Bundesarbeitsgericht Urteil vom 26. Januar 2017 Sechster Senat 6 AZR 440/15 - ECLI:DE:BAG:2017:260117.U.6AZR440.15.0 I. Arbeitsgericht Köln Urteil vom 24. November 2014 - - II. Landesarbeitsgericht Köln Urteil vom 26. Juni 2015 - 4 Sa 254/15 - Entscheidungsstichwort e : Höhe der Ausgleichszahlung nach § 11 Abs. UmBw - Einbeziehung einer persönlichen Zulage nach § 6 TV UmBw - Ablehnung eines Arbeit s- platzes ECLI:DE:BAG:2017:260117.U.6AZR440.15.0 - 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 6 AZR 440/15 4 Sa 254/15 Landesarbeitsgericht Köln Im Namen des Volkes! Verkündet am 26. Januar 2017 URTEIL Schneider , Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In Sachen Kläger, Berufungskläger und Revisionskläger, pp. Beklagt e, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte, hat der Sechste Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 26. Januar 2017 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesarbeitsgericht Dr. Fischermeier, die Richterin am Bundesarbeitsge richt Spelge, den Richter am Bundesarbeitsgericht Krumbiegel sowie die ehrenamtl i- chen Richter Dr. Augat und Jostes für Recht erkannt: - 2 - 6 AZR 440/15 ECLI:DE:BAG:2017:260117.U.6AZR440.15.0 - 3 - 1. Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Köln vom 2 6. Jun i 2015 - 4 Sa 2 5 4/15 - teilwei se aufgehoben. 2. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Ar beitsgerichts Köln vom 2 4. November 2014 - 15 Ca 4191 /14 - teilwei se abgeändert und wie folgt gefasst: Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 7.722,64 Euro nebst Zinsen in Höhe vo n fünf Prozen t- punkten über dem Basiszinssatz seit dem 1. November 2013 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 3 . Von den Kosten der Vorinstanzen hat der Kläger 77 % zu tragen, die Beklagte 23 %. Die Kosten der Revision trägt die Beklagte. Vo n Rechts wegen! Tatbestand Die Par teien streiten über die Höhe d er monatlichen Ausgleichszahlung im Rahmen einer Härtefallregelung nach § 11 des Tarifvertrag s über sozialve r- trägliche Begleitmaßnahmen im Zusammenhang mit der Umgestaltung der Bundes wehr ( TV UmBw ) vom 18. Juli 2001. Der im Jahr 1948 geborene Kläger war seit 1977 bei der Beklagten b e- schäftigt und als Sprachl ehrer an der S chule für Personal in integrierter Ve r- wendung in K eingesetzt. D as Arbeitsverhältnis richtete sich bis zur Überle i - tung in den Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) vom 13. September 2005 nach dem Bundes - Angestelltentarifvertrag ( BAT ) . Für seine Lehrtätigkeit wurde der Kläger nach Vergütungsgruppe IVa BAT vergütet . Mit Wirku ng zum 1. September 2003 wurde er einem schwerbehi nderten Menschen gleichg e- stellt. Di e S chule in K wurde zum 30. September 2004 geschlossen. Im Vo r feld bot die Beklagte dem Kläger an, bei gleichbleibender Eingruppierung ab 1 2 3 - 3 - 6 AZR 440/15 ECLI:DE:BAG:2017:260117.U.6AZR440.15.0 - 4 - dem 1. April 2004 in M als Sprachlehrer eingesetzt zu werden. Dies leh n te der Kläger wegen der Entfernung zu seinem W ohnort ab. Aus privaten und g e- sundheitlichen Gründen sei ihm die Aufnahme einer Tätigkeit in M nicht mö g- lich. Eine solche lasse sich auch nicht mit seinen Aufgaben als Personalrat ve r- einbaren. Daraufhin vereinbarten die Parteien u nter dem 10. September 200 4 , dass der Kläger ab dem 1. Oktober 2004 beim Bunde s sprachenamt in H als Sachbearbeiter mit einer Vergütung nach Vergütungsgruppe IVb BAT weiterb e- schäftigt wird. Zwischen den Parteien steht außer Streit, dass die Regelungen des TV UmBw auf das Arbeitsve rhältnis Anwendung fanden. Der TV UmBw lautet in der Fassung des Änderungstarifvertrags Nr. 3 vom 10. Dezember 2010 au s- zugsweise wie folgt : § 1 Geltungsbereich (1) Abschnitt I dieses Tarifvertrages gilt für die im G e- schäftsbereich des Bundesm inisteriums der Verte i- digung (BMVg) beschäftigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer (nachfolgend Beschäftigte), die unter den Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) fallen und deren Arbeitsplätze in der Zeit vom 1. Juni 2001 bis zum 31. Dezember 2017 durch Auflösung oder Verkleinerung von Dienststellen auf Grund der Neuausrichtung der Bundeswehr wegfallen. § 3 Arbeitsplatzsicherung (2) 1 Soweit der Wegfall von Arbeitsplätzen nicht im Rahmen der normalen Fluktuation aufgefangen werde n kann, ist der Arbeitgeber nach Maßgabe der folgenden Kriterien zur Arbeitsplatzsicherung ve r- pflichtet. (4) 1 In erster Linie ist der/dem Beschäftigten ein mi n- destens gleichwertiger Arbeitsplatz im Bundesdienst zu siche rn. 2 Ein Arbeitsplatz ist gl eichwertig, wenn sich durch die neue Tätigkeit die bisherige Eingru p- 4 - 4 - 6 AZR 440/15 ECLI:DE:BAG:2017:260117.U.6AZR440.15.0 - 5 - pierung nicht ändert und die/der Beschäftigte in der neuen Tätigkeit vol lbeschäftigt bzw. im bisherigen Umfang nicht vollbeschäftigt bleibt. (5) 1 Kann der/dem Beschäftigten kein gl eichwertiger Arbeitsplatz nach Absatz 4 gesichert werden, hat der Arbeitgeber zu prüfen, ob ihr/ihm bei einer and e- ren Dienststelle im Bundesdienst ein anderer A r- beitsplatz angeboten werden kann. (8) Die/der Beschäftigte ist verpflichtet, einen ihr /ihm nach den vorstehenden Absätzen angebotenen s o- wie einen gegenüber ihrer/seiner ausgeübten Täti g- keit höherwertigen Arbeitsplatz anzunehmen, es sei denn, dass ihr/ihm die Annahme nach seinen Kenntnissen und Fähigkeiten billigerweise nicht z u- gemutet werde n kann. § 6 Einkommenssicherung (1) 1 Verringert sich bei Beschäftigten auf Grund einer Maßnahme im Sinne des § 1 Abs. 1 bei demselben Arbeitgeber das Entgelt, wird eine persönliche Zul a- ge in Höhe der Differenz zwischen ihrem Entgelt und dem Entg elt gewährt, das ihnen in ihrer bisher i- gen Tätigkeit zuletzt zugestanden hat. 2 Als Entgelt aus der bisherigen Tätigkeit wird berücksichtigt: a) das Tabellenentgelt ( § 15 TVöD) b) in Monatsbeträgen festgelegte Zulagen, die in den letzten drei Jahren d er bisherigen Tätigkeit ohne schädliche Unterbrechung bezogen wu r- den , und c) der monatliche Durchschnitt der Erschwerni s- zuschläge nach § 19 TVöD einschließlich en t- sprechender Sonderregelungen ( § 46 Nr. 4 Abs. 5 TVöD - BT - V [ Bund ] ) der letzten zwölf Monate , sofern in den letzten fünf Jahren mi n- destens in 48 Kalendermonaten solche Z u- schläge gezahlt wurden. (5) 1 Die persönliche Zulage wird bei der Bemessung des Sterbegeldes ( § 23 Abs. 3 TVöD) berücksichtigt. 2 Sie ist eine in Monatsbeträgen festgelegt e Zulage - 5 - 6 AZR 440/15 ECLI:DE:BAG:2017:260117.U.6AZR440.15.0 - 6 - i.S.d. § 21 Satz 1 TVöD. (6) 1 Die Absätze 1 bis 3 gelten nicht, wenn Beschäftigte ihre Zustimmung zu einer Qualifizierungsmaßnahme entgegen ihrer Verpflichtung nach § 4 verweigern oder diese aus einem von ihnen zu vertretenden Grund abbrechen. 2 Die persönliche Zulage entfällt, wenn die/der Beschäftigte die Übernahme einer h ö- herwertigen Tätigkeit ohne triftige Gründe ablehnt. 3 Die persönliche Zulage entfällt ferner, wenn die/der Beschäftigte die Voraussetzungen nach dem SGB VI für den Bezug einer ungekürzten Vollrente wegen Alters oder einer entsprechenden Leistung einer Versicherungs - oder Versorgungseinrichtung im Sinne des § 6 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI oder der Z u- satzversorgung erfüllt. § 11 Härtefallregelung (1) 1 Kann einer/einem Beschäft igten im Sinne des § 1 Abs. 1, die/der im Zeitpunkt des Wegfalls des A r- beitsplatzes a) das 55. Lebensjahr vollendet hat, frühestens zehn Jahre vor Erreichen des Kalendermonats, für den die/der Beschäftigte eine abschlag s- freie Rente wegen Alters in Anspr uch nehmen kann, und b) eine Beschäftigungszeit beim Arbeitgeber Bund ( § 34 Absatz 3 Satz 1 und 2 TVöD) von mindestens 15 Jahren zurückgelegt hat, kein Arbeitsplatz nach § 3 angeboten werden und kann im Hinblick auf den Zeitpunkt des Wegfalls des Arb eitsplatzes keine Altersteilzeitarbeit nach dem Tarifvertrag zur Regelung flexibler Arbeitszeiten für ältere Beschäftigte vereinbart werden, kann im Rahmen der hierfür festzulegenden Höchstzahl in gegenseitigem Einvernehmen ein Verzicht auf die arbeitsvert raglich geschuldete Arbeitsleistung (R u- hensregelung) vereinbart werden. 2 Die/der Beschä f- tigte erhält statt des Entgelts eine monatliche Au s- gleichszahlung. 3 Dies gilt nicht, wenn sie/er einen Arbeitsplatz entgegen § 3 Abs. 8 abgelehnt hat oder der Arbeitgeb er zu einer nicht betriebsbedingten Kündigung berechtigt wäre. - 6 - 6 AZR 440/15 ECLI:DE:BAG:2017:260117.U.6AZR440.15.0 - 7 - (2) 1 Die Ausgleichszahlung wird in Höhe des um 20 v. H. verminderten Einkommens gezahlt. 2 Als Ausgleichszahlung wird auch eine entsprechend verminderte Jahressonderzahlung gezahlt. 3 Sie n immt an allgemeinen Erhöhungen des Entgelts teil. 4 Einkommen sind die Entgelte im Sinne des § 6 Abs. 1 Satz 2 Protokollerklärung zu § 11 Abs. 2 Satz 1: 1 Die Regelung des § 11 Abs. 2 Satz 1 in der Fassung des Änderungstarifvertrages Nr. 3 vom 10. Dez ember 2010 gilt nur für Vereinbarungen, die nach dem 31. Dezember 2010 geschlossen wurden. 2 Für Vereinbarungen, die vor dem 1. Januar 2011 zustande gekommen sind, gilt § 11 Abs. 2 Satz 1 in der Fassung des Änderungstarifvertrags Nr. 2 vom 4. Dezember 2007 fort. Nach § 11 Abs. 2 Satz 1 TV UmBw in der Fassung des Änderungstari f- vertrag s Nr. 2 vom 4. Dezember 2007 wird die Ausgleichszahlung in Höhe des um 28 vH verminderten Einkommens gezahlt. Mit Wirkung zum 1. November 2008 trafen die Parteien eine sog. R u- hens regelung nach § 11 Abs. 1 Satz 1 TV UmBw . Folglich bezog d er Kläger bis zu seinem Eintritt in den Ruhestand am 1. November 2013 monatliche Au s- gleichszahlungen . Nach erfolgloser außergerichtlicher Geltendmachung mit Schreiben vom 15. Januar 200 9 hat der Kläger mit seiner am 3. Juni 2014 beim Arbeitsg e- richt eingegangenen Klage die Auffassung vertreten, bei der Berechnung der Aus gleichszahlung einschließlic h der Jahressonderzahlung und einer Einma l- zahlung sei unberücksichtigt geblieben, dass ihm s eit der Versetzung als Sac h- bearbeiter nach H a ufgrund der ge sunkenen Vergütung ( Vergütungsgru p pe IVb BAT statt IVa BAT ) gemäß § 6 Abs. 1 TV UmBw eine persönliche Z ul a ge zur Einkommenssicherung zugestanden hätte . Die sich daraus ergebenden Diff e- renz beträge habe die Beklagte auszu gleichen. Die Ablehnung der Stelle als Sprachlehrer in M stehe dem nicht entg e- gen. Er sei ni cht gemäß § 3 Abs. 8 TV UmBw zu deren Annahme ve r pflichtet gewesen. Eine Tätigkeit in M sei ihm billigerweise nicht zumutbar gewesen. 5 6 7 8 - 7 - 6 AZR 440/15 ECLI:DE:BAG:2017:260117.U.6AZR440.15.0 - 8 - Dies sei auch auf seine gesundheitlichen Einschränkungen zurückzufü h ren . Ein anderes Verständnis des § 3 Abs. 8 TV UmBw benachteilige letztlich s chwe r- behin derte Menschen und die ihnen G leichge stellten. Der Kläger hat in den Vorinstanzen bezogen auf den Zeitrau m von November 2008 bis einschließlich Oktober 2013 eine Forderung von insgesamt 33.913,46 Euro brutto nebst Zinsen in gestaffelter Höhe erhoben. I m Revision s- verfahre n hat er diese Summe wegen teilweiser Verjährung reduziert und bez o- gen auf die Zeit vo m 1 . Januar 2011 bis zum 31. Oktober 2013 beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 7.722,64 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1. November 2013 zu zahlen. Die Beklagte hat die Abweisung der Klage beantragt. Dem Kläger habe in Folge seiner Versetzung nach H keine Einkommenssicherung zugesta n den. Er habe sich trotz einer gleichwertigen Beschäftigungsmöglichkeit als Sprac h- lehrer in M aus persönlichen Gründen für die niedriger vergütete Stel le in H en t- schie den und damit seine durch § 3 Abs. 8 TV UmBw begründete Verpflic h tung zur Annahme des angebotenen Arbeitsplatzes in M verletzt. Die Anna h me der Stelle in M se i ihm bezogen auf seine beruflichen Kenntnisse und F ä higkeiten zumutbar gewesen. I n der Konsequenz sei kein Anspruch auf eine persönliche Zulage nach § 6 TV UmBw entstanden. Diese Folge eines Verst o ßes gegen § 3 Abs. 8 TV UmBw entspreche dem Entfall einer bereits bezog e nen Zulage nach § 6 Abs. 6 Satz 2 TV UmBw für den Fall der Able h nung eines höherwertigen Arbeitsplatzes, dessen Vergütung die Leistung einer persönlichen Zulage en t- behrlich machen würde. Die Tarifvertragsparteien wollten o f fensichtlich nicht, dass die Beschäftigten ohne triftigen Grund über einen Anspruch auf die pe r- sönlic he Zulage disponieren dürfen, sei es durch Able h nung eines im Rahmen der Arbeitsplatzsicherung angebotenen gleichwertigen Arbeitsplatzes ( § 3 Abs. 8 TV UmBw ) oder Ablehnung einer höherwertigen Tätigkeit nach Eingre i- fen der Einkommenssicherung ( § 6 Abs. 6 S atz 2 TV UmBw ) . Dies zeige bez o- gen auf den Kläger folgende Überleg ung: Wäre der Kläger von K auf die niedr i- ger bewertete Stelle in H mit einer Einko m menssicherung versetzt worden , und 9 10 - 8 - 6 AZR 440/15 ECLI:DE:BAG:2017:260117.U.6AZR440.15.0 - 9 - hätte er dann erst die im Verhältnis zu der Tätigkeit in H höhe r wertig e T ä tigkeit in M angeboten bekommen und ohne triftige Gründe abgelehnt, wäre die pe r- sönliche Zulage gemäß § 6 Abs. 6 Satz 2 TV UmBw entfallen. Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewies en und die Revision zugelassen. Mit dieser ver folgt der Kläger sein Klageziel für den genannten Zeitraum in der im Antrag bezeichneten Höhe weiter. Entscheidungsgründe Die beschränkt e Revision ist begründet . I. Die Revision ist beschränkt eingelegt. D er Kläger hat mit der Revis i- verjährten und die Höhe der noch erhob e- nen Forderung bezogen auf die Zeit vom 1. Januar 2011 bis zum 31. Oktober 2013 hat, ergibt sich doch aus seinem Vortrag unzweifelhaft, dass er die Abweisung der Klage hinsichtlich etwaiger Ansprüche für den Zeitraum bis zum 31. Dezember 2010 mit der Revision nich t angreifen will ( zur Auslegung von Prozesserklärungen vgl. : BAG 18. Mai 2016 - 7 ABR 81/13 - Rn. 21 ; 18 . Februar 2016 - 8 AZR 426/14 - Rn. 15 ; 18. Juli 2013 - 6 AZR 47/12 - Rn. 32, BAGE 146, 1; zur konkludenten Revisionsbeschränkung vgl. BAG 19. Dezem ber 2013 - 6 AZR 94/12 - Rn. 15 ) . Die Klageabweisung erwächst insoweit in Rechtskraft. Schutzwürdige prozessuale Belange der Beklagten sind durch die Revisionsbeschränkung daher nicht beeinträchtigt . II. Die Revision ist begründet. Der Kläger hat für den noch streitgege n- ständlichen Zeitraum gemäß § 611 Abs. 1 BGB iVm. § 11 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2, § 6 Abs. 1 Satz 2 Buchst. b TV UmBw einen Anspruch auf eine Ausgleichsza h- lung, welche unter Einbeziehung einer persönlichen Zulage nach § 6 Abs. 1 11 12 13 14 - 9 - 6 AZR 440/15 ECLI:DE:BAG:2017:260117.U.6AZR440.15.0 - 10 - TV UmBw berechnet wi rd. Die Höhe der sich daraus ergebenden Klageford e- rung ist unstreitig. 1. Der Kläger hat einen Anspruch auf eine Ausgleichszahlung nach § 11 Abs. 1 Satz 2 TV UmBw . a) Zwischen den Parteien steht außer Streit, dass die Voraussetzungen für die Vereinbarun g einer Ruhensregelung nach § 11 Abs. 1 Satz 1 TV UmBw zum 1. November 2008 erfüllt waren (vgl. hierzu BAG 17. November 2016 - 6 AZR 462/15 - Rn. 18 mwN ) . Der Senat kann mit den Vorinstanzen davon ausgehen, dass die Ruhensregelung auf einen Wegfall des Ar beitsplatzes in H zurückzuführen ist. b) Dem Entstehen eines Anspruchs auf eine Ausgleichszahlung nach § 11 Abs. 1 Satz 2 TV UmBw steht § 11 Abs. 1 Satz 3 TV UmBw nicht entgegen. Insbesondere hat der Kläger nicht entgegen § 3 Abs. 8 TV UmBw i m Zusa m- menhan g mit dem für d ie Ruhensregelung maßgeblichen Wegfall des Arbeit s- platzes in H einen Arbeitsplatz abgelehnt. Die nach dem Wegfall der Stelle in K erfolgte Ablehnung des Arbeitsplatzes in M ist insoweit unbeach t lich. 2. Der Anspruch auf die Ausgleichszahlu ng ist entgegen der Auffassung des Landesarbeitsgerichts in der zuletzt geltend gemachten Höhe begründet. a) Die Höhe der Ausgleichszahlung bestimmt sich nach § 11 Abs. 2 TV UmBw . § 11 Abs. 2 Satz 1 TV UmBw sieht in der Fassung des Änderung s- tarifvertrags Nr. 3 in Verbindung mit Satz 2 der dazugehörigen Protokoll erkl ä- rung vor, dass die Ausgleichszahlung für vor dem 1. Januar 2011 geschlossene Ruhensregelungen entsprechend § 11 Abs. 2 Satz 1 TV UmBw in der Fassung des Änderungstarifvertrags Nr. 2 in Höhe d es um 28 vH verminderten Einko m- mens gezahlt wird. Nach § 11 Abs. 2 Satz 4 TV UmBw setzt sich das maßgebl i- che Einkommen - soweit hier von Bedeutung - aus den in § 6 Abs. 1 Satz 2 TV UmBw ge nannten Entgeltbestandteilen zusammen . 15 16 17 18 19 - 10 - 6 AZR 440/15 ECLI:DE:BAG:2017:260117.U.6AZR440.15.0 - 11 - b ) Nach § 6 Abs. 1 Satz 2 TV UmBw besteht das Entgelt aus der bisher i- gen Tätigkeit neben dem Tabellenentgelt (Buchst. a) und einem Durchschnitt s- betrag bestimmter Erschwerniszuschläge (Buchst. c) aus festgelegten Zulagen , die in den letzten drei Jahren der bisher igen Tätigkeit ohne schädliche Unterbrechung bezogen wurden (Buchst. b) . Hierunter kann auch eine persönliche Zulage iSd. § 6 Abs. 1 Satz 1 TV UmBw fallen und de m- nach die Ausgleichszahlung erhöhen, wenn vor dem Inkrafttreten einer Ruhen s- regelung eine Eink ommenssicherung erfolgte. aa) Dies folgt aus dem Wortlaut des § 6 Abs. 1 Satz 2 Buchst. b TV UmBw , der sich auf in Monatsbeträgen festgelegte Zulagen bezieht. Gemeint sind m o- natliche Zulagen, die einen bestimmten Prozentsatz des individuellen monatl i- chen Tabellenentgelts betragen und deren Höhe damit nicht von einem ung e- wissen Berechnungsfaktor abhängt, sondern aufgrund eines feststehenden R e- chenweg s in Monatsbeträgen fest gelegt sind ( vgl. BAG 18. Januar 2012 - 6 AZR 462/10 - Rn. 12 ) . Dies ist bei der per sönlichen Zulage nach § 6 Abs. 1 Satz 1 TV UmBw der Fall. Sie bemisst sich nach einer feststehenden Entgeltdi f- ferenz. bb) Dementsprechend handelt es sich bei der persönlichen Zulage gemäß § 6 Abs. 5 Satz 2 TV UmBw um eine in Monatsbeträgen festgelegte Zul age iSd. § 21 Satz 1 TVöD - AT , dh. um einen bei der Entgeltfortzahlung zu berücksicht i- genden Entgeltbestandteil. cc) Schließlich entspricht die Einbeziehung der persönlichen Zulage in das Entgelt aus der bisherigen Tätigkeit dem Sinn und Zweck der tarifli chen Ei n- kommenssicherung. Die persönliche Zulage nach § 6 TV UmBw dient ebenso wie die Ausgleichszahlung nach § 11 TV UmBw der Sicherung des Besit z- stands (BAG 25. Juni 2015 - 6 AZR 380/14 - Rn. 24 ; vgl. auch 22. September 2016 - 6 AZR 423/15 - Rn. 23) . Fän de die persönliche Zulage im Rahmen von § 6 Abs. 1 Satz 2 Buchst. b TV UmBw keine Berücksichtigung, ließ e sich die Besitzstandswahrung in den Fällen nicht verwirklichen , in denen Beschäftigte mehrfach umstrukturierungsbedingt von einem Wegfall des Arbeitsp latzes b e- troffen sind. Solche Fallgestaltungen können sich aufgrund des fortlaufenden 20 21 22 23 - 11 - 6 AZR 440/15 ECLI:DE:BAG:2017:260117.U.6AZR440.15.0 - 12 - Umstrukturierungsprozesses der Bundeswehr ergeben und sind von den Tari f- vertragsparteien bei der Ausgestaltung des Anrechnungsschutzes nach § 6 Abs. 3 Satz 4 Buchst. c TV UmBw bedacht worden ( vgl. hierzu Clemens/ Scheuring/Steingen/Wiese BAT Stand Juni 2006 Teil VI Begleitmaßnahmen Umgestal tung Bundeswehr Erl. 8 .1 ; zur Anrechnung von Tariflohn erhöhun gen vgl. BAG 18. Februar 2016 - 6 AZR 700/14 - Rn. 20 ff. ) . Jeder Arbeitsp lat z- wechsel löst zwar ggf. eine neue Einkommenssiche rung aus. Wäre jedoch bei deren Bemessung eine bislang bezogene persönliche Zulage unbeachtlich, würde nur noch das zuletzt bezogene, bereits reduzierte Tabellenentgelt nebst den sonsti gen nach § 6 Abs. 1 Satz 2 Buchst. b und Buchst. c TV UmBw zu berücksichtigenden Entgeltbestandteilen gesichert werden . c ) F ür die Berechnung der Ausglei chszahlung kommt es nicht darauf an , ob eine nach § 6 TV UmBw geschuldete persönliche Z ulage bislang tatsächlich gezahlt wurde . Es genügt, dass dem Beschäftigten vor Inkrafttreten der R u- hensregelung nach § 6 TV UmBw ein e Einkommenssicherung zustand. Bei § 11 Abs. 2 Satz 4 TV UmBw handelt es sich um eine reine Berechnungsvo r- schrift. Dem steht nicht entgegen, dass die in Bezu g genommene Regelung in § 6 Abs. 1 Satz 2 Buchst. b TV UmBw Die Formulierung bringt lediglich das der Regelung zugrunde liegende Referenzprinzip zum Ausdruck (vgl. hierzu BAG 18. Januar 2012 - 6 AZR 462/10 - Rn . 14, 17) . Hinsichtlich der Erfüllung des Anspruchs sind d ie Tarifve r- tragsparteien vom tariflichen Normalfall ausgegangen . Öffentliche Arbeitgeber erfüllen die gesetzlichen und tariflichen Ansprüche ihrer Beschäftigten im Al l- gemeinen auch tatsächlich ( vgl. BAG 8. Dezember 2011 - 6 AZR 397/10 - Rn. 27, BAGE 140, 99) . Es ist nicht erkennbar, dass die Tarifvertragsparteien eine unberechtigte Unterlassung der Zahlung einer persönlichen Zulage bei der Bemessung der Ausgleichszahlung zu Lasten des Beschäftigten fortwirken la s- sen wollten. d ) Die Beklagte hätte ab dem 1. Januar 2011 bis zum 31. Oktober 2013 eine persönliche Zulage in unstreitiger Höhe in die Berechnung der Ausgleich s- zah lung ein beziehen müssen , denn der Kläger hatte bereits seit der zum 24 25 - 12 - 6 AZR 440/15 ECLI:DE:BAG:2017:260117.U.6AZR440.15.0 - 13 - 1. Oktober 2004 erfolgten Versetzung nach H einen Anspruch auf eine persö n- liche Zulage nach § 6 Abs. 1 Satz 1 TV UmBw . aa) Entgegen der Ansicht des Landesarbeitsgerichts steht dem nicht en t- gegen, dass der Kläger nach Wegfall seines ursprünglichen Arbeitsplatzes in K den unstreitig gleichwertigen Arbeitsplatz in M nicht angenommen ha t t e . Ein etwaiger Verstoß gegen § 3 Abs. 8 TV UmBw würde einem Anspruch auf Ei n- kommenssicherung nicht entgegenstehen. (1) Der Senat hat bereits in seinem Urteil vom 22. September 2016 ( - 6 AZR 423/15 - Rn. 17 ff.) entschieden, dass die Ableh n ung des Angebots einer gleichwertigen Beschäftigung keine Auswirkung auf die Einkommenss i- cherung hat, wenn die Beklagte einem etwaigen Verstoß gegen § 3 Abs. 8 TV UmBw nicht individualrechtlich bege gnet, sondern die Ablehnung hinnimmt und der Beschäftigte letztlich mit verringertem Entgelt auf einem anderen A r- beitsplatz weiterbeschäftigt wird . Hieran ist unter Bezugnahme auf die bereits erfolgte Begründung festzuhalten. (2) Das Landesarbeitsgericht und die Beklagte haben nicht aufgezeigt , dass § 3 Abs. 8 TV UmBw die Einkommenssicherung ausschließt, wenn nach Ablehnung eines zumindest gleichwertigen Arbeitsplatzes ein e nied riger verg ü- tete Stelle angenommen wird. Dies lässt sich auch nicht aus § 6 Abs. 6 Satz 2 TV UmBw ableiten . § 3 Abs. 8 TV UmBw und § 6 Abs. 6 Satz 2 TV UmBw tr a- gen zwar den auf die Vermei dung einer Einkommenssicherung gerichteten wir t- schaftlichen Interessen der Beklagten Rechnung. Die Normen weisen aber u n- terschiedliche, sich ergänzen de Regelungsbereiche auf. (a) Als T eil der Vorschriften über die Arbeitsplatzsicherung statuiert § 3 Abs. 8 TV UmBw unter bestimmten Bedingungen eine Verpflichtung zur A n- nahme eines Arbeitsplatzes (vgl. hierzu BAG 17. Nove mber 2016 - 6 AZR 48/16 - Rn. 44 ff.) . Diese Verpflichtung kann n- beziehen . Erfasst werden damit auch gleichwertige und geringer bewertete Arbeitsplätze (vgl. BAG 17. Novem ber 2016 - 6 AZR 48/16 - Rn. 29 ff.) . Die Vorschrift sieht 26 27 28 29 - 13 - 6 AZR 440/15 ECLI:DE:BAG:2017:260117.U.6AZR440.15.0 - 14 - jedoch keine Rechtsfolge für den Fall eines Verstoßes gegen diese Verpflic h- tung vor. Die Konsequenzen eines Pflicht verstoßes haben die Tarifvertragspa r- teien vielmehr bezogen auf verschiedene Leistungen des TV UmBw gesond ert geregelt (BAG 22. September 2016 - 6 AZR 423/15 - Rn. 1 9) . Bezüglich der Einkommenssicherung nach § 6 TV UmBw ist dies nicht erfolgt. § 3 Abs. 8 TV UmBw findet in § 6 TV UmBw keine Erwähnung. Stattdessen bestimmt § 6 TV UmBw selbst, wann ein Anspruch a uf eine persönliche Zulage trotz einer umstrukturierungsbedingten Entgeltreduzierung nicht entsteht ( § 6 Abs. 6 Satz 1 TV UmBw ) bzw. wieder entfällt ( § 6 Abs. 6 S atz 2 und Satz 3 TV UmBw ) . (b) § 3 Abs. 8 TV UmBw kann bei Vorhandensein eines gleich - oder h ö- herwertigen Arbeitsplatzes das Entstehen eines Anspruchs auf Einkommenss i- cherung verhinde r n. Da ein Verstoß gegen § 3 Abs. 8 TV UmBw sogar eine Kündigung des Arbeitsverhältnisses gemäß § 5 Abs. 2 TV UmBw ermöglichen kann, sieht sich der Beschäftigte eine m erheblichen Druck ausgesetzt, einen solchen Arbeitsplatz anzunehmen , womit kein Anlass für eine Einkommenss i- cherung besteht. Demgegenüber regelt § 6 Abs. 6 Satz 2 TV UmBw den Fall , dass die Möglichkeit einer höherwertigen Tätigkeit erst nach Übernahme ei ner der Einkommenssicherung unterfallenden Beschäftigung entsteht . § 6 Abs. 6 Satz 2 TV UmBw setzt einen bereits entstandenen Anspruch auf eine persönl i- che Zulage voraus und will verhindern, dass ein Beschäftigter weiterhin eine persönliche Zulage bezieht, obwohl die Ausübung einer zumutbaren höherwe r- tigen Tätigkeit möglich wäre und deren Übernahme die Leistung einer persönl i- chen Zulage zur Einkommenssicherung entbehrlich machen würde. Sowohl § 3 Abs. 8 TV UmBw als auch § 6 Abs. 6 Satz 2 TV UmBw lassen nich t zu, dass Beschäftigte über das Bestehen eines Anspruchs auf Einkommenssicherung frei entscheiden können. Das tarifliche Regelungssystem differenziert aber d a- nach, zu welchem Zeitpunkt welcher Arbeitsplatz zur Verfügung steht. Diese praxisgerechte Orienti erung an den tatsächlichen Gegebenheiten führt nicht zu ungerechtfertigten Ungleichbehandlungen. (c) Die Beklagte hat zu Recht darauf hingewiesen , dass nach § 6 Abs. 6 Satz 2 TV UmBw eine persönliche Zulage des Klägers entfallen wär e, wenn er 30 31 - 14 - 6 AZR 440/15 ECLI:DE:BAG:2017:260117.U.6AZR440.15.0 - 15 - von K auf d ie nied riger vergütete Stelle in H versetzt worden wäre und dann ein Angebot auf eine - bezogen auf die Stelle in H - höherwertige Stelle als Sprac h- lehrer in M ohne triftige Gründe abgelehnt hätte. Dies war aber unstreitig nicht der Fall. Der Kläger hat na ch seiner Versetzung auf die Stelle in H ke in A n gebot auf Übernahme einer h öherwertigen Tätigkeit erhalten, weshalb § 6 Abs. 6 Satz 2 TV UmBw nicht zur Anwendung kommt . Es handelt sich um u n terschie d- liche Konstellationen , die nach der tariflichen Syste matik strikt zu tre n nen sind. Die Beklagte hätte hier vor der Versetzung des Klägers nach H individua l rech t- lich versuchen können, die von ihr auf der Grundlage des § 3 Abs. 8 TV UmBw angenommene Verpflichtung des Klägers zur A n nahme des Arbeit s platzes in M ggf. gerichtlich durchzusetzen. Hä t te sie damit Erfolg gehabt, wäre w e gen des Wechsels auf eine gleichwertige Stelle kein A n spruch auf Ei n ko m menssich e- rung entstanden. Anderenfalls wäre der Kläger schon nicht g e mäß § 3 Abs. 8 TV UmBw zum Wechsel nach M verpflichtet g e wesen . bb) Die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts stellt sich nicht aus and e- ren Gründen iSd. § 561 ZPO als richtig dar. Die Voraussetzungen der Einko m- menssicherung nach § 6 Abs. 1 Satz 1 TV UmBw waren im streitgegenständl i- chen Zeitraum erfüllt. (1) Die Versetzung des Klägers von der Stelle eines Sprachlehrers in K auf die eines Sachbearbeiters in H hatte für den Kläger ab dem 1. Oktober 2004 unstreitig eine Verringerung seines Entgelts bei demselben Arbeitgeber zur Folge (Vergütungsgruppe IVb BAT statt IVa BAT). (2) Dies war auf eine Organisationsmaßnahme iSd. § 1 Abs. 1 TV UmBw zurückzuführen (vgl. hierzu BAG 22. September 2016 - 6 AZR 423/15 - Rn. 23 ; 19. Dezember 2013 - 6 AZR 94/12 - Rn. 35; 16. Mai 2013 - 6 AZR 619/11 - Rn. 26 ) . Der Arbeitsplatz des Klägers als Sprachlehrer an der Schule für Pers o- nal in integrierter Verwendung in K fiel wegen der Schließung der Schule zum 30. September 2004 weg. Deshalb einigten sich die Parteien durch A b schluss des Änderungs vertrags vom 10. September 2004 auf die Weiterb e schäftigung als Sachbearbeiter ab dem 1. Oktober 2004 in H . Dieser u r sächliche Z u sa m- menhang wurde nicht dadurch beseitigt, dass der Kläger eine Tätigkeit als 32 33 34 - 15 - 6 AZR 440/15 ECLI:DE:BAG:2017:260117.U.6AZR440.15.0 Sprachlehrer in M vorher abgelehnt hatte . Die Ablehnung dieses Arbeit s platzes führte lediglich dazu, dass die Bemühungen um eine A r beitsplatzsich e rung for t- geführt wu rden . cc ) Die Beklagte hat dem Kläger daher für die Zeit vom 1. Januar 2011 bis zum 31. Oktober 2013 eine Ausgleichszahlung zu le isten , deren Bemessung die vom 1. Oktober 2004 bis zum Inkrafttreten der Ruhensregelung am 1. November 2008 geschuldete persönliche Zulage einbezieht. Die daraus a b- geleitete Forderung eines Differenzbetrags von 7.722,64 Euro ist der Höhe nach unstreitig. dd) Der Kläger kann antragsgemäß nach § 288 Abs.1 iVm. § 286 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB Verzugsz insen für den Gesamtbetrag ab dem 1. November 2013 verlangen . Verzugszinsen sind nach § 187 Abs. 1 BGB ab dem Tag nach dem tariflich bestimmten Zahlta g zu entrichten (BAG 4. August 2016 - 6 AZR 237/15 - Rn. 43) . Das Entgelt für den letzten streitbefangenen Monat wurde gemäß § 24 Abs. 1 Satz 2 TVöD - AT am 31. Oktober 2013 zur Zahlung fällig. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 Satz 1 ZPO. Fischermeier Spelge Krumbiegel M. Jostes Augat 35 36 37
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