Bundesarbeitsgericht Urteil vom 12. Mai 2016 Sechster Senat - 6 AZR 300/15 - ECLI:DE:BAG:2016:120516.U.6AZR300.15.0 I. Urteil vom 16. Januar 2014 - 4 Ca 1484/13 - Hessisches Landesarbeitsgericht Urteil vom 31. März 2015 - 13 Sa 409/14 - Für die Amtliche Sammlung: Nein Entscheidungsstichwort: Höhe der persönlichen Zulage gemäß § 23 Abs. 5 TV - N Hessen nach vorübergehender Teilzeitbeschäftigung Bestimmung en : TzBfG § 4 Abs. 1; Tarifvert rag Nahverkehrsbetriebe vom 30. Juni 2010 (TV - N Hessen) §§ 7, 23 Abs. 5 ECLI:DE:BAG:2016:120516.U.6AZR300.15.0 - 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 6 AZR 300/15 13 Sa 409/14 Hessisches Landesarbeitsgericht Im Namen des Volkes! Verkündet am 12. Mai 2016 URTEIL Gaßmann , Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In Sachen Beklagte, Berufungsklägerin und Revisionsklägerin, pp. Kläger, Berufungsbeklagter und Revisionsbeklagter, hat der Sechste Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 12. Ma i 2016 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesa r- beitsgericht Dr. Fischermeier, die Richterin am Bundesarbeitsgericht Spelge, den Richter am Bundesarbeitsgericht Krumbiegel sowie die ehrenamtlichen Richter Jostes und Sieberts für Recht erkannt: - 2 - 6 AZR 300/15 ECLI:DE:BAG:2016:120516.U.6AZR300.15.0 - 3 - 1. Die Revi sion der Beklagten gegen das Urteil des Hess i- schen Landesarbeitsgerichts vom 31. März 2015 - 13 Sa 409/14 - wird zurückgewiesen. 2. Die Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen. Von Rechts wegen! Tatbestand Die Parteien streiten über die Höhe einer tariflichen Einkommenssich e- rung szulage. Der Kläger ist seit dem 1. September 1984 bei der Beklagten als Bu s- fahrer beschäftigt. D as Arbeitsverhältnis richtete sich zunächst nach dem Bu n- desmanteltarifvertrag für Arb eiter gemeindlicher Verwaltungen und Betriebe (BMT - G) in Verbindung mit dem hessischen Lohntarifvertrag. Seit dem 1. Juli 2010 gilt der Tarifvertrag Nahverkehrsbetriebe vom 30. Juni 2010 ( TV - N He s- sen). Die Überleitung in das neue Tarifsystem erfolgte gemäß § 23 TV - N He s- sen. Dieser lautet in der Fassung der Änderungstarifverträge vom 30. September 2013 a uszug sweise wie folgt: § 23 Überleitungsregelungen Für die Arbeitnehmer, die am 30. Juni 2010 in einem A r- beitsverhältnis stehen, das am 1. Juli 2010 zu demselben Arbeitgeber fortbesteht, gilt folgendes: (1) Die Arbeitnehmer werden am 1. Juli 2010 in diesen Tarifvertrag übergeleitet. (4) Durch die Überleitung entstehende finanzielle Nac h- teile werden nach Maßgabe der folgenden Absätze ausgeglichen. (5) Auf der Basis der im Juni 2010 tatsächlich erhaltenen Bezüge ist ein Vergleichsentgelt zu ermitteln. Bei Arbeitnehmern, deren Arbeitsverhältnis sich nach dem BAT richtet, sind die Grundvergütung, die al l- 1 2 - 3 - 6 AZR 300/15 ECLI:DE:BAG:2016:120516.U.6AZR300.15.0 - 4 - gemeine Zulage und der Ortszuschlag der Stufe 1 bzw. das HGTAV - Monatsgehalt und eine eventuelle Gehaltsgruppenzulage, bei Arbeitnehmern, deren Arbeitsverhältnis sich nach dem BMT - G richtet, der Monatstabellenlohn zugrunde zu legen. Die Arbeitnehmer, bei denen das für den Mona t Juli 2010 zustehen das Vergleich s- entgelt nach den Unterabsätzen 1 und 2 unterschre i- tet, erhalten neben ihrem Entgelt eine persönliche Zulage in Höhe des Differenzbetrages. Wird mit einem Arbeitnehmer nach dem 1. Juli 2010 eine geringere individuelle wöchentliche Arbeitszeit als die Arbeitszeit vereinbart, die der Arbeitnehmer vor dem 1. Juli 2010 zu leisten hatte, ist die persönl i- che Zulage in demselben Verhältnis zu kürzen, wie die Arbeitszeit herabgesetzt worden ist. Die persönliche Zulage erhöht sich bei allgemeinen linearen Entgelterhöhungen ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Erhöhungen wie folgt: Die persönliche Zulage erhöht sich bei der ersten allgemeinen linearen Entgelterhöhung nach dem 30. Juni 2010 um 9 0 v.H. des Vomhundertsatzes nach § 25 Abs. 3 Satz 1. Der Prozentsatz von 90 vermindert sich bei folgenden allgemeinen linearen Entgelterhöhungen um jeweils 10 Prozentpunkte; bei mehrstufigen linearen Entgelterhöhungen innerhalb eines Kalenderjahres ist nur die erste Erhöhung maßgeblich. Berechnungsgrundlage ist der jeweilige Betrag der persönlichen Zulage. Entgeltgewinne aus Stufenaufstiegen ab dem Inkraf t- treten dieses Tarifvertrages werden auf die persönl i- che Zulage angerechnet. Eine Anrechnung unte r- b leibt insoweit, als ein Entgeltgewinn im Zeitraum bis zu dem Zeitpunkt des Stufenaufstieges nach dem ab 1. Juli 2010 geltenden Tarifrecht auch nach dem bis zu diesem Zeitpunkt geltenden Tarifrecht eingetreten wäre. Im Falle der Höhergruppierung eines Omnibus - und/oder Schienenbahnfahrers von Entgeltgruppe 4 nach Entgeltgruppe 5 der Anlage 1 zum TV - N He s- sen wird der Höhergruppierungsgewinn auf die pe r- sönliche Zulage angerechnet. - 4 - 6 AZR 300/15 ECLI:DE:BAG:2016:120516.U.6AZR300.15.0 - 5 - (6) Für den Monat Juni 2010 zustehende familienbez o- gene Entgeltbestandteile (Differenz zwischen den Ortszuschlagsstufen 1 und 2 ff., Sozialzuschlag) wer - den nach Maßgabe der Vorschriften des BAT/BMT - G als Besitzstandszulage fortgezahlt. Die Besit z- standszulage nimmt an allgemeinen linearen Entgelt - erhöhungen t eil. § 7 ist anzuwenden. Zum Überleitungsstichtag war der Kläger in Vollzeit beschäftigt. Er e r- hielt seit der Überleitung neben seiner Vergütung nach Entgeltgruppe 4 TV - N Hessen eine persönliche Zulage gemäß § 23 Abs. 5 Unterabs. 3 TV - N Hessen. Mit Änderungsvertrag vom 15. November 2010 vereinbarten die Parteien für das Kalenderjahr 2011 eine vorübergehende Herabsetzung der Arbeitszeit auf 75 % der Vollzeitbeschäftigung . Die Vergütung des Klägers einschließlich der persönlichen Zulage wurde demen tsprechend reduziert. Seit dem 1. Januar 2012 arbeite t der Kläger vertragsgemäß wieder in Vollzeit . Er erhält hierfür das ungeschmälerte Tabellenentgelt . D ie persönliche Zulage zahlt die Beklagte - unter Berücksichtigung allgemeiner Entgelterhöhungen - je doch weiterhin in gekürzter Höhe entsprechend der vormals herabgesetzten Arbeitszeit . Mit Schreiben vom 30. Juli 2012 verlangte der Kläger rückwirkend ab Januar 2012 erfolglos die Leistung der persönliche n Zulage bezogen auf die wieder ausg e- übte Vollzeittä tigkeit. Mit seiner Klage hat er dieses Begehren weiter verfolgt . D ie tarifvertra g- liche Regelung in § 23 Abs. 5 Unterabs. 8 TV - N Hessen , wonach bei Vereinb a- rung einer geringere n individuelle n wöchentliche n Arbeitszeit nach dem 1. Juli 2010 die persönliche Zulage anteilig zu kürzen ist , müsse so ausgelegt werden, dass bei einer vorübergehenden Teilzeitvereinbarung eine ebenfalls vorüberg e- hende Kürzung der persönlichen Zulage vorgenommen werde. Die persönliche Zulage sei Teil des synallagmatischen Verhältnisses von Arbeitszeit und Verg ü- t ung. S ie könne nicht für einen längeren Zeitraum gekürzt werden, als die b e- fristete Änderung des Arbeitsverhältnis ses dauer e. Unter Berücksichtigung zw i- schenzeitlicher Tariferhöhungen sei die Be klagte bezogen auf den Zeitraum 3 4 - 5 - 6 AZR 300/15 ECLI:DE:BAG:2016:120516.U.6AZR300.15.0 - 6 - vom 1. Januar 2012 bis zum 31. Mai 2013 zur Zahlung eines Differenzbetrags von 1.781,16 Euro brutto verpflichtet. Der Kläger hat dementsprechend beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an ihn 1.781,16 Euro brutto zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Zustellung der Klage zu zahlen. Die Beklagte hat ihren Klageabweisungsantrag damit begründet , der Kläger habe auch nach seiner Rückkehr in eine Vollzeitbeschäftigung nur einen An spruch auf die gekürzte persönliche Zulage. § 23 Abs. 5 Unterabs. 8 TV - N Hessen bestimme im Falle einer Herabsetzung der Arbeitszeit nach dem Übe r- leitungsstichtag die unbefristete Kürzung der persönlichen Zula ge . Bei Erh ö- hung der Arbeitszeit solle die pe rsönliche Zulage unverändert bleiben. Sie we r- de nur bei linearen Entgelterhöhungen gesteigert . Dies entspreche ihrem Zweck, das am Tag der Überleitung erreichte Entgelt zu sichern. Ein dauerha f- te r Erhalt der persönlichen Zulage sei nicht beabsichtigt gewes en. B ei Entgelt - erhöhungen wegen Stufenaufstie g oder Höhergruppierung iSd. § 23 Abs. 5 U n- terabs. 12 TV - N Hessen sei ihre Abschmel zung vorgesehen. Auch sei s ie nur für eine begrenzte Zeit dynamisch ausgestaltet worden. Das Arbeitsger icht hat der Klage stattgegeben. D as Landesarbeitsg e- richt hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen und die Revision zugela s- sen. Mit dieser begehrt die Beklagte weiterhin Klageabweisung . Entscheidungsgründe Die Revision ist un begründet. Das Landesarbeitsgericht hat di e Ber u- fung der Beklagten zu Recht zurückgewiesen. Der Kläger hat gemäß § 611 Abs. 1 BGB iVm. § 23 Abs. 5 Unterabs. 3 TV - N Hessen ab dem 1. Januar 2012 einen Anspruch auf die persönliche Zulage bezogen auf seine Vollzeittätigkeit . Die Höhe der Klageforderun g steht zwischen den Parteien nicht in Streit. 5 6 7 8 - 6 - 6 AZR 300/15 ECLI:DE:BAG:2016:120516.U.6AZR300.15.0 - 7 - 1 . § 23 Abs. 5 Unterabs. 3 TV - N Hessen kommt als Grundregel erneut zur Anwendung, wenn ein nach dem 1. Juli 2010 beginnender Zeitraum der befri s- tete n Herabsetzung der Arbeitszeit abgeschlossen ist und der Arb eitnehmer vereinbarungsgemäß seine vor der Überleitung bereits ausgeübte Vollzeittäti g- keit wieder auf nimmt. Der Regelungsbereich der Ausnahmevorschrift des § 23 Abs. 5 Unterabs. 8 TV - N Hes sen ist dann nicht mehr eröffnet. a ) § 23 Abs. 5 Unterabs. 3 TV - N H essen gewährt den von der Überleitung in den TV - N Hessen betroffenen Arbeitnehmern grundsätzlich unbefristet die Differenz zwischen dem Vergleichsentgelt und der Vergütung nach dem TV - N Hessen als persönliche Zulage und sichert damit bezogen auf die Bezüge des Monats Juni 2010 das erreichte Einkommensniveau . Diese Besitzstandswa h- rung ist dynamisch ausgestaltet, allerdings verliert die persönliche Zulage durch die in § 23 Abs. 5 Unterabs. 10 TV - N Hessen vorgesehene Abschwächung der Dynamik mit jeder linearen Entgelterhöhung an Bedeutung. b) Die Tarifvertragsparteien haben für bestimmte Konstellationen eine Verminderung der persönlichen Zulage angeordnet. aa) Dies betrifft Entgeltgewin ne aus Stufenaufstiegen ( § 23 Abs. 5 Unte r- abs. 11 TV - N Hessen ) oder einer Höhergruppie rung iSd. § 23 Abs. 5 Unte r- abs. 12 TV - N Hessen. Solche Entgeltsteigerungen werden auf die persönliche Zulage angerechnet, weil es nach Einschätzung der Tarifvertragsparteien ins o- weit keiner Einkommenssicherung mehr bedarf. bb) § 23 Abs. 5 Unter abs. 8 TV - N Hessen bestimmt eine Verminderung der persönlichen Zulage, wenn nach dem Überleitungsstichtag (1. Juli 2010) eine geringere individuelle wöchentliche Arbeitszeit als die Arbeitszeit vereinbart wird , die der Arbeitnehmer vor dem 1. Juli 2010 zu leisten hatte . D ie persönl i- che Zulage ist dann in demselben Verhältnis zu kürzen, wie die Arbeitszeit he r- abgesetzt worden ist. c) Zwischen den Parteien steht außer Streit, dass die persönlich e Zulage des Klägers während der Reduzierung seine r Arbeitszeit im Jahr 2011 zu Recht 9 10 11 12 13 14 - 7 - 6 AZR 300/15 ECLI:DE:BAG:2016:120516.U.6AZR300.15.0 - 8 - gemäß § 23 Abs. 5 Unterabs. 8 TV - N Hessen zu kürzen war. Mit der vertraglich vorgesehenen Rückkehr zur Vollzeittätigkeit ab dem 1. Januar 2012 endete j e- doch der Anwendungsbereich des § 23 Abs. 5 Unterabs. 8 TV - N Hessen, da keine Herabsetzung der Arbeitszeit mehr vorlag. Entgegen der Auffassung der Revision sieht § 23 Abs. 5 Unterabs. 8 TV - N Hessen keine Aufrechterhaltung der Kürzung bei einer Rückkehr zur Vollzeittätigkeit vor. aa) Dies ist dem Wortlaut der Tarifnorm ni cht zu entnehmen. § 23 Abs. 5 Unterabs. 8 TV - N Hessen ordnet eine Kürzung der persönlichen Zulage bei Herabsetzung der Arbeitszeit an . Mit der Folge von Erhöhungen der Arbeitszeit befasst sich die Vorschrift nicht. Es ist daher nicht ersichtlich, dass die Tarifve r- tragsparteien mit § 23 Abs. 5 Unterabs. 8 TV - N Hessen die Höhe der persönl i- chen Zulage auch bei Wiederaufnahme einer Vollzeittätigkeit, dh. einer E rh ö- hung der Arbeitszeit, regeln wollten. bb) Dies ergibt sich auch nicht aus dem Sinn und Zweck der Norm bei B e- rücksichtigung des tariflichen Gesamtzusammenhang s . (1) § 23 Abs. 5 Unterabs. 8 TV - N Hessen trägt dem Äquivalenzverhältnis von Arbeitsleistung und Vergütung Rechnung. Bei verminderter Arbeitsleistung soll das durch § 23 Abs. 5 TV - N Hessen gesi cherte Einkommensniveau nicht vollständig aufrechterhalten werden, sondern sich entsprechend der Herabse t- zung der Arbeitszeit vermindern. Dies steht im Einklang mit § 7 TV - N Hessen. Dieser sieht vor, dass teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer alle Entgeltbesta ndteile in dem Umfang erhalten, der dem Anteil ihrer individuell vereinbarten durc h- schnittlichen Arbeitszeit an der regelmäßigen Arbeitszeit vergleichbarer vollb e- schäftigter Arbeitnehmer entspricht. Bei Rückkehr zur Vollzeittätigkeit ist jedoch keine Veran lassung für eine anteilige Kürzung mehr gegebe n. Dem Äquiv a- lenzverhältnis entspricht dann vielmehr die Leistung der ungekürzten Zulage. (2) Einer ausdrücklichen Verweisung auf § 7 TV - N Hessen bedurfte es nicht, um die synallagmatische Verbindung zwischen Arbeitszeitvolumen und Höhe der persönlichen Zulage zum Ausdruck zu bringen. Soweit die Revision insoweit auf § 23 Abs. 6 TV - N Hessen verweist, verkennt sie, dass diese Vo r- 15 16 17 18 - 8 - 6 AZR 300/15 ECLI:DE:BAG:2016:120516.U.6AZR300.15.0 - 9 - schrift eigenständig bzgl. der familienbezogenen Entgeltbestandteile eine B e- sitzstan dszulage regelt und dabei ohne die Verweisung auf § 7 TV - N Hessen keinen Bezug zur Arbeitszeit aufweisen würde. § 23 Abs. 5 Unterabs. 8 TV - N Hessen hat demgegenüber innerhalb der Gesamtregelung des § 23 Abs. 5 TV - N Hessen bzgl. der persönlichen Zulage ein e arbeitszeitbezogene Spezia l- regelung zum Gegenstand. (3 ) Mit der persönlichen Zulage sollen nur die Einkünfte zum Überleitung s- stichtag gesichert wer den. Folglich bewirkt die Er höhung der Arbeitszeit eines vor der Überleitung in Teilzeit beschäftigten Arb eitnehmers nach dem 1. Juli 2010 keine Steigerung der persönlichen Zulage (vgl. Hessisches LAG 29. Januar 2013 - 19 Sa 149/12 - Rn. 29 f.) . War ein Arbeitnehmer vor der Übe r leitung aber in Vollzeit tätig, hat er mit der Überleitung die darauf bezogene tarifliche Einkommenssicherung erreicht. Diese kann ihm nur genommen we r- den, wenn eine Tarifvorschrift dies anordnet. § 23 Abs. 5 Unterabs. 8 TV - N Hessen nimmt eine solche Anordnung vor, aber eben nur bei Herabsetzung der Arbeitszeit. Findet nach einer bef risteten Herabsetzung eine Rückkehr zur Vol l- zeittätigkeit statt , entfällt die Kürzung nach § 23 Abs. 5 Unterabs. 8 TV - N Hessen. Damit wird der Zweck der persönlichen Zulage erreicht. Der nun wi e- der in Vollzeit Beschäftigte befindet sich in derselben Situa tion wie zum Überle i- tungsstichtag. Dem entspricht, dass die Grundregel des § 23 Abs. 5 Unterabs. 3 TV - N Hessen wieder zur Anwendung kommt und die persönliche Zulage erneut bezogen auf die Vollzeittätigkeit gewährt (vgl. Hessisches LAG 29. Januar 2013 - 19 Sa 149/12 - Rn. 39 ) . 2. Mit diesem Tarifverständnis verstößt § 23 Abs. 5 Unterabs. 8 TV - N Hessen nicht gegen das Verbot der Diskriminierung teilzeitbeschäftigter Arbei t- nehmer nach § 4 Abs. 1 TzBfG. a) § 4 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 TzBfG enthalten ein ein heitliches Verbot der sachlich nicht gerechtfertigten Benachteiligung wegen der Teilzeitarbeit (BAG 22. Oktober 2015 - 8 AZR 168/14 - Rn. 29) . Nach § 4 Abs. 1 Satz 1 TzBfG darf ein teilzeitbeschäftigter Arbeitnehmer wegen der Teilzeitarbeit nicht schlechter behandelt werden als ein vergleichbarer vollzeitbeschäftigter Arbei t- 19 20 21 - 9 - 6 AZR 300/15 ECLI:DE:BAG:2016:120516.U.6AZR300.15.0 - 10 - nehmer, es sei denn, dass sachliche Gründe eine unterschiedliche Behandlung rechtfertigen. Demgemäß ist nach § 4 Abs. 1 Satz 2 TzBfG einem teilzeitb e- schäftigten Arbeitnehmer das Arbeitsentgelt mindestens in dem Umfang zu g e- währen, der dem Anteil seiner Arbeitszeit an der Arbeitszeit eines vergleichb a- ren Vollzeitbeschäftigten entspricht. Das Benachteiligungsverbot des § 4 Abs. 1 TzBfG gilt auch für tarifvertra gliche Regelungen. Es steht gemäß § 22 Abs. 1 TzBfG nicht zur Disposition der Tarifvertrags parteien (BAG 10. Februar 2015 - 9 AZR 53/14 (F) - Rn. 16 mwN, BAGE 150, 345 ; 19. Oktober 2010 - 6 AZR 305/09 - Rn. 18, BAGE 136, 62 ; 24. September 2008 - 6 AZR 657/07 - Rn. 23, BAGE 128, 63 ) . Eine Ungleichbehandlung wegen der Teilzeitarbeit liegt vor, wenn die Dauer der Arbeitszeit das Kriterium darstellt, an das die Differenzi e- rung hinsichtlich der unterschiedlichen Arbeitsbedingungen anknüpft (BAG 19. Januar 2016 - 9 AZR 564/14 - Rn. 15 ; 24. September 2008 - 6 AZR 657/07 - Rn. 25, aaO ) . Vollzeit - und Teilzeitkräfte werden daher ungleich vergütet, wenn für jeweils die gleiche Stundenanzahl nicht die gleiche Gesamtvergütung g e- zahlt wird ( BAG 25. September 2013 - 10 AZR 4/12 - Rn. 15) . b ) Würde § 23 Abs. 5 Unterabs. 8 TV - N Hessen eine unbefristete Kürzung der persönlichen Zulage auch bei Wiederaufnahme der Vollzeitbeschäftigung nach einer befristeten Herabsetzung der Arbeitszeit anordnen, könnte eine B e- nachteiligun g Teilzeitbeschäftigter gegeben sein . aa) Dies würde voraussetzen, dass nach dem 1. Juli 2010 vorübergehend eine Teilzeitbeschäftigung iSv. § 2 TzBfG ausgeübt wird und nach Wiederau f- nahme der Vollzeitbeschäftigung vergleichbare durchgehend vollzeitbeschäfti g- te Arbeitnehmer eine ungekürzte persönliche Zulage erhalten. Eine beibehalt e- ne Kürzung der persönlichen Zulage des ehemals Teilzeitbeschäftigten wäre dann nur auf die vorangegangene Teilzeitbeschäftigung zurückzuführen. Die Tarifvertragsparteien hätten teilzeitbeschäftigte Arb eitnehmer schlechtergestell t, auch wenn diese während der T eilzeitbeschäftigung noch keine ungerechtferti g- ten Nachteile hinnehmen müss t en. Die Benachteiligung bei einer späteren Vol l- zeitbeschäftigung wäre aber in der Teilzeitbeschäftigung angelegt. Wegen d i e- ser Kausalität würde das Diskriminierungsverbot des § 4 Abs. 1 TzBfG eingre i- 22 23 - 10 - 6 AZR 300/15 ECLI:DE:BAG:2016:120516.U.6AZR300.15.0 - 11 - fen, auch wenn zum Zeitpunkt der Benachteiligung keine Teilzeitbeschäftigung mehr ausgeübt wird. Insofern besteht eine Vergleichbarkeit zu den Fällen, in denen § 4 Abs. 2 TzBfG b ei der Neubegründung eines unbefristeten Arbeit s- verhältnisses gebietet, die in einer vorherigen befristeten Beschäftigung g e- wonnene Berufserfah rung bei der Stufenzuordnung zu berücksichtigen (vgl. EuGH 18. Oktober 2012 - C - 302/11 ua. - [Valenza] Rn. 34 f. ; BAG 17. Dezember 2015 - 6 AZR 432/14 - Rn. 23 ff.; 24. Oktober 2013 - 6 AZR 964/11 - Rn. 28 ff.; 21. Februar 2013 - 6 AZR 524/11 - Rn. 26 f. , BAGE 144, 263 ) . bb ) Eine solche Benachteiligung der Teilzeitbeschäftigten wäre nicht durch einen sachlichen Grund i Sd. § 4 Abs. 1 S atz 1 TzBfG gerechtfertigt. (1 ) § 4 Abs. 1 Satz 1 TzBfG setzt Paragraph 4 des Anhangs der Richtl i- nie 97/81/EG des Rates vom 15. Dezember 1997 zu der von UNICE, CEEP und EGB geschlossenen Rahmenvereinbarung über Teilzeitarbeit ( ABl. EG L 14 vom 2 0. Januar 1998 S. 9 ) um. Für die Rechtfertigung der unterschiedlichen Behandlung von Vollzeit - und Teilzeitbeschäftigten reicht es danach nicht aus, dass sie in einer allgemeinen und abstrakten Norm vorgesehen ist. Auch bloße Haushaltserwägun gen genügen nicht. Vielmehr muss die Ungleichbehandlung einem echten Bedarf entsprechen und zur Erreichung des verfolgten Ziels g e- eignet und erforderlich sein ( EuGH 1. März 2012 - C - 393/10 - Rn. 64, 66 ) . Dementsprechend hat sich die Prüfung, ob d ie unterschiedliche Behan d- lung gerechtfertigt ist, am Zweck der Leistung zu orientieren ( BAG 3 1. Juli 2014 - 6 AZR 993/12 - Rn. 18; 18. März 2014 - 9 AZR 694/12 - Rn. 22 ; 11. De zember 2012 - 3 AZR 588/10 - Rn. 27 ; 5. August 2009 - 10 AZR 634/08 - Rn. 32 ) . (2 ) Ausgehend von diesen Grundsätzen wäre eine Rechtfertigung für eine auf die Teilzeittätigkeit zurückgehende Schlechterstellung hier nicht erkennbar. Das Gegenteil ist der Fall. Wie dargestellt, soll die persönliche Zulage die zum 1. Juli 2010 erreic hten Einkommensverhältnisse sichern. Diesem Zweck en t- spricht es, die persönliche Zulage nach Beendigung einer vorübergehenden Teilzeittätigkeit wieder in der ursprünglichen Höhe zu leisten . Sowohl die A r- 24 25 26 - 11 - 6 AZR 300/15 ECLI:DE:BAG:2016:120516.U.6AZR300.15.0 beitszeit als auch die Entgeltsicherung sind damit wi eder auf dem Stand des Überleitungsstichtages. 3. Soweit die Revision auf die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Baden - Württemberg vom 15. September 2010 ( - 12 Sa 56/09 - ) zur persönl i- chen Zulage nach § 6 des Tarifvertrag s über sozialverträgliche Begleitma ß- nahmen im Zusammenhang mit der Umgestaltung der Bundeswehr (TV UmBw) Bezug nimmt, führt dies nicht weiter. Die Regelungen des TV UmBw weisen keinen Bezug zu § 23 Abs. 5 TV - N Hessen auf. 4 . Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Fisch ermeier Spelge Krumbiegel M. Jostes Sieberts 27 28
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