- 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 6 AZR 373/11 2 Sa 623/10 Sächsisches Landesarbeitsgericht Im Namen des Volkes! Verkündet am 15. November 2012 URTEIL Gaßmann, Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In Sachen Beklagter, Berufungskläger, Anschlussberufungsbeklagter und Revisionskläger, pp. Kläger, Berufungsbeklagter, Anschlussberufungskläger und Revisionsbeklagter, - 2 - 6 AZR 373/11 - 3 - hat der Sechste Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 15. November 2012 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesarbeitsgericht Dr. Fischermeier, die Richterinnen am Bundesarbeitsge-richt Gallner und Spelge sowie den ehrenamtlichen Richter Zabel und die ehrenamtliche Richterin Kammann für Recht erkannt: 1. Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Säch-sischen Landesarbeitsgerichts vom 13. April 2011 - 2 Sa 623/10 - wird zurückgewiesen. 2. Der Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen. Von Rechts wegen! Tatbestand Die Parteien streiten noch über die Höhe der kinderbezogenen Entgelt-bestandteile nach § 11 des Tarifvertrags zur Überleitung der Beschäftigten der Länder in den TV-L und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ-Länder) für die Zeit von Februar 2009 bis Mai 2010. Der Kläger ist seit 1981 beim beklagten Freistaat und dessen Rechts-vorgängerin als angestellter Sportlehrer beschäftigt. Er ist Mitglied der Gewerk-schaft Erziehung und Wissenschaft (GEW). Das Arbeitsverhältnis richtete sich bis 31. Oktober 2006 nach den Bestimmungen des Tarifvertrags zur Anpassung des Tarifrechts - Manteltarifliche Vorschriften - vom 10. Dezember 1990 idF des Änderungstarifvertrags Nr. 13 vom 31. Januar 2003 (BAT-O). Im Oktober 2006 war der Kläger mit einer wöchentlichen Unterrichts-verpflichtung von 16,68 Stunden teilzeitbeschäftigt. Die wöchentliche Unter-richtsverpflichtung einer vergleichbaren vollzeitbeschäftigten Lehrkraft betrug 29 Unterrichtsstunden. Die Parteien hatten die Teilzeitbeschäftigung mit Blick auf eine Abrede des Beklagten mit der GEW und dem Sächsischen Lehrerver-1 2 3 - 3 - 6 AZR 373/11 - 4 - band im Verband Bildung und Erziehung e. V. vereinbart. Bei ihr handelte es sich um die Vereinbarung über die Gestaltung eines sozialverträglichen Perso-nalabbaus an Grundschulen des Freistaates Sachsen vom 21. Februar 1997, geändert durch Änderungsvereinbarung vom 23. Juni 2005 (Teilzeitvereinba-rung). Dem Kläger stand im Oktober 2006 trotz seiner Teilzeitbeschäftigung Ortszuschlag in voller Höhe für zwei Kinder nach § 29 Abschn. B Abs. 6 Satz 3 BAT-O zu. Seit 1. November 2006 finden auf das Arbeitsverhältnis der Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) und der TVÜ-Länder - zunächst in ihren Ursprungsfassungen vom 12. Oktober 2006 - Anwendung. Der Beklagte leistete an den Kläger seit November 2006 für die beiden Kinder die kinderbe-zogenen Entgeltbestandteile des § 11 TVÜ-Länder iHv. insgesamt 167,56 Euro brutto als Besitzstandszulage. § 11 TVÜ-Länder lautet auszugsweise: § 11 Kinderbezogene Entgeltbestandteile (1) 1Für im Oktober 2006 zu berücksichtigende Kinder werden die kinderbezogenen Entgeltbestandteile des BAT/BAT-O oder MTArb/MTArb-O in der für Oktober 2006 zustehenden Höhe als Besitzstandszulage fortgezahlt, solange für diese Kinder Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz (EStG) oder nach dem Bundeskindergeldgesetz (BKGG) ununterbrochen gezahlt wird oder ohne Berücksichtigung des § 64 oder § 65 EStG oder des § 3 oder § 4 BKGG gezahlt würde. ... (2) 1§ 24 Absatz 2 TV-L ist anzuwenden. 2Die Besitz-standszulage nach Absatz 1 Satz 1 verändert sich bei allgemeinen Entgeltanpassungen um den von den Tarifvertragsparteien für die jeweilige Entgelt-gruppe vereinbarten Vomhundertsatz. ...
§ 24 Abs. 2 TV-L bestimmt: (2) Soweit tarifvertraglich nicht ausdrücklich etwas anderes geregelt ist, erhalten Teilzeitbeschäftigte das Tabellenentgelt (§ 15) und alle sonstigen Ent-geltbestandteile in dem Umfang, der dem Anteil ihrer individuell vereinbarten durchschnittlichen Arbeitszeit 4 5 - 4 - 6 AZR 373/11 - 5 - an der regelmäßigen Arbeitszeit vergleichbarer Voll-zeitbeschäftigter entspricht. Die Tarifgemeinschaft deutscher Länder (TdL) erteilte zum TVÜ-Länder Durchführungshinweise (TdL-Durchführungshinweise zum Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten der Länder in den TV-L und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ-Länder) vom 18. August 2006, berichtigt durch Schrei-ben vom 5. Februar 2007, Stand: 20. Februar 2007). Dort heißt es in Nr. 11.3 zu der Höhe der kinderbezogenen Entgeltbestandteile: 11.3 Höhe der Besitzstandszulage, Abfindung
(2) Teilzeitbeschäftigte erhalten die Besitzstandszulage dann in voller Höhe, wenn ihnen im Oktober 2006 der kinderbezogene Entgeltbestandteil auch in voller Höhe zustand (z. B. aufgrund des § 29 Abschn. B Abs. 6 Satz 3 BAT/BAT-O). Dies ergibt sich aus § 11 Abs. 1 Satz 1 TVÜ. In den übrigen Fällen erhalten Teilzeitbeschäftigte die Besitz-standszulage zeitanteilig. (3) Bei individuellen Arbeitszeitveränderungen nach dem 31. Oktober 2006 ist die Besitzstandszulage neu zu berechnen. Dies gilt bei Arbeitszeitreduzie-rungen des Berechtigten auch in bisherigen Konkur-renzfällen (§ 29 Abschnitt B Absatz 6 BAT/BAT-O). Hier gilt die allgemeine Regelung zur zeitanteiligen Bemessung des Entgelts von Teilzeitbeschäftigten nach § 24 Abs. 2 TV-L. Erhöht sich die Arbeitszeit, so verändert sich die Besitzstandszulage ebenfalls entsprechend § 24 Absatz 2 TVL. ... Die Parteien vereinbarten für die Schuljahre 2007/2008 und 2008/2009 durch Aufstockungsmitteilung vom 29. November 2007 und Änderungsvertrag vom 1. Juli 2008 Erhöhungen der Arbeitszeit auf wöchentlich 21,75 Unterrichts-stunden. Für die Schuljahre 2009/2010 und 2010/2011 vereinbarten die Partei-en mit Änderungsverträgen vom 1. Juni 2009 und 1. August 2010, die Arbeits-zeit weiter zu erhöhen. Vom 1. August 2009 bis 31. Juli 2010 war der Kläger 6 7 - 5 - 6 AZR 373/11 - 6 - verpflichtet, Unterricht von 24,86 Wochenstunden zu halten. Seit 1. August 2010 ist der Kläger vollzeitbeschäftigt. Die Arbeitszeiterhöhungen gingen auf die Vereinbarung zur schrittwei-sen Rückkehr der Lehrkräfte an Grundschulen des Freistaats Sachsen in die Vollzeitbeschäftigung vom 6. Mai 2008 zwischen dem Beklagten, der GEW und dem Sächsischen Lehrerverband im Verband Bildung und Erziehung e. V. (Rückkehrvereinbarung) zurück. Nr. 3 dieser Vereinbarung lautet in Auszügen: 3. Rückkehr in die Vollzeitbeschäftigung
(2) Der höchstmögliche Beschäftigungsumfang ist vom jeweils geltenden Stellenplan und der Aufteilung der darin enthaltenen Stellen auf die Regionalstellen abhängig.
(3) Der Freistaat Sachsen wird bis zum 31.07.2008 den Lehrkräften, die den Wunsch nach einer Beschäfti-gung in befristet oder unbefristet verlängerter Teilzeit oder in Vollzeit anzeigen, einen Änderungs-vertrag anbieten, nach dem die Lehrkraft ab dem Schuljahr 2008/2009 mit dem höchstmöglichen Be-schäftigungsumfang nach Abs. 2, höchstens dem gewünschten Beschäftigungsumfang, beschäftigt wird. Mit diesem Änderungsvertrag verpflichtet sich der Freistaat Sachsen, der Lehrkraft in den Regio-nalstellen Chemnitz, Dresden, Leipzig und Zwickau rechtzeitig das Angebot zu unterbreiten, einen unbefristeten Änderungsvertrag spätestens mit Wirkung ab 01.08.2011 mit Vollzeit oder einem anderen von der Lehrkraft gewünschten Beschäfti-gungsumfang abzuschließen. In der Regionalstelle Bautzen gilt das Gleiche spätestens mit Wirkung ab 01.08.2012. Der Beklagte kürzte die kinderbezogene Besitzstandszulage seit 1. November 2007 anteilig entsprechend dem Beschäftigungsumfang des Klägers mit der Begründung, die nach dem 31. Oktober 2006 eingetretenen Arbeitszeitänderungen hätten nach § 11 Abs. 2 Satz 1 TVÜ-Länder iVm. § 24 Abs. 2 TV-L anteilige Verringerungen bewirkt. Mit Schreiben vom 28. August 8 9 - 6 - 6 AZR 373/11 - 7 - 2009 machte der Kläger die Differenzen zu der vollen Besitzstandszulage von 83,78 Euro je Kind geltend. Der Kläger hat seine Forderungen in der Klageschrift auszugsweise wie folgt aufgelistet: A B C D E F Monat für 2 Kinder zustehend erhalten Nach- oder Rückzah-lung meine Erklärung Differenz zw . Spalte B und C + D
Feb 09 172,42 64,66 107,76 Mrz 09 177,60 64,66 112,94 Apr 09 177,60 64,66 112,94 Mai 09 177,60 66,60 262,52 Nachz. 1 Kind Sep - Dez (258,64 + 3,88 (2 Kinder März - Apr)) - 151,52 Jun 09 177,60 66,60 111,00 Jul 09 177,60 133,20 395,72 Nachz. 1 Kind Jan - Jun - 351,32 Aug 09 177,60 152,22 Erhöhung Besch.-umf auf 85,71% 25,38 Sep 09 177,60 152,22 25,38 Okt 09 177,60 152,22 25,38 Nov 09 177,60 152,22 25,38 Dez 09 177,60 152,22 25,38 10 - 7 - 6 AZR 373/11 - 8 - Jan 10 192,00 164,56 27,44 Feb 10 192,00 164,56 27,44 Mrz 10 194,30 83,27 nur für ein Kind 111,03 Apr 10 194,30 166,53 83,26 Nachzah-lung März - 55,49 Mai 10 94,30 166,53 27,77
Der Kläger hat die Auffassung vertreten, der Beklagte habe die Besitz-standszulage in unverminderter Höhe zu leisten. Auf Erhöhungen der Arbeits-zeit sei § 24 Abs. 2 TV-L nicht anzuwenden. Bei den Arbeitszeiterhöhungen handle es sich schon nicht um individuelle Vereinbarungen im Sinn dieser Bestimmung. Sie vollzögen lediglich die Vorschriften der kollektivrechtlichen Rückkehrvereinbarung nach. Die Regelung in § 11 Abs. 2 Satz 1 TVÜ-Länder iVm. § 24 Abs. 2 TV-L sei nicht eindeutig und deshalb auslegungsbedürftig. Es sei schon zweifelhaft, ob § 11 Abs. 2 Satz 1 TVÜ-Länder auch Fälle regle, in denen es nach Überleitung in den TV-L zu Änderungen des Beschäftigungsum-fangs gekommen sei. Eine Verringerung der Besitzstandszulage sei vor allem wegen des Zwecks des § 24 Abs. 2 TV-L nicht eingetreten. Die Regelung solle sicherstellen, dass sich das Entgelt nach dem Beschäftigungsumfang bemesse. Eine Erhöhung der Arbeitszeit dürfe daher nicht zu einer Verminderung des bei Überleitung in den TV-L in voller Höhe begründeten Anspruchs auf die Besitz-standszulage führen. Der Kläger hat vor dem Arbeitsgericht beantragt, den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger für die Mona-te November 2007 bis Mai 2010 eine Gehaltsdif ferenz iHv. 1.301,26 Euro zu zahlen nebst Zinsen iHv. fünf Prozent-punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 191,48 Euro seit 1. Dezember 2007, 11 12 - 8 - 6 AZR 373/11 - 9 - 47,87 Euro seit 1. Januar 2008, 11,99 Euro seit 1. Februar 2008, 41,89 Euro seit 1. März 2008, 41,89 Euro seit 1. April 2008, 41,89 Euro seit 1. Mai 2008, 43,10 Euro seit 1. Juni 2008, 43,10 Euro seit 1. Juli 2008, 43,10 Euro seit 1. August 2008, 49,26 Euro seit 1. September 2008, 107,76 Euro seit 1. Oktober 2008, 107,76 Euro seit 1. November 2008, 107,76 Euro seit 1. Dezember 2008, 107,76 Euro seit 1. Januar 2009, 107,76 Euro seit 1. Februar 2009, 107,76 Euro seit 1. März 2009, 112,94 Euro seit 1. April 2009, 112,94 Euro seit 1. Mai 2009, 111,00 Euro seit 1. Juli 2009, 25,38 Euro seit 1. September 2009, 25,38 Euro seit 1. Oktober 2009, 25,38 Euro seit 1. November 2009, 25,38 Euro seit 1. Dezember 2009, 25,38 Euro seit 1. Januar 2010, 27,44 Euro seit 1. Februar 2010, 27,44 Euro seit 1. März 2010, 111,03 Euro seit 1. April 2010, 27,77 Euro seit 1. Juni 2010. Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Er hat gemeint, der Anwendungsbereich des § 24 Abs. 2 TV-L sei eröffnet. Bei den Änderungsver-trägen handle es sich um individuelle Vereinbarungen iSd. Tarifnorm. Die Parteien hätten den Beschäftigungsumfang über das von der Rückkehrverein- 13 - 9 - 6 AZR 373/11 - 10 - barung vorgegebene Maß hinaus aufgestockt, zumal der Arbeitszeitrahmen im öffentlichen Dienst regelmäßig tariflich vorgegeben sei. Der Beklagte habe zudem eine Auswahl treffen müssen, um festzulegen, welchen Grundschulleh-rern er eine Arbeitszeiterhöhung anzubieten gehabt habe. Die Regelung in § 11 Abs. 2 Satz 1 TVÜ-Länder iVm. § 24 Abs. 2 TV-L sei nicht auslegungsbedürftig. Der Wortlaut sei eindeutig darauf gerichtet, dass die dynamische Besitzstands-zulage bei jeder Arbeitszeitänderung des Teilzeitbeschäftigten nach dem 31. Oktober 2006 neu zu berechnen sei. Eine Tariflücke bestehe demnach nicht. Selbst wenn die Regelung für auslegungsbedürftig gehalten werde, verringere sich die Besitzstandszulage aufgrund der Arbeitszeiterhöhungen. Dafür spreche insbesondere, dass die Tarifvertragsparteien für die kinderbezo-genen Entgeltbestandteile des § 11 Abs. 1 Satz 1 TVÜ-Länder in § 11 Abs. 2 Satz 1 TVÜ-Länder nicht geregelt hätten, dass die zeitanteilige Kürzung unter-bleibe. Das sei für den Ehegattenanteil im Ortszuschlag nach Satz 2 der Proto-kollerklärung zu § 5 Abs. 5 TVÜ-Länder demgegenüber ausdrücklich gesche-hen. Auf eine Kürzung deute auch die Tarifgeschichte hin. Arbeitszeiterhöhun-gen seien entgegen den Bestrebungen der Gewerkschaft ver.di nicht von den Änderungen der Besitzstandszulage nach § 11 Abs. 2 Satz 1 TVÜ-Länder iVm. § 24 Abs. 2 TV-L ausgenommen worden. Dem stehe das typische Normver-ständnis des Normadressaten nicht entgegen. Mit der Gewährung von Besitz-standszulagen anstelle des ursprünglich gewährten kinderbezogenen Entgelt-bestandteils hätten die Tarifvertragsparteien deutlich gemacht, dass der frühere Entgeltbestandteil künftigen Veränderungen unterworfen werden solle. Das Arbeitsgericht hat der Klage in Höhe einer Gesamtforderung von 765,22 Euro nebst Zinsen für die Monate Februar 2009 bis April 2009, Ju-ni 2009, August 2009 bis März 2010 und Mai 2010 stattgegeben. Für die Zeit von November 2007 bis Januar 2009 hat es die Klage abgewiesen, weil es die Ansprüche des Klägers für nach § 37 Abs. 1 Satz 1 TV-L verfallen gehalten hat. Das Arbeitsgericht hat Ansprüche für die Monate Mai 2009, Juli 2009 und April 2010 nicht ausdrücklich behandelt. 14 - 10 - 6 AZR 373/11 - 11 - Der Kläger hat im Rahmen der Berufung des Beklagten Anschlussberu-fung eingelegt und mit ihr Klageforderungen iHv. insgesamt 183,17 Euro für die Monate Mai 2009, Juli 2009 und April 2010 nebst gestaffelter Zinsen von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem jeweiligen Ersten des Folge-monats erhoben. Für Mai 2009 hat er eine Zulagendifferenz von 111,00 Euro beansprucht, für Juli 2009 einen Unterschiedsbetrag von 44,40 Euro und für April 2010 eine Differenz von 27,77 Euro. Der Kläger hat die Ansicht geäußert, das Arbeitsgericht habe diese Ansprüche aufgrund der in der Klageschrift enthaltenen Forderungsaufstellung titulieren müssen. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung des Beklagten zurückge-wiesen. Ferner hat es das Urteil des Arbeitsgerichts auf die Anschlussberufung des Klägers teilweise abgeändert und der Klage in Höhe weiterer 183,17 Euro nebst Zinsen für die Monate Mai 2009, Juli 2009 und April 2010 stattgegeben. Mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Beklagte weiter das Ziel der vollständigen Klageabweisung. Entscheidungsgründe Die Revision des Beklagten ist unbegründet. Die noch rechtshängigen, im ersten Rechtszug nicht rechtskräftig abgewiesenen Anträge, die die Diffe-renzen der kinderbezogenen Besitzstandszulage für die Monate Februar 2009 bis Mai 2010 betreffen, sind in der Sache erfolgreich. A. Die Klage ist zulässig. I. Die nach § 260 ZPO objektiv gehäuften Anträge sind hinreichend bestimmt iSv. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Dabei kann offenbleiben, ob das auch schon in erster Instanz der Fall war. 1. Dagegen könnte - jedenfalls für die aus Sicht des Landesarbeitsgerichts vom Arbeitsgericht übergegangenen Unterschiedsbeträge für die Monate 15 16 17 18 19 20 - 11 - 6 AZR 373/11 - 12 - Mai 2009, Juli 2009 und April 2010 - die vom Kläger angestrebte Gesamtsaldie-rung sprechen. Bedenken könnten sich hinsichtlich der drei nach Auffassung des Berufungsgerichts nicht beschiedenen Anträge auch daraus ergeben, dass ihre Klagegründe - die jeweiligen Bezugsmonate als Lebenssachverhalte der geleisteten Arbeit - in der Zinsstaffel nicht abgebildet waren. 2. Die objektive Klagehäufung ist aber jedenfalls seit dem zweiten Rechts-zug ausreichend bestimmt. Die erhobenen Einzelansprüche lassen sich seit-dem exakt aus dem Gesamtforderungsbetrag errechnen. Sie sind klar einzel-nen Monatsbezugszeiträumen zugeordnet. Das gilt auch für die Differenzbeträ-ge, die der Kläger für die Monate Mai 2009, Juli 2009 und April 2010 erstrebt. Dass er sich für diese Monate keine vom Beklagten geleisteten Beträge mehr anrechnen lässt, ist keine Frage der von Amts wegen zu prüfenden Prozessvo-raussetzung des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO, die eine hinreichend bestimmte Klage verlangt. Das Problem stellt sich erst bei der Prüfung, ob die Klage begründet ist, und tritt auch hier nicht auf. Der Beklagte beruft sich nicht auf den Einwand teilweiser Erfüllung iSv. § 362 Abs. 1 BGB. II. Dahinstehen kann auch, ob der Kläger die Unterschiedsbeträge für die Monate Mai 2009, Juli 2009 und April 2010 bereits in erster Instanz eingeklagt hat oder ob er die Klage im Hinblick auf diese Monate erstmals im zweiten Rechtszug durch Anschlussberufung erweitert hat iSv. § 264 Nr. 2 ZPO. Die Klage ist in beiden Fällen zulässig. 1. Der Kläger konnte den Rechtsfehler durch Anschlussberufung rügen, wenn er die Forderungen für die Monate Mai 2009, Juli 2009 und April 2010 schon in erster Instanz gestellt und das Arbeitsgericht ein verdecktes Teilurteil iSv. § 301 Abs. 1 Satz 1 ZPO erlassen hatte. Davon ist das Landesarbeitsge-richt zu Recht ausgegangen. a) Wird ein nach dem Tatbestand erhobener Haupt- oder Nebenanspruch ganz oder teilweise übergangen, ist das Urteil auf Antrag durch nachträgliche Entscheidung zu ergänzen (§ 321 Abs. 1 ZPO). Nach § 321 Abs. 2 ZPO muss 21 22 23 24 - 12 - 6 AZR 373/11 - 13 - die nachträgliche Entscheidung binnen einer zweiwöchigen Frist, die mit Zustel-lung des Urteils beginnt, durch Einreichung eines Schriftsatzes beantragt wer-den. Wird der Antrag auf Urteilsergänzung nicht fristgerecht gestellt, entfällt die Rechtshängigkeit des übergangenen Anspruchs (vgl. BAG 29. Juni 2011 - 7 AZR 774/09 - Rn. 38, AP TzBfG § 14 Nr. 83 = EzA TzBfG § 14 Nr. 78; BGH 16. Februar 2005 - VIII ZR 133/04 - zu II 2 der Gründe, NJW-RR 2005, 790). Das Urteil beschwert die Partei, deren Anspruch übergangen wurde, von diesem Zeitpunkt an nicht mehr. b) Ein übergangener Anspruch kann jedoch durch Klageerweiterung in zweiter Instanz wieder in den Prozess eingeführt werden, wenn der Rechtsstreit wegen anderer Teile noch in der Berufungsinstanz anhängig ist (vgl. BAG 29. Juni 2011 - 7 AZR 774/09 - Rn. 38, AP TzBfG § 14 Nr. 83 = EzA TzBfG § 14 Nr. 78; 26. Juni 2008 - 6 AZN 1161/07 - Rn. 15 mwN, AP ArbGG 1979 § 72a Rechtliches Gehör Nr. 13 = EzA ArbGG 1979 § 72a Nr. 117). Das kann im Weg einer - im Streitfall zulässigen - Anschlussberufung iSv. § 524 Abs. 1 Satz 1 ZPO geschehen. Der Gesetzgeber hat durch die Verweisungen in § 302 Abs. 2, § 599 Abs. 2, §§ 716, 721 Abs. 1 Satz 3 Halbs. 1 ZPO anerkannt, dass ein Ur-teil sowohl unvollständig iSv. § 321 ZPO als auch inhaltlich unrichtig sein kann, wenn tatbestandlich beurkundete Anträge übergangen werden. In diesen Fällen ist neben einer Urteilsergänzung nach § 321 ZPO der Rechtsmittelzug eröffnet (vgl. BGH 30. September 2009 - VIII ZR 29/09 - Rn. 12 mwN, NJW 2010, 1148; 5. Februar 2003 - IV ZR 149/02 - zu 2 a der Gründe, BGHZ 154, 1; 25. Juni 1996 - VI ZR 300/95 - zu II 1 a der Gründe, NJW-RR 1996, 1238). 2. Wird demgegenüber angenommen, dass der Kläger die Klage erstmals in zweiter Instanz um die Ansprüche für die Monate Mai 2009, Juli 2009 und April 2010 erweiterte, war auch dieses Vorgehen zulässig (vgl. BAG 29. Juni 2011 - 7 AZR 774/09 - Rn. 37, AP TzBfG § 14 Nr. 83 = EzA TzBfG § 14 Nr. 78). Eine Klage kann selbst dann durch Anschlussberufung iSv. § 524 Abs. 1 Satz 1 ZPO erweitert werden, wenn der Anschlussberufungskläger durch das erstin-stanzliche Urteil nicht beschwert ist (vgl. für die st. Rspr. BGH 10. Mai 2011 25 26 - 13 - 6 AZR 373/11 - 14 - - VI ZR 152/10 - Rn. 9, NJW 2011, 3298; 20. Januar 2011 - I ZR 10/09 - Rn. 40, GRUR 2011, 831). Von einer erstmaligen Klageerweiterung im zweiten Rechts-zug ist jedenfalls hinsichtlich der Zinsforderungen für die Monate Mai 2009, Juli 2009 und April 2010 auszugehen. B. Die noch anhängige Klage ist begründet. Der Kläger hat für die Zeit von Februar 2009 bis Mai 2010 Anspruch auf die ungeminderten kinderbezogenen Entgeltbestandteile iSv. § 11 Abs. 1 Satz 1 TVÜ-Länder, die der Höhe nach unstreitig sind. Die Erhöhungen der Teilzeitquote des Klägers nach der Überlei-tung in den TV-L verringerten seine Ansprüche auf die Besitzstandszulage nach § 11 Abs. 2 Satz 1 TVÜ-Länder iVm. § 24 Abs. 2 TV-L nicht. I. Dem Kläger stehen die geltend gemachten Differenzbeträge für die Zeit von Februar 2009 bis Mai 2010 aufgrund von § 11 Abs. 1 Satz 1 TVÜ-Länder zu. 1. Nach § 11 Abs. 1 Satz 1 TVÜ-Länder werden die kinderbezogenen Entgeltbestandteile des BAT/BAT-O oder MTArb/MTArb-O für im Oktober 2006 zu berücksichtigende Kinder in der für Oktober 2006 zustehenden Höhe als Besitzstandszulage fortgezahlt, solange für diese Kinder Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz (EStG) oder nach dem Bundeskindergeldgesetz (BKGG) ununterbrochen gezahlt wird oder ohne Berücksichtigung des § 64 oder § 65 EStG oder des § 3 oder § 4 BKGG gezahlt würde. Mit der Formulie-rung in der für Oktober 2006 zustehenden Höhe bestimmt § 11 Abs. 1 Satz 1 TVÜ-Länder, dass die Besitzstandszulage auch Teilzeitbeschäftigten in voller Höhe zu zahlen ist, wenn sie im Oktober 2006 Anspruch auf kinderbezogenen Ortszuschlag in voller Höhe hatten, weil die Kürzungsregelung des § 34 Abs. 1 BAT/BAT-O nach § 29 Abschn. B Abs. 6 Satz 3 BAT/BAT-O keine Anwendung fand. 2. Der Kläger hatte im Oktober 2006 Anspruch auf kinderbezogene Orts-zuschläge für zwei zu berücksichtigende Kinder iHv. insgesamt 167,56 Euro brutto monatlich. Der Beklagte leistete die kinderbezogenen Entgeltbestandteile 27 28 29 30 - 14 - 6 AZR 373/11 - 15 - des BAT-O deswegen auch bis Oktober 2007 in dieser Höhe als Besitzstands-zulage. II. Die für die Schuljahre 2007/2008, 2008/2009 und 2009/2010 vereinbar-ten Arbeitszeiterhöhungen von 16,68 Unterrichtswochenstunden zunächst auf ein wöchentliches Deputat von 21,75 und später 24,86 Unterrichtsstunden min-derten die Ansprüche des Klägers auf die Besitzstandszulage nicht. 1. Nach § 11 Abs. 2 Satz 1 TVÜ-Länder ist § 24 Abs. 2 TV-L anzuwenden. Diese Tarifvorschrift bestimmt, dass, soweit tarifvertraglich nicht ausdrücklich etwas anderes geregelt ist, Teilzeitbeschäftigte das Tabellenentgelt (§ 15 TV-L) und alle sonstigen Entgeltbestandteile in dem Umfang erhalten, der dem Anteil ihrer individuell vereinbarten durchschnittlichen Arbeitszeit an der regelmäßigen Arbeitszeit vergleichbarer Vollzeitbeschäftigter entspricht. 2. Eine Verringerung des Anspruchs des Klägers auf die Besitzstandszu-lage scheidet allerdings entgegen der Auffassung des Landesarbeitsgerichts nicht schon deshalb aus, weil die Arbeitszeiterhöhungen in den Schuljah-ren 2007/2008, 2008/2009 und 2009/2010 nicht dem Anwendungsbereich des § 24 Abs. 2 TV-L unterfielen. Der Geltungsbereich des § 24 Abs. 2 TV-L war eröffnet. Es handelte sich um individuelle Arbeitszeitvereinbarungen iSd. Tarif-norm. Die Arbeitszeitvereinbarungen der Parteien vollzogen nicht nur die Rückkehrvereinbarung zwischen dem Beklagten, der GEW und dem Sächsi-schen Lehrerverband im Verband Bildung und Erziehung e. V. nach. a) Die Auslegung des Berufungsgerichts betrifft vom beklagten Freistaat vorformulierte Verträge, die er für eine Vielzahl von Arbeitszeiterhöhungen verwandte. Die Aufstockungsmitteilung vom 29. November 2007 und die Ände-rungsverträge vom 1. Juli 2008 sowie 1. Juni 2009 enthalten über die persönli-chen Daten des Klägers und die Daten der vorangegangenen Arbeitsverträge hinaus keine individuellen Besonderheiten. Den Inhalt solcher typischer Muster-verträge kann der Senat selbst auslegen (vgl. nur BAG 18. Oktober 2012 31 32 33 34 - 15 - 6 AZR 373/11 - 16 - - 6 AZR 86/11 - Rn. 23; 9. Februar 2011 - 7 AZR 91/10 - Rn. 29, AP BGB § 307 Nr. 52 = EzA BGB 2002 § 311a Nr. 2). b) In Nr. 3 Abs. 3 Satz 1 und Satz 2 der Rückkehrvereinbarung zwischen dem Beklagten und den Lehrerverbänden vom 6. Mai 2008 ist keine tarifliche oder tarifvertragsgleiche Leistungsbestimmung zu sehen. aa) In diesem Zusammenhang kann offenbleiben, ob es sich bei der Rück-kehrvereinbarung um einen Tarifvertrag oder eine sog. Koalitionsvereinbarung zugunsten Dritter handelt (im Fall der Teilzeitvereinbarung zwischen dem Beklagten und den Lehrerverbänden vom 21. Februar 1997 für eine bloße schuldrechtliche Vereinbarung Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sach-sen 17. Dezember 1998 - Vf. 35-IV-97 - zu II 1 a der Gründe). Derartige Koali-tionsvereinbarungen haben zwar ebenso wie Tarifverträge die Vermutung ihrer materiellen Richtigkeit für sich, weil beide Seiten jederzeit inhaltsgleiche Tarif-verträge fordern können. Nr. 3 Abs. 3 Satz 1 und Satz 2 der Rückkehrvereinba-rung verleiht dem Arbeitgeber aber nicht unmittelbar ein einseitiges Leistungs-bestimmungsrecht. Vielmehr setzt die Arbeitszeiterhöhung einen Änderungsver-trag voraus. Er muss der Lehrkraft nach Nr. 3 Abs. 3 Satz 1 der Rückkehrver-einbarung angeboten werden. Die Arbeitszeitaufstockung hat daher keine kollektivrechtliche, sondern eine individualvertragliche Grundlage (vgl. zu der Teilzeitvereinbarung BAG 14. August 2007 - 9 AZR 18/07 - Rn. 27, BAGE 123, 337). bb) Die Verpflichtung des Beklagten, einen Änderungsvertrag anzubieten, ändert nichts an der nötigen einzelvertraglichen Grundlage. Das macht das vom Landesarbeitsgericht angeführte Argument des Kontrahierungszwangs, der Verpflichtung zum Vertragsschluss, deutlich. Dieses Ergebnis wird auch nicht dadurch infrage gestellt, dass die erste Arbeitszeiterhöhung mit einer Bekannt-gabe der befristeten Aufstockung des Beschäftigungsumfanges vom 29. No-vember 2007 - einer sog. Aufstockungsmitteilung - dokumentiert wurde, die vom Kläger nicht unterschrieben wurde. Dieser Aufstockungsmitteilung musste nach der Regelung in Nr. 3 Abs. 3 Satz 1 und Satz 2 der Rückkehrvereinbarung ein 35 36 37 - 16 - 6 AZR 373/11 - 17 - mündlich, konkludent oder schriftlich geschlossener, nicht bei den Akten befind-licher Änderungsvertrag zugrunde liegen. c) Der Anwendung von § 11 Abs. 2 Satz 1 TVÜ-Länder und § 24 Abs. 2 TV-L steht auch nicht entgegen, dass der Kläger Vollzeitbeschäftigter im Tarif-sinn war, wie er selbst meint. Er war jedenfalls aufgrund der Arbeitszeiterhö-hungen während der Schuljahre 2007/2008, 2008/2009 und 2009/2010 Teilzeit-beschäftigter, bis er im Schuljahr 2010/2011 wieder in Vollzeit arbeitete. Die Arbeitszeiterhöhungen unterfielen nicht § 3 Abs. 1 Satz 1 des Tarifvertrags zur sozialen Absicherung vom 6. Juli 1992, zuletzt geändert durch den Änderungs-tarifvertrag Nr. 5 vom 31. Januar 2003. aa) Nach dieser Tarifbestimmung konnte im Tarifgebiet Ost bis zum 31. Dezember 2007 durch bezirklichen Tarifvertrag die regelmäßige wöchentli-che Arbeitszeit nach § 15 Abs. 1 bis Abs. 4 BAT-O für höchstens drei Jahre, längstens bis 31. Dezember 2010, herabgesetzt werden (vgl. dazu BAG 25. Januar 2007 - 6 AZR 703/06 - Rn. 15 ff., BAGE 121, 124). bb) Die hier individuell vereinbarten Arbeitszeiterhöhungen konnten nach dieser Regelung schon deswegen, weil es sich bei ihnen um das Gegenteil von Arbeitszeitverringerungen handelte, keine von der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit des § 6 Abs. 1 Satz 1 Buchst. c TV-L abweichende regelmäßige tarifliche Wochenarbeitszeit begründen. 3. Die Arbeitszeiterhöhungen des Klägers nach der Überleitung in den TV-L reduzierten seine Ansprüche auf die kinderbezogenen Entgeltbestandteile aus § 11 Abs. 1 Satz 1 TVÜ-Länder jedoch nicht. Die volle kinderbezogene Besitzstandszulage iSv. § 11 Abs. 1 Satz 1 TVÜ-Länder verringert sich bei Arbeitszeiterhöhungen unterhalb einer Vollzeitbeschäftigung nicht nach § 11 Abs. 2 Satz 1 TVÜ-Länder, § 24 Abs. 2 TV-L. Das ergibt die gebotene Ausle-gung von § 11 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 TVÜ-Länder iVm. § 24 Abs. 2 TV-L. 38 39 40 41 - 17 - 6 AZR 373/11 - 18 - a) Die Verweisung in § 11 Abs. 2 Satz 1 TVÜ-Länder auf die Kürzungsre-gelung des § 24 Abs. 2 TV-L hat grundsätzlich zur Folge, dass die Besitz-standszulage bei Arbeitszeitveränderungen nach dem 31. Oktober 2006 neu zu berechnen ist (vgl. LAG Hamm 18. März 2010 - 17 Sa 1465/09 - zu I 3 a der Gründe; Breier/Dassau/Kiefer/Thivessen TV-L Stand April 2010 § 11 TVÜ-Länder Teil B 3 Rn. 29 f.; Clemens/Scheuring/Steingen/Wiese TV-L Stand Dezember 2009 Teil IV/3 TVÜ-Länder Rn. 344; Sponer/Steinherr TV-L Stand Mai 2007 § 11 TVÜ-L Anm. 11.3 (3)). b) Die Verringerung tritt bei Arbeitszeiterhöhungen nach Sinn und Zweck des § 11 Abs. 2 Satz 1 TVÜ-Länder dennoch nicht ein. Der Wortlaut der Tarif-norm ist in seinem Zusammenhang mit § 24 Abs. 2 TV-L und § 11 Abs. 1 Satz 1 TVÜ-Länder nicht eindeutig, lässt eine solche einschränkende Auslegung aber zu. Der weitere Zusammenhang der Tarifbestimmung und die Tarifgeschichte stehen dem nicht entgegen. aa) Der Wortlaut des § 11 Abs. 2 Satz 1 TVÜ-Länder kann wegen der Verweisung auf § 24 Abs. 2 TV-L und der in § 11 Abs. 1 Satz 1 TVÜ-Länder geregelten Anspruchsvoraussetzungen nur in seinem Zusammenhang ausge-legt werden. Er ist nicht eindeutig und kann lediglich mithilfe des Zwecks des Normengefüges ermittelt werden. (1) Nach § 11 Abs. 2 Satz 1 TVÜ-Länder ist § 24 Abs. 2 TV-L anzuwenden. § 24 Abs. 2 TV-L bestimmt, dass Teilzeitbeschäftigte das Tabellenentgelt (§ 15 TV-L) und alle sonstigen Entgeltbestandteile in dem Umfang erhalten, der dem Anteil ihrer individuell vereinbarten Arbeitszeit an der regelmäßigen Arbeitszeit Vollzeitbeschäftigter entspricht, soweit tarifvertraglich nicht ausdrücklich etwas anderes geregelt ist. Nach § 11 Abs. 1 Satz 1 TVÜ-Länder werden die kinder-bezogenen Entgeltbestandteile des BAT/BAT-O oder MTArb/MTArb-O für im Oktober 2006 zu berücksichtigende Kinder in der für Oktober 2006 zustehen-den Höhe als Besitzstandszulage fortgezahlt, solange für diese Kinder Kinder-geld ununterbrochen gezahlt wird oder ohne Berücksichtigung der Tatbestände des EStG oder des BKGG gezahlt würde. 42 43 44 45 - 18 - 6 AZR 373/11 - 19 - (2) Würden § 11 Abs. 2 Satz 1 TVÜ-Länder und § 24 Abs. 2 TV-L isoliert betrachtet, wäre die einem Teilzeitbeschäftigten bisher in voller Höhe zuste-hende Besitzstandszulage auch dann zeitanteilig vermindert, wenn seine Arbeitszeit nach dem 31. Oktober 2006 erhöht würde. Nicht nur die Verringe-rung, sondern auch die Erhöhung der wöchentlichen Arbeitszeit ist eine Ar-beitszeitveränderung. Der Wortlaut des § 11 Abs. 1 Satz 1 TVÜ-Länder bringt dagegen das Ziel der Tarifvertragsparteien zum Ausdruck, die kinderbezogenen Entgeltbestandteile des BAT/BAT-O oder MTArb/MTArb-O über die Überleitung in den TV-L hinaus als Besitzstandszulagen zu sichern. Wortlaut und Zweck des § 11 Abs. 2 Satz 1 TVÜ-Länder können deshalb nur anhand des Zwecks der Fortzahlungsregelung in § 11 Abs. 1 Satz 1 TVÜ-Länder bestimmt werden. bb) § 11 Abs. 1 Satz 1 TVÜ-Länder will dem übergeleiteten Arbeitnehmer die kinderbezogenen Entgeltbestandteile des BAT/BAT-O in der für Okto-ber 2006 zustehenden Höhe sichern, solange für die zu berücksichtigenden Kinder Kindergeld gezahlt wird. Damit soll der tatsächliche individuelle Besitz-stand im Monat vor der Überleitung gewahrt werden (vgl. BAG 8. Dezember 2011 - 6 AZR 397/10 - Rn. 25 ff., AP TVÜ § 11 Nr. 6 = EzTöD 310 TVÜ-Länder § 11 Abs. 1 Nr. 1; 8. Dezember 2011 - 6 AZR 452/10 - Rn. 16 ff., AP TVÜ § 11 Nr. 7 = EzTöD 310 TVÜ-Länder § 11 Abs. 1 Nr. 2). (1) Der frühere kinderbezogene Bestandteil im Ortszuschlag sollte einen Beitrag zu der erheblichen finanziellen Belastung leisten, die aus der Erziehung und Betreuung von Kindern herrührt. Er bildete eine soziale Komponente des Arbeitseinkommens, die besondere, mit einem bestimmten Familienstand typischerweise und dauerhaft verbundene Unterhaltslasten des Angestellten ausgleichen sollte, ohne auf die damit einhergehende finanzielle Belastung im Einzelnen abzustellen. Die Tarifvertragsparteien knüpften den Anspruch auf diesen Entgeltbestandteil vollständig an die Kindergeldberechtigung nach dem Einkommensteuergesetz. Sie gingen davon aus, dass die Gewährung von Kindergeld und der Anspruch auf den kinderbezogenen Anteil im Ortszuschlag denselben sozialpolitischen Zwecken dienten (vgl. BAG 18. März 2010 - 6 AZR 46 47 48 - 19 - 6 AZR 373/11 - 20 - 156/09 - Rn. 36 mwN, BAGE 133, 354; siehe auch 25. Februar 2010 - 6 AZR 877/08 - Rn. 12). (2) Die kinderbezogenen Entgeltbestandteile iSv. § 11 Abs. 1 Satz 1 TVÜ-Länder fließen zwar nicht in das Vergleichsentgelt ein (§ 5 Abs. 2 Satz 1 TVÜ-Länder). Sie bleiben getrennt ausgewiesen, werden nach § 11 Abs. 2 Satz 2 TVÜ-Länder aber dynamisiert. Sie sind durch die nicht abbaubare Besitzstandszulage des § 11 Abs. 1 Satz 1 TVÜ-Länder gesichert. Höhergrup-pierungen und sonstige Entgelterhöhungen können nicht auf die Besitzstands-zulage angerechnet werden (vgl. BAG 19. Oktober 2011 - 5 AZR 419/10 - Rn. 28 und 31, AP TVÜ § 6 Nr. 2; 19. Oktober 2011 - 5 AZR 566/10 - Rn. 37, PflR 2012, 440; siehe für § 11 Abs. 2 Satz 2 TVÜ-Bund und § 11 Abs. 2 Satz 2 TVÜ-VKA auch BAG 25. Februar 2010 - 6 AZR 877/08 - Rn. 13). Hinzu kommt, dass § 11 Abs. 1 Satz 3 TVÜ-Länder den Anspruch auf die Besitzstandszulage uU neu begründet, wenn der Kindergeldanspruch wieder auflebt (vgl. BAG 22. April 2010 - 6 AZR 966/08 - Rn. 39, BAGE 134, 160). Daran wird deutlich, dass das Entgeltniveau aufrechterhalten werden soll, solange zumindest der Beschäftigungsumfang im Zeitpunkt der Überleitung besteht. Der vor der Überleitung bestehende Besitzstand soll gesichert werden. cc) Nach diesem Schutzzweck des § 11 Abs. 1 Satz 1 TVÜ-Länder, der die finanzielle Belastung ausgleichen soll, die mit der Erziehung und Betreuung von Kindern verbunden ist, ist die Verweisung in § 11 Abs. 2 Satz 1 TVÜ-Länder auf § 24 Abs. 2 TV-L einschränkend dahin zu verstehen, dass sie Arbeitszeiterhö-hungen nach dem 31. Oktober 2006 nicht erfasst, wenn bis dahin ein Anspruch auf die unverminderte Besitzstandszulage bestand (vgl. LAG Hamm 18. März 2010 - 17 Sa 1465/09 - zu I 3 a der Gründe; aA Breier/Dassau/Kiefer/Thivessen TV-L Stand April 2010 Teil B 3 § 11 TVÜ-Länder Rn. 30; Cle-mens/Scheuring/Steingen/Wiese TV-L Stand Dezember 2009 Teil IV/3 TVÜ-Länder Rn. 344; Sponer/Steinherr TV-L Stand Mai 2007 § 11 TVÜ-L Anm. 11.3 (3)). Hätte auch eine Erhöhung der Arbeitszeit von Teilzeitbeschäf-tigten zu einer Kürzung der kinderbezogenen Entgeltbestandteile führen sollen, 49 50 - 20 - 6 AZR 373/11 - 21 - hätten die Tarifvertragsparteien eine solche - vor dem Hintergrund dieses Schutzzwecks - außergewöhnliche Rechtsfolge deutlich zum Ausdruck bringen müssen. Sie durften sich nicht auf die Verweisung in § 11 Abs. 2 Satz 1 TVÜ-Länder auf § 24 Abs. 2 TV-L beschränken. Für die Ansprüche des Klägers ist es wegen des mit § 11 Abs. 1 Satz 1 TVÜ-Länder zum Ausdruck gebrachten Zwecks deswegen unschädlich, dass Arbeitszeiterhöhungen entgegen den Bestrebungen der Gewerkschaft ver.di nicht ausdrücklich von der Verweisung in § 11 Abs. 2 Satz 1 TVÜ-Länder auf § 24 Abs. 2 TV-L ausgenommen wurden. Auch Nr. 11.3 Abs. 3 Satz 3 der TdL-Durchführungshinweise zu der Höhe der kinderbezogenen Entgeltbestandteile nach § 11 Abs. 2 Satz 1 TVÜ-Länder ist zum einen nicht eindeutig iSd. Rechtsauffassung des Beklagten und ändert zum anderen als bloße Ansicht einer Tarifvertragspartei nichts an dem gefun-denen Auslegungsergebnis. dd) Einer solchen Auslegung steht auch der Zusammenhang von § 11 Abs. 2 Satz 1 TVÜ-Länder mit Satz 2 der Protokollerklärung zu § 5 Abs. 5 TVÜ-Länder nicht entgegen. Satz 2 dieser Protokollerklärung sieht vor, dass die zeitanteilige Kürzung des auf den Ehegattenanteil im Ortszuschlag entfallenden Betrags nach Maßgabe des § 29 Abschn. B Abs. 5 Satz 2 BAT/BAT-O unter-bleibt. Sie betrifft die Kürzung des in das Vergleichsentgelt einbezogenen Ehegattenzuschlags. Aus ihr ist nicht zu schließen, dass die Tarifvertragspar-teien in diesem Zusammenhang die Auswirkungen der Erhöhung der Arbeitszeit nach der Überleitung in den TV-L regeln wollten (so aber Clemens/Scheuring/ Steingen/Wiese TV-L Stand Dezember 2009 Teil IV/3 TVÜ-Länder Rn. 344). Die Bestimmung unterscheidet nicht nach Arbeitszeitverringerungen und Arbeitszeiterhöhungen. c) Da das Regelungsgefüge in § 11 Abs. 2 Satz 1 TVÜ-Länder iVm. § 24 Abs. 2 TV-L und § 11 Abs. 1 Satz 1 TVÜ-Länder schon nach seinem Zweck einschränkend auszulegen ist, braucht der Senat nicht auf das Verständnis eines durchschnittlichen Normanwenders zurückzugreifen (vgl. zu diesem Kriterium BAG 18. Oktober 2012 - 6 AZR 261/11 - Rn. 88 ff.; 22. April 2010 51 52 - 21 - 6 AZR 373/11 - 6 AZR 962/08 - Rn. 33, BAGE 134, 184). Das Regelungskonzept des § 11 Abs. 2 Satz 1 TVÜ-Länder ist nach dem verfolgten Tarifzweck auch vollständig. Die Frage einer unbewussten Tariflücke stellt sich daher nicht (für eine Tariflü-cke LAG Mecklenburg-Vorpommern 1. April 2009 - 2 Sa 346/08 -; zu den Voraussetzungen einer zu schließenden Tariflücke zB BAG 28. Juni 2012 - 6 AZR 745/10 - Rn. 24 ff. mwN). III. Der zuerkannte Zinsanspruch ergibt sich aus §§ 247, 286 Abs. 2 Nr. 1, § 288 Abs. 1 BGB, § 24 Abs. 1 Satz 2 TV-L. C. Der Beklagte hat nach § 97 Abs. 1 ZPO die Kosten seiner erfolglosen Revision zu tragen. Fischermeier Gallner Spelge Zabel Kammann 53 54
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