Bundesarbeitsgericht Urteil vom 26. Januar 2017 Sechster Senat - 6 AZR 450/15 - ECLI:DE:BAG:2017:260117.U.6AZR450.15.0 I. Arbeitsgericht Wiesbaden Urteil vom 12. Februar 2014 - 3 Ca 1593/13 - II. Hessisches Landesarbeitsgericht Urteil vom 17. Juli 2015 - 14 Sa 769/14 - Entscheidungsstichwort : Höhe der persönlichen Zulage gemäß § 23 Abs. 5 TV - N Hessen bei Rückkehr zur Vollzeitbeschäftigung nach einer zum Zeitpunkt der Überle i- tung geltenden befristeten Arbeitszeitreduzierung ECLI:DE:BAG:2017:260117.U.6AZR450.15.0 - 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 6 AZR 450/15 14 Sa 769/14 Hessisches Landesarbeitsgericht Im Namen des Volkes! Verkündet am 26. Januar 2017 URTEIL Gaßmann , Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In Sachen Kläger, Berufungskläger und Revisionskläger, pp. Beklagte, Berufungsbe klagte und Revisionsbeklagte, hat der Sechste Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 26 . Januar 2017 du rch den Vorsitzenden Richter am Bundesarbeitsgericht Dr. Fischermeier, die Richterin am Bundesarbeitsgericht Spelge , den Richter am Bundesarbeitsgericht Krumbiegel sowie die ehrenamt - lichen Richter Dr. Augat und Jostes für Recht erkannt: - 2 - 6 AZR 450/15 ECLI:DE:BAG:2017:260117.U.6AZR450.15.0 - 3 - 1. Auf die Revis ion des Klägers wird das Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 17. Juli 2015 - 14 Sa 769/14 - aufgehoben. 2. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Wiesbaden vom 12. Februar 2014 - 3 Ca 1593/13 - abgeändert und wie f olgt gefasst: Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 3.581,52 Euro brutto nebst Zinsen iHv. fünf Prozen t- punkten über dem Basiszinssatz seit dem 14. Juni 2013 zu zahlen. 3. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tr a- gen. Von Rechts wegen! Tatbestand Die Parteien streiten über die Höhe einer tariflichen Einkommenssich e- rungszulage. Der Kläger ist seit dem 1. April 1988 bei der Beklagten als Busfahrer beschäftigt. Das Arbeitsverhältnis richtete sich zunächst nach dem Bundesma n- teltarifvertr ag für Arbeiter gemeindlicher Verwaltungen und Betriebe (BMT - G) in Verbindung mit dem hessischen Lohntarifvertrag. Seit dem 1. Juli 2010 gilt der Tarifvertrag Nahverkehrsbetriebe vom 30. Juni 2010 (TV - N Hessen). Die Übe r- leitung in das neue Tarifsystem erfo lgte gemäß § 23 TV - N Hessen. Dieser la u- tet auszugsweise wie folgt: § 23 Überleitungsregelungen Für die Arbeitnehmer, die am 30. Juni 2010 in einem A r- beitsverhältnis stehen, das am 1. Juli 2010 zu demselben Arbeitgeber fortbesteht, gilt F olgendes: (1) Die Arbeitnehmer werden am 1. Juli 2010 in diesen Tarifvertrag übergeleitet. 1 2 - 3 - 6 AZR 450/15 ECLI:DE:BAG:2017:260117.U.6AZR450.15.0 - 4 - (4) Durch die Überleitung entstehende finanzielle Nac h- teile werden nach Maßgabe der folgenden Absätze ausgeglichen. (5) Auf der Basis der im Juni 2010 tatsächlich erhaltenen Bezüge ist ein Vergleichsentgelt zu ermitteln. [Unte r- abs. 1] Bei Arbeitnehmern, deren Arbeitsverhältnis sich nach dem BAT richtet, sind die Grundvergütung, die al l- gemeine Zulage und der Ortszuschlag der Stufe 1 bzw. das HGTAV - Mona tsgehalt und eine eventuelle Gehaltsgruppenzulage, bei Arbeitnehmern, deren Arbeitsverhältnis sich nach dem BMT - G richtet, der Monatstabellenlohn zugrunde zu legen. [Unterabs. 2] Die Arbeitnehmer, bei denen das für den Monat Juli 2010 zustehende s- entgelt nach den Unterabsätzen 1 und 2 unterschre i- tet, erhalten neben ihrem Entgelt eine persönliche Zulage in Höhe des Differenzbetrages. [Unterabs. 3] Bei Arbeitnehmern, die am 30. Juni 2010 in einer Vergütungs - , Gehalt s - bzw. Lohngruppe eingruppiert sind, aus der ein Bewährungs - , Zeit - oder Tätigkeit s- aufstieg stattfindet, und denen - im Falle der Anwe n- dung des HGTAV - eine Gehaltsgruppenzulage g e- währt wird, erhöht sich die persönliche Zulage - wenn keine Anhaltspunkte d afür vorliegen, dass sie die Voraussetzungen für den Aufstieg nicht erfüllt hä t- ten - [Unterabs. 4] Steht im Juni 2010 und/oder im Monat Juli 2010 kein Entgelt zu (z.B. wegen der Gewährung einer Rente auf Zeit, wegen Elternzeit, unbezahltem Urlaub, Grundwehrdienst, Zivildienst, wegen Ablaufs der Krankenbezugsfristen), ist für die Berechnung der persönlichen Zulage das Entgelt zugrunde zu legen, das ohne die zu dessen Wegfall führenden Tatb e- stände zugestanden hätte. [Un terabs. 7] Wird mit einem Arbeitnehmer nach dem 1. Juli 2010 eine geringere individuelle wöchentliche Arbeitszeit als die Arbeitszeit vereinbart, die der Arbeitnehmer vor dem 1. Juli 2010 zu leisten hatte, ist die persönl i- che Zulage in demselben Verhält nis zu kürzen, wie die Arbeitszeit herabgesetzt worden ist. [Unterabs. 8] - 4 - 6 AZR 450/15 ECLI:DE:BAG:2017:260117.U.6AZR450.15.0 - 5 - Der Kläger war ursprünglich in Vollzeit beschäftigt. Vom 1. September 2006 bis zum 23. Februar 2008 befand er sich in Elternzeit. Für die Folgezeit vereinbarten die Parteien zunächst bis zum 31. Dezember 2008 eine Reduzi e- rung seiner wöchentlichen Arbeitszeit. Ab dem 1. Juli 2008 belief sich sein A r- beitszeitvolumen auf 19,5 Stunden. Die Parteien vereinbarten die Aufrechterha l- tung dieser Teilzeitbeschäftigung zunächst befristet bis zum 31. Dezember 2009 und mit Änderungsvertrag vom 24. November 2009 weiterhin für die Zeit vom 1. Januar 2010 bis zum 31. Dezember 2010. Dementsprechend war der Kläger zum Zeitpunkt der Überleitung in den TV - N Hessen am 1. Juli 2010 b e- fristet bis zum Ende dieses Jahres mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von 19,5 Stunden beschäftigt. Seine Einkommenssicherungszulage berechnete sich gemäß § 23 Abs. 5 Unterabs. 3 TV - N Hessen bezogen auf das Entgelt für diese Teilzeitbeschäftigung. Unter dem 15. November 2010 vereinbarten die Parteien befristet für das Jahr 2011 die Fortsetzung der Teilzeitbeschäftigung in unve r- ändertem Umfang. Seit dem 1. Januar 2012 ist der Kläger mit einer Woche n- leistung von 39 Stunden wieder in Vollzeit tätig. Er erhält dementsprechen d das volle Tabellenentgelt. Die Beklagte leistet die persönliche Zulage jedoch weite r- hin bezogen auf eine Teilzeitbeschäftigung von 19,5 Wochenstunden. Nachdem die Prozessbevollmächtigten des Klägers mit Schreiben vom 30. Juli 2012 erfolglos die Zahlung der persönlichen Zulage entsprechend der seit dem 1. Januar 2012 ausgeübten Vollzeittätigkeit und die Begleichung der sich hieraus ergebenden Differenzbeträge gefordert hatten, hat der Kläger mit seiner am 13. Juni 2013 zugestellten Klage bezogen auf den Zeitraum vom 1. Januar 2012 bis zum 31. Mai 2013 die Zahlung eines zu verzinsenden Diff e- renzbetrags iHv. insgesamt 3.581,52 Euro brutto verlangt. Diese Summe ergibt sich aus einer Verdopplung der gezahlten persönlichen Zulage entsprechend der Erhöhung der Arbeitsleistung von 19,5 auf 39 Wochenstunden seit dem 1. Januar 2012 und der daraus folgenden Entgeltsteigerung. Zwischen den Pa r- teien ist unstreitig, dass ab Januar 2012 eine Zulage von 205,71 Euro, ab März 2012 von 210,75 Euro und ab Januar 2013 von 212 ,52 Euro g ezahlt wurde. Dies entspricht der Erhöhung der persönliche n Zulage bei allgemeinen linearen 3 4 - 5 - 6 AZR 450/15 ECLI:DE:BAG:2017:260117.U.6AZR450.15.0 - 6 - Entgelterhöhungen nach § 23 Abs. 5 Unterabs. 9 und Unterabs. 10 TV - N He s- sen. Der Kläger hat die Auffassung vertreten, die tarifliche Einkommenss i- cherungs zulage sei bei einer zum Zeitpunkt der Überleitung befristet ausgeü b- ten Teilzeitbeschäftigung nur bis zum Ende der Befristungsdauer auf der Grun d lage des Teilzeitentgelts zu bemessen. Mit Rückkehr zur Vollzeitbeschä f- tigung sei das hierfür bezogene Entgelt maßgeblich. Dies komme in § 23 Abs. 5 Unterabs. 7 TV - N Hessen zum Ausdruck, auch wenn diese Vorschrift ihrem Wortlaut nach nur gelte, wenn einem Arbeitnehmer im Juni 2010 und/oder im Juli 2010 kein Entgelt zustehe. Die Regelung beziehe sich auf Fälle einer v o- rübergehenden Änderung des Arbeitsvertragsinhalts (zB wegen Elternzeit) und müsse auch dann zur Anwendung kommen, wenn eine befristete Änderung des Arbeitsvertrags nicht zu einem vollständigen Wegfall des Entgeltanspruchs, sondern nur zu dessen Verringe rung führe. Dies entspreche ihrem Sinn und Zweck, wonach eine zum Zeitpunkt der Überleitung nur vorübergehende Änd e- rung des Entgelts unbeachtlich sein soll, wenn nach der Überleitung wieder der Arbeitsvertragsinhalt maßgeblich ist, welcher vor der befriste ten Änderung die Vergütungshöhe bestimmt hat. Anderenfalls käme es zu einer ungerechtfertigten Schlechterstellung von Beschäftigten, welche am Überleitungsstichtag während der Elternzeit in Teilzeit arbeiteten. Nach § 23 Abs. 5 Unterabs. 7 TV - N Hessen wür den B e- schäftigte in Elternzeit ohne Verrichtung einer Teilzeittätigkeit nach dem Ende der Elternzeit in Bezug auf die Einkommenssicherung so gestellt, als hätten sie im Juni/Juli 2010 wie vor Beginn der Elternzeit gearbeitet. Demgegenüber e r- hielten Beschäf tigte in Elternzeit mit Teilzeittätigkeit die persönliche Zulage nach Beendigung der Elternzeit bei einer Rückkehr zur Vollzeitbeschäftigung weiterhin nur auf Basis des Teilzeitentgelts. In beiden Konstellationen handle es sich aber um eine bezogen auf den Überleitungsstichtag nur vorübergehende Änderung des Vertragsinhalt s. § 23 Abs. 5 Unterabs. 7 TV - N Hessen sei daher verfassungskonform dahingehend auszulegen, dass er auch auf Beschäftigte anzuwenden sei, die während der Elternzeit eine Teilzeittätigkeit ausübten. Gleiches müsse gelten, wenn Arbeitnehmer außerhalb einer Elternzeit zum 5 6 - 6 - 6 AZR 450/15 ECLI:DE:BAG:2017:260117.U.6AZR450.15.0 - 7 - Zeitpunkt der Überleitung befristet in Teilzeit tätig waren. Dies sei häufig im A n- schluss an die Elternzeit der Fall, um die Betreuung des Kindes sicherstellen zu können. De r Kläger hat daher beantragt , die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 3.581,52 Euro brutto nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen. Die Beklagte hat ihren Klageabweisungsantrag damit begrün det, dass nach den tariflichen Vorgaben nur das zum Zeitpunkt der Überleitung für eine Arbeitsleistung von 19,5 Wochenstunden bezogene Entgelt für die Bemessung der persönlichen Zulage des Klägers maßgeblich sei. Dies ergebe sich aus § 23 Abs. 5 Unterabs. 3 TV - N Hessen. Eine Sonderregelung für Beschäftigte, die am Überleitungsstichtag befristet eine Teilzeitbeschäftigung ausübten, sehe § 23 Abs. 5 TV - N Hessen nicht vor, obwohl den Tarifvertragsparteien diese Fallg e- staltung bekannt gewesen sei. Sie seien ber echtigt gewesen, auch für diese Beschäftigtengruppe eine Entgeltsicherung nach § 23 Abs. 5 Unterabs. 1 bis 3 TV - N Hessen bezogen auf das am Überleitungsstichtag zustehende Einko m- men vorzunehmen. Mit ihrer am Zeitpunkt des Inkrafttretens des TV - N Hessen ori entierten Ausgestaltung der Besitzstandsregelung hätten die Tarifvertrag s- parteien ihren im Rahmen der Tarifautonomie bestehenden Gestaltungsspie l- raum nicht überschritten. Die persönliche Zulage solle keinen über den indiv i- duellen Entgeltstatus am Überleitu ngsstichtag hinausgehenden Besitzstand sichern. Spätere Arbeitszeiterhöhungen mit entsprechenden Entgeltsteigeru n- gen seien demnach unbeachtlich. Gegenteiliges lasse sich auch § 23 Abs. 5 Unterabs. 7 TV - N Hessen nicht entnehmen. Die Vorschrift beziehe sich nach ihrem eindeutigen Wortlaut nur auf Fälle, in denen im Juni 2010 und/oder Juli 2010 kein Entgeltanspruch bestanden habe. § 23 Abs. 5 Unterabs. 7 TV - N Hessen trage dem Umstand Rechnung, dass bei ruhenden Arbeitsverhältnissen nicht auf eine tatsächliche Entgeltzahlung abgestellt werden könne. Die unterschiedliche Behandlung von Beschäftigten mit Teilzeittätigkeit am Überleitungsstichtag und Arbeitnehmern, 7 8 9 - 7 - 6 AZR 450/15 ECLI:DE:BAG:2017:260117.U.6AZR450.15.0 - 8 - deren Arbeitsverhältnis zu diesem Zeitpunkt ruhte, sei gerechtfertigt. Es handle sich um unterschied liche Sachverhalte. Dabei sei ohne Belang, ob die Teilzei t- tätigkeit nach einer Elternzeit zur Kinderbetreuung oder aus anderen Gründen vereinbart wurde. Auf eine Ungleichbehandlung von Beschäftigten in Elternzeit mit oder ohne Teilzeittätigkeit könne sich der Kläger nicht berufen, da er sich zum Überleitungszeitpunkt nicht mehr in Elternzeit befunden habe. Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat die hiergegen gerichtete Berufung des Klägers zurückgewiesen und die R e- vision zugelassen. Mit seiner Revision verfolgt der Kläger sein Klageziel unve r- ändert fort. Entscheidungsgründe Die zulässige Revision ist begründet. Der Kläger hat gemäß § 612 Abs. 2 BGB ab dem 1. Januar 2012 einen Anspruch auf Bemessung der strei t- gegenständl ichen Einkommenssicherungszulage auf Grundlage seines Vollzeit - entgelts und folglich auf Erfüllung der Klageforderung in unstreitiger Höhe. § 23 Abs. 5 TV - N Hessen sieht zwar eine Einkommenssicherung nur bezogen auf das Tabellenentgelt für die Teilzeittäti gkeit des Klägers im Juni 2010 vor. Dies verstößt jedoch gegen das Verbot der Benachteiligung wegen Teilzeitarbeit gemäß § 4 Abs. 1 TzBfG, da sich der Kläger bei der Überleitung am 1. Juli 2010 in einer zeitlich befristeten Teilzeitbeschäftigung befand. Di e strikt an den Ei n- kommensverhältnissen am Überleitungsstichtag orientierte Bemessung der Einkommenssicherungszulage benachteiligt den Kläger bei Rückkehr zur Vol l- zeittätigkeit im Verhältnis zu Vollzeitbeschäftigten ohne befristete Teilzeittäti g- keit am Übe rleitungsstichtag. Dies ist nur auf die befristete Teilzeitbeschäft i- gung des Klägers zurückzuführen und nicht zu rechtfertigen. I. Die Revision ist entgegen der Auffassung der Beklagten zulässig. Sie ist hinreichend begründet. 10 11 12 - 8 - 6 AZR 450/15 ECLI:DE:BAG:2017:260117.U.6AZR450.15.0 - 9 - 1. Zur ordnungsgemäßen Be gründung der Revision müssen gemäß § 72 Abs. 5 ArbGG iVm. § 551 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 ZPO die Revisionsgründe ang e- geben werden. Bei Sachrügen sind diejenigen Umstände bestimmt zu bezeic h- nen, aus denen sich die Rechtsverletzung ergibt ( § 551 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a ZPO ) . Die Revisionsbegründung muss die Rechtsfehler des Lande s- arbeitsgerichts so aufzeigen, dass Gegenstand und Richtung des Revisionsa n- griffs erkennbar sind. Daher muss die Revisionsbegründung eine Auseinande r- setzung mit den tragenden G ründen des angefochtenen Urteils enthalten (vgl. BAG 4. August 2016 - 6 AZR 129/15 - Rn. 18; 27. Juli 2016 - 7 AZR 276/14 - Rn. 12; 8. Juli 2015 - 4 AZR 323/14 - Rn. 8 ) . 2. Diesen Anforderungen genügt die vorliegende Revision. Sie rügt in au s- reichender Weise eine fehlerhafte Auslegung von § 23 Abs. 5 Unterabs. 7 TV - N Hessen. a) Da s Landesarbeitsgericht hat diese Sonderregelung für hier nicht a n- wendbar gehalten, weil sie Konstellationen betreffe, bei denen es zum Überle i- tungszeitpunkt kein Einkommen als Anknüpfungspunkt für die Berechnung der persönlichen Zulage gebe. Bei Verrichtun g einer Teilzeittätigkeit zum Überle i- tungsstichtag könne demgegenüber auf das zum fraglichen Zeitpunkt erzielte Einkommen abgestellt werden. Dies gelte auch für den Kläger. Da sich dieser am Überleitungsstichtag nicht mehr in Elternzeit befunden habe, könn e offen - bleiben, ob § 23 Abs. 5 Unterabs. 7 TV - N Hessen zu einer ungerechtfertigten Ungleichbehandlung von Beschäftigten in Elternzeit mit oder ohne Teilzeittäti g- keit führe. b) Die Revision setzt sich mit d em Tarifverständnis des Landesarbeitsg e- richts aus einander. Dieses führe zu einer unterschiedliche n Bemessung der Einkommenssicherung bei Beschäftigten in Elte rnzeit ohne Teilzeittätigkeit a m Überleitungsstichtag im Vergleich zu Beschäftigten in Elternzeit mit Teilzeitt ä- tigkeit . Letztere würden bei Rückke hr zur Vollzeit ungerechtfertigt schlechter - gestellt, da sie die persönliche Zulage weiterhin nur auf Basis des Teilzeiten t- gelts erhielten. Damit greift die Revision die Rechtsauffassung des Landesa r- beitsgerichts, wonach bei Teilzeit tätigkeit stets die Ein künfte a m Überleitung s- 13 14 15 16 - 9 - 6 AZR 450/15 ECLI:DE:BAG:2017:260117.U.6AZR450.15.0 - 10 - stichtag maßgeblich seien, gleichsam am Beispiel von Teilzeittätigkeit während der Elternzeit an. Letztlich rügt die Revision, das Landesarbeitsgericht habe nicht berücksichtigt, welche Nachteile nur vorübergehend in Teilzeit Beschäft i g- te hinnehmen müssten, wenn ihr Teilzeitentgelt trot z - a m Überleitungsstichtag bereits absehbarer - Rückkehr zur Vollzeit die Grundlage für die Höhe der pe r- sönlichen Zulage bliebe. Dies gelte auch bei der typischen Konstellation einer befristeten Teilzei ttätigkeit nach einer Elternzeit zur Betreuung des Kindes, we l- che das Landesarbeitsgericht nicht gewürdigt habe. II. Die Revision ist begründet. 1. Dies folgt jedoch nicht aus § 23 Abs. 5 TV - N Hessen. Die tariflichen Regelungen sehen den geltend gemacht en Anspruch nicht vor. a) § 23 Abs. 5 Unterabs. 3 TV - N Hessen gewährt den von der Überleitung in den TV - N Hessen betroffenen Arbeitnehmern grundsätzlich unbefristet die Differenz zwischen dem Vergleichsentgelt und der Vergütung nach dem TV - N Hessen als pe rsönliche Zulage und sichert damit bezogen auf die Bezüge des Monats Juni 2010 das erreichte Einkommensniveau (BAG 12. Mai 2016 - 6 AZR 300/15 - Rn. 10) . Der Kläger hat demgemäß seit seiner Überleitung eine persönliche Zulage erhalten, welche sich nach d em Entgel t für seine Tei l- zeittätigkeit a m Überleitungsstichtag bemisst. b) § 23 Abs. 5 TV - N Hessen sieht keine Erhöhung der persönlichen Zul a- ge bei Erhöhung der Arbeitszeit nach der Überleitung vor. Mit der persönlichen Zu lage sollen nur die Einkünfte a m Überleitungsstichtag gesichert werden. Fol g lich bewirkt die Erhöhung der Arbeitszeit eines vor der Überleitung in Tei l- zeit beschäftigten Arbeitnehmers nach dem 1. Juli 2010 keine Steigerung der persönlichen Zulage ( BAG 12. Mai 2016 - 6 AZR 300/15 - Rn. 19; Hessisches LAG 29. Januar 2013 - 19 Sa 149/12 - Rn. 29 f. ) . § 23 Abs. 5 Unterabs. 7 TV - N Hessen kann entgegen der Auffassung der Revision nicht dahingehend ausg e- legt werden, dass er Fälle der Rückkehr zur Vollzeitbeschäftigung nach einer zum Zeitpunkt der Überleitung befristet ausgeü bten Teilzeitbeschäftigung e r- fasst. 17 18 19 20 - 10 - 6 AZR 450/15 ECLI:DE:BAG:2017:260117.U.6AZR450.15.0 - 11 - aa) Der Wortlaut von § 23 Abs. 5 Unterabs. 7 TV - N Hessen ist eindeutig. Demnach findet die Regelung nur Anwendung, wenn dem Arbeitnehmer im Monat Juni 2010 und/oder im Monat Juli 2010 kein Entgelt zusteht. bb) Dies e ntspricht dem Regelungszweck der Vorschrift. Sie bezieht sich auf alle Fälle, in denen Arbeitnehmer zum Zeitpunkt der Überleitung von ihrer gten besteht. Der in § 23 Abs. 5 Unte r- abs. 7 TV - N Hessen enthaltene Klammerzusatz enthält eine nicht abschließe n- bestimmt, dass in diesen Fällen für die Berechnung der persönlic hen Zulage das Entgelt zugrunde zu legen ist, das dem betro ffenen Arbeitnehmer ohne die zu dessen Wegfall führenden Tatbestände zugestanden hätte. Es ist folglich ein fiktives Entgelt zu bestimmen. Diese Abweichung von § 23 Abs. 5 Unterabs. 3 TV - N Hessen i st sachlich gerechtfertigt, da ander e nfalls mangels Entgeltbezugs kein Vergleichsentgelt ermittelt werden könnte. Bei einer Entgeltleistung für Teilzeittätigkeit ist demgegenüber eine Berechnungsgrundlage gegeben. cc) § 23 Abs. 5 Unterabs. 7 TV - N Hessen k ann nicht ergänzend dahing e- hend ausgelegt werden, dass er in Abweichung von § 23 Abs. 5 Unterabs. 3 TV - N Hessen eine Erhöhung der persönlichen Zulage bei Rückkehr zur Vol l- zeitbeschäftigung nach einer bei der Überleitung befristeten Teilzeittätigkeit a n- ordn et. (1) Tarifvertragliche Regelungen sind einer ergänzenden Auslegung grundsätzlich nur dann zugänglich, wenn damit kein Eingriff in die durch Art. 9 Abs. 3 GG geschützte Tarifautonomie verbunden ist. Eine ergänzende Ausl e- gung eines Tarifvertrags schei det daher aus, wenn die Tarifvertragsparteien eine regelungsbedürftige Frage bewusst ungeregelt lassen und diese Entsche i- dung höherrangigem Recht nicht widerspricht. Voraussetzung für eine ergä n- zende Auslegung ist, dass entweder eine unbewusste Regelungslü cke vorliegt oder eine Regelung nachträglich lückenhaft geworden ist (BAG 23. April 2013 - 3 AZR 23/11 - Rn. 29 mwN) . Eine solche Tariflücke darf jedoch nicht durch ergänzende Tarifauslegung geschlossen werden, wenn den Tarifvertragsparte i- 21 22 23 24 - 11 - 6 AZR 450/15 ECLI:DE:BAG:2017:260117.U.6AZR450.15.0 - 12 - en ein Spielraum in der Frage bleibt, wie die Lücke zu schließen ist, und es ihnen wegen der verfassungsrechtlich geschützten Tarifautonomie überlassen ist, die von ihnen für angemessen gehaltene Regelung selbst zu finden (vgl. BAG 27. März 2014 - 6 AZR 571/12 - Rn. 28 mwN , BAGE 148, 1 ) . Für die B e- antwortung der Frage, ob es sich um eine bewusste oder unbewusste Tarifl ü- cke handelt, ist auf den Willen der Tarifvertragsparteien abzustellen (BAG 18. November 2015 - 4 ABR 24/14 - Rn. 34) . (2) Vorliegend ist keine unbewusst e oder nachträglich entstandene Tarifl ü- cke zu erkennen. Die Tarifvertragsparteien haben mit § 23 Abs. 5 TV - N Hessen eine aus ihrer Sicht vollständige Regelung der Einkommenssicherung vorg e- nommen. Diese ist konsequent au f die Sicherung der Einkünfte a m Über le i- tungsstichtag ausgerichtet. So hat ein zum Zeitpunkt der Überleitung in Vollzeit Beschäftigter bei einer späteren befristeten Herabsetzung seiner Arbeitszeit nur für deren Dauer nach § 23 Abs. 5 Unterabs. 8 TV - N Hessen eine entspreche n- de Kürzung der per sönlichen Zulage hinzunehmen. Mit der Rückkehr zur Vol l- zeittätigkeit entfällt die Kürzung. Damit wird der Zweck der persönlichen Zulage erreicht. Der nun wieder in Vollzeit Beschäftigte befindet sich in derselben Sit u- ation wie a m Überleitungs stichtag (vgl. BAG 12. Mai 2016 - 6 AZR 300/15 - Rn. 19) . § 23 Abs. 5 Unterabs. 7 TV - N Hessen stellt in diesem geschlossenen System nur eine Spezialregelung für den Fall fehlender Entgeltansprüche im Juni 2010 und/oder Juli 2010 dar. 2. Der Kläger kann aber gemäß § 61 2 Abs. 2 BGB seit dem 1. Januar 2012 die Zahlung einer persönlichen Zulage verlangen, welche sich auf Grun d- lage des Entgelts für die seitdem verrichtete Vollzeittätigkeit berechnet. Die Bemessung anhand des bis zum 30. Dezember 2011 bezogenen Teilzeiten t- ge lts verstößt gegen das Verbot der Diskriminierung teilzeitbeschäftigter Arbei t- nehmer nach § 4 Abs. 1 TzBfG. Dies hat das Landesarbeitsgericht nicht e r- kannt. a) § 4 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 TzBfG enthalten ein einheitliches Verbot der sachlich nicht gere chtfertigten Benachteiligung wegen der Teilzeitarbeit ( BAG 22. Oktober 2015 - 8 AZR 168/14 - Rn. 29 ) . Nach § 4 Abs. 1 Satz 1 25 26 27 - 12 - 6 AZR 450/15 ECLI:DE:BAG:2017:260117.U.6AZR450.15.0 - 13 - TzBfG darf ein teilzeitbeschäftigter Arbeitnehmer wegen der Teilzeitarbeit nicht schlechter behandelt werden als ein vergleichbarer vollzeitbeschäftigter Ar bei t- nehmer, es sei denn, dass sachliche Gründe eine unterschiedliche Behandlung rechtfertigen. Demgemäß ist nach § 4 Abs. 1 Satz 2 TzBfG einem teilzeitb e- schäftigten Arbeitnehmer das Arbeitsentgelt mindestens in dem Umfang zu g e- währen, der dem Anteil sein er Arbeitszeit an der Arbeitszeit eines vergleichb a- ren Vollzeitbeschäftigten entspricht. Das Benachteiligungsverbot des § 4 Abs. 1 TzBfG gilt auch für tarifvertragliche Regelungen. Es steht gemäß § 22 Abs. 1 TzBfG nicht zur Disposition der Tarifvertrag sparteien ( BAG 10. Februar 2015 - 9 AZR 53/14 (F) - Rn. 16 mwN, BAGE 150, 345 ; 19. Oktober 2010 - 6 AZR 305/09 - Rn. 18 , BAGE 136, 62 ) . So können Tarifvertragsparteien im Rahmen der von Art. 9 Abs. 3 GG geschützten Tarifautonomie zwar grundsätzlich zur Umstellung von Vergütungs systemen und damit verbundenen Besitzstandss i- cherung en Stichtagsregelungen vornehmen (vgl. BAG 22. September 2016 - 6 AZR 432/15 - Rn. 30; 15. Januar 2015 - 6 AZR 64 6/13 - Rn. 32 mwN ; 13. November 2014 - 6 AZR 1102/12 - Rn. 42 mwN , BAGE 150, 36 ) . Diese dü r- fen aber zu keiner ungerechtfertigten Schlechterste llung von Teilzeitbeschäfti g- ten führen. b) § 23 Abs. 5 TV - N Hessen bewirkt eine Schlechterstellung von Arbei t- nehmern, die am Überleitungsstichtag befristet in Teilzeit arbeiteten und danach ihre Vollzeittätigkeit wieder aufnehmen. aa) Eine Ungleichbehan dlung wegen Teilzeitarbeit liegt vor, wenn die Da u- er der Arbeitszeit das Kriterium darstellt, an das die Differenzierung hinsichtlich der unterschiedlichen Arbeitsbedingungen anknüpft ( BAG 19. Januar 2016 - 9 AZR 564/14 - Rn. 15 ) . Vollzeit - und Teilzeitkräfte werden daher ungleich vergütet, wenn für jeweils die gleiche Stundenanzahl nicht die gleiche Gesam t- vergütung gezahlt wird ( BAG 1 2. Mai 2016 - 6 AZR 300/15 - Rn. 21 ; 25. September 2013 - 10 AZR 4/12 - Rn. 15 ) . bb) Die Tarifvertragsparteien haben g emäß § 23 Abs. 5 Unterabs. 3 TV - N Hessen die Berechnung der persönlichen Zulage bei Arbeitnehmern, denen im Monat Juni 2010 ein Entgeltanspruch zustand, auch dann auf diesen bezogen, 28 29 30 - 13 - 6 AZR 450/15 ECLI:DE:BAG:2017:260117.U.6AZR450.15.0 - 14 - wenn die Arbeitnehmer sich am Überleitungsstichtag nur befristet in einem Tei l- zeitarbeitsverhältnis befanden und ihre Rückkehr zur Vollzeitbeschäftigung d a- mit vertraglich vorgesehen war. Damit werden solche Arbeitnehmer gegenüber Arbeitnehmern benachteiligt, die am Überleitungsstichtag in einem Arbeitsve r- hältnis ohne befristete Herabsetzung der Arbeitszeit standen. Dies zeigt sich bei einer Rückkehr der vormals befristet Teilzeitbeschäftigten zur Vollzeittätigkeit und damit im Fall des Klägers. (1) Arbeitnehmer, welche am 1. Juli 2010 unbefristet in Teilzeit oder Vol l- zeit besch äftigt waren, werden durch die Stichtagsregelung gemäß § 23 Abs. 5 Unterabs. 3 TV - N Hessen bezogen auf das ihnen für den Monat Juli 2010 z u- stehende Tabellenentgelt finanziell abges ichert. Dies entspricht ihrem a m Übe r- leitungsstichtag geltenden Vertragsstat us. (2) Demgegenüber werden am Überleitungsstichtag befristet Teilzeitb e- schäftigte zwar bezogen auf ihr entsprechendes Entgelt für Juni 2010 abges i- chert, nicht jedoch bezüglich des Inhalts ihres Arbeitsvertrags, welcher wegen der Befristungsabrede bereits am Überleitungsstichtag eine Rückkehr zur Vol l- zeittätigkeit mit entsprechender Entgeltsteigerung vorgesehen hat. Dabei macht es keinen Unterschied, ob die Befristung der Teilzeitbeschäftigung aus einer ohne besonderen Anlass geschlossenen vertraglichen Ve reinbarung folgt oder ob sich ein Anspruch auf die Teilzeitbeschäftigung und deren Dauer aus einer gesetzlichen Grundlage wie § 15 Abs. 6 und Abs. 7 BEEG ergibt. (3) Folglich wird der am Überleitungsstichtag befristet in Teilzeit B eschä f- ti g te nach seiner Rückkehr zur Vollzeitbeschäftigung im Verhältnis zu einem vergleichbaren voll zeit beschäftigten Arbeitnehmer, welcher bereits a m Überle i- tungsstichtag in Vollzeit beschäftigt war, wegen der vorangegangenen Teilzei t- beschäftigung schlechtergestellt. Dies ergi bt sich aus dem Umstand, dass der am Überleitungsstichtag Vollzeitbeschäftigte nach § 23 Abs. 5 Unterabs. 3 TV - N Hessen eine persönliche Zulage bezogen auf das Entgelt für seine Vol l- zeittätigkeit erhält, während der nunmehr ebenfalls in Vollzeit Beschäfti gte, we l- cher am Überleitungsstichtag befristet in Teilzeit tätig war, trotz Rückkehr zur Vollzeit unverändert die entsprechend der Teilzeittätigkeit berechnete persönl i- 31 32 33 - 14 - 6 AZR 450/15 ECLI:DE:BAG:2017:260117.U.6AZR450.15.0 - 15 - che Zulage erhält. Die Tarifvertragsparteien haben deshalb teilzeitbeschäftigte Arbeitne hmer schlechtergestellt, auch wenn diese während der Teilzeitbeschä f- tigung noch keine Nachteile hinnehmen mussten. Die Benachteiligung bei der Wiederaufnahme der Vollzeitbeschäftigung war aber in der Teilzeitbeschäft i- gung angelegt (vgl. BAG 12. Mai 2016 - 6 AZR 300/15 - Rn. 23; zu § 6 Abs. 4 TV UmBw BAG 22. September 2016 - 6 AZR 423/15 - Rn. 31 f. ) . c) Eine solche Benachteiligung von Teilzeitbeschäftigten ist nicht durch einen sachlichen Grund iSd. § 4 Abs. 1 Satz 1 TzBfG gerechtfertigt. aa) § 4 Abs. 1 Satz 1 TzBfG setzt Paragraph 4 des Anhangs der Richtl i- nie 9 7/81/EG des Rates vom 15. Dezember 1997 zu der von UNICE, CEEP und EGB geschlossenen Rahmenvereinbarung über Teilzeitarbeit (ABl. EG L 14 vom 20. Januar 1998 S. 9) um. Für die Rechtfertigung der unterschiedlichen Behandlung von Vollzeit - und Teilzeitbeschä ftigten reicht es danach nicht aus, dass sie in einer allgemeinen und abstrakten Norm vorgesehen ist. Auch bloße Haushaltserwägungen genügen nicht. Vielmehr muss die Ungleichbehandlung einem echten Bedarf entsprechen und zur Erreichung des verfolgten Ziels g e- eignet und erforderlich sein ( EuGH 1. März 2012 - C - 393/10 - 64, 66) . Dementsprechend hat sich die Prüfung, ob die unterschiedliche Behan d- lung gerechtfertig t ist, am Zweck der Leistung zu orient ieren (BAG 12. Mai 2016 - 6 AZR 300/15 - Rn. 25 mwN) . bb) Demnach ist eine Rechtfertigung für die auf eine im Überleitungszei t- punkt befristete Teilzeittätigkeit zurückgehende Schlechterstellung nicht e r- kennbar. Das t arifliche Ziel der Sicherung der zum 1. Juli 2010 erreichten Ei n- kommensverhältnisse ist nicht allein durch die Maßgeblichkeit des für Juni 2010 zu beanspruchenden Entgelts erreichbar. (1) Dies zeigt § 23 Abs. 5 Unterabs. 7 TV - N Hessen, welcher für Fälle e i- nes fehlenden Entgeltanspruchs im Juni 2010 nicht auf die finanzielle Situation, sondern durch eine fiktive Entgeltermittlung letztlich auf den Vertragsstatus a b- stellt. In den von § 23 Abs. 5 Unterabs. 7 TV - N Hessen geregelten Konstellati o- 34 35 36 37 - 15 - 6 AZR 450/15 ECLI:DE:BAG:2017:260117.U.6AZR450.15.0 - 16 - nen ist entsche idend, wie der Arbeitsvertrag a m Überleitungsstichtag ausgesta l- tet war. (2) Gleiches gilt für die Erhöhung der persönlichen Zulage nach § 23 Abs. 5 Unterabs. 4 TV - N Hessen. Damit sollen die Exspektanzverluste der A r- beitnehmer b ezüglich einer im alten Tar ifsystem zu erwartenden Höher gruppi e- rung ausgeglichen werden . Hierfür kann selbstverständlich nicht das im Juni 2010 zu beanspruchende Entgelt herangezogen werden. Maßgeblich ist wied e- rum ein fiktives Entgelt. (3) Folglich ist n icht zu erkennen, weshalb bei befristet Teilzeitbeschäfti g- ten der Vertragsinhalt für die Einkommenssicherung unberücksichtigt bleiben müsste, obwohl nach diesem bereits zum Zeitpunkt der Überleitung die Wi e- deraufnahme der Vollzeittätigkeit mit entsprechend erhöhtem Entgelt vorges e- h en war. Die beabsichtigte Sicherung der zum 1. Juli 2010 erreichten Einko m- mensverhältnisse verlangt im Gegenteil die Berücksichtigung der vertraglich vorgesehenen Rückkehr zur Vollzeitbeschäftigung. Dieser Vertragsinhalt b e- stimmt das zum Zeitpunkt der Über leitung erreichte Einkommensniveau, auch wenn nach der Überleitung zunächst noch ein der Teilzeittätigkeit entspreche n- des Entgelt erzielt wird. d) Demzufolge kann der Kläger gemäß § 612 Abs. 2 BGB verlangen, dass sich seine persönliche Zulage seit Wieder aufnahme der Vollzeittätigkeit am 1. Januar 2012 anhand des seitdem bezogenen Entgelts bemisst. aa) Ist die Höhe der Arbeitsvergütung nicht bestimmt, so ist gemäß § 612 Abs. 2 BGB die übliche Vergütung als vereinbart anzusehen. Der TV - N Hessen enthält für die Beschäftigten, die am Überleitungsstichtag befristet in Teilzeit arbeiteten und später zur Vollzeitbeschäftigung zurückkehren, keine dem Di s- kriminierungsverbot des § 4 Abs. 1 Satz 1 TzBfG genügende Vergütungsreg e- lung. Die Vergütungshöhe bestimmt sich deshalb insoweit nach § 612 Abs. 2 BGB, als zur Erfüllung der gesetzlichen Vorgaben eine Beseitigung der unz u- lässigen Benachteiligung erfolgen muss ( zur Anwendbarkeit des § 612 Abs. 2 BGB bei einer wegen Diskriminierung nach § 134 BGB unwirksamen Rege lung 38 39 40 41 - 16 - 6 AZR 450/15 ECLI:DE:BAG:2017:260117.U.6AZR450.15.0 - 17 - vgl. : BAG 27. August 2014 - 4 AZR 999/12 - Rn. 16 mwN, BAGE 149, 60 ; 5. August 2009 - 10 AZR 634/08 - Rn. 37; 24. September 2008 - 6 AZR 657/07 - Rn. 34 , BAGE 128, 63; Schaub/Linck ArbR - HdB 16. Aufl. § 43 Rn. 47; MüKoBGB/Müller - Glöge 7 . Aufl. TzBfG § 4 Rn. 46 ; ErfK/Preis 17. Aufl. § 4 TzBfG Rn. 72; Arnold/Gräfl /Rambach TzBfG 4. Aufl. § 4 Rn. 73; Sievers TzBfG 5. Aufl. § 4 Rn. 48; aA MüArbR/Schüren 3. Aufl. § 45 Rn. 120; Laux in Laux/ Schlachter TzBfG 2. Aufl. § 4 Rn. 182: Anspruch unmittelbar aus § 4 Abs. 1 TzBfG; differenzierend Meinel/Heyn/Herms Tz BfG 5. Aufl. § 4 Rn. 49 f. ) . Die als vereinbart anzusehende übliche Vergütung ist diejenige, welche ein vergl eic h- barer Vollzeitbeschäftigter , der am Überleitungsstichtag bereits in Vollzeit tätig war, nach den Regelungen des bei der Beklagten angewandten T V - N Hessen er hält (vgl. HWK/Schmalenberg 7. Aufl. § 4 TzBfG Rn. 18) . Nur eine Vergütung in dieser Höhe ist mit dem Diskriminierungsverbot des § 4 Abs. 1 Satz 1 TzBfG vereinbar und kann als üblich angesehen werden. In welcher Höhe die B eklagte andere Vollzeitbeschäftigte, welche wie der Kläger zum Zeitpunkt der Ü berle i- tung befristet in T eilzeit tätig waren, vergütet, ist in diesem Zusammenhang o h- sein, vermag aber nicht die übliche Vergütung iSv. § 612 Abs. 2 BGB zu b e- stimmen (BAG 19. August 2015 - 5 AZR 500/14 - Rn. 42, BAGE 152, 228) . Im Ergebnis erfolgt damit eine sog ( vgl. BAG 22. Okto ber 2015 - 8 AZR 168/14 - Rn. 30 mwN) . bb ) Demnach kann der Kläger seit dem 1. Januar 2012 verlangen, hinsich t- lich der Höhe der persönlichen Zulage so gestellt zu werden, als ob er bereits zum Zeitpunkt der Überle itung in Vollzeit und nicht gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 TzBfG in Teilzeit beschäftigt gewesen wäre. § 23 Abs. 5 Unterabs. 1 bis 3 TV - N Hessen sind mit dieser Maßgabe anzuwenden. Die Beklagte hat nicht bestri t- ten, dass sich bezogen auf den Zeitraum vom 1. Janua r 2012 bis zum 31. Mai 2013 hieraus ein Differenzbetrag in Höhe der eingeklagten Forderung von 3.581,52 Euro brutto ergibt. e ) Der Kläger kann gemäß §§ 291, 288 Abs. 1 Satz 2 BGB Prozesszinsen ab dem Folgetag der Rechtshängigkeit verlangen (vgl. BAG 4. August 2016 42 43 - 17 - 6 AZR 450/15 ECLI:DE:BAG:2017:260117.U.6AZR450.15.0 - 6 AZR 237/15 - Rn. 43) . Da die Klage am 13. Juni 2013 zugestellt wurde, b e- gann der Zinslauf am 14. Juni 2013. III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO. Fischermeier Spelge Krumbiegel M. Jostes Augat 44
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