Bundesarbeitsgericht Urteil vom 18. Oktober 2018 Sechster Senat - 6 AZR 246/17 - ECLI:DE:BAG:2018:181018.U.6AZR246.17.0 I. Arbeitsgericht Bayreuth - f - Endurteil vom 26. Juli 2016 - 3 Ca 889/15 - II. Landesarbeitsgericht Nürnberg Urteil vom 22. März 2017 - 4 Sa 438/16 - Entscheidungsstichwort e : Hochschullehrkraft für besondere Aufgaben - konstitutive vertragliche Eingruppierung ECLI:DE:BAG:2018:181018.U.6AZR246.17.0 - 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 6 AZR 246/17 4 Sa 438/16 Landesarbeitsgericht Nürnberg Im Namen des Volkes! Verkündet am 18. Oktober 2018 URTEIL Schneider , Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In Sachen Beklagter, Berufungskläger und Revisionskläger, pp. Kläger, Berufungsbeklagter und Revisionsbeklagter, hat der Sechste Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 18. Oktober 2018 durch die Vorsitzende Richterin am Bundesarbeitsgericht Spelge, die Richter am Bundesarbeitsgericht Krumbiegel und Dr. Heinkel sowie die ehrenamtlichen Richter Klapproth und Steinbrück für Recht erkannt: - 2 - 6 AZR 246/17 ECLI:DE:BAG:2018:181018.U.6AZR246.17.0 - 3 - Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Lande s- arbeitsgerichts Nürnberg vom 22. März 2017 - 4 Sa 438/16 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen. Von Rechts wegen! Tatbestand Die Parteien streiten über das Vorliegen einer konstitutiven vertragl i- chen Vergütungsvereinbarung. Der Kläger ist seit dem 1. April 2013 bei dem beklagten Freistaat an dessen Hochschule H als Lehrkraft für besondere Aufgaben beschäftigt. Der Arbeitsve rtrag vom 30. Januar 2013 hat auszugsweise folgenden Inhalt: 2 - Tarifvertrag Das Arbeitsverhältnis bestimmt sich nach dem Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV - L), dem Tari f- vertrag zur Überleitung der Beschäftigten der Länder in den TV - L und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ - Länder) und die diese ergänzenden, ändernden oder e r- setzenden Tarifverträge in der für den Bereich der Tari f- gemeinschaft deutscher Länder (TdL) jeweils geltenden Fassung. Außerdem finden die im B ereich des Arbeitg e- bers jeweils geltenden einschlägigen Tarifverträge A n- wendung. § 4 - Eingruppierung (1) Der Beschäftigte ist in Entgeltgruppe 12 TV - L ei n- gruppiert (§ 12 Absatz 2 TV - L). (2) Der Arbeitgeber ist berechtigt, dem Beschäftigten aus dienstlichen Gründen eine andere Tätigkeit im Ra h- 1 2 - 3 - 6 AZR 246/17 ECLI:DE:BAG:2018:181018.U.6AZR246.17.0 - 4 - Der Kläger erhielt Entgelt nach der Entgeltgruppe 12 Stufe 3 TV - L. Auf eine Beanstandung des Rechnungshofs hin erklärte der B eklagte gegenüber dem Kläger mit Schreiben vom 14. Juli 2015, er nehme eine korrigierende Rückgruppierung in die Entgeltgruppe 11 TV - L vor. Bei der Eingruppierung im Jahr 2013 sei die Verordnung über die Einstellungsvoraussetzungen für Leh r- kräfte für besondere Aufgaben (ELbAV) nicht korrekt angewan dt sowie statt der vom Staatsministerium für Wissenschaft, Forschung und Kunst (StMWFK) b e- kannt gegebenen Eingruppierungsrichtlinie die in Anlage A zum TV - L enthalt e- ne Entgeltordnung zugrunde gelegt worden. Zur Vermeidung unbilliger Härten werde dem Kläger ab August 2015 eine bei künftigen Entgelterhöhungen anr e- chenbare persönliche Zulage in Höhe des Unterschiedsbetrags gewährt. Während des laufenden Rechtsstreits erklärte der B eklagte mit Schre i- ben vom 18. Mai 2016 vorsorglich für den Fall, dass die Angab e der Entgel t- gruppe des TV - L in § 4 Abs. 1 des Arbeitsvertrags konstitutiv sei, er fechte di e- se Erklärung an. Der Kläger hat erstmals in seinem Schriftsatz vom 29. März 2016 die Auffassung vertreten, die Angabe der Entgeltgruppe in § 4 Abs. 1 seines A r- bei tsvertrags gewähre ihm einen vertraglichen Anspruch auf eine entspreche n- de Vergütung. Er hat angenommen, d ie Erklärung des B eklagten vom 18. Mai 2016 stelle eine unzulässige Teilanfechtung dar. Auch sei die Anfechtungsfrist nicht gewahrt, die jedenfalls mi t Zugang des Schriftsatzes vom 29. März 2016 begonnen habe. Der Kläger hat beantragt 1. festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, ihn ab dem 1. April 2013 in der Entgeltgruppe 12 En t- geltstufe 3 des TV - L einzugruppieren und zu verg ü- ten; 2. festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, ihn ab dem 1. April 2016 in der Entgeltgruppe 12 En t- geltstufe 4 des TV - L einzugruppieren und zu verg ü- ten. 3 4 5 6 - 4 - 6 AZR 246/17 ECLI:DE:BAG:2018:181018.U.6AZR246.17.0 - 5 - Der B eklagte hat Klageabweisung beantragt. Er hat geltend gemacht, § 4 des Arbeitsvertrags enthalte lediglich einen deklaratorischen Verweis auf die Entgeltgruppe 12 TV - L. Er habe keine konstitutive Regelung gewollt. D er Wortlaut der in § 4 des Arbeitsvertrags enthaltenen Regelung entspreche dem nach der Bekanntmachung des Bayerischen Staatsmini steriums der Finanzen zum Vollzug des TV - L zu verwenden den Muster . Gemäß Nr. 5 .2 dieser B e- kanntmachung stelle die Aufnahme der Entgeltgruppe in den Arbeitsvertrag l e- diglich eine eigenständige Vereinbarung über den Umfang des Direktionsrechts, nicht aber üb er die Vergütung dar. Auch der Kläger habe keine konstitutive R e- gelung gewollt, wie seine Ausführungen in der Klageschrift zeigten. Falls § 4 Abs. 1 des Arbeitsvertrags entgegen der Annahme des B eklagten doch konst i- tutiv wirke, habe er die Vergütungsregelu ng wirksam angefochten. Er habe nur eine Wissenserklärung abgeben wollen. Kenntnis seines Irrtums habe er erst nach einer Recherche des Justitiars der Hochschule am 11. Mai 2016 und e i- nem internen Abstimmungsprozess erlangt. Der B eklagte hat die Ansicht v ertreten, im Ergebnis fehle eine Verg ü- tungsvereinbarung, so dass sich die Vergütung nach § 612 Abs. 2 BGB richte. Zur Höhe der üblichen Vergütung habe der Kläger aber nicht schlüssig vorg e- tragen. Die Vorinstanzen haben der Klage auf der Grundlage einer ko nstitut i- ven Vergütungsvereinbarung in § 4 Abs. 1 des Arbeitsvertrags stattgegeben. Mit der vom Landesarbeitsgericht zuge lassenen Revision verfolgt der B eklagte seinen Klageabweisungsantrag weiter. 7 8 9 - 5 - 6 AZR 246/17 ECLI:DE:BAG:2018:181018.U.6AZR246.17.0 - 6 - Entscheidungsgründe Die Revision ist zurückzuweisen, weil sie unbegründet ist. Die Festste l- lungsanträge sind begründet. Das Landesarbeitsgericht hat zu Recht ang e- nommen, dass die Parteien in § 4 Abs. 1 des Arbeitsvertrags eine Vergütung nach Entgeltgruppe 12 TV - L konstitutiv vereinbart haben, die nicht aufgr un d der Anfechtungserklärung des B eklagten als nichtig anzusehen ist. I. Der Anspruch des Klägers folgt aus § 4 Abs. 1 des Arbeitsvertrags. Die Parteien haben darin konstitutiv eine Eingruppierung und Vergütung nach der Entgeltgruppe 12 TV - L vereinbart. D as ergibt die Auslegung des Arbeitsve r- trags. 1. § 4 Abs. 1 des Arbeitsvertrags ist eine Allgemeine Geschäftsbedingung iSv. § 305 Abs. 1 BGB. Darauf lässt schon das äußere Erscheinungsbild der formularmäßigen Vertragsgestaltung schließen. Zudem beruht der Arbeitsve r- trag auf dem in der Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen zum Vollzug des TV - L vom 27. Oktober 2006 (FMBl. S . 194, StAnz Nr. 44) , die zuletzt durch die Bekanntmachung vom 5. Juli 2018 (FMBl. S . 147 ) geändert worden ist, enthaltenen Arbeitsvertragsmuster. Dieses ist nach dem Vor bringen des B eklagten in allen Arbeitsverträgen zu verwenden, die er mit Tarifbeschäftigten abschließt. Jedenfalls handelt es sich um eine sog. Einma l- bedingung iSv. § 310 Abs. 3 Nr. 2 BGB. Sowohl Allgemeine Geschäftsbedi n- gungen als auch sog. Einmalbedingungen können vom Senat als typische E r- klärungen selbst ausgelegt werden (BAG 24. Mai 2018 - 6 AZR 116/17 - Rn. 15 mwN; für Allgemeine Geschäftsbedingungen BAG 17. November 2016 - 6 AZR 487/15 - Rn. 20) . 2. Bei einer arbeitsvertraglichen Vereinbarung ist grundsätzlich davon auszugehen, dass übereinstimmende Willenserklärungen vorliegen (BAG 27. März 2018 - 4 AZR 151/15 - Rn. 32 mwN) . Soll der Nennung einer Entgel t- gruppe im Arbeits vertrag daher keine rechtsgeschäftlich begründende Wirkung zukommen, sondern es sich nur um eine deklaratorische Angabe in Form einer 10 11 12 13 - 6 - 6 AZR 246/17 ECLI:DE:BAG:2018:181018.U.6AZR246.17.0 - 7 - sog. Wissenserklärung (dazu etwa BAG 29. September 2010 - 3 AZR 546/08 - Rn. 19 mwN; 28. Juli 2010 - 5 AZR 521/09 - Rn. 19 mwN, BAGE 135, 197) handeln, muss dies im Arbeitsvertrag deutlich zum Ausdruck gebracht worden sein (BAG 21. August 2013 - 4 AZR 656/11 - Rn. 12, BAGE 146, 29) . Allerdings kann ein Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes ohne das Hinzutr e- ten weiterer Umstände regelmäßig nicht davon ausgehen, ihm solle allein au f- grund der Nennung einer Entgeltgruppe im Arbeitsvertrag, wie sie von § 12 Abs. 2 TV - L (ebenso von § 12 Abs. 3 TVöD - AT , zuvor schon § 22 Abs. 3 BAT) vorgeschrieben ist, ein eigenständiger, von de n tariflichen Eingruppierungsb e- stimmungen oder anderen in Bezug genommenen Eingruppierungsregelungen unabhängiger Anspruch auf eine Vergütung nach der genannten Entgeltgruppe zustehen. Voraussetzung für diese Ausnahme von dem allgemeinen Grundsatz, dass di e Nennung einer Entgeltgruppe im Arbeitsvertrag konstitutiv ist, ist j e- doch, dass sich aus dem Inhalt des Arbeitsvertrags unmissverständlich ergibt, allein die bezeichneten (tariflichen) Eingruppierungsbestimmungen - und nicht die angegebene Entgeltgruppe - sollten für die Ermittlung der zutreffenden En t- gelthöhe maßgebend sein (BAG 21. August 2013 - 4 AZR 656/11 - Rn. 13 f. mwN, aaO ) . Aus der Annahme, der Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes wolle im Zweifel nur eine bestehende (tarifliche) Eingruppierungs regelung nachvol l- ziehen (vgl. etwa BAG 27. September 2000 - 10 AZR 146/00 - BAGE 96, 1; 16. Februar 2000 - 4 AZR 62/99 - BAGE 93, 340; 18. Februar 1998 - 4 AZR 581/96 - BAGE 88, 69; 28. Mai 1997 - 10 AZR 383/95 - ; 8. August 1996 - 6 AZR 1013/94 - ) , folgt n ichts anderes. Der Arbeitgeber als Verwender von Allgemeinen Geschäftsbedingungen muss wegen § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB nicht nur im Vertragswortlaut zum Ausdruck bringen, allein die in Bezug g e- nommenen Regelungswerke sollen für die Ermittlung der zutreffende n Entgel t- gruppe maßgebend sein, sondern er muss zugleich dafür Sorge tragen, dass sich diese hieraus auch ohne weiteres ermitteln lässt (BAG 21. August 2013 - 4 AZR 656/11 - Rn. 22, aaO ) . Das gilt auch für den Arbeitge ber des öffentl i- chen Dienstes . 3. Nac h den vorgenannten Voraussetzungen kann jedenfalls dann nicht von einer sog. deklaratorischen Nennung der Entgeltgruppe im Arbeitsvertrag 14 - 7 - 6 AZR 246/17 ECLI:DE:BAG:2018:181018.U.6AZR246.17.0 - 8 - eines Arbeitgebers im öffentlichen Dienst ausgegangen werden, wenn zum Zeitpunkt der vertraglichen Vereinbarung die in Bezug genommenen (tarifl i- chen) Regelungswerke keine Eingruppierungsbestimmungen für die arbeitsve r- traglich vereinbarte Tätigkeit enthalten, aus denen sich die zutreffende Verg ü- tung ermitteln ließe. Dann fehlt es regelmäßig für den durchschnittlichen Arbei t- nehmer als Erklärungsempfänger an den erforderlichen Anhaltspunkten, der Arbeitgeber wolle ihn nach einem Eingruppierungswerk vergüten, aus dem sich die zutreffende Entgeltgruppe allein aufgrund der vertraglich vereinbarten Täti g- keit ermitteln lässt und b ei der genannten Entgeltgruppe handele es sich nicht um eine Willens - , sondern ausnahmsweise nur um eine sog. Wissenserklärung. Besteht kein Vergütungssystem mit abstrakten Tätigkeitsmerkmalen für die vom Arbeitnehmer auszuübende Tätigkeit oder ist es inso weit lückenhaft, kann der Arbeitnehmer die Nennung einer Entgeltgruppe im Arbeitsvertrag grundsätzlich nur als ausdrückliche s Angebot auch in Bezug auf die Ermittlung der maßg e- benden Vergütungshöhe verstehen. Nimmt der Arbeitnehmer diese s Angebot an, ist d ie Entgeltgruppe damit vertraglich - - festgelegt (BAG 21. August 2013 - 4 AZR 656/11 - Rn. 15 f., BAGE 146, 29; 22. Juli 2004 - 8 AZR 203/03 - zu II 1 d der Gründe) . In einem solchen Fall scheidet die vom B eklagten in Anspruch geno m- mene korrigierende Rückgruppierung von vornherein aus. Diese beruht auf der Annahme, bei einer deklaratorischen Bezugnahme auf tarifliche Eingruppi e- rungsbestimmungen und die darin enthaltene Tarifautomatik sei der Arbeitne h- mer immer in die zutreffende Entgeltg ruppe eingruppiert. Der Arbeitgeber ko m- me mit der Angabe der Entgeltgruppe lediglich den Anforderungen des Tarifve r- trags (vgl. § 12 Abs. 2 TV - L, § 12 Abs. 3 TVöD - AT , zuvor schon § 22 Abs. 3 BAT) nach. Mit einer korrigierenden Rückgruppierung vollziehe der Arbeitgeber nur einseitig die der Tätigkeit entsprechende, zutreffende tarifliche Bewertung nach (vgl. BAG 1. Juni 2017 - 6 AZR 741/15 - Rn. 20, BAGE 159, 214; 22. Juli 2004 - 8 AZR 203/03 - zu II 1 c der Gründe) . Enthält der in Bezug genommene Tarifvertra g jedoch keine Eingruppierungsbestimmungen für die arbeitsvertra g- lich vereinbarte Tätigkeit, kann die Tarifautomatik nicht eingreifen. Dem öffentl i- chen Arbeitgeber verbleibt dann - wie jedem anderen Arbeitgeber auch - nur die 15 - 8 - 6 AZR 246/17 ECLI:DE:BAG:2018:181018.U.6AZR246.17.0 - 9 - Möglichkeit, sich von der indi vidualvertraglich konstitutiv festgelegten Vergütung einvernehmlich, durch Änderungskündigung oder durch Anfechtung des A r- beitsvertrags zu lösen. 4. Danach kann der Kläger ein Entgelt nach der Entgeltgruppe 12 TV - L aufgrund arbeitsvertraglicher Vereinbarung in § 4 Abs. 1 des Arbeitsvertrags beanspruchen. Das hat das Landesarbeitsgericht zutreffend erkannt. a) Im Zeitpunkt des Vertragsschlusses konnte aus den in § 2 des Arbeit s- vertrags genannten Regelwerken für die vertraglich vereinbarte Tätigke it keine - L ermittelt we r- den. Zwar sah die Eingruppierungsrichtlinie des B eklagten für Hochschulleh r- kräfte für besondere Aufgaben (Bekanntmachung mit Schreiben des Staatsm i- nisterium s für Wissensch aft, Forschung und Kunst [ StMWFK ] vom 21. März 2012 - C7 - H3134 - 11/5279 - ) eine Vergütung in Anwendung der Entgeltgruppen des TV - L vor. Diese Richtlinie war mangels vertraglicher Inbezugnahme aber nicht anwendbar. Ebenso wenig war der Geltungsbereich der ta riflichen Ei n- gruppierungsr egelungen des TV - L einschließlich seiner Anlage A für den als Lehrkraft iSd. Vorbemerkung Nr. 4 zu allen Teilen der Entgeltordnung tätigen Kläger eröffnet, da diese Lehrkräfte nicht erfassen . Der Kläger war auch kein Beschäftigter in der Forschung iSd. Teils II Nr. 6 der Anlage A zum TV - L. Er nahm keine Forschungsaufgaben iSd. Protokollerklärung Nr. 2 zu Teil II Nr. 6 der Anlage A zum TV - L war. Eine Eingruppierung nach dem TV EntgO - L, der erst am 1. August 2015 in Kraft trat, schei det ungeachtet der Frage seiner ve r- traglichen Inbezugnahme gleichfalls aus. Deshalb gab es für den Kläger keinen Anlass, davon auszugehen, bei der vertraglichen Nennung der Entgeltgru p- pe 12 TV - L handele es sich um eine bloße Wissenserklärung, die lediglich di e- jenige Entgeltgruppe des TV - L - - bezeichne, die sich unter Heranziehung der in § 2 des Arbeitsvertrags in Bezug genommenen Besti m- mungen ergibt. Vielmehr erfolgte die erforderliche Zuordnung zu einer Entgel t- gruppe des TV - L erst durch d ie Angabe in § 4 Abs. 1 des Arbeitsvertrags, die 16 17 - 9 - 6 AZR 246/17 ECLI:DE:BAG:2018:181018.U.6AZR246.17.0 - 10 - verstehen ist (vgl. BAG 21. August 2013 - 4 AZR 656/11 - Rn. 18, BAGE 146, 29) . b) Der Kläger war auch nicht gehalten, etwaigen M otiven des B eklagten hinsichtlich einer möglichen deklaratorischen Bedeutung des § 4 Abs. 1 des Arbeitsvertrags nachzugehen. Solche waren nach dem Vertragstext nicht e r- kennbar. aa) Der Inhalt von Allgemeinen Geschäftsbedingungen und sog. Einmalb e- dingungen wie der hier in Streit stehenden Vertragsbestimmung ist nach einem objektiv - generalisierenden Maßstab zu ermitteln. Sie sind nach ihrem objektiven Inhalt und typischen Sinn einheitlich so auszulegen, wie sie von verständigen und redlichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der normale r- weise beteiligten Verkehrskreise verstanden werden. Dabei sind die Verstän d- nismöglichkeiten des durchschnittlichen Vertragspartners des Verwenders z u- grunde zu legen (BAG 24. Mai 2018 - 6 AZR 116/17 - Rn. 15 mwN; für Allg e- meine Geschäftsbedingungen BAG 17. November 2016 - 6 AZR 487/15 - Rn. 22) . Dabei haben die Motive des Erklärenden, soweit sie nicht in dem Wor t- laut der Erklärung oder in sonstiger, für die Gegenseite hinreichend deutlich erkennbarer Weise ihren N iederschlag finden, außer Betracht zu bleiben. Es besteht keine Verpflichtung des Erklärungsempfängers, den Inhalt oder den Hintergrund des ihm formularmäßig gemachten Antrags durch Nachfragen au f- zuklären. Kommt der Wille des Erklärenden nicht oder nicht v ollständig zum Ausdruck, gehört dies zu dessen Risikobereich (BAG 21. August 2013 - 4 AZR 656/11 - Rn. 19 f., BAGE 146, 29) . bb) Nach den Verständnismöglichkeiten des durchschnittlichen Vertrag s- partners des Verwenders ist aus dem Arbeitsvertrag nicht ersichtlich, dass di e- ser auf dem in der Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen zum Vollzug des TV - L vom 27. Oktober 2006 (FMBl. S . 194, StAnz Nr. 44) , die zuletzt durch die Bekanntmachung vom 5. Juli 2018 (FMBl. S . 147 ) geändert wor den ist, enthaltene n Arbeitsvertragsmuster beruht. Auf diese B e- kanntmachung ist im Arbeitsvertrag nicht Bezug genommen. Daher kann auch nicht, wie der B eklagte meint, aus dem Inhalt von Nr . 5 .2 dieser Bekanntm a- 18 19 20 - 10 - 6 AZR 246/17 ECLI:DE:BAG:2018:181018.U.6AZR246.17.0 - 11 - chung geschlussfolgert werden, dass die Angabe der Entgeltgruppe im Arbeit s- vertrag seitens des B eklagten als Klauselverwender nur deklaratorisch gemeint sei. cc) Der Hinweis im Vertrag der Parteien s- ve r trag für Lehrkräfte für besondere Aufgaben gemäß § 3 der Verordnung ü ber die Einstellungsvoraussetzungen für Lehrkräfte für besondere Aufgaben (E L bAV), die handelt, bietet keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, dass in § § 2, 4 Abs. 1 des Arbeitsvertrags lediglich dekl a- ratorisch auf eine Eingruppierungsregelung verwiesen wird. Die E L bAV beinha l- tet, wie ihr Name bereits sagt, lediglich Regelungen zu den Einstellungsvorau s- setzungen. Mit der Eingruppierung und Vergütung der Hochschullehrkräfte für besondere Aufgaben beschäf tigt sie sich nicht. dd) Das Angebot des B eklagten, das nach dem anzuwendenden Ausl e- gungsmaßstab ausschließlich die konstitutive Vereinbarung der Entgeltgru p- pe 12 TV - L beinhaltete, hat der Kläger angenommen. Ob der Kläg er, wie der B eklagte vorgetragen hat , lediglich eine deklaratorische Vereinbarung woll te, kann dahinstehen. Auch der B eklagte behauptet nicht, dass der Kläger einen von der angebotenen konstitutiven Entgeltregelung abweichenden Vertragswi l- len in der von § 150 Abs. 2 BGB geforderten unzweideu tigen Weise (vgl. dazu BGH 11. Mai 2009 - VII ZR 11/08 - Rn. 35, BGHZ 181, 47) bei Vertragsschluss zum Ausdruck gebracht und er selbst dieses modifizierte Angebot angeno m- men hat. Auf das in der Klageschrift und dem weiteren Prozessvor bringen aus Sicht des B eklagten zu einem späteren Zeitpunkt zum Ausdruck gebrachte Ve r- ständnis des Klägers vom Vorliegen einer deklaratorischen Entgeltvereinbarung kommt es daher nicht an. Im Übrigen ist für die Auslegung des Arbeitsvertrags auf die Verständnismöglichkeiten des durchschnittlichen Vertragspartners des Verwenders, nicht aber die subjektiven des Klägers abzustellen . Aus diese n Grü nd en ist die von der Revision auf Seite 7 ff. der Revisionsbegründung unter B I 2 erhobene Verfahrensrüge irrelevant. 21 22 - 11 - 6 AZR 246/17 ECLI:DE:BAG:2018:181018.U.6AZR246.17.0 - 12 - c) Der B eklagte k ann sich nicht darauf stützen, ein Arbeitgeber des öffen t- lichen Dienstes wolle dem Arbeitnehmer nur dasjenige gewähren, was ihm tari f- lich oder nach in Bezug genommenen Richtlinien zustehe. Das setzt eine b e- stehende (tarifliche) Eingruppierungsregelung vora us, an der es vorliegend in Bezug auf die vereinbarte Tätigkeit fehlt. Der durchschnittliche Vertragspartner des Verwenders konnte den in § § 2, 4 Abs. 1 des Arbeitsvertrags genannten Regelungen gerade keine einschlägige tarifliche Entgeltgruppe entnehmen. Der B eklagte als Verwender der Allgemeinen Geschäftsbedingung hat entgegen § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB nicht in ausreichender Weise im Vertragswortlaut zum Ausdruck gebracht, allein die in Bezug genommenen Regelungswerke sollen für die Ermittlung der zutreffen den Entgeltgruppe maßgebend sein. Er hat ebenso wenig dafür Sorge getragen, dass sich diese hieraus auch ohne weit e- res ermitteln lässt. d) Es fehlt an Anhaltspunkten im Arbeitsvertrag oder sonstigen Umstä n- den dafür, dass die Parteien sich der Regelungslüc ke im TV - L bei Vertrag s- schluss bewusst gewesen sind und dennoch übereinstimmend lediglich die T a- rifautomatik des § 12 TV - L und damit deklaratorisch die Entgeltgruppe 12 ve r- einbaren wollten. Dies folgt schon daraus, dass der Beklagte sich zur Anfec h- tung des § 4 des Arbeitsvertra gs für berechtigt hält, weil ihm diese Lücke nicht bewusst gewesen sei. Auch geht das Landesarbeitsgericht zutreffend davon aus, dass hinreichende Anhaltspunkte für einen übereinstimmenden Parteiwi l- len, abweichend vom schriftlichen Vertragsinhalt sollen andere Eingruppi e- rungsregelungen (welche?) für die Entgeltbestimmung maßgeblich sein, nicht bestehen. Dem entspricht das Vorbringen des B eklagten in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat, bei Abschluss des Arbeitsvertrags sei darüb er nicht gesprochen worden. e) Entgegen dem Vorbringen der Revision bringt der Klammerhinweis in § 4 Abs. 1 des Arbeitsvertrags auf § 12 Abs. 2 TV - L unter Berücksichtigung der vorstehenden Erwägungen nicht mit der hinreichenden Deutlichkeit zum Au s- druck, allein die in § 2 des Arbeitsvertrags bezeichneten (tariflichen) Eingruppi e- rungsbestimmungen sollen für die Ermittlung der zutreffenden Entgelthöhe 23 24 25 - 12 - 6 AZR 246/17 ECLI:DE:BAG:2018:181018.U.6AZR246.17.0 - 13 - maßgebend sein und nicht die angegebene Entgeltgruppe. I m Arbeitsvertrag der Parteien sind gerade keine (tar iflichen) Eingruppierungsbestimmungen b e- nannt, nach denen eine Eingruppierung des Klägers erfolgen könnte . Auch die von der Revision angeführte Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 21. Februar 2007 ( - 4 AZR 187/0 6 - ) steht dem Auslegungsergebnis nich t en t- gegen. A nders als in jenem Rechtsstreit, in de m die Parteien die Tätigkeit der Klägerin als die einer wissenschaftliche n deren Eingruppierung unter Heranziehung der für eine derartige Tätigkeit ta t- sächlich einschläg igen Vergütungsordnung zum BAT - O vollziehen wollten, ist der Kläger vorliegend in § 1 seines Arbeitsvertrags ausdrücklich als Lehrkraft für besondere Aufgaben bezeichnet worden. Für die Eingruppierung dieses Personenkreises existiert aber kein in Bezug g enommenes Regelwerk. Aus diesem Grund wäre auch irrelevant, falls die personalverwaltende Dienststelle den Kläger bei Vertragsabschluss als Beschäftigten in der Forschung anges e- hen haben sollte. Diese Annahme findet aus Sicht eines verständigen und redl i- ch en Vertragspartners im Arbeitsvertrag keinen hinreichenden Anklang. Da es für Hochschullehrkräfte für besondere Aufgaben im TV - L bei Abschluss des Arbeitsvertrags keine Eingruppierungsmerkmale gab, ist nach den Verstän d- nismöglichkeiten eines durchschnittli chen Vertragspartners von einer konstitut i- ven Vereinbarung auszugehen. f) Die Entscheidungen des Senats vom 25. Juni 2015 ( - 6 AZR 383/14 - ) , 17. November 2016 ( - 6 AZR 487/15 - ) und 26. Januar 2017 ( - 6 AZR 671/15 - ) zu Entgeltvereinbarungen in Arbeitsve rträgen des öffentlichen Dienstes stehen der Annahme einer konstitutiven Regelung im vorliegenden Fall nicht entgegen. Den Entscheidungen lag jeweils ein Arbeitsvertrag zugrunde, in dem nicht nur eine bestimmte Entgeltgruppe genannt war, sondern zugleich die nicht normativ geltenden Eingruppierungsregelungen des beklagten Landes, die einschlägige Tätigkeitsmerkmale enthielten, in Bezug genommen waren. Dies bedingte ein Verständnis der Vertragsklausel, wonach dem genannten Erlass umfassend Geltung verschaff t und dieser insgesamt angewendet werden soll e sowie, dass Erlasse ergebenden Entgeltgruppe deklaratorisch sei (BAG 25. Juni 2015 26 - 13 - 6 AZR 246/17 ECLI:DE:BAG:2018:181018.U.6AZR246.17.0 - 14 - - 6 AZR 383/14 - Rn. 28, BAGE 152, 82; 17. November 201 6 - 6 AZR 487/15 - Rn. 24 f.; 26. Januar 2017 - 6 AZR 671/15 - Rn. 17, BAGE 158, 81) . Vorliegend wird im Arbeitsvertrag jedoch nicht auf bestimmte , nicht normativ geltende Ei n- gruppierungsregelungen des B eklagten verwiesen. 5 . Ausgehend von einer Vergütung nach Entgeltgruppe 12 TV - L und einer zwischen den Parteien nicht streitigen Stufe 3 ab dem 1. April 2013 erfolgte ab dem 1. April 2016 der Stufenaufstieg des Klägers in die Stufe 4 dieser Entgel t- gruppe (§ 16 Abs. 3 Satz 1 TV - L) . II. Die vertragliche Entg eltvereinbarung in § 4 Abs. 1 des Arbeitsvertrags ist nicht als nichtig anzusehen (§ 142 Abs. 1 BGB) . Der B eklagte hat diese E r- klärung nicht wirksam angefochten. 1. Der B eklagte hat mit Schreiben vom 18. Mai 2016 erklärt, er habe § 4 Abs. 1 des Arbeitsvertrags bei dessen Abschluss keine konstitutive Bedeutung beigemessen, sondern ihn als deklaratorischen Hinweis angesehen. Vorsor g- lich für den Fall, dass dem Abschluss des Arbeitsvertrags im Hinblick auf § 4 Abs. 1 konstitutive Wirkung zukommen sol 2. Diese Erklärung steht nicht unter einer unzulässigen Bedingung. Die Anfechtung als Gestaltungserklärung ist zwar bedingungsfeindlich. Hier liegt eine Bedingung im Recht s sinn aber nich t vor. Streiten die Parteien über die Auslegung eines Rechtsgeschäfts, will aber die eine Partei an den Vertrag nur gebunden sein, wenn er in ihrem Sinne ausgelegt wird und ficht sie anderenfalls das Rechtsgeschäft vorsorglich an (sog. Eventualanfechtung), so ist die A n- fec h tungserklärung nicht von einem zukünftigen ungewissen Ereignis, nämlich der Entscheidung des Gerichts, abhängig gemacht. Vielmehr soll die (unbedin g- te) Anfechtungserklärung nur für den Fall gelten, dass die Auslegung in einem der Auffassu ng des Anfechtenden widersprechenden Sinne erfolgt. Für diesen Fall will der Anfechtende an den Vertrag nicht gebunden sein. Die Wirkung der Anfechtung ergibt sich dann aus der künftigen gerichtlichen Fest stellung eines 27 28 29 30 - 14 - 6 AZR 246/17 ECLI:DE:BAG:2018:181018.U.6AZR246.17.0 - 15 - damals nur für die Parteien ungewiss en, aber objektiv bereits bestehenden Rechtszustandes (BGH 15. Mai 1968 - VIII ZR 29/66 - zu B III der Gründe) . 3. Bei der Erklärung vom 18. Mai 2016 handelt es sich jedoch entgegen der Annahme der Revision um eine unzulässige Teilanfechtung. a) Dass der B eklagte den Arbeitsvertrag lediglich teilweise angefochten hat, ergibt sich bereits aus dem Wortlaut des Anfechtungsschreibens. In diesem stellt er nach wörtlicher Wiedergabe von § 4 Abs. 1 des Arbeitsvertrags sein Verständnis dieser Vertragsbestimmung d ar. Im Anschluss erklärt er unter au s- drücklichem Bezug auf § 4 Abs. 1 des Arbeitsvertrags vorsorglich die Anfec h- 30. Januar 2013. Dass auch der B e- klagte selbst von einer Teilanfechtung ausgegangen ist, wird durch sei n erst - und zweitinstanzliches Vorbringen bestätigt, wonach die nach Anfechtung der Vergütungsvereinbarung entstehende Vertragslücke durch die Anwendung des § 612 Abs. 2 BGB zu schließen sei. Das setzt voraus, dass der Vertrag mit Ausnahme der Entgeltregel ung weiter Bestand haben sollte. Tatsächlich war der Kläger auch nach Zugang der Anfechtungserklärung mit Wissen und Bill i- gung der zuständigen Stellen weiterhin entsprechend seines Arbeitsvertrags tätig. Soweit der B eklagte erstmals in der mündlichen Verha ndlung vor dem Senat erklärt hat, er sei schon immer von einer Anfechtung des gesamten A r- beitsvertrags ausgegangen, scheidet ein solches Verständnis aus den genan n- ten Gründen aus. b ) Die auf § 4 Abs. 1 des Arbeitsvertrags beschränkte Teilanfechtung ist un zulässig. aa) Eine Teilanfechtung ist nur möglich, wenn der nach Wegfall des ang e- fochtenen Teils verbleibende Rest bei objektiver, vom Willen der Beteiligten absehender Betrachtung als selbstständiges, unabhängig von den anderen Te i- len bestehendes Rechtsg eschäft denkbar ist. Dabei kommt es für die Frage, ob eine Teilanfechtung begrifflich möglich ist, nicht auf den Willen der am Recht s- geschäft Beteiligten, sondern allein auf die objektive (gedankliche) Zerlegbarkeit des Rechtsgeschäfts an (BAG 24. Februar 2011 - 6 AZR 626/09 - Rn. 50 mwN; 31 32 33 34 - 15 - 6 AZR 246/17 ECLI:DE:BAG:2018:181018.U.6AZR246.17.0 - 16 - dem folgend Hessisches LAG 28. November 2012 - 18 Sa 594/12 - zu II 2 a der Gründe) . Die Vergütungsregelung kann nicht als selbstständiger Teil eines Rechtsgeschäfts angesehen werden (vgl. BAG 28. Januar 1987 - 5 A ZR 163/86 - zu IV 2 der Gründe) . Die Teilanfechtung bezöge sich auf einen Ker n- punkt des Vertrags und störte das vereinbarte Ordnungs - und Äquivalenzgef ü- ge, was unzulässig ist (vgl. BAG 22. Januar 1981 - 3 AZR 541/78 - zu II 2 a der Gründe; vgl. zur Unzuläs sigkeit einer Teilkündigung wegen der Störung des vereinbarten Ordnungs - und Äquivalenzgefüges BAG 18. Mai 2017 - 2 AZR 721/16 - Rn. 17 mwN, BAGE 159, 148) . bb ) Danach ist vorliegend e ine Teilanfechtung ausgeschlossen, da bei o b- jektiver, vom Willen der Pa rteien absehender Betrachtung ein selbstständiges, unabhängig von der konstitutiven Vergütungsvereinbarung in § 4 Abs. 1 des Arbeitsvertrags bestehendes Rechtsgeschäft nicht denkbar ist. Ohne diese Vergütungsregelung, die eine im Synallagma stehende Hauptl eistungspflicht des B eklagten betrifft und nicht als selbstständiger Teil des Rechtsgeschäfts angesehen werden kann, verbliebe keine in sich sinnvolle Regelung. Die Tei l- anfechtung bezöge sich auf einen Kernpunkt des Vertrags und störte das ve r- einbarte Ordn ungs - und Äquivalenzgefüge. Soweit der B eklagte meint, die sich ergebende Lücke könne durch eine Anwendung des § 612 Abs. 2 BGB g e- schlossen werden, führt das nicht zur Zulässigkeit der auf die Vergütungsve r- einbarung in § 4 Abs. 1 des Arbeitsvertrags beschränkten Anfechtung. Dies b e- trifft die bei Wirksamkeit der Teilanfechtung erst in einem zweiten Schritt zu pr ü- fende Frage, welche Regelung an die Stelle der nichtigen Vertragsvereinbarung tritt. 4. Da die isolierte Anfechtung der Vergütungsvereinbarun g in § 4 Abs. 1 des Arbeitsvertrags bereits aus den genannten Gründen ausscheidet, konnte dahinstehen, ob ein Anfechtungsgrund gemäß § 119 Abs. 1 BGB bestand. We i- ter musste der Senat nicht entscheiden, ob die Anfechtung noch unverzüglich iSd. § 121 Abs. 1 BGB erklärt worden ist, obgleich der Kläger schon im Schrif t- satz vom 29. März 2016 die Auslegung der im Arbeitsvertrag enthalten Verg ü- tungsvereinbarung als konstitutiv für sich in Anspruch genommen hat, ohne j e- 35 36 - 16 - 6 AZR 246/17 ECLI:DE:BAG:2018:181018.U.6AZR246.17.0 - 17 - doch ausdrücklich auf die Entscheidung des Bun desarbeitsgerichts vom 21. August 2013 ( - 4 AZR 656/11 - ) hinzuweisen (vgl. zur Frage des Beginns der Anfechtungsfrist und der damit im Zusammenhang stehenden Frage der Kenntnis des Anfechtungsgrundes bei einer Eventualanfechtung Staudinger/ Singer ( 2017 ) § 121 Rn . 4 ff. mwN) . Auf die zu beiden Gesichtspunkten erh o- benen Revisionsrügen kommt es daher nicht an. III. Die Parteien haben die vertragliche Vergütungsvereinbarung in § 4 Abs. 1 des Arbeitsvertrags nicht geändert. Eine einvernehmliche Änderung li egt ersichtlich nicht vor. Der B eklagte hat auch keine wirksame Änderungskünd i- gung des § 4 Abs. 1 des Arbeitsvertrags erklärt. Unabhängig von der Frage, unter welchen Voraussetzungen eine solche Kündigung zur Änderung der Ve r- gütung möglich wäre, handelte es s ich, da dem B eklagten kein Recht hierzu eingeräumt wurde, um eine unzulässige Teilkündigung (vgl. dazu BAG 18. Mai 2017 - 2 AZR 721/16 - Rn. 17 mwN, BAGE 159, 148) . Darüber hinaus hat der B eklagte weder in dem Schreiben vom 14. Juli 2015 noch in demjenigen vom 18. Mai 2016 eine Kündigung verbunden mit dem Angebot einer geänderten Vergütungsvereinbarung erklärt. In dem Schreiben vom 14. Juli 2015 geht der B eklagte ersichtlich von einer Tarifautomatik aus, die ihn zu einer korrigiere n- den Rückgruppierung berec htige. Dann wäre eine Änderungskündigung nicht erforderlich. Das Anfechtungsschreiben vom 18. Mai 2016 ist auf die Beseit i- gung der ursprünglichen Willenserklärung gerich tet. In ihm bietet der B eklagte keine geänderten Vertragsbedingungen an. 37 - 17 - 6 AZR 246/17 ECLI:DE:BAG:2018:181018.U.6AZR246.17.0 IV. Der B eklagte hat die Kosten seiner erfolglosen Revision zu tragen (§ 97 Abs. 1 ZPO) . Spelge Krumbiegel Heinkel Klapproth Steinbrück 38
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