Bundesarbeitsgericht Urteil vom 25. Juni 2015 Sechster Senat - 6 AZR 380/14 - ECLI:DE:BAG:2015:250615.U.6AZR380.14.0 I. Arbeitsgericht Rosenheim - Kammer Traunstei n - Endurteil vom 17. Juli 2013 - 3 Ca 610/12 - II. Landesarbeitsgericht München - 11 Sa 905/13 - Für die Amtliche Sammlung: Nein Entscheidungsstichwort e : Höhe der arbeitgeberseitigen Beiträge zur Rentenversicherung bzw. zur VBL im Rahmen der Ruhensregelung nach dem TV UmBw - Berücksic h- tigung von Tarifentgelterhöhungen Bestimmung en : Tarifvertrag über sozialverträgliche Begleitmaßnahmen im Zusamme n- hang mit der Umgestaltung der Bundeswehr vom 18. Juli 2001 in den Fassungen der Änderungstarifverträge Nr. 2 vom 4. Dezember 2007 und Nr. 3 vom 10. Dezember 2010 § 6 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 3, § 11 Abs. 1 bis Abs. 4 ECLI:DE:BAG:2015:250615.U.6AZR380.14.0 - 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 6 AZR 380/14 11 Sa 905/13 Landesarbeitsgericht München Im Namen des Volkes! Verkündet am 25. Juni 2015 URTEIL Gaßmann , Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In Sachen Kläger, Berufungskläger und Revisionskläger , pp. Beklagte , Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte, hat der Sechste Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der mündliche n Verhandlung vom 25. Juni 2015 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesa r- beitsgericht Dr. Fischermeier, die Richterin am Bundesarbeitsgericht Spelge, - 2 - 6 AZR 380/14 ECLI:DE:BAG:2015:250615.U.6AZR380.14.0 - 3 - den Richter am Bundesarbeitsgericht Krumbiegel sowie die ehrenamtlichen Richterinnen Jerchel und Kammann für Recht erkannt: 1. Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts München vom 9. April 2014 - 11 Sa 905/13 - teilweise aufgehoben. 2. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Rosenheim - Kammer Traunste in - vom 17. Juli 2013 - 3 Ca 610/12 - teilweise abgeändert und wie folgt gefasst: Es wird festgestellt, dass die Beklagte seit dem 1. August 2009 verpflichtet ist, Beiträge zur Altersve r- sorgung des Klägers sowie die VBL - Umlage bezogen auf das Einkommen i m Sinne von § 11 Abs. 2 Sätze 4 und 5 TV UmBw iVm. § 6 Abs. 3 Satz 1 TV UmBw unter Berücksichtigung allgemeiner Entgelterhöhungen zu leisten. Die Beklagte wird insoweit verurteilt, dem Kläger bei Tarifentgelterhöhungen eine diese berücksichtigende Abrechn ung des Arbeitsentgelts zu erteilen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 3. Die Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen. Die Kosten der 1. und 2. Instanz werden gegeneina n der aufgehoben. Von Rechts wegen! Tatbestand Die Parteien streiten über die Berücksichtigung von Tarif entgelt erh ö- hungen bei den von der Beklagten für den Kläger zu erbringenden Altersvo r- sorgeleistungen. Der am 17. Juli 1954 geborene Kläger ist seit dem 1. April 1983 bei der Beklagten beschäftigt. Er wurde im Geschäftsbe reich des Bundesministeriums 1 2 - 3 - 6 AZR 380/14 ECLI:DE:BAG:2015:250615.U.6AZR380.14.0 - 4 - der Verteidigung im Wachdienst eingesetzt. Die Parteien vereinbarten nach § 11 Abs. 1 Satz 1 des Tarifvertrags über sozialverträgliche Begleitmaßnahmen im Zusammenhang mit der Umgestaltung der Bundeswehr (TV UmBw) vom 18. Juli 2001 einen Verzicht auf die arbeitsvertraglich geschuldete Arbeitslei s- tung durch die Beklagte ab dem 1. August 2009 (sog. Ruhensregelung) . § 11 TV UmBw lautet in der Fassung des Änderungstarifvertrags Nr. 2 vom 4. Dezember 2007, welche vom 1. Januar 2008 b is zum 31. Dezember 2010 galt (§ 11 TV UmBw aF) , auszugsweise wie folgt: 11 Härtefallregelung (1) 1 Kann einer/einem Beschäftigten der Entgeltgru p- pen 2 bis 9, bzw. die Entgeltgruppen KR 3a bis 9b , der im Zeitpunkt des Wegfalls des Arbeitsplatzes (§ 1 Abs. 1) a) das 55. Lebensjahr vollendet hat und b) eine Beschäftigungszeit beim Arbeitgeber Bund (§ 34 Absatz 3 Satz 1 und 2 TVöD) von minde s- tens 15 Jahren zurückgelegt hat, kein Arbeitsplatz nach § 3 angeboten werden und kann im Hinblick auf den Zeitpunkt des Wegfalls des Arbeitsplatzes keine Altersteilzeitarbeit nach § 10 vereinbart werden, kann im Rahmen der hierfür fes t- zulegenden Höchstzahl in gegenseitigem Einve r- nehmen ein Ver zicht auf die arbeitsvertraglich g e- schuldete Arbeitsleistung (Ruhensregelung) verei n- bart werden. 2 Die/der Beschäftigte erhält statt des (2) 1 Die Ausgleichszahlung wird in Höhe des um 28 v.H. verminderten Einkommens gezahlt. 2 Als Ausgleich s- zahlung wird auch eine entsprechend verminderte Jahressonderzahlung gezahlt. 3 Sie nimmt an allg e- meinen Erhöhungen des Entgelts teil. 4 Einkommen sind die Entge lte im Sinne des § 6 Abs. 1 Satz 2 s o- wie ggf. § 7 Abschn. A Abs. 1 und Abschn. B Abs. 2, Besitzstandszulagen nach § 11 TVÜ - Bund und Stru k turausgleichszahlungen nach § 12 TVÜ - Bund jeweils für die Dauer der Anspruchsberechtigung. 5 § 6 Abs. 3 und § 7 Abschn. A Abs. 2 und 4 sowie Abschn. B Abs. 3 finden Anwendung. - 4 - 6 AZR 380/14 ECLI:DE:BAG:2015:250615.U.6AZR380.14.0 - 5 - (3) 1 Die/der Beschäftigte ist verpflichtet, sich während der Zeit der Ruhensregelung a) in der Krankenversicherung, b) in der Pflegeversicherung und c) in Höhe des Einkommens nach Absatz 2 Sä t- ze 4 und 5 in der gesetzlichen Rentenversich e- rung freiwillig zu versichern. 2 Die Beteiligung der/des B e- schäftigten an der Umlage zur VBL nach dem ATV bleibt unberührt. (4) Der Arbeitgeber verpflichtet sich, a) auf der Basis der Ausgleichszahlung die Hälfte der Beiträge zur Kranken - und Pflegeversich e- rung zu tragen; b) auf der Basis der Ausgleichszahlungen die Häl f te der freiwilligen Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung und auf der Basis des Ei n- kommens nach Abs. 2 Sätze 4 und 5 die übr i- gen Beiträge zur Rentenversicherung sowie die VBL - Umlage in voller Höhe zu tragen und die Gesamtbeiträge abzuführen und c) die Pauschalsteuer für die VBL - Umlage bis zur tariflichen Höchstgrenze zu tragen. Der TV UmBw wurde durch den Änderungstarifvertrag Nr. 3 vom 10. Dezember 2010 mit Wirkung ab dem 1. Januar 2011 geändert (TV UmBw nF) . Die Absätze 3 und 4 des § 11 TV UmBw wurden wie folgt neu gefasst: (3) 1 Soweit eine Minderung von Rentenansprüchen dadurch eintritt, dass die Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung nicht auf Basis des Einko m- mens nach Absatz 2 Sätze 4 und 5, sondern auf Basis der Ausgleichszahlung erhoben werden, ve r- pflichtet sich der Arbeitgeber, diese Minderung durch eine arbeit geberfinanzierte betriebliche A l- tersvorsorge zu kompensieren. 2 Maßgebend hierfür ist die Höhe der bei Beginn der Freistellung von der Arbeitsleistung zu erwartenden Minderung. 3 - 5 - 6 AZR 380/14 ECLI:DE:BAG:2015:250615.U.6AZR380.14.0 - 6 - (4) Der Arbeitgeber verpflichtet sich, auf der Basis der Differenz zwisc hen der Ausgleichszahlung und dem Einkommen nach Absatz 2 Sätze 4 und 5 die VBL - Umlage in voller Höhe zu tragen und abzuführen und die Pauschalsteuer für die VBL - Umlage bis zur tariflichen Höchstgrenze zu tragen. Der Änderungstarifvertrag Nr. 3 ließ die durch § 11 Abs. 2 Sä tz e 4 und 5 TV UmBw in Bezug genommene n Regelung en des § 6 TV UmBw unverä n- dert, soweit sie auszugsweise wie folgt lauten : (1) 1 Verringert sich bei Beschäftigten auf Grund einer Maßnahme im Sinne des § 1 Abs. 1 bei demselben A r- beitgeber das Entgelt, wird eine persönliche Zulage in H ö- he der Differenz zwischen ihrem Entgelt und dem Entgelt gewährt, das ihnen in ihrer bisherigen Tätigkeit zuletzt z u- gestanden hat. 2 Als Entgelt aus der bisherigen Tätigkeit wird berücksich tigt: a) das Tabellenentgelt (§ 15 TVöD), b) in Monatsbeträgen festgelegte Zulagen, die in den letzten drei Jahren der bisherigen Tätigkeit ohne schädliche Unterbrechung bezogen wurden , und c) der monatliche Durchschnitt der Erschwernisz u- schläge nach § 19 TVöD einschließlich entspr e- chender Sonderregelungen (§ 46 Nr. 4 Abs. 5 TVöD - BT - V [Bund]) der letzten zwölf Monate, sofern in den letzten fünf Jahren mindestens in 48 Kalendermonaten solche Zuschläge gezahlt wu r- den. (3) 1 Die persönliche Zul age nimmt an allgemeinen Entgelt - erhöhungen teil. 2 Ungeachtet von Satz 1 verringert sie sich nach Ablauf der sich aus § 34 Abs. 1 TVöD ohne B e- rücksichtigung des § 34 Abs. 2 TVöD ergebenden Künd i- gungsfrist bei jeder allgemeinen Entgelterhöhung bei B e- schäfti gten, die a) eine Beschäftigungszeit von 15 Jahren zurückgelegt und noch nicht das 55. Lebensjahr vollendet haben, um ein Drittel, b) noch keine Beschäftigungszeit von 15 Jahren z u- rückgelegt haben, um zwei Drittel des Erhöhungsbetrages. 4 Die Verringerung unterbleibt in den Fällen, in denen die/der Beschäftigte 4 - 6 - 6 AZR 380/14 ECLI:DE:BAG:2015:250615.U.6AZR380.14.0 - 7 - a) das 55. Lebensjahr vollendet und eine Beschäft i- gungszeit von 15 Jahren zurückgelegt hat, Nach Auffassung des Klägers ist er hinsichtlich seiner Altersversorgung so zu stellen, als ob er über den 1. August 2009 hinaus seine Arbeitsleistung erbracht und damit auch von Tarif entgelt erhöhungen profitiert hätte. Es würde dem Sinn und Zweck der Härtefallregelung des § 11 TV UmBw widersprechen, wenn die Tariferhöhungen nur bezü glich der Ausgleichszahlung in voller Höhe Berücksichtigung fänden. Der Abschluss einer Ruhensvereinbarung sollte g e- rade für viele Beschäftigte des Wachpersonals attraktiv sein. Die Arbeitgebe r- seite habe dementsprechend in einem Schreiben vom 6. September 2005 den öffentlichen Dienstes (VBL) ab dem 65. Lebensjahr keine Einbußen eintreten wür den. Zudem sei ihm persönlich zugesichert worden, dass er durch die R u- hensregelung keine Einb ußen bei der Altersversorgung hinnehmen müsse. Wäre die Rechtsansicht der Beklagten zutreffend, wonach er keinen tariflichen oder vertraglichen Anspruch auf eine vollständige Weitergabe von Tar i f entgelt erhöhungen habe, sei die Beklagte schadensersatzpflichtig, weil sie ihn darauf vor Abschluss der Ruhensvereinbarung nicht hingewiesen, sondern vielmehr einen ungeschmälerten Rentenbezug in Aussicht gestellt habe. Der Kläger hat daher insoweit beantragt: Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, Re n- tenbeiträge für den Kläger - hilfsweise: an die VBL, Ve r- sorgungsanstalt des Bundes und der Länder - in einer H ö- he zu zahlen, dass der Minderbeitrag in der gesetzlichen Rentenversicherung aufgrund seiner Arbeitsfreistellung seit dem 1. August 2009 zu 100 % ausgeglichen wird in dem Maße, dass tarifvertraglich allgemeine Erhöhungen der Vergütung/Lohn seit dem 1. August 2009 bis zum Rentenbeginn des K lägers jeweils zu berücksichtig en sind. De m Kläger sind jeweils dazu Abrechnungen zu e r- teilen. 5 6 7 - 7 - 6 AZR 380/14 ECLI:DE:BAG:2015:250615.U.6AZR380.14.0 - 8 - Die Beklagte hat ihren Klageabweisungsantrag mit dem Fehlen einer Anspruchsgrundlage begründet. Nur die Ausgleichszahlung nehme nach § 11 Abs. 2 Satz 3 TV UmBw an den allgemeinen Erhöhungen des Entgelts teil. Der durch § 11 Abs. 2 Satz 4 TV UmBw in beiden Fassungen in Bezug genommene § 6 Abs. 1 Satz 2 TV UmBw stelle auf das in der bisherigen Tätigkeit vor dem Eingreifen der Härtefallregelung zuletzt bezogene Entgelt ab. § 11 Abs. 3 Satz 2 TV UmBw nF stelle als Stichtagsregelung unmissverständlich klar, dass der F reistellung zu erwartenden Minderung maßg e- bend ist. Dem Kläger sei auch keine übertarifliche Leistung zugesichert worden. Ein Schadensersatzanspruch bestehe nicht. Der Kläger hatte in den Vorinstanzen im Rahmen eines zweit en A n- trags , verkürzt ausgedrückt , noch die Feststellung begehrt, dass die Beklagte auch verpflichtet sei , Rentenbeiträge seit dem 1. August 2009 in einer Höhe zu bezahlen, als ob er eine Zulage wegen Entgeltsicherung für 49,93 weggefallene Überstunden erha lten würde. Ihm seien auch insoweit entsprechende Abrec h- nungen zu erteilen. Das Arbeitsgericht hat die Klage vollumfänglich abgewiesen. Das La n- desarbeitsgericht hat die hiergegen gerichtete Berufung des Klägers zurückg e- wiesen und die Revision bezüglich d es ersten Antrags zugelassen . Insoweit verfolgt der Kläger mit der Revision sein Klageziel weiter. Entscheidungsgründe Die Revision ist begründet. Der Kläger hat entgegen der Auffassung des Landesarbeitsgerichts nach § 11 Abs. 4 Buchst. b TV UmBw aF sow ie § 11 Abs. 3 Satz 1 und Abs. 4 TV UmBw nF einen Anspruch darauf, dass die B e- klagte seit dem 1. August 2009 Beiträge zu seiner Altersversorgung sowie die VBL - Umlage bezogen auf sein Einkommen iSv. § 11 Abs. 2 Sätze 4 und 5 TV UmBw iVm. § 6 Abs. 3 Satz 1 TV UmBw unter Berücksichtigung allgemeiner Entgelterhöhungen leistet. 8 9 10 11 - 8 - 6 AZR 380/14 ECLI:DE:BAG:2015:250615.U.6AZR380.14.0 - 9 - I. Die im Revisionsverfahren noch anhängige Klage ist zulässig. 1. Der Feststellungsantrag bedarf allerdings der Auslegung. a) Der Kläger will hinsichtlich seiner Altersversorgung so gestellt werden, als ob er seine Arbeitsleistung über den 1. August 2009 hinaus erbracht hätte. Dieses Klageziel verfolgt er unabhängig davon, an welche Versorgungseinric h- tung die Beklagte ihre Beiträge zu leisten hat. Ihm geht es ausweislich der A n- erbrachten Altersvorsorgeleistungen, wobei er nicht davon ausgeht, da ss diese direkt an ihn zu zahlen sind s- halb nicht als Hilfsantrag im prozessualen Sinne zu verstehen, sondern als B e- nennung eines möglichen Versorgungsträgers. An welche Versorgungseinric h- tung en Beiträge zu en trichten sind, steht zwischen den Parteien nicht im Streit. b) Streitgegenstand ist vielmehr die Höhe der Beiträge bzw. der VBL - Umlage im Hinblick auf Tarifentgelterhöhungen. Mit dem Begehren eines Au s- ss nicht nur die Au s- gleichszahlung nach § 11 Abs. 2 Satz 3 TV UmBw an solchen allgemeinen E r- höhungen des Entgelts teilnimmt, sondern das gesamte für die Altersverso r- gung maßgebliche Einkommen . c) Nach seinem Vorbringen will der Kläger daher festgestellt wissen, dass die Beklagte seit dem 1. August 2009 verpflichtet ist, Beiträge zu seiner Alter s- versorgung sowie die VBL - Umlage bezogen auf sein Einkommen iSv. § 11 Abs. 2 Sätze 4 und 5 TV UmBw iVm. § 6 Abs. 3 Satz 1 TV UmBw unter B e- rücksichtigung allgemeiner Entgelterhöhungen zu leisten. 2. Mit diesem Inhalt ist der Feststellungsantrag zulässig. Er ist hinre i- chend bestimmt (§ 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO) . Das nach § 256 Abs. 1 ZPO erfo r- de r liche Feststellungsinteresse ist gegeben. Der angestrebte feststellende Au s- s pruch ist trotz seiner nicht vollstreckbaren Wirkung geeignet, den Streit der Parteien über die Berücksichtigung von Tarifentgelterhöhungen bei den Alter s- vorsorgebeiträgen der Beklagten beizulegen und weitere Prozesse zwischen 12 13 14 15 16 17 - 9 - 6 AZR 380/14 ECLI:DE:BAG:2015:250615.U.6AZR380.14.0 - 10 - ihnen zu vermeiden. Das recht fertigt die Annahme eines rechtlichen Interesses (vgl. BAG 15. Januar 2015 - 6 AZR 646/13 - Rn. 15; 13. November 2014 - 6 AZR 1102/12 - Rn. 23) . 3. Soweit der Kläger Abrechnungen verlangt, handelt es sich um einen Leistungsantrag . Der Kläger begehrt ausweislich der Kl a- geschrift die Erteilung von Abrechnungen auf gesetzlicher Grundlage, das heißt gemäß § s- druck, dass er bei jeder Tarifentgelterhöhung eine diese berücksich tigende A b- rechnung bei Zahlung des Arbeitsentgelts begehrt. Damit ist der Leistungsa n- trag ebenfalls hinreichend bestimmt. Das Rechtsschutzbedürfnis für den Antrag folgt aus der Nichterfüllung des materiell - rechtlichen Anspruchs ( vgl. BAG 16. Dezember 2014 - 9 AZR 915/13 - Rn. 14 mwN) . II. Die Klage ist begründet. Der mit dem Feststellungsantrag geltend g e- machte Anspruch gründet sich für die Zeit vom 1. August 2009 bis zum 31. Dezember 2010 auf § 11 Abs. 4 Buchst. b und Abs. 2 Sätze 4 und 5 TV UmBw aF iVm. § 6 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 3 Satz 1 TV UmBw. Ab dem 1. Januar 2011 besteht der Anspruch gemäß § 11 Abs. 3 Satz 1 und Abs. 4 TV UmBw nF, welche wiederum auf die unverändert gebliebenen Sätze 4 und 5 des § 11 Abs. 2 TV UmBw verweisen, so dass ebenfalls § 6 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 3 Sa tz 1 TV UmBw zur Anwendung kommen . Das Landesarbeitsgericht hat unberücksichtigt gelassen, dass § 11 TV UmBw in beiden Fassungen durch diese Verweisungskette die Anwendung von § 6 Abs. 3 TV UmBw anordnet und damit nicht nur bezüg lich der Ausgleichszahlung (§ 11 Abs. 2 Satz 3 TV UmBw) eine dynamische Entwicklung vorsieht, sondern das gesamte für die Altersve r- sorgung maßgebliche Einkommen iSd. § 11 Abs. 2 Sätze 4 und 5 TV UmBw unter den Voraussetzungen des § 6 Abs. 3 TV UmBw einer u nverringerten A n- passung an allgemeine Entgelterhöhungen unterwirft. Diese Voraussetzungen erfüllt der Kläger. Er kann daher nach § 108 Abs. 1 und Abs. 2 GewO bei Za h- lungen nach Tarifentgelterhöhungen eine entsprechende Abrechnung verla n- gen. 18 19 - 10 - 6 AZR 380/14 ECLI:DE:BAG:2015:250615.U.6AZR380.14.0 - 11 - 1. Das Landesarbeitsgericht hat keine Rechtstatsachen dazu festgestellt, aus welchem Rechtsgrund der TV UmBw für das Arbeitsverhältnis gelten soll. Zwischen den Parteien steht jedoch außer Streit , dass der TV UmBw auf das Arbeitsverhältnis anzuwenden ist und sein Geltungsbereich eröffnet ist, weil der Arbeitsplatz des Klägers iSv. § 1 Abs. 1 TV UmBw weggefallen ist. Auch die Voraussetzungen der Härtefallregelung nach § 11 Abs. 1 TV UmBw werden von keiner Seite in Frage gestellt. Der Senat kann daher davon ausgehen , dass § 11 TV UmBw anzuwenden ist. 2. Der mit der Feststellungsklage geltend gemachte Anspruch ist für die Zeit vom 1. August 2009 bis zum 31. Dezember 2010 gemäß § 11 Abs. 4 Buchst. b TV UmBw aF begründet. a) § 11 Abs. 4 Buchst. b TV UmBw aF nimmt aus gehend von einer freiwi l- ligen Versicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung hinsichtlich der A l- tersvorsorgeverpflichtungen des Arbeitgebers eine Unterscheidung vor. Auf der Basis der Ausgleichszahlung ist demnach die Hälfte der freiwilligen Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung durch den Arbeitgeber zu tragen. Dies würde für sich genommen zu einer Verschlechterung der Altersabsicherung führen, da die Ausgleichszahlung nach § 11 Abs. 2 Satz 1 TV UmBw aF nur in Höhe des um 28 vH verminderten Eink ommens gezahlt wird (vgl. hierzu BAG 22. Januar 2013 - 6 AZR 392/11 - Rn. 24) . Allerdings nimmt sie nach § 11 Abs. 2 Satz 3 TV UmBw an den allgemeinen Erhöhungen des Entgelts teil (vgl. BAG 24. Juni 2010 - 6 AZR 75/09 - Rn. 15) . Die dennoch entstehende Ver sorgungslücke schließt § 11 Abs. 4 Buchst. b TV UmBw aF dadurch, dass der Arbeitgeber auf der Basis des Einkommens nach § 11 Abs. 2 Sätze 4 und 5 TV UmBw die übr i- gen Beiträge zur Rentenversicherung sowie die VBL - Umlage in voller Höhe zu tragen und die Gesa mtbeiträge abzuführen hat. Das Einkommen nach § 11 Abs. 2 Sätze 4 und 5 TV UmBw ist demnach für die Altersversorgung maßge b- lich. b) § 11 Abs. 2 Sätze 4 und 5 TV UmBw verweisen wiederum ua. auf § 6 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 3 TV UmBw. 20 21 22 23 - 11 - 6 AZR 380/14 ECLI:DE:BAG:2015:250615.U.6AZR380.14.0 - 12 - aa) § 6 TV UmBw regelt den Fall, dass ein Beschäftigter aufgrund einer Maßnahme iSd. § 1 Abs. 1 TV UmBw bei weiterhin erbrachter Arbeitsleistung eine Verringerung seines Entgelts hinnehmen muss. In diesem Fall wird ihm eine persönliche Zulage in Höhe der Differenz zwischen sein em Entgelt und dem Entgelt, das ihm in seiner bisherigen Tätigkeit zuletzt zugestanden hat, gewährt (§ 6 Abs. 1 Satz 1 TV UmBw ) . § 6 TV UmBw dient ebenso wie die Ausgleichszahlung nach § 11 TV UmBw der Sicherung des Besitzstands (vgl. BAG 18. Januar 2012 - 6 AZR 462/10 - Rn. 17) . bb) Die Berechnung des von § 11 Abs. 2 Satz 4 TV UmBw in Bezug g e- nommenen Entgelts iSd. § 6 Abs. 1 Satz 2 TV UmBw steht hier nicht in Streit. Entscheidend ist vielmehr, dass durch die Inbezugnahme von § 6 Abs. 3 TV UmBw durch § 11 Abs. 2 Satz 5 TV UmBw die eigentlich auf die persönliche Zulage bezogene Dynamisierung in die Härtefallregelung des § 11 TV UmBw b ezüglich des für die Altersversorgung maßgeblichen Einkommens einbezogen wird. Damit wird die vollständige Dynamisierung der Altersversorgungsgrundl a- ge vorgenommen, anderenfalls wäre die Verweisung sinnlos. Das Landesa r- beitsgericht hat nur § 6 Abs. 1 Satz 2 TV UmBw beachtet, welcher sich auf das Entgelt aus der bisherigen Tätigkeit bezieht (vgl. BAG 18. Januar 2012 - 6 AZR 462/1 0 - Rn. 14) . § 6 Abs. 3 Satz 1 TV UmBw ist dagegen zukunftsbezogen und sieht - ebenso wie § 11 Abs. 2 Satz 3 TV UmBw für die Ausgleichszahlung - die Teilnahme an allgemeinen Entgelterhöhungen vor. Die Möglichkeit der Verri n- gerung nach § 6 Abs. 3 Satz 2 TV UmBw kommt nach § 6 Abs. 3 Satz 4 TV UmBw im Rahmen der Härtefallregelung praktisch nicht zum Tragen . S o- wohl § 6 Abs. 3 Satz 4 Buchst. a TV UmBw als auch § 11 Abs. 1 Satz 1 TV UmBw setzen die Vollendung des 55. Lebensjahr e s und eine Beschäftigung s- zeit von 15 Jahren voraus. Ein Beschäftigter, der die Härtefallregelung in A n- spruch nehmen kann, wird daher nicht von der Verringerung nach § 6 Abs. 3 Satz 2 TV UmBw betroffen sein. Die Problematik der Altersdiskriminierung in § 6 Abs. 3 Satz 2 TV UmBw stellt sich nicht ( vgl. hierzu BAG 15. November 2 012 - 6 AZR 359/11 - Rn. 25 f. ) . 24 25 - 12 - 6 AZR 380/14 ECLI:DE:BAG:2015:250615.U.6AZR380.14.0 - 13 - c) Diese versorgungsrechtlichen Bestimmungen machen die Härtefallr e- g e lung für den Beschäftigten interessant. Sie bewirken, dass er mit Eintritt des Versicherungsfalls bei verminderter eigener Beitragslast einen Anspruch auf ungeminderte Versorgung erhält. Dies war schon die Konzeption der ersten Fassung des TV UmBw vom 18. Juli 2001 (vgl. Clemens/Scheuring/Steingen/ Wiese BAT Stand Januar 2005 Teil VI Begleitmaßnahmen Umgestaltung Bu n- d eswehr Erl. 13.1 ) . Die Be troffenen werden b ezüglich der Altersversorgung im Ergebnis so gestellt, als hätte eine Freistellung nicht stattgefunden (vgl. auch LAG Hamm 19. November 2014 - 5 Sa 315/14 - Rn. 60, 67 ) . Der sich in der Akte befindlichen und vom L andesarbeitsgericht auszugsweise herangezog e- nen Erläuterung des ursprünglichen Tarifvertrags durch die Gewerkschaft ver . di lässt sich nichts Anderes entnehmen. Sie führt zu § 11 Abs. 4 TV UmBw aus, dass die Beiträge zur Rentenversicherung und Zusatzversorgung auf 100 vH des bisherigen Einkommens aufgestockt werden. Damit werde eine ungekürzte Rente und Zusatzversorgung gesichert. Aus diesen Formulierungen kann ger a- de nicht geschlossen werden, dass keine vollständige Dynamisierung erfolgen soll . D ie k lägerseits vorgelegte Arbeitgeberinformation vom 6. Septem ber 2005 erklärt dementsprechend , dass bei der Rente und der Zusatzversorgung ab dem 65. Lebensjahr keine Einbußen eintreten. d) Dies ist auch im Fall des Klägers zutreffend. Er kann nach den darg e- stellten Tarifregelungen die Entrichtung von Beiträgen zur gesetzlichen Rente n- versicherung und die VBL - Umlage auf Basis des dynamisierten bisherigen Ei n- kommens verlangen. Von der Verringerung nach § 6 Abs. 3 Satz 2 TV UmBw ist er gemäß § 6 Abs. 3 Sat z 4 TV UmBw nicht betroffen. Er ist am 17. Juli 1954 geboren und steht seit dem 1. April 1983 in einem Arbeitsverhältnis zur Bekla g- ten. Schon bei Inkrafttreten der Ruhensregelung am 1. August 2009 hatte er folglich das 55. Lebensjahr vollendet und war läng er als 15 Jahre beschäftigt. 3. Seit dem 1. Januar 2011 kann der Kläger den streitgegenständlichen Anspruch auf § 11 Abs. 3 Satz 1 und Abs. 4 TV UmBw nF stützen. a ) Die durch § 11 Abs. 3 Satz 1 TV UmBw nF begründete Kompensat i- onsverpflichtung bezieht si ch wiederum auf das Einkommen nach § 11 Abs. 2 26 27 28 29 - 13 - 6 AZR 380/14 ECLI:DE:BAG:2015:250615.U.6AZR380.14.0 - 14 - Sätze 4 und 5 TV UmBw. Mangels Änderung der hier maßgeblichen Regelu n- gen in § 11 Abs. 2 und § 6 TV UmBw besteht die bisherige Verweisungskette und folglich die bereits dargestellte Dynamisierung des maßgeblich en Einko m- mens unverändert fort . Dies entspricht dem Hintergrund der Tarifänderung, die nur dem Umstand Rechnung tragen will, dass nach der neueren Rechtspr e- chung des Bundessozialgerichts entgegen der früheren Annahme der Tarifve r- tragsparteien auch im Fall der Vereinbarung einer Ruhensregelung nach § 11 Abs. 1 TV UmBw ein Beschäftigungsverhältnis im beitragsrechtlichen Sinn und damit eine gesetzliche Sozialversicherungspflicht besteht (vgl. BAG 25. April 2013 - 6 AZR 675/11 - Rn. 23 f.) . Die hier streitentscheidenden Regelungen zur Bestimmung des maßgeblichen Einkommens mussten nicht zwingend ang e- passt werden. Einen weiter gehenden Änderungsbedarf sahen die Tarifve r- tragsparteien offensichtlich nicht. Sie beließen es bei der bisherigen Dy namisi e- rung. Hätten sie das nicht gewollt, hätten sie die Verweisung auf § 6 Abs. 3 TV UmBw streichen müssen. b ) Hierzu steht § 11 Abs. 3 Satz 2 TV UmBw nF nicht im Widerspruch. Nach dieser Vorschrift ist die Höhe der bei Beginn der Freistellung von der A r- beitsleistung zu erwartenden Minderung maßgebend für die Kompensation g e- mäß § 11 Abs. 3 Satz 1 TV UmBw nF . Diese Prognose schließt Tarifentgelte r- höhungen ein, weil die Tarifvertragsparteien - wie dargelegt - sowohl die Au s- gleichszahlung als auch das Einko mmen nach § 11 Abs. 2 Sätze 4 und 5 TV UmBw dynamisch ausgestaltet haben. Sie haben Tarifentgelterhöhungen und deren Einfluss auf den Kompensationsbetrag erwartet. c ) Dies zeigt auch die ebenfalls dynamisch angelegte Regelung b ezüglich der VBL - Umlage in § 11 Abs. 4 TV UmBw nF. Der Kläger kann demnach neben der auf die Minderung in der gesetzlichen Rentenversicherung bezogenen Kompensation auch die VBL - Umlage in voller Höhe beanspruchen. 4. Es kann daher unentschieden bleiben, ob der Kläger die verlangten Vorsorgeleistungen auch auf der Grundlage einer individualvertraglichen Ve r- einbarung oder als Schadensersatz beanspruchen kann. 30 31 32 - 14 - 6 AZR 380/14 ECLI:DE:BAG:2015:250615.U.6AZR380.14.0 5. Der mit dem Leistungsantrag geltend gemachte Anspruch auf Abrec h- nung besteht nach § 108 Abs. 1 und Abs. 2 GewO bei Zahlung eines in der H ö- he veränderten Arbeitsentgelts . Gemäß § 108 Abs. 1 Satz 3 GewO sind Art und Höhe der Abzüge und damit auch die Sozialversicherungsbeiträge anzugeben. Die Beklagte hat diese im Falle von Zahlungen nach Tarifentgelterhöhungen zu erfüllende Ve rpflichtung nicht in Abrede gestellt. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO. Fischermeier Spelge Krumbiegel Jerchel Kammann 33 34
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