissenschaftlichen Hochschule und voller Lehrbefähigung ihres He i- matlandes, die Schülerinnen und Schülern Unterricht in der Herkunft s- sprache erteilen 10 1.17 Lehrer ausländischer Herkunft ohne Ausbildung nach einer der Fal l- gruppen 1.15 oder 1.16 mit sonstiger Lehrerausbildung und voller Lehrbef ä- higung ihres Heimatlandes, die Sch ü- lerinnen und Schülern Unterricht in der Herkunftssprache erteilen 9 Unter 8. Gemeinsame Bestimmungen heißt es in diesem Erlass: 8.5 Werden die einer Tätigkeit zugeordneten Ausbi l- dungskriterien einer Fallgruppe (Vor - oder Ausbi l- dung, sonstige fachliche Voraussetzungen) im Ei n- zelfalle nicht nachgewiesen und wird der Tarifb e- schäftigte von ein er anderen Fallgruppe seiner Lehrergruppe (z.B. Religionslehrer, Kunsterzieher, Musikerzieher) nicht erfasst, erfolgt die Eingruppi e- rung in die nächstniedrigere Entgeltgruppe seiner 8 - 6 - 6 AZR 383/14 ECLI:DE:BAG:2015:250615.U.6AZR383.14.0 - 7 - Lehrergruppe. 8.6 Sollen Lehrer in Funktionen verwendet werden, für die dieser Runderlass kein Eingruppierungsmer k- mal vorsieht, ist bezüglich der Eingruppierung die Entscheidung des Ministeriums für Schule und Die Klägerin hat die Lehrbefähigung der Türkei nicht nachgewiesen , verfügt ausweislich i hrer Bewerbung aber über eine Sprachqualifikation der St u- fe C 1. Der Unterricht in der Herkunftssprache ist gemäß Z if f. 5 des Runderla s- ses des Ministeriums für Schule und Weiterbildung des beklagten Landes über den Unterricht für Schülerinnen und Schüler mit Zuwanderungsgeschichte, in s- besondere im Bereich der Sprachen (künftig HSU - Erlass) vom 21. Dezember 2009 (ABl. NRW. 2010 S. 93) idF des Runderlasses vom 8. Juni 2011 (ABl. NRW . S. 373) ein zusätzliches Angebot für die am meisten in Nordrhein - Westfalen g esprochenen Herkunftssprachen. Es ergänzt mit in der Regel fünf Wochenstunden den Unterricht in den Regelklassen und Vorbereitungsklassen der Primarstufe und soll auf der Grundlage des gültigen Lehrplans die he r- kunftssprachlichen Fähigkeiten in Wort und Sc hrift erhalten, erweitern und wic h- tige interkulturelle Kompetenzen vermitteln. Über die Teilnahme am herkunft s- sprachlichen Unterricht wird eine Bescheinigung ausgestellt. Die Leistungsb e- wertung wird im Zeugnis vermerkt. Erst in der Sekundarstufe I, in der der Unte r- richt in der Herkunftssprache gemäß der Vorbemerkung des HSU - Erlasses a n- stelle einer zweiten oder dritten Pflichtfremdsprache angeboten werden kann, erfolgt eine Sprachprüfung, die gemäß Ziff. 6.3 des HSU - Erlasses bei einer mindestens guten Leistu ng eine mangelhafte Leistung in einer Fremdsprache ausgleichen kann. Zur Auswahl der im herkunftssprachlichen Unterricht eingesetzten Lehrkräfte bestimmt der HSU - Erlass: 7. Lehrkräfte 7.1 grundsätzlich Lehrkräfte, die die entsprechende B e- 9 10 11 - 7 - 6 AZR 383/14 ECLI:DE:BAG:2015:250615.U.6AZR383.14.0 - 8 - fähigung für ein Lehramt nach deutschem Recht in dem Fach des herkunftssprachlichen Unterrichts b e- sitzen. 7.2 Es können auch Lehrkräfte mit einer Befähigung für ein Lehramt nach deutschem Recht herkunftssprac h- lichen Unterricht erteilen, die statt der Lehrbefäh i- gung für das ausgeschriebene Fach des herkunft s- sprachlichen Unterrichts die geforderte Sprachqual i- fikation gemäß der Kompetenzstufe C 1 nach dem Gemein samen europäischen Referenzrahmen für L a- t e Die Lehrkräfte werden en t- sprechend ihrer Lehramtsbefähigung im regulären Unterricht und im herkunftssprachlichen Unterricht eingesetzt . 7.3 Sofern keine Lehrkräfte nach Nr. 7.1 und 7.2 zur Ve r- fügung stehen, können ausnahmsweise auch Lehr e- rinnen und Lehrer zugelassen werden, die a) über eine ausländische Lehramtsprüfung für das Fach des herkunftssprachlichen Unterrichts verfügen oder b) über ein en deutschen oder ausländischen Hochschulabschluss im Fach des herkunft s- sprachlichen Unterrichts verfügen, c) über eine ausländische Lehramtsprüfung verf ü- gen oder einen ausländischen Hochschula b- schluss eines Landes der Herkunftssprache in einem anerkannten Lehrfach nachweisen. D ie Klägerin hat die Ansicht vertreten , sie habe Anspruch auf eine Ve r- gütung nach der Entgeltgruppe 11 TV - L. D ies ergebe sich aus Ziff. 1.1 des E r- füller - Erlasses. Bei Erfüllern wie ihr sei belanglos, welche Tätigkeit sie verricht e- ten. Jedenfalls erfülle sie die Voraussetzungen nach Ziff. 1.15 des Nichterfüller - Erlasses. Den erforderlichen Nachweis der vollen Lehrbefähigung ihres Heima t- landes habe sie mit dem Bescheid d er Bezirksregierung D geführt. Schlie ß lich verletze das beklagte Land den Grundsatz der Gleichbehandlung, wenn es der Klägerin eine geringere Vergütung zahle als Lehrkräfte n , die die Vorausse t zu n- gen der Ziff. 1.15 des Nichterfüller - Erlasses erfüllten , obwohl sie höherqual i f i- ziert sei . 12 - 8 - 6 AZR 383/14 ECLI:DE:BAG:2015:250615.U.6AZR383.14.0 - 9 - Die Klägerin hat beantragt festzustellen, dass das beklagte Land verpflichtet ist, an sie ab dem 30. August 2013 Vergütung nach der Entgel t- gruppe 11 TV - L zu zahlen, wobei die Differenzbeträge zur Entgeltgruppe 10 TV - L mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu verzinsen sind. Das beklagte Land hat zur Begründung seines Antrags auf Klagea b- weisung angeführt, die Qualifikation der Klägerin in Verbindung mit der von ihr vertraglich geschuldeten Tätigkeit sei in den einschlägigen Erlass en nicht a b- gebildet . Die Lehramtsbefähigung nach dem Recht des beklagten Landes sei als eingruppierungsrelevante Qualifikation im Nichterfüller - Erlass nicht vorg e- sehen, weil sie an sich Zugang zur Eingruppierung nach dem Erfüller - Erlass eröffne. Auf diese Qualifikation komme es bei der von der Klägerin vertraglich geschuldeten Tätigkeit aber nicht an, so dass bei ihr die Voraussetzu ngen der Ziff. 1.1 des Erfüller - Erlasses nicht vorlägen. Auch ein Anspruch nach Ziff. 1.15 des Nichterfüller - Erlasses bestehe nicht . Der Bescheid der Bezirksregierung D stelle keinen ausreichenden Nachweis der Lehrbefähigung nach türk i schem Recht dar . Er untermauere lediglich die Entscheidung des beklagten Landes, die Klägerin nach Ziff. 7.1 bzw. Ziff. 7.2 des HSU - Erlasses bei der Ei n stellung zu berücksichtigen. Die Klägerin sei damit überqualifiziert , was nach den ei n- schlägigen Erlassen aber nicht zu einer höheren Vergütung führe . Auch e ine Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes liege nicht vor . Die Unte r schi e- de der von Z if f. 1.1 des Erfüller - Erlasses und Z if f. 1.15 des Nichterfüller - Erlasses erfassten Tätigkeit en rechtfertigten eine unterschiedliche Vergütung. Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Mit ihrer vom Lande s- arbeitsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter. Entscheidungsgründe Die Revision der Klägerin ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des Urteils des Landesarbeitsgerichts und in Abänderung des Urteil s des Arbeitsg e- richts zu der mit der Klage beantragten Feststellung. 13 14 15 16 - 9 - 6 AZR 383/14 ECLI:DE:BAG:2015:250615.U.6AZR383.14.0 - 10 - A. Die Klage ist zulässig. I. Der Antrag ist hinreichend bestimmt iSv. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Zwar ist d arin nur die Entgeltgruppe, nicht aber die Stufe bezeichnet , der die Klägerin ihrer Auffassung nach darin zuzuordnen ist. Die Stufe kann bei Obsiegen der Klägerin jedoch ohne weiteres anhand der tariflichen Vorgaben des § 17 Abs. 4 TV - L ermittelt werden (v gl. BAG 20. Juni 2012 - 4 AZR 304/10 - Rn. 14) . Aus demselben Grund ist auch der Zinsantrag hinreichend bestimmt. II. Die Klage ist als Eingruppierungsfeststellungsklage zulässig (st. Rspr. , zuletzt BAG 16. April 2015 - 6 AZR 352/14 - Rn. 22 mwN) . Dem ste ht die nach wie vor in der Verwaltungsgerichtsbarkeit rechtshängige Klage, mit der die Kl ä- gerin ihre Verbeamtung begehrt, nicht entgegen. Der vorliegende Rechtsstreit ist für die Höhe des Entgelts der Klägerin bis zu ihrer etwaigen Ernennung zur Beamtin ma ßgeblich. Ihre rückwirkende Ernennung zur Beamtin ist nicht mö g- lich (vgl. BVerwG 25. Februar 2010 - 2 C 22.09 - Rn. 19, BVerwGE 136, 140) . Dies begründet das nach § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche Feststellungsintere s- se. Zugleich folgt daraus , dass die Klage vor den Verwaltungsgerichten für den vorliegenden Rechtsstreit nicht vorgreiflich ist und auch keine doppelte Recht s- hängigkeit iSv. § 261 Abs. 3 Nr. 1 ZPO besteht. B. Die Klage ist begründet. Die Klägerin ist seit dem 30. August 2013 in die Entgeltgruppe 11 TV - L eingruppiert . Das ergibt sich bereits aus einer ergä n- zenden Auslegung der lückenhaften Entgeltregelung in § 4 des Arbeitsvertrags vom 12. August 2013. Darüber hinaus hat die Klägerin aufgrund einer Verle t- zung des Gleichbehandlungsgrundsatz es im Arb eitsrecht Anspruch auf die b e- gehrte Eingruppierung. I. Anhaltspunkte dafür, dass die Klägerin ungeachtet von der in § 4 des Arbeitsvertrags getroffenen Vereinbarung der Part eien die Feststellung ihrer Eingruppierung in die Entgeltgruppe 11 TV - L unabhängig von den Festlegu n- gen einer künftigen Entgeltordnung begehrt, bestehen nicht. Der Antrag ist d a- her dahin zu verstehen , dass die begehrte Eingruppierung nicht mehr Bestand 17 18 19 20 21 - 10 - 6 AZR 383/14 ECLI:DE:BAG:2015:250615.U.6AZR383.14.0 - 11 - haben soll, wenn in einer Entgeltordnung eine abweichende Eingruppierung vereinbart w ird. I I. Die Bezugnahme in § 4 des Arbeitsvertrags vom 12. August 2013 auf Ziff. 1.15 iVm. Ziff. 8.5 des Nichterfüller - Erlasses ist lückenhaft. Die Kombinat i- on aus Tätigkeit und der bei der Einstellung verlangten Qualifikation der Kläg e- rin wird von den T atbestandsmerkmalen dieses Erlasses nicht erfasst. Die Ve r- weisung im Arbeitsvertrag geht insoweit ins Leere. Die Klägerin erfüllt auch die Tatbestandsv oraussetzungen für eine Eingruppierung nach Ziff. 1.1 des Erfü l- ler - Erlasses nicht. Eine Eingruppierung de r Klägerin in die Entgeltgruppe 10 TV - L schließt die bestehende Regelungslücke nicht interessengerecht. Dazu ist die Vereinbarung eine r Eingruppierung in die Entgeltgruppe 11 TV - L erforde r- lich. 1. Die Bezugnahmeklausel in § 4 des Arbeitsvertrags der Parteien ist eine Allgemeine Geschäftsbedingung. Dafür begründet das äußere Erscheinungsbild des Vertrags eine tatsächliche Vermutung (st. Rspr. , zuletzt BAG 12. Februar 2015 - 6 AZR 831/13 - Rn. 17) . Auch wenn die Entgeltre gelung auf einer gemäß Ziff. 8.6 des Nichterfüller - Erlasses eingeholten Genehmigung des zuständigen Ministeriums beruhen sollte, wäre § 4 des Arbeitsvertrags als Einmalbedingung iSv. § 310 Abs. 3 Nr. 2 BGB eine Allgemeine Geschäftsbedingung, die vom S e- nat als typische Erklärung selbst ausgelegt werden kann. 2. Die Parteien haben in § 4 des Arbeitsvertrags die Entgeltgruppe 10 TV - L nicht konstitutiv und abschließend als das vertraglich geschuldete Entgelt festgelegt, sondern die für die Lehrereingruppierung des beklagten Landes maßgeblichen Erlasse insgesamt als Entgeltgrundlage vereinbart. Das ergibt die Auslegung der arbeitsvertraglichen Bezugnahmeklausel. a) Der Inhalt von Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist nach einem o b- jektiv - generalisierenden Maßstab zu ermitteln. Sie sind nach ihrem objektiven Inhalt und typischen Sinn einheitlich so auszulegen, wie sie von verständigen und redlichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der normale r- weise beteiligten Verkehrskreise verstanden werden. Dabei s ind die Verstän d- 22 23 24 25 - 11 - 6 AZR 383/14 ECLI:DE:BAG:2015:250615.U.6AZR383.14.0 - 12 - nismöglichkeiten des durchschnittlichen Vertragspartners des Verwenders z u- grunde zu legen (st. Rspr. , zuletzt BAG 16. April 2015 - 6 AZR 352/14 - Rn. 25) . b) Die Entgeltvereinbarung in § 4 des Arbeitsvertrags der Parteien vom 12. August 20 13 beschränkt sich nicht auf die bloße Festlegung einer Eingru p- pierung in die Entgeltgruppe 10 TV - L. aa) Das ergibt sich bereits aus dem Wortlaut der vorformulierten Erklärung. D 1.15 in Verbindung mit Nr. 8.5 des Nichterfüller - Erlasses ergibt macht deutlich, dass das der Klägerin g e- schuldete Entgelt nicht individuell und abschließend festgelegt werden sollte, sondern dass sich die Eingruppierung aus diesem für angestellte Lehrer des beklagten Landes geltenden E rlass ergeben sollte. Da für sollten nach Einschä t- zung des beklagten Landes als Verwender die in § 4 des Arbeitsvertrags g e- nannten Bestimmungen maßgeblich sein . bb) Diese Auslegung entspricht dem Vers tändnis verständiger und redlicher Vertragspartner unter Berücksichtigung des mit einer Bezugnahmeklausel wie der in § 4 des Arbeitsvertrags der Parteien typischerweise verfolgten Zwecks. Die Regelungen zur Lehrereingruppierung sollen eine einheitliche Bez ahlung der angestellten Lehrkräfte des jeweiligen Hoheitsträgers gewährleisten, um so die von einem öffentlichen Arbeitgeber als Hoheitsträger in besonderer Weise sicherzustellende Gleichbehandlung unter Einhaltung eines bestimmten G e- rechtigkeitsstandards zu wahren (BAG 5. Juli 2006 - 4 AZR 555/05 - Rn. 33) . Dieses Ziel kann nur erreicht werden, wenn die nicht normativ geltenden Ei n- gruppierungsregelungen des jeweiligen Hoheitsträgers arbeitsvertraglich in B e- zug genommen werden. Der verständige durchschnittl iche Lehrer als Vertrag s- partner kann eine Klausel wie die in § 4 des Arbeitsvertrags der Parteien vom beklagten Land gestellte vor diesem Hintergrund nur so verstehen, dass dem darin genannten Erlass umfassend Geltung verschafft werden soll und der E r- lass insgesamt angewendet werden soll (vgl. BAG 16. Februar 2012 - 6 AZR 573/10 - Rn. 29, BAGE 141, 16 für das kirchliche Arbeitsrecht) . 26 27 28 - 12 - 6 AZR 383/14 ECLI:DE:BAG:2015:250615.U.6AZR383.14.0 - 13 - c c) Aus der Rechtsprechung des Vierten Senats des Bundesarbeitsgerichts zur konstitutiven Bedeutung der Nennung einer Entge ltgruppe im Arbeitsvertrag bei fehlender oder lückenhafter Regelung der vertraglich geschuldeten Tätigkeit in dem in Bezug genommenen Regelwerk (BAG 21. August 2013 - 4 AZR 656/11 - Rn. 15 f., 22, BAGE 146, 29) folgt nichts anderes. In § 4 des Arbeit s- vertr ags der Parteien ist nicht allein die Entgeltgruppe genannt . Darin wird vie l- mehr konkret auf Bestimmungen des Nichterfüller - E rlasses verwiesen. Dies konnte , wie ausgeführt, von einem verständigen und redlichen Vertragspartner des beklagten Landes nur so ve rstanden werden, dass für die Eingruppierung nicht (allein) die genannte Entgeltgruppe, sondern das in Bezug genommene Regelwerk als solches maßgeblich sein sollte. Hätte das beklagte Land mit § 4 des Arbeitsv ertrags eine konstitutive Entgeltregelung treff en wollen, hätte es dies deutlich machen müssen ( vgl. BAG 21. August 2013 - 4 AZR 656/11 - Rn. 22, aaO ) . Dies ist nicht geschehen. Tatsächlich haben beide Pa r- teien die von ihnen getroffene Entgeltvereinbarung als deklaratorisch versta n- den. Sie haben während des gesamten Prozesses lediglich unterschiedliche Auffassungen dazu vertreten, ob auf die Klägerin die Merkmale von Ziff. 1.1 des Erfüller - Erlasses bzw. Ziff. 1.15 iVm. Ziff. 8.5 des Nichterfüller - Erlasses zutre f- fen (vgl. BAG 21. Juli 1993 - 4 AZR 489/92 - zu B I 1 b der Gründe ) . Demen t- sprechend macht das beklagte Land nicht geltend, die Klage sei bereits au f- grund einer konstitutiven Vereinbarung der Entgeltgruppe 10 TV - L abzuweisen. Auch das Landesarbeitsgericht hat § 4 des Arbeitsvertrags in vorst ehendem Sinn interpretiert und die Eingruppierung der Klägerin anhand der Merkmale des Erfüller - und des Nichterfüller - Erlasses geprüft, ohne dass das beklagte Land insoweit Gegenrügen erhoben hat. c ) Ist - wie vorliegend - t- Regelwerk für die Eingruppierung der im Angestelltenverhältnis beschäftigten Lehrer des Normgebers geschaffen werden, kann regelmäßig davon ausg e- gangen werden , dass mit der arbeitsvertraglichen Verweisung auf einen der beiden Erlasse die für die Lehrereingruppierung des Normgebers insgesamt 29 30 - 13 - 6 AZR 383/14 ECLI:DE:BAG:2015:250615.U.6AZR383.14.0 - 14 - maßg eb lichen Eingruppierungserlasse zum Vertragsinhalt gemacht werden so l- len (vgl. BAG 7. Mai 2008 - 4 AZR 299/07 - Rn. 15 ) . 3. Der Nichterfüller - Erlass regelt den Fall der Klägerin nicht , so dass die vertragliche Verweisung auf diesen Erlass nicht zu der in § 4 des Arbeitsv e r- trags genannten Eingruppierung in die Entgeltgruppe 10 TV - L führt . a) Die vom beklagten Land im Ni chterfüller - Erlass einseitig festgelegten Entgeltregelungen sind ihrerseits Allgemeine Geschäftsbedingungen (BAG 16. April 2015 - 6 AZR 352/14 - Rn. 2 5 ) und können darum als typische Ve r- tragsbedingung en vom Senat selbst ausgelegt werden. b) Die Klägerin e rfüllt die Voraussetzungen einer Eingruppierung für Le h- rer ausländischer Herkunft nach Ziff. 1.15 bis Ziff. 1 .17 des Nichterfüller - Erlasses nicht. aa) Die Lehramtsbefähigung des beklagten Landes ist nach dem objektiven Inhalt und dem typischen Sinn der sp eziellen Eingruppierungsmerkmale des Nichterfüller - Erlasses für Lehrer, die herkunftssprachlichen Unterricht erteilen, ohne Bedeutung ( vgl. BAG 7. Mai 2008 - 4 AZR 299/07 - Rn. 13) . bb) Die Klägerin hat nicht nachgewiesen, dass sie die nach Ziff. 1.15 bis Ziff. 1.17 des Nichterfüller - Erlasses erforderliche volle Lehrbefähigung der Tü r- kei besitzt. Der von der Bezirksregierung D unter dem 11. Oktober 2013 e r la s- sene Bescheid genügt dafür nicht. Das Landesarbeitsgericht hat zutreffend ausgeführt, dass die Klägerin aufgrund dieses Bescheides lediglich das Unte r- erteilen kann. Die Ansicht der Revision , die von der Bezirksregierung D a n e r- stens genau so hoch eingestuft we r wie die türkische Lehrbefähigung , berücksichtigt die gänzlich andere rech t liche Qualität der durch den Bescheid vom 11. Oktober 2013 erfolgten Ane r kennung gegenüber dem von Ziff. 1.15 bis Ziff. 1.17 des Nichterfüller - E rlasses geforde r- ten Nachweis nicht. 31 32 33 34 35 - 14 - 6 AZR 383/14 ECLI:DE:BAG:2015:250615.U.6AZR383.14.0 - 15 - c) Ziff. 8.5 des Nichterfüller - Erlasses erfasst den Fall der Klägerin nicht. Er regelt den hier vorliegenden Fall der Überqualifikation nicht. 4. Die Klägerin wird auch vom Erfüller - Erlass nicht erfasst. Sie missve r- steht die grundsätzliche, diesem Erlass zugrunde liegende Systematik, wenn sie allein darauf abstellt, dass sie die Voraussetzungen für eine Übernahme in das Beamtenverhältnis - unstreitig - erfüllt und ihren konkreten unterrichtlichen Einsatz als unerhebl ich ansieht. Für die - ausschließliche - Tätigkeit der Kläg e- rin im herkunftssprachlichen Unterricht enthält der Erfüller - Erlass kein Täti g- keitsmerkmal. Die Klägerin ist darum ungeachtet ihrer Lehramtsbefähigung nach dem Recht des beklagten Landes und unabh ängig davon, dass sie diese Qualifikation bereits bei ihrer Einstellung besaß, keine Lehrkraft iSv. Ziff. 1.1 des Erfüller - (vgl. BAG 7. Mai 2008 - 4 AZR 299/07 - Rn. 18) . 5. Das arbeitsvertrag lich in Bezug genommene Regelungswerk des b e- klagten Landes für den Entgeltanspruch der Klägerin bildet damit deren Qualif i- kation nicht ab. Der Vertrag der Parteien weist deshalb unter Zugrundelegung ihres Regelungskonzepts eine Regelungslücke auf . Diese ka nn der Senat au f- grund der Besonderheiten des Falls schließen, um den Regelungsplan der Pa r- teien zu verwirklichen. Eine Eingruppierung in die Entgeltgruppe 10 TV - L ist als Ausgleich des nicht nur im Fall der Klägerin, sondern für alle vergleichbaren angeste llten Lehrkräfte auftretenden Interessengegensatzes bei der Schließung der vom beklagten Land erkannten Regelungslücke nicht angemessen und reicht darum zur Lückenschließung nicht aus. Angemessen ist allein die Ei n- gruppierung der Klägerin in die Entgeltgru ppe 11 TV - L. a) Weist ein vorformulierter Vertrag unter Zugrundelegung des Reg e- lungskonzepts der Parteien eine Lücke auf, die geschlossen werden muss, um den Regelungsplan der Parteien zu verwirklichen, und beruht eine solche L ü- cke - wie hier - nicht auf AGB - rechtlichen Ein be ziehungs - oder Inhaltskontrol l- schranken, ist nach allgemeiner Meinung eine ergänzende Vertragsauslegung zulässig (BGH 18. Juli 2007 - VIII ZR 227/06 - Rn. 34 f.; 22. Dezember 2003 - VIII ZR 90/02 - zu II 2 a der Gründe ) . Die ergänzende Auslegung hat unter 36 37 38 39 - 15 - 6 AZR 383/14 ECLI:DE:BAG:2015:250615.U.6AZR383.14.0 - 16 - Zugrundelegung eines objektiv - generalisierenden Maßstabs zu erfolgen, der nicht am Willen und den Interessen der konkret beteiligten Parteien, sondern de r typischerweise beteiligten Verkehrskreise ausgerichtet sein muss . Die Ve r- tragsergänzung muss für den betroffenen Vertragstyp als allgemeine Lösung eines stets wiederkehrenden Interessengegensatzes angemessen sein. Ma ß- geblich ist, was die Parteien bei einer angemessenen Abwägung ihrer Intere s- sen nach Treu und Glauben al s redliche Parteien vereinbart hätten (st. Rspr. seit BAG 16. Dezember 2009 - 5 AZR 888/08 - Rn. 22) . Lassen sich nach di e- sen Kriterien hinreichende Anhaltspunkte für einen hypothetischen Parteiwillen nicht finden, etwa weil mehrere gleichwertige Möglichke iten der Lückenschli e- ßung in Betracht kommen, scheidet eine ergänzende Vertragsauslegung grundsätzlich aus . So sind die Vertragsp arteien vor einer mit dem Grundsatz der Privatautonomie nicht zu vereinbarenden Auswahl der Möglichkeit der L ü- ckenschließung du rch das Gericht nach dessen eigenen Kriterien geschützt (BAG 20. Mai 2014 - 3 AZR 852/12 - Rn. 13) . b) Auf Seiten einer Lehrkraft, die - wie die Klägerin - die Qualifikation nach Ziff. 7.1 oder Ziff. 7.2 des HSU - Erlasses besitzt, besteht das Interesse, ei n di e- ser vom beklagten Land für den herkunftssprachlichen Unterricht (vorrangig) geforderten Qualifikation entsprechendes Entgelt zu erhalten. Das beklagte Land verfolgt mit den Eingruppierungserlassen das Interesse, bei der Verg ü- tung der angestellten Lehr kräfte unter Beachtung haushaltsrechtlicher Erw ä- gungen die erforderliche Gleichbehandlung und damit einen bestimmten G e- rechtigkeitsstandard zu gewährleisten (vgl. BAG 5. Juli 2006 - 4 AZR 555/05 - Rn. 33) . Dieser sich stets wiederholende Interessengegensat z wird nur dadurch angemessen ausgeglichen, dass der Klägerin ein Entgelt der Entgeltgruppe 11 TV - L gezahlt wird. Allein ein solches Entgelt trägt dem Regelungsplan der Pa r- teien, die Qualifikation der Klägerin interessengerecht zu bewerten, hinreichend Rec hnung. Die Regelungslücke ist daher unter Beachtung des hypothetischen Regelungswillens der Parteien dahin zu schließen, dass die Klägerin in die En t- geltgruppe 11 TV - L eingruppiert ist. 40 - 16 - 6 AZR 383/14 ECLI:DE:BAG:2015:250615.U.6AZR383.14.0 - 17 - aa) Das beklagte Land stellt bei der Einstellung und Tätigkeit der L ehrkräfte für den herkunftssprachlichen Unterricht gerade auf eine von ihm hinsichtlich der Höhe des Entgelts nicht honorierte Qualifikation dieser Lehrkräfte ab. G e- mäß Ziff. 7.1 und Ziff. 7.2 des HSU - Erlasses sind für den Unterricht in der He r- kunftssprach e bevorzugt Lehrkräfte einzustellen, die die Befähigung für ein Lehramt nach deutschem Recht in dem zu unterrichtenden Fach (hier T ürkisch) besitzen oder die die Lehrbefähigung nach deutschem Recht und zusätzlich eine nachgewiesene Sprachkompetenz in dem z u unterrichtenden Fach au f- weisen. Das beklagte Land macht sich also nicht nur eine bei einer bereits b e- schäftigten Lehrkraft vorhandene Qualifikation bei deren unterrichtliche m Ei n- satz zunutze, sondern erhebt die in Z if f. 7.1 und Ziff. 7.2 des HSU - Erlasses g e- nannten Qualifikationen zum maßgeb lichen Einstellungserfordernis. Nur dann, wenn derartige Lehrkräfte nicht angeworben werden können, können gemäß Ziff. 7.3 des HSU - Erlasses werden, deren Qualifikation der Nichterfüller - Erlass in Ziff. 1.16 und Ziff. 1.17 jedenfalls teilweise abbildet. Damit hat das beklagte Land deutlich gemacht, dass seiner Einschätzung nach auch für den herkunftssprachlichen Unterricht eine Lehrbefähigung nach deutschem Recht von besonde rer Bedeutung ist . Mit der sich aus Ziff. 7.1 bis Ziff. 7.3 des HSU - Erlasses ergebenden Auswahlran g- folge hat es darüber hinaus dokumentiert, dass es für diesen Unterricht Lehrer mit der Lehrbefähigung nach deutschem Recht grundsätzlich als geeigneter ansie ht als selbst Lehrer, die die im Nichterfüller - Erlass vorgesehene höchste Qualifikation für eine Tätigkeit im herkunftssprachlichen Unterricht aufweisen. bb) Diese vom beklagten Land bei der Auswahl der für den herkunft s- sprachlichen Unterricht einzustell enden Lehrkräfte zum Ausdruck gebrachte Wertigkeit der geforderten Qualifikation findet jedoch weder in den Eingruppi e- rungserlassen, die diese nicht abbilden, noch in einer Vergütung aus der En t- geltgruppe 10 TV - L (hinreichend) Niederschlag. Alle Lehrkräfte mit einer den Anforderungen in Ziff. 7.1 oder Ziff. 7.2 des HSU - Erlass es vergleichbaren Qual i- fikation sind in die En tgeltgruppe 11 TV - L eingruppiert. 41 42 - 17 - 6 AZR 383/14 ECLI:DE:BAG:2015:250615.U.6AZR383.14.0 - 18 - (1) Das beklagte Land zahlt , die Pflicht - und Wahlfac h- unterricht in einer ihrer Le hrbefähigung entsprechenden Schule bzw. Stufe e r- te i len, ein Entgelt der Entgeltgruppe 11 TV - L (Ziff. 1.1 des Erfüller - Erlass es ) . (2) Ein solches Entgelt zahlt es auch Lehrern in der Tätigkeit von Lehrern der Primarstufe oder der Sekundarstufe I mit einer Staatsprüfung für ein Leh r- amt, sofern sie überwiegend Unterricht in mindestens einem ihrem Studium entsprechenden Fach erteilen (Ziff. 1.1 des Nichterfüller - Erlasses) . Damit trägt der Hinweis des beklagten Landes auf die Vergleichbarkeit der Tätigkeit der Klägerin mit Fachlehrern nicht (mehr). Auch diese sind , sofern sie die dafür im Nichterfüller - Erlass vorgesehene h öchste Qualifikation aufweisen, - anders als nach früheren Fassungen des Nichterfüller - Erlasses (vgl. BAG 7. Mai 200 8 - 4 AZR 299/07 - Rn. 28) - in die Entgelt gruppe 11 TV - L eingruppiert. (3) Schließlich zahlt das beklagte Land gemäß Ziff. 1.15 des Nichterfüller - Erlasses auch Lehrern ausländischer Herkunft, die die Erste Staatsprüfung für ein Lehramt nach nordrhein - westfälischem Recht s owie eine abgeschlossene Ausbildung an einer wissenschaftlichen Hochschule und eine volle Lehrbefäh i- gung ihres Heimatlandes aufweisen, ein Entgelt der Entgeltgruppe 11 TV - L. Im Vergleich zur früheren Fassung des Nichterfüller - Erlasses ist damit die Ei n- grup pierung für Lehrer mit dieser Qualifikation verbessert worden. Sie erhalten jetzt von Beginn an und nicht erst nach einer sechsjährigen Bewährung dasse l- be Entgelt wie Lehrer iSv. Ziff. 1.1 des Erfüller - Erlasses. Im Gegensatz zur früheren von ihm geschaffen en Rechtslage hält das beklagte Land offensich t- lich eine Differenzierung bei der Eingruppierung von Erfüllern iSv. Ziff. 1.1 des Erfüller - Erlasses und Nichterfüllern iSv. Ziff. 1.15 des Nichterfüller - Erlasses nicht mehr für angemessen (vgl. zu den früheren Unterschieden hinsichtlich der Funktion und Bedeutung des herkunftssprachlichen Unterrichts sowie der pe r- sönlichen und ausbildungsbezogenen Voraussetzungen für die Erteilung dieses Unterrichts und der dadurch gegebenen Rechtfertigung der früher en unte r- sch iedlichen Vergütung BAG 7. Mai 2008 - 4 AZR 299/07 - Rn. 27 f.) . I II. Darüber hinaus ist die Ausgrenzung von Lehrkräften wie der Klägerin, die die Voraussetzungen von Ziff. 7.1 oder Ziff. 7.2 des HSU - Erlass es erfüllen, 43 44 45 46 - 18 - 6 AZR 383/14 ECLI:DE:BAG:2015:250615.U.6AZR383.14.0 - 19 - aus dem Entgeltanspruch nach Entgelt gruppe 11 TV - L, wie ihn Lehrkräfte h a- ben, die die Voraussetzungen einer Eingruppierung nach Ziff. 1.1 des Erfüller - Erlasses bzw. Ziff. 1.15 des Nichterfüller - Erlasses erfüllen, gemessen am Zweck dieser Regelungen nicht gerechtfertigt. Dies führt zu einer Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatz es im Arbeits recht. Darum hat die Klägerin auch unter diesem Gesichtspunkt Anspruch auf eine Vergütung aus der En t- geltgruppe 11 TV - L. Di e Revision rügt zu Recht, dass das Landesarbeitsgericht dem nicht hinreichend Rechnung getragen hat. 1. Die Eingruppierungserlasse des beklagten Landes haben als einseitig von ihm gestelltes Regelungswerk keine Vermutung der Angemessenheit für sich und u nterliegen einer Prüfung anhand des Gleichbehandlungsgrundsatzes im Arbeitsrecht (BAG 19. November 2014 - 4 AZR 845/12 - Rn. 27) . 2. Dieser Grundsatz begrenzt die Gestaltungsmacht des Arbeitgebers. Er gebietet ihm , seine Arbeitnehmer oder Gruppen von Arbeitnehmern, die sich in vergleichbarer Lage befinden, bei Anwendung einer selbstgesetzten Regel gleich zu behandeln (BAG 3. September 2014 - 5 AZR 6/13 - Rn. 18, auch zur Herleitung dieses Grundsatzes) . Dies gilt tr otz des Grundsatzes der Vertrag s- freiheit auch im Bereich der Entgeltzahlung, sofern die Vergütung wie vorli e- gend aufgrund eines bestimmten erkennbaren und generalisierenden Prinzips erfolgt. Bei der Festlegung der Anspruchsvoraussetzungen durch den Arbeitg e- ber ist ihm eine Gruppenbildung untersagt, für die sich kein vernünftiger, aus dem Zweck der Leistung ergebender oder sonstiger sachlich einleuchtender Grund finden lässt ( vgl. BAG 21. Mai 2014 - 4 AZR 50/13 - Rn. 22 ) . 3. Die Zurücksetzung der angestellt en Lehrkräfte, die die Voraussetzu n- gen von Ziff. 7.1 oder Ziff. 7.2 des HSU - Erlass es erfüllen, gegenüber den ang e- stellten Lehrkräften des beklagten Landes, bei denen die Voraussetzungen für eine Eingruppierung gemäß Ziff. 1.1 des Erfüller - Erlasses bzw. Zif f. 1.15 des Nichterfüller - Erlasses vorliegen , im Regelwerk des beklagten Landes zur Ei n- gruppierung der bei ihm beschäftigten angestellten Lehrer ist nicht gerechtfe r- tigt. 47 48 49 - 19 - 6 AZR 383/14 ECLI:DE:BAG:2015:250615.U.6AZR383.14.0 - 20 - a) Ein Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes, der vergütungsrechtliche Bestimmungen nach einem generalisierenden Prinzip in Erlassen oder Ei n- gruppierungsrichtlinien regelt, kann zwar die Höhe der Vergütung von einer b e- stimmten Tätigkeit oder vom Vorliegen bestimmter subjektiver, in der Person des Angestellten liegender Voraussetzungen abhängig machen. Unterschiede in der Lehrbefähigung sind grundsätzlich geeignet, eine Differenzierung hi n- sichtlich der Vergütung sachlich zu rechtfertigen (st. Rspr. , zuletzt BAG 19. N o- vember 2014 - 4 AZR 845/12 - Rn. 29) . U mgekehrt darf jedoch der Arbeitg eber bei der Vergütung diese r Lehrkräfte in den von ihm geschaffenen Eingruppi e- rungsrichtlinien nicht differenzieren , wenn dafür keine Unterschiede bei den subjektiven, für die eingruppierungsrechtliche Bewertung der Unterrichtstätigkeit von angestellten L ehrkräften maßgeblichen Voraussetzungen erkennbar sind. b) Unterschiede, die eine Differenzierung bei der Eingruppierung zwischen Lehrkräften, die ausschließlich herkunftssprachlichen Unterricht erteilen und bei denen die fachlichen und pädagogischen Vor aussetzungen zur Übernahme in das Beamtenverhältnis grundsätzlich erfüllt sind, gegenüber Lehrkräften , die die Voraussetzungen nach Ziff. 1.1 des Erfüller - Erlasses erfüllen, rechtfertigen können, liegen nicht vor. Vielmehr verbietet sich eine solche Differ enzierung aufgrund der Anforderungen, die das beklagte Land in Ziff. 7.1 und Ziff. 7.2 des HSU - Erlasses bei der Einstellung dieser Lehrkräfte stellt (s. dazu Rn . 41 ) . D as beklagte Land macht mit d ies en A nforderungen deutlich, dass es ihm auch im herkunftss prachlichen Unterricht gerade auf die Lehramtsbefähigung nach deutschem Recht ankommt. Den sich daraus ergebenden Konsequenzen für die Höhe des Entgelts der so ausgewählten Lehrkräfte kann sich das beklagte Land aber nicht dadurch entziehen, dass es die ve rlangte Qualifikation in dem von ihm selbst geschaffenen Nichterfüller - Erlass nicht abbildet, diese Lehrkräfte , - im Übrigen entgegen der ebenfalls selbst gesetzten Vorgabe in Z if f. 7.2 des HSU - Erlasses - ausschließlich für den he r- kunftssprachlichen Unterricht einstellt und sich dann darauf beruft, dass sein Regelwerk für diese Lehrkräfte keine angemessene Vergütung vorsehe, insb e- , also ein Einsatz mit Tätigkeiten, die teils vom Er fü l- 50 51 - 20 - 6 AZR 383/14 ECLI:DE:BAG:2015:250615.U.6AZR383.14.0 - 21 - ler - Erlass und teils vom Nichterfüller - Erlass erfasst werd en, darin nicht vorg e- sehen sei. c ) Auch für eine geringere Vergütung der Lehrkräfte mit der von Ziff. 7.1 oder Ziff. 7.2 des HSU - Erlass es verlangten Qualifikation gegenüber L ehrkrä f- ten, die die Voraussetzungen nach Ziff. 1.15 des Nichterfüller - Erlasses erfül len, gibt es keine Rechtfertigung mehr . Das beklagte Land zeigt durch die Einste l- lungsanforderungen für den herkunftssprachlichen Unterricht , dass es eine nach deutschem Recht erworbene Lehram tsbefähigung höher bewertet als eine nach dem Recht des Herkunftsstaats erworbene volle Lehrbefähigung. Der A n- nahme, bei der Erteilung dieses Unterrichts sei die Qualifikation eines Lehrers nach Ziff. 1.15 des Nichterfüller - Erlasses eher höher zu bewerten als die Leh r- befähigung nach deutschem Recht (vgl. BAG 21. Juli 1993 - 4 AZR 483/92 - zu III 3 c der Gründe) , ist damit nach eigener Einschätzung des beklagten Landes die Grundlage entzogen. Es ist inkonsistent, wenn es dieser Einschätzung ohne erkennbaren rechtfertigenden Grund nur bei den Ei nstellungsvoraussetzungen, nicht aber auch bei der vergütungsrechtlichen Bewertung der Tätigkeit im he r- kunftssprachlichen Unterricht Rechnung trägt. 4. Als Rechtsfolge einer Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes im Arbeitsrecht ist die vom Arbeitgeber gesetzte Regel entsprechend zu korr i- gieren. Der rechtswidrig benachteiligte Arbeitnehmer hat darum den Anspruch , von dem ihn der Arbeitgeber aufgrund eines gleichbehandlungswidrigen Tatb e- standsmerkmals ausgeschlosse n hat, wenn es wie hier keine weiteren, recht s- konforme n Anspruchsvoraussetzungen gibt oder der Arbeitnehmer auch diese erfüllt ( vgl. BAG 3. September 2014 - 5 AZR 6/13 - Rn. 18 ; 21. Mai 2014 - 4 AZR 50/13 - Rn. 23) . Die Klägerin kann ebenso wie die von Ziff. 1.1 des Erfüller - Erlasses bzw. Ziff. 1.15 des Nichterfüller - Erlasses erfassten ang e- stellten Lehrkräfte ihre Eingruppierung in die Entgeltgruppe 11 TV - L verlangen . Dieser Anspruch beschränkt sich aufgrund der in § 4 des Arbeits vertrags g e- troffenen Vereinbarung allerdings auf die Zeit bis zum In - Kraft - Treten einer En t- geltordnung, sofern das beklagte Land - falls in der Entgeltordnung für Lehrer im herkunftssprachlichen Unterricht eine niedrigere Entgeltgruppe festgelegt 52 53 - 21 - 6 AZR 383/14 ECLI:DE:BAG:2015:250615.U.6AZR383.14.0 wird - vo n einer eröffneten Herabgruppierungsmöglichkeit bei den betroffenen Lehrkräften Gebrauch macht. IV . Der Klägerin stehen Prozesszinsen in der begehrten Höhe zu (§§ 291, 288 Abs. 1 Satz 2 BGB) . C . Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO. Fischer meier Spelge Krumbiegel K. Jerchel Kammann 54 55
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