Bundesarbeitsgericht Urteil vom 20. Oktober 2016 Sechster Senat - 6 AZR 471/15 ECLI:DE:BAG:2016:201016.U.6AZR471.15.0 I. Arbeitsgericht Weiden Endurteil vom 4. Februar 2015 - 4 Ca 699/14 - II. Landesarbeitsgericht Nürnberg Urteil vom 6. Juli 2015 - 7 Sa 124/15 - Für die Amtliche Sammlung: Ja Entscheidungsstichwort : Kündigung eines LKW - Fahrers wegen Drogenkonsums Bestimmung en BGB § 241 Abs. 2, § 626 Abs. 1, Abs. 2 Sätze 1 und Leits atz : Die Einnahme von Amphetamin und Methamphetamin kann die außero r- dentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses eines Berufskraftfahrers rechtfertigen, wenn nicht feststeht, dass seine Fahrt üchtigkeit bei von ihm durchgeführten Fahrten konkret beeinträchtigt war . ECLI:DE:BAG:2016:201016.U.6AZR471.15.0 - 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 6 AZR 471/15 7 Sa 124/15 Landesarbeitsgericht Nürnberg Im Namen des Volkes! Verkündet am 20. Oktober 2016 URTEIL Gaßmann , Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In Sachen Beklagter, Berufungskläger und Revisionskläger, pp. Kläger, Berufungsbeklagter und Revisionsbeklagter , hat der Sechste Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 20. Oktober 2016 durch den Vorsitzenden Richter am Bu n- desarbeitsgericht Dr. F ischermeier, die Richterin am Bundesarbeitsgericht Spelge, den Richter am Bundesarbeitsgericht Krumbiegel sowie den ehrenam t- lichen Richter Dr. Wollensak und die ehrenamtliche Richterin Döpfert für Recht erkannt: - 2 - 6 AZR 471/15 ECLI:DE:BAG:2016:201016.U.6AZR471.15.0 - 3 - 1. Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Nürnberg vom 6. Juli 2015 - 7 Sa 124/15 - aufgehoben. Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Weiden vom 4. Februar 2015 - 4 Ca 699/14 - teilwe ise abgeändert und wie folgt gefasst: Die Klage wir d abgewiesen. 2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Von Rechts wegen! Tatbestand Die Parteien streiten noch darüber, ob das zwischen ihnen begründete Arbeitsverhältnis durch arbeitgeberseitige Kündigung fristlos oder erst mit A b- lauf der ordentlichen Kündigungsfrist beendet wurde. Der Beklagte betreibt mit nicht mehr als zehn Arbeitnehmern ein Tran s- portunternehmen. Sein einziger Kunde ist ein Automobilhersteller, für den er mit schweren Lastkraftwagen J ust - in - - Lieferunge n durchführt. Der 1984 geb o- rene Kläger wurde zum 5. November 2013 bei dem Beklagten als LKW - Fahrer eingestellt. Außerhalb seiner Arbeitszeit nahm der Kläger a m Samstag , dem 11. Oktober 2014, Ab dem darauffolgenden Montag erbrachte er in der Frühschicht ab 0 4:00 Uhr morgens plangemäß seine Arbeitsleistung. Am Dienstag, dem 14. Oktober 2014 , wurde er nach Beendigung seiner Tätigkeit für den Beklagten bei einer Fahrt mit seinem privaten PKW von d er Polizei kontrolliert und einem Droge n- wisch test unterzogen. Dessen Ergebnis war positiv. Die Blutuntersuchung ergab später , dass der Kläger Amphetamin und Methamphetamin konsumiert hatte . 1 2 3 - 3 - 6 AZR 471/15 ECLI:DE:BAG:2016:201016.U.6AZR471.15.0 - 4 - Am Abend des 14. Oktober 2014 rief der Kläger den Beklagten an u nd teilte ihm mit, dass er seine um 0 4:00 Uhr des folgenden Tages beginnende Tour nicht fahren könne. Er finde seinen Führerschein nicht. Die Polizei habe ihn kontrolliert und ihm mitgeteilt, er dürfe deswegen nicht mehr fahren. Der Beklagte wies darauf hi n, dass die rechtzeitige Belieferung des Kunden sehr wichtig sei und ein Ersatzfahrer nicht zur Verfügung stehe. Der Kläger erklärte sich schließlich dazu bereit, die Tour durchzuführen und nahm seine Tätigkeit dem entsprechend am Morgen des 15. Oktober 201 4 auf. Am 27. Oktober 2014 sprach der Beklagte den Kläger auf das Telefonat vom 14. Oktober 2014 an . Es könne nicht sein, dass die Polizei ein Fahrverbot ausspreche, nur weil man se i- nen Führerschein nicht vorlegen könne. Der Kläger räumte daraufhin den pos i- tiven Drogenwischtest am 14. Oktober 2014 ein. Mit Schreiben vom 28. Oktober 2014 , welches dem Kläger am selben Tag zuging, kündigte der Beklagte das Arbeitsverhältnis mit sofortiger Wir kung . Das Kündigungsschreiben lautet auszugsweise wie folgt : erläutert. Dies e sind insbesondere das laufende Verschlafen Ihrer Arbeitszeiten sowie der illegale Konsum von Betä u- bungsmitteln. Dies wurde durch einen positiven Drogentest der Polizei am 14.10.2014 festgestellt. Sie teilten dies jedoch nicht unverzüglich uns mit , sondern versuchten die entsprechenden Umstände zu verheiml i- chen. Die Einnahme von Drogen gaben Sie nach mehrmaligen Nachfragen und Androhung auf eine Untersuchung über den A SD der BG - Verkehr zu Mit seiner am 6. November 2014 beim Arbeitsgericht eingegangenen Klage hat sich der Kläger gegen diese Kündigung gewandt. Nach seiner Auffassung liegt kein hinreichender Grund für eine auße r- ordentliche Kü ndigung des Arbeitsverhältnisses vor. D er gesamte Gesch e- hensablauf habe sich im privaten Bereich zugetragen . Es hätten keine Anhalt s- punkte für eine Beeinträchtigung seiner Fahrtüchtigkeit oder eine konkrete G e- 4 5 6 7 - 4 - 6 AZR 471/15 ECLI:DE:BAG:2016:201016.U.6AZR471.15.0 - 5 - fährdung des Straßenverkehrs bestanden. Deswegen habe es auch kein Ermit t- lungsverfahren nach § 315c bzw. § 316 StG B gegeben. Das bloße Begehen einer Ordnungswidrigkeit nach § 24a Abs. 2 StVG rechtfertige keine außero r- dentliche Kündigung. Ein Verfahren wegen Verstoßes gegen das Betäubung s- mittelgesetz sei nach § 170 Abs. 2 StPO eingestellt worden. Bei einem einmal i- gen Drogenkonsum hätte ohnehin eine Abmahnung ausgereicht. Der Kläger hat beantragt festzustellen, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis d urch die fristlose Kündigung des B e- klagten vom 28. Oktober 2014, zugegangen am 28. Oktober 2014, nicht beendet w orden ist . Zur Begründung seines Klageabweisungsantrags hat der Beklagte vo r- getragen, die fristlose Kündigung sei gerechtfertigt. Der Kläger habe jedenfalls vom 11. bis zum 14. Oktober 2014 unter Drogeneinfluss gestanden und in di e- sem Zustand ab dem 13. Oktober 2014 den ihm anvertrauten LKW gefahren. Zudem habe er in dem Gespräch am 14. Oktober 2014 den durchgeführten Drogenwischtest nicht erwähnt und dadurch die Möglichkeit einer am nächsten Tag noch bestehenden Fahruntüchtigkeit v erschwiegen. Bei Kenntnis von dem positiven Ergebnis des Drogenwischtests wäre dem Kläger die Fahrt am 15. Oktober 2014 wegen des unvertretbaren Risikos einer erneuten Gefährdung des Straßenverkehrs untersagt worden. Erst am 27. Oktober 2014 sei der Sachve rhalt aufgeklärt worden. Auf Nachfrage habe der Kläger in diesem G e- spräch eingeräumt, dass ein Drogenkonsum evt l . noch festgestellt werden könnte. Der Beklagte habe ihm daraufhin erklärt, dass alle Fahrer sich jährlich beim Gesundheitsdienst der zuständige n Berufsgenossenschaft einer Unters u- chung unterziehen müssten und bei dieser auch Blutuntersuchungen vorg e- nommen würden. Der Kläger habe gebeten, sich einer solchen Untersuchung nicht unterziehen zu müssen. E ine weitere Beschäftigung des Klägers als LKW - F ahrer sei a ngesichts dessen potentieller Gefährdung des Straßenverkehrs durch Drogenkonsum und des Vertrauensverlusts auch nur für die Zeit der Kündigungsfrist nicht zumutbar gewesen. Außerdem hätte der einzige Kunde den Einsatz eines wegen Dr o- 8 9 10 - 5 - 6 AZR 471/15 ECLI:DE:BAG:2016:201016.U.6AZR471.15.0 - 6 - genmissbrauc hs unzuverlässige n Fahrers nicht geduldet. D ie Geschäftsbezi e- hung zu diesem existentiell wichtigen Kunden wäre bei einer Weiterbeschäft i- gung des Klägers insgesamt gefährdet gewesen. An dere Einsatzm öglichkeiten habe es für den Kläger nicht gegeben. Es würde n nur LKW - Fahrer beschäftigt. Das Arbeitsgericht hat festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis durch die außerordentliche Kündigung nicht fristlos beendet worden ist, sondern bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist am 30. November 2014 fortbestande n hat . Das Landesarbeitsgericht hat die hiergegen gerichtete Berufung des B e- klagten zurückgewiesen und die Revision zugelassen. Mit dieser verfolgt der Beklagte sein Ziel der vollständigen Klageabweisung weiter. Entscheidungsgründe Die zulässige Revision ist begründet. D ie streitgegenständliche Künd i- gung hat das Arbeitsverhältnis gemäß § 626 Abs. 1 BGB ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist mit ihrem Zugang am 28. Oktober 2014 beendet. I . Entgegen der Auffassung des Landesarbeitsgerichts liegt ei n wichtiger Grund iSv. § 626 Abs. 1 BGB vor. 1. Gemäß § 626 Abs. 1 BGB kann das Arbeitsverhältnis aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden, wenn Tats a- chen vorliegen, aufgrund derer dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der Interessen beider Vertrag s- teile die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses selbst bis zum Ablauf der Künd i- gungsfrist nicht zugemutet werden kann. Dabei ist zunächst zu prüfen, ob der Sachverhalt ohne sein r- weise als wichtiger Grund geeignet ist. Alsdann bedarf es der weiteren Prüfung, ob dem Kündigenden die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses unter Berüc k- sichtigung der konkreten Umstände des Falls und unter Abwägung der Intere s- 11 12 13 14 - 6 - 6 AZR 471/15 ECLI:DE:BAG:2016:201016.U.6AZR471.15.0 - 7 - sen beider Vertragsteile - jedenfalls bis zum Ablauf der Kündigungsfrist - z u- mutbar ist oder nicht (BAG 17. März 2016 - 2 AZR 110/15 - Rn. 17 mwN ) . 2. Die Prüfung der Voraussetzungen des wichtigen Grundes ist in erster Linie Sache der Tatsacheninstanzen. Dennoch geht es um Rechtsanwendung, nicht um bloße Tatsachenfeststellung. Die Würdigung des Berufungsgerichts wird in der Revisionsinstanz darauf hin überprüft, ob es anzuwendende Recht s- begriffe in ihrer allgemeinen Bedeutung verkannt hat, ob es bei der Unteror d- nung des Sachverhalts unter die Rechtsnormen Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze verletzt und ob es alle vernünftigerweise in Betracht zu zi e- henden Umstände wide rspruchsfrei berücksichtigt hat (BAG 16. Juli 2015 - 2 AZR 85/15 - Rn. 22) . 3. Dieser Überprüfung hält die angefochtene Entscheidung nicht stand. a) Der Kläger hat in schwerwiegender Weise gegen seine arbeitsvertragl i- chen Pflichten verstoßen, indem er am 11. Oktober 2014 Amphetamin und Methampheta min eingenommen und dennoch ab dem 13. Oktober 2014 seine Tätigkeit als LKW - Fahrer verrichtet hat . Dies stellt einen wichtigen Grund iSv. § 626 Abs. 1 BGB dar. Das Landesarbeitsgericht hat bei der vorzunehmenden Interessenabwägung die sich aus der Einnahme von Amphetamin und Methamphetamin für die Tätigkeit eines Berufskraftfahrers typischerweise erg e- benden Gefahren nicht hinreichend gewürdigt. aa) Die Verletzung arbeitsvertraglicher Nebenpflichten kann einen wichtigen Grund iSv. § 626 Abs. 1 BGB d a rstellen. Das betrifft sowohl auf die Hauptleistungspflicht bezogene Nebenleistungspflichten, die der Vorbereitung, der ordnungsgemäßen Durchführung und der Sicherung der Hauptleistung di e- nen und diese ergänzen, als auch sonstige, aus dem Gebot der Rücksic htna h- me ( § 241 Abs. 2 BGB ) erwachsende Nebenpflichten (BAG 19. Januar 2016 - 2 AZR 449/15 - Rn. 29 mwN) . Es besteht eine Nebenleistungs pflicht des A r- beitnehmers , sich nicht in einen Zustand zu versetzen, in dem er seine Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis nicht erfüllen oder bei Erbringung seiner Arbeitslei s- tung sich oder andere gefährden kann ( vgl. BAG 26. Januar 1995 - 2 AZR 15 16 17 18 - 7 - 6 AZR 471/15 ECLI:DE:BAG:2016:201016.U.6AZR471.15.0 - 8 - 649/94 - zu B III 3 a der Gründe, BAGE 79, 176 ; ErfK/Müller - Glöge 16. Aufl. § 626 BGB Rn. 137 ; HWK/Sandmann 7 . Aufl. § 626 BGB Rn. 260 ) . Dabei macht es keinen Unterschied, ob die Fähigkeit zur ( sicheren ) Erbringung der Arbeitsleistung durch ein Verhalten während oder außerhalb der Arbeitszeit eingeschränkt wurde. So hat der Arbeitnehmer die Pflicht, seine Arbeitsfähigkeit auch n icht durch Alkoholgenuss in der Freizeit zu beeinträchtigen ( vgl. BAG 26. Januar 1995 - 2 AZR 649/94 - aaO ; 20. März 2014 - 2 AZR 565/12 - Rn. 22 ; APS/Dörner/Vossen 4. Aufl. § 1 KSchG Rn. 310 ; Liebscher in Thüsing/Laux/ Lembke KSchG 3. Aufl. § 1 Rn. 468 ; Löwisch in Löwisch/Spinner/Wertheimer KSchG 10. Aufl. § 1 Rn. 213 ; ErfK/Müller - Glöge § 626 BGB Rn. 137 ) . Ein B e- rufskraftfahrer hat a ufgrund der besonderen Gefahren des öffentlichen Str a- ßenverkehrs jeden die Fahrtüchtigkeit beeinträchtigenden Alkoholkonsum zu unterlassen ( vgl. BAG 2 0 . März 2014 - 2 AZR 565/12 - Rn. 25 ; LAG Nürnberg 17. Dezember 2002 - 6 Sa 480/01 - zu II 1 der Gründe ; KR/ Fischerme ier 11. Aufl. § 626 BGB Rn. 423; KR/Griebeling/Rachor § 1 KSchG Rn. 425; Krause in vHH/L 15. Aufl. § 1 Rn. 577; Staudinger/Preis (2016) § 626 Rn. 129 mwN ; HaKo/ Zimmermann 5. Aufl. § 1 Rn. 360 ) . b b) Nimmt ein Berufskraftfahrer Amphetamin und Methamphetamin ein und führt er dennoch im Rahmen seiner arbeitsvertraglichen Verpflichtung ein Fah r- zeug des Arbeitgebers, kommt es wegen der sich aus diesem Drogenkonsum typischerweise ergebenden Gefahren nicht darauf an, ob seine Fahrtüchtigkeit konkret beeinträchtigt ist. Der Pflichtenverstoß liegt bereits in der massiven G e- fährdung der Fahrtüchtigkeit. (1 ) Dies entspricht den Wertungen des öffentlich en Rechts. (a) Nach § 24a Abs. 2 Satz 1 StVG handel t ordnungswidrig, wer unter der Wirkung eines in der Anlage zu dieser Vorschrift genannten berauschenden Mittels im Straßenverkehr ein Kraftfahrzeug führt. Die Vorschrift erfasst Fahrten unter der Einwirkung bestimmter Rauschmittel, die allgemein geeignet sind, die Verkehrs - und Fahrsicherheit zu beeinträchtigen. Es handelt sich um einen ab s- trakten Gefährdungstatbestand, bei dem es auf eine tatsächliche Beeinträcht i- gung der Fahrsicherheit oder Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer im Ei n- 19 20 21 - 8 - 6 AZR 471/15 ECLI:DE:BAG:2016:201016.U.6AZR471.15.0 - 9 - zelfall nicht ankomm t ( vgl. Janker/Hühnermann in Burmann/Heß/Hühnermann/ Jahnke/ Janker Straßenverkehrsrecht 24. Aufl. § 24a StVG Rn. 5 ) . Amphetamin und Methamphetamin sind in der Anlage zu § 24a StVG genannt. Die Einna h- me dieser Substanzen bewirkt zB erhöhte Risikobereitschaf t und Enthemmung (vgl. König in Hentschel/König/Dauer Straßenverkehrsrecht 43. Aufl. § 24a StVG Rn. 19) . (b ) Nach Nr. 9.1 der Anlage 4 zu den §§ 11, 13 und 14 der Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr ( Fahrerlaubnis - Verordnung - FeV) besteht bei Einnahme von Betäubungsmitteln im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes (BtMG) mit Ausnahme von Cannabis keine E ignung zum Führen von Kraftfahrzeugen . Dies gilt unabhängig von der Häufigkeit des Konsums, von der Höhe der Betäubungsmittelkonze ntration, von einer Tei l- nahme am Straßenverkehr in berauschtem Zustand und vom Vorliegen konkr e- ter Ausfallerscheinungen beim Betroffenen. Dementsprechend ist die Entzi e- hung der Fahrerlaubnis nach § 3 Abs. 1 Satz 1 StVG , § 46 Abs. 3, §§ 11 bis 14 FeV bereit s dann gerechtfertigt, wenn der Fahrerlaubnisinhaber mindestens ist insoweit kein Ermessen eingeräumt ( BayVGH 15. Juni 2016 - 11 CS 16.879 - Rn. 13; vgl. auch OVG N R W 23. J uli 2015 - 16 B 656/15 - Rn. 5; VGH Baden - Württemberg 7. April 2014 - 10 S 404/14 - Rn. 5; OVG Berlin - Branden - burg 10. Juni 2009 - OVG 1 S 97.09 - Rn. 4; VGH Hess en 21. März 2012 - 2 B 1570/11 - Rn. 6; Sächsisches OVG 28. Oktober 2015 - 3 B 289/15 - Rn. 5; OVG Sach sen - Anhalt 13. April 2012 - 3 M 47/12 - Rn. 6; Thür inger OVG 9. Juli 2014 - 2 EO 589/13 - Rn. 14; Koehl ZfSch 2015, 369 unter B) . Zu den h Amphetamin und Methamphetamin (§ 1 Abs. 1 BtMG iVm. Anlagen II und III zu § 1 Abs. 1 BtMG) . Die Anlage 4 zur FeV beruht maßge b- lich auf den Begutachtungs - Leitlinien zur Kraftfahrereignung des Gemeinsamen Beirats für Ver kehrsmedizin bei den für Verkehr und Gesundheit zuständigen Bundesministerien , denen ein entsprechendes verkehrsmedizinisches Erf a h- rungswissen zugrunde liegt und die den aktuellen Stand der wissenschaftlichen Erkenntnis auf diesem Gebiet wiedergeben (BV erwG 14. November 2013 - 3 C 32. 12 - Rn. 19 mwN , BVerwGE 148, 230) . 22 - 9 - 6 AZR 471/15 ECLI:DE:BAG:2016:201016.U.6AZR471.15.0 - 10 - ( 2 ) Vor diesem Hintergrund kann davon ausgegangen werden, dass die Einnahme von Amphetamin und Methamphetamin die Fahrtüchtigkeit in einem solchen Maß gefährdet, dass dies für sich genommen bei einem Berufskraftfa h- rer eine Verletzung des Arbeitsvertrags dar stellt, wenn er trotz des Drogenko n- sums seine Tätigkeit verrichtet. Die drogenbedingte Gefährdung der Fahrtüc h- tigkeit bewirkt zumindest abstrakt auch eine Gefährdung der Sicherheit des Straßenverkehrs. Im Rahmen seiner arbeits vertraglichen Verpflichtungen ist der Berufskraftfahrer gehalten, eine solche Gefährdung zu verhindern. Er verletzt durch die Drogeneinnahme seine Verpflichtungen daher auch dann, wenn es trotz des Drogenkonsums nicht zu einer konkreten Einschränkung der Fah r- tüc h tigkeit oder zu kritischen Verkehrssituationen ko mmt . Es ist für die Prüfung eines Vertragsverstoßes auch unbeachtlich, ob der Berufskraftfahrer durch se i- ne Fahrtätigkeit eine Ordnungswidrigkeit nach § 24a Abs. 2 Satz 1 StVG begeht oder ob die Substanz nicht mehr im Blut nachgewiesen werden kann (§ 24a A bs. 2 Satz 2 StVG) . cc) Ausgehend von diesen Grundsätzen liegt hier entgegen der Auffassung des Landesarbeitsgerichts ein wichtiger Grund iSv. § 626 Abs. 1 BGB vor, we l- cher die fristlose Kündigung des Arbeitsverhältnisses rechtfertigt. (1) Der Kläger hat in schwerwiegender Weise gegen seine arbeitsvertragl i- chen Pflichten verstoßen . (a) E r konsumierte unstreitig am 11. Oktober 2014 Amphetamin und Methamphetamin . Dennoch verrichtete er vom 13. bis zum 15 . Oktober 2014 seine Tätigkeit als LKW - Fahrer. Nach den nicht angegriffenen Feststellungen des Landesarbeitsgerichts stand er dabei noch unter Drogeneinfluss . Es ist jedenfalls bzgl. der Fahrten am 13. und 14. Oktober 2014 nicht zu beanstanden, dass das Landesarbeitsgericht dies aus dem Ergebnis des am Na chmittag des 14. Oktober 2014 durchgeführten Drogenwischtest s geschlossen hat. Der Kl ä- ger hat damit seine vertraglichen Pflichten verletzt, auch wenn ungeklärt ist, inwieweit seine Fahrtüchtigkeit (noch) konkret beeinträchtigt war. Die Pflichtve r- letzung be steht, wie ausgeführt, schon in der Aufnahme der Tätigkeit trotz des Drogenkonsums. 23 24 25 26 - 10 - 6 AZR 471/15 ECLI:DE:BAG:2016:201016.U.6AZR471.15.0 - 11 - (b ) Diese Pflichtverletzung hat der Kläger schuldhaft begangen. Er hande l- te mindestens fahrlässig iSd. § 276 Abs. 2 BGB, indem er seine Fahrt am 13. Oktober 2014 um 0 4 : 00 Uhr morgens an trat , obwohl er erst zwei Tage vo r- her Amphetamin und Methamphetamin zu sich genommen hatte. Ihm musste bewusst gewesen sein, dass eine Fahrt unter Drogeneinfluss angesichts dieser kurzen Zeitdauer noch mög lich war . Zudem hat er den LKW auch n och am 15. Oktober 2014 geführt, obwohl ihm das drogenbedingt erhöhte Risiko durch den positiven Drogenwischtest am 14. Oktober 2014 vor Augen geführt wurde . Der Umstand, dass der Kläger den Beklagten unstreitig noch am Abend dieses T ages angerufen und fäl schlicherweise behauptet hat, er könne die Fahrt am nächsten Morgen wegen eines verlorenen Führerscheins nicht durchführen, lässt darauf schließen, dass er dieses Risiko auch erkannt hatte . Dabei kommt es nicht darauf an, welche Aussagen die Polizei ihm ge genüber gemacht hat te . (c) Deshalb kann hier dahinstehen, unter welchen Umständen ei n Beruf s- kraftfahrer bei einem länger zurückliegenden Drogenkonsum davon ausgehen darf, dass keine Auswirkungen mehr bestehen . Auch die Problematik einer suchtbedingt fehlenden Steuerbarkeit des Verhaltens stellt sich nicht (vgl. hie r- zu BAG 20. Dezember 2012 - 2 AZR 32/11 - Rn. 14; HaKo/ Zimmermann 5. Aufl. § 1 Rn. 354) . Der Kläger hat nicht behauptet , im fraglichen Zeitraum drogen süchtig gewesen zu sein . ( 2 ) Dem Beklagten war die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist auch bei Berücksichtigung der Interessen des Kl ä- gers nicht zumutbar. D ie zu Gunsten des Klägers ausfallende Interessenabw ä- gung des Landesarbeitsgerichts würdigt nicht alle in Betracht zu ziehenden Umstände. Da die für die Interessenabwägung relevanten Tatsachen sämtlich feststehen, kann der Senat die erforderliche Abwägung selbst vornehmen (BAG 2 7. September 2012 - 2 AZR 646/11 - Rn. 42 ) . (a ) Bei der Prüfung, ob dem Arbeitgeber eine Weiterbeschäftigung des A r- beitnehmers trotz Vorliegens einer erheblichen Pflichtverletzung jedenfalls bis zum Ablauf der Kündigungsfrist zumutbar ist, ist in einer Gesamtwürdigung das Interesse des Ar beitgebers an der sofortigen Beendigung des Arbeitsverhältni s- 27 28 29 30 - 11 - 6 AZR 471/15 ECLI:DE:BAG:2016:201016.U.6AZR471.15.0 - 12 - ses gegen das Interesse des Arbeitnehmers an dessen Fortbestand abzuw ä- gen. Es hat eine Bewertung des Einzelfalls unter Beachtung des Verhältnism ä- ßigkeitsgrundsatzes zu erfolgen. Zu berücksichtige n sind regelmäßig das G e- wicht und die Auswirkungen einer Vertragspflichtverletzung, der Grad des Ve r- schuldens des Arbeitnehmers, eine mögliche Wiederholungsgefahr sowie die Dauer des Arbeitsverhältnisses und dessen störungsfreier Verlauf. Eine auße r- ordentl iche Kündigung kommt nur in Betracht, wenn es keinen angemessenen Weg gibt, das Arbeitsverhältnis fortzusetzen, weil dem Arbeitgeber sämtliche milderen Reaktionsmöglichkeiten unzumutbar sind. Sie scheidet aus, wenn es - etwa Abmahnung, Versetzung, ordentl i- che Kündigung - gibt, das ebenfalls geeignet ist, den mit einer außerordentl i- chen Kündigung verfolgten Zweck - nicht die Sanktion des pflichtwidrigen Ve r- haltens, sondern die Vermeidung des Risikos künftiger Störungen de s Arbeit s- verhältnisses - z u erreichen (BAG 2 2. Oktober 2015 - 2 AZR 569/14 - Rn. 46 mwN , BAGE 153, 111 ) . (b) Das Landesarbeitsgericht hat die außerordentliche Kündigung als u n- verhältnismäßig angesehen, weil keine Umstände vor lie gen, die den Schluss zulassen , der Kläger sei an den genannten Tagen gefahren, obwohl er fahru n- Ein einmaliger Verstoß gegen § 24a Abs. 2 StVG ohne eine konkrete Gefahr für die Interessen des Arbeitgebers könne eine fristlose Kündigung nicht rechtfertigen. Es lägen keine Tatsachen vor, die auf einen r e- gelmäßigen Drogenkonsum des Klägers, welcher seine persönliche Eignung für die Tätigkeit als Berufskraftfahrer in Frage stellen könnte, schließen l ießen . Dies ergebe sich auch nicht aus der angeblichen Weigeru ng des Klägers, sich einer Untersuchung durch den medizinischen Dienst der Berufsgenossenschaft zu unterziehen. Es bestünden keine hinreichenden Anhaltspunkte für eine g e- nerelle Weigerung. (c) Diese Würdigung ist nicht frei von Rechtsfehlern. (aa) D as La ndesarbeitsgericht verkennt , dass schon die Einnahme von s o- g enannten die Fah r- tüchtigkeit in einem solchen Maß gefährdet, dass die Eignung zum Führen von 31 32 33 - 12 - 6 AZR 471/15 ECLI:DE:BAG:2016:201016.U.6AZR471.15.0 - 13 - Kraftfahrzeugen entfällt . Der kündigungsrelevante Pfl ichtenverstoß des Klägers ist schon die Gefährdung seiner Fahrtüchtigkeit durch den Drogenmissbrauch vor Fahrtantritt . Ob seine Fahrtüchtigkeit bei den ab dem 13. Oktober 2014 durchgeführten Fahrten konkret beeinträchtigt war und deshalb eine erhöhte Gefahr im Straßenverkehr bestand, ist ohne Bedeutung. (bb ) Die vom Landesarbeitsgericht angenommene Erfüllung des Tatb e- stand s des § 24a Abs. 2 StVG mag für sich genommen nicht ausreichen, um die Unzumutbarkeit der Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist anzunehmen. Das Begehen einer solchen Ordnungswidri g- keit wäre aber zu Lasten des Klägers in die Gesamtabwägung einzustellen . (cc ) Das Landesarbeitsgericht hat die Bedeutung der Zuverlässigkeit des Klägers im Hinblick auf den gesetzlichen Unfallversicherungsschutz nicht hi n- reichend gewürdigt. Nach § 7 Abs. 2 der von der Berufsgenossenschaft für Transport und Verkehrswirtschaft (BG Verkehr) als Träger der gesetzlichen U n- fallversicherung erlassen rundsätze der Prävent i- Arbeit ohne Gefahr für sich oder andere auszuführen, mit di eser Arbeit nicht beschäftigen. Eine Missachtung dieser Vorgaben kann zum Verlust des Vers i- cheru ngsschutzes in der gesetzli chen Unfallversicherung führen ( vgl. BAG 2 0. März 2014 - 2 AZR 565/12 - Rn. 25) . D em Beklagten war seit dem 27. Oktober 2014 musste daher davon ausgehen, dass ein weiterer Einsatz des Klägers das Ris i- ko weiterer Fahrten unter Drogeneinfluss und damit Gefährdung en des öffentl i- chen Straßenverkehr s in sich birgt. Aus Sicht des Beklagten bestanden damit auch unabsehbare Risiken bzgl. seiner Haftung und des Versicherungs schu t- zes. Dies spricht für die Unzumutbarkeit der weiteren Beschäftigung des Kl ä- gers für den Beklagten . (dd) Gleiches gilt hinsichtlich des möglichen Auftragsverlusts bei einem we i- teren Einsatz des Klägers. Der Beklagte hat vorgetragen, dass der einzige K unde bei Einsatz eines drogenbedingt unzuverlässigen Fahrers die Zuverlä s- sigkeit des gesamten Unternehmens in Frage gestellt und ggf. den Auftrag en t- 34 35 36 - 13 - 6 AZR 471/15 ECLI:DE:BAG:2016:201016.U.6AZR471.15.0 - 14 - zogen hätte. Dies hat der Kläger nicht substantiiert bestritten. Die sich daraus ergebende wirtschaftliche Bedrohung des Beklagten hat das Landesarbeitsg e- richt nicht thematisiert . (d) Entgegen der Auffassung des Landesarbeitsgerichts war dem Bekla g- ten deshalb die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses bis zum Ablauf der Künd i- gungsfrist auch bei Berücksichtigung der Interessen des Klägers nicht zumu t- bar. (aa) Der Kläger hat eine Pflichtverletzung begangen, durch welche er nicht nur sich selbst, sondern auch andere Verkehrsteilnehmer sowie Güter des B e- klagten zumindest potentiell in Gefahr gebracht hat. An der Sc hwere dieser Pflichtverletzung ändert es nichts , wenn es sich um einen einmaligen Droge n- konsum gehandelt haben sollte . Hätte der Kläger damals regelmäßig Drogen dieser Art konsumiert, hätte eine gesteigerte Wiederholungsgefahr bestanden, die zu Lasten des Klägers gewürdigt werden müsste. (bb) Zu Gunsten des Klägers kann nicht berücksichtigt werden, dass es zu keinem Unfall kam. Zum einen kann dies als ein mehr oder minder zufälliger Umstand bei der Abwägung außer Betracht bleiben ( vgl. bereits BAG 2 2. Augu st 1963 - 2 AZR 114/63 - ) . Zum anderen würde das durch den Pflic h- tenverstoß geschaffene Risiko im Nachhinein unangemessen relativiert. (cc ) Soziale Belange rechtfertigen kein Überwiegen des Interesses des Kl ä- gers an der Fortsetzung des Arbeitsverhältniss es bis zum Ablauf der Künd i- gungsfrist. Das Arbeitsverhältnis bestand erst seit knapp einem Jahr. Die pe r- sönliche Situation des Klägers lässt keine besondere Schutzwürdigkeit erke n- nen. (dd ) Die außerordentliche Kündigung ist keine un verhältnismäßige Reak t ion auf die Pflichtverletzung des Klägers. Eine Weiterbeschäftigung auf einem a n- deren Arbeitsplatz war nicht möglich . Der Beklagte beschäftigt nach seinem unbestrittenen Vortrag ausschließlich Fahrer. Eine Abmahnung war entbehrlich. Die Pflichtverletzung des Klägers war so schwerwiegend, dass selbst deren 37 38 39 40 41 - 14 - 6 AZR 471/15 ECLI:DE:BAG:2016:201016.U.6AZR471.15.0 - 15 - erstmalige Hinnahme durch den Beklagten nach objektiven Maßstäben unz u- mutbar und offensicht lich ausgeschlossen war (vgl. BAG 1 9. November 2015 - 2 AZR 217/15 - Rn. 24 ; 20. November 2014 - 2 AZR 651/13 - Rn. 22, BAGE 150, 109 ) . b) Das Landesarbeitsgericht hat nicht berücksichtigt, dass der Beklagte die außerordentliche Kündigung ausweislich des Kündigungsschreibens auch damit begründet hat, dass der Kläger ihn in dem Telefonat am 14. Oktober 2014 nicht über den durchgeführten Drogenwischtest informiert, sondern fälsc h- licherweise behauptet habe, er dürfe wegen eines verlorenen Führerscheins am nächsten Tag nicht fahren. Dieses Verhalten des Klägers rechtfertigt für sich genommen die fristlose Beendigung d es Arbeitsverhältnisses. aa) Eine Nebenpflicht des Arbeitnehmers besteht darin, auf die berechti g- ten Interessen des Arbeitgebers Rücksicht zu nehmen ( § 241 Abs. 2 BGB ) . Diese Pflicht dient dem Schutz und der Förderung des Vertragszwecks ( BAG 8. Mai 2014 - 2 AZR 249 /13 - Rn. 19 mwN) . Aus ihr leitet sich die allgemeine Pflicht des Arbeitnehmers ab, den Arbeitgeber im Rahmen des Zumutbaren unaufgefordert und rechtzeitig über Umstände zu informieren, die einer Erfü l- lung der Arbeitspflicht entgegenstehen (BAG 26. März 2015 - 2 AZR 517/14 - Rn. 24) . Deshalb hat ein Arbeitnehmer den Verlust seiner Fahrerlaubnis unve r- züglich mitzuteilen, wenn er diese für die Erbringung seiner Arbeitsleistung b e- nötigt (vgl. Künzl/Sinner NZA - RR 2013, 561, 565) . Zu den Nebenpflichten g e- hört auch die Schadensa bwen dungspflicht, nach welcher der Arbeitnehmer g e- halten ist, drohende Schäden vom Arbeitgeber abzuwenden bzw. zu beseitigen, soweit ihm dies möglich und zumutbar ist. In Zusammenhang damit steht die Verpflichtung des Arbeitnehmers, bemerkbare oder vorauss ehbare Schäden oder Gefahren dem Arbeitgeber unverzüglich anzuzeigen ( BAG 28. August 2008 - 2 AZR 15/07 - Rn. 21) . V erstößt der Arbeitnehmer zumindest bedingt vorsätzlich gegen seine aus § 241 Abs. 2 BGB abzuleitende Pflicht, im Rahmen des Möglichen und Zumutbaren drohende Schäden vom Arbeitgeber abzuwe n- den , liegt darin eine erhebliche Pflicht verletzung, die den Arbeitgeber grun d- 42 43 - 15 - 6 AZR 471/15 ECLI:DE:BAG:2016:201016.U.6AZR471.15.0 - 16 - sät z lich zur Kündigung aus wichtigem Grund berecht igt ( vgl. BAG 18. Juni 2015 - 2 AZR 256/14 - Rn. 25) . bb) Der Kläger hatte d ie Pflicht, den Beklagten unverzüglich über das E r- gebnis des Drogen wisch tests am 14. Oktober 2014 zu informieren. Dies gilt auch angesichts des Umstands, dass der Test auf die polizeiliche Kontrolle e i- ner Privatfahrt zurückzuführen ist. Der Bezug zum Arbeitsverhältnis ergibt sich aus der Einteilung des Klägers in die am nächsten Morgen um 0 4 :00 Uhr b e- ginnende Frühschicht. Dem Kläger wurde durch das Ergebnis des Droge n- wischtest s unmissverständlich verdeu tlicht , dass der Drogenkonsum am vora n- gegangenen Samstag seine Fahrtüchtigkeit noch immer erheblich in Fra ge stellt . Seine Fähigkeit zur ordnungsgemäßen Erfüllung seiner Vertragspflichten als LKW - Fahrer war damit zumindest bezogen auf den nächsten Tag zwei fe l- haft . Angesichts der mit einem Einsatz des Klägers zumindest abstrakt verbu n- denen Gefahren für den Straßenverkehr und Güter des Beklagten musste der Beklagte offensichtlich über diese Situation unterrichtet werden , um ihm eine Entscheidung bzgl. der wei teren Vorg e hensweise auf zutreffender Tatsache n- grundlage zu er mög lichen . cc ) Diese Pflicht hat der Kläger nicht erfüllt. Er hat in dem Telefo nat am Abend des 14. Oktober 2014 die Polizeikontrolle und deren Ergebnis vielmehr wahrheitswidrig dargestellt, indem er behauptet hat, er dürfe nach polizeilicher Auskunft am nächsten Tag den LKW nicht fahren, weil er seinen Führerschein verlegt habe. Über den wirklichen Sachverhalt hat er den Beklagten nicht info r- miert. dd) Diese Pfli chtverletzung stellt einen wichtigen Grund iSv. § 626 Abs. 1 BGB dar. (1) Im Rahmen der vorzunehmenden Interessenabwägung ist zu Lasten des Klägers nicht nur die Schwere der Vertragsverletzung zu berücksichtigen, sondern auch die bewusste Täuschung des Beklagten über die Geschehnisse am 14. Oktober 2014. Der Beklagte hat im Kündigungsschreiben zu Recht a n- m- 44 45 46 47 - 16 - 6 AZR 471/15 ECLI:DE:BAG:2016:201016.U.6AZR471.15.0 - 17 - Der Kläger hat mit seiner Vorgehensweise dem auch für die kurzfristig e Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses erforderliche n Vertrau en des Beklagten die Grundlage entzogen. Der Beklagte konnte sich nicht mehr sicher sein, dass der Kläger ihn über sicherheitsrelevante Vorgänge pflichtgemäß unterrichtet. Da der Beklagte auf die Zuverlässigkeit der Mitteilungen seiner Fahrer angewiesen ist, war ihm die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses auch nur bis zum Ablauf der Kündigungsfrist nicht zumutbar. (2) Eine Abmahnung war auch bzgl. dieses gravierenden Pflichtenverst o- ßes entbehrli ch. Der Kläger konnte nicht erwarten, dass der Beklagte die irr e- führende Darstellung der Polizeikontrolle akzeptiert. c) Selbst wenn die beiden angeführten Kündigungsgründe für sich g e- nommen die fristlose Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht rechtfe rtigen würden, wäre die außerordentliche Kündigung jedenfalls bei einer Gesamtb e- trachtung wirksam. Der Kläger hat durch die für einen Berufskraftfahrer unve r- antwortbare Gefährdung seiner Fahrtüchtigkeit in Verbindung mit dem Versuch einer Vertuschung des Drogenwischtests die für das Arbeitsverhältnis una b- dingbare Vertrauensgrundlage zerstört. II . Die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts stellt sich nicht aus and e- ren Gründen als richtig dar (§ 561 ZPO) . 1. Die Zwei - Wochen - Frist des § 626 Abs. 2 Satz 1 BGB ist bzgl. beider Kündigungsgründe gewahrt. Sie beginnt nach § 626 Abs. 2 Satz 2 BGB mit dem Zeitpunkt, in dem der Kündigungsberechtigte von den für die Kündigung maßgebenden Tatsachen Kenntnis erlangt. Dies ist der Fall, sobald er eine z u- verlässige und hinreichend vollständige Kenntnis der einschlägigen Tatsachen hat, die ihm die Entscheidun g darüber ermöglicht, ob er das Arbeitsverhältnis fortsetzen soll oder nicht (BAG 16. Juli 2015 - 2 AZR 85/15 - Rn. 54 mwN) . Der Beklagte hat hier nach seinem insoweit unbestrittenen Vortrag erst im Gespräch am 27. Oktober 2014 von den maßgeblichen Umstände n Kenntnis erlangt. Der Zugang der Kündigung erfolgte bereits am 28. Oktober 2014 . 48 49 50 51 - 17 - 6 AZR 471/15 ECLI:DE:BAG:2016:201016.U.6AZR471.15.0 2. Die Unwirksamkeit der außerordentlichen Kündigung vom 28. Oktober 2014 ergibt sich auch nicht aus anderen Umständen. Solche sind weder b e- hauptet noch ersichtlich . III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO . Fischermeier Spelge Krumbiegel Wollensak Döpfert 52 53
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