Bundesarbeitsgericht Urteil vom 9. Juni 2016 Sechster Senat - 6 AZR 396/15 - ECLI:DE:BAG:2016:090616.U.6AZR396.15.0 I. Arbeitsgericht Frankfurt am Main Urteil vom 23. September 2014 - 4 Ca 3481/14 - II. Hessisches Landesarbeitsgericht Urteil vom 2. Juni 2015 - 4 Sa 1465/14 - Für die Amtliche Sammlung: Nein Entscheidungsstichwort e : Kündigung eines Berufsausbildungsverhältnisses - vertragliche Verläng e- rung der Probezeit um Zeiten einer Unterbrechung der Ausbildung Bestimmung en : BBiG 20, 22 Abs. 1 und Abs. 2, § 25; BGB § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2, Abs. 3 Satz 1 ECLI:DE:BAG:2016:090616.U.6AZR396.15.0 - 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 6 AZR 396/15 4 Sa 1465/14 Hessisches Landesarbeitsgericht Im Namen des Volkes! Verkündet am 9. Juni 2016 URTEIL Gaßmann, Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In Sachen Beklagte, Berufungsbeklagte und Revisionsklägerin, pp. Kläger, Berufungskläger und Revisionsbeklagter, hat der Sechste Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 9. Juni 2016 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesa r- beitsgericht Dr. Fischermeier, die Richterin am Bundesarbeitsgericht Spelge, den Richter am Bundesarbeitsgericht Krumbiegel sowie den ehrenamtlichen Richter Dr. Wollensak und die ehrenamtliche Richterin Klar für Recht er kannt: - 2 - 6 AZR 396/15 ECLI:DE:BAG:2016:090616.U.6AZR396.15.0 - 3 - 1. Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 2. Juni 2015 - 4 Sa 1465/14 - aufgehoben. 2. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeit s- gerichts Frankfurt am Main vom 23. September 2014 - 4 Ca 3481/14 - wird zurückgewiesen. 3. Der Kläger hat auch die weiteren Kosten des Recht s- streits zu tragen. Von Rechts wegen! Tatbestand Die Parteien streiten über die Wirksamkeit der Kündigung eines Beruf s- ausbildungsverhältnisses. Die Beklagte betreibt ua. eine Kfz - Werkstatt . Die Parteien schlossen am 7. Januar 2014 unter Verwendung eines Formulars der Handwerkskammer F einen Berufsausbildungsvertrag . Demnach war der Kläger ab dem 1. Januar 2014 zum Kfz - Mechatroniker aus zu bil de n . Auf d ie dreiei n halbjährige Ausbi l- dungsdauer wurde eine bei einem anderen Ausbildenden b e reits abso l vierte Ausbildungszeit von 29 Monaten angerechnet. Die betriebliche Ausbi l dung sol l- te deshalb nur bis zum 31. Januar 2015 erfolgen. Unter Abschn. B des Beruf s- a us bildungsvertrags wurde eine Probezeit von vier Mon a ten vereinbart. § 1 der sog. n lautet auszug s weise wie folgt: 2. Dauer und Probezeit (siehe A und B) Wird die Ausbildung während der Probezeit um mehr als ein Drittel dieser Zeit unterbrochen, so verlängert sich die Probezeit um den Zeitraum der Unterbr e- chung. § 7 der n entspricht § 22 Abs. 1 BBiG, wonach das Berufsausbildungsverhältnis während der Probezeit ohne Einhalten einer Kündigungsfrist gekündigt werden kann. 1 2 3 - 3 - 6 AZR 396/15 ECLI:DE:BAG:2016:090616.U.6AZR396.15.0 - 4 - Bis zum 30. April 2014 war der Kläger sieben Wochen wegen Krankheit arbeitsunfähig. Im Monat April fehlte er wegen einer Verletzung beim Fußbal l- spiel vollständig. Die Beklagte unterrichtete den bei ihr gebildeten Be triebsrat mit Schreiben vom 28. Apr il 2014 über ihre Absicht, das Berufsa usbildungsve r- hältni s wegen dies er Fehlzeiten innerhalb der Probezeit zu kündigen. Der B e- triebsrat erklärte am 5. Mai 2014, dass gegen die Kündigung keine Bedenken bestünden . Die Bekla gte kündigte d araufhin das Berufsausbildungsverhältnis fristlos mit Schreiben vom 6. Mai 2014 , welches dem Kläger noch am selben Tag zuging . Mit seiner am 15. Mai 2014 beim Arbeitsgericht eingegangenen Klage hat sich der Kläger gegen diese Kündigung gewa ndt. Zudem hat er den zustä n- digen Ausschuss zur Schlichtung von Lehrlingsstreitigkeiten bei der Innung des Kfz - Gewerbes F und M - Kreis angerufen . Der S pruch des Au s schusses wurde nicht von beiden Parteien anerkannt. Der Kläger s etzte seine Ausbildung bei einem anderen Ausbildenden fort und bestand Ende Januar 2015 die Abschlussprüfung. Nach seiner Auffassung ist die Kündigung unwirksam. Sie sei nicht i n- nerhalb der gesetzlichen Probezeit von höchstens vier Monaten erklärt worden. Die in § 1 Nr. 2 der weiteren Vertragsbestimmungen des Berufsausbildung s- vertrags formularmäßig vorgesehene Verlängerung der Probezeit weiche zuu n- gunsten des Auszubildenden von den gesetzlichen Regelungen der Probezeit in § 20 BBiG ab und sei desh alb gemäß § 25 BBiG nichtig. Die Vertragsklausel halte auch einer Kontrolle nach dem Recht der Allgemeinen Geschäftsbedi n- gungen nicht stand. Zudem sei die Kündigung treuwidrig . Ein Aus bildender müsse mit Sportverletzungen des Auszubildenden rechnen und dür fe sich w e- gen d eren Folgen nicht auf eine Verlängerung der Probezeit berufen oder die entstandenen Fehlzeiten zum Anlass für ei ne Kündigung nehmen. Der Kläger hat daher beantragt festzustellen, dass da s Ausbildungsverhältnis der Parteien durch di e Kündigung der Beklagten vom 6. Mai 2014 nicht aufgelöst wurde. 4 5 6 7 8 - 4 - 6 AZR 396/15 ECLI:DE:BAG:2016:090616.U.6AZR396.15.0 - 5 - Die Beklagte hat ihren Klageabweisungsan trag mit der Wirksamkeit der Kündigung begründet. Es handle sich um eine Kündigung während der Prob e- zeit, welche durch § 1 Nr. 2 der weiteren Vertragsbestimmungen zulässige r- weise verlängert worden sei. Da während einer tatsächlichen Unterbrechung der Ausbildung der Zweck der Probezeit nicht erfüllt werden könne, entspreche ihre Verlängerung jedenfalls bei erheblichen Zeiträumen einer Unterbrech ung der gesetzlichen Konzeption. Ein Auszubildender werde durch eine solche Ve r- längerung der Probezeit nicht benachteiligt. Die während der Probezeit für be i- de Seiten erleichterte Möglichkeit der Beendigung des Berufsa usbildungsve r- hältnisses liege auch in seinem Interesse. Das Arbeitsgericht hat die Kündigungsschutzklage abgewiesen . Auf die Berufung des Klägers hat das Landesarbeitsgericht der Klage stattgegeben. Mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision begehrt die Beklagte die Wiederherstell ung der erstinstanzlichen Entscheidung. Entscheidungsgründe Die Revision ist begründet. Entgegen der Auffassung des Landesa r- beitsgerichts hat d ie Kündigung der Beklagten vom 6. Mai 2014 das Berufsau s- bildungsverhältnis mit ihrem Zugang am selben Tag gemäß § 22 Abs. 1 BBiG ohne Einhalten einer Kündigungsfrist beendet. I. Die Klage ist zulässig. Das erforderliche Feststellungsinteresse nach § 256 Abs. 1 ZPO liegt vor, obwohl die Ausbildungszeit und da mit das Beruf s- ausbildungsverhältnis mangels Erfüllun g eines Verlängerungstatbestand s sp ä- tes tens mit dem 31. Januar 2015 geendet hat (§ 21 Abs. 1 Satz 1 BBiG) . Wäre die streitgegenständliche Kündigung unwirksam, so hätte dies Konsequenzen für den Inhalt des nach § 16 BBi G zu erteilenden Zeugnisses. Der Kläger kön n- te zudem ggf. weitere Vergütung sowie Schaden s ersatz verlangen (BAG 12. Febr uar 2015 - 6 AZR 831/13 - Rn. 14, BAGE 150, 380 ) . 9 10 11 12 - 5 - 6 AZR 396/15 ECLI:DE:BAG:2016:090616.U.6AZR396.15.0 - 6 - II. Die Klage ist jedoch unbegründet. Die schriftliche Kündigung der B e- klagten vom 6. Mai 2014 hat das Berufsa usbildungsverhältnis aufgelöst . 1. Eines Kündigungsgrundes bedurfte es gemäß § 22 Abs. 1 BBiG nicht, weil die Kündigung während der Probezeit erklärt wurde. a) Nach § 20 Satz 2 BBiG muss die Probezeit mindestens einen Monat und darf höchstens vier Monate betragen. Dem Gesetz lässt sich kein Anhalt s- punkt dafür entnehmen, nach welchen Kriterien und Maßgaben die Probezeit zu bemessen ist. Innerhalb des gesetzlichen Rahmens ist die tatsächliche Dauer der Probezeit vie lmehr frei vereinbar (BAG 12. Februar 2015 - 6 AZR 831/13 - Rn. 39 , BAGE 150, 380 ) . Ist die Regelung der Probezeit in einem Formularau s- bildungsvertrag des Ausbildenden enthalten, unterliegt eine Klausel hinsichtlich der Dauer der Probezeit einer K ontrolle nach §§ 307 ff. BGB, da es sich ins o- weit um eine normausfüllende (rechtsergänzende) Allgemeine Geschäftsbedi n- gung handelt (BAG 19. November 2015 - 6 AZR 844/14 - Rn. 27 ) . b) Bei der hier vorlieg enden Probezeitvereinbarung im Berufsa usbildung s- ver trag vom 7 . Januar 2014 handelt es sich um eine Allgemeine Geschäftsb e- dingun g . Hiervon gehen die Parteien übereinstimmend aus und dies entspricht dem äußeren Erscheinungsbild des auf einem Formular der Handwerkskammer erstellten Vertrags (vgl. BAG 12. Feb ruar 2015 - 6 AZR 831/13 - R n. 17 , BAGE 150, 380 ) . Die Parteien haben darin unter Abschn. B eine Probezeit von vier Monaten vereinbart. Dies begegnet keinen Bedenken (vgl. BAG 12. Feb ruar 2015 - 6 AZR 831/13 - Rn. 38 ff. , aaO ) . Die in § 1 Nr. 2 e- vorgesehene Verlängerung der Probezeit knüpft ausweislich ihrer Überschrift an die unter Abschn. B des Vertrags vereinbarte Probezeit an und macht damit in einer hinreichend transparenten Weise deu t- lich, dass eine kalendarisch zu bestimmende Verlängerung der Probezeit bei einer tatsächlichen Unterbrechung der Ausbildung im festgelegten Umfang e r- folgen soll. Entgegen der Auffassung des Klägers hat sich die Beklagte damit keine Frist für die Annahme oder Ablehnung eines Angebots oder die Erbri n- gung einer Leistung iSd. § 308 Nr. 1 BGB vorbehalten. 13 14 15 16 - 6 - 6 AZR 396/15 ECLI:DE:BAG:2016:090616.U.6AZR396.15.0 - 7 - c) Die Regelung in § 1 Nr. 2 der weiteren Vertragsbestimmungen ist w e- der gemäß § 25 BBiG nichtig noch handelt es sich um eine unang emessene Benachteiligung iSv. § 307 Abs. 3 Satz 1 iVm. A bs. 1 Satz 1, Abs. 2 BGB. aa) Nach § 25 BBiG ist e ine Vereinbarung, die zuungunsten Auszubilde n- der ua. von § 20 BBiG abweicht, nichtig. Eine solche Vereinbarung liegt hier nicht vor. (1) Ob die Abweichung zuungunsten des Auszubildenden wirkt, ist objektiv zu bestimmen ( Bec k OK ArbR/Hagen Stand 1. Juni 2016 BBiG § 25 Rn. 2 ; HWK/C.S.Hergenröder 7. Aufl. § 25 BBiG Rn. 2; ErfK/Schla chter 16. Aufl. § 25 BBiG Rn. 1 ) . Es sind die in einem offensic htlich inneren Zusammenhang st e- henden vertraglichen Bestimmungen mit den entsprechenden gesetzlichen Vorschriften im Hinblick auf die Lage des Auszubildenden miteinander zu ve r- gleichen. Damit sind hier nicht nur die gesetzlichen und vertraglichen Besti m- mun gen über die Dauer der Probezeit einander gegenüberzustellen. Vielmehr ist auch die in innerem sachlichen Zusammenhang stehende Regelung über die Kündigung während und nach Ablauf der Probezeit in den Günstigkeitsvergleich einzubeziehen ( vgl. zu § 18 BBiG aF BAG 15. Januar 1981 - 2 AZR 943/78 - zu II 3 c der Gründe, BAGE 36, 94 ) . (2) Demnach weicht die Verlängerung der Probezeit nach § 1 Nr. 2 der l- denden ab. (a) A uch der Auszubildende hat ein Interesse daran, während der Prob e- zeit das Ausbildungsverhältnis jederzeit gemäß § 22 Abs. 1 BBiG lösen zu kö n- nen, denn sein Kündigungsrecht ist na ch Ablauf der Probezeit, falls kein wicht i- ger Grund iSd. § 22 Abs. 2 Nr. 1 BBiG vorliegt, gemäß § 22 Abs. 2 Nr. 2 BBiG sowohl an eine Frist als auch an abschließend im Gesetz festgelegte sachliche Gründe - Berufsaufgabe oder Berufswechsel, nicht aber bloßer Wechsel der Ausbildungsstätte - gebunden ( so bereits bzgl. § 15 BBiG aF BAG 1 5. Januar 1981 - 2 AZR 943/78 - zu II 3 c der Gründe, BAGE 36, 94 ) . Soweit davon au s- 17 18 19 20 21 - 7 - 6 AZR 396/15 ECLI:DE:BAG:2016:090616.U.6AZR396.15.0 - 8 - gegangen wird, dass die erforderlichen Kündigungsgründe stets vorliegen dür f- ten (so Weber AnwZert ArbR 8/2016 Anm. 2) , ist dies nicht belegbar. (b) Aus Sicht des Auszubild enden verringert sich durch eine Verläng e- rungsvereinbarung zudem das Risiko, dass der Ausbildende das Ausbildung s- verhältnis zum Ende der ansonsten nicht verlängerten Probezeit gemäß § 22 Abs. 1 BBiG kündigt, weil ihm die Dauer der tatsächlichen Erprobung w egen erheblicher Fehlzeiten des Auszubildenden als nicht ausreichend erscheint und er die Geltung des § 22 Abs. 2 Nr. 1 BBiG verhindern möchte (zu den Anford e- rungen einer Kündigung nach § 22 Abs. 2 Nr. 1 BBiG vgl. BAG 12. Februar 2015 - 6 AZR 845/13 - Rn. 38, BAGE 151, 1) . Die Verlängerung der nach § 22 Abs. 1 B BiG erleichterten Kündigungsmöglichkeit für den Ausbildenden ist bei praktischer Betrachtungsweise insoweit auch im Sinne des Auszubildenden, der t. Dies lässt das La n- desarbeitsgericht unberücksichtigt. (c) Entgegen der Ansicht des Landesarbeitsgerichts steht eine vertraglich vorgesehene Verlängerung der Probezeit im Ausbildungsverhältnis auch nicht in einem unüberbrückbaren Widerspruch zur Regelun g der Wartezeit in § 1 Abs. 1 KSchG. Diese kündigungsschutzrechtliche Norm find et nach § 10 Abs. 2 BBiG auf den Berufsausbildungsvertrag keine Anwendung, weil der Gesetzg e- ber die Voraussetzungen einer wirksamen Kündigung des Ausbildungsverhäl t- nisses mit § 22 BBiG s peziell geregelt hat. Deshalb kann § 1 Abs. 1 KSchG auch keinen Maßstab für den hier nach § 25 BBiG vorzunehmenden Günsti g- keitsvergleich darstellen. Die Interessenlage eines Auszubildenden in der Pr o- bezeit entspricht bezogen auf die Möglichkeit de r Probezeitverlängerung nicht der eines Arbeitnehmers in der Wartezeit. Der Ablauf der Wartezeit hat für den Arbeitnehmer nur positive Konsequenzen, wenn die Voraussetzungen des § 23 KSchG erfüllt sind und eine ordentliche Kündigung des Arbeitgebers nunmeh r der sozialen Rechtfertigung bedarf. Der Arbeitnehmer ist nämlich bzgl. einer ordentlichen Kündigung weiterhin nur an die Einhaltung der maßgeblichen Kü n- digungsfrist gebunden. Demgegenüber ist der Auszubildende nach Ablauf der 22 23 - 8 - 6 AZR 396/15 ECLI:DE:BAG:2016:090616.U.6AZR396.15.0 - 9 - Probezeit selbst hinsichtlic h seines Kündigungsrechts durch § 22 Abs. 2 BBiG beschränkt. (d ) Die hier vereinbarte Verlängerung der Probezeit dient der Erfüllung des Zwecks der Probezeit und liegt damit im Interesse beider Vertragsparteien . (a a ) Die gesetzlich vorgeschriebene Prob ezeit soll einerseits sicherstellen, dass der Ausbildende den Auszubildenden dahingehend überprüfen kann, ob dieser für den zu erlernenden Beruf geeignet ist und sich in das betriebliche Geschehen mit seinen Lernpflichten einordnen kann. Andererseits muss die Prüfung, ob der gewählte Beruf seinen Vorstellungen und Anlagen entspricht, auch dem Auszubildenden möglich sein ( vgl. BAG 16. Dezember 2004 - 6 AZR 127/04 - zu II 2 b der Gründe) . Letztlich soll die Probezeit beiden Vertragspar t- nern ausreichend Gelege nheit einräumen, die für das Ausbildungsverhältnis im konkreten Ausbildungsberuf wesentlichen Umstände eingehend zu prüfen (BT - Drs. 15/4752 S. 35; BAG 12. Februar 2015 - 6 AZR 831/13 - Rn. 28 , BAGE 150, 380 ; 19. November 2015 - 6 AZR 844/14 - Rn. 16) . ( b b) Diese P rüfung ist bei einer tatsächlich en Unterbrechung der Ausbi l- dung, zB aufgrund einer Erkrankung des Auszubildenden, nicht möglich. Eine dem Zeitraum der Unterbrechung entsprechende Verlängerung der Probezeit gibt den Parteien die Möglichkeit , die Dauer der vorgesehenen Probezeit ta t- sächlich auszunutzen. Dies liegt im Interesse beider Seiten und kann eine Ve r- längerung der Probezeit auch dann rechtfertigen, wenn eine Verlängerung dazu führt, dass die Probezeit seit dem rechtlichen Beginn des Ausbildu ngsverhäl t- nisses mehr als vier Monate beträgt (vgl . Bader/Bram/ Bader Stand April 2015 § 620 BGB Rn. 81 ; Benecke in Benecke/ Hergenröder BBiG § 20 Rn. 7; APS/ Biebl 4. Aufl. § 22 BBiG Rn. 5 ; Schaub/ Vogelsang ArbR - HdB 16. Aufl. § 174 Rn. 86; KR/Weigand 11. Auf l. §§ 21 - 23 BBiG Rn. 40) . Die Problematik einer Erweiterung der Dauer der tatsächlichen Erprobung auf insgesamt mehr als vier Monate ( vgl. hierzu NK - GA/ Nat zel §§ 20 - 23 BBiG Rn. 7) stellt sich nicht, wenn der Zeitraum der Verlängerung wie hier dem der tatsächlichen U n- terbrechung der Ausbildung entspricht . Die Dauer der tatsächlichen Erprobung bleibt damit letztlich unverändert. 24 25 26 - 9 - 6 AZR 396/15 ECLI:DE:BAG:2016:090616.U.6AZR396.15.0 - 10 - (cc) Die hier vorliegende Verlängerungsvereinbarung gr eift auch nicht schon bei einer nur geringfügigen Unterbrechungsdauer, welche die Erreichung des Zwecks der Probezeit nicht beeinträchtigen würde (vgl. BAG 15. Januar 1981 - 2 AZR 943/78 - zu II 4 der Gründe, BAGE 36, 94 ) . Nach § 1 Nr. e- ren Vert Zeitraum einer Unterbrechung, wenn die Ausbildung während der Probezeit um mehr als ein Drittel dieser Zeit unterbrochen wird. Dies ist nicht zu beanstanden (vgl. AR/Beckers 7. Aufl. § 20 BBi G Rn. 4 ; Benecke in Benecke/Hergenröder BBiG § 20 Rn. 7; Lakies in Lakies/Malottke BBiG 5. Aufl. § 20 Rn. 19; Leinemann/ Taubert BBiG 2. Aufl . § 20 Rn. 14; Niemann in Suckow/Striegel/ Niemann De r vorformulierte Arbeitsvertrag Rn. 705; Pepping in Wohlge muth BBiG § 20 Rn. 20; Schulien in Hurle baus/Baumstümmler/Schulien Berufs - bildungsrecht Stand November 2015 § 20 Rn. 18 , 19) . b b ) Die Verlängerung der Probezeit nach § 1 Nr. 2 der weiteren Vertrag s- bestimmungen stellt deshalb auch keine unangemessene Be nachteiligung iSv. § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 BGB dar. (1 ) Die streitgegenständliche R egelung unterliegt nach § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB der Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 BGB . Sie ergänzt die gesetzliche Regelung der Probezeit in § 20 BB iG, welche keine automatische Verlängerung der Probezeit bei Unterbrechungen der Ausbildung vorsieht ( vgl. zu § 13 BBiG aF BAG 15. Januar 1981 - 2 AZR 943/78 - zu II 2 der Grün de, BAGE 36, 94 ) . (2) § 1 Nr. 2 der weiteren Vertragsbestimmungen beinhaltet keine una n- gemessene Benachteiligung gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 BGB. Die Feststellung einer unangemessenen Benachteiligung setzt eine wechselseitige Berücksichtigung und Bewertung rechtlich anzuerkennender Interessen der Vertragspartner v oraus (BAG 23. März 2016 - 7 AZR 828/13 - Rn. 49; 17 . März 2016 - 8 AZR 665 /14 - R n. 2 2 mwN) . Aus den genannten Gründen entspricht die hier vereinbarte Verlängerung der Probezeit auch den Interessen des Au s- zubildenden und weicht nicht iSd. § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB von den wesentl i- chen Grundgedanken des § 20 BBiG ab . Sie gefährdet auch nicht die Erre i- 27 28 29 30 - 10 - 6 AZR 396/15 ECLI:DE:BAG:2016:090616.U.6AZR396.15.0 - 11 - chung des Vertragszwecks (§ 307 Abs. 2 Nr. 2 BGB) . D as Gegenteil ist der Fall . Die Verlängerung der Probezeit dient letztlich dem Ziel einer erfolgreichen Durchfü hrung der Berufsausbildung. Sie steht darum im Gerechtigkeitskern mit der gesetzlichen Bewertung und Gewichtung der von § 307 BGB geschützten Interessen des Auszubildenden im Einklang ( vgl. BAG 12. Febr uar 2015 - 6 AZR 831/13 - Rn. 40, BAGE 150, 380) . d) Die Beklagte ist nicht gehindert, sich auf die Verlängerung der Prob e- zeit zu berufen. aa) Die Verlängerung soll , wie dargelegt, die tatsächliche Erprobung g e- währleisten. Grundsätzlich kommt es deshalb nicht darauf an, aus welchen Gründen die Ausbildung ausgefallen ist und aus wess en Sphäre sie stammen. Nach dem Grundsatz von Treu und Glauben kann sich der Ausbildende aber nicht auf die vertragliche Verlängerung der Probezeit berufen, wenn er die U n- terbrechung selbst vertragswidrig herbeigeführ t hat (vgl. BAG 15. Januar 1981 - 2 AZR 943/78 - zu II 5 d er Gründe, BAGE 36, 94 ; APS/ Biebl 4. Aufl. § 22 BBiG Rn. 5 ; Lakies in Lakies/Malottke BBiG 5. Aufl. § 20 Rn. 19; Schaub/Vogelsang ArbR - HdB 16. Aufl. § 174 Rn. 86; KR/Weigand 11. Aufl. §§ 21 - 23 BB iG Rn. 40) . bb) Dies e Konstellation ist hier nicht gegeben. Die Unterbrechung der Au s- bildung ist auf krankheitsbeding te Fehlzeiten des Klägers zurückzuführen, we l- che der Beklagten nicht zugerechnet werden können. e) Demnach erfolgte die streitgegenständ liche Kündigung während der Probezeit gemäß § 22 Abs. 1 BBiG. Die nach Abschn. B des Berufsa usbi l- d ungsvertrags eigentlich zum 30. April 2014 ablaufende Probezeit wurde um die Dauer der Unterbrechung von sieben Wochen verlängert. Die Kündigung ging dem Kläger bereits am 6. Mai 2014 zu. 2. Die Kündigung ist nicht gemäß § 102 Abs. 1 Satz 3 BetrVG mangels ordnungsgemäßer Anhörung des Betriebsrats unwirksam. Dieser wurde mit dem Schreiben vom 28. April 2014 hinreichend über die Gründe der beabsic h- 31 32 33 34 35 - 11 - 6 AZR 396/15 ECLI:DE:BAG:2016:090616.U.6AZR396.15.0 tigten Kün digung iSd. § 102 Abs. 1 Satz 2 BetrVG unterrichtet (vgl. hierzu BAG 19. November 2015 - 6 AZR 844/14 - Rn. 31) . Dies stellt der Kläger nicht mehr in Abrede. 3 . Die Beklagte verhielt sich durch die Erklärung der Kündigung nicht treuwidrig iSv. § 242 BGB . a) Eine Rechtsausübung kann gemäß § 242 BGB unzulässig sein, wenn sich eine Partei damit in Widerspruch zu ihrem eigenen vorausgegangenen Verhalten setzt und für die andere Partei ein schützenswerter Vertrauenstatb e- stand geschaffen worden ist oder wenn sonstige besondere Umstände die Rechtsausüb ung als treuwidrig erscheinen lassen ( BAG 15. Janu ar 2015 - 6 AZR 646/13 - Rn. 34 mwN) . b) Solche Umstände sind hier nicht ersichtlich. Dabei kann dahinstehen, ob die Beklagte mit Sportverletzungen rechnen musste. Der Kläger behauptet nicht, dass die Beklagte ihm in irgendeiner Weise zu erkennen gegeben habe, die dara us resultierenden Fehlzeiten nicht zum Anlass für eine Kündigung zu nehmen. Die Beklagte hat sich durch die Kündigung auch sonst nicht treuwidrig verhalten. Sie hat lediglich von dem Kündigungsrecht Gebrauch gemacht, we l- ches ihr nach § 22 Abs. 1 BBiG iVm. den vertraglichen Vereinbarungen zur Probezeit zusteht. Fischermeier Spelge Krumbiegel Wollensak C. Klar 36 37 38
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