Bundesarbeitsgericht Urteil vom 12. März 2015 Sechster Senat - 6 AZR 82/14 - ECLI:DE:BAG:2015:120315.U.6AZR82.14.0 I. Arbeitsgericht Gelsenkirchen Urteil vom 28. Mai 2013 - 1 Ca 157/13 - II. Landesarbeitsgericht Hamm Urteil vom 7. November 2013 - 16 Sa 879/13 - Für die Amtliche Sammlung: Ja Entscheidungsstichwort: Klageverzicht in einem Formularaufhebungsvertrag Bestimmung en : BGB § 307 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 Leits atz : Ein formularmäßiger Klageverzicht in einem Aufhebungsvertrag, der zur Vermeidung einer vom Arbeitgeber angedrohten außerordentlichen Kü n- digung geschlossen wird, benachteiligt den Arbeitnehmer unangemessen iSv. § 307 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB, wenn ein verständiger Arbeitgeber die angedrohte Kündigung nicht ernsthaft in Er wägung ziehen durfte, die Drohung also widerrechtlich iSd. § 123 BGB ist. ECLI:DE:BAG:2015:120315.U.6AZR82.14.0 - 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 6 AZR 82/14 16 Sa 8 7 9/13 Landesarbeitsgericht Hamm Im Namen des Volkes! Verkündet am 1 2. März 2015 URTEIL Gaßmann, Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In Sachen Beklagte, Berufungsbeklagte und Revisionsklägerin, pp. Kläger, Berufungskläger und Revisionsbeklagter, hat der Sechste Senat des Bu ndesarbeitsgerichts aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 1 2. März 2015 durch den Vorsitzenden Richter am Bunde s- arbeitsgericht Dr. Fischermeier, die Richterin am Bundesarbeitsgericht Spelge, den Richter am Bundesarbeitsgericht Krumbiegel sowie die ehrena mtlichen Richter Knauß und Dr. Wollensak für Recht erkannt: - 2 - 6 AZR 82/14 ECLI:DE:BAG:2015:120315.U.6AZR82.14.0 - 3 - 1. Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des La n- desarbeitsgerichts Hamm vom 7. November 2013 - 16 Sa 879/13 - aufgehoben. 2. Der Rechtsstreit wird zur neuen Verhandlung und En t- scheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfa h- rens, an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen! Tatbestand Die Parteien streiten über die Wirksamkeit eines Aufhebungsvertrags. Der Kläger war seit August 2001 bei der Beklagten, die ein Unterne h- men des Einzelhandels mit 500 Filialen und rund 25.000 Mitarbeitern betreibt, beschäftigt. Zuletzt war er als Erstkraft tätig. Kraft arbeitsvertraglicher Vereinb a- rung fanden auf das Arbeitsverhältnis die Tarifverträge des Einzelhandels Nord - rhein - W estfalen Anwendung. § 11 Abs. 10 des Manteltarifvertrags für den Ei n- zelhandel Nordrhein - Westfalen vom 2 5. Juli 2008 idF des Ergänzungs - TV vom 2 9. Juni 2011 (künftig MTV) bestimmt: Parteien kan n eine Bedenkzeit von drei Werktagen in A n- spruch nehmen. Ein Verzicht hierauf ist schriftlich zu erkl ä- Am 2 8. Dezember 2012 führten der für den Kläger zuständige Filialleiter und die Bezirksleiterin der Beklagten mit dem Kläger ein Personalgespräch . Sie hielten ihm vor, dass er am Vortag zwei Fertigsuppen aus dem Lagerbestand der Beklagten entnommen und verzehrt habe, ohne sie in die Liste der Pers o- nalkäufe ein ge tragen oder bezahlt zu haben. Sie kündigten ihm an, die Bekla g- te werde wegen des Diebsta hls der Suppen die fristlose Kündigung des A r- beitsverhältnisses erklären und Strafanzeige erstatten. Zudem habe der Kläger mit einer Sperre beim Bezug von Arbeitslosengeld zu rechnen. Die angekündi g- ten Konsequenzen könne er vermeiden, wenn er einen von der Beklagten b e- 1 2 3 - 3 - 6 AZR 82/14 ECLI:DE:BAG:2015:120315.U.6AZR82.14.0 - 4 - reits fertig vorbereiteten Aufhebungsvertrag unterzeichne. Der Kläger bestritt die Vorwürfe, unterzeichnete jedoch am Ende des etwa anderthalbstündigen Personalgesprächs den Aufhebungsvertrag. Dieser unter dem Briefkopf der Zentrale der Beklag ten in U mit dem Datum 2 7. Dezember 2012 erstellte Ve r- trag enthält ua. folgende Regelungen: Die Parteien sind sich darüber einig, dass das best e- hende Arbeitsverhältnis zum 28.12.2012 beendet wird. 8. Der Arbeitnehmer verzichtet ausdrücklich auf B e- denkzeit, die Möglichkeit eines Widerrufs sowie auf weitere Hinweise der Arbeitgeberin bezüglich etwa i- ger arbeits - , steuer - sowie sozialversicherungsrech t- licher Konsequenzen aus diesem Aufhebungsve r- trag. 9. Die Vertragsparteien verzichten auf die Einlegung von Rechtsmitteln (Klage etc.). Mit Schreiben vom 2 8. Dezember 2012, das der Beklagten per Fax übermittelt wurde, focht der Kläger den Aufhebungsvertrag an. In diesem Schreiben seines späteren Prozessbevollmächtigten heißt es auszugsweise: Filialleiters und der Wortlaut des Aufhebungsvertrages bereits als sittenwidrig anzusehen ist und damit von A n- fang an nichtig ist, fechte ich hiermit vorsorglich im Auftrage meines Mandanten die von ihm abgegebene Erklärung in der Form seiner Unterschrift unter den ihm vorgelegten Aufhebungsvertrag gemäß § 123 BGB an. Wenn eine Willenserklärung in anfechtbarer Weise abg e- geben worden ist und die Anfechtung erfolgt, so hat dies zur Folge, dass die Willenserklärung als von Anfang an nichtig und somit als nicht existent anzusehen ist, was dazu führt, dass der Aufhebungsvertrag rückwirkend u n- Anschließend findet sich im An fechtungsschreiben eine umfassende Darstellung, dass und warum die Drohung der Beklagten mit einer außero r- 4 5 - 4 - 6 AZR 82/14 ECLI:DE:BAG:2015:120315.U.6AZR82.14.0 - 5 - dentlichen Kündigung am 2 8. Dezember 2012 unberechtigt gewesen sei. Im Anschluss daran heißt es: Aufh e- bungsvertrag sind entbehrlich, da die Sittenwidrigkeit de r- Im Folgenden wird in dem Schreiben dargelegt, dass aus Sicht des r- Anfechtungsschreiben schließt mit folgenden Ausführungen: k- Mit seiner am 1 0. Januar 2013 beim Arbeitsgericht eingegangenen, der Beklagten am 2 5. Januar 2013 zugestellten Klage begehrt der Kläger die Fes t- stellung des Fortbestands des Arbeitsverhältnisses. Er hat die gegen ihn erh o- benen Vorwürfe weiter bestritten. Erstmals im Berufungsverfahren hat er sich auf das tarifliche Widerrufsrecht berufen und insoweit ausgeführt, die tari fliche Bedenkzeit sei gerade für eine plötzliche Konfrontation mit einem Aufhebung s- vertrag wie im vorliegenden Fall geschaffen worden. Wenn dem Arbeitnehmer ein vom Arbeitgeber vorgefertigter Aufhebungsvertrag vorgelegt werde und d a- rin zugleich ein Verzich t auf die tarifliche Bedenkzeit niedergelegt sei, so wide r- spreche das Sinn und Zweck der tariflichen Regelung eindeutig. Nach Sinn und Zweck der tariflichen Regelung müsse die tarifliche Bedenkzeit im Regelfall in Anspruch genommen werden können. Die Andro hung einer fristlosen Künd i- gung sei angesichts des langjährig bestehenden, unbelasteten Arbeitsverhäl t- nisses auch unangemessen und nicht vertretbar gewesen. Der Kläger hat zuletzt beantragt festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien ü ber den 2 8. Dezember 2012 hinaus fortbesteht. Die Beklagte hat zur Begründung ihres Klageabweisungsantrags vorg e- tragen, mit dem Abschluss des Aufhebungsvertrags hätten die Parteien ledi g- lich von der allgemeinen Vertragsfreiheit im Einklang mit dem für s ie geltenden 6 7 8 9 - 5 - 6 AZR 82/14 ECLI:DE:BAG:2015:120315.U.6AZR82.14.0 - 6 - Tarifrecht Gebrauch gemacht. Aufgrund der von ihr angestellten Ermittlungen sei sie berechtigt gewesen, eine fristlose Kündigung anzudrohen. Das Arbeitsgericht hat nach Beweisaufnahme die Klage abgewiesen. Es hat den Klageverzicht als rechtsu nwirksam angesehen, den Verzicht auf das Widerrufsrecht dagegen für wirksam gehalten und angenommen, die Anfec h- tung wegen widerrechtlicher Drohung greife nicht durch, weil die Beklagte mit einer fristlosen Kündigung habe drohen dürfen. Das Landesarbeitsger icht hat auf die Berufung des Klägers der Klage stattgegeben. Es hat angenommen, der Kläger habe den Vertrag mit seinem Schreiben vom 2 8. Dezember 2012 wir k- sam widerrufen. Die Widerrufsverzichtsklausel in Ziffer 8 des Vertrags sei i n- transparent und benacht eilige den Kläger unangemessen. Mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihr Ziel auf Abweisung der Klage weiter. Entscheidungsgründe Die Revision ist begründet. Das Landesarbeitsgericht hat nicht berüc k- sichtigt, dass der Kläger innerhalb der von § 11 Abs. 10 MTV eröffneten Frist von drei Tagen keinen Widerruf erklärt hat. Auf die Wirksamkeit des Verzichts auf einen Widerruf in Ziffer 8 des Aufhebungsvertrags vom 2 7. Dezember 2012 kommt es deshalb nicht a n. Auf der Grundlage des bisher festgestellten Sac h- verhalts kann der Senat nicht selbst entscheiden, ob die Klageverzichtsklausel wirksam ist. Das wäre nur dann der Fall, wenn sie nicht unter dem Druck einer widerrechtlichen Drohung mit einer außerordentli chen Kündigung vereinbart worden wäre . Dazu bedarf es noch weiterer Feststellungen des Landesarbeit s- gerichts. Das führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverwe i- sung der Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landesa r- beitsgericht ( § 562 Abs. 1, § 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO) . I. Das Landesarbeitsgericht hat nicht geprüft, ob der Kläger von seinem tariflich eröffneten Widerrufsrecht überhaupt fristgerecht Gebrauch gemacht 10 11 12 13 - 6 - 6 AZR 82/14 ECLI:DE:BAG:2015:120315.U.6AZR82.14.0 - 7 - hat. Das rügt die Revision mit Recht. Der Senat kann diese Prüfung selbst vo r- nehmen. Die maßgeblichen tatsächlichen Umstände sind unstreitig, weiter g e- hende Feststellungen stehen nicht zu erwarten. Der Kläger hat mit dem Schre i- ben seines Prozessbevollmächtigten vom 2 8. Dezember 2012 den Aufh e- bungsvertrag nur nach § 123 BGB angefochten und sich auf die Sittenwidrigkeit dieses Vertrags berufen, nicht aber den nach § 11 Abs. 10 MTV möglichen W i- derruf erklärt . 1. Die wortgleiche n Vorgängervorschriften des § 11 Abs. 10 MTV in § 9 Abs. 9 des Manteltarifvertrags für den Einzelhandel in Nordrhein - Westfalen vom 1 3. Dezember 1980 sowie in § 10 Abs. 9 des Manteltarifvertrags vom 6. Juli 1989 hat das Bundesarbeitsgericht dahin ausgelegt, dass damit den Parteien eines Auflösungsvertrags das verzichtbare Recht eingeräumt werden sollte, den Vertrag innerhalb einer Frist von drei Werktagen zu widerrufen (BAG 2 4. Januar 1985 - 2 AZR 317/84 - zu I 1 der Gründe; 3 0. September 1993 - 2 AZR 268/93 - zu II 7 a der Gründe, BAGE 74, 281) . Die Tarifvertragsparteien haben an dieser Regelung unverändert auch im 2008 abgeschlossenen MTV festg e- halten und damit zu erkennen gegeben, dass dieses Verständnis der von ihnen getroffenen Regelung ihrem Willen entspricht. Das tarifliche Widerrufsrecht gilt für Verträge, durch die ein Arbeitsverhältnis au fgrund einer Willenseinigung der Parteien endet (BAG 2 4. Januar 1985 - 2 AZR 67/84 - zu A II 2 der Gründe) , und damit auch für den Vertrag der Parteien vom 2 7. Dezember 2012. 2. Anfechtung einer Willenserklärung und Widerruf einer auf den A b- schluss eines Vertrags gerichteten Willenserklärung sind unterschiedliche rechtsgestaltende Erklärungen, die unterschiedlichen Voraussetzungen unte r- liegen und unterschiedliche Rechtsfolgen nach sich ziehen. Die Anfechtung muss innerhalb der gesetzlichen Frist des § 121 bzw. § 124 BGB erfolgen. Sie bedarf eines Anfechtungsgrundes und führt gemäß § 142 Abs. 1 BGB zur Nic h- tigkeit des Rechtsgeschäfts ex tunc. Der Widerruf unterliegt anderen Fristen, hier der Drei - Tage - Frist des § 11 Abs. 10 MTV. Er bedarf keines Grundes. Die endgültig wirksam, sofern nicht der tariflich ebenfalls mögliche Verzicht auf den 14 15 - 7 - 6 AZR 82/14 ECLI:DE:BAG:2015:120315.U.6AZR82.14.0 - 8 - Widerruf erklärt wird. Das Widerrufsrecht nach § 11 Abs. 10 MTV schiebt das endgültige Zustan dekommen des Vertrags bis zum Ablauf der Bedenkzeit hi n- aus (BAG 2 4. Januar 1985 - 2 AZR 317/84 - zu I 1 der Gründe für die wortgle i- che Vorgängervorschrift in § 9 Abs. 9 MTV) . Wird der Widerruf nach § 11 Abs. 10 MTV fristgerecht ausgeübt, wird der Aufhebung svertrag nicht wirksam. 3. Wegen dieser unterschiedlichen Voraussetzungen und Rechtsfolgen von Anfechtung und Widerruf genügt zur Ausübung des Widerrufs eine Erkl ä- rung, die lediglich erkennen lässt, dass der Erklärende an den Vertrag nicht mehr gebunden s ein will, nicht (vgl. BGH 1 9. Januar 1973 - V ZR 115/70 - zu B 2 der Gründe) . Vielmehr muss die Erklärung hinreichend deutlich machen, dass der Vertrag gerade wegen des Widerrufs nicht gelten solle (vgl. für den Widerruf nach § 178 BGB: BGH in st. Rspr. seit 2 2. Juni 1965 - V ZR 55/64 - zu I b der Gründe ; BAG 3 1. Januar 1996 - 2 AZR 91/95 - zu II 1 der Gründe ; für das Verhältnis von Widerruf nach dem HTürGG und nach § 178 BGB BGH 8. Mai 2006 - II ZR 123/05 - Rn. 22) . 4. Das Schreiben vom 2 8. Dezember 201 2 lässt lediglich erkennen, dass der Aufhebungsvertrag wegen Sittenwidrigkeit und der erklärten Anfechtung nach § 123 BGB nichtig sein solle. Es setzt sich inhaltlich ausschließlich damit auseinander, dass die Drohung mit einer außerordentlichen Kündigung und e i- ner Strafanzeige rechtswidrig gewesen sei. Daraus lässt sich nicht der erforde r- liche Wille entnehmen, Gebrauch von einem Widerrufsrecht zu machen. Das gilt umso mehr, weil der Kläger bei Abgabe der Anfechtungserklärung anwal t- lich vertreten war (vgl. BGH 1 9. Januar 1973 - V ZR 115/70 - zu B 2 der Grü n- de) . Rechtskundige sind bei den von ihnen abgegebenen Erklärungen grun d- sätzlich beim Wort zu nehmen (vgl. BFH 1 4. Juni 2011 - V B 24/10 - Rn. 14; für Prozesserklärungen: BAG 2 1. Februar 2013 - 6 AZR 524/11 - Rn. 36 , BAGE 144, 263 ; vgl. auch BVerfG 2 5. Januar 2014 - 1 BvR 1126/11 - Rn. 26) . Als Rechtsfolge ist im letzten Absatz auf S eite 1 des Schreibens vom 2 8. D e- allein auf eine Anfechtung sowie Sittenwidrigkeit des Vertrags zielenden Wi l- 16 17 - 8 - 6 AZR 82/14 ECLI:DE:BAG:2015:120315.U.6AZR82.14.0 - 9 - lensäußerung muss sich der Kläger festhalten lassen. Der erforderliche Wide r- rufswille fehlte auch deshalb, weil dem spätere n Prozessbevollmächtigten des Klägers im Zeitpunkt der Erstellung des Schreibens vom 2 8. Dezember 2012 das tarifliche Widerrufsrecht offen sichtlich nicht bekannt war. Er hat es in der Klageschrift und im gesamten erstinstanzlichen Verfahren nicht angesproc hen. Das Widerrufsrecht ist erstmals im Urteil des Arbeitsgerichts erwähnt und im Berufungsrechtszug vom Prozessbevollmächtigten des Klägers aufgegriffen worden. II. Der Rechtsstreit ist nicht zur Entscheidung reif. Der Senat kann au f- grund der durch das L andesarbeitsgericht getroffenen Feststellungen nicht selbst abschließend prüfen, ob die Klageverzichtsklausel in Ziffer 9 des Ve r- trag s vom 2 7. Dezember 2012 wirksam ist und die Klage deshalb als unzulässig abzuweisen ist. Ein formularmäßiger Klageverzicht in einem Aufhebungsve r- trag, der zur Vermeidung einer vom Arbeitgeber angedrohten außerordentlichen Kündigung geschlossen wird, benachteiligt den Arbeitnehmer unangemessen iSv. § 307 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB, wenn ein verständiger Arbeitgeber die a n- gedrohte Kündigung nicht ernsthaft in Erwägung ziehen durfte. Dazu fehlt es an Feststellungen. 1. Grundsätzlich können sich die Parteien eines (künftigen) Prozesses vertraglich zu jedem rechtlich möglichen Verhalten verpflichten, sofern dieses nicht gegen ein ges etzliches Verbot oder gegen die guten Sitten verstößt. Unter diesen Voraussetzungen ist auch die vertragliche Verpflichtung, eine bestimmte Klage nicht zu erheben, möglich und wirksam. Wird unter Missachtung einer solchen wirksam eingegangenen Verpflichtun g zu einem bestimmten prozess u- alen Verhalten Klage erhoben, ist diese als unzulässig abzuweisen (vgl. BGH 2 1. Dezember 2005 - VIII ZR 108/04 - Rn. 19 mwN, Rn. 21; 1 0. Oktober 1989 - VI ZR 78/89 - zu II 2 e der Gründe, BGHZ 109, 19; zum Streitstand für den Verzicht auf die Kündigungsschutzklage BAG 2 5. September 2014 - 2 AZR 788/13 - Rn. 11) . 2. Auf der Grundlage der Feststellungen des Landesarbeitsgerichts kann der Senat nicht selbst entscheiden , ob der Klageverzicht in Ziffer 9 des Aufh e- 18 19 20 - 9 - 6 AZR 82/14 ECLI:DE:BAG:2015:120315.U.6AZR82.14.0 - 10 - bungsvertrags der Parteien mit § 307 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB und damit mit höherrangigem Recht in Einklang steht. a) Das Landesarbeitsgericht hat allerdings mit zutreffenden Erwägungen angenommen, dass es sich bei Ziffer 9 des Vertrags vom 2 7. Dezember 2 012 um eine grundsätzlich kontrollfähige Nebenabrede handelt. aa) Das Landesarbeitsgericht hat ohne Rechtsfehler angenommen, bei den einzelnen Klauseln des Aufhebungsvertrags vom 2 7. Dezember 2012 handele es sich jedenfalls um Einmalbedingungen iSv. § 310 Abs. 3 Nr. 2 BGB und d a- mit um Allgemeine Geschäftsbedingungen. Die Revision erhebt insoweit keine Rügen. bb) Formularmäßige Abreden, die Art und Umfang der vertraglichen Haup t- leistung und der hierfür zu zahlenden Vergütung unmittelbar bestimmen, sind aus Gründen der Vertragsfreiheit gemäß § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB regelmäßig von der gesetzlichen Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB ausg e- nommen (st. Rspr., vgl. nur BAG 2 7 . November 2003 - 2 AZR 135/03 - zu B IV 3 der Gründe mwN, BAGE 109, 22; BGH 1 4. Oktober 1997 - XI ZR 167/96 - zu I 2 a der Gründe, BGHZ 137, 27; vgl. auch BT - Drs. 7/3919 S. 22; zur Kontrollfähigkeit eines von § 4 Satz 1 iVm. § 13 Abs. 1 Satz 2 KSchG a b- weichenden Klageverzichts vgl. BAG 2 5. September 2014 - 2 AZR 788/13 - Rn. 21) . Darum unterliegt in einem Aufhebungsvertrag die Beendigungsverei n- barung als solche ebenso wenig einer Angemessenheitskontrolle (BAG 8. Mai 2008 - 6 AZR 517/07 - Rn. 22) wie ein e als Gegenleistung für die Zustimmung des Arbeitnehmers zur Auflösung des Arbeitsverhältnisses etwaig gezahlte A b- findung (zu diesem Synallagma vgl. BAG 1 0. November 2011 - 6 AZR 357/10 - Rn. 18, BAGE 139, 376; zur Kontrollfreiheit der Abfindung BAG 2 1. Ju ni 2011 - 9 AZR 203/10 - Rn. 42, BAGE 138, 136) . cc) Das Landesarbeitsgericht hat aber rechtsfehlerfrei angenommen, dass Ziffer 9 des Aufhebungsvertrags eine kontrollfähige Nebenabrede enthält. G e- genleistung für die Zustimmung des Klägers zum Aufhebungsvertrag war allein der Verzicht der Beklagten auf die in Aussicht gestellte außerordentliche Künd i- 21 22 23 24 - 10 - 6 AZR 82/14 ECLI:DE:BAG:2015:120315.U.6AZR82.14.0 - 11 - gung und Strafanzeige. Alle weiteren Klauseln des Vertrags zu den übrigen, im Zusammenhang mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses stehenden noc h regelungsbedürftigen Fragen unterliegen als Nebenabreden in vollem Umfang der Inhaltskontrolle nach § § 307 ff. BGB, wobei allerdings die Besonderheiten des Arbeitsrechts zu berücksichtigen sind (BAG 2 1. Juni 2011 - 9 AZR 203/10 - Rn. 42, BAGE 138, 136; E rfK/Preis 1 5. Aufl. § § 305 bis 310 BGB Rn. 77; Sto f- fels Anm. NJW 2012, 103, 107, 108; Däubler Anm. AP BGB § 307 Nr. 53 zu III 1) . Dies rechtfertigt sich daraus, dass der Arbeitnehmer seine Abschlussen t- scheidung von solchen Nebenpunkten im Allgemeinen nicht abhängig macht (WLP/Stoffels 6. Aufl. ArbR Rn. 95) . b) Das Landesarbeitsgericht hat jedoch die zur Prüfung der Wirksamkeit des Verzichts auf die Klage erforderlichen Feststellungen nicht getroffen. aa) Der Klageverzicht verwehrt dem Kläger dauerhaft das Recht, die U n- wirksamkeit des Aufhebungsvertrags gerichtlich geltend zu machen. Er kann zwar die von ihm abgegebene Willenserklärung gegenüber der Beklagten a n- fechten. Die Anfechtung bleibt jedoch ohne die Möglichkeit, ihre Wirksamkeit auch gerichtlich inh altlich überprüfen lassen zu können, wirkungslos. Im Erge b- nis nimmt Ziffer 9 ihm damit die Möglichkeit, den Vertrag rechtlich durchsetzbar anzufechten. bb) Ein solcher formularmäßiger Klageverzicht in einem Aufhebungsve r- trag, der zur Vermeidung einer auße rordentlichen Kündigung des Arbeitgebers geschlossen wird, ist mit dem gesetzlichen Leitbild nur dann zu vereinbaren, wenn ein verständiger Arbeitgeber eine solche Kündigung ernsthaft in Erw ä- gung ziehen durfte und die Drohung deshalb nicht widerrechtlich i st. Andere n- falls benachteiligt der Verzicht den Arbeitnehmer unangemessen iSv. § 307 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB. (1) § 123 BGB gewährleistet, dass eine Willenserklärung, die nicht Au s- druck freier rechtsgeschäftlicher Selbstbestimmung ist, der Anfechtung unte r- liegt , und schützt so die rechtsgeschäftliche Entschließungsfreiheit (BGH 2 1. September 20 11 - IV ZR 38/09 - Rn. 28) . Die Rechtsordnung stellt dem A n- 25 26 27 28 - 11 - 6 AZR 82/14 ECLI:DE:BAG:2015:120315.U.6AZR82.14.0 - 12 - fechtenden für den Fall, dass er sich zur Rechtsverfolgung entschließt, ihre A u- torität und Macht zur V erfügung, um ihm sein Recht zu verschaffen. Sie gibt ihm deshalb die Möglichkeit, zur Durchsetzung des Anfechtungsrechts zu klagen (vgl. Larenz Lehrbuch des Schuldrechts Bd. I Allgemeiner Teil 1 4. Aufl. S. 19 zur Durchsetzbarkeit von Forderungen) . (2) Bei einer Klageverzichtsklausel in einem unter dem Druck der Drohung mit einer außerordentlichen Kündigung geschlossenen Aufhebungsvertrag ist zu differenzieren. (a) Nach dem gesetzlichen Regelungskonzept ist eine nach § 123 BGB anfechtbar zustande gekommene Willenserklärung nur dann nichtig, wenn sie innerhalb der - gegenüber den anderen Anfechtungstatbeständen des BGB ve r- längerten - Anfechtungsfrist des § 124 BGB angefochten wird. Der Getäuschte oder Bedrohte kann sich also entscheiden, ob er die Willenserk lärung ungeac h- tet ihres rechtswidrigen Zustandekommens gegen sich gelten lassen will (Erman/Arnold BGB 1 4. Aufl. § 123 Rn. 1) . Ein Verzicht auf das Anfechtung s- recht ist darum nach der anfechtbaren Handlung ohne Weiteres möglich (vgl. BAG 2 1. Februar 1991 - 2 AZR 449/90 - zu II 4 c der Gründe ; BGH 1. April 1992 - XII ZR 20/91 - zu 2 der Gründe ; Erman/Arnold aaO Rn. 59) . (b) Erklärt der Arbeitnehmer in einem Aufhebungsvertrag, der zur Verme i- dung einer außerordentlichen Kündigung geschlossen wird, einen Klageve r- zicht, wird dieser Verzicht - wie die übrigen Bestimmungen des Vertrags - mit der Unterzeichnung der zweiten Vertragspartei wirksam. In einem solchen Fall, in dem der Verzicht Teil des anfechtbaren Rechtsgeschäfts ist, lassen sich die Drohung mit d er Kündigung und der Klageverzicht rechtlich (und tatsächlich) letztlich nicht trennen. Auch der Verzicht ist unter dem Druck der Drohung e r- klärt. Das Gesetz sieht mit § 123 BGB aber eine, wie ausgeführt, auch gerich t- lich durchsetzbare Möglichkeit vor, sic h von der unter diesem Druck zustande gekommenen Erklärung wieder zu lösen. Dies trägt der Erkenntnis Rechnung, dass der unter dem Druck einer Drohung Handelnde aufgrund der Zwangslage keine Möglichkeit hat, sich in zumutbarer Weise selbst zu schützen (vgl . Staudinger/Singer/von Finckenstein (2012) § 123 Rn. 64) . Mit diesem der g e- 29 30 31 - 12 - 6 AZR 82/14 ECLI:DE:BAG:2015:120315.U.6AZR82.14.0 setzlichen Regelung zugrundeliegenden Gerechtigkeitsgehalt ist es nicht zu vereinbaren, wenn sich der Verwender durch eine in den Aufhebungsvertrag aufgenommene Klageverzichtsklau sel die Möglichkeit verschafft, Vorteile aus einer widerrechtlichen Drohung zu ziehen, ohne eine Rückabwicklung befürc h- ten zu müssen. Einem solchen Verhalten muss die Rechtsordnung ihren Schutz versagen. (c) Der Klageverzicht im Aufhebungsvertrag vom 2 7. Dezember 2012 b e- nachteiligt den Kläger darum nur dann nicht unangemessen iSv. § 307 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB, wenn die Drohung mit der außerordentlichen Kündigung nach gerichtlicher Feststellung nicht widerrechtlich war (zu den diesbezüglichen Anforderunge n BAG 2 8. November 2007 - 6 AZR 1108/06 - Rn. 48 f. , BAGE 125, 70) . Letztlich kann der Arbeitgeber durch eine Klageverzichtskla u- sel, die Teil eines der AGB - Kontrolle unterliegenden Aufhebungsvertrags ist, eine gerichtliche Prüfung der durch den Arbeitnehmer erklärten Anfechtung damit nicht verhindern. cc) Das Landesarbeitsgericht hat - ausgehend von seinem rechtlichen Standpunkt konsequent - keine Feststellungen zur Widerrechtlichkeit der Dr o- hung getroffen. Der Senat kann darum nicht selbst fest stellen, ob der Klageve r- zicht nach vorstehend entwickelten Maßstäben wirksam ist. Die Zurückverwe i- sung gibt dem Landesarbeitsgericht die Möglichkeit, die fehlenden Feststellu n- gen zu treffen. Fischermeier Spelge Krumbiegel D. Knauß Wollensak 32 33
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