Bundesarbeitsgericht Urteil vom 7. Februar 2019 Sechster Senat - 6 AZR 44/18 - ECLI:DE:BAG:2019:070219.U.6AZR44.18.0 I. Arbeitsgericht Lörrach - Kammern Radolfzel l - Urteil vom 31. Mai 2017 - 5 Ca 466/16 - II. Landesarbeitsgericht Baden - Württemberg - Kammern Freibur g - Urteil vom 20. Oktober 2017 - 9 Sa 37/17 - Entscheidungsstichwort e : Höhergruppierungsgewinn - Anrechnung auf persönliche Zulage ECLI:DE:BAG:2019:070219.U.6AZR44.18.0 - 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 6 AZR 44/18 9 Sa 37/17 Landesarbeitsgericht Baden - Württemberg Im Namen des Volkes! Verkündet am 7. Februar 2019 URTEIL Schuchardt , Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In Sachen Beklagte, Berufungsbeklagte und Revisionsklägerin, pp. Kläger, Berufungskläger und Revisionsbeklagter, hat der Sechste Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 7. Februar 2019 durch die Vorsitzende Richterin am Bunde s- arbeitsgericht Spelge, die Richter am Bundesarbeitsgericht Krumbiegel und Dr. Heinkel sowie die ehrenamt lichen Richter Knauß und Sieberts für Recht erkannt: - 2 - 6 AZR 44/18 ECLI:DE:BAG:2019:070219.U.6AZR44.18.0 - 3 - 1. Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Baden - Württemberg - Kammern Freiburg - vom 20. Oktober 2017 - 9 Sa 37/17 - aufg e- hoben. 2. Die Berufung des Klägers gegen das U rteil des Arbeit s- gerichts Lörrach - Kammern Radolfzell - vom 31. Mai 2017 - 5 Ca 466/16 - wird zurückgewiesen. 3. Der Kläger hat die Kosten der Berufung und der Revision zu tragen. Von Rechts wegen! Tatbestand Die Parteien streiten über die Anrechn ung eines Höhergruppierung s- gewinns auf eine als Besitzstandssicherung gewährte persönliche Zulage. Die Beklagte betreibt öffentlichen Nahverkehr. Der Kläger ist bei ihr seit dem 1. September 1995 als Busfahrer beschäftigt. Das Arbeitsverhältnis richt e- te sich zunächst nach dem Bundesmanteltarifvertrag für Arbeiter gemeindlicher Verwaltungen und Betriebe (BMT - G II). In der Zeit vom 1. September 1999 bis zum 31. Dezember 2005 wurde der Kläger nach Lohngruppe F 1a BMT - G II vergütet. Seit dem 1. Januar 20 06 findet aufgrund einer Anwendungsvereinb a- rung auf das Arbeitsverhältnis der Be zirks tarifvertrag für die kommunalen Na h- verkehrsbetriebe Baden - Württemberg (BzTV - N BW) vom 13. November 2001 Anwendung. Dies erforderte eine Überleitung des Klägers von der Loh ngruppe des BMT - G II in eine Entgeltgruppe des BzTV - N BW. § 24 BzTV - N BW regelt die Überleitung in Bezug auf Entgeltgruppenfindung und Stufenzuordnung und lautet ergänzend wie folgt: 1 2 3 - 3 - 6 AZR 44/18 ECLI:DE:BAG:2019:070219.U.6AZR44.18.0 - 4 - § 24 Überleitung (1) Zur Findung der Entgeltgruppen und - stufen gelten nachfolgende Regelungen : 5. Erreicht die nach Nr. 4 ermittelte Stufe der Entgel t- gruppe die bisherigen Bezüge nicht, erhält der A r- beitnehmer den Differenzbetrag zu seinen bisherigen Bezügen ( Nr. 4 Satz 3) als persönliche monatliche Zulage. Die persönliche monatliche Zulage verändert sich zu demselben Zeitpunkt und um denselben Vomhundertsatz, wie der jeweils gültige Monatstabe l- lenlohn der Lohngruppe 5 Stufe 1 für den Bereich der VKA. Bei Erreichen des Anspruchs auf die näc hste Stufe sowie bei einer Höhergruppierung wird jeweils 1/3 des Steigerungsbetrages auf die persönliche Z u- lage angerechnet. Der Kläger wurde mit Wirkung zum 1. Januar 2006 in die Entgeltgru p- pe F BzTV - N BW eingruppiert und erhielt eine persönliche monatliche Zulage nach § 24 Abs. 1 Nr. 5 BzTV - N BW. Seit dem 1. Mai 2014 ist der Kläger als Verkehrsmeister tätig. Dies bewirkte s eine Höhergruppierung in die Entgeltgruppe 6 BzTV - N BW. Der Kl ä- ger wurde fortan nach Stufe 6 dieser Entgeltgruppe vergütet und erhielt neben einer Schichtzulage weiterhin eine persönliche Zulage nach § 24 Abs. 1 Nr. 5 BzTV - N BW, welche allerdings gemäß § 24 Abs. 1 Nr. 5 Satz 3 BzTV - N BW um ein Drittel des Steigerungsbet rags vermindert wurde. Mit dem 8. Änderungstarifvertrag zum BzTV - N BW vom 12. Februar 2015 wurde als dessen Anlage 1 mit Wirkung zum 1. Juli 2015 eine neue En t- geltordnung in Kraft gesetzt. Deren Vorbemerkungen lauten auszugsweise wie folgt: Vo rbemerkungen Vorbemerkung 1: Anrechnungsklausel Bei Höhergruppierungen aufgrund dieser Entgeltordnung 4 5 6 - 4 - 6 AZR 44/18 ECLI:DE:BAG:2019:070219.U.6AZR44.18.0 - 5 - werden z.B. persönliche Zulagen, Funktionszulagen und Jahresprämien, die außertariflich als Ersatz oder im Vo r- griff auf eine mögliche Höhergruppierung gewährt werden, angerechnet. Diese Leistungen werden gegebenenfalls auf den sich jeweils ergebenden Höhergruppierungsgewinn angerec h- net. Im Zweifel ist die Anrechnung im Einzelfall zu prüfen. Das Recht zum Widerr uf, zur Kündigung oder zur Einste l- lung dieser Leistungen wird hierdurch nicht berührt. Nicht angerechnet werden vor allem - die persönlichen Zulagen aus der Überleitung in den BzTV - N - die Handwerker - Leistungszulage - Schichtzulagen - Schmutzzulagen - Vorarbeiterzulagen - Überstundenzulagen - Projektzulagen - anlassbezogene Einmalprämien - Funktionszulagen, die nicht auf Grund der En t- geltordnung Ursache einer Höhergruppierung Nach der neuen Entgeltordnung zum BzTV - N BW ist der Kläger bei u n- veränderter Tätigkeit als Verkehrsmeister in die Entgeltgruppe 7 BzTV - N BW eingruppiert. Zum 1. Juli 2015 erhöhte sich sein Vergütungsanspruch demnach von 3.051,76 Euro brutto (Entgeltgruppe 6 Stufe 6 BzTV - N BW) auf 3.184,21 Euro brutto (Entgeltgruppe 7 Stufe 6 BzTV - N BW). Ausgehend von dem Höhergruppierungsgewinn von 132,45 Euro brutto hat die Beklagte in A n- wendung von § 24 Abs. 1 Nr. 5 Satz 3 BzTV - N BW die zuletzt in Höhe von 389,97 Euro brutto geleistete persönliche Zulage seit dem 1. Juli 2015 um ein Drittel des Höhergruppierungsgewinns, dh. um 44,15 Euro brutto monatlich, gekürzt. Gegen diese Kürzung hat sich der Kläger mit seiner Klage gewandt und für die Zeit von Juli 2015 bis einschließlich November 2016 die Zahlung des Differenzbetrag s von insgesamt 750,55 Euro brutto zzgl. Zinsen gefordert. Nach seiner Auffassung stellt eine durch die Einführung der neuen En t- geltordnung bewirkte Höh ergruppierung keine Höhergruppierung i m Sinne des 7 8 9 - 5 - 6 AZR 44/18 ECLI:DE:BAG:2019:070219.U.6AZR44.18.0 - 6 - § 24 Abs. 1 Nr. 5 Satz 3 BzTV - N BW dar, weil diese eine Veränderung der T ä- tigkeit voraussetze. Dies sei bei einer bloßen Änderung der Einordnung im ne u- en Entgeltgruppensystem nicht der Fall. Zudem schließe die Vorbemerkung 1 der Anlage 1 BzTV - N BW ( im Folgenden Vorbemerkung ) die Anrechnung nach § 24 Abs. 1 Nr. 5 Satz 3 BzTV - N BW aus. Es handle sich um eine Spezialreg e- lung für den Fall einer Höhergruppierung aufgrund der Überleitung in die ab dem 1. Juli 2015 geltende Entgeltordnung. Nach dem eindeutigen Wortlaut des dritten Absatzes der Vorbemerkung dürften hieraus folgende Höhergruppi e- rungsgewinne nicht auf die persönlichen Zulagen angerechnet werden, die w e- gen der früheren Überleitung in den BzTV - N BW als B esitzstandssicherung g e- währt werden. In Abgrenzung zu den beiden vorstehen den Absätzen benenne der dritte Absatz der Vorbemerkung Leistungen, die von der Anrechnung au s- zunehmen seien, weil sie nicht als außertariflicher Ersatz oder im Vorgriff auf eine mög liche Höhergruppierung im Sinne des ersten Absatzes der Vorbeme r- kung geleistet werden. Es sollten nur solche Vergütungsbestandtei le angerec h- net werden , die die im ersten Absatz der Vorbemerkung genannten Vorausse t- zun gen erfüllten. Sämtliche anderen Vergütu ngsbestandteile, so auch die pe r- sönliche Zulage nach § 24 Abs. 1 Nr. 5 BzTV - N BW, sollten anlässlich der Übe r leitung in die neue Entgeltordnung keine Verminderung erfahren. Der Kläger hat daher beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an ihn 750 ,55 Euro brutto nebst Zinsen i n Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 30. November 2016 zu zahlen. Die Beklagte hat die Abweisung der Klage beantragt. Der Kläger sei zum 1. Juli 2015 von der Entgeltgruppe 6 in die Entg eltgruppe 7 BzTV - N BW aufgestiegen und habe damit eine Höhergruppierung erfahren. Der damit ve r- bundene Höhergruppierungsgewinn sei nach § 24 Abs. 1 Nr. 5 Satz 3 BzTV - N BW zu einem Drittel auf seine persönliche Zulage anzurechnen. Die angeführte Vorbemer kung stehe der Anrechnung nicht entgegen. Die Tarifvertragsparteien seien sich bewusst gewesen, dass in manchen B e- 10 11 12 - 6 - 6 AZR 44/18 ECLI:DE:BAG:2019:070219.U.6AZR44.18.0 - 7 - trieben das bisherige Eingruppierungsniveau des BzTV - N BW als nicht mehr angemessen angesehen worden sei. Einzelne Arbeitgeber hätten versucht , dies durch Gewährung übertariflicher Leistungen auszugleichen. Solche übertarifl i- chen Leistungen sollten auf Höhergruppierungsgewinne, welche durch die Ei n- führung der neuen Entgeltordnung erzielt werden, in voller Höhe angerechnet werden. Diese Anrechnun g werde mit den ersten beiden Absätzen der Vorb e- merkung ermöglicht. Der dritte Absatz der Vorbemerkung sei entsprechend der n- haltlich handle es sich aber nur um eine Abgrenzung zu de n beiden vorstehe n- den Absätzen im Sinne einer Hilfestellung für die betriebliche Praxis. Der dritte Absatz stelle beispielhaft klar, welche tariflichen Leistungen von der Anrec h- nungsmöglichkeit nicht erfasst seien, weil sie nichts mit einem Vorgriff auf ei ne höhere Eingruppierung zu tun hätten. Folglich lasse die Vorbemerkung die sog. Drittelanrechnung nach § 24 Abs. 1 Nr. 5 Satz 3 BzTV - N BW unberührt. Dies entspreche auch deren Sinn und Zweck . Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung des Klägers hat das Landesarbeitsgericht diese Entscheidung abgeändert und die Beklagte antragsgemäß verurteilt. Mit ihrer vom Landesarbeitsgericht zugela s- senen Revision erstrebt die Beklagte die Wiederherstellung der erstinstanzl i- chen Entscheidung. Entscheidungsgründe Die Revision ist zulässig und begründet. Die Klage ist unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Zahlung der streitgegenständlichen Entgeltdi f- ferenz. I. Die Revision ist zulässig. Entgegen der Ansicht des Klägers ist sie au s- re ichend begründet. 13 14 15 - 7 - 6 AZR 44/18 ECLI:DE:BAG:2019:070219.U.6AZR44.18.0 - 8 - 1. Zur ordnungsgemäßen Begrün dung der Revision müssen nach § 72 Abs. 5 ArbGG iVm. § 551 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 ZPO die Revisionsgründe ang e- geben werden. Bei Sachrügen sind die Umstände bestimmt zu bezeichnen, aus denen sich die Rechtsverlet zung ergibt ( § 551 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a ZPO) . Die Revisionsbegründung muss den angenommenen Rechtsfehler des Landesarbeitsgerichts in einer Weise aufzeigen, die Gegenstand und Richtung des Revisionsangriffs erkennen lässt. Das erfordert eine Ausei nandersetzung mit den tragenden Gründen der angefochtenen Entscheidung ( BAG 27. Juli 2017 - 6 AZR 438/16 - Rn. 16; vgl. auch BAG 29. August 2018 - 7 AZR 144/17 - Rn. 11 ) . 2. Dies ist hier erfolgt. a) Das Landesarbeitsgericht hat seine Entscheidung dar auf gestützt, dass dem Wortlaut des dritten Absatzes der Vorbemerkung eindeutig ein Anrec h- nungsverbot des Höhergruppierungsgewinns au f die persönliche Zulage nach § 24 Abs. 1 Nr. 5 BzTV - N BW zu entnehmen sei. Der tarifliche Gesamtzusa m- menhang lasse nicht auf einen gegenteiligen Willen der Tarifvertragsparteien schließen . Die persönliche Zulage nach § 24 Abs. 1 Nr. 5 BzTV - N BW zähle nicht zu den i m ersten Absatz der Vorbemerkung genannten und damit anz u- rechnenden Zulagen. In Abweichung von § 24 Abs. 1 Nr. 5 Satz 3 BzTV - N BW finde deshalb auch keine Drittelanrechnung statt. b) Dem tritt die Revision in ausreichender Weise entgegen, auch wenn sie nicht vertritt, dass es sich bei der persönlichen Zulage nach § 24 Abs. 1 Nr. 5 BzTV - N BW um eine Zulage im Sinne des ersten Absatzes der Vorbemerkung handle. Die Revision geht vielmehr davon aus, dass die Erwähnung der persö n- - N im dritten Absatz der Vo r- bemerkung gerade klarstellen soll e , dass diese Zulage keine übertarif liche Z u- lage im Sinne des ersten Absatzes der Vorbemerkung ist. Im Gegensatz zur Urteilsbegründung des Landesarbeitsgerichts schließt die Revision aus der Verschiedenheit der übertariflichen Zulagen im Sinne des ersten Absatzes der Vorbemerkung und der per sönlichen Zulage nach § 24 Abs. 1 Nr. 5 BzTV - N 16 17 18 19 - 8 - 6 AZR 44/18 ECLI:DE:BAG:2019:070219.U.6AZR44.18.0 - 9 - BW, dass die s pezielle Anrechnungsregel des § 24 Abs. 1 Nr. 5 Satz 3 BzTV - N BW von der Vorbemerkung unberührt bleibe. Dieses grundsätzlich andere Ve r- ständnis der Vorbemerkung begründet die Revision mit Sinn un d Zweck der Anrechnungsregel des § 24 Abs. 1 Nr. 5 Satz 3 BzTV - N BW vor dem Hinte r- grund des besitzstandswahrenden Charakt ers der Zulagengewährung nach § 24 Abs. 1 Nr. 5 BzTV - N BW. Damit greift sie das systematische Tarifve r- ständnis des Landesarbeitsgericht s in entscheidungserheblicher Weise an. II. Die Revision ist begründet. Entgegen der Auffassung des Landesa r- beitsgerichts hat die Beklagte zu Recht gemäß § 24 Abs. 1 Nr. 5 Satz 3 BzTV - N BW die streitgegenständliche Kürzung der persönlichen Zulage des Kläg ers ab dem 1. Juli 2015 vorgenommen. 1. Das Landesarbeitsgericht ist zunächst zutreffend davon ausgegangen, da ss die Drittelanrechnung nach § 24 Abs. 1 Nr. 5 Satz 3 BzTV - N BW grun d- sätzlich auch solche Höhergruppierungen erfasst, die nicht auf eine Änderun g der Tätigkeit, sondern allein auf eine Änderung der Eingruppierungsregelungen zurückzuführen sind. a) § 24 BzTV - N BW regelt bezogen auf die Vergütung der Beschäftigten umfassend deren Überleitung in den BzTV - N BW. Dabei waren sich die Tari f- vertragspart eien bewusst, dass die Vergütung nach den neuen Entgeltregelu n- gen niedriger als die bisherige Vergütung sein kann. Sie haben deshalb mit § 24 Abs. 1 Nr. 5 BzTV - N BW eine Besitzstandsregelung geschaffen, welche das zum Zeitpunkt der Überleitung erreichte Vergütungsniveau durch Gewä h- rung einer persönlichen Zulage als Differenzausgleich sichert (zur Einko m- menssicherung nach § 23 TV - N Hessen vgl. BAG 26. Januar 2017 - 6 AZR 450/15 - Rn. 19 ff. ; vgl. auch BAG 15. Januar 2015 - 6 AZR 707/13 - Rn. 18 ) . Die Tarif vertragsparteien haben jedoch einen verminderten Bedarf der Ei n- kommenssicherung bei Entgeltsteigerungen im neuen Tarifsystem angeno m- men. Dies entspricht Sinn und Zweck der überleitungsbezogenen Einko m- menssicherung (vgl. zu § 23 TV - N Hessen BAG 12. Mai 2016 - 6 AZR 300/15 - Rn. 12 ff.) . Sie haben deshalb mit § 24 Abs. 1 Nr. 5 Satz 3 BzTV - N BW eine 20 21 22 - 9 - 6 AZR 44/18 ECLI:DE:BAG:2019:070219.U.6AZR44.18.0 - 10 - Anrechnungsregelung getroffen , welche bei Entgelterhöhungen zu einer Verri n- gerung der persönlichen Zulage führt. Dies betrifft Fälle des Stufenaufstiegs und der Hö hergruppierung. Dabei soll jeweils ein Drittel des Steigerungsbetrags deutlich, dass die Tarifvertragsparteien mehrfache Entgeltsteigerungen in B e- tracht gezogen haben und bei jeder Steigerung eine Anrechnung wollten. Dies kann bei mehreren Stufenaufstiegen bzw. Höhergruppierungen im Ergebnis zu einem vollständigen Entfall der persönlichen Zulage führen ( vgl. BAG 15. Januar 2015 - 6 AZR 707/13 - Rn. 1 5 ) . Sie hat dan n ihren Sicherungszweck erfüllt . b) Dies gilt auch dann, wenn eine Höhergruppierung nicht auf eine Änd e- rung , sondern auf eine bloße Höherbewertung der Tätigkeit zurückzuführen ist. aa) Zwar wird der Begriff der Höhergruppierung in den Tarifverträgen des öffentlichen Dienstes entsprechend dem allgemeinen Wortgebrauch meist im Sinne einer dauerhaften Übertragung von Tätigkeiten einer höheren Entgel t- gruppe verwendet ( vgl. BAG 24. Oktober 2013 - 6 AZR 964/11 - Rn. 12 ; 26. Juli 2012 - 6 AZR 701/10 - Rn. 18 ) . D ies schließt aber nicht aus, dass Tarifvertrag s- parteien bei Überleitungen in neue Eingruppierungsordnungen eine daraus fo l- gende Einordnung in eine höhere Entgeltgruppe ebenfalls als Höhergruppi e- rung ansehen ( vgl. zu § 29a Abs. 3 Satz 2 TVÜ - Länder BAG 21. D ezember 2017 - 6 AZR 790/16 - Rn. 17 ) . Auch die bloße Änderung einer bestehenden Eingruppierungsordnung kann zu einer Höhergruppierung im Sinne einer Ei n- ordnung in eine höhere Entgeltgruppe führen, denn den Tarifvertragsparteien steht es grundsätzlich frei, Tätigkeiten im eingruppierungsrechtlichen Sinn neu zu bewerten. bb) Für die Anrechnungsregelung in § 24 Abs. 1 Nr. 5 Satz 3 BzTV - N BW ist ohne Belang , ob die Höhergruppierung auf eine Änderung der Tätigkeit oder deren Bewertung zurückzuführen ist. Entscheidend ist nicht der Anlass für die Höhergruppierung, sondern die damit verbundene Entgeltsteigerung. Diese b e- dingt das Abschmelzen der persönlichen Zu lage als überleitungsbezogene B e- 23 24 25 - 10 - 6 AZR 44/18 ECLI:DE:BAG:2019:070219.U.6AZR44.18.0 - 11 - sitzstandssicherung. Umgekehrt würde eine Höhergruppierung in einem neuen Entgeltsystem, die keine Erhöhung des Tabellenentgelts bewirkt, zu keiner R e- duzierung der persönlichen Zulage führen, da kein Steigerungsbetrag ang e- re chnet werden könnte. Letztlich kommt es nur auf die im Rahmen eines St u- fenaufstiegs oder einer Höhergruppierung erzielte Entgelterhöhung an . 2. Das Landesarbeitsgericht hat sodann unzutreffend angenommen, der dritte Absatz der Vorbemerkung enthalte n- rechnung ua. der persönliche n Zulage nach § 24 Abs. 1 Nr. 5 BzTV - N BW. Die Auslegung der Vorbemerkung ergibt vielmehr, dass die Anrechnungsregelung in § 24 Abs. 1 Nr. 5 Satz 3 BzTV - N BW auch für Höhergruppierungen aufgrund der Üb erleitung in die zum 1. Juli 2015 als Anlage 1 zum BzTV - N BW in Kraft getretene Entgeltordnung gilt. a) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ist bei der Auslegung von Tarifverträgen zunächst vom Tarifwortlaut auszugehen, wobei der maßge bliche Sinn der Erklärung zu erforschen ist, ohne am Buchstaben zu haften. Über den reinen Wortlaut hinaus ist der wirkliche Wille der Tarifve r- tragsparteien und der damit von ihnen beabsichtigte Sinn und Zweck der Tari f- norm mitzuberücksichtigen, sofern und soweit er in den tariflichen Regelungen und ihrem systematischen Zusammenhang Niederschlag gefunden hat. Abz u- stellen ist stets auf den tariflichen Gesamtzusammenhang, weil dieser Anhalt s- punkte für den wirklichen Willen der Tarifvertragsparteien liefert un d nur so Sinn und Zweck der Tarifnorm zutreffend ermittelt werden können ( BAG 22. März 2018 - 6 AZR 833/16 - Rn. 17 ) . Bei der Auslegung ist somit nicht allein der Wortlaut der Tarifbestimmung heranzuziehen ( BAG 11. Dezember 2014 - 6 AZR 477/13 - Rn. 12 ; zum Verhältnis von Wortlaut und Regelungszusa m- menhang vgl. auch BAG 20. Juni 2018 - 4 AZR 339/17 - Rn. 30; 21. März 2018 - 10 AZR 34/17 - Rn. 18 ff., BAGE 162, 230; 22. Ju ni 2016 - 10 AZR 260/15 - Rn. 18 f. ; Schaub ArbR - HdB/Treber 17. Aufl. § 202 Rn. 9 ) . S o kann zB ein Begriff abweichend vom allgemeinen Verständnis eine sich erst aus der R e- gelungstechnik des Tarifvertrags ergebende Bedeutung haben ( vgl. BAG 17. März 2016 - 6 AZR 92/15 - Rn. 17 ) . 26 27 - 11 - 6 AZR 44/18 ECLI:DE:BAG:2019:070219.U.6AZR44.18.0 - 12 - b) Die fragliche Vorbemerkung ist normativer Teil des BzTV - N BW. Der Wille der Tarifvertragsparteien zur Normsetzung steht außer Frage ( vgl. zu di e- ser Voraussetzung BAG 4. August 2016 - 6 AZR 129/15 - Rn. 31 ) . Die Vorb e- merkung enthält eine verbindlich for wer den auch bei Berücksichtigung des Umstands, dass der zweite Absatz der Vorbemerkung bei Zweifelsfällen eine Einzelfallprüfung z u- lässt. Dies e soll sich erkennbar nur auf die Frage beziehen , ob eine Leistung s- gewährung im Sinne des ersten Absatzes der Vorbemerku ng vorliegt. c) Der dritte Absatz der Vorbemerkung besti mmt seinem Wortlaut nach, dass ua. die persönlichen Zulagen au s der Überleitung in den BzTV - N nicht angerechnet werden. Dies lässt für sich betrachtet darauf schließen, dass die Anrechnungsregelung des § 24 Abs. 1 Nr. 5 Satz 3 BzTV - N BW bei Höhergru p- pierungen nach der neuen Entgeltordnung nicht zur Anwendung kommen soll. Ein solches Tarifverständnis würde dem tariflichen Gesamtzusammenhang j e- doch nicht gerecht. Der dritte Absatz enthält nur eine Erg änzung der ersten be i- den Absätze der Vorbemerkung im Sinne einer nicht abschließenden Aufzä h- lung von Leistungen, die nicht unter die nach den ersten beiden Absätzen anz u- rechnenden Leistungen fallen sollen. Er schließt aber nicht aus, dass eine A n- rechnung n ach anderen Rechtsgrundlagen erfolgt. aa) Bei der Auslegung der Vorbemerkung kann deren dritter Absatz nicht losgelöst von den ersten beiden Absätzen betrachtet werden. Die Vorbeme r- kung enthält ausweislich ihrer Überschrift u- . Im ersten Absatz wird klargestellt, dass si f- gelten soll . Für die dort angeführten außertarifl i- chen Leistungen, die als Ersatz oder im Vorgriff auf eine mögliche Höhergru p- pierung gewährt werden, soll das Verhältnis zu den nunmehr vorgesehenen Höhergruppierungen eine Regelung erfahren. Dies geschieht durch die ersten beiden Absätze der Vorbemerkung. 28 29 30 - 12 - 6 AZR 44/18 ECLI:DE:BAG:2019:070219.U.6AZR44.18.0 - 13 - bb) Der dritte Absatz der Vorbemerkung soll hingegen nur klar stellen, we l- che Leistungen nicht unter die nach den ersten beiden Absätzen anzurechne n- den Leistungen fallen sollen. (1 ) D ieses Tarifverständnis ist mit dem Wortlaut der Vorbemerkung verei n- bar . Die im dritten Absatz geregelte Nichtanrechnung bildet den sprachlichen und inhaltlichen Gegensatz zur Anrechnung nach den ersten beiden Absätzen. Dabei ist ohne Bedeutung, dass die im dritten Absatz vorgenommene Auflistung (2 ) Entgegen der Auffassung des Landesarbeitsgerichts ergibt sich aus dem tariflichen Gesamtzusammenhang, dass § 24 Abs. 1 Nr. 5 Satz 3 BzTV - N BW auch bei Höhergruppierungen aufgrund der neuen Entgeltordnung gelten soll. Nur dies entspricht dem Zweck der Norm. Die anlässlich der Überlei tung in den BzTV - N BW vorgenommene Einkommenssicherung verliert ihre Berecht i- gung - wie dargestellt - mit jeder zu einer Entgeltsteigerung führenden Höhe r- gruppierung, auch wenn sie anlässlich der Einführung einer neuen Entgeltor d- nung erfolgt. Die unvermind erte Weiterzahlung der persönlichen Zulage trotz einer entgeltsteigernden Höhergruppierung aufgrund der neuen Entgeltordnung würde ihre in § 24 Abs. 1 Nr. 5 Satz 3 BzTV - N BW zum Ausdruck kommende Zielsetzung gleichsam konterkarieren. Eine solche Aufgabe de s Regelungsziels der persönlichen Zulage kann dem dritten Absatz der Vorbemerkung nicht en t- nommen werden. Die Tarifauslegung des Landesarbeitsgerichts hätte zur Fo l- ge, dass die Vorbemerkung durch ein Anrechnungsverbot zu einer Entgeltste i- gerung führen würd e, obwohl § 24 Abs. 1 Nr. 5 Satz 3 BzTV - N BW als tarifliche Spezialregelung gerade dies teilweise verhindern will. Für die Annahme einer solchen Privilegierung der Höhergruppierung aufgrund der neuen Entgelt or d- nung fehlt jede Grundlage. S ie kann auch nicht den Tarifvertragsverhandlu n- gen, deren Verlauf zwischen den Parteien streitig ist, entnommen werden. Der für die normunterworfenen Anwender des BzTV - N BW unbekannte Verlauf der Tarifvertragsverhandlungen ist für die Auslegung ohnehin ohne Belang ( vgl. BAG 22 . März 2018 - 6 AZR 833/16 - Rn. 26 ) . 31 32 33 - 13 - 6 AZR 44/18 ECLI:DE:BAG:2019:070219.U.6AZR44.18.0 d ) In der Konsequenz ist die tarifliche Ausgestaltung der unter den dritten Absatz der Vorbemerkung fallenden Leistungen weiterhin zu beachten. Im Falle der persönlichen Zulage nach § 24 Abs. 1 Nr. 5 BzTV - N BW führt dies zu einer unveränderten Anwendbarkeit der Drittelanrechnung nach § 24 Abs. 1 Nr. 5 Satz 3 BzTV - N BW. Ob die anderen im dritten Absatz der Vorbemerkung au f- gezählten Zulagen und Prämien ebenfalls Tarifregelunge n unterfallen oder nicht, steht dem nicht e ntgegen. § 24 Abs. 1 Nr. 5 BzTV - N BW ist eine eige n- ständige Regelung des Überleitungsrechts ohne Bezug zu den anderen darin genannten Leistungen. e ) Soweit die Revisionserwiderung auf die Tarifhoheit verweist, wird diese durch das hier vertretene Tarifverständnis nicht verletzt. Die vorgenommene Tarifauslegung dient gerade der Ermittlung des Willens der Tarifvertragsparte i- en, die eine völlige Anrechnungsfreiheit der hier streitigen persönlichen Zulage gerade nicht ausdrücklich angeordnet haben. 3. Im Falle des Klägers führte die neue Entgeltordnung unstreitig zu einer Höhergruppierung von der Entgeltgruppe 6 in die Entgeltgruppe 7 BzTV - N BW und damit zum 1. Juli 2015 zu einer Entgeltsteigerung von 132,45 Euro brutto monatlich. Die Beklagte war dah er gemäß § 24 Abs. 1 Nr. 5 Satz 3 BzTV - N BW berechtigt, ein Drittel dieses Steigerungsbetrags, dh. 44,15 Euro brutto mona t- lich, auf die bis einschließlich Juni 2015 geleistete persönliche Zulage von 389,97 Euro brutto anzurechnen. III. Die Kostenentscheid ung beruht auf § 97 Abs. 1, § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO. Spelge Heinkel Krumbiegel D. Knauß Sieberts 34 35 36 37
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