Bundesarbeitsgericht Urteil vom 24. Mai 2018 Sechster Senat - 6 AZR 215/17 - ECLI:DE:BAG:2018:240518.U.6AZR215.17.0 I. Arbeitsgericht Köln Urteil vom 15. März 2016 - 12 Ca 4885/15 - II. Landesarbeitsgericht Köln Urteil vom 22. Dezember 2016 - 8 Sa 404/16 - Entscheidungsstichwort : Höhe des Beilhilfeanspruchs nach Altersteilzeit ECLI:DE:BAG:2018:240518.U.6AZR215.17.0 - 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 6 AZR 215/17 8 Sa 404/16 Landesarbeitsgericht Köln Im Namen des Volkes! Verkündet am 24. Mai 2018 URTEIL Gaßmann , Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In Sachen Beklagte, Berufungsbeklagte und Revisionsklägerin, pp. Kläger, Berufungskläger und Revisionsbeklagter, hat der Sechste Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 24. Mai 2018 durch die Richterin am Bundesarbeitsgericht Spelge als Vorsitzende, die Richter am Bundesarbeitsgericht Krumbiegel und Dr. Heinkel sowie die ehrenamtlichen Richter Geyer und Kohout für Recht e r- kannt: - 2 - 6 AZR 215/17 ECLI:DE:BAG:2018:240518.U.6AZR215.17.0 - 3 - I. Auf die Revision der Beklagten wird - unter ihrer Z u- rückweisung im Übrigen - die Kostenentscheid ung in Ziffer 2 des Urteils des Landesarbeitsgerichts Köln vom 22. Dezember 2016 - 8 Sa 404/16 - teilweise aufgeh o- ben. Das Urteil wird in Ziffer 1.2 klarstellend und hi n- sichtlich der Kostenentscheidung wie folgt neu gefasst: Es wird festgestellt, dass die Beklagte nicht berechtigt ist, bei der Berechnung der Beihilfe für nach dem 1 7 . März 2016 entstandene Aufwendungen eine Kü r- zung wegen der Reduzierung des Arbeitszeitvolumens des Klägers in der Zeit vom 1. August 2009 bis zum 30. April 2011 aufgrund seines Altersteilzeitvertrags vorzunehmen. Die Gerichtskosten des Rechtsstreits erster Instanz h a- ben der Kläger und die Beklagte jeweils zur Hälfte zu tragen. Von den außergerichtlichen Kosten des Recht s- streits erster Instanz haben der Kläger diejenigen der vorma ligen Beklagten zu 1. (Stadt K) vollständig und die Beklagte diejenigen des Klägers zur Hälfte zu tr a- gen. Im Übrigen trägt jede Partei ihre außergerichtl i- chen Kosten erster Instanz selbst. Die durch die Anrufung des Verwaltungsgerichts Köln entstandenen Ko sten fallen jedoch dem Kläger zur Last. Die Kosten des Rechtsstreits zweiter Instanz hat die Beklagte zu tragen. II. Die Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen. Von Rechts wegen! Tatbestand Die Parteien streiten über die Höhe der vom Kläger zu beanspruche n- den Beihilfe während des Bezugs von Altersrente nach vorangegangener A l- tersteilzeit. Der Kläger war seit dem 1. April 1978 als Sozialarbeiter in kommunalen Jugendeinrichtungen der Stadt K (vormalige Beklagte zu 1 . ) in Vollzeit be schä f- tigt. Auf das Arbeitsverhältnis war kraft einzelvertraglicher Bezugnahme zuletzt 1 2 - 3 - 6 AZR 215/17 ECLI:DE:BAG:2018:240518.U.6AZR215.17.0 - 4 - der Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst ( TVöD ) anzuwenden. Aufgrund der Ausgliederung der kommunalen Jugendeinrichtungen auf die Beklagte mit Wi r- kung zum 1. Januar 1998 schlossen die Stadt K , die Beklagte und die Gewer k- 2 dieses Tarifvertrags trat die Beklagte gemäß § 613a BGB in d ie Rechte und Pflichten aus den zum Zeitpunkt der Überleitung geltenden Arbeits - und Tari f- verträgen ein. § 3 des Überleitungs tarif vertrags enthielt ua. folgende Regelung: § 3 Eintritt in bestehende Dienstvereinbarungen, über - und außertariflich e Regelungen und Dienstanweisu n- gen Die Gesellschaft tritt in alle städtischen Dienstvereinb a- rungen, sowie alle über - und außertariflichen Regelungen in ihrer derzeitigen Fassung ein. Sollten diese Regelungen ergänzt, ersetzt oder aufgehoben werden, gilt dies ebe n- falls für die Gesellschaft. Derartige Regelungen sind z um Beispiel : 2. Beihilfe. Unter den übergeleiteten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter n befand sich der Kläger. § 2 des Arbeitsvertrags der Parteien vom 29. Januar 1998 b e- stimmt, rtrag richtet . Der Kläger war fortan zu unveränderten Arbeitsbedi n- gungen bei der Beklagten tätig. Die Stadt K bzw. ab dem 1. Januar 1998 die Beklagte gewähre n ihren Beschäft igten , so auch dem im Übrigen privat krankenversicherten Kläger, nach dem Gesetz über die Anwendung beamten - und besoldungsrechtlicher Vo r- schriften auf nichtbeamtete Angehörige des öffentlichen Dienstes (AbubesVG ) vom 6. Oktober 1987 Beihilfen in Krankhei tsfällen durch entspr e- chende Anwendung der für Landesbeamte geltenden Verordnung über Beihi l- fen in Geburts - , Krankheits - , Pflege - und Todesfällen (Beihilfe n verordnung NRW - BVO NRW) vom 5. November 2009 in der jeweils gelten den Fassung. 3 4 - 4 - 6 AZR 215/17 ECLI:DE:BAG:2018:240518.U.6AZR215.17.0 - 5 - § 2 AbubesVG idF vom 7. April 2017, der inhaltsgleich die seit dem 1. Januar 2008 bestehende Regelung des § 3 AbubesVG idF vom 20. Deze m- ber 2007 bzw. vom 21. April 2009 übernahm, hat auszugsweise folgenden Wortlaut: Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer im Dienst des Landes, der Gemeinden, der Gemeindeverbände und der sonstigen der Aufsicht des Landes unterst e- henden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, deren Beschäftigungsve r- hältnis vor d em 1. Januar 1999 begründet wurde, haben Anspruch auf Beihilfen in Krankheits - und G e- burtsfällen nach den für Beamtinnen und Beamte geltenden Grundsätzen unter Berücksichtigung der Besonderheiten ihres Beschäftigungsverhältnisses. (3) Arbeitnehmeri nnen und Arbeitnehmer, die mit wen i- ger als der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit beschäftigt sind, erhalten Beihilfe anteilig entspr e- chend ihrer arbeitsvertraglich vereinbarten durc h- schnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit. (4) Die näheren Bestimmung en trifft das Finanzminist e- §§ 2 ff. BVO NRW definieren die beihilfefähigen Aufwendungen, dh. die für eine Erstattung im Rahmen der Beihilfe in Betracht kommenden Aufwe n- dungen in den gesetzlich definierten Beihilfefällen . In welchem Maß diese e r- stattet werden, ergibt sich aus dem sog. Bemessungssatz (§ 12 Abs. 1 BVO NRW) . Dies er beträgt für den Kläger grundsätzlich 50 vH (§ 12 Abs. 1 Satz 2 Buchst. a BVO NRW) , wobei er jedenfalls bis 31. Dezember 2017 eine Ermäßigung auf 40 vH hinnehmen musste (§ 12 Abs. 3 BVO NRW in der bis 31. Dezember 2017 gültigen Fassung) . Zum 1. Januar 2012 trat auf der Grundlage des § 3 Abs. 4 AbubesVG idF vom 21. April 2009 die Verordnung über die Gewährung von Beihilfen in Geburts - und Krankheitsfällen an Tarifbeschäftigte (Beihilfe n verordnung Tari f- beschäftigte - BVOTb NRW) vom 30. November 2011 in Kraft. Sie gilt für nach dem 31. Dezember 2011 entstandene Aufwendungen und l öst die Verordnung über die Gewährung von Beihilfen in Krankheits - , Geburts - und Todesfällen an 5 6 7 - 5 - 6 AZR 215/17 ECLI:DE:BAG:2018:240518.U.6AZR215.17.0 - 6 - Angestellte, Arbeiter und Auszubildende vom 9. April 1965 (BVO Ang) ab (§ 5 BVOTb NRW in der vom 1. Januar 2012 bis 30. Dezember 2016 gültigen Fa s- sung) . § 1 BV OTb NRW enthält auszugsweise folgende Regelung: § 1 Beihilfeanspruch (1) Tarifbeschäftigte im Dienst des Landes, der Gemei n- den, der Gemeindeverbände und der sonstigen der Au f- sicht des Landes unterstehen den Körperschaften, Ansta l- ten und Stiftu ngen des öffentlichen Rechts, erhalten in Geburts - und Krankheitsfällen nach Maßgabe der §§ 2 bis 4 Beihilfen in entsprechender Anwendung der für Beamte geltenden Bestimmungen. Voraussetzung ist, dass ihr A r- beitsverhältnis vor dem 1. Januar 1999 begründet wurde und weiterhin ununterbrochen fortbesteht. Aufwendungen, die nach einer Unterbrechung oder Beendigung des A r- beitsverhältnisses entstehen, sind nicht beihilfefähig. (2) Für Tarifbeschäftigte, die mit weniger als der regelm ä- ßigen wöchentlichen Arbeitszeit beschäftigt sind, gilt A b- satz 1 mit der Maßgabe, dass die Beihilfe anteilig entspr e- chend der arbeitsvertraglich vereinbarten durchschnittl i- chen wöchentlichen Arbeitszeit gezahlt wird. Dies gilt nicht für Tarifbeschäftigte, die auf Grund des § 6 Absatz 1 Nummern 2, 4, 5 und 6 und Absatz 2 SGB V versich e- rungsfrei sind. Ungeachtet des Umstands, dass Aufwendungen nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht beihilfefähig sind , gewährt die Stadt K unter bestim m- ten Voraussetzungen, ua. der Begründung des Arbeitsverhältnisses spätestens zum 28. April 1988, gemäß einem mehrfach geänderten Ratsbe schluss vom 30. April 1964, zuletzt idF vom 19. Dezember 2002 , Beihilfe n auch an ehemal i- ge Angestellte und Arbeiter entsprechend den für die aktiven A rbeitnehmer der Stadt K geltenden Rechtsvorschriften . Ausweislich der Begründung zum Rat s- beschluss idF vom 29. September 1992 Arbeitnehmer, denen keine Beihilfen zustehen, den aktiven Arbeitnehmern . D iese Ratsbeschlüsse wendet die Beklagte auf ihre Beschä f- tigten, die wie der Kläger die darin festgelegten Voraussetzungen erfüllen, an. 8 9 - 6 - 6 AZR 215/17 ECLI:DE:BAG:2018:240518.U.6AZR215.17.0 - 7 - Nach dem Abschluss seit Juni 2009 geführter Verhandlungen verei n- barte der Kläger mit der Beklagten am 9. Juli 2009 eine n Altersteilzeitvertrag. Dieser sah vor, dass das Arbeitsverhältnis ab dem 1. August 2009 als Alter s- teilzeitarbeitsverhältnis mit der Hälfte der bisher vereinbarten regelmäßigen A r- beitszeit fortgesetzt wurde und der Kläger Entgelt nach Maßgabe der reduzie r- ten Arbeitszeit sowie Aufstockungsleistungen erhielt. Er bekam während der Altersteilzeit wie bisher ungekürzte Beihilfe nach dem ihm jeweils zustehenden Bemessungssatz . Das Altersteilzeitarbeit s verhältnis endete vereinbarungsg e- mäß mit Ablauf des 30. April 2011. Seitdem bezieht der Kläger Altersrente. Die Beihilfekasse der Stadt K führt aufgrund einer Vereinbarung vom 29. Oktober 1998 die Beihilfesachbearbeitung für die aktiven und ehemaligen Arbeitnehmer der Beklagten als Serviceleistung durch. Erstmals für die dem Schreiben der Kasse vom 24. August 2012 zugrunde liegenden Aufwendungen in Krankheitsfällen reduzierte diese den Beihilfeanspruch des Klägers auf die Hälfte. Dem widersprach der Kläger nicht. Auch in der Folgezeit erhielt der K l ä- ger wegen seiner reduzierten Arbeitszeit während der Altersteilzeit nur eine a n- teilig e Erstattung . Dies betraf seine mit Schreiben der Beihilfekasse vom 13. Januar 2015, 5. März 2015, 4. Mai 2015, 18. Juni 2015 und 5. April 2016 abgerechneten und in den Zeiträumen 10. Dezember 2013 bis 17. März 2016 entstandenen Aufwendungen. Mit der am 23. April 2015 beim Verwaltungs gericht K eingegangenen und an das Arbeitsgericht Köln verwiesenen , gegen die Stadt K gerichteten Klage hat der Kläger zunächst die Aufhebung ihrer Beihilfebescheide vom 13. Januar 2015 und 5. März 2015 sowie deren Verpflichtung begehrt, ihm die Beihilfe auf der Grundlage des für ihn geltenden Bemessungssatzes ungekürzt zu erstatten. Nach Erweiterung der Klage gegen die Beklagte hat der Kläger beantragt festzustellen, dass ihm 100 % der beihilfefähigen Aufwendungen zu erstatten seien. Sodann hat er seine Klage nochmals um einen Zahlungsa n- spruch bezüglich der bereits erhaltenen Beihilfebescheide vom 13. Januar 2015 erweitert. Schließlich hat er noch in der ersten Instanz die gegen die Stadt K gerichtete Klage zurückgenommen. 10 11 12 - 7 - 6 AZR 215/17 ECLI:DE:BAG:2018:240518.U.6AZR215.17.0 - 8 - Der Kläger hat die Ansicht ve rtreten , die Beklagte habe ihm Beihilfe entsprechend des ihm zustehenden Bemessungssatzes ungekürzt unter A u- ßerachtlassung seiner reduzierten Arbeitszeit während seiner Altersteilzeit zu gewähren . Die Altersteilzeit sei keine Teilzeitbeschäftigung iSd. § 1 Abs. 2 BVOTb NRW. Er sei nicht mit anderen Teilzeitbeschäftigten zu vergleichen. Die Reduzierung sei zudem verfassungswidrig und benachteilige ihn wegen seines Alters . Nach nochmaliger Erweiterung des Zahlungsantrag s im Berufungsve r- fahren mit Schriftsatz vom 11. Juli 2016 um die den Beihilfebescheiden vom 5. März 2015, 4. Mai 2015, 18. Juni 2015 und 5. April 2016 zugrunde liegenden Aufwendungen beantragt der Kläger im Revisionsverfahren zuletzt, 1. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 839,68 Euro netto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen ; 2. festzustellen, dass die Beklagte nicht berechtigt ist, bei der Berechnung der Beihilfe für nach dem 17. März 2016 entstandene Aufwendungen eine Kü r- zung wegen der Reduzierung des Arbeitszeitvol u- mens des Klägers in der Zeit vom 1. August 2009 bis zum 30. April 2011 aufgrund seines Altersteilzeitve r- trags vorzunehmen . Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt. Sie hat die Auffassung vertreten, die Kürzungsvorschrift des § 1 Abs. 2 BVOTb NRW gelte für den Kl ä- ger. Er werde gegenüber anderen Teilzeitbeschäftigten nicht benachteiligt, auch nicht wegen seines Alters . Erst durch die Ratsbesch lüsse der Stadt K werde er überhaupt den aktiven Arbeitnehmern gleichgestellt. Zudem seien die Za h- lungsansprüche nach § 37 TVöD - AT verfallen. Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat ihr stattgegeben. Mit ihrer vom Landesa rbeitsgericht zugelassenen Revision begehrt die Beklagte die Wiederherstellung der erstinstanzlichen Entscheidung . 13 14 15 16 - 8 - 6 AZR 215/17 ECLI:DE:BAG:2018:240518.U.6AZR215.17.0 - 9 - Entscheidungsgründe Die Revision ist weit überwiegend unbegründet . Die Beklagte darf die Beihilfe des Klägers nicht wegen seiner während des Altersteilzeitarbeitsve r- hältnisses vom 1. August 2009 bis 30. April 2011 reduzierten Arbeitszeit anteilig herabsetzen . Sie ist deshalb verpflichtet, dem Kläger die Beihilfe entsprechend des für ihn jeweils geltenden Bemessungssatzes sowohl hinsichtlic h der den Schreiben der Beihilfekasse vom 13. Januar 2015, 5. März 2015, 4. Mai 2015, 18. Juni 2015 und 5. April 2016 zugrunde liegenden, als auch für die danach entstandene n bzw. noch entstehende n beihilfefähige n Aufwendungen ung e- kürzt zu gewähren . Erfolg ha t die Revision jedoch teilweise im Kostenpunkt . I. Die Revision ist im Hinblick auf die Hauptsacheentscheidung unb e- gründet. Das Landesarbeitsgericht hat zwar § 308 Abs. 1 ZPO verletzt. Die En t- scheidung selbst stellt sich aber aus anderen Gründen als ri chtig dar (§ 561 ZPO) . 1. Das Urteil des Landesarbeitsgerichts ist gegenstandslos, soweit es u n- ter Verstoß gegen § 308 Abs. 1 ZPO den Anträgen auf der Grundlage einer Schadensersatzverpflichtung der Beklagten auch wegen schuldhafter Verle t- zung von Aufklär ungspflichten stattgegeben hat. Eine solche war nicht Streitg e- genstand. a) Nach § 308 Abs. 1 ZPO ist ein Gericht nicht befugt, einer Partei etwas zuzusprechen, was nicht beantragt ist. Umgekehrt darf die beklagte Partei nicht zu etwas anderem verurteilt w erden als zu dem, worauf sie ihre Verteidigung einrichten musste (BAG 14. September 2016 - 4 AZR 456/14 - Rn. 20) . Ein Verstoß gegen § 308 Abs. 1 ZPO ist vom Revisionsgericht von Amts wegen zu beachten (vgl. BAG 28. September 2016 - 7 AZR 128/14 - Rn. 69 m wN, BAGE 157, 44) . b) Der Gegenstand des Verfahrens bestimmt sich nach dem für das a r- beitsgerichtliche Urteilsverfahren geltenden zweigliedrigen Streitgegenstand s- begriff durch den gestellten Antrag (Klageantrag) und dem ihm zugrunde li e- 17 18 19 20 21 - 9 - 6 AZR 215/17 ECLI:DE:BAG:2018:240518.U.6AZR215.17.0 - 10 - genden Lebenssachverhalt (Klagegrund). Der Streitgegenstand erfasst alle Ta t- sachen, die bei einer natürlichen, vom Standpunkt der Parteien ausgehenden, den Sachverhalt seinem Wesen nach erfassenden Betrachtungsweise zu dem zur Entscheidung gestellten Tatsachenkom plex gehören, den der Kläger zur Stützung seines Rechtsschutzbegehrens dem Gericht unterbreitet hat (BAG 20. Februar 2018 - 1 AZR 787/16 - Rn. 12 ) . Das Vorbringen des Beklagten oder eigenes Verteidigungsvorbringen des Klägers gegenüber dem Beklagtenvortrag veränder n den mit Antrag und Klagevorbringen festgelegten Streitgegenstand nicht (BAG 20. Februar 2018 - 1 AZR 787/16 - Rn. 12; 18. November 2014 - 1 AZR 257/13 - Rn. 15 mwN , BAGE 150, 50) . c) Der Kläger hat den vom Landesarbeitsgericht zugesprochenen Sc h a- densersatzanspruch wegen schuldhafter Verletzung von Aufklärungspflichten , der bei natürlicher Betrachtungsweise einen eigenständigen Streitgegenstand bildet, nicht zur Entscheidung des Gerichts gestellt. aa) Vor dem Arbeitsgericht hat der Kläger nach s einen Anträgen und dem diesen zugrunde liegenden Lebenssachverhalt, so wie er ihn vorgebracht hat, ausschließlich einen Erfüllungsanspruch auf der Grundlage des Ratsbeschlu s- ses der Stadt K iVm. den maßgeblichen Beihilfevorschriften der BVOTb NRW, des Abube sVG sowie der BVO NRW geltend gemacht. Der Kläger hat seine Anträge damit begründet, dass er aufgrund des gewählten Altersteilzeitmodells nicht teilzeitbeschäftigt iSd. maßgeblichen Beihilfevorschriften gewesen sei . Das Arbeitsgericht hat die se Klage als u nbegründet abgewiesen. bb) In seiner Berufungsbegründung hat der Kläger unter G liederung s- punkt II zwar ausgeführt, er sei nicht darüber aufgeklärt worden, dass der A b- schluss des Altersteilzeitvertrags zu einer dauerhaften Halbierung seines Beihi l- feanspruc hs führe. Es habe hierzu keine Gespräche gegeben. Der Kläger hat aber diesbezüglich ausdrücklich erklärt, dass er sich Schadensersatzansprüche gegen die Beklagte insoweit vorbehalte . cc) Damit hat der Kläger Schadensersatzansprüche wegen einer Verle t- zung vertraglicher Aufklärungspflichten gerade nicht zum Gegenstand seiner 22 23 24 25 - 10 - 6 AZR 215/17 ECLI:DE:BAG:2018:240518.U.6AZR215.17.0 - 11 - Klage gemacht. Er hat sie s ich ausdrücklich nur den Prozess eingeführt. Die Entscheidung hierüber wollte er erst zu einem sp ä- teren Zeitpunkt treffen. Auch auf den Vorhalt der Beklagten hin, er möge diese Ansprüche geltend machen, ein Schaden sei jedoch nicht ersichtlich, hat der Kläger keine Veranlassung gesehen , diesen eigenständigen Tatsachenkomplex zur Stützung seines Rechtsschutzbegehrens in den vorliege nden Rechtsstreit einzuführen . D er Schriftsatz des Klägers vom 9. November 2016 rechtfertigt keine andere Bewertung. Bei den dortigen Ausführungen zu Gesprächen zw i- schen den Parteien handelt es sich um den Streitgegenstand nicht berührendes Verteidigungsvo rbringen gegenüber dem Beklagtenvortrag im Schriftsatz vom 19. September 2016. d) Das Landesarbeitsgericht hat § 308 Abs. 1 ZPO verletzt, soweit es der Berufung tragend auch aufgrund eines Schadensersatzanspruch s wegen einer Verletzung der Aufklärungspfl icht gemäß § § 280, 241 Abs. 2, §§ 249 ff. BGB stattgegeben hat . Es hat dem Kläger damit einen Anspruch zu gesprochen , den dieser nicht zur Entscheidung des Gerichts gestellt hat. Die Entscheidung ist insoweit gegenstandslos (BAG 28. September 2016 - 7 AZR 128/14 - Rn. 69, BAGE 157, 44) . e) Der Verstoß gegen § 308 Abs. 1 ZPO kann in der Revisionsinstanz grundsätzlich nicht dadurch geheilt werden, dass - wie hier vom Kläger b e- gehrt - die Zurückweisung der Revision beantragt wird . D ies würde eine in der Revis ionsinstanz unzulässige Antragsänderun g oder - erweiterung ermöglichen (BAG 24. Oktober 2017 - 1 AZR 166/16 - Rn. 19) . 2. Das Urteil des Landesarbeitsgerichts unterliegt dennoch nicht der Au f- hebung. Die Entscheidung selbst stellt sich aus anderen Gründen a ls richtig dar (§ 561 ZPO) . Im Ergebnis zutreffend hat das Landesarbeitsgericht der Berufung des Klägers auch auf der Grundlage des Ratsbeschlusses der Stadt K idF vom 19. Dezember 2002 iVm. § 3 Abs. 1 bzw. § 2 Abs. 1 AbubesVG, § 1 Abs. 1 BVOTb NRW iVm. § 12 BVO NRW stattgegeben. Der Kläger hat gegen die B e- klagte Anspruch auf ungekürzte Beihilfe unter Berücksichtigung des für ihn j e- weils maßgebenden Bemessungssatzes. Die Kürzungsvorschriften in § 3 26 27 28 - 11 - 6 AZR 215/17 ECLI:DE:BAG:2018:240518.U.6AZR215.17.0 - 12 - Abs. 3 bzw. § 2 Abs. 3 AbubesVG sowie in § 1 Abs. 2 BVOTb N RW sind auf den Beihilfeanspruch des Klägers nicht anzuwenden. a) Die Klage ist zulässig. Der Leistungs antrag ist hinreichend bestimmt (§ 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO) . Aus den vom Kläger vorgelegten Beihilfeschreiben der Beihilfekasse der Stadt K vom 13. Januar 2015, 5. März 2015, 4. Mai 2015, 18. Juni 2015 und 5. April 2016 ergeben sich die Aufwendungen, für die der Kläger Beihilfe beansprucht, sowie aus der Summe der darin aufgeführten Ei n- zelbeträge die Höhe des begehrten Zahlungsbetrags. Der Feststellungsantra g ist in der gebotenen rechtsschutzgewährenden Auslegung (BAG 19. November 2015 - 6 AZR 559/14 - Rn. 16, BAGE 153, 271) zulässig . Mit diesem will der Kläger offensichtlich nicht erreichen, dass ihm die beihilfefähigen Aufwendu n- gen in voller Höhe erstattet werden , was zu einer Überkompensation führen würde . Vielmehr soll, wie er in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat b e- stätigt hat, festgestellt werden, dass die Beklagte nicht berechtigt ist, bei der Berechnung der Beihilfe für Aufwendungen, die zeitlich vom Leistungsantrag nicht erfasst sind, weil sie nach dem 17. März 2016 entstanden sind, eine Kü r- zung wegen der Reduzierung des Arbeitszeitvolumens des Klägers aufgrund seiner Altersteilzeit vorzunehmen. b) Mit diesem Verständnis ist d ie Klage begründet . Der Senat hat aus di e- sem Grund den Tenor des Berufungsurteils in Ziffer 1.2 klarstellend neu g e- fasst. Die Beklagte ist verpflichtet, die vom Kläger geforderten Differenzen zu zahlen und künftig e Beihilfe ansprüche nicht wegen der Reduzierung des A r- beitsze itvolumens aufgrund der Altersteilzeit zu kürzen . Das folgt aus dem Ratsbeschluss der Stadt K idF vom 19. Dezember 2002 iVm. § 3 Abs. 1 bzw. § 2 Abs. 1 AbubesVG, § 1 BVOTb NRW iVm. der BVO NRW. An diese Reg e- lungen ist die Beklagte jedenfalls aufgrund der a rbeitsvertraglichen Bezugna h- me auf den Überleitungstarifvertrag im Verhältnis zum Kläger gebunden (§ 2 des Arbeitsvertrags vom 29. Januar 1998 iVm. § 3 des Tarifvertrags zur Übe r- le i tung der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der kommunalen Jugendei n- richtun gen der Stadt K vom 9./11. September 1997, gültig ab 1. Januar 1998) , was zwischen den Parteien unstreitig ist. 29 30 - 12 - 6 AZR 215/17 ECLI:DE:BAG:2018:240518.U.6AZR215.17.0 - 13 - aa) Nach Absatz 1 des § 2 AbubesVG , in dem sich seit dem 1. Juli 2016 der Regelungsgehalt des bis dahin geltenden § 3 AbubesVG unverändert wi e- d erfindet (Art. 31 des Dienstrechtsmodernisierungsgesetzes für das Land Nor d- rhein - Westfalen vom 14. Juni 2016) , haben Arbeitnehmerinnen und Arbeitne h- mer im Dienst der Gemeinden, deren Beschäftigungsverhältnis vor dem 1. Januar 1999 begründet wurde, Anspruch auf Beihilfen in Krankheitsfällen nach den für Beamtinnen und Beamte geltenden Grundsätzen unter Berüc k- sichtigung der Besonderheiten ihres Beschäftigungsverhältnisses. Arbeitne h- merinnen und Arbeitnehmer, die mit weniger als der regelmäßigen wöchentl i- chen Arbeitszeit beschäftigt sind, erhalten Beihilfen anteilig entsprechend ihrer arbeitsvertraglich vereinbarten durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit ( § 3 Abs. 3 bzw. § 2 Abs. 3 AbubesVG) . Wegen der näheren Bestimmungen wird in § 3 Abs. 4 bzw. § 2 Abs. 4 AbubesVG für nach dem 31. Dezember 2011 en t- standene Aufwendungen auf die Beihilfenverordnung Tarifbeschäftigte (BVOTb NRW) verwiesen . Gemäß § 1 Abs. 1 BVOTb NRW erhalten Tarifbeschäftigte im Dienst der Gemeinden in Krankheitsfällen nach Maßgabe der §§ 2 bis 4 BVOTb NRW Beihilfen in entsprechender Anwendung der für Beamte geltenden Bestimmu n- gen. Voraussetzung ist, dass ihr Arbeitsverhältnis vor dem 1. Januar 19 99 b e- gründet wurde und weiterhin ununterbrochen fortbesteht. Aufwendungen nach einer Unterbrechung oder Beendigung des Arbeitsverhältnisses sind nicht be i- hilfefähig. § 1 Abs. 2 BVOTb NRW enthält eine § 3 Abs. 3 bzw. § 2 Abs. 3 AbubesVG entsprechende Kürzu ngsvorsc hrift für Teilzeitbeschäftigte. bb) Ungeachtet des Umstands, dass nach § 1 Abs. 1 S atz 2 und Satz 3 BVOTb NRW Aufwendungen nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht beihilfefähig sind, gewährt die Beklagte unter bestimmten Voraussetzungen an dem von ihr anzuwendenden Ratsbeschlu ss der Stadt K in der zuletzt maßgeblichen Fassung vom 19. Dezember 2002. Mit diese m wie schon mit den zuvor gelte n- den Ratsbeschlüssen vom 30. April 1964, 28. April 1988 und 29. September 31 32 33 - 13 - 6 AZR 215/17 ECLI:DE:BAG:2018:240518.U.6AZR215.17.0 - 14 - 1992 intendierte die Stadt K, wie die Begründung zum Ratsbeschluss idF vom 29. September 1992 zeigt, die ausgeschiedenen Arbeitnehmer, d enen an sich keine Beihilfen zustehen, den aktiven Arbeitnehmern gleichzustellen. cc) Der Kläger hat Anspruch auf Beihilfe in Krankheitsfällen. Er erfüllt u n- streitig sowohl die Voraussetzungen des Ratsbeschlusses der Stadt K idF vom 19. Dezember 2002, als auch diejenigen der maßgeblichen Beihilfevorschriften. Eine Kürzung der Beihilfe wegen der auf die Hälfte reduzierten Arbeitszeit des Klägers während seiner Altersteilzeit vom 1. August 2009 bis 30. April 2011 gemäß § 3 Abs. 3 bzw. § 2 Abs. 3 AbubesVG, § 1 Abs. 2 BVOTb NRW findet nicht statt. Das folgt zwar nicht schon aus der Unterausnahme des § 1 Abs. 2 Satz 2 BVOTb NRW, deren Voraussetzungen der Kläger nicht hinreichend da r- gelegt hat. Es ergibt sich aber aus der Auslegung des Ratsbeschlusses . (1) Die B VOTb NRW und das AbubesVG regeln Beihilfeansprüche ausg e- schiedener Arbeitnehmer nicht. Sie setzen ein bestehendes Arbeitsverhältnis voraus, wie § 1 Abs. 1 S atz 2 und Satz 3 BVOTb NRW sowie § 3 Abs. 1 bzw. § 2 Abs. 1 AbubesVG zeigen. Die Erstreckung auf aus geschiedene Arbeitne h- mer erfolgt erst durch die Ratsbeschlüsse der Stadt K, soweit das Arbeitsve r- hältnis bis zum 28. April 1988 begründet wurde. Die se bestimmen jedoch ihre r- seits nicht ausdrücklich , wonach sich die Höhe der Beihilfe richtet, und sie en t- halten keine eigenständige Kürzungsregelung für den Fall der Teilzeitarbeit. Insbesondere regeln sie nicht, dass sich die Höhe der Beihilfe für ausgeschi e- dene Arbeit nehmer, wie es die Beklagte annimmt und jedenfalls beim Kläger praktiziert, nach der zuletz t arbeitsvertraglich vereinbarten durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit rich tet. (2) Eine wortlautgetreue Anwendung der aufgrund de s Ratsbeschlu sse s der Stadt K anzuwendende n Kürzungsregelung bei Teilzeit im AbubesVG und der BVOTb NRW liefe im Fall e a usgeschiedener Arbeitnehmer daher leer, da sich für diese keine Arbeitszeit bestimmen ließe . Sinn und Zweck des Ratsb e- schlusses rechtfertigen es jedoch grundsätzlich , hinsichtlich einer Kürzung auf die im aktiven Arbeitsverhältnis maßgebende Arbeitszeit abzustellen. Der Rat s- beschluss will eine Gleichstellung der ausgeschiedenen mit den aktiven Arbei t- 34 35 36 - 14 - 6 AZR 215/17 ECLI:DE:BAG:2018:240518.U.6AZR215.17.0 - 15 - nehmern erreichen. Die ausgeschiedenen Arbeitnehmer sollen hinsichtlich der Beihilfe so gestellt werden, wie sie stünden, wenn sie noch aktive Arbeitnehmer w ären, dh. aktiv am Erwerbsleben teilnehmen würden. Daraus folgt aber z u- gleich , dass ein Altersteilzeitarbeitsverhältnis bei der Bestimmung der im akt i- ven Arbeitsverhältnis maßgebenden Arbeitszeit außer Betracht zu bleiben hat. Eine Altersteilzeit wird abge schlossen, um dem Arbeitnehmer einen gleitenden Übergang vom Erwerbsleben in den Ruhestand zu ermöglichen (vgl. § 1 Abs. 1 Alt ersteilzeit G) . Sie ist befristet, zielt auf die Beendigung des Arbeitsverhältni s- ses ab und wird vor diesem Hintergrund am Ende des Erwerbslebens abg e- schlossen . Sie prägt dieses jedoch nicht. Daher sind Arbeitnehmer in Alterstei l- zeit nach ihrem Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis bei der Berechnung der Beihilfe weiterhin mit vollzeitbeschäftigten aktiven Arbeitnehmern gleichzuste l- le n, wenn sie wie der Kläger während des gesamten Arbeitsverhältnisses mit der Beklagten bzw. der Stadt K mit Ausnahme der Altersteilzeit vollzeitbeschä f- tigt waren. D ie im Rahmen eines Altersteilzeitarbeitsverhältnisses vereinbarte Arbeitszeit muss deshalb i nsoweit bei der Be rechnung der Beihilfe für ausg e- schiedene Arbeitnehmer außer Betracht bleiben . Eine anteilige Kürzung wide r- spräche der Intention des Ratsbeschlusses . (3) Indem die Beklagte bei der Anwendung des Ratsbeschlusses der Stadt K iVm. der Kürzungsregelung in § 3 Abs. 3 bzw. § 2 Abs. 3 AbubesVG und § 1 Abs. 2 BVOTb NRW auf die im Arbeitsverhältnis zuletzt maßgebliche Arbeit s- zeit abstellt, misst sie diesen Bestimmungen zudem in sachlich nicht vertretb a- rer Weise die Bedeutung einer Stichtagsregelung bei. (a) Dem Normgeber ist es durch Art. 3 Abs. 1 GG bzw. den arbeitsrechtl i- chen Gleichbehandlungsgrundsatz nicht verwehrt, zur Regelung bestimmter Lebenssachverhalte Stichtage einzuführen, obwohl das unvermeidlich gewisse Härten mit sich bringt. sind aus Gründen der Praktikabi lität zur Abgrenzung der begünstigten Pers o- nenkr eise grundsätzlich zulässig, wenn sich die Wahl des Stichtags am geg e- benen Sachverhalt orientiert und demnach sachlich vertretbar ist ( st. Rspr. , vgl. BVerfG 27. Februar 2007 - 1 BvL 10/00 - zu C II 3 a der Gründe , BVerfGE 117, 37 38 - 15 - 6 AZR 215/17 ECLI:DE:BAG:2018:240518.U.6AZR215.17.0 - 16 - 272 ; zu Stichtagsregelungen in Tarifverträgen BAG 13. November 2014 - 6 AZR 1102/12 - Rn. 42, BAGE 150, 36) . (b) Das alleinige Abstellen auf die im Arbeitsverhältnis zuletzt maßgebliche Arbeitszeit für die Berechnung der Beihilfe nach Beendigung des Arbeitsve r- hältnisses ist für die Anwendung des Ratsbeschlusses der Stadt K jedenfalls im Falle eines Altersteilzeitarbeitsverhältnisses nach vorheriger durchgehender Vollzeittätigkeit sachlich nicht vertretbar. Die Gruppenbildung der Beklagten verstößt deshalb gegen den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz als Schranke der Rechtsausübung (vgl. dazu zuletzt BAG 21. Dezember 2017 - 6 AZR 790/16 - Rn. 31) . Damit wird auf einen Zeitpunkt abgestellt, der nicht repräsentativ für die Frage ist , in welchem Umfang der Arbeitnehmer dem A r- beitgeber während des Arbeitsverhältnisses seine Arbeitskraft zur Verfügung gestellt hat und deshalb wie ein vergleichbarer aktiver Arbeitnehmer weiterhin Beihilfe erhalten soll . Die Altersteilzeit betrifft im Vergleich zum gesamten E r- werbsleben, dass nach den Bestimmungen des Ratsbeschlusses mindestens seit 28. April 1988 zur Stadt K bzw. der Beklagten bestanden haben muss, nur einen vergleichsweise kleinen Zeitraum unmittelbar vor dem Übertritt in den Ruhestand. Dieser prägt die Zeit des aktiven Erwerbsle bens nicht, auf die der Ratsbeschluss zum Zwecke der Gleichstellung Bezug nimmt. Er ist als Ref e- renzzeitraum ungeeignet. Aufgrund der Gruppenbildung der Beklagten wird durch die lediglich für einen kurzen Zeitraum am Ende des Erwerbslebens ve r- einbarte Arbe itszeit während des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses dauerhaft die Höhe der Beihilfe bestimmt, obwohl der Arbeitnehmer seine Arbeitskraft dem Arbeitgeber weit überwiegend in Vollzeit zur Verfügung gestellt hat. Dies lässt sich mit dem dargestellten Zweck des Ratsbeschlusses nicht vereinbaren. ( c ) § 3 Abs. 3 bzw. § 2 Abs. 3 AbubesVG, § 1 Abs. 2 BVOTb NRW gehen schließlich davon aus, dass die Kürzung der Beihilfe nur für den Zeitraum der Teilzeitbeschäftigung eintritt und bei einer Rückkehr zu Vollzeit die Beihilfe wi e- der ungekürzt zu zahlen ist. Der Arbeitnehmer verliert somit im Falle einer Tei l- zeit nicht zwingend dauerhaft seine Beihilfeansprüche. Auch die Altersteilzeit betrifft nur einen begrenzten Zeitraum, an dessen Ende allerdings nicht die 39 40 - 16 - 6 AZR 215/17 ECLI:DE:BAG:2018:240518.U.6AZR215.17.0 - 17 - Rückkehr in ein Vollzeitarbeitsverhältnis, sondern das Ausscheiden aus dem Erwerbsleben steht. Dennoch ist die Altersteilzeit nicht prägend für das E r- werbsleben in dem Sinne, dass sie auch eine Kürzung der Beihilfeansprüche nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses perpetuiert . dd) Die vom Kläger erhobenen Beihilfe ansprüche , denen nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses zum 30. April 2011 entstandene Aufwendungen z u- grunde liegen, sind nicht nach § 37 TVöD - AT verfallen . Diese Vorschrift findet neben der speziellen Vorschrift des § 13 Abs. 3 BVO NRW keine Anwendung ( vgl. BAG 24. September 1992 - 6 AZR 307/91 - zu II 3 der Gründe mwN) . U n- abhängig davon erfasst § 37 TVöD - AT Beihilfeansprüche ausgeschiedener A r- beitnehmer nicht . Er gilt nach seinem Wortlaut nur für Anspr üche aus dem A r- beitsverhältnis, nicht aber für Ansprüche i Vm. dem Arbeitsverhältnis. Beihi l- feansprüche ausgeschiedener Arbeitnehmer entstehen erst zu einem Zeitpunkt, in dem zwischen den Parteien kein Arbeitsverhältnis mehr besteht (vgl. für R u- hegeldansprü che BAG 26. Mai 2009 - 3 AZR 797/07 - Rn. 39 f.; für ein tarifl i- ches Übergangsgeld nach dem die bei der DFS Deutsche Flugsicherung GmbH beschäftigten Flugdatenbea r- Juli 1993 in der Neufass ung vom 19. November 2004 BAG 15. Februar 2011 - 9 AZR 584/09 - Rn. 60 ff.) . ee) D er Kläger hat die Jahresfrist des § 13 Abs. 3 BVO NRW eingehalten. Dies lässt sich den Angaben in den vorgelegten Beihilfeberechnungen vom 13. Januar 2015, 5. März 2015, 4. Mai 2015, 18. Juni 2015 und 5. April 2016 zu Rechnungsdatum und Entstehen der Aufwendung entnehmen. ff) Da die Kürzungsregelungen in § 3 Abs. 3 bzw. § 2 Abs. 3 AbubesVG, § 1 Abs. 2 BVOTb NRW die Altersteilzeit des Klägers nicht erfassen, braucht nicht entschieden zu werden, ob sie mit höherrangigem Recht vereinbar sind, insbesondere ob sie den Kläger unzulässig wegen seines Alters benachteiligen. II. Begründet ist die Revision zu einem geringen Teil hinsichtlich der Ko s- tenentscheidung. Zu Unrecht hat d as Landesarbeitsgericht der Beklagten die gesamten Kosten des Rechtsstreits auferlegt. Es hat zum einen unberücksic h- 41 42 43 44 - 17 - 6 AZR 215/17 ECLI:DE:BAG:2018:240518.U.6AZR215.17.0 tigt gelassen, dass der Kläger erstinstanzlich zur Kostentragung verpflichtet ist, soweit er seine Klage gegen die vormalige Beklagte zu 1 . (Stadt K) zurückg e- nommen hat (§ 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO) . Zum anderen sind dem Kläger trotz seines Obsiegens in der Hauptsache die K osten des Rechtsstreits insoweit au f- zuerlegen, als sie durch die Anrufung des unzuständigen Verwaltungsgerichts Köln entstande n sind (§ 17b Abs. 2 Satz 2 GVG , § 12a Abs. 1 Satz 3 ArbGG ) . III. Die Beklagte hat die Kosten ihres erfolglosen Rechtsmittels zu tragen, § 97 Abs. 1 ZPO. Erfolglos iSd. Vorschrift ist ein Rechtsmittel auch dann, wenn es lediglich zu einer Änderung in eine m Nebenpunkt (§ 4 Abs. 1 Halbs. 2 ZPO) führt ( Zöller/ Herget ZPO 3 2 . Aufl. § 97 Rn. 1) . Dies betrifft ua. eine Abänderung der erst - oder zweitinstanzlichen Kostenentscheidung (BGH 11. Juni 1992 - I ZR 226/90 - zu II 3 der Gründe) . Das war hier der Fall. Sp elge Krumbiegel Heinkel M. Geyer Kohout 45
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