Bundesarbeitsgericht Urteil vom 5. Juni 2014 Sechster Senat - 6 AZR 1008/12 - I. Arbeitsgericht Lörrach Urteil vom 27. März 2012 - 2 Ca 266/11 II. Landesarbeitsgericht Baden - Württemberg - Kammern Freiburg - Urteil vom 27. September 2012 - 11 Sa 74/12 - Für die Amtliche Sammlung: Ja Entscheidungsstichwort: Korrigierende Rückstufung bei Stufenzuordnung nach § 16 Abs. 2 Satz 4 TV - L Bestimmung: TV - L § 16 Abs. 2 Leitsatz: Beruht die Stufenzuordnung auf einer zulässigen Ermessensentschei- l- gen. - 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 6 AZR 1008/12 11 Sa 74/12 Landesarbeitsgericht Baden - Württemberg Im Namen des Volkes! Verkündet am 5. Juni 2014 URTEIL Gaßmann, Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In Sachen beklagtes, berufungsklagendes und revisionsklagendes Land, pp. Kläger, Berufungsbeklagter und Revisionsbeklagter, hat der Sechste Senat des Bundesa rbeitsgerichts aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 5. Juni 2014 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesa r- beitsgericht Dr. Fischermeier, die Richterin am Bundesarbeitsgericht Spelge, den Richter am Bundesarbeitsgericht Krumbiegel sowie die ehrenamtlich en Richter Dr. Augat und Kreis für Recht erkannt: - 2 - 6 AZR 1008/12 - 3 - 1. Die Revision des beklagten Landes gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Baden - Württemberg - Kammern Freiburg - vom 27. September 2012 - 11 Sa 74/12 - wird zurückgewiesen. 2. Das beklagte Land hat di e Kosten der Revision zu tr a- gen. Von Rechts wegen! Tatbestand Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer Rückstufung im En t- geltsystem des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst der Länder (TV - L) . Der 1963 geborene Kläger ist Diplom - Kaufmann (FH) und war nach seinem Studium mehrere Jahre in leitender Funktion als Kau f mann und Info r- matiker in der Privatwirtschaft tätig. Ab 2006 war er selbständig. Im März 2007 legte er nach einem parallel betriebenen Studium der Wir t schaftsinfor matik an der Fernuniversität H die Erste Staatsprüfung für das Lehramt an der S e ku n- darstufe II ab. Im September 2007 begann er bei der K aufmännischen Sch u le L den Vorbereitungsdienst und bestand im Juli 2009 die Z weite Staat s prüfung für die Laufb ahn des höheren Schuldienstes an beruflichen Sch u len. Im Schuljahr 2008/2009 schrieb die K aufmännische Sch u le L die Stelle einer Lehrkraft mit den Fächern Betriebswirtschaftslehre und Date n verarbeitung aus. Am 3./11. September 2009 schlossen die Part eien einen schriftlichen Arbeit s ve r- trag, wonach der Kläger als Lehrer für diese F ä cherko m bination eingestellt wurde. Gemäß § 2 dieses Vertrags bestimmte sich das A r beitsverhältnis nach dem TV - L in der jeweils geltenden Fassung. Hi n sichtlich der Vergütung s ah der Arbeitsvertrag die Eingruppierung des Klägers in die Entgeltgruppe 13 TV - L ohne Angabe einer bestimmten Entgeltstufe vor. § 16 Abs. 2 TV - L enthält folgende Regelungen zur Stufenzuordnung bei einer Neueinstellung: 1 2 3 - 3 - 6 AZR 1008/12 - 4 - 1 Bei der Einstellung werden die Beschäftigten der Stufe 1 zugeordnet, sofern keine einschlägige Berufserfahrung vorliegt. 2 Verfügen Beschäftigte über eine einschlägige Berufserfahrung von mindestens einem Jahr aus einem vorherigen befristeten oder unbefrist eten Arbeitsverhältnis zum selben Arbeitgeber, erfolgt die Stufenzuordnung unter Anrechnung der Ze iten der einschlägigen Berufser fahrung aus diesem vorherigen Arbeitsverhältnis. 3 Ist die einschl ä- gige Berufser fahrung von mindestens einem Jahr in einem Arbei tsverhält nis zu einem ande ren Arbeitgeber erworben worden, erfolgt die Einstellung in die Stufe 2, be zie hung s- weise - bei Einstellung nach dem 31. Januar 2010 und Vorliegen einer einschlägigen Berufserfahrung von mi n- des tens drei Jahren - in Stufe 3. 4 Unabhä ngig davon kann der Arbeitgeber bei Neueinstellungen zur Deckung des Personalbedarfs Zeiten einer vorherigen beruflichen T ä- tigkeit ganz oder teilweise für die Stufenzuordnung b e- rücksichtigen, wenn diese Tätigkeit für die vorges ehene Tätigkeit förderlich is Der Kläger erhielt ab Beginn des Arbeitsverhältnisses am 11. September 2009 eine Vergütung nach Stufe 4 der Entgeltgruppe 13 TV - L. Mit Datum vom 27. Oktober 2009 erhielt der Kläger von einem Sachbearbeiter einen Ausdruck aus dem Personalverwaltungssystem DIPSY, wonach bei der Jahre 2001 - 2007 anerkannt, ab 2007 nung teilte das b e- klagte Land dem Kläger mit Schreiben vom 29. Juni 2010 mit, er werde vorlä u- fig bis zum Abschluss des personalvertretungsrechtlichen Mitbestimmungsve r- fahrens rückwirkend zum 11. September 2009 der Stufe 1 der Entgeltgruppe 13 TV - L zugeordn et, weil seine berufliche Tätigkeit erst ab der Z weiten Staatspr ü- fung berücksichtigt werden könne. Unter dem 7. Juli 2010 richtete der Schulle i- ter der K aufmännischen Schule L ein Schreiben an das Regierungspräs i dium F , mit dem er betonte, dass der Kläger aufgrund seiner Berufse r fahrung eingestellt worden sei und wegen dieser Erfahrung in den Spedition s klassen und in den Klassen der Fachkräfte für Lagerlogistik uneingeschränkt eingesetzt werden könne. Eine Engpasssituation im Bereich Logistik, S pedition und L a gerhaltung habe sich durch seine Einstellung enorm verbessert. Mit Schreiben vom 4 - 4 - 6 AZR 1008/12 - 5 - 15. September 2010 verlangte der Kläger weiterhin Vergütung nach En t gel t- gruppe 13 Stufe 4 TV - L. Dennoch wurde die Rückstufung im Okt o ber 2010 vol l- zogen. Zum 30. September 2011 schied der Kläger durch Eige n kündigung aus dem Arbeitsverhältnis mit dem beklagten Land aus. Mit seiner am 4. August 2011 beim Arbeitsgericht eingegangenen Klage hat der Kläger die Feststellung der Verpflichtung des beklagten Landes zur Ve rgütung nach Stufe 4 der Entgeltgruppe 13 TV - L verlangt. Die Zuordnung zur Entgeltstufe 4 sei ihm ausweislich der Mitteilung vom 27. Oktober 2009 einze l- vertraglich zugesichert worden. Eine korrigierende Rückstufung komme nicht in Betracht. Zudem sei die Zu ordnung zur Stufe 4 nach § 16 Abs. 2 Satz 4 TV - L nicht fehlerhaft. Die Ausführungen des Schulleiters im Schreiben vom 7. Juli 2010 belegten sowohl den zum Zeitpunkt seiner Einstellung bestehenden Pe r- sonalbedarf als auch die Förderlichkeit seiner erworbenen Berufserfahrung für die spätere Lehrtätigkeit. Eine Beschränkung der Anrechenbarkeit auf Tätigke i- ten, die nach dem Z weiten Staatsexamen verrichtet wurden, sei § 16 Abs. 2 Satz 4 TV - L nicht zu entnehmen. Der Kläger hat beantragt festzustellen, da ss das beklagte Land verpflichtet ist, ihn vom 11. September 2009 bis zum 30. September 2011 aus der Entgeltgruppe 13 Stufe 4 TV - L zu vergüten. Das beklagte Land hat seinen Klageabweisungsantrag damit begrü n- det, dass der Kläger weder einen einzelvertrag lichen noch einen tariflichen A n- spruch auf Zuordnung zur Stufe 4 der Entgeltgruppe 13 TV - L habe. Der Mitte i- lung des Sachbearbeiters vom 27. Oktober 2009 lasse sich keine Zusage einer bestimmten Stufenzuordnung entnehmen. Der Sachbearbeiter sei auch nicht b efugt gewesen, einzelvertragliche Vereinbarungen mit Beschäftigten zu tre f- fen. Auch ein tariflicher Anspruch des Klägers sei nicht gegeben. § 16 Abs. 2 Satz 4 TV - L gewähre dem Arbeitgeber hinsichtlich der Anerkennung förderl i- cher Beschäftigungszeiten bei d er Stufenzuordnung ein freies Ermessen. Im Falle des Klägers sei von befugter Stelle keine Entscheidung der Vergütung nach Stufe 4 der Entgeltgruppe 13 TV - L getroffen worden. Die tatbestandlichen 5 6 7 - 5 - 6 AZR 1008/12 - 6 - Voraussetzungen des § 16 Abs. 2 Satz 4 TV - L hätten auch nich t vorgelegen. Zum einen habe bei der Einstellung des Klägers kein Personalbedarf besta n- den, da es sich bei dem Unterrichtsfach Betriebswirtschaftsl ehre nicht um ein Einstellung über k r- 16 Abs. 2 Satz 4 TV - L könnten nur solche Zeiten anerkannt werden, die nach Ablegung des für die Einstellung maßgeblichen Ausbildungsabschlu s- ses - hier des Z weiten Staatsexamens - zurüc kgelegt worden sind. Die Rüc k- st u fung sei daher zu Recht erfolgt. Mit ihr werde nur die falsche Eingabe von Anerkennungszeiten in das Personalverwaltungssystem durch einen Sachbea r- beiter korrigiert. Die Vorinstanzen haben der Klage stattgegeben. Mit der v om Lande s- arbeitsgericht zugelassenen Revision verfolgt das beklagte Land seinen Klag e- abweisungsantrag weiter. Entscheidungsgründe Die Revision ist unbegründet. Der Kläger hat einen Anspruch gemäß § 611 Abs. 1 BGB auf Vergütung nach Stufe 4 der Entgeltgruppe 13 TV - L in der Zeit vom 11. September 2009 bis zum 30. September 2011. Das beklagte Land war nicht berechtigt, die vorgenommene Stu fenzuordnung einseitig im Wege der korrigierenden Rückstufung zu ändern. I. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien findet kraft einzelvertraglicher Bezugnahme der TV - L in seiner jeweils gültigen Fassung Anwendung. II. Das beklagte Land hat den Kläger bei der Einstellung der Stufe 4 der Entgeltgruppe 13 TV - L zugeordnet und diese Stufe der Vergütungsberechnung zugrunde gelegt. Das für eine korrigierende Rückstufung erforderliche Nichtvo r- liegen einer Tatbestandsvoraussetzung des § 16 Abs. 2 Satz 4 TV - L hat d as beklagte Land nicht hinreichend dargelegt. 8 9 10 11 - 6 - 6 AZR 1008/12 - 7 - 1. Bezüglich Eingruppierungen ist anerkannt, dass der Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes grundsätzlich berechtigt ist, eine fehlerhafte, der Tätigkeit des Arbeitnehmers nicht entsprechende tarifliche Eingr uppierung zu korrigieren (BAG 4. Juli 2012 - 4 AZR 673/10 - Rn. 19, BAGE 142, 271) . Beruft sich der Arbeitnehmer auf die ihm zuvor als maßgebend mitgeteilte und der Vergütung zugrunde gelegte Vergütungsgruppe, muss der Arbeitgeber allerdings die o b- jektive Fehlerhaftigkeit der bisher gewährten Vergütung darlegen und ggf. b e- weisen ( BAG 20. März 2013 - 4 AZR 521/11 - Rn. 18; 15. Juni 2011 - 4 AZR 737/09 - Rn. 29 ) . Dieser Darlegungslast wird genügt, wenn sich aus dessen Vorbringen - einschließlich des unstreitigen Sachverhaltes - ergi bt, dass es j e- denfalls an einer der tariflichen Voraussetzungen für die mitgeteilte Eingruppi e- rung mangelt ( vgl. BAG 4. Juli 2012 - 4 AZR 673/10 - aaO ; 7. Mai 2008 - 4 AZR 206/07 - Rn. 27 f. mwN ) . Die objektive Fehlerhaftigkeit beinhaltet, dass sich der Arbeitgeber insoweit bei der Tatsachen zugrunde gelegt und/oder eine objektiv unzutreffende rechtliche B e- wertung vorgenommen hat (vgl. BAG 16. Februar 2000 - 4 AZR 62/99 - zu II 2 b aa (3) der Gründe, BAGE 93, 340) . Diese Grundsätze der korrigiere n- den Rückgruppierung basieren auf der Erkenntnis, dass es sich bei der Ei n- gruppierung nicht um einen konstitutiven rechtsgestaltenden Akt, sondern um einen Akt der Rechtsanwendung verbunden mit der Kundgabe einer Rechtsa n- sic ht handelt (vgl. BAG 11. September 2013 - 7 ABR 29/12 - Rn. 18; 24. Mai 2012 - 6 AZR 703/10 - Rn. 19, BAGE 142, 20 ; 22. April 2009 - 4 ABR 14/08 - Rn. 50, BAGE 130, 286 ) . Die Eingruppierung ist nicht in das Ermessen des A r- beitgebers gestellt (BAG 19. Oktob er 2011 - 4 ABR 119/09 - Rn. 19) . 2. Die Grundsätze der korrigierenden Rückgruppierung lassen sich auf die Stufenzuordnung im Sinne einer Rückstufung übertragen, wenn sich die St u- fenzuordnung auf eine bloße Rechtsanwendung im Rahmen tariflicher Vorg a- ben b eschränkt. Erlauben die tariflichen Regelungen dem Arbeitgeber bei der Stufenzuordnung hingegen ein rechtsgestaltendes Handeln, kommt eine einse i- tige korrigierende Rückstufung nicht in Betracht. Die Stufenzuordnung wird 12 13 - 7 - 6 AZR 1008/12 - 8 - dann durch eine bewusste Entscheidun g des Arbeitgebers und nicht mehr allein durch die Umsetzung tariflicher Vorgaben bestimmt. 3. In Bezug auf die Stufenzuordnung nach § 16 Abs. 2 TV - L ist demnach wie folgt zu unterscheiden: a) Bei den in § 16 Abs. 2 Sätze 1 bis 3 TV - L geregelten Fällen der Stufe n- zuordnung handelt es sich um reine Rechtsanwendung. Der Arbeitgeber hat bei Beachtung der Protokollerklärung zu § 16 Abs. 2 TV - L zu prüfen, ob eine ei n- schlägige Berufserfahrung von bestimmter Länge aus einem vorherigen A r- beitsverhältnis gegeben i st. Die Stufenzuordnung richtet sich ausschließlich nach dem Subsumtionsergebnis. Erweist sich die Stufenzuordnung nach § 16 Abs. 2 Sätze 1 bis 3 TV - L als fehlerhaft, weil der Subsumtion unzutreffende Tatsachen und/oder eine objektiv unzutreffende rechtlic he Bewertung zugrunde lagen, kann der Arbeitgeber diese durch einseitige Rückstufung korrigieren. b) Bei der Stufenzuordnung nach § 16 Abs. 2 Satz 4 TV - L treffen hing e- gen Rechtsanwendung und Rechtsgestaltung zusammen. Dementsprechend ist zu differenzieren . aa) Erweist sich die Stufenzuordnung als fehlerhaft, weil der Arbeitgeber das Vorliegen einer der Tatbestandsvoraussetzungen fehlerhaft bejaht hat, kann er die Stufenzuordnung durch Rückstufung korrigieren. (1) Die Stufenzuordnung nach § 16 Abs. 2 Sat z 4 TV - L ist auf der Tatb e- standsebene reine Rechtsanwendung. Bei den Merkmalen der bezweckten D e- ckung eines Personalbedarfs und der Förderlichkeit einer vorherigen berufl i- chen Tätigkeit handelt es sich um Tatbestandsvoraussetzungen (vgl. BAG 23. September 2010 - 6 AZR 174/09 - Rn. 15; zu § 21a Abs. 2 BMT - G vgl. BAG 26. Juni 2008 - 6 AZR 498/07 - Rn. 29 ; zu Nr. 3 Abs. 2 Satz 4 der Anlage D.12 zum TVöD - V vgl. BAG 12. September 2013 - 6 AZR 512/12 - Rn. 52; zu § 16 Abs. 2 Satz 6 idF von § 40 Nr. 5 Ziff. 1 TV - L vgl. BAG 21. November 2013 - 6 AZR 23/12 - Rn. 47; Spo ner/ Steinherr TV - L Stand Oktober 2009 § 16 Rn. 26; Breier/Dassau/Kiefer/Thivessen TV - L Stand August 2012 Teil B 1 § 16 14 15 16 17 18 - 8 - 6 AZR 1008/12 - 9 - Rn. 19 ; BeckOK TV - L/Felix Stand 1. März 2014 TV - L § 16 Rn. 23b; Clemens/ Scheuring/Steingen/Wiese TV - L Stand Mai 2012 Teil II § 16 Rn. 56 ; Spelge in Groeger Arbeitsrecht im öffentlichen Dienst 2. Aufl. Teil 8 Rn. 26 ) . Erst wenn diese einschränkende n V oraussetzungen objektiv erfüllt sind, wird dem Arbei t- geber auf der Rechtsfolgenseite Ermessen eröffnet. (2) Die Auffassung der Revision, wonach dem Arbeitgeber bereits auf der T atbestandsebene des § 16 Abs. 2 Satz 4 TV - werde, steht im Widerspruch zu Sinn und Zweck der Tarifnorm. Mit der Reg e- lung soll erreicht werden, dass der Arbeitgeber etwaigen Personalgewinnung s- schwierigkeiten flexibel begegnen k ann (vgl. BA G 21. November 2013 - 6 AZR 23/12 - Rn. 47 ; 12. September 2013 - 6 AZR 512/12 - Rn. 52 ). Die Vorschrift schafft einen Rahmen, in dem der Arbeitgeber einen tariflich eröffneten Han d- lungsspielraum bzgl. der Attraktivität der Vergütung nutzen kann. Damit soll e i- nerseits marktgerechte Flexibilität eröffnet werden, andererseits soll aber in A b- grenzung zur Gewährung übertariflicher Leistungen eine Objektivierung und Vereinheitlichung der Arbeitgeberpraxis erreicht werden. Anderenfalls wäre die Regelung sinnlos, da der Arbeit geber - abgesehen von haushaltsrechtlichen Beschränkungen - nicht gehindert ist, übertarifliche Leistungen zu gewähren und einzelvertraglich zu vereinbaren. Könnte der Arbeitgeber frei bestimmen, § 16 Abs. 2 Satz 4 TV - L ist, wäre kein tariflicher Maßstab mehr zu wahren. Gegen ein freies Ermessen des Arbeitgebers auf Tatbestandsebene spricht zudem, dass der öffentliche Arbeitgeber bei der Anerkennung von fö r- derlichen Zeiten dem Haushaltsgrundsatz der Wirtschaf tlichkeit und Sparsa m- keit verpflichtet ist. Demnach sind objektiv nachvollziehbare Gründe für eine Anwendung des § 16 Abs. 2 Satz 4 TV - L notwendig (vgl. Steuernagel ZMV 2013, 25 ) . Müssten schon die Tatbestandsvoraussetzungen nicht objektiv erfüllt sein, wä re ein praktischer Anwendungsbereich für die Tarifnorm kaum eröffnet. Der Arbeitgeber müsste eine Stufenzuordnung nach § 16 Abs. 2 Satz 4 TV - L dann wie eine übertarifliche Vergütungsabrede rechtfertigen. 19 20 - 9 - 6 AZR 1008/12 - 10 - bb) Auf der Rechtsfolgenseite handelt es sich bei der Stufenzuordnung nach § 16 Abs. 2 Satz 4 TV - L demgegenüber um Rechtsgestaltung, die der A r- beitgeber nicht durch eine Rückstufung einseitig verändern kann. Dem Arbei t- geber wird hier Ermessen eingeräumt. Es kann dahinstehen, ob es sich dabei um freies ode r billiges Ermessen handelt ( vgl. BAG 23. September 2010 - 6 AZR 174/09 - Rn. 17) . Jedenfalls wird die Stufenzuordnung durch einen G e- staltungsakt des Arbeitgebers und nicht durch bloßen Tarifvollzug bestimmt. Im Umfang der Ermessensausübung ist daher eine einseitige korrigierende Rüc k- stufung nicht zulässig. 4. Will der Arbeitgeber die durch sein Ermessen bestimmte Stufenzuor d- nung verändern, so muss er im Regelfall mit dem betroffenen Arbeitnehmer eine entsprechende Vereinbarung treffen oder die beabsichtig te Änderung im Wege der Änderungskündigung durchsetzen, denn der Arbeitnehmer hat meist einen vertraglichen Anspruch auf die Vergütung nach der vorgenommenen St u- fenzuordnung. a) Hierbei handelt es sich um keine einzelvertragliche Vereinbarung einer übert ariflichen Vergütung. Die Ausübung des Ermessens nach § 16 Abs. 2 Satz 4 TV - L ist Teil der Tarifanwendung. b) Das Ermessen wird regelmäßig durch einseitige empfangsbedürftige Willenserklärung ausgeübt. Hierzu bedarf es keiner Form, die Ausübung ist also auch durch schlüssiges Verhalten möglich (vgl. zu § 315 Abs. 2 BGB MüKoBGB/Wür dinger 6. Aufl. § 315 Rn. 34 mwN ) . Tatsächlichem Verhalten des Arbeitgebers kann eine konkludente Willenserklärung entnommen werden, die vom Arbeitnehmer gemäß § 151 BGB angenomm en werden kann (vgl. BAG 10. Dezember 2013 - 3 AZR 832/11 - Rn. 60; 15. Mai 2012 - 3 AZR 610/11 - Rn. 56, BAGE 141, 222) . Ob in einem tatsächlichen Handeln eine konkludente Willenserklärung zu erblicken ist, muss danach beurteilt werden, inwieweit der Arbeitnehmer aus dem Verhalten des Arbeitgebers unter Berücksichtigung von Treu und Glauben sowie der Verkehrssitte und der B egleitumstände auf einen Bindungswillen des Arbeitgebers schließen durfte (vgl. BAG 10. Dezember 2013 - 3 AZR 832/11 - Rn. 61; 28. Mai 2008 - 10 AZR 274/07 - Rn. 15) . 21 22 23 24 - 10 - 6 AZR 1008/12 - 11 - c) Im Falle einer Stufenzuordnung nach § 16 Abs. 2 Satz 4 TV - L stellt die bloße Lohnzahl ung in Höhe einer bestimmten Entgeltstufe regelmäßig ein ko n- kludentes Angebot des Arbeitgebers auf entsprechende Vergütung dar, die der Arbeitnehmer, der seine Arbeitsleistung erbringt und diese Vergütung entg e- gennimmt, konkludent annimmt. D amit erhält er einen vertraglichen Anspruch auf die Bezahlung nach dieser Entgeltstufe. Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Arbeitgeber tariflich verpflichtet ist, eine Stufenzuordnung vorzunehmen. Erhält der Arbeitnehmer wiederholt eine bestimmte Vergütung ausgezahlt , darf er regelmäßig nach objektivem Empfängerhorizont davon ausgehen, der A r- beitgeber habe ihn verbindlich der entsprechenden Entgeltstufe zugeordnet. Interne Verwaltungsabläufe des Arbeitgebers sind dabei ohne Bedeutung, wenn sie sich der Kenntnis des Ar beitnehmers entziehen. Entgegen der Auffassung der Revision macht es keinen Unterschied, ob eine Stufenzuordnung auf einer fehlerhaften verwaltungstechnischen Sachbearbeitung oder einer bewussten Entscheidung durch befugte Funktionsträger beruht. Aus Sicht des Arbeitne h- mers ist die faktisch erfolgte und durch die Zahlung belegte Stufenzuordnung maßgeblich. Entscheidend ist, dass der Arbeitnehmer bei Anwendung der ihm zumutbaren Sorgfalt annehmen durfte, es handle sich um eine Willenserklärung des Arbeitgebe rs (vgl. Brox /Walker BGB AT 37. Aufl. Rn. 85, 137) . Auf die Kenntnis des Arbeitgebers kommt es, anders als bei der von der Revision g e- nannten Regelung des § 15 Abs. 5 TzBfG, nicht an. Anderes kann nur gelten, wenn der Arbeitnehmer von Kompetenzüberschreitu ngen oder Verwaltungsfe h- lern wusste und der vorgenommenen Stufenzuordnung deshalb keinen Bi n- dungswillen beimessen durfte. 5. Im vorliegenden Fall hat sich das beklagte Land nicht auf eine Anfec h- tung der Stufenzuordnung oder auf deren Änderung durch eine Ä nderungskü n- digung berufen, sondern auf die Wirksamkeit einer korrigierenden Rückstufung. Die hierfür erforderliche objektive Fehlerhaftigkeit der Stufenzuordnung ist j e- doch nicht hinreichend dargelegt. a) Für die Wirksamkeit der korrigierenden Rückstufung ist - wie ausg e- führt - allein maßgeblich, dass eine der objektiven Tatbestandsvoraussetzungen 25 26 27 - 11 - 6 AZR 1008/12 - 12 - der nach § 16 Abs. 2 Satz 4 TV - L vorgenommenen Stufenzuordnung nicht g e- geben ist. Die Rückstufung kann daher für sich genommen nicht mit einer Ko m- petenzüberschre itung oder einem Arbeitsfehler eines Sachbearbeiters begrü n- det werden. b) Eine Einstellung zur Deckung des Personalbedarfs iSv. § 16 Abs. 2 Satz 4 TV - L setzt voraus, dass der Personalbedarf sonst quantitativ oder qual i- tativ nicht hinreichend gedeckt werden kann ( BAG 21. November 2013 - 6 AZR 23/12 - Rn. 47 mwN) . der Fall sein. Der Sachvortrag des beklagten Landes dazu ist aber unz u- reichend, weil der Kläger nicht nur für das Fach Betriebswirtschaftsl ehre, so n- dern auch für das Fach Datenverarbeitung eingestellt wurde. Zu einem fehle n- den Personalgewinnungsbedarf für Lehrer dieses Fachs verhält sich der Sac h- vortrag des beklagten Landes nicht. c) Die ursprüngliche Stufenzuordnung ist auch nicht deshalb f ehlerhaft, weil der Kläger bei der Einstellung nicht über förderliche Vorbeschäftigungsze i- ten verfügte. Im Gegensatz zur Auffassung des beklagten Landes sind im Rahmen von § 16 Abs. 2 Satz 4 TV - L nicht nur Zeiten zu berücksichtigen, die nach Ablegung des f ür die Einstellung maßgeblichen Ausbildungsabschlu s- ses - hier des Z weiten Staatsexamens - zurückgelegt worden sind. Diese Sichtweise entspricht nicht den tariflichen Regelungen . aa) § 16 Abs. 2 Satz 4 TV - L dient dazu, Berufserfahrung zu berücksicht i- gen, die dem Arbeitnehmer und damit auch seinem Arbeitgeber in der Tätigkeit, für die er neu eingestellt wurde, zugutekommt (vgl. BAG 19. Dezember 2013 - 6 AZR 94/12 - Rn. 58; 21. November 2013 - 6 AZR 23/12 - Rn. 62 ) . I n- hal tlich kommen als förderliche Zeiten in erster Linie gleichartige und gleichwe r- tige Tätigkeiten, die der Arbeitnehmer bei einem anderen öffentlichen oder pr i- vaten Arbeitgeber ausgeübt hat, in Betracht. Sie können insbesondere vorli e- gen, wenn die frühere ber ufliche Tätigkeit mit der auszuübenden Tätigkeit in sachlichem Zusammenhang steht und die dabei erworbenen Kenntnisse, Fe r- tigkeiten und Erfahrungen für die Erfüllung der auszuübenden Tätigkeit offe n- kundig von Nutzen sind (vgl. Clemens/Scheuring/Steingen/Wi ese TV - L Stand 28 29 30 - 12 - 6 AZR 1008/12 - 13 - Mai 2012 Teil II § 16 Rn. 58; Breier/Dassau/Kiefer/Thivessen TV - L Stand August 2012 Teil B 1 § 16 Rn. 24; Zettl ZMV 2010, 173; zur Anlehnung dieser 10 Satz 1 Nr. 2 BeamtVG vgl. Spelge in Groeger Arbeitsrecht im öffentlichen Dienst 2. Aufl. Teil 8 Rn. 29; Fieberg in Fürst GKÖD Bd. IV Stand Februar 2010 E § 16 Rn. 27) . Auch eine selbständige Tätigkeit kann demnach eine förderliche berufliche Tätigkeit iSd. § 16 Abs. 2 Satz 4 TV - L sein (Steuernagel ZMV 2013, 25, 26 ; Zettl aaO ; Bredemeier/Neffke /Zimmermann TVöD/TV - L 4. Aufl. § 1 6 Rn. 20 ) . Die vorherige förderliche Tätigkeit muss nicht unmittelbar vor der Ei n- stellung verrichtet wor den sein ( vgl. Clemens/Scheuring/Steingen/Wiese aaO Rn. 59; Breier/Dassau/Kiefer/Thivessen aaO Rn. 23) . bb) Tätigkeit iSv. § 16 Abs. 2 Satz 4 TV - L ist iSv . § 16 Abs. 2 Sätze 2 und 3 TV - L (vgl. Howald öAT 2012, 51 ; Spengler in Burger TVöD/TV - L 2. Aufl. § 16 Rn. 11 ) . Einschlägige Berufserfahrung ist nach der Protokollerkl ä- rung Nr. 1 zu § 16 Abs. 2 TV - L eine berufliche Erfahrung in der übertragenen oder einer auf die Aufgabe bezo genen entsprechenden Tätigkeit. Um einschl ä- gige Berufserfahrung handelt es sich demnach, wenn die frühere Tätigkeit im Wesentlichen unverändert fortgesetzt wird oder zumindest gleichartig war. Das setzt grundsätzlich voraus, dass der Beschäftigte die Beruf serfahrung in einer Tätigkeit erlangt hat, die in ihrer eingruppierungsrechtlichen Wertigkeit der T ä- tigkeit entspricht, die er nach seiner Einstellung auszuüben hat (vgl. BAG 27. März 2014 - 6 AZR 571/12 - Rn. 17 ; 21. November 2013 - 6 AZR 23/12 - Rn. 45) . Dabei kommt es nicht auf die formale Bewertung der Tätigkeit durch den Arbeitgeber, sondern auf die entgeltrechtlich zutreffende Bewertung an (vgl. BAG 24. Oktober 2013 - 6 AZR 964/11 - Rn. 20) . Demgegenüber verlangt eine förderliche Tätigkeit nur eine N ützlichkeit für die auszuübende Tätigkeit, ohne dass es auf die eingruppierungsmäßige Gleichwertigkeit der beruflichen Tätigkeiten ankommt. Auch eine geringer oder anders qualifizierte berufliche Tätigkeit kann in diesem Sinne nützlich sein. 31 - 13 - 6 AZR 1008/12 cc) § 16 Abs. 2 Satz 4 TV - L setzt entgegen der Ansicht der Revision damit nicht voraus, dass die förderlichen Tätigkeiten nach dem für die Einstellung maßgeblichen Ausbildungsabschluss absolviert wurden. Die berufliche Tätigkeit des Klägers in der Privatwirtschaft bis zum Jahre 2007 ist im Rahmen von § 16 Abs. 2 Satz 4 TV - L berücksichtigungsfähig. Dass es sich dabei um für die sp ä- tere Lehrtätigkeit nützliche Tätigkeiten handelt, wird vom beklagten Land nicht in Abrede gestellt und ist durch das Schreiben des Schulle iters vom 7. Juli 2010 hinreichend belegt. Es kann hier deshalb unentschieden bleiben, ob und ggf. welche Ausbildungs - und Studienzeiten als förderliche Tätigkeiten anerkannt werden können . III. Das beklagte Land hat gemäß § 97 Abs. 1 ZPO die Kosten der R evis i- on zu tragen. Fischermeier Spelge Krumbiegel Augat W. Kreis 32 33
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