Bundesarbeitsgericht Urteil vom 22. März 2018 Sechster Senat - - ECLI:DE:BAG:2018:220318.U.6AZR29.17.0 I. Arbeitsgericht Frankfurt am Main Urteil vom 2. Februar 2016 - 24 Ca 6458/15 - II. Hessisches Landesarbeitsgericht Urteil vom 28. November 2016 - 16 Sa 261/16 - Entscheidungsstichwort e : Job - Ticket - Fahrwegpfleger in Einsatzwechseltätigkeit Leits a tz: Eine anderweitige Regelung iSd. § 7 Abs. 3 Satz 1 Halbs. 1 Alt . 2 KonzernJob - TicketTV kann auch eine (Gesamt - )Betriebsvereinbarung sein. Hinweis des Senats: Führende Entscheidung zu weiteren Parallelsachen ECLI:DE:BAG:2018:220318.U.6AZR29.17.0 - 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 6 AZR 29/17 16 Sa 261/16 Hessisches Landesarbeitsgericht Im Namen des Volkes! Verkündet am 2 2. März 2018 URTEIL Gaßmann, Urkundsbeamt in der Geschäftsstelle In Sachen Beklagte, Berufungsklägerin und Revisionsklägerin, pp. Kläger, Berufungsbeklagter und Revisionsbeklagter, hat der Sechste Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 2 2. März 2018 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesarbeitsgericht Dr. Fischermeier, die Richter am Bundesarbeitsgericht Krum biegel und Dr. Heinkel sowie die ehrenamtlichen Richter Dr. Wollensak und Kohout für Recht erkannt: - 2 - 6 AZR 29/17 ECLI:DE:BAG:2018:220318.U.6AZR29.17.0 - 3 - 1. Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 2 8. November 2016 - 16 Sa 261/16 - aufgehoben. 2. Auf die Berufun g der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 2. Februar 2016 - 24 Ca 6458/15 - abgeändert. Die Klage wird abgewiesen. 3. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Von Rechts wegen! Tatbestand Die Parteien s treiten über die Erteilung eines sog. Job - Tickets. Die Beklagte, ein Tochterunternehmen der DB Netz AG, übernimmt im gesamten Bundesgebiet die Grün - und Landschaftspflege an den Gleisanlagen sowie die Sicherung von Gleisarbeiten. Ihre Niederlassung Mitte mit Sitz in F ist eine von sieben Regionalniederlassungen und verfügt über vier Se r vicebere i- che. Der Servicebereich F erstreckt sich vom Gro ß raum F bis in den Raum G . Diesem ist der Kl ä ger organ i satorisc h zugeor d net, der als Fah r we g pfleger in Einsatzwechseltäti g keit mit Landschaft s pflegea r beiten an ständig wechselnden Einsatzstellen en t lang der Eisenbah n strecken eingesetzt wird. Dabei fährt der Kläger, ohne dass dies auf einer A n weisung der Beklagten b e ruht, morgens von seinem Wohnort zum D e pot der Beklagten in der K straße, F und zieht sich dort um. Im Anschluss fährt er, bei freier Platzkapazität, in dem z um Mat e ria l tran s- port b e stimmten Dienstfahrzeug zum jeweiligen Einsat z ort mit. Auf das Arbeitsverhältnis ist der zum 1. April 2013 in Kraft getretene T a- rifvertrag zum Job - Ticket für die Arbeitnehmer verschiedener Unternehmen des DB Konzerns ( KonzernJob - TicketTV) vom 6. Dezember 2012 anzuwenden. Dieser enthält auszugsweise folgende Bestimmungen: 1 2 3 - 3 - 6 AZR 29/17 ECLI:DE:BAG:2018:220318.U.6AZR29.17.0 - 4 - § 2 DB Job - Ticket Der Arbeitnehmer erhält auf schriftlichen Antrag ein DB Job - Ticket für die Fahrt zwischen Wohnort und Arbeit s- stä t te auf den Schienenstrecken der Verkehrsunterne h- § 7 Gültigkeit und Dauer (3) Sind bereits oder werden zukünftig in einem Firme n- tarifvertrag bzw. unternehmensbezogenen Verband s- tarifvertrag Regelungen zu - entsprechende Regelungen vereinbart oder best e- hen anderweitige Regelungen zu einer Kostenersta t- tung/ - abgeltung oder - bezuschussung für Fahrten zwischen Wohnort und Arbeitsstätte, haben diese Ansprüche Vorrang; insoweit hat der Arb eitnehmer keinen Anspruch nach dem KonzernJob - TicketTV. Mit Wegfall der in Satz 1 genannten anderweitigen Regelungen bestehen die Ansprüche aus diesem Bereits am 7. Juni 2012 hatte sich die Beklagte mit dem bei ihr best e- henden Gesamtbetri ebsrat auf eine zum 1. September 2012 in Kraft getretene Gesamtbetriebsvereinbarung Verfahrensweise bei Einsatzwechseltätigkeit und Fahrtkostenzuschuss (im Folgenden GBV) geeinigt . Diese enthält auszugswe i- se folgende Bestimmungen: § 2 Fahrtkostenerstattung 1) Grundsätzlich gilt, dass es in die Obliegenheiten des Arbeitnehmers fällt, von seinem Wohnort an seinen 2) Erfolgt die Nutzung des privaten Pkw für Fahrten zwischen Wohnort und wechselndem Einsat z- ort/E insatzstelle, wird davon ausgegangen, das 51 km Gesamtwegstrecke (Hin - und Rückfahrt) zu den privaten Obliegenheiten des Arbeitnehmers g e- hört. 4 - 4 - 6 AZR 29/17 ECLI:DE:BAG:2018:220318.U.6AZR29.17.0 - 5 - Als Ausgleich für weitere Entfernungen zu ständig wechselnden Einsatzorten/Einsatzstellen werden folgende Ausgleichszahlungen - jeweils für Gesam t- wegestrecke (HR) gewährt: Mit dieser Staffelung wird der besonderen Belastung für ständig wechselnde u nd weit vom Wohnort en t- 5) Erforderlich werdende Fahrten zu ständig wechsel n- den Einsatzorten/Einsatzstellen mit dem öffentlichen Nahverkehr werden nach ausdrücklichem Auftrag durch den Arbeitgeber auf Basis der 2. Klasse (Bahn) abzüglich 6, - Die Beklagte lehnte den Formularantrag des Klägers auf Erteilung eines Job - Tickets gemäß § 2 KonzernJob - TicketTV für die Fahrten zwischen seinem Wohnort und dem Depot der Beklagten in de r K straße, F ab. Mit der vo r liege n- den Klage verfolgt der Kläger diesen Anspruch weiter. - TicketTV sei fachspezifisch unter Rückgriff auf das Einkommenssteuergesetz auszulegen. D as Depot der Beklagten in der K straße, F ä ti g keit s- und damit seine Arbeitsstätte iSd. § 2 Konzer n Job - TicketTV dar . Folge man dem nicht, sei von einer planwidrigen Regelung s lücke dieser Tari f norm ausz ugehen, die mit dem gleichen Ergebnis zu schli e ßen sei. Der Kläger meint zudem , d ie GBV schließe seinen Anspruch auf Erte i lung eines Job - Tickets für die Fahrten zwischen Wohnort und dem Depot in der K str a ße, F nicht aus . Di e- se normie re lediglich die Fahrtkoste n ersta t tung für Fah r ten zwischen Wo h nort und Einsatzort. Auch b e stünden A n sprüche nach dem Ko n zernJob - TicketTV insoweit, als sie über A n sprüche aus der GBV hinausgi n gen. Der Kläger hat beantragt, die Beklagte zu verurte ilen, ihm ein DB Job - Ticket gemäß § 2 KonzernJob - TicketTV für die Fahrt zwischen seinem Wohnort und dem Servicebereich der Beklagten, K str a ße 12, F zu erteilen. 5 6 7 - 5 - 6 AZR 29/17 ECLI:DE:BAG:2018:220318.U.6AZR29.17.0 - 6 - Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt. Sie meint, aus der steue r- rechtlichen Begriffsbestimmung ergebe sich gerade, dass im Falle des Klägers keine erste Tätigkeitsstätte und damit keine Arbeitsstätte iSd. § 2 KonzernJob - TicketTV bestehe. Jedenfalls stelle die GBV eine vorrangige, die Anwendung des KonzernJob - TicketTV ausschließende Regelung dar. Das Landesarbeitsgericht hat die gegen die stattgebende Entscheidung des Arbeitsgerichts gerichtete Berufung der Beklagten zurückgewiesen. Mit i h- rer Revision begehrt diese weiterhin Klageabweisung. Entsche idungsgründe Die Revision ist begründet, weil die Klage unbegründet ist. Die Beklagte ist nicht verpflichtet, dem Kläger das begehrte DB Job - Ticket zu erteilen. I. Entgegen der Ansicht des Landesarbeitsgerichts hat der Kläger, jede n- falls solange mit der GBV eine anderweitige Regelung iSd. § 7 Abs. 3 Satz 1 Halbs. 1 Alt. 2 KonzernJob - TicketTV besteht , keinen Anspruch aus § 2 Ko n- zernJob - TicketTV (§ 7 Abs. 3 Satz 1 Halbs. 2 KonzernJob - TicketTV) . Dies ergibt eine Auslegung des Tarifvertrags. 1. Nach ständig er Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts folgt die Auslegung des normativen Teils eines Tarifvertrags den für die Auslegung von Gesetzen geltenden Regeln. Danach ist zunächst vom Tarifwortlaut auszug e- hen, wobei der maßgebliche Sinn der Erklärung zu erfo rschen ist, ohne am Buchstaben zu haften. Über den reinen Wortlaut hinaus ist der wirkliche Wille der Tarifvertragsparteien und der damit von ihnen beabsichtigte Sinn und Zweck der Tarifnorm mitzuberücksichtigen, sofern und soweit er in den tarifl i- chen Reg elungen und ihrem systematischen Zusammenhang Niederschlag g e- funden hat. Abzustellen ist stets auf den tariflichen Gesamtzusammenhang, weil dieser Anhaltspunkte für den wirklichen Willen der Tarifvertragsparteien 8 9 10 11 12 - 6 - 6 AZR 29/17 ECLI:DE:BAG:2018:220318.U.6AZR29.17.0 - 7 - liefert und nur so Sinn und Zweck der Tarif norm zutreffend ermittelt werden können (BAG 2 0. September 2017 - 6 AZR 143/16 - Rn. 33 mwN) . 2. Danach stellt die GBV eine den Anspruch aus § 2 KonzernJob - TicketTV für die Dauer ihres Bestehens verdrängende anderweitige Regelung dar. a) Nach § 7 Abs. 3 Satz 1 KonzernJob - TicketTV hat der Arbeitnehmer i n- soweit keinen Anspruch nach diesem Tarifvertrag, als bereits in einem Firme n- tarifvertrag bzw. unternehmensbezogenen Verbandstarifvertrag Regelungen zu - einbart sind oder z u- künftig vereinbart werden (Halbs. 1 Alt. 1) oder anderweitige Regelungen zu einer Kostenerstattung/ - abgeltung oder - bezuschussung für Fahrten zwischen Wohnort und Arbeitsstätte bestehen (Halbs. 1 Alt. 2) . Diese Ansprüche haben Vorrang. Erst mit Wegfall der in Satz 1 genannten anderweitigen Regelungen bestehen die Ansprüche aus dem KonzernJob - TicketTV ( § 7 Abs. 3 Satz 2 KonzernJob - TicketTV) . b) Eine anderweitige Regelung im Sinne der zweiten Alternative kann auch eine (Gesamt - )Betriebsve reinbarung sein. Dies folgt zum einen aus dem i- dualvertragliche, als auch kollektivvertragliche Vereinbarungen erfasst. Es wird zum anderen durch den systematischen Zusammenhang m it der ersten Altern a- tive des ersten Halbsatzes des Satzes 1 belegt. Während die Tarifvertragspa r- teien dort ausdrücklich nur Firmentarifverträge n bzw. unternehmensbezogene n Verbandstarifverträge n Vorrang einräumen , enthält die zweite Alternative den Sinn und Zweck der Tarifnorm. Mit § 7 Abs. 3 KonzernJob - TicketTV wollten die Tarifvertragsparteien den Vorrang speziellerer, sachnäherer Regelung en s i- cherstellen. Dem liegt die Annahme zugrunde, dass diese die spezifischen G e- gebenheiten des jeweiligen Betriebs oder Unternehmens besser abbilden kö n- nen und zu sachgerechteren Lösungen führen. Dies kann auch durch eine (G e- samt - )Betriebsvereinbarung ges chehen. 13 14 15 - 7 - 6 AZR 29/17 ECLI:DE:BAG:2018:220318.U.6AZR29.17.0 - 8 - c) § 7 Abs. 3 Satz 1 Halbs. 1 Alt. 2 KonzernJob - TicketTV räumt, anders als die erste Alternative, ausweislich dessen Wortlaut s nicht nur anderweitigen Regelungen zu Job - Tickets Vorrang ein. Ausreichend ist eine Regelung zu den Kosten für Fahrten z wischen Wohnort und Arbeitsstätte. d) Die Auslegung ergibt darüber hinaus, dass entgegen der Annahme des Klägers § 2 KonzernJob - TicketTV während des Bestehens einer anderweitigen Regelung nicht ergänzend anzuwenden ist, sondern für die Dauer deren Ge l- tung vollständig hinter diese zurücktritt. Erst wenn eine solche anderweitige R e- gelung wegfällt und nicht (mehr) besteht, können sich Ansprüche aus dem KonzernJob - TicketTV ergeben ( § 7 Abs. 3 Satz 2 KonzernJob - TicketTV) . Dies gilt somit auch für den Fall, dass die Ansprüche aus der anderweitigen Reg e- lung hinter denen aus dem KonzernJob - TicketTV zurückbleiben. e) Hiernach schließt die GBV mögliche Ansprüche des Klägers nach § 2 KonzernJob - TicketTV aus. aa) Bei der GBV handelt es sich um eine zwischen der Bekla gten und dem bei ihr bestehenden Gesamtbetriebsrat abgeschlossene Gesamtbetriebsverei n- barung und damit um eine anderweitige Regelung iSd. § 7 Abs. 3 Satz 1 Halbs. 1 Alt . 2 KonzernJob - TicketTV. Ausweislich ihrer Bezeichnung sowie des Inhalts von § 2 GBV reg elt sie ua. Ansprüche auf Erstattung der Kosten für die Nutzung eines privaten Pkw für Fahrten zwischen Wohnort und wechselndem Einsatzort/Einsatzstelle bzw. für hierbei erforderlich werdende Fahrten mit dem öffentlichen Nahverkehr. Sie ergänzt die Regelun g zum Ersatz von Übernac h- tungskosten bei einem Einsatz an ständig wechselnden Einsatzstellen in § 3 Abs. 2 des Entgelttarifvertrag s für die Arbeitnehmer der DB Fahrwegdienste GmbH idF des 9. Tarifvertrags zur Änderung der Tarifverträge für die Arbei t- nehmer der DB Fahrwegdienste GmbH vom 2 2. Mai 201 2. Die GBV enthält somit Regelungen zu einer Kostenerstattung für Fahrten zwischen Wohnort und Arbeitsstätte iSd. § 7 Abs. 3 Satz 1 KonzernJob - TicketTV. Ob diese für den Kläger günstiger sind oder ob sich mögliche rweise aus dem KonzernJob - TicketTV weiter gehende Ansprüche des Klägers ergäben, braucht nicht en t- 16 17 18 19 - 8 - 6 AZR 29/17 ECLI:DE:BAG:2018:220318.U.6AZR29.17.0 schieden zu werden. § 7 Abs. 3 KonzernJob - TicketTV ordnet den Vorrang der GBV unabhängig davon an, ob diese für den K läger günstiger ist oder nicht. bb) Anhaltspunkte für eine Unwirksamkeit der GBV sind nicht ersichtlich und von keiner der Parteien vorgebracht. Insbesondere verstößt sie nicht gegen die Regelungssperre des § 77 Abs. 3 Satz 1 BetrVG. § 7 Abs. 3 KonzernJob - TicketTV ordnet selbst den Vorrang a nderweitiger Regelungen zu einer Ko s- tenerstattung für Fahrten zwischen Wohnort und Arbeitsstätte an. Er lässt den Abschluss ergänzender Betriebsvereinbarungen damit ausdrücklich zu ( § 77 Abs. 3 Satz 2 BetrVG) . II. Aufgrund des Vorstehenden braucht der Sen at nicht zu entscheiden, wie der Begriff der Arbeitsstätte iSd. § 2 KonzernJob - TicketTV auszulegen ist und ob d as Depot der Beklagten in der K straße, F für den Kl ä ger de s sen A r- beitsstätte iSd. genannten Tarifnorm darstellt. III. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen ( § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO) . Fischermeier Krumbiegel Heinkel Wollensak Kohout 20 21 22
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